Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160512-O/U/cwo
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger als Verfahrensleitung, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. Manfrin Urteil vom 4. Mai 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2016 (GG160085)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Vom Rückzug der Klage des Privatklägers im Adhäsionsprozess unter Vorbehalt der Wiedereinbringung im ordentlichen Zivilprozess wird Vormerk genommen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für seine Bemühungen eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27.– Auslagen der Untersuchung (Entschädigung Zeuge) Fr. 800.– Beschwerdeverfahren OGZ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten und werden von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mittelungen) 9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2; Urk. 66 S. 1) 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2016 wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2016 aufzuheben. 3. Es seien die Dispositivziffern 5 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und die Kostenfolge sei gemäss den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem beantragten Urteil anzupassen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 67) Es sei die Berufung in jeder Beziehung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Angeklagten und Berufungsklägers, auch in zweiter Instanz.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 13. Februar 2012 ereignete sich in einer Liegenschaft an der C._____-Strasse in D._____ ein Unfall. Ein Handwerker stürzte im untersten Geschoss eines im Bau/Umbau befindlichen Gebäudes in einen Liftschacht rund 1.3 Meter tief hinunter und brach sich den Ellenbogen. Nach mehreren Befragungen bzw. Einvernahmen von Personen und weiteren Untersuchungshandlungen wurde das Strafverfahren gegen den Bauleiter (Beschuldigter) von der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Verfügung vom 11. Juni 2014 eingestellt. Auf Beschwerde des Privatklägers hin hob die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Einstellung auf (Urk. 23/10). Nach weiteren Einvernahmen von Beteiligten erhob die Staatsanwaltschaft am 14. April 2016 Anklage beim Einzelgericht Zürich (Urk. 33). Mit Urteil vom 17. Oktober 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten mit eingangs aufgeführtem Urteil der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidigung fristgerecht gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO am 21. Oktober 2016 Berufung an (Poststempel 20. Oktober 2016; Urk. 42). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 14. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 46/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 29. Dezember 2016 hierorts ein (Urk. 49; Poststempel 28. Dezember 2016). 3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufungen (Urk. 53 und 57). Ein Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2017 abgewiesen (Urk. 61). Zur Berufungsverhandlung am 4. Mai 2017 erschienen der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers (Prot. II S. 5).
- 5 - II. Umfang der Berufung Aufgrund der eingangs genannten Anträge der Parteien wurde somit vom vorinstanzlichen Urteil einzig Dispositivziffer 4 (Rückzug der Adhäsionsklage des Privatklägers) akzeptiert bzw. nicht angefochten. Diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Entscheids ist rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Gemäss Aussage des Verletzten, Privatkläger E._____, habe er am besagten Tag eine Materiallieferung auf der Baustelle erhalten (Urk. 8 S. 2). Deswegen sei er ins UG gegangen, um einen Palettrolli zu holen. Im Korridor sei kein Licht und auch vor dem Lift sei es dunkel gewesen. Er habe den beleuchteten Liftknopf gedrückt und etwa eine halbe bis eine ganze Minute gewartet. Mit der rechten Hand habe er dann die Türe des Lifts geöffnet und den Lift betreten. Danach fuhr der Privatkläger in seiner staatsanwaltlichen Befragung ohne inhaltlichen Unterbruch fort: "Dann habe ich um Hilfe gerufen" (Urk. 8 S. 3). Auf nähere Details angesprochen gab der Privatkläger an, es sei dunkel gewesen. Er sei mit dem linken Fuss in den Lift hineingetreten. Der rechte Fuss sei immer noch auf dem Türblatt gestanden. Das habe ihm geholfen, dass er nicht auf den Kopf gefallen sei. Er glaube, er habe sich mit dem Arm noch irgendwo halten können (Urk. 8 S. 3). Er sei vom 13. Februar bis zum 30. Juni zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der linke Ellenboten sei kaputt. Wenn es gut komme, dann könne er wieder arbeiten. 1.2. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wurde vom Beschuldigten weitgehend nicht bestritten (vgl. zuletzt auch Urk. 66 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat sich dazu umfassend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen mit nachfolgenden Einschränkungen und Ergänzungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 47. S. 5 - 12, Erw. II.).
- 6 - 1.3. Von Seiten des Beschuldigten wird eine Sorgfaltspflichtverletzung bestritten (Urk. 39 S. 8; Urk. 66 S. 7-11). Ein Bauleiter trage nicht für jedes und alles auf der Baustelle die Verantwortung. Eine Abschrankung sei nur für Absturzhöhen von mehr als 2 Metern vorgeschrieben (Urk. 39 S. 9; Urk. 66 S. 7). Zudem fehle es an der Voraussehbarkeit des Unfalles, weil grobes Selbstverschulden des Privatklägers vorliege (Urk. 39 S. 11; Urk. 66 S. 12-15). 2. Wissen des Privatklägers über das Nichtfunktionieren des Lifts Der Verteidiger macht in seiner Berufungserklärung sowie in seinem Plädoyer im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, der Privatkläger sei darüber informiert gewesen, dass der Lift nicht funktioniere (Urk. 49 S. 4 sowie Urk. 66 S. 10; so auch der Beschuldigte selber Urk. 65 S. 8). Davon ging allerdings auch die Vorinstanz aus mit der überzeugenden Begründung, dass ansonsten nicht erklärbar gewesen wäre, weshalb sich der Privatkläger kurz vor dem Unfall bei anderen Bauarbeitern nach dem Funktionieren des Lifts erkundigt hatte (Urk. 47 S. 26). Auf diese Rüge braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Aus demselben Grund erübrigte sich auch der Beweisantrag auf Einvernahme des Vorgesetzten des Privatklägers (Urk. 49 S. 4 und Urk. 61). 3. Information des Beschuldigten über den Abschluss des Wasserabpumpens Begründet ist demgegenüber der Einwand der Verteidigung, dass nicht rechtsgenügend erwiesen ist, dass der Bauarbeiter F._____ den Beschuldigten darüber informierte, dass er mit dem Abpumpen des Liftschachtes fertig sei und man den Liftmonteur wieder aufbieten könne (Urk. 49 S. 4; Urk. 66 S. 6). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, F._____ habe ja gewusst, dass die ganze Baustelle auf die rasche Wiederinbetriebnahme des Liftes angewiesen gewesen sei, weshalb er den Bauleiter sicher sofort vom Abschluss seiner Arbeiten informiert habe, ist ein rein rationales, theoretisches Argument (Urk. 47 S. 11). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Dinge manchmal vergessen oder Informationen erst mit Verzug geliefert werden. Die Baubranche bildet dabei keine Ausnahme. Im Übrigen war es ja auch nicht so, dass alle Bauarbeiten wegen dem Lift stillstehen mussten. Tatsache ist, dass F._____ sowohl in seiner ersten poli-
- 7 zeilichen Befragung am 28. Februar 2012 wie auch in der staatsanwaltlichen Befragung vom 22. Mai 2012 nie erwähnte, dass er den Beschuldigten über den Abschluss seiner Arbeiten informiert habe (Urk. 3 und 4). Dies machte er erst in seiner Befragung am 29. September 2015, dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall geltend. Konkret darauf angesprochen gab F._____ zu Protokoll: "Ich bin mir zu 99% sicher, dass ich ihm das persönlich sagte, als ich auf dem Weg zur Baracke war als ich die Pumpe wegbrachte." (Urk. 25/1, Antwort 28). Dass F._____ in den beiden ersten Befragungen nie danach gefragt wurde, ist zutreffend. Es ändert aber nichts daran, dass bei solch späten Eingebungen Zweifel angebracht sind, zumal eben auch eine Mitschuld von F._____ am Unfall im Raume stand und er einen Grund zur Behauptung der Meldung des Arbeitsabschlusses hatte. Zwar ist nachvollziehbar, wenn man die Auffassung vertritt, F._____ habe den Beschuldigten wahrscheinlich schon informiert. Im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo und vor dem Hintergrund, dass F._____ noch selbst aussagte, "[e]ntweder habe ich ihn angerufen oder ich habe ihn gesehen auf der Baustelle und ihn darüber informiert. Genau weiss ich das heute nicht mehr. Ist schon ein paar Jahre her " (Urk. 25/1, Antwort 10), fehlt es aber klarerweise an einem zweifelsfreien, rechtsgenügenden Beweis der entsprechenden Information des Beschuldigten. 4. Verantwortung für die unverriegelte Lifttüre Es wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass der Liftmonteur die Verriegelung der Lifttüre nicht aufheben wollte, der Beschuldigte ihn aber anwies, die Verriegelung zu entsperren bzw. die Türe offen zu lassen, damit das Wasser im Schacht abgepumpt werden konnte (Urk. 5, Antwort 16; Urk. 25/2, Antwort 7; zuletzt auch Urk. 65 S. 4). Dies war sachlich notwendig und deshalb auch nicht zu bemängeln. Der Liftmonteur hielt dazu in seinem Rapport fest: "Anlage abgestellt. Wasser im Schacht. Auf Wunsch vom Bauleiter Hr. A._____ unterste Schachttüre offen gelassen zum Abpumpen des Wassers - übernimmt die Verantwortung" (Urk. 10). Diesen Rapport liess der Liftmonteur vom Beschuldigten unterzeichnen. Dies bestätigte der Beschuldigte in seiner Einvernahme (Urk. 6 S. 5; Urk. 65 S. 4).
- 8 - 5. Schutzmassnahmen Den Akten lässt sich entnehmen, dass sämtliche Lifttüren der oberen Stockwerke während der Ausserbetriebsetzung des Lifts verriegelt waren, mit Ausnahme jener im Untergeschoss, weil das Wasser von dort aus abgepumpt wurde (Urk. 25/2 S. 4). F._____, welcher den Schacht auf Geheiss des Beschuldigten ausgepumpt hatte, sagte in einer polizeilichen Befragung aus, dass ein Aufkleber am Lift gewesen sei mit dem Hinweis, dass er ausser Betrieb und das Betreten verboten sei (Urk. 3, Antwort 3). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, es habe eine Magnettafel ungefähr in der Grösse der Hälfte eines A4-Blattes an der Lifttüre gehabt. Dort sei drauf gestanden, Betreten verboten und dass Arbeiten am Lift vorgenommen würden (Urk. 4 S. 4). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe die Leute, welche auf der Baustelle gewesen seien, darüber informiert, dass der Lift nicht mehr funktioniere (Urk. 5, Antwort 18; so auch zuletzt Urk. 65 S. 5-8). Dass der Beschuldigte dem Bauarbeiter F._____ Anweisungen zu Sicherheitsvorkehrungen gegeben habe, wurde in keiner Einvernahme erwähnt. Die Aussage des Beschuldigten, er habe F._____ angewiesen, die Lifttüre nach Abschluss der Arbeiten zu schliessen, kann jedenfalls nicht als genügende Sicherheitsanweisung qualifiziert werden (Urk. 6 S. 2). Mit Recht weist der Rechtsvertreter des Privatklägers darauf hin (Urk. 67 S. 1 ff; Prot. II S. 7), dass die blosse Information über die Unbenutzbarkeit des Lifts nicht einer Information über die vorherrschende Gefahrenlage gleichzusetzen und darin keine hinreichende Sicherheitsvorkehrung zu erblicken ist. 6. Geforderte Sorgfaltspflichten 6.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung bereits allgemeine Ausführungen zum Umfang der Sorgfaltsplicht, zum Kausalzusammenhang, der Adäquanz und der Vorhersehbarkeit gemacht. Dies unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 47 S. 14 - 17). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 6.2. Wer eine gefährliche Situation schafft und es unterlässt, die gebotenen Vorsichtsmassnahmen aus der geschaffenen Situation zu treffen, handelt sorgfaltswidrig. Pflichtwidrig und somit fahrlässig ist eine Unvorsichtigkeit dann, wenn der Pflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der geforderten Sorgfalt richtet sich in erster Linie nach einschlägigen Normen und Regelwerken für das betreffende Gewerbe (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1.). Der Ausdruck 'in erster Linie' heisst dabei 'nicht abschliessend'. 6.3. Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, dass die Bauarbeitenverordnung (BauAV) Absturzsicherungen bei ungeschützten Stellen nur bei Absturzhöhen von mehr als 2 Metern vorschreibe (vgl. Urk. 66 S. 7). Dies ist nicht ganz zutreffend, jedenfalls nicht in dem Sinne, wie dies die Verteidigung insinuiert. Konkret nennt Art. 15 Abs. 1 BauAV diese Mindesthöhe von 2 Metern, bei welcher Absturzsicherungen zwingend zu verwenden seien. In Art. 3 der BauAV wird allerdings in allgemeiner Weise statuiert, dass Bauarbeiten so geplant und durchgeführt werden müssen, dass das Risiko von Bauunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein sei. Dies belegt klar, dass Art. 15 BauAV keine abschliessende Regelung für sämtliche denkbaren Situationen darstellt, denn Letztere können sehr unterschiedlich sein und deshalb nicht abschliessend geregelt werden. Die Vorschrift über Absturzsicherungen gemäss Art. 15 BauAV gilt z.B. dort, wo Geschosswände noch fehlen, bei sogenannten Absturzkanten (vgl. Urk. 38/2) oder auf einem zu begehenden Dach. Der Gesetzgeber bezog diese Vorschrift auf begehbare Baugerüsten oder vor allem auf Orte auf einer Baustelle, wo grundsätzlich niemand hintritt bzw. lediglich versehentlich hinunterfallen könnte. Im Lichte von Art. 3 BauAV statuiert diese Abschrankungsvorschrift aber keinesfalls, dass an Orten, die regelmässig und häufig betreten werden, bei Absturzhöhen unter 2 Metern keine Massnahmen zu treffen seien. Letztlich handelt es sich bei Art. 15 BauAV um eine gesetzgeberische Abwägung von Unfallwahrscheinlichkeit, erlaubtem Risiko und Aufwand, aber nicht um die Auffassung, dass Stürze unter zwei Metern eher ungefährlich seien. Man mag sich dies mit einem Beispiel vor Augen führen: Es leuchtet schnell ein, dass beispielsweise Gruben oder grosse Löcher mit einer Tiefe von 1.3 Metern auf einem Trottoir (Fussgängergehweg)
- 10 aufgrund von Art. 15 BauAV nicht einfach ungesichert bleiben dürfen. Dies wäre äusserst unsorgfältig und grobfahrlässig. Überall dort, wo mit häufiger direkter Begehung der Gefahrenstelle zu rechnen ist, sind trotz Art. 15 BauAV weitergehende Massnahmen zwingend erforderlich. Dies gilt auch oder insbesondere bei Aufzügen, deren Zweck es gerade mit sich bringt, dass sie von Personen betreten werden. Hier kann man, im Gegensatz zu Abschrankungen an offenen Geschosskanten, nicht sagen, es sei bereits ein aussergewöhnlicher Zufall, dass jemand jenen Bereich überhaupt betritt, geschweige denn den Abgrund übersieht. Es kann deshalb keinerlei Zweifel daran bestehen, dass auch im vorliegenden Fall Vorkehrungen zu treffen gewesen wären, welche ein Betreten des Liftes durch Dritte verhindert hätten. 6.4. Solange jemand wie der Bauarbeiter F._____ vor Ort damit beschäftigt war, den Liftschacht auszupumpen bzw. die Pumpe zu installieren, war eine Sicherung nicht nötig, weil F._____ allfällige Liftbenützer sofort hätte warnen können. Zudem deutete auch der erkennbare Absaugschlauch deutlich darauf hin, dass der Lift nicht benützbar war. Es war aber leicht vorauszusehen, dass F._____ möglicherweise nicht immer vor Ort blieb bzw. auch einmal fertig sein werde, was eine unbeaufsichtigte und mangels Absaugschlauch unauffällige Situation vor dem Lift bedeutete. Ebenso vorhersehbar war, dass die Beleuchtung im Rohbauzustand schlechter war als im bezugsbereiten Zustand des Gebäudes oder dass sie während der Bauphase zumindest ausfallen konnte, was ein zusätzliches Risiko darstellte. 6.5. Ein blosser Warnhinweis auf der Lifttüre war nicht ausreichend, um einen Unfall zu vermeiden. Nur schon deshalb, weil auf dem Bau häufig Personen arbeiten, welche schriftliche Warnhinweise aus sprachlichen Gründen nicht lesen können, nicht verstehen oder zumindest schlecht wahrnehmen. 6.6. Ungenügend ist – mit dem Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 67 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 f.) – auch eine blosse Information über das Nichtfunktionieren des Liftes an die Bauarbeiter. Man kann nicht ausschliessen, dass andere Handwerker den Bau betreten, welche gar nicht informiert worden waren. Zudem bezog sich die Information auf das Nichtfunktionieren des Lifts, war in diesem Sinne
- 11 gar kein Hinweis auf Gefahren oder Sicherheitsmassnahmen. Bis wann der Lift nicht zur Verfügung stand, blieb mit dieser Information zudem offen und jeder Handwerker auf diesem Bau konnte vernünftigerweise damit rechnen, dass der Lift irgendwann schon wieder repariert sein werde. Es wäre jedenfalls blauäugig gewesen zu glauben, nach dieser Information würde niemand auch nur einen Fuss in den Lift setzen, bis die ursprüngliche Meldung ausdrücklich widerrufen wird. Wenn jeweils mit einer mündlichen Information den rechtlichen Pflichten Genüge getan wäre, bräuchte es im Übrigen auch die konkreten Vorschriften in der BauAV nicht. Auch der Liftmonteur sagte aus, dass er bei defektem Lift die Türen stets verriegeln müsse (Urk. 7, Antworten 8 - 10). Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, ergänzte er: "Aber natürlich muss man den Lift mit einem Absperrband oder so absperren, dass man nicht in die Gefahrenzone hineinkommt" (Urk. 7, Antwort 9). Die Auffassung des Liftmonteurs ist zwar keine Vorschrift, sie dokumentiert aber immerhin, dass Abschrankungsmassnahmen in der Liftbranche offenbar verlangt werden bzw. üblich und selbstverständlich sind. 6.7. Nachdem sich vorliegend die einschlägige und verletzte Sorgfaltspflicht zur Abschrankung der Lifttüre aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 15 BauAV ergibt, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 66 S. 7 ff.) zu den weiteren, von der Vorinstanz thematisierten Normen. 7. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs - Selbstverschulden des Privatklägers Irren ist menschlich. Dieses allseits bekannte Sprichwort wird niemand in Abrede stellen, da es der allgemeinem Lebenserfahrung entspricht. Selbstverständlich hätte einem aufmerksamen Bauarbeiter auffallen können oder sogar müssen, dass der Liftschacht leer war. Es entspricht aber auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Lift immer auf jenem Stockwerk befindet, auf welchem sich die Lifttüre öffnen lässt. In mindestens 999 von 1000 Fällen ist dies der Fall. Es gibt schon seit Jahrzehnten keine Paternoster-Aufzüge mehr. Jeder kann leicht beim eigenen Verhalten nachvollziehen, dass die Aufmerksamkeit bei sehr häufigen, regelmässig bzw. ausnahmslos gleich eintretenden oder vorliegenden Umständen nachlässt, sich eine gewisse Automatisierung des Handelns entwickelt.
- 12 - Solchen typischen menschlichen Verhaltensmustern ist bei Vorsichtsmassnahmen Rechnung zu tragen, weil diese Verhaltensmuster nicht aussergewöhnlich, sondern sogar üblich sind. Würde man dem Argument der Verteidigung folgen, dass das Betreten des – vermeintlich dort stehenden – Liftes durch den Privatkläger derart ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde (Urk. 66 S. 12-15), müsste man konsequenterweise auch sagen, dass das Absperren der Lifttüren in den oberen Stockwerken rechtlich gesehen überflüssig gewesen sei. Denn das geschilderte, nicht aussergewöhnliche aber unaufmerksame Verhalten des Geschädigten E._____ hatte keinen relevanten Zusammenhang mit dem Stockwerk. Bei einem Sturz vom 5. Stockwerk wäre er aber sehr wahrscheinlich zu Tode gekommen. Dann von reinem Selbstverschulden zu sprechen, würde ebenso wenig angehen wie beim vorliegenden Sturz "bloss" vom untersten Geschoss aus. Auch die Verteidigung machte nicht geltend, dass ein Sturz aus 1.3 Metern Höhe (Urk. 9) ungefährlich sei. 8. Fazit Der Unfall war vorhersehbar, weil es nicht völlig aussergewöhnlich bzw. nach allgemeiner Erfahrung sogar fast ausgeschlossen ist, dass man eine Lifttüre öffnen kann, wenn sich der Lift nicht dort befindet und weil das Betreten eines Liftes dessen Zweckbestimmung einschliesst und deshalb überaus häufig stattfindet. Durch den Hinweis des Liftmonteurs bzw. seine Unterschrift auf dem Rapport war die Gefahrensituation dem Beschuldigten auch bekannt. Ebenso wäre es ohne grossen Aufwand möglich gewesen, das Risiko der Gefahrensituation durch geeignete Massnahmen massiv zu vermindern, beispielsweise durch Abschrankungen oder ein Abkleben der ganzen Lifttüre, so wie es nach dem Unfall offenbar geschah (Urk. 25/2 Antwort 13). Insofern war der Unfall auch vermeidbar. Den Beschuldigten traf nicht alleine als allgemein verantwortlicher Bauleiter die Verantwortung für die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen, sondern auch weil er konkret mit der Planung und Leitung der temporären Ausserdienststellung des Liftes und dem Auspumpen des Liftschachtes betraut war und vom Liftmonteur auf seine diesbezügliche Verantwortung noch ausdrücklich hingewiesen wurde.
- 13 - Der Beschuldigte hat sich deshalb der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Geldstrafe bewegt sich im Rahmen von 1 bis zu 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3000.-- (Art. 34 StGB). 2. Die objektive Tatschwere richtet sich in der Regel massgeblich nach der Schwere der Verletzung bzw. den Folgen für den Geschädigten. Medizinische Unterlagen fehlen in den Akten. Gemäss Entscheid vom 15. April 2015 anerkannte die SUVA eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten im Umfang von 23% und verfügte die Ausrichtung einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1'181.90 sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- (Urk. 38/3). In objektiver Hinsicht sind zwar weit schwerere Verletzungen und Folgen denkbar, aber auch viele weniger gravierende. Für die Einschätzung des objektiven Tatverschuldens ist auch entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltspflicht verstossen hat (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 93). Die Gefahrensituation bestand, soweit bekannt, nur ganz kurz, d.h. höchstens ca. zwei Stunden Urk. 1 S. 5 und Urk. 3 S. 1). Zudem war es einem sehr unglücklichen Zufall zuzuschreiben, dass der Geschädigte just in diesem Moment erschien und nicht genügend aufmerksam war, obschon er über den temporären Liftausfall informiert worden war. Nicht unberücksichtigt bleiben kann der Umstand, dass es zumindest eine Warnung auf einem Aufkleber bzw. einer Magnettafel auf der Lifttüre hatte. Zugunsten des Beschuldigten ist in diesem Verfahren zudem davon auszugehen, dass auch den Bauarbeiter F._____ ein gewisses Mitverschulden trifft. Für ihn, der das Auspumpen des Liftschachtes vornahm, lag die konkrete Gefahrensituation praktisch vor Augen und trotzdem verliess er den Arbeits- und Gefahrenort ohne jegliche Schutzmassnahmen. Andererseits ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nach dem Hinweis des Liftmon-
- 14 teurs keine Vorkehrungen traf, welche relativ einfach bzw. ohne grossen Aufwand machbar gewesen wären. Er hätte jemanden damit beauftragen können. Er hat mit anderen Worten nicht einfach bloss eine Gefahrensituation nicht bedacht, sondern vielmehr darauf vertraut, dass wohl schon nichts passieren werde. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine Baustelle grundsätzlich sehr viele potentielle Gefahren in sich birgt. Ein Bauleiter kann auch nicht ständig an jedem Ort der Baustelle anwesend sein. In diesem Sinne ist er auf die Mitwirkung sämtlicher Handwerker auf der betreffenden Baustelle angewiesen. Mit seiner jahrzehntelangen beruflichen Erfahrung als Bauleiter waren dem Beschuldigten aber die Sicherheitsvorschriften auf dem Bau und seine Verantwortung dafür bestens bewusst. Im weiten Strafrahmen bis zu einem Jahr bzw. 360 Tagessätzen ist das Tatverschulden deshalb als noch leicht zu bewerten. Für das Strafmass können vorliegend auch fahrlässige Unfälle mit tödlichem Ausgang zum Vergleich herangezogen werden. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für eine bloss während ganz kurzer Zeit bestehende ungesicherte Gefahrensituation etwas hoch. Insgesamt erweisen sich 40 Tagessätze als angemessen. 3. Der Beschuldigte ist heute 50-jährig. Er ist verheiratet und hat eine kleine Tochter. Er machte eine Lehre als Hochbauzeichner und arbeitet seit über 25 Jahren als Bauleiter bei verschiedenen Unternehmen. Er verdient aktuell ca. Fr. 8'900.-- netto im Monat und hat ein Vermögen von rund Fr. 124'409.-- (Urk. 54; Urk. 65 S. 2 f.). Er ist nicht vorbestraft und in Bezug auf den Sachverhalt geständig. Er bedauert auch, dass der Privatkläger durch den Unfall zu Schaden gekommen ist (Urk. 6 S. 6 und Urk. 24 S. 4). 4. Leicht strafmindernd ist zu veranschlagen, dass das Verfahren nun schon seit über vier Jahren andauert und gewisse Lücken im Fortgang ersichtlich sind, welche nicht der Beschuldigte zu vertreten hat; so beispielsweise zwischen Oktober 2012 und Juni 2013 (Urk. 5 und 6), dann bis zur Einstellungsverfügung im Juni 2014 (Urk. 19), anschliessend bis zur faktischen Wiederaufnahme der Untersuchung im August 2015 (Urk. 28).
- 15 - 5. Insgesamt ist deshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Erwägungen zum vorinstanzlichen Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sind entbehrlich, da der Entscheid ohnehin nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden könnte (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.-- ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen, jedenfalls nicht zu hoch. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Bei der Reduktion des Strafmasses handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. Beantragt wurde von der Verteidigung zudem alleine ein Freispruch, ohne Eventualantrag zum Strafmass (Urk. 66 S. 15). Demzufolge ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen, und eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung entfällt (Dispositivziffern 6 und 7; Art. 426 Abs. 1 StPO); ebenso bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger die Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Dispositivziffer 5; Art. 433 Abs. 1 StPO). Zudem hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und dem Privatkläger eine Entschädigung für die ausgewiesenen (Urk. 69) und angemessenen Aufwendungen für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'550.– (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
- 16 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 3. (…) 4. Vom Rückzug der Klage des Privatklägers im Adhäsionsprozess unter Vorbehalt der Wiedereinbringung im ordentlichen Zivilprozess wird Vormerk genommen. 5.-9. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- 17 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren von Fr. 2'550.– zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers, RA lic. iur. B._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers, RA lic. iur. B._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. Mai 2017
Der Obergerichtspräsident:
lic. iur. M. Burger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 4. Mai 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) "Es wird erkannt: Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Umfang der Berufung III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Gemäss Aussage des Verletzten, Privatkläger E._____, habe er am besagten Tag eine Materiallieferung auf der Baustelle erhalten (Urk. 8 S. 2). Deswegen sei er ins UG gegangen, um einen Palettrolli zu holen. Im Korridor sei kein Licht und auch vor... 1.2. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wurde vom Beschuldigten weitgehend nicht bestritten (vgl. zuletzt auch Urk. 66 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat sich dazu umfassend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen mit nachfolgenden Einschrän... 1.3. Von Seiten des Beschuldigten wird eine Sorgfaltspflichtverletzung bestritten (Urk. 39 S. 8; Urk. 66 S. 7-11). Ein Bauleiter trage nicht für jedes und alles auf der Baustelle die Verantwortung. Eine Abschrankung sei nur für Absturzhöhen von mehr ... 2. Wissen des Privatklägers über das Nichtfunktionieren des Lifts 3. Information des Beschuldigten über den Abschluss des Wasserabpumpens 4. Verantwortung für die unverriegelte Lifttüre 5. Schutzmassnahmen 6. Geforderte Sorgfaltspflichten 6.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung bereits allgemeine Ausführungen zum Umfang der Sorgfaltsplicht, zum Kausalzusammenhang, der Adäquanz und der Vorhersehbarkeit gemacht. Dies unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspr... 6.2. Wer eine gefährliche Situation schafft und es unterlässt, die gebotenen Vorsichtsmassnahmen aus der geschaffenen Situation zu treffen, handelt sorgfaltswidrig. Pflichtwidrig und somit fahrlässig ist eine Unvorsichtigkeit dann, wenn der Pflichtige... 6.3. Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, dass die Bauarbeitenverordnung (BauAV) Absturzsicherungen bei ungeschützten Stellen nur bei Absturzhöhen von mehr als 2 Metern vorschreibe (vgl. Urk. 66 S. 7). Dies ist nicht ganz zutreffend, jedenfalls n... 6.4. Solange jemand wie der Bauarbeiter F._____ vor Ort damit beschäftigt war, den Liftschacht auszupumpen bzw. die Pumpe zu installieren, war eine Sicherung nicht nötig, weil F._____ allfällige Liftbenützer sofort hätte warnen können. Zudem deutete a... 6.5. Ein blosser Warnhinweis auf der Lifttüre war nicht ausreichend, um einen Unfall zu vermeiden. Nur schon deshalb, weil auf dem Bau häufig Personen arbeiten, welche schriftliche Warnhinweise aus sprachlichen Gründen nicht lesen können, nicht verst... 6.6. Ungenügend ist – mit dem Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 67 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 f.) – auch eine blosse Information über das Nichtfunktionieren des Liftes an die Bauarbeiter. Man kann nicht ausschliessen, dass andere Handwerker den Bau... 6.7. Nachdem sich vorliegend die einschlägige und verletzte Sorgfaltspflicht zur Abschrankung der Lifttüre aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 15 BauAV ergibt, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 66 S. 7 ff.) zu den weite... 7. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs - Selbstverschulden des Privatklägers 8. Fazit IV. Strafzumessung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren von Fr. 2'550.– zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers, RA lic. iur. B._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers, RA lic. iur. B._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.