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Zürich Obergericht Strafkammern 17.03.2017 SB160363

17 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,953 mots·~1h 10min·7

Résumé

Gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160363-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. Reisebüro B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. November 2015 (DG150008)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 38)

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16). 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8). 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 382 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.

- 4 - 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe wird als vollziehbar erklärt. 5. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8), wird nicht eingetreten. 6. Die Privatkläger 1, 2, 3, 5 und 6, D._____ GmbH (Dossier 3), E._____ AG (Dossier 6), F._____ AG (Dossier 7), G._____ GmbH (Dossier 9) sowie Reisebüro B._____ (Dossier 15), werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150007-G) herausgegeben: − Nr. 1: Schuhe Nike von H._____, − Nr. 10: Schuhe halbhoch, beige, Leder, Grösse 42, − Nr. 11: Schuhe Bugatti, schwarz, Leder, Grösse 42, − Nr. 12: Schuhe Adidas, schwarz/weiss, Grösse 43/1/3, − Nr. 13: Schuhe CUBE, braun, Leder oder Lederimitat, Grösse 42, − Nr. 16: 1 Notizbuch (Agenda). 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150007-G) der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Nr. 2: Schuhe CAT von A._____, − Nr. 3: Mobiltelefon von A._____, − Nr. 4: Mobiltelefon von H._____, − Nr. 5: 1 Umhängetasche Ikea, schwarz (inkl. Kugelschreiber, Schokolade, blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten etc.), − Nr. 6: Beidseitig kopierte Kreditkarte Mastercard (Business) Nr. …), − Nr. 7: 1 Packung Gummihandschuhe (Einweghandschuhe, blau, angebraucht, Grösse M), − Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, − Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk), − Nr. 14: Diverse Visitenkarten, − Nr. 15: 1 Yallo Mobiltelefonregistrierung vom 06.10.2014, Media Markt …,

- 5 - − Nr. 17: Werkzeug, Taschenmesser, − Nr. 18: Brechwerkzeug, Gerüstbrettreiniger rot (Geissfuss), − Nr. 19: Brechwerkzeug, Flachzange, − Nr. 20: Handwerkzeug, Schraubenzieher Marke Zebra, − Nr. 21: Handwerkzeug, Schraubenzieher 1 x 6 mm und 1 x 7 mm, − Nr. 22: Rucksack, braun/schwarz, mit div. Inhalt, − Nr. 23: Werkzeug, Schraubenzieher, − Nr. 24: Walky Talky (Funkgeräte), − Nr. 25: Ladegerät Stabo für Walky Talkies, − Nr. 26: Rolle Kehrichtsäcke, − Nr. 27: Werkzeug, Imbusschlüssel-Set, − Nr. 28: Werkzeug, Schleifpapier, − Nr. 29: Werkzeug, Spachtel, − Nr. 30: Textiltasche, − Nr. 31: Klebeband, − Nr. 32: Werkzeug, Rollgabelschlüssel, − Nr. 33: Werkzeug, Seitenschneider, − Nr. 34: Werkzeug, Spitzzange, − Nr. 35: Haarspray, − Nr. 36: Transportrolli, − Nr. 37: Taschenlampe, − Nr. 38: Werkzeug, Schraubenzieher-Set, − Nr. 39: Taschenlampe, − Nr. 40: Klebeband, − Nr. 41: 2 unbekannte Messingdüsen, − Nr. 42: 2 Sekundenkleber, 1 Zündholzschachtel, − Nr. 43: 3 Fotos von einem Tresor. 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150007-G) der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat: − Nr. 44: 1 Kartonschachtel inkl. Digitalkamera Olympus C-920 ZOOM inkl. Kabel / Seriennummer …, − Nr. 45: Ladegerät STROMER für E-Bike, − Nr. 46: Digitalkamera Fujifilm X10 inkl. SD-Karte, − Nr. 47: Laptop Terra Mobile 2103, M66SE, inkl. Netzkabel und Maus, − Nr. 48: Laptop HP, Pavillion dv7 inkl. Netzkabel.

- 6 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 14'860.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 2'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3221.– Auslagen für die Untersuchung CHF 1'834.– ausserkantonale UKO CHF 27'340.– Total 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit total CHF 14'860.– (inkl. MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen. 12. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (Im Verfahren SB160362: Urk. 121 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7) − und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7)

- 7 - 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung einer Einreisevorschrift im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB (Dossier 16). 3. Der Beschuldigte sei milde, jedoch höchstens mit 2 Jahrn Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf höchstens 4 Tage festzusetzen. 5. Von den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen. 6. Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher gewährt wurde für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter: Anrechnung der erstandenen Überhaft. 7. Sodann wird verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung von Fr. 300.– auszurichten (Art. 429 StPO). 8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhältlichkeit definitiv abzuschreiben. 9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Im Verfahren SB160363: Urk. 135 S. 1) 1. Zu Dispositivziffer 1:

- 8 - − Der Beschuldigte sei freizusprechen des gewerbs. und bandenmässigen Diebstahls der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 7. − In den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der bandenmässigen Begehung freizusprechen. 2. Zu Dispositivziffer 1: Die Strafe sei geringfügig zu reduzieren infolge Geständnisses und Wegfall des Dossier 7. 3. Zu Dispositivziffer 8: Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien dem herauszugeben: − Nr. 3 Mobiltelefon von A._____ − aus Nr. 5 (Ikea Tasche): blaue Mappe mit diversen Schriftlichkeiten. 4. Da im Falle von Freisprüchen bzw. Neubeurteilung Überhaft droht, wird eventualiter beantragt, dem Beschuldigten in diesem Fall jeden Tag zu viel erstandene Haft auf die widerrufene bedingte und damit vollziehbare Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.–) des Strafbefehls des Kantons Bern vom 30. September 2014 einen Tag anzurechnen, eventualiter die übliche Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Es sei die vorzeitige bedingte Entlassung anzuordnen gemäss Art. 86 StGB. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Im Verfahren SB160362: Urk. 102, schriftlich) (Im Verfahren SB160363: Urk. 128, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten auf sein persönliches Gesuch hin der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 98 und 111). Er befindet sich im Urteilszeitpunkt im Flughafengefängnis (Urk. 122). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruchdiebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 45 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und erklärte die Strafe für vollziehbar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 119 S. 81 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 62; Urk. 67/2). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am 17. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 118/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. September 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 124). Auf entsprechende Fristan-

- 10 setzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 128). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1 i.V.m. Urk. 103/1, 108 und 108A im Parallelverfahren SB160362 i.S. H._____). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160362 gegen den Vater des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 128 i.V.m. Urk. 132; Urk. 129/1). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15), 3 (Sanktion), 8 teilweise (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 und 5 [teilweise] und 12 (Kostenauflage; vgl. Urk. 124 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte die Aussage, er habe (mit einer Ausnahme) alle Delikte, die mit Anklage vom 3. August 2015 vorgeworfen würden, begangen, und zwar alleine ohne seinen Vater (den Beschuldigten H._____). Einzig mit dem Delikt aus Dossier 7, hinsichtlich welchem sich sein Vater geständig gezeigt habe, habe er nichts zu tun (vgl. Prot. II S. 22 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte entsprechend den Antrag, der Beschuldigte sei betreffend Dossier 7 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen und in den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der bandenmässigen Begehung freizusprechen (Urk. 135 S. 1). Der Beschuldigte bestreitet somit hinsichtlich der von ihm eingestandenen Delikte (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15) die Mittäterschaft mit dem Beschuldigten H._____ und die Qualifizierung der Bandenmässigkeit.

- 11 - 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 8 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1). 4.3 Der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht angefochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6), weshalb er insoweit als unabänderlich und rechtskräftig zu betrachten ist (vgl. hiezu auch nachstehend Erw. III. 4.6. und IV. 1.3.4.). Da der Beschuldigte indes (hinsichtlich sämtlicher Delikte) die mittäterschaftliche und bandenmässige Begehung bestreitet, ist aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs der Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 in das Dispositiv des Berufungsentscheids zu integrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung zur gutscheinenden Verwendung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 5. Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Hauptdossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet. 6. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent-

- 12 scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis).

II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 119 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte 1. Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 38), zusammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 7 f.) und nachstehend in Erw. III. 5 ff. 2. Soweit im Berufungsverfahren strittig (Urk. 124) – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15 umschriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 5 ff. Fragen 10 ff. und Prot. I S. 30-37) sowie die in ND 4 umschriebene Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch HD 1 Urk. 5/6 S. 19 Frage 61 und Prot. I S. 37), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Zu prüfen sind demnach die dem Beschuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle in ND 2, 6, 7, 9, 10 und 15 sowie die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4).

- 13 - 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 119 S. 8-10). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Beweis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit jedoch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Behttps://swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=7a848105-a79b-4331-9a13-524e5041e796&SP=15|5p5qib

- 14 schuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bundesgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aussagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussage sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten

- 15 ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4. Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Vater H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Vater H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrundeliegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss gelangt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein gemeinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die – im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsorten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerkzeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse … in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und Deliktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am 18. August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160362 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Neben dem diversen Brechwerkzeug bilden insbesondere die Walky-Talkies ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Vater, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wären, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Das Argument des Verteidigers (vgl. Urk. 124 S. 3), nachgewiesenermassen nicht wohlhabende Touristen oder Geschäftsleute – damit sprach er offensichtlich den

- 16 - Beschuldigten und dessen Vater an – würden gerne auf solche Geräte zurückgreifen, um die Roaming-Gebühren zu sparen, geht vorliegend ins Leere. Gemäss dem Beschuldigten besassen nämlich er und sein Vater jeder ein eigenes Telefon samt einer Karte mit monatlicher Flatrate zu einem Pauschalpreis von je Fr. 39.– (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45 ff., 48 f.), so dass beide hierorts u.a. unlimitiert telefonieren, SMS und MMS senden sowie im Internet surfen und ebenso den Dienst WhatsApp nutzen konnten, dies unabhängig von der Distanz. Es ging gemäss dem Beschuldigten darum, dass man sich gegenseitig erreichen konnte (HD 1 Urk. 5/6 Frage 46). Der Beschuldigte widerspricht sich selber wenn er andernorts behauptete, man habe die Walky-Talkies immer im Auto gehabt und benötigt, wenn man nicht zusammen gewesen sei, das sei billiger als das Handy (HD 1 Urk. 5/1 Frage 18). Fakt ist zudem, dass Walky-Talkies nur geeignet sind, auf Kurzdistanz miteinander zu kommunizieren. Die Benutzer müssen sich relativ nah voneinander aufhalten, maximal einige hundert Meter voneinander entfernt. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstellen verwendet, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitaktivitäten. Analog verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Deliktsbegehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 3) auffällig, dass die Mobilnummer von H._____ zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte lokalisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige des Beschuldigten A._____ keine Registrierung ergab, anderseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der Aussagen von H._____ zweifelsfrei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unterwegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36 im Verfahren SB160362 i.S. H._____), und gemäss dem Beschuldigten A._____ hielt man sich seit einer gemeinsamen Einreise Anfang November 2014 stets zusammen auf; vgl. auch HD 1 Urk. 5/1 Fragen 7 ff., 10,

- 17 - 15). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden jeweils Fahrzeug, Unterkunft, soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben (vgl. u.a. HD 1 Urk. 5/1 Fragen 5; Urk. 5/2 Frage 16 und Urk. 5/3 Fragen 124 ff., 136 ff., 160, 173) und letztlich, wie vorne in Erw. III. 4.2 aufgezeigt, auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn weisen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. A._____ erwähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diverser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 5/1 Fragen 10 ff., 30; Urk. 5/2 Fragen 8 f. und Urk. 5/3 Frage 122). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein können, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch professionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: einem über 30-jährigen Sohn) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, welche Personen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1). Gemeinsames Auftreten wird darüber hinaus von Zeuge J._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte und A._____ ihm gegenüber gemeinsam auftraten, ständig zusammen waren. J._____ hatte H._____ und A._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) bestätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Wohnung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei A._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Wohnung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weiterer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut

- 18 - K._____ dem Beschuldigten A._____ und/oder dessen Vater gehörender Gegenstände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Beschuldigten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Der Beschuldigte gab auf Fotovorhalt zu, den fraglichen KESO-Schlüssel zu kennen, diesen von K._____ – die er seit einigen Monaten von hier in der Schweiz ganz gut kenne, man sei gut befreundet – erhalten zu haben. Weiter räumte er ein, zusammen mit H._____ (mehrere Tage) in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönlichen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 123 ff., 156 ff., Fotobeilagen Nr. 1 ff.). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen erstellt, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die damit korrespondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von einem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorgehensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftlicher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 gemeinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2-5 und HD 1 Urk. 18/2-5 in SB160362 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappanten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Straftaten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Anklageschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar eine indizienrelevante Übereinstimmung auf. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass entgegen der Verteidigung nicht erforderlich ist, dass sämtliche belas-

- 19 tenden Indizien bei den gegenständlichen Deliktsvorwürfen immer für beide Beschuldigten vorhanden sind (Urk. 124 S. 2). Massgebend ist eine Gesamtwürdigung der gefundenen Anhaltspunkte auch vor dem Hintergrund der bereits je rechtskräftig beurteilten strafbaren Handlungen der beiden Beschuldigten im Inund Ausland (Deutschland). 4.5 Aufgrund der ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zeigenden Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittäterschaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Aufgrund dessen muss das "Geständnis" des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er die Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme des Beschuldigten H._____, begangen haben will, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versucht, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung des Beschuldigten überzeugt auch schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zur Überprüfung dieses "Geständnisses" zu befürchten waren. Sowohl anlässlich der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz beschränkte sich der Beschuldigte konstant darauf, eine Beteiligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten, bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (siehe dazu im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen). Ein plausibler nachvollziehbarer Grund, weshalb dieses "Geständnis" (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dargetan worden noch ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft. Allein auf die Aussagen des Beschuldigten vor Berufungsgericht kann deshalb nicht abgestellt werden. Vielmehr ist die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten – bei denjenigen Delikten, welche er mit Berufungserklärung noch angefochten hatte (ND 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15) – zusätzlich zu seinem Teilgeständnis auch anhand

- 20 des übrigen Untersuchungsergebnisses bzw. einer Zusammenschau sämtlicher vorliegender Indizien zu prüfen. Die Sachverhalte hinsichtlich der Delikte aus ND 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht angefochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6; vgl. hiezu auch vorstehende Erw. I. 4.3). Sie sind deshalb als durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellt zu betrachten, weshalb auf diese Sachverhalte heute nicht einzugehen ist. 5. Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 2 und 4) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der …-Strasse …, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschküche angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebrochen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Untergeschoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abgeklebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die dazugehören Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder verlassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 38 S. 3). 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt seine Beteiligung sowohl im Laufe der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz (HD 1 Urk. 5/6 Frage 10; Prot. I S. 30 f.) und enthielt sich weiterführender Stellungnahmen dazu. Vor Berufungsgericht räumte er ein, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, machte indes geltend, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtete (bis zur Berufungserklärung) den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragte, den Beschuldigten vom An-

- 21 klagepunkt in ND 2 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Mit Berufungsplädoyer erachtet sie den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 5.1.3 Sachverhaltserstellung 5.1.3.1 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchswerkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein erstes Indiz dar. Anlässlich der ersten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Während H._____ – der sich von Anbeginn an geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der …-Strasse … in L._____ ZH alleine begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff., vgl. auch nachstehende Erw. III. 5.1.3.4.) – angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befunden habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte der Beschuldigte A._____ die Tatverübung und verweigerte im Übrigen eine Stellungnahme (ND 2 Urk. 8/1 Fragen 3 und 8, Urk. 8/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Einbruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche gemäss dem Forensischem Institut Zürich (FOR), Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sichergestellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikroskopisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterscheiden, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spurengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 31), ist folglich zu verwerfen.

- 22 - Ebenso erweist sich das Argument der Verteidigung, das eventuell verwendete Brecheisen sei wahrscheinlich 110- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit derselben Farbe versehen worden (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4), mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Schuldsprüche bezüglich ND 3 und 5, Einbruchobjekt …- Strasse … in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Einsatz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss. 5.1.3.2 Das FOR konnte am Tatort zudem anhand einer Schmierspur am Aussenglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige Identifizierung mit der DNA von H._____ (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Der Verteidiger des Beschuldigten sah darin (bis zur Berufungserklärung) lediglich die Bestätigung des von H._____ eingestandenen Anklagesachverhaltes. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten schien ihm mit berechtigtem Zweifel behaftet, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Dem ist zu widersprechen. Angesichts des eingangs geschilderten, intensiven Zusammenwirkens von Vater und Sohn (Erw. III. 4.1), welches sich auch in den vom Beschuldigten akzeptierten und damit rechtskräftig gewordenen Sachverhalten (Erw. I. 4.) und in den noch zu erstellenden Anklagevorwürfen (nachfolgend Erw. III. 6. ff.) widerspiegelt, bedeutet dieser DNA-Hit auch ein starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten A._____. 5.1.3.3 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und Erw. III. 5.1.3.1 hiervor) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geografisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (…-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden offensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gesehen –

- 23 eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs aufgewuchtet wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bezüglich der letztgenannten seine Verurteilung im Ergebnis anerkennt, erhärtet sich zusätzlich der Tatverdacht zu seinen Lasten bezüglich ND 2. Für das erwähnte Akzept mag das beim Beschuldigten und seinem Vater am Folgetag der Tatbegehung (18. August 2014) in … gefundene Deliktsgut, das zweifelsfrei den Einbruchsorten von ND 3 und ND 5 bzw. den jeweiligen Geschädigten zugeordnet werden konnte, ausschlaggebend gewesen sein. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war – womit die Verteidigung im Falle eines Schuldspruches zu Recht von versuchter Tatbegehung ausgeht (Urk. 124 S. 4) –, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief H._____, der Vater des Beschuldigten, sein Geständnis hinsichtlich der Begehung dieses Einbruchdiebstahls in L._____. Er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn A._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 30 f.). Der Verteidiger von H._____ führte in diesem Zusammenhang aus, H._____ habe diese Orte deshalb verwechselt, da er den vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in L1._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaftung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen einfach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 135 S. 3 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 136/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da

- 24 zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der beiden Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungsstücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 135 S. 2, Prot. II S. 38). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger von H._____ (Urk. 137 S. 8 f.; Prot. II S. 40). Der späte Widerruf des Beschuldigten H._____ vor Berufungsgericht seines zuvor konstanten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich taktisch motiviert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und L1._____ … SZ verwechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. H._____ wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und eindeutig vorgehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____-Reisebüro an der …-Strasse …, L._____ ZH ging (vgl. Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden H._____ auf sein Verlangen – wie dessen Verteidiger selber ausführte (Urk.137 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt werden, worauf erst dieser sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollendeten Diebstahl bzw. Einbruch in ein N._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in L1._____ … SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differierenden Umstände erweist sich die Annahme, dass H._____ gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener Sachverhalt vorgeworfen werde, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014) bereits abgeurteilte war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Auch der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren von H._____ mittels einer Sekundärübertragung über den Beschuldigten an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren erscheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber

- 25 doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch H._____. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte, wie an der Berufungsverhandlung gesehen werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160362 Urk. 12/1) von viel grösserer und kräftigerer Statur ist als H._____, und auch deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters passen würde. Dass der Beschuldigte im Auto herumliegende Kleidungsstücke von H._____ getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 8.1.3.2). 5.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich H._____ und des vielfach aktenkundigen, gemeinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Beschuldigten A._____. Nicht glaubhaft ist, dass er dieses Delikt alleine beging. Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma D._____ GmbH (ND 4) 5.2.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der D._____ GmbH an der …-Strasse … in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüssel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin D._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlossene Fahrzeug bis an die …-Strasse … [recte: …-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 38 S.11).

- 26 - 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beteuerte bis vor der Berufungsverhandlung konstant, dieses Delikt nicht begangen zu haben (ND 4 Urk. 5/1 Frage 9 und Prot. I S. 37). Die Verteidigung nahm bis vor der Berufungsverhandlung den Standpunkt ein, dass keinerlei Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen würden. Es sei daher gut möglich, dass eine verfahrensfremde Drittperson den Einbruch beobachtet habe, in die Liegenschaft eingestiegen sei, den Fahrzeugschlüssel behändigt und sich mit dem Fahrzeug einen Spass erlaubt habe. Es sei im Übrigen durch die kurze Fahrdistanz, welche mit dem entwendeten Fahrzeug zurückgelegt wurde, auch kein Schaden entstanden. Der Beschuldigte sei daher vom Anklagevorwurf in ND 4 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 3). Vor Berufungsgericht räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 5.2.3 Sachverhaltserstellung 5.2.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befindlichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der Taxi D._____ GmbH und der O._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnachweis der AXA Winterthur vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5. Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in derselben Ortschaft innerhalb eines

- 27 - Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der Taxi D._____ GmbH an der …-Strasse … (ND 3), bei welchem unter anderem der entsprechende Fahrzeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Die (ursprüngliche) Verteidigerthese, genau so gut könnte sich eine Drittperson, konkret ein Beobachter des Einbruchs einen Spass erlaubt haben und anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich sein, ist mit der Vorinstanz (Urk. 119 S. 20) als realitätsfern zu verwerfen. Die Lokalität liegt weder in der Umgebung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Einbruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschädigten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Dass kein Sachschaden entstanden ist, ist gleichermassen irrelevant; für die Tatvollendung genügt der vorübergehende Gebrauch. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass an einem als Taxi benutzten Fahrzeug mehrere DNA- Spuren gefunden wurden (vgl. ND 4 Urk. 4/2-4/6; Prot. I S. 37), nichts zu seiner Entlastung ableiten. Schliesslich hatten H._____ und der Beschuldigte (der die Schuldsprüche gemäss ND 3 und ND 5 im Berufungsverfahren akzeptiert) durchaus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut von der …-Strasse … in L._____ abzutransportieren (Urk. 38 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 2 brachte der Beschuldigte (bis vor der Berufungsverhandlung) ausser generellen Bestreitungen (ND 4 Urk. 5/1 und 5/2; Prot. I S. 37) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendigerweise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehörende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Be-

- 28 schuldigte denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden. 6. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …-Strasse … in P._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit seinem Vater H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flachwerkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durchsucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 38 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt erst konstant (u.a. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 24-26 und Prot. I S. 32), bis er vor Berufungsgericht einräumte, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, dabei aber geltend machte, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Mit Berufungsplädoyer erachtet die Verteidigung – welche zuvor einen Freispruch aufgrund fehlender Beweise beantragt hatte (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4 f.) – den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.).

- 29 - 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsverbindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mobiltelefon von H._____ mit der IMEI-Nr. … (bzw. …900) am 4./5. Oktober 2014 im Raum Q._____. – Luzern – Q._____. geortet wurde. Konkret befand sich das Mobiltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in Q._____., ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Oktober um 05.52 Uhr wieder Q._____. registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konstatiert hat (Urk. 119 S. 24 f.; Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermutung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich H._____ und auch der Beschuldigte als sein ständiger Komplize in der Tatnacht effektiv in P._____ (LU) befunden haben. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der H._____, diese Interpretation der Resultate sei rein hypothetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobiltelefon auch anderen Personen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 6/5 Fragen 40 f.; HD 1 Urk. 6/6 S. 13; Prot. I S. 17 f.). Weiter bemängelte er, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet worden sei (Prot. I S. 18). H._____s Verteidiger ergänzte, dass es seinem Mandanten angesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Gegenbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewahrungsfrist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 58 S. 7 f.). Weiter wurde moniert, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig genau seien, um H._____ damit etwas nachweisen zu können. Zum einen existierten näher

- 30 am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müssen (Urk. 58 S. 7 in Verbindung mit Urk. 59). Zum anderen habe H._____ sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Gebrauch überlassen. Letztlich habe er das Mobiltelefon teilweise auch im Auto liegenlassen, wo es selbst ohne sein Zutun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 58 S. 7 f.; Prot. I S. 45; auch HD 1 Urk. 6/6 S. 13). Daraus wurde der Schluss gezogen, es könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen von H._____ geschlossen werden. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führte (ursprünglich) aus, ein direkter beweismässiger Zusammenhang wäre nur gegeben, wenn das Mobiltelefon des Vaters in P._____ festgestellt worden wäre. Die Mobiltelefondaten stellten daher lediglich Indizien dar und nicht Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5). Der Beschuldigte seinerseits, von dessen Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt keine Daten ermittelt werden konnten (HD 1 Urk. 10/15), bemerkte lediglich, das betreffe seinen Vater und nicht sein Telefon (HD 1 Urk. 5/5 Frage 37). Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage darauf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. diejenigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussagekräftigsten erschienen, nämlich die zum Deliktsgut von ND 3 zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f.). Die Vorbringen von H._____ zu möglichen entlastenden Daten alternativer Mobiltelefone sind unerheblich. Selbst das Fehlen von Ortungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobiltelefonen würde angesichts der weitern, den Beschuldigten belastenden Faktoren (vgl. Erw. III. 6.3.2) zu keinem abweichenden Ergebnis führen, abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobiltelefon lediglich eingeschaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-

- 31 - Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (samt ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit keineswegs aus. Auch der Standpunkt von H._____, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da er anlässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, jedoch niemand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy von H._____ auch vom Beschuldigten A._____ benützt worden wäre – dieser verneinte das indes bis vor der Berufungsverhandlung ausdrücklich (vgl. Erw. III. 8.1.3.4 und die nachstehenden Ausführungen) – ist auf das vorne beschriebene nahe Zusammenleben und -wirken von Vater und Sohn in der Zeitspanne gemäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten betreffend das Mobiltelefon von H._____ dienen daher ohne weiteres als Indiz für die deliktische Tätigkeit beider Personen in P._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte plötzlich, das ausgewertete Mobiltelefon von H._____ sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 32). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Faktum, dass das Mobiltelefon von H._____ geortet wurde, mit seiner neuen (unglaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm (sowie H._____) früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 8.1.3.4). Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, das Mobiltelefon sei als Navigationsgerät benutzt worden und im Auto gelegen, was (aber) der Beschuldigte nicht realisiert habe (Urk. 135 S. 2), wurde seitens des Beschuldigten selber nicht geltend gemacht.

- 32 - 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern untersucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Strasse … in Zürich, für welche aus den Effekten des Beschuldigten A._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am 19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am 5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuhspur [Folie]). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 5/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei sein Verteidiger (früher) betonte, dass vom Fund eines Schuhabdrucks unterhalb des Einstiegsortes nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne. Dieses Schuhmodell sei 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt worden und stelle für sich allein keinen Beweis dar, sondern lediglich ein Indiz (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4). Darauf ist einerseits zu erwidern, dass der Beschuldigte diese Schuhe wie gesehen bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung getragen hatte und nachweislich auch bei weiteren Einbruchstouren damit unterwegs war (vgl. die folgenden Sachverhaltserstellungen betreffend ND 9 und ND 15). Entgegen den Verteidigerausführungen konnten sodann zwischen der Tatortspur und dem Schuhsohlenabzug des sichergestellten Schuhs sowohl Übereinstimmungen der generellen Merkmale (Grösse/Grundmuster) als auch der besonderen Merkmale (Details) gefunden werden (ND 6 Urk. 5/2 S.1; ND 6 Urk. 6/1 S. 7). Insbesondere Grösse, Form und Ablauf der verglichenen Schuhspuren stimmen überein. Zudem scheinen gemäss Spurenbericht noch weitere besondere Merkmale vorhanden zu sein, die jedoch aufgrund der verstrichenen Zeitspanne von 1.5 Monaten zwischen dem Erstellen des Schuhabzuges und dem Vorfall und weil der Originalschuh nicht

- 33 vorhanden ist nicht genau belegbar sind (ND 6 Urk. 5/2 S. 2). Im Ergebnis verbleiben keine vernünftigen Zweifel an der Präsenz des Beschuldigten auch am vorliegend zu beurteilenden Deliktsort in P._____ LU. Der Beschuldigte gilt aufgrund des Schuhsohlenabdruckes als identifiziert, was er seit der Berufungsverhandlung ja auch nicht mehr bestreitet. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons von H._____ auf einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl. Dessen Ausführungen betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte überzeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, das Mobiltelefon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben. Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe des Beschuldigten beim Einsteigeort. Gleiche Schuhabdruckspuren hinterliess er bei weiteren Einbruchdiebstählen (ND 9 und ND 15). Am Deliktsort von ND 7 konnten überdies die DNA von H._____ und dessen Schuhabdruckfragmente gesichert werden. Diese Tatsachen und die weiteren nachweislich zusammen verübten Einbruchdiebstähle sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn auch vorliegend. Auch wenn die beiden wichtigen Aspekte der RTI-Auswertung und des Schuhsohlenabdruckes primär den Vater oder den Sohn belasten, erscheint vor dem Hintergrund der zahlreichen kriminellen Verbindungen der beiden eine gemeinsame Tatausübung als höchstwahrscheinlich, weshalb die jeweiligen Indizien und Beweise auch zu Lasten des andern zu werten sind. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Einbruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarhaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem gewissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte (ND 6

- 34 - Urk. 6/1 Fragen 10 f.). Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung des Beschuldigten in seinem Schlusswort (Prot. II S. 42) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" bewegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfernung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2 und ND 7), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevorwurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reisebüro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen die ihn belastenden Umstände nicht zu entkräften. Der Anklagesachverhalt von ND 6 ist somit erstellt. 7. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 7) 7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Vater zwischen dem 11. Oktober 2014 abends und dem Morgen des 13. Oktober 2014, den Balkon im 1. Obergeschoss der Liegenschaft an der …-Strasse … in R._____ SG erklommen, das Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt und dieses mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet zu haben. Anschliessend soll er durch das Fenster in die Geschäftsräume der Geschädigten eingestiegen sein, die Räumlichkeiten durchsucht, einen Tresor samt Bargeld, Schlüssel und einem Gutschein entwendet und die Örtlichkeit danach durch Aufwuchten der Tür zum Hinterhof im Erdgeschoss wieder verlassen haben. Dabei sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– angerichtet worden (Urk. 38 S. 6).

- 35 - 7.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf durchgehend (statt vieler ND 7 Urk. 7/1 Frage 3). Auch noch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher er wie ausgeführt, die übrigen Einbruchdiebstähle eingestand (indes behauptete, sie alleine ausgeführt zu haben), bestritt er seine Beteiligung am vorliegenden Delikt (vgl. Prot. II S. 22 f. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Sein Verteidiger plädiert auf einen Freispruch aufgrund fehlender Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5; Urk. 135 S. 2). 7.3 Sachverhaltserstellung 7.3.1 Es konnten am Tatort mehrere Schuhabdruckspuren gesichert werden, welche durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen untersucht wurden. 7.3.1.1 Eine der Spuren weist gemäss Spurenbericht dasselbe Schuhsohlenmuster auf wie die CAT Schuhe des Beschuldigten (ND 7 Urk. 6/3 S. 4). Es handelt sich dabei – jedenfalls auf den ersten Blick – um diejenigen Schuhe, die der Beschuldigte schon bei seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 getragen hatte und welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt wurden (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10 bzw. ND 7 Urk. 6/6 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass diese Schuhe ihm gehören (HD 1 Urk. 5/3 Frage 187), merkte jedoch an, dass es sich bei der gesicherten Schuhspur nur um einen Teilabdruck handle (ND 7 Urk. 7/1 Frage 19; auch Urk. 60 S. 4 und Urk. 124 S. 5). Tatsächlich wurden beim Spurenabgleich der Schuhsohlen vom Beschuldigten mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinstimmungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. 7.3.1.2 Am Tatort auf dem Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster wurden aber auch Schuhspuren gefunden, die sowohl übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale mit den Schuhsohlenabdrücken von H._____ (Form, Grösse,

- 36 - Musterung) ergaben als auch Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs, so dass die Schuhspuren zweifelsfrei H._____ zugeordnet werden konnten, womit ein Schuhspur-Beweis auf H._____ vorliegt (ND 7 Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 1-3; Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 1 f., Fotobeilage der ab H._____ sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein sehr spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass H._____ als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliesslich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 8/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entgegen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 8/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wurden. Somit ist erstellt, dass es sich bei den am Tatort sichergestellten Schuhspuren – teilweise – um diejenigen von H._____ handelt, welcher die Tatbegehung denn auch eingestanden hat (ND 7 Urk. 6/3 bis Urk. 6/5 und Urk. 8/1 S. 7). 7.3.2 Ausserdem konnten am Tatort mehrere DNA-Spuren gesichert werden, deren Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen wiederum eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab, welcher das Untersuchungsergebnis und damit den Einbruchdiebstahl denn auch nicht bestritt (ND 7 Urk. 6/1 und 6/2 sowie Urk. 8/1 S. 7; HD 1 Urk. 6/6 Frage 21). 7.3.3 Aufgrund einer bei H._____ gefundenen Visitenkarte des Hotels S._____ in T._____ SZ (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 21) konnte ermittelt werden, dass dieser dort vom 8. - 16. Oktober 2014 mit einer Begleitperson, mutmasslich dem Beschuldigten, logierte. Dafür spricht insbesondere, dass sowohl das Mobiltelefon von H._____ wie auch jenes des Beschuldigten am 13. Oktober 2014 um 19.10 bzw. 19.31 Uhr am gleichen Antennenstandort in T._____ geortet wurden (HD 1 Urk. 10/16). Das Hotel befindet sich nur rund 15 km vom vorliegend zu beurteilenden Tatort in R._____ entfernt. Sowohl der Beschuldigte als auch H._____ verweigerten ihre Stellungnahme zu diesem Untersuchungsergebnis (ND 16 Urk. 5 Frage 25-27).

- 37 - Auch in diesem Hotelaufenthalt liegt ein ergänzendes Indiz für die gemeinsame Tatbegehung von Vater und Sohn. 7.3.4 Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten während der Tatzeit nirgends geortet. Sein Gerät konnte nur Stunden vor und nach dem Tatzeitraum in der Stadt Zürich lokalisiert werden (HD 1 Urk. 10/16). Dieser Umstand kann dem Beschuldigten jedoch nicht entlastend angerechnet werden, da fehlende Ortung mitnichten mit Abwesenheit am Deliktsort gleichzusetzen ist. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sein Telefon zur Tatzeit ausgeschaltet war. Aufgrund von Standortliste und dem zugehörigen Kartenausschnitt hat er es offenbar wieder eingeschaltet, als man nach der Deliktsbegehung gegen Mittag des 13. Oktober 2014 in Zürich, Antennenstandort Hauptbahnhof, eingetroffen war (HD 1 Urk. 10/16). Das Telefon von H._____ wurde hingegen zwischen dem Abend des 11. Oktober 2014 und dem Morgen des 13. Oktober 2014 mehrheitlich im Raum T._____/… (SZ), namentlich auch im …-Feld, somit unmittelbar vor den Toren R._____s und sehr nah vom Deliktsort, geortet (HD 1 Urk. 10/16). 7.3.5 Gesamtwürdigung und Fazit Mit der Vorinstanz ergibt sich das Folgende: Die Erstellung des vorliegenden Anklagesachverhalts hat mangels eindeutiger Beweisergebnisse zu Lasten des Beschuldigten aufgrund der Indizienlage zu erfolgen. Bezüglich H._____ wiegt diese äusserst schwer, d.h. die Tatbegehung ist erwiesen und wird auch durch sein Geständnis bestätigt. Der Beschuldigte kann selbstverständlich nicht für Straftaten seines Vaters belangt werden, indessen sind zahlreiche Hinweise auf eine gemeinsame deliktische Aktivität vorhanden. In Anbetracht der bereits erstellten Sachverhalte und der eingangs gemachten Ausführungen zur kriminellen Verbindung zwischen Vater und Sohn müssen gewisse Beweisergebnisse des einen auch als Indiz zu Lasten des anderen gewertet werden. Hinzu kommt, dass, wie in Erw. III. 4. geschildert und im objektiven Tatbestand sowohl vom Beschuldigten wie von seinem Vater anerkannt, die beiden mehrfach

- 38 gemeinsam in die Schweiz einreisten und hier meistens gemeinsam unterwegs waren. Der Beschuldigte ficht den entsprechenden Schuldspruch betreffend ND 16 im Berufungsverfahren nicht an (vorne Erw. I. 4.). Es ist sogar erwiesen, dass sich die beiden praktisch unmittelbar nach Erhalt des Einreiseverbotes vom 29. September 2014, gültig ab 30. September 2014, bereits am 4. Oktober 2014 wieder in der Schweiz zu weiteren Deliktsbegehungen aufhielten (vgl. Deliktsvorwurf ND 6; vorne Erw. III. 6.). Dies ist ebenfalls ein erdrückendes Indiz für die gemeinsame Tatbegehung. Sodann deuten mehrere Elemente in der Vorgehensweise des vorliegenden Anklagesachverhalts auf eine Tätermehrheit hin. So wurde laut den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich am Tatort ein stattlicher Tresor aus der Verankerung geschraubt und anschliessend durch die Hintertür abtransportiert (ND 7 Urk. 5 S. 4). Auch musste ein Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt werden, bevor der Zutritt zur den Geschäftsräumlichkeiten möglich war (HD 7 Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). Dies weist deutlich darauf hin, dass an der Tatausübung mehrere Personen beteiligt waren und somit in der vorliegenden Konstellation darauf, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ dafür verantwortlich zu machen ist (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 21-23). Die Aussage des geständigen H._____, welcher beteuerte, das Delikt alleine verübt zu haben (HD 1 Urk. 6/6 Frage 21 f.; Prot. II S. 29 f.), muss aufgrund der Tatumstände und seiner familiären Verbindung zum Beschuldigten als reine Schutzbehauptung zu Gunsten seines Sohnes gewertet werden. H._____ hat im Verlaufe des Verfahrens denn auch wiederholt betont, dass er nicht seinen Sohn zu belasten gedenke bzw. wolle oder müsse. Gleiches liess der Beschuldigte mehrfach durchblicken. Zudem lassen die vom Beschuldigten zu seiner Verteidigung vorgebrachten generellen Bestreitungen und der Mangel an plausiblen Erklärungen erneut höchstens theoretische Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Die Behauptung des Beschuldigten sowie von H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz, sondern am Geburtstag seiner Halbschwester in Ungarn gewesen (Prot. II S. 25 und 30), stellt eine of-

- 39 fensichtliche nachträgliche Schutzbehauptung dar, nachdem entsprechendes vorgängig nicht geltend gemacht wurde. Damit sind auch die dem Beschuldigten gemäss ND 7 vorgeworfenen Tathandlungen als erwiesen anzusehen. 8. Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in U._____ LU (ND 9-10) 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 8.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Vater soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …-Strasse … in U._____ mittels eines unbekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmarkensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 38 S. 8). 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Zwar gab der Beschuldigte zu, die G._____ bereits im Herbst 2014 einmal gemeinsam mit seinem Vater besucht zu haben, um ein Wörterbuch Holländisch/Ungarisch oder Hebräisch/Deutsch zu kaufen, worauf die Angestellten gesagt hätten, ein solches Buch müssten sie bestellen und es würde zwei Monate dauern, worauf man nichts bestellt habe (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 5-17), den Anklagevorwurf bestritt er jedoch bis vor der Berufungsverhandlung vehement (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 4, 17 ff., 25, 31 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 36). Die Verteidigung beantragte damals, der Beschuldigte sei aufgrund der schwachen Indizienlage vom Anklagevorwurf in ND 9 freizusprechen (Urk. 60 S. 4 f.; Urk. 124 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Va-

- 40 ters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 8.1.3 Sachverhaltserstellung 8.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenannten Schartenspur. Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich verwendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem roten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Tasche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 53 und 111; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 67 f. und 131). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aussage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszugehen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschuldigten und seines Vaters zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werkzeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremdfarbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreinigers unterscheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in U._____ (ND 9) identifiziert werden

- 41 - (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesicherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spuren beim nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstahl zu Lasten des Coiffeursalons V._____ (ND 10), und sie decken sich ebenso mit den Einbruchspuren in W._____ ins Reisebüro AA._____ GmbH (ND 13) und in die Buchhandlung AB._____ GmbH (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2), welche Schuldsprüche vom Beschuldigten unangefochten blieben. Letztlich ergab auch eine Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugeindruckspur am vorliegend zu beurteilenden Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschuldigten zweifelsfrei als das spurenverursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2). Zum auch hier (ursprünglich) gebrachten Vorwand des Beschuldigten und seiner Verteidigung, diese Werkzeuge würden massenhaft produziert, Spurenübereinstimmung bedeute nicht zwingend Identität, damit lasse sich nichts beweisen (Prot. I S. 34; Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5), gilt das bereits zu ND 2 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.3.1). Auf das Argument von H._____, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und es eine andere Frage sei, wer dieses in der fraglichen Nacht eingesetzt habe (Prot. I S. 20 und HD 1 Urk. 6/5 Frage 51), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Vater – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort verwendet haben soll. 8.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zu H._____ erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleichkommt. H._____ anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber (damals)

- 42 nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 6/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 20). Auch der Beschuldigte A._____ bestätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal H._____ selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend einräumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 28 ff.; Prot. I S. 19). Hinzu kommt, dass aufgrund der stärkeren Postur des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm Kleidungsstücke des Vaters gepasst hätten (vgl. vorstehende Erw. III. 5.1.3.4 in fine). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vorstehende Erw. III. 5.1.3.4 (in fine) verwiesen werden. 8.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe des Beschuldigten (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den bereits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der E._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der F._____ AG (ND 7; vgl. vorne Erw. III. 7.3.1, allerdings nur jene von H._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) sichergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 8.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon von H._____ über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in U._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten AC._____ LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Kartenausschnittes vermerkte H._____, er sei am 22. Oktober 2014 dort womöglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 6/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte H._____ das Ergebnis wiederum damit zu rechtfertigen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unterschiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen,

- 43 wie beispielsweise seinem Sohn A._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Standort des Telefons auf seinen eigenen (H._____) schliessen (HD 1 Urk. 6/6 Frage 32; Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst seinen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Flatrate-Karte für Fr. 39.– pro Monat (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er allerdings an nicht zu wissen, ob H._____ sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, der Beschuldigte, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 5/6 Frage 50). Mit dieser letzten Aussage setzt sich A._____ in Widerspruch zu seinen zuvor dargelegten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszugehen ist. Abgesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte H._____ keine weitere Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 20 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen früheren Aussage (HD 1 Urk. 6/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittpersonen und Zurücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät gedient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons von H._____ bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort von Vater und Sohn (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 8.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 8.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von U._____, Luftlinie nur ca. 360

- 44 - Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis betreffend H._____, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung – auffallend nahe Platzierung von H._____ zum Deliktsort –, der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität sowie der Schuhabdruckspur des Beschuldigten auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalt bestätigen. Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in diesem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus operandi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche von H._____ hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen bezeichnet und ebenso den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine Relevanz beigemessen. Wiederum rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, auch die einseitig H._____ belastenden Indizien zu Lasten des Beschuldigten zu deuten, unter Verweis auf den eingangs aufgezeigten Sachzusammenhang und das gemeinschaftliche Wirken von Vater und Sohn (Erw. III. 4) und die ebenfalls deutlich zutage tretenden Gemeinsamkeiten bei den Deliktsbegehungen gemäss ND 10 (nachstehende Erw. III. 8.2), ND 13 und ND 14 (vgl. dazu Urk. 119 S. 38-44). Auch in Bezug auf ND 9 sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen aufgrund des Untersuchungsergebnisses rechtsgenügend erstellt. Erstellt ist namentlich auch, dass er das Delikt nicht alleine, sondern zusammen mit H._____ beging.

- 45 - 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons V._____ (ND 10) 8.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegenschaft … in U._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 38 S.9). 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Wie in Bezug auf den vorhergehenden Anklagesachverhalt von ND 9 in derselben Tatnacht bestritt der Beschuldigte auch hier seine Tatbeteiligung bis zur Berufungsverhandlung (ND 10 Urk. 9/1 Frage 3; HD 1 Urk. 5/6 Frage 52). Zwar wisse er nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau getan habe, das Delikt habe er aber mit Bestimmtheit nicht verübt (ND 10 Urk. 9/1 Frage 11). Durch seine Verteidigung liess der Beschuldigte geltend machen, dass die Geschädigte der vorliegenden Anklageziffer einen Coiffeursalon betreibe, was für die zu beurteilende Einbruchserie atypisch sei. Auch sei bis anhin kein Einbruchsort mit Kletterübungen verbunden gewesen. Der Beschuldigte sei daher und aufgrund fehlender bzw. schwacher Indizien von diesem Anklagepunkt freizusprechen (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.).

- 46 - 8.2.3 Sachverhaltserstellung 8.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in U._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüstbrettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkontür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons V._____ in U._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäftsräume der G._____ in U._____ (ND 9), des Reisebüros AA._____ GmbH in W._____ (ND 13) und der Buchhandlung AB._____ GmbH in W._____ (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 8.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten und von H._____ betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktionszahl solcher Werkzeuge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.1; III. 8.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ortschaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschuldigtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 8.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17). 8.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 8.1.3.5), liegen der Coiffeursalon

- 47 - V._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hundert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel eines Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde. 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerkzeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 gefundenen DNA-Spur von H._____ den vorliegenden Tatverdacht auch zu Lasten des Beschuldigten A._____ als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 119 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Vorliegen eines deliktischen Musters – welches sich ausgeprägt und in mehreren Facetten an den Deliktsorten in U._____ LU (ND 9 und ND 10) und bei den vom Beschuldigten nicht mehr bestrittenen Taten in W._____ OW (ND 13, vgl. dazu Urk. 119 S. 38-41, und ND 14, vgl. dazu Urk. 119 S. 42-44) manifestiert – bestätigte der Beschuldigte selber über den Hinweis seiner Verteidigung zur Geschädigten als Betreiberin eines Coiffeur Salons, welche damit nicht ins Schema passe (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Dem ist im Übrigen zu entgegnen, dass der Beschuldigte und sein Vater zwar vornehmlich, aber nicht nur, in Reisebüros einbrachen. Zudem trifft das Argument der bis dahin fehlenden Kletterübungen nicht ganz zu: Auch am Einbruchsort von ND 7 war zuerst ein Balkon zu erklimmen, und in P._____ LU, ND 6, erfolgte der Einstieg via ein Hochfenster. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (samt gemeinsamen Handelns mit seinem Vater) sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt. 9. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15) 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. November 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC

- 48 im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokalität verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich (vorgängig) zu keinem Zeitpunkt geständig (ND 15 Urk. 8/1 Fragen 3 und 19; HD 1 Urk. 5/6 Frage 59; Prot. I S. 36 f.). Die Verteidigung beantragte infolge Fehlens eines strikten Beweises einen Freispruch (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 124 S. 6). An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, alleine und ohne Wissen des Vaters gehandelt zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.). 9.3 Sachverhaltserstellung 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom 19. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwendete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2). 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AD._____, der den Einbruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anze

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