Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160458-O/U/ag
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom
Urteil vom 24. Februar 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016 (DG160114)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 75). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c, d und e WG sowie Art. 8 Abs. 1 WG; − des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 45 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 247 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben, wobei die Strafe durch die erlittene Haft bereits erstanden ist.
- 3 - Der Vollzug der restlichen 10 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 (Unt.-Nr. 2011/672) hinsichtlich der Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung von 18 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und diese Strafe wird vollzogen. 6. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Januar 2013 (Unt.-Nr. 2012/678) hinsichtlich des Freiheitsentzugs von 21 Tagen (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und diese Strafe wird vollzogen. 7. Der Beschuldigte wird – teilweise gemäss seiner Anerkennung – verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern die folgenden Schadenersatzbeträge (zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum) zu bezahlen: - Stadt Zürich, vertreten durch die Stadtpolizei Zürich (Do. 1) Fr. 10'000.00 - B._____ GmbH (Do. 5 und 8) Fr. 181.20 - C._____, (Do. 11) (anerkannt) Fr. 112.85 - Fotostudio D._____ (Do. 3) Fr. 500.00 - E._____ Versicherungsgesellschaft AG (Subrogationsklägerin, Do. 3) Fr. 2'951.15 Im allfälligen Mehrbetrag werden die jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der F._____ GmbH wird nicht eingetreten.
- 4 - 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Sachkautions-Nr. 1, DG150321) wird zur Vollstreckung der Busse verwendet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände: − Sturmhaube, schwarz (Asservat-Nr. A007'340'982), − Schlagring für zwei Finger (Asservat-Nr. A007'340'993), − 3 Fahrradschlösser, schwarz, durchgetrennt (Asservat-Nr. A007'340'003), − Schlagring, grau (Asservat-Nr. A007'340'025), − Schlagring, schwarz (Asservat-Nr. A007'340'036), − Schlagring, schwarz (Asservat-Nr. A007'340'047), − Messerset ACW in schwarzer Verpackung (Asservat-Nr. A007'340'070), − Butterflymesser, silberfarben (Asservat-Nr. A007'340'194) − Kundenkarte G._____ (Asservat-Nr. A007'340'229), − Gasdruckpistole Ruger & Co, schwarz-silbern, Nr. …, inkl. Kugeln (Asservat-Nr. A007'340'274), − Präparierter Einsatz für Tasche aus Aluminiumfolie (Asservat- Nr. A007'340'296), − Messer orange/schwarz, GERBER (Asservat-Nr. A007'340'310), − 6 Schraubendreher (Asservat-Nr. A007'340'354), − Rüstmesser (Asservat-Nr. A007'340'365), − div. Minigripsäcklein mit Cannabis-Symbolen (Asservat-Nr. A007'340'398) − Fahrzeugschlüssel Range Rover (Asservat-Nr. A007'340'661) werden eingezogen und vernichtet bzw. der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 5 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'430.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'010.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 33'016.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 16 f.) 1. Es sei der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Monaten zu verurteilen. 2. Es sei vom Widerruf der durch die Strafbefehle der Jugendanwaltschaft Zürich bedingt verhängten Strafen abzusehen. 3. Sollten die Widerrufe unabdingbar sein, so soll die zu verhängende Strafe die mit dem Widerruf zusammenhängenden Strafen einschliessen. 4. Es sei diesfalls die Aufschiebung der Freiheitsstrafe so festzulegen, dass der Berufungskläger mit seiner erstandenen Haft von 8 Monaten, auch für den Fall, dass die bedingt ausgesprochenen Strafen der Jugendanwaltschaft Zürich zu vollziehen seien, keinen weiteren Vollzug erleiden muss, also auch die widerrufenen Strafen damit abgegolten sind. Somit wäre der Vollzug von letztlich 7 Monaten oder weniger zielführend.
- 6 - 5. Es seien die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 112/1-2, schriftlich) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. 2. Es seien 8 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und der Vollzug der restlichen 8 Monate Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Begünstigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Zudem widerrief das Bezirksgericht Zürich zwei Jugendstrafen vom 30. März 2012 und 9. Januar 2013 und verpflichtete den Beschuldigten, Schadenersatz an diverse Privatkläger zu bezahlen (Urk. 107 S. 35 f.). Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2016 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22 f.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2016
- 7 - (Poststempel) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 98; Art. 399 Abs. 1 StPO). 2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 104/2). Am 3. November 2016 innert der gesetzlichen Frist ging die Berufungserklärung des Beschuldigten bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 108; Art. 399 Abs. 3 StPO). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 112/2). In der Folge wurden die Parteien am 27. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung auf den 24. Februar 2017 vorgeladen. Zur Verhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3) und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Die Staatsanwaltschaft wurde bereits vorgängig von der Verhandlung dispensiert (vgl. Urk. 114). II. Prozessuales 1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich auf die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer 2, auf den Widerruf und Vollzug der Strafbefehle der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 und 9. Januar 2013 gemäss Dispositivziffer 5 und 6 sowie auf Teile der Dispositivziffer 7, nämlich die Bezahlung von Schadenersatzbeiträgen an die Stadt Zürich im Betrag von Fr. 10'000.– und an die E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG im Betrag von Fr. 2'951.15 (Urk. 108 S. 2 f.). Da die Strafe gemäss Dispositivziffer 2 mit dem Strafvollzug in den Ziffern 3 und 4 sowie mit der Verwendung der beschlagnahmten Barschaft in Ziffer 9 des Dispositivs unmittelbar zusammenhängt, sind diese Ziffern als implizit mitangefochten anzusehen. 2. Unangefochten blieben der Schuldspruch in Dispositivziffer 1, die Bezahlung von Schadenersatz an die B._____ GmbH (Fr. 181.20), die C._____ (Fr. 112.85), die D._____ GmbH ([Fotostudio D._____] Fr. 500.–) gemäss Ziffer 7, das Nichteintreten auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der F._____ GmbH gemäss Ziffer 8, die Einziehung diverser eingezogener Gegenstände in Ziffer 10
- 8 und die Kostenfolgen gemäss Ziffer 11 und 12. Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), teilweise bezüglich der Dispositivziffer 7 (Zivilforderungen der B._____ GmbH, der C._____ und der D._____ GmbH), und hinsichtlich der Dispositivziffern 8 (Nichteintreten auf eine Zivilklage), 10 (Einziehung) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Strafe 1. Allgemeine Strafzumessungskriterien und Bestimmung des Strafrahmens 1.1. Der Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Begünstigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. 1.2. Die Vorinstanz gab die Theorie und Rechtsprechung zur Bestimmung des Strafrahmens im Falle von Tat- und Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt wieder (Urk. 107 S. 15 f. Ziff. V.1.1). Zutreffend stellte sie dar, nach welchen Kriterien die Strafe innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen ist, dass bei der Bemessung des Verschuldens zwischen objektiven und subjektiven Tatkomponenten und den Täterkomponenten unterschieden wird und wie bei der konkreten Strafzumessung vorzugehen ist (Urk. 107 S. 16 ff. Ziff. V.1.2-3). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 1.3. Aufgrund der abstrakten Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe ging die Vorinstanz korrekterweise vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt aus. Richtigerweise führte sie aus, dass es sich beim Strafrahmen der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB lediglich um einen fakultativen Strafschärfungsgrund handle, dass der versuchte Diebstahl vom 26. Juli 2014 in der Gewerbsmässigkeit aufgehe (BGE 123 IV 113 E. 2.d) und ausserdem keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, welche zu einer Ausweitung des Strafrahmens im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führen wür-
- 9 den. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, innerhalb dessen die konkrete Strafe festzusetzen ist (Urk. 107 S. 18 f. Ziff. V.2). 1.4. Beim mehrfachen Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 45 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV handelt es sich um Übertretungen, für welche zusätzlich eine Busse auszusprechen ist. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls 2.1. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist bei den objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zehn Diebstähle, davon einen Versuch, innerhalb von rund 5 ½ Monaten (13. Februar bis 26. Juli 2014) gegenüber diversen Geschädigten beging. Durch die beträchtliche Anzahl an Delikten innert relativ kurzer Zeit, legte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Der Vorinstanz ist auch beizustimmen, dass hingegen die Deliktssumme von rund Fr. 5'900.– im Rahmen des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls ein eher geringer Deliktsbetrag darstellt und der Beschuldigte die Taten zudem nicht von langer Hand plante, sondern spontan handelte (Urk. 107 S. 19 Ziff. V.3.2). Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass es sich nur bei zwei der zehn Diebstähle um Einbruchdiebstähle handelte. Dabei stieg der Beschuldigte nicht in Wohnhäuser ein, sondern in einen Tennisclub und in ein Fotostudio, bei welchen er zum Deliktszeitpunkt nicht Gefahr lief, Personen über den Weg zu laufen und diese allenfalls zu verängstigen. Bei den übrigen acht Diebstählen ging es um Benzin. Auch diese Delikte richteten sich primär nicht gegen Privatpersonen, sondern gegen Unternehmen. Insgesamt ist das objektive Verschulden in leichter Abweichung von der Vorinstanz als noch leicht zu gewichten (Urk. 107 S. 19 Ziff. V.3.2).
- 10 - 2.2. In subjektiver Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte handelte, um sich zu bereichern, wobei er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand (Urk. 107 S. 20 Ziff. V.3.3). Massgeblich verschuldensrelevante Umstände sind nicht ersichtlich, womit das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht noch als leicht einzustufen ist. Eine Einsatzstrafe von 9 Monaten erweist sich insgesamt als dem Verschulden angemessen. 3. Tatkomponenten qualifizierte Sachbeschädigung 3.1. Der Beschuldigte wollte einen Radarkasten zerstören, um die von diesem aufgezeichneten Bilder zu vernichten. Hierfür füllte er Benzin in eine PET-Flasche ab, fuhr zum Radarkasten und setzte diesen mit Hilfe des Benzins in Brand. Der Beschuldigte ging dabei geplant vor und zeigte durch sein Vorgehen ein hohes Mass an krimineller Energie. Das objektive Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht und eine Strafe von 6 Monaten entspricht diesem Verschulden. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte den Radarkasten zerstören wollte, um seiner Freundin zu helfen, welche bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde. Dieser Umstand ist zu Gunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen, so dass das Verschulden für die qualifizierte Sachbeschädigung noch als leicht anzusehen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe von 9 Monaten, um 4 Monate auf insgesamt 13 Monate zu erhöhen. 4. Tatkomponenten Begünstigung 4.1. Mit der oben dargestellten Sachbeschädigung erschwerte der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Täterschaft der Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte ging zwar geplant, jedoch nicht äusserst geschickt vor, so dass seine Freundin trotz seines Einschreitens sehr schnell überführt werden konnte und die Strafverfolgung kaum erschwert wurde. Das objektive Verschulden ist folglich als leicht einzustufen und eine Strafe von 3 Monaten erweist sich als angemessen.
- 11 - 4.2. Der Beschuldigte handelte zu Gunsten seiner Freundin, der er klarerweise nahe steht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint das Verhalten des Beschuldigten aufgrund dieses Umstands zwar nicht vollends entschuldbar, so dass im Sinne von Art. 305 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang zu nehmen wäre, doch wirkt sich die nahe Beziehung zur Begünstigten zumindest verschuldensmindernd aus. Unter Beachtung des Asperationsprinzips führt die Begünstigung zu einer Straferhöhung von einem Monat, so dass eine Strafe von 14 Monaten resultiert. 5. Tatkomponenten mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch 5.1. Die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den zwei im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls beurteilten Einbruchdiebstählen. Es rechtfertigt sich daher, das Verschulden in Bezug auf diese Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche gesamthaft zu beurteilen. Es handelt sich lediglich um je zwei Tatbegehungen, der Sachschaden fiel mit rund Fr. 750.– gering aus und der Hausfriedensbruch bestand in dem kurzzeitigen Betreten der Örtlichkeiten. Damit liegt ein leichtes Verschulden vor, wofür eine Strafe von einem Monat angemessen erscheint. 5.2. Besonders egoistische oder verwerfliche Motive sind bei den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen nicht zu erkennen. Die Delikte gingen notwendigerweise mit den beiden Einbruchdiebstählen einher, womit auch das subjektive Verschulden als leicht einzustufen ist. In Beachtung aller verschuldensrelevanter Aspekte und des Asperationsprinzips wirken sich diese Delikte daher nur marginal straferhöhend aus. 6. Tatkomponenten Vergehen gegen das Waffengesetz 6.1. Bei der Hausdurchsuchung am 15. Mai 2014 wurden in der Wohnung des Beschuldigten verschiedene verbotene Waffen, für welche er keine Bewilligung besass, sichergestellt: Drei als Taschenlampe getarnte Elektroschockgeräte, ein Stellmesser, zwei Schlagruten und ein Laserpointer (Kategorie 3). Es handelt sich
- 12 dabei nicht um besonders gefährliche Waffen und die Tatbestandsvariante des reinen Besitzes wiegt weniger schwer als beispielsweise das Tragen oder Anbieten. Entgegen der Vorinstanz ist das vorliegende Vergehen aber nicht beinahe verjährt (Urk. 107 S. 21 Ziff. V.3.5.5). Der Besitz der genannten Waffen wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die Verjährungsfrist würde folglich erst am 16. Mai 2024 ablaufen (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 98 lit. c StGB). 6.2. Insgesamt ist das objektive Verschulden als leicht einzuschätzen und es sind keine subjektiven Aspekte ersichtlich, die zu einer Erhöhung oder Verminderung des Verschuldens führen würden. Die verschuldensangemessene Strafe ist bei zwei Monaten anzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe von 14 auf 15 Monate zu erhöhen. 7. Täterkomponenten 7.1. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich zusammengefasst die wichtigsten Angaben zur Person des Beschuldigten, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 107 S. 22 Ziff. V.4.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben und führte ergänzend dazu aus, dass er im Rahmen der von ihm erworbenen GmbH für verschiedene Krankenkassen Kunden akquiriere. Es sei schwierig, weil sie noch nicht viel Erfahrung hätten. Inzwischen hätten sie jedoch bereits einige Abschlüsse tätigen können und bereits etwas verdient. Um den Lebensunterhalt zu decken, reiche es jedoch nicht. Er lebe von seiner Mutter. Sozialhilfe beziehe er keine. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Schulden würden sich immer noch in der Höhe von ungefähr Fr. 6'000.– bewegen (Prot. II S. 7 f.). 7.2. Entgegen der Verteidigung sind die Umstände, dass der Beschuldigte als Kind und Jugendlicher über keine väterliche Bezugsperson verfügte und er seine Lehre zum Bäcker/Konditor aufgrund einer Mehlallergie abbrechen musste, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 14). Strafmindernd wirken sich Umstände aus, die sich negativ auf die Entwicklung des Jugendlichen auswirken konnten und erlauben, für die spätere Straffälligkeit ein gewisses Mass an Ver-
- 13 ständnis aufzubringen, wie beispielsweise eine schwer gestörte Eltern-Kind- Beziehung, ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen und frühere Heimaufenthalte (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl. 2016, N. 285). Der Beschuldigte wuchs im Vergleich dazu in behüteten Verhältnissen bei seiner Mutter auf, welche ihn auch heute noch finanziell unterstützt. Er absolvierte die Primarund Sekundarschule und konnte kurz nach dem Lehrabbruch eine neue Lehrstelle zum Kaufmann beginnen (Prot. II S. 5 f.). Eine Mehlallergie und ein abwesender Vater sind keine Gründe für eine Strafminderung. Wie die Vorinstanz daher zutreffend ausführte, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine entlastenden Umstände (Urk. 107 S. 22 Ziff. V.4.2). 7.3. Der Beschuldigte ist zweifach, teilweise einschlägig, vorbestraft. Es handelt sich dabei um zwei Jugendstrafen vom 30. März 2012 und 9. Januar 2013, welche im vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgeführt sind (Urk. 107 S. 23 Ziff. V.4.3). Zutreffend ist, dass auch die eine dieser Vorstrafen, welche im Strafregister nicht eingetragen ist, dem Beschuldigten entgegen gehalten werden kann (Urk. 85; Urk. 107 S. 23 Ziff. V.4.3; BGE 135 IV 95 f.) und weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken (Urk. 107 S. 23 Ziff. V.4.3). 7.4. Nebst den Vorstrafen ist auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hier fällt, wie dies im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls ausgeführt wird, das praktisch umfassende Geständnis des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht (Urk. 107 S. 23 Ziff. V.4.4). Jedoch liess der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Verhandlung nur mässige Reue und Einsicht erkennen (Urk. 92 S. 13). 7.5. Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Täterkomponenten, so dass die Strafe asperierend um einen weiteren Monat zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte folglich in leichter Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 14 - 8. Übertretungen 8.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung für die Übertretungen im Strassenverkehr wird grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 107 S. 24 Ziff. V.5). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist daher nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 106). Diesbezüglich wird auf die unter Ziffer III.7.1 stehenden Angaben zur Person verwiesen. 8.2. Hinsichtlich des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges ist in objektiver Hinsicht die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, so demontierte der Beschuldigte acht Mal die Kontrollschilder an seinem Fahrzeug, fuhr derart zu einer Tankstelle um Benzin zu tanken und anschliessend an eine passende Stelle weiter, wo er die Kontrollschilder wieder montierte. Der Beschuldigte ging dabei geplant vor, fuhr aber jeweils nur kurze Strecken ohne die Kontrollschilder. Subjektiv verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Eine Busse von Fr. 500.– erscheint sowohl dem Verschulden wie auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 8.3. Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln handelt es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von höchstens 30 km/h. Es sind keine Faktoren ersichtlich, welche sich massgeblich auf das Verschulden in objektiver oder subjektiver Hinsicht auswirken würden. In Beachtung des Asperationsprinzips ist die obengenannte Busse von Fr. 500.– um Fr. 200.– auf Fr. 700.– zu erhöhen. 8.4. Insgesamt ist der Beschuldigte für die Übertretungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen.
- 15 - 9. Anrechnung Untersuchungshaft 9.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 9.2. Der Beschuldigte wurde am 19. April 2014, 10.45 Uhr, verhaftet und noch gleichentags um 16.45 Uhr wieder entlassen, wofür ihm ein Tag anzurechnen ist (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 51; Urk. D1/34/1; D1/34/4). Am 16. Mai 2014, 06.20 Uhr, wurde der Beschuldigte erneut verhaftet und wiederum gleichentags um 15.50 Uhr aus der Haft entlassen, wofür ihm wiederum ein Tag anzurechnen ist (Urk. D1/34/7; Urk. D1/34/8). Am 2. Juni 2014, 11.50 Uhr erfolgte eine erneute Festnahme und am nächsten Tag, dem 3. Juni 2014, 13.15 Uhr, die Entlassung. Da sich der Beschuldigte über 24 Stunden in Haft befand, sind ihm hierfür zwei Tage anzurechnen (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 51; Urk. D1/34/9; D1/34/10). 9.3. Nachdem der Beschuldigte am 28. Juli 2014 zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, nahm ihn die Polizei am 10. August 2014 um 22.50 Uhr erneut fest. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn mit Verfügung vom 12. August 2014 in Untersuchungshaft (Urk. D1/34/16, D1/34/22). Am 30. Oktober 2014, 19.00 Uhr, wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Er befand sich somit während 81 Tagen in Polizei- und Untersuchungshaft (Urk. D1/34/34). Letztmals verhaftet wurde der Beschuldigte am 4. November 2014, 02.15 Uhr. Mit Verfügung vom 7. November 2014 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt (Urk. D1/34/35, D1/34/41). Am 16. Januar 2015 beantragte die Verteidigung den vorzeitigen Strafvollzug, der am 28. Januar 2015 bewilligt wurde (Urk. D1/34/42) und am 16. April 2015, 12.47 Uhr, wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug wieder entlassen (Urk. D1/34/47). Die gesamte Dauer dieses letzten Freiheitsentzugs beläuft sich auf 164 Tage.
- 16 - 9.4. Insgesamt verbrachte der Beschuldigte somit 249 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug. Diese Tage sind ihm an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 16 Monaten anzurechnen. 10. Fazit 10.1. Der Beschuldigte ist mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 249 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. IV. Strafvollzug 1. Die gesetzlichen Bestimmungen zum bedingten und teilbedingten Vollzug sowie der anzusetzenden Probezeit können dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 107 S. 25 Ziff. VI.1). Objektive Voraussetzung für den bedingten bzw. den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe ist, dass sich diese im Rahmen von 6 Monaten bis zwei Jahren bzw. einem bis drei Jahren bewegt. Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe beläuft sich auf 16 Monate, womit sowohl die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten wie auch des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt ist. 2.1. Subjektiv setzen sowohl Art. 42 Abs. 1 StGB wie auch Art. 43 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen voraus. Die günstige Prognose wird vermutet, kann jedoch widerlegt werden. Dies im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 2 StGB, wonach für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs die günstige Prognose nicht vermutet wird, sondern besonders günstige Umstände vorliegen müssen, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 und 16 zu Art. 42). Der Beschuldigte weist zwar zwei Verurteilungen innert der fünfjährigen Frist auf, jedoch liegen die damaligen Jugendstrafen unter den genannten Mindeststrafen. Die günstige Prognose wird beim Beschuldigten somit vermutet.
- 17 - 2.2. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen zu beachten. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 42). Bei Strafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB bildet der bedingte Strafvollzug die Regel, der teilbedingte Vollzug die Ausnahme. Art. 43 StGB ist nur dann anwendbar, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird, d.h. wenn im Bereiche einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 43). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 43). Der unbedingte vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 3.1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten teilweise einschlägig sind. So wurde er von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt am 30. März 2012 unter anderem wegen Raubes und am 9. Januar 2013 wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Die erste Jugendstrafe von 28 Tagen persönlicher Leistung wurde bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 18 Monaten. Unbeeindruckt von diesem Strafverfahren und der verhängten Strafe beging der Beschuldigte während laufender Probezeit weitere Delikte. Die hierfür ausgesprochene Strafe von 21 Tagen Freiheitsentzug wurde wiederum bedingt ausgefällt. Auf den Widerruf der persönlichen Leistung verzichtete die Jugendanwaltschaft, verlängerte dem Beschuldigten aber die Probezeit von 9 auf 27 Monate. Für die neue Strafe, den Freiheits-
- 18 entzug, wurde wiederum eine Probezeit von 18 Monaten angesetzt. Auch dieses zweite Strafverfahren und die neue bedingte Strafe hielten den Beschuldigten nicht davon ab, kurz darauf während zwei laufender Probezeiten erneut straffällig zu werden und insbesondere wieder zahlreiche Diebstähle zu begehen, die heute zu beurteilen sind. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ergeben sich aufgrund dieser Vorstrafen, der längerdauernden Delinquenz während laufender Probezeit und der mässigen Einsicht des Beschuldigten starke Bedenken hinsichtlich dessen künftiger Bewährung. 3.2. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte bisher nur einzelne Tage in Haft verbrachte und erstmals im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens einen längerdauernden Freiheitsentzug erstehen musste. Die erste Haftdauer vom 10. August bis 30. Oktober 2014 belief sich auf 81 Tage. Er verbrachte sodann weitere 164 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug und wurde am 16. April 2015 wieder entlassen. 3.3. Am 8. Februar 2017 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Berechtigung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. Juni 2015 und 2. Mai 2016, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Urk. 116 S. 2). Auf Vorhalt dieses Urteils anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, dass er den Sachverhalt bestreite (Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigung führte aus, dass gegen das Urteil Berufung angemeldet worden sei (Prot. II S. 12). Da das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2017 somit noch nicht rechtskräftig ist und insbesondere der Sachverhalt bestritten wird, hat diese erstinstanzliche Verurteilung im Rahmen der hier zu stellenden Prognose unberücksichtigt zu bleiben. 3.4. Dem Beschuldigten kann somit trotz des erwähnten Urteils vom 8. Februar 2017 eine günstige Prognose gestellt werden, jedoch nur in Anbetracht des bereits teilweise erfolgten Strafvollzugs. Die bisher bedingt ausgesprochenen Strafen beeindruckten den Beschuldigten wenig bzw. gar nicht und hielten ihn nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Nun befand er sich erstmals über eine längere Zeit von rund 8 Monaten in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug. Es ist zu
- 19 hoffen, dass der Beschuldigte aus diesem längeren Gefängnisaufenthalt seine Lehren gezogen hat und sich künftig wohlverhalten wird. 3.5. Aufgrund der ungewissen Prognose erweist sich eine teilbedingte Strafe als notwendig und auch die Probezeit muss aufgrund der angesprochenen Bedenken eher länger ausfallen. Bisher verbrachte der Beschuldigte rund 8 Monate in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug. Infolgedessen erscheint es sachgerecht den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in derselben Höhe anzusetzen. Zusammengefasst ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (8 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass der vollziehbare Strafteil bereits vollständig erstanden ist. 4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug ist für Bussen gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte muss daher die Busse von Fr. 700.– bezahlen. Für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es spricht nichts gegen die Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von einem Tag pro Fr. 100.–, so dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage festzusetzen ist (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 106). Zusammengefasst ist die Busse somit zu bezahlen und bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Zu erwähnen ist, dass die ausgesprochene Busse vollumfänglich durch die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– gedeckt wird. Zwar gilt die entsprechende Dispositivziffer 9, in welcher diese Barschaft von der Vorinstanz eingezogen wurde als implizit mitangefochten (vgl. Ziff. II.1), jedoch gründet dies einzig in der generellen Anfechtung des Strafmasses. Die Verteidigung macht denn auch keine Ausführungen hierzu, weshalb diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils mit Verweis auf die entsprechende Begründung (Urk. 107 S. 33 Ziff. VIII) ohne weiteres zu bestätigen ist. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 14. August 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Sachkaution Nr. 1) ist daher einzuziehen und zur Vollstreckung der Busse zu verwenden.
- 20 - V. Widerruf 1. Vorstrafen 1.1. Wie bereits mehrfach ausgeführt und auch im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, verfügt der Beschuldigte über zwei Jugendstrafen, deren Vollzug aufgeschoben wurde (Urk. 107 S. 26 f. Ziff. VII.1). 1.2. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Raubes, mehrfacher Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Tätlichkeiten sowie mehrfacher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer persönlichen Leistung von 28 Tagen verurteilt. 10 Tage, abzüglich ein Tag Haft, wurden davon in Form eines Kurses vollzogen. Der Vollzug der restlichen persönlichen Leistung von 18 Tagen wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 18 Monaten festgesetzt (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Unt.-Nr. 2012/678, Urk. 10/1 S. 1 f.). 1.3. Die zweite Vorstrafe wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt vom 9. Januar 2013 wegen mehrfachen Diebstahls und Drohung ausgesprochen. Die Jugendanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit einem Freiheitsentzug von 21 Tagen, abzüglich 2 Tage erstandener Haft, und einer Busse von Fr. 100.–. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 18 Monate festgesetzt. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 30. März 2012 ausgesprochene Probezeit um 9 Monate verlängert (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Unt.-Nr. 2012/678, Urk. 11 S. 1 f.). 2. Anwendbare Bestimmungen 2.1. Die oben genannten Straftaten beging der Beschuldigte in den Jahren 2011 und 2012, im Alter von 15 bzw. 16 Jahren. Anwendbar war daher das Jugendstrafrecht (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die Beurteilung eines allfälligen Widerrufs des Vollzugs der damals ausgesprochenen Jugendstrafen hat ebenfalls in Anwendung des Jugendstrafgesetzes zu erfolgen. Art. 35 Abs. 2 JStG verweist für aufgeschobene Strafen sinngemäss auf die Artikel 29-31 JStG, welche die Probezeit,
- 21 die Bewährung und Nichtbewährung bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug behandeln. Für den Fall der Nichtbewährung sieht Art. 31 Abs. 5 JStG vor, dass wenn für die Beurteilung der neuen Tat das StGB anwendbar ist, die urteilende Behörde bezüglich des Widerrufs Artikel 89 StGB anwendet. 2.2. Ob der bedingte Vollzug der persönlichen Leistung von 18 Tagen und der Freiheitsentzug von 21 Tagen zu widerrufen sind, bestimmt sich somit nach Art. 89 StGB. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlassenen und spricht daher anstelle des Widerrufs von der Rückversetzung. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrachens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 3 StGB). 2.3. Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird, denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingte Strafe bessern lassen wird. Der erste Tag, derjenige der Urteilseröffnung ist mitzuzählen (Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 5 und N. 7 zu Art. 44). 3. Subsumtion 3.1. Der Strafbefehl vom 30. März 2012 wurde dem Beschuldigten schriftlich eröffnet (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Unt.-Nr. 2012/678, Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 13). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Strafbefehl dem Beschuldigten zugestellt wurde. Da der 31. März 2012 ein Samstag ist, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Strafbefehl am Montag, 2. April 2012 erhielt. Die Probezeit von ursprünglich 18 Monaten begann folglich am 2. April 2012 zu laufen und hätte am 2. Oktober 2013 geendet. Da der
- 22 - Beschuldigte in der Zwischenzeit jedoch wieder straffällig wurde, wurde diese Probezeit mit Strafbefehl vom 9. Januar 2013 um 9 Monate verlängert, so dass sie erst am 2. Juli 2014 endete. 3.2. Der Strafbefehl vom 9. Januar 2013 wurde dem Beschuldigten ebenfalls schriftlich eröffnet (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Unt.- Nr. 2012/678, Urk. 11 S. 2 Ziff. 9). Dem Deckel der Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl den Parteien am 14. Januar 2013 zugestellt wurde. Von diesem Zustelldatum ist auch für den Beschuldigten auszugehen, denn eine Aufschlüsselung nach Parteien ist den Akten nicht zu entnehmen. Diese zweite Probezeit von 18 Monaten begann folglich am 14. Januar 2013 zu laufen und endete am 14. Juli 2014. 3.3. Der Beschuldigte beging zwischen dem 13. Februar und dem 26. Juli 2014 und damit mehrheitlich während den laufenden Probezeiten mehrere Verbrechen und Vergehen (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Begünstigung). Ein Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe ist jedoch nur während drei Jahren seit dem Ablauf der Probezeit zulässig (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m Art. 89 Abs. 4 StGB). Die dreijährige Frist läuft für die erste Probezeit am 2. Juli 2017 und für die zweite Probezeit am 14. Juli 2017 ab. Diese Frist steht somit einem Widerruf der beiden bedingten Jugendstrafen nicht entgegen. 4. Prüfung des Verzichts auf den Widerruf 4.1. Auf die Rückversetzung ist gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB zu verzichten, sofern nicht erwartet werden muss, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen. Die analoge Regelung findet sich in Art. 46 Abs. StGB für die Nichtbewährung bei bedingten Strafen (Markus Hug, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 89). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
- 23 - Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV E. 4.5). 4.2. Die Vorinstanz führte aus, dass sich angesichts der Vorstrafen und der erheblichen neuen Delinquenz auch während laufender Probezeiten sowie der mässigen Einsicht massgebliche Bedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung des Beschuldigten ergeben würden, wobei zudem zu berücksichtigen sei, dass ihm mit Bezug auf seine erste Vorstrafe bereits einmal die Probezeit habe verlängert werden müssen. Die Vorinstanz ging denn auch nur vor dem Hintergrund des Widerrufs der Vorstrafen von einer günstigen Prognose hinsichtlich der Hauptsanktion aus. 4.3. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Widerruf von zwei im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht milden Jugendstrafen im Umfang von 18 Tagen persönlicher Leistung und 21 Tagen Freiheitsentzug erscheint nicht derart massgeblich, dass dem Beschuldigten nur unter diesem Gesichtspunkte eine gute Prognose gestellt werden könnte. Der Aufschub eines Teils der Freiheitsstrafe rechtfertigt sich vor allem aufgrund dessen, dass der Beschuldigte erstmals einen längeren Freiheitsentzug erstanden hat (vgl. vorstehend Ziff. IV.5.2). Dieser Umstand fällt auch bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Zusammenhang mit einem allfälligen Widerruf der vorliegenden Jugendstrafen stark ins Gewicht. Der Beschuldigte verbrachte bereits rund 8 Monate und damit die Hälfte der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe in Haft und im vorzeitigem Strafvollzug. Diese Dauer des Freiheitsentzugs ist nicht zu vergleichen mit den vom Beschuldigten in
- 24 früheren Strafverfahren erstandenen ein bis zwei Tagen Haft. Entsprechend stärker sollte auch die Warn- und Schockwirkung ausgefallen sein. Zwar wurde der Beschuldigte inzwischen wegen angeblich nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug begangener Taten erstinstanzlich verurteilt, jedoch ist das Urteil wie bereits erwähnt noch nicht rechtskräftig und demzufolge hier unbeachtlich (vgl. Ziff. IV.3.3). 4.4. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte offenbar bemüht ist, sich beruflich einzugliedern, indem er sich immer wieder neue Arbeitsstellen suchte und sich nun als Versicherungsmakler in der Krankenkassenbranche versucht. Zwar generiert er mit seiner Tätigkeit bis jetzt kein massgebliches Einkommen und hat Schulden, jedoch wird er von seiner Familie, insbesondere von seiner Mutter finanziell unterstützt, so dass Aussicht auf Verbesserung seiner finanziellen Lage besteht. In Würdigung sämtlicher Umstände ist dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen, welche den Widerruf der beiden Jugendstrafen zur Folge hätte. 4.5. Selbst wenn ein Widerruf unter dem Gesichtspunkt der Legalprognose unverzichtbar wäre, würde sich die Frage stellen, ob der Vollzug einer Jugendstrafe bei einem Erwachsenen überhaupt zweckmässig ist. Diese Frage blieb von der Literatur und Rechtsprechung bisher unbeantwortet. Je älter der Täter ist, desto fragwürdiger erscheint es, angesichts des Zwecks der Jugendstrafe, diese zu vollziehen. Das Jugendstrafrecht ist ein Täterstrafrecht, das in erster Linie dem Erziehungsgedanken verpflichtet ist und die Persönlichkeit und die Entwicklung des Jugendlichen in den Vordergrund stellt. Nicht Sühne und Vergeltung, sondern Erziehung, Förderung und Integration sind die angestrebten Ziele. Diese Grundsätze sind sowohl während der Untersuchung als auch bei der Urteilsfällung und beim Vollzug zu beachten (Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 2 JStG). Die Strafen im Erwachsenenstrafrecht sind demgegenüber nicht vorwiegend täterorientiert. Sie haben zum Ziel die Öffentlichkeit abzuschrecken, sie zu schützen und sie bezwecken durchaus auch Sühne und Vergeltung für die strafbaren Handlungen (vgl. Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar, Strafrecht I,
- 25 - 3. Aufl. 2013, N. 11 vor Art. 21 JStG). Der Beschuldigte ist zum heutigen Zeitpunkt 21 Jahre alt. Es erschiene weder sinnvoll noch angemessen Strafen zu widerrufen und in der Folge zu vollziehen, welche hauptsächlich seine Erziehung bezwecken sollten. Dieser Aspekt, welcher ebenfalls gegen den Widerruf der Jugendstrafen spricht, sei lediglich am Rande erwähnt. Vorliegend ist bereits aufgrund der positiven Einschätzung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vom Widerruf abzusehen. 4.6. Zusammengefasst ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 sowie vom 9. Januar 2013 ausgefällten bedingten Strafen von 18 Tagen persönlicher Leistung sowie 21 Tagen Freiheitsentzug zu verzichten. VI. Zivilforderungen 1. Gegenstand der Berufung und rechtliche Grundlagen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind lediglich die Zivilklagen der Stadt Zürich, vertreten durch die Stadtpolizei Zürich (Dossier 1) sowie der E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Dossier 3; Urk. 108 S. 3 Ziff. 04; Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren wird auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 107 S. 28 ff. Ziff. VIII.1). 2. Stadt Zürich (Dossier 1) 2.1. Den Akten kann nur implizit entnommen werden, wie hoch der Schadenersatz ist, den die Privatklägerin Stadt Zürich vom Beschuldigten fordert. Mit Eingabe vom 23. April 2014 machte sie einen Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignisdatum geltend und stellte in Aussicht eine definitive Schadenabrechnung nachzureichen (Urk. D1/32/1, 72/4). Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 reichte sie eine definitive Schadenabrechnung ein
- 26 und erhöhte ihr Schadenersatzbegehren auf Fr. 128'159.20 (Urk. D1/32/2-3). Diese Forderung erhöhte sie mit Schreiben vom 17. Februar 2015 ein weiteres Mal auf Fr. 143'279.70 und reichte hierzu eine neue Abrechnung über den Schaden ein (Urk. D1/32/4). Im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren reduzierte die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung wiederum auf den Betrag von Fr. 50'000.– (Urk. 42 S. 19 Ziff. 6; D1/39/1 und D1/39/4). Weil das abgekürzte Verfahren vom Bezirksgericht Zürich abgelehnt wurde, waren in der Folge auch die Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nicht mehr verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft forderte die Privatkläger daher erneut auf, ihre Zivilforderungen geltend zu machen (Urk. 72/1-12). Für die Stadt Zürich liegt eine Kopie ihrer Eingabe vom 23. April 2014 bei den Akten (Urk. 72/4). Es ist daher davon auszugehen, dass die Stadt Zürich ihre Schadenersatzforderung, welche sie im abgekürzten Verfahren stellte, beibehalten wollte und daher Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignisdatum fordert. 2.2. Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte nicht an eine allfällige Schadensanerkennung im Rahmen des abgekürzten Verfahrens gebunden sei (Urk. 118 S. 15) und dass nicht klar sei, welchen Wert die Radaranlage zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung gehabt habe (Urk. 94 S. 18 f., Prot. I S. 17). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Verteidigung führte jedoch auch aus, dass die Verursachung eines grossen Schadens anerkannt werde (Urk. 94 S. 19, Prot. I S. 17). Der Beschuldigte wurde dann auch wegen qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, liegt infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden ein Schadensbetrag von mindestens Fr. 10'000.– vor (Urk. 107 S. 32 Ziff. VIII.2.6; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Sachbeschädigung steht somit fest, dass der Beschuldigte, indem er die Radaranlage in Brand setzte, vorsätzlich einen Schaden von mindestens Fr. 10'000.– verursachte. Die Zusprechung eines höheren Betrags ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 27 - 2.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, der Privatklägerin Stadt Zürich Schadenersatz von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Dossier 3) 3.1. Die E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Versicherung genannt) trat gemäss Art. 72 VVG in Verbindung mit Art. 121 Abs. 2 StPO in die Rechte der D._____ GmbH (heute D.'_____ GmbH; nachfolgend weiterhin D._____ GmbH genannt) als Privatklägerin ein. Sie stellte den Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'951.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2014 (Urk. 72/2). Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, da sie nicht liquid sei (Urk. 118 S. 16). 3.2. Die Versicherung reichte mit ihrem Schreiben vom 17. März 2016 diverse Belege für ihren Schadenersatzanspruch ein. Gemäss einem Zahlungsbeleg vom 18. März 2016 zahlte sie der D._____ GmbH einen Betrag von Fr. 2'951.15 für das entwendete Bargeld, den Tresor und die Geldkassette abzüglich des vertraglichen Selbstbehalts der Versicherten (Beilage 3 und 4; Urk. 72/2). Zum Beweis für das entwendete Bargeld reichte die Versicherung ein Kontoblatt der D._____ GmbH mit Verbuchungen für die Kasse vom 1. Juni bis 31. Juli 2014 ein, auf dem sich zusätzlich ein handschriftlicher Vermerk "+ Bar in Couvert 500.–" befindet und ebenfalls handschriftlich der Saldo in der Kasse von Fr. 3'155.15 angegeben ist (Beilage zum Schreiben vom 17. März 2016 der E._____ Versicherungs- Gesellschaft AG; Urk. 72/2). Bezüglich des Tresors und der Geldkassette ergibt sich aus den eingereichten Belegen, dass die Versicherung der D._____ GmbH den ungefähren Wert für eine Neubeschaffung der Gegenstände erstattet hat (Schreiben der D._____ GmbH vom 6. August 2014 und Bestellung eines Burg- Wächter Möbeleinsatztresors und einer Rieffel Geldkassette; Urk. 72/2). 3.3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung genügt ein Kontoblatt, auch mit einem handschriftlichen Eintrag, um zu beweisen, welcher Barbetrag entwen-
- 28 det wurde (Urk. 118 S. 16). Der von der Subrogationsklägerin geltend gemachte Schaden im Betrag von Fr. 2'951.15 ist auch im Übrigen im Einzelnen ausgewiesen und belegt (Urk. 72/2 Beilage 3). Der Beschuldigte anerkannte zudem den Anklagesachverhalt grundsätzlich so, wie er in der Anklageschrift vom 31. März 2016 umschrieben ist (Urk. 94 S. 6 Ziff. 02.09). Dementsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den verschwundenen Tresor samt Geldkassette und Bargeld in Mittäterschaft behändigte (Urk. 107 S. 31 Ziff. 2.5) und ein Schaden in der entsprechenden Höhe entstanden ist. 3.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'951.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2014 zu bezahlen. VII. Kostenfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Thomas Domeisen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428). 1.2. Der Beschuldigte dringt vorliegend mit seinem Antrag auf eine mildere Bestrafung durch, da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten aussprach, welche nun auf 16 Monaten herabgesetzt wird. Zudem beantragte der Beschuldigte, dass vom Widerruf der beiden Jugendstrafen vom 30. März 2012 und 9. Januar 2013 abzusehen sei. Diesem Antrag wurde mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls entsprochen. Der letzte Antrag des Beschuldigten beinhaltet, die Schadenersatzforderungen der Stadt Zürich und der E._____ Versicherungs- Gesellschaft AG auf den Zivilweg zu verweisen. Damit hat der Beschuldigte keinen Erfolg, denn die im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Schadenersatz-
- 29 beiträge an die beiden Privatklägerinnen werden mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich bestätigt. 1.3. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten. 1.4. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren, inklusive Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit seinem Klienten, einen Betrag von Fr. 5'412.95 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 117). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen, so dass der Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 5'413.– zu entschädigen ist (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), teilweise bezüglich der Dispositivziffer 7 (Zivilforderungen der B._____ GmbH, der C._____ und der D._____ GmbH), und hinsichtlich der Dispositivziffern 8 (Nichteintreten auf eine Zivilklage), 10 (Einziehung) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 30 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 249 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 700.– Busse bestraft. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Strafteil bereits vollständig erstanden ist. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 (Unt.-Nr. 2011/672) ausgefällten bedingten Strafe von 18 Tagen persönlicher Leistung wird verzichtet. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Januar 2013 (Unt.-Nr. 2012/678) ausgefällten bedingten Strafe von 21 Tagen Freiheitsentzug wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Stadt Zürich Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG Fr. 2'951.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Sachkaution Nr. 1) wird eingezogen und zur Vollstreckung der Busse verwendet.
- 31 - 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'413.– amtliche Verteidigung 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, … [Adresse] − die Privatklägerin F._____ GmbH, … [Adresse] − die Privatklägerin B._____ GmbH, … [Adresse] − die Privatklägerin C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin D.'_____ GmbH (frühere D._____ GmbH), Herr H._____, … [Adresse] − die Privatklägerin E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Herr I._____, Postfach, … [Adresse] − die Privatklägerin J._____ AG, Herr K._____, … [Adresse] − die Privatklägerin Stadt Zürich, vertreten durch Stadtpolizei Zürich, … [Adresse] − den Privatkläger Tennisclub L._____, Herr M._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 32 - − die Privatklägerschaft (soweit verlangt und nur hinsichtlich ihrer Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Bezirksgerichtskasse Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 9 (Sachkaution Nr. 1). 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Februar 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Neukom
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 24. Februar 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB; der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB; des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c, d und e WG sowie Art. 8 Abs. 1 WG; des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 45 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 247 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben, wobei die Strafe durch die erlittene Haft bereits erstanden ist. Der Vollzug der restlichen 10 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 (Unt.-Nr. 2011/672) hinsichtlich der Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung von 18 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und diese Stra... 6. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Januar 2013 (Unt.-Nr. 2012/678) hinsichtlich des Freiheitsentzugs von 21 Tagen (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und d... 7. Der Beschuldigte wird – teilweise gemäss seiner Anerkennung – verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern die folgenden Schadenersatzbeträge (zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum) zu bezahlen: - Stadt Zürich, vertreten durch die Stadtpolizei Zürich (Do. 1) Fr. 10'000.00 - B._____ GmbH (Do. 5 und 8) Fr. 181.20 - C._____, (Do. 11) (anerkannt) Fr. 112.85 - Fotostudio D._____ (Do. 3) Fr. 500.00 - E._____ Versicherungsgesellschaft AG (Subrogationsklägerin, Do. 3) Fr. 2'951.15 Im allfälligen Mehrbetrag werden die jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der F._____ GmbH wird nicht eingetreten. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Sachkautions-Nr. 1, DG150321) wird zur Vollstreckung der Busse verwendet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände: Sturmhaube, schwarz (Asservat-Nr. A007'340'982), Schlagring für zwei Finger (Asservat-Nr. A007'340'993), 3 Fahrradschlösser, schwarz, durchgetrennt (Asservat-Nr. A007'340'003), Schlagring, grau (Asservat-Nr. A007'340'025), Schlagring, schwarz (Asservat-Nr. A007'340'036), Schlagring, schwarz (Asservat-Nr. A007'340'047), Messerset ACW in schwarzer Verpackung (Asservat-Nr. A007'340'070), Butterflymesser, silberfarben (Asservat-Nr. A007'340'194) Kundenkarte G._____ (Asservat-Nr. A007'340'229), Gasdruckpistole Ruger & Co, schwarz-silbern, Nr. …, inkl. Kugeln (Asservat-Nr. A007'340'274), Präparierter Einsatz für Tasche aus Aluminiumfolie (Asservat-Nr. A007'340'296), Messer orange/schwarz, GERBER (Asservat-Nr. A007'340'310), 6 Schraubendreher (Asservat-Nr. A007'340'354), Rüstmesser (Asservat-Nr. A007'340'365), div. Minigripsäcklein mit Cannabis-Symbolen (Asservat-Nr. A007'340'398) Fahrzeugschlüssel Range Rover (Asservat-Nr. A007'340'661) werden eingezogen und vernichtet bzw. der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Berufungsanträge: 1. Es sei der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Monaten zu verurteilen. 2. Es sei vom Widerruf der durch die Strafbefehle der Jugendanwaltschaft Zürich bedingt verhängten Strafen abzusehen. 3. Sollten die Widerrufe unabdingbar sein, so soll die zu verhängende Strafe die mit dem Widerruf zusammenhängenden Strafen einschliessen. 4. Es sei diesfalls die Aufschiebung der Freiheitsstrafe so festzulegen, dass der Berufungskläger mit seiner erstandenen Haft von 8 Monaten, auch für den Fall, dass die bedingt ausgesprochenen Strafen der Jugendanwaltschaft Zürich zu vollziehen seien,... 5. Es seien die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. 2. Es seien 8 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und der Vollzug der restlichen 8 Monate Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Strafe 1. Allgemeine Strafzumessungskriterien und Bestimmung des Strafrahmens 1.1. Der Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Begünstigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines nicht vorsch... 1.2. Die Vorinstanz gab die Theorie und Rechtsprechung zur Bestimmung des Strafrahmens im Falle von Tat- und Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt wieder (Urk. 107 S. 15 f. Ziff. V.1.1). Zutreffend stellte sie dar, nach welchen Kriterien ... 1.3. Aufgrund der abstrakten Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe ging die Vorinstanz korrekterweise vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt aus. Richtigerweise führte sie aus, dass es sich beim Strafrahmen der qualifizierten Sachbes... 1.4. Beim mehrfachen Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 45 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. ... 2. Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls 2.1. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist bei den objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zehn Diebstähle, davon einen Versuch, innerhalb von rund 5 ½ Monaten (13. Februar bis 26. Juli 2014) gegenüber diversen Geschädi... 2.2. In subjektiver Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte handelte, um sich zu bereichern, wobei er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand (Urk. 107 S. 20 Ziff. V.3.3). Massgeblich verschuldens... 3. Tatkomponenten qualifizierte Sachbeschädigung 3.1. Der Beschuldigte wollte einen Radarkasten zerstören, um die von diesem aufgezeichneten Bilder zu vernichten. Hierfür füllte er Benzin in eine PET-Flasche ab, fuhr zum Radarkasten und setzte diesen mit Hilfe des Benzins in Brand. Der Beschuldigte ... 3.2. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte den Radarkasten zerstören wollte, um seiner Freundin zu helfen, welche bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde. Dieser Umstand ist zu Gunsten des Besch... 4. Tatkomponenten Begünstigung 4.1. Mit der oben dargestellten Sachbeschädigung erschwerte der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Täterschaft der Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte ging zwar geplant, jedoch nicht äusserst geschickt vor, so dass sein... 4.2. Der Beschuldigte handelte zu Gunsten seiner Freundin, der er klarerweise nahe steht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint das Verhalten des Beschuldigten aufgrund dieses Umstands zwar nicht vollends entschuldbar, so dass im Sinne vo... 5. Tatkomponenten mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch 5.1. Die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den zwei im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls beurteilten Einbruchdiebstählen. Es rechtfertigt sich daher, das Verschulden in Bezug au... 5.2. Besonders egoistische oder verwerfliche Motive sind bei den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen nicht zu erkennen. Die Delikte gingen notwendigerweise mit den beiden Einbruchdiebstählen einher, womit auch das subjektive Verschulden als lei... 6. Tatkomponenten Vergehen gegen das Waffengesetz 6.1. Bei der Hausdurchsuchung am 15. Mai 2014 wurden in der Wohnung des Beschuldigten verschiedene verbotene Waffen, für welche er keine Bewilligung besass, sichergestellt: Drei als Taschenlampe getarnte Elektroschockgeräte, ein Stellmesser, zwei Schl... 6.2. Insgesamt ist das objektive Verschulden als leicht einzuschätzen und es sind keine subjektiven Aspekte ersichtlich, die zu einer Erhöhung oder Verminderung des Verschuldens führen würden. Die verschuldensangemessene Strafe ist bei zwei Monaten an... 7. Täterkomponenten 7.1. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich zusammengefasst die wichtigsten Angaben zur Person des Beschuldigten, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 107 S. 22 Ziff. V.4.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte... 7.2. Entgegen der Verteidigung sind die Umstände, dass der Beschuldigte als Kind und Jugendlicher über keine väterliche Bezugsperson verfügte und er seine Lehre zum Bäcker/Konditor aufgrund einer Mehlallergie abbrechen musste, nicht strafmindernd zu b... 7.3. Der Beschuldigte ist zweifach, teilweise einschlägig, vorbestraft. Es handelt sich dabei um zwei Jugendstrafen vom 30. März 2012 und 9. Januar 2013, welche im vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgeführt sind (Urk. 107 S. 23 Ziff. V.4.3). Zutre... 7.4. Nebst den Vorstrafen ist auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hier fällt, wie dies im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls ausgeführt wird, das praktisch umfassende Geständnis des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht (U... 7.5. Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Täterkomponenten, so dass die Strafe asperierend um einen weiteren Monat zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte folg... 8. Übertretungen 8.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung für die Übertretungen im Strassenverkehr wird grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 107 S. 24 Ziff. V.5). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen d... 8.2. Hinsichtlich des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges ist in objektiver Hinsicht die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, so demontierte der Beschuldigte acht Mal die Kontrollschilder an seinem Fahrzeug, fuhr derart zu einer Ta... 8.3. Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln handelt es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von höchstens 30 km/h. Es sind keine Faktoren ersichtlich, welche sich massgeblich auf das Verschulden in objektiver oder subj... 8.4. Insgesamt ist der Beschuldigte für die Übertretungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. 9. Anrechnung Untersuchungshaft 9.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 9.2. Der Beschuldigte wurde am 19. April 2014, 10.45 Uhr, verhaftet und noch gleichentags um 16.45 Uhr wieder entlassen, wofür ihm ein Tag anzurechnen ist (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art... 9.3. Nachdem der Beschuldigte am 28. Juli 2014 zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, nahm ihn die Polizei am 10. August 2014 um 22.50 Uhr erneut fest. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn mit Verfügung vom 12. August 2014 in Untersuchungshaft... 9.4. Insgesamt verbrachte der Beschuldigte somit 249 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug. Diese Tage sind ihm an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 16 Monaten anzurechnen. 10. Fazit 10.1. Der Beschuldigte ist mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 249 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. IV. Strafvollzug V. Widerruf 1. Vorstrafen 1.1. Wie bereits mehrfach ausgeführt und auch im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, verfügt der Beschuldigte über zwei Jugendstrafen, deren Vollzug aufgeschoben wurde (Urk. 107 S. 26 f. Ziff. VII.1). 1.2. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Raubes, mehrfacher Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Tätlichkeiten sowie mehrfacher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des B... 1.3. Die zweite Vorstrafe wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Januar 2013 wegen mehrfachen Diebstahls und Drohung ausgesprochen. Die Jugendanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit einem Freiheitsentzug von 21 Tagen, ab... 2. Anwendbare Bestimmungen 2.1. Die oben genannten Straftaten beging der Beschuldigte in den Jahren 2011 und 2012, im Alter von 15 bzw. 16 Jahren. Anwendbar war daher das Jugendstrafrecht (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die Beurteilung eines allfälligen Widerrufs des Vollzugs der damals ... 2.2. Ob der bedingte Vollzug der persönlichen Leistung von 18 Tagen und der Freiheitsentzug von 21 Tagen zu widerrufen sind, bestimmt sich somit nach Art. 89 StGB. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlassenen und spri... 2.3. Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird, denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingte Strafe bes... 3. Subsumtion 3.1. Der Strafbefehl vom 30. März 2012 wurde dem Beschuldigten schriftlich eröffnet (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Unt.-Nr. 2012/678, Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 13). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Strafbefehl dem Beschuldigten... 3.2. Der Strafbefehl vom 9. Januar 2013 wurde dem Beschuldigten ebenfalls schriftlich eröffnet (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Unt.-Nr. 2012/678, Urk. 11 S. 2 Ziff. 9). Dem Deckel der Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt... 3.3. Der Beschuldigte beging zwischen dem 13. Februar und dem 26. Juli 2014 und damit mehrheitlich während den laufenden Probezeiten mehrere Verbrechen und Vergehen (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, ... 4. Prüfung des Verzichts auf den Widerruf 4.1. Auf die Rückversetzung ist gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB zu verzichten, sofern nicht erwartet werden muss, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen. Die analoge Regelung findet sich in Art. 46 Abs. StGB für die Nichtbewährung bei bedingten S... 4.2. Die Vorinstanz führte aus, dass sich angesichts der Vorstrafen und der erheblichen neuen Delinquenz auch während laufender Probezeiten sowie der mässigen Einsicht massgebliche Bedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung des Beschuldigten ergebe... 4.3. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Widerruf von zwei im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht milden Jugendstrafen im Umfang von 18 Tagen persönlicher Leistung und 21 Tagen Freiheitsentzug erscheint nicht derart massgeblich, dass dem Beschuldigt... 4.4. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte offenbar bemüht ist, sich beruflich einzugliedern, indem er sich immer wieder neue Arbeitsstellen suchte und sich nun als Versicherungsmakler in der Krankenkassenbranche versucht. Zwar generier... 4.5. Selbst wenn ein Widerruf unter dem Gesichtspunkt der Legalprognose unverzichtbar wäre, würde sich die Frage stellen, ob der Vollzug einer Jugendstrafe bei einem Erwachsenen überhaupt zweckmässig ist. Diese Frage blieb von der Literatur und Rechts... 4.6. Zusammengefasst ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 sowie vom 9. Januar 2013 ausgefällten bedingten Strafen von 18 Tagen persönlicher Leistung sowie 21 Tagen Freiheitsentzug zu verzichten. VI. Zivilforderungen 1. Gegenstand der Berufung und rechtliche Grundlagen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind lediglich die Zivilklagen der Stadt Zürich, vertreten durch die Stadtpolizei Zürich (Dossier 1) sowie der E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Dossier 3; Urk. 108 S. 3 Ziff. 04; Art. 404 Abs.... 1.2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren wird auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 107 S. 28 ff. Ziff. VIII.1). 2. Stadt Zürich (Dossier 1) 2.1. Den Akten kann nur implizit entnommen werden, wie hoch der Schadenersatz ist, den die Privatklägerin Stadt Zürich vom Beschuldigten fordert. Mit Eingabe vom 23. April 2014 machte sie einen Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 50'000.– zuzüglich ... 2.2. Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte nicht an eine allfällige Schadensanerkennung im Rahmen des abgekürzten Verfahrens gebunden sei (Urk. 118 S. 15) und dass nicht klar sei, welchen Wert die Radaranlage zum Zeitpunkt der Sachbesch... 2.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, der Privatklägerin Stadt Zürich Schadenersatz von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren a... 3. E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Dossier 3) 3.1. Die E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Versicherung genannt) trat gemäss Art. 72 VVG in Verbindung mit Art. 121 Abs. 2 StPO in die Rechte der D._____ GmbH (heute D.'_____ GmbH; nachfolgend weiterhin D._____ GmbH genannt) als Priva... 3.2. Die Versicherung reichte mit ihrem Schreiben vom 17. März 2016 diverse Belege für ihren Schadenersatzanspruch ein. Gemäss einem Zahlungsbeleg vom 18. März 2016 zahlte sie der D._____ GmbH einen Betrag von Fr. 2'951.15 für das entwendete Bargeld, ... 3.3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung genügt ein Kontoblatt, auch mit einem handschriftlichen Eintrag, um zu beweisen, welcher Barbetrag entwendet wurde (Urk. 118 S. 16). Der von der Subrogationsklägerin geltend gemachte Schaden im Betrag vo... 3.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'951.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2014 zu bezahlen. VII. Kostenfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausm... 1.2. Der Beschuldigte dringt vorliegend mit seinem Antrag auf eine mildere Bestrafung durch, da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten aussprach, welche nun auf 16 Monaten herabgesetzt wird. Zudem beantragte der Beschuldigte, dass vom Wide... 1.3. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art.... 1.4. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren, inklusive Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit seinem Klienten, einen Betrag von Fr. 5'412.95 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 117). Dieser Aufwand erwei... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), teilweise bezüglich der Dispositivziffer 7 (Zivilforderungen der B._____ GmbH, der C._____ und der D.... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 249 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 700.– Busse bestraft. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Strafteil bereits vollständig e... 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 30. März 2012 (Unt.-Nr. 2011/672) ausgefällten bedingten Strafe von 18 Tagen persönlicher Leistung wird verzichtet. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Januar 2013 (Unt.-Nr. 2012/678) ausgefällten bedingten Strafe von 21 Tagen Freiheitsentzug wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Stadt Zürich Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG Fr. 2'951.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Sachkaution Nr. 1) wird eingezogen und zur Vollstreckung der Busse verwendet. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt i... 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei, … [Adresse] die Privatklägerin F._____ GmbH, … [Adresse] die Privatklägerin B._____ GmbH, … [Adresse] die Privatklägerin C._____, … [Adresse] die Privatklägerin D.'_____ GmbH (frühere D._____ GmbH), Herr H._____, … [Adresse] die Privatklägerin E._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Herr I._____, Postfach, … [Adresse] die Privatklägerin J._____ AG, Herr K._____, … [Adresse] die Privatklägerin Stadt Zürich, vertreten durch Stadtpolizei Zürich, … [Adresse] den Privatkläger Tennisclub L._____, Herr M._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerschaft (soweit verlangt und nur hinsichtlich ihrer Anträge) die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich die Bezirksgerichtskasse Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 9 (Sachkaution Nr. 1). 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.