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Zürich Obergericht Strafkammern 17.03.2017 SB160467

17 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,818 mots·~34 min·7

Résumé

Mehrfache, teilweise versuchte Drohung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160467-O/U/ag

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 20. Mai 2016 (DG150032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. November 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D2/19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4.); − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.3.). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.2.) sowie − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.). 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4500.–) unter Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 86 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. März 2015 beschlagnahmte Klappmesser, einhändig bedienbar, wird de-

- 3 finitiv eingezogen und vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Bezirksgerichtskasse beauftragt. 6. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden vollumfänglich abgewiesen. 7. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 570.– Auslagen Polizei Fr. 1'875.– Entschädigung Dolmetscherin (Vorverfahren) Fr. 637.50 Entschädigung Dolmetscherin (Hauptverfahren) Fr. 9'682.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'800.–. 10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird wie folgt entschädigt: Fr. 21'791.– Honorar Fr. 309.20 Auslagen Fr. 1'768.– MwSt. Fr. 23'868.20 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie sämtliche Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten A._____ zu 40% auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.

- 4 - 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 40% gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich Schuldspruch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aufzuheben und der Berufungskläger ausgangsgemäss freizusprechen. 2. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung von CHF 1'500.00 sowie eine Genugtuung von CHF 21'250.00 mitsamt Zinsen von 5% seit dem 10. November 2015 zuzusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Instanzen, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien insgesamt vom Staat zu tragen. Eventualantrag: Im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs: 1. sei der Berufungskläger milde bzw. mit einer bedingten Geldstrafe zu 60 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 2. sei eine angemessene Genugtuung infolge Überhaft zu leisten.

- 5 - 3. seien die Verfahrenskosten lediglich zu 1/5 dem Berufungskläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Privatklägerin zu überbinden oder auf den Staat zu nehmen. b) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: Verzicht auf Antragsstellung.

________________________________

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Mai 2016 meldete der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Berufung an (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in hinsichtlich der Höhe der Kosten des Vorverfahrens berichtigter Version (vgl. Urk. 48 S. 89) am 4. November 2016 zugestellt (Urk. 47/1), worauf er unter dem 15. November 2016 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 49). 1.2. Innert der ihnen angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liessen sich weder die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) noch die Privatklägerinnen 1 und 2 vernehmen. 1.3. Der Beschuldigte wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 54). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung (Urk. 49). Damit beschränkt sich

- 6 die Berufung auf Dispositivziffer 2 (Schuldsprüche) samt den damit in Zusammenhang stehenden Dispositivziffern 3 (Strafmass), 4 (Vollzug), 11 (Kostenauflage) und 12 (Rückforderungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie auf Dispositivziffer 6 (Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten). 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.4], der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.5] und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB [Anklageziffer 1.3] (Dispositivziffer 1), die Anordnung der definitiven Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Klappmessers (Dispositivziffer 5), die Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Zivilweg (Dispositivziffern 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung und die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffern 9 und 10) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 3. Sachverhalt 3.1. Nachdem der Beschuldigte von den schwerwiegenden Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung bzw. der mehrfachen sexuellen Nötigung seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, wie auch vom Vorwurf der Drohung via Facebook, begangen am 23. Juli 2015 rechtskräftig freigesprochen wurde, verbleiben heute die Anklageziffern 1.1 und 1.2 zur gerichtlichen Beurteilung. Beide beinhalten den Vorwurf der Bedrohung der Ehefrau des Beschuldigten. Entsprechend handelt es sich vorliegend nicht um Antrags-, sondern um von Amtes wegen zu verfolgende Offizialdelikte (vgl. Art. 180 Abs. 2 StGB). Damit ist auch nicht weiter von Belang, dass die Privatklägerin 1 ihren Strafantrag vom 4. März 2015 (Urk. 2) betreffend den Vorfall vom 3. März 2015 (Anklageziffer 1.1) bereits am 9. März 2015 wieder zurückgezogen hat (Urk. 4). Das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.1, bezüglich welchem die Privatklägerin 1 am 30. April 2015 die provisorische Einstellung beantragte (Art. 55a StGB; vgl. Urk. 19 und 20), wurde sodann auf ausdrückliches

- 7 - Verlangen der Privatklägerin 1 (Schreiben vom 29. Juni 2015, Urk. 22) mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wieder aufgenommen (Urk. 23). 3.2. Die vorinstanzlichen Freisprüche erfolgten, nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführlich mit den verschiedenen Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt hatte und dabei zum Schluss gekommen war, die Aussagen des Beschuldigten seien schlüssig und übereinstimmend, während das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 den Eindruck einer klaren Aggravierungstendenz vor allem gegen Ende des Untersuchungsverfahrens erweckt hätte und sie den Beschuldigten mit immer schwereren Vorwürfen zu belasten versucht habe (Urk. 48 S. 58, 72 und 78). Die Darstellung der Privatklägerin 1 sei nicht nachvollziehbar, ihr Verhalten widersprüchlich. Da die Privatklägerin 1 nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei und somit die Widersprüche nicht hätten im Rahmen einer Befragung ausgeräumt werden können, sei zugunsten des Beschuldigten von dessen Aussagen auszugehen (Urk. 48 S. 72 f., 78). Auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes 1.1, in welchem schliesslich ein Schuldspruch erging, billigte die Vorinstanz dem Beschuldigten zu, in allen Einvernahmen schlüssig und übereinstimmend ausgesagt zu haben, während das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 den Eindruck einer Aggravierungstendenz im Laufe des Verfahrens erweckt habe. Die Aussagen des Beschuldigten erschienen im Ergebnis deutlich glaubhafter als diejenigen der Privatklägerin 1. Sie seien detaillierter, folgerichtiger und passten zum geschilderten Ablauf und den Gesamtumständen (Urk. 48 S. 37 ff.). Im Ergebnis stellte die Vorinstanz hinsichtlich Anklagesachverhalt 1.1 auf die Darstellung des Beschuldigten und damit darauf ab, dass er die Privatklägerin 1 am 3. März 2015 mit einem geschlossenen Sackmesser mit einer Klingenlänge von 2.5 cm in der Hand bedroht habe, wodurch jene jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Ebenso wenig sei erstellt, dass er die Worte "I wanna push my knife into your belly" gesagt habe (Urk. 48 S. 40). Mit Bezug auf Anklagesachverhalt 1.2 erwog die Vorinstanz, sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 würden den Ablauf des 15. Juni 2015 in den Grundzügen übereinstimmend und schlüssig schildern. Es sei auch unbestritten,

- 8 dass es zwischen ihnen in der Küche zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und dass der Beschuldigte während des Disputs am Gemüserüsten gewesen sei und ein Küchenmesser in der Hand gehalten habe. Auffallend sei, dass die Parteien anschliessend nicht gemeinsam gegessen hätten. Bemerkenswert sei auch, dass die Privatklägerin 1 in ihrer Darstellung Details beschreibe. So führe sie aus, der Beschuldigte habe einen kalten Gesichtsausdruck gehabt, weshalb sie Angst bekommen habe. Weiter habe sie das Messer genau beschrieben. Die Parteien hätten eine heftige Diskussion geführt, während die Privatklägerin 1 den Beschuldigten immer wieder mit denselben Fragen gelöchert und ihn dadurch provoziert habe. Der Beschuldigte habe sodann ausgeführt, dass er am Kochen und damit nicht bereits fertig gewesen sei. So passe auch die von der Privatklägerin 1 beschriebene Situation, dass der Beschuldigte ihr nach dem Vorfall mit dem Messer einen Topf mit kochendem Wasser und Reis entgegen gehalten und sie damit bedroht haben solle. Obschon sie diesen Vorwurf erst gegenüber der Staatsanwaltschaft und weder bei der Polizei noch bei ihrem Treffen mit der Zeugin B._____ erwähnt habe, wiesen ihre Aussagen einen hohen Grad an Übereinstimmung mit dem übrigen Geschehen und der damals vorherrschenden Situation auf. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 betreffend die Drohung mit dem Messer sowie auch die Schilderung betreffend das kochende Wasser seien glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Es sei daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2015 die Privatklägerin 1 mit einem Küchenmesser in der Hand und den Worten, sie solle den Mund halten, ansonsten er sie umbringe, bedroht und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt habe. Zudem sei erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin 1 ihn nicht in Ruhe gelassen habe, den Topf mit kochendem Wasser und Reis vom Herd genommen, diesen der Privatklägerin entgegen gehalten und ihr gesagt habe, er schütte ihr den Inhalt ins Gesicht, wenn sie nicht still sei. 3.3. Da der Beschuldigte weiterhin bestreitet, die Privatklägerin 1 im Sinne der Anklage (bzw. gemäss obigen Ausführungen im Sinne der Vorinstanz) am 3. März 2015 sowie am 15. Juni 2015 bedroht zu haben, ist der massgebende Sachverhalt zunächst durch Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erstellen. Wie dabei grundsätzlich vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf

- 9 ihre Ausführungen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 48 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte (Urk. 48 S. 26), haben vorliegend sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin 1 ein offenkundiges Interesse daran, das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. So ist der Beschuldigte selbstredend daran interessiert, unbeschadet aus der Strafuntersuchung herauszukommen, während der Privatklägerin 1 ganz offensichtlich daran gelegen war, den Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens zu einer Ausreise aus der Schweiz zu bewegen, wobei sie jeweils offen signalisierte, dass ein solches Verhalten Einfluss auf ihren Strafverfolgungswillen hat (vgl. Urk. 7 S. 3 und Urk. 9). Entsprechend sind beide Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen B._____ und C._____ erscheint demgegenüber grundsätzlich als durch keine persönlichen Interessen beschränkt. Allerdings ist bezüglich B._____ anzumerken, dass sie die Privatklägerin 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D._____, betreut hat und eine Tendenz, deren Position unkritisch zu übernehmen bzw. die Privatklägerin 1 in Schutz zu nehmen, nicht zu übersehen ist (vgl. Urk. D2/4/1). Überdies kommt den Aussagen der Zeuginnen ohnehin nur wenig Bedeutung zu, waren sie doch bei den angeblichen Vorfälle selbst nicht anwesend und konnten entsprechend nur über Hörensagen aussagen bzw. sich zu Nebenumständen äussern. 3.5. Im Rahmen der Beurteilung der konkreten Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 bzw. deren Glaubhaftigkeit erscheint es notwendig, vorab ihre Beziehungsgeschichte – soweit den Akten entnehmbar – etwas näher zu beleuchten (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 48 S. 14 ff.). Aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. 7 und Urk. 35 S. 9 ff.) ergibt sich, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte sich im Januar 2014 in E._____ [Staat in der Karibik] kennen lernten, als die Privatklägerin 1 ihre Ferien dort verbrachte. Im Februar 2014 besuchte der Beschuldigte sie dann mit einem Besuchervisum für einige Wochen in der Schweiz. Im August 2014 flog die Privatklägerin 1 ihrerseits wieder für drei Wochen nach E._____ und die Parteien heirateten vor Ort. In der Folge verbrachte

- 10 der Beschuldigte erneut einige Wochen in der Schweiz, bevor er im Januar 2015 definitiv in die Schweiz übersiedelte. Daraufhin organisierte ihm die Privatklägerin 1 einen Deutschkurs in F._____, welchen er jeweils vormittags besuchte, wobei ihn die Privatklägerin 1 hinbrachte, wieder abholte und dazwischen in der Unterrichtspause mit ihm zu telefonieren pflegte. Daneben arbeitete er in einem kleinen Teilzeitpensum als "Clubrunner" für das G._____, wobei ihn die Privatklägerin 1 offenbar auch hier jeweils zur Arbeit brachte und wieder abholte. Wie der Schilderung des Beschuldigten (Urk. 5 S. 3, Urk. 6 S. 6 und Urk. 35 S. 11 ff., S. 25), aber durchaus auch den Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 8 S. 7 und 9 f.) zu entnehmen ist, war die Angst der Privatklägerin 1, vom Beschuldigten betrogen zu werden, von Anfang an zentrales Moment ihrer Beziehung, gleichzeitig fiel es ihr aber auch schwer, einen Schlussstrich zu ziehen und wendete sie selbst nach der von ihr initiierten Trennung viel Energie auf, mögliche Fremdbeziehungen des Beschuldigten zu recherchieren (vgl. hierzu insbesondere die Chat- Konversation vom 18. August 2015, als die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bereits der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung beschuldigt hatte, ihm gleichzeitig aber vorwarf, sie mit anderen, von ihr namentlich ermittelten Frauen zu betrügen, weshalb sie ihn nicht zurücknehmen wolle; Urk. D2/10/4 und 5). Wie sie selbst ausführte, bedrängte sie den Beschuldigten nicht bloss in diesen schriftlich geführten Konversationen, sondern auch im Rahmen ihrer mündlichen Auseinandersetzungen unentwegt mit den gleichen Fragen, sofern sie mit der erhaltenen Antwort nicht zufrieden war (Urk. 8 S. 4, S. 7 und S. 10). Von aussen betrachtet ergibt sich dabei das Bild einer eher asymmetrischen Beziehung, in welcher die Privatklägerin 1 die grossen Linien vorgab und die Kommunikation dominierte, auch – aber wohl nicht nur –, da der Beschuldigte in finanzieller und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht von ihr abhängig war. Demgegenüber beschränkte sich der Beschuldigte im Rahmen der Online-Konversationen regelmässig auf beschwichtigenden, teils schmeichelnden Zuspruch. In diesem Spannungsfeld spielten sich denn auch die ehelichen Streitereien ab, welche sich im Kern jeweils um Kontrolle und Eifersucht drehten, und zu den heute noch anklagegegenständlichen Situationen führten.

- 11 - Ein ähnlich problematisches Beziehungsverhalten der Privatklägerin 1 lässt sich auch der in den Akten enthaltenen Facebook-Konversation mit dem 19-jährigen E._____ner H._____ aus dem Jahr 2013 entnehmen (vgl. Urk. D2/12/2, entgegen der Bezeichnung im Inhaltsverzeichnis chattete die Privatklägerin 1 hier nicht mit dem Beschuldigten, welchen sie im Jahr 2013 noch gar nicht kannte). Jenes Verhältnis begann am 8. August 2013 um 21:14 Uhr, nachdem H._____ ein Bild der Privatklägerin 1 geliked hatte. Um 22:09 teilte die Privatklägerin 1 H._____ mit, sie wolle sein "girl" sein, da sie sein Bild gesehen und sich in ihn verliebt habe. Innert kurzer Zeit kam es zum Austausch inniger Liebesbeteuerungen, indes zeigte sich ebenso bald die latente Eifersucht der Privatklägerin 1 und ihre Angst, betrogen zu werden. Und auch die Tendenz, ihr Gegenüber auf allen digitalen Kanälen zu überwachen und mit Vorwürfen zu überhäufen (bspw. Konversation mit dem Bruder von H._____ am 15. August 2013, ab 19:19; Konversation mit H._____ am 15. August 2013, ab 16:24 und ab dem 3. September 2013 15:51 ff.), was dem jungen Mann wenige Wochen später offensichtlich zu viel wurde, so dass die Konversation (und wohl auch die "Beziehung") nach einer ersten Beziehungspause vom 15. bis 31. August 2013 offenbar Mitte September 2013 ihr Ende fand. 3.5.1. Vorfall vom 3. März 2015, Anklageziffer 1.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall zutreffend wiedergegeben, auf diese kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 27 ff. und S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei schilderten beide den Tagesablauf des 3. März 2015 in den Grundzügen identisch. So habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten morgens in seinen Deutschkurs gebracht und am Mittag wieder abgeholt. Zu Hause sei es dann zu einem verbalen, teils aber auch tätlichen Streit gekommen, da die Privatklägerin 1 den Beschuldigten während der Unterrichtspause nicht wie üblich habe telefonisch erreichen können und mit seiner Erklärung hierfür nicht zufrieden gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (vgl. Urk. 48 S. 35 ff.), erweisen sich die Äusserungen der Privatklägerin 1 über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung insgesamt als wenig glaubhaft. Ihre Aussagen sind im Verlauf der verschie-

- 12 denen Einvernahmen nicht konsistent, die Vorwürfe werden vielmehr mit zunehmendem Zeitablauf verändert bzw. erweitert und überzeichnet. Zudem erscheint ihre Schilderung auch in sich wenig authentisch und nachvollziehbar, beispielsweise wie sie sich nach der angeblichen Messerdrohung seelenruhig im gleichen Raum wie der Beschuldigte an den Computer gesetzt und weitergearbeitet habe. Grundsätzlich blendet sie ihre eigene Aggression aus bzw. spielt diese völlig herunter (Urk. 8 S. 4: "… dann habe ich halt das Papier weggenommen..", "Ja dann habe ich ihn halt so geschubst, …"), was dazu führt, dass ihre Schilderung sprunghaft, detailarm und ohne nachvollziehbaren Bogen bleibt. Auf Widersprüche angesprochen, weicht sie aus bzw. versucht wenig überzeugend, ihre Aussagen entsprechend anzupassen. Auch werden die Anschuldigungen zunehmend stereotyp. Dass die Privatklägerin 1 sodann bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung erklärte, die Anzeige zurück zu ziehen, falls er ausziehe und nach E._____ zurückkehre (Urk. 7 S. 3 und Urk. 9), lässt ihre Aussagen – insbesondere was die geschilderte Angst angeht – ebenfalls nicht glaubhafter erscheinen. Vielmehr zeigt sich hier sehr deutlich ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt in den wesentlichen Zügen konstant und widerspruchsfrei. Er schildert nicht nur, wie er von der Privatklägerin 1 zunächst verbal, dann aber auch tätlich angegangen wurde, sondern auch, wie er sich hiergegen ebenfalls körperlich durch Wegstossen wehrte. Seine Zugabe, dabei kurz sein – geschlossenes – Taschenmesser behändigt zu haben, indes aufgrund der Reaktion der Privatklägerin 1 ihr dieses hernach übergeben zu haben (Urk. 5 S. 4 und Urk. 6 S. 6), wirkt originell und authentisch und beschönigt seinen Anteil am Ehestreit nicht. Insgesamt erscheint seine Schilderung detailreich und nachvollziehbar, die Handlung entwickelt sich aufgrund beider Verhalten und kulminiert in der tätlichen Auseinandersetzung, wobei die Übergabe des Taschenmessers hernach die Spannung quasi auflöst und die Ehepartner jeweils wieder ihren eigenen Beschäftigungen nachgehen (die Privatklägerin 1 arbeitet weiter am Computer, der Beschuldigte geht kochen). Diese Version passt denn auch besser in den wiederum beiderseits übereinstimmend geschilderten weiteren Verlauf des Abends (gemeinsames Nachtessen und

- 13 - Schlafen im gleichen Bett; Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 4, Urk. D2/2/3 S. 24, Urk. D2/2/5 S. 7). Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 3. März 2015 im Rahmen eines Ehestreits und nachdem er von der Privatklägerin 1 gestossen worden war, ein geschlossenes Messer behändigte, dabei allerdings keine Wortdrohung ausstiess und die Privatklägerin 1 dadurch auch nicht in Angst und Schrecken versetzte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 48 S. 38 ff., auf welche hiermit vollumfänglich verwiesen sei; Art. 82 Abs. 4 StPO). Welcher Art das vom Beschuldigten behändigte Messer war, ist indessen näher zu prüfen. Der Beschuldigte selbst hat es konstant als kleines Taschenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 4 cm und einer Klingenlänge von ca. 2.5 cm beschrieben, welches er jeweils zum Schneiden von Obst in den Unterrichtspausen auf sich getragen habe (Urk. 5 S. 2 und Urk. 35 S. 14). Auch im Polizeirapport vom 4. März 2015 ist davon die Rede, dass ein "Taschenmesser" (ohne nähere Spezifikation) sichergestellt worden sei (Urk. 1 S. 3). Der Vorführbefehl, mittels welchem das Messer von der Haftkoordination zur Staatsanwaltschaft gelangte, spricht von einem Messer (Urk. 15/3), die Beschlagnahmeverfügung dann plötzlich von einem einhändig bedienbaren Klappmesser (Urk. 10). Offenbar wurde das Messer nicht direkt beim Beschuldigten beschlagnahmt, sondern über die Privatklägerin 1. Jedenfalls sagte der Beschuldigte aus, er habe es ihr übergegeben und zeigte sich danach davon überzeugt, dieses von ihm beschriebene Messer befinde sich nun bei der Polizei (Urk. 35 S. 14 und S. 22). Im weiteren Verfahrensverlauf wurde er bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nie mit dem beschlagnahmten Messer konfrontiert. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er ausdrücklich, dass es sich beim beschlagnahmten Klappmesser um sein Taschenmesser handle (Prot. I S. 13). Demgegenüber beschrieb die Privatklägerin 1 ein Messer wie das beschlagnahmte (Urk. D2/2/3 S. 6 f.), was allerdings ohne weiteres zu erklären wäre, wenn sie – wie der Beschuldigte dies schildert – den Polizeibeamten das Messer übergeben hätte. Wie es konkret zur polizeilichen Sicherstellung kam, ist den Akten nicht im Detail zu entnehmen und kann heute zufolge Zeitablaufs, aber auch weil weder die Privatklägerin 1 (welche nach I._____ [Staat in Ozeanien] ausgewandert ist)

- 14 noch der Beschuldigte (welcher aus der Schweiz ausgewiesen wurde) für weitere Abklärungen greifbar sind, nicht mehr geklärt werden. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass es sich beim beschlagnahmten Messer effektiv um das vom Beschuldigten verwendete Taschenmesser handelte (so auch im Ergebnis bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 48 S. 40). Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass es sich beim von ihm behändigten Messer, seiner Schilderung entsprechend, um ein kleines Taschenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 4 cm und einer Klingenlänge von ca. 2.5 cm handelte. Dies vermag auch besser zu erklären, weshalb die Privatklägerin 1 in der Folge offensichtlich ungerührt zum normalen Tagesablauf überging. 3.5.2. Vorfall vom 15. Juni 2015, Anklageziffer 1.2 Auch zu diesem Vorwurf hat die Vorinstanz die Aussagen der Parteien zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 44 f. und S. 46 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin 1 mit einem Messer oder kochendem Wasser bedroht zu haben, gestand aber ein, dass es an jenem Tag einmal in der Küche und ein weiteres Mal im Schlafzimmer zu einem Streit gekommen sei. Dabei vermochte er den gesamten Ablauf jenes Abends authentisch und nachvollziehbar zu schildern. Dass die Schilderung bei der Staatsanwaltschaft detailreicher ausgefallen ist als gegenüber der Polizei, wird einerseits an vermehrtem Nachfragen und anderseits daran liegen, dass die rapportierenden Beamten den Vorfall vor Ort offensichtlich als wenig gravierend einstuften und entsprechend kurz protokollierten (vgl. Urk. D2/1/3). Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es keinerlei Anlass gibt, die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 ist vorab festzustellen, dass diese zunächst gegenüber der Polizei vor Ort (und offenbar auch gegenüber der Zeugin B._____, Urk. D2/4/1 S. 5 f.) einzig eine Bedrohung mit dem Messer schilderte (Urk. D2/1/3 S. 2). Den Topf voll kochenden Wassers erwähnte sie erstmals im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Staatsanwältin, rund zwei Monate nach

- 15 dem Vorfall (Urk. D2/2/3 S. 11). Dies, nachdem die damals herbeigerufenen Polizisten sich geweigert hatten, den Beschuldigten wie gewünscht einzusperren oder auch nur Gewaltschutzmassnahmen auszusprechen und in ihrem Rapport sogar zum Schluss gekommen waren, der geschilderte Ablauf "deutet darauf hin, dass J._____ lediglich unter der Nennung einer Messerbedrohung die Ausquartierung ihres Mannes mit Hilfe der Polizei bzw. angeordneten GSG-Massnahmen erzwingen wollte"(Urk. D2/1/3 S. 2 f.), was die Privatklägerin 1 offenbar nicht auf sich beruhen lassen wollte (vgl. Urk. D2/9/10). Darüber hinaus steht auch zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 nach dem angeblichen Vorfall mit dem Messer miteinander das Abendessen eingenommen hatten, wie es die beiden einhellig gegenüber der ausgerückten Polizei geschildert hatten (Urk. D2/1/3 S. 2). Damit aber bestätigt sich das bisherige Bild widersprüchlicher, inhaltlich aggravierender Aussagen. Dass die Vorinstanz die Aussagen trotzdem als besonders glaubhaft einstufte, überrascht. Dass die Privatklägerin 1 in der Lage war, das Rüstmesser genau zu beschreiben, liegt auf der Hand. Schliesslich handelte es sich um ihr Rüstmesser aus ihrer Küche, mit welchem der Beschuldigte das Essen zubereitete. Eine genaue Beschreibung bedingte somit keine besondere Fantasie bzw. Vorstellungskraft und ist nicht geeignet, als Realitätskriterium die Authentizität der Aussage zu belegen. Auch dass der Beschuldigte einen "kalten" Gesichtsausdruck gehabt habe, wirkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz eher hölzern und stereotyp, anstatt einer aus dem Leben gegriffenen Schilderung von real Erlebtem. Hinzu kommt, dass das von der Privatklägerin 1 geschilderte Verhalten (wiederum) Fragezeichen aufwirft. So soll der Beschuldigte sie massiv mit Messer und kochendem Wasser bedroht haben, worauf sie in den Keller gegangen sei, Wäsche gewaschen, seine Tasche geholt, hernach wieder in der Wohnung, in Gegenwart des Beschuldigten angefangen habe, seine Sachen zu packen und ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen. Diese Reaktion scheint der behaupteten Drohung und der dadurch angeblich hervorgerufenen Angst nicht adäquat, genauso wenig wie der nach Darstellung der Privatklägerin 1 hernach folgende Streit um den Laptop, und weckt insgesamt Zweifel an ihrer Darstellung.

- 16 - Wie es sich konkret zugetragen hat, kann jedoch letztlich offen bleiben, jedenfalls überzeugt die Version der Privatklägerin 1 nicht derart, dass die Schilderung des Beschuldigten damit als zweifelsfrei ausgeschlossen bzw. widerlegt erscheint. Bei dieser Sachlage ist wiederum – zumindest in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, dass es damals zwischen den Parteien erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, während er in der Küche am Gemüserüsten war, er dabei aber die Privatklägerin 1 weder mit dem Rüstmesser bedrohte, noch damit, ihr einen Topf kochenden Wassers anzuschütten. Mithin kann der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 nicht rechtsgenügend erstellt werden. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was unter dem Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu verstehen ist, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 40 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Drohungen können zweifellos auch konkludent, insbesondere durch Gesten ausgestossen werden (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 14). Aus dem ganzen Kontext heraus ist vorliegend jedoch die Geste des Beschuldigten mit dem Behändigen des geschlossenen, kleinen Taschenmessers als eher hilfloser Versuch zu werten, die sich steigernde Aggression der Privatklägerin 1 (rhetorische Fragen, verbale Vorwürfe, Blatt entreissen, Schlagen, Stossen) zu stoppen, und nicht als strafrechtlich relevanter Drohungsversuch. Nicht nur hat er gemäss eigener, unwiderlegbarer Darstellung das Messer sofort weggelegt bzw. sogar der Privatklägerin 1 übergeben, als diese ihm vorwarf, sie erstechen zu wollen. Vielmehr sind bereits grundsätzliche Zweifel daran angebracht, dass die Behändigung eines geschlossenen, kleinen Taschenmessers in der Gesamtlänge von ca. 4 cm bzw. mit einer Klingenlänge von ca. 2.5 cm geeignet ist, konkludent als schwere Drohung aufgefasst zu werden, wie dies das Gesetz verlangt (BSK-Strafrecht II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 19 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhaltes und der Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Absicht dabei (vgl. Urk. 5 S. 4 und Urk. 6 S. 6) lässt sich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aber auch der subjektive Tatbestand

- 17 nicht erstellen. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4.2. Wie die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich dem Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 ergeben hat, kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2015 die Privatklägerin 1 mittels eines Küchenmessers bzw. eines Topfes voll kochenden Wassers bedrohte. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB, begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1 am 15. Juni 2015 (Anklageziffer 1.2), freizusprechen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 5.2. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund seiner Inhaftierung die Stelle bei K._____ (SUISSE), welche er Mitte Juli 2015 angetreten und wo er monatlich Fr.

- 18 - 313.90 verdient habe, verloren zu haben, und fordert Fr. 1'500.– Schadenersatz für die Zeit seiner Inhaftierung und zweier Monate Stellensuche nach seiner Freilassung (Urk. 37 S. 18 und Urk. 55 S. 1 und S. 8). Wie sich aus den Akten ergibt, war die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten bereits vor seiner Inhaftierung widerrufen und ihm eine Ausreisefrist bis 5. Oktober 2015 angesetzt worden (Urk. 33/4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er die Stelle bei K._____ (SUISSE) ohnehin auf jenen Termin hin hätte aufgeben müssen und – ohne gültige Aufenthaltsbewilligung – keine weitere Stelle gefunden hätte (wie es effektiv auch der Fall war, vgl. Urk. 37 S. 19). Damit rechtfertigt es sich, den Schadenersatz für Erwerbsausfall auf Fr. 500.– festzusetzen. Antragsgemäss ist darauf 5 % Zins ab 10. November 2015 geschuldet. Die weitergehende Schadenersatzforderung des Beschuldigten ist abzuweisen. 5.3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug (Haft von 86 Tagen) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschätzen lässt. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz einen Tagessatz von Fr. 250.–, da die Deliktsvorwürfe sehr schwerwiegend gewesen seien und er bis heute weder gewillt noch fähig sei, weibliche Bekanntschaften einzugehen, da er durch die Anzeigen und das Verfahren eingeschüchtert und geschädigt sei (Urk. 37 S. 19). Im

- 19 - Berufungsverfahren hielt der Beschuldigte an seiner Begründung fest (Urk. 55 S. 8). Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung ausserordentlich schwer wiegen, was geeignet sein kann, einen hohen Tagessatz zu veranschlagen, anderseits dauerte die Haft mehrere Monate an, was wiederum für eine Senkung des durchschnittlichen Tagessatzes spricht. Weiter ist der Tagessatz aufgrund dessen zu reduzieren, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung in der Schweiz nicht sozial integriert war und damit auch nicht aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wurde (vgl. Urk. 35 S. 3 ff.). Insbesondere die Stelle bei K._____ (SUISSE) stellte kaum mehr als eine Nebenbeschäftigung dar, gab der Beschuldigte selber an, er habe im Stundenlohn gearbeitet, etwa Fr. 160.– bzw. zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.– im Monat verdient und habe nicht die Möglichkeit gehabt, mehr zu arbeiten (Urk. 35 S. 3 f., Urk. D2/3/2 S. 7, Urk. 38/3). Wie bereits erwähnt hätte der Beschuldigte die Stelle zudem aufgrund des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung, welche vor seiner Inhaftierung erfolgte, verloren. Insgesamt erscheint es damit als angemessen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2015, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 20. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und Drohung), 5 (Einziehung und Vernichtung eines Klappmessers), 7 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), 8 (Verweisung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg), 9 (Kostenfestsetzung) sowie 10 (Honorar des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'120.30 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 500.– (zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2015) als Schadenersatz und Fr. 10'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2015) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt − die Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50

- 21 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 17. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 17. März 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf  der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4.);  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.);  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.3.). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.2.) sowie  der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.). 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4500.–) unter Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 86 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. März 2015 beschlagnahmte Klappmesser, einhändig bedienbar, wird definitiv eingezogen und vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Bezirksgerichtskasse beauftragt. 6. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden vollumfänglich abgewiesen. 7. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'800.–. 10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird wie folgt entschädigt: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie sämtliche Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten A._____ zu 40% auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 40% gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten. Berufungsanträge: ________________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Mai 2016 meldete der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Berufung an (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in hinsich... 1.2. Innert der ihnen angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liessen sich weder die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) noch die Privatklägerinnen 1 und 2 vernehmen. 1.3. Der Beschuldigte wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 54). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung (Urk. 49). Damit beschränkt sich die Berufung auf Dispositivziffer 2 (Schuldsprüche) samt den damit in Zusammenhang stehenden Dispos... 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.4], der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.5... 3. Sachverhalt 3.1. Nachdem der Beschuldigte von den schwerwiegenden Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung bzw. der mehrfachen sexuellen Nötigung seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, wie auch vom Vorwurf der Drohung via Facebook, begangen am 23. Juli 2015 rechtsk... 3.2. Die vorinstanzlichen Freisprüche erfolgten, nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführlich mit den verschiedenen Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt hatte und dabei zum Schluss gekommen war, die Aussagen des Besch... 3.3. Da der Beschuldigte weiterhin bestreitet, die Privatklägerin 1 im Sinne der Anklage (bzw. gemäss obigen Ausführungen im Sinne der Vorinstanz) am 3. März 2015 sowie am 15. Juni 2015 bedroht zu haben, ist der massgebende Sachverhalt zunächst durch ... 3.4. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte (Urk. 48 S. 26), haben vorliegend sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin 1 ein offenkundiges Interesse daran, das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. So ist der Beschuldigte selbstredend d... 3.5. Im Rahmen der Beurteilung der konkreten Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 bzw. deren Glaubhaftigkeit erscheint es notwendig, vorab ihre Beziehungsgeschichte – soweit den Akten entnehmbar – etwas näher zu beleuchten (vgl. hierz... 3.5.1. Vorfall vom 3. März 2015, Anklageziffer 1.1 3.5.2. Vorfall vom 15. Juni 2015, Anklageziffer 1.2 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was unter dem Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu verstehen ist, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 40 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Wie die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich dem Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 ergeben hat, kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2015 die Privatklägerin 1 mittels eines Küchenmessers bzw. eines Topfes voll ko... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Besch... 5.2. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 5.3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug (Haft von 86 Tagen) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 20. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und Drohung), 5 (Einziehung und Vern... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 500.– (zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2015) als Schadenersatz und Fr. 10'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2015) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und G... 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerin 1, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt  die Privatklägerin 2  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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