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Zürich Obergericht Strafkammern 01.12.2016 SB160342

1 décembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,859 mots·~29 min·6

Résumé

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

/Geschäfts-Nr.: SB160342-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 1. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GG150023)

- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 21 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und mit Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird widerrufen. 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen vom 7. April 2016 sei aufzuheben; 2. A._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen; 3. Eventuell sei A._____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sei nicht zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. April 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- 4 vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– widerrufen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 21 f). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (erbetenen) Verteidiger am 11. April 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 35/2) am 22. August 2016 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 40). Am 6. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 42). Am 19. September 2016 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 44, 46/1-4). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 52) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 f.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und möchte freigesprochen werden. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2, Urk. 53 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5).

- 5 - 3. Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte auf der Autobahn A1 in Richtung B._____ vor der Ausfahrt C._____ auf dem Pannenstreifen an den auf den Fahrstreifen stehenden Kolonnen vorbeigefahren sei, um die Autobahn bei der Ausfahrt C._____ zu verlassen, ist unbestritten (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 2-4, 6; Urk. 24 S. 7, 9; Urk. 52 S. 6). Soweit der Beschuldigte heute einschränkend ausführte, dass es niemals eine Strecke von 500 Metern gewesen sei, die er auf dem Pannenstreifen zurückgelegt habe (Urk. 52 S. 9), sondern höchstens 150 bis 200 Meter (Urk. 52 S. 8), erscheint dies als beschönigende Schutzbehauptung. Sowohl heute wie auch während des gesamten Verfahrens gab der Beschuldigte konstant an, auf den Pannenstreifen gewechselt zu haben, als er die "500 Meter- Tafel" in Sicht gehabt habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 12 S. 2, Urk. 24 S. 9, Urk. 52 S. 9). Während er bei der polizeilichen Einvernahme noch anerkannt hatte, eine Distanz von ca. 700 Meter und eine Geschwindigkeit von ca. 50 - 70 km/h gefahren zu sein (Urk. 3 S. 1 f.), gab er bei der Staatsanwaltschaft an, bei maximal 40 km/h eine Strecke von höchstens 500 Meter gefahren zu sein (Urk. 12 S. 2, 4), was denn auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17 S. 2). Dass sich die vom Beschuldigten auf dem Pannenstreifen zurückgelegte Distanz über mindestens 500 Meter erstreckte, ergibt sich auch aus den Distanzangaben in der Signalisationsverordnung, wonach der Vorwegweiser bei Anschlüssen 500 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens – und nicht etwa vor der Ausfahrt – anzubringen ist (Art. 86 Abs. 2 lit. b SSV). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.2. Ob der Beschuldigte dadurch – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, ist untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig abgehandelt, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 6 - 4.2. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 – welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu einen identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahnausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen gewechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im stockenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sein Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, und dass Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich einer Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjektiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Verhalten des Fahrers als rücksichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu seinem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 und 1.4 m.w.H.). 4.3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Erscheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine deutlich grössere Distanz. Auch wenn das Bundesgericht nicht zuletzt angesichts unterschiedlicher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Überlegungen auch vorliegend zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung heraufbeschworen hat. Daran ändern seine Rechtfertigungsversuche nichts.

- 7 - 4.4. Insbesondere kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn geltend gemacht wird, dass er nicht rechts habe überholen wollen, sondern von Anfang an geplant habe, die Autobahn zu verlassen (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 5, Urk. 52 S. 7 f.). Zwar ist es richtig, dass es beim Vorgehen des Beschuldigten nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen nach Art. 8 Abs. 3 VRV geht. Gleichwohl liegt mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 9) aber ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverletzung vor, was überdies auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 26 S. 2 und Urk. 53 S. 2, je mit Verweis auf BGE 114 IV 55, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). 4.5. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Fahrzeuge auf den Fahrstreifen neben dem Pannenstreifen gemäss der unwiderlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt dessen Ausscherens – anders als im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid – still gestanden hätten (Urk. 3 S. 1, 3; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 24 S. 7, 9; Prot. I S. 7, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. S. 3 f.). Dies ändert offensichtlich nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrschte und sich die kurzzeitig stillstehenden Kolonnen jederzeit wieder hätten in Bewegung setzen können, was ja gemäss dem Beschuldigten im Rahmen des Stop-and-go-Verkehrs bereits seit dem D._____ [Einkaufszentrum] der Fall war (Urk. 24 S. 7 f., Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 6). Damit ist die vorliegende Situation ohne weiteres vergleichbar mit jener im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid. 4.6. Der Beschuldigte wendet sodann ein, es würden an gewissen Orten auf Schweizer Strassen bei Autobahnausfahrten Schilder aufgestellt, wonach man bei Stau den Pannenstreifen zum Ausfahren benützen solle. Daraus könne geschlossen werden, dass ein solches Manöver generell nicht als besonders gefährlich eingestuft werde, zumal auch das Bundesamt für Strassen als sanfte Massnahme gegen Stau das Umfunktionieren der Pannenstreifen in Fahrbahnen prüfe (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. 4). Der Beschuldigte kann dar-

- 8 aus indessen nichts für sich ableiten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. 52 S. 10) –, muss bei der geltenden gesetzlichen Ordnung und ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung durch entsprechende Signalisation bei regelkonformen Verhalten – auch im Bereich einer Autobahnausfahrt – nicht damit gerechnet werden, dass ein Fahrzeug rechts auf dem Pannenstreifen überholt (Urk. 36 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2016 E. 1.3.5). Gerade dieses unerwartete Moment birgt erhebliche Gefahren. Die Gefahr einer Kollision mit korrekt fahrenden Fahrzeugführern, die ebenfalls die Autobahn verlassen wollen und erst zu Beginn des Verzögerungsstreifens korrekt einspuren, ist damit durchaus real. 4.7. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, kannte der Beschuldigte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Urk. 36 S. 10 f.) und entschloss sich gleichwohl und ohne jede Not, mit 40 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an den Kolonnen vorbeizufahren, nur um nicht länger im Stau stehen zu müssen. Ein solches Verhalten erweist sich als rücksichtslos und in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehend, die er aufgrund der konkreten Umständen verursacht hat. Ein vertretbarer Grund für das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der stehenden Kolonne ein unverhofftes Ausscheren weiterer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei (Urk. 52 S. 9, 11; Urk. 53 S. 4). Wie gesehen war es auch dem Beschuldigten möglich, im Rahmen des Stop-and-go- Verkehrs ein solches Manöver vorzunehmen und konnte auch die Polizei ohne weiteres aus der Kolonne ausscheren, um die Verfolgung des Beschuldigten aufzunehmen. Weshalb dies den anderen Fahrzeugführern nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht einsichtig. 4.8. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sehr wohl wusste, dass das von ihm gewählte Vorgehen gesetzlich verboten und insbesondere auch keine Ausnahmeregelung aufgrund einer entsprechenden Beschilderung gegeben war (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 3, 6; Urk. 24 S. 12, Urk. 52 S. 8), ist mit der Vorinstanz die Berufung auf einen Rechtsirrtum ausgeschlossen

- 9 - (Urk. 38 S. 11 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich versteht sich von selbst, dass ein gesetzeswidriges Verhalten nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, dass sich auch andere in vergleichbaren Situationen nicht gesetzeskonform verhielten oder aber ein gesetzeswidriges Verhalten in einem singulären Fall von Polizisten geduldet worden sei (Urk. 3 S. 3; Urk. 12 S. 3 f., 6; Urk. 24 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 f., Urk. 52 S. 7 f., Urk. 53 S. 5). 4.9. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. 5.2. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der nicht allzu hohen Geschwindigkeit als innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht einstuft, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz lässt sodann die subjektive Seite die Tatschwere keineswegs in einem milderen Licht erscheinen (Urk. 36 S. 16). Auch wenn durchaus von einem gesamthaft leichten Verschulden ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen werden, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, nicht mehr länger im Stau zu stehen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 40 km/h auf dem Pannenstreifen am stockenden/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos. 5.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine strafzumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 24 S. 1 ff, Urk. 52 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 36 S. 16 f.), weist der Beschuldigte indessen zahlreiche – grossmehrheitlich einschlägige – Vorstrafen auf:

- 10 - So musste der Beschuldigte in den letzten 10 Jahren bereits sieben mal bestraft werden, immer wieder wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Kontrollschilder und zuletzt mit Strafbefehl vom 30. Januar 2014 unter anderem gar wegen grober Verkehrsregelverletzung, womit eine deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar ist. Zudem machte der Beschuldigte auch vor weiteren Vergehen und Verbrechen wie mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Gläubigerschädigung und Unterlassung der Buchführung keinen Halt und delinquierte er mit der vorliegend zu beurteilenden Tat während laufender Probezeit (Urk. 37 S. 3). Diese mehrfache Delinquenz in der Vergangenheit sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Soweit die Vorinstanz das teilweise kooperative Verhalten bei den Ermittlungen in leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt, ist dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden, hat der Beschuldigte zumindest den äusseren Sachverhalt doch von Beginn weg anerkannt. Reue oder Einsicht kann der Beschuldigte gleichwohl nicht für sich reklamieren, stellt er sich doch bis heute auf den Standpunkt, nichts Unrechtes getan zu haben. Gesamthaft betrachtet überwiegt bei der Täterkomponente der straferhöhende Faktor im Zusammenhang mit den Vorstrafen deutlich, was sich spürbar straferhöhend auszuwirken hat. 5.4. Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze oder auch der Tagessatzhöhe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die in wohlerwogenem Ermessen der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu reduzieren. 5.5. Angesichts der angespannten finanziellen Situation zu hoch erscheint indessen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.–. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hin-

- 11 weis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 2 f.) sowie dem seitens des Beschuldigten eingereichten Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 46/1-4) haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht massgebend verändert, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 30'000.– bei einer Beschäftigungsdauer von 9 Monaten pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge sowie den Schuldverpflichtungen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen. 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. 6. Vollzug und Widerruf 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen und grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und gleichzeitig den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug widerrufen (Urk. 36 S. 18 ff.). 6.2. Was die theoretischen Voraussetzungen für die Verhängung einer unbedingten Strafe sowie eines Widerrufs anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/66e4e225-c849-49c6-8a55-42d6761fed6b?source=document-link&SP=4|ozaru5 https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/d9b30f67-3a27-45aa-86f8-d8e4d59df06e?citationId=dba7b6bd-3fed-4207-88ce-e8e341c06072&source=document-link&SP=4|ozaru5

- 12 - 6.3. Zu widerrufen ist eine bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1 und 2.2). Im Übrigen sind die Bewährungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 6.4. Für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz in die Beurteilung miteinzubeziehen, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 6.5. Korrigierend festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe vom 9. August 2005 (Urk. 36 S. 18 mit Verweis auf Urk. 5/1) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB weder straferhöhend noch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose berücksichtigt werden darf. Wie dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 11. August 2016 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe bereits gelöscht (Urk. 37 S. 1), was aufgrund der 10-Jahresfrist bereits https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/871c7933-4403-4782-b4e6-cf0381470066?citationId=a105ce60-eca4-437c-a6a8-22850f1624b3&source=document-link&SP=12|qq0ypx https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/d9b30f67-3a27-45aa-86f8-d8e4d59df06e?citationId=2406aa36-9222-4f18-9372-281f3084017b&source=document-link&SP=12|qq0ypx https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/5c582b49-9e2d-4955-bc5d-7db2d3d1a992?source=document-link&SP=12|qq0ypx https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/871c7933-4403-4782-b4e6-cf0381470066?citationId=c118decd-cbee-47b5-b54f-9ca4773bcb38&source=document-link&SP=12|qq0ypx https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/7ad4f1b3-ee2c-4301-8d7b-b94c6da1500b?citationId=70fa4ca4-b3ad-4e1c-bba2-58973a16f847&source=document-link&SP=12|qq0ypx https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/871c7933-4403-4782-b4e6-cf0381470066?citationId=a9a25516-aa64-40d9-956a-f095d8b6f3f1&source=document-link&SP=12|qq0ypx

- 13 im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im April 2016 der Fall gewesen sein muss (Art. 369 Abs. 3 StGB). Diese Korrektur fällt bei einer Gesamtbetrachtung indessen nicht massgeblich ins Gewicht, hat doch der Beschuldigte – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 5.3) – auch bei gegenwärtiger Ausgangslage sieben Vorstrafen wegen verschiedenster – grossmehrheitlich einschlägiger – Mehrfachdelinquenz zu verantworten und wurde er nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen während laufender Probezeit erneut straffällig. Dabei war die Legalprognose bereits im Zeitpunkt der letzten Verurteilung ganz erheblich getrübt, was in der vierjährigen Probezeit Ausdruck gefunden hat. Dass dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage noch der bedingte Vollzug gewährt worden war, hat als ausgesprochen wohlwollend zu gelten. Jedenfalls hätten aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der damit zum Ausdruck gebrachten ausgesprochenen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gute Gründe dafür bestanden, schon damals eine unbedingte Strafe auszusprechen. Wenn der Beschuldigte seine Mehrfachdelinquenz mit einer schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit seiner Scheidung zu erklären versucht, erscheint dies als unbehelflich. Wie er heute ausführte, war diese vor 8 Jahren (Urk. 52 S. 2) und wird wohl die schwierige Trennungssituation vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, ist es aber keineswegs so, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten lediglich auf einen kurzen Zeitraum beschränkte. Vielmehr wurde er bereits im Jahr 2006 straffällig und delinquierte er hernach bis ins Jahr 2012 ununterbrochen weiter. Lediglich im Jahr 2010 hat er keine Verfehlung begangen. 6.6. Es ist bedenklich, dass sich der Beschuldigte nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und ungeachtet der bereits von ihm erlittenen – bedingten und unbedingten – Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer reichlich gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirklich beeindruckt, sodass ihm – auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des gegenwärtigen Verfahrens – eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, zumal der Beschuldigte mit seiner fortwährenden Delinquenz bereits mehrfach gezeigt hat,

- 14 dass er sich auch von unbedingt ausgesprochenen Strafen von weiteren strafbaren Handlungen nicht abhalten lässt. Für eine Schlechtprognose spricht auch die Tendenz des Beschuldigten, seine Taten, für die er bestraft worden ist, zu bagatellisieren. So meinte er anlässlich der Hauptverhandlung, bisher ja "nur eine" grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, wobei er alleine auf der Autobahn gewesen sei. Zudem versuchte er seine Straftaten mit einer schwierigen Scheidung sowie mit dem Umstand zu erklären, dass ihm viele Steine in den Weg gelegt worden seien (Urk. 26 S. 7). 6.7. Bei dieser Ausgangslage kann auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des Strafvollzugs der heute ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verzichtet werden. 6.8. Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu widerrufen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zufolge des beantragten Freispruchs vollumfänglich. Einzig in Hinblick auf die Tagessatzhöhe wurde das Urteil zugunsten des Beschuldigten abgeändert, was aber nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt, da das Urteil nur unwesentlich abgeändert wurde und betreffend die Tagessatzhöhe kein konkreter Antrag gestellt wurde (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

- 15 - Es wird erkannt 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (20032705 M/wb) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (in die Akten 1A 2014 1 ROA)

- 16 - 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 1. Dezember 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 1. Dezember 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 21 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und mit Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird widerrufen. 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen vom 7. April 2016 sei aufzuheben; 2. A._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen; 3. Eventuell sei A._____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sei nicht zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. April 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 V... 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (erbetenen) Verteidiger am 11. April 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 35/2) am 22. August 2016 – ebenfalls fristg... 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 52) – mus... 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und möchte freigesprochen werden. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2, Urk... 3. Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte auf der Autobahn A1 in Richtung B._____ vor der Ausfahrt C._____ auf dem Pannenstreifen an den auf den Fahrstreifen stehenden Kolonnen vorbeigefahren sei, um die Autobahn bei der Ausfahrt C._____ zu verlas... 3.2. Ob der Beschuldigte dadurch – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, ist untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig abgehandelt, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 – welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu einen identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahn... 4.3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Erscheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine deutlich grössere Distanz. Auch wenn das Bundesgericht nicht zuletzt a... 4.4. Insbesondere kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn geltend gemacht wird, dass er nicht rechts habe überholen wollen, sondern von Anfang an geplant habe, die Autobahn zu verlassen (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 12 S. 3, Prot. I S.... 4.5. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Fahrzeuge auf den Fahrstreifen neben dem Pannenstreifen gemäss der unwiderlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt dessen Au... 4.6. Der Beschuldigte wendet sodann ein, es würden an gewissen Orten auf Schweizer Strassen bei Autobahnausfahrten Schilder aufgestellt, wonach man bei Stau den Pannenstreifen zum Ausfahren benützen solle. Daraus könne geschlossen werden, dass ein sol... 4.7. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, kannte der Beschuldigte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Urk. 36 S. 10 f.) und entschloss sich gleichwohl und ohne jede Not, mit 40 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an den Kolonnen vorb... Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der stehenden Kolonne ein unverhofftes Ausscheren weiterer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei (Urk. 52 S. 9, 11; Urk. 53 S. 4). Wie gesehen war es auch dem Be... 4.8. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sehr wohl wusste, dass das von ihm gewählte Vorgehen gesetzlich verboten und insbesondere auch keine Ausnahmeregelung aufgrund einer entsprechenden Beschilderung gegeben war (Urk.... 4.9. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. 5.2. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der nicht allzu hohen Geschwindigkeit als innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht einstuft, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz lässt sodann die sub... 5.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine strafzumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 24 S. 1 ff, Urk. 52 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 36 S. 16 f.), weist der Beschuldigte indessen zahlreiche – grossmehrheitlich einschlägige – Vorstrafen auf: So musste der Beschuldigte in den letzten 10 Jahren bereits sieben mal bestraft werden, imme... Soweit die Vorinstanz das teilweise kooperative Verhalten bei den Ermittlungen in leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt, ist dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden, hat der Beschuldigte zumindest den äusseren Sachverhalt doch von Begin... Gesamthaft betrachtet überwiegt bei der Täterkomponente der straferhöhende Faktor im Zusammenhang mit den Vorstrafen deutlich, was sich spürbar straferhöhend auszuwirken hat. 5.4. Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze oder auch der Tagessatzhöhe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die in wohlerwogenem Ermessen der... 5.5. Angesichts der angespannten finanziellen Situation zu hoch erscheint indessen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.–. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hinweis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoei... Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 2 f.) sowie dem seitens des Beschuldigten eingereichten Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 46/1-4) haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanz... 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. 6. Vollzug und Widerruf 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen und grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und gleichzeitig den mit Straf... 6.2. Was die theoretischen Voraussetzungen für die Verhängung einer unbedingten Strafe sowie eines Widerrufs anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Zu widerrufen ist eine bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalt... 6.4. Für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz in die Beurteilung miteinzubeziehen, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legal... 6.5. Korrigierend festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe vom 9. August 2005 (Urk. 36 S. 18 mit Verweis auf Urk. 5/1) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB weder straferhöhend noch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legal... 6.6. Es ist bedenklich, dass sich der Beschuldigte nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und ungeachtet der bereits von ihm erlittenen – bedingten und unbedingten – Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer reichlich gefä... Für eine Schlechtprognose spricht auch die Tendenz des Beschuldigten, seine Taten, für die er bestraft worden ist, zu bagatellisieren. So meinte er anlässlich der Hauptverhandlung, bisher ja "nur eine" grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, ... 6.7. Bei dieser Ausgangslage kann auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des Strafvollzugs der heute ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgesprochenen bedingten Gel... 6.8. Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu widerrufen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zufolge des beantragten Freispruchs vollumfänglich. Einzig ... Es wird erkannt 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (20032705 M/wb)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (in die Akten 1A 2014 1 ROA) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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