Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160355-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 9. März 2017
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 27. April 2016 (DG150080)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 67-70) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 [recte: SVG] sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV (Anklagepunkt 1.5), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholeinwirkung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Anklagepunkt 1.5), sowie − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklagepunkt 1.5). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1), − vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklagepunkt 1.3), − vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 1.4), sowie − vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
- 3 - 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. a) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'586.30 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 17.20 Entschädigung Zeuge Fr. 881.25 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. Vertreter der Privatklägerin (erfolgt mit separatem Beschluss) Fr. 12'618.25 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Gutachtens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die übrigen Kosten, inklusive Kosten des Vertreters der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge a) der Privatklägerin (Urk. 55 S. 1 u. Urk. 75 S. 2) 1. Es sei Ziff. 2 (1. Spiegelstrich) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Es sei Ziff. 2 (3. Spiegelstrich) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten; 4. Es sei der Beschuldigte zu einer vom Gericht nach Billigkeit festzulegenden Genugtuungszahlung an die Privatklägerin zu verurteilen; 5. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung der Parteikosten der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen, sofern diese nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden; 6. Ansonsten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse. b) des Beschuldigten (Urk. 79 S. 2) 1. Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. April 2016 sei abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Auf allfällige Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche der Privatklägerin sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien der Privatklägerin aufzuerlegen.
- 5 - 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) der Staatsanwaltschaft (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 27. April 2016 (Urk. 53 S. 4-6). 1.2. Das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 62). Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 meldete der Vertreter der Privatklägerin Berufung an (Urk. 42). 1.3. Das begründete Urteil (Urk. 49 = Urk. 53) konnte dem Vertreter der Privatklägerin, dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft je am 12. August 2016 zugestellt werden (Urk. 50). 1.4. Die Berufungserklärung des Vertreters der Privatklägerin datiert vom 17. August 2016 (Urk. 55) und wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Es wurde ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Privatklägerin wurde die gleiche Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören solle, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 59). Mit Eingabe vom 12. September 2016 stellte der Vertreter der Privatklägerin die
- 6 - Anträge, dass dem Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehören solle, dass im Falle einer Befragung die Privatklägerin durch eine weibliche Person zu befragen sei und dass für den Fall einer Befragung die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin vorzunehmen sei (Urk. 61). 1.5. Mit Eingabe vom 13. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Bestätigung des vorinstanzliche Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen. Weiter teilte sie mit, dass es nicht erforderlich sei, ihr weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen. Sodann ersuchte sie um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung und um Dispensation von der Teilnahme an derselben (Urk. 63). 1.6. Am 28. Dezember 2016 wurde auf den Donnerstag, 9. März 2017, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65-68). 1.7. Am 9. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S.4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin lässt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklagepunkt 1.1), und bezüglich der mehrfachen Nötigung (Anklagepunkt 1.2. und 1.4.) sowie eine angemessene Bestrafung beantragen. Sodann verlangt sie, dass der Beschuldigte zu Schadenersatz und zu einer vom Gericht nach Billigkeit festzulegenden Genugtuung verurteilt werde. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen, sofern diese nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen würden, ansonsten seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse anzuordnen (Urk. 75 S. 1). Die Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Anklagepunkt 1.2.) und vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklagepunkt 1.3.) lässt die Privatklägerin zurückziehen (Urk. 75 S. 1, Prot. II S. 7). 2.2. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79 S. 2, Urk. 63).
- 7 - 2.3. Damit sind die Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dispositiv- Ziffer 2 aligna 1) und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 3), die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3, ausser betreffend die Busse), der Vollzug (Dispositiv-Ziffer 4) und die Regelung betreffend Schadenersatz und Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 6) angefochten. Als mitangefochten haben auch die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8), die Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 9) und die Genugtuung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 10) zu gelten. 2.4. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtkraft erwachsen sind der Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 2) und vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Dispositiv- Ziffer 2 aligna 4), die Busse (Dispositiv-Ziffer 3), die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7). 2.5. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Formelles 3.1. Anklagekorrektur Die Staatsanwaltschaft hat als Tatzeitraum für den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1) Ende Juni 2015 bzw. 25. Juli 2014 bis ca. 31. Juli 2014 in der Anklageschrift aufgeführt. Beim ersten Datum bzw. Zeitraum stimmt die Jahreszahl offensichtlich nicht. Dies wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten, wobei keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt wurde (Prot. II S. 6). 3.2. Diskrepanz zwischen Erwägungen und Dispositiv Die Vorinstanz hat zwar den Beschuldigten in den Erwägungen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen, dies dann aber nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen (Urk. 53 S. 67 f.). Der Vertreter der Privatklägerin hat sich in der Berufungserklärung nicht dazu geäussert, hat aber anlässlich der Be-
- 8 rufungsverhandlung erklärt, es sei auch dieser Freispruch angefochten (Prot. II S. 6), weshalb der entsprechende Anklagevorwurf im Folgenden zu prüfen ist. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Die Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung in Anklageziffer 1.1 und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung in Anklageziffer 1.2 und 1.4 sind von der Privatklägerin angefochten. Diese Anklagevorwürfe werden vom Beschuldigten nach wie vor bestritten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die strittigen Sachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen. 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung (Urk. 53 Ziff. 3 S. 8 ff.) sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Anklagevorwurf Ziff. 1.1 Vorfall am Arbeitsort des Beschuldigten - Vergewaltigung 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf zusammenfassend mit der Begründung freigesprochen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Tatgeschehen als nicht besonders glaubhaft einzustufen seien. Demgegenüber sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten als eher hoch einzustufen. Es würden erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt der Anklageschrift wie geschildert zugetragen hätte. Dementsprechend sei der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift nicht erstellt und der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - im Zweifel
- 9 für den Beschuldigten - vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen (Urk. 53 S. 27 Ziff. 4.1.5). 3.1.3. Die Privatklägerin hat den Freispruch angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie dazu ausführen lassen, die Vorinstanz habe die Beweise wie bei einem normalen Strafdelikt gewürdigt, ohne auf die zwischenmenschlichen Beziehungen und andere Momente inklusive Abhängigkeiten und Verlustängste bei der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen. Wenn man diese Momente berücksichtige, ergebe sich ein aus Opfersicht im Kern stimmiges, realistisches Bild und Aussageverhalten der Privatklägerin. Es könne nicht sein, dass aufgrund verschiedener Details in den Schilderungen der Privatklägerin - beispielsweise in Bezug auf ihre Kleidung oder an welchen Stellen der Körperkontakt stattgefunden habe - schlussendlich befunden werde, ihre Aussagen seien widersprüchlich und nicht kohärent, besonders, da die Aussagen durch eine Dolmetscherin übersetzt worden seien und es allein aus sprachlichen Gründen zu Unschärfen komme. Bei der Privatklägerin seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, welche dem sogenannten Stockholmsyndrom inne seien. In der Ehe der Privatklägerin habe es gekriselt und sie habe gemeint, beim Beschuldigten die notwendige Zuneigung und den notwendigen Schutz zu finden. Diese Verletzlichkeit sei vom Beschuldigten subtil und zielgerichtet ausgenützt worden, worauf es zum eingeklagten Vorfall gekommen sei. Es erweise sich bei kritischer und sachkundiger Analyse entgegen der Vorinstanz als unbegründet und falsch, dass sich eine missbrauchte Frau nicht mit dem Täter anfreunden und mit ihm nicht eine intime Beziehung eingehen würde (Urk. 75 S. 1 f., S. 13). 3.1.4. Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, der Grund für die Falschbeschuldigung liege auf der Hand: Als der Beschuldigte die Beziehung mit ihr beendet habe, habe sie einen triftigen Grund gebraucht, um wieder bei ihrem Ehemann einzuziehen. Gemäss dem Beschuldigten hätte ihr Ehemann sie gemäss C._____er [Staat im nahen Osten] Mentalität schwerlich zurücknehmen können. Wenn sie diesem allerdings sage, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden und habe deshalb unter Druck gestanden, laufe es ihrer Mentalität nicht zuwider, die Ehe wieder aufzunehmen. Der Beschuldigte gehe
- 10 davon aus, dass die Angst vor dem Verlust des Kindes ausschlaggebend für diese Anzeige gewesen sei. Weiter widersprächen sich die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs bzw. der Tatzeit, stark. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der eingeklagte Vorfall ein Phantasieprodukt der Privatklägerin sei. Klar gegen die eingeklagte Version sprächen aber vor allem die teils eklatanten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin. Der behauptete Vergewaltigungsvorgang erscheine an sich völlig realitätsfern und komplett unrealistisch (Urk. 79 S. 6 ff.). 3.1.5. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatklägerin ausführlich wiedergegeben (Urk. 53 S. 12-14, 15-20). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6. Die Vorinstanz hat bezüglich der Privatklägerin korrekt erwogen, dass deren Aussagen betreffend die Vorgeschichte eingehend und glaubhaft seien und ausserdem mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmten (Urk. 53 S. 20). Dagegen erwog die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Beziehung der beiden Ungereimtheiten und Strukturbrüche aufwiesen und führte hierzu Beispiele an. Sie kam dabei zum Schluss, dass die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin nicht konstant seien, da sie in wesentlichen Punkten unerklärliche Widersprüche aufwiesen und letztlich nicht zu überzeugen vermögten. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 21). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf ihren Ausflug mit dem Beschuldigten nach D._____ [Ortschaft] nicht überzeugend sind, da sie dessen Charakter und Verhalten in einem einseitig schlechten Licht darstellt (Urk. 53 S. 21 f.). Die Vorinstanz kommt hierauf zur zutreffenden Erkenntnis, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bestehen. In Bezug auf das Tatgeschehen ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es in den Aussagen der Privatklägerin Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. Es ist jedoch präzisierend festzuhalten, dass nach den angeblichen SMS, welche der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Aussagen vor und nach der Tat geschickt haben soll, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gar nicht gesucht wurde. Der Auftrag seitens der Staatanwaltschaft bestand lediglich darin,
- 11 das Mobiltelefon des Beschuldigten nach allfälligen Nacktfotos oder Aufnahmen mit sexuellen Handlungen zu durchsuchen (Urk. D1/11/6, D1/11/8). Es wurde dagegen auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin nach SMS seit dem 1. Juni 2014 zwischen dieser und dem Beschuldigten gesucht, wobei keine einzige gefunden wurde, da sämtliche Nachrichten bereits gelöscht waren (Urk. D1/10/3 S. 3). Wenn der Vertreter der Privatklägerin hierzu ausführt, die Privatklägerin habe die SMS nach dem Vorfall gelöscht, um zur Normalität zurückzukehren (Urk. 75 S. 15), vermag dies nicht einzuleuchten. Mit der Vorinstanz ist auffällig, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch von einer Jeanshose sprach, die sie während der Tat getragen haben will, bei der Staatsanwaltschaft dann aber von einer "pyjamaähnlichen Hose" sprach, die beim Öffnen von allein nach unten fällt und schliesslich an der Hauptverhandlung von einer Art Hosenanzug, "einfach eine bequeme Hose" sprach (Urk. D1/43 S. 10, S. 26, Prot. I S. 11). Diese Korrektur der Aussagen lässt sich mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 23) am ehesten damit erklären, dass die Privatklägerin ihre Ausführungen plausibler darstellen wollte. Des Weiteren macht die Privatklägerin keine konstanten Aussagen betreffend das Küssen ihrer Brüste und Brustwarzen durch den Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin korrekt aufgeführt (Urk. 53 S. 23). Mit der Verteidigung (Prot. II S. 8) deutet nichts darauf hin, dass diese Widersprüche wie auch diejenigen betreffend die Kleidung auf eine sprachliche Unschärfe infolge der Übersetzung zurückzuführen seien, wie dies von der Privatklägerin angeführt wurde (Urk. 75 S. 3). Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz wiedergegeben, dass die Privatklägerin zuerst aussagte, sie habe dem Beschuldigten vor der Vergewaltigung gesagt, er könne ihren Körper haben, nicht aber ihre Seele, um später auszusagen, sie hätte ihm diesen Satz nach der Tat gesagt (Urk. 53 S. 23). Soweit die Vorinstanz jedoch der Privatklägerin unterstellt, sie habe gemäss ihren Aussagen keine Gegenwehr geleistet (Urk. 53 S. 24), muss dem widersprochen werden: Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, sie habe versucht, ihn wegzu-
- 12 stossen (Urk. D1/4/1 S. 8, D1/4/3 S. 20 u. 24), als er angefangen habe, sie zu küssen. Zur Strafe habe er dann ihre Hände hinter seinem Rücken festgehalten, weshalb sie sich nicht mehr habe bewegen können (Urk. D1/4/3 S. 24). Es wäre nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin in dieser Situation nicht weiter körperlich zu wehren versucht hätte. Die Begründung der Privatklägerin dagegen, wieso sie nicht um Hilfe geschrien habe, ist mit der Vorinstanz einerseits widersprüchlich und andererseits nicht nachvollziehbar (Urk. 53 S. 24). Mit der Vorinstanz hätte sie angesichts der Umgebung des Tatorts Chancen gehabt, dass ihr jemand zu Hilfe gekommen wäre, wenn sie geschrien hätte. Ebenso wenig einleuchtend erscheint weiter die Erklärung der Privatklägerin für das Unterlassen von Hilferufen, nämlich dass sie Angst gehabt habe, dass sie jemand hätte sehen können; das würde niemand wollen (Urk. D1/4/3 S. 10). Dass die Privatklägerin in einer solchen Situation Scham empfunden und deshalb Hilferufe unterlassen haben will, erscheint nicht lebensnah. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Datums der Tat kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist weiter anzufügen, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014 auf entsprechende Frage angab, nicht gegen Schwangerschaft geschützt zu sein (Urk. D1/4/1). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie indessen, dass sie die Antibabypille genommen habe (Urk. D1/4/3 S. 17 Frage und Antwort 96). Auf die Frage, mit wem sie über den Übergriff gesprochen habe, sagte die Privatklägerin anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014, dass sie es als erstes ihrer älteren Schwester erzählt habe. Diese lebe in C._____ und sie habe telefonisch mit ihr darüber gesprochen (Urk. D1/4/1 S. 9 Frage und Antwort 78). In der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Mai 2015 sagte die Privatklägerin auf die Frage, wer alles gewusst habe, dass sie und der Beschuldigte eine Beziehung führten, dass niemand davon gewusst habe. Auf
- 13 nochmaliges Nachfragen, führte sie dann aus, dass ihre ältere Schwester etwas Kenntnis davon gehabt habe. Sie habe dieser aber lediglich gesagt, dass der Beschuldigte sie schützen würde. Sie habe dieser von der Vergewaltigung und der schlechten Behandlung ihr gegenüber nichts erzählt (Urk. D1/4/3 S. 13 f. Fragen und Antworten 63 und 64). Selbst die wichtigen Fragen nach der Verhütung oder wem sich die Privatklägerin nach dem entsprechenden Vorfall anvertrauen konnte, hat die Privatklägerin nicht konstant beantwortet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stimmen die Aussagen der Privatklägerin dazu, wie sie den Beschuldigten kennengelernt und wie lange die Beziehung gedauert habe, mit denjenigen des Beschuldigten überein (Urk. 53 S. 20 Ziff. 4.1.4.1). Mit der Vorinstanz ist die spätere Entwicklung dieses Verhältnisses nach der angeblichen Vergewaltigung lebensfern (Urk. 53 S. 25). Ergänzend ist zu erwähnen, dass es umso lebensfremder erscheint, dass die Privatklägerin sich nach der Vergewaltigung auf diese Beziehung einliess, da es sich um ein aussereheliches Verhältnis handelte, welches gemäss dem Beschuldigten in ihrem Kulturkreis nicht akzeptiert und rufschädigend ist (Urk. D1/3/2 S. 6) bzw. weshalb die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen von ihrer Familie hätte umgebracht werden können (Urk. D1/4/3 S. 39). Es ist geradezu abstrus, dass die Privatklägerin, die nach der Vergewaltigung Hass und Ekel gegenüber dem Beschuldigten empfunden habe (Urk. D1/4/3 S. 20), zu Beginn der kurz darauf folgenden Beziehung zwischen den Beiden Gefühle für den Beschuldigten gehabt habe (Urk. D1/4/3 S. 13), nur gerade ein bis zwei Wochen nach der Vergewaltigung freiwillig Geschlechtsverkehr mit diesem gehabt habe (Urk. D1/4/3 S. 15) und sogar bei diesem Schutz vor ihrem Ehemann gesucht habe (Urk. D1/4/3 S. 11). Soweit die Privatklägerin als Grund für die Beziehung anführt, sie habe Angst davor gehabt, dass ihr Mann von der Vergewaltigung erfahren würde (Urk. D1/4/2 S. 3), ist dies nicht einleuchtend, da sie gemäss dieser Logik eine Beziehung zu ihrem Vergewaltiger als weniger schlimm empfunden hätte, als wenn ihr Mann von der Vergewaltigung erfahren hätte. Abwegig wird die Begründung der Privatklägerin, wenn sie anführt, sie habe herausfinden wollen, wieso der Beschuldigte
- 14 sie vergewaltigt habe (Urk. D1/4/2 S. 3). Es ist notorisch, dass dies die Opfer normalerweise wenig interessiert. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind demnach nicht glaubhaft. 3.1.7. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dieser habe sich sehr detailliert zur Vorgeschichte geäussert und habe glaubhaft darlegen können, wie er die Privatklägerin kennengelernt habe und wie die Beziehung zustande gekommen sei. Er habe sich auch ausführlich und detailliert zur Frage geäussert, wie und wo der erste Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden habe. Diese Aussagen seien detailliert und logisch konsistent, der Ablauf der Schilderung sei widerspruchsfrei, folgerichtig, nachvollziehbar und enthalte dadurch viele Realitätskriterien. Die Aussagen des Beschuldigten zeugten deshalb von einer hohen Glaubhaftigkeit. Die ihm vorgeworfene Tat habe er stets bestritten (Urk. 53 S. 15). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Beschuldigten im Hinblick auf die Konstanz eher als glaubhaft zu taxieren seien (Urk. 53 S. 15). Diese Erwägungen sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.8. Der Vertreter der Privatklägerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten keine Zweifel daran offen lassen würde, dass es zum fraglichen Übergriff gekommen sei. Als ein Schlüsselbeweis sei das Verhalten des Beschuldigten anzusehen, nachdem die Privatklägerin Ende September 2014 die Beziehung definitiv beendet habe. Alsdann habe der Beschuldigte nämlich wie bereits zuvor versucht, die Privatklägerin mit der Offenbarungsdrohung an deren Noch-Ehemann ihm wieder hörig zu machen (Urk. 37 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin dann unter Berufung auf eine Sonderpublikation "Häusliche Gewalt" der St. Galler Gerichte (Urk. 76) ausführen, dass Untersuchungen gezeigt hätten, dass misshandelte Frauen ein Verhaltensmuster aufweisen würden, das als Stockholm-Syndrom bezeichnet werde. Es müssten dabei folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein: Leib und Leben des Opfers müsse bedroht sein, das Opfer könne nicht entkommen oder glaube, nicht entkommen zu können, das Opfer sei von anderen Menschen isoliert und der Täter gebe sich teilweise freundlich (Urk. 75 S. 6).
- 15 - Die Privatklägerin hat ausgeführt, als die Probleme mit ihrem Ehemann im Juni 2014 angefangen hätten und er ausgezogen sei, sei der Beschuldigte immer bei ihr gewesen und habe sie unterstützt. Sie habe so schlechte Tage gehabt (Urk. D1/4/3 S. 8 letzter Abschnitt). Der Beschuldigte sei im Vergleich zu ihrem Ehemann ein starker Mann gewesen. Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte sie in Schutz nehme. Dieser habe sie gegen ihren Ehemann in Schutz genommen und unterstützt (Urk. D1/4/3 S. 11 Antwort auf Frage 48). Die Privatklägerin führte auf entsprechende Frage aus, dass sie mit dem Beschuldigte eine Beziehung geführt habe. Sie hätten ihre Gefühle geteilt, aber sie habe dabei Angst gehabt, dass jemand davon erfahren könnte, bzw. dass ihr Ehemann das erfahren könnte. Ihre grösste Angst sei ihre Tochter gewesen. Sie habe Angst gehabt ihre Tochter zu verlieren (Urk. D1/4/3 S. 12 Antwort auf Frage 53). Auf die Frage, ob es sich bei der Beziehung mit dem Beschuldigten um eine Liebesbeziehung oder mehr um eine Affäre gehandelt habe, sagte die Privatklägerin, dass sie anfänglich zum Beschuldigten Vertrauen gehabt habe. Als sie ihn näher kennen gelernt habe, habe sie aber gesehen, wie er sich durch Alkohol verändere. Es sei danach für sie eher eine Strategie gewesen: Sie habe gewollt, dass er von ihr fern bleibe. Er habe sie aber nie in Ruhe gelassen. Er sei vor ihre Türe gekommen. Er habe sie telefonisch belästigt. Er sei auch ins Geschäft gekommen. Er habe auf der Treppe auf sie gewartet. Er sei sogar in die Krippe ihrer Tochter gekommen. Er habe sogar versucht, in das Geschäft ihres Ehemannes zu kommen, als sie dort gewesen sei (Urk. D1/4/3 S. 12 f. Frage und Antwort 56). Anfänglich sei es so gewesen, dass sie im gegenseitigen Einverständnis eine Liebesbeziehung geführt hätten. Sie habe solche Gefühle gehabt und sich ihm näher gefühlt. Dann habe sie mitbekommen, wie aggressiv und nervös er gewesen sei. Das habe ihr Angst gemacht. Es hätte auch für ihre Tochter negative Konsequenzen haben können (Urk. D1/4/3 S. 13 Antwort zu Frage 59). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass sie zwar anfänglich Vertrauen zum Beschuldigten hatte, ihn aber bei einem besseren und näheren Kennenlernen durchaus kritisch beurteilte. Sie hat denn auch die Folgen der Beziehung zum Beschuldigten als eher negativ beurteilt und sich entsprechend verhalten. Es bestand demnach weder eine Hörigkeit bzw. Abhängigkeit der Privat-
- 16 klägerin vom Beschuldigten in irgendeiner Form, noch wurde die Privatklägerin je von ihrem Umfeld isoliert, was auch von dieser nie behauptet wurde. Ausserdem geht es bei der vom Vertreter der Privatklägerin zitierten Publikation um Häusliche Gewalt, wobei sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unbestrittenermassen erst nach dem eingeklagten Vorfall entwickelte und diese zum Zeitpunkt des Vorfalls lediglich ein Arbeitsverhältnis verband. Diesen Erwägungen entsprechend findet das Stockholm-Syndrom mit der Verteidigung (Urk. 79 S. 5) in den Akten keine Stütze. 3.1.9. Der Vertreter der Privatklägerin führte aus, eine weitere Schlüsselstelle der widersprüchlichen Behauptungen des Beschuldigten finde sich in Antwort 20 der ersten polizeilichen Einvernahme, wo dieser behaupte, eine Vergewaltigung in der Küche sei wegen der Ringhörigkeit gar nicht möglich gewesen. In Antwort 17 gebe der Beschuldigte dann aber selber an, dass es offenbar - nach Verständnis des Vertreters der Privatklägerin - auch in der Küche zu Sex gekommen sei; auch habe es Sex am See und hinter dem Postverteilcenter in E._____ [Ortschaft] oder im Wald gegeben (vgl. Antwort 25). Wer an solchen Örtlichkeiten sexuelle Handlungen vornehme, den scheine offenbar die Nachbarschaft bzw. die Öffentlichkeit nicht wirklich zu interessieren. Alleine deshalb entpuppe sich die Behauptung der Ringhörigkeit als faule, hilflose Ausrede (Urk. 37 S. 2, Urk. 75 S. 11 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 (Urk. D1/3/1) führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin und er seit Mitte Juni 2014 eine Beziehung geführt hätten. Sie hätten sich regelmässig getroffen, seien gemeinsam Nachtessen und in Hotels gegangen. Auf die Frage, wo er und die Privatklägerin sich jeweils getroffen hätten, sagte der Beschuldigte, dass sie oft im Hotel F._____ in G._____ [Ortschaft] gewesen seien. Sehr oft hätten sie sich auch in seiner Küche in H._____ getroffen. In … seien sie auch in einem Hotel gewesen (Urk. D1/3/1 S. 3 Frage und Antwort Nr. 17). Auf die Frage, ob es in seiner Küche einmal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, sagte der Beschuldigte: "Nein, nie. Das würde auch gar nicht gehen. Das Gebäude ist sehr ringhörig und neben meiner Küche befindet sich direkt ein Restaurant. Da könnte man nie eine Frau vergewaltigen" (Urk. D1/3/1 S. 3 Frage und Antwort 20). Er hat auch in den weiteren
- 17 - Einvernahmen stets dementiert, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr in der Küche gehabt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3, D1/3/2 S. 13, D1/3/4 S. 3) und anlässlich der Hauptverhandlung, sie an einem Abend bzw. zu einer solchen Zeit dort getroffen zu haben (Prot. I S. 38 f.) und hielt schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass sie in der Küche nie etwas zusammen gehabt hätten (Urk. 74 S. 14). Der Beschuldigte bestritt jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 14 f.) nicht, sich je mit der Privatklägerin in der Küche seines Geschäfts getroffen zu haben, sondern erklärte vielmehr, sich dort sehr oft mit der Privatklägerin getroffen zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3). Dies bedeutet aber selbstredend entgegen dem Vertreter der Privatklägerin nicht, dass sie dort Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Die Aussage des Beschuldigten, dass es in der Küche seines Imbisses zu ringhörig sei, bezog sich in erster Linie auf die ihm vorgehaltene Vergewaltigung. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr im Auto oder im Freien hatte und ihn - wie übrigens auch die Privatklägerin, war sie doch unbestrittenermassen freiwillig auch dabei - allfällige Zeugen wenig zu interessieren schien, kann selbstredend nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der ringhörigen Küche vergewaltigt hat. 3.1.10. Weiter führte der Vertreter der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin erst noch mit Alkohol versorgt worden sei, weshalb insbesondere die Tatbestandsvariante des Unfähigmachens zum Widerstand zu prüfen sei bzw. gewesen wäre (Urk. 75 S. 12). Die Privatklägerin hat jedoch nie ausgeführt, sie sei während der vermeintlichen Tat widerstandsunfähig gewesen, noch ist dies Bestandteil der Anklage (Urk. 25), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.1.11. Schliesslich konstatierte die Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz die Beweiswürdigungskriterien nicht erfüllt, vielmehr bestreite dieser den Vorfall konstant. Er habe denn auch keine weiteren Ausführungen über die verschiedenen Gegebenheiten in der Küche gemacht (Urk. 75 S. 13).
- 18 - Mit der Verteidigung (Prot. II S. 10) ist dem zu entgegnen, dass dem ungeständigen Beschuldigten nichts anderes übrig bleibt, als einsilbig zu bestreiten. Zu einem Vorfall, der aus der Sicht des Beschuldigten nicht stattgefunden hat, kann dieser selbstredend auch keine blumigen Ausführungen machen. 3.1.12. Motiv Es ist mit der Verteidigung (Urk. 79 S. 6 f.) und dem Beschuldigten (Urk. D1/3/2) denkbar, dass die Privatklägerin die den Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschuldigten erhob, um wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren zu können und um damit ihr Kind nicht zu verlieren. Hätte die Privatklägerin ihrem Ehemann lediglich die Fremdbeziehung mit dem Beschuldigten gestanden, hätte jener sie möglicherweise zurückgewiesen und ihr den Kontakt zum gemeinsamem Kind erschwert. Diese Vermutung wird durch die Aussage der Privatklägerin gestützt, dass sie gedacht habe, dass ihr Ehemann ihr die Tochter wegnehmen würde, wenn er von der Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten erfahren würde (Urk. D1/4/3 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte sie dem entsprechend weiter aus, dass man ihrem Mann gesagt habe, er müsse nach Hause, sonst würde er sie verlieren, worauf sie ihm vom Übergriff erzählt habe, die Beziehung dagegen verschwiegen habe (Prot. I S. 27). 3.2. Entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 5 f.) geht es jedoch nicht darum, ob die Privatklägerin den Beschuldigten nachweislich zu Unrecht beschuldigt hat, sondern dass gestützt auf die obigen Erwägungen erhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin bestehen, dass sich der Sachverhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift wie angeklagt abgespielt hat, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen ist. 4. Anklagevorwurf Ziff. 1.2 Vorfall am Wohnort des Beschuldigten: Nötigung 4.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 4 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich der einfachen Körperverletzung schuldig und vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen. Sowohl der
- 19 - Schuld- als auch der Freispruch sind rechtskräftig (vgl. Ziff. I. 2.4.). Vom Vorwurf der Nötigung hat die Vorinstanz den Beschuldigten ebenfalls freigesprochen. 4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist ebenfalls auf die zutreffende Würdigung der entsprechenden Aussagen und auf die festgestellten Ungereimtheiten zu verweisen (Urk. 53 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es muss zu Recht gefragt werden, wieso die Privatklägerin ins Auto des Beschuldigten, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt gar keine Beziehung mehr führte, gestiegen sein soll, obschon sich dieser gemäss den Aussagen der Privatklägerin zuvor ausfällig benommen hatte. Die Aussagen der Privatklägerin sind in Bezug auf den Tatablauf in der I._____-allee mit der Vorinstanz nicht überzeugend. 4.4. Es kann auch auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat konstant ausgesagt, er habe die Privatklägerin auf ihren Wunsch hin bei der I._____-allee abgeholt, wo sie mit einem dunkelhäutigen Mann Bier getrunken habe. Danach habe er sie nach E._____ gefahren und dort zwischen der Kantonalbank und dem Kleiderladen J._____ abgesetzt. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass Letzteres dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann. Die Vorinstanz zieht demnach die richtige Schlussfolgerung aus diesen Aussagen, nämlich dass diese konstant und widerspruchsfrei seien (Urk. 53 S. 29 f.). 4.5. Es kann demnach mit der Vorinstanz nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden, ob der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich zum Mitgehen aufforderte oder sie zu diesem Zweck bedrohte, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist (Urk. 53 S. 29 ff.). 4.6. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Anklagevorwurf der Nötigung in Anklageziffer 1.2 freizusprechen.
- 20 - 5. Anklagevorwurf Ziff. 1.4 Vorfall im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung: Nötigung 5.1. Der Anklagevorwurf ist in der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 25 S. 6). 5.2. Es kann auf die vorinstanzlichen Zusammenfassungen der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 53 S. 39 f., S. 42 f.). 5.3. Androhung der Weitergabe von Fotos und Videos mit sexuellen Handlungen 5.3.1. Entgegen der Vorinstanz geht es nur in untergeordnetem Mass darum, ob sich tatsächlich Aufnahmen mit sexuellen Handlungen im Besitz des Beschuldigten befanden (Urk. 53 S. 43), sondern ob dieser mit dem Weitergeben solcher Aufnahmen an die Verwandten der Privatklägerin diese genötigt hat, bei ihm zu bleiben. Allein mit dem Nachweis, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine sexuellen Handlungen beinhaltenden Fotos oder Videos befanden (Urk. D1/11/8), ist der Beschuldigte noch nicht entlastet. Er könnte die Privatklägerin auch mit der unwahren Behauptung genötigt haben können, er sei im Besitz solcher Bilder und Videos und werde diese weitergeben. 5.3.2. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, nicht zu wissen, ob entsprechende Fotos oder Videoaufnahmen überhaupt vorhanden gewesen seien (Urk. D1/4/2 S. 6, Prot. I S. 24). Auf den Vorhalt der Staatsanwältin, es seien keine solchen Aufnahmen auf den Geräten des Beschuldigten gefunden worden, erklärte die Privatklägerin, er habe ihr dies aber geschrieben (Urk. D1/4/3 S. 40). Daraus kann geschlossen werden, dass er ihr nie solche Aufnahmen gezeigt hat. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Privatklägerin offenbar ohne weiteres der Behauptung des Beschuldigten, er sei im Besitz solcher Aufnahmen, Glauben schenkte, ohne solche je gesehen oder eine entsprechende Aufnahme bemerkt zu haben. Soweit der Vertreter der Privatklägerin anführt, es passe "total nicht ins Bild des Beschuldigten", wenn dieser behaupte, er hätte intime Bilder der Privatklägerin jeweils sofort gelöscht und es dafür keinen Grund gebe (Urk. 75 S. 16), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Beziehung mit der Privatklägerin verheiratet und hatte zwei Töchter, weshalb
- 21 nachvollziehbar ist, dass er intime Fotos der Privatklägerin nach Erhalt sogleich wieder löschte, um zu vermeiden, dass seine Familienmitglieder diese entdecken. 5.3.3. Der Beschuldigte hat mit der Vorinstanz konstant bestritten, die Privatklägerin mit der Androhung genötigt zu haben, er werde Bilder und Videos der Privatklägerin mit sexuellem Inhalt weiteren Personen zugänglich machen, sollte sie die Beziehung mit ihm nicht verlängern. 5.3.4. Betreffend die Notiz "Es gibt Video und Bild" auf dem Kontoauszug des Beschuldigten ist anzuführen, dass daneben ein handschriftlicher Pfeil auf das Wort "K._____" (übersetzt: Ring) zeigt (Urk. D1/7/4), woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte damit einzig ausdrücken wollte, dass es vom Ring sowohl ein Video wie auch eine Foto gibt. Mit dem entsprechenden Kontoauszug wollte der Beschuldigte im Sinne seiner Aussagen wohl einzig die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin belegen. 5.3.5. Als einziges, den Beschuldigten belastendes Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin vor, wobei der Beschuldigte den Tatvorwurf stets von sich wies. Da die Aussagen der Privatklägerin nicht vollends überzeugen, bestehen Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf die Androhung der Weitergabe von Fotos und Videos mit sexuellen Handlungen wie angeklagt zugetragen hat. 5.4. Androhung der Übergabe des Überweisungsbelegs von Fr. 1'000.-- an den Ehemann der Privatklägerin Es kann betreffend diesen Anklagesachverhalt vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz hatte der Beschuldigte mit der Androhung, er werde den Überweisungsbeleg dem Ehemann der Privatklägerin zeigen, gar kein Nötigungsmittel in der Hand, da ihr die Beziehung zu ihrem Mann gemäss ihren eigenen Aussagen nichts mehr sagte, es ihr egal war und dieser ohnehin bereits über die Beziehung in Kenntnis gesetzt worden war (Prot. I S. 25 u. S. 28). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ge-
- 22 sagt, er würde ihrem Mann den Beleg zeigen, damit dieser den Betrag zahle. Falls sie ihm den Betrag nicht zurückzahlen würde, würde er ihrem Mann zuerst die Fotos etc. und dann den Überweisungsbeleg zeigen (Urk. 1/4/3 S. 42). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, dass es für den Beschuldigten eine Genugtuung gewesen sei, dass ihr Mann von der Geldüberweisung erfahren könnte (Prot. I S. 25). Entsprechend hat nicht einmal die Privatklägerin geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr angedroht, er würde ihrem Ehemann den Überweisungsbeleg über die Fr. 1'000.-- vorlegen, wenn sie die Beziehung mit dem Beschuldigten nicht weiterführe. Folglich ist der Anklagesachverhalt betreffend die Androhung der Übergabe des Überweisungsbelegs von Fr. 1'000.-- an den Ehemann der Privatklägerin nicht erstellt. 5.5. Androhung der Bekanntgabe der Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin an einen erweiterten Personenkreis Die Privatklägerin gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr, als sie die Beziehung nicht habe weiterführen wollen, während der Trennungsphase gesagt, er würde ihrem Ehemann und ihrer Familie von der Beziehung erzählen (Urk. D1/4/3 S. 39). Daraus geht nicht hervor, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten hier überhaupt vorwirft, sie durch diese Androhung dazu genötigt zu haben, länger in der Beziehung mit dem Beschuldigten zu verbleiben. Dementsprechend kann der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Bekanntgabe der Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin an einen erweiterten Personenkreis nicht erstellt werden. 5.6. Fazit Die Anklagesachverhalte in Anklageziffer 1.4 lassen sich gestützt auf obige Ausführungen nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.4 freizusprechen ist.
- 23 - III. Strafe Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe wurde von keiner Seite angefochten. Da die Strafzumessung der Vorinstanz weder gesetzeswidrig noch unbillig ist (Art. 404 Abs. 2 StPO), ist diese zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 20.-- zu bestrafen. IV. Zivilforderungen 1. Schadenersatz Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten Schadenersatz, ohne jedoch Belege für den ihr entstandenen Schaden beizubringen (Urk. 55 S. 1). Da der Schaden vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. 79 S. 2) , ist diese Forderung mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 63 f.) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Genugtuung Da der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin einzig wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird und weder begründet noch ausreichend belegt wurde, inwiefern die Privatklägerin durch diesen Vorfall eine Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens von gewisser Intensität erlitt, ist die Genugtuungsforderung mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 65) abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliche Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8-10) zu bestätigen.
- 24 - 2. Zweitinstanzliche Kosten Die Privatklägerin unterliegt mit all ihren Anträgen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. D1/18/9), hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung, nicht zu tragen; sie werden auf die Gerichtskasse genommen. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin werden entsprechend ihrer Honorarnoten (Urk. 80 u. Urk. 77) für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4'600.-- bzw. mit Fr. 9'000.-- entschädigt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 [recte: SVG] sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV (Anklagepunkt 1.5), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholeinwirkung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Anklagepunkt 1.5), sowie − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklagepunkt 1.5). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: − (…)
- 25 - − vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklagepunkt 1.3), − (…) − vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 1'000.--. 4. (…) 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. (…) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'586.30 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 17.20 Entschädigung Zeuge Fr. 881.25 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. Vertreter der Privatklägerin (erfolgt mit separatem Beschluss) Fr. 12'618.25 amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (…) 10. (…) 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 26 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1) sowie − vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 1.2 und 1.4). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8-10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 4'600.-- amtliche Verteidigung Fr. 9'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 27 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (Urk. 57) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt, Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, betr. PIN-Nr. 00.011.302.807 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. März 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 9. März 2017 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 [recte: SVG] sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV (Anklagepunkt 1.5), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholeinwirkung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Anklagepunkt 1.5), sowie der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklagepunkt 1.5). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1), vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklagepunkt 1.3), vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 1.4), sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. a) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Gutachtens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 27. April 2016 (Urk. 53 S. 4-6). 1.2. Das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 62). Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 meldete der Vertreter der Privatklägerin Berufung an (Urk. 42). 1.3. Das begründete Urteil (Urk. 49 = Urk. 53) konnte dem Vertreter der Privatklägerin, dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft je am 12. August 2016 zugestellt werden (Urk. 50). 1.4. Die Berufungserklärung des Vertreters der Privatklägerin datiert vom 17. August 2016 (Urk. 55) und wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Es wurde ihnen Frist angesetzt, um Ansc... 1.5. Mit Eingabe vom 13. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Bestätigung des vorinstanzliche Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen. Weiter teilte sie mit, dass es nicht erforderlich sei, ihr w... 1.6. Am 28. Dezember 2016 wurde auf den Donnerstag, 9. März 2017, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65-68). 1.7. Am 9. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S.4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin lässt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklagepunkt 1.1), und bezüglich der mehrfachen Nötigung (Anklagepunkt 1.2. und 1.4.) sowie eine angemessene Bestrafung b... 2.2. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79 S. 2, Urk. 63). 2.3. Damit sind die Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 1) und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 3), die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3, ausser betreffend die Busse), der Vollzug (Dispos... 2.4. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtkraft erwachsen sind der Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 2) und vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 4),... 2.5. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Formelles 3.1. Anklagekorrektur Die Staatsanwaltschaft hat als Tatzeitraum für den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1) Ende Juni 2015 bzw. 25. Juli 2014 bis ca. 31. Juli 2014 in der Anklageschrift aufgeführt. Beim ersten Datum bzw. Zeitraum stimmt die Jahreszahl offensich... 3.2. Diskrepanz zwischen Erwägungen und Dispositiv Die Vorinstanz hat zwar den Beschuldigten in den Erwägungen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen, dies dann aber nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen (Urk. 53 S. 67 f.). Der Vertreter der Privatklägerin hat sich in der B... II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Die Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung in Anklageziffer 1.1 und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung in Anklageziffer 1.2 und 1.4 sind von der Privatklägerin angefochten. Diese Anklagevorwürfe werden vom Beschuldigten nach wie vor bestritten, w... 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 3. Anklagevorwurf Ziff. 1.1 Vorfall am Arbeitsort des Beschuldigten - Vergewaltigung 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf zusammenfassend mit der Begründung freigesprochen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Tatgeschehen als nicht besonders glaubhaft einzustufen seien. Demgegenüber sei die ... 3.1.3. Die Privatklägerin hat den Freispruch angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie dazu ausführen lassen, die Vorinstanz habe die Beweise wie bei einem normalen Strafdelikt gewürdigt, ohne auf die zwischenmenschlichen Beziehungen u... 3.1.4. Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, der Grund für die Falschbeschuldigung liege auf der Hand: Als der Beschuldigte die Beziehung mit ihr beendet habe, habe sie einen triftigen Grund gebraucht, um wieder bei ihr... 3.1.5. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatklägerin ausführlich wiedergegeben (Urk. 53 S. 12-14, 15-20). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6. Die Vorinstanz hat bezüglich der Privatklägerin korrekt erwogen, dass deren Aussagen betreffend die Vorgeschichte eingehend und glaubhaft seien und ausserdem mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmten (Urk. 53 S. 20). Dagegen erwog die ... In Bezug auf das Tatgeschehen ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es in den Aussagen der Privatklägerin Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. Es ist jedoch präzisierend festzuhalten, dass nach den angeblichen SMS, welche der Beschuldigte der... Mit der Vorinstanz ist auffällig, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch von einer Jeanshose sprach, die sie während der Tat getragen haben will, bei der Staatsanwaltschaft dann aber von einer "pyjamaähnlichen Hose" sprach, die beim Öf... Des Weiteren macht die Privatklägerin keine konstanten Aussagen betreffend das Küssen ihrer Brüste und Brustwarzen durch den Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin korrekt aufgeführt (Urk. 53 S. 23). Mit der ... Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz wiedergegeben, dass die Privatklägerin zuerst aussagte, sie habe dem Beschuldigten vor der Vergewaltigung gesagt, er könne ihren Körper haben, nicht aber ihre Seele, um später auszusagen, sie hätte ihm diesen Satz ... Soweit die Vorinstanz jedoch der Privatklägerin unterstellt, sie habe gemäss ihren Aussagen keine Gegenwehr geleistet (Urk. 53 S. 24), muss dem widersprochen werden: Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, sie habe versucht, ihn wegzustossen (Urk. D1/... Die Begründung der Privatklägerin dagegen, wieso sie nicht um Hilfe geschrien habe, ist mit der Vorinstanz einerseits widersprüchlich und andererseits nicht nachvollziehbar (Urk. 53 S. 24). Mit der Vorinstanz hätte sie angesichts der Umgebung des Tato... Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Datums der Tat kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist weiter anzufügen, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014 auf entsprechende Frage angab, nicht gegen Schwangerschaft geschützt zu sein (Urk. D1/4/1). Bei der Staatsanwaltschaft sagte... Auf die Frage, mit wem sie über den Übergriff gesprochen habe, sagte die Privatklägerin anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014, dass sie es als erstes ihrer älteren Schwester erzählt habe. Diese lebe in C._____ und sie ha... Selbst die wichtigen Fragen nach der Verhütung oder wem sich die Privatklägerin nach dem entsprechenden Vorfall anvertrauen konnte, hat die Privatklägerin nicht konstant beantwortet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stimmen die Aussagen der Privatklägerin dazu, wie sie den Beschuldigten kennengelernt und wie lange die Beziehung gedauert habe, mit denjenigen des Beschuldigten überein (Urk. 53 S. 20 Ziff. 4.1.4.1). Mit der V... Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind demnach nicht glaubhaft. 3.1.7. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dieser habe sich sehr detailliert zur Vorgeschichte geäussert und habe glaubhaft darlegen können, wie er die Privatklägerin kennengelernt habe und wie die Beziehung zustande gekommen sei. ... 3.1.8. Der Vertreter der Privatklägerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten keine Zweifel daran offen lassen würde, dass es zum fraglichen Übergriff gekommen sei. Als ein Schlüsselbeweis sei das Verhalten de... Die Privatklägerin hat ausgeführt, als die Probleme mit ihrem Ehemann im Juni 2014 angefangen hätten und er ausgezogen sei, sei der Beschuldigte immer bei ihr gewesen und habe sie unterstützt. Sie habe so schlechte Tage gehabt (Urk. D1/4/3 S. 8 letzte... Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass sie zwar anfänglich Vertrauen zum Beschuldigten hatte, ihn aber bei einem besseren und näheren Kennenlernen durchaus kritisch beurteilte. Sie hat denn auch die Folgen der Beziehung zum Beschul... 3.1.9. Der Vertreter der Privatklägerin führte aus, eine weitere Schlüsselstelle der widersprüchlichen Behauptungen des Beschuldigten finde sich in Antwort 20 der ersten polizeilichen Einvernahme, wo dieser behaupte, eine Vergewaltigung in der Küche s... In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 (Urk. D1/3/1) führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin und er seit Mitte Juni 2014 eine Beziehung geführt hätten. Sie hätten sich regelmässig getroffen, seien gemeinsam Nachtessen und i... 3.1.10. Weiter führte der Vertreter der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin erst noch mit Alkohol versorgt worden sei, weshalb insbesondere die Tatbestandsvariante des Unfähigmachens zum Widerstand zu prüfen sei bzw. gewesen wäre (Urk. 75 S. 1... Die Privatklägerin hat jedoch nie ausgeführt, sie sei während der vermeintlichen Tat widerstandsunfähig gewesen, noch ist dies Bestandteil der Anklage (Urk. 25), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.1.11. Schliesslich konstatierte die Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz die Beweiswürdigungskriterien nicht erfüllt, vielmehr bestreite dieser den Vorfall konstant. Er habe denn auch keine weiteren Ausführung... Mit der Verteidigung (Prot. II S. 10) ist dem zu entgegnen, dass dem ungeständigen Beschuldigten nichts anderes übrig bleibt, als einsilbig zu bestreiten. Zu einem Vorfall, der aus der Sicht des Beschuldigten nicht stattgefunden hat, kann dieser selb... 3.1.12. Motiv Es ist mit der Verteidigung (Urk. 79 S. 6 f.) und dem Beschuldigten (Urk. D1/3/2) denkbar, dass die Privatklägerin die den Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschuldigten erhob, um wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren zu können und um damit ihr Kind ni... 3.2. Entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 5 f.) geht es jedoch nicht darum, ob die Privatklägerin den Beschuldigten nachweislich zu Unrecht beschuldigt hat, sondern dass gestützt auf die obigen Erwägungen erhebliche Zweifel an den Aussagen der Privat... 4. Anklagevorwurf Ziff. 1.2 Vorfall am Wohnort des Beschuldigten: Nötigung 4.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 4 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich der einfachen Körperverletzung schuldig und vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen. Sowohl der Schuld- als auch der Freispruch sind rechtskräftig (vgl. Ziff. I. 2.4.). Vom Vorwurf der Nötigung... 4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist ebenfalls auf die zutreffende Würdigung der entsprechenden Aussagen und auf die festgeste... 4.4. Es kann auch auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat konstant ausgesagt, er habe die Privatklägerin auf ihren Wunsch hin b... 4.5. Es kann demnach mit der Vorinstanz nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden, ob der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich zum Mitgehen aufforderte oder sie zu diesem Zweck bedrohte, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung ... 4.6. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Anklagevorwurf der Nötigung in Anklageziffer 1.2 freizusprechen. 5. Anklagevorwurf Ziff. 1.4 Vorfall im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung: Nötigung 5.1. Der Anklagevorwurf ist in der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 25 S. 6). 5.2. Es kann auf die vorinstanzlichen Zusammenfassungen der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 53 S. 39 f., S. 42 f.). 5.3. Androhung der Weitergabe von Fotos und Videos mit sexuellen Handlungen 5.3.1. Entgegen der Vorinstanz geht es nur in untergeordnetem Mass darum, ob sich tatsächlich Aufnahmen mit sexuellen Handlungen im Besitz des Beschuldigten befanden (Urk. 53 S. 43), sondern ob dieser mit dem Weitergeben solcher Aufnahmen an die Verwa... 5.3.2. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, nicht zu wissen, ob entsprechende Fotos oder Videoaufnahmen überhaupt vorhanden gewesen seien (Urk. D1/4/2 S. 6, Prot. I S. 24). Auf den Vorhalt der Staatsanwältin, es seien keine solchen Aufnahmen auf den ... 5.3.3. Der Beschuldigte hat mit der Vorinstanz konstant bestritten, die Privatklägerin mit der Androhung genötigt zu haben, er werde Bilder und Videos der Privatklägerin mit sexuellem Inhalt weiteren Personen zugänglich machen, sollte sie die Beziehun... 5.3.4. Betreffend die Notiz "Es gibt Video und Bild" auf dem Kontoauszug des Beschuldigten ist anzuführen, dass daneben ein handschriftlicher Pfeil auf das Wort "K._____" (übersetzt: Ring) zeigt (Urk. D1/7/4), woraus zu schliessen ist, dass der Beschu... 5.3.5. Als einziges, den Beschuldigten belastendes Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin vor, wobei der Beschuldigte den Tatvorwurf stets von sich wies. Da die Aussagen der Privatklägerin nicht vollends überzeugen, bestehen Zweifel daran... 5.4. Androhung der Übergabe des Überweisungsbelegs von Fr. 1'000.-- an den Ehemann der Privatklägerin Es kann betreffend diesen Anklagesachverhalt vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz hatte der Beschuldigte mit der Androhung, er werde den Überweisun... 5.5. Androhung der Bekanntgabe der Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin an einen erweiterten Personenkreis Die Privatklägerin gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr, als sie die Beziehung nicht habe weiterführen wollen, während der Trennungsphase gesagt, er würde ihrem Ehemann und ihrer Familie von der Beziehung erzählen (Ur... 5.6. Fazit Die Anklagesachverhalte in Anklageziffer 1.4 lassen sich gestützt auf obige Ausführungen nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.4 freizusprechen ist. III. Strafe IV. Zivilforderungen 1. Schadenersatz Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten Schadenersatz, ohne jedoch Belege für den ihr entstandenen Schaden beizubringen (Urk. 55 S. 1). Da der Schaden vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. 79 S. 2) , ist diese Forderung mit der Vorinstanz (Urk... 2. Genugtuung Da der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin einzig wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird und weder begründet noch ausreichend belegt wurde, inwiefern die Privatklägerin durch diesen Vorfall eine Beeinträchtigung ihres Wohlb... V. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliche Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8-10) zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliche Kosten Die Privatklägerin unterliegt mit all ihren Anträgen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. D1/18/9), hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen ... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 [recte: SVG] sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV (Anklagepunkt 1.5), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholeinwirkung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Anklagepunkt 1.5), sowie der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklagepunkt 1.5). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: (…) vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklagepunkt 1.3), (…) vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 1'000.--. 4. (…) 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. (…) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. (…) 9. (…) 10. (…) 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 1.2 und 1.4). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8-10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (Urk. 57) die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt, Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, betr. PIN-Nr. 00.011.302.807 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.