Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160503-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 19. April 2017
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger ab 16.02.2017 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 1. September 2016 (GG160005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz (Urk. 49 S. 39 ff.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 45.–, entsprechend CHF 1'350.–. 4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Antrag der Anklagebehörde betreffend Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes [Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Beschuldigten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden] wird abgewiesen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 4. Februar bis 29. August 2016 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar: CHF 7'484.30 Barauslagen: CHF 285.90 Zwischentotal: CHF 8'100.20 [CHF 648.02] CHF 8'748.22 Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 8'748.20
- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 8'748.20 amtliche Verteidigung CHF 11'048.20 Total
8. Die Gerichtskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. In Bezug auf diesen Drittel bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel).
Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1 und Prot. II S. 6) 1. Ziffer 1 und 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.
- 4 - 3. Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. MwSt. und Zeit für die heutige Berufungsverhandlung zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 60 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 1. September 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Drohung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.– bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Von den weiteren Tatvorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 49 S. 39). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und die Verteidigung mit Eingaben vom 8. und vom 12. September 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 41 und Urk. 42). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 zog die Anklagebehörde daraufhin ihre Berufung zurück (Urk. 51), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 21. Dezember 2016 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 54). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 17. Januar 2017 innert Frist
- 5 mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2017 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldigten entlassen und die im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 54 S. 2; Urk. 65). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60). 2. Am 19. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 6). Das vorliegend Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 3. Im Berufungsverfahren sind folgende Anordnungen der Vorinstanz nicht mehr angefochten - der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) - die vorinstanzliche Regelung betreffend Antrag auf Erstellung eines DNA- Profils (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie - die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Urteilsdispositiv- Ziff. 6 und 7). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird im noch verbleibenden Anklagepunkt der Anklageschrift vom 3. März 2016 zusammengefasst vorgeworfen, als Gast in einem Festzelt der Chilbi in B._____ [Ortschaft] am tt. Oktober 2015 dem hinter dem Tresen als Barmitarbeiter tätigen Privatkläger C._____ gedroht zu haben, er werde ihm die Knochen brechen und ihn totschlagen, wobei er die Fäuste geballt, sich über den Tresen gelehnt und Anstalten gemacht habe, den Privatkläger zu
- 6 schlagen oder zu packen. Ob dieser Äusserung habe der Privatkläger befürchtet, tatsächlich angegriffen zu werden, weshalb er sich im Personalbereich habe "von den Eindrücken beruhigen müssen" (Urk. 17 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, zur fraglichen Zeit am fraglichen Bartresen eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt zu haben, wobei es um das Rauchen einer Zigarette gegangen sei. Er bestreitet hingegen, den Privatkläger verbal bedroht zu haben (Prot. I S. 9 f.; Urk. 37 S. 6; Urk. 72 S. 5 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, der Augenzeugin D._____, des Augenzeugen E._____ sowie des Beschuldigten, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, detailliert zitiert (Urk. 49 S. 8-15), worauf vorab verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (Urk. 49 S. 18 f.). 1.4. Im Abschnitt "Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen" hat die Vorinstanz dann entgegen dem Titel mehrheitlich prozessuale – wenn auch korrekte – Erwägungen zur Verwertbarkeit der Aussagen angestellt (Urk. 49 S. 19-21). Massgeblich ist, dass der Privatkläger bis zum inkriminierten Vorfall mit dem Beschuldigten nicht bekannt war (Urk. 4/1 S. 1) und im Verfahren auch keine finanziellen Ansprüche stellt (Urk. 6/2), weshalb kein Motiv für eine Falschbelastung auf der Hand liegt. Die Zeugin D._____ kennt den Beschuldigten nicht, ist jedoch mit dem Privatkläger bekannt und Mitglied desselben Vereins (Urk. 4/5 S. 2). Eine nähere Verbindung zum Privatkläger, die eine Voreingenommenheit D._____s indizieren könnte, liegt jedoch nicht vor. Die Auskunftsperson E._____ kannte den Privatkläger vor dem Vorfall nicht und bezeichnet den Beschuldigten als Bekannten, nicht jedoch als eigentlichen Freund (Urk. 4/8 S. 2). Der Beschuldigte schliesslich hat ein offensichtliches Motiv, sein Verhalten in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Entscheidend ist jedoch ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3.), worauf bereits die Vorinstanz verwiesen hat (Urk. 49 S. 19). 1.5. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die massgeblichen Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorfall an der Bar seien detailliert, lebensnah und enthielten zahlreiche Realitätskriterien. Er habe
- 7 den zeitlichen Ablauf des fraglichen Abends mitsamt den Geschehnissen logisch und nachvollziehbar wiedergegeben und auch die seinerseits wahrgenommenen Emotionen, wie etwa, dass ihm der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall an der Bar negativ aufgefallen sei und auf ihn aggressiv gewirkt habe, beschrieben. Er habe den Wortlaut der Drohung zumindest sinngemäss wiedergeben und festgehalten, dass der Beschuldigte die Drohung mehrmals wiederholt habe. Glaubhaftigkeitsmindernde Anreicherungstendenzen bestünden entgegen der Verteidigung nicht. Es sei lebensnah und nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger mit zunehmender zeitlicher Distanz zum fraglichen Vorfall nicht mehr an die genaue Anzahl der Wiederholungen zu erinnern vermag. Die Schilderung des Privatklägers betreffend die – nachhaltige – Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls durch die gehörte Drohung und seine Reaktion darauf sei lebensnah und nachvollziehbar. Die Aussagen des Privatklägers seien somit insgesamt glaubhaft (Urk. 49 S. 21 f.). Gemäss Vorinstanz schildere auch die Zeugin D._____ den Sachverhalt ähnlich detailliert und lebensnah wie der Privatkläger. Auch sie gäbe wahrgenommene Emotionen an, so, dass der Beschuldigte auch auf sie sehr aggressiv gewirkt habe. Ihre Schilderung des Vorfalls an der Bar sowie ihre Aussage, sie habe eindeutig den Satz "ich brich dir alli Chnoche!" gehört, decke sich in ganz wesentlichen Teilen mit der Darstellung des Privatklägers. Ebenso detailliert und nachvollziehbar habe sie die erschrockene Reaktion des Privatklägers nach dem Vorfall geschildert. Die Aussagen der Zeugin seien glaubhaft (Urk. 49 S. 22 f.). Das Aussageverhalten der Auskunftsperson E._____ zum Vorfall an der Bar sei widersprüchlich, in sich wenig stimmig und lebensfremd. Er habe auch eingeräumt, selbst stark alkoholisiert gewesen zu sein. Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich auch nicht mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zum Vorfall erklären. Die immer wieder abgeänderten und auch nicht detaillierten Aussagen E._____s seien daher wenig glaubhaft (Urk. 49 S. 23). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall an der Bar seien schliesslich wenig detailliert und auch nicht konstant, wobei sich kleinere Widersprüche bei lebensnaher Betrachtung wohl auch mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zum fragli-
- 8 chen Vorfall erklären liessen. Die Aussagen des Beschuldigten seien – per se – zwar nicht unglaubhaft, stünden jedoch einer Mehrheit von in wesentlichen Teilen deckungsgleichen, lebensnahen und sehr detaillierten Schilderungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ gegenüber. Daher sei erstellt, dass der Beschuldigte am tt. Oktober 2015 an der Bar des Festzeltes des "F._____ Club" an der Chilbi in B._____ sich aufgerichtet und breit vor den Privatkläger hingestellt, seine Fäuste geballt und sich über den Tresen zum Privatkläger hinübergelehnt, Anstalten gemacht, den Privatkläger zu schlagen oder zu packen und gleichzeitig gesagt habe, dass er ihm jeden Knochen brechen werde. Nicht zweifelsfrei erstellt sei die weitere inkriminierte Äusserung "du Nuttesohn, ich schlah dich tot!", da sich die Aussagen der Zeugin D._____ nur auf den ersten Teil der angeklagten Aussage des Beschuldigten beschränkten ("ich brich dir alli Chnoche", Urk. 49 S. 23 ff.). 1.6. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen korrekt und das Beweisresultat ist zu übernehmen: Sowohl der Privatkläger wie auch die Zeugin D._____ schildern den Vorfall detailliert; ihre Darstellungen wirken erlebt; beide beabsichtigen offensichtlich nicht, den Beschuldigten unnötig zu diskreditieren, sondern geben vielmehr schlicht das Wahrgenommene wieder. Entsprechend kann auch der Rüge der Verteidigung, es sei eine klare Abneigung auf Seiten der "F._____ Leute" – namentlich des Privatklägers, der Zeugin D._____ und des Zeugen G._____ – gegenüber dem Beschuldigten zu verzeichnen (Urk. 73 S. 4 ff.), nicht gefolgt werden. So liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die "F._____ Leute" – wie von der Verteidigung behauptet – die Verfolgung des Beschuldigten gemeinsam an die Hand genommen hätten und der Beschuldigte damit sinngemäss Opfer eines Komplotts geworden wäre. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist weder beim Privatkläger, noch bei den Zeugen D._____ oder G._____ ersichtlich. Abgesprochen sind ihre Aussagen auch schon daher nicht, als die Zeugin D._____ den zweiten Teil der vom Privatkläger geäusserten verbalen Drohung nicht bestätigt, da sie dies nicht gehört habe. Wäre es ihr darum gegangen, den Beschuldigten absicht-
- 9 lich falsch zu belasten, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch den zweiten Teil der anklagegenständlichen Drohung bestätigt hätte. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren weiter beanstandet, der Beschuldigte werde durch die ihn belastenden Personen als "aggressiver Chilbi-Schläger-Stresskopf", der "geladen gewesen sei", also unter Drogen- und Alkoholwirkung gestanden habe, dargestellt. Der Beschuldigte könne jedoch belegen, dass er am fraglichen Abend drogenabstinent gewesen sei und nur wenig Alkohol getrunken habe. Vor diesem Hintergrund sei auch klar, dass die Unterstellungen der ihn belastenden Personen einzig darauf abzielen würden, den Beschuldigten möglichst hart anzuprangern, weshalb die genannten Personen sich auch vorwerfen lassen müssten, dass sie unredliche Absichten verfolgen würden und nicht objektiv seien (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 73 S. 4 f.). Solches ist nicht zielführend: Bei den Schilderungen zum mutmasslichen Substanzenkonsum des Beschuldigten durch die ihn belastenden Personen handelt es sich klarerweise um Hypothesen; entscheidend ist jedoch nicht, ob der Beschuldigte tatsächlich berauscht gewesen ist, sondern ob er auf die Aussagenden einen aggressiven Eindruck gemacht hat, welchen diese dann – ob richtigerweise oder zu unrecht – auf eine Enthemmung durch Alkohol oder Drogen zurückgeführt haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung immerhin zugegeben hat, zwei Vodka Redbull und ein bis zwei Biere getrunken zu haben (Urk. 72 S. 8). Und dass der Beschuldigte aggressiv aufgetreten ist, haben der Privatkläger (Urk. 4/4 S. 6 f.) und die Zeugin D._____ (Urk. 4/5 S. 4 f.) übereinstimmend und überzeugend gemäss ihrer Wahrnehmung geschildert. Auf die Aussagen des Zeugen G._____, welcher den Beschuldigten gemäss Auffassung der Verteidigung als drogenkonsumierenden, streitsuchenden Rüpel bezeichnet habe, wird bei der Beurteilung des im Berufungsverfahren noch offenen Sachverhalts sodann gar nicht abgestellt. Entgegen der Verteidigung auch nicht massgebend, welche Rolle der Beschuldigte in der der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger vorausgegangenen Rempelei mit oder zwischen mehreren Drittpersonen gespielt hat. Entscheidend ist einzig das Verhalten der Direktbeteiligten in der konkret zu beurteilenden Kon-
- 10 frontation zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, die ohnehin eine andere Ursache, nämlich das unerlaubte Rauchen des Beschuldigten im Festzelt, hatte. Dies wurde bereits bei der Abweisung der Beweisergänzungsanträge der Verteidigung in der Präsidialverfügung vom 16. Februar 2017 erwogen (Urk. 65 S. 5 f.). Sodann hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung der Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorwurf der Drohung isoliert von den beiden anderen Anschuldigungen vorgenommen. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass sich der Privatkläger bezüglich der Ohrfeige getäuscht haben könnte, weshalb ihr in diesem Punkt gefolgt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten womöglich in Bezug auf die Ohrfeige ganz bewusst falsch belastet habe, weshalb dann auch seinen Aussagen in Bezug auf die Drohung nur noch wenig Glauben geschenkt werden könne (Urk. 73 S. 7). Dieser Schlussfolgerung der Verteidigung ist dezidiert zu widersprechen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass sich der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Ohrfeige aufgrund der schwierigen Beweislage und der verschiedenen sich widersprechenden Aussagen letztlich nicht erstellen liess, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" daher von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsversion ausgegangen wurde (vgl. Urk. 49 S. 31). Daraus zu schliessen, der Privatkläger habe den Beschuldigten falsch belastet, wäre verfehlt, zumal es sich betreffend den Vorwurf der Ohrfeige offensichtlich um einen wohlwollenden Freispruch in Nachachtung der Maxime "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" handelt. Folglich kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorwurf der Drohung seien nicht glaubhaft. Entgegen der Verteidigung kann sodann auch aus der kritischen Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Privatkläger zum Vorwurf der Beschimpfung deponierten Aussagen nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe zum Vorwurf der Drohung nicht glaubhaft ausgesagt. Der Beschuldigte beschränkt sich mehrheitlich darauf, den Anklagevorwurf zu bestreiten und sein Verhalten als normal und zurückhaltend zu schildern. Dies ist
- 11 nachvollziehbar, vermag jedoch die lebensnahen Schilderungen der ihn Belastenden nicht zu widerlegen. Die Auskunftsperson E._____, die nach eigener Darstellung "bei der Situation, wo C._____ A._____ die Zigarette aus der Hand geschlagen hat, schon recht besoffen war" (Urk. 4/8 S. 5 Urk. 4/2 S. 2), vermag schliesslich den Beschuldigten nicht zu entlasten: So will er gehört haben, dass der Privatkläger und der Beschuldigte sich angeschrieben hätten, wobei "Worte, Sachen gefallen seien, die man nicht sagen sollte". Der Privatkläger habe geschrien, dass im Festzelt nicht geraucht werden dürfe, und was der Beschuldigte geschrien habe, will die Auskunftsperson dann aber nicht verstanden haben, respektive er könne sich nicht erinnern (Urk. 4/2 S. 2 und S. 6 f.). Dies ist kein überzeugendes Aussageverhalten E._____s. Seine Aussagen widerlegen jedoch klar die Darstellung des Beschuldigten, wonach er dem Privatkläger lediglich gesagt habe, er solle ihn nie mehr an der Hand packen und er könne normal mit ihm reden (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/3 S. 3) bzw. er (der Privatkläger) hätte ihm dies (es dürfe im Zelt nicht geraucht werden) auch normal sagen können (Urk. 3/2 S. 2; Prot. I S. 12; Urk. 72 S. 6). 1.7. Damit ist insgesamt mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat, ihm mit Schlägen die Knochen zu brechen, was den Privatkläger verängstigt hat. 2. Die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts durch Anklagebehörde und Vorinstanz (Urk. 49 S. 31-34) ist ohne Weiteres korrekt und wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 37; Urk. 54; Urk. 73). Bei der Drohung, jemanden sämtliche Knochen zu brechen, handelt es sich objektiv um die Androhung eines schweren Nachteils. Der Privatkläger war darüber denn auch zumindest temporär "sehr erschrocken", wie – auch – die Zeugin D._____ seinen Zustand schilderte (Urk. 4/5 S. 5 f.), und seine Einschüchterung hielt gemäss seinen eigenen, anschaulichen Schilderungen auch nach dem Vorfall noch länger an (Urk. 4/4 S. 7 f.). Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Erschrecken des durch ihn Bedrohten zumindest in Kauf nahm, steht ausser Frage.
- 12 - Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.– bestraft (Urk. 49 S. 40). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert kritisiert und auch keinen Eventualantrag zum Strafmass gestellt (Urk. 54, Urk. 73). 1.2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende theoretische Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 49 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung, so lange auf den Privatkläger einzuschlagen, bis er diesem alle Knochen gebrochen habe, diesem eine schwere Verletzung seiner körperlichen Integrität angedroht, was von nicht unerheblicher krimineller Energie zeuge. Entgegen der Vorinstanz wiegt die objektive Tatschwere jedoch im weiten Feld des Möglichen noch leicht. Es handelte sich um eine spontane, unüberlegte Äusserung, die im Zorn ausgesprochen wurde. Sie vermochte den Privatkläger zwar im Moment zu verunsichern und beeinträchtigte sein Sicherheitsgefühl insofern auch längerfristig, als er es später vermied, dem Beschuldigten auf der Strasse zu begegnen. Hingegen leistete er nur relativ kurz nach dem massgeblichen Vorfall auch wieder Aufräumarbeiten im Festzelt in Anwesenheit des Beschuldigten. Auch die subjektive Tatschwere wiegt entgegen der Vorinstanz noch leicht: Der Beschuldigte fühlte sich offenbar durch den Privatkläger provoziert, da ihm dieser die Zigarette aus der Hand genommen oder gar geschlagen hat. Seine Reaktion stand dazu dennoch natürlich in keinem akzeptablen Verhältnis. Sein Auftritt war ein tumbes Imponiergehabe und dadurch motiviert, dass er sich nicht zurecht weisen lassen wollte. Inwieweit sein vorheriger Alkoholkonsum den Beschuldigten
- 13 enthemmt hat, ist offen. Er selber lässt jedenfalls ausdrücklich eine relevante Verminderung seiner Schuldfähigkeit verneinen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Verschulden wiegt somit insgesamt noch leicht. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie seine Vorstrafen und sodann bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 49 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten aktualisiert, er arbeite momentan bei einem Temporärbüro, wobei sich bis anhin noch keine Anstellung ergeben habe. Zudem gab er an, monatlich Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– von seien Eltern zu erhalten (Urk. 72 S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses oder von Reue und Einsicht liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf: Eine nicht-einschlägige aus dem Jahr 2008, welche sich kaum noch straferhöhend auswirkt, und eine einschlägige aus dem Jahr 2011 (Urk. 53). Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte nur kurz nach Ablauf der Probezeit der Letztgenannten. Dies wirkt sich moderat straferhöhend aus. 1.5. Das Bemessen einer hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 49 S. 46). Eine solche wäre bei rund einem Monate Freiheitsstrafe oder 30 Tagen Geldstrafe zu verorten. 1.6. Die Vorinstanz hat korrekt eine Geldstrafe als geeignete Sanktion erkannt (Urk. 49 S. 36 f.). Insgesamt hielt sie eine Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe für angemessen. Dieses Strafmass ist namentlich angesichts des Straferhöhungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe mit Sicherheit nicht übersetzt, sondern vielmehr tendenziell tief. Eine Erhöhung steht nach dem Rückzug der Berufung der Anklagebehörde schon aus prozessualen Gründen jedoch nicht mehr zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Tagessatzhöhe von Fr. 45.– ist auch den aktualisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und wurde im übrigen auch nicht beanstandet (Urk. 62; Urk. 72). 1.7. Betreffend den Vollzug der anzuordnenden Geldstrafe ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die fehlende Reue und Einsicht beim Beschuldig-
- 14 ten von der Vorinstanz nicht zur Begründung der Schlechtprognose hätte herangezogen werden dürfen (Prot. II S. 8; Urk. 42 S. 38). Nichtsdestotrotz im Ergebnis mit der Vorinstanz von einer schlechten Legalprognose (Urk. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen; die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe gemäss der einschlägigen Verurteilung im Jahr 2011 und der gleichzeitige Widerruf der bedingten Strafe aus dem Jahr 2008 konnten den Beschuldigten nicht davon abhalten, kurz nach Ablauf der Probezeit der zweiten Verurteilung wiederum straffällig zu werden (Urk. 53). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher nicht aufzuschieben. IV. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv- Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Der frühzeitig erfolgte Rückzug der Berufung der Anklagebehörde ändert nichts an dieser Kostenregelung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bereits ausbezahlt: Urk. 69 und Urk. 69A) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für den Aufwand seines Verteidigers, soweit dieser ihn als erbetener Rechtsvertreter geleistet hat, keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Anklägerin wird Vormerk genommen.
- 15 - 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 1. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1. (…) 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Der Antrag der Anklagebehörde betreffend Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes [Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Beschuldigten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden] wird abgewiesen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 4. Februar bis 29. August 2016 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 7'484.30 Barauslagen: CHF 285.90 Zwischentotal: CHF 8'100.20 [CHF 648.02] CHF 8'748.22 Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 8'748.20
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
- 16 - CHF 800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 8'748.20 amtliche Verteidigung CHF 11'048.20 Total
8. (…) 9. (…) 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)." 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 837.– amtliche Verteidigung.
- 17 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. April 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Urteil vom 19. April 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz (Urk. 49 S. 39 ff.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 45.–, entsprechend CHF 1'350.–. 4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Antrag der Anklagebehörde betreffend Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes [Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vo... 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 4. Februar bis 29. August 2016 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 8. Die Gerichtskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. In Bezug auf diesen Drittel bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: 1. Ziffer 1 und 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 3. Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben und abzu-ändern, als dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. MwSt. und Zeit für die heutige Berufungsverhandlung zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessuales Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird im noch verbleibenden Anklagepunkt der Anklageschrift vom 3. März 2016 zusammengefasst vorgeworfen, als Gast in einem Festzelt der Chilbi in B._____ [Ortschaft] am tt. Oktober 2015 dem hinter dem Tresen als Barmita... 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, zur fraglichen Zeit am fraglichen Bartresen eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt zu haben, wobei es um das Rauchen einer Zigarette gegangen sei. Er bestreitet hingegen, den Privatkläger verbal ... 1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, der Augenzeugin D._____, des Augenzeugen E._____ sowie des Beschuldigten, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, detailliert zitiert (Urk. 49 S. 8-15), worauf vorab verwiesen wird (... Gemäss Vorinstanz schildere auch die Zeugin D._____ den Sachverhalt ähnlich detailliert und lebensnah wie der Privatkläger. Auch sie gäbe wahrgenommene Emotionen an, so, dass der Beschuldigte auch auf sie sehr aggressiv gewirkt habe. Ihre Schilderung ... Das Aussageverhalten der Auskunftsperson E._____ zum Vorfall an der Bar sei widersprüchlich, in sich wenig stimmig und lebensfremd. Er habe auch eingeräumt, selbst stark alkoholisiert gewesen zu sein. Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich auch... Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall an der Bar seien schliesslich wenig detailliert und auch nicht konstant, wobei sich kleinere Widersprüche bei lebensnaher Betrachtung wohl auch mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zum fraglichen Vorfall er... 1.6. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen korrekt und das Beweisresultat ist zu übernehmen: Sowohl der Privatkläger wie auch die Zeugin D._____ schildern den Vorfall detailliert; ihre Darstellungen wirken erlebt; beide beabsichtigen offensichtlich nicht, den Beschuldigten unnötig zu diskreditieren, sondern geben vielmehr schlicht das Wahrgen... Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren weiter beanstandet, der Beschuldigte werde durch die ihn belastenden Personen als "aggressiver Chilbi-Schläger-Stresskopf", der "geladen gewesen sei", also unter Drogen- und Alkoholwirk... Entgegen der Verteidigung auch nicht massgebend, welche Rolle der Beschuldigte in der der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger vorausgegangenen Rempelei mit oder zwischen mehreren Drittpersonen gespielt hat. Entscheidend ist einzig das Verhalten de... Sodann hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung der Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorwurf der Drohung isoliert von den beiden anderen Anschuldigungen vorgenommen... Der Beschuldigte beschränkt sich mehrheitlich darauf, den Anklagevorwurf zu bestreiten und sein Verhalten als normal und zurückhaltend zu schildern. Dies ist nachvollziehbar, vermag jedoch die lebensnahen Schilderungen der ihn Belastenden nicht zu wi... 1.7. Damit ist insgesamt mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat, ihm mit Schlägen die Knochen zu brechen, was den Privatkläger verängstigt hat. 2. Die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts durch Anklagebehörde und Vorinstanz (Urk. 49 S. 31-34) ist ohne Weiteres korrekt und wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 37; Urk. 54; Urk. 73). Bei der Drohung, jemanden sämtliche Knochen zu brechen, handelt es sich objektiv um die Androhung eines schweren Nachteils. Der Privatkläger war darüber denn auch zumindest temporär "sehr erschrocken", wie – auch – die Zeugin D._____ seinen Zustand sc... Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.– bestraft (Urk. 49 S. 40). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert kritisiert und auch keinen Even... 1.2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende theoretische Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 49 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung, so lange auf den Privatkläger einzuschlagen, bis er diesem alle Knochen gebrochen habe, diesem eine schwere V... Auch die subjektive Tatschwere wiegt entgegen der Vorinstanz noch leicht: Der Beschuldigte fühlte sich offenbar durch den Privatkläger provoziert, da ihm dieser die Zigarette aus der Hand genommen oder gar geschlagen hat. Seine Reaktion stand dazu den... 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie seine Vorstrafen und sodann bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 49 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhan... 1.5. Das Bemessen einer hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 49 S. 46). Eine solche wäre bei rund einem Monate Freiheitsstrafe oder 30 Tagen Geldstrafe zu verorten. 1.6. Die Vorinstanz hat korrekt eine Geldstrafe als geeignete Sanktion erkannt (Urk. 49 S. 36 f.). Insgesamt hielt sie eine Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe für angemessen. Dieses Strafmass ist namentlich angesichts des Straferhöhungsgrundes der... 1.7. Betreffend den Vollzug der anzuordnenden Geldstrafe ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die fehlende Reue und Einsicht beim Beschuldigten von der Vorinstanz nicht zur Begründung der Schlechtprognose hätte herangezogen werden d...
IV. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Anklägerin wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 1. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1. (…) 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Der Antrag der Anklagebehörde betreffend Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes [Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des V... 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 4. Februar bis 29. August 2016 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 8. (…) 9. (…) 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)." 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.