Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160409-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Urteil vom 2. März 2017 in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Baumann, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. März 2016 (GB150014) sowie
X._____, Beschwerdeführer
- 2 betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung
Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen ein Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 14. September 2016 (GB150014)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6.009). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51.1 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; sowie - der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 14'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Grundbuchsperre für das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B._____, Gemeinde C._____, bleibt bis zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten oder der Verwertung des Grundstücks aufrechterhalten, wobei sich am Vorrang der eingetragenen Pfandgläubigern nichts ändert.
- 4 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 30'826.60 amtliche Verteidigung (bereits geleistete Akontozahlungen durch STA III) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. Total Über die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Höhe der ausstehenden Kosten wird mit separater Verfügung entschieden. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 7) 1. Es seien Ziffer 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2016 aufzuheben und es sei der Beschuldigte in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. es sei Ziffer 5 des Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2016 aufzuheben und es sei die Grundbuchsperre für das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012
- 5 beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B._____, Gemeinde C._____, aufzuheben; 3. es sei Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2016 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mithin auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; 4. für den Fall des Schuldspruchs sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 7'200.–) zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist; 5. für den Fall eines Schuldspruchs seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei dem Beschuldigten auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 58 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Untersuchungsverfahren 1.1. In den Jahren 2011 und 2012 gingen verschiedene Strafanzeigen wegen diverser Vermögensdelikte gegen den Beschuldigten ein. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin am 2. Mai 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und delegierte die Ermittlungen mit Auftrag vom 30. Mai 2011 an die Kantonspolizei Zürich, welche diese
- 6 mit Rapport vom 17. Dezember 2012 abschloss. Die ursprünglich geführten Untersuchungen betreffend ungetreue Geschäftsführung / Misswirtschaft und Veruntreuung wurden mit Teil-Einstellungsverfügungen vom 16. September 2014 eingestellt (vgl. Teil-Einstellungsverfügung Nr. 1, act. 35 Akten der Vorinstanz, und Teil-Einstellungsverfügung Nr. 2, Ordner 5, hinterstes Register Urk. 37/3). Mit Ausdehnungsverfügung vom 6. Februar 2013 war die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ausgedehnt worden (Urk. 1001). Am 30. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage wegen Betrugs etc., welche sie am 26. März 2015 unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückzog (Urk. 10/9/1). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs etc. wurde unter der Nummer Büro 2/2013/21 weiter geführt. Die gegen die weiteren Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ geführten Verfahren Büro 2/2013/22-24 wurden mit Strafbefehlen vom 16. September 2014 erledigt. Diese drei Beschuldigten wurden alle wegen Urkundenfälschung verurteilt und mit je 30 Tagessätzen Geldstrafe sowie Bussen bestraft (Urk 10/23). 1.2. Die Vorinstanz hat den Verfahrensverlauf seit dem Rückzug der ursprünglich eingereichten Anklage vom 30. September 2014 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend und ausführlich dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 51.1 S. 4f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vorinstanzliches Verfahren 2.1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. März 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 14'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von
- 7 - 5 Tagen festgesetzt. Die Privatklägerin G._____ [Bank], Zweigniederlassung Winterthur, wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Grundbuchsperre für das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B._____, Gemeinde C._____, wurde bis zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten oder der Verwertung des Grundstücks aufrechterhalten. Die definitive Festsetzung der Höhe sowie die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einer späteren, separaten Entscheidung vorbehalten. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 38 S. 3 ff. und 47 sowie 51.1 S. 62 f.). 2.2. Mit Nachtragsurteil vom 14. September 2016 wurde der amtliche Verteidiger zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 30'826.60 mit Fr. 23'251.90 entschädigt. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Zu 1/3 wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 45 S. 11 f. und Urk. 51.2). 3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil vom 23. März 2016, welches am 24. März 2016 im Dispositiv versandt wurde (Urk. 38 und 39), meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 24. März 2016 (Urk. 40) innert Frist die Berufung an. Das Nachtragsurteil vom 14. September 2016 sowie das am 21. September 2016 versandte begründete Urteil vom 23. März 2016 wurden den Parteien am 22. September 2016 zugestellt (Urk. 45 u. 46 sowie 47 u. 48). Gegen den Entscheid vom 14. September 2016 meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 30. September 2016 Berufung an, welches Verfahren zunächst als Beschwerdeverfahren auf der III. Strafkammer des Obergerichtes behandelt wurde (Urk. 49 und 67).
- 8 - Die Vorinstanz überwies mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 die Akten zur Behandlung der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 50). 3.2. Der Beschuldigte legte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. November 2016 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 58). Sie wurde daraufhin fakultativ zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Die Privatklägerin erklärte mit Schreiben vom 16. November 2016 ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 59). Der Beschuldigte reichte sodann mit Eingabe vom 22. August 2016 aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 61 und 63/1-4). Der Vertreter der Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 10. Januar 2017 mit, dass er an der Berufungsverhandlung vom 2. März 2017 nicht teilnehmen werde (Urk. 70). 3.3. Am 2. März 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers statt (Prot. II S. 4). 4. Umfang der Berufung Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Zivilpunktes (Ziff. 4) sowie der Kostenfestsetzung (Ziff. 6) in allen Punkten angefochten und die Berufung insofern beschränkt (Prot. II S. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Demnach sind im vorliegenden Berufungsverfahren sämtliche Anklagevorwürfe inklusive rechtliche Würdigung zu prüfen, sowie gegebenenfalls die auszufällende Sanktion und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 9 - II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Vorderrichterin hat zutreffend festgehalten, dass bezüglich des Bauobjekts mit der Bauherrin H._____ im Anklagesachverhalt (vgl. Ziffer A/II. b des Strafbefehls) offensichtlich irrtümlich festgehalten wurde, es handle sich um ein Einfamilienhaus (vgl. Urk. 51.1. S. 7 mit Verweis auf act. 36 S. 9; act. 4/530 S. 7). Tatsächlich war der Bau eines Mehrfamilienhauses geplant. Weiter wurden im Strafbefehl vom 25. August 2015 unter lit. B. I. Rechnung Nr. 1286 offensichtlich irrtümlich die in der zunächst erhobenen Anklage vom 30. September 2014 (Urk. 10/9/1) noch erwähnten Rechnungen Nr. 1162,1161, 1160, 1159, 1158, 1157 sowie Nr. 1143 in der Aufzählung nicht mehr aufgeführt, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 77 S. 9). Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da dem Beschuldigten in sämtlichen Einvernahmen immer alle Rechnungen vorgehalten wurden. Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Nachdem dem Beschuldigten in den einschlägigen Einvernahmen immer sämtliche Rechnungen vorgehalten worden waren, wusste er genau, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Neben der Verteidigungsfunktion hat die Anklage aber auch eine Umgrenzungsfunktion. Demnach fixiert die Anklage den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens
- 10 sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgänge ausserhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 u. 39). Zu Gunsten des Beschuldigten darf daher nur von den in der Anklageschrift enthaltenen Rechnungen ausgegangen werden, weshalb sich der Deliktsbetrag entsprechend reduziert. 1.2. Vorgeschichte Die Vorgeschichte ergibt sich aus Lit. A des Strafbefehls vom 25. August 2015. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 6000 S. 3 ff.). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass die I._____ AG, deren Geschäftsführer der Beschuldigte war, als Generalunternehmerin Massivholzhäuser erstellen liess und diese verkaufte. Sie schloss mit verschiedenen Klienten sogenannte Generalunternehmerverträge ab, unter anderen mit den Eheleuten J._____, H._____ und K._____, aber auch mit verschiedenen anderen Personen. Bei der Realisierung der zu erstellenden Häuser und Wohnungen zog der Beschuldigte verschiedene Subunternehmer zu; unter anderen die Einzelfirma D._____, Sanitäre Installationen, E._____, L._____ GmbH und Einzelunternehmen F._____ …, wobei diese drei Handwerker nicht bei allen realisierten Projekten beauftragt worden waren. 1.3. Anklagevorhalte Die Vorderrichterin hat die Anklagevorhalte gemäss Anklageziffern B, C, D und E korrekt zusammengefasst (Urk. 51.1. S. 7-9). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe die Handwerker D._____, E._____ und F._____, als diese die Bezahlung offener Rechnungen aus früheren Projekten verlangten, aufgefordert, diese offenen Beträge in neue Rechnungen zu Lasten verschiedener anderer Bauobjekte einzubringen, bei denen sie (noch) gar keine Leistungen erbracht hatten. Diese Rechnungen sollten die Handwerker dann der Schuldnerin I._____ AG einreichen, welche daraufhin über die G._____ die Zahlung zu Lasten der "falschen" Bauprojekte entsprechend veranlassen würde. Der Beschuldigte stellte dies im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens konstant in Abrede. Auch anlässlich der Berufungsver-
- 11 handlung bestritt er den Anklagesachverhalt (Urk. 76 S. 5 ff.). Er macht – vereinfacht und stark zusammengefasst – geltend, er habe den Handwerkern, als sie um Bezahlung der offenen Rechnungen ersuchten, erklärt, im Moment könne er diese nicht bezahlen, da die Zahlungen durch die Bauherren sich verzögert hätten. Er habe den Handwerkern jedoch angeboten, weitere Arbeiten bei anderen Projekten auszuführen, worauf er ihnen dann eine Akontozahlung für diese Leistungen machen könne. 2. Erstellung der Sachverhalte gemäss Anklageschrift respektive Strafbefehl 2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung etc. Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz richtig wieder gegeben, ebenso die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten. Auch der überzeugenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der drei beteiligten Handwerker sowie der weiteren befragten Personen (Auskunftsperson M._____ und weitere Zeugen) kann vollumgänglich beigepflichtet werden (Urk. 51.1. S. 10 f., Ziff. 3.1 und 3.3.). Von zentraler Bedeutung ist indessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten, worauf auch die erstinstanzliche Richterin zutreffend hingewiesen hat. Auf die aufgeführten Grundsätze der Glaubhaftigkeit kann weitgehend verwiesen werden (Urk. 51.1 S. 13 Ziff. 3.4.1., Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizupflichten ist insbesondere der Einschätzung, dass die Handwerker den Beschuldigten unabhängig voneinander belasteten und das von diesem vorgeschlagene Vorgehen bei der Manipulation der Rechnungen ähnlich beschrieben. Zu präzisieren ist lediglich, dass die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei in der vorliegenden Aktenanlage nicht vorhanden sind, so dass nicht gesagt werden kann, er habe sich während des ganzen Verfahrens darauf beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten. In den Einvernahmen vom 10. und 17. Juni 2013 gab er denn auch teilweise eigene Erklärungen an. Jedoch beschränkte er sich in den weiteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere in den Konfrontationseinvernahmen, und in der Befragung vor Vorinstanz auch oft darauf, auf seine früheren Einvernahmen zu verweisen. An-
- 12 lässlich der Berufungsverhandlung stritt der Beschuldigte die Anklagevorwürfe wiederum ab, versuchte aber auch Erklärungen für die Anschuldigungen durch die Handwerker zu finden (Urk. 76 S. 5 ff.). 2.2. Aussagen der Handwerker D._____, F._____ und E._____ 2.2.1. Bevor eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Anklagesachverhalten und den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erfolgt, ist vorab auf die Glaubwürdigkeit der Handwerker D._____, F._____ und E._____ sowie die Glaubhaftigkeit deren Aussagen einzugehen, da die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf deren Aussagen abstellte, was von der Verteidigung kritisiert wird (Prot. II S. 7 f.). 2.2.2. Zur Glaubwürdigkeit der Handwerker hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, alle drei Mitbeschuldigten würden den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens konstant in den gleichen Punkten belasten und dessen Vorgehen ähnlich, jedoch in ihren eigenen Worten schildern, weshalb ihre Aussagen nicht einstudiert wirken würden. Zudem hätten sich die Handwerker mit ihren Aussagen selber belastet und damit einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt (Urk. 51.1 S. 13). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten, welche klar und konstant, voneinander unabhängig, aber dennoch übereinstimmend seien, gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Sachverhalt sei gemäss der Anklageschrift erstellt (Urk. 51.1. S. 38). 2.2.3. Die Verteidigung führte in Bezug auf D._____ aus, es sei zu beachten, dass dieser kein neutraler Zeuge sei, sondern ein Mitbeschuldigter, welcher der eigenhändigen Falschbeurkundung überführt worden sei und somit ein erkennbares Motiv gehabt habe, den Beschuldigten anzuschwärzen, um mit einer belastenden Aussage eine Strafminderung erkaufen zu können (Urk. 77 S. 4). Betreffend E._____ und F._____ habe die Strafuntersuchung gezeigt, dass beide "fuchsteufelswild" auf den Beschuldigten gewesen seien. Erst nachdem E._____ und F._____ in der Presse ausgesagt hätten, sie hätten auf Anweisungen des Beschuldigten Rechnungen gefälscht, habe die G._____ Bank bezahlt. Deren Aussagen seien entscheidend gewesen, damit die Bank die Rechnungen der Hand-
- 13 werker und der Bauherren bezahlt habe. Beide hätten gesagt, es gehe für sie um viel Geld. Sie hätten wohl eine Interessenabwägung vorgenommen und auf mildere Umstände gehofft, weil sie angeblich durch den Beschuldigten angestiftet worden seien. Ansonsten hätten sie auf das Geld verzichten müssen (Prot. II S. 7 f.). Auch der Beschuldigte selber erklärte im Rahmen seiner Befragung durch das Berufungsgericht, die Handwerker hätten ihn auf Druck der Interessensgemeinschaft in den Medien falsch angeschuldigt. Deshalb hätten sie danach ohnehin mit einer Verurteilung rechnen müssen, entweder wegen falscher Anschuldigung oder wegen Falschbeurkundung (Urk. 76 S. 7). 2.2.4. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung finden sich in den Aussagen der drei Handwerker keine Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen bzw. für ein Komplott gegen den Beschuldigten. Die Aussagen der Handwerker wirken authentisch, konstant und auch nicht untereinander abgesprochen. Insbesondere ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sich die Handwerker selber falsch belasten und sogar eine Verurteilung in Kauf nehmen sollten. Zwar lässt sich das von der Verteidigung ins Feld geführte Motiv im Nachhinein konstruieren, wirkt jedoch nicht lebensnah und überzeugend. So war es nämlich für die Handwerker in keinem Zeitpunkt voraussehbar, dass die G._____ deren Rechnungen bezahlen würde, wenn sie den Beschuldigten falsch belasteten. Sodann belasten immerhin drei Handwerker den Beschuldigten in derselben Weise, wobei keine Anhaltspunkte für eine Absprache ersichtlich sind. Der Beschuldigte gibt denn auch zu, dass alle drei Handwerker mit offenen Rechnungen zu ihm gekommen sind und er sie aufforderte, neue Rechnungen für andere Projekte zu stellen, weil auf dem GU-Konto für das Bauprojekt, für welches tatsächliche Leistungen erbracht worden waren, kein Geld vorhanden war. Strittig ist einzig, ob hierfür Leistungen durch die Handwerker erbracht wurden bzw. noch erbracht hätten werden sollen. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Handwerker dies abstreiten sollten, falls sie die Leistungen tatsächlich erbracht hätten. In diesem Fall hätten sie ja tatsächlich einen Anspruch auf das Geld für die geleistete Arbeit, müssten aber mit einer Rückzahlung rechnen, weil die Arbeit gemäss ihren eigenen Angaben ja gar nicht geleistet wurde und die Zahlung somit unrechtmässig erfolgte. Das ergibt keinen Sinn. Überdies hätten sie sich dann auch nicht der
- 14 - Falschbeurkundung schuldig gemacht, weshalb sie auch nicht den Beschuldigten hätten anschwärzen müssen, um eine Strafminderung zu erkaufen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten haben sich die Handwerker denn auch nicht von sich aus an die Medien gewandt und sind so in eine Art Notlage geraten. Vielmehr haben die Hauskäufer bei der Kontrolle der Rechnung die durch die Handwerker in Rechnung gestellten und nicht erbrachten Leistungen entdeckt und diese zur Rede gestellt, woraufhin diese in Erklärungsnot kamen. Hätten sie die Arbeiten tatsächlich erbracht oder eine Akonto-Zahlung für noch zu leistende Arbeiten erhalten, wären die besagten Rechnungen ohne weiteres erklärbar gewesen. Schliesslich ist auch fraglich, weshalb bei allen drei Handwerkern die Summe der neuen Rechnungen ungefähr der Summe der alten Rechnungen entsprochen hatte, wenn es sich bei den neuen Rechnungen tatsächlich um Akonto-Zahlungen für neue Arbeiten gehandelt hätte. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die drei Handwerker den Beschuldigten konstant und glaubhaft in übereinstimmender Art und Weise belasten, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für ein Komplott vorliegen würden. 2.3. Anklagesachverhalt B. Anstiftung Urkundenfälschung (D._____) 2.3.1. Vorab kann auf die Zusammenfassung der massgebenden Aussagen der Beteiligten (D._____, des Beschuldigten A._____ sowie der Bauherrschaften K._____ und H._____) durch die Vorinstanz verwiesen werden, diese müssen hier nicht wiederholt werden (Urk. 51.1 S. 14 ff., Ziff. 3.4.2.1, 3.4.2.2 und 3.4.2.3). Auf weitere Aussagen der Beteiligten ist soweit nötig im Zusammenhang mit der nachfolgenden Würdigung einzugehen. 2.3.2. Zu I. Rechnung Nr. 1286 Die Würdigung durch die erstinstanzliche Richterin ist nachvollziehbar und überzeugend: Es ist ihr darin beizupflichten, dass D._____ umfassend Auskunft gab und sich selber belastete (Urk. 51.1 S. 20, Ziff. 3.4.2.4.1 u. 2). Dessen Ausführungen zur Rechnung Nr. 1286 sind plausibel. So ist insbesondere lebensnah, dass er darauf notierte, welche früheren Rechnungen damit ersetzt werden sollten, damit er respektive seine Frau, welche die Buchhaltung machte, den Überblick
- 15 hatte (vgl. Urk. 4404 und Urk.4403 S. 10 u. 13). Dass dabei die Rechnung Nr. 1160 irrtümlich in der Auflistung vergessen ging, wie D._____ in der Konfrontationseinvernahme sinngemäss vorbrachte (Urk 4403 S. 10), scheint ebenfalls sehr realistisch und ist glaubhaft, insbesondere, da von oben nach unten gelesen sowohl die nachfolgenden Rechnungen (Nr. 1162, 1161) als auch die vorangehenden (Nr. 1159, 1158 und 1157) aufgeführt wurden. Die Verteidigung erachtet die Darstellung von D._____ aus verschiedenen Gründen als unglaubwürdig und erhob anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Einwendungen: a) Der Umstand, dass die 18 Rechnungen, die gemäss Darstellung von D._____ mit der Begleichung der Rechnung Nr. 1286 als getilgt galten, für den Beschuldigten zwecks Weiterverrechnung von Zusatzwünschen oder Bestellungsänderungen seitens der Bauherren oder Mängelbehebungsarbeiten wichtig waren (Urk. 36 S. 6; Urk. 76 S. 6), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von D._____. Es ist jedenfalls offen, was mit den früheren Rechnungen geschah und dem Beschuldigten wäre es trotzdem möglich gewesen, die ursprünglichen Rechnungsbeträge bei den Bauherrschaften, welche die Änderungen und Zusatzwünsche angebracht hatten, einzufordern. b) Falls auf dem Rechnungsexemplar (Rechnung Nr. 1286) des Beschuldigten, welches er dann zur Zahlung anwies und folglich in der Buchhaltung ablegte, keine handschriftlichen Vermerke angebracht sind, wie dies die Verteidigung vorbrachte (Urk. 36 S. 5 u. Urk. 77 S. 8), erstaunt dies nicht: Damit wäre ja die unkorrekte Vorgehensweise geradezu offensichtlich und dokumentiert. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass D._____ auf einem separaten Exemplar die fraglichen Notizen anbrachte für seine eigene Übersicht, um für sich selber festzuhalten, welche Rechnungen durch die neue Rechnung ersetzt werden sollten. c) Die Verteidigung moniert sodann, die in der Rechnung Nr. 1286 aufgeführte Totalsumme von Fr. 30'000.–, nämlich Fr. 27'881.05 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'118.95, stimme nicht mit der Summe der Rechnungen 4009 bis 4026 überein. Dies ist zutreffend, ergeben doch alle Rechnungsbeträge (inklusive
- 16 - Rechnung Nr. 1160) zusammengezählt gerundet Fr. 19'905.–. D._____ führte in der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2013 selbst aus, der Betrag stimme nicht mit dem Total von Fr. 20'125.15 überein, die neue Rechnung sei Fr. 20'000.– gewesen, also nicht gleichviel; sie hätten nicht gleichviel gemacht, weil es eine Pauschale sei. Weshalb der Betrag von Fr. 30'000.– durchgestrichen sei und dann Fr. 20'000.– stehe, wisse er nicht mehr (Urk. 4.403 S. 9 f.). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Beteiligten sollten Fr. 20'000.– überwiesen werden, was für die Darstellung spricht, dass die offenen, noch nicht bezahlten Rechnungen abgedeckt sein sollten. Der Betrag wurde denn auch am 9. September 2010 überwiesen (Urk. 5.075). Es kann deshalb offen bleiben, ob möglicherweise zunächst noch die Rede davon war, dass D._____ etwas mehr als die Summe der offenen Rechnungsbeträge quasi als Vorausakontozahlungen erhalten sollte. d) Die Verteidigung brachte sodann vor, D._____ habe angegeben, der Beschuldigte habe ihm einmal mitgeteilt, er benötige eine Frist von 60 Tagen für die Bezahlung der Rechnungen, was er akzeptiert habe, da jeder Franken dann ja gekommen sei. Bei sieben der 17 Rechnungen, die gemäss Behauptung von D._____ auf Geheiss des Beschuldigten in der Rechnung Nr. 1286 vom 20. Juli 2010 hätten aufgehen sollen, seien seit Rechnungsstellung weniger als 60 Tage vergangen bis zur Ausstellung dieser Rechnung. Fünf dieser Rechnungen hätten sogar erst vom 3. Juli 2010 datiert (Urk. 36 S. 6 f. u. Urk. 77 S. 9). Auch dies ist zutreffend. D._____ machte geltend, er habe sich wegen der ältesten unbezahlten Rechnung, welche mit 24. Februar 2010 datiert ist, beim Beschuldigten gemeldet. Dann habe er auf Geheiss des Beschuldigten, die offenen Rechnungen in einer neuen Rechnung zusammengefasst. Es erscheint jedenfalls nicht unplausibel und ist vielmehr naheliegend, dass man dann gleich alle offenen Rechnungen "bereinigen" wollte. e) Schliesslich machte die Verteidigung geltend, die Rechnung vom 24. Februar 2010 über Fr. 3'064.25 sei bereits am 29. März 2010 bezahlt worden und somit beim Ausstellen der Rechnung Nr. 1286 schon längst beglichen gewesen (Urk. 36 S. 7 u. Urk. 77 S. 8). Die Verteidigung führte dazu aus, sie habe die Rechnung
- 17 - Nr. 1143 bei den Unterlagen gefunden, die von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmt worden seien. Sie trage den Verbuchungsstempel sowie den Vermerk "Bezahlt 29. März 2010". Das Datum auf der von der Verteidigung eingereichten Rechnung ist nur unvollständig leserlich "BEZAHLT 29. März 201 ", was auf den Umstand zurück zu führen sein dürfte, dass es sich um eine Kopie handelt. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmten Akten befinden sich nicht in der Aktenanlage im vorliegenden Verfahren. Zugunsten des Beschuldigten und aufgrund des Umstandes, dass am 10. Februar 2011 der Konkurs über die I1._____AG eröffnet wurde, so dass die Zahlung nicht erst im März 2011 erfolgt sein kann, ist davon auszugehen, dass der Vermerk wie folgt lautet: "BEZAHLT 29. März 2010). Dies stellt tatsächlich einen nicht unbedeutenden Hinweis dafür dar, dass die Rechnung vom 24. Februar 2010 im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung Nr. 1286 bereits bezahlt war. Dies geht aus den von D._____ eingereichten Kontenblättern nicht klar hervor, da unter dem 29. März 2010 der Betrag von Fr. 19'338.85 mit dem Vermerk "I1._____ AG, N._____ [Ort] SAMMLER" als Eingang aufgeführt ist; wie sich dieser Totalbetrag zusammensetzte ist nicht ersichtlich (Urk. 5.070). Es besteht indessen die Möglichkeit, dass die Zahlung der Rechnung Nr. 1143 in der Buchhaltung der Firma D._____ zur Zeit der Rechnungstellung am 20. Juli 2010 noch nicht erfasst war: Als bezahlt gebucht wurde sie gemäss Aussagen von D._____, der sich auf den Datumsvermerk auf der Rechnung stützte, offenbar erst am 9. September 2010 (Urk. 4.403 S. 20 mit Verweis auf Urk. 4.405 bis 4.422). Weiter ist möglich, dass die Rechnung Nr. 1143 von D._____ irrtümlich in der Liste auf der Rechnung 1286 aufgeführt wurde. Vor allem der Umstand, dass zwei weitere Handwerker den Beschuldigten in gleicher Weise belasteten, führt jedoch dazu, dass die Kernaussage, wonach offene Rechnungen in einer Rechnung lautend auf ein neueres Projekt zusammengefasst wurden und ungefähr der Gesamtbetrag der offenen Rechnung verlangt wurde, trotz gewisser Unstimmigkeiten als glaubhaft erscheint und sich keine erheblichen Zweifel aufdrängen.
- 18 f) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, betreffend die vorgeworfene Anstiftung zur Fälschung der Rechnung Nr. 1286 behaupte D._____, er sei kurz vor dem Rechnungsdatum vom 20. Juli 2010 mit den in der Rechnung Nr. 1286 zusammengefassten Rechnungen beim Beschädigten im Büro gewesen. Demgegenüber habe der Beschuldigte nachvollziehbar ausgeführt, dass er damals nicht sehr oft im Büro gewesen sei, weil seine Mutter im Sterben lag. Diese sei dann Anfangs August gestorben (Urk. 77 S. 4 f. i.V.m. Prot. II S. 6). Auch wenn es in der Tat glaubhaft ist, dass der Beschuldigte aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht oft im Büro anwesend war, schliesst das nicht aus, dass D._____ ihn in seinem Büro aufsuchte. Selbst der Beschuldigte behauptet nicht, nie im Büro anwesend gewesen zu sein, sondern lediglich "nicht sehr oft". Mithin schliesst das nicht aus, dass D._____ beim Beschuldigten im Büro vorbeischaute und ihn dort auch antraf. g) Weiter wurde geltend gemacht, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe D._____ für das Bauprojekt EHF K._____ tatsächlich Leistungen erbracht, was dieser auch zugegeben habe. Er habe sowohl für seine Arbeit als auch für das Material je eine Akonto-Rechnung gestellt, nämlich die Rechnungen Nr. 1286 und 1288 (Urk. 77 S. 5 f.). Zwar bestreitet D._____ in der Tat nicht, die Einlage in die Betondecke beim Objekt K._____ gemacht zu haben, er weist jedoch auch darauf hin, dass hierfür eine separate Rechnung besteht (Urk. 4403 S. 14 / F. 56), was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Es ist unklar, was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal D._____ gleichzeitig auch ausführte, wenn er eine Akonto-Rechnung mache, dann stehe das in der Rechnung drin. Zudem werde man Mühe haben, weitere Rechnungen zu finden, welche nur Materiallieferungen betreffen würden (Urk. 4403 S. 14 / F. 56). Dementsprechend lässt sich allein aus dem Umstand, dass D._____ tatsächlich Leistungen für das Bauprojekt EFH K._____ erbrachte, nicht ableiten, dass auch die Akonto-Rechnung Nr. 1286 für "Materiallieferung" korrekt war. 2.3.3. Zu II. Rechnung Nr. 1287 a) Wie die Vorinstanz richtig ausführte, stimmen die handschriftlichen Notizen auf der Rechnung Nr. 1287 "ersetzt Rechnung 1200 gemäss Herrn A._____" mit der
- 19 - Darstellung von D._____ überein, wonach er auf Aufforderung des Beschuldigten die Rechnung für Arbeiten beim Einfamilienhaus O._____ auf das Objekt H._____ umgeschrieben habe (vgl. Urk. 51.1 S. 21). In Übereinstimmung mit der Zeugin H._____, wonach es auf dieser Wiese nichts gegeben habe, erklärte D._____ ebenfalls, er habe keine Leistungen beim Bauprojekt H._____ in P._____ erbracht, da dieses nie realisiert worden sei (Urk. 4403 S 10 f.). b) Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) spricht sodann für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D._____ auch, dass er in der Konfrontationseinvernahme zwar angab, er stelle Akontorechnungen in der Regel nur für bereits erbrachte Leistungen und er habe das in der Geschäftsbeziehung mit Herrn A._____ auch so gemacht. Im Zusammenhang mit der Rechnung 1200 vom 28. April 2010 über Fr. 15'000.– betreffend das Bauprojekt O._____ präzisierte er jedoch "ausser bei O._____, da habe ich etwas gemacht, aber dann eine verhältnismässig grosse Akontozahlung gestellt. Also mehr als ich bereits geleistet habe, da der Zahlungseingang schwerfällig war. Dies hatte ich mit Herr A._____ so nicht abgesprochen". Bereits an anderer Stelle hatte er angegeben, dass er beim Einfamilienhaus O._____ relativ wenig gemacht und eine grosse Akontorechnung gestellt habe und die Rechnung dann habe umschreiben müssen, weil keine Zahlung erfolgt sei (Urk. 4403 S. 10 und 11 unten). Mit dieser Aussage stellte er sich selber in kein besonders gutes Licht. An seiner Aussage, wonach er auf Anweisung des Beschuldigten A._____ die Rechnung auf das Bauprojekt Mehrfamilienhaus H._____ umgeschrieben habe, kommen dadurch jedenfalls keine erheblichen Zweifel auf. c) Der Beschuldigte hatte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2013 angegeben, er habe D._____ kennen gelernt, als er das erste Haus in Q._____, ca. im Jahr 2005, gebaut habe und seither hätten sie viel zusammen gemacht (Urk. 4003 S. 4). Der Beschuldigte brachte damals weiter vor, die von D._____ gestellten Akontorechnungen seien für bereits erbrachte Leistungen erfolgt. Beim Mehrfamilienhaus in P._____ habe dieser bei der Planung mitgeholfen (Urk. 4003 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme am 29. August 2013 wiederholte er, D._____ sei mit der Zeichnerin zusammengesessen, weil die Sanitärpla-
- 20 nung etwas kompliziert gewesen sei, und habe ihr geholfen. Dafür habe er ihm eine Akontorechnung gestellt. Danach gefragt, weshalb denn auf der Rechnung "Materiallieferung" stehe, meinte der Beschuldigte, das schreibe D._____ immer so, auch wenn er Leistungen erbringe, das stehe bei ihm so im Computer (Urk. 4303 S. 14). Diese Angaben wiederholte der Beschuldigte zum Teil in der Einvernahme vom 5. März 2014 (act. 4714 S. 9) und ergänzte, wie er bereits früher einmal gesagt habe, habe D._____ das Geld entgegen genommen und einfach die ältesten Rechnungen ausgebucht (S. 10). Er habe mit D._____ klar abgemacht, dass er bei den drei Wohneinheiten der Familie H._____ pro Wohnung Fr. 5'000.– für das Helfen bei der relativ komplizierten Sanitärplanung erhalte (S. 10). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2013 hatte D._____ mit Bezug auf die Akontozahlung H._____ über Fr. 15'000.– angegeben, er habe Frau R._____ zwei Mal im Büro in der Grössenordnung von ca. je 2 Stunden bei der Planung geholfen. Die Rechnung sei nicht für die Planung gewesen. Es sei aber auch keine Materiallieferung gewesen. Das Haus sei gar nicht realisiert worden. Es habe keine Abmachung bestanden, dass er für die Planung Geld erhalten würde. Er habe mit Frau R._____ zusammen die Grundrisspläne angeschaut und besprochen, was zu machen sei. Grundsätzlich habe er eine Offerte gemacht für das Haus, diese sei unterschrieben. Darin habe er keine Planungskosten ausgewiesen. Die Offerte sei detailliert beschrieben. In seiner Buchhaltung habe es das nie gegeben, dass man Rechnungen einfach so pauschal abbuche. Da stehe zum Beispiel drin: "Akontozahlung für Einlage in Betondecke, Rohmontage, Kellerverteilung etc.". Nur Materiallieferung allein, da werde man sicher Mühe haben, weitere Rechnungen zu finden. In 95% der Fälle werde ausgewiesen, was auf der Rechnung sei (act. 4403 S. 14 f.). d) Tatsächlich kam es – ausser auf den zur Diskussion stehenden Rechnungen 1186 und 1187 – bei den eingereichten Rechnungen von D._____ nicht vor, dass der Grund nur mit "Materiallieferung" bezeichnet war. Einzig die Rechnung Nr. 1275 enthält als wenig aussagekräftige Bezeichnung den Begriff "Auftragspauschale" (Urk. 4404 bis 4424, vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz
- 21 in Urk. 51.1. S. 22). Aufgrund der langjährigen beruflichen Beziehungen zwischen D._____ und dem Beschuldigten erscheint plausibel, dass keine separate Zahlung für die Hilfe bei Planungsleistungen abgemacht war, wie Ersterer ausführte. Zwar gab D._____ offenbar gegenüber der Polizei an, er habe dort die Planungsarbeiten gemacht und sei wohl fünf Mal mit der Zeichnerin von A._____ zusammen gesessen, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 36 S. 9 mit Verweis auf Urk. 37/3, wobei es sich um die Kopie der einzelnen Seite 3 aus dem Protokoll der Befragung bei der Kantonspolizei vom 8. April 2012 handelt; Urk. 77 S. 11 f.). Selbst wenn diese frühere Aussage zutrifft, sind jedenfalls Fr. 15'000.– als Honorar entgegen der Verteidigung auch bei einem Auftragsvolumen von Fr. 160'000.– viel zu hoch (Urk. 77 S. 12 f.). Schliesslich stimmt auch die Bezeichnung "Materiallieferung" auf der Rechnung 1287 nicht mit der Darstellung des Beschuldigten, D._____ habe beim Projekt H._____ die Sanitärplanung gemacht, überein. Wäre die Akontorechnung dafür erstellt worden, hätte dies ohne weiteres korrekt aufgeführt werden können. Somit ergibt sich, dass die Erklärungen des Beschuldigten (Akontozahlung für Planungsleistungen und Nichtbeachten der falschen Bezeichnung als "Materiallieferung") nicht verfangen. e) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Rechnung Nr. 1287 erstellt ist. 2.3.4. Zu III. Verwendung der Rechnungen Nr. 1286 und 1287 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von D._____ und aufgrund der entsprechenden Zahlungsbelege steht fest, dass die umgeschriebenen Rechnungen Nr. 1286 und 1287 vom Beschuldigten an die G._____ in Winterthur gesandt wurden zwecks Bezahlung zugunsten der Rechnungstellerin und die Zahlungen effektiv veranlasst wurden. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um den Eingang dieser Rechnungen in die Buchhaltung der beteiligten Firmen respektive in die Kontoführung der Bank wusste oder dies zumindest in Kauf nahm. 2.4. Anklagesachverhalt C. Anstiftung zur Urkundenfälschung (E._____)
- 22 - 2.4.1. Zu I. Rechnung Nr. 02386 a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. August 2013 und auch die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 51.1. S. 23 f. Ziff. 3.4.3.1 und S. 5 f. Ziff. 3.4.3.2, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagen von J1._____ sowie der Inhalt verschiedener Unterlagen wurden zutreffend zusammengefasst (Urk. 51.1. S. 26 f. Ziff. 3.4.3.3). b) E._____ versicherte glaubhaft, er habe die Akontorechnung von der Baustelle S._____ aufgrund der telefonischen Besprechung mit dem Beschuldigten auf die Baustelle A._____/J._____ geändert. Es sei nur der Baustellenbetreff geändert worden. Herr A._____ habe ihm dies vorgeschlagen: Weil das Geld von Herrn S._____ nicht komme, solle er die Rechnung umschreiben auf "sein Haus" (Urk. 4303 S. 8 f.). E._____ stellte mehrfach in Abrede, Arbeiten für das Bauprojekt A._____/J._____ übernommen oder geleistet zu haben. So schilderte er lebensnah, er höre so davon zum ersten Mal, nachdem der Beschuldigte geltend gemacht hatte, der Handwerker hätte dort bei der unteren Wohnung Spenglerarbeiten (Biotop aus Kupfer und Kupferarbeiten bei der Terrasse) ausführen sollen und hätte dafür ein Akontozahlung erhalten können in der Höhe von Herrn S._____s Rechnung. Besonders glaubhaft wirken die Angaben von E._____ auch, weil er zurückhaltend aussagte indem er angab, der Beschuldigte habe ihn nicht unter Druck gesetzt, sondern ihn einfach darauf hingewiesen, dass dies eine Möglichkeit sei, was sie dann abgemacht hätten. Daraufhin habe er die Rechnung abgeändert (Urk. 4303 S.9 und 15). Die Angaben decken sich auch mit dem von E._____ zuhanden der Familie J._____ verfassten Schreiben vom 16. Januar 2011, wobei dieser in der Konfrontationseinvernahme einräumte, das Schreiben mit der Formulierung "auf Verlangen von Herrn A._____ … wurde ich angewiesen, …" sei vielleicht etwas zu forsch geschrieben. Ebenso spricht für die Sachdarstellung von E._____, dass die beiden Rechnungen bis auf das Bauprojekt im Betreff und die Artikelbezeichnung "Kupfer" identisch aussehen (Urk. 4304 und 4309).
- 23 c) Der Beschuldigte wiederholte in zahlreichen Einvernahmen, er habe E._____ gesagt, er könne die Rechnung für das Projekt S._____ im Moment nicht bezahlen, da Herr S._____ noch Zahlungen bei ihm offen gehabt habe. Er habe ihm aber vorgeschlagen, auf der Baustelle in N._____ mit zwei Wohnungen übereinander Spenglerarbeiten zu machen. Bei der unteren Wohnung, die ihm gehört habe, hätten noch Spenglerarbeiten, nämlich ein Biotop aus Kupfer und Kupferarbeiten bei der Terrasse, ausgeführt werden sollen. Er habe zu Herrn E._____ gesagt, er könnte dafür eine Akontozahlung in Rechnung stellen (Urk. 36 S. 14 f. mit zahlreichen Zitaten). Die Verteidigung führte dazu ins Feld, für die Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung des Angeklagten spreche auch die Tatsache, dass E._____ in der Rechnung Nr. 02386, die er betreffend das Bauobjekt des Angeklagten an die I1._____ AG gestellt habe, als Material "Kupfer" angegeben habe (Urk. 77 S. 15). Darauf angesprochen, dass in der Rechnung auf das Bauprojekt A._____/J._____ das Stichwort "Kupfer", bei der Rechnung mit dem Betreff S._____ jedoch kein Stichwort stehe, erklärte E._____ zunächst, er wisse nicht mehr, weshalb bei der einen Rechnung Kupfer stehe und bei der anderen nichts, es bezeichne das Material, das man verarbeite, er glaube bei S._____ habe er Chromstahl verarbeitet (Urk. 4303 S. 25). Die Nachfrage des Staatsanwaltes, ob es möglich sei, dass das Stichwort Kupfer irgendwann während des Telefongesprächs mit A._____ betreffend Abänderung der Rechnung gefallen sei, verneinte E._____. Er erklärte schlüssig, dass dies von der Formatvorlage im Computer komme, dort seien verschiedene Punkte darauf und das Kupfer sei schon dort gespeichert gewesen, da sie viel Kupfer verarbeitet hätten. Er habe eine neue Rechnung erstellt, nicht nur einfach bei der Betreffzeile die Delete-Taste gedrückt. Auf weiteren Vorhalt der Verteidigung, dass in Beilage 3 Rechnung betreff S._____ bei Artikel: "Cr/Ni Stahl" stehe und auf die Nachfrage, ob dieser Artikel im Computer auch programmiert sei, gab E._____ zur Antwort: "Nein, das ist nicht programmiert. Nur das Kupfer ist programmiert. Chrom-Nickelstahl ist hier auch korrekt." (Urk. 4303 S. 26 f.). Diese Erklärung ist überzeugend und somit kann aus dem Stichwort "Kupfer" auf der Rechnung mit dem Betreff J._____ /A._____ nicht gefolgert werden, diese spreche für die Darstellung des Beschuldigten. Gegen die Version des Beschuldigten spricht sodann der Umstand, dass in der zwei-
- 24 ten Rechnung ebenfalls steht, es handle sich um eine Akontorechnung für geleistete Arbeiten (Urk. 4308 und 4309). d) Bei den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schlussfolgerung, die Behauptungen von E._____ und F._____ in der Sendung Schweiz aktuell hätten einen erheblichen Anteil daran gehabt, dass die G._____ ihre Meinung geändert und das Füllhorn geöffnet sowie personelle Konsequenzen gezogen habe, handelt es sich um reine Mutmassungen. Jedenfalls kann E._____ ohne nähere Anhaltspunkte, die fehlen, nicht unterstellt werden, er habe seine Äusserungen erfunden und in einem Fernsehinterview verbreitet, um die G._____ zu grosszügigen Zahlungen zu veranlassen (Urk. 36 S. 17 f.; vgl. auch vorstehende Ausführungen unter Ziff. II.2.2.). e) Auch dieser Sachverhalt betreffend die Rechnung Nr. 02386 ist mithin erstellt. 2.4.2. Zu II. Verwendung der Rechnung 02386 Da der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4.3.2 hiervor erstellt ist, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Einreichen der Rechnung die Auszahlung zu Lasten des GU-Kontos beim Bauprojekt A._____/J._____ in Kauf nahm und dass die Verwendung der veränderten Rechnung zu unkorrekten Buchungen führen würde. 2.5. Anklagesachverhalt D. Anstiftung zur Urkundenfälschung (F._____) 2.5.1. Zu I. Rechnungen Nr. 10.06.12 und Nr. 10.06.13 a) Hier kann zunächst auf die zutreffende Darstellung der Aussagen der Beteiligten F._____ und des Beschuldigten sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51.1 S. 29 ff. Ziff. 3.4.4.1 und Ziff. 3.4.4.2 sowie S. 31 ff. Ziff. 3.4.4.3). b) Die Aussagen von F._____ werden gestützt durch die Angaben von K._____, der als Zeuge am 21. Oktober 2013 zu Protokoll gab, er habe Herrn F._____ angerufen und gefragt, was er auf seiner Baustelle überhaupt gemacht habe, weshalb der Betrag so hoch gewesen sei. Herr F._____ habe dann gesagt, es sei der
- 25 - Aushub gewesen, aber nicht der Aushub für diese Baustelle vom Betrag her. Herr A._____ oder die I._____ AG sei bei vielen Arbeiten und Aushüben im Zahlungsrückstand gewesen. Herr A._____ habe ihn gefragt, ob er noch Geld oder Arbeit möchte und ihm angeboten, den Aushub bei K._____ zu machen und dann könne er ihm den Betrag überweisen. Herr F._____ hätte dann Geld erhalten sollen auch für andere Baustellen für frühere Arbeiten. Beispielsweise sei der Aushub bei ihm (K._____) Fr. 5'000.– gewesen und er habe dann Fr. 20'000.– auf sein Projekt verrechnet. An die Beträge könne er sich nicht genau erinnern. Es sei darum gegangen, Geld einzufordern, das früher schon offen gewesen sei und Herr A._____ einfach nicht bezahlt habe (Urk. 4492 S. 4). Der Zeuge J._____ sagte aus, sie hätten herausgefunden, dass die Handwerker E._____ und F._____ gar nicht auf ihrer Baustelle, womit er das ganze Gebäude bzw. Projekt T._____- Strasse … in N._____ meine, gearbeitet hätten. Er habe Herrn F._____ auch angerufen, er könne sich nicht mehr genau erinnern, aber es sei die gleiche Situation wie bei Herrn E._____ gewesen. Er sei ein Handwerker gewesen, der für seine Arbeiten habe bezahlt werden wollen und deshalb die Rechnung umgeschrieben habe (Urk. 4545 S. 5 f.). Diese Angaben des Zeugen J._____ bestätigen ebenfalls die Aussagen von F._____. c) Die Verteidigung brachte vor, F._____ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juni 2013 eingeräumt, er habe die Rechnung mit der Nr. 10.07.22 gefälscht. Ebendiese habe F._____ dann später bei der G._____ als offene Forderung gegen die I1._____ AG geltend gemacht und sich die Rechnung von der Bank bezahlen lassen. F._____ habe mithin mit einer Rechnung, die er nach seinem eigenen Bekunden gefälscht habe, den Betrag von Fr. 17'742.15 von der G._____ einkassiert. Eine solche Person sei nicht glaubwürdig und auf deren Belastungen könne nicht abgestellt werden (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Urk. 37/5; Urk. 77 S. 22 f.). Die G._____ schloss unter anderem mit F._____ eine Vereinbarung betreffend Konkurs I1._____ I._____ AG in Liq. und A._____ (Urk. 37/5). Im Anhang dieser Vereinbarung befindet sich eine von F._____ eingereichte Übersicht der offenen Forderungen der Firma " F._____ Ihr Maschinist und mehr". Dort steht unter
- 26 - K._____ / Pfungen tatsächlich der Betrag von Fr. 17'742.15 und der Vermerk, dass der Totalbetrag von Fr. 49'484.15 am 5. Juli 2011 bezahlt worden sei (Urk. 37/5 Anhang). Entgegen der Meinung der Verteidigung steht aber keineswegs fest, dass der erstgenannte Betrag von Fr. 17'742.15 bereits an F._____ vergütet worden war: So erwähnte jedenfalls K._____ nur einen Betrag von Fr. 20'000.– (wobei er betreffend die Richtigkeit des Betrages einen Vorbehalt machte), der verrechnet worden sei und gemäss Buchungsvermerk auf der Rechnung Nr. 10.06.12 erfolgte die Zahlung von Fr. 25'000.– am 26. Juni 2010 (Urk. 4213). Auch die Rechnung Nr. 10.06.13 betreffend Baustelle J._____/A._____ N._____ über den Betrag von Fr. 15'000.– weist einen Buchungsvermerk und die Bemerkung "bez. 26.6.10" (Urk. 4212) auf. Ein entsprechender Zahlungsvermerk fehlt auf der Rechnung Nr. 10.07.22 (Urk. 4211). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2013 erklärte F._____ zunächst, dass es bei den Fr. 40'000.– um die Rechnungen 10.06.12 und 10.06.13 gegangen sei (Urk. 4204 S. 28). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er ihn richtig verstanden habe, dass die Rechnung Beilage 8 (entspricht Nr. 10.07.22) nicht bezahlt worden sei, gab F._____ zurückhaltend an, er wisse dies nicht mehr, eventuell gehöre diese zu den Rechnungen, die am Schluss durch die G._____ bezahlt worden seien (Urk. 4204 S. 31). Es trifft zwar zu, dass die Bezeichnung "Baustelle K._____ … [Ort]" insofern falsch war, als dort von F._____ keine Arbeiten im Rechnungsbetrag von Total Fr. 17'742.15 ausgeführt worden waren. Dieser gab aber glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sich der Totalbetrag gemäss seinen handschriftlichen Notizen auf der Rechnung aus Fr. 11'489.– für Arbeiten auf der Baustelle U._____und Fr. 5'000.– für Aushub Baustelle K._____ zusammensetzte (Urk. 4203 S. 10). F._____ legte denn auch Aufwandzusammenstellungen betreffend die Baustelle U._____P._____ für den Zeitraum 6. bis 12. Juli 2010 vor, welche den geltend gemachten Totalbetrag von Fr. 11'489.– ergeben (Urk. 4231). Auch wenn die Rechnung Nr. 10.07.22 auf die falsche Baustelle lautete, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass F._____ in diesem Umfang Arbeiten auf den Baustellen U._____und K._____ erbracht hatte, die noch nicht vergütet worden waren. Jedenfalls finden sich in den von der G._____ edierten Belegen betreffend Auszah-
- 27 lungen an F._____ ab 1. Juni 2010 keine Hinweise auf eine erfolgte Zahlung im Umfang von Fr. 17'742.15 (Urk. 3045 Punkt 1). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er die G._____ betrogen hätte, da in jenem Zeitpunkt von der Bank alle offenen Rechnungen bereinigt wurden. d) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, die handschriftlichen Notizen von F._____ auf der Rechnung Nr. 10.06.13 seien kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, die darin aufgeführten Rechnungen Nr. 10.06.13 und Nr. 10.06.12 zu ersetzen, zumal F._____ dem Beschuldigten diese beiden Rechnungen ohne diese Handnotizen zur Zahlung eingereicht habe (Urk. 77 S. 20). Wie bereits vorstehend in Bezug auf D._____ ausgeführt wurde (vgl. Ziff. II.2.3.2.b), schliesst dies nicht aus, dass F._____ auf einem separaten Exemplar die fraglichen Notizen anbrachte, um für sich selber festzuhalten, welche Rechnungen durch die neue Rechnung ersetzt werden sollten. e) Weiter macht die Verteidigung geltend, F._____ habe ausgeführt, seine Buchhalterin habe realisiert, dass im neuen Jahr auf Debitoren des Vorjahres Zahlungen eingegangen seien, die auf andere Baustellen lauteten als die Projekte, auf welche die entsprechenden Debitoren verbucht worden seien. Die Zahlungen für die beiden Rechnungen Nr. 10.06.13 und Nr. 10.06.12 seien unbestrittenermassen am 25. Juni 2010 bei F._____ eingegangen. Wenn die Angaben seiner Buchhalterin korrekt wären, so hätten die Einzelrechnungen, welche durch die beiden Rechnungen hätten ersetzt werden sollen, folglich aus dem Jahr 2009 stammen müssen. Dies sei aber nicht der Fall, da diese Rechnungen vom 8. Juni 2010 bzw. vom 7. Mai 2010, 24. März 2010 und 1. März 2010 datieren würden (Urk. 77 S. 20 f.). Neben den von der Verteidigung erwähnten Rechnungen wurde gemäss der Anklage auch die Rechnung Nr. 09.12.47 mit den Rechnungen Nr. 10.06.12 und Nr. 10.06.13 bereinigt (Urk. 6.009 S. 12). Diese datiert vom 22. Dezember 2009 und umfasst Arbeitsleistungen vom 1. Dezember 2009 bis 22. Dezember 2009 (Urk. 4005). Somit erscheinen die Ausführungen von F._____ in Bezug auf seine Buchhalterin plausibel. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass per 1. Oktober 2010 in der Buchhaltung der Firma von F._____ eine
- 28 - Rückstellung für die Rechnung Nr. 09.12.47 gebildet wurde, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 77 S. 21) nicht ableiten, dass diese Rechnung nicht in den beiden neuen Rechnungen enthalten war. So erklärte F._____, seine Buchhalterin habe ihn aufgefordert, mit der G._____ Bank Kontakt aufzunehmen, nachdem sie entdeckt habe, dass die Zahlungseingänge nicht mit den offenen Rechnungen übereinstimmen würden. Sie habe das nicht gutgeheissen. Dann sei aber das Ganze mit der IG V._____ gerade ins Rollen gekommen (Urk. 4203 S. 19, Frage 84). Dementsprechend erscheint es naheliegend, dass die Buchhalterin von F._____ am 1. Oktober 2010 eine Rückstellung für die offene Rechnung Nr., 09.12.47 bildete, nachdem sie erkannt hatte, dass der diesbezügliche Zahlungseingang Ende Juni 2010 unrechtmässig war und sie F._____ deshalb aufgefordert hatte, dagegen vorzugehen. f) Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren sodann geltend, die Aussagen von F._____ zur Rechnung Nr. 10.07.22 vom 17. Juli 2013 seien unglaubhaft. Dieser habe ausgesagt, er sei unter anderem mit der besagten Rechnung Nr. 10.07.22 zum Beschuldigten gegangen und dieser habe ihm gesagt, aus den vielen offenen Rechnungen machen wir zwei. Die Rechnung Nr. 10.07.22 datiere aber erst vom 17. Juli 2010, weshalb dies im Widerspruch zur Aussage stehe, dass er anfangs Juni 2010 mit den offenen Rechnungen zum Beschuldigten gegangen sei (Urk. 77 S. 22). Zwar sagte F._____ auf Vorhalt verschiedener Rechnungen (Beilagen 1 bis 8, Urk. 4204-4211), worunter sich als Beilage 8 auch die Rechnung Nr. 10.07.22 befand, aus, so wie er das im Kopf habe, seien dies die Rechnungen, die offen gewesen seien und mit welchen er zum Beschuldigten gegangen sei. Dann folgen weitere Ausführungen zu den Rechnungen gemäss Beilage 1 bis 7, worauf F._____ abschliessend festhielt, die Beilagen 1 und 2 würden miteinander die Beilagen 3 bis 7 ersetzen (Urk. 4203 S. 9, Frage 53). Auf die Frage, was mit Beilage 8 sei, antwortete F._____, dies sei ebenfalls eine gefälschte Rechnung, dort habe es auch eine Handnotiz drauf. Beilage 8 ersetze deshalb die beiden darauf erwähnten Rechnungen (Urk. 4203 S. 10, Frage 54). Folglich sagte F._____ entgegen der Verteidigung nicht aus, die Rechnung Nr. 10.07.22 sei ebenfalls in den beiden neuen Rechnungen berücksichtigt worden. Die Rechnung
- 29 - Nr. 10.07.22 ist dementsprechend auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 6003 S. 12). g) Schliesslich rügt die Verteidigung, es sei wenig glaubhaft, dass F._____ behaupte, er sei nie auf der Baustelle A._____/J._____ gewesen, wenn er selber bestätigt habe, dass er abgelehnt habe, den Aushub für das geplante Zweifamilienhaus A._____/J._____ zu machen. Es sei plausibel, dass F._____ – wie dies der Beschuldigte ausgesagt habe – sich zuerst vor Ort ein Bild über die Grösse das abzubrechenden Hauses gemacht habe, bevor er habe sagen können, ob er mit seinem Bagger die Abbrucharbeiten ausführen könne (Urk. 77 S. 23). Auch habe der Beschuldigte klar ausgeführt, dass die Akontozahlungen gemäss der Rechnung Nr. 10.06.13 für Arbeiten gedacht gewesen seien, die F._____ für das Bauprojekt A._____/J._____ ausgeführt hat bzw. noch hätte ausführen sollen (Urk. 77 S. 24 f.). Zwar räumt F._____ ein, der Beschuldigte habe ihn wegen dem Aushub betreffend die Baustelle J._____/A._____ gefragt, er habe aber abgelehnt. Er habe nie für J._____/A._____ gearbeitet. Es könne nicht sein, dass diese Rechnung für künftig noch auszuführende Arbeiten auf dieser Baustelle gestellt worden sei (Urk. 4203 S. 13, Frage 61-63). Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. Ziff. II.2.2.) ist nicht ersichtlich, weshalb F._____ dies abstreiten und sich selber belasten sollte, wenn er tatsächlich für das Bauprojekt A._____/J._____ tätig gewesen bzw. mit zukünftigen Arbeiten beauftragt worden wäre. h) Zusammengefasst ergibt sich, dass auch dieser Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F._____, der Zeugen K._____ und J._____ sowie weiter Unterlagen erstellt ist. 2.5.2. Zu II. Verwendung der Rechnungen Nr. 10.06.12 und Nr. 10.06.13 Nachdem die Bezahlung der Rechnungen Nr. 10.06.12 und 10.06.13 am 25. Juni 2010 belegt ist (Urk. 3045 Punkt 1, zwei Belastungsanzeigen der G._____ vom 25. Juni 2010), ist auch klar, dass der Beschuldigte diese an die G._____ in Winterthur zur Bezahlung weiter geleitet hatte. Es musste ihm dabei klar sein, dass die entsprechenden Belege in den Buchhaltungen der Beteiligten erfasst würden.
- 30 - 2.6. Anklagesachverhalt E. Verwendung Urkunden zur Täuschung / Betrug 2.6.1. Hier wird zunächst auf die Darstellung der Aussagen von W._____ und M._____ sowie des Beschuldigten durch die Vorinstanz sowie deren sorgfältige Würdigung verwiesen (Urk. 51.1. S. 32 ff. Ziff. 3.4.5.1 und 3.4.5.2 sowie 3.4.5.3). Aus den Aussagen der vorerwähnten Personen ergibt sich, dass der Beschuldigte jeweils die Rechnungen der Handwerker kontrollierte und prüfte, ob die Arbeiten ausgeführt wurden und sie dann zur Zahlung an die Bank sandte. Dort machte M._____ die Baukreditkontrolle für die Bauprojekte I._____. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten war man bei der Bank überlastet. Vor allem die grossen Bauschritte (wie Keller oder Dachfertigung) wurden vor dem Übertrag einer Tranchenzahlung von einem Kunden auf ein Bau-Konto kontrolliert, aber auch nur stichprobenartig. Die eingereichten Rechnungen der Handwerker konnten jedoch nur grob überprüft werden und M._____ ging nicht auf die Baustelle, um einzelne verrechnete Arbeiten zu kontrollieren. Es erscheint glaubhaft, dass es gar nicht möglich war zu prüfen, ob die Rechnung auf das korrekte Bauprojekt ausgestellt worden war. Bei der Fülle der Rechnungen – es war die Rede von Tausenden – und angesichts der knappen zeitlichen und personellen Ressourcen war eine detaillierte Kontrolle unrealistisch. M._____ gab an, er habe einfach geschaut, ob der Rechnungsbetrag stimme, das Konto stimme, das Belastungskonto stimme, ob der Gesamtbetrag des Vergütungsauftrags korrekt sei und ob zum Einzahlungsschein auch eine Rechnung dabei sei. Dann habe er visiert und die Rechnungen in die Qualitätskontrolle gegeben, von wo sie dann weiter in den Zahlungsverkehr gegangen seien, wo man die Zahlungen ausgelöst habe. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung und den guten Erfahrungen bei den ersten Projekten vertrauten die zuständigen Personen bei der G._____ offenbar darauf, dass korrekte Rechnungen eingereicht würden. Es habe – so M._____ auf Vorhalt – keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln, dass von A._____ eingereichte Rechnungen von Handwerkern auf falschen Bauprojekten verrechnet worden seien, womit er offensichtlich sagen wollte, er habe keinen Anlass gehabt, so etwas zu vermuten. M._____ erklärte, er denke, der Beschuldigte habe schon gemerkt, dass sie auf dem Zahnfleisch laufen würden. Es darf deshalb ohne wei-
- 31 teres gefolgert werden, dass der Beschuldigte aufgrund der Erfahrungen betreffend Zahlungsabwicklung mit der G._____ voraussehen oder billigend in Kauf nehmen konnte, dass für die Mitarbeiter der G._____ Winterthur und insbesondere M._____ nicht erkennbar war, dass die in den Anklagesachverhalten B, C und D erwähnten Rechnungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Ebenso lässt sich sodann schliessen, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte, es würde auf die Richtigkeit der von ihm eingereichten Rechnungen vertraut. 2.6.2. Zu den Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des mehrfachen Betruges (Urk. 36 S. 28 ff.) ist – soweit nötig – bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.6.3. Auch der Anklagesachverhalt E ist somit als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung 1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Verteidigung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB – mit einer Ausnahme – keine Einwände vorgebracht. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 51.1. S. 39 ff. lit. A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist mit Bezug auf die Anstiftungshandlung gegenüber E._____, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 15 N 41) – keiner besonderen Intensität der Einwirkung bedarf. So kommt als Anstiftungsmittel grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage; insbesondere kann ein Vorschlag oder eine konkludente Aufforderung sogar eine blosse Frage des Anstifters Anstiftungsmittel sein. Zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter muss ein Kausalzusammenhang bestehen, ein sogenannter Motivationszusammenhang (BSK StGB I-Forster, 3. A. 2013, Art. 24 N 16 f.). Entscheidend ist vorliegend auf jeden Fall, dass der Be-
- 32 schuldigte erst mit seinem Vorschlag, die Rechnung umzuschreiben, bei E._____ den Tatentschluss hervorrief. 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, in allen drei Fällen fehle es am subjektiven Tatbestand. Art. 24 Abs. 1 OR verlange, dass der Anstifter den Haupttäter vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimme. Der Anstifter müsse bei der angestifteten Person direkt (oder mindestens eventualvorsätzlich) den Entschluss zur Verübung der Tat hervorrufen. Dieser Anstiftungsvorsatz sei beim Beschuldigten in keinem der drei Fälle vorhanden gewesen. Auch sei der Nachweis nicht erbracht, dass der Beschuldigte sich habe vorstellen können und auch gewollt habe, jemanden durch die auf das Bauprojekt A._____/J._____ ausgestellte Rechnung zu schädigen oder sich oder einem anderen mit dieser Rechnung einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die I1._____ AG sei nach Auffassung und dem Willen des Beschuldigten von den Rechnungsforderungen der Handwerker nicht entlastet worden, die Einzelrechnungen der Handwerker seien beim Beschuldigten nach wie vor offen geblieben (Urk. 77 S. 26 f.). 3. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern kausal für die Haupttat auswirkt (BSK StGB I-Forster, 3. A. 2013, Art. 24 N 3 ff.). Indem der Beschuldigte die drei Handwerker aufforderte, die offenen Rechnungen auf andere Projekte umzuschreiben, beabsichtigte er oder nahm zumindest in Kauf, dass diese eine Falschbeurkundung begehen. Mithin war seine Aufforderung für die Erstellung der falschen Rechnungen durch die Handwerker kausal, was der Beschuldigte auch voraussehen konnte. Er wollte diesen auch einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, da sie mangels Leistung für diese Projekte keinen entsprechenden Vergütungsanspruch hatten. Überdies nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die G._____ bzw. die Eigentümer der belasteten GU-Konti an ihrem Vermögen geschädigt oder aber deren Vermögen zumindest gefährdet wurden, da zu deren Gunsten durch die Handwerker keine Leistungen erbracht worden waren.
- 33 - 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. B. Mehrfache Urkundenfälschung Auch bezüglich der Urkundenfälschung bestritt die Verteidigung in erster Linie die Erstellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat auch hier zutreffende Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gemacht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 51.1 S.45 f. lit. B.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist anklagegemäss der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. C. Mehrfacher Betrug 1. Die Vorderrichterin hat sich sehr sorgfältig mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt. Diesen Erwägungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen zugestimmt werden (Urk. 51.1 S. 46 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vermögensschaden 2.1. Bauprojekt K._____ 2.1.1. Die Verteidigung brachte unter anderem vor, die Belastungen auf dem GU-Konto K._____ hätten keinen Vermögensschaden bewirkt, da das auf den Namen von K._____ lautende Baukonto Nr. 2 in Wirklichkeit das private Baukonto des Beschuldigen gewesen sei. K._____ sei daran weder berechtigt, noch daraus verpflichtet gewesen. Die durch K._____ bei Vertragsunterzeichnung getätigten Einzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 100'000.– seien bereits am 29. Oktober 2009 erfolgt und das Konto habe per 29. März 2010 einen Saldo von Fr. 0.00 aufgewiesen. Den restlichen Preis habe K._____ erst bei Übergabe des schlüsselfertigen Hauses bezahlen wollen. Die weiteren Gutschriften auf dem Baukonto seien in mehreren Tranchen (Fr. 292'650.– für den Landkauf am 24. März 2010, Fr. 150'000.– am 24. März 2010 [recte: 29.3.2010] und Fr. 290'000.– am 18. August 2010 [recte: 18.05.2010] sowie Fr. 139'000.– am 03. September 2010)
- 34 aus einem Hypothekarkredit in Höhe von Fr. 872'000.– erfolgt, den der Beklagte als Privatperson bei der G._____ Winterthur aufgenommen habe. Die am 26. Juni 2010 zugunsten der Einzelfirma F._____ und am 9. September 2010 zugunsten der Einzelfirma D._____ erfolgten Geldüberweisungen ab dem Baukonto K._____ hätten somit das Vermögen des Beschuldigten belastet, da sie ausschliesslich aus dem Hypothekarkredit finanziert worden seien, wofür die Bank eine Pfandsicherheit gehabt habe (Urk. 36 S. 30 f. mit Verweis auf Urk. 37/8 und 10). K._____ sei nicht geschädigt worden, da sein Vermögen durch die Bezahlung dieser Rechnungen überhaupt nicht betroffen worden sei. Die Belastung habe vielmehr das Vermögen des Beschuldigten verringert, indem sich seine Schuldpflicht gegenüber der Bank um die erwähnten Beträge erhöht habe. Ebensowenig habe die G._____ durch die Überweisungen einen Schaden erlitten. Der Gesamtwert ihres Vermögens sei gleich geblieben, da gegenüber dem Beschuldigten eine Forderung auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages entstanden sei (Urk. 36 S. 32 u. Urk. 77 S. 9 f.). 2.1.2. a) K._____ hatte gemäss der Darstellung der Verteidigung Ende Oktober 2009 total Fr. 100'000.– auf das GU-Konto K._____ überwiesen, wie bereits die Vorderrichterin festhielt (Urk. 4526+27 und 4492 S. 3 +16 sowie Urk. 37/6). Somit wurde das GU- Konto einerseits auch von K._____ mitgespiesen. Andererseits ist unklar, wofür dieses Geld bis zum 29. März 2010 verbraucht wurde, nachdem der Spatenstich offenbar erst ca. im Juli 2010 erfolgte (Urk. 4492 S. 12). Die von K._____ einbezahlten Mittel durften nur für das Bauprojekt K._____ verwendet werden (vgl. Urk. 37/6 Generalunternehmer-Vertrag Ziff. 4.4). Somit erlitt K._____ zumindest anteilsmässig im Verhältnis der bis im Zeitpunkt der Zahlung eingebrachten Mittel einen Schaden durch die Bezahlung von Rechnungen für Leistungen, die nicht auf diesem Projekt erbracht worden waren. Es ist aber nicht nur bei K._____ ein Vermögensschaden entstanden, sondern auch bei der G._____. Die G._____ gewährte dem Beschuldigten ein Hypothekardarlehen mit dem Zweck der Kaufpreisfinanzierung des Baulandes in … sowie zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Als Sicherheit diente der Schuldbrief lastend auf der Liegenschaft in … (Urk. 37/7 inklusive Anhang betreffend Siche-
- 35 rungsübereignung). Die überwiesenen Geldtranchen waren somit zweckgebunden für die Begleichung von Rechnungen, welche effektiv erbrachte Leistungen für dieses Projekt betraf. Durch Arbeiten am vorgesehenen Projekt wäre jedenfalls ein Gegenwert vorhanden gewesen. Indem Zahlungen für Arbeiten ausgelöst wurden, die bei anderen Projekten erbracht worden waren, fehlte es am entsprechenden Gegenwert und es entstand ein Vermögensschaden oder mindestens die Gefahr eines Vermögensschadens. Die G._____ hatte zwar eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, um dessen Liquidität es allerdings nicht gut stand. b) Im Übrigen hat die Vorderrichterin bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Rückforderung oder die spätere Rückzahlung das Vorliegen eines Schadens nicht ausschliesst (Urk. 51.1 S. 49 mit Verweis auf Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 23 und 26). So genügt als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist. Auch derjenige wird geschädigt, der unter dem Einfluss einer Irreführung einen Vertrag abschliesst und darin Leistungen verspricht, selbst wenn diese noch nicht erbracht wurden und der Kontrakt gestützt auf Art. 28 OR unverbindlich ist. Denn das Vermögen wird schon mit dem Abschluss des Vertrages belastet. In Fällen von Gegen- und Rückleistungen des Täters liegt ein Vermögensschaden dann vor, wenn die vom Täter erbrachte oder versprochene Leistung wirtschaftlich gesehen weniger wert ist als jene des Betrogenen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den Leitsatz aufgestellt, dass eine Schädigung des Getäuschten schon immer dann gegeben sei, wenn für ihn Leistung und Gegenleistung in einem ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Dies wurde z.B. angenommen für den Fall, dass der Täter die nach dem Vertrag vom Getäuschten zu erbringende Leistung nicht für den darin vorgespiegelten, sondern zu einem anderen Zweck zu verwenden beabsichtigte, für welchen der Irrende nicht zu leisten bereit gewesen wäre, so zum Beispiel beim Spenden- und Bettelbetrug. Dieser Auffassung folge eine engere Lehrmeinung mit Recht – so Donatsch – nur insoweit, als die Gegenleistung für den ihr vom Betroffenen zugedachten Zweck nicht oder mindestens bedeutend weniger brauchbar sei (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 240ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung und Lehre).
- 36 - Diese Rechtsprechung kann analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden: Die Bauherren und die G._____ wären mit der Bezahlung der fraglichen Rechnungen sicher nicht einverstanden gewesen, wenn sie gewusst hätten, dass es um Leistungen ging, die bei anderen Bauprojekten erbracht worden waren. Insofern gab es nämlich keine Gegenleistung für die Bezahlung der Rechnung. 2.1.3. Im Berufungsverfahren bringt die Verteidigung sodann betreffend den subjektiven Tatbestand vor, der Beschuldigte habe sich mit der Bezahlung der Rechnung Nr. 1286 keinen Vorteil verschaffen wollen. Für ihn habe sich diese Rechnung auf das Bauprojekt EHF K._____ entsprechend dem Auftrag, den er D._____ erteilt habe, bezogen. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass mit dieser Rechnung andere Rechnungen betreffend andere Baustellen hätten abgegolten werden sollen. Für ihn sei klar gewesen, dass die anderen Rechnungen auch nach der Bezahlung der Rechnung Nr. 1286 nach wie vor offen gewesen seien (Urk. 77 S. 10 f.). Würde man auf diese Darstellung des Beschuldigten abstellen, so wäre der subjektive Tatbestand in der Tat nicht erfüllt. Wie vorstehend dargelegt ist aber aufgrund der übereinstimmenden Darstellung der drei Handwerker erstellt, dass der Beschuldigte D._____ dazu aufforderte, die offenen Rechnungen in einer neuen Rechnung zu Lasten des Projekts K._____ zusammenzufassen. Dementsprechend ist auch davon ausgehen, dass der Beschuldigte wusste, dass durch die Bezahlung der Rechnung Nr. 1286 die anderen Rechnungen abgegolten wurden und er dies auch wollte, ansonsten hätte er D._____ diesen Vorschlag nicht gemacht. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. 2.2. Bauprojekte J._____/A._____ und H._____ 2.2.1. Mit den Vorbringen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach das Vermögen von J1._____ durch die Zahlungen nicht geschmälert worden sei, da er nur verpflichtet gewesen sei, den vereinbarten Pauschalpreis von Fr. 1,15 Mio. für die Erstellung seiner Wohneinheit zu bezahlen und sich durch die beiden Rechnungen daran nichts geändert habe, hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend auseinandergesetzt. Ebenso mit dem Einwand, mit der Belastung des Betrages auf dem Konto habe die Bank gegenüber
- 37 dem Beschuldigten eine Forderung auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages erhalten (Urk. 51.1 S. 49 f. Ziff. 3.3.6; Urk. 77 S. 28 f.). Auch hier und bezüglich des Bauprojektes H._____ kann gesagt werden, dass die Bauherrschaften respektive die G._____ bei Kenntnis der wahren Sachlage die Zahlung nicht erbracht hätten und keine "Gegenleistung" für die Bezahlung der Rechnung erhielten. 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, es fehle dem Beschuldigten am Vorsatz, jemanden durch die auf das Bauprojekt A._____/J._____ ausgestellte Rechnung zu schädigen oder sich mit dieser Rechnung einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. E._____ habe ausdrücklich und wiederholt erklärt, der Beschuldigte habe ihm gesagt, die neue Rechnung solle auf seinem Haus belastet werden. Sodann habe der Beschuldigte ausgeführt, dass es am Schluss zwei Schlussabrechnungen gegeben hätte, eine für J._____ und eine für ihn. Für den Beschuldigten sei ausser Frage gestanden, dass die Kosten für das Biotop in seinem privaten Garten zu seinen Lasten gehen würden. Wenn aber der Beschuldigte die Spenglerarbeiten samt Material aus seinen eigenen Mitteln habe bezahlen wollen, so könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe beabsichtigt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Urk. 77 S. 18 f.). Der Beschuldigte wies E._____ an, "sein Haus" zu belasten. Es gab jedoch kein Projekt, welches nur den Beschuldigten allein betraf, sondern nur das gesamte Projekt J._____/A._____, für welches auch ein gemeinsames GU-Konto bestand. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, wurde dieses GU-Konto "J._____/A._____" vom Beschuldigten und den Eheleuten J._____ zu gleichen Teilen gespeist und die Bezahlung der unwahren Rechnungen erfolgte nachweislich von diesem Konto. Auch wenn der Beschuldigte eine Vermögensschädigung nicht beabsichtigte, so nahm er diese zumindest in Kauf (vgl. auch Urk. 51.1 S. 49 f.). 3. Schliesslich brachte die Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand allgemein vor, es könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, die Mitarbeiter der G._____ Bank wissentlich und willentlich in die Irre geführt zu haben in der Absicht, die Handwerker unrechtmässig zu bereichern. Es fehle dem
- 38 - Beschuldigten allgemein am Vorsatz, weil die I1._____ AG durch die Bezahlung dieser Rechnungen nicht entlastet worden sei (Urk. 77 S. 29). Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.A.3). Der Beschuldigte wollte einerseits den drei Handwerkern einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, da sie mangels entsprechender Leistungen für diese Projekte keinen Vergütungsanspruch hatten. Andererseits nahm er aber auch mindestens die Gefahr einer Vermögensschädigung der G._____ Bank bzw. der Eigentümer in Kauf, da zu deren Gunsten durch die Handwerker keine Leistungen erbracht worden waren und somit ein Baukredit belastet wurde, ohne dass dem ein entsprechender Fortschritt des Bauprojekts gegenübergestanden hätte. 4. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB mehrfach erfüllt. D. Zusammenfassung Der Beschuldigte hat somit die Straftatbestände des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Sanktion 1.1. Strafmass 1.1.1 Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Betrug sowie Urkundenfälschung geht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Obwohl die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vorliegen, ist im hier zu beurteilenden Fall kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände
- 39 vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8). 1.1.2 Tatkomponente a) Die Vorderrichterin kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, das Tatverschulden bei den als Betrug zu qualifizierenden Tathandlungen sei in objektiver Hinsicht noch als leicht zu qualifizieren. Ebenso kann der Einschätzung beigepflichtet werden, dass das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermöge (Urk. 51.1. S. 54). Auch die Verteidigung kritisiert die Strafzumessung der Vorinstanz nicht (Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen nicht in erster Linie auf eine Bereicherung aus war, sondern seine mit Liquiditätsschwierigkeiten kämpfende Unternehmung retten wollte. Er hat mit seinen finanziellen Machenschaften zwar die strafrechtlichen Grenzen überschritten, zeigte dabei jedoch keine grosse kriminelle Energie. Es darf ihm sodann geglaubt werden und ist ihm auch zugute zu halten, dass er ebenfalls den berechtigten Anliegen der Handwerker, die zum Teil ebenfalls Zahlungsverpflichtungen nachzukommen hatten, entsprechen wollte. Angesichts des Deliktbetrages, welcher sich aufgrund des Anklageprinzipes um die im Strafbefehl nicht aufgeführten Rechnungen reduziert (vgl. vorstehend Ziff. II.1.1.), ist die Einsatzstrafe etwas tiefer als von der Vorinstanz auf sechs Monate respektive 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzten. b) Mit der Vorderrichterin ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung (Urk. 51.1 S. 55 Ziff. 2.2.4) für die weiteren Delikte der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung und die mehrfache Urkundenfälschung in Anwendung des Asperationsprinzips ein Zuschlag von zwei Monaten auf acht Monate respektive 240 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen. 1.1.3 Täterkomponente In persönlicher Hinsicht ist in erster Linie massgeblich, dass der Beschuldigte keinerlei einschlägige Vorstrafen aufweist. Erheblich strafmindernd sind – mit der Vorderrichterin und auch der Verteidigung (Prot. II S. 8) – die lange Verfahrens-
- 40 dauer sowie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Öffentlichkeit faktisch vorverurteilt wurde, zu berücksichtigen (Urk. 51.1 S. 56 Ziff. 2.4.3.). Insgesamt erweist sich eine Reduktion auf vier Monate respektive 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 1.2. Tagessatz Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzes wurde von der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruchs nicht angefochten (Urk. 54 S. 2 u. Urk. 77 S. 2; Prot. II S. 8). Der Tagessatz von Fr. 80.– erweist sich auch den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. So gab er vor Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 5'000.– bis 6'000.– an (Prot. I S. 11). Gemäss den eingereichten Unterlagen verdient er rund Fr. 5'000.– pro Monat. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an sein Einkommen liege nach wie vor in dieser Höhe, es sei seit Beginn des Jahres etwas besser (Urk. 76 S. 2 f.). Seine Frau helfe ihm im Büro und beziehe einen durchschnittlichen Monatslohn von ca. Fr. 1'666.–. Seine Tochter lebe nach wie vor in seinem Haushalt und müsse monatlich Fr. 400.– für Kost und Logis abgeben (Urk. 76 S. 4). Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 2'470.– (Urk. 63/1, 63/4a sowie 66/1-3), dieser ist allerdings bei der Bemessung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 6.4). 1.3. Verbindungsbusse 1.3.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten zusätzlich mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.–, um der Warnwirkung der ausgesprochenen Strafe Nachdruck zu verleihen (Urk. 51.1 S. 57 f.). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der Beschuldigte sei genug bestraft, weshalb von einer Busse abzusehen sei (Prot. II S. 8). 1.3.2. Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen eines zusätzlichen
- 41 - „Denkzettels“ bedürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 2. Vollzug Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und es in der Untersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung (Urk. 53) gemäss Angaben des Beschuldigten um einen Auffahrunfall geht (Prot. I S. 40; Urk. 76 S. 5), mithin um kein Vermögensdelikt, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist demnach aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Beschlagnahmung und Grundbuchsperre 1. Die Vorderrichterin ordnete an, dass die Grundbuchsperre für das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B._____, Gemeinde C._____, bis zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten oder der Verwertung des Grundstücks aufrechterhalten bleibe und stellte fest, dass sich am Vorrang der eingetragenen Pfandgläubiger nichts ändere. 2. Die Verteidigung beantragte bekanntlich einen vollumfänglichen Freispruch und folgerichtig, die Aufhebung der Grundbuchsperre (Urk. 77 S. 2). Für den nun eingetretenen Fall eines Schuldspruchs stellte sie weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsverhandlung einen Antrag (Prot. II S. 8 f.). 3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 StPO kann soviel vom Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmt werden als zur Sicherung der Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnahme) nötig ist. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte und mit einer Kanzleisperre belegte Liegenschaft (Parzelle 1, B._____, Gemeinde C._____, vgl. Urk. 34) des Beschuldigten steht gemäss Auszug aus dem Grundbuch in dessen Alleineigentum (Urk. 31). Im Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Beschuldigten sind beträchtliche Kosten aufgelaufen.
- 42 - Nachdem das Konkursamt Winterthur-… im Rahmen des gegen den Beschuldigten eröffneten Konkursverfahrens aufgrund der hohen Hypothek davon ausging, es sei mit keinem Überschuss zu rechnen, und deshalb auf die Verwertung der Liegenschaft verzichtete (Urk. 10/24), indessen der ehemalige Kaufpreis mit Fr. 311'000.– die bestehende Hypothek von Fr. 200'000.– sowie die offene Zinsforderung von Fr. 50'000.– überstiegen hat (Urk. 10/29), ist die Beschlagnahme der erwähnten Liegenschaft verhältnismässig und angemessen. Die Anordnung der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung amtliche Verteidigung 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils durch die Vorinstanz blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die mit Nachtragsurteil vom 14. September 2016 festgesetzte gesamthafte Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde von diesem angefochten und ist zu überprüfen (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). 1.2. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Schuldspruchs die Kostenauflage für die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung im Umfang von nur einem Drittel, wobei die dem Beschuldigten auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Zwei Drittel der Kosten seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 2). 1.3. Die wegen Veruntreuung sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung / Misswirtschaft geführten Strafuntersuchungen (Büro 2/2011/62) wurden mit Teil- Einstellungsverfügungen vom 16. September 2014 eingestellt (Urk. 35 und Urk. 37/3 [zuhinterst im Ordner 6]). Darin wurde die Gebühr für das Vorverfahren gesamthaft auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt; es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelegung hat der Beschuldigte offenbar angefochten (Urk. 37/5 zuhinterst im Ordner 6). Das Be-
- 43 schwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 26. März 2015 sistiert bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 30. September 2014 (Urk. 37/5). 1.4. Die Gebühr des Vorverfahrens mit Bezug auf den Straftatbestand des Betrugs setzte die Staatsanwaltschaft auf Fr. 5'000.– fest (Kostenblatt vom 3. Oktober 2014 und Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils). Die Gebühr von Fr. 5'000.– für das Vorverfahren betrifft somit nur den heute zu beurteilenden Teil betreffend Betrug etc. Die Kosten des Vorverfahrens wären dem Beschuldigten deshalb ausgangsgemäss zusammen mit der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen. Nachdem die Vorinstanz hier für den Beschuldigten günstiger entschieden hat, hat es aber bei der diesbezüglichen Kostenauflage von zwei Dritteln zu Lasten des Beschuldigten zu bleiben. Ein Drittel der Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.5. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschuldigten durch die Vorinstanz zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 51.2 S. 11). Wie sich aus den Honorarnoten des amtlichen Verteidigers (Urk. 28/1-4) sowie den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51.2 S. 5) ergibt, sind für die Zeit bis zur Anklageerhebung erheblich mehr Verteidigerkosten entstanden als für die Zeit danach. Von den für die Zeit vor Anklageerhebung entstandenen Verteidigungskosten entfallen entsprechend der Höhe der Gebühren für die jeweiligen Vorverfahren (Fr. 3'000.– und Fr. 5'000.–) schätzungsweise 3/8 auf die eingestellten Strafuntersuchungsteile und 5/8 auf die heute zu beurteilenden Sachverhalte. Unter Berücksichtigung der allein für das vorliegende Verfahren entstandenen Verteidigerkosten bis zur Hauptverhandlung erscheint es angemessen, wie von der Vorderrichterin fest gesetzt, die insgesamt angefallenen Kosten für amtliche Verteidigung dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. 1.6. Die Kostenauflage der Vorinstanz von zwei Dritteln für die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung ist somit zu bestätigen. Ein Drittel der Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Anteil des Beschuldigten von zwei Dritteln der Kosten der amtlichen
- 44 - Verteidigung ist sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist und die Reduktion der Strafe neben der Berücksichtigung der tieferen Deliktssumme hauptsächlich aufgrund des Ermessens des Berufungsgerichts erfolgt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für vier Fünftel der Kosten. 2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 25 Februar 2017 die Honorarnote für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk. 75). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von 5 Stunden zu entschädigen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 10'109.90 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 3. Beschwerde gegen das Nachtragsurteil vom 14. September 2016 3.1. Am 18. März 2016 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigen, RA Dr. X._____, bei der Vorinstanz die Zusammenstellung seiner Honorarforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 70'202.95 ein. Dieser Totalbetrag setzte sich zusammen aus dem Honorar für die Zeit bis zur ersten Anklageerhebung in der Höhe von Fr. 51'879.65, wovon Fr. 30'826.60 bereits durch drei Akontozahlungen beglichen worden waren, sowie dem Honorar für die Zeit nach der ersten Ankla-
- 45 geerhebung in der Höhe von Fr. 18'323.30 (Urk. 51.2 mit Verweis auf Urk. 27 und 28/1-4). Für die Hauptverhandlung fielen zusätzlich 8 Stunden und 40 Minuten inklusive eine Stunde Wegzeit an (Urk. 51.2 S. 3 mit Verweis auf Prot. I S. 7 und 44). 3.2. Festlegung des Honorars durch die Vorinstanz 3.2.1 Die Vorinstanz kürzte mit entsprechender Begründung den Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Teilnahme an den polizeilichen Einvernahmen vom 19. Dezember 2011, 29. März 2012, 8. Juni 2012 und 10. Juli 2012 sowie 19. Juli 2012 um gesamthaft 9.47 Stunden (Urk. 51.2 S. 5 ff.). Ferner erachtete sie verschiedene Aufwendungen unter dem Titel "Akteneinsichtnahmen" an neun verschiedenen Daten mit einem Gesamtaufwand von 43.75 Stunden während des Vorverfahrens als überhöht und daher unverhältnismässig und entschädigte deshalb den amtlichen Verteidiger mit 11 Stunden weniger als beantragt (Urk. 51.2 S. 7 f.). Schliesslich erachtete die Vorderrichterin den für das gerichtliche Verfahren geltend gemachten Aufwand von 83.17 Stunden für anwaltliche Bemühungen als zu hoch. Im Einzelnen wurden sechs Stunden für Aktenabgleich kritisiert unter Verweis darauf, dass weder Aktenablage, noch Aktenverkehr noch das Bestellen und der Versand von Akten entschädigungspflichtig seien. Weiter bezeichnete die Vorinstanz es als auffällig, dass für die Ausarbeitung des 34-seitigen Plädoyers 65 Stunden verrechnet worden seien; dies erscheine angesichts des nicht ausserordentlich komplexen Straffalls und nachdem der Verteidiger von Anfang an dabei gewesen sei, als zu hoch. Sie erachtete für das gerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 6'000.– – beinhaltend auch die 8 Stunden und 40 Minuten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23. März 2016 inklusive einer Stunde Wegzeit – als angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– umgerechnet 27.27 Stunden ergäbe, was der Sache und dem Schwierigkeitsgrad des Verfahrens angemessen sei (Urk. 51.2 S. 9 f.). 3.2.2 Zusammengefasst kam die Vorderrichterin zum Schluss, das von den mit Honorarnote vom 18. März 2016 geltend gemachten Aufwendungen für das Vorverfahren 214.41 Stunden, entsprechend Fr. 42'882.– zu entschädigen seien, was zusammen mit den Fr. 6'000.– für das gerichtliche Verfahren eine Summe von
- 46 - Fr. 48'882.– exkl. MWSt. ergab. Unter Berücksichtigung der beantragten Barauslagen von Fr. 1'190.70 sowie unter Aufrechnung von 8.00% Mehrwertsteuer auf Honorar und Barauslagen errechnete die Vorinstanz ein Honorar von Fr. 54'078.05 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer. Sie entschied, dass dem amtlichen Verteidiger unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Akontozahlungen noch ein Honorar von Fr. 23'251.90 auszurichten sei. 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze und die anwendbaren Bestimmungen bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung korrekt wieder gegeben (Urk. 51.2 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Der amtliche Verteidiger akzeptierte die Kürzungen zu einem gewissen Teil, nämlich im Umfang 11.80 Stunden, wobei er teilweise seinen ursprünglich geltend gemachten Aufwand dennoch begründete (Urk. 67/2 S. 3 ff.). a) Er monierte jedoch in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, es sei bereits aufgrund der Länge der Protokolle unrealistisch und unglaubhaft, dass der damalige polizeiliche Sachbearbeiter gesagt habe, Herr A._____ habe jeweils zwischen 10 bis 15 Minuten für das Durchlesen der Einvernahmeprotokolle gebraucht. Bezüglich der Einvernahme vom 19. Dezember 2011 habe die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 25. April 2016 unvollständige Zeitangaben gemacht. Die Einvernahme habe von 08.55 bis 12.05 Uhr gedauert und sei dann jedoch nochmals von 12.10 bis 13.35 Uhr fortgesetzt worden, was einer Nettodauer von 4.58 Stunden entspreche. Ausgehend von zwei Minuten für das Durchlesen einer Seite, ergebe sich ein Zeitaufwand von 36 Minuten (wobei abgerundet 30 Minuten oder 0,5 Stunden veranschlagt würden) für die Durchsicht des 18 Seiten umfassenden Protokolls. Es seien somit gesamthaft 1,67 Stunden mehr als durch die Vorinstanz für polizeiliche Einvernahmen zu entschädigen (Urk. 67/2 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 43). b) Unter dem Titel Akteneinsichtnahme erklärte sich der amtliche Verteidiger mit einer Kürzung von vier (statt der elf durch die Vorinstanz) Stunden einverstanden,
- 47 so dass die Kürzung um sieben Stunden zu korrigieren sei. Zur Begründung brachte der Verteidiger vor, unter dem Titel "Akteneinsichtnahme" habe er vor allem den Zeitaufwand erfasst, der für das Kopieren von Akten bei der Staatsanwaltschaft III in Zürich angefallen sei. Die Einzelrichterin unterschätze den Aufwand, der damit notwendigerweise verbunden gewesen sei; mit ein Grund hierfür möge sein, dass das Gericht die Strafakten, soweit sie die Tatvorwürfe betroffen hätten, die nicht zur gerichtlichen Beurteilung gekommen seien, nach eigener Feststellung nicht gekannt habe. In der polizeilichen Strafuntersuchung hätten die schliesslich zur Anklage erhobenen Urkundendelikte etc. nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es sei unmöglich gewesen, am 16. März 2012 alle bis dahin produzierten Akten zu sichten und wenn nötig zu kopieren. Dafür seien die zwei zeitnahen Termine vom 23. und 26. März 2012 zwingend notwendig gewesen und mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden. Der Verteidiger brachte vor, die kopierten Akten – ohne die Unterlagen betreffend die Urkundendelikte – füllten bei ihm bis zum Abschluss der polizeilichen Untersuchung 11 Bundesordner. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 8 Stunden sei somit voll zu entschädigen (Urk. 67/2 S. 4 f.). Weiter wies die Verteidigung darauf hin, dass der Ermittlungsbericht des damaligen polizeilichen Sachbearbeiters vom 6. Januar 2013 in dieser aktenintensiven Strafuntersuchung 77 Seiten umfasst habe. Nach der mit Verfügung vom 6. Februar 2013 erfolgten Ausdehnung der Strafuntersuchung auf die Tatbestände Betrug und Urkundenfälschung hätten fünf Einvernahmen mit dem Beschuldigten, drei Konfrontationseinvernahmen und sieben Zeugeneinvernahmen stattgefunden. Die diesbezüglichen Akten hätten bei der Verteidigung weitere neun Bundesordner gefüllt. Die Akteneinsichtnahmen vom 17. und 24. Mär