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Zürich Obergericht Strafkammern 16.02.2017 SB170025

16 février 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·486 mots·~2 min·5

Résumé

Drohung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170025-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Februar 2017 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____

betreffend

Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. November 2016 (DG160196)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. November 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 11. Februar 2016 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D11 Urk. 11/6/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 16. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin C._____ AG  die Privatklägerin D._____  die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____ 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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