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Zürich Obergericht Strafkammern 01.06.2018 SB160453

1 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,737 mots·~1h 9min·7

Résumé

Schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160453-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 1. Juni 2018

in Sachen

1. A._____, 5. B._____, 6. C._____, 7. D._____, 8. E._____, 9. F._____, 10. G._____, Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 5, 6, 7, 8, 9, 10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. H._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

- 2 - 2. I._____, 3. J._____, 5. K._____, 6. L._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 5 verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. Y4._____ 6 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091)

sowie X1._____, lic. iur. betreffend Entschädigung unentgeltliche Vertretung

Beschwerde der unentgeltlichen Vertretung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. März 2016 (Urk. 22/1) sowie die Korrekturen der Anklageschrift vom 17. Juni 2016 (Urk. 43) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 101 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte K._____ ist schuldig - der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sowie - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 2. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 3. Der Beschuldigte L._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 4. Der Beschuldigte J._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 5. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 6. Der Beschuldigte M._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 7. Der Beschuldigte K._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind.

- 4 - 8. Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind. 9. Der Beschuldigte L._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind. 10. Der Beschuldigte J._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind. 11. Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind. 12. Der Beschuldigte M._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. 13. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten K._____ wird vollzogen. 14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten H._____ wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 26 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten L._____ wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 21 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten J._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 17. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten I._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 18. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten M._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 19. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. September 2013 gegen den Beschuldigten K._____ ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80 wird widerrufen.

- 5 - 20. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten K._____ im Betrag von CHF 5'400 zzgl. Zins auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte K._____ gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten K._____ im Betrag von CHF 12'107.80 zzgl. Zins auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 23. Der Beschuldigte K._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 CHF 25'000 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 24. Der Beschuldigte K._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 CHF 10'000 und der Privatklägerin 6 CHF 5'000 je zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 25. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 7-10 werden abgewiesen. 26. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 5-10 gegen die Beschuldigten H._____, I._____, J._____, M._____ und L._____ werden abgewiesen. 27. Die Beschuldigten K._____, H._____, L._____, J._____ und I._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadenersatz von CHF 1'916.65 zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 28. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11 gegen N._____ wird nicht eingetreten. 29. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 6 - 30. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen. 31. Der Beschuldigte M._____ wird verpflichtet, sich innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zur Erstellung eines DNA-Profils zu melden. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug dieser Massnahme beauftragt. 32. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Privatklägers 1: - A008'403'416 (Herrenjacke olivgrün) - A008'403'427 (schwarzes T-Shirt) - A008'403'438 (Herrenschuhe) - A008'403'449 (Herrenhose) werden dem Privatkläger 1 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen. 33. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Privatklägers 2: - A008'403'450 (blau/rotes Gillet) - A008'403'461 (Jeanshose grau) - A008'403'472 (grau/weisses T-Shirt) - A008'403'483 (Sportschuhe Adidas) werden dem Privatkläger 2 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen. 34. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen der Privatklägerin 3: - A008'403'494 (weisser Pullover) werden der Privatklägerin 3 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 7 - 35. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten K._____: - A008'426'446 (T-Shirt weiss) - A008'474'188 (Sportschuhe weiss) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen. 36. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten H._____: - A008'449'385 (Hose schwarz) - A008'449'396 (T-Shirt schwarz) - A008'449'409 (Schuhe weiss) - A008'449'432 (Baseball-Cap rot) werden dem Beschuldigten H._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen. 37. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten L._____: - A008'459'129 (Sportschuhe blau) - A008'459'130 (Hose blau) - A008'459'141 (T-Shirt weiss-schwarz) werden dem Beschuldigten L._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen. 38. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten I._____: - A008'459'152 (Herrenhose oliv) - A008'459'209 (Pullover weiss) - A008'459'221 (Baseball-Cap NY schwarz) - A008'459'878 (Sportschuhe schwarz) werden dem Beschuldigten I._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 8 - 39. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten J._____: - A008'459'345 (Baseball-Cap NY rot) - A008'459'367 (Bluejeans) - A008'459'389 (Sportschuhe rot) - A008'459'403 (T-Shirt weiss) werden dem Beschuldigten J._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen. 40. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'667.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 320.60 Auslagen Untersuchung Fr. 2'273.45 Gutachten/Expertisen Fr. 300.00 Spruchgebühr Obergericht des Kt. Zürich (nur Bes. J._____) Fr. 70'872.15 amtliche Verteidigungen Fr. 12'000.00 unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 41. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten, werden den Beschuldigten in folgendem Umfang auferlegt: - Beschuldigter K._____: 2/8 - Beschuldigter H._____: 2/8 - Beschuldigter L._____. 1/8 - Beschuldigter I._____: 1/8 - Beschuldigter M._____: 1/8 - Beschuldigter J._____: 1/8; dem Beschuldigten J._____ werden zudem die Kosten für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich in der Höhe von CHF 300 auferlegt.

- 9 - 42. Die Kosten der amtlichen Verteidiger Y2._____, Y3._____, Y5._____, Y6._____ und Y7._____ (frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten K._____) sowie der amtlichen Verteidigerinnen Y1._____ und Y7._____ (frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten K._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 43. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. 44. Auf die Entschädigungsforderungen der Privatkläger 5-10 und der Privatklägerin 11 wird nicht eingetreten. 45. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit CHF 12'000 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 46. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten H._____ mit CHF 13'655.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 47. Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten L._____ mit CHF 11'773.25 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 48. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten I._____ mit CHF 14'743.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 49. Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten J._____ mit CHF 13'002.55 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 50. Rechtsanwalt Dr. iur. Y6._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten M._____ mit CHF 7'229.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 51. (Mitteilungen) 52. (Rechtsmittel)"

- 10 -

Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1, H._____: (Urk. 193 S. 3) 1. Es seien die Dispositivziffer 8 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091) aufzuheben und der Beschuldigte H._____ sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten H._____ sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % beziehungsweise 7.7 % MWST zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2, I._____: (Urk. 194 S. 1 f.) 1. Ziffer 11 des Urteilsdispositivs des Urteils (nachfolgend "erstinstanzliches Urteil") des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung (nachfolgend "erstinstanzliches Gericht" oder "Vorinstanz") vom 21.09.2016 (Geschäftsnummer: DG160091-L/Seite 102), sei aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: "Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind." 2. Die restlichen den Beklagten betreffenden Ziffern des Urteilsdispositivs seien im erstinstanzlichen Urteil unverändert zu belassen. Insbesondere sei Ziffer 17 des Urteilsdispositivs im erstinstanzlichen Urteil wie folgt zu belassen:

- 11 - "Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten I._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt." 3. Die Verfahrenskosten (Berufungsverfahren), sind von der Staatskasse zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MWST) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten 3, J._____: (Urk. 195 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 50.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Der Beschuldigte J._____ sei in solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten K._____, H._____, L._____ und I._____ zu verpflichten, der O._____ Schadenersatz von CHF 1'916.15 zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Allfällige weitere Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Gerichtskosten) seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

d) Der Verteidigung des Beschuldigten 5, K._____: (Urk. 196 S. 1 f.) Ziffer 1 Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne

- 12 von Art. 122 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der Schuldspruch betreffend Raufhandel im Sinne von Art. 133 sei hingegen zu bestätigen. Ziffer 7 Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Ziffer 13 Dem Beschuldigten sei für die ausgefällte Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ziffer 23 Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 sei vollumfänglich abzuweisen. Ziffer 24 Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 5 sowie der Privatklägerin 6 seien vollumfänglich abzuweisen. Ziffer 41 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten) seien dem Beschuldigten im Umfange von einem Sechstel aufzuerlegen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST).

e) Der Verteidigung des Beschuldigten 6, L._____: (Urk. 121 S. 2, Prot. II S. 23) 1. Unter Aufhebung des Dispositiv Ziff. 3., 9, 27 und 41 des Urteils der Vorinstanz vom 21. September 2016 im Dossier DG160091-L sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 13 - 2. Alles unter Prozesskosten, also die ersten und zweiten Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Staatskasse.

f) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 199 S. 3) 1. Der Beschuldigte K._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte H._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte L._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Hälftig aufgeschoben, hälftig bedingt. 4. Der Beschuldigte I._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 5. Der Beschuldigte J._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.

g) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1, A._____: (Urk. 197 S. 4 f.) 1. Die Dispositivziffer 1 erster Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091) sei aufzuheben bzw. zu erweitern und der Beschuldigte 5 und II. Berufungskläger K._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Dispositivziffer 2 erster Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091) sei aufzuheben und der Beschuldigte 1 und II. Berufungskläger H._____ sei der schweren

- 14 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Dispositivziffern 23 und 26 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091) seien aufzuheben bzw. zu erweitern und die Beschuldigten und II. Berufungskläger H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____, eventualiter die Beschuldigten und II. Berufungskläger H._____ und K._____, seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger A._____ Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2015 zu bezahlen. 4. Die Dispositivziffern 21 und 26 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091) seien aufzuheben bzw. zu erweitern und es sei festzustellen, dass die Beschuldigten und II. Berufungskläger H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____, eventualiter die Beschuldigten und II. Berufungskläger H._____ und K._____, beim Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger A._____ widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden verursacht und einen Genugtuungsanspruch ausgelöst haben und daher unter solidarischer Haftung dem Grundsatz nach zu verpflichten sind, dem Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger A._____ weiteren Schaden und weitere Genugtuung, welche aus dem Vorfall vom 26. Juli 2015 herrühren, zu bezahlen. 5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 (DG160091) - mit Ausnahme von Dispositivziffer 45 zu bestätigen. 6. Dem Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger A._____ sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Sprechenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

- 15 - 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten und II. Berufungsklägern H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. h) Des Rechtsvertreters der Privatkläger 5-10: (Urk. 198 S. 2 f.) 1. Ziffern 24., 25. und 26 (S. 103 unten, S. 104 oben) der Urteile des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung vom 21. September 2016 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Privatklägern folgende Genugtuung zu bezahlen: 5 B._____ CHF 20'000.00 6 C._____ CHF 15'000.00 7 D._____ CHF 2'000.00 8 E._____ CHF 10'000.00 9 F._____ CHF 10'000.00 10 G._____ CHF 5'000.00 je zuzüglich Zins zu 5% seit 26.07.2015 3. Eventuell: Die Beschuldigten H._____ und K._____ seien solidarisch zu verpflichten, den Privatklägern folgende Genugtuung zu bezahlen: 5 B._____ CHF 20'000.00 6 C._____ CHF 15'000.00 7 D._____ CHF 2'000.00 8 E._____ CHF 10'000.00 9 F._____ CHF 10'000.00 10 G._____ CHF 5'000.00 je zuzüglich Zins zu 5% seit 26.07.2015 Zur Anschlussberufung gegen die Berufungen von 1 H._____ und 5 K._____ stelle ich folgende Anträge:

- 16 - 1. Ziffer 1 erstes Lemma und Ziffer 2 erstes Lemma, des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2016 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigten 1 H._____ und 5 K._____ seien der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Kosten des Verfahrens und der Vertretung der Privatklägerschaft seien den Beschuldigten und Berufungsklägern aufzuerlegen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 104 S. 109, Prot. I S. 33 ff.). Abgesehen vom Beschuldigten 4 haben sämtliche Beschuldigten rechtzeitig Berufung angemeldet. Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2, 3 und 5 meldeten am 22. September 2016 Berufung an (Urk. 90, 91, 92). Die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten 1 und 6 gingen am 28. September 2016 bzw. 29. September 2016 ein (Urk. 95, 96). Ebenso Berufung anmelden liessen der Privatkläger 1 am 28. September 2016 und die Privatkläger 5, 6, 7, 8, 9 und 10 am 21. September 2016 (Urk. 89, 94). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten die Verteidiger der Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6 sowie die Vertreter der Privatkläger 1 und 5, 6, 7, 8, 9 und 10 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 107, 109, 112, 115, 117, 121, 123). Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wurden in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangenen Berufungserklärungen den übrigen Parteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 125). Am 5. Dezember 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1, 2, 5 und 6 (Urk. 127). Ferner stellte sie den Antrag, auf die Berufung des Beschuldigten 3 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die

- 17 - Berufungserklärung zu verdeutlichen. Subeventualiter erklärte sie auch in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten 3 Anschlussberufung (Urk. 127 S. 4). Auch der Privatkläger 1 stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 den Antrag, auf die Berufung des Beschuldigten 3 sei nicht einzutreten und erklärte ferner Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 5 (Urk. 128). Ebenso Anschlussberufung erheben liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 der Beschuldigte 1 in Bezug auf die Berufung des Privatklägers 1 (Urk. 130). Die Privatkläger 5, 6, 7, 8, 9 und 10 liessen mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 5 erheben (Urk. 132). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten 3 Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen, mit der Androhung, dass ansonsten das Urteil mit entsprechender Kostenfolge als Ganzes angefochten gelte (Urk. 134). Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 liess der Beschuldigte 3 die verbesserte Berufungserklärung einreichen (Urk. 136). 1.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017 wurde die von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Dispositivziffer 45 des vorstehend wiedergegebenen Urteils erhobene Beschwerde zur weiteren Behandlung an die hiesige Strafkammer zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens überwiesen (Urk. 144, 145). 1.3. In der Folge wurde am 2. Februar 2018 auf den 31. Mai sowie 1. Juni 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 148). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Frist angesetzt, sich - vorgängig zur Berufungsverhandlung und nach Erhalt des begründeten Urteils - ergänzend zu seiner Kostenbeschwerde zu äussern (Urk. 153), welcher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 25. April 2018 nachgekommen ist (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2018 wurde die ergänzende Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 159), worauf diese verzichteten (Urk. 161, 162).

- 18 - 1.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 betreffend die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch zugunsten des Privatklägers 1 (Urk. 174 S. 3), welchem die Verfahrensleitung am darauffolgenden Tag entsprach (Urk. 179). 1.6. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 setzte die Verfahrensleitung die Parteien unter Zusendung des Entwurfes des Vorabbeschlusses betreffend die Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils über den geplanten Ablauf der Berufungsverhandlung in Kenntnis (Urk. 180). 1.7. Gleichentags hat die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 ihre Anschlussberufung vom 19. Dezember 2018 zurückgezogen (Urk. 182), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.8. Am 30. Mai 2018 liess der Rechtsvertreter der Privatkläger 5-10 hinsichtlich des ersten Verhandlungstages ein Dispensationsgesuch für die Privatkläger 5, 6, 7, 9 und 10 sowie hinsichtlich des zweiten Verhandlungstages ein Dispensationsgesuch für die Privatkläger 6, 7 und 10 stellen (Urk. 189), welchem ebenfalls entsprochen wurde (Prot. II S. 18). 1.9. Zur Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2018 erschienen sind die Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger bzw. ihrer amtlichen Verteidigerin und des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten 5. Ferner erschienen sind der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 sowie der Privatkläger 8 mit seiner Vertretung, gleichzeitig namens der Privatkläger 5, 6, 7, 9 und 10. Schliesslich erschienen ist auch der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 12). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 191) sowie der von der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 192) - waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 19). Nach Durchführung der Parteivorträge verzichteten die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 50). Das Urteil erging am 1. Juni 2018 und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 52 ff.).

- 19 - 1.10. Am 1. Juni 2018 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 6 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2017 ein (Urk. 202), wobei er bereits im Rahmen seines Parteivortrages anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte, dieses beim Obergericht des Kantons Aargau zu edieren und zu den Akten zu nehmen (Prot. II S. 42). 1.11. Die Einreichung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2017 seitens der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 6 erfolgte nach durchgeführter Parteiverhandlung und damit verspätet. Insofern ist das von der Verteidigung des Beschuldigten 6 eingereichte Urteil im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Sodann vermochte die Verteidigung des Beschuldigten 6 nicht aufzuzeigen, inwiefern die beantragte Edition des vorgenannten Urteils in der vorliegenden Sache entscheidrelevant sein sollte. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte 1 beschränkt seine Berufung auf die Strafzumessung. Er akzeptiert damit seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Raufhandels, verlangt aber mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten eine tiefere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Prot. II S. 12 f., Urk. 115, Dispositivziffern 8 und 14 des vorinstanzlichen Urteils). 2.2. Der Beschuldigte 2 beschränkt seine Berufung ebenfalls auf die Bemessung der Strafe und erachtet - statt der von der Vorinstanz verhängten bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten - eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten als der Tat und Schuld angemessen (Prot. II S. 13, Urk. 123, Dispositivziffern 11 und 17 des vorinstanzlichen Urteils). 2.3. Der Beschuldigte 3 verlangte in seiner Berufungserklärung noch einen vollumfänglichen Freispruch und hat das vorinstanzlich Urteil - soweit ihn dieses betrifft - zu Beginn des Berufungsverfahrens vollumfänglich angefochten (Urk. 107, Urk. 136, Dispositivziffern 4, 10, 16, 27 und 41 des vorinstanzlichen Ur-

- 20 teils). Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte die Verteidigung des Beschuldigten 3 seine ursprünglich gestellten Anträge und verlangt nunmehr einen Schuldspruch wegen Raufhandels und eine Bestrafung des Beschuldigten 3 mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–. Ferner sei der Beschuldigte 3 in solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten 1, 2, 5, und 6 zu verpflichten, der O._____ Schadenersatz von CHF 1'916.15 zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen (Prot. II S. 13 ff.). 2.4. Der Beschuldigte 5 ficht den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung an (Prot. II S. 14 f., Urk. 112 S. 5, 7, Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Hingegen akzeptiert er den Schuldspruch wegen Raufhandels und beantragt hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Prot. II S. 14, Urk. 112 S. 5, 7; Dispositivziffer 7, 13). Ferner angefochten ist die dem Grundsatze nach festgestellte Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 (Prot. II S. 14 f., Urk. 112 S. 5, Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die dem Privatkläger 1 sowie den Privatklägerinnen 5 und 6 zugesprochenen Genugtuungen zulasten des Beschuldigten 5 (Prot. II S. 14 f., Urk. 112 S. 5 Dispositivziffer 23, 24). Nicht angefochten ist hingegen der Widerruf des bedingten Vollzugs einer früher gegen den Beschuldigten 5 ausgesprochenen Strafe (Prot. II S. 19, Urk. 112 S. 6, Dispositivziffer 19), der Verweis der Privatkläger 1 und 8 auf den Weg des Zivilprozesses für die von dem Beschuldigten 5 geforderten Beträge von Fr. 5'400.– bzw. 12'107.80 (Prot. II S. 19, Urk. 112 S. 6, Dispositivziffer 20, 22 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Verpflichtung, der Privatklägerin 11 in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'916.65 zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen (Dispositivziffer 27). Ebenso unangefochten geblieben ist die Vernichtung von beschlagnahmten Kleidungsstücken des Beschuldigten 5 (Prot. II S. 19, Urk. 112 S. 6, Dispositivziffer 35 des vorinstanzlichen Urteils). 2.5. Der Beschuldigte 6 verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 15, Urk. 121, Dispositivziffer 3, 9, 15, 27, 41 des vorinstanzlichen Urteils). 2.6. Der Privatkläger 1 ficht die ihm zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.– an. Während er in der Berufungserklärung - wie auch vor

- 21 - Vorinstanz - noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– beantragt hatte, reduzierte er seine Forderung an der Berufungsverhandlung auf Fr. 60'000.–. Über das vorinstanzliche Urteil hinaus verlangt er zudem, auch die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 solidarisch zur Genugtuungsleistung zu verpflichten und nicht nur den Beschuldigten 5. Ferner verlangt er in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils, dass - neben dem Beschuldigten 5 - auch die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 unter solidarischer Haftung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären seien (Prot. II S. 16, Urk. 109 S. 3, Dispositivziffern 23 und 26 des vorinstanzlichen Urteils). 2.7. Die Privatkläger 5-10 fechten die sie betreffenden Entscheide über die Genugtuung an und wollen je eine (höhere) solche zugesprochen erhalten, über das vorinstanzliche Urteil hinaus zudem auch von den Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 und nicht nur vom Beschuldigten 5 (Prot. II S. 17 f., Urk. 117, Dispositivziffern 24, 25 und 26 des vorinstanzlichen Urteils). 2.8. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe für alle am Berufungsverfahren beteiligten Beschuldigten sowie in Bezug auf den Beschuldigten 1 einen Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung und nicht nur wegen eines Versuchs dazu (Prot. II S. 15 f., Urk. 127, Dispositivziffern 2 [soweit die versuchte schwere Körperverletzung betreffend], 7-12, 14 des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Anträge dahingehend, dass dem Beschuldigten 6 - in Abweichung zu dem vor Vorinstanz beantragten unbedingten Vollzug (Urk. 75 S. 4) - nunmehr der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei (Prot. II S. 15). 2.9. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatkläger 5-10 erheben Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 5 und beantragen, diese je wegen vollendeter schwerer Körperverletzung zu bestrafen, und zwar - über das vorinstanzliche Urteil hinaus - in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB und nicht nur Abs. 1 (Urk. 128 S. 3; Urk. 132; Dispositivziffern 1 und 2 [soweit die schweren Körperverletzungen betreffend] des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger 1 diesen An-

- 22 trag dahingehend ergänzen, dass er nunmehr - wie ursprünglich auch vor Vorinstanz (Urk. 76 S. 4) - beantragt, es sei neben Absatz 1 auch Absatz 2 bzw. 3 StGB anzuwenden (Prot. II S. 16). 2.10. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangslage die folgenden Dispositivziffern: 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 5), 2 Abs. 2 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 1), 5 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 2), 6 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 4), 12 (Strafe betreffend Beschuldigten 4), 18 (Vollzug betreffend Beschuldigten 4), 19 (Widerruf Vorstrafe betreffend Beschuldigten 5), 20 (Verweis Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 gegen Beschuldigten 5 auf den Zivilweg), 22 (Verweis Schadenersatzbegehren des Privatklägers 8 gegen Beschuldigten 5 auf den Zivilweg), 26 (soweit den Beschuldigten 4 betreffend), 28-30 (Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerinnen 4 und 11), 31 (Abgabe DNA-Profil Beschuldigter 4), 32-39 (div. Anordnungen betr. sichergestellte Kleidungsstücke), 40 (Kostenfestsetzung, soweit es nicht um das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 geht. 43 (Übernahme der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 1 auf die Gerichtskasse), 44 (Nichteintreten auf die Entschädigungsforderungen der Privatkläger 5-10), 46-50 (Entschädigungen der amtlichen Verteidiger). 3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Den Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6 wird in einem ersten Sachverhaltsteil betreffend den Raufhandel kurz zusammengefasst vorgeworfen, am Sonntag, dem 26. Juli 2015, um ca. 06:20 Uhr auf der …-Strasse vor der Liegenschaft Nr. 7 in … Zürich als eine von zwei Gruppierungen wissentlich und willentlich an einer tätlichen Auseinandersetzung, unter anderem gegen den Beschuldigten 4, beteiligt gewesen zu sein (Urk. 23, Anklageziffer 1.2.1, 1.2.6). Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte 1 mit seinem rechten Fuss gegen den Körper und der Beschuldigte 2 mindestens einmal mit der Faust von hinten gegen den

- 23 - Oberkörper oder Kopf des Beschuldigten 4 geschlagen (Anklageziffer 1.2.3 und 1.2.4). Der Beschuldigte 5 habe den Beschuldigten 4 mit der Faust ins Gesicht oder gegen den Oberkörper geschlagen. Ferner habe er den Privatkläger 1 mit der Faust mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper und die Privatklägerin 4 mit der offenen Handinnenseite gegen den Kopf geschlagen (Anklageziffer 1.2.5). Infolge der gewalttätigen Auseinandersetzung hätten der Beschuldigte 4, der Privatkläger 1 sowie der Privatkläger 2, P._____, welcher nicht Partei im vorliegenden Berufungsverfahren ist, diverse - teils zuordenbare und teils nicht zuordenbare - Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verletzungen Anklageziffer 1.2.7 und 2.2.3, sowie nachstehende Erw. 3.2.4, 3.3.4). 3.1.2. Die zuordenbaren Verletzungen bilden Teil des zweiten Anklagesachverhaltsteils "schwere Körperverletzung". Dabei wird den Beschuldigten 1 und 5 kurz zusammengefasst vorgeworfen, aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses gleichmassgeblich durch ihre Tathandlungen den Privatkläger 1 verletzt zu haben (Blutungen unter der harten und der weichen Hirnhaut, Schädel-, Oberkiefer- und Nasenbeinbruch, starke Einschränkung der kognitiven Fähigkeit, andauernde Arbeitsunfähigkeit und Therapiebedürftigkeit zumindest bis Ende Januar 2016), wobei der Privatkläger 1 vorübergehend das Bewusstsein verloren und in Lebensgefahr geschwebt habe (Anklageziffer 2.2.3 sowie Korrektur der Anklageschrift, Urk. 43 Ziffer 1; vgl. zu den einzelnen Tathandlungen Anklageziffer 2.2.1 und 2.2.2). 3.2. Raufhandel "erster Sachverhaltsteil" (Anklageziffer 1) 3.2.1. Hinsichtlich des Raufhandels verlangt neu wie gesehen nur noch der Verteidiger des Beschuldigten 6 einen Freispruch (Erw. 2.3 und 2.5). Die weiteren Beschuldigten wenden sich, soweit sie überhaupt Berufung erhoben haben, nicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung sowie rechtliche Würdigung betreffend den Raufhandel. Sie fechten lediglich die Strafzumessung an bzw. beantragt auch der Beschuldigte 3 neu einen Schuldspruch hinsichtlich des Raufhandels (vgl. vorstehende Erw. 2.1-2.4). Die Verteidigung des Beschuldigten 6 begründet den beantragten Freispruch damit, dass der Beschuldigte 6 seine Abwehr gegenüber dem Beschuldigten 4 zwar stufenweise erhöht habe, damit aber

- 24 die Grenzen des für eine Abwehr gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB zulässigen nicht überschritten habe (Prot. II S. 23 f.). Dass die Verteidigung des Beschuldigten 6 nach wie vor einen Freispruch verlangt, ist - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - angesichts der Videoaufnahmen, der Aussagen des Beschuldigten 6 während des gesamten Verfahrens und insbesondere aufgrund der klaren Aussagen des Beschuldigten 6 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar (vgl. nachstehende Erw. 3.2.5.2). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als grossmehrheitlich erstellt. Bei der Erstellung des Sachverhaltes konnte sich die Vorinstanz - neben den Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer Personen (vgl. Urk. 104 S. 19 ff.) insbesondere auf die Videoaufzeichnungen des "Coop-Videos" (Urk. 1/6) sowie des "…-Videos" (Urk. 49) stützen. Dabei hat die Vorinstanz in ihrem Urteil das auf den beiden Videoaufzeichnungen erkennbare Geschehen grossmehrheitlich zutreffend in Worte gefasst (vgl. Urk. 104 S. 32-34, vgl. zur einzigen Korrektur nachfolgende Erw. 3.2.5.2). Gestützt auf diese Videoanalyse hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Anklagesachverhalt insoweit zu korrigieren sei, als nicht der Beschuldigte 4, sondern der Beschuldigte 1 P._____ getreten habe (Urk. 104 S. 39, vgl. Urk. 1/6: 04:24 und Urk. 104 S. 32). Ebenso zutreffend festgehalten hat die Vorinstanz, dass gestützt auf das Videomaterial nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte 4 den Beschuldigten 5 gegen den Körper oder Kopf geschlagen habe (Urk. 104 S. 38, vgl. Anklageziffer 1.2.2). Da der Beschuldigte 4 nicht Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, ist dies für die Sachverhaltserstellung aber nicht von Relevanz. 3.2.3. Der sorgfältigen Videoanalyse der Vorinstanz sowie den daraus gezogenen Schlüssen kann abgesehen von einer ganz kleinen Abweichung (vgl. nachstehende Erw. 3.2.5.2) vollumfänglich gefolgt werden. Mithin ist hinsichtlich des Raufhandels vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (vgl. Urk. 104 S. 38 f.). 3.2.4. Unbestrittenermassen ist auch die für eine Verurteilung wegen Raufhandels vorausgesetzte objektive Strafbarkeitsbedingung, wonach mindestens eine der beteiligten Personen zumindest eine einfache Körperverletzung im Sinne von

- 25 - Art. 123 StGB erlitten haben muss, erfüllt (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 104 S. 41, 45, vgl. zu den Verletzungen Anklageziffer 1.2.7 und 2.2.3 sowie die Unfallberichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Universitätsspitals, Urk. 11/2/2, 3; Urk. 12/3/1; Urk. 12/3/3; Urk. 13/2). 3.2.5. Uneingeschränkt gefolgt werden kann sodann der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, wonach sich die Beschuldigten durch ihr Verhalten wissentlich und willentlich an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt haben (Urk. 104 S. 40 ff.). Insbesondere ist auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 und 6 die aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung erstellt und kann von einem ausschliesslich abwehrenden Verhalten im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB nicht ausgegangen werden: 3.2.5.1. Zu Recht beantragt wie gesehen nun auch die Verteidigung des Beschuldigten 3 eine entsprechende Bestrafung des Beschuldigten 3 wegen Raufhandels (vgl. vorstehende Erw. 2.3 und 3.2.1). Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil korrekt wiedergegeben hat, hat der Beschuldigte 3 während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant angegeben, zurückgeschlagen zu haben, als er vom Beschuldigten 4 geschlagen worden sei (Urk. 104 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 7/1/1 S. 3, Urk. 7/1/2 S. 3, Urk. 7/4/10 S. 3). Er sei im Gesicht getroffen worden und habe den "Dicken" [Beschuldigter 4] dann auch ins Gesicht geschlagen (Urk. 7/1/2 S. 3). Was er bekomme, das gebe er zurück. Er könne sich nicht erinnern, ob die Faust geballt oder offen gewesen sei. Er habe in den Bereich Oberkörper oder Kopf geschlagen. Es sei ein Schlagabtausch gewesen (Urk. 4/1 S. 38). Auch auf Vorhalt der beiden Videoaufzeichnungen bestätigte er, mit dem Beschuldigten 4 "gefightet" bzw. gekämpft zu haben (Urk. 104 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 7/1/3 S. 3 und Urk. 4/1 S. 37 ff.). Allerdings stellte er in Abrede, sich auf dem "Coop-Video" erkennen zu können. Er könne sich aber an das Geschehene erinnern (Urk. 4/1 S. 43). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, sich mit dem Beschuldigten 4 geprügelt zu haben (Urk. 104 S. 22 mit Verweis auf Urk. 70 S. 3 ff.), was er auch vor Berufungsgericht bestätigte (Urk. 191 S. 25). Diese Version des Tatgeschehens wird auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 81 S. 4, Urk. 195 S. 2). Dass der Beschuldigte 3 mehrmals

- 26 gegen den Kopf und Oberkörper des Beschuldigten 4 geschlagen hat, ist auch auf dem "…-Video" erkennbar. Wie auf dem Video ersichtlich, näherte sich der Beschuldigte 3 von hinten und schlug auf den Beschuldigten 4 ein, als dieser gleichzeitig von weiteren Personen attackiert worden war (vgl. Urk. 104 S. 35 und Urk. 49: 01:09-1:16). Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 3 nur abgewehrt hat, wie dies von der Verteidigung wie auch vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch vorgebracht wurde (Urk. 104 S. 22 mit Verweis auf Urk. 70 S. 3 f. und S. 37 mit Verweis auf Urk. 81 S. 3 f.). Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass, wer immer so viel zurückschlägt, wie er selbst geschlagen werde, nichts zu einer Deeskalation beiträgt, sondern vielmehr nach dem Prinzip der Vergeltung handelt (Urk. 104 S. 37). 3.2.5.2. Auch der Beschuldigte 6 gab im Rahmen der persönlichen Befragung vor Berufungsgericht zu, sich - nachdem er und sein Bruder attackiert worden seien in die Schlägerei eingemischt und mit dem Beschuldigten 4 einen Schlagabtausch gehabt zu haben, was er auch nie bestritten habe. Er finde einfach sein Strafmass zu hoch (Urk. 191 S. 33 f.). Damit hat er seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Aussage, wonach er sich unschuldig fühle, da er nur abgewehrt habe (Urk. 69/1 S. 6), relativiert. Das entspricht auch seinen ursprünglich im Verfahren gemachten Angaben, welche er vor Berufungsgericht nochmals bestätigte (Urk. 191 S. 33). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2015 gab er an, dass er - nachdem er bemerkt habe, dass der Beschuldigte 4 immer wieder auf ihn loskomme und es nichts bringe, nur zu schützen und abzuwehren - begonnen habe, mit gezielten Schlägen auf dessen Kopf zu schlagen, wobei er nicht wisse, wo er den Beschuldigten 4 getroffen habe (Urk. 9/1/3 S. 4). Sie hätten sich je gegenseitig ungefähr fünf mal getroffen (Urk. 9/1/3 S. 8). Im Wesentlichen hatte er diese Aussagen auch an der Konfrontationseinvernahme bestätigt, wobei er damals festhielt, nicht genau zu wissen, ob er in Richtung Kopf, Brustbereich oder Oberkörper geschlagen habe (Urk. 104 S. 23 mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 49 f.). Und auch an der Hauptverhandlung gab er zu, sich mit dem Beschuldigten 4 einen Schlagabtausch geliefert zu haben und bestätigte, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben (Urk. 69/1 S. 1, 6). Dass sein Tun weit über das-

- 27 jenige eines im Rahmen einer Abwehr Notwendigen und Zulässigen hinausgegangen war, ist auch in der Videosequenz 01:05 - 01:11 auf dem "…-Video" eindrücklich erkennbar (Urk. 104 S. 35, Urk. 191 S. 34). Von einem rein defensiven Verhalten, wie es für die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB vorausgesetzt wäre - und wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten 6 nach wie vor geltend gemacht wird (Prot. II S. 23 f.) -, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Auch die Verteidigung bringt nichts vor, was den Beschuldigten 6 entlasten könnte. Mit der Vorinstanz ist auf den Videoaufzeichnungen klar erkennbar, wie der Beschuldigte 6 den Beschuldigten 4 mehrmals schlägt (Urk. 104 S. 32, 35; Urk. 1/6: 04:23, Urk. 49: 01:05 - 01:11), und zwar in Richtung des oberen Bereichs des Körpers. Auch der Beschuldigte 4 schlägt in Richtung des oberen Bereichs des Körpers des Beschuldigten 6. Undeutlicher zu erkennen ist das Geschehen zu Beginn der Aufzeichnungen, wo gemäss der Vorinstanz der Beschuldigte 6 den Beschuldigten 4 gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen haben soll (Urk. 104 S. 32, 04:18). Erkennbar ist lediglich, aber immerhin, dass der Beschuldigte 6 eine Bewegung in Richtung des oberen Rückens bzw. Hinterkopfs des Beschuldigten 4 macht und diesen in der Nackenregion trifft (Urk. 1/6: 04:18). Klar ist aber auch damit, dass sich der Beschuldigte 6 anklagegemäss an der Auseinandersetzung beteiligt hat und sein Tun in keiner Weise deeskalierend war. Vielmehr hat er den Kampf gefördert, indem er es war, der im Rahmen des dynamischen Geschehens erneut auf den Beschuldigten 4 zugegangen war und diesen geschlagen hatte (vgl. insbesondere Urk. 104 S. 32, Urk. 1/6: 04:18). Damit hat er - entgegen seiner Verteidigung (Prot. II S. 23 f.) - die einem Raufhandel immanenten Risiken klarer Weise erhöht, was die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ausschliesst (vgl. Urk. 104 S. 43 f. mit Verweis auf BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 83 S. 592 ff.). 3.2.6. Hinsichtlich des Raufhandels bleibt es damit - soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant - bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen rechtlichen Würdigung, wonach sich neben den Beschuldigten 1, 2 und 5 auch die Beschuldigten 3 und 6 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht haben. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils kommt Art. 133 Abs. 2

- 28 - StGB, wonach straffrei bleibt, wer ausschliesslich abwehrt oder scheidet, nicht zur Anwendung. 3.3. (versuchte) schwere Körperverletzung "zweiter Sachverhaltsteil" (Anklageziffer 2) 3.3.1. Wie gesehen wird den Beschuldigten 1 und 5 in einem zweiten Sachverhaltsteil vorgeworfen, den Privatkläger 1 aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses gleichmassgeblich durch ihre Tathandlungen schwer verletzt zu haben (vgl. vorstehende Erw. 3.1.2). 3.3.2. Die Vorinstanz erachtete hinsichtlich des Beschuldigten 5 den Vorwurf der schweren Körperverletzung als erfüllt. Den Beschuldigten 1 verurteilte sie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 104 S. 40 ff., 101). Während der Beschuldigte 5 lediglich den Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptiert und einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung verlangt, anerkennt der Beschuldigte 1 die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. vorstehende Erw. 2.1, 2.4). Die Staatsanwaltschaft verlangt wie bereits vor Vorinstanz auch hinsichtlich des Beschuldigten 1 einen Schuldspruch wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschuldigte 1 als Mittäter die finale Gewalt des Beschuldigten 5 anrechnen zu lassen habe (vgl. vorstehende Erw. 2.8; Urk. 75 S. 8 f.; Urk. 127 S. 3; Urk. 199 S. 5; Prot. II S. 30, 48). Auch die Privatkläger 1 sowie 5-10 verlangen in ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung (vgl. vorstehende Erw. 2.9; Urk. 197 S. 4, 12 ff.; Urk. 198 S. 3, 6). 3.3.3. Die den Beschuldigten 1 und 5 zur Last gelegten Tathandlungen (Anklageziffer 2.1 und 2.2) sind aufgrund der Aufzeichnungen des "Coop-Videos" erstellt (Urk. 104 S. 39). Hinsichtlich der Tathandlungen kann vollumfänglich auf die sorgfältig vorgenommene Videoanalyse der Vorinstanz verwiesen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Videokamera im Laden positioniert und dadurch ein Teil des sich vor dem Laden abspielenden Geschehens aufgrund der sich im Laden befindenden Gegenstände sowie der Schiebetüre verdeckt war (Urk. 104

- 29 - S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 1/6: 04:27 - 06:27): Mit der Vorinstanz steht aufgrund der Videoaufzeichnungen fest, dass im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung zunächst der Beschuldigte 5 auf den Privatkläger 1 zugegangen ist, ihn sodann mehrfach in Richtung Kopf und Oberkörper geschlagen und gegen die Schiebetür des Coop Prontos gedrückt hat, bis dieser den Beschuldigten 5 durch eine Abwehrbewegung zu Fall bringen konnte, woraufhin dieser auf seinem Gesäss landete. In diesem Moment kam der Beschuldigte 1 im Laufschritt auf den zum Beschuldigten 5 herabschauenden und damit unvorbereiteten Privatkläger 1 zu und schlug diesem aus dem Lauf heraus die rechte Hand gegen die rechte Seite des Kopfes, wodurch der Privatkläger 1 von der Wucht des Schlages umgehend rücklings zu Boden ging und nicht mehr in der Lage war, sich mit seinen - sich vor seinem Körper befindenden Armen - abzustützen bzw. aufzufangen. Der Kopf ist in diesem Moment verdeckt und auf der Videoaufzeichnung nicht zu sehen. Es ist aber klar zu erkennen, dass der Privatkläger 1 daraufhin mit leicht angezogenen Beinen seinen Oberkörper aufzurichten begann. Gleichzeitig erhob sich der seitlich vom Privatkläger 1 liegende Beschuldigte 5 und stieg über den Privatkläger 1 hinweg, woraufhin der Oberkörper des Privatklägers 1 durch die Berührung mit dem linken Oberschenkel des Beschuldigten 5 wieder in Richtung Boden gedrückt wurde. Daraufhin verpasste der Beschuldigte 5 - das ist aus den Bewegungen seines Körpers und der Reaktion des Privatklägers 1 zu schliessen dem Privatkläger 1 einen gezielten Schlag gegen den Kopf, woraufhin der Privatkläger 1 kurz zusammenzuckte und danach für beinahe 2 Minuten reglos liegen blieb. Weitere Schläge seitens des Beschuldigten 5 sind - entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 193 S. 4, Prot. II S. 36) - nicht erstellt und von der Anklagebehörde auch nicht vorgeworfen. 3.3.4. Unbestritten und aufgrund des Eintrittsberichts der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 26. Juli 2015 sowie des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2015 erstellt ist mit der Vorinstanz sodann, dass der Privatkläger 1 durch diese Tathandlungen die in der Anklageziffer 2.2.3 umschriebenen Verletzungen (Blutungen unter der harten und der weichen Hirnhaut, Schädel-, Oberkiefer- und Nasenbeinbruch, starke Einschränkung der kognitiven Fähigkeit) erlitten hat, welche eine andauernde Ar-

- 30 beitsunfähigkeit und Therapiebedürftigkeit zumindest bis Ende Januar 2016 (Urk. 104 S. 48 mit Verweis auf Urk. 12/3/1 und Urk. 12/3/3 S. 6 ff.) zur Folge hatte. Auch ein Jahr nach dem Vorfall wurden bei der ambulanten Verlaufskontrolle durch die Rehaklinik Q._____ eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung festgestellt, ätiologisch gut vereinbar mit der erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Im Vordergrund stünden eine reduzierte psychophysische Belastbarkeit und chronische Kopfschmerzen. Somatisch-neurologisch und aus neuropsychologischer Sicht stünde einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter ärztlich-therapeutischer Begleitung nichts entgegen (Urk. 60/6 S. 5). Gemäss der von der Vertretung des Privatklägers 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auszugsweise ins Recht gereichten psychiatrischen Beurteilung der Suva vom 6. Dezember 2016 leidet der Privatkläger 1 an einem Organischen Psychosyndrom (chronische, permanente, starke Spannungs-Kopfschmerzen, Zunahme unter Belastung, starke Empfindlichkeit auf Lärm und helles Licht, stark erhöhte Ermüdbarkeit, einhergehend mit Konzentrationsstörungen) und an einer leichten kognitiven Störung, wobei die Beschwerden und Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich eine Folge der mittelschweren Schädel-Hirn-Verletzung seien und somit in einem natürlichen teilkausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2016 stünden (Urk. 192 S. 26, Urk. 197 S. 10). Wie den an der Berufungsverhandlung ins Recht gereichten Arztzeugnissen entnommen werden kann, ist der Privatkläger 1 auch rund drei Jahre nach dem Vorfall nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 197 S. 11; Arztzeugnisse vom 19.09.2017, 16.10.2017, 18.05.2018: Urk. 192/5-8). Sodann führte der Vertreter des Privatklägers 1 an der Berufungsverhandlung aus, dass der Privatkläger 1 nach wie vor therapiebedürftig sei und er sich bei der IV angemeldet habe (Urk. 197 S. 11, 13). 3.3.5. Umstritten ist, wem die Verursachung dieser Verletzungen sowie die gemäss Anklageschrift eingetretene vorübergehende Bewusstlosigkeit (vgl. Anklageziffer 2.2.3) zuzurechnen sind: 3.3.5.1. Der Beschuldigte 5 stellt sich auf den Standpunkt, die Bewusstlosigkeit bzw. der Schädelbruch sei Folge des Sturzes und damit des Aufpralls des ungeschützten Kopfes auf den Asphalt, verursacht durch den Schlag des Beschuldig-

- 31 ten 1. Es könne in keiner Weise der Nachweis erbracht werden, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 sowie die Bewusstlosigkeit ausschliesslich vom Beschuldigten 5 verursacht worden seien (Urk. 85 S. 12 ff.; Urk. 196 S. 5 f., 11). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Bewusstlosigkeit erst durch den Schlag auf den Kopf des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten 5 verursacht worden sei, erweise sich als willkürlich und sei durch nichts belegt (Urk. 196 S. 6). Überhaupt sei eine vorübergehende Bewusstlosigkeit des Privatklägers 1 nicht nachgewiesen (Prot. II S. 40). 3.3.5.2. Demgegenüber erachtet es die Verteidigung des Beschuldigten 1 als erstellt, dass der Privatkläger 1 seinen Kopf während des Sturzes habe anheben und damit einen direkten Aufprall habe verhindern können. Zum einen habe der Privatkläger das Bewusstsein nicht als Folge des Sturzes verloren und zum anderen habe er sich umgehend, nachdem er auf dem Boden aufgeschlagen sei, bewegt, als wollte er aufstehen. Der Beschuldigte 1 sei deshalb als Verursacher für die Verletzungen ausgeschlossen (Urk. 84 S. 7 f.). Die Bewusstlosigkeit sei Folge der Schläge des Beschuldigten 5 gewesen (Urk. 193 S. 4). 3.3.5.3. Die Staatsanwaltschaft geht von einem gleichmassgeblichen Vorgehen des Beschuldigten 1 und 5 und damit von Mittäterschaft aus. Der Beschuldigte 1 habe bei der Tatausführung einen dermassen wesentlichen Beitrag geleistet, dass der Taterfolg, die schwere Körperverletzung des Privatklägers 1, nicht eingetreten wäre, wenn er nicht mitgewirkt hätte (Urk. 127 S. 3). Indem der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 brutal niedergestreckt habe, habe er es dem Beschuldigten 5 ermöglicht, diesen bewusstlos zu schlagen. Die finale Gewalt des Beschuldigten 5 sei dabei vom Vorsatz des Beschuldigten 1 miterfasst gewesen (Urk. 127 S. 3). Entsprechend erachtet die Staatsanwaltschaft die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen sowie die gemäss dem Gutachten während der Dauer der Bewusstlosigkeit vorhandene konkrete Lebensgefahr als durch die von den Beschuldigten 1 und 5 gegen ihn geführte Gewalt verursacht (Anklageziffer 2.2.3, Urk. 75 S. 7 ff., Urk. 127 S. 3, Urk. 199 S. 5, Prot. II S. 31 f.). Auf diesen Standpunkt stellt sich auch der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 (Urk. 76 S. 18, Urk. 197 S. 17 ff.).

- 32 - 3.3.5.4. Bei Annahme von Mittäterschaft würde die Frage der natürlichen Kausalität der Einzelbeiträge infolge Zurechnung gegenstandslos, was zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen führt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Ein mittäterschaftliches Vorgehen der Beschuldigten 1 und 5 kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft vorliegend aber nicht erstellt werden. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich die Schläge gegen den Privatkläger 1 während einer Massenschlägerei ereigneten, wobei ein chaotisches Durcheinander geherrscht hatte. Dabei wurden jeweils diejenigen Personen der jeweils anderen Gruppe angegriffen, welche sich gerade in der Nähe befanden. Ein koordiniertes Zusammenwirken bzw. gleichzeitiges Vorgehen gegen einzelne Personen kann nicht erkannt werden (Urk. 104 S. 50). Mithin ist nicht von einem bewussten Zusammenwirken bzw. gemeinsamen Handeln des Beschuldigten 1 und 5 gegen den Privatkläger 1 auszugehen, wie dies bei Mittäterschaft vorausgesetzt wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft Urk. 104 S. 47 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 118 IV 227 E. 5a und b und Urteile des Bundesgerichts 6P.188/2006 vom 21. Februar 2007, E. 6.3 sowie 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009, E. 2.3.1 und 2.3.2.1). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist hervorzuheben, dass sich dieser sofort nach Vollendung des Faustschlages gegen den Privatkläger 1 wieder abgedreht und seine Aufmerksamkeit auf die restlichen Beteiligten der gesamten Auseinandersetzung gerichtet hat (Urk. 84 S. 9 f., Urk. 193 S. 6). Obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, schlug er nicht weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger 1 ein. Daraus kann mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 zugunsten des Beschuldigten 1 angenommen werden, dass sein Tatwille in Bezug auf die Verletzung des Privatklägers 1 nach vollzogenem Faustschlag geendet hat (a.a.O.). Mit der Vorinstanz konnte der Beschuldigte 1 nicht wissen, was der Beschuldigte 5 als nächstes unternehmen würde (Urk. 104 S. 50) und musste auch nicht mit der darauffolgenden Tathandlung des Beschuldigten 5 rechnen. Ein gemeinsamer Tatentschluss bzw. koordinierte Tatbeiträge kommen bei einem solchen Vorgehen - entgegen der Vertretung des Privatklägers 1 (Urk. 197 S. 19) - auch nicht konkludent zum Ausdruck. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte 5 hernach den Umstand zunutze machte, dass

- 33 der Privatkläger 1 am Boden lag, vermag keine Mittäterschaft - entgegen der Vorinstanz auch keine sukzessive Mittäterschaft (Urk. 104 S. 50 f.) - begründen. Zwar kann sich ein Beteiligter anderen nachträglich anschliessen, dieser Entschluss kann allerdings nicht zurückwirken. Der Hinzutretende haftet nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch begangen wird (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage 2011, § 13 N 54, mit Hinweisen). Soweit sich die Vertretung des Privatklägers 1 zur Begründung der Mittäterschaft sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 beruft (Urk. 197 S. 20), beschreibt sie einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nichts zu tun hat. Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid musste der Beschuldigte 1 in der vorliegenden Konstellation eben gerade nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte 5 in der erstellten Art und Weise auf den durch seinen Schlag auf den Boden niedergegangenen Privatkläger 1 einwirken würde. 3.3.5.5. Damit stehen die Beschuldigten 1 und 5 hinsichtlich der ihnen zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte als Alleintäter da und können ihnen nur diejenigen Tatbeiträge zugerechnet werden, welche sie auch verursacht haben. 3.3.5.6. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung steht fest, dass sowohl das Vorgehen des Beschuldigten 1 als auch das Vorgehen des Beschuldigten 5 grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den Schädelbruch des Privatklägers 1 zu verursachen, wobei es hinsichtlich des Schädelbruches schwierig sei, zwischen einem Schlag- und Sturzgeschehen zu unterscheiden (Urk. 104 S. 48 f. mit Verweis auf Urk. 12/3/3 S. 6 ff., insbesondere S. 9). Der Schädelbruch indiziere einen Anprall gegen eine harte Fläche, z.B. Asphalt und somit ein zumindest sturzähnliches Ereignis. Verletzungen, wie sie am Kopf des Privatklägers 1 festgestellt worden seien, bedürften einer starken Beschleunigung durch entweder einen Sturz oder einen oder mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf mit Anprall an ein hartes Widerlager, was beides zu den Videoaufzeichnungen passe (Urk. 12/3/3 S. 9). Dass aus rechtsmedizinischer Sicht sowohl ein Sturz mit Aufprall als auch ein Schlag gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 Ursache für die von diesem erlittenen Verletzungen sowie Bewusstlosigkeit hätte sein kön-

- 34 nen, betont auch die Verteidigung des Beschuldigten 5 (Urk. 85 S. 15 ff., Urk. 196 S. 7, 10 f.; Prot. II S. 39 f.). Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem durch den Faustschlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz versucht hat, sich aufzurichten (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3, Urk. 104 S. 33, Urk. 1/6: 04:34). Eine solche Reaktion lässt sich mit der Annahme, dass der Privatkläger 1 kurz zuvor einen Schädelbruch erlitten haben könnte, nicht vereinbaren. Auch wenn nicht der ganze Körper des Privatklägers 1 vom Kamerabild erfasst wurde, ist aus der Haltung des Privatklägers 1 zu schliessen, dass er sich unmittelbar nach dem Sturz mit dem rechten Arm auf den Boden aufgestützt hat, während sein - vom Kamerabereich erfasste - linker Arm vor seinem Oberkörper war (Urk. 1/6: 04:34 - 04:35). Demnach hat sich der Privatkläger 1 kurz nach dem durch den Faustschlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz nicht etwa mit seinen Händen an den Kopf gefasst oder sich vor Schmerzen gewunden, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er aufgrund des Sturzes mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen wäre. Mithin ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 seinen Kopf beim Sturz durch Anheben hatte schützen können und dieser nicht auf dem Asphalt aufprallte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 5 ist es demnach nicht so und wurde von der Vorinstanz auch nicht angenommen, dass der Kopf des Privatklägers 1 bereits bei dem durch den Schlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz auf den Asphalt aufgeschlagen ist (Urk. 85 S. 17 f., Urk. 196 S. 6). Demgegenüber liegt es - aufgrund der Nähe des Kopfes zum Asphalt - auf der Hand, dass der Kopf des Privatklägers 1 nach dem aus nächster Nähe ausgeführten Schlag durch den Beschuldigten 5 am Boden aufprallte, woraufhin der Privatkläger 1 dann noch kurz zusammenzuckte und danach für beinahe 2 Minuten reglos liegen blieb (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3). Damit steht fest, dass der Schädelbruch sowie die Schädelblutung dem Beschuldigten 5 zugerechnet werden muss, wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 104 S. 49). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit seiner Faust an der rechten Seite des Kopfes und damit nicht im Gesicht getroffen hat (vgl. vorstehende Erw .3.3.3, Urk. 104 S. 33, Urk. 1/6: 04:31). Damit ist auch der Nasenbein- und

- 35 - Oberkieferbruch nicht dem Faustschlag des Beschuldigten 1, sondern dem Beschuldigten 5 zuzurechnen. Aufgrund des zweiminütigen reglosen Liegenbleibens kann gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten sodann ohne weiteres auch von einer Bewusstlosigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/3/3 S.10). Es trifft zwar zu, dass im Gutachten bei der Bezugnahme auf die Berichte des Universitätsspitals Zürich, in welchen ebenfalls von einer Bewusstlosigkeit ausgegangen wird, der Vermerk "(fragliche Quelle)" angebracht wurde, worauf die Verteidigung des Beschuldigten 5 zu Recht verweist (Prot. II S. 40). Daraus kann aber - entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 5 - nicht geschlossen werden, dass das Gutachten das Vorliegen der Bewusstlosigkeit in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr gehen auch die für das rechtsmedizinische Gutachtachten verantwortlichen Personen gestützt auf die Videoaufnahmen "ohne weiteres" von einer Bewusstlosigkeit aus (a.a.O.), was angesichts der Tatumstände überzeugt. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 angesichts der dramatischen Situation in der er sich befunden hatte und der massiven Einwirkung auf seinen Kopf mit den erstellten Verletzungsfolgen einfach so während zwei Minuten liegen geblieben wäre, wenn er noch die Möglichkeit gehabt hätte, zu reagieren. Überdies lässt sich die Annahme einer Bewusstlosigkeit auch mühelos mit der übrigen Beweislage in Einklang bringen. Zu Recht verweist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die Zeugenaussage von R._____ vom 17. Dezember 2017, bei der sie angegeben hatte, gedacht zu haben, dass der Privatkläger 1 tot sei, als sie ihn nach dem Schlag regungslos am Boden liegen gesehen habe (Prot. II S. 48 mit Verweis auf Urk. 15/5 S. 6, 9, 13). Entsprechend steht mit der Vorinstanz fest, dass die Bewusstlosigkeit des Privatklägers 1 durch das Tatvorgehen des Beschuldigten 5 verursacht wurde (Urk. 104 S. 33 f., 39, 51). 3.3.6. Gemäss gutachterlicher Einschätzung hat während der Dauer dieser Bewusstlosigkeit für den Privatkläger 1 eine konkrete Lebensgefahr bestanden. Durch das Aussetzen von Schutzreflexen (u.a. Hustenreflex) könne es bei gleichzeitigem Zurückfliessen von Mageninhalt in den Mund-/Rachenraum sowie von Blutungen in den Nasen-Rachenraum aufgrund von Mittelgesichtsverletzungen und Schädelbrüchen zu einem Einatmen und Ersticken kommen. Zudem bestehe bei Bewusstlosigkeit durch die Muskelerschlaffung die Gefahr, dass die Zunge in

- 36 den Rachen zurücksinke und die Atemwege verschliesse, was ebenfalls zu einem Ersticken führen könne (Urk. 104 S. 51, Urk. 12/3/3 S. 10). Der erlittene Schädelbruch sowie die Schädelhöhlenblutungen hätten hingegen nicht zu einer unmittelbar lebensgefährlichen Druckerhöhung im Schädel mit resultierendem Versterben des Privatklägers geführt, was allerdings lediglich einem glücklichen Umstand zu verdanken sei (Urk. 12/3/3 S. 9). 3.3.7. Bei diesem Beweisergebnis bleibt es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz: 3.3.7.1. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte 5 mit seinem wuchtigen, aus dem ganzen Oberkörper bzw. der Schulter ausgeführten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 und der dadurch bewirkten Bewusstlosigkeit beim Privatkläger 1 eine konkrete Lebensgefahr herbeigeführt und damit den objektiven Tatbestand gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 104 S. 46, 51). 3.3.7.2. Wie gesehen verlangt die Privatklägerschaft neben der Anwendbarkeit von Art. 122 Abs. 1 StGB auch eine Verurteilung des Beschuldigten 5 wegen Art. 122 Abs. 3 StGB. Die Vertretung des Privatklägers 1 macht darüber hinaus auch noch die Anwendbarkeit von Art. 122 Abs. 2 StGB geltend (vgl. vorstehende Erw. 2.9). 3.3.7.3. Nach Art. 122 Abs. 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen anderen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Verlangt wird eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, 2. Auflage 2011, Art. 122 N 16 mit Hinweisen). Wie die Vertretung des Privatklägers 1 an der Berufungsverhandlung ausführte, besteht beim Beschuldigten zwar seit längerem eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings erfolgte erst die Anmeldung bei der IV und wurde (noch) keine Invalidenrente zugesprochen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.4). Eine dauernde Arbeitslosigkeit, wie dies für die Anwendung von Art. 122 Abs. 2 StGB verlangt wird, ist mithin nicht erstellt.

- 37 - 3.3.7.4. Soweit die Privatkläger beantragen, dass neben Art. 122 Abs. 1 StGB auch Abs. 3 zur Anwendung kommen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der Generalklausel von Abs. 3 dieser Bestimmung keine eigenständige Bedeutung zukommt, soweit bereits Absatz 1 als erfüllt erachtet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016, E. 1.4.1 mit Hinweisen). Entsprechend fällt eine gleichzeitige Subsumtion des Tatvorgehens unter den Auffangtatbestand gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bei diesem Ergebnis ausser Betracht und kommt nur Art. 122 Abs. 1 StGB zur Anwendung. 3.3.7.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz muss auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB als durch den Beschuldigten 5 erfüllt erachtet werden. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten 5 von Eventualvorsatz auszugehen (Urk. 104 S. 52) - wenngleich angesichts des konkreten Tatvorgehens einem, der sehr nahe an einen direkten Vorsatz zu liegen kommt. Wie gesehen musste der Beschuldigte 5 vor dem Schlag noch über den Privatkläger 1 hinwegsteigen und sich nach unten Bücken. Damit erfolgte ein ganz bewusstes Zuwenden, in Kenntnis des Umstandes, dass sich der Kopf des Privatklägers 1 in nächster Nähe zum Asphalt befand (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3 und 3.3.5.6). Diesbezüglich lässt auch tief blicken, wenn die Verteidigung des Beschuldigten 5 an der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beschuldigte 5 gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 vorgegangen sei, um sich zu rächen (Urk. 196 S. 9), zumal der Privatkläger 1 erstelltermassen nicht der Angreifer war (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3). 3.3.7.6. Dem Beschuldigten 1 kann hingegen keine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Körpers des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 122 StGB nachgewiesen werden. Insbesondere sind ihm mangels eines koordinierten Vorgehens nicht die durch den Beschuldigten 5 verursachten Verletzungen anzurechnen. Wie gesehen wäre sein Tatvorgehen aber durchaus geeignet gewesen, den Privatkläger 1 lebensgefährlich zu verletzen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6). Mit der Vorinstanz fällt insbesondere die Intensität des vom Beschuldigten 1 aus dem Lauf heraus vollzogenen Schlages gegen den Kopf sowie der Umstand, dass der Privatkläger 1 aufgrund der Auseinandersetzung mit dem

- 38 - Beschuldigten 5 nicht auf den Schlag gefasst war, ins Gewicht (Urk. 104 S. 53). Diese Umstände legten einen Sturz des Privatklägers 1 und somit die Möglichkeit einer schweren Schädigung des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 122 StGB nahe, was der Beschuldigte 1 durch sein Vorgehen in Kauf nahm. Das wird vom Beschuldigten 1 mit seinem Antrag auf Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung denn auch anerkannt (vgl. vorstehende Erw. 2.1, 3.3.2). Damit hat sich der Beschuldigte 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.4. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils haben sich auch die Beschuldigten 3 und 6 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte 1 ist zudem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und der Beschuldigte 5 ist zudem wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 4. Strafzumessung und Sanktionsart 4.1. Vorbemerkung 4.1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst und insbesondere auch dargelegt, wie bei Deliktsmehrheit sowie einem Versuch vorzugehen ist (Urk. 104 S. 54 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie den zur Verfügung stehenden Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte grundsätzlich richtig angegeben (Urk. 104 S. 56). 4.1.2. Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist für ein Delikt, welches vor Inkrafttreten

- 39 der neuen Gesetzesbestimmungen begangen wurde, jedoch erst nach Inkrafttreten beurteilt wird, dasjenige Gesetz anzuwenden, welches für den Täter das mildere ist. 4.1.3. Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Sämtliche Beschuldigten wurden zu Freiheitsstrafen von über einem Jahr verurteilt. Sollten vorliegend Strafen bis zu 360 Strafeinheiten in Frage kommen, gilt das alte Sanktionenrecht als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung käme. Gemäss neuem Recht darf die Geldstrafe nämlich höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 StGB), während nach altem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind (aArt. 34 StGB). Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen nach sich ziehen, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionenrecht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.). 4.2. Beschuldigter 5 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 5 wegen der schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten verurteilt (Urk. 104 S. 60). Der Beschuldigte 5 lässt wie gesehen eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten beantragen, dies allerdings "lediglich" wegen des Raufhandels und unter der Annahme eines Freispruchs wegen der schweren Körperverletzung (Urk. 112 S. 7, Prot. II S. 14). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe als zu tief und beantragt in ihrer Anschlussberufung eine Strafe von insgesamt 4 Jahren. Hinsichtlich der wegen des Raufhandels von der Vorinstanz in Anwen-

- 40 dung des Asperationsprinzips vorgenommenen Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate opponiert die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 127 S. 3, Prot. II S. 15 f., Urk. 199 S. 3 f.). Vielmehr entspricht dies der von ihr selbst vorgenommenen Strafzumessung (Urk. 75 S. 10, Urk. 127 S. 3, Urk. 199 S. 4). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass bei der vorinstanzlichen Strafzumessung die schwere Schädigung des Körpers und der Gesundheit des Privatklägers 1, welche eine lange Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die schwere Körperverletzung objektiv schwerer wiege, als von der Vorinstanz angenommen. Das objektive Verschulden der schweren Körperverletzung müsse als keinesfalls leicht eingestuft werden, was zur Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten führe (Urk. 127 S. 2 f., Urk. 199 S. 4). Aus dem Plädoyer vor Vorinstanz ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der schweren Körperverletzung in objektiver Hinsicht noch von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen war und eine Einsatzstrafe von 3 Jahren beantragt hatte (Urk. 75 S. 10). 4.2.3. Schwere Körperverletzung 4.2.3.1. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der Tatkomponenten betreffend die schwere Körperverletzung von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen und hat eine Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung in der Höhe von 3 ¼ Jahren bzw. 39 Monaten festgesetzt (Urk. 104 S. 58). 4.2.3.2. Der Privatkläger 1 lag nach dem durch den Faustschlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz am Boden und versuchte gerade, sich zu erheben, als der Beschuldigte 5 mit voller Wucht aus nächster Nähe gezielt gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers 1 geschlagen hat. Das Verletzungsbild des Privatklägers 1 wiederspiegelt die hemmungslose und ungebremste Gewalt, mit welcher der Beschuldigte 5 gegen den Kopf des vorgängig durch den Beschuldigten 1 zu Boden geschlagenen Privatklägers 1 vorgegangen ist. Wie gesehen ist es alleine dem Zufall zu verdanken, dass nicht noch gravierende Folgen eingetreten sind (vgl. vorstehende Erw. 3.3.6). Der Privatkläger 1 war in seiner Situation

- 41 mit der Vorinstanz weder in der Lage, sich zu wehren, noch stellte er zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr für den Beschuldigten 5 dar (Urk. 104 S. 56 f.). Neben dem Umstand, dass es sich beim Kopf schon ohnehin um eine besonders sensible Region des Körpers handelt, offenbarte sich die besondere Gefährlichkeit des vom Beschuldigten 5 gewählten Vorgehens mit der Vorinstanz zudem insbesondere auch aufgrund der Nähe des Kopfes des Privatklägers 1 zum Asphalt. Es war damit auch für den Beschuldigten 5 erkennbar, dass ein wuchtiger Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 nahezu zwingend auch die Folge haben musste, dass der Kopf auf dem Asphalt aufschlägt (vgl. auch vorstehende Erw. 3.3.7.5). Neben der vom Beschuldigten 5 verursachten konkreten Lebensgefahr des Privatklägers 1 infolge der - mit zwei Minuten zwar nur einigermassen kurzen - Bewusstlosigkeit ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 2, Urk. 199 S. 4) sodann zu sehen, dass der Privatkläger 1 gravierende Kopfverletzungen erlitten hat und bis heute an den Folgen leidet und immer noch zu hundert Prozent arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehende Erw. 3.3.4). Zwar handelte es sich nur um einen Schlag, dieser war aber heftig und erfolgte gezielt gegen den Kopf des am Boden liegenden und sich nicht wehrenden Privatklägers 1. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger 1 nach diesem Schlag bewusstlos liegen geblieben war, gab es denn auch keine Veranlassung mehr für weitere Schläge. Der Beschuldigte 5 hat mit seinem Vorgehen eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt und auf krasse Weise die physische Integrität des Privatklägers 1 missachtet, was auf eine bedeutende kriminelle Energie hindeutet. 4.2.3.3. In subjektiver Hinsicht kann man dem Beschuldigten 5 einzig zugutehalten, dass von einem spontanen Tatentschluss auszugehen ist und ihm hinsichtlich der Verletzungsfolgen lediglich Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Wie bereits erwogen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.7.5), liegt der Eventualvorsatz aber an der Grenze zum direkten Vorsatz: Mit der Vorinstanz musste der Beschuldigte 5 unter den gegebenen Umständen wissen, dass der Kopf des Privatklägers 1 ungebremst auf den Asphalt aufschlagen konnte und nahm dies mit seinem Vorgehen auch hochgradig in Kauf (Urk. 104 S. 58). Aufgrund seiner Lage nach dem Niederschlag durch den Beschuldigten 1 hatte der Privatkläger 1 keine Möglichkeit, die Wucht des Schlages des Beschuldigten 5 und damit den Aufprall auf den

- 42 - Asphalt abzufedern. Das Risiko für den Eintritt schwerer Verletzungen sowie das Herbeiführen einer Bewusstlosigkeit war damit hoch, und die mit dem Vorgehen verbundene Pflichtverletzung wiegt schwer. Der Faustschlag war offensichtlich auf eine Verletzung ausgerichtet. Dieses Vorgehen kann mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht anders interpretiert werden, als dass er dem Privatkläger 1 "den Rest" geben wollte (vgl. Urk. 75 S. 8; Urk. 104 S. 50/51, 57, 85). Ein solches Verhalten ist niederträchtig. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund der behaupteten (und nicht widerlegbaren) Alkoholisierung eine leicht gesenkte Hemmschwelle attestiert (Urk. 104 S. 58), kann dies wohlwollend so übernommen werden. Von einer Angetrunkenheit in einem Masse, die die Schuldfähigkeit einschränken würde, kann aber sicher nicht ausgegangen werden. Auf dem Video jedenfalls, ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 5 massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre. Insgesamt ist von einem hemmungslosen und überaus verwerflichen Vorgehen auszugehen, was mit der Vorinstanz von einer krassen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers 1 zeugt (Urk. 104 S. 58). Auch wenn gestützt auf die Videoaufzeichnung davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 5 vom Privatkläger 1 zuvor zu Fall gebracht worden war, ist festzuhalten, dass dies aus einer reinen Abwehrhandlung heraus erfolgte und sich dieser lediglich gegen die Schläge des sichtbar aggressiven Beschuldigten 5 zu wehren versuchte. Der Aggressor war der Beschuldigte 5. Der Gewaltexzess des Beschuldigten 5 erfolgte völlig grundlos, zumal mit der Vorinstanz von dem am Boden liegenden und durch den Beschuldigten 1 mit einem Faustschlag getroffenen Privatkläger 1 überhaupt keine Gefahr ausging und dieser völlig wehrlos war (Urk. 104 S. 57). Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten 5 war demnach vollständig gewahrt und entgegen der Darstellung seiner Verteidigung hatte der Beschuldigte 5 keineswegs allen Grund, sich am Privatkläger 1 zu rächen (Urk. 199 S. 9). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch die Schlägerei an sich aus nichtigem Anlass erfolgte (Urk. 104 S. 58); gemäss der Darstellung des Beschuldigten 5 aufgrund einer verbalen Provokation des Beschuldigten 4 (Urk. 8/1/3 S. 7). Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen.

- 43 - 4.2.3.4. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich angesichts des keinesfalls leichten Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels als angemessen. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente auf eine Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren bzw. 39 Monate kommt, erweist sich dies als etwas tief. Insgesamt erscheint es als angemessen, eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 ¾ Jahren bzw. 45 Monaten festzusetzen. 4.2.4. Raufhandel 4.2.4.1. Nachdem sich der Raufhandel und die schwere Körperverletzung innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich des Raufhandels auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen des zusätzlich begangenen Raufhandels die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 4.2.4.2. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass beim Raufhandel als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der tatsächlich eingetretenen Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (Urk. 104 S. 69, BSK StGB II-Maeder, a.a.O., Art. 133 N 4). Wie aus der sorgfältigen Videoanalyse der Vorinstanz hervorgeht, hat der Beschuldigte 5 mit seinem Vorgehen einen erheblichen Beitrag an die Auseinandersetzung geleistet (Urk. 104 S. 32 ff., 58). Damit hat der Beschuldigte 5 zu einer Fortdauer des Raufhandels beigetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat. 4.2.4.3. Der Beschuldigte 5 hat direktvorsätzlich gehandelt und die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass er aufgrund seiner und der Aussagen der weiteren Beteiligten als zentraler Teil der verbalen Auseinandersetzung gesehen werden muss, welche die Rauferei überhaupt hat entstehen lassen (Urk. 104 S. 59). Die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche begründet dagegen

- 44 erst den Tatbestand des Raufhandels und wirkt sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1158/2014 vom 21. April 2015, E. 1.3.2). Dementsprechend ist es - entgegen der Vorinstanz (a.a.O.) - nicht entscheidend, ob es ein Leichtes gewesen wäre, die ganze Auseinandersetzung zu vermeiden. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten 5 wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten sodann der spontane Tatentschluss zugutegehalten werden, nach dem er sich provoziert gefühlt hatte. Schliesslich kann dem Beschuldigten 5 auch in Bezug auf den Raufhandel wohlwollend eine leicht gesenkte Hemmschwelle aufgrund des (nicht widerlegbaren) Alkoholkonsums attestiert werden. Insgesamt sind entgegen der Vorinstanz jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung angezeigt erscheinen lassen würde. 4.2.4.4. Damit - und unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechungspraxis zum Raufhandel (vgl. nachstehende Erw. 4.4.1.3) - erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt zufolge Asperation leicht zu erhöhen. Die von der Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung um etwa 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als deutlich zu hoch. 4.2.5. Täterkomponente 4.2.5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 5 ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 104 S. 59 f.). An der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, im Jahr 2017 geheiratet zu haben. Zudem habe er nach 10 Jahren als Maschinist den Job gewechselt, wo er nun eine Lehre als Heizungsinstallateur machen könne (Urk. 191 S. 12). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral aus und ist die geltend gemachte positive Lebensführung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 196 S. 13 f.) nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.5.2. Zu Recht hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten 5 strafmindernd berücksichtigt (Urk. 104 S. 59). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das erst an der Hauptverhandlung und damit relativ spät erfolgte Geständnis lediglich auf den Sachverhalt des Raufhandels bezogen und angesichts der er-

- 45 drückenden Beweislage das Verfahren nicht massgeblich vereinfacht hat. Hinsichtlich des Hauptdeliktes der schweren Körperverletzung machte er hingegen Erinnerungslücken geltend und verlangt wie gesehen einen Freispruch (Urk. 74 S. 6, Urk. 104 S. 22 f., Urk. 191 S. 29 ff., vgl. vorstehende Erw. 2.4). Hinsichtlich des Raufhandels ist das Geständnis aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat sind hingegen mit der Vorinstanz nicht zu erkennen (Urk. 104 S. 60). Auch wenn er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung erklärt hatte, zu bedauern, dass jemand verletzt worden sei (Urk. 74 S. 7, Urk. 191 S. 28 f.), übernimmt er keinerlei Verantwortung für das begangene Unrecht. 4.2.5.3. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf die Vorstrafe des Beschuldigten 5 sowie Delinquenz während laufender Probezeit hinzuweisen. Die nicht einschlägige Vorstrafe vom 13. September 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 106/5, Urk. 166) fällt im Vergleich zu dem heute zu beurteilenden Hauptdelikt kaum ins Gewicht. Die Vorstrafe ist daher nur in geringem Masse straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.5.4. Insgesamt halten sich die strafmindernd und -erhöhend zu berücksichtigenden Faktoren die Waage. Damit erscheint eine Strafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2.6. Fazit Der Beschuldigte 5 ist wegen schwerer Körperverletzung sowie Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 141 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB). 4.3. Beschuldigter 1 4.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.

- 46 - 4.3.2. versuchte schwere Körperverletzung 4.3.2.1. Mit der Vorinstanz fällt in objektiver Hinsicht für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung ins Gewicht, dass der Privatkläger 1 noch mit dem Abwehren des Angriffs des Beschuldigten 5 beschäftigt und damit auf den Schlag des Beschuldigten 1 völlig unvorbereitet war (Urk. 104 S. 61). Zu Recht weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass der Schlag seitlich, und nicht wie die Vorinstanz erwogen hat, von hinten erfolgte (Urk. 104 S. 61, Urk. 193 S. 8, vgl. vorstehende Erw. 3.3.3). Gleichwohl hatte der Privatkläger 1 keine Möglichkeit, den Schlag abzuwehren oder sich wenigstens darauf einzustellen, und fiel als Folge des für ihn gänzlich überraschenden Schlages unkontrolliert rücklings auf den Boden. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 immerhin aber "nur" diesen einen - wenn auch aus dem Lauf heraus ausgeführten - Schlag verabreicht und sich hernach sogleich wieder von ihm abgewendet (Urk. 104 S. 61, vgl. auch vorstehende Erw. 3.3.5.4). Auch wenn durchaus brutalere Verletzungsmethoden - z.B. auch unter Einsatz gefährlicher Tatmittel - vorstellbar sind, ist festzuhalten, dass ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt und damit verbundene lebensgefährliche Kopf- und Hirnverletzungen bzw. Hirnblutungen sowie das Herbeiführen einer Bewusstlosigkeit ohne Weiteres möglich gewesen wären, was sich auch aus dem Gutachten ergibt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6, Urk. 12/3/3 S. 9). Auf einer Skala aller denkbaren schweren Körperverletzungen wäre ein solcher Erfolg im unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz für die objektive Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren als etwas tief. 4.3.2.2. In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 aus nichtigem Grund niedergeschlagen habe (Urk. 104 S. 62). Weder wurde der Beschuldigte 1 zuvor vom Privatkläger 1 angegriffen noch wurde er verbal provoziert. Wenn die Verteidigung vorbringt, subjektiv betrachtet sei von einer Reaktionshandlung auszugehen, da der Beschuldigte 1 kurz zuvor einen Schlag von hinten gespürt habe (Urk. 115 S. 5, Urk. 193 S. 10), überzeugt dies nicht. Wie die Verteidigung richtig ausführt, kann aufgrund der Videoaufnahme ausgeschlossen werden, dass der

- 47 - Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 kurz zuvor geschlagen hätte (a.a.O.). Der Beschuldigte 1 selbst führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nicht beurteilen könne, ob es der Privatkläger 1 gewesen sei, der ihn geschlagen habe. Er sei aber geschlagen worden und dann - als er nach rechts geschaut habe, habe er sich gegen den Privatkläger 1 gewandt und wahrscheinlich aus Verteidigungsoder Schutzgefühlen den Schlag abgegeben (Urk. 73 S. 7, Urk. 104 S. 20). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lässt das Verschulden in subjektiver Hinsicht keineswegs in einem milderen Licht erscheinen, wenn man sich im Rahmen einer Auseinandersetzung, an der mehrere Personen beteiligt sind, als Vergeltungsaktion für einen erhaltenen Schlag quasi den Nächstbesten auswählt, und dann ungehemmt in Richtung Kopf des abgelenkten Gegenübers zuschlägt. Überdies hat sich der Beschuldigte 1 von sich aus in die Auseinandersetzung begeben und damit das Risiko, geschlagen zu werden, selbst geschaffen (vgl. dazu Urk. 73 S. 5). Zugutehalten kann man dem Beschuldigten, dass ihm lediglich Eventualvorsatz hinsichtlich möglicher Verletzungsfolgen nachgewiesen werden kann. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten 1 mit der Verteidigung von einem spontanen Tatentschluss auszugehen (Urk. 115 S. 6, Urk. 193 S. 10). Insgesamt vermag das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere nicht in einem milderen Licht erscheinen. Umgekehrt sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung nötig machen würden. 4.3.2.3. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien und im Vergleich zu allen denkbaren schweren Körperverletzungen erscheint für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3.2.4. Zutreffend hat die Vorinstanz in Betracht gezogen, dass es beim vollendeten Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 104 S. 62). Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 3 Monate bzw. zehn Prozent der hypothetischen Einsatzstrafe in quantitativer Hinsicht allerdings als zu gering.

- 48 - 4.3.2.5. Vorliegend lag der tatbestandsmässige Erfolg weit entfernt. Der Privatkläger 1 befand sich aufgrund des Schlages des Beschuldigten 1 nicht in Lebensgefahr und verletzte sich auch nicht (schwer). Wie gesehen ist aufgrund der Reaktion des Privatklägers 1 nach dem Sturz vielmehr davon auszugehen, dass er einen Aufprall seines Kopfes auf dem Asphalt hat verhindern können (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6). Der Sturz ging glimpflich aus und es können dem Beschuldigten 1 keine Verletzungen des Privatklägers 1 zugerechnet werden. Dieser Umstand hat sich stark verschuldensmindernd auszuwirken. Sodann ist dem Beschuldigten 1 zugutezuhalten, dass er lediglich einen Schlag ausgeteilt hatte und von sich aus vom Privatkläger 1 abgelassen hatte. Zusammenfassend muss sich der Umstand, dass sich die tatsächlichen Folgen bei Weitem nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erweisen, spürbar verschuldensmindernd auswirken. 4.3.2.6. Insgesamt erscheint es angemessen, für die versuchte schwere Körperverletzung mit der Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von rund 2 Jahren bzw. 24 Monaten auszugehen. 4.3.3. Raufhandel 4.3.3.1. Nachdem sich der Raufhandel und die versuchte schwere Körperverletzung innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich des Raufhandels auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen des zusätzlich begangenen Raufhandels die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 4.3.3.2. Auch der Beschuldigte 1 hat durch sein Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Raufhandels beigetragen (vgl. Urk. 104 S. 32, 61). Wie auch beim Beschuldigten 5 ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat.

- 49 - 4.3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Auch hier ist entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend, ob es ein Leichtes gewesen wäre, die ganze Auseinandersetzung zu vermeiden, da die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche erst den Tatbestand des Raufhandels begründet und sich weder strafmindernd noch straferhöhend auswirkt (vgl. vorstehende Erw. 4.2.4.3). Damit ist von einem tatimmanenten Vorsatz auszugehen, der dem Beschuldigten 1 nicht im besonderen Masse vorzuwerfen ist. Wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten kann auch dem Beschuldigten 1 der spontane Tatentschluss zugutegehalten werden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 bei dem der Auseinandersetzung vorangegangenen Disput nicht zugegen war, muss mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte 1 an der Auseinandersetzung beteiligt hat, ohne zu w

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