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Zürich Obergericht Strafkammern 13.12.2016 SB160358

13 décembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,815 mots·~39 min·7

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160358-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 13. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2016 (GG160073)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk 30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, insbesondere auch die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. UE150293). 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'325.50 (inklusive Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 5. Der Privatklägerschaft wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen.

- 3 - 2. Das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Prot. S. 33 f.) 1. Der Beschuldigte sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen zu bestrafen. 2. Die Privatklägerin sei mit einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'310.– zuzüglich der Kosten für die heutige Hauptverhandlung für die anwaltlichen Kosten zu entschädigen. 3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'325.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Zudem wurde entschieden, dass dem Beschuldigten weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wird. Auch der Privatklägerin wurde keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 45 S. 18). 2. Gegen dieses Urteil liess die Privatklägerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juli 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter der Privatklägerin am 5. August 2016 zugestellt (Urk. 44/3). Mit Eingabe vom 24. August 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) liess die Privatklägerin fristwahrend die Berufungserklärung einreichen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2016 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 47). Während der Beschuldigte diese Frist verstreichen liess, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. September 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 52). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 29. März 2016 für den Beschuldigten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und somit eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe beantragte (Urk. 30 S. 3), besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Eine Dispensation erübrigt sich daher. Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte das am 19. September 2016 ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu seinen wirtschaftli-

- 5 chen Verhältnissen ein (Aufgabe der Postsendung am 20. September 2016, Urk. 51). Am 24. Oktober 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2016 vorgeladen (Urk. 53). II. Prozessuales 1. Die Polizeibeamtin A._____ hat in ihrer Stellung als Privatklägerin Berufung erhoben. Da durch den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB vorwiegend allgemeine Interessen geschützt werden sollen, stellt sich die Frage, ob sie als Privatperson überhaupt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten kann. Werden jedoch durch die Verletzung einer Strafnorm, welche zwar in erster Linie allgemeine Interessen schützt, auch private Interessen unmittelbar beeinträchtigt, so gelten auch jene Personen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 115). Da dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Polizeibeamtin habe sich aufgrund seines Fluchtversuchs verletzt, liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung der Polizeibeamtin vor. Sie gilt daher als Geschädigte und konnte sich demnach durch ihre Erklärung vom 27. August 2015 auch als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren (Urk. 6/4). 2. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt, sowie bei Fragen der Einziehung und bezüglich Kosten- und Entschädigungsregelung, soweit ihre Interessen hiervon betroffen sind, anfechten. Bezüglich der Sanktion kann jedoch allein die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen. Ficht die Privatklägerschaft ein Urteil bei Freispruch oder wegen eines ihres Erachtens unrichtigen Schuldspruchs an, so bezieht sich das Rechtsmittel im Ergebnis aber ebenfalls auf eine schärfere Bestrafung (SCHMID, a.a.O., N5 ff. zu Art. 382 StPO). 2.1. Mit der Berufungserklärung der Privatklägerin wurde der durch die Vorinstanz ergangene Freispruch angefochten und an dessen Stelle die angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte be-

- 6 antragt. Zudem sei der Privatklägerin entgegen der Abweisung durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich wurde beantragt, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten sei aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Kostenregelung) und 4 (Abweisung Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) wurde seitens der Privatklägerin erklärt, dass diese nicht angefochten würden (Urk. 46 S. 2 f.). Aufgrund des beantragten Schuldspruchs kann jedoch auch die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 2) nicht für rechtskräftig erklärt werden. 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffer 4 (Abweisung Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) unangefochten blieb, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. März 2016 vorgeworfen, am 18. September 2013 um ca. 19.15 Uhr anlässlich einer Polizeikontrolle bzw. seiner Festnahme durch zwei in Zivil gekleidete Polizeibeamte, C._____ und A._____, auf dem Trottoir an der D._____-Strasse … in Zürich mit Händen und Füssen um sich geschlagen und versucht zu haben, die Flucht zu ergreifen. Dadurch soll die Polizeibeamtin Hämatome und Schürfungen an den Beinen sowie eine Verstauchung und eine Schnittwunde am kleinen Finger erlitten haben. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zur Last gelegt, dass er durch dieses Verhalten mindestens in Kauf genommen habe, dass er die Polizeibeamtin tätlich angreifen und verletzen könnte. 1.1. Dieser Polizeikontrolle am Abend des 18. September 2013 ging voraus, dass sich der Polizeibeamte mit dem Beschuldigten auf dem Internetportal "www.E._____.com", auf welchem der Beschuldigte ein Profil unterhielt, in Kon-

- 7 takt setzte. Dies tat der Polizeibeamte, um herauszufinden, ob der Beschuldigte einer in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus unrechtmässigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschuldigte, welcher auf diesem Internetportal unter einem Pseudonym in Erscheinung trag, bot im Rahmen des Chatverlaufs mit dem Polizeibeamten die käufliche Liebe für Fr. 150.– an. In der Folge wurde zwischen ihnen ein Treffen am 18. September 2013 um ca. 19 Uhr an der D._____- Strasse … in Zürich vereinbart, an welchem Ort es schliesslich zum heute zu beurteilenden Vorgang kam (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 5/2). 1.2. Dass er sich an jenem Abend an die D._____-Strasse begeben habe, um einen Mann zu treffen, mit welchem er diese Verabredung zuvor im Internet getroffen hatte, räumte der Beschuldigte schon zu Beginn des Vorverfahrens ein (Urk. 3/1 S. 2). Auch stellte er nie in Abrede, dass an jenem Treffpunkt ein Mann auf ihn zugekommen sei, ihm eine Karte gezeigt und ihn aufgefordert habe, seinen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung zu zeigen. Dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei, bestätigte der Beschuldigte ebenfalls (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2; Prot. I S. 7 f. und Prot. II S. 14 f.). Insbesondere bestritt er auch nicht, dass er habe fliehen und seine Papiere zurückholen wollen, als noch eine Frau dazugekommen sei und er durch sie und den Mann aufgefordert worden sei, mit ihnen mitzukommen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 11 und Prot. II S. 17). Dass diese beiden Personen und er in der Folge gerungen hätten, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn festhalten, sowie dass die beiden Personen Handschellen hervorgenommen hätten, gab er auch zu (Urk. 3/1 S. 2 f.). 1.3. Hingegen machte der Beschuldigte konstant geltend, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Polizisten in Zivil um Betrüger gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 2; Prot. I S. 8 und Prot. II S. 17). Ausserdem bestritt er, die Polizisten geschlagen zu haben. Er erklärte, dass er sich nur von ihnen habe befreien wollen (Urk. 3/2 S. 4 und Prot. I S. 11). Schliesslich gab der Beschuldigte an, dass er von den Verletzungen der Polizistin keine Kenntnis habe (Prot. I S. 12). 1.4. Der bestrittene Teil des anklagegegenständlichen Sachverhalts ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.

- 8 - 2. Im angefochtenen Urteil wurden die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 45 S. 6), die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und die Kriterien der Würdigung von Aussagen unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dargelegt und die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Es kann insoweit darauf verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Ergänzend ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Privatklägerin sowie des Polizeibeamten, welche als Auskunftspersonen befragt wurden, zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, obwohl die Einvernahmen in dessen Abwesenheit durchgeführt wurden (Urk. 4/3 und Urk. 4/4). Er hätte die Möglichkeit gehabt, im Rahmen jener Einvernahmen vom 18. August 2015 Ergänzungsfragen zu stellen, wenn er nicht auf sein Teilnahmerecht verzichtet hätte (Urk. 4/3 S. 1 und Urk. 4/4 S. 1). Art. 147 StPO statuiert ein Teilnahmerecht, nicht jedoch die Pflicht der Strafbehörden, Beweisabnahmen nur in Anwesenheit der Parteien vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Strafbehörde die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über angesetzte Beweisabnahmen zu orientieren hat, was vorliegend geschehen ist (Urk. 17). Ob die Parteien daran teilnehmen wollen, ist alsdann ihre Sache (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 824). 2.2. In Bezug auf die Frage, wie die durch die Privatklägerin erlittenen Verletzungen entstanden sind, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese auf das Verhalten des Beschuldigten während des dieser Anklage zugrunde liegenden Vorfalls zurückzuführen sind. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 7 ff.). Vor allem in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte selbst nicht in Abrede stellte, dass es zwischen ihnen drei ein Gerangel gegeben habe und sie um seinen Pass gekämpft hätten (Urk. 3/1 S. 2 f. und Prot. I S. 11), wird klar, dass eine Situation vorlag, durch welche kleinere Verletzungen begünstigt werden. Dass der Beschuldigte zudem stets erklärte, sich dagegen gewehrt zu haben, von den beiden Polizisten festgehalten zu werden (Urk. 3/1 S. 1 und Urk. 3/2 S. 3), zeigt ausserdem, dass er

- 9 in jenem Gerangel eine aktive Rolle einnahm. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (Urk. 45 S. 8 f.), ist es daher rechtsgenügend erstellt, dass sich die Privatklägerin die in der Anklage umschriebenen Verletzungen aufgrund des Fluchtversuchs des Beschuldigten, bei welchem er mit Händen und Füssen um sich schlug, zuzog. 2.3. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen zu haben, dass er die Polizeibeamtin tätlich hätte angreifen und verletzen können. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung wusste, dass es sich beim Polizeibeamten und der Privatklägerin um Polizisten handelte. 2.3.1. Der Beschuldigte brachte zwar seit seiner ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2013 bis heute konstant und von sich aus vor, geglaubt zu haben, dass es sich bei den beiden Polizisten um Betrüger gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 3, Prot I S. 8 und Prot. II S. 17). Die Begründung seiner diesbezüglichen Wahrnehmung weist jedoch Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten unklar, für wen er den an der D._____- Strasse … auf ihn zukommenden Polizeibeamten in Zivil anfänglich hielt. 2.3.2. Zu dieser Frage erklärte der Beschuldigte beispielsweise im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2015, dass er gedacht habe, es sei jener Mann, mit dem er an jenem Abend eine Abmachung gehabt habe (Urk. 3/2 S. 3). Zuvor in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 schilderte der Beschuldigte, wie jener Mann, mit welchem er sich verabredet habe, sich kurz vor dem Treffen telefonisch gemeldet habe und er diesem seinen englischen Namen "B'._____" genannt habe (Urk. 3/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund wirft jedoch die Aussage des Beschuldigten vom 26. Mai 2015, er sei erstaunt gewesen, dass jener Mann, der auf ihn zukam, seinen englischen Namen gekannt habe, Fragen auf (Urk. 3/2 S. 2). Wäre er sich sicher gewesen, dass es sich bei jenem Mann um seinen Chatpartner handelte, mit welchem er kurz zuvor noch telefonierte, hätte er sich darüber nicht zu wundern gebraucht, dass dieser seinen englischen Namen kannte. Dafür, dass sich der Beschuldigte gerade nicht sicher war, dass es sich bei jenem Mann um seine Bekanntschaft aus dem Inter-

- 10 net handelte, spricht auch, dass er diese Verwunderung über dessen Namenskenntnis im Laufe der Untersuchung unterschiedlich ausdrückte. So erklärte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013, er sei erstaunt gewesen, dass dieser Mann als Polizist seinen Namen gekannt habe (Urk. 3/2 S. 2). Diese Aussage lässt im Gegensatz zu den obgenannten Angaben vermuten, dass er diesen Mann als gänzlich unbekannt und nicht als seinen Chatpartner einordnete. Für weitere Unklarheit in Bezug auf die Frage, für wen der Beschuldigte den Mann hielt, welcher auf ihn zukam, sorgen die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz. Der Vorderrichter fragte ihn, was er denke, weshalb der Polizist seinen Namen gekannt habe. Dazu erklärte der Beschuldigte, dass sie im Internet gechattet hätten und er aufgrund dessen, dass dieser Mann seinen Namen und seinen Aufenthaltsort gekannt habe, davon ausgegangen sei, dass es sich bei jenem Mann um seinen Chatpartner gehandelt habe (Prot. I S. 9 f.). Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine anfängliche Einschätzung, um wen es sich beim Polizeibeamten handelte, wecken jedenfalls gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf sein Vorbringen, er habe die beiden Polizisten für Betrüger gehalten. 2.3.3. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte, daran gedacht zu haben, dass er noch eine Verabredung habe, dass er dann aber trotzdem seinen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung vorgewiesen habe (Urk. 3/1 S. 2). In diesem Zusammenhang brachte der Rechtsvertreter der Privatklägerin vor, dass der Beschuldigte vor dem Hintergrund dieser Aussage unmöglich davon ausgegangen sein könne, dass es sich beim Polizeibeamten um "C'._____" gehandelt habe (Prot. II S. 28). Diese Schilderung des Beschuldigten, während des Zeigens seiner Ausweise daran gedacht zu haben, dass er noch eine Verabredung habe, weist, wie es der Rechtsvertreter der Privatklägerin vorbrachte, darauf hin, dass er die Begegnung mit dem ihm unbekannten Mann und sein Treffen mit seinem Chatpartner als zwei voneinander unabhängige Vorgänge wahrnahm und er dementsprechend auch den Polizeibeamten nicht für seinen Chatpartner hielt.

- 11 - 2.3.4. Mit den Aussagen des Polizeibeamten übereinstimmend, räumte der Beschuldigte ein, dass er diesem seinen Pass sowie seine Aufenthaltsbewilligung gezeigt habe, nachdem er danach gefragt worden sei (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 und Urk. 4/3 S. 3). Auch dass der Polizeibeamte ihm vorgängig noch eine bestimmte Karte gezeigt habe, bestritt der Beschuldigte nicht. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 jedoch noch ausdrücklich erklärte, ihm sei ein Polizeiausweis vorgewiesen worden (Urk. 3/1 S. 2), gab er in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2015 an, ihm sei eine Karte gezeigt worden, deren Aufschrift er aber nicht verstanden habe, da sein Deutsch noch zu wenig gut gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2). Noch in der ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2013 erklärte der Beschuldigte ausserdem von sich aus, dass er ziemlich erschrocken sei, als ihm der Polizeibeamte gesagt habe, er sei von der Polizei (Urk. 3/1 S. 2). Dass ihm der Polizeibeamte mitgeteilt habe, dass er Polizist sei, bestätigte der Beschuldigte auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 9). Der Polizeibeamte selbst erklärte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson ebenfalls, dass er dem Beschuldigten neben dem Vorweisen seines Polizeiausweises auch noch mündlich in englischer Sprache mitgeteilt habe, dass er Polizist sei und es sich um eine Polizeikontrolle handle (Urk. 4/3 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte jedoch ausdrücklich in Abrede, dass ihm der Polizeibeamte mitgeteilt habe, dass er Polizist sei und es sich um eine Polizeikontrolle handle (Prot. II S. 15 und S. 21). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall sowie gegenüber dem Vorderrichter wahrheitswidrig hätte angeben sollen, dass sich der Polizeibeamte ihm gegenüber als Polizist zu erkennen gegeben habe. Ausserdem erhöht gerade der Zusatz, dass er sich ob der Bemerkung des Polizeibeamten, er sei Polizist, ziemlich erschrocken habe (Urk. 3/1 S. 2), die Glaubhaftigkeit dieser ersten Aussage des Beschuldigten. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht der Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten, erweisen sich diese früheren Aussagen des Beschuldigten im Gegensatz zur Bestreitung anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend. Es ist demnach als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte vom Polizeibeamten gehört hatte, dass dieser Polizist ist.

- 12 - 2.3.5. Vor dem Hintergrund dieses mündlichen Hinweises stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte nicht trotz seiner mangelnden Deutschkenntnisse, welche er geltend machte (Urk. 3/2 S. 2), hätte erkennen können, dass es sich bei der ihm vorgehaltenen Karte um einen Polizeiausweis handelte. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung selbst noch erklärte, ihm sei ein Polizeiausweis vorgehalten worden, liegt der Schluss nahe, dass er die Karte doch als Polizeiausweis identifizieren konnte. Sein späteres Vorbringen, er habe aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht erkennen können, dass es sich um einen Polizeiausweis gehandelt habe, erscheint unter diesen Umständen als Versuch, zu unterstreichen, dass er nicht habe davon ausgehen müssen, dass es sich um Polizisten handelte. 2.3.6. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte dem Polizeibeamten seinen Reisepass sowie seine Aufenthaltsbewilligung L nicht nur vorwies, sondern auch aushändigte, nachdem dieser ihn dazu aufgefordert hatte (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 2 f.). Auf die Frage, weshalb er dieser Aufforderung nachkam, erklärte der Beschuldigte vor der Vorinstanz einerseits, dass er gedacht habe, gleich wieder gehen zu können, wenn er den Pass gezeigt habe, da er normal in der Schweiz lebe und keine Probleme habe. Andererseits gab er an, dass er ein merkwürdiges Gefühl gehabt habe und er daher nicht viel habe überlegen können (Prot. I S. 9). Vor allem der Gedankengang des Beschuldigten, dass er sich ausmalte, nach dem Vorzeigen des Passes wieder gehen zu können, deutet darauf hin, dass er von einer gewöhnlichen Ausweiskontrolle durch die Polizei ausging und nicht von einem betrügerischen Vorgang. 2.3.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass der Beschuldigte einerseits nicht überzeugend darzulegen vermochte, für wen er den Polizeibeamten anfänglich hielt, dass er aber von diesem hörte, dass er Polizist sei und er auch dessen Polizeiausweis zu sehen bekam. In diesem Zusammenhang erwies sich auch sein Vorbringen, diesen Polizeiausweis aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben, als unzutreffend. Ausserdem stellte sich heraus, dass die Umschreibung seiner Überlegung, wieder gehen zu können, wenn er den Pass zeige, mit dem zu erwartenden Gedanken-

- 13 gang bei einer Ausweiskontrolle durch die Polizei übereinstimmt. Aus diesen Gründen ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zumindest bis zum Zeitpunkt, als er seine Ausweispapiere vorwies, davon ausging, dass es sich beim Polizeibeamten um einen Polizisten handelte. 2.4. Der Beschuldigte brachte jedoch vor, aufgrund der weiteren Ereignisse geglaubt zu haben, dass es sich beim Polizeibeamten und der Privatklägerin, welche kurz nach diesem an die D._____-Strasse … kam, um Betrüger gehandelt habe, welche ihn irgendwo hätten hinführen können (Urk. 3/1 S. 2 und Prot. II S. 17). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 führte er diesbezüglich aus, dass ihm dieser Gedanke gekommen sei, nachdem ihn der Polizeibeamte und die Privatklägerin aufgefordert hätten, mit ihnen mitzugehen. Sie hätten ihm einerseits keinen Grund genannt, weshalb er mitgehen solle und andererseits hätten sie ihm seine Ausweispapiere nicht zurückgegeben. Da die echte Polizei seines Wissens Leute nicht einfach so mitnehmen würde, ohne einen Grund für dieses Handeln zu nennen, habe er gedacht, dass die beiden keine echten Polizisten seien. Ausserdem habe es ihn verwundert, dass die Privatklägerin von einer anderen Richtung her auf den Polizeibeamten und ihn zugekommen sei. Er habe es seltsam gefunden, dass die beiden von zwei verschiedenen Seiten auf ihn zugekommen seien, was ihn zum Gedanken gebracht habe, dass es sich um eine Intrige gehandelt haben könnte (Urk. 3/1 S. 2). Als er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2016 gefragt wurde, weshalb er habe wegrennen wollen, gab er an, dass er nicht gewusst habe, wer diese Leute seien. Er habe grosse Angst gehabt, weil dieser Mann seinen Pass in der Hand gehalten und gewusst habe, wie er heisse (Urk. 3/2 S. 4). Gegenüber dem Vorderrichter ergänzte er noch, dass er Angst gehabt habe, weil er gewusst habe, dass viele Homosexuelle in der Schweiz verbal oder tätlich angegriffen worden seien (Prot. I S. 10). Ob er aufgrund dieser Schilderungen annehmen konnte, dass es sich nicht um Polizisten, sondern um Betrüger handelte, ist zu prüfen. 2.4.1. In Bezug auf diese Schilderungen des Beschuldigten fällt auf, dass er zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe des Verfahrens verschiedene Begründungen dafür vorbrachte, weshalb er geglaubt habe, dass er nicht Polizisten,

- 14 sondern Betrügern gegenüberstand, und er daher zu flüchten versucht habe. So erwähnte er beispielsweise seine Angst vor Angriffen aufgrund seiner Homosexualität erst im Rahmen der Hauptverhandlung der Vorinstanz (Prot. I S. 10). Dass er die beiden Polizisten für Betrüger gehalten habe, weil er nicht gedacht hätte, dass die Polizei Leute einfach so mitnehmen würden, ohne einen Grund zu nennen, brachte er wiederum nur in der ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2013 vor (Urk. 3/1 S. 2). Die Versuche, seine Ausweispapiere zurückzuerlangen sowie zu flüchten, welche der Beschuldigte gemäss seinen Angaben unternahm, weil er die beiden Polizisten für Betrüger hielt, stellen sehr heftige Reaktionen dar. Aufgrund der Intensität dieser Handlungen, wäre daher zu erwarten gewesen, dass für den Beschuldigten eindeutige Hinweise für die Annahme, er stehe Betrügern gegenüber, bestanden hätten, welche er auch konstant hätte wiedergeben können. Schliesslich vermögen die durch den Beschuldigten aufgeführten Gründe höchstens gewisse Zweifel an der Identität des sich zuvor als Polizisten ausgewiesenen Polizeibeamten und der dazugekommenen Privatklägerin hervorzurufen. Keiner dieser Gründe erreicht jedoch die Intensität, welche beim Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise jene durch ihn geltend gemachte Angst, in die Hände von Betrügern geraten zu sein, hätte auslösen können. Dieses Vorbringen des Beschuldigten erscheint daher unglaubhaft. 2.4.2. Bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte versuchte, seine Ausweispapiere zurückzuerlangen, liegen keine Hinweise auf Festhaltemassnahmen durch den Polizeibeamten und die Privatklägerin vor (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 3). Der Beschuldigte gab zudem von sich aus an, dass der Polizeibeamte und die Privatklägerin ihre Handschellen erst hervorgenommen hätten, nachdem er zu flüchten versucht habe (Urk. 3/1 S. 3). Bevor er zu flüchten versuchte, gab es demnach, wie es auch der Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 29), keine Anzeichen für einen Angriff seitens des Polizeibeamten und der Privatklägerin, vor welchem sich der Beschuldigte hätte fürchten müssen. 2.4.3. Für die Beurteilung, wovon der Beschuldigte ausgehen musste, spielt es unter anderem auch eine Rolle, in welcher Umgebung diese Personenkontrolle

- 15 durchgeführt wurde. Hätte jemand den Beschuldigten in eine Falle locken wollen, wäre beispielsweise zu vermuten gewesen, dass er in eine dunkle Gasse gelockt worden wäre, in welcher ihm kaum jemand hätte zu Hilfe eilen können. Wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin jedoch richtigerweise darauf hinwies, handelt es sich bei der D._____-Strasse gerade nicht um einen dunklen Hinterhof oder eine Sackgasse, sondern um eine gut überschaubare und belebte Strasse (Prot. II S. 24). Die Örtlichkeit, an welcher die Personenkontrolle durchgeführt wurde, bot dem Beschuldigten somit keinen Anlass für seine geltend gemachte Annahme, es habe sich um Betrüger gehandelt. 2.4.4. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2015 seine Chefin erwähnte, welche Taiwanerin sei und wenig Verständnis für Homosexuelle habe. Dazu fügte er an, dass er Angst gehabt habe, dass er seinen Job verlieren könnte, wenn mit ihm etwas passieren würde (Urk. 3/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er sich bewusst war, dass er durch die Polizei angehalten wurde und er befürchtete, seine Arbeitgeberin könnte Kenntnis davon erhalten, dass er mit der Polizei in Konflikt geriet. Darauf deutet auch hin, dass er erst dann zu flüchten versuchte, als er gebeten wurde, mitzukommen. Erst ab diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte damit rechnen, dass es nicht bei der Ausweiskontrolle bleiben würde und die Rapportierung durch die Polizei allenfalls Folgen haben könnte, von welchen seine Arbeitgeberin Kenntnis erhalten könnte. 2.4.5. Dafür dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich um Polizisten handelte, welche ihn aufforderten, mitzukommen, er sich aber einer Rapportierung seiner Ausweiskontrolle und weiteren Konsequenzen zu entziehen versuchte, spricht zudem, dass er sich auch noch wehrte, als eine uniformierte Polizistin hinzukam. Der Beschuldigte erklärte selbst, dass nach kurzer Zeit ein Wagen mit einer uniformierten Polizistin zum Tatort gekommen sei. Diese habe dem Polizeibeamten und der Privatklägerin geholfen, ihn in den Wagen zu stecken, wogegen er sich gewehrt habe (Urk. 3/2 S. 3). Gemäss den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten war dieser Kastenwagen durch ihn und die Privatklägerin bei der Einsatzzentrale angefordert worden, um den Beschuldigten auf die nahe-

- 16 gelegene Wache transportieren zu können (Urk. 4/3 S. 3). Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Ansicht gewesen, er sei durch Betrüger festgehalten worden, so hätte ihm spätestens beim Eintreffen des Kastenwagens der Polizei sowie der uniformierten Polizistin klar werden müssen, dass es sich bei ihr um eine richtige Polizistin handelte. Hätte es sich um Betrüger gehandelt, die sich als Polizisten ausgeben wollten, um den Beschuldigten zu überwältigen, wäre nicht ersichtlich, weshalb sich nur diejenige mit einer Uniform verkleidete, welche erst hinzukam, als der Beschuldigte bereits festgehalten wurde. Dass sich der Beschuldigte weiter gegen das Festhalten wehrte, auch nachdem die uniformierte Polizistin hinzutrat, bestätigt daher, dass er auch zuvor nicht davon ausging, dass es sich um Betrüger handelte, sondern dass er sich der Kontrolle durch die Polizei entziehen wollte. 2.5. Demzufolge erweist sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 1.1. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondre ist der Vorinstanz in dieser Hinsicht zu folgen, als sie erwog, dass der von sämtlichen Beteiligten beschriebene Fluchtversuch des Beschuldigten zwangsläufig eine gegen die Polizisten gerichtete Kraftausübung darstellte (Urk. 45 S. 14). 1.2. Wie die Vorinstanz bereits darlegte, ist der objektive Tatbestand des Angriffs auf einen Beamten während einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285

- 17 - Ziff. 1 StGB in Anbetracht dessen, dass dieser Befreiungsversuch einen tätlichen Angriff im Sinne dieser Bestimmung darstellt, erfüllt. 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs ist diesbezüglich vorausgesetzt, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nimmt, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt. Ein bestimmter Beweggrund ist nicht erforderlich (HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 23 zu Art. 285; Urk. 45 S. 14). 2.1. Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Polizistin gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung bewusst war, dass es sich um zwei Polizisten handelte, welche seine Ausweispapiere kontrollierten und ihn zum Mitkommen aufforderten. Weil der Beschuldigte daher wusste, dass er sich gegen das Festhalten zweier Polizisten wehrte, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass seine Bewegungen, welche er im Rahmen des Fluchtversuches ausübte, auch die Privatklägerin als Polizistin treffen könnten. Da der Beschuldigte selbst erklärte, dass es ein Gerangel gegeben habe (Urk. 3/1 S. 2), musste ihm auch bewusst sein, dass seine diesbezüglichen Bewegungen von einer gewissen Intensität waren. Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs auf einen Beamten während einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sind daher erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

- 18 - 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tatund Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese. Als Ausgangskriterium für die Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Als Gradmesser dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens bemessen (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Fluchtversuchs keine gezielten Schläge gegenüber den beiden anwesenden Polizisten austeilte. Dadurch, dass er ein Gerangel auslöste, musste er aber damit rechnen, dass dennoch schwerwiegendere Verletzungen hätten ergehen können. Da er als Einzelperson jedoch zwei Polizisten gegenüberstand und er sich somit in der grundsätzlich schwächeren Position befand, ist ihm diese Möglichkeit, dass sich die Polizisten noch schwerwiegendere Verletzungen hätten zuziehen können, nicht anzulasten.

- 19 - Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte diese Tat nicht gezielt, sondern aus dem Augenblick heraus beging. Im Moment der Tatbegehung nahm er dennoch in Kauf, dass sich die Beamten aufgrund seines Handelns verletzen könnten. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt ebenfalls unverändert. 4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 1983 in …, F._____ [Staat in Ostasien], geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, in …, F._____, zusammen mit einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester aufgewachsen zu sein. Dort habe er auch an der Universität chinesische Medizin studiert. Am 29. März 2012 sei er aufgrund seiner Arbeit in die Schweiz gekommen. Seit dem 25. Mai 2014 lebe er in einer eingetragenen Partnerschaft. Er arbeite als Therapeut der traditionellen chinesischen Medizin. Dabei verübe er Tätigkeiten wie Diagnostizieren, Akupunktur oder Tui Na, eine Therapie mit heilender Wirkung. Ausserdem stelle er auch Rezepte aus chinesischen Kräutern her oder praktiziere das Schröpfen. Zunächst sei er als Angestellter in einer Praxis für chinesische Medizin tätig gewesen. Seit Januar 2016 betreibe er nun aber selbständig eine Praxis in G._____.

- 20 - Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 8'000.–. Ausserdem habe er Vermögen in der Höhe von etwas mehr als Fr. 30'000.–. Schulden habe er keine. Für die Krankenkasse bezahle er rund Fr. 300.– pro Monat. Mietkosten habe er jedoch keine, da das Haus in welchem er mit seinem Partner wohne, diesem gehöre (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 51; Prot. I S. 6 f. und Prot. II S. 6 ff.). 4.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 4.3. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 11/3). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.5. Während der Beschuldigte bestritt, gewusst zu haben, dass er durch Polizisten kontrolliert worden sei und er der Privatklägerin Verletzungen zugefügt habe, zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf den übrigen äusseren Anklagesachverhalt weitgehend geständig. 4.6. Das vorliegende Strafverfahren dauerte rund 3 Jahre. Diese lange Verfahrensdauer ist unter anderem auf die Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juli 2014 (Urk. 13) sowie gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 24. September 2015 (Urk. 18) zurückzuführen. Da diese Verzögerungen nicht durch das Zutun des Beschuldigten verschuldet wurden, ist die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 21 - 5. Während die Täterkomponente keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zeitigt, ist diese aufgrund des teilweisen Geständnisses sowie wegen der langen Verfahrensdauer um rund 10 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 6. Die Geldstrafe ergibt sich aus einer Multiplikation der Anzahl Tagessätze mit der Tagessatzhöhe. Während die Anzahl Tagessätze entsprechend dem Verschulden des Täters festzulegen sind, ist die Höhe des Tagessatzes gestützt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu ermitteln (DOLGE, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 28 ff. zu Art. 34). 6.1. Art. 34 Abs. 2 StGB basiert grundsätzlich auf dem Nettoeinkommensprinzip, wobei den übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umfassende Bedeutung zukommen soll und letztere im Rahmen der richterlichen Würdigung gegeneinander abzuwägen sind (DOLGE, a.a.O., N 36 zu Art. 34). 6.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Konkret ist der Bemessung des Tagessatzes das monatliche Nettoeinkommen zu Grunde zu legen. In Abzug zu bringen sind demgegenüber die zu erwartende Steuerbelastung des Beschuldigten, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sind soweit zu berücksichtigen, wie der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60, S. 68 ff., m.w.H.). 6.3. Bei der Bemessung des Tagessatzes ist von den aktuellen Zahlen auszugehen. Den vorstehenden Erwägungen entsprechend beträgt sein derzeitiges Monatseinkommen netto etwa Fr. 8'000.–. Davon abzuziehen sind die zu erwartende Steuerbelastung in der Höhe von rund Fr. 1'200.–, sowie die Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 300.– (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.). Während die

- 22 durch die Staatsanwaltschaft beantragte Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angesichts der seit Anklageerhebung guten finanziellen Lage des Beschuldigten abwegig erscheint, ist der Tagessatz aktuell auf Fr. 200.– festzusetzen. 7. Es rechtfertigt sich somit, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.– auszusprechen. VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2. Aufgrund der vorliegenden Strafhöhe von 20 Tagessätzen Geldstrafe wären die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können. 3. Der Beschuldigte ist bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten und es ist davon auszugehen, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Unter diesen Umständen kann beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 23 - VII. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Im angefochtenen Urteil wurde keine Gerichtsgebühr erhoben. Die übrigen Kosten, insbesondere auch die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts- Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. UE150293), wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 45 S. 18). 2. Da der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs mit diesem Urteil der Begehung des ihm vorgeworfenen Delikts schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen. 3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten daher grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Bezug auf die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren ist jedoch zu beachten, dass die Parteien die Kosten im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Die beiden Beschwerden wurden durch die Privatklägerin erhoben (Urk. 8/5 und Urk. 23/5). In Bezug auf das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juli 2014 liess der Beschuldigte jedoch den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8/5 S. 2). Auch im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2015 liess der Beschuldigte beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 23/5 S. 2). Da beide Beschwerden in den Hauptpunkten gutgeheissen wurden, unterlag der Beschuldigte mit seinen Anträgen in beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 8/5 S. 10 und Urk. 23/5 S. 10). Da es jedoch wenig verständlich ist, weshalb dieses Verfahren durch die Staatsanwaltschaft zunächst nicht anhandgenommen und anschliessend eingestellt wurde, wäre es

- 24 unbillig, dem Beschuldigten diese Kosten, welche ohne sein Zutun anfielen, aufzuerlegen. 3.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Jedoch sind die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts- Nr. UE150293) somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 5. Im vorinstanzlichen Urteil wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'325.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 45 S. 18). Die Privatklägerin liess die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten anfechten (Urk. 46 S. 2). Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es keinen Raum für eine Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Eine solche ist daher nicht auszurichten. 6. Im angefochtenen Urteil wurde der Privatklägerin keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 45 S. 18). Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung während des gesamten Verfahrens sowie zuzüglich der Kosten für die anwaltliche Vertretung an der Berufungsverhandlung wurde durch die Privatklägerin jedoch beantragt (Urk. 46 und Prot. II S. 34). 6.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.

- 25 - Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). 6.2. Die Privatklägerin hat im vorliegenden Verfahren obsiegt. Ausserdem sind die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 14'533.50 durch die Kostennoten vom 6. Februar 2015, vom 19. November 2015, vom 6. Juli 2016 und vom 12. Dezember 2016 belegt (Urk. 57/1-4). Für den Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigten zusätzlich drei Stunden für die Dauer der Verhandlung sowie eine Stunde für den Weg zu je Fr. 300.– zu entschädigen. Der Privatklägerin steht somit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'800.– (inkl. MwSt.) zu. Hätte die Staatsanwaltschaft gegen den vorinstanzlichen Freispruch ebenfalls Berufung erhoben, so hätte die Privatklägerin diesen Aufwand nicht alleine betreiben müssen. Entsprechend wäre die Parteientschädigung auch nicht so hoch ausgefallen. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte nur zur Bezahlung der Hälfte dieser Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'800.– an die Privatklägerin zu verpflichten. Im Übrigen ist die Prozessentschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Abweisung Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

- 26 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts- Nr. UE150293) werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'800.– zugesprochen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, davon die Hälfte zu bezahlen. Im Übrigen wird diese Entschädigung auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht) - den Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - den Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei - den Nachrichtendienst des Bundes

- 27 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. Dezember 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 13. Dezember 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, insbesondere auch die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) so... 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'325.50 (inklusive Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 5. Der Privatklägerschaft wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Die Berufung sei abzuweisen. I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Vollzug VII. Kosten und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Abweisung Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) sowie gemäss Besch... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'800.– zugesprochen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, davon die Hälfte zu bezahlen. Im Übrigen wird diese Entschädigung auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht) - den Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - den Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei - den Nachrichtendienst des Bundes - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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