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Zürich Obergericht Strafkammern 08.06.2017 SB170022

8 juin 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,926 mots·~40 min·11

Résumé

Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170022-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. H.-P. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 8. Juni 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016 (GG160171)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 22-24)

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird von der Anklage - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG vom 27. Mai 2016 im Betrage von Fr. 1'084.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerte Armbanduhr IWC Da Vinci (Asservat Nr. A008'947'873) wird der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift; 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00 (entsprechend CHF 10'800.00); 3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 4. Kostenauflage des zweitinstanzlichen Verfahrens an die Beschuldigte. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54) Es sei die Berufung der Anklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016 zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MWST), seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gemäss beiliegender Honorarnote angemessen zu entschädigen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. November 2016 (Urk. 35 S. 4). 1.2. Die Vorinstanz eröffnete den Parteien das Urteil mündlich (Prot. I S. 25). Der Staatsanwalt meldete mit Eingabe vom 15. November 2016 Berufung an (Urk. 31). 1.3. Die Vorinstanz stellte den Parteien das begründete Urteil am 17. Januar 2017 zu (Urk. 32=Urk. 35, Urk. 34/1-3). 1.4. Der Staatsanwalt reichte seine Berufungserklärung fristgerecht am 20. Januar 2017 ein (Urk. 36). Die hiesige Kammer stellte den übrigen Parteien die Berufungserklärung zu, wobei Frist angesetzt wurde, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42, Urk. 43). 1.5. Die hiesige Kammer lud am 28. März 2017 auf den 8. Juni 2017 zur Berufungsverhandlung vor (Urk. 49). 1.6. Am 8. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Staatsanwalt ficht den Freispruch der Beschuldigten an und verlangt, dass diese schuldig gesprochen, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt wird. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die Vormerknahme, dass die Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1'084.-- anerkannte (Dispositiv-Ziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Armbanduhr IWC Da Vinci an die Beschuldigte (Dispositiv-Ziffer 3), und die Kos-

- 5 tenauflage (Dispositiv-Ziffer 4 u. 5; Urk. 53 S. 1). Die definitive Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Dispositiv-Ziffer 6) kann entgegen der Besprechung mit den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5) nicht als rechtskräftig erklärt werden. Diese Kosten sind ausgangsgemäss lediglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Ziff. 7.1.). 2.2. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Der Staatsanwalt ficht wie bereits erwähnt den Freispruch der Beschuldigten an. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe nach wie vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten Folgendes vor: Sie habe am 29. Mai 2012 bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und ausgesagt, dass am 13. Mai 2012 ihre Armbanduhr IWC Modell "Da Vinci" im Club C._____ in Zürich gestohlen worden sei und der Dieb zuvor ihre Handtasche in der Damentoilette durchsucht habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass der von ihr behauptete Diebstahl nicht stattgefunden habe. Sie habe ihrer Versicherung, der Privatklägerin, ca. am 11. Juli 2012 schriftlich von einem unbekannten Ort aus gemeldet, dass ihre Armbanduhr Modell "Da Vinci" gestohlen worden sei. Sie habe die zur Uhr gehörende Quittung beigelegt, wonach der Kaufpreis Fr. 4'650.-- betragen habe. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin diese Geschichte erzählt, obschon sie gewusst habe, dass kein Diebstahl stattgefunden und sich die Uhr immer noch in ihrem Besitz befunden habe. Sie habe damit bezwecken wollen, dass die Privatklägerin ihr die ganze Summe von Fr. 4'650.-- auszahle. Die Beschuldigte habe aber gewusst, dass sie keinen Anspruch auf das Geld gehabt habe. Sie habe das Geld für sich selber verwenden wollen. Die Privatklägerin habe am 12. Juli 2012 Fr. 2'000.-- an die Beschuldigte

- 6 überwiesen, da ihr Vertreter die für ihn nicht überprüfbare Geschichte geglaubt habe. Der Privatklägerin sei dadurch ein Schaden von Fr. 2'000.-- entstanden (Urk. 19). 3.3. Verwertbarkeit Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, dass erst die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten verwertbar sind, ohne dies zu begründen (Urk. 35 S. 12). Bei der ersten polizeilichen Einvernahme war die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers und dieser stellte Ergänzungsfragen (Urk. 5/1 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Einvernahme nicht verwertbar wäre. 3.4. Äusserer Sachverhalt 3.4.1. Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 35 S. 6). Erstellt und unbestritten ist demnach, dass die Beschuldigte im Mai/Juli 2012 den Diebstahl ihrer IWC- Armbanduhr der Polizei und ihrer Versicherung meldete. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte am 27. November 2015 diese Uhr der Boutique D._____ zum Batteriewechsel bzw. zur Revision übergab. Bei der Firma E._____ in F._____ stellte man in der Folge fest, dass die Uhr als gestohlen gemeldet war (Urk. 1 S. 2 oben). 3.4.2. Die Beschuldigte gab jedoch sowohl in der Untersuchung, wie auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, gedacht zu haben, ihre Uhr sei im Club C._____ gestohlen worden (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2 f., Prot. I S. 15, Urk. 52 S. 10 ff.). Sie habe sie nach der besagten Nacht nicht mehr gefunden (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2, Prot. I S. 13, Urk. 52 S. 10 ff.). Ihre Mutter habe sie ihr ungefähr ein halbes Jahr später zurückgegeben (Urk. 5/1 S. 2 f., Urk. 5/2 S. 2 f., Prot. I S. 14, Urk. 52 S. 11, S. 20). Die Beschuldigte stellt sich demnach auf den Standpunkt, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Privatklägerin bewusst falsche Angaben gemacht und diese nicht bewusst getäuscht zu haben. Sie bestreitet demnach den inneren Sachverhalt. In Frage steht folglich,

- 7 ob der Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie bei der Meldung des Diebstahls bei der Polizei und bei der Versicherung wusste, dass der behauptete Diebstahl nicht stattgefunden hatte. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.5. Innerer Sachverhalt 3.5.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Berufungsverhandlung aus, dass es sich vorliegend um einen klassischen Versicherungsbetrug handle. Es könne nicht sein, dass eine beschuldigte Person bei jeder faulen Ausrede freigesprochen werde. Die Beschuldigte habe abenteuerliche Geschichten zu Protokoll gegeben. Die teure Uhr sei jahrelang an verschiedenen Orten herumgelegen. Sie habe sie vergessen, obwohl sie angeblich sehr an ihr gehangen sei. Wenn man die Aussagen der Beschuldigten näher anschaue und vor allem betreffend Lebensechtheit und Nachvollziehbarkeit analysiere, müsse man unweigerlich zum Schluss kommen, dass ihre Angaben schlicht und einfach gelogen seien und nicht nur, wie die Vorinstanz schreibe, nicht restlos zu überzeugen vermögen (Urk. 53 S. 2 f.). 3.5.2. Die Verteidigung hält dagegen, dass die Beschuldigte eine viel einfachere Geschichte hätte auftischen können, wenn das Ganze einstudiert gewesen wäre. Diese Lügengeschichte wäre dann auch viel klarer und stringenter ausgefallen. Sie hätte beispielweise gegenüber der Untersuchungsbehörde behaupten können, sie erinnere sich noch genau daran, dass sie die Uhr im Club C._____ abgezogen und in die Tasche versorgt habe und deshalb davon ausgehe, dass die Uhr zusammen mit den anderen Sachen gestohlen worden sei. Die Beschuldigte habe dagegen erklärt, sie habe die Uhr nicht mehr gefunden, obschon sie danach gesucht habe und habe daraus geschlossen, dass sie gestohlen worden sei. Bei einer erfundenen Geschichte mache man nicht einen solchen Umweg. Ausserdem hätte sie bei einer Lügengeschichte ihre Mutter nicht einbezogen, da dies ein grosses Risiko gewesen wäre. Bei einer erfundenen Geschichte hätte die Beschuldigte ihre Mutter mehr instruiert. Diese machte aber aus ihrer Erinnerung heraus Aussagen. Neben ihrer Mutter hätte die Beschuldigte bei einer Lügengeschichte auch den Zeugen G._____ täuschen müssen, was ein sehr aufwändiges und hinterlistiges Verfahren sei für eine zusätzliche Entschädigung durch die Ver-

- 8 sicherung. Dass der Beschuldigten Details zum Abend fehlten, sei naheliegend (Urk. 54 S. 4 ff.). 3.5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten richtig zusammengefasst (Urk. 35 S. 9 f.). Die Beschuldigte gab in der Untersuchung und anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen zur Protokoll, sie sei am 13. Mai 2012 im Club C._____ gewesen, wo sie ihren Geburtstag gefeiert habe. Sie habe dann ihre Tasche gesucht und sie mit dem Auto- und dem Wohnungsschlüssel zusammen auf der Toilette wieder gefunden. Die kleine Tasche mit dem Geld, den Kreditkarten und den Schminksachen sei jedoch weg gewesen. Sie sei dann mit dem Taxi nach Hause gefahren. Am Tag darauf habe sie ihre kleine Tochter bei ihrer Mutter abgeholt. Wieder zu Hause habe sie ihre Uhr gesucht und nicht mehr gefunden. Sie habe sie aber im Ausgang angehabt und abgezogen, weil sie geschwitzt und ihr Handgelenk geschmerzt habe. Sie wisse nicht, ob sie die Uhr danach wieder angezogen habe. Sie glaube heute, dass sie sie bei ihrer Mutter ausgezogen habe, als sie ihre Tochter gewickelt habe. Sie sei im Club C._____ alkoholisiert gewesen und auch bei ihrer Mutter noch nicht ganz nüchtern. Am Montag habe sie bei der Versicherung angerufen. Sie sei danach nicht sofort zur Polizei gegangen, sondern habe noch weiter nach der Uhr gesucht. Da sie die Uhr nicht gefunden habe und sich sicher gewesen sei, dass sie sie nicht mehr finden würde, sei sie zur Polizei gegangen. Dort habe sie angegeben, dass die Uhr, das Täschchen, das Geld und die Kreditkarten fehlten. Ihre Mutter habe ihr die Uhr dann ein halbes oder ein Jahr später zurückgegeben. Sie habe danach nicht mehr an die Uhr gedacht. Sie habe sie am 26. November 2015 wieder gefunden und sie dann zur Reparatur gebracht. Sie habe der Polizei oder der Versicherung keine Meldung erstattet, dass sie die Uhr wieder gefunden habe, da sie nicht daran gedacht habe (Urk. 5/1 S. 1 ff., Urk. 5/2 S. 1 ff., Prot. I S. 9 ff., Urk. 52 S. 10 ff.). 3.5.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zusätzlich aus, sie sei am Morgen nach ihrem Clubbesuch mit dem Auto zu ihrer Mutter gefahren, um ihre Tochter abzuholen (Urk. 52 S 15). Sie habe die Uhr solange gesucht, da sie habe sicher sein wollen, dass sie wirklich weg sei, um den Diebstahl bzw. den Verlust der Uhr guten Gewissens der Polizei und der Versicherung mel-

- 9 den zu können (Urk. 52 S. 17 f.). Wenn sie einen Betrug hätte begehen wollen, wäre sie zu einem Uhrenmacher im Kreis … gegangen. Aber sie sei ganz normal wie immer zu D._____ gegangen, weil sie ein gutes Gewissen gehabt habe (Urk. 52 S. 19). Sie wisse nicht, wann sie ihrer Mutter davon erzählt habe (Urk. 52 S. 21). Sie habe es ihr aber nochmals gesagt, bevor sie die Uhr geholt habe (Urk. 52 S. 24). Sie wisse nicht mehr, wie man ein halbes Jahr oder ein Jahr nach dem vermeintlichen Verlust der Uhr auf diese zu sprechen gekommen sei. Vielleicht habe ihre Mutter bemerkt, dass sie keine Uhr angehabt habe (Urk. 52 S. 24 f.). Sie denke nicht, dass sie nach dem Feststellen des Verlusts der Uhr ihre Mutter angerufen habe, um zu fragen, ob die Uhr bei ihr sei (Urk. 52 S. 26). Sie habe keinen engen Kontakt zu ihrer Mutter (Urk. 52 S. 21, S. 24). 3.5.5. Die Version der Beschuldigten ist unglaubhaft. Es ist lebensfremd, dass die Beschuldigte, die nach ihren Angaben in knappsten finanziellen Verhältnissen lebt, an einem Samstagabend mit knapp Fr. 3'000.-- Bargeld in der Tasche in den Ausgang geht und sich dort unbekümmert betrinkt. Zumal sie Fr. 2'500.-- bereits am Freitag – also einen Tag vor dem Ausgang in den Club C._____ – von einer Kundin erhalten hat. Wieso sie so einen hohen Bargeldbetrag weder auf ein Bankkonto einzahlte noch wenigstens zu Hause liess, konnte die Beschuldigte nicht erklären (Urk. 52 S. 12 f.). Die Tasche mit dem vielen Bargeld will sie neben sich gelegt haben (Urk. 5/1 S. 1 Antwort 6) und offenbar nicht mehr weiter beachtet haben (Urk. 5/2 S. 1 Antwort 3). Bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Berufungsgericht mutmasste die Beschuldigte dann sogar, dass sie die Uhr vielleicht einmal abgezogen und in die kleine Tasche zum Bargeld gelegt habe (Urk. 5/2 S. 4, 52 S. 16). Um den Umstand zu erklären, dass sie nicht mehr genau wusste, ob, wann und wo sie ihre Uhr abzog, beruft sich die Beschuldigte auf ihre Angetrunkenheit. Es fällt aber auf, dass die Erinnerungslücken sehr selektiv sind. So konnte sie noch sehr genau angeben, dass sie einmal zum Auto ging, um ihre Schuhe zu wechseln und dass sie dazu eine Tasche aus dem Auto nahm (Urk. 52 S. 10). Auch die Geschehnisse nach dem angeblichen Diebstahl sind ihr sehr klar in Erinnerung, nämlich was sie wo wiederfand und wer ihr beim Suchen half (Urk. 52 S. 10). Ebenfalls blieben ihr die Meldung an den Clubmanager, dessen Reaktion und das Heimfahren mit dem Taxi in Erinnerung (Urk. 52 S. 10). Wes-

- 10 halb sie das Abziehen der Uhr am nächsten Tag bei ihrer Mutter vergessen haben will und es ihr auch im Zusammenhang mit dem sich über zwei Wochen erstreckten Suchen der Uhr nicht wieder einfiel, harrt einer Erklärung, die die Beschuldigte nicht liefern kann. Mit der Angetrunkenheit kann das nicht erklärt werden, da das Abholen ihres Kindes einige Stunden nach dem behaupteten Diebstahl war. Offenbar war sie zu dem Zeitpunkt wieder ausgenüchtert und fahrfähig, fuhr sie doch mit dem Auto von H._____ nach I._____, um dort ihre Tochter abzuholen (Urk. 52 S. 15). 3.5.6. Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte in einer ersten Meldung an die Versicherung am 14. Mai 2012 nur die Louis Vuitton Tasche im Betrag von Fr. 740.--, das Bargeld von Fr. 2'940.-- und die Schminksachen von Fr. 150.-- erwähnte, nicht jedoch den teuersten Gegenstand, die Uhr, und auch die Kreditkarte nicht (Urk. 8/10). Ob sie die Uhr damals angegeben hatte oder nicht, wollte sie bei der Vorinstanz nicht mehr wissen (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung antwortete die Beschuldigte auf die Frage, wieso sie die Uhr am Telefon mit dem Versicherungsangestellten nicht angegeben habe, sie könne nicht sagen, wieso und warum (Urk. 52 S. 17). Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigten nach ihrer telefonischen Meldung bei der Versicherung mit geteilt wurde: ".. dass Geldwerte (u.a. Bargeld, unpersönliche Abonnemente/Fahrkarten) nicht versichert sind. Die Wiederbeschaffungskosten der persönlichen Karten wie Identitätskarte, Bankkarten etc. sind dagegen gedeckt." (Urk. 8/9 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte sie zudem ein, dass ihr bereits am Telefon mitgeteilt worden sei, der Bargeldbetrag sei nicht gedeckt. Sie habe mit denen gestritten, weil das Geld der Firma gehöre und nicht ihr (Urk. 52 S. 19). In der erst zwei Wochen später erstatteten Anzeige bei der Polizei gab die Beschuldigte dann auf einmal auch die Uhr und die Kreditkarte als gestohlen an (Urk. 3). In diesem Zusammenhang ist weiter frappant, dass sie der Versicherung die Belastung für eine Ersatzkartengebühr einreichte, die drei Wochen vor dem behaupteten Diebstahl datiert (Urk. 8/6). Darauf anlässlich der Berufungsverhandlung angesprochen, erklärte sie sinngemäss, dass man öfters eine neue Kreditkarte brauche, weil diese kaputt gehe oder gestohlen werde und dass das ihr vorgelegte Papier mit der Ersatzkartengebühr nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun habe. Sie wisse nicht, dass

- 11 sie dieses der Versicherung eingereicht habe. Meist bekomme man gleich und gratis eine neue Kreditkarte (Urk. 52 S. 22). Diese Erklärungen klingen nach Ausflüchten. 3.5.7. Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte nach dem Diebstahl 14 Tage bis zur Anzeige zuwartete, obschon sie bei der Hotline der Versicherung meldete, dass sie am Folgetag zur Polizei gehe. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie hierzu fest, dass sie ihre Tochter zuerst noch um 13.45 Uhr in die Krippe habe bringen müssen, um nach Zürich arbeiten zu gehen, wobei sie dies gleich mit der Anzeigeerstattung habe verbinden wollen. Sie habe sich dann aber doch entschieden, nach der Uhr zu suchen, weshalb sie später zur Polizei gegangen sei. Sie habe sich sicher sein wollen, dass die Uhr wirklich weg sei, um dann mit einem guten Gewissen deren Diebstahl anzeigen zu können (Urk. 52 S. 17 f.). Der Beschuldigten wurden jedoch angeblich Vermögenswerte im Umfang von rund Fr. 8'500.-- gestohlen, mithin damals ein Betrag von mehr als vier Monatslöhnen von ihr. Dass sie sich bei einer so hohen Summe nicht früher an die Polizei wandte, erscheint unerklärlich. Zumal man wohl nicht zwei Wochen braucht, um eine Uhr in einer Wohnung zu finden. Wieso sie die Schadensliste dann sogar erst zwei Monate nach dem Vorfall bei der Versicherung einreichte, konnte sie ebensowenig nachvollziehbar erklären. Sie gab schlicht zu Protokoll, man habe ihr gesagt, sie hätte Zeit, um die Liste auszufüllen und nicht, dass sie dies sofort tun müsse (Urk. 52 S. 19). Angesichts des – behaupteten – hohen Schadens und der finanziellen Situation der Beschuldigten erscheint dies unverständlich. 3.5.8. Auch den Umstand, dass die Beschuldigte ihre Uhr ausschliesslich bei sich zuhause gesucht haben will, kann sie mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 4) nicht nachvollziehbar erklären. Die Beschuldigte will das Fehlen der Uhr am Sonntagabend festgestellt haben. Sie fragte zwar offenbar im Club C._____ nach (Urk. 52 S. 25 f.), nicht jedoch bei ihrer Mutter. Das lässt aufhorchen. Insbesondere da die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals betonte, dass sie sich vor der Anzeigeerstattung habe sicher sein wollen, dass die Uhr wirklich gestohlen worden sei und zumal die Mutter der Beschuldigten als Zeugin

- 12 aussagte, die Beschuldigte habe ständig Sachen bei ihr liegen lassen (Urk. 6 S. 3). 3.5.9. Auch die Darstellung, dass die Uhr monatelang bei der Mutter geblieben sei, ohne dass sich diese bei der Beschuldigten gemeldet habe, obwohl die Mutter von der Diebstahlsvermutung der Beschuldigten Kenntnis gehabt habe, ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 4) abwegig. 3.5.10. Lebensfremd ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 5) auch die Angabe der Beschuldigten, sie habe nach der Rückgabe der Uhr – was zwischen vier und zehn Monaten nach der Auszahlung durch die Versicherung geschehen sei – nicht daran gedacht, diesen Umstand bei der Versicherung oder der Polizei zu melden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte bei der angeblichen Rückgabe der Uhr durch ihre Mutter dieser gesagt haben will, dass sie die Uhr bei der Polizei und der Versicherung als gestohlen gemeldet habe (Urk. 52 S. 12 oben). Es handelt es sich um eine wertvolle Uhr, die mehr als zwei Monatslöhne der Beschuldigten gekostet hatte. Das war der Beschuldigten bewusst. Nicht minder seltsam ist der behauptete Umgang mit der Uhr nach der angeblichen Rückgabe durch die Mutter. Die Beschuldigte will sie in einen kleinen Raum geworfen haben und nicht mehr daran gedacht haben. Dies, weil sie so enttäuscht über das Verhalten ihrer Mutter gewesen sei (Urk. 52 S. 11 f.). Da es sich bei der Uhr um ein für die Beschuldigte äusserst wertvolles Schmuckstück handelt, das sie "geliebt" (Urk. 52 S. 20 unten) und ausserdem vor dem vermeintlichen Diebstahl regelmässig getragen haben will (Urk. 52 S. 16) - es war ihre einzige Uhr (Urk. 52 S. 6) - ist dieses Verhalten völlig unglaubhaft. 3.5.11. Als die Beschuldigte dann die Uhr schliesslich angeblich wieder fand, brachte sie sie gemäss ihren eigenen Angaben zum Batteriewechsel zu D._____. Bei der Polizei sagte die Beschuldigte noch, sie habe die Uhr eine Woche vorher gefunden (Urk. 5/1 S. 3), gemäss der Befragung bei der Staatsanwaltschaft brachte sie sie hingegen bereits am Tag nach dem Wiederfinden zum Uhrenmacher (Urk. 5/2 S. 2). Der dortige Angestellte beschied ihr dann telefonisch, dass er die Uhr einschicken müsse und dies Fr. 800.-- kosten würde (Prot. I S. 16, Urk. 52 S. 12, S. 19). Obwohl die Beschuldigte das Schmuckstück während vielen Mona-

- 13 ten gewissermassen verschmäht hatte, war sie dann offenbar bereit, knapp einen halben Monatslohn dafür hinzublättern, um die Uhr wieder zu tragen. Dies, obwohl es ihr finanziell nicht gut ging. Schliesslich erklärte sie dann auf einmal – und erst auf entsprechende Frage – bei der Staatsanwaltschaft, dass sie dem Angestellten der Boutique D._____ gesagt haben will (Urk. 5/2 S. 2), ihre Uhr sei als gestohlen gemeldet. Erstens ist unerfindlich, weshalb sie das dem Angestellten sagen sollte, wenn sie eigentlich nur die Batterien wechseln wollte. Zweitens will sie das zwar beim Uhrengeschäft gesagt haben, nicht aber der Polizei oder der Versicherung, was nicht nachvollziehbar ist. 3.5.12. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie habe die fragliche Uhr bei einem fliegenden Händler im Kreis… gekauft (Urk. 52 S. 16). Gemäss Quittung kaufte sie die Uhr bei J._____ in K._____ (Urk. 8/5). Es erscheint zumindest eigenartig, dass dieser Uhrenverkäufer eine derart teure Uhr über die Gasse und offenbar ohne klare Abzahlungsvereinbarung (Urk. 52 S. 16) verkauft, obwohl er einen Laden in K._____ hat. 3.5.13. Die Zeugenaussage der Mutter der Beschuldigten ist nicht eben aussagekräftig und ungenau. Vorerst gab sie an, die Uhr letztmals gesehen zu haben, als ihre Enkelin geboren worden sei (Urk. 6 Antwort 6). Dann war es lange her, das Kind sei noch nicht jährig gewesen. Wie lange sie die Uhr aufbewahrt habe, wusste sie vorerst nicht (Urk. 6 S. 2 Antwort 12). Erst auf mehrmaliges Nachstossen räumte sie ein, dass es "möglich" sei, dass die Uhr sechs Monate bei ihr gewesen sei. Obwohl die Beschuldigte nicht oft Kontakt zur Mutter gehabt haben will, kam sie gemäss dieser ständig zu ihr und vergass dort Sachen (Urk. 6 S. 3 Antwort 16). Sonst will die Zeugin nichts wissen. Sie will – entgegen der Behauptung der Beschuldigten – nicht wissen, dass die Uhr als gestohlen gemeldet war und auch vom Diebstahl im Club C._____ will sie nichts mehr wissen. Dies erstaunt, ist doch davon auszugehen, dass ihr dies – hätte die Beschuldigte tatsächlich vom Diebstahl erzählt – in Erinnerung geblieben wäre. Auffällig ist weiter, dass sie die Uhr der Beschuldigten nach einem weiteren Ausgang zurückgegeben haben will (Urk. 6 S. 4 Antwort 24). Schliesslich gab sie auf die Frage, ob die Zeugin Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen habe, zur Antwort: "Haben Sie mich gut

- 14 verstanden, dass die Uhr lange bei mir geblieben ist, bevor sie wieder mit dem Baby kam und die Uhr wieder abholte?" Diese Äusserung zum Schluss der Einvernahme der Mutter der Beschuldigten lässt aufhorchen und spricht für eine Instruierung der Zeugin. 3.5.14. Schliesslich ist auf das Aussageverhalten der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen. Die Beschuldigte gab häufig auf eine fallrelevante Frage keine direkte Antwort. Die Frage, ob sie ihrer Mutter gesagt habe, dass sie den Diebstahl der Polizei und der Versicherung gemeldet habe, musste beispielswiese wiederholt werden, weil die Beschuldigte sie zuerst mit ihrer Aussage nicht beantwortete (Urk. 52 S. 12). Ebenso musste die Frage wiederholt werden, wann sie bemerkt habe, dass sie die Uhr nicht mehr getragen habe (Urk. 52 S. 16 unten). Die Frage nach dem Zeitpunkt, ab welchem ihre Mutter gewusst habe, dass die Beschuldigte die Uhr suche, musste ebenfalls erneut gestellt werden, weil sie zuerst um die Antwort herumredete (Urk. 52 S. 21). Als der Korreferent die Beschuldigte schliesslich nochmals diese Frage zur Präzisierung stellte, gab sie wieder keine klare Antwort, sondern erklärte, dass sie keinen engen Kontakt zu ihrer Mutter habe (Urk. 52 S. 24). Der Korreferent versuchte dann den Zeitraum einzugrenzen, wobei die Beschuldigte immer noch nicht klar zur Antwort gab, wann sie ihrer Mutter das Verschwinden der Uhr mitteilte (Urk. 52 S. 24). Aufgrund ihrer Aussagen bleibt letztlich im Dunkeln, wann sie der Mutter gesagt haben will, dass die Uhr gestohlen worden sei. 3.6. Fazit Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten zum Verbleib der Uhr und ihr Verhalten nach dem angeblichen Diebstahl völlig unglaubhaft und an den Haaren herbeigezogen. Auch die Aussage der Mutter kann ihre Angaben nicht erhärten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Version der Beschuldigten falsch ist und es ist damit erstellt, dass sie die Uhr als gestohlen meldete, obwohl sie wusste, dass der behauptete Diebstahl der Uhr nicht stattgefunden hatte.

- 15 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege erfüllt habe (Urk. 35 S. 6 ff., S. 14). Dies wird seitens der Verteidigung nicht bestritten. 4.2. Subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz umschrieb den subjektiven Tatbestand des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege korrekt. Beim Tatbestand des Betrugs ist Eventualvorsatz ausreichend, wobei nur der direkte Vorsatz eingeklagt ist (Urk. 19 S. 2). Den subjektiven Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt, wer direkt vorsätzlich handelt, also mit sicherem Wissen in Bezug auf den objektiven Tatbestand (Urk. 35 S. 8, S. 14). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie unter Ziff. 3. aufgezeigt, ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei und bei der Versicherung wusste, dass die Uhr nicht gestohlen worden war. Die Beschuldigte ist dementsprechend wegen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 5. Sanktion 5.1. Betrug als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 304 Ziff. 1 al. 3 StGB). Die entsprechende Strafe ist in Abgeltung der Irreführung der Rechtspflege angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist eine Gesamtstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten Tat angemessen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters sowie der Wirkung der Strafe auf dessen Leben bemessen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen

- 16 in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 5.2. Tatkomponente Betrug 5.2.1. Es handelt sich vorliegend um einen klassischen Versicherungsbetrug. Die Beschuldigte erreichte durch ihre Meldung bei der Versicherung, dass Letztere ihr eine Summe von insgesamt Fr. 2'000.-- überwies, wobei die Beschuldigte aus dem Vorfall Anspruch auf Fr. 716.-- gegenüber der Versicherung hatte (Prot. I S. 22, Urk. 48/6). Demnach beläuft sich die Schadenssumme auf Fr. 1'284.--. Der Deliktsbetrag ist demnach noch relativ tief. Im weiten Bereich des Möglichen wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. Somit ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. 5.2.2. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht: Die Beschuldigte wollte sich schlicht bereichern, handelte somit mit egoistischer Motivation. Ihre bescheidene finanzielle Situation war sicherlich ein Antrieb für die vorliegende Delinquenz. Als ihr die Tasche im Ausgang gestohlen wurde, nutzte sie die Gelegenheit und behauptete, es sei ihr auch noch ihre Uhr entwendet worden. 5.2.3. Aufgrund der Tatkomponente des Betrugs ist eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen als Einsatzstrafe festzusetzen. 5.3. Tatkomponente Irreführung der Rechtspflege 5.3.1. Das Verschulden betreffend die Irreführung der Rechtspflege wiegt noch leicht: Um von der Versicherung Leistungen beanspruchen zu können, war eine Anzeige bei der Polizei gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen zwingend (Urk. 7/3 S. 9, B5 Ziff. 21). Für die Beschuldigte war die Anzeige bei der Polizei und damit die Irreführung der Rechtspflege folglich zur Begehung des Versicherungsbetrugs unumgänglich. 5.3.2. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen und die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen.

- 17 - 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten präsentieren sich folgendermassen: Die Beschuldigte lebte bis 13- oder 14-jährig in L._____ [Staat in Afrika] und kam dann zu ihrer Mutter in die Schweiz. Sie machte eine Lehre als Lebensmittelverkäuferin bei M._____, arbeitete danach noch zwei Jahre dort und wurde dann arbeitslos. Vorübergehend arbeitete sie dann im "N._____" und fand dann im "O._____" an der …strasse eine Arbeit, wobei sie monatlich Fr. 3'500.-- netto verdiente. Aufgrund der rückläufigen Geschäftstätigkeit wurde sie entlassen. Sie arbeitete dann während drei Monaten bei "P._____" an der …strasse. Da die Bedingungen dort nicht gut gewesen seien, kündigte sie. Im Mai/Juni 2011 gründete sie ihre eigene Firma, die "Q._____ GmbH". Sie startete mit Fr. 8'000.--, wobei sie von ihrem Lebenspartner, der damals noch lebte, finanziell unterstützt wurde. Die Beschuldigte verdient heute Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.--, wobei sie Ende Jahr noch ausbezahlt bekomme, was von der Firma übrig bleibt, letztes Jahr Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.--. Gemäss Steuererklärungen 2014/2015 verdiente sie in den vorhergehenden Jahren deutlich weniger (Urk. 48/1-2). Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter erhält sie keine, hingegen bekommt sie bei Bedarf finanzielle Unterstützung von Bekannten ihres verstorbenen Lebenspartners. Sie hat Schulden in der Höhe von Fr. 24'000.--. Die Beschuldigte ist ledig und in keiner ernsthaften Beziehung. Sie hat keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. Ihre Tochter geht in den Kindergarten und anschliessend in den Hort (Urk. 52 S. 1 ff.). 5.4.2. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus, ebenso ihre Vorstrafenlosigkeit (Urk. 37). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie der Privatklägerin das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzahlte (Urk. 48/6), was sich leicht strafmindernd auswirkt. 5.4.3. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht strafreduzierend aus. Somit ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

- 18 zu bestrafen. Das seitens der Anklagebehörde beantragte Strafmass ist hingegen mit der Verteidigung zu hoch (Urk 53 S. 1, Urk. 54 S. 8). 5.5. Tagessatzhöhe Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Gemäss den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 1 ff.) sowie dem eingereichten Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 48/1-6) verdient die Beschuldigte – wie bereits unter Ziff. 5.3. ausgeführt – monatlich zwischen Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.--, wobei nach der Schlussrechnung des Geschäfts noch ungefähr Fr. 1'000.-- Geschäftsgewinn pro Monat übrig bleiben (Urk. 52 S. 5). Davon ausgehend, sowie ihre Darlehensschuld von Fr. 24'000.-- und ihre Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Kind berücksichtigend, erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen. 5.6. Die Beschuldigte ist demzufolge mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 6. Vollzug Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 37). Mithin ist ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Kosten und Entschädigungsfolgen 7.1. Wie bereits festgehalten (Ziff. 2.1.) sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ausgangsgemäss nur einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten bleibt. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen zufolge des beantragten Freispruchs vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Beschuldigten

- 19 aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 7.3. Der Verteidiger reichte eine Honorarnote im Betrag von Fr. 3'093.60 ein, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung geschätzt wurde (Urk. 55). Es ist ihm eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'100.-- zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG vom 27. Mai 2016 im Betrage von Fr. 1'084.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerte Armbanduhr IWC Da Vinci (Asservat Nr. A008'947'873) wird der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten auferlegt. 6. (…) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 20 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.-- amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerin, vertreten durch R._____, … [Adresse], Ref.Nr. … (im Dispositivauszug)

- 21 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Juni 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 8. Juni 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird von der Anklage - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG vom 27. Mai 2016 im Betrage von Fr. 1'084.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerte Armbanduhr IWC Da Vinci (Asservat Nr. A008'947'873) wird der Beschuldigten innert 3 Monaten na... 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. November 2016 (Urk. 35 S. 4). 1.2. Die Vorinstanz eröffnete den Parteien das Urteil mündlich (Prot. I S. 25). Der Staatsanwalt meldete mit Eingabe vom 15. November 2016 Berufung an (Urk. 31). 1.3. Die Vorinstanz stellte den Parteien das begründete Urteil am 17. Januar 2017 zu (Urk. 32=Urk. 35, Urk. 34/1-3). 1.4. Der Staatsanwalt reichte seine Berufungserklärung fristgerecht am 20. Januar 2017 ein (Urk. 36). Die hiesige Kammer stellte den übrigen Parteien die Berufungserklärung zu, wobei Frist angesetzt wurde, um Anschlussberufung zu erklären oder um begr... 1.5. Die hiesige Kammer lud am 28. März 2017 auf den 8. Juni 2017 zur Berufungsverhandlung vor (Urk. 49). 1.6. Am 8. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Staatsanwalt ficht den Freispruch der Beschuldigten an und verlangt, dass diese schuldig gesprochen, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt wird. Nicht angefochte... 2.2. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Der Staatsanwalt ficht wie bereits erwähnt den Freispruch der Beschuldigten an. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe nach wie vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erst... 3.2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten Folgendes vor: Sie habe am 29. Mai 2012 bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und ausgesagt, dass am 13. Mai 2012 ihre Armbanduhr IWC Modell "Da Vinci" im Club C._____ i... 3.3. Verwertbarkeit Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, dass erst die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten verwertbar sind, ohne dies zu begründen (Urk. 35 S. 12). Bei der ersten polizeilichen Einvernahme war die Beschuldigte in Begleitu... 3.4. Äusserer Sachverhalt 3.4.1. Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 35 S. 6). Erstellt und unbestritten ist demnach, dass die Beschuldigte im Mai/Juli 2012 den Diebstahl ihrer IWC-Armbanduhr der P... 3.4.2. Die Beschuldigte gab jedoch sowohl in der Untersuchung, wie auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, gedacht zu haben, ihre Uhr sei im Club C._____ gestohlen worden (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2 f., Prot. I S. 15, Urk.... 3.5. Innerer Sachverhalt 3.5.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Berufungsverhandlung aus, dass es sich vorliegend um einen klassischen Versicherungsbetrug handle. Es könne nicht sein, dass eine beschuldigte Person bei jeder faulen Ausrede freigesprochen werde. Die Besch... 3.5.2. Die Verteidigung hält dagegen, dass die Beschuldigte eine viel einfachere Geschichte hätte auftischen können, wenn das Ganze einstudiert gewesen wäre. Diese Lügengeschichte wäre dann auch viel klarer und stringenter ausgefallen. Sie hätte beisp... 3.5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten richtig zusammengefasst (Urk. 35 S. 9 f.). Die Beschuldigte gab in der Untersuchung und anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen zur Protokoll, sie sei am 13. Mai 2012 im Club C._____ gewese... 3.5.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zusätzlich aus, sie sei am Morgen nach ihrem Clubbesuch mit dem Auto zu ihrer Mutter gefahren, um ihre Tochter abzuholen (Urk. 52 S 15). Sie habe die Uhr solange gesucht, da sie habe s... 3.5.5. Die Version der Beschuldigten ist unglaubhaft. Es ist lebensfremd, dass die Beschuldigte, die nach ihren Angaben in knappsten finanziellen Verhältnissen lebt, an einem Samstagabend mit knapp Fr. 3'000.-- Bargeld in der Tasche in den Ausgang geh... 3.5.6. Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte in einer ersten Meldung an die Versicherung am 14. Mai 2012 nur die Louis Vuitton Tasche im Betrag von Fr. 740.--, das Bargeld von Fr. 2'940.-- und die Schminksachen von Fr. 150.-- erwähnte, nicht jedoc... 3.5.7. Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte nach dem Diebstahl 14 Tage bis zur Anzeige zuwartete, obschon sie bei der Hotline der Versicherung meldete, dass sie am Folgetag zur Polizei gehe. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie hierzu fest... 3.5.8. Auch den Umstand, dass die Beschuldigte ihre Uhr ausschliesslich bei sich zuhause gesucht haben will, kann sie mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 4) nicht nachvollziehbar erklären. Die Beschuldigte will das Fehlen der Uhr am Sonntagabend fe... 3.5.9. Auch die Darstellung, dass die Uhr monatelang bei der Mutter geblieben sei, ohne dass sich diese bei der Beschuldigten gemeldet habe, obwohl die Mutter von der Diebstahlsvermutung der Beschuldigten Kenntnis gehabt habe, ist mit der Staatsanwalt... 3.5.10. Lebensfremd ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 5) auch die Angabe der Beschuldigten, sie habe nach der Rückgabe der Uhr – was zwischen vier und zehn Monaten nach der Auszahlung durch die Versicherung geschehen sei – nicht daran gedacht... 3.5.11. Als die Beschuldigte dann die Uhr schliesslich angeblich wieder fand, brachte sie sie gemäss ihren eigenen Angaben zum Batteriewechsel zu D._____. Bei der Polizei sagte die Beschuldigte noch, sie habe die Uhr eine Woche vorher gefunden (Urk. 5... 3.5.12. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie habe die fragliche Uhr bei einem fliegenden Händler im Kreis… gekauft (Urk. 52 S. 16). Gemäss Quittung kaufte sie die Uhr bei J._____ in K._____ (Urk. 8/5). Es erscheint zumindest eigenartig, dass dieser... 3.5.13. Die Zeugenaussage der Mutter der Beschuldigten ist nicht eben aussagekräftig und ungenau. Vorerst gab sie an, die Uhr letztmals gesehen zu haben, als ihre Enkelin geboren worden sei (Urk. 6 Antwort 6). Dann war es lange her, das Kind sei noch ... 3.5.14. Schliesslich ist auf das Aussageverhalten der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen. Die Beschuldigte gab häufig auf eine fallrelevante Frage keine direkte Antwort. Die Frage, ob sie ihrer Mutter gesagt habe, dass sie ... 3.6. Fazit Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten zum Verbleib der Uhr und ihr Verhalten nach dem angeblichen Diebstahl völlig unglaubhaft und an den Haaren herbeigezogen. Auch die Aussage der Mutter kann ihre Angaben nicht erhärten. Es ist deshalb davon ... 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege erfüllt habe (Urk. 35 S. 6 ff., S. 14). Dies wird seitens der Verteidigung nicht bestritten. 4.2. Subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz umschrieb den subjektiven Tatbestand des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege korrekt. Beim Tatbestand des Betrugs ist Eventualvorsatz ausreichend, wobei nur der direkte Vorsatz eingeklagt ist (Urk. 19 S. 2). Den subjektiven Tat... 5. Sanktion 5.1. Betrug als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 304 Ziff. 1 al. 3 StGB). Die entsprechende Strafe ist in Abgeltung der Irreführung der Rechtspflege angemes... 5.2. Tatkomponente Betrug 5.2.1. Es handelt sich vorliegend um einen klassischen Versicherungsbetrug. Die Beschuldigte erreichte durch ihre Meldung bei der Versicherung, dass Letztere ihr eine Summe von insgesamt Fr. 2'000.-- überwies, wobei die Beschuldigte aus dem Vorfall An... 5.2.2. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht: Die Beschuldigte wollte sich schlicht bereichern, handelte somit mit egoistischer Motivation. Ihre bescheidene finanzielle Situation war sicherlich ein Antrieb für die vorlie... 5.2.3. Aufgrund der Tatkomponente des Betrugs ist eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen als Einsatzstrafe festzusetzen. 5.3. Tatkomponente Irreführung der Rechtspflege 5.3.1. Das Verschulden betreffend die Irreführung der Rechtspflege wiegt noch leicht: Um von der Versicherung Leistungen beanspruchen zu können, war eine Anzeige bei der Polizei gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen zwingend (Urk. 7/3 S. 9, ... 5.3.2. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen und die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten präsentieren sich folgendermassen: Die Beschuldigte lebte bis 13- oder 14-jährig in L._____ [Staat in Afrika] und kam dann zu ihrer Mutter in die Schweiz. Sie machte eine Lehre a... 5.4.2. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus, ebenso ihre Vorstrafenlosigkeit (Urk. 37). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Hinsich... 5.4.3. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht strafreduzierend aus. Somit ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da... 5.5. Tagessatzhöhe Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Gemäss den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 1 ff.) sowie dem eingereichten Datenerfas... 5.6. Die Beschuldigte ist demzufolge mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 6. Vollzug Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 37). Mithin ist ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Kosten und Entschädigungsfolgen 7.1. Wie bereits festgehalten (Ziff. 2.1.) sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ausgangsgemäss nur einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der ... 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen zufolge des beantragten Freispruchs vollumfänglich. Die Kos... 7.3. Der Verteidiger reichte eine Honorarnote im Betrag von Fr. 3'093.60 ein, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung geschätzt wurde (Urk. 55). Es ist ihm eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'100.-- zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG vom 27. Mai 2016 im Betrage von Fr. 1'084.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der B._____ Versicherungen AG auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerte Armbanduhr IWC Da Vinci (Asservat Nr. A008'947'873) wird der Beschuldigten innert 3 Monaten n... 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschu... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Privatklägerin, vertreten durch R._____, … [Adresse], Ref.Nr. … (im Dispositivauszug)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170022 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.06.2017 SB170022 — Swissrulings