Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160367-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 9. Januar 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. April 2016 (GG150031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 19 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (entsprechend Fr. 19'200.–). 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 120 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'742.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 876.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1) 1. In Aufhebung des Urteils der ersten Instanz sei der Beschuldigte freizusprechen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen; 3. für den Fall eines Schuldspruches sei der Beschuldigte eventualiter mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; 4. dies eventualiter unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 60) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland ging am 23. Dezember 2015 beim Bezirksgericht Hinwil ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen; gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 36). Innert Frist gingen keine solchen Anträge ein. Zur Hauptverhandlung vom 4. April 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers,
- 4 - Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. I S. 4 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet (Prot. I S. 19). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (entsprechend Fr. 19'200.-). Die Geldstrafe wurde im Umfang von 120 Tagessätzen als vollziehbar erklärt. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 120 Tagessätzen wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 53 S. 19 f.). 1.3. Das Urteilsdispositiv (Urk. 41) konnte dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft je am 11. April 2016 und dem Vertreter des Privatklägers am 19. April 2016 zugestellt werden (Urk. 42). Mit Eingabe vom 11. April 2016 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 43). 1.4. Das begründete Urteil konnte den Parteien am 14. Juli 2016 zugestellt werden (Urk. 51). Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurden die Akten ans Obergericht überwiesen (Urk. 52 und 54). 1.5. Mit Eingabe vom 3. August 2016 reichte der Verteidiger die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 (Urk. 58) dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und die genannten Unterlagen einzureichen. 1.6. Mit Eingabe vom 12. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte, sich nicht aktiv am weiteren Verfahren zu be-
- 5 teiligen (Urk. 60). Am 30. September 2016 reichte der Verteidiger des Beschuldigten mit entsprechendem Begleitschreiben (Urk. 62) das Datenerfassungsblatt (Urk. 64/1) nebst Beilagen (Urk. 64/2) ein. 1.7. Am 7. November 2016 wurde auf den Montag, 9. Januar 2017, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65). 1.8. Am 9. Januar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 60). Damit ist das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten. 3. Formelles 3.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wobei dies nicht bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. September 2014, zwischen ca. 17:00 Uhr und 17:34 Uhr, mit seinen Personenwagen Audi S4 Avant Quattro, Kontrollschilder ZH …, auf der B._____-Strasse in C._____ in Richtung D._____, ca. auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse … das von E._____ gelenkte E-Bike Raleigh Stoker, Kontrollschild TG …, bei einer Geschwindigkeit von ca. 25 Km/h bis 40 km/h bewusst mit einem seitlichem Abstand von lediglich ca. 20 Zen-
- 6 timetern überholt zu haben. Dies, obwohl zum erwähnten Zeitpunkt kein Gegenverkehr geherrscht habe, und er daher genügend Platz gehabt hätte, am Privatkläger und seinem E-Bike Raleigh Stoker mit angemessenem seitlichen Abstand vorbei zu fahren. Er habe dies getan, obwohl er die Regel gekannt habe, dass beim Überholen und Nebeneinanderfahren ein ausreichender seitlicher Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern einzuhalten sei (Urk. 29 S. 2 Abs. 1). 1.2. Nach Beendigung seines Überholmanövers habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit wieder reduziert und sich mit seinem Audi S4 Avant Quattro so weit zurückfallen lassen, bis er mit dem Privatkläger erneut auf gleicher Höhe gewesen sei. Alsdann habe er sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h bis 40 km/h bewusst immer mehr nach rechts in Richtung des Privatklägers gelenkt und habe diesen so ganz gegen den rechten Strassenrand gedrängt. Anschliessend sei er bei einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h bis 40 km/h mit einem seitlichen Abstand von lediglich ca. 10 bis 20 Zentimetern zum E-Bike des Privatklägers, der gezwungenermassen unmittelbar neben dem rechten Randstein gefahren sei, bis zur Liegenschaft B._____-Strasse … neben diesem hergefahren, wo dieser schliesslich nach rechts auf den dortigen Radweg abgebogen sei. Der Beschuldigte habe dabei stets gewusst, dass er zum neben ihm fahrenden E-Bike des Privatklägers einen unzureichenden seitlichen Abstand eingehalten habe, und dass für einen solchen geringen Abstand keinerlei objektiven Gründe bestanden hätten, die ein solches Manöver notwendig gemacht hätte, insbesondere nach wie vor kein Gegenverkehr geherrscht habe (Urk. 29 S. 2 f. Abs. 2). 1.3. Nachdem der Privatkläger auf den Radweg abgebogen sei, sei der Beschuldigte auf der B._____-Strasse zunächst auf gleicher Höhe wie der sein E- Bike mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h bis 40 km/h auf dem Radweg lenkenden Privatkläger gefahren. Kurz vor der Kreuzung B._____-Strasse / F._____- Strasse habe der Beschuldigte seinen Audi beschleunigt, sei anschliessend ohne den Blinker zu stellen unvermittelt nach rechts in die F._____-Strasse und damit auf den vom Privatkläger befahrenen Radweg abgebogen. Dort habe der Beschuldigte seinen Audi abrupt bis zum Stillstand abgebremst und so, wie es von
- 7 - Anfang an seine Absicht gewesen sei, dem sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Radweg unmittelbar vor der Kreuzung B._____-Strasse / F._____-Strasse befindenden, vortrittsberechtigten Privatkläger den Weg abgeschnitten, so dass dieser - obwohl er dem Audi noch auszuweichen versucht habe - mit dem Heck des Audi kollidiert und dadurch zu Boden gestürzt sei, was der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 29 S. 3 Abs. 4). Aufgrund dieses Sturzes habe der Privatkläger eine Lungenprellung, Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge und Luftaustritt in den Brustkorb, einen Schlüsselbeinbruch, einen Schulterblattbruch und eine Schürfwunde am Unterschenkel rechts erlitten, wobei der Beschuldigte mit diesen Folgen seines Tuns habe rechnen müssen und diese zumindest in Kauf genommen habe. Beim E-Bike des Privatklägers habe infolge der Kollision mit dem Audi des Beschuldigten der Motor nicht mehr funktioniert, das vordere Rad sei verbogen gewesen, der Rahmen und das Gehäuse des Rückspiegels seien zerkratzt gewesen, das Gestänge des Rückspiegels sei leicht verdreht, das Glas des Rückspiegels sei zerbrochen und ein Stück des Schaumstoffs am rechten Lenkerrohrbogen sei abgerissen gewesen, wodurch dem Privatkläger ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 500.- bis CHF 4'129.- entstanden sei, womit der Beschuldigte als Folge seines Tuns habe rechnen müssen und was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 29 S. 3 f.). 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einem Unfall mit dem Privatkläger gekommen sei, dementiert jedoch, diesen mit einem zu kleinen Abstand überholt zu haben, danach wissentlich und willentlich mit einem zu geringen Abstand neben ihm hergefahren zu sein, ihn abgedrängt zu haben und ihm schliesslich absichtlich den Weg abgeschnitten zu haben (Urk. 68 S. 4 ff.). 2.2. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit - ausser in Bezug auf die erlittenen Verletzungen des Privatklägers und den entstandenen Sachschaden am E-Bike des Privatklägers - zu erstellen.
- 8 - 3. Beweismittel 3.1. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 53 S. 5 Ziff. 2), liegen als Beweismittel die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6 u. 7), der Zeugen G._____ (Urk. 8 u. 9) und H._____ (Urk. 10 u. 11) sowie des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 11 ff.), die ärztlichen Befunde betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 16/1-6), eine Fotodokumentation (Urk. 2/4) und Übersichtspläne (Urk. 3/1-3) bei den Akten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 53 S. 5 f.) sind die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und der Zeugen verwertbar, da sie diese Aussagen jeweils bei der Staatanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten bestätigten (Urk. 7 S. 12., Urk. 9 S. 9, Urk. 11 S. 9) und der Beschuldigte deshalb die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. Seine Teilnahmerechte wurden demzufolge gewahrt. 3.2. Beschuldigter 3.2.1. Hinsichtlich der Aussagen in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen (Urk. 68 S. 3 ff.). Demnach habe der Privatkläger den Beschuldigten im Kreisel rechts überholt. Die eingeklagten Überholmanöver bestreitet der Beschuldigte nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, den Privatkläger mit genügendem Abstand überholt zu haben. Jener sei selber in die Lücke zwischen dem Randstein und seinem Auto hineingefahren, als dieses nicht mehr gezogen habe. Dann habe der Privatkläger auf das Fahrzeug des Beschuldigten geschlagen, in der Folge die Strasse verlassen und sei auf dem Radweg weitergefahren. Das Auto des Beschuldigten habe dann wieder funktioniert und beschleunigt. Der Beschuldigte sei danach rechts abgebogen, was ohnehin seine Fahrtrichtung gewesen sei, und habe nach dem Radweg anhalten wollen, um mit dem Privatkläger über den Schlag auf das Auto zu sprechen (Urk. 5/1 S. 1 ff., Urk. 5/2 S. 1 ff., Urk. 5/3 S. 1 ff., Urk. 68 S. 3 ff.). 3.2.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der Polizei noch aussagte, dass er beim Abbiegen auf die F._____-Strasse einen grossen Gang drin
- 9 gehabt und das Auto danach abgewürgt habe (Urk. 5/1 Ziff. 18). Gemäss den Aussagen des Privatklägers bei der Polizei hat der Beschuldigte auch diesem gegenüber erklärt, er habe beim Abbiegen die Gänge verwechselt (Urk. 6 S. 3). Dabei handelt es sich jedoch um eine aktive Handlung eines Automobilisten und nicht um einen in den späteren Befragungen geltend gemachten technischen Defekt seines Autos. Es lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte diesen mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 10) in der tatnächsten Einvernahme nicht erwähnte, zumal es das einzige ihn entlastende Argument ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob er den technischen Defekt in der ersten Einvernahme überhaupt erwähnt habe (Urk. 68 S. 5). Offenbar hat er diese Unsicherheit auch gegenüber seinem Verteidiger bestätigt (Urk. 69 S. 6). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten deutet darauf hin, dass der in den übrigen Einvernahmen geltend gemachte Defekt des Autos eine nachgeschobene Schutzbehauptung ist. Im Übrigen geht selbst die Verteidigung von der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme aus, wenn sie auch den Beweiswert für gering hält (Urk. 69 S. 5). Es gibt jedoch keinen Anlass, von einer Falschprotokollierung durch den Polizeibeamten in Bezug auf das Abwürgen des Autos auszugehen, zumal auch der Beschuldigte dies nicht behauptete, sondern einzig geltend machte, jener habe nicht alles protokolliert (Urk. 68 S. 4 f.). 3.3. Privatkläger 3.3.1. Der Privatkläger wurde am 20. September 2014 polizeilich einvernommen (Urk. 6). Die Vorinstanz hat die Aussagen in dieser Einvernahme nicht berücksichtigt, da sie zu Unrecht (vgl. dazu oben Ziff. 3.1.) davon ausging, diese Einvernahme sei nicht verwertbar. Deshalb sind diese Aussagen im folgenden zusammengefasst aufzuführen: Der Privatkläger führte aus, der Beschuldigte habe aus unerklärlichen Gründen auf dem Radweg angehalten. Er habe ausweichen oder eben mit ihm kollidieren müssen. Er habe noch auszuweichen versucht und gedacht, dass er vielleicht hinten noch durchkomme. Aber es habe leider nicht gereicht. Er sei von I._____ in Richtung J._____ gefahren. Das sei seit drei Jahren sein Arbeitsweg. Er sei die B._____-Strasse hinaufgekommen. Der Beschuldigte habe ihn zuvor überholt. Es
- 10 sei speziell gewesen, dass er komisch getönt habe. Er habe gedacht, dass es der Motor nicht mehr lange mache. Es sei ein S4 gewesen, wie er selber einen gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihn im Spital angerufen und gefragt, wie es ihm gehe. Er habe ihm auch gesagt, dass er den Führerausweis, das Fahrzeug und den Job verloren und was er jetzt für Probleme habe. Der Privatkläger sei nicht gross darauf eingegangen. Eine richtige Entschuldigung sei nicht gekommen. Der Beschuldigte sei ihn dann mit seiner Freundin im Spital besuchen gekommen, habe sich aber auch dann nicht entschuldigt, sondern ihm nahe gelegt, das Ganze glimpflich ablaufen zu lassen. Es seien zwei Kreisel, der eine sei gerade nach dem Spital. Dann komme noch ein Kreisel. Dort hätten die Autos mehr oder weniger gestanden, und zwar ziemlich links auf ihrer Fahrspur. Der Privatkläger habe sie rechts überholt. Er wisse nicht, ob das rechtswidrig sei. Beim Einfahren in den Kreisel habe er sich dem vordersten Auto angehängt, sozusagen als Schutz. Dieses Fahrzeug sei dann nach K._____ gefahren, er geradeaus nach D._____. Der S4 müsste nahe hinter ihm gewesen sein. Er sei im Kreisel mittig hinausgefahren, damit er im Kreisel nicht überholt werde. Dann sei er wieder rechts gefahren. Er habe in den ersten Nächten überlegt, ob er etwas falsch gemacht habe oder etwas anders hätte machen können. Bei der ersten Aussparung des Grünstreifens habe der Beschuldigte ihn sehr nahe überholt. Es habe nicht mehr viel Abstand zu seinem Seitenspiegel gehabt. Er habe noch gedacht, dass das ein "Löli" sei, dass das so nahe sein müsse. Er habe kurz nach links geschaut und dann wieder gerade aus. In dem Sekundenbruchteil, in dem er wieder habe beschleunigen wollen, habe er ihn dermassen abgedrängt, dass er beinahe in den Randstein gefahren sei. Er habe dann etwas Gegensteuer nach links gegeben. Es habe ausgesehen, als ob der Beschuldigte ihn ausgebremst habe, um ihn abzudrängen. Er habe mit seiner linken Hand gegen seine Scheibe schlagen müssen, um nicht zu stürzen. Er wisse nicht mehr, wieso der Beschuldigte ihn so nahe überholt und abgedrängt habe. Der Beschuldigte habe ihn so abgedrängt, dass er beinahe in den Randstein gefahren wäre. Aus Reflex habe er gegen seine Scheibe geschlagen, damit er nicht ins Auto fahre.
- 11 - Er habe gedacht, "gopf, was ist da los", und dass der Beschuldigte sauer sei. Er sei deshalb auf den Radweg gefahren, um etwas Abstand zu lassen. Dann habe das Auto bockstill gestanden, er habe nur noch Auto gesehen. Er habe versucht, hinter dem Auto auszuweichen. Er glaube, dass die Autoreifen gequietscht hätten, als der Beschuldigte um die Kurve gefahren sei. Dieser habe dem Privatkäger gesagt, dass ihm das Auto abgestorben sei, dass er den falschen Gang erwischt habe. Das habe er etwas speziell gefunden. Seiner Meinung nach habe der Beschuldigte ihm die Fahrbahn abgeschnitten. Dieser habe innert Sekundenbruchteilen quer auf seiner Fahrbahn angehalten. Ob es Absicht war, wolle er ihm nicht einmal konkret unterstellen. Es sei bereits komisch gewesen, als der Beschuldigte beim ersten Mal neben ihm verlangsamt habe. Er sei dann auf dem Radweg mit ca. 35 - 40 km/h gefahren, was ein guter Rennfahrer auch hinbringe. Der Beschuldigte habe ihm im Spital gesagt, dass er den dritten mit dem ersten Gang verwechselt habe, weil die Gänge nahe beieinander liegen. Letzteres stimme, er habe ja auch einen S4 gehabt. Es mache jedoch keinen Sinn, während einer Fahrt in den ersten Gang zu wechseln. Mit diesem Auto könne man im fünften Gang bei 50 km/h beschleunigen, wobei ordentlich Dampf komme. Auch wenn der Motor komisch geklungen habe, abbiegen würde man nicht im ersten Gang. Wenn, dann im zweiten. Das Pfeifen schätze er auch eher so ein, dass das vom schnellen Abbiegen gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe zu einem Kollegen gehen wollen, um Einzahlungen zu machen. Es habe offenbar zwei Zeugen gegeben, die gesagt hätten, es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte ihn hätte überfahren wollen. Er könne es sich gut vorstellen, dass es so ausgesehen habe. Er glaube, dass der Beschuldigte ihn absichtlich ausgebremst habe. Vielleicht nicht überfahren, aber ausbremsen. Vielleicht sei dies gekommen, weil er ihm aus Reflex gegen die Scheibe geschlagen habe. Er wolle niemandem unterstellen, so unverfroren zu sein, aber es habe schon so ausgesehen. Es beschäftige ihn enorm, ob er sich falsch verhalten habe, ob er etwas ausgelöst habe. Es sei einfach ein Reflex gewesen, dass er gegen die Scheibe geschlagen habe. Er könne nicht beweisen, dass der Beschuldigte absichtlich dort angehalten habe, aber ihm komme nichts anderes in den
- 12 - Sinn. Das Auto des Beschuldigten sei nach dem Unfall noch verschoben worden. Der Beschuldigte sei wie versteinert neben seinem Auto gestanden. Ein Passant habe ihm noch zugerufen, dass er die Sanität holen solle, was er wohl auch gemacht habe. Geholfen hätten ihm aber andere Personen (Urk. 6 S. 1 ff.). 3.3.2. Am 26. März 2015 wurde der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (Urk. 7). Seine Aussagen wurden von der Vorinstanz aufgeführt (Urk. 53 S. 6 f. Ziff. 3.1.), wobei im Folgenden zusätzlich noch einige wesentliche Aussagen des Privatklägers wiedergegeben werden: Auf entsprechende Frage führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte hinter ihm gefahren sei, als er den Kreisel verlassen habe (Urk. 7 S. 6 Frage und Antwort 22). Er selber habe weder etwas gesagt, noch habe er gehört, dass jemand etwas zu ihm gesagt habe (Urk. 7 S. 6 Frage und Antwort 23). Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte ihn nach dem Kreisel überholt habe (Urk. 7 S. 6 Frage und Antwort 25). Auf die Frage, mit was für einem seitlichen Abstand der Beschuldigte ihn überholt habe, sagte der Privatkläger, dass dies schwer zu sagen sei. Es sei nah gewesen. Nicht normal, er könne das nicht in einem Zentimeterabstand sagen. Es sei aber nicht so gewesen, wie man einen Velofahrer überholen würde (Urk. 7 S. 6 Frage und Antwort 26). Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug irgendein technisches Problem gehabt habe, sagte der Privatkläger, dass dies schwierig zu sagen sei. Für ihn habe es etwas anders getönt. Ob das ein technischer Fehler sei, könne er nicht sagen. Dies habe er auch der Polizei gesagt. Das könne man ja auch überprüfen. Er sei ja kein Automechaniker (Urk. 7 S. 7 Frage und Antwort 32). Als er realisiert habe, wie nahe der Beschuldigte an ihm gewesen sei, seien das ca. 10 bis 20 cm bis zu seinem Spiegel gewesen. Dadurch, dass das Auto ihn schon nah überholt habe, sei er mit dem Velo noch mehr nach rechts und sei dann nah am Randstein gewesen. Als das Auto noch näher bei ihm gewesen sei, habe er nach links gegenkorrigieren müssen. Es habe nicht mehr viel Platz gehabt. Seine Sorge sei gewesen, dass er stürze. Das sei dann wie ein Reflex gewesen (Urk 7 S. 7 Frage und Antwort 33).
- 13 - 3.3.3. Der Privatkläger schildert den eingeklagten Vorfall lebensnah, detailliert und in beiden Einvernahmen gleichbleibend. Besonders glaubhaft wirkt, dass er den Beschuldigten nicht übertrieben belastet, geht er doch beispielsweise davon aus, dass dieser ihn lediglich habe ausbremsen wollen. Weiter spricht für die Authentizität der Aussagen des Privatklägers, dass er sich selbst hinterfragt, ob er nicht etwas falsch gemacht habe. 3.4. Zeugen G._____ und H._____ 3.4.1. Am 4. September 2014, um 19:12 Uhr, also rund zwei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall, wurde G._____ bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 8). Er war als Beifahrer im Auto seines Arbeitskollegen H._____ unterwegs und schilderte den Vorfall wie folgt: "Wir fuhren in den Kreisverkehr vom L._____ her und verliessen diesen in Richtung D._____. Kurz, nachdem wir aus dem Kreisel gefahren sind, konnte ich beobachten, wie das Fahrzeug vor uns neben einem Fahrrad herfuhr - dies sehr nah - und dessen Bremslichter auf einer längeren Distanz konstant brannten. Nachdem diese beiden eine Zeit lang, ca. 10 Meter, nebeneinander her fuhren, verliess der Fahrradlenker plötzlich die Strasse und wechselte auf den Radweg/Trottoir nach rechts. In diesem Moment beschleunigte das Fahrzeug. Ein paar Meter weiter vorne, bei einer Einmündung, bog das Fahrzeug nach rechts ab. Ich hörte noch Reifenquietschen vom Auto und sah dann schon, wie der Fahrradlenker in die Luft flog (ziemlich weit). Ich hatte bereits nach dem Kreisel das Gefühl, als das Fahrzeug so nah beim Fahrradfahrer fuhr, dass diese eventuell Streit hätten miteinander."(Urk. 8 S. 1 Frage und Antwort 5). Normalerweise halte man Abstand, wenn man einen Velofahrer überhole. Aus diesem Grund sei ihm aufgefallen, dass das Fahrzeug so nah am Fahrrad dran gewesen sei, weil es ungewöhnlich gewirkt habe. Er würde ca. 20 Zentimeter schätzen. Also aussergewöhnlich nah. So überhole man keinen Velofahrer (Urk. 8 S. 2 Frage und Antwort 6). Am Fahrverhalten des Fahrradfahrers sei ihm nichts aufgefallen. Er sei nur ziemlich zügig unterwegs gewesen (Urk. 8 S. 2 Frage und Antwort 7). Der Personenwagen sei gleich schnell gefahren wie der Fahrradlenker, bis jener rechts auf den Radweg gewechselt habe. Anschliessend habe der Fahrzeuglenker Gas gegeben (Urk. 8 S. 2 Frage und Antwort 9). Aus seiner Sicht sei
- 14 der Autofahrer am Unfall schuld, weil dieser dem Fahrradlenker den Vortritt genommen habe, als er rechts habe abbiegen wollen. Was er am schlimmsten gefunden habe, sei, als der Personenwagenlenker aus seinem Fahrzeug gestiegen sei nach dem Unfall und den Fahrradlenker nur angeschrien habe (Urk. 8 S. 2 Frage und Antwort 10). Den genauen Wortlaut habe er nicht verstehen können. Er sei einfach sehr laut gewesen. Er (der Zeuge) habe gedacht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zu Hilfe kommen würde. Das habe jener aber nicht getan. Sie seien bereits still gestanden und dem Fahrradlenker zu Hilfe geeilt (Urk. 8 S. 2 Frage und Antwort 11). Auf die Frage, ob der Personenwagen ganz stillgestanden sei auf dem Radweg, sagte G._____, dass er das nicht sagen könne. Er habe ganz kurz Reifenquietschen gehört. Eventuell habe der Personenwagenlenker dieses E-Bike unterschätzt, was die Geschwindigkeit anbelange (Urk. 8 S. 2 Frage und Antwort 14). 3.4.2. Am 18. September 2015 wurde G._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge befragt (Urk. 9). Er führte aus, dass er als Beifahrer mit seinem Kollegen H._____ unterwegs gewesen sei. Auf die Frage, wann er das erste Mal auf den Audi S4 vom Beschuldigten aufmerksam geworden sei, sagte der Zeuge G._____, dass sie gerade aus dem Kreisel hinausgefahren seien und da sei ihm das aufgefallen. Es sei der Kreisel an der B._____-Strasse gewesen. Wenn man von K._____ her komme, sei das der zweite Kreisel. Rechts gehe es dort ins Spital und links zu ihm nach Hause. Ihm seien der Audi S4 des Beschuldigten und das E-Bike des Privatklägers aufgefallen, weil es ihm komisch vorgekommen sei, weil das Velo und das Auto so nahe beieinander gewesen seien. Er habe das Gefühl gehabt, als wolle der Autofahrer den Velofahrer abdrängen. Der Autofahrer habe dann kurz gebremst und sei dann ganz auf die rechte Seite hinausgefahren. Die Bremslichter habe er kurz aufleuchten sehen. Sie seien ca. 50 bis 70 Meter hinten dran gefahren und es habe zwischen ihnen kein Fahrzeug gehabt. Er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger in den Kreisel eingefahren sei. Die Frage, ob er den Audi S4 und das E-Bike bereits im Kreisel drin wahrgenommen habe, verneinte der Zeuge. Ebenfalls habe er weder Streitigkeiten beobachten können, noch habe er einer der Beteiligten etwas sagen oder rufen hören. Ein Hupen des Beschuldigten habe er nicht mitbekommen. Der seitliche
- 15 - Abstand zwischen dem Audi S4 und dem E-Bike sei sehr nahe gewesen. Es hätte dort genügend Platz gehabt, um normal zu überholen (Urk. 9 S. 3 f.). Der seitliche Abstand zwischen dem Audi S4 und dem E-Bike habe unter einem Meter betragen. Auf die Frage, auf einer wie langen Strecke der seitliche Abstand zwischen den beiden so wie beschrieben gewesen sei, sagte der Zeuge G._____, dass er nicht genau sagen könne, wie lange sie so nahe beieinander gefahren seien. Sie seien etwa gleich schnell gewesen. Es habe dort eine Ausfahrt rechts auf den Veloweg. Das Abdrängen sei bis dorthin gewesen, wo der Velofahrer dann rechts auf den Veloweg abgebogen sei. Die Distanz könne er so nicht sagen. Er habe sich die ganze Zeit hinter dem Audi S4 befunden. Auf die Frage, welche Geschwindigkeit sie gehabt hätten, sagte der Zeuge, dass er nicht selber gefahren sei, aber er schätze, dass der Beschuldigte ungefähr 30 km/h gefahren sei. Dieser und der Privatkläger seien nebeneinander gefahren. Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass der Beschuldigte immer näher an den Privatkläger herangefahren sei, und nicht dieser es gewesen sei, der seitlich näher an den Audi S4 vom Beschuldigten herangefahren sei, sagte der Zeuge, dass dies so nicht ganz korrekt sei, denn er habe sie erst gesehen, als sie schon so nah gewesen seien (Urk. 9 S. 5). Auf die Frage, ob er auf der Strecke vom Kreisel bis zur Kreuzung B._____-Strasse / F._____-Strasse je einen Schwenker des Privatklägers gegen den Audi S4 des Beschuldigten habe beobachten können, verneinte der Zeuge und sagte, dass er nur den Schwenker rechts raus auf den Veloweg habe sehen können (Urk. 9 S. 6 Frage und Antwort 35). Ein Streifen oder Berühren habe er nicht gesehen. Auch habe er nicht bemerkt, ob der Spiegel des Privatklägers auf der Strecke vom Kreisel bis zur Kreuzung B._____-Strasse / F._____-Strasse kaputt gegangen sei (Urk. 9 S. 6 Fragen und Antworten 36 und 37). Auf die Frage, welche Gedanken ihm durch den Kopf gegangen seien, als er den Beschuldigten mit seinem Audi S4 seitlich so nahe neben dem Privatkläger mit seinem E-Bike habe fahren sehen, sagte der Zeuge G._____: "Haben die ein Problem miteinander?". Nachdem der Privatkläger auf den Radweg gewechselt habe, habe er beide im Blickfeld gehabt. Es sei dort nicht weit auseinander. Es sei so, dass der Velofahrer rechts auf den Veloweg gefahren sei und der Autofahrer dann beschleunigt habe. Der Autofahrer sei nach dem Abbiegen des Velofahrers auf den Rad-
- 16 weg schneller als dieser gefahren. In Stundenkilometer könne er das nicht schätzen (Urk. 9 S. 6). Er habe dann gemeint, dass der Autofahrer weiter Richtung D._____ fahre. Dieser habe dann Gas gegeben und sei rechts abgebogen in die F._____-Strasse und so vor den Velofahrer gefahren (Urk. 9 S. 7 Frage und Antwort 43). Der Velofahrer habe noch abbremsen und auf die linke Seite ausweichen können und sei dann über das Heck des Autos geflogen. Er habe das Gefühl, dass dieser das Auto nicht gross berührt habe. Der Privatkläger sei recht weit geflogen. Der Beschuldigten habe dann angehalten, gerade nachdem der Velofahrer über ihn geflogen sei (Urk. 9 S. 7 Fragen und Antworten 44 und 46). Der Zeuge bejahte die Frage, wonach der Beschuldigte mit seinem Audi S4 demnach noch immer in Fahrt gewesen sei in dem Moment, als der Privatkläger daher gefahren gekommen sei. Auf die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Rechtsabbiegen auf die F._____-Strasse den Blinker gestellt habe, sagte der Zeuge, dass er nicht darauf geachtet habe. Es sei doch ziemlich schnell gegangen. Auf die Frage nach der geschätzten Geschwindigkeit des Beschuldigten, sagte der Zeuge, dass dieser so schnell gefahren sei, dass er gerade noch die Kurve habe erwischen können (Urk. 9 S. 7 Fragen und Antworten 48-50). Der Privatkläger sei schon ziemlich nahe gewesen, als der Beschuldigte nach rechts in die F._____- Strasse abgebogen sei (Urk. 9 S. 7 f. Frage und Antwort 52). Der Zeuge gab weiter zu Protokoll, dass er gedacht habe, dass die beiden ein Problem miteinander hätten. Ihm sei es so reingekommen, dass man dem Privatkläger extra den Weg abgeschnitten habe. Auf die Frage, weshalb er diesen Eindruck gehabt habe, sagte der Zeuge das Folgende: "Nachdem der Velofahrer gestürzt ist, ist der Autofahrer ausgestiegen und hat den Velofahrer beschimpft, als der Velofahrer am Boden lag. Der Autofahrer hat nichts unternommen, beispielsweise bezüglich 1. Hilfe, sondern hat ihn gerade beschimpft. Die genauen Worte weiss ich nicht mehr. Auf jeden Fall war das nicht in Ordnung" (Urk. 9 S. 8 Frage und Antwort 54). Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass mit dem Audi S4 in technischer Hinsicht irgendetwas nicht Ordnung gewesen sei und er habe weder ein Pfeifen noch ein Klappern wahrgenommen (Urk. 9 S. 9 Fragen und Antworten 61 und 62). Auf Vorhalt des Protokolls seiner Befragung bei der Polizei vom 4. September 2014 und auf die Frage, ob er auf seine dort deponierten Aussagen verweisen könne
- 17 oder diesbezüglich etwas ergänzen oder korrigieren wolle, sagte der Zeuge, dass er sich noch gut daran erinnern könne, was er da gesagt habe. Er habe damals ja auch Zeichnungen gemacht. Zur Antwort auf Frage 5 in der polizeilichen Einvernahme habe er ausgesagt, dass er ein Reifenquietschen gehört habe. An das vermöge er sich heute nicht mehr erinnern, aber es sei heute auch schon länger her. Das sei so alles korrekt (Urk. 9 S. 9 Frage und Antwort 63). Auf die Frage, ob er von sich aus noch etwas beifügen wolle, sagte der Zeuge Folgendes: "Für mich ist es die ganze Situation nach dem Unfall gewesen. Nachdem der Unfall passiert ist, statt zu helfen, jemanden zu beschimpfen, egal was dieser vorher gemacht hat. Für mich ist das bewusst gemacht worden und war nicht einfach ein Unfall wie sonst, sondern es ist bewusst dort vorne hin gefahren worden. Es besteht ja dort auch kein Vortritt. Vielleicht wollte man keinen Unfall verursachen, sondern hat nur angehalten, um den Velofahrer anzuhalten und mit ihm zu sprechen. Dabei werden E-Bikes von der Geschwindigkeit her wohl unterschätzt. H._____ hat dann sein Fahrzeug dorthin gestellt, um den Velofahrer zu schützen, so dass ich beim Velofahrer 1. Hilfe leisten konnte. Er hatte eine starke Prellung an der Schulter und konnte kaum atmen. Wir haben ihn dann von der Strasse weg auf die Seite genommen und ihn dort weiter betreut bis das Krankenauto gekommen ist" (Urk. 9 S. 9f. Frage und Antwort 67). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, wonach der Beschuldigte gesagt habe, dass er einen technischen Defekt gehabt habe und das Auto von sich aus stillgestanden sei, sagte der Zeuge, dass dies möglich sein könne. Das sei für ihn aber etwas zweifelhaft, bei dem ganzen Vorfall, der vorher gewesen sei (Urk. 9 S 10 Frage und Antwort 71). Auf die Frage des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, ob er sich vorstellen könne, dass das Fahrzeug aufgrund der Kurvengeschwindigkeit ohne Bremsmanöver am dortigen Standort zum Stillstand habe kommen können, sagte der Zeuge, dass als der Velofahrer rechts auf den Veloweg abgebogen sei, der Autofahrer beschleunigt habe, und zwar massiv, so dass er schneller gewesen sei, als der Velofahrer. Dann sei er eingebogen und ohne Bremsmanöver denke er nicht, dass er nur so kurz habe halten können (Urk. 9 S. 11 Frage und Antwort 73).
- 18 - 3.4.3. Am 4. September 2014 um 19:13 Uhr, also ebenfalls rund zwei Stunden nach dem Unfall, wurde H._____ bei der Kantonspolizei befragt (Urk. 10). Er gab zu Protokoll, dass er mit G._____, einem Arbeitskollegen, unterwegs gewesen sei. G._____ sei der Beifahrer gewesen. Der Beschuldigte sei direkt vor ihm in den Kreisel gefahren und sie seien hinterher gefahren. Danach sei der Privatkläger von der B._____-Strasse her gekommen und sei ganz normal in den Kreisel gefahren. Es sei stockender Verkehr gewesen. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nichts besonders aufgefallen. Sie seien dann alle drei Fahrzeuge aus dem Kreisel gefahren. Nach dem Kreisel sei ihm das erste Mal aufgefallen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger miteinander gestritten hätten. Die Scheibe des Audis sei unten gewesen. Dabei hätten sich die beiden angeschrien. Gleichzeitig sei der Beschuldigte immer näher an das Velo herangefahren, bis dieses auf den Veloweg gefahren sei (Urk. 10 S. 1 f. Fragen und Antworten 5 und 6). Die Frage, ob der Velolenker auf der Strasse hätte weiterfahren können, verneinte H._____ und sagte, dass dieser auf den Veloweg habe ausweichen müssen (Urk. 10 S. 2 Frage und Antwort 7). Danach hätten die beiden weiter gestritten, bis der Beschuldigte plötzlich Vollgas losgefahren sei und dem Privatkläger den Weg abgeschnitten habe. Dieser sei ins Heck des Audis geprallt. Für ihn habe es so ausgesehen, als wolle der Beschuldigte den Privatkläger überfahren. Der Privatkläger sei noch ein wenig nach links ausgewichen und nach der Kollision bis in die Mitte der Strasse geflogen und dort liegen geblieben. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe den Velofahrer angeschrien, anstatt diesem zu helfen. Das störe ihn am meisten bei dieser Sache (Urk. 10 S. 2 Fragen und Antworten 8 und 10). Seiner Ansicht nach habe der Beschuldigte den Privatkläger überfahren wollen. Dieser habe viel Glück gehabt. So etwas habe er noch nie erlebt, er verstehe das nicht (Urk. 10 S. 2 Frage und Antwort 15). 3.4.4. H._____ wurde am 18. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge befragt (Urk. 11). Er bestätigte, mit seinem Arbeitskollegen G._____, der Beifahrer gewesen sei, unterwegs gewesen zu sein. Zum ersten Mal sei er beim Kreisel auf den Audi S4 des Beschuldigten und das E-Bike des Privatklägers aufmerksam geworden. Er habe sich hinter diesen im Kreisel, etwas weiter hinten, befunden. Da habe das ganze Theater angefangen. Der Ve-
- 19 lofahrer und der Autofahrer seien ziemlich nah gewesen und es sei noch etwas "geschnurrt" worden. Er wisse nicht, was. Der Velofahrer sei dann dort über das Trottoir von der Strasse weg gefahren. Der Audi habe voll Gas gegeben und den Weg geschnitten (Urk. 11 S. 3 f. Fragen und Antworten 10, 11, 16-19). Auf die Frage, ob sich der Audi und das E-Bike schon im Kreisel oder erst nach dem Kreisel ziemlich nah gewesen seien, sagte der Zeuge H._____, dass er das erst nach dem Kreisel gesehen habe. Was vor dem Kreisel gewesen sei, habe er nicht gesehen. Auf dem Kreisel sei es ziemlich nah gewesen, nachher sei der Velofahrer über das Trottoir gefahren und der Autofahrer habe Gas gegeben und dann den Weg abgeschnitten (Urk. 11 S. 4 Fragen und Antworten 21 und 24). Auf die Frage, wie gross der seitliche Abstand zwischen dem Audi S4 und dem E-Bike gewesen sei nach dem Kreisel, sagte der Zeuge H._____, dass er es nicht wisse (Urk. 11 S. 5 Frage und Antwort 26). Nach dem Kreisel sei der Beschuldigte immer näher zu ihm hin und der Privatkläger sei dann aufs Trottoir gefahren, dann habe der Beschuldigte Gas gegeben und den Weg abgeschnitten (Urk. 11 S. 5 Frage und Antwort 28). Auf entsprechende Frage sagte der Zeuge, dass der Beschuldigte mit dem Velofahrer irgendetwas zusammen geschnurrt, also geredet habe. Gerade nach dem Kreisel seien beide ganz langsam gefahren und hätten irgend etwas geschnurrt. Er habe nicht gehört, was geredet worden sei (Urk. 11 S. 5 f. Fragen und Antworten 32-34). Die Frage, ob der Privatkläger oder das von ihm gelenkte E-Bike auf der Strecke vom Kreisel bis zur Unfallstelle je den Audi S4 des Beschuldigten gestreift oder berührt habe, verneinte der Zeuge. Ebenfalls verneinte er, dass auf dieser Strecke der Spiegel vom E-Bike kaputt gegangen sei (Urk. 11 S. 6 Fragen und Antworten 35-36). Als der Privatkläger aufs Trottoir abgebogen sei, habe der Beschuldigte dort wirklich ziemlich Gas gegeben. Er schätze ca. 50 bis 60 km/h. Er sei aber schlecht im Schätzen. Der Beschuldigte habe auch nicht ein Auto gehabt, das nicht laufe. Der Privatkläger sei auch ziemlich schnell gewesen. Bei der Kreuzung seien dann beide zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Ort gewesen (Urk. 11 S. 6 Fragen und Antworten 38, 40 und 41). Der Beschuldigte sei dann nach rechts in die F._____-Strasse abgebogen. Den Blinker habe er nicht gestellt. Der Privatkläger habe das Auto berührt und sei dann zwei bis zweieinhalb Meter rumgeflogen. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen
- 20 und habe voll rumgeflucht anstatt zu helfen (Urk. 11 S. 7 Fragen und Antworten 44, 45, 46 und 47). Auf die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger mit seinem E-Bike bei der F._____-Strasse gewesen sei, der Beschuldigte mit seinem Audi noch gefahren sei oder er bereits angehalten habe, sagte der Zeuge, dass dieser still gestanden sei. Auf die Frage, ob es einen Grund gegeben habe, dass der Audi in dem Moment still gestanden sei, sagte der Zeuge wörtlich: "Ich sage mal ganz ehrlich, in meinen Augen hat er das absichtlich gemacht. In meinen Augen hat er voll Gas gegeben und dann den Weg geschnitten".(Urk. 11 S. 7 Fragen und Antworten 48 und 49). Auf die Frage, ob er irgendwelche Feststellungen gemacht habe, dass der Motor des Audi S4 beim Abbiegen in die F._____- Strasse abgewürgt worden sei, verneinte dies der Zeuge H._____ und präzisierte, dass er in seinem Auto den Motor des Audis nicht gehört habe. Er habe nur gehört, dass der Beschuldigte, als er den Bogen gemacht habe, eine Vollbremsung gemacht habe und da sogar noch Spuren gewesen seien (Urk. 11 S. 8 Frage und Antwort 51). Nach seinen Gedanken während der Kollision befragt, sagte der Zeuge H._____ das Folgende: "Ich habe gedacht, was ist das für ein Seich. In meinen Augen war das alles absichtlich. Ich habe dann angehalten, G._____ ist ausgestiegen und wir haben 1. Hilfe geleistet" (Urk. 11 S. 8 Frage und Antwort 55). Auf Vorhalt des Protokolls seiner Befragung bei der Kantonspolizei sagte der Zeuge, dass er wisse, was er gesagt habe. Ab und zu habe er den Einvernehmenden nicht so gut verstanden. Aber am Schluss sei es so rausgekommen. Er habe das Protokoll nach der Einvernahme nochmals durchgelesen und unterschrieben. Er habe alles gesagt, woran er sich erinnere. Langsam sei diese Geschichte auch ziemlich alt geworden. Vielleicht habe er auch etwas vergessen (Urk. 11 S. 9 Fragen und Antworten 64 und 65). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er vor dem Kreisel hinter dem Audi gefahren sei, verneinte dies der Zeuge und führte aus, dass er im Kreisel gedreht habe, als der Audi von rechts gekommen und vor ihm gewesen sei. Der Velofahrer sei neben diesem am schnurren gewesen. Er wisse nicht, wer von den beiden zuerst in den Kreisel gefahren sei. Auf die Frage, ob er auf der Strecke nach dem Kreisel die Bremslichter am Fahrzeug des Beschuldigten gesehen habe, verneinte dies der Zeuge und präzisierte, dass er die Bremslichter nur gesehen habe, als
- 21 jener abgebogen sei und eine Vollbremsung gemacht habe (Urk. 11 S. 10 Fragen 68-72). Auf den Vorhalt, wonach er gesagt habe, dass der Beschuldigte den Blinker vor dem Rechtsabbiegen nicht gestellt habe, fragte der Verteidiger, ob er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte den Blinker gestellt habe oder ob er gesehen habe, dass dieser ihn nicht gestellt habe. Der Zeuge H._____ sagte dazu, dass dieser ihn nicht gestellt habe (Urk. 11 S. 10 Frage und Antwort 73). Im Bogen habe der Beschuldigte eine Vollbremsung gemacht (Urk. 11 S. 10 Frage und Antwort 10). Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem Veloweg habe anhalten wollen und er am Auto einen Defekt gehabt habe, ihm das Auto verreckt sei, sagte der Zeuge H._____: "Nein, nein, nein, das kann ich nicht zulassen. Das hat ja da angefangen, dann hat er Gas gegeben und dann eine Vollbremsung gemacht. In meinen Augen hat er ihn nicht nur den Weg schneiden wollen, sondern ihn überfahren wollen. Das lasse ich nicht zu. Was mich hässig gemacht hat, und gestresst hat, war, dass er ausgestiegen ist und nicht geholfen hat, sondern rumgeschrien hat" (Urk. 11 S. 11 Frage und Antwort 79). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob es sein könne, dass man ihm bei der Einvernahme mit den Antworten etwas habe helfen müssen, sagte der Zeuge H._____, dass er ziemlich recht verstehe (Urk. 11 S. 11 Frage und Antwort 82). Weiter fragte der Beschuldigte den Zeugen, wie er durch getönte Scheiben gesehen habe, dass er und der Velofahrer miteinander gesprochen hätten, worauf der Zeuge antwortete: "Weil Du beide Scheiben vorne runtergelassen hast und mit ihm gesprochen hast". Und auf die weitere Frage des Beschuldigten, dass man durch die getönten Scheiben nicht sehe, ob die Scheiben offen seien, sagte der Zeuge: "Doch, doch, Du weisst das ganz genau" (Urk. 11 S. 12 Fragen und Antworten 83 und 84). 3.5. Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und H._____ richtig gewürdigt (Urk. 53 S. 8 f.). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass beide Zeugen ihrem Entsetzen über den Vorfall Ausdruck gaben und auch ihre Gedanken wiedergeben konnten, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Verteidigung und der Beschuldigte haben zwar versucht, die Aussagen des Zeu-
- 22 gen H._____ mit Hinweis auf sprachliches Unvermögen in Zweifel zu ziehen. Dieser konnte aber mit entsprechendem Nachfragen genau sagen, wie seine Wahrnehmung war, weshalb auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Beide Zeugen haben erwähnt, dass für sie das Schlimmste gewesen sei, dass der Beschuldigte nach dem Unfall den am Boden liegenden Privatkläger angeschrien habe, anstatt diesem zu helfen. Dieses geschilderte Empfinden der Zeugen zeigt, dass sie die Reaktion des Beschuldigten nicht nachvollziehen konnten, was als normal erscheint und ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Ausserdem haben die Zeugen insbesondere in der ein Jahr nach dem Vorfall erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben, wenn sie etwas nicht mehr wussten, ohne diese Lücken mit Vermutungen zu füllen. 3.5.2. Es bleibt anzumerken, dass das erste, knapp neben dem Privatkläger erfolgte Überholmanöver des Beschuldigten und dessen anschliessendes Zurückfallenlassen von den beiden Zeugen nicht beobachtet wurde, sich jedoch gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellen lässt. Dies jedoch mit der Einschränkung der Vorinstanz, dass der Abstand zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Elektrovelo des Privatklägers während des Überholmanövers und des anschliessenden Nebeneinanderfahrens sehr klein gewesen ist, ohne diesen genau zu quantifizieren (Urk. 53 S. 9). Weiter sagte der Zeuge H._____ mit dem Privatkläger übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte immer näher an diesen herangefahren sei, während dem der Zeuge G._____ - immerhin und den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen H._____ nicht widersprechend - angab, gesehen zu haben, dass die beiden mit einem sehr kleinen Abstand nebeneinander her gefahren seien. Selbst wenn das Fahrzeug nach dem ersten Überholen aufgrund der vom Beschuldigten behaupteten Mängel wieder langsamer geworden wäre, hätte der Beschuldigte ohne weiteres dafür sorgen können, dass er ausreichend Abstand zum E-Bike mit E._____ einhält, denn eine Einschränkung der Lenkung hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht. Darauf, dass der Beschuldigte sich nach dem Überholmanöver absichtlich zurückfallen liess, um gleichauf mit dem Privatkläger fahren zu können, deuten die Aussagen von G._____ hin, wonach beim Beschuldigten nach dem Kreisel konstant die Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Dass ein Velofahrer sich beim Zurückfallen ei-
- 23 nes Autos zwischen dieses und den Randstein hineindrängt - wie dies vom Beschuldigten mehrfach behauptet wurde - anstatt seinerseits abzubremsen, erscheint abwegig. Es ist nicht glaubhaft, dass das Auto des Beschuldigten während der ganzen 110 Meter langen Strecke zwischen dem Kreisel und der Höhe der B._____-Strasse … in C._____, wo der Privatkläger auf den Velostreifen wechselte, nicht funktioniert und der Beschuldigte keine Gelegenheit gehabt hat, den Privatkläger vollständig zu überholen. Es ist gestützt auf diese Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem zu geringen Abstand überholte, sich danach zurückfallen liess und ihn schliesslich abdrängte. 3.5.3. Dem vom Beschuldigten behaupteten Hängenbleiben der Bremsen bzw. Verlangsamung infolge Kraftabfall stehen die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und H._____ entgegen, wonach der Beschuldigte voll Gas gegeben und dann während dem Abbiegen abrupt und bis zum Stillstand abgebremst habe. Wie bereits erwähnt, widersprechen dieser Version auch die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei bzw. gegenüber dem Privatkläger, wonach er den falschen Gang eingelegt und den Motor abgewürgt habe (oben Ziff. 3.2.2.). Dass das Auto gemäss den Aussagen des Beschuldigten auf einmal wieder zog, just nachdem der Privatkläger auf den separaten Velostreifen gewechselt hatte, dann jedoch nach dem Abbiegen - ausgerechnet auf dem Veloweg - "verreckt" sei bzw. die Bremsen hängengeblieben seien, ist unrealistisch. Ebenfalls deuten die Reifenspuren am Unfallort (Urk. 2/4 Bilder 19 u. 20) auf ein abruptes Abbremsen hin. Der bei einem Bremsmanöver in der Kurve innen liegende Pneu erzeugt bekanntermassen am meisten Abrieb, weshalb man auf den Fotos auch lediglich die Abriebspuren des rechten Pneus erkennen kann. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach sein Auto "verreckt" sei oder die Bremsen "hängengeblieben" seien, erweisen sich gestützt auf diese Ausführungen als reine Schutzbehauptungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Auto bewusst auf dem Radweg anhielt. 3.5.4. Als Motiv für das Verhalten des Beschuldigten kommt in Frage, dass der Privatkläger gemäss seinen eigenen Angaben eine Kolonne vor dem Kreisel ste-
- 24 hender Autos rechts überholt hat bzw. gegen die Scheibe des Autos des Beschuldigten schlug (Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte bestätigte den Schlag auf sein Auto durch den Privatkläger, sagte dagegen aus, er sei von diesem im Kreisel überholt worden (Urk. 68 S. 4 f.). Dieses Verhalten des Privatklägers könnte den Beschuldigten verärgert haben, worauf auch die Aussagen des Zeugen H._____, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich angeschrien bzw. gestritten, wie auch diejenigen des Beschuldigten, wonach er gerufen habe, "He, hallo!" (Urk. 5/1 S. 1) bzw. was das solle (Urk. 68 S. 4), hinweisen. 4. Fazit Mit der Vorinstanz ist der eingeklagte Sachverhalt - mit der unter Ziff. 3.5.2. erwähnten Einschränkung - erstellt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 6 ff.). III. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Staatanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Urk. 29 S. 4). Der Beschuldigte überholte den Privatkläger wissentlich und willentlich mit einem zu kleinen Abstand (erste grobe Verletzung der Verkehrsregeln), liess sich hernach zurückfallen, um jenen ebenfalls wissentlich und willentlich mittels Unterschreitung eines angemessenen Abstands an den rechten Randstein zu drängen und um neben jenem mit einem zu geringen Abstand herzufahren (zweite grobe Verletzung der Verkehrsregeln). Demzufolge beging der Beschuldigte beide Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz direktvorsätzlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
- 25 - 2. Einfache Körperverletzung Zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Körperverletzung ist - insbesondere auch betreffend die Frage der Konkurrenz - auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 53 S. 13 f.). Dementsprechend ist der Beschuldigte in Bezug auf die Kollision des Privatklägers mit seinem Auto und die daraus resultierenden Verletzungen desselben der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Sachbeschädigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f.). Demnach ist der Beschuldigte in Bezug auf die Beschädigung des Velos des Privatklägers infolge der Kollision mit seinem Auto der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Beanstandungen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. 1.2. Die Verteidigung macht in Bezug auf das Strafmass geltend, dass dieses zu hoch sei (Urk. 69 S. 14). 2. Strafzumessung 2.1. Mit Blick auf die abstrakten Strafandrohungen der anwendbaren Strafbestimmungen erweist sich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt.
- 26 - 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Beim Beschuldigten sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Tat- und Deliktsmehrheit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 3. Tatkomponente 3.1. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung Die konkreten Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden und zur objektiven Tatkomponente sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 53 S. 15 Ziff. 2). Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist in die Waagschale zu werfen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 53 S. 15 Ziff. 2), hat der Beschuldigte aus niederen Beweggründen gehandelt, wollte er dem Privatkläger doch einen Denkzettel verpassen. Soweit die Vorinstanz bereits bei der Tatkomponente Erwägungen zum Nachtatverhalten macht (Urk. 53 S. 15), ist dies systematisch nicht korrekt. Das Nachtatverhalten ist unter der Täterkomponente abzuhandeln. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen erscheint angemessen. 3.2. Straferhöhung aufgrund der groben Verletzungen der Verkehrsregeln Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die begangenen groben Verletzungen der Verkehrsregeln nicht leicht wiegen, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich gegenüber dem Privatkläger als im Vergleich zum autofahrenden Beschuldigten schwächeren und nahezu schutz-
- 27 losen Verkehrsteilnehmer rücksichtslos und verantwortungslos verhielt. In subjektiver Hinsicht ist auf die direktvorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen und darauf, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass eine Unbeherrschtheit im Strassenverkehr an den Tag gelegt hat, die in charakterlicher Hinsicht ein bedenkliches Licht auf seine Fahreignung wirft. Eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 60 Tagessätze erscheint - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips - angemessen. 3.3. Straferhöhung aufgrund der Sachbeschädigung Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 16), muss auch für die Sachbeschädigung eine Strafe ausgesprochen werden. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Das Verschulden in Bezug auf die Sachbeschädigung ist noch nicht schwer. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 30 Tagessätze auf 270 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Dazu zählen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (BSIK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 120). 4.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die heutige Befragung verwiesen werden (Urk. 53 S. 16 Ziff. 5, Urk. 68 S. 1 ff.). Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Angaben ergibt sich nichts, das Einfluss auf das Strafmass hat. 4.3. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass dieses nicht für den Beschuldigten spreche (Urk. 53 S. 15), so habe dieser den am Boden liegenden Privatkläger angeschrien, statt sich um diesen zu kümmern. Dass er in der Folge die Ambulanz verständigte, nachdem die beiden Zeugen G._____ und H._____ erste Hilfe geleistet hatten, ist nur normal und kann ihm nicht zugute gehalten werden. Die Spitalbesuche beim Privatklägerin dienten primär seiner ei-
- 28 genen Verbesserung im Verfahren, was von der Vorinstanz richtig erkannt wurde. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, fällt eine Strafminderung unter diesem Titel ausser Betracht. Ebenso kann der Beschuldigte keine Reue und Einsicht für sich reklamieren. 4.4. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschuldigten drohe als Folge der Verurteilung ein Führerausweisentzug. Dadurch erfahre das Strafbedürfnis eine gewisse Relativierung (Urk. 53 S. 17). Der drohende Entzug des Führerausweises stellt jedoch die logische und allseits bekannte administrative Konsequenz eines automobilistischen Fehlverhaltens dar. Diese Sanktion trifft alle Automobilisten gleichermassen und es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte unter diesem Titel privilegiert behandelt werden sollte. Dies umso weniger, als dem Beschuldigten wegen des Vorfalls aus dem Jahre 2008 bereits einmal für drei Monate der Führerausweis entzogen wurde, was dem ADMAS-Auszug in den Akten (Urk. 24/3) entnommen werden kann. Generell ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und unter grosser Zurückhaltung von einer Strafempfindlichkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 6B_1065/2010 E. 1.10). 4.5. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus, wobei zwei aus dem Jahr 2007 sind und eine einschlägige aus dem Jahr 2008 stammt (Urk. 57). Die älteste dieser drei Vorstrafen wird in den kommenden Tagen und die zweitälteste im November dieses Jahres gelöscht werden (Art. 369 Abs. 3 StGB), weshalb diese beiden Vorstrafen nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen sind. Die jüngste Vorstrafe aus dem Jahr 2008 liegt auch bereits 8 ½ Jahre zurück, weshalb insgesamt aufgrund der drei Vorstrafen lediglich eine leichte Straferhöhung angezeigt ist. 4.6. Insgesamt wäre die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf 290 Tagessätze zu erhöhen. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es aber bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 240 Tagessätzen zu bleiben. Die von der Vorinstanz bemessene Anzahl der Tagessätze ist demnach entgegen der Verteidigung nicht zu hoch bemessen.
- 29 - 4.7. Tagessatzhöhe Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt es belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die Krankenkassenprämien und die laufenden Steuern, in der Regel jedoch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Die Vorinstanz hat zu ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe keine näheren Ausführungen gemacht. Der Beschuldigte verdient zur Zeit und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns Fr. 5'269.85 netto pro Monat. Er hat zusammen mit seiner Lebenspartnerin ein Kind, das 2015 geboren ist. Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten beträgt Fr. 305.45 pro Monat. Die Tagessatzhöhe ist dementsprechend mit der Vorinstanz auf Fr. 80.-- festzusetzen. 5. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- als angemessen. V. Vollzug der Strafe 1. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zum Strafvollzug verwiesen werden (Urk. 53 S. 17 f.).Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges
- 30 sind erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt wird. 2. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten mehr als 8 Jahre zurückliegen und zwei davon kurz vor der Entfernung aus dem Strafregister stehen. Eine günstige Prognose wird demnach vermutet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss dem ADMAS-Auszug datiert die letzte Administrativmassnahme aus dem Jahr 2008 (Urk. 24/3), seither hat sich der Beschuldigte, der als Berufschauffeur oft im Strassenverkehr unterwegs ist, auch in dieser Hinsicht wohl verhalten. Demzufolge weist der Beschuldigte keinen schlechten automobilistischen Leumund auf. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 18) führt der Beschuldigte ein stabiles Leben, lebt mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter zusammen und verfügt über eine feste Arbeitsstelle. Dem Beschuldigten kann nun jedoch bei der Frage der günstigen Prognose nicht zum Nachteil gereichen, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte bestreitet - was sein gutes Recht ist - und demzufolge konsequenterweise uneinsichtig ist und weder Reue noch Einsicht zeigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihn eine bedingte Strafe hinreichend beeindruckt, weshalb die Geldstrafe aufzuschieben und - um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen - eine Probezeit von drei Jahren festzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. 3. Der Beschuldigten unterliegt mit seiner Berufung zum grössten Teil, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind.
- 31 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den erbetenen Rechtsvertreter RA Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den erbetenen Rechtsvertreter RA Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____
- 32 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. 00.016.288.233 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. Januar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 9. Januar 2017 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (entsprechend Fr. 19'200.–). 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 120 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) 1. In Aufhebung des Urteils der ersten Instanz sei der Beschuldigte freizusprechen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen; 3. für den Fall eines Schuldspruches sei der Beschuldigte eventualiter mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; 4. dies eventualiter unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland ging am 23. Dezember 2015 beim Bezirksgericht Hinwil ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen; gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um... 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, der einfachen Körperverletzung im Sinne von A... 1.3. Das Urteilsdispositiv (Urk. 41) konnte dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft je am 11. April 2016 und dem Vertreter des Privatklägers am 19. April 2016 zugestellt werden (Urk. 42). Mit Eingabe vom 11. April 2016 meldete der Verteidiger Beruf... 1.4. Das begründete Urteil konnte den Parteien am 14. Juli 2016 zugestellt werden (Urk. 51). Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurden die Akten ans Obergericht überwiesen (Urk. 52 und 54). 1.5. Mit Eingabe vom 3. August 2016 reichte der Verteidiger die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 (Urk. 58) dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt und gleichzeitig Frist angesetz... 1.6. Mit Eingabe vom 12. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte, sich nicht aktiv am weiteren Verfahren zu beteiligen (Urk. 60). Am 30. September 2016 reichte der Verteidiger des Beschuldigten mit entsprec... 1.7. Am 7. November 2016 wurde auf den Montag, 9. Januar 2017, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65). 1.8. Am 9. Januar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 60). Damit ist das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten. 3. Formelles 3.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wobei dies nicht bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz ka... II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. September 2014, zwischen ca. 17:00 Uhr und 17:34 Uhr, mit seinen Personenwagen Audi S4 Avant Quattro, Kontrollschilder ZH …, auf der B._____-Strasse in C._____ in Richtung D._____, ca. auf der Höhe der Li... 1.2. Nach Beendigung seines Überholmanövers habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit wieder reduziert und sich mit seinem Audi S4 Avant Quattro so weit zurückfallen lassen, bis er mit dem Privatkläger erneut auf gleicher Höhe gewesen sei. Alsdann h... 1.3. Nachdem der Privatkläger auf den Radweg abgebogen sei, sei der Beschuldigte auf der B._____-Strasse zunächst auf gleicher Höhe wie der sein E-Bike mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h bis 40 km/h auf dem Radweg lenkenden Privatkläger gefahre... Aufgrund dieses Sturzes habe der Privatkläger eine Lungenprellung, Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge und Luftaustritt in den Brustkorb, einen Schlüsselbeinbruch, einen Schulterblattbruch und eine Schürfwunde am Unterschenkel rechts erlitten, wobei... Beim E-Bike des Privatklägers habe infolge der Kollision mit dem Audi des Beschuldigten der Motor nicht mehr funktioniert, das vordere Rad sei verbogen gewesen, der Rahmen und das Gehäuse des Rückspiegels seien zerkratzt gewesen, das Gestänge des Rü... 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einem Unfall mit dem Privatkläger gekommen sei, dementiert jedoch, diesen mit einem zu kleinen Abstand überholt zu haben, danach wissentlich und willentlich mit einem zu geringen Abstand neben ihm her... 2.2. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit - ausser in Bezug auf die erlittenen Verletzungen des Privatklägers und den entstandenen Sachschaden am E-Bike des Privatklägers - zu erstellen. 3. Beweismittel 3.1. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 53 S. 5 Ziff. 2), liegen als Beweismittel die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6 u. 7), der Zeugen G._____ (Urk. 8 u. 9) und H._____ (Urk. 10 u. 11) sowie des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 1... 3.2. Beschuldigter 3.2.1. Hinsichtlich der Aussagen in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen (U... 3.2.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der Polizei noch aussagte, dass er beim Abbiegen auf die F._____-Strasse einen grossen Gang drin gehabt und das Auto danach abgewürgt habe (Urk. 5/1 Ziff. 18). Gemäss den Aussagen des Privatk... 3.3. Privatkläger 3.3.1. Der Privatkläger wurde am 20. September 2014 polizeilich einvernommen (Urk. 6). Die Vorinstanz hat die Aussagen in dieser Einvernahme nicht berücksichtigt, da sie zu Unrecht (vgl. dazu oben Ziff. 3.1.) davon ausging, diese Einvernahme sei nicht... Der Privatkläger führte aus, der Beschuldigte habe aus unerklärlichen Gründen auf dem Radweg angehalten. Er habe ausweichen oder eben mit ihm kollidieren müssen. Er habe noch auszuweichen versucht und gedacht, dass er vielleicht hinten noch durchkomme... Es seien zwei Kreisel, der eine sei gerade nach dem Spital. Dann komme noch ein Kreisel. Dort hätten die Autos mehr oder weniger gestanden, und zwar ziemlich links auf ihrer Fahrspur. Der Privatkläger habe sie rechts überholt. Er wisse nicht, ob das r... Er habe gedacht, "gopf, was ist da los", und dass der Beschuldigte sauer sei. Er sei deshalb auf den Radweg gefahren, um etwas Abstand zu lassen. Dann habe das Auto bockstill gestanden, er habe nur noch Auto gesehen. Er habe versucht, hinter dem Auto ... Seiner Meinung nach habe der Beschuldigte ihm die Fahrbahn abgeschnitten. Dieser habe innert Sekundenbruchteilen quer auf seiner Fahrbahn angehalten. Ob es Absicht war, wolle er ihm nicht einmal konkret unterstellen. Es sei bereits komisch gewesen, al... Es habe offenbar zwei Zeugen gegeben, die gesagt hätten, es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte ihn hätte überfahren wollen. Er könne es sich gut vorstellen, dass es so ausgesehen habe. Er glaube, dass der Beschuldigte ihn absichtlich ausgebr... 3.3.2. Am 26. März 2015 wurde der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (Urk. 7). Seine Aussagen wurden von der Vorinstanz aufgeführt (Urk. 53 S. 6 f. Ziff. 3.1.), wobei im Folgenden zusätzlich noch einige wesentliche Aus... Auf entsprechende Frage führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte hinter ihm gefahren sei, als er den Kreisel verlassen habe (Urk. 7 S. 6 Frage und Antwort 22). Er selber habe weder etwas gesagt, noch habe er gehört, dass jemand etwas zu ihm ... 3.3.3. Der Privatkläger schildert den eingeklagten Vorfall lebensnah, detailliert und in beiden Einvernahmen gleichbleibend. Besonders glaubhaft wirkt, dass er den Beschuldigten nicht übertrieben belastet, geht er doch beispielsweise davon aus, dass d... 3.4. Zeugen G._____ und H._____ 3.4.1. Am 4. September 2014, um 19:12 Uhr, also rund zwei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall, wurde G._____ bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 8). Er war als Beifahrer im Auto seines Arbeitskollegen H._____ unterwegs und schilderte den Vor... 3.4.2. Am 18. September 2015 wurde G._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge befragt (Urk. 9). Er führte aus, dass er als Beifahrer mit seinem Kollegen H._____ unterwegs gewesen sei. Auf die Frage, wann er das erste Mal auf den Audi S4... Auf die Frage, ob er von sich aus noch etwas beifügen wolle, sagte der Zeuge Folgendes: "Für mich ist es die ganze Situation nach dem Unfall gewesen. Nachdem der Unfall passiert ist, statt zu helfen, jemanden zu beschimpfen, egal was dieser vorher gem... 3.4.3. Am 4. September 2014 um 19:13 Uhr, also ebenfalls rund zwei Stunden nach dem Unfall, wurde H._____ bei der Kantonspolizei befragt (Urk. 10). Er gab zu Protokoll, dass er mit G._____, einem Arbeitskollegen, unterwegs gewesen sei. G._____ sei der... 3.4.4. H._____ wurde am 18. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge befragt (Urk. 11). Er bestätigte, mit seinem Arbeitskollegen G._____, der Beifahrer gewesen sei, unterwegs gewesen zu sein. Zum ersten Mal sei er beim Kreise... Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er vor dem Kreisel hinter dem Audi gefahren sei, verneinte dies der Zeuge und führte aus, dass er im Kreisel gedreht habe, als der Audi von rechts gekommen und vor ihm gewesen sei. Der Velofahrer sei neben dies... 3.5. Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und H._____ richtig gewürdigt (Urk. 53 S. 8 f.). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass beide Zeugen ihrem Entsetzen über den Vorfall Ausdruck gaben und auch ihre Gedanken wiedergeben ... 3.5.2. Es bleibt anzumerken, dass das erste, knapp neben dem Privatkläger erfolgte Überholmanöver des Beschuldigten und dessen anschliessendes Zurückfallenlassen von den beiden Zeugen nicht beobachtet wurde, sich jedoch gestützt auf die glaubhaften Au... Es ist gestützt auf diese Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem zu geringen Abstand überholte, sich danach zurückfallen liess und ihn schliesslich abdrängte. 3.5.3. Dem vom Beschuldigten behaupteten Hängenbleiben der Bremsen bzw. Verlangsamung infolge Kraftabfall stehen die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und H._____ entgegen, wonach der Beschuldigte voll Gas gegeben und dann während dem Abbiegen abrupt... 3.5.4. Als Motiv für das Verhalten des Beschuldigten kommt in Frage, dass der Privatkläger gemäss seinen eigenen Angaben eine Kolonne vor dem Kreisel stehender Autos rechts überholt hat bzw. gegen die Scheibe des Autos des Beschuldigten schlug (Urk. 6... 4. Fazit Mit der Vorinstanz ist der eingeklagte Sachverhalt - mit der unter Ziff. 3.5.2. erwähnten Einschränkung - erstellt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 6 ff.). III. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Staatanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Urk. 29 S. 4). Der Beschuldigte überholte de... 2. Einfache Körperverletzung Zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Körperverletzung ist - insbesondere auch betreffend die Frage der Konkurrenz - auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 53 S. 13 f.). Dementsprechend ist... 3. Sachbeschädigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f.). Demnach ist der Beschuldigte in Bezug auf die B... IV. Strafzumessung 1. Beanstandungen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. 1.2. Die Verteidigung macht in Bezug auf das Strafmass geltend, dass dieses zu hoch sei (Urk. 69 S. 14). 2. Strafzumessung 2.1. Mit Blick auf die abstrakten Strafandrohungen der anwendbaren Strafbestimmungen erweist sich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als schwers... 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen... 3. Tatkomponente 3.1. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung Die konkreten Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden und zur objektiven Tatkomponente sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 53 S. 15 Ziff. 2). Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hins... Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 53 S. 15 Ziff. 2), hat der Beschuldigte aus niederen Beweggründen gehandelt, wollte er dem Privatkläger doch einen Denkzettel verpassen. Soweit die Vorinstanz bereits bei der Tatkomponente Erwägungen zum Nachtatverhalten macht (Urk. 53 S. 15), ist dies systematisch nicht korrekt. Das Nachtatverhalten ist unter der Täterkomponente abzuhandeln. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen erscheint angemessen. 3.2. Straferhöhung aufgrund der groben Verletzungen der Verkehrsregeln Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die begangenen groben Verletzungen der Verkehrsregeln nicht leicht wiegen, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich gegenüber dem Privatkläger als im Vergleich zum aut... 3.3. Straferhöhung aufgrund der Sachbeschädigung Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 16), muss auch für die Sachbeschädigung eine Strafe ausgesprochen werden. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Das Verschulden in Bezug auf die Sachbeschädigung ist noch nicht ... 4. Täterkomponente 4.1. Dazu zählen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (BSIK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 120). 4.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die heutige Befragung verwiesen werden (Urk. 53 S. 16 Ziff. 5, Urk. 68 S. 1 ff.). Aus seiner Biografie und seinen persön... 4.3. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass dieses nicht für den Beschuldigten spreche (Urk. 53 S. 15), so habe dieser den am Boden liegenden Privatkläger angeschrien, statt sich um diesen zu kümmern. Dass er in der Folge die... 4.4. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschuldigten drohe als Folge der Verurteilung ein Führerausweisentzug. Dadurch erfahre das Strafbedürfnis eine gewisse Relativierung (Urk. 53 S. 17). Der drohende Entzug des Führerausweises stellt jedoch die logische u... 4.5. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus, wobei zwei aus dem Jahr 2007 sind und eine einschlägige aus dem Jahr 2008 stammt (Urk. 57). Die älteste dieser drei Vorstrafen wird in den kommenden Tagen und die zweitälteste im November dieses Jahres ... 4.6. Insgesamt wäre die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf 290 Tagessätze zu erhöhen. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es aber bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 240 T... 4.7. Tagessatzhöhe Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand,... Die Vorinstanz hat zu ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe keine näheren Ausführungen gemacht. Der Beschuldigte verdient zur Zeit und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns Fr. 5'269.85 netto pro Monat. Er hat zusammen mit seiner Lebenspartnerin ein Kind, das 2015 geboren ist. Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten beträgt Fr. 305.45 pro... Die Tagessatzhöhe ist dementsprechend mit der Vorinstanz auf Fr. 80.-- festzusetzen. 5. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- als angemessen. V. Vollzug der Strafe 1. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zum Strafvollzug verwiesen werden (Urk. 53 S. 17 f.).Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges sind erfüllt, da ... 2. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten mehr als 8 Jahre zurückliegen und zwei davon kurz vor der Entfernung aus dem Strafregister stehen. Eine günstige Prognose wird demnach vermutet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB)... VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. 3. Der Beschuldigten unterliegt mit seiner Berufung zum grössten Teil, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) den erbetenen Rechtsvertreter RA Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____ (versandt) die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland den erbetenen Rechtsvertreter RA Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____ die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. 00.016.288.233 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.