Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170031-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 22. November 2017
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Beschuldigte und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X4._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Dezember 2016 (DG160255)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2016 (Urk. 1/141) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 25 Abs. 1 WG sowie − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 AVIG. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. 3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- 3 - 5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 327 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte B._____ seit dem 19. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 301 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 90. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte C._____ seit dem 31. August 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 152 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 152 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 179 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte D._____ seit dem 22. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 9. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 gegen den Beschuldigten D._____ ausgefällten Strafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100 wird widerrufen.
- 4 - 10. Die Privatklägerin E._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Beschuldigten B._____, C._____, A._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz von CHF 146'046 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 12'157 wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG abgewiesen. Im Umfang von CHF 5'736.90 wird die Privatklägerin F._____ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Auf die Begehren der G._____ GmbH wird nicht eingetreten. 13. Die beim Beschuldigten B._____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 5'465.85 wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. 14. Die beim Beschuldigten C._____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 784.95 und USD 100 (Asservat Nr. A008'702'645) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. 15. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. ..., lautend auf den Beschuldigten B._____, bei der Credit Suisse AG befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 16. Die Guthaben, die sich auf Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2, beide lautend auf den Beschuldigten B._____, bei der PostFinance AG befinden, werden zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFinance AG angewiesen, die Saldi dieser Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
- 5 - 17. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. CH..., lautend auf den Beschuldigten C._____, bei der Raiffeisenbank ... befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Raiffeisenbank ... angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 18. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. CH..., lautend auf die Beschuldigte A._____, bei der UBS AG befindet, wird zur Deckung ihres Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 19. Die Guthaben, die sich auf Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2, beide lautend auf den Beschuldigten D._____, bei der PostFinance AG befinden, werden zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFinance AG angewiesen, die Saldi dieser Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 20. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. ..., lautend auf den Beschuldigten D._____, bei der Credit Suisse AG befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die die Credit Suisse AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 21. Die Sperren folgender Konti bei der PostFinance AG werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben: − Konto Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten B._____ − Konto Nr. 2, lautend auf den Beschuldigten D._____. 22. Die Sperre des Kontos Nr. CH... bei der Raiffeisenbank ..., lautend auf den Beschuldigten C._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 23. Die folgenden bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Sicherstellungen: − A007'787'464 (Gaspistole)
- 6 - − A007'787'453 (Elektroschockgerät) − A007'809'203 (30 Schuss Schreckschussmunition) − A008'702'145 (Munition Schreckschuss-Patronen) − A008'679'729 und A008'679'627 (graues Gewebeklebeband) − A008'679'547 (Magazinboden) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 24. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich lagernden Sicherstellungen: − A008'679'592 (Zigarettenstummel) − A008'690'004 (Zigarettenstummel) − A008'690'015 (Zigarettenstummel) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dem Forensischen Institut Zürich zur Vernichtung überlassen. 25. Alle übrigen sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände der Beschuldigten B._____, C._____, A._____ und D._____ werden den jeweils daran berechtigten Beschuldigten gemäss Ziffer III 2.2. der Anklageschrift vom 31. August 2016 (S. 15 ff.) ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 7 - Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 16'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'460.00 Auslagen Polizei Fr. 2'000.00 Gutachten/Expertisen Fr. 61'727.50 Auslagen Untersuchung Fr. 6'876.80 Diverse Kosten Fr. 3'000.00 Beschwerden OGZ Beschuldigte A._____ Fr. 1'400.00 Beschwerde OGZ Beschuldigter D._____ Fr. 43'110.90 amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ Fr. 20'919.95 amtliche Verteidigungen (à Konto-Zahlungen RA X2._____ nebst Fr. 5'419.95 aus Dossier 4) Fr. 21'605.75 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 36'296.90 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 43'067.90 amtliche Verteidigung RAin X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sowie der nachfolgend in Ziff. 28 und 29 aufgeführten Kosten für diverse Beschwerdeverfahren, werden den Beschuldigten in folgendem Umfang auferlegt: − Beschuldigter B._____: 1/3 − Beschuldigter C._____: 1/3 − Beschuldigter D._____: 1/6 − Beschuldigte A._____: 1/6. 29. Die Kosten für folgende Beschwerdeverfahren: − Geschäfts-Nr. UB160009; erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2016, − Geschäfts-Nr. UB160028; erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 11. März 2016 und − Geschäfts-Nr. UB160043; erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 15. April 2016
- 8 in der Höhe von insgesamt CHF 3'000 werden der Beschuldigten A._____ vollumfänglich auferlegt. 30. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung/Verlängerung Untersuchungshaft, Geschäfts-Nr. UB160044 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2016), in der Höhe von CHF 1'400 werden dem Beschuldigten D._____ vollumfänglich auferlegt. 31. Die Kosten der amtlichen Verteidiger X2._____, X3._____, X1._____ und X4._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 32. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von CHF 15'500 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 21'605.75 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 33. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 36'296.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 34. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit CHF 43'110.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 35. Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D._____ mit CHF 43'067.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 9 - Berufungsanträge: 1. a) Der Verteidigung des Beschuldigten 3 C._____: (Urk. 288 S. 1 und 13) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei sofort aus der Haft zu entlassen. 1. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2 B._____: (Urk. 250 S. 1 i.V.m. 289 S. 2 f.) 1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils (S. 165) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte, B._____, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 25 Abs. 1 WG und Art. 31 Abs. 1 lit. b WG sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft. 3. Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen. 4. Aufgrund der offensichtlichen Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.
- 10 - 5. Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 6. Es seien dem Beschuldigten alle ihn und seinen Bruder betreffenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben, welche auf Seite 21 der Anklageschrift aufgeführt sind. 7. Es seien ihm die Kosten des Verfahrens anteilmässig aufzuerlegen, welche nicht die Strafuntersuchung des Raubes vom 29. Oktober 2015 betreffen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Zivilforderung der F._____ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen. 10. Eventualantrag: Es sei der Beschuldigte B._____ des Raubes, des Diebstahls, der Hehlerei, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen. Es sei der Beschuldigte mit einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. 1. c) Der Verteidigung der Beschuldigten 1 A._____: (Urk. 291 S. 2 f.) 1. Die Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu einem Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug, mithin für die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 152 Tagen, sei ihr eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in praxisgemässer Höhe zuzusprechen. 3. Für den erlittenen Verdienstausfall von insgesamt 6.5 Monaten sei sie in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO mit Fr. 30'217.50 zu entschädigen.
- 11 - 4. Die Kontosperre betr. das UBS-Konto der Beschuldigten (act. 1/97/1; Konto-Nummer CH...) sei ohne weitere Konsequenzen aufzuheben. 5. Die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2016 am früheren Wohnort der Beschuldigten sichergestellten und ihr gehörenden Gegenstände (act. 1/104/7) sei vollumfänglich aufzuheben und sämtliche Sachen seien ihr i.S.v. Art. 267 Abs. 1 StPO auszuhändigen. 6. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario sowie Art. 428 Abs. 1 StPO seien sämtliche Verfahrenskosten, einschliesslich des Berufungsverfahrens, A._____ betreffend auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Die Beschuldigte A._____ sei wegen Gehilfenschaft zu Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2. Sie sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 12, maximal 18 Monaten zu sanktionieren. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zur Bewährung aufzuschieben; die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 4. Auf die Schadenersatz-Forderung der Privatklägerin F._____ AG sei nicht einzutreten; ev. sei die Klägerin mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Das sich auf dem UBS-Konto der Beschuldigen (IBAN: CH...) per 23. Februar 2016 befindende Guthaben von Fr. 1'516.35 sei für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien zu 1/12, höchstens aber zu 1/6 der Beschuldigten aufzuerlegen; die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 12 - 7. Die Kosten der Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 29 des vorinstanzlichen Erkenntnisses seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1. d) Der Verteidigung des Beschuldigten 4 D._____: (Urk. 293 S. 1 f.) 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2016 aufzuheben. 2. Herr D._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Herrn D._____ sei für die unschuldig erlittene Haft eine angemessene Genugtuung im Ermessen des Gerichts aus der Staatskasse auszurichten. 4. Herrn D._____ sei für den entgangenen Verdienstausfall nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien an diesen herauszugeben. 6. Der mit Strafbefehl vom 22. Juli 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, der Haftverfahren sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Herr D._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu bestrafen. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 ausgefällte Strafe von 90 Tagessätzen sei an die Dauer der Überhaft anzurechnen. Der Berufungskläger sei für die darüber hinausgehende Haft angemessen zu entschädigen.
- 13 - 3. Die Kosten (inkl. der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss zu verteilen. Verfahrensantrag: Herr D._____ sei aus der Haft zu entlassen. 2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 253 S. 2, Prot. II S. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. 1. a) Den vier Beschuldigten wird zur Last gelegt, gemeinsam als Mittäter einen Raubüberfall auf das Kleidergeschäft "H._____" an der I._____-Strasse ... in ... Zürich geplant zu haben, worauf die Beschuldigten B._____ und C._____ diese Tat am 29. Oktober 2015 ausgeführt hätten. Eventualiter seien die Beschuldigten A._____ und D._____ als Gehilfen ins Recht zu fassen. Im Einzelnen habe zunächst A._____ bei ihrer Arbeitstätigkeit im "H._____" bemerkt, dass dort jeweils am Donnerstagmorgen die Bargeldeinnahmen gezählt und für die wöchentliche Abholung bereitgemacht worden seien. Sie habe daraufhin den Gebrüdern B._____C._____ den zum Betreten des Kleidergeschäfts nötigen Code mitgeteilt und ihnen erklärt, wo sich der Tresorraum befunden habe. D._____ sei in einer guten persönlichen und deliktischen Beziehung zu B._____ gestanden. Er sei als Vermittler bzw. Drahtzieher für den Überfall zuständig gewesen, weil er aufgrund einer früheren Tat über das nötige "Fachwissen" bezüglich Waffenbeschaffung, Maskierung, Fluchtauto etc. verfügt und dieses weitergegeben habe. Eventuell habe er auch nur als Gehilfe den Gebrüdern B._____C._____ das Wissen über
- 14 den Zutrittscode und die örtlichen Verhältnisse beim "H._____" weitergegeben, welches er seinerseits von A._____ erhalten habe. Am 29. Oktober 2015, 08.10 Uhr, hätten sodann B._____ und C._____ unter Verwendung des von A._____ mitgeteilten Zutrittscodes das Kleidergeschäft "H._____" durch den Personaleingang betreten und sich in den 5. Stock begeben. Dort hätten sie, je mit einer Faustfeuerwaffe ausgerüstet, vor der Türe des zum Tresorraum führenden Büros gewartet. Dabei hätten sie gewusst, dass die normalerweise zu dieser Uhrzeit im 5. Stock tätigen Mitarbeiter des Dekorationsteams auswärts an einer Weiterbildung teilnahmen. Als die "H._____"-Mitarbeiterin J._____ die Bürotür geöffnet habe, hätten die beiden Räuber mit vorgehaltener Waffe das Büro betreten. Sie hätten J._____ und deren Arbeitskollegen K._____ mit Klebeband gefesselt, das teilweise schon in Postbeutel verpackte Bargeld im Gesamtbetrag von ca. Fr. 140'000.– behändigt und sich auf demselben Weg, wie sie zuvor gekommen seien, vom Tatort entfernt. b) Dem Beschuldigten B._____ wird zusätzlich vorgeworfen, im Oktober / November 2014 Diebesgut im Gesamtwert von mindestens Fr. 24'309.–, namentlich zahlreiche Handtaschen, bei sich zuhause versteckt zu haben (Dossier 4/1). Ausserdem habe er im Jahre 2014 bei seiner Tätigkeit als Ladendetektiv in den Warenhäusern "L._____" bzw. "M._____" unter drei Malen Kleider im Gesamtwert von etwas mehr als Fr. 10'000.– gestohlen (Dossiers 4/2-4), ohne die erforderliche Bewilligung ein Elektroschockgerät und eine Schreckschusspistole samt Munition erworben (Dossier 4/5) und im November / Dezember 2014 sowie vom 6. Juli bis zum 4. November 2015 etliche Male Autos gelenkt, ohne einen gültigen Führerschein zu besitzen (Dossier 4/6). c) Der Beschuldigte C._____ soll ausserdem am 26. Juni bzw. 8. August 2015 je ein Auto der Marke "N._____" geleast und dabei gegenüber der Leasingfirma wahrheitswidrig angegeben haben, als fest angestellter ...pfleger monatlich netto Fr. 4'800.– zu verdienen. Um dies zu untermauern habe er gefälschte Lohnabrechnungen vorgelegt. Tatsächlich habe er von Arbeitslosengeld und temporären Arbeitseinsätzen gelebt (Dossier 2). Neben dieser als Betrug eingeklagten Tat habe C._____ mehrmals seinem Bruder B._____ die erwähnten Autos überlas-
- 15 sen, obwohl er gewusst habe, dass dieser nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei (in Dossier 1). Ausserdem habe er sein im Zeitraum vom 14. Juli bis zum 6. Oktober 2015 mit Temporäreinsätzen erzieltes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 11'535.70 gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verschwiegen und so im selben Umfang unrechtmässig Stempelgeld erlangt (Dossier 3). 2. a) Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, B._____ des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. B._____ wurde zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt (Urk. 241 S. 165). b) C._____ wurde des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 105 AVIG) schuldig-, vom Vorwurf des Betrugs hingegen freigesprochen. Gegen ihn fällte das Gericht sodann 4½ Jahre Freiheitsstrafe und 100 Tagessätze zu Fr. 90.– Geldstrafe aus, wobei ihm für letztere der bedingte Vollzug mit zwei Jahren Probezeit gewährt wurde. c) A._____ wurde der Gehilfenschaft zu Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Strafvollzug im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. d) D._____ schliesslich wurde ebenfalls der Gehilfenschaft zu Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Ausserdem wurde ihm gegenüber der bedingte Aufschub von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe gemäss Strafbefehl der
- 16 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 widerrufen und der Vollzug dieser Strafe angeordnet. e) Das Gericht entschied ausserdem über mehrere Zivilforderungen und verfügte die Verwendung des sichergestellten Bargeldes bzw. der gesperrten Guthaben zur teilweisen Kostendeckung. Sodann wurden einige Gegenstände zwecks Vernichtung eingezogen und die Herausgabe aller übrigen Konfiskate an die jeweils daran berechtigten Beschuldigten angeordnet. Den Beschuldigten B._____ und C._____ wurde je ein Drittel und der Beschuldigten A._____ sowie dem Beschuldigten D._____ je ein Sechstel der Verfahrenskosten sowie den beiden letztgenannten Beschuldigten je die Kosten der von ihnen erfolglos angestrengten Beschwerdeverfahren auferlegt. 3. a) Gegen dieses Urteil liessen alle vier Beschuldigten rechtzeitig die Berufung anmelden (B._____: Urk. 218; C._____: Urk. 219; A._____: Urk. 220; D._____: Urk. 222; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht (vgl. Urk. 228/2-5) die Berufungserklärungen (Art. 399 Abs. 3 StPO) einreichen. b) Der Beschuldigte B._____ ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch nur hinsichtlich des Raubes an und lässt für die übrigen Delikte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– beantragen. Er verlangt ferner eine Entschädigung für die nach Anrechung der erlittenen Haft auf die Geldstrafe verbleibende Überhaft sowie die Verweisung der Privatklägerin F._____ AG auf den Zivilweg (Urk. 250 S. 2, Urk. 289 S. 2 f.). c) Der Beschuldigte C._____ wollte im Zeitpunkt der Berufungserklärung noch vom Vorwurf des Raubes freigesprochen werden. In der Folge zog er seine Berufung betreffend den Schuldpunkt zurück und beschränkte sich auf die Anfechtung des Strafmasses. Er verlangt eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 24 Monate und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit zwei Jahren Probezeit (Urk. 248 S. 2/3, Urk. 276, Urk. 288 S. 1). d) Der Beschuldigte D._____ strebt mit seiner Berufung einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates an. Er ficht dem-
- 17 gemäss auch den Widerruf einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe, die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die F._____ AG, die Einziehung seiner Bankguthaben sowie die ihn betreffenden Kostenauflagen an. Für den Fall, dass er doch der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen werden sollte, lässt er eine Reduktion des Strafmasses auf ein Jahr Freiheitsstrafe beantragen und verlangt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die nach Anrechnung der zu widerrufenden Geldstrafe verbleibende Überhaft (Urk. 247 S. 2, Urk. 293 S. 1 f.). e) Die Beschuldigte A._____ will ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates freigesprochen werden. Demgemäss ficht sie auch ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die F._____ AG, die Einziehung ihres Bankguthabens bei der UBS sowie die sie betreffenden Kostenauflagen an. Nebst der geltend gemachten Genugtuungsforderung wegen des unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzugs, beantragt die Beschuldigte eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall für 6.5 Monate in der Höhe von Fr. 30'217.50. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum Raub lässt sie eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Vollzug und zwei Jahren Probezeit beantragen (Urk. 242 S. 2, Urk. 291 S. 2 f.). f) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unterliess eine selbständige Appellation und teilte dem Gericht nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 251) mit, dass sie auch auf eine Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 253). g) Seitens der Privatklägerschaft wurden ebenfalls keine Rechtsmittel ergriffen. h) Der Beschuldigte D._____ liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag stellen, es seien – zur Abklärung weiterer Beziehungen zwischen den Gebrüdern B._____C._____ und den "H._____"-Mitarbeitenden – deren Telefonnummern und diejenige von O._____ einzuholen und mit den Telefonverbindungen der Gebrüder B._____C._____ abzugleichen (Urk. 293 S. 9). Diese Ab-
- 18 klärungen sind im Lichte der nachfolgenden Erwägungen nicht erforderlich (vgl. Erw. IV/3c). Der Prozess erweist sich als spruchreif.
II. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche gegen B._____ (Dispositiv-Ziffer 1) und C._____ (Ziff. 2) blieben mit Ausnahme desjenigen gegen B._____ wegen Raubes ebenso unangefochten wie der Freispruch des Beschuldigten C._____ vom Vorwurf des Betruges (in Ziff. 2). Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Entscheidungen über die Zivilansprüche der E._____ AG (Ziff. 10) und der G._____ GmbH (Ziff. 12) und über sichergestellte Gelder bzw. Guthaben, soweit die Gebrüder B._____C._____ betreffend (Ziff. 13-17 sowie 21 und 22). Nicht Gegenstand der Berufungen sind ferner die Einziehungen bzw. die Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Ziff. 23-25), die Kostenaufstellung (Ziff. 27) und die Festsetzung der Honorare für die amtlichen Verteidigungen (Ziff. 32-35). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
III. 1. a) Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____ rügte vor Bezirksgericht eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 214 S. 5-7). In der Anklageschrift stehe, dass die Beschuldigte A._____ den Raubüberfall zusammen mit den Mitbeschuldigten geplant habe, obwohl es dafür keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise gebe. Dementsprechend sei die Anklage auch hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunkts der Tatplanung völlig unbestimmt geblieben ("zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an einem nicht bekannten Ort", Urk. 1/141 S. 4). b) Auch die Verteidigung des Beschuldigten D._____ beanstandete vor erster Instanz, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, indem Ort und Zeitpunkt der Tatplanung nicht einmal approximativ umschrie-
- 19 ben würden. Dies wäre beim Beschuldigten D._____ aber zwingend erforderlich, zumal ihm keine weitergehende Mitwirkung an der Tat angelastet werde. Die Anklage enthalte zudem keine hinreichenden Angaben, welchen Beitrag er zur Tatplanung geleistet haben solle. Ebenso wenig sei der eventualiter erhobene Vorwurf, dass der Beschuldigte die beiden mutmasslichen Haupttäter als Gehilfe unterstützt habe, in der Anklage genügend klar umschrieben. Diese werfe ihm nur vor, das Wissen über Betriebsinterna des "H._____", welche ihm zuvor A._____ mitgeteilt habe, an die Gebrüder B._____C._____ weitergegeben zu haben. Um welche Betriebsinterna es sich dabei gehandelt habe, werde nicht dargelegt (Urk. 215 S. 3-9). 2. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann hierzu vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 241 S. 28, 104, 114 und 116). Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
IV. 1. a) Der Beschuldigte C._____ zog wie erwähnt seine Berufung gegen den Schuldpunkt auch betreffend Raub zurück, weshalb im Folgenden nur betreffend die Beschuldigten B._____, A._____ und D._____ zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen lässt. Zur Erstellung des Sachverhalts betreffend C._____ kann umfassend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 241 S. 36 ff.). Der ihn betreffende Sachverhalt ist gemäss Anklageschrift erstellt. b) Die drei Beschuldigten bestreiten, in irgend einer Weise am Raubüberfall auf das Kleidergeschäft "H._____" beteiligt gewesen zu sein (B._____: Urk. 1/81/3 S. 6, Urk. 205 S. 6; A._____: Urk. 1/81/10 S. 1, Urk. 1/81/19 S. 8, Urk. 208 S. 7; D._____: Urk. 209 S. 6), bzw. verweigerten überhaupt jegliche Aussage zur Sache (D._____: Urk. 1/81/12, Urk. 1/81/13, Urk. 1/81/14 S. 4 ff., Urk. 209 S. 6-8). Die gesamte Beweisführung muss anhand von Indizien erfolgen. Dabei zeigt sich bei den nachstehenden Erwägungen, dass im Falle des Beschuldigten B._____, welcher den Überfall zusammen mit C._____ ausgeführt haben
- 20 soll, das Geflecht der Indizien dichter und deren Qualität besser ist als gegenüber den Beschuldigten A._____ und D._____. Festzuhalten ist vorab auch, dass trotz eines grossen Untersuchungsaufwandes wesentliche Teile des Sachverhaltes im Dunkeln geblieben sind. Dies gilt insbesondere für die Frage, was nach dem Raub mit der Beute geschah und ob – falls die nun Beschuldigten die Täter waren – namentlich zum Zweck der Beutesicherung allenfalls noch weitere Personen am Delikt beteiligt waren. Ebenso konnten die von den Geschädigten erwähnten Tatwaffen nicht gefunden werden. 2. a) aa) Beim Beschuldigten B._____ steht als belastendes Beweiselement die Tatsache im Vordergrund, dass auf dem Klebeband, mit dem die Geschädigten J._____ und K._____ gefesselt worden waren, seine DNA festgestellt werden konnte (Urk. 1/85/3 S. 2). Dem nachfolgend erstellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass von den sichergestellten Klebebandstücken je vier Stichproben ab der Oberfläche bzw. ab der Klebeseite entnommen und untersucht wurden (Urk. 187 S. 2). Bei einer der Stichproben von der klebenden Seite des Bandes konnte ein DNA- Mischprofil gefunden werden. Darin waren die Merkmale der DNA-Profile des Geschädigten K._____ und des Beschuldigten B._____ in allen 16 typisierten DNA- Systemen lückenlos nachweisbar. Das IRM berechnete, dass die Spurengeberschaft von B._____ (neben K._____) mehrere Milliarden Mal wahrscheinlicher ist als diejenige einer unbekannten, mit B._____ genetisch nicht verwandten Person (a.a.O., S. 3/4). Aufgrund der dargelegten rechtsmedizinischen Befunde steht mit rechtsgenügender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte B._____ das am Tatort zurückgebliebene Fesselungsmaterial vorgängig berührt hat. bb) B._____ steht in keinem Bezug zum Kleidergeschäft "H._____", der das Vorhandensein seiner DNA am Tatort zu erklären vermöchte. Er musste einräumen, "keine Ahnung" zu haben, wie es dazu gekommen sein könnte (Urk. 1/81/9 S. 9). B._____ brachte dazu schliesslich vor Bezirksgericht vor, dass er und sein Bruder einige Monate vor der Tat umgezogen seien (Urk. 205 S. 8). Dies mag zutreffen, entlastet ihn aber in keiner Weise. Dass irgend ein Umzugshelfer das Klebeband samt den bereits daran haftenden DNA-Spuren mitgenommen und später
- 21 als Täter beim Raubüberfall verwendet haben könnte, kann im Lichte der nachfolgend zu erörternden übrigen Indizienlage mit Fug ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die DNA von B._____ auf der klebenden Seite des Fesselungsmaterials gefunden wurde, wohin sie vor dessen Verwendung beim Überfall kaum gelangen konnte. Hinzu kommt, dass hinter der Türe des Mitarbeitereingangs zum "H._____" der defekte Boden eines Pistolenmagazins sichergestellt wurde (Urk. 1/1 S. 6). Auch darauf wurde eine DNA-Spur gefunden. Dabei handelt es sich zwar um ein komplexes Mischprofil, weshalb eine verlässliche Berechnung des Beweiswerts dieser Spur nicht möglich war. Die Merkmale des Beschuldigten B._____ waren aber bei der mehrfach durchgeführten Typisierung dieses Mischprofils konstant nachweisbar, was gemäss dem Gutachten des IRM deutlich auf seine Beteiligung an der Spurengeberschaft hinweist (Urk. 187 S. 5) und damit ein zusätzliches Indiz für die Täterschaft von B._____ bildet. Eine allfällige Dritt-Täterschaft hätte ansonsten beim Umzug der Gebrüder B._____C._____ ausser grauem Klebeband auch noch eine Waffe mitnehmen und später beides beim Raubüberfall verwenden müssen. Für einen solchen Sachverhalt besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Insbesondere gaben die beiden Brüder nie an, eine Waffe zu vermissen, sondern behaupteten im Gegenteil, keine bzw. schon seit längerer Zeit keine mehr besessen zu haben (Urk. 1/81/4 S. 5, Urk. 1/81/3 S. 11). B._____ sagte aus, er verfüge über durchsichtige und dunkelbraune Klebebänder zum Verpacken von Kartons (Urk. 1/81/5 S. 5). Sein Bruder C._____ erklärte in der Untersuchung, dass er zwar möglicherweise Klebebänder besitze, aber gelbe, nicht graue (Urk. 1/84/4 S. 5). Trifft demgemäss zu, dass im Haushalt der Gebrüder B._____C._____ kein graues Klebeband vorhanden war, so konnte auch keine Drittperson solches (mitsamt der DNA des Beschuldigten B._____) von dort mitnehmen. Gab es dort aber graues Klebeband, so ist offensichtlich, dass B._____ dessen Existenz verschweigt, weil er diesbezüglich etwas zu verbergen hat. Schon allein aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten B._____ kann kaum noch bezweifelt werden, dass er einer der beiden Männer war, die den Raubüberfall begingen. b) Die betroffenen Mitarbeiter des "H._____" waren schon aufgrund der Maskierung der beiden Täter, die den Überfall ausgeführt hatten, und wohl auch
- 22 wegen des erlittenen Schrecks nicht in der Lage, diese wiederzuerkennen oder auch nur ein einigermassen brauchbares Signalement zu liefern. J._____ beschrieb den einen Räuber als ca. 185 cm gross, 25-40 Jahre alt, fest oder muskulös, mit dunklen Augen, eher ein Südländertyp, mit einer Art Uniform bekleidet und mit einer Sturmhaube maskiert. Der zweite Täter sei ca. 180 bzw. 175-185 cm gross und von eher normaler Statur gewesen. Sonst könne sie zu diesem nichts sagen. Die Männer hätten Leuchtwesten getragen (Urk. 1/82/1 S. 6, Urk. 1/82/6 S. 6). K._____ schilderte den einen Täter als bis zu 45 Jahre alt, gross (vielleicht 185-190 bzw. 180-185 cm) und breitschultrig, von athletischer Statur, mit einer dunkelblauen Cargohose, dunkeln Stiefeln und einer Art Warnweste bekleidet sowie mit einer schwarzen Sturmhaube maskiert (Urk. 1/82/2 S. 7, Urk. 1/82/5 S. 6). Den zweiten Täter habe er praktisch nicht gesehen (Urk. 1/82/3 S. 9). Einer der beiden Räuber soll Schweizerdeutsch mit einem ausländischen, möglicherweise balkanischen Akzent gesprochen haben (K._____, Urk. 1/82/5 S. 6; J._____: Urk. 1/82/6 S. 7). Die Geschädigten vermochten sodann die beim Raub eingesetzten Waffen nur vage zu beschreiben (K._____: Urk. 1/82/2 S. 8, Urk. 1/82/5 S. 7/10; J._____: Urk. 1/82/4 S. 8, Urk. 1/82/6 S. 7), und diese blieben in der Folge unauffindbar. Letzteres erstaunt allerdings nicht, blieb doch den Beschuldigten, wenn sie die Täter waren, genügend Zeit, um die Waffen verschwinden zu lassen, bevor sie sechs Tage später (vgl. Urk. 1/125/2 und 1/126/2) verhaftet wurden. Die Verteidigung von B._____ brachte zur Täteridentifikation vor, dass J._____ – als ursprüngliche Serbin – einerseits hätte erkennen müssen, welcher balkanischen Sprache der von ihr festgestellte Akzent zuzuordnen gewesen wäre. Andererseits hätten ihr auch die leuchtend blauen Augen B._____s auffallen müssen (Urk. 289 S. 14 f.). In Anbetracht der stressbeladenen Situation darf von der Geschädigten nicht erwartet werden, dass sie diese Details hätte wahrnehmen können. Überdies konnte an der heutigen Berufungsverhandlung festgestellt werden, dass B._____s Augenfarbe nicht derart auffallend ist. Während des Raubüberfalls wurden zudem keine längeren Gespräche geführt, weshalb eine Identifizierung der Muttersprache der Täter aufgrund deren Akzents nicht verlangt werden kann. Immerhin haben beide Geschädigten festgestellt, dass die Räuber Deutsch mit ausländischem Akzent sprachen. Insgesamt vermochten die Ge-
- 23 schädigten zwar B._____ nicht als Täter zu identifizieren. Ihre Aussagen sind aber auch nicht geeignet, diesen zu entlasten. Ihre übereinstimmende Schilderung, dass die Räuber Leucht- bzw. Warnwesten getragen hätten, trägt im Gegenteil zur weiteren Sachverhaltserstellung bei. c) Der Zeuge P._____ sah nämlich zwei Männer in orangen Leuchtwesten aus dem Hinterausgang des "H._____" weg- und durch die Q._____-Strasse in Richtung R._____ rennen. Einer sei ca. 175 cm gross und von breiter, eher athletischer Statur gewesen, vom Typ her slawisch und Bauarbeiter, mit eher kurzem Haar. Dieser Mann habe eine schwarze Sporttasche getragen. Der zweite Mann sei sicher 185 cm gross und bullig, breit, aber athletisch und vom Bewegungsbild her nicht dick gewesen. Auch er habe wie ein Slawe und wie ein Bauarbeiter ausgesehen (Urk. 1/83/2 S. 1/2, Urk. 1/84/57 S. 3-5). Dem Zeugen S._____ fielen sodann um ca. 08.15 Uhr zwei Männer auf, die von der Q._____-Strasse kommend in die V._____-Gasse rannten, in ein dort parkiertes Auto stiegen und in Richtung R._____ wegfuhren. Mindestens einer habe eine schwarze Tasche getragen. Einer sei kleiner und untersetzt gewesen und habe fast eine Glatze oder jedenfalls nur sehr kurze Haare gehabt. Dieser Mann sei ca. 35-40 Jahre alt und ca. 170 cm gross gewesen. Dessen Gesicht sei rundlich, und er habe einen Dreitagebart getragen. Den zweiten Mann konnte S._____ nicht bzw. nur als "schlanker und grösser" (als der andere) beschreiben. Er erinnerte sich aber, dass beide Männer eine Art Leuchtweste getragen hatten (Urk. 1/83/3 S. 1/2, Urk. 1/83/31 S. 3-6). Aufzeichnungen einer Videokamera der Bank T._____ (Q._____-Strasse ...) zeigen zwei Männer mit orangen Leuchtwesten, die auf dem Trottoir in Richtung U._____-Gasse gehen, und ca. 28 Minuten später zwei in Richtung R._____ vorbeirennende Männer, von denen einer etwas Oranges in der Hand hält und der andere eine orange Leuchtweste trägt. Die Bildqualität ist zwar so schlecht, dass die Gesichter der beiden Männer nicht zu erkennen sind (Urk. 1/18, vgl. Urk. 1/14 und Urk. 1/16 S. 1). Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Situation lässt sich aber nicht bezweifeln, dass es sich bei den beiden Männern mit Leuchtwesten um die Täter handelte, die kurz zuvor den Überfall im "H._____" ausgeführt hatten.
- 24 d) Die beiden Tatverdächtigen wurden mittels eines 3D-Laserscanners vermessen und die Ergebnisse hernach mit den Videoaufnahmen aus der T._____ Bank verglichen. Dieser Vorgang war dadurch erschwert, dass auf den Videobildern (wegen der ungenügenden Bildqualität, der Bewegungsunschärfe und der Verzerrung durch das Glas der Eingangstüre zur Bank) die Standpositionen der Männer mit den Leuchtwesten nicht präzise erkennbar waren. Die sog. Bipeden (skelettartige Gestalten aus der 3D-Vermessung) von C._____ und B._____ konnten aber in die Videoaufnahmen eingepasst und mit den Silhouetten der Täter mit Ausnahme einer kleinen, mit unterschiedlichen Kleidern und Schuhen erklärbaren Differenz bei der Körpergrösse in Übereinstimmung gebracht werden. (Urk. 1/86/6 S. 4-6). Dieses Ergebnis des 3D-Scans ist nicht von grossem Beweiswert, spricht aber eher für und keinesfalls gegen die Täterschaft der Gebrüder B._____C._____. e) Gemäss den Aussagen des Zeugen S._____ sah das Fluchtfahrzeug, welches die Männer mit den Leuchtwesten in der V._____-Gasse bestiegen, etwa wie ein "N._____ ..." aus, war dunkelgrau und trug ein Zürcher Kennzeichen, dessen Nummer sicher mit "..." begann (Urk. 1/83/3 S. 2). Ein gut dazu passendes Auto wurde kurz vor und dann wieder kurz nach dem Tatzeitpunkt von der Videoüberwachungskamera der ... an der Ecke Q._____-Strasse / W._____-Strasse gefilmt. Die Polizei legte die dabei entstandenen Bilder (vgl. Urk. 1/15) drei N._____-Händlern vor, und diese erklärten übereinstimmend, es handle sich beim fraglichen Auto um einen "N._____ ... ", Modell ... (Urk. 1/6). Bei einer genaueren Untersuchung des Bildmaterials gelangte die Polizei sodann zum Schluss, dass das besagte Fahrzeug vermutlich (nicht ein Zürcher, sondern) ein Aargauer Kontrollschild mit einer sechsstelligen Nummer trug, wobei es sich bei der vierten Ziffer wohl um eine "..." handelte und die beiden letzten Ziffern zwar unleserlich waren, aber erkennbar war, dass es zweimal dieselbe Zahl sein dürfte (Urk. 1/1 S. 8). Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung von S._____s Aussage, die Autonummer habe sicher mit "…" begonnen, wurde in den Registern der Strassenverkehrsämter der Kantone Zürich und Aargau nach passenden Fahrzeugen gesucht. Es ergab sich, dass im Kanton Zürich acht und im Kanton Aargau sieben graue "N._____ ..." immatrikuliert waren, deren Nummern sechsstellig waren und
- 25 mit "…" begannen. Halter eines dieser Fahrzeuge (AG ...) war der Beschuldigte C._____ (Urk. 1/4). Dass es sich dabei um einen blossen Zufall handelt, erscheint als äusserst unwahrscheinlich. C._____ sagte zudem aus, dass ausser ihm und seinem Bruder B._____ niemand dieses Auto benütze (Urk. 1/81/2 S. 5). Die Untersuchungsergebnisse zum Fluchtfahrzeug bilden ein weiteres deutliches Indiz zu Lasten des Beschuldigten B._____. f) Bei der Auswertung eines Mobiltelefons von B._____ kamen zwei Bilder zum Vorschein, die am tt. Oktober 2015 aus der Online-Ausgabe der Gratiszeitung "..." kopiert wurden und Polizeifahrzeuge vor dem Kleidergeschäft "H._____" zeigen (Urk. 1/34). Dies bildet einen weiteren, wenn auch nur schwachen Anhaltspunkt dafür, dass B._____ mit dem dort erfolgten Raubüberfall etwas zu tun hatte. g) Die Gebrüder B._____C._____ besuchten am Abend des Tattages gemeinsam das Casino in ...(Urk. 1/51 und 1/53). BA._____ sagte aus, dass C._____ unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt, zwischen 09.00 oder 10.30 Uhr, im Reitzentrum ... erschienen sei und ihm die Fr. 1'000.– zurückbezahlt habe, welche er, BA._____, ihm in der Nacht zuvor an die Schweizer Grenze gebracht habe (Urk. 1/83/19 S. 7/8, Urk. 1/83/21 S. 1, Urk. 1/83/32 S. 4/5). Nachdem die Gebrüder B._____C._____ am 4. November 2015 verhaftet wurden, wurden an deren Wohnort Fr. 1'000.– und € 2'150.– sichergestellt (Urk. 1/102/5 S. 3). B._____ trug bei der Verhaftung Fr. 2'160.– auf sich (Urk. 1/22 S. 4, vgl. auch Urk. 1/87/2). Er sagte aus, die bei ihm sichergestellten Fr. 2'160.– habe er mit Schwarzarbeit verdient (Urk. 1/81/3 S. 10). Die am Wohnort vorgefundenen Fr. 1'000.– stammten aus derselben Quelle (Urk. 1/81/8 S. 4), und die € 2'150.– seien seine "Euro- Reserve" und stammten von seinem Lohn (Urk. 1/81/8 S. 5). Er weigerte sich indessen, die Familie zu nennen, die ihn angeblich schwarz beschäftigt hatte (a.a.O., S. 4). B._____ konnte nur temporäre Arbeitseinsätze leisten (Urk. 1/81/3 S. 2/3). Er musste überdies alles über das Existenzminimum hinausgehende Einkommen dem Betreibungsamt abliefern und hatte Kreditschulden von Fr. 30'000.– , wobei er ausserstande war, etwas zurückzuzahlen (a.a.O., S. 12). Der Beschuldigte verfügte kurz nach dem Raubüberfall gemessen an seinen Einkommensver-
- 26 hältnissen über relativ viel Bargeld und vermochte dies nicht überzeugend zu erklären. Dies bildet ein weiteres, aber nicht sehr gewichtiges Indiz für seine Täterschaft. Beizufügen ist an dieser Stelle, dass beim Überfall mehr als Fr. 140'000.– erbeutet wurden (Urk. 1/1 S. 6, Urk. 1/89/16, vgl. auch Urk. 1/82/1 S. 2). Weder bei den Gebrüdern B._____C._____ noch bei den beiden Mitbeschuldigten liess sich nachweisen, dass eine dieser Personen oder alle zusammen nach dem Tatzeitpunkt auch nur annähernd soviel Geld besessen hätten. Den einzigen schwachen Anhaltspunkt bildet diesbezüglich die Tatsache, dass die bei der Durchsuchung des Reitzentrums ... eingesetzten drei Geldspürhunde gemäss ihren Hundeführern in einem dortigen Lagerraum "Interesse zeigten". Dieser Umstand veranlasste die Hundeführer zur Annahme, dass dort einmal Bargeld aufbewahrt worden sei (Urk. 1/106/3 S. 6). Dies wiederum ist insofern interessant, als C._____ kurz nach dem Überfall das Reitzentrum ... aufsuchte, um BA._____ die erwähnten Fr. 1'000.– zu bringen, und die rückwirkend erhobenen Telekommunikationsdaten den Schluss zulassen, dass auch B._____ (vgl. nachstehend Erw. IV/2h/aa) und D._____ an jenem Morgen in ... waren. h) aa) Sowohl B._____ als auch C._____ machten geltend, sich zur Tatzeit an ihrem gemeinsamen Wohnort in BB._____/AG aufgehalten (Urk. 1/81/2 S. 5, Urk. 1/81/3 S. 6) und dort bis mindestens 10 Uhr geschlafen zu haben (C._____: Urk. 1/81/9 S. 4; B._____: Urk. 1/81/3 S. 9, Urk. 1/81/5 S. 3, Urk. 205 S. 6). B._____ behauptete gar, die Wohnung bis am Freitag nicht mehr verlassen zu haben (Urk. 1/81/5 S. 4). Diese Angaben erwiesen sich im Laufe der Untersuchung mindestens teilweise als unwahr. So wurde auf dem Mobiltelefon von BC._____ u.a. folgende WhatsApp-Nachricht ihres Freundes B._____ vom 29. Oktober 2015, 12.06 Uhr gefunden: "Jetzt hei cho. Bitzili mues schloffe" (Urk. 1/23 S. 1). Sodann befand sich das Mobiltelefon mit der Nummer 077 / 1, welches am Wohnort der Gebrüder B._____C._____ sichergestellt (Urk. 1/102/9 S. 5, Ass. Nr. A008'702'065) und von B._____ als sein Gerät bezeichnet wurde (Urk. 1/81/8 S. 5), am 29. Oktober 2015 zwischen 09.51 und 10.22 Uhr zuerst in Wädenswil und dann in ... (Urk. 1/108/23, letzte Seite). Gleiches gilt (a.a.O.) für das Telefon mit der Nummer 077 / 2 (Ass.Nr. A008'702'861, Urk. 1/102/9 S. 11), welches C._____ zuzuordnen ist, befand sich doch darin bei der Sicherstellung des Geräts
- 27 eine … SIM-Karte mit einer Nummer, die zugegebenermassen C._____ gehörte (Urk. 1/112/9 S. 3, Urk. 1/81/2 S. 2). Da zur genannten Zeit Telefonverkehr zwischen den beiden Geräten stattfand (Urk. 1/108/23), ist davon auszugehen, dass sie von zwei verschiedenen Personen mitgeführt und benützt wurden. Damit drängt sich der Schluss auf, dass sich B._____ zur genannten Zeit nicht in BB._____/AG, sondern im Raum Wädenswil-... aufhielt. Dass BA._____ keinen Begleiter von C._____ sah (Urk. 1/83/32 S. 4), bedeutet nicht, dass dieser allein nach ... gekommen war. C._____ suchte BA._____ im Stall auf, und es kann ohne Weiteres sein, dass er Begleiter hatte, die draussen auf ihn warteten (a.a.O., S. 5). Irritierend ist einzig, dass das Mobiltelefon mit der Nummer 077 / 1 an diesem Tag schon um 06:36 Uhr in .../ZH geortet wurde (Urk. 1/108/23), zu welcher Zeit B._____ gemäss den Aussagen seiner Freundin BC._____ (Urk. 1/81/6 S. 2, Urk. 1/81/7 S. 4) noch in BB._____/AG war bzw. jedenfalls nicht am Zürichsee sein konnte. Dies lässt sich aber zwangslos etwa damit erklären, dass an jenem Morgen C._____ mit diesem Telefon unterwegs war. Denkbar ist auch, dass B._____ seinen Wohnort schon einiges früher als angegeben verlassen hatte und seine Freundin dies verschwieg, um ihn zu decken. Die Verteidigung von B._____ bringt zutreffend vor, dass BD._____ – die Mutter von BC._____ – nicht staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde (Urk. 289 S. 17; Urk. 1/83/8). Aufgrund fehlender Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten dürfen ihre Aussagen daher nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Daraus kann aber auch nichts ihn Entlastendes abgeleitet werden. BC._____ erklärte einerseits, dass B._____ ihr gesagt habe, er müsse noch weggehen (Urk. 1/81/7 S. 4). Dies bildet eine Belastung für B._____, der bestritt, so etwas geäussert zu haben (Urk. 1/81/5 S. 3). BC._____ sagte andererseits konstant aus, den Wecker erst auf 6.50 Uhr gestellt zu haben und dann um ca. 07.00 Uhr aufgestanden bzw. losgefahren zu sein (Urk. 1/81/6 S. 2 und Urk. 1/81/7 S. 4). Stellt man zugunsten des Beschuldigten B._____ auf diese Aussagen von BC._____ ab, ist die Möglichkeit zu prüfen, ob er dennoch kurz nach halb acht Uhr an der Q._____-Strasse in Zürich sein konnte. bb) Das Fahrzeug, mit dem die Täter in die Nähe des Tatortes fuhren und welches sie hernach zur Flucht benützten, wurde um 07:30:44 Uhr erstmals von
- 28 der Videokamera der ... Q._____-Strasse erfasst (Urk. 1/13 S. 3). Mit dem Auto sind (gemäss einer Distanzberechnung auf www.search.ch) von BB._____/AG bis dorthin ca. 29 km zurückzulegen. Wenn B._____ sich, nachdem BC._____ seinen Wohnort verlassen hatte, sofort anzog und ebenfalls auf den Weg machte, konnte er durchaus kurz nach halb acht Uhr an der Q._____-Strasse sein. Ob und, wenn ja, bis wann C._____ an jenem Morgen zuhause war, vermochte BC._____ nicht zu sagen (Urk. 1/81/7 S. 4). Die Ortung des Telefons mit der Nummer 077 / 1 in .../ZH weist darauf hin, dass er schon früher weggefahren war. In diesem Zusammenhang bleibt auch im Auge zu behalten, dass die Gebrüder B._____C._____ über zwei Autos verfügten (Urk. 1/102/15). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Brüder mit verschiedenen Autos unterwegs waren und sich erst in der Innenstadt trafen. Falls dem so war, lässt sich nicht eruieren, wer mit welchem Auto welchen Weg gefahren ist. cc) Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die Alibibehauptung von B._____ und C._____ zwar für den Tatzeitpunkt nicht stringent widerlegen lässt, aber auch keine positiven Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind. Niemand konnte bestätigen, dass sie zur Tatzeit in BB._____/AG waren, und dies lässt sich auch aus den Ergebnissen der Untersuchung, insbesondere der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, nicht ableiten. Dass B._____, wie auch sein Bruder, bezüglich seines Aufenthaltsorts im weiteren Verlauf des 29. Oktober 2015 nachweislich log, macht ihn jedenfalls nicht weniger tatverdächtig. i) Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage zeigt sich, dass der dringende Tatverdacht, welcher aus den DNA-Spuren am Tatort resultiert, aufgrund der weiteren Untersuchungsergebnisse zusätzlich erhärtet werden konnte. Hinzu kommt, dass der Teil-Rückzug des Beschuldigten C._____ faktisch ein Geständnis darstellt, was seinen Bruder weiter belastet. Damit verbleibt kein Raum für ernsthafte Zweifel an der Täterschaft von B._____. 3. a) Gegenüber den Beschuldigten A._____ und D._____ steht bei der Beweisführung die Tatsache im Vordergrund, dass A._____ damals einerseits im "H._____" an der I._____-Strasse ... arbeitete und anderseits die Lebenspartnerin von D._____ war (Urk. 1/81/10 S. 2, Urk. 1/81/11 S. 2/3). Dieser wiederum war
- 29 ein guter Kollege von B._____. Man traf sich gemäss dessen Aussagen drei- bis viermal im Monat und teilweise bis zu dreimal wöchentlich. Dabei lernten sich auch B._____ und A._____ kennen (Urk. 1/81/14 S. 3/4, Prot. II S. 20). b) Um das Kleidergeschäft "H._____" vor der Ladenöffnung durch den Mitarbeitereingang betreten zu können, benötigten die beiden Haupttäter, bei denen es sich, wie erstellt, um B._____ und C._____ handelte, einen Code. Die Beschuldigte A._____ kannte diesen aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit im "H._____". Sie wusste zugegebenermassen auch, wo der Tresorraum war (Urk. 1/81/11 S. 4), bestritt jedoch, mitbekommen zu haben, wann jeweils das Bargeld abgerechnet und abgeholt wurde (Urk. 1/81/11 S. 4, Urk. 208 S. 11). Von der Verteidigung wird vorgebracht, dass der Arbeitsplatz der Beschuldigten A._____ nicht im 5. Stock gewesen sei. Das Deko-Team habe sich jeweils nur kurz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsschluss im 5. Stock eingefunden (Urk. 291 S. 8). Aus dem von der Beschuldigten A._____ geschilderten Arbeitstagesablaufs geht indessen hervor, dass sie bei verschiedenen Gelegenheiten im 5. Stock zugegen war. Das Deko-Team hatte dort einen Tisch mit Stühlen sowie Schränke zur Verfügung. Ausserdem stand im 5. Stock ein Computer, welchen das Deko-Team mitbenützte (Urk. 1/81/10 S. 12). Bei diesen diversen Arbeiten im 5. Stock konnte sie ohne Weiteres wahrnehmen, dass sich auf dem gleichen Stock der Tresorraum befand. Sie stellte indessen in Abrede, ihrem Freund oder den Gebrüdern B._____C._____ den Zutrittscode für den Personaleingang verraten zu haben (Urk. 1/81/14 S. 13/20). Sie habe im Übrigen mit ihrem Freund über die Arbeit gesprochen, wie man halt so darüber rede, nicht aber mit B._____ und C._____ (Urk. 1/81/11 S. 4). Die Beschuldigte gab an, nicht mehr zu wissen, ob sie ein paar Tage oder schon eine Woche im Voraus erfahren habe, dass sie am 29. Oktober 2015 auswärts an einem Workshop würde teilnehmen müssen (Urk. 1/81/10 S. 5). Sie sei ziemlich sicher, dass sie dies ihrem Freund gesagt habe (Urk. 1/81/11 S. 5). Die Filialleiterin des "H._____" sagte als Auskunftsperson aus, das Dekorationsteam, zu dem die Beschuldigte gehörte (vgl. Urk. 1/81/10 S. 2), habe am 12. Oktober 2015 die Information erhalten, dass am besagten Tag ein Workshop stattfinde, und später die definitive Einladung bekommen (Urk. 1/84/54 S. 6). Die Beschuldigte A._____ verfügte damit rechtzeitig über alle Kenntnisse,
- 30 welche nötig waren, um den Raubüberfall so durchzuführen, wie er dann am 29. Oktober 2015 stattfand. c) Im Laufe der Untersuchung wurden alle weiteren Angestellten der betroffenen "H._____"-Filiale und das dort eingesetzte Reinigungspersonal einvernommen (Urk. 1/83/33-37, 1/83/39-43, 1/83/45-1/84/56, 1/54/58-73, 1/84/75-86 und 1/84/88). BE._____, Detailhandels-Verkaufsberaterin bei "H._____", erklärte in ihrer Befragung, dass sie B._____ zwar nicht kenne. Als sie die Vorladung erhalten und ihrem Mann gezeigt habe, habe dieser den Namen aber erkannt. Ihr Mann sei StV-Filialleiter im … L._____ gewesen, als B._____ dort im Sicherheitsdienst gearbeitet habe (Urk. 1/84/50 S. 2). Diese Aussage ist glaubhaft und daher die vorinstanzliche Erwägung hierzu – entgegen den Ausführungen der Verteidigung von D._____ (Urk. 293 S. 7 f.) – dahingehend korrekt, dass niemand der Belegschaft des "H._____" die Gebrüder B._____C._____ kannte. Ausser dieser indirekten Bekanntschaft ergaben sich keinerlei weiteren Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen einer der Mitarbeitenden des "H._____" und den Gebrüdern B._____C._____. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass eine solche doch bestanden haben könnte, liegt doch auf der Hand, dass die Beteiligten dies verschweigen würden. Gerade dass BE._____ die Bekanntschaft zwischen ihrem Mann und B._____ arglos offenlegte, spricht dafür, dass weder sie noch ihr Mann etwas mit der Herausgabe von Insiderwissen zu tun hatte, weshalb sich die Abklärung der damaligen Telefonverbindungen zwischen ihr bzw. ihrem Mann und B._____ nicht aufdrängt. Auch lässt sich nicht sagen, dass der Raubüberfall ohne Unterstützung aus dem Kreise der "H._____"-Belegschaft undurchführbar gewesen wäre. Dass der Geldbote der Post jeweils donnerstags kam, liess sich ohne Weiteres von aussen beobachten. Der Standort des Tresors im Bereich der Büroräumlichkeiten war zu vermuten, und es dürfte für interessierte Aussenstehende nicht allzu schwierig gewesen sein, herauszufinden, dass die Büros sich im 5. Stock befanden. Eine nicht über Insiderwissen verfügende Täterschaft konnte zwar keine Kenntnis von der Abwesenheit des Dekorationsteams haben, musste aber auch nicht unbedingt damit rechnen, dort um acht Uhr morgens schon auf eine "Überzahl" von "H._____"-Mitarbeitern zu stossen. Schwieriger wäre nur gewesen, den Code für den Personaleingang zu erlangen. Entgegen den Ausfüh-
- 31 rungen der Verteidigung von B._____ benutzten die Räuber nicht die während der am frühen Morgen stattfindenden Kleideranlieferung offenstehende Laderampe um in das Gebäude zu gelangen (Urk. 289 S. 12). Aufgrund des Fundortes der Waffenteile beim Personaleingang haben die Täter nachweislich diesen Weg benutzt und mussten daher im Besitz des Codes sein (Urk. 1/1 S. 6). Die Untersuchung ergab hierzu, dass bei der Schaltfläche vor dem Eingang, auf welcher der Code eingetippt werden musste, keine Abdeckung angebracht war (Urk. 1/84/47 S. 7). Mit etwas Geduld und Geschicklichkeit hätte man also beobachten können, welche Ziffernfolge das Personal beim Betreten des Gebäudes tippte. Zu bedenken ist allerdings, dass ein Kleidergeschäft – auch ein grosses wie der "H._____" – kein typisches, sondern ein eher aussergewöhnliches Objekt für einen Raubüberfall ist. Dass die Gebrüder B._____C._____ von sich aus auf die Idee kamen, gerade dieses Delikt zu begehen, und dann den doch recht grossen Aufwand betrieben, der ohne Hilfe eines Insiders nötig war, um die Tat vorzubereiten, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Sehr viel naheliegender ist, dass sie über Insiderwissen verfügten, und dabei drängt sich der Verdacht auf, dass dieses von der Beschuldigten A._____ stammte. Dies gilt umso mehr, als die Gebrüder B._____C._____ zu Beginn der Untersuchung übereinstimmend und wahrheitswidrig behaupteten, niemanden zu kennen, der im "H._____" arbeite (Urk. 1/81/2 S. 6, Urk. 1/81/3 S. 9). B._____ gab sogar an, die Beschuldigte A._____ nur zweioder dreimal gesehen zu haben. Sie arbeite im "BF._____" (Urk. 1/81/8 S. 11). Dies ist nicht plausibel, hatte doch insbesondere B._____ regelmässig Kontakt mit D._____ (Urk. 1/81/14 S. 3, Prot. II S. 20/33). Dieser Kontakt fand – gemäss den Aussagen von D._____ (Prot. II S. 33) – häufig auch an seinem Wohnort statt. Dies wird zudem aus den erhobenen Mobiltelefondaten ersichtlich; das Mobiltelefon mit der Nummer 076 / ..., das B._____ bei seiner Verhaftung auf sich trug, war im Zeitraum der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (1. Oktober bis 4. November 2015) immerhin am 4., 11., 22., 25. und 28. Oktober 2015 in dessen unmittelbarer Nähe eingeloggt (Urk. 1/108/19 S. 2). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich auch B._____ und A._____ öfters begegneten. A._____ hatte zwar tatsächlich früher bei "BF._____" gearbeitet, aber schon per tt.mm.2015 die Stelle im "H._____" angetreten (Urk. 1/81/10 S. 2). Damit liegt nahe, dass B._____ im
- 32 - Oktober 2015 von diesem Stellenwechsel wusste, aber das Warenhaus "BF._____" als Arbeitsort von A._____ bezeichnete, um zu vertuschen, dass sie die Quelle war, aus der die Gebrüder B._____C._____ das Wissen hatten, welches ihnen die Begehung des Raubüberfalls sehr leicht machte. d) Im Laufe der Untersuchung wurde sodann das Mobiltelefon der Beschuldigten A._____ ausgewertet, welches nach ihren eigenen Aussagen nur von ihr selbst benützt wurde (Urk. 1/81/10 S. 3). Dabei zeigte sich, dass sie am 8. November 2015 – wenige Tage nach der Verhaftung der Gebrüder B._____C._____ – verschiedene Daten gelöscht und namentlich alle Kontakte neu eröffnet bzw. verändert hatte (Urk. 1/75 S. 6). Dasselbe war am 7. November 2015 mit dem Mobiltelefon ihres Freundes und Mitbeschuldigten D._____ geschehen (a.a.O., S. 4). Bei der Auswertung des Mobiltelefons mit der Nummer 077 / 1, welches B._____ zuzuordnen ist (vgl. Erw. IV/2h/aa), ergab sich zudem, dass A._____ diesem am 15. Oktober 2015 zwei WhatsApp-Nachrichten geschickt hatte, die später gelöscht wurden und nicht wiederhergestellt werden konnten (Urk. 1/31 S. 2). Ausserdem befand sich auf B._____s Telefon ein Foto der Mitbeschuldigten A._____ (a.a.O. und Urk. 1/34 S. 3) und wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt vom Telefon von BC._____ (Freundin von B._____) auf das Facebookprofil der Beschuldigten A._____ aufgerufen (Urk. 1/31 S. 2 und Urk. 1/33). Diese behauptete ihrerseits zunächst, keine Telefonnummer von B._____ zu haben (Urk. 1/81/10 S. 9). Auf den Vorhalt, dass sie aber am 15. Oktober 2015 über WhatsApp Kontakt mit B._____ gehabt hatte, erwiderte die Beschuldigte A._____, dass sie das nicht mehr wisse. Eventuell habe sie B._____ mit einem Hund fotografiert, ihm das Foto geschickt und dann die Nummer wieder gelöscht (a.a.O., S. 10, Urk. 1/81/11 S. 3). Zur erwähnten Löschung weiterer Daten auf ihrem Telefon erklärte sie nur: "Kein Kommentar" (Urk. 1/81/18 S. 4). Die dargelegten Ergebnisse der Handyauswertungen zeigen sodann auf, dass es sehr wohl direkte Kontakte zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ gegeben hatte, und vermitteln den Anschein, dass es in diesem Zusammenhang auch etwas zu verbergen gab (hierzu aber auch Erw. IV/5d). Erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – mithin zwei Jahre nach der Löschung der Daten – brachte die Verteidigung der Beschuldigten A._____ vor, dass Letztgenannte im Rahmen einer Ver-
- 33 tragsverlängerung mit Salt Ende Oktober 2015 ein neues iPhone 6S erhalten habe. Da ihr dieses Modell zu gross gewesen sei und ihr Lebenspartner es gerne gehabt hätte, habe er ihr sein iPhone 5S zum Tausch angeboten. Am 8. November 2015 hätten sie dann die SIM-Karten in den Handys ausgetauscht und sämtliche Daten und Verläufe gelöscht, um nicht unnötige Daten einer Drittperson auf dem Gerät zu haben (Urk. 291 S. 15). An sich erscheint diese Erklärung plausibel; weil sie jedoch weder von der Beschuldigten A._____ noch vom Beschuldigten D._____ früher vorgebracht wurde, ist sie als Schutzbehauptung zu werten. Es können daraus keine die Beschuldigten A._____ und D._____ entlastende Schlüsse gezogen werden. Im Gegenteil lässt das Nachschieben dieser Erklärung Zweifel daran enstehen, ob der Löschungsvorgang einzig dem Zweck der Neu- Aufsetzung der Geräte gedient haben soll. Dies verstärkt den Verdacht, dass die Beschuldigte A._____ in den Raubüberfall beim "H._____" verwickelt war. e) Anlässlich der Hausdurchsuchung stiess die Polizei auf diverse Bankauszüge der Beschuldigten A._____ (Urk. 1/104/11). Diesen lässt sich entnehmen, dass sie ihrem Lebenspartner D._____ am 2. November 2015 unter dem Titel "Miete" Fr. 1'000.–, am 26. November 2015 mit demselben Zahlungsgrund Fr. 800.– und sodann am 30. November 2015 für "Rechnungen" und "Miete" Fr. 4'000.– überwiesen hatte. Die Vorinstanz hielt vor allem diese letzte Transaktion für ungewöhnlich und gewichtete sie demzufolge als belastendes Indiz (Urk. 241 S. 90/91). Dies ist insofern nachvollziehbar, als A._____ nicht einmal vier Monate später erklärte, davon nichts mehr zu wissen (Urk. 1/81/14 S. 19), und vor Bezirksgericht dann aussagte, soweit sie sich erinnere, sei das "für Rechnungen und ganz normal" gewesen (Urk. 208 S. 8). Bei der Durchsicht der Kontoauszüge von D._____, die den Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2016 abdecken (Urk. 1/95/7), zeigt sich indessen, dass A._____ ihrem Freund für "Miete" jeden Monat Beträge von zunächst Fr. 1'200.– (Januar bis April 2015) und danach Fr. 800.– überwies. Im Juni 2015 kamen mit dem Vermerk "Kredit" Fr. 1'400.– hinzu und im November die beiden bereits erwähnten Zahlungen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 4'000.– für "Miete" und "Rechnungen". Vor allem die letztere sprengte zwar tatsächlich den üblichen Rahmen. Einen brauchbaren Hinweis auf eine Tatbeteiligung von A._____ bildet sie aber gleichwohl nicht. Dazu bedürfte es vielmehr –
- 34 wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht (Urk. 291 S. 13) – eines nicht erklärbaren Zuflusses von Geld, und ein solcher war bei der Beschuldigten jedenfalls auf dem Bankkonto nicht zu verzeichnen (und auch sonst nicht erkennbar). Die Ausführung einer grösseren Zahlung an den Lebenspartner lässt sich im Übrigen auch plausibel damit erklären, dass A._____ wenige Tage zuvor zusammen mit dem Novemberlohn auch das 13. Monatssalär erhalten hatte. Die Überweisung der Fr. 4'000.– hatte sodann zur Folge, dass das Konto einen Minussaldo aufwies, was aber auch vorher und nachher verschiedentlich vorgekommen war (Urk. 1/97/9). f) Zu erwähnen ist schliesslich noch, dass alle Mitarbeiter des "H._____" auch danach gefragt wurden, ob A._____ sich ihnen gegenüber einmal interessiert gezeigt habe, Informationen über die Bereitstellung und Abholung der Bargeldeinnahmen zu erhalten. Alle Arbeitskolleginnen und -kollegen der Beschuldigten gaben zu Protokoll, dass ihnen nie so etwas aufgefallen sei (in Urk. 1/83/33- 37, 1/83/39-43, 1/83/45-1/84/56, 1/84/58-60, 1/84/62, 1/84/64-73, 1/84/75-78, 1/84/85-86 und 1/84/88). Insoweit ergab sich zumindest keine weitere Belastung der Beschuldigten A._____. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Indizienlage kann aber gleichwohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und damit rechtsgenügend zumindest unterstellt werden, dass A._____ die Quelle des Insiderwissens gewesen sein muss, über welches die beiden Haupttäter offensichtlich verfügten. 4. a) Beim Beschuldigten D._____ bestehen ebenfalls deutliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung an der Raubtat im "H._____". So ergab die rückwirkende Erhebung von Telekommunikationsdaten, dass das bereits mehrfach erwähnte Telefon mit der Rufnummer 079 / 1 (vgl. Erw. IV/2h/aa) am Tatmorgen um 06.36 in .../ZH eingeloggt war, wo zusammen mit A._____ auch D._____ wohnte (Urk. 1/108/23, letzte Seite). Kurz nach der Tat, zwischen 09.51 und 10.22 Uhr, wurden sodann einerseits die Mobiltelefone 079 / 1 und 079 / 2, welche den Gebrüdern B._____C._____ gehörten, in ... benützt (a.a.O.), und zahlte C._____ dort die vorstehend erwähnten Fr. 1'000.– an BA._____ zurück (Erw. IV/2g). Anderseits befand sich auch das Telefon von D._____ (078 / …; Urk. 1/105/5 S. 1) am
- 35 selben Morgen um 10.42 Uhr in ... (1/111/14 S. 3). Damit liegt der Schluss nahe, dass sich D._____ kurz vor der Tat mit einem der Gebrüder B._____C._____ (vermutlich C._____, vgl. Ew. IV/2h/aa) und keine drei Stunden nach dem Raub mit C._____ und B._____ traf. Beizufügen ist, dass dies vor allem den Verdacht einer Mitwirkung von D._____ bei der Beutesicherung begründet. Eine solche ist aber gar nicht eingeklagt. Von eher geringem Indizienwert ist sodann die Tatsache, dass D._____ am Abend des 19. Oktober 2015, an welchem Tag der Zugangscode für den Personaleingang des "H._____" geändert wurde (Urk. 1/83/1 S. 5), dreimal mit den Gebrüdern B._____C._____ telefonierte. Dies gilt umso mehr, als solche Telefonate auch sonst häufig stattfanden (Urk. 1/111/14 S. 3/4). b) Bereits erwähnt wurde, dass nicht nur A._____, sondern auch D._____ wenige Tage nach der Verhaftung der Gebrüder B._____C._____ auf ihren Mobiltelefonen etliche Inhalte, besonders Kontaktinformationen, löschten und letztere neu erstellten (Urk. 1/75 S. 4/6). Auch die Verteidigung des Beschuldigten D._____ – sowie dieser selber in seiner Befragung – lieferten die vorstehend erläuterte Erklärung für den Löschvorgang anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 293 S. 12 f., Prot. II S. 52). Wie erwähnt, ist diese Erklärung an sich plausibel; die sehr späte Geltendmachung lässt allerdings daran zweifeln (vgl. Erw. IV/3d). Bei der Auswertung des Telefons von D._____ konnte zudem eine gelöschte Nachricht vom 11. November 2015 mit folgendem Wortlaut wiederhergestellt werden: "Lösch bitte immer den Watts App Verlauf… Immer… Will nicht das die auch dich abfucken…" (Urk. 1/75/3, Urk. 1/76). An wen diese Aufforderung gerichtet war, liess sich leider nicht mehr feststellen. Die Gebrüder B._____C._____ kommen als Adressaten nicht in Frage, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits im Gefängnis waren, und an A._____ brauchte D._____ eine solche Nachricht wohl nicht zu schicken, da sie ja mit ihm zusammenlebte. Aufgrund des Inhalts der Nachricht und deren zeitlicher Nähe zur Verhaftung von C._____ und B._____ ergibt sich aber dennoch ein starker Verdacht, dass sie dazu diente, jemanden im Zusammenhang mit dem Raubüberfall im "H._____" vor möglichen Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden zu warnen. Dazu bestand aber für D._____ nur ein Anlass, wenn er selber irgendwie mit der Sache zu
- 36 tun hatte. Offen bleibt dabei allerdings, ob er aktiv an der Tat beteiligt oder aber nur Mitwisser war und (nachträglich) die Täterschaft schützen wollte. c) Auf dem Telefon von D._____ befanden sich ausserdem zwei weitere gelöschte Nachrichten vom 12. November 2015, die rekonstruiert werden konnten. D._____ hatte sich bei einem gewissen "BG._____" in Deutschland erkundigt, ob das Geld angekommen sei, und kurz darauf eine bejahende Antwort erhalten (Urk. 1/76, letzte Seite). Die Verteidigung von D._____ konnte indessen belegen, dass dieser am 9. November 2015 einer Person namens BG._____ € 50.– nach Deutschland überwiesen hatte (Urk. 210/1). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die beiden Nachrichten vom 12. November 2015 nichts mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt zu tun hatten. Gleiches gilt für die zwei Wochen Ferien, die D._____ im Dezember 2015 / Januar 2016 in Thailand verbrachte (Urk. 1/81/10 S. 4). Diese wurden nachweislich von seinem Kollegen BH._____ gebucht und bezahlt (Urk. 210/2-3). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 241 S. 99) kann schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2016 in Süditalien und drei Tage später in Modena war und dabei jeweils mit seiner Mastercard (vgl. Urk. 1/105/3) eine Zahlung (von € 2.20 bzw. € 17.50) geleistet hatte (Urk. 1/105/6), nicht als verdächtiger Umgang mit Geld und damit als belastendes Indiz gewertet werden. Ebenso wenig darf zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt werden, dass er – seiner Verteidigungsstrategie der konsequenten Aussageverweigerung folgend – nicht bereit war, eine Erklärung für seine Italienreise abzugeben (Urk. 209 S. 7). Eine solche Reise ist im Übrigen nicht sehr teuer und konnte vom Beschuldigten, der monatlich Zahlungen der Arbeitslosenversicherung von etwas mehr als Fr. 3'000.– und zudem von seiner Freundin Fr. 800.– als Beitrag an die Mietkosten erhielt, auch ohne Beutegeld aus einem Raubüberfall bezahlt werden. Beizufügen ist an dieser Stelle, dass wie bei A._____ auch beim Beschuldigten D._____ keinerlei Hinweise auf einen aussergewöhnlichen und nicht erklärbaren Zufluss von Geld gefunden werden konnten. d) Dass B._____ einige Tage nach seiner Verhaftung einem Kollegen schrieb, dieser solle doch bitte D._____ darüber informieren, dass er und sein
- 37 - Bruder "leider bei Polizei" seien (in Urk. 1/125/8), lässt nicht ohne Weiteres auf eine Tatbeteiligung von D._____ schliessen. Der Grund für diese Bitte konnte auch bloss darin liegen, dass B._____ und D._____ einen regen freundschaftlichen Kontakt pflegten und D._____ deshalb erfahren sollte, weshalb B._____ nun plötzlich unerreichbar blieb. Auch das an BA._____ gerichtete Ersuchen von D._____, dieser solle den Gebrüdern B._____C._____ zwei Taschen mit Kleidern ins Gefängnis bringen, weil er selber das "nicht könne" (Urk. 1/83/19 S. 6), taugt kaum als belastendes Beweiselement. Aktenkundig ist nämlich, dass D._____ danach mehrmals Esswaren ins Gefängnis brachte (Urk. 1/81/17) und demnach keine Furcht vor einem Bekanntwerden seiner Freundschaft mit den Gebrüdern B._____C._____ hatte. e) Eine empfindliche Schwachstelle bei der Sachverhaltserstellung gegenüber dem Beschuldigten D._____ liegt darin, dass wegen der Totalbestreitung aller vier Beschuldigten die Entschliessungs- und Planungsphase der Raubtat völlig im Dunkeln geblieben ist. Die Ergebnisse der Handyauswertungen und die Mobilfunk-Randdaten erlauben den Schluss, dass er hinsichtlich des Raubüberfalls nicht ahnungslos war, sondern zumindest gewusst haben dürfte, dass die Gebrüder B._____C._____ und wohl auch seine Freundin A._____ involviert waren. Ein solches Wissen ist aber noch keine Straftat. Konkrete Handlungen, mit denen sich D._____ an der Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat beteiligt hätte, sind nicht nachweisbar. Die Anklage geht einerseits davon aus, dass er seine Erfahrung als Räuber (Urk. 1/132/6) genutzt und entsprechendes "Fachwissen" betreffend Bewaffnung, Maskierung, Fluchtfahrzeug etc. in die Tatplanung eingebracht habe. Dies erscheint durchaus als plausibel, bleibt aber eine blosse, durch keinerlei Beweismittel gestützte Mutmassung. Nicht anders verhält es sich letztlich aber auch mit dem Vorwurf, D._____ habe das Insiderwissen aus dem "H._____" von seiner Freundin erhalten und dann an die beiden Haupttäter weitergegeben. Als erstellt gelten kann nach dem bereits Gesagten zwar, dass dieses Wissen von A._____ stammte (Erw. IV/3a-f), und es war vor allem D._____, der mit den Gebrüdern B._____C._____ kommunizierte. Erwiesen ist aber auch, dass zwischen A._____ und B._____ zumindest hie und da auch direkte Kontakte über WhatsApp oder Facebook stattfanden (Erw. IV/3d). Dabei und anlässlich von
- 38 - B._____s Besuchen bei D._____ und A._____ konnten die nachmaligen Haupttäter auch ohne Mitwirkung von D._____ die für den Raubüberfall nötigen Insiderkenntnisse erlangen. Der rechtsgenügende Beweis für dessen aktive Beteiligung am Informationsfluss lässt sich trotz der dargelegten Indizien nicht erbringen. Der Beschuldigte D._____ ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. f) Damit entfällt auch der Widerruf des bedingten Vollzugs von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Juli 2015 (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 9). 5. a) Wie bereits erörtert wurde, kann mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Gebrüder B._____C._____ über Insiderwissen aus dem "H._____" verfügten und dieses nicht von einer unbekannten Drittperson, sondern von A._____ stammte (Erw. IV/3a-f). Damit sie der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen werden kann, muss indessen auch nachgewiesen werden, dass sie die Informationen bewusst weitergegeben und dabei mit deren Verwendung zur Begehung eines Überfalls auf den "H._____" zumindest gerechnet hatte. b) Bei dieser Beweisführung bildet wiederum die Tatsache, dass alle Beschuldigten jegliche Tatbeteiligung bestreiten, eine erhebliche Erschwernis. So können im wesentlichen nur Mutmassungen darüber angestellt werden, wer den Anstoss zur Tat gab und wie diese anschliessend vorbereitet wurde. Die Anklage geht davon aus, dass die vier Beschuldigten aufgrund der Wahrnehmungen von A._____ über die jeweils donnerstags stattfindende Bereitstellung und Abholung der Bareinnahmen den Raubüberfall gemeinsam geplant hatten (Urk. 1/141 S. 4 unten). Einen gewissen Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Hypothese liefert die Aussage der Zeugin BI._____, der Bruder des Beschuldigten D._____ habe ihr erzählt, dass A._____ darüber gesprochen habe, wieviel Geld beim "H._____" im Tresor liege. Wenn sie das laut gesagt habe, dann habe es natürlich auch ihr Freund D._____ mitbekommen (Urk. 1/83/25 S. 6). Dessen Bruder BJ._____ stellte demgegenüber in Abrede, von A._____ jemals so etwas gehört zu haben (Urk. 1/84/74 S. 4). Es liegt auf der Hand, dass eine der beiden Zeugenaussagen eine Lüge sein muss, und beide Aussagen sind aufgrund der familiären Verbindungen
- 39 der Zeugen mit dem Beschuldigten D._____ mit grosser Vorsicht zu würdigen. Bei BJ._____ ist zu vermuten, dass er ein erhebliches Interesse hat, seinen Bruder zu schützen. Dessen Ex-Frau meldete sich ihrerseits von sich aus bei der Polizei. Gemäss der dabei erstellten Aktennotiz äusserte sie sich schon am Telefon dahingehend, dass ihr Ex-Mann mit seiner Mitbewohnerin ein Verhältnis habe. Wenn diese ihren Ex-Mann schützen wolle, solle man ihr sagen, dass dieser ihr, der Anruferin, noch bis zum Sonntag vor seiner Verhaftung gesagt habe, er liebe sie (Urk. 1/59). Der Verdacht, dass BI._____ von Eifersucht dazu getrieben wurde, A._____ und damit auch ihren Ex-Mann zu belasten, verstärkt sich noch, wenn man ihre Aussagen als Zeugin liest. Sie klagte erneut darüber, dass ihr Ex- Mann bis zu seiner Verhaftung von einer gemeinsamen Zukunft mit ihr gesprochen habe. Bis Oktober 2015 hätten sie noch intim miteinander verkehrt, und ihr Ex-Mann habe bestritten, mit A._____ liiert zu sein. Bei der Polizei habe sie sich gemeldet, weil sie gehört habe, dass A._____ möglicherweise aus der Untersuchungshaft entlassen werde (Urk. 1/83/25 S. 3/4). Unter diesen Umständen kann nicht leichthin auf die Aussagen von BI._____ abgestellt werden, und es liegen keine anderen Beweismittel vor, welche die Annahme eines Informationsflusses von A._____ über D._____ zu den Gebrüdern B._____C._____ zu stützen vermöchten. c) Selbst wenn man unterstellt, dass A._____ vom Geld im Tresor des "H._____" sprach, lässt sich daraus nicht zwingend ableiten, sie habe damit einen Tipp für einen möglichen Überfall geben wollen. Im Ungewissen bleibt nämlich auch dann, in welchem Zusammenhang sie darauf zu sprechen kam und wer dabei zugegen war. Durchaus denkbar ist, dass sie aufgrund einer unbedachten, beiläufigen Äusserung dieser Art in der Folge von D._____ und/oder von den Gebrüdern B._____C._____ gezielt ausgehorcht wurde, ohne selbst zu bemerken, dass diese einen Raub begehen wollten. Eher dagegen spricht einzig der Umstand, dass die Haupttäter schliesslich auch den Code für den Personaleingang des "H._____" kannten. Dass A._____ diesen von sich aus oder auf entsprechende Fragen der nachmaligen Mitbeschuldigten hin preisgab, ohne auch zu wissen, wozu er verwendet werden sollte, erscheint als wenig wahrscheinlich. Nicht widerlegbar ist indessen ihre Aussage, dass ihr Freund Zugang zu ihrem
- 40 - Mobiltelefon gehabt habe und auch ihre SMS habe lesen können (Urk. 1/81/11 S. 5). Dies ist insofern von Bedeutung, als die Befragung der "H._____"- Belegschaft zumindest vereinzelte Hinweise darauf ergab, dass nach einem Codewechsel der neue Zutrittscode unter den Mitarbeiterinnen nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern – wie dies A._____ angab (Urk. 1/81/11 S. 5) – bisweilen auch per SMS weitergegeben wurde (Urk. 1/84/75 S. 4, 1/84/78 S. 4). D._____ hätte seine Freundin aber auch zur Arbeit begleiten und sie beim Eintippen des Codes beobachten können. d) Zutreffend ist, dass A._____ gar nie geltend machte, dass die Täterschaft die in Frage stehenden Informationen von ihr erschlichen habe, obwohl ihr dies – wenn es sich denn so verhielt – eigentlich nach der Verhaftung der Gebrüder B._____C._____, sicher aber nach der eigenen Festnahme bewusst werden musste. Eine entsprechende Aussage war von ihr aber vernünftigerweise auch gar nicht zu erwarten. Zum einen hätte sie damit zwangsläufig ihren Lebenspartner D._____ erheblich belastet. Zum andern hätte sie gleichzeitig eingeräumt, dass das Insiderwissen der Täterschaft von ihr stammte, und wäre ein hohes Risiko eingegangen, dass man ihr bezüglich ihrer diesbezüglichen Ahnungslosigkeit im Tatzeitpunkt keinen Glauben schenken würde. Für A._____ bestand unabhängig von der eigenen Schuld oder Unschuld die beste Verteidigungstaktik darin, konsequent jegliche Verbindung zwischen ihr und der Raubtat zu bestreiten. Auch wenn sie erst im Nachhinein erkannt hatte, dass die Gebrüder B._____C._____ und allenfalls ihr Freund für den Überfall verantwortlich waren, gehörte dazu logischerweise auch, möglichst alle Verbindungen zu den Gebrüdern B._____C._____ abzustreiten und entsprechende Daten auf ihrem Mobiltelefon (und demjenigen von D._____) zu löschen. e) Als erstellt gelten kann nach dem Gesagten zwar, dass zumindest entweder D._____ oder A._____ die beiden Haupttäter vorsätzlich mit dem erwähnten Insiderwissen versorgten. Dass dies beide taten, erscheint sodann bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage als die wahrscheinlichste Konstellation, lässt sich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. Bereits dargelegt wurde, dass die Informationen möglicherweise ohne Mitwirkung von D._____
- 41 direkt von A._____ zu den Gebrüdern B._____C._____ flossen (Erw. IV/4). Es besteht aber auch die nicht bloss ganz theoretische Möglichkeit, dass D._____ und die Gebrüder B._____C._____ den Raub planten und A._____ ohne Wissen um deren deliktisches Vorhaben als Informationsquelle angezapft wurde. Obwohl gegenüber A._____ ebenfalls ein erheblicher Tatverdacht besteht, muss auch sie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. 6. Die rechtliche Würdigung der Tat als Raub erweist sich ohne Weiteres als zutreffend. Beizufügen bleibt hinsichtlich der beim Raub verwendeten Waffen, dass diese nicht sichergestellt werden konnten. Nicht ausgeschlossen werden kann somit, dass es sich nicht um echte Faustfeuerwaffen, sondern lediglich um Attrappen handelte. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB (Mitführen einer Schusswaffe) gelangt deshalb nicht zur Anwendung (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 13. A., Zürich 2013, N 13 zu Art. 140). Die Beschuldigten B._____ und C._____ sind je des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. 1. a) Der Beschuldigte B._____ hat mehrere Straftaten begangen, wobei der Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen am schwersten wiegt. Für die weiteren Delikte von B._____ hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dabei muss es heute wegen des Verbots der reformatio in peius bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO), obwohl in Anbetracht der Vorstrafen von B._____ (vgl. Erw. V/3b) eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstelle der zusätzlichen Ausfällung einer Geldstrafe keineswegs unangemessen gewesen wäre. Innerhalb dieser Deliktsgruppe ist von der Strafe für die schwerste Tat – vorliegend also für den (mehrfachen) Diebstahl – auszugehen. Diese ist sodann wegen der weiteren Gesetzesverstösse angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nicht überschritten werden darf die erstinstanzlich festgesetzte Gesamtsanktion von
- 42 - 5½ Jahren Freiheitsstrafe für den Raub und 300 Tagessätzen Geldstrafe für die übrigen Delikte (Art. 391 Abs. 2 StPO). b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Beim Raubüberfall wählten die Täter mit dem "H._____" ein Tatobjekt, bei dem eine beträchtliche Beute zu holen war und keine strengen Sicherheitsvorkehrungen überwunden werden mussten. Es handelte sich nicht um eine spontan begangene, sondern um eine sorgfältig geplante und vorbereitete Tat. Dazu waren insbesondere Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten und gewisse betriebliche Abläufe am Tatort zu beschaffen, Masken, Warnwesten, Waffen und eine geeignete Tasche für die Beute zu besorgen sowie ein Fluchtfahrzeug bereitzustellen. Der Raub wurde sodann auch mit erheblicher Dreistigkeit in der belebten ... …-Stadt und in einem grossen Kleidergeschäft ausgeführt, wo die Täter jederzeit mit dem Auftauchen von Mitarbeitern rechnen mussten. Gut vorbereitet war offensichtlich auch die Beutesicherung, denn nach der Verhaftung der Beschuldigten blieb zumindest der allergrösste Teil der Beute verschwunden. Die Deliktssumme war mit mehr als Fr. 140'000.– schon sehr beträchtlich. Die im Tresorraum arbeitenden Angestellten des "H._____" wurden mit vorgehaltener Waffe gezwungen, das Geld herauszugeben, und anschliessend mit Klebeband gefesselt. Sie wurden zweifellos sehr verängstigt. Zugute gehalten werden kann den beiden Beschuldigten immerhin, dass sie die Anwendung von Gewalt auf das Nötigste beschränkten und insbesondere niemandem Verletzungen zufügten. Auch wenn die Tat sorgfältig geplant war, gingen die Täter dennoch teilweise etwas dilettantisch vor. Gerade das Hinterlassen von Fingerabdrücken am Tatort erwies sich als nicht sehr geschickt. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bewer-
- 43 ten. Die von der Vorinstanz veranschlagten Einsatzstrafe ist aufgrund des teilweise dilettantischen Vorgehens auf 4 Jahre zu reduzieren. b) In subjektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, welche das Verschulden von B._____ vermindern würden. Er hatte zwar nur temporär Arbeit und bekam zudem aufgrund einer Lohnpfändung bloss das Existenzminimum ausbezahlt (Urk. 205 S. 4). Nach eigenen Angaben verrichtete er aber daneben noch Schwarzarbeit (Urk. 1/81/3 S. 10). In einer dramatischen finanziellen Notlage steckte der Beschuldigte also keinesfalls. Es bestehen auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Störung, die zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit hätte führen können. c) Hinsichtlich der Ladendiebstähle ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über eine Zeitspanne von einigen Monaten hinweg Waren im Gesamtwert von ca. Fr. 10'000.– stahl. Erschwerend wirkt sich aus, dass er die Taten während seines Einsatzes als Ladendetektiv beging und damit eine Vertrauensposition schamlos ausnützte. Mit der Vorinstanz ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Diebstähle wären für sich allein betrachtet mit etwa 210 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. d) Als Hehlerei wird dem Beschuldigten angelastet, Diebesgut im Gesamtwert von mehr als Fr. 24'000.– während eines halben Monats an seinem Wohnort versteckt zu haben. Dabei kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er zunächst nicht sicher wusste, sondern lediglich vermutete, dass die Sachen gestohlen waren. Zwar wurde dem Beschuldigten für deren Aufbewahrung ursprünglich eine "Provision" in Aussicht gestellt (Urk. 4/4/5 S. 3). Soweit ersichtlich brachte ihm diese Tat aber letztlich keinen Profit ein. Die Vorinstanz erachtete dafür eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. e) Der Beschuldigte lenkte im November / Dezember 2014 und dann wieder von Juli bis anfangs November 2015 etliche Male ein Auto, obwohl ihm das Strassenverkehrsamt schon im Jahre 2011 den in der Slowakei erworbenen Führerausweis aberkannt hatte (Urk. 4/5/4). Er setzte sich ohne grosse Hemmungen
- 44 immer wieder zu seinem Vorteil über das Gesetz hinweg. Zu seinen Gunsten kann immerhin berücksichtigt werden, dass er das Autofahren an sich früher einmal gelernt hatte und von ihm deshalb wohl keine erhöhte Gefahr für die anderen Strassenbenützer ausging. Damit kann insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen und die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung auf 90 Tagessätze festgesetzt werden. f) B._____ kaufte in Tschechien ein Elektroschockgerät und eine Schreckschusspistole samt Munition, führte diese Waffen unberechtigterweise in die Schweiz ein und bewahrte sie bei sich zuhause auf, bis sie anlässlich einer in anderer Sache durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden (Urk. 4/4/1 und 4/4/2). Der Beschuldigte trug die Waffen nicht auf sich und setzte sie auch nirgends ein. Die vorinstanzliche Einschätzung dieses Sachverhalts als Bagatelldelikt mit einer Einsatzstrafe von ca. 20 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden. g) Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint für die Diebstähle, die Hehlerei und die Verstösse gegen das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als angemessen. 3. a) B._____ wurde 1983 in ... (Slowakei) geboren. Er ist slowakischer Staatsbürger und besitzt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit einem Bruder und einer Schwester bei den Eltern in der Slowakei auf. Dort besuchte er auch acht Jahre die Grundschule und machte eine dreijährige Lehre als Schlosser. Nach dem anschliessend absolvierten neunmonatigen Militärdienst arbeitete der Beschuldigte in einer Autowerkstatt. Nachdem er sich 2003 schon einmal als Tourist hierzulande aufgehalten (und delinquiert) hatte, emigrierte er 2007 in die Schweiz. Hier arbeitete er zunächst als ...pfleger und ab 2008 dann bei verschiedenen Firmen als Sicherheitsangestellter, zuletzt bei der BK._____ GmbH. Seit dem Verlust der dortigen Anstellung wegen Diebstählen lebte der Beschuldigte von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und temporären Arbeitseinsätzen auf dem Bau. Daneben besserte er nach eigenen Angaben sein Einkommen zeitweise mit Schwarzarbeit auf. Wegen einer Lohnpfändung blieb ihm von seinem (legalen) Einkommen indessen nur das be-
- 45 treibungsrechtliche Existenzminimum, welches auf ca. Fr. 2'600.– festgesetzt wurde. Seit dem 1. Juli 2015 wohnte der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder C._____ in BB._____/AG. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er hat kein Vermögen, aber ca. Fr. 30'000.– Kreditschulden. Seit dem 4. November 2015 befindet er sich ununterbrochen in Haft, aktuell zum vorzeitigen Strafvollzug in der JVA ... (Urk. 1/81/3 S. 10 und S. 12/13, Urk. 1/81/19 S. 12-14, Urk. 4/19/4, Urk. 205 S. 2-5, Prot. II S. 16 sowie Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Unt. Nr. 2012/3837, Urk. 4/1). Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich insoweit keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren. b) Im Strafregister hingegen ist B._____ mit vier Verurteilungen verzeichnet. Das Strafgericht Basel-Stadt fällte gegen ihn am 9. Juni 2011 wegen Angriffs eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus. Am 9. August 2011 folgte seitens der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke/LU wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Diebstahlsversuchs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–, verbunden mit Fr. 900.– Busse. Die Geldstrafe wurde zunächst bedingt vollziehbar ausgesprochen, später aber zum Vollzug gebracht. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sanktionierte den Beschuldigten am 3. Juli 2012 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung mit 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe ohne Vollzugsaufschub. Wegen Betrugs erkannte schliesslich die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 24. Mai 2013 auf eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 179). Diese zum Teil ebenfalls Vermögensdelikte betreffenden Vorstrafen und die Begehung des Raubüberfalls im "H._____" während einer laufenden Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls etc. wirken sich insgesamt deutlich straferhöhend aus. c) Beim Raub bestehen nur diese Straferhöhungs-, aber keine Strafminderungsgründe. Die erstinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr erweist sich damit als angemessen. Daher ist eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszufällen. Auf diese Strafe sind bis und mit heute insgesamt 818 Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 1/125/2-24 und Urk. 4/17/1-12).
- 46 d) Bei den weiteren Delikten steht den wiederum straferhöhend in Betracht zu ziehenden Vorstrafen als gewichtiger Strafminderungsgrund das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten gegenüber. Insgesamt resultiert hier aufgrund der Täterkomponente eine leichte Minderung der Einsatzstrafe. Angemessen wäre somit eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gegenüber dem allein appellierenden Beschuldigten (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss indessen die erstinstanzliche Geldstrafe von 300 Tagessätzen bestätigt werden. Der Beschuldigte hat aufgrund des heutigen Urteils noch einen längeren Aufenthalt im Gefängnis vor sich. Nach der Haftentlassung muss er, sofern er überhaupt in der Schweiz bleiben kann, aufgrund seiner Schulden (vgl. Erw. V/3a) erneut mit einer Lohnpfändung rechnen und wird dann, auch wenn er rasch Arbeit findet, einstweilen nicht mehr als ca. Fr. 2'600.– pro Monat zur Verfügung haben. Bei Tätern, die nahe am oder gar unter dem Existenzminimum leben, muss das nach den üblichen Regeln berechnete Einkommen für die Zumessung des Tagessatzes um mindestens die Hälfte reduziert werden. Bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen, namentlich bei Strafen von mehr als 90 Tagessätzen, ist eine zusätzliche Reduktion von 10-30 Prozent angebracht (BGE 134 IV 72 f.). Vorliegend ist deshalb der Tagessatz auf Fr. 20.– festzusetzen. e) Der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ist schon aufgrund des Strafmasses von mehr als drei Jahren ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte B._____ wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Begehung der heute mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Erw. V/3b). Der voll- oder teilbedingte Vollzug der Geldstrafe wäre demzufolge nur noch unter der Voraussetzung besonders günstiger Umstände möglich (Art. 42 Abs. 2 StGB; StGB- Kommentar Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 19. A., N 3 zu Art. 43), und solche sind offensichtlich nicht gegeben. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.
VI.
- 47 - 1. a) Auch der Beschuldigte C._____ hat mehrere Straftaten begangen, wobei der Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen am schwersten wiegt. Für die weiteren Delikte von C._____ hat die Vorinstanz richtigerweise eine Geldstrafe ausgesprochen (BGE 137 IV 253, E. 3.4.2, BGE 138 IV 122, E. 5.2). Bei deren Zumessung ist von der Strafe für die schwerste Tat – das (mehrfache) Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen nicht fahrberechtigten Lenker (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) mit einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen – auszugehen. Der Verstoss gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), der mit höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe geahndet werden kann, wirkt sich sodann straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nicht überschritten werden darf die erstinstanzlich festgesetzte Gesamtsanktion von 4½ Jahren Freiheitsstrafe für den Raub und 100 Tagessätzen Geldstrafe für die übrigen Delikte (Art. 391 Abs. 2 StPO). b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Da alle Beschuldigten jegliche Beteiligung am Überfall auf den "H._____" bestreiten, lässt sich nicht ausmachen, von wem die Initiative zur Tat ausging und ob einer der Gebrüder B._____C._____ me