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Zürich Obergericht Strafkammern 17.03.2017 SB160362

17 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,890 mots·~1h 9min·8

Résumé

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160362-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. November 2015 (DG150007)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 39).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16). 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8). 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 382 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

- 4 - 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– wird widerrufen und die Geldstrafe wird als vollziehbar erklärt. 5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, D._____ AG (Dossier 7), Schadenersatz von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8), wird nicht eingetreten. 7. Die Privatkläger 1, 2, 5 und 6, E._____ GmbH (Dossier 3), F._____ AG (Dossier 6), G._____ GmbH (Dossier 9) sowie B._____ (Dossier 15), werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) herausgegeben: − Nr. 1: Schuhe Nike von A._____, − Nr. 10: Schuhe halbhoch, beige, Leder, Grösse 42, − Nr. 11: Schuhe Bugatti, schwarz, Leder, Grösse 42, − Nr. 12: Schuhe Adidas, schwarz/weiss, Grösse 43/1/3, − Nr. 13: Schuhe CUBE, braun, Leder oder Lederimitat, Grösse 42, − Nr. 16: 1 Notizbuch (Agenda). 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) zur Vernichtung überlassen: − Nr. 2: Schuhe CAT von H._____, − Nr. 3: Mobiltelefon von H._____, − Nr. 4: Mobiltelefon von A._____,

- 5 - − Nr. 5: 1 Umhängetasche Ikea, schwarz (inkl. Kugelschreiber, Schokolade, blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten etc.), − Nr. 6: Beidseitig kopierte Kreditkarte Mastercard (Business) Nr. …), − Nr. 7: 1 Packung Gummihandschuhe (Einweghandschuhe, blau, angebraucht, Grösse M), − Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, − Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk), − Nr. 14: Diverse Visitenkarten, − Nr. 15: 1 Yallo Mobiltelefonregistrierung vom tt.mm.2014, Media Markt …, − Nr. 17: Werkzeug, Taschenmesser, − Nr. 18: Brechwerkzeug, Gerüstbrettreiniger rot (Geissfuss), − Nr. 19: Brechwerkzeug, Flachzange, − Nr. 20: Handwerkzeug, Schraubenzieher Marke Zebra, − Nr. 21: Handwerkzeug, Schraubenzieher 1 x 6 mm und 1 x 7 mm, − Nr. 22: Rucksack, braun/schwarz, mit div. Inhalt, − Nr. 23: Werkzeug, Schraubenzieher, − Nr. 24: Walky Talky (Funkgeräte), − Nr. 25: Ladegerät Stabo für Walky Talkies, − Nr. 26: Rolle Kehrichtsäcke, − Nr. 27: Werkzeug, Imbusschlüssel-Set, − Nr. 28: Werkzeug, Schleifpapier, − Nr. 29: Werkzeug, Spachtel, − Nr. 30: Textiltasche, − Nr. 31: Klebeband, − Nr. 32: Werkzeug, Rollgabelschlüssel, − Nr. 33: Werkzeug, Seitenschneider, − Nr. 34: Werkzeug, Spitzzange, − Nr. 35: Haarspray, − Nr. 36: Transportrolli, − Nr. 37: Taschenlampe, − Nr. 38: Werkzeug, Schraubenzieher-Set, − Nr. 39: Taschenlampe, − Nr. 40: Klebeband, − Nr. 41: 2 unbekannte Messingdüsen, − Nr. 42: 2 Sekundenkleber, 1 Zündholzschachtel, − Nr. 43: 3 Fotos von einem Tresor. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat: − Nr. 44: 1 Kartonschachtel inkl. Digitalkamera Olympus C-920 ZOOM inkl. Kabel / Seriennummer …, − Nr. 45: Ladegerät STROMER für E-Bike, − Nr. 46: Digitalkamera Fujifilm X10 inkl. SD-Karte, − Nr. 47: Laptop Terra Mobile 2103, M66SE, inkl. Netzkabel und Maus, − Nr. 48: Laptop HP, Pavillion dv7 inkl. Netzkabel.

- 6 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'100.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 468.75 Dolmetscherin CHF 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 2'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3221.– Auslagen für die Untersuchung CHF 1'834.– ausserkantonale UKO CHF 37'048.75 Total 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen (nicht mehrwertsteuerpflichtig) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit total CHF 24'100.– entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen. 13. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen die Dolmetscherkosten, welche auf die Staatskasse genommen werden) werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Im Verfahren SB160362: Urk. 121 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7) - der Sachbeschädigung im Sinne von art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7) - und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7)

- 7 - 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung einer Einreisevorschrift im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB (Dossier 16). 3. Der Beschuldigte sei milde, jedoch höchstens mit 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf höchstens 4 Tage festzusetzen. 5. Von den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen. 6. Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher gewährt wurde für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter: Anrechnung der erstandenen Überhaft. 7. Sodann wird verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung von Fr. 300.– auszurichten (Art. 429 StPO). 8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhältlichkeit definitiv abzuschreiben. 9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. b) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (Im Verfahren SB160363: Urk. 135 S. 1) 1. Zu Dispositivziffer 1:

- 8 - - Der Beschuldigte sei freizusprechen des gewerbs. und bandenmässigen Diebstahls der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 7. - In den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der bandenmässigen Begehung freizusprechen. 2. Zu Dispositivziffer 1: Die Strafe sei geringfügig zu reduzieren infolge Geständnisses und Wegfall des Dossier 7. 3. Zu Dispositivziffer 8: Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien dem herauszugeben: - Nr. 3 Mobiltelefon von H._____ - aus Nr. 5 (Ikea Tasche): blaue Mappe mit diversen Schriftlichkeiten. 4. Da im Falle von Freisprüchen bzw. Neubeurteilung Überhaft droht, wird eventualiter beantragt, dem Beschuldigten in diesem Fall jeden Tag zu viel erstandene Haft auf die widerrufene bedingte und damit vollziehbare Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.–) des Strafbefehls des Kantons Bern vom 30. September 2014 einen Tag anzurechnen, eventualiter die übliche Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Es sei die vorzeitige bedingte Entlassung anzuordnen gemäss Art. 86 StGB. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Im Verfahren SB160362: Urk. 102, schriftlich) (Im Verfahren SB160363: Urk. 128, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 9 - ________________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 54). Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 96). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruchdiebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und erklärte die Strafe für vollziehbar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 92 S. 76 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 25. November 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 80; Urk. 81/2). Das schriftliche Urteil in be-

- 10 gründeter Fassung wurde den Parteien am 18. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 91/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. September 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 98). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 102). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 103/1; Urk. 108 und 108A). Beweisanträge wurden keine gestellt. Das mit Eingabe der Verteidigung vom 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2017 abgewiesen (Urk. 110; Urk. 115). 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 107). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160363 gegen den Sohn des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 102; Urk. 108 und 108A). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15, 16), 3 (Sanktion), 4 (Widerruf) und 13 (Kostenauflage; vgl. Urk. 98). Ausdrücklich anerkannt wurde in der Berufungserklärung (vgl. Urk. 98 S. 1) u.a. der – auf ein entsprechendes Geständnis des Beschuldigten abgestützte (vgl. Urk. 92 S. 8) – erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich Dossier 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte allerdings sein Geständnis betreffend diesen (versuchten) Einbruchdiebstahl aus Dossier 2 (vgl. Prot. II S. 32 f.). 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 9 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 99; Urk. 103/1).

- 11 - 4.3 Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 2 und 7 seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht angefochten worden war (vgl. Urk. 98 S. 1), ist dieser insoweit grundsätzlich zwar als rechtskräftig zu betrachten. Nachdem der Beschuldigte indes sein Geständnis hinsichtlich Dossier 2 widerrufen hat, ist zu prüfen, ob dieser Widerruf erstens formell zulässig ist und zweitens materiell überzeugt (vgl. dazu nachstehend Erw. III. 5.1.). Deswegen und aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs ist heute der Entscheid über den Schuldpunkt hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsurteils zu integrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen: 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung zur gutscheinenden Verwendung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 5. Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Hauptdossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet. 6. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

- 12 - Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 92 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte 1. Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 39), zusammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 8) und nachstehend (III. 5 ff.). 2. Soweit im Berufungsverfahren strittig – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15 umschriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 6 ff. Fragen 11-43 und Prot. I S. 18-27) sowie die in ND 4 umschriebene Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 Frage 44 und Prot. I S. 27), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Dabei sind zunächst die dem Beschuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) und die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu prüfen (ND 4). Zum Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz im Sachverhalt geständig, zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist zu sein und jeweils während mehrerer Tage hier verweilt zu haben (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 ff. Fragen 45-53 und Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht blieb der Beschuldigte nach anfänglichen Ausflüchten bei seinem Geständnis

- 13 - (Prot. II S. 31). Dieses Geständnis entspricht auch dem übrigen Untersuchungsergebnis, so dass davon auszugehen ist. Strittig ist die rechtliche Würdigung. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 92 S. 9 f.). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Beweis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit jedoch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID, https://swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=7a848105-a79b-4331-9a13-524e5041e796&SP=15|5p5qib

- 14 - Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bundesgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aussagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussage sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff.

- 15 und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4. Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Sohn H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Sohn H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrundeliegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss gelangt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein gemeinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die – im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsorten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerkzeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse… in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und Deliktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am 18. August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Insbesondere die Walky-Talkies bilden ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Sohn, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wären, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Zudem setzt der Einsatz von Walky-Talkies voraus, dass die Distanz zwischen den Benutzern nicht zu gross ist, diese sich also nah voneinander aufhalten. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei,

- 16 - Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstellen verwendet, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitaktivitäten. Analog verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Deliktsbegehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz auffällig, dass die Mobilnummer des Beschuldigten zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte lokalisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige von H._____ keine Registrierung ergab, anderseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unterwegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36; vgl. auch HD 1 Urk. 6/1 Frage 10, H._____). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden jeweils Fahrzeug, Unterkunft (vgl. HD 1 Urk. 7/2 Frage 32 ff.), soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben und letztlich, wie aufgezeigt (vorne Erw. III. 4.2), auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn weisen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. H._____ erwähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diverser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 6/1 Frage 10; HD 1 Urk. 6/2 Fragen 8 f. und 16). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein können, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch professionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: von über 30 Jahren) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, welche Personen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Gemeinsames Auftreten wird darüber hinaus von Zeuge J._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte und H._____ ihm gegenüber gemeinsam auftraten, ständig zusammen

- 17 waren. J._____ hatte A._____ und H._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) bestätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Wohnung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei H._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Wohnung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weiterer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut K._____ dem Beschuldigten und/oder dessen Sohn gehörender Gegenstände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Beschuldigten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Er verneinte zwar, den Schlüssel zu kennen und verweigerte überwiegend die Aussagen, räumte aber ein, K._____, die er als sehr nett und sehr menschlich bezeichnete, zu kennen und zusammen mit H._____ mehrere Tage in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönlichen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 S. 20). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen erstellt, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die damit korrespondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von einem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorgehensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftli-

- 18 cher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 gemeinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2- 5; SB160363 HD 1 Urk. 18/2-5 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappanten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Straftaten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Anklageschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar eine indizienrelevante Übereinstimmung auf. 4.5 Aufgrund dieser ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zeigenden Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittäterschaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Sohn des Beschuldigten, H._____ plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Berufungserklärung konstant darauf beschränkt hatte, eine Beteiligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verweigern (siehe dazu im Einzelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom 17. März 2017). Diese plötzliche und späte Behauptung von H._____ muss als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der Taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung von H._____ überzeugt auch schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zu befürchten waren. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb dieses "Geständnis" hinsichtlich der Alleintäterschaft (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder von H._____ dargetan worden noch

- 19 ersichtlich. Das Aussageverhalten von H._____ zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft. 5. Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 3-5) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der N._____-Strasse 1, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschküche angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebrochen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Untergeschoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abgeklebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die dazugehörenden Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder verlassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 39 S. 3).

- 20 - 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war in der Untersuchung und auch noch vor Vorinstanz konstant geständig, den vorstehend umschriebenen Diebstahlsversuch samt Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil der M._____ AG begangen zu haben (ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/2 S. 2; HD Urk. 5/3 S. 25; Urk. 5/6 S. 5; Prot. I S. 18). Auch noch mit Berufungserklärung seines Verteidigers anerkannte er den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (Urk. 98 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte aber sein früheres Geständnis und machte geltend, er habe anlässlich seines Geständnisses L._____ ZH mit O._____ SZ verwechselt und denke heute, sein Sohn H._____ habe diesen Einbruchdiebstahl alleine gemacht, ohne ihm etwas zu sagen (Prot. II S. 32 f.). 5.1.3 Prozessuales Nachdem der Beschuldigte und sein Verteidiger den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Dossier 2 mit Berufungserklärung nicht angefochten hatten, erwuchs dieser in Rechtskraft und ist seither kein Berufungsthema mehr. Dem Beschuldigte und seinem Verteidiger ist es deshalb grundsätzlich verwehrt auf diesen Punkt zurückzukommen. Der Widerruf des Geständnisses durch den Beschuldigten kann deshalb heute allein schon aus formellen Gründen nicht mehr gehört werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, vermag der Geständniswiderruf jedenfalls auch in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.1.4 Sachverhaltserstellung 5.1.4.1 Zur Begründung seines Widerrufs des Geständnisses macht der Beschuldigte geltend, er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn H._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse

- 21 er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 32 f.). Sein Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, A._____ habe diese Orte deshalb verwechselt, da er vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in O._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaftung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen einfach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 121 S. 3 f.). Der Verteidiger von H._____ führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 124/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der beiden Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungsstücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 123 S. 2, Prot. II S. 40). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 121 S. 8 f.; Prot. II S. 42). Der späte Widerruf des Beschuldigten vor Berufungsgericht seines zuvor konstanten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich taktisch motiviert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und O._____ SZ verwechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und eindeutig vorgehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____- Reisebüro an der N.____-Strasse 1, L._____ ZH ging (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 und 8/2 S. 2 sowie HD Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden dem Beschuldigten auf sein Verlangen – wie dessen Verteidiger selber ausführte (Urk.121 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt werden, worauf erst der Beschuldigte sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollendeten Diebstahl bzw. Einbruch in ein P._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in O._____ SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differierenden Umstände und angesichts dessen, dass A._____ der Tatort von L._____ ZH fotografisch in allen

- 22 - Einzelheiten gezeigt worden war, erweist sich die Annahme, dass der Beschuldigte irrtümlich gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener alter Sachverhalt vorgeworfen, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014) bereits abgeurteilt war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Der Geständniswiderruf des Beschuldigten geschah sodann offensichtlich aus taktischen Gründen, um seine Darstellung an diejenige seines Sohnes H._____ anzugleichen, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls seine Aussage wechselte. Dieser gab, wie bereits ausgeführt (Erw. III. 4.6), plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Berufungserklärung konstant darauf beschränkte, eine Beteiligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verweigern (siehe dazu im Einzelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom 17. März 2017). Diese plötzliche und späte Behauptung von H._____ muss, wie ausgeführt, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Die spiegelbildlich korrespondierenden Aussagenänderungen der beiden Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen sich im Gesamtbild ihres Aussageverhaltens als widersprüchlich und nachgeschoben und sind deswegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte ist deshalb auf seinem ursprünglichen, konstanten und spontanen Geständnis zu behaften. Für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Delikts aus Dossier 2 sprechen weiter die nachfolgenden, aus dem aussageunabhängigen, neutralen Untersuchungsergebnis gewonnenen Indizien. 5.1.4.2 Das Forensische Institut Zürich (FOR) konnte am Tatort anhand einer Schmierspur am Aussenglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige

- 23 - Identifizierung mit der DNA des Beschuldigten (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Dieser DNA-Hit stellt ein äusserst starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten dar. Der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten mittels einer Sekundärübertragung über H._____ an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren erscheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch den Beschuldigten selber. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass H._____ – wie an der Berufungsverhandlung beobachtet werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160363 Urk. 12/1) – von weit grösserer und kräftigerer Statur ist als der Beschuldigte, und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters passen würde. Dass H._____ im Auto herumliegende Kleidungsstücke des Beschuldigten getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 7.1.3.2). 5.1.4.3 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchswerkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar. Anlässlich der ersten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Während der Beschuldigte – der sich (damals noch) geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der N._____-Strasse 1 in L._____ ZH alleine begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff.) – angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befunden habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte H._____ die Tatverübung und verweigerte im Übrigen eine Stellungnahme (ND 2 Urk. 9/1 Fragen 3 und 8, Urk. 9/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Einbruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche ge-

- 24 mäss dem FOR, Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sichergestellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikroskopisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterscheiden, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spurengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten H._____, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 34), ist folglich zu verwerfen. Ebenso erweist sich das Argument des Verteidigers des Beschuldigten sowie der Verteidigung von H._____, das eventuell verwendete Brecheisen sei wahrscheinlich 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit derselben Farbe versehen worden und deshalb seien wohl Dutzende oder Hunderte Einbrüche von verschiedensten Tätern mit solchen Brecheisen vorgenommen worden (Urk. 121 S. 8; Urk. 75 S. 3; Urk. 123 S. 4), als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die Einbrüche bezüglich ND 3 und 5, Einbruchobjekt N._____-Strasse 2 in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Einsatz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss. 5.1.4.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und nachstehende Erw. III. 5.2.3.1) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geografisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … -Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden offensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gleich zu zeigen ist – eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerk-

- 25 zeugs aufgewuchtet wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 erhärtet sich zusätzlich der Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten bezüglich ND 2. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.5 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich des Beschuldigten und des vielfach aktenkundigen, gemeinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Beschuldigten (zusammen mit seinem Sohn H._____). Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ GmbH (ND 3) 5.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ auf der hinteren Seite der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH – mithin unweit vom Tatort M._____, N._____-Strasse 1 (vgl. ND 2) – ein Fenster mittels Flachwerkzeugs aufgebrochen haben und in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss (vgl. ND 5) eingestiegen sein. Anschliessend soll er die Räumlichkeiten der E._____ GmbH auf der Galerie im 1. Stock durchsucht und dort die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, namentlich Computer, Fahrzeugschlüssel und Mobiltelefone im Wert von ca. CHF 4'000.–, entwen-

- 26 det haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 39 S. 4 f.). 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte stets in Abrede, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Er begründete dies einerseits damit, er habe in jener Nacht den sehr zeitaufwendigen, 3 bis 3 ½ Stunden beanspruchenden Einbruchdiebstahl durch das Kellerfenster und mehrere Türen in das M._____ Reisebüro an der N._____- Strasse 1 in L._____ gemacht (vgl. ND 2), so dass es gar nicht möglich gewesen sei, noch einen weiteren Einbruch zu verüben (HD 1 Urk. 5/6 Frage 11 sowie Prot. I S. 18 ff.). Sodann machte er vor Vorinstanz geltend, die ihm aus diesem Einbruch vorgehaltenen Gegenstände bei der McDonalds Filiale von einer Drittperson angeboten erhalten zu haben, dies anlässlich eines Treffens betreffend Edelsteinen für Uhren. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich einzig hinsichtlich des Einbruchdiebstahls aus Dossier 7 geständig und bestritt pauschal alle weiteren, damit auch den vorliegenden (Prot. II S. 33). Die Verteidigung verlangt einen Freispruch bezüglich ND 3 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 121 S. 9 f.). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 5.2.3 Sachverhaltserstellung In einer Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz aufgrund der bei den zwei Verhaftungen sichergestellten Gegenstände, welche dem Deliktsgut dieses Einbruches zugeordnet werden konnten, der Ergebnisse der mikroskopischen Spurenanalyse und der räumlichen, zeitlichen sowie sachlichen Nähe zum eingestandenen Anklagesachverhalt gemäss ND 2 zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf von ND 3 erwiesen sei. Die zunächst generellen Dementi und die späteren Ausführungen des Beschuldigten betreffend Kaufangebot von einer Drittperson taxierte sie als Schutzbehauptungen. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten, unter Hinweis auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 13-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich das Folgende: 5.2.3.1 Zum Fund des Deliktsguts hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass bereits bei der ersten Verhaftung durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 im von den Verhafteten geführten Fahrzeug diverse elektronische Geräte, die beim hier zu beurteilenden Einbruch als Deliktsgut gemeldet worden waren, sichergestellt wurden, jedoch damals keinem Delikt zugeordnet werden konnten, so dass man sie dem Beschuldigten und seinem Sohn anlässlich ihrer Ausschaffung am 30. September 2014 teilweise wieder ausgehändigte (ND 3 Urk. 11/1 S. 5 f. Fragen 33 ff.). Anlässlich der zweiten Verhaftung am 7. November 2014 in Zürich führten die beiden unter anderem einen Teil der damaligen Gegenstände wiederum mit sich (ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2) bzw. lagerten diese in der gemeinsamen Unterkunft an der I._____-Strasse … in Zürich, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. November 2014 sichergestellt werden konnten (HD 1 Urk. 9/1/2 und 9/2/2 S. 2). Einerseits hat der Beschuldigte uneinheitliche und ausweichende Antworten auf die Fragen nach der Herkunft der Gegenstände (u.a. Mobiltelefon Marke Samsung Galaxy S3 mini, Metallbox mit Jack Daniel's Whisky, schwarze IKEA-Tasche mit zwei Laptops der Marken Asus und Compaq) erteilt. Bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am 1. September 2014 gab er sich grundsätzlich ahnungslos, diese Sachen würden nicht ihm gehören und er wisse auch nichts zu deren Herkunft. Zum Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 mini erklärte er zu glauben, es gehöre H._____. Er selber (A._____) habe seines am 7. oder 8. August 2014 verloren und er denke, H._____ habe dieses Natel für ihn bzw. seinen Geburtstag vom 13. August gekauft. Es könnte sich um dieses Natel handeln. Aber Tatsache sei, es sei nicht seines (ND 3 Urk. 8/11 S. 4 ff.). Ähnlich schwammig – sofern er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 28. November 2014 (HD 1 Urk. 5/3), am 11. Dezember 2014 (ND 3 Urk. 10/1 S. 2 ff.) und am 20. Februar 2015 (HD 1 Urk. 5/5). Im Wesentlichen verharrte er auf der Position, die Gegenstände würden nicht ihm gehören, er wisse nicht wer der Eigentümer sei und dass er sich auch nicht erklären könne, weshalb sie bei ihm

- 28 sichergestellt worden seien (HD 1 Urk. 5/5 S. 3-6 Fragen 15-30). Das erwähnte Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini bezeichnete er nunmehr als das seine seit seinem Geburtstag vom 13. August 2014. Er verwende es in der Schweiz, Ungarn, Holland, überall, leihe es auch an seine Freundin oder den Sohn aus. Manchmal habe er es unterwegs dabei, manchmal nicht (HD 1 Urk. 5/3 S. 6 Fragen 43 ff.) Schliesslich erzählte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals die – entgegen der Verteidigeransicht (Urk. 73 S. 4) – schlicht unglaubhafte Version eines Kaufangebots dieses Deliktsgutes durch einen Dritten vor dem McDonalds (Prot. I S. 18 f.). Soweit er überhaupt aussagte, erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten als widersprüchlich (angedeutete Geburtstagsgeschichte) oder völlig übertrieben (Zeitbedarf für den blossen Einbruchsversuch laut ND 2) und entbehren der Glaubhaftigkeit. So ist nicht ersichtlich, weshalb ein als Geschenk erhaltenes Mobiltelefon einem nicht gehören soll. Gleichermassen entpuppt sich die Behauptung eines mehrstündigen Aufwandes, um via ein Kellerfenster in ein Gebäude zu dringen und im Innern weitere Türen zu öffnen, als untaugliche Ausflucht, mittels welcher der Beschuldigte offensichtlich von der eingeklagten Täterschaft im fast nachbarlichen, hier zu beurteilenden Objekt abzulenken versucht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gespickt von zahlreichen Lügensignalen und bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die bei ihm und seinem Sohn H._____ sichergestellten Gegenstände gemäss ND 3 unrechtmässig in deren Besitz gelangten. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die nicht weniger zweifelhaften Angaben von H._____. So schilderte dieser etwa zum fraglichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Schwyz und gegenüber den Ermittlungsbehörden im Kanton Zürich abweichend, es gehöre seinem Vater, der es in Zürich gekauft habe, weil seines durch Kugelschreiber und Autoschlüssel verkratzt gewesen sei. Das weitere dem Einbruchdiebstahl von ND 3 zugeordnete Deliktsgut, namentlich auch die in der IKEA-Tasche befindlichen Laptops Asus und Compaq, bezeichnete H._____ auf Vorhalt kurzerhand als ihm selber gehörend, ohne jedoch Angaben zum Kauf machen oder irgendeine Quittung vorweisen zu können. Bei diesen Aussagen blieb er oder enthielt sich einer Stellungnahme (vgl. ND 3 Urk. 8/12, 11/1 und 11/2).

- 29 - Weder Vater noch Sohn konnten mithin auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärungen zu den bei ihnen vorgefundenen und sichergestellten Gegenständen liefern. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich H._____ schliesslich geständig hinsichtlich dieses und der weiteren Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7), behauptete allerdings, als Alleintäter gehandelt zu haben (was, wie ausgeführt, als Schutzbehauptung zu entlarven ist). 5.2.3.2 Demgegenüber liessen sich im Verlaufe der Untersuchung die meisten dieser sichergestellten Objekte eindeutig dem Deliktsgut des Einbruchs bei der E._____ GmbH in L._____ zuordnen (vgl. Urk. 39 S. 4), dies Dank gelieferter Kaufbelege oder Seriennummern und ergänzt durch die Angaben des Geschäftsführers der Geschädigten, R._____ (ND 3 Urk. 9/1). - 1 Computer Asus (vgl. ND 3 Urk. 8/8 und Urk. 8/1 S. 3), - 1 Apple iPad mini inkl. case (vgl. ND 3 Urk. 8/9-10; ND 3 Urk. 8/7 und Urk. 8/1 S. 2), - 1 Metallbox mit Whiskyflasche Jack Daniel's (vgl. ND 3 Urk. 9/1 Frage 31 und Urk. 8/1 S. 1), - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini, blau/schwarz (vgl. ND 3 Urk. 8/4-5 und Urk. 8/1 S. 2), - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini, weiss (vgl. ND 3 Urk. 8/6 und Urk. 8/1 S. 2). Weiter kann bezüglich des Computers Compaq, des Tablets Ninetec, der IKEA- Laptop-Tasche und der beiden entwendeten Fahrzeugschlüssel auf die diesbezüglichen Ausführungen des Geschäftsführers R._____, der damals Anzeige erstattet hatte, abgestellt werden (ND 3 Urk. 9/1 Fragen 3 f., 6 und 12 ff.). Dessen Aussagen sind als stimmig und zuverlässig einzustufen, da er schon von sich aus die wesentlichen der abhanden gekommenen Gegenstände nennen konnte und sodann auf die konkreten Fotovorhalte ohne zu zögern klar differenziert hat zwischen den bei der Geschädigten entwendeten Gegenständen einerseits und ihm

- 30 unbekannter Ware anderseits. Zudem sind seine Angaben zu einem grossen Teil durch Urkunden untermauert. Aufgrund der Untersuchungsakten ist somit erstellt, dass die vorerwähnten, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände zum Deliktsgut des Einbruchdiebstahls in ND 3 zu Lasten der E._____ GmbH gehören. Die kaum aufschlussreichen Aussagen bzw. nicht überzeugenden Erklärungsversuche des Beschuldigten und von H._____ zur angeblichen Herkunft der fraglichen Gegenstände vermögen dem nichts entgegen zu halten und bestätigen daher dieses Ergebnis indirekt. 5.1.3.3 Aufgrund der mikroskopischen Spuranalyse konnte das Forensische Institut Zürich (FOR) wie bereits betreffend des Delikts in ND 2 auch bezüglich des vorliegenden Anklagesachverhaltes ab den Werkzeugeindruckstellen am Einbruchfenster beim Tatort Mikrospuren sichern und darin blaue Fremdfarbspuren feststellen, welche mit denen des blauen, im Auto der beiden Verhafteten vorgefundenen Hebeisens bzw. Brecheisens übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7; ND 3 Urk. 7/10 S. 2 und Urk. 7/11). Zusammenfassend können die blauen Fremdfarbspuren der zwei Tatorte gemäss ND 2 und ND 3 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3 bzw. ND 3 Urk. 7/9 S. 3) noch vom entsprechenden Eigenmaterial des sichergestellten Brecheisens unterschieden werden (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7 S. 4 bzw. ND 3 Urk. 7/12 S. 4). Der Einwand des Beschuldigten – der sich zu den Untersuchungsergebnissen der mikroskopischen Spurenanalyse zunächst gar nicht äussern wollte (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 14, 24-29) –, wonach solche blauen Brecheisen millionenfach produziert und immer mit derselben Farbe besprüht würden, weshalb dem Ergebnis der Farbanalyse keine Beweiskraft zukomme (Prot. I S. 19 f.; so auch sein Verteidiger in Urk. 73 S. 4 f. und Prot. I S. 48), erweist sich (wie bereits ausgeführt, vgl. Erw. III. 5.1.4.2) mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss.

- 31 - 5.2.3.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 2 auf die Täterschaft des Beschuldigten. Geografisch liegt der Deliktsort von ND 3 nur rund 300 bis 350 Meter vom Tatort gemäss ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Bezüglich ND 2 ist die Täterschaft des Beschuldigten anhand einer eindeutig ihm zugehörigen DNA-Spur und weiteren Indizien erstellt (ND 2 Urk. 7/2 S. 2) und der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich auch lange geständig (bis zur Berufungsverhandlung, wo er sein Geständnis aus offensichtlich rein taktischen Gründen widerrief). Diese beiden Lokalitäten wurden offensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und Vorgehen aufweist (je Aufbrechen eines Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs). Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zum Einbruchsdiebstahl gemäss ND 2 und des dortigen ursprünglichen Geständnisses sowie des übrigen vorstehend aufgezeigten Untersuchungsergebnisses erhärtet sich auch hier der Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. Erstellt ist der Sachverhalt zudem in Bezug auf die beim Beschuldigten am Folgetag der Tatbegehung (18. August 2014) in globo sichergestellten Gegenstände, welche nunmehr zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden können. 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Die Gesamtheit der Indizien spricht deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Vernünftige Zweifel verbleiben keine. Die rein theoretische Möglichkeit einer Fremdtäterschaft, namentlich in der einzig und erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachten Version eines Erwerbs des Deliktsguts von einer Drittperson beim McDonalds, erscheint angesichts der Aktenlage konstruiert und realitätsfremd; insbesondere, nachdem H._____ die Tat eingestand. Damit

- 32 sind die dem Beschuldigten in ND 3 vorgeworfenen Tathandlungen erwiesen und der eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt. 5.3 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma E._____ GmbH (ND 4) 5.3.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüssel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin E._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlossene Fahrzeug bis an die S'._____-Strasse … [recte: S._____-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 39 S.11). 5.3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets (Urk. 92 S. 18; Prot. II S. 33) und seine Verteidigung doppelte nach, dass der Beschuldigte bereits den Einbruchdiebstahl gemäss ND 3 nicht begangen habe und folglich auch das Fahrzeug nicht entwendet haben könne (Urk. 73 S. 5; Urk. 121 S. 10). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6) 5.3.3 Sachverhaltserstellung 5.3.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befindlichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der E._____ GmbH und der T._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnachweis der

- 33 - U._____ vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5 (siehe folgende Erw. III. 5.4). Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in derselben Ortschaft innerhalb eines Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 (ND 3), bei welchem unter anderem der entsprechende Fahrzeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Mit der Vorinstanz ist es als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass eine verfahrensfremde Drittperson anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich ist (Urk. 92 S. 19). Die Lokalität liegt weder in der Umgebung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Einbruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschädigten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Schliesslich hatten der Beschuldigte und sein Sohn H._____ (der den Schuldspruch betreffend den Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten der E._____ GmbH gemäss ND 3 im Berufungsverfahren akzeptiert) durchaus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut abzutransportieren (Urk. 39 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte H._____ denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden. 5.3.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 3 brachte der Beschuldigte ausser generellen Bestreitungen (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 31-33 und Prot. I S. 27; Prot. II S. 33) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendigerweise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehörende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklagesach-

- 34 verhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. 5.4 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Q._____ GmbH (ND 5) 5.4.1 Anklagesachverhalt Der Vorwurf geht dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 das Fenster im Parterre der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet, sei in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss eingedrungen und habe diese durchsucht. Dabei habe er aus einer Schreibtischschublade eine Fotokamera der Marke Samsung und eine zugehörige Kameratasche der Marke Lowepro entwendet (Urk. 39 S.5). Der hierbei angerichtete Sachschaden ergibt sich aus den Ausführungen zu ND 3 (vorstehende Erw. III. 5.1.1). 5.4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes wiederum von Beginn weg an, in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 ausser dem Einbruch bei M._____ AG (ND 2) keine weiteren Delikte verübt zu haben (ND 5 Urk. 6/1 und HD 1 Urk. 5/6 Fragen 17-18). Durch seinen Verteidiger liess der Beschuldigte erneut Zweifel darüber äussern, dass er nebst dem Einbruchdiebstahl in ND 2 in derselben Nacht zeitlich noch ein weiteres Delikt hätte begehen können, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 73 S. 5 f.). Auch wenn auf eine Täterschaft von H._____ erkannt werden sollte, könne der Beschuldigte nicht einfach aufgrund seiner Vaterschaft in Sippenhaft genommen werden (Urk. 121 S. 9). 5.4.3 Sachverhaltserstellung 5.4.3.1 Zwei der beim Beschuldigten am 18. August 2014 sichergestellten Gegenstände, nämlich die Fotokamera Samsung und die Kameratasche Lowepro, konnten eindeutig dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden (ND 5 Urk. 5/1 S. 2 und ND 5 Urk. 5/2; betr. Seriennummer siehe die

- 35 - Aussagen des Geschäftsführers V._____ in ND 5 Urk. 5/6 Fragen 17 ff., 21, 23 f.). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte zu diesen Gegenständen, er habe sie weder jemals gesehen noch besessen (ND 5 Urk. 5/4 Fragen 19 und 20). H._____ führte hingegen aus, ihm würden die beiden Gegenstände gehören, er besitze allerdings keine Quittungen mehr und er wollte sich auch nicht dazu äussern, wo er die Gegenstände erworben habe (ND 5 Urk. 5/5 Fragen 21 ff. und ND 5 Urk. 7/1). Weder die allgemeine Bestreitung des Beschuldigten noch die durch nichts belegte Behauptung von Sohn H._____, der Eigentümer zu sein, vermögen zu überzeugen und vor allem nicht die übrigen Erkenntnisse zu entkräften. 5.4.3.2 Den Fotos in ND 5 Urk. 4 ist zu entnehmen, dass sich die Büros der fraglichen Geschädigten und der Geschädigten E._____ GmbH an derselben Adresse und in gemeinsamen Räumlichkeiten befinden, verteilt auf zwei Stockwerke bzw. ein Erdgeschoss und eine Galerie (Urk. 5/5 S. 1 Frage 3). Der Täter verschaffte sich im Parterre der Liegenschaft Eintritt in das Gebäude und durchsuchte zunächst die Räumlichkeiten der Geschädigten von ND 5 (Q._____ GmbH) im Erdgeschoss und danach diejenigen der Geschädigten E._____ GmbH im 1. Stock bzw. auf der Galerie. Für die Ergebnisse der mikroskopischen Farbanalyse der Spuren vom Einbruchfenster kann deshalb auf die Ausführungen zu ND 3, vorne Erw. III. 5.1.4.2 und 5.2.3.3, verwiesen werden (auch HD 1 Urk. 11/6 und 11/7). Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit dem Bezirksgericht festhalten, dass die blauen Fremdfarbspuren der Tatorte in ND 2, ND 3 und ND 5 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3) noch vom entsprechenden Eigenmaterial des beim Beschuldigten und H._____ sichergestellten blauen Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 S. 4). Ebenso gilt zur Einwendung des Beschuldigten betreffend Massenproduktion solcher Brecheisen die in der vorstehenden Erw. III. 5.1.3.3 genannte Begründung. Die Tatbegehung durch dieselbe Täterschaft an den Tatorten von ND 2, ND 3 und ND 5 steht gestützt darauf fest. 5.4.3.3 Auch hier ist auf die bereits vorne (Erw. III. 5.1.4.3, 5.2.3.4 und 5.3.3.2) umschriebene, sehr enge räumliche, zeitliche und sachliche Nähe der vorgeworfenen Einbrüche in ND 2, ND 3 und ND 5 zu verweisen, fanden diese doch

- 36 statt im Umkreis von wenigen hundert Metern bzw. sogar im gleichen Gebäude und in gemeinsamen Räumlichkeiten, während derselben Nacht und bei gleicher oder ähnlicher Vorgehensweise. 5.4.4 Gesamtwürdigung und Fazit Der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt von ND 5 in Anbetracht des sichergestellten und klar zuzuweisenden Deliktsgutes, des analogen Vorgehens und verwendeten gleichen Einbruchswerkzeugs bei bereits erwiesenen Einbrüchen sowie des in örtlicher und zeitlicher Hinsicht engen Zusammenhangs zu Letzteren als erstellt anzusehen ist (Urk. 92 S. 22). 6. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …strasse … in W._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit seinem Sohn H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flachwerkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durchsucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 39 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt durchwegs. Er sei in der Zeit vom 4./5. Oktober 2014 nicht in W._____ gewesen und habe diesen Einbruchdiebstahl nicht begangen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 33 f.; HD Urk. 5/6 Frage 19 f. und Prot. I S. 20 f.). Sein Verteidiger verlangt wiederum einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 6-8; Urk. 121 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt began-

- 37 gen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsverbindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten mit der IMEI-Nr. … (bzw. ……) am 4./5. Oktober 2014 im Raum AA._____ – Luzern – AA._____ geortet wurde. Konkret befand sich das Mobiltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in AA._____, ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Oktober um 05.52 Uhr wieder AA._____ registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konstatiert hat (Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermutung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich der Beschuldigte in der Tatnacht effektiv in W._____ (LU) befunden hatte. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2015, diese Interpretation der Resultate sei rein hypothetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobiltelefon auch anderen Personen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 5/5 Frage 40 f.; Prot. I S. 21). An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht bemängelte der Beschuldigte, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet worden sei (Prot. I S. 21). Sein Verteidiger ergänzte, dass es dem Beschuldigten angesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Gegenbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewahrungsfrist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 73 S. 7 f.). Weiter

- 38 monierte die Verteidigung, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig genau seien, um dem Beschuldigten damit etwas nachweisen zu können (Urk. 73 S. 7). Zum einen existierten näher am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müssen (Urk. 73 S. 7 i.V.m. Urk. 74). Zum anderen habe der Beschuldigte sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Gebrauch überlassen. Letztlich habe der Beschuldigte das Mobiltelefon teilweise auch im Auto liegenlassen, wo es selbst ohne sein Zutun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 73 S. 7 f. und Prot. I S. 48; HD 1 Urk. 5/6 S. 13). Zusammenfassend schloss die Verteidigung, könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen des Beschuldigten geschlossen werden. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage darauf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. diejenigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussagekräftigsten erschienen, nämlich die vorne in ND 3 genannten, zum dortigen Deliktsgut zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f. und vorne Erw. III. 5.1.3). Die Vorbringen des Beschuldigten zu möglichen entlastenden Daten alternativer Mobiltelefone sind unerheblich. Selbst das Fehlen von Ortungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobiltelefonen würde angesichts der weitern, den Beschuldigten belastenden Faktoren nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen (siehe nachfolgend), abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobiltelefon lediglich eingeschaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (mit ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit keineswegs aus. Auch der Standpunkt des Beschuldigten, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine

- 39 - Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, jedoch niemand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy des Beschuldigten auch von seinem Sohn H._____ benützt worden wäre (zu verneinen gemäss folgender Erw. III. 7.1.3.4), ist auf das vorne beschriebene nahe Zusammenleben und -wirken der beiden Personen in der Zeitspanne gemäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten dienen daher ohne weiteres als Indiz für die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten in W._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete H._____ plötzlich, das ausgewertete Mobiltelefon des Beschuldigten sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 34). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Faktum, dass das Mobiltelefon von A._____ geortet wurde, mit seiner neuen (unglaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm sowie vom Beschuldigten früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 7.1.3.4). 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern untersucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Srasse … in Zürich, für welche aus den Effekten von H._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass H._____ diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern

- 40 getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am 19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am 5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuhspur [Folie]). H._____ bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 6/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei der Verteidiger betonte, dass vom Fund eines Schuhabdrucks von H._____ nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne (Urk. 73 S. 6). Angesichts der aufgezeigten gemeinschaftlichen Vorgehens von Vater und Sohn im Deliktszeitraum (vorne Erw. III. 4) erweist sich bereits der Schuhsohlenabdruck von H._____, womit dieser identifiziert ist, als weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für die Täterschaft auch des Beschuldigten. 6.3.3 Ergänzend zum angefochtenen Urteil ergibt sich, dass bezüglich des vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahls ins Reisebüro D._____ AG in AB._____ SG gemäss ND 7 (und entsprechend nicht angefochtenen Schuldspruchs) die dortige Tatbeteiligung des Beschuldigten nebst der ihm zuzuordnenden DNA-Spur (vgl. ND 7 Urk. 6/2 S. 2 f.) auch aufgrund eines Schuhspuren- Beweises feststeht. Die Schuhspurenkarte der Kantonspolizei St. Gallen (ND 7 Urk. 6/3) zeigt die am Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster gesicherten Schuhsohlenabzüge einerseits (vermeintlich) von H._____s CAT- Schuhen sowie Schuhsohlenabdruckfragmente eines anderen bzw. unbekannten Musters. Der Spurenabgleich des Abzuges ab den Schuhsohlen der Marke Nike aus dem Besitz des Beschuldigten A._____ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale und Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs bzw. Schuhabdruckes, so dass eine eindeutige Zuordnung (Identifizierung) der fraglichen Schuhsohlen als Spurenverursacher dieser Schuhspuren erbracht werden konnte (vgl. ND 7 Urk. 6/3, 6/4 und 6/5, Fotobeilage der ab dem Beschuldigten sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv

- 41 mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliesslich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entgegen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 7/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wurden. Hingegen konnten beim Spurenabgleich der Schuhsohlen von H._____ mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinstimmungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. Die mangelnde Übereinstimmung bedeutet indessen nicht, dass der Einbruchdiebstahl vom Beschuldigten allein, wie er behauptet, begangen wurde (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 21 f.) und dass H._____ nicht beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Beweiswürdigung im Parallelverfahren SB160363, dass der Beschuldigte und sein Sohn den in ND 7 eingeklagten, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Einbruchdiebstahl gemeinsam verübt haben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dies auch bezüglich des vorliegenden Deliktes in W._____ LU sowie angesichts des eingangs geschilderten, gemeinsamen Wirkens von Vater und Sohn ebenso in weiteren Fällen zutrifft. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten auf einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte überzeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung von H._____, das Mobiltelefon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben.

- 42 - Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe von H._____ beim Einsteigeort. Eine gleiche Schuhspur hinterliess H._____ beim Einbruch in die G._____ in AC._____ in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 (vgl. die nachfolgende Erw. 7, ND 9), woraus sich ein weiterer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt. Als weiteres belastendes Indiz erweisen sich die Schuhsohlenabdruckfragmente des Beschuldigten am Deliktsort von ND 7. An jenem Deliktsort konnte überdies die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Auch diese Tatsachen sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn im vorliegenden Fall. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Einbruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarshaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem gewissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte. Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung von H._____ in seinem Schlusswort (Prot. II S. 44) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" bewegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfernung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevorwurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reisebüro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen diese ihn belastenden Umstände nicht zu entkräften. Somit ist auch hinsichtlich dieses Delikts der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

- 43 - 7. Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in AC._____ LU (ND 9-10) 7.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 7.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Sohn soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …strasse … in AC._____ mittels eines unbekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmarkensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 39 S.8). 7.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten durchwegs bestritten (ND 9 Urk. 9/1 Frage 17; HD 1 Urk. 5/6 Frage 15; Prot. I S. 22 f.). Vor Vorinstanz machte er zudem geltend, er sei erst am 24. Oktober 2014 von einer Geschäftsreise in Italien und Holland in die Schweiz zurückgekehrt, während sein Auto in der Schweiz geblieben sei (Prot. I S. 22). Die Verteidigung verlangt trotz der belastenden Indizien einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 10 f.; Urk. 121 s. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 7.1.3 Sachverhaltserstellung 7.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenannten Schartenspur.

- 44 - Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich verwendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem roten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Tasche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 67 f. und 131; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 53 und 111). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aussage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszugehen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschuldigten und seines Sohnes zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werkzeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremdfarbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreinigers unterscheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in AC._____ (ND 9) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesicherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spuren bei den nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstählen zu Lasten des Coiffeursalons AD._____ (ND 10), der AE._____ GmbH (ND 13) und der Buchhandlung AF._____ GmbH (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Letztlich ergab auch eine Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugeindruckspur am Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschuldigten zweifelsfrei als das spurenverursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2).

- 45 - Zum auch hier gebrachten Vorwand des Beschuldigten, von diesen Gerüstbrettreinigern würden unzählige hergestellt, welche identische Lackspuren hinterlassen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 47 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 25), gilt das bereits zu ND 3 und ND 5 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3 und 5.4.3.2). Auf das weitere Argument des Beschuldigten, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und er nicht wissen könne, wer das seinige in der fraglichen Nacht benutzt habe (Prot. I S. 23 und HD 1 Urk. 5/5 Frage 51; vgl. auch Urk. 73 S. 10), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Sohn – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort verwendet haben soll. 7.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zum Beschuldigten erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleichkommt. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 22-23). Sein Verteidiger konkretisierte sinngemäss, gewisse Kleidungsstücke des Beschuldigten seien stets im Auto verblieben und so auch während seiner Abwesenheit für andere nutzbar gewesen (Urk. 73 S. 10), und auch H._____ bestätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 10/1 Frage 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal der Beschuldigte selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend einräumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 5/6 Frage 28; Prot. I S. 22). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vorstehende Erw. III. 5.1.3.2 verwiesen werden.

- 46 - 7.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe von H._____ (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den bereits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der F._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der D._____ AG (ND 7 Urk. 6/1 S. 5; 6/4 und 6/5, allerdings nur jene von A._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) sichergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 7.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in AC._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten … LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Kartenausschnittes vermerkte der Beschuldigte, er sei am 22. Oktober 2014 dort womöglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 5/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte der Beschuldigte das Ergebnis wiederum damit zu rechtfertigen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unterschiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen, wie beispielsweise H._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Standort des Telefons auf seinen eigenen schliessen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 32; Prot. I S. 23; Urk 73 S. 11). H._____ verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst seinen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Karte mit monatlicher Flatrate (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er allerdings an nicht

- 47 zu wissen, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, H._____, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 6/6 Frage 50). Mit dieser letzten Aussage setzt sich H._____ in Widerspruch zu seinen zuvor dargelegten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszugehen ist. Abgesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte der Beschuldigte keine weitere Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 23 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen früheren Aussage (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittpersonen und Zurücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen beider Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät gedient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort des Beschuldigten (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 7.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 7.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von AC._____, Luftlinie nur ca. 360 Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 7.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung samt der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität und ergänzend der Schuhabdruckspur auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalt bestätigen.

- 48 - Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in diesem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus operandi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen bezeichnet. Die dem Beschuldigten in ND 9 vorgeworfenen Tathandlungen sind daher anhand des Untersuchungsergebnisses erstellt. 7.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons AD._____ (ND 10) 7.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegenschaft am … [Strasse] … in AC._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 39 S.9). 7.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Seine Bestreitung begründet der Beschuldigte wie beim Anklagevorwurf in ND 9 mit Geschäftsabwesenheit in Italien und Holland, während sein Auto in der Schweiz verblieben sei (ND 10 Urk. 9/1 Frage 7; HD 1 Urk. 5/6 Frage 34; Prot. I. S. 22 f.), und die

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