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Zürich Obergericht Strafkammern 25.10.2017 SB160301

25 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,896 mots·~1h 9min·5

Résumé

Versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160301-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 25. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Februar 2016 (DG150283)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 22. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71) Es wird erkannt: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. / 1. Absatz); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. / 2. Absatz); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5. / 2. Satz); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklageziffer 3. / 2. Absatz sowie Anklageziffer 5. / 1. Satz); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3. / 1. Absatz ); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. sowie Anklageziffer 7.); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6.). 3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz); − der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit heute 54 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–.

- 3 - 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 28. Februar 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 8. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungsunterstützung, Asservate-Triage, aufbewahrten Gegenstände − Slip (Asservat-Nr. A006'809'047) − Unterleibchen (Asservat-Nr. A006'809'047) − Kapuzenpulli (Asservat-Nr. A006'809'047) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K140203-051 / 59297222 aufbewahrten Gegenstände (ein Duvet und ein Fixleintuch) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich aufbewahrte Schleuder mit Armstütze (SK 30511) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 - 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'296.90 Auslagen Untersuchung. Fr. 22'681.20 amtliche Verteidigung Fr. 16'386.40 unentgeltliche Vertretung 15. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung wird je mit separatem Beschluss entschieden. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. 18. (Mitteilungen) 19. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 1ff., Prot. II S. 23) 1. Ziff. 2 Abs. 1 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit auf die diesbezüglichen Anträge der Anklägerin einzutreten ist, und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

- 5 - Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; 2. Ziff. 2 Abs. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit auf die diesbezüglichen Anträge der Anklägerin einzutreten ist, und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eingestellt. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. 3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 15.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft von 54 Tagen. 4. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 6. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 7. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Auf den Widerruf des mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 21. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

- 6 zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 8. Ziff. 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Zivilansprüche der Privatklägerin sind vollumfänglich abzuweisen. 9. Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 10. Ziff. 15 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Zehntel auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. 11. Ziff. 16 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. 12. Ziff. 17 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 13. Unter Kostenfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 28) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei vollumfänglich zu bestätigen, mit der heute präzisierten Anklage in Ziffer 4 Abs. 1.

- 7 c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 137): 1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Februar 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere bezüglich Schuldpunkt, Strafzumessung und Zivilansprüche. 2. Es sei das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Sinne der eingereichten Honorarnoten festzulegen. 3. Die Gerichtskosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang/Prozessgeschichte 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 6 f.). 2. Der Beschuldigte A._____ (fortan Beschuldigter) wurde mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Februar 2016 diverser Delikte schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 110). Von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz), der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz), des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.) wurde der Beschuldigte indessen freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 1. Satz (Beschimpfung) sowie betreffend Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) stellte das Bezirksgericht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit Urteilsdatum 54 Tage erstanden waren, und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vollzug der Freiheitsstrafe und

- 8 der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben und es wurde die Bezahlung der Busse angeordnet, wobei bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Gleichzeitig entschied das Gericht über zwei Widerrufsanträge (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) sowie über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 9-11). Des weiteren wurde über die Zivilforderungen entschieden (Dispositiv-Ziffer 12 und 13). Schliesslich regelte das Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 14-17). 3. Gegen dieses den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 97 ff., Urk. 57) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin am 19. Februar 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 59). Am 1. März 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) und an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 69). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je am 15. Juni 2016 und der Privatklägerin am 16. Juni 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 70/1-3). 4. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65 = Urk. 71) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 bis 5, der Ziffern 4-8 und der Ziffern 12 und 13 sowie der Ziffern 15-17 aufzuheben sei. Ausserdem stellte er für das Berufungsverfahren die Beweisanträge, wonach (1) ein umfassender Leumundsbericht über die Privatklägerin und bei den Polizeikorps - abgesehen vom Polizeikorps des Kantons Tessin - die Information einzuholen sei, ob die Privatklägerin schon in der Vergangenheit Strafanzeigen eingereicht habe. Zudem beantragte der Beschuldigte, es seien (2) C._____, D._____ und E._____ als Zeugen einzuvernehmen seien und (3) es sei mit Staatsanwältin F._____, Staatsanwaltschaft der Republik beim Gericht von Como, Italien, betreffend den Ausgang des Strafverfahrens gegen C._____ schriftlich Rücksprache zu nehmen. Weitere Beweisanträge behielt sich der Beschuldigte ausdrücklich vor (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400

- 9 - Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Der Privatklägerin wurde überdies Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie von ihren Opferrechten gemäss Art. 68 Abs. 4 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 335 Abs. 4 StPO Gebrauch machen wolle. Zudem wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten zu äussern (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 28. Juli 2016 fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten verzichtete sie (Urk. 77). Die Privatklägerin liess am 17. August 2016 fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung, auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf ihre Opferrechte gemäss den vorstehend genannten Gesetzesbestimmungen erklären. Sodann beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 78). Die vom Beschuldigten einverlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse gingen am 18. August 2016 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 79; Urk. 81/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2016 wurden die eingereichten Eingaben bzw. Unterlagen je gegenseitig den Verfahrensbeteiligten zugestellt: Dem Beschuldigen wurde dabei Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe der Privatklägerin vom 17. August 2016 angesetzt (Urk. 86). Der Beschuldigte liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2016 wies der Präsident der erkennenden Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab. Bereits unter dem 13. Juli 2016 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 74), welcher mit den bereits bei den Akten liegenden (Urk. 28/1 und 18/2) inhaltlich übereinstimmt. 5. Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2017 statt, anlässlich welcher der Beschuldigte einvernommen wurde (Urk. 96). In ihrem Parteivortrag stellte die amtliche Verteidigung sinngemäss den Antrag, es sei die Privatklägerin vom Berufungsgericht zu befragen, damit sich dieses ein hinreichen-

- 10 des Bild von ihrer Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verschaffen könne (Prot. II S. 12). 6. Da sich nach Durchführung des ersten Teils der Berufungsverhandlung die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als notwendig erwies (vgl. Prot. II S. 12), wurde mit Beschluss vom 12. Februar 2017 (Urk. 99) deren Einvernahme angeordnet. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten vor Gericht einverstanden sei oder ob sie Massnahmen im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO verlange. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erklärte die Privatklägerin mit Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts, das Geschlecht der einvernehmenden und/oder der übersetzenden Person den Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Opferrechte sowie ihr Einverständnis mit einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Urk. 101). Am 20. April 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 29. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 109). 7. Bereits mit Eingabe vom 24. März 2017 hatte die amtliche Verteidigung sodann den Beweisergänzungsantrag gestellt, die Datenträger des Natels des Beschuldigten forensisch auszuwerten und nach einem gelöschten Foto des Beschuldigten mit der Privatklägerin durchsuchen zu lassen. Das betreffende Foto belege, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall intim miteinander verkehrt hätten, was die Privatklägerin in Abrede stellte (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben und die Digitale Forensik, Ermittlung, der Stadtpolizei Zürich angewiesen, die forensischen Datenträgerabbilder des Natels des Beschuldigen und der Speicherkarte nach der betreffenden Bilddatei zu durchsuchen (Urk. 111). Am 12. Juni 2017 überwies die Digitale Forensik, Ermittlung, der Stadtpolizei Zürich dem Berufungsgericht einen USB-Stick mit Datenträger-Abbilder und Filmdateien sowie den entsprechenden Auswertungsbericht (Urk. 113, 114 und 115/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je eine Farbkopie des Auswertungsberichts (Urk. 115/3) zugestellt.

- 11 - 8. Am 22. Juni 2017 ersuchte die amtliche Verteidigung um Ladungsabnahme der auf den 29. Juni 2017 anberaumten Berufungsverhandlung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe gestützt auf die Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 21. April 2017 die Schweiz per 20. Juni 2017 verlassen müssen (Urk. 118). In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten die Ladung abgenommen (Urk. 121). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde neu auf den 25. Oktober 2017 terminiert (Urk. 125). Am 3. Oktober 2017 stellte die Verteidigung das Gesuch, es sei der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren (Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde das Gesuch bewilligt (Urk. 131). Am 3. und 5. Oktober 2017 wurden der amtlichen Verteidigung schliesslich diverse Aktenkopien und der USB-Stick im Original zur Einsicht zugestellt (Urk. 133). 9. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2017 statt (Prot. II S. 17 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen (Urk. 135) und es wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift vom 22. September 2015 zu ergänzen (Prot. II S. 19 ff.). In der Folge ergänzte bzw. änderte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 (Vergewaltigung [Versuch], sexuelle Nötigung) der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Prot. II S. 22). Anschliessend nahmen die Verfahrensbeteiligten Stellung zur Beweisergänzung (Befragung der Privatklägerin) und die amtliche Verteidigung sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin liessen sich zur Anklageergänzung vernehmen (Prot. II S. 23). II. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 58/1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im

- 12 - Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 bis 5), der Sanktion und des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffern 4 und 5), der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe für die ausgefällte Busse (Dispositiv-Ziffer 6), des Widerrufs der mit Entscheiden des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 28. Februar 2008 und 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, der Dauer der Probezeit (Dispositiv-Ziffern 7 und 8), der Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 12 und 13), der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) sowie betreffend die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 17) an (Urk. 72 S. 2 ff.). 2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO): - Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1./2. Absatz/ 1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) (Dispositiv-Ziffer 1); - Schuldsprüche betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. und 7.), das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.) und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6) (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 6-8) - Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 1./2. Absatz und 3. Satz), der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / letzter Satz) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.) (Dispositiv-Ziffer 3) - Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 9 - 11);

- 13 - - Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14); III. Prozessuales 1. Anklageprinzip 1.1. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 eine (mehrfache) Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 97 S. 3 ff.). 1.2. Art. 9 StPO statuiert das Anklageprinzip. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und dient damit der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; vgl. BGE 141 132 E. 3.4 S. 142 und zitierte Rechtsprechung). Das Gericht ist an den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, gebunden (Immutabilitätsprinzip), kann aber von der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Würdigung abweichen (Art. 350 Abs. 1 StPO), unter der Bedingung, dass dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (Art. 344 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten, damit diese genau weiss, welche Sachverhalte ihr angelastet werden und welche Strafen und Massnahmen sie erwarten, damit sie sich erklären und ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4 S. 142 f.; BGE 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Art. 325 StPO führt dazu aus, die Anklageschrift habe möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und die Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (lit. f), sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen festzuhalten (lit. g). Mit anderen Worten hat die Anklageschrift den Sachverhalt so zu umschreiben, dass alle nach Meinung der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten erfüllten Voraussetzungen der Straftat umschrieben sind (Urteil

- 14 - 6B_489/2013 vom 9. Juli 2013 E. 1.1). Ungenauigkeiten in Angaben zu Ort und Zeit sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5). 1.3. Die amtliche Verteidigung wirft der Staatsanwaltschaft vor, dass die Anklagepunkte Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) keinen den Voraussetzungen des Anklageprinzips genügenden Beschrieb des Tatvorwurfs aufweisen würden. In Anklageziffer 1 Abs. 1 beschreibe die Anklagebehörde, dass sich die Privatklägerin "überhaupt habe dagegen wehren wollen, dass aber der Beschuldigte sie indessen mit Gewalt zudem gezwungen habe, was er wolle und sobald sie etwas gemacht habe, das ihm nicht gepasst habe, habe er ihr - der Privatklägerin - mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit gedroht, dass er sie würgen würde". Weder sei klar, wogegen sich die Privatklägerin habe wehren wollen, noch, was der Beschuldigte gewollt habe bzw. was die Privatklägerin denn gemacht habe, was ihm - dem Beschuldigten nicht gepasst habe. Es fehle am Beschrieb der Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg (Urk. 97 S. 4 f.). In Anklageziffer 4 Abs. 1, wo der Vorwurf des Versuchs der Vergewaltigung umschrieben sei, fehle es sodann an einer Nötigungshandlung (Urk. 97 S. 5-7). Die Vorinstanz habe im Beweisverfahren bzw. mit der Beweiswürdigung die Anklage unzulässig ergänzt. Infolge der Verletzung des Anklageprinzips könne kein Schuldspruch ergehen (Urk. 97 S. 6-7). 1.4. Art. 181 StGB ahndet die Nötigung, die darin besteht, dass jemand eine Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise - gegen seinen Willen - zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. dazu BGE 104 IV 170 E. 2). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es

- 15 der Täter von ihm verlangt hat. Die Tat ist vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl.- Zürich/ St. Gallen 2013 Art. 181 N14). Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22, 101 IV 46). 1.5. Die Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) führt in Anklageziffer 1 Abs. 1 was folgt aus: "Kaum im Zimmer angekommen forderte der Beschuldigte die Geschädigte auf, dass sie vor seinen Augen duschen müsste. Die Geschädigte weigerte sich, dies zu tun, und teilte ihm mit, dass es ihr nicht mal im Traum einfallen würde, vor ihm zu duschen. Daraufhin warf er die Geschädigte mit Gewalt auf das Bett und zog ihr die Kleider aus, obschon sie diese festhielt und sich so dagegen zu wehren versuchte. Die Geschädigte wollte weg gehen, doch hielt er sie am Arm zurück. Überhaupt wollte sie sich dagegen wehren, indessen zwang er sie mit Gewalt zu dem, was er wollte, und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen in Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde. Dann packte er die Geschädigte und schob sie unter die Dusche". 1.6. Auch wenn inhaltlich und sprachlich eher umständlich beschrieben, umschreibt die Anklageschrift im vorliegenden Fall das Vorhaben des Beschuldigten, dass die Privatklägerin sich ausziehen und vor seinen Augen duschen müsse, das eingesetzte Tatmittel, nämlich die Drohung mit Faustschlägen ins Gesicht oder mit Würgen und dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ausziehen und dem vorgesehenen Duschen der Privatklägerin und dem Tatmittel. Ebenso ergibt sich aus dieser Beschreibung der Grad der Verwirklichung des Delikts klar, da ausgeführt wird, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen bedroht, um ihr zunächst die Kleider auszuziehen und sie dann unter die Dusche zu verbringen. Überdies ist der subjektive Tatbestand, zumal der von der Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt nur vorsätzlich begangen werden kann, ausreichend beschrieben (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag der Umstand, dass in der Anklageschrift unter Anklageziffer 1 Abs. 1 verschiedene Delikte zusammengefasst wer-

- 16 den, keine Verletzung von Art. 325 StPO zu begründen, solange die Umschreibung des Sachverhalts alle Tatbestandselemente der entsprechenden Strafbestimmungen enthält (vgl. BSK-StPO-Heimgartner / Niggli, N 23 zu Art. 325 StPO). Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht klar wogegen sich die Privatklägerin wehren wollte, noch was der Beschuldigte wollte (Urk. 97 S. 5) verfängt daher nicht. Daraus folgt, dass die Anklageschrift alle Tatbestandselemente der Nötigung ausreichend genau umschreibt. Der Beschuldigte konnte die Handlungen und die Tatbestände, welche ihm unter Anklageziffer 1 Abs. 1 zur Last gelegt werden, verstehen und war auch in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. 1.7. Die amtliche Verteidigung bringt sodann vor, dass die Vorinstanz versucht habe, den fehlenden Konnex zum eigentlichen Tatgeschehen in Anklageziffer 1 Abs. 1, nämlich das Ausziehen der Kleider und das unter die Dusche stellen, im Beweisverfahren zu erfahren. Aufgrund dessen habe es die Vorinstanz für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Vorgang des unter die Dusche Stellens, namentlich also "dabei", mit Faustschlägen und Würgen gedroht habe. Damit habe sich die Vorinstanz aber auf einen Sachverhalt abgestützt, welcher in der Anklageschrift nicht enthalten sei, um daraus die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung abzuleiten (Urk. 97 S. 5). 1.8. Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau erfolgen (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Dieser Schilderung kommt weder die Aufgabe zu, die Begründetheit der staatsanwaltschaftlichen Behauptungen, wie sie während den Verhandlungen zu Sprache kommen, zu rechtfertigen noch diese zu beweisen (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire du Code de procedure pénale, 2013, N 5 zu Art. 325 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat dort auch keine Beweise oder Überlegungen anzuführen, die den Sachverhalt erhärten (Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N 7 zu Art. 325 StPO). Überdies hat das Anklageprinzip die urteilende Behörde selbstverständlich nicht daran zu hindern, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen sowie die Behauptungen und Bestreitungen des Beschuldigten zu widerlegen, was die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageschrift nicht in allen Einzelheiten zu umschreiben hat.

- 17 - 1.9. Die Vorinstanz hat zum Geschehensablauf zusammenfassend erwogen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert habe, vor ihr zu duschen. Die Privatklägerin habe sich geweigert, dies zu tun, so dass der Beschuldigte sie gepackt, sie mit Gewalt aufs Bett geworfen, ihr gegen ihren Willen die Kleider ausgezogen, sie in der Folge unter die Dusche gestellt und sie dort eingeseift habe. Dabei habe der Beschuldigte ihr mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht und habe die Privatklägerin am Arm zurückgehalten, als diese habe weggehen wollen (Urk. 71 S. 38 f.). Die Vorinstanz hat darlegend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin "dabei mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht habe", die in der Anklageschrift festgehaltenen Ereignisse ("[…]und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde."), verdeutlicht, ohne die Anklageschrift zu verändern. Mit der Formulierung "dabei" hat sich die Vorinstanz nicht nur auf den Vorgang des unter die Dusche Stellens bezogen sondern vielmehr auf den ganzen Geschehensablauf, nämlich auf das Erdulden des Ausziehens der Kleider und des Duschens. Diese Präzisierung steht klarerweise im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex, welcher in der Anklage umschrieben ist. Sie vermag deshalb die Umgrenzungsund Informationsfunktion der Anklageschrift nicht zu gefährden. Gestützt auf das Ausgeführte kann nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden. 1.10. Die amtliche Verteidigung macht weiter geltend, die Anklageschrift sei in Ziffer 4 Abs. 1 bezüglich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung ungenügend. Es fehle an einer Umschreibung der Nötigungshandlung (Urk. 97 S. 5). 1.11. Die Anklageschrift ist in Ziffer 4 Abs. 1 wie folgt formuliert: "Nach der eingangs erwähnten gemeinsamen Dusche wollte sich die Geschädigte wieder anziehen. Er hingegen wollte Sex von ihr und rieb - auf dem Bett liegend - seinen Penis an ihr. Ebenfalls versuchte er mehrfach, mit seinem Penis in die Scheide der Geschädigten einzudringen, wobei sie sich mehrfach abdrehte, sodass er sie jeweils wieder umdrehen musste. Auch öffnete die Geschädigte ihre Beine nicht, sodass es ihm trotz allem nicht gelang, in sie einzudringen" (vgl. Urk. 21 S. 3 f.).

- 18 - 1.12. Die Vorinstanz ist am Ende ihrer Beweiswürdigung betreffend den Anklagevorwurf der versuchten Vergewaltigung zur Erkenntnis gelangt, der nackte Beschuldigte habe sich zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Duschvorgang auf die ebenfalls nackte Privatklägerin gelegt, sie an den Armen gepackt und fixiert und mehrfach (aber im Rahmen eines Handlungsvorgangs) versucht, mit seinem Penis in die Privatklägerin einzudringen. Diesen Versuch habe der Beschuldigte aber relativ rasch aufgegeben. Die Privatklägerin habe sich dem Beschuldigten verweigert, indem sie sich versteift und ihre Beine nicht geöffnet habe (Urk. 71 S. 64). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz an diesem Geschehensablauf fest (Urk. 71 S. 69), ergänzte aber, dass als (weiteres) Nötigungsmittel auch die vorangegangenen Drohungen im Zuge der Nötigung und der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 3 gegeben sei (Urk. 71 S. 70). Zusätzlich sei auf ein psychisches unter Druck setzen zu erkennen, wobei wiederum die Vorgänge auch gemäss den anderen Anklageziffern mit zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 70). Die Vorinstanz hat daher auf die Anwendung von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erkannt. 1.13. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck- Setzens" stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus

- 19 anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2007, 6B_267/2007 E. 6.3.). Die Nötigungshandlung, welche grundlegendes objektives Tatbestandselement der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist, wird in Anklageziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) nicht umschrieben. Angesichts der der Staatsanwaltschaft obliegenden Pflicht, alle grundlegenden Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten genau zu umschreiben (vgl. vorstehend Ziffer III.A.2.), ist es nicht ausreichend, dass dieses Tatbestandselement aus den in den Anklageziffern 1-3 enthaltenen Vorwürfen implizit abgeleitet werden kann. Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund der bestehenden Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) wegen dieses Delikts schuldig sprach, verletzte sie das Anklageprinzip. 1.14. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn es der Auffassung ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen; beziehungsweise Art. 329 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Gericht das Verfahren zu sistieren hat, wenn sich aufgrund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und das Gericht kann die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Gericht entscheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hängig bleibt. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1.; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 333 N 5b). 1.15. Demgemäss sehen sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabilitätsprinzip vor. Der Zweck dieser Bestimmung sind verfahrensökonomi-

- 20 sche Gründe sowie ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Zu betonen ist, dass sich die Anklageänderung bzw. -ergänzung im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen muss. Während Art. 333 Abs. 1 StPO für Fälle vorgesehen ist, in denen derselbe Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, ist bei Fällen, bei denen eine Anklage innerhalb desselben Straftatbestands zu berichtigen ist, nach Art. 329 Abs. 2 StPO (jedoch auch in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO) vorzugehen. Genannt werden hier als Beispiele nicht ausreichende Hinweise zur Arglist bei einer Betrugsanklage oder das Fehlen einer wesentlichen Zeitangabe. 1.16. Voraussetzung dafür, dass das Gericht die geänderte Anklage seinem Urteil zugrunde legen darf, ist stets die Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (Art. 333 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden. 1.17. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift wie folgt (Prot. II S. 22 f.): "Nach der eingangs erwähnten Dusche, verblieben der Beschuldigte und die Geschädigte noch einige Stunden im Hotelzimmer. Dabei verbot der Beschuldigte der Geschädigten, das Zimmer zu verlassen und stellte ihr Ohrfeigen in Aussicht, wenn sie dies trotzdem tue oder sich sonst seinen Anweisungen nicht füge. Die dem Beschuldigten körperlich klar unterlegene Geschädigte, sah aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen und ihm keinen weiteren Widerstand entgegen zu setzen, was der Beschuldigte so wollte. Ausserdem setzte er sie psychisch unter Druck, indem er von ihr mit seinem Handy Filmaufnahmen machte und ihr drohte, diese im gemeinsamen Bekanntenkreis herumzuzeigen und sie dort als Prostituierte zu bezeichnen, wodurch die Geschädigte zusätzlich in Angst geriet, wovon der Beschuldigte auch ausging und was er auch wollte. Zusätzlich hatte er bereits zuvor der Geschädigten angedroht, sie mitsamt ihrem Gepäck auf die Strasse zu werfen, wodurch die Geschädigte zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, da sie Angst hatte, mitten in der Nacht mit ihren fünf Koffern, in einer fremden Stadt auf der

- 21 - Strasse zu stehen, wovon der Beschuldigte ebenfalls ausging und was er auch so wollte. In der Folge zog der Beschuldigte die Geschädigte mindestens einmal gegen ihren Willen aus und zwang sie, sich auf das Bett zu legen. Auch hier sah die Geschädigte, insbesondere aufgrund der vorausgegangenen Situationen, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschuldigte ihr körperlich klar überlegen war, keine andere Möglichkeit, als seinen Anweisungen und /oder seinen physischen Einwirkungen durch Stossen, Drücken oder Ziehen Folge zu leisten, wovon der Beschuldigte wiederum ausging und was er auch wollte. Der Beschuldigte legte sich in der Folge neben die Geschädigte aufs Bett und versuchte mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, wogegen sich die Geschädigte durch mehrmaliges Abdrehen ihres Körpers zu Wehr setzte. Der Beschuldigte drehte in der Folge mehrmals den Körper der Geschädigten zu sich hin, wogegen sich die körperlich klar unterlegene Geschädigte, aufgrund der oben geschilderten Drucksituation nicht wehren konnte, wovon der Beschuldigte ausging und was er auch wollte. Nachdem die Geschädigte ihre Beine trotz entsprechendem physischen Versuch des Beschuldigten nicht öffnete, liess er von ihr ab, ohne vaginalen Verkehr mit ihr gehabt zu haben." 1.18. Die amtliche Verteidigerin konnte im Rahmen ihrer ergänzenden Berufungsbegründung zur Anklageergänzung Stellung nehmen (Prot. II S. 23 ff.). Damit wurden die Parteirechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ergänzung der Anklage gewahrt. Die Verteidigerin trug in ihrer Stellungnahme zur Anklageergänzung vor, sie erachte es unter den Bestimmungen von Art. 333 StPO und Art. 329 Abs. 2 StPO als unzulässig eine Anklageziffer neu zu formulieren. Eine Abänderung ohne jede Beschränkung, wie das die Staatsanwaltschaft gemacht habe, sei nicht möglich. Vom bisherigen Wortlaut der Anklageziffer 4 Abs. 1 sei im vorliegenden Fall nichts mehr übrig geblieben. Diese Kritik erscheint unbegründet, zumal sich die Anklageergänzung im Rahmen des bereits beschriebenen Lebensvorgang bewegt. So handelt es sich beim gesamten Anklagesachverhalt um ein und denselben Lebensvorgang, nämlich um das Geschehen nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte ins Hotelzimmer gekommen waren. Dass der

- 22 - Staatsanwalt die Ziffer 4 Abs. 1 teilweise neu formulierte, ist durch die zu ergänzenden beschreibenden Nötigungshandlungen bedingt. Des weiteren brachte die Verteidigerin vor, der subjektive Tatbestand betreffend die versuchte Vergewaltigung fehle auch in der ergänzten Anklageschrift. Damit stellt sich die Frage nach der Konkretisierung der subjektiven Elemente in der Anklageschrift. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts, soweit der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2.; BGE 120 IV 348). Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung erfordert Vorsatz. Demzufolge genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen durch die Nennung des Tatbestands im Nachgang zur Sachverhaltsschilderung (Urk. 21 S. 4). 2. Prozessvoraussetzungen / Strafantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung verlangt die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3./1. Absatz). Zudem beantragt sie einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz) (Urk. 72 S. 3; Urk. 97 S. 1 f., Prot. II S. 23, S. 7). Da es sich hierbei allesamt um Antragsdelikte handelt, ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgültige Strafanträge vorliegen. 2.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin anlässlich der Anfrage durch die Stadtpolizei Zürich telefonisch erklärt habe, dass sie wegen Drohung und Tätlichkeit Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen wolle (Urk. 4 S. 5). Damit habe sie ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters in Bezug auf Drohung und Tätlichkeiten kundgetan. Der Strafantrag sei mündlich zur Protokoll gegeben worden. Damit liege ein gültiger Strafantrag betreffend Drohung und Tätlichkeiten vor. Eine Unterzeichnung des Protokolls sei nicht notwendig (Urk. 71 S. 8 f.). In Bezug auf die einfache Körperverletzung sei sodann festzuhalten, dass für eine solche zwar kein Strafantrag gegeben sei, allerdings sei das in Anklageziffer 3 umschriebene Verhalten - wie

- 23 noch zu zeigen sein werde - als Tätlichkeit zu qualifizieren, weshalb das Verfahren betreffend diesen Anklagepunkt nicht eingestellt werden könne (Urk. 71 S. 9). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz), einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3./Absatz 1) und mehrfache Tätlichkeiten (Anklageziffer 3./1. Absatz) vor. Die Drohung (Art. 180 StGB), die einfache Körperverletzung (Art. 125 StGB) und die Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sind Antragsdelikte (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 69 IV 69 E. 5 S. 72 ff.; 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311 m.w.H.). Voraussetzung für die Strafverfolgung ist demnach das Vorliegen eines gültigen Strafantrags. 2.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Strafanträge sind gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Antragstellung zu Protokoll ist eine Unterzeichnung der Erklärung durch den Antragsteller nicht erforderlich (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen, Art. 304 N 1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. A., Zürich 2014, Art. 304 N 2; BSK StPO- Riedo/Falkner, Art. 304 N 17). Art. 304 Abs. 1 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Hat der Antragssteller sein Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag vor. 2.5. Von den Formvorschriften für die Strafantragstellung zu unterscheiden sind die allgemeinen Protokollierungsvorschriften bei mündlicher Antragsstellung. Art 76 Abs. 1 StPO statuiert die Pflicht der Strafbehörden, alle Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und allenfalls die zur Übersetzung beigezogene Person haben die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2

- 24 - StPO), was Gewähr für dessen Richtigkeit bieten soll (BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 14). Die Bestimmungen über die Protokollführung sind zwingender Natur, die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer mithin eine Gültigkeitsvoraussetzung. Umstritten ist, ob eine fehlende Unterschrift nachgebracht werden kann (bejahend: Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, § 153 N 4 und N 29; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 578 FN 417; OGer BE vom 15. Mai 2013 (SK 2012 223), CAN 2013 Nr. 90 S. 241ff. S. 242; Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen aus Sicht eines Zürcher Richters - Fluch oder Segen?, forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., S. 96; verneinend: Näpfli, a.a.O., Art. 76 N 14 m.w.H.). 2.6. Vorliegend hält das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 (Urk. 4) fest, dass die Privatklägerin am selben Tag - und damit unbestrittenermassen innert laufender Strafantragsfrist - telefonisch Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten gestellt hat, nachdem die Einholung der schriftlichen Strafantragsformalitäten übersehen wurde (vgl. S. 5). Aus dem betreffenden Protokoll bzw. Rapport geht die Antragstellung durch die Privatklägerin somit unzweifelhaft hervor. Die Antragstellungen erfolgten somit frist- und formgerecht im Sinne von Art. 304 StPO, was die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vgl. Urk. 71 S. 9). Allerdings ist das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 von der rapportierenden Polizeibeamtin nicht unterzeichnet worden (vgl. Urk. 4 S. 5). Ein nicht unterzeichnetes Protokoll bietet jedoch keine Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit und vermag die Stellung eines Strafantrags daher nicht zu beweisen (Art. 9 ZGB). Damit fehlt es an einem gültigen Strafantrag und es stellt sich die Frage, ob die fehlende Unterschrift durch den protokollierenden Polizeibeamten nachgebracht bzw. der Beweis für eine erfolgte Strafantragstellung anderweitig erbracht werden kann. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten überwiegend vertretenen Lehrmeinung ist die Zulässigkeit einer nachträglichen Unterzeichnung von Polizeirapporten jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der betreffende Polizeibeamte an die von ihm rapportierten Sachverhalte im Zeitpunkt der Entdeckung

- 25 des Mangels noch zu erinnern vermag und deren Richtigkeit im Nachhinein noch bestätigen kann. Sodann schliesst der Gesetzeswortlaut von Art. 76 Abs. 2 StPO nicht aus, dass die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls in anderer Weise als durch eigenhändige Unterschrift erfolgen kann, insbesondere durch eine Zeugeneinvernahme des Rapportierenden zu den von ihm protokollierten Vorgängen (vgl. Art. 162 StPO i.V.m. Art. 178 StPO). Vorliegend bedarf es indes keiner nachträglichen Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeiprotokolls. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 15/3) im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO erklärt hat, dass sich die Privatklägerin in den Anklagepunkten der versuchten Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen Drohungen sowie Tätlichkeiten als Privatklägerin konstituiere. Sie beabsichtige ihre Parteirechte auszuüben und Zivilansprüche geltend zu machen (Urk. 15/3 S. 1). Unter Vorbehalt der Rechtzeitigkeit ist die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Strafantrag zu qualifizieren, indem die Konstituierung den Willen erkennen lässt, gegen den Verdächtigen eine Strafverfolgung auszulösen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 118 N 4 ff.). Diese Erklärung der Privatklägerin erfolgte innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB). Betreffend die Drohung und die Tätlichkeiten liegt daher zweifelsohne ein gültiger Strafantrag vor. 2.7. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Körperverletzung (Anklageziffer 3./1. Absatz) rechtlich abweichend als Tätlichkeit eingestuft und demgemäss das Vorliegen eines Strafantrags bejaht (Urk. 71 S. 9). In der Folge hat sie den Beschuldigten mit Bezug auf Anklageziffer 3/1. Absatz der (mehrfachen) Tätlichkeiten schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 52 f. und S. 110). 2.8. Wenn das Gericht im Urteil einen eingeklagten Sachverhalt tatsächlich rechtlich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so muss in Bezug auf den eingeklagten Tatbestand kein Freispruch und auch kein Teilfreispruch erfolgen. Die Verurteilung mit Bezug auf den vom Gericht erkannten Tatbestand - vorliegend mehrfache Tätlichkeiten - genügt (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 345 N 17; ZR 2000 (2001) Nr. 6). Entgegen dem Dafürhalten der amtlichen

- 26 - Verteidigung ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung daher nicht einzustellen; das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 2.9. Mithin ist nachfolgend über die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./1. Absatz), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./2. Absatz), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./1. Absatz/ ohne letzten Satz, Anklageziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz), und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz), materiell zu entscheiden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er die Privatklägerin mit Nötigungshandlungen, Drohungen und Tätlichkeiten in der Nacht vom 2. Februar 2014 auf den 3. Februar 2014 physisch und psychisch derart unter Druck gesetzt habe, dass es gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen (versuchte Vergewaltigung und Oralsex) gekommen sei (Urk. 21). 2. Der Beschuldigte gesteht ein, in die Geschehnisse in der Nacht vom 2. Februar, ca. 21:00 Uhr, bis 3. Februar, ca. 02.00 Uhr, involviert gewesen zu sein. Anlässlich des Vorverfahrens, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017, räumte der Beschuldigte ein, zusammen mit der Privatklägerin im Hotelzimmer geduscht, sie dabei eingeseift, am ganzen Körper berührt und umarmt, ihr ein oder zwei Mal Kleidungsstücke ausgezogen und mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben. Sämtliche erwähnten Handlungen sind gemäss Angaben des Beschuldigten indes im gegenseitigen Einverständnis, mithin ohne Drohungen oder Gewalt erfolgt. Der Beschuldigte stellt darüber hinaus in Abrede, dass er die Privatklägerin gewürgt, geohrfeigt, bedroht, zurückgehalten und in sie einzudringen versucht habe.

- 27 - 3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 71 S. 13 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2, Urk. 5/5, und Urk. 5/8; Urk. 96) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 5/1 und 5/4; Prot. 57 ff.; Urk. 135). Zudem wurden zwei Personen im Vorverfahren als Zeugen befragt (G._____: Urk. 5/6; H._____: Urk. 5/7). Weitere Beweismittel sind ein "Print Screen" betreffend das Benutzerprotokoll des Benutzersystems (Urk. 6/3), die Videoaufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 7/5) und die im Recht liegenden Übersetzungen bzw. Abschriften dieser Videoaufzeichnungen (Urk. 13/4), die Sicherstellungsliste (Urk. 7/10), der Spurenbericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 8/3), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Zürich (IRM) vom 23. Februar 2014 (Urk. 9/2), der Arztbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/1-2), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin von der Universität Zürich, IRM, vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8), der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2014 (Urk. 4), die Nachtragsrapporte der Stadtpolizei Zürich vom 3. bzw. 28. Februar 2014 sowie vom 21. Mai 2014 (Urk. 1, 2 und 3), der Polizeirapport der Kantonspolizei Uri vom 13. Mai 2014 (ND 1, Urk. 1), der Polizeirapport des Kantons Tessin vom 21. Mai 2014 (ND 2, Urk. 1) und (neu) der Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3). 3.2. Die Erstinstanz hat sodann einlässliche Ausführungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel (mit Ausnahme des vorerwähnten Auswertungsberichts und der Befragungen des Beschuldigten und der Privatklägerin an den Berufungsverhandlungen vom 2. Februar 2017 [Urk. 96] und 25. Oktober 2017 [Urk. 135]) gemacht und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 71 S. 17 f.).

- 28 - 3.3. Das Bezirksgericht hat ferner die Vorgeschichte korrekt zusammengefasst und daraus zutreffend geschlossen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin ca. seit einer Woche gekannt hatten und der Beschuldigte der Privatklägerin ein Tattoo gestochen hatte. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, es sei aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hätten und es während des Stechens des Tattoos und auch der späteren Fahrt von J._____ [Gemeinde im Kanton Tessin] nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 71 S. 20 f.). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 behauptete der Beschuldigte nunmehr, er habe beim ersten Treffen mit der Privatklägerin nach dem Tätowieren in der Wohnung von D._____ sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt. Es sei kein kompletter Sexualkontakt gewesen; es sei nur wenige Minuten gegangen. Die Privatklägerin habe die Monatsregel gehabt und wegen des Blutflusses hätten sie nicht weiter machen wollen (Urk. 96 S. 15 f.; S. 24 und 28). D._____ habe ihm geraten, er solle der Privatklägerin kein allzu grosses Vertrauen schenken. Er - der Beschuldigte - habe daher ein Foto von sich und der Privatklägerin gemacht (Urk. 96 S. 16). Es sei nur ein einziges Foto; darauf sei sein Glied zu sehen und die Privatklägerin schlafe (Urk. 96 S. 30). Ergänzend gab der Beschuldigte sodann an, dass das Foto ihn und die Privatklägerin im Bett liegend zeige. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren. Auf dem Foto sehe man das Tattoo der Privatklägerin auf dem Steiss und sein Tattoo auf dem Bauch (Urk. 96 S. 31). Ausserdem hielt er weiterhin daran fest, auf der Fahrt von Zürich nach J._____ auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Bellinzona Oralverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben (Urk. 96 S. 17). 3.5. Die Privatklägerin stellte anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2017 entschieden in Abrede, dass sie und der Beschuldigte vor den zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 am Beginn einer Liebesbeziehung gestanden hätten. Weder vor der Reise von J._____ nach Zürich noch auf der Fahrt nach Zürich habe sie - die Privatklägerin - sexuellen Kontakt mit

- 29 dem Beschuldigten gehabt (Urk. 135 8f.). Im Zusammenhang mit dem Stechen des Tattoos sei es zu keinerlei Intimitäten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Dessen Behauptungen, es sei wegen ihrer Monatsblutung nicht zum Abschluss des Geschlechtsverkehrs gekommen und die Freundin von D._____ sei in dem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, als er - der Beschuldigte und sie die Privatklägerin - Geschlechtsverkehr gehabt hätten, seien unzutreffend. Die Freundin sei ins Zimmer gekommen, als das Tattoo gemacht worden sei (Urk. 135 S. 11). Zu den vom Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeblichen Geschlechtsverkehr erstellten Fotografien (Urk. 115/3) gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe gar nicht gewusst, dass Fotos gemacht worden seien; sie könne sich daran nicht erinnern. Richtig sei, dass auf den Fotos ihr Tattoo zu sehen sei. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Fotos während des Stechens gemacht habe. Man liege stundenlang für ein solches Tattoo (Urk. 135 S. 12). Zum untersten Foto auf Seite 3 (IMAG0534.JPG) führte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht, ob sie und der Beschuldigte auf dem Foto abgebildet seien. Etwas stimme nicht mit dem Foto. Die Position sei etwas seltsam. Die Hautfarbe scheine nicht dieselbe zu sein. Man sehe, dass er angezogen sei und die darauf liegende Person sei umgekehrt positioniert. Wenn zwei Personen kopulieren würden, wäre dies anders (Urk. 135 S. 12). Betreffend das oberste Foto auf Seite 4 (IMAG0535.jpg) hielt die Privatklägerin dafür, sie nehme an, dass sie bäuchlings auf dem Bett gelegen habe, weil er das Tattoo auf ihrem Rücken gemacht habe. Die Hose habe sie ausgezogen, weil es für sie sonst unbequem gewesen wäre. Den Slip habe sie anbehalten. Diesen habe der Beschuldigte etwas nach unten gezogen, als er das Tattoo habe colorieren wollen. Die Frage, ob sie erklären könnte, wie es zu einer solchen Fotografie hätte kommen können, beantwortete die Privatklägerin wie folgt. "Auf den Fotos erkenne ich mich nicht wieder. Wenn man bedenkt, dass er sich sexuell etwas krank benimmt, so hätte er z.B. als die Nadel ausgewechselt oder die Creme aufgetragen werden musste, durchaus am Handy manipulieren können. Wenn ich das so mitgemacht hätte, dann hätte er die Hose ja ganz öffnen oder ausziehen können und hätte es nicht versteckt machen müssen (Urk. 135 S. 12 f.). Zum behaupteten Oralverkehr auf einem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona er-

- 30 klärte die Privatklägerin, sie hätten beim ... Restaurant bei Bellinzona einen Halt eingelegt. Es sei dabei nie zu einem Austausch von Zärtlichkeiten, geschweige denn zum Oralverkehr gekommen (Urk. 135 S. 13 ff.). 3.6. Dem Auswertungsbericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3) sind insgesamt 19 Fotos und 4 Videodateien zu entnehmen. Auf 17 Fotos ist nur der untere Teil des Rücken und/oder der Gesässteil - teilweise mit einem Slip bedeckt - eines weiblichen Oberkörpers und ein Tattoo oberhalb der Steissbeins zu sehen. Auf zwei Fotos (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) ist das Gesäss einer weiblichen Person und ein Teil des Unterbauchs mit einem Tattoo sowie ein Teil des Gliedes einer männlichen Person zu sehen. Das Tattoo auf dem Unterbauch der männlichen Person ist dasjenige des Beschuldigten. Das Tattoo der weiblichen Person ist auf diesen beiden Fotografien nicht sichtbar. Allerdings stimmt die Farbe des Slips mit derjenigen des Slips auf den andern Bildern überein. Auf den beiden Bildern ist sodann der Rückenteil oberhalb des Gesässes abgedeckt. Es kann sich dabei um ein T-Shirt, ein Tuch, eine Wolldecke usw. handeln. Die gleiche "Abdeckung" findet sich sodann auch auf dem dritten Foto auf Seite 2 (IMAG0517.jpg) und auf dem zweiten Foto auf Seite 6 (IMAG0546.jpg). 3.7. Unbestritten ist, dass die Fotos - mit Ausnahme derjenigen, auf denen das Glied des Beschuldigten abgebildet ist (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) - das Tattoo der Privatklägerin zeigen. Aufgrund der weiteren Umstände (gleiche "Abdeckung", gleiche Slipfarbe, Zeitpunkt der Fotos), ist davon auszugehen, dass es sich bei der weiblichen Person auf den beiden Fotos IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg um die Privatklägerin handelt. Festzuhalten ist aber zunächst, dass die beiden erwähnten Fotos keine sexuelle Handlung, insbesondere keinen Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeigen. Sodann trägt der Beschuldigte eine Unterhose und die Privatklägerin einen Slip. Nicht eindeutig erhellt aus den beiden Fotos, ob der Beschuldigte unter der Privatklägerin liegt oder hinter ihr steht. Jedenfalls ist das Argument der Privatklägerin, der Beschuldigte hätte die beiden Fotos genauso gut auch während einer Tätowierungspause (Auswechslung der Nadel, Auftragen der Creme) machen können, nicht von der Hand zu weisen, zumal der ganze Tätowierungsvorgang

- 31 mehrere Stunden gedauert hat. Unzutreffend ist jedenfalls die Behauptung des Beschuldigten, er habe ein Foto gemacht, welches ihn und die Privatklägerin nackt zeige (Urk. 96 S. 16). Ebenso falsch ist zudem das Vorbringen des Beschuldigten, die Fotos würden ihn und die Privatklägerin im Bett liegend zeigen. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren (Urk. 96 S. 31). 3.8. Was den behaupteten Oralverkehr auf der Autobahnraststätte bei Bellinzona betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass es auf der Fahrt nach Zürich nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist (Urk. 71 S. 20). Die Privatklägerin hat den Oralverkehr in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin den Vorfall in Bellinzona abstreiten sollte. Die Begründung des Beschuldigten, es habe dort viele Kameras gehabt, überzeugt jedenfalls nicht, zumal der Beschuldigte selber einräumt, dass er aus seinem Blickwinkel gar keine Kameras gesehen habe (Urk. 96 S. 18). Sein allgemeiner Hinweis, er gehe oft in dieses Hotel ... und wisse daher, dass es voller Kameras sei, geht zudem an der Sache vorbei. Der behauptete Oralverkehr hat sich nach Angabe des Beschuldigten nicht im Hotel sondern auf dem Parkplatz abgespielt (Urk. 96 S. 17 f.). Demgegenüber bestehen bei den Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten. So erklärte er, sie hätten auf dem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona angehalten und etwas zum Essen und Alkohol gekauft (Urk. 96 S. 17). Alkohol durfte indes zum damaligen Zeitpunkt in schweizerischen Autobahnraststätten gar nicht verkauft werden. Sodann führte er aus, er habe beim Oralverkehr zwar einen Orgasmus gehabt, dieser sei aber "schnell" gewesen. Wenn er regelmässig mit einer Frau Sex habe, dann könne es beim Sex auch länger gehen, bis er zum Orgasmus komme. Vor dem Oralverkehr habe er aber seit vier bis fünf Monaten keinen Sex mehr gehabt (Urk. 96 S. 17 und S. 26). Dieses Vorbringen steht nun aber diametral zu seiner Behauptung, er habe drei Wochen vor dem Oralverkehr mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen (Urk. 96 S. 26 f.), bzw. er habe damals schon vorher eine Beziehung mit einem anderen Mädchen gehabt (Urk. 96 S. 26 unten). Die Aussagen des Be-

- 32 schuldigten sind somit unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hatten und es während des Stechens des Tattoos bzw. unmittelbar danach und auch während der Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 71 S. 20 f.). 3.9. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin vor den heute zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 keine Beziehung miteinander gehabt haben und es beim Stechen des Tattoos und auch während der ca. drei Wochen später stattgefundenen Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. 4. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen und von ihm bestrittenen (Anklage-)Sachverhalte, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind. 4.1. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschuldigte und die Privatklägerin sowie G._____ und H._____ als Zeugen befragt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann der Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten (Beschuldigter, Privatklägerin und Zeugen) detailliert und korrekt zusammengefasst. Dasselbe gilt für die weiteren Beweismittel (Übersetzung der Videodateien, Gutachten Beschuldigter zur körperlichen Untersuchung vom 23. Februar 2014, Austrittsbericht Bezirksspital I._____ vom 5. Februar 2014, Gutachten betreffend die Privatklägerin zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229

- 33 - E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Mehrfache Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklageziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz) und Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz) 5. Das Bezirksgericht hat die Anklagevorwürfe betreffend die Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz; Anklageziffer 3./2. Absatz; Anklageziffer 5./1. Absatz,) und die Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz) je korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 21 ff., S. 44 und S. 74). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 1./1. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt in Abrede gestellt. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zutreffend, dass er die Privatklägerin mit Gewalt auf das Bett geworfen, ihr die Kleider ausgezogen, sie gepackt und unter die Dusche geschoben habe. Sie hätten zusammen ihre Kleidung ausgezogen und sich unter die Dusche gestellt (Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 25). Richtig sei, das sie zwar zusammen geduscht hätten, die Privatklägerin sei dabei aber gelassen und ruhig gewesen. Sie hätten sich unter der Dusche gegenseitig eingeseift. Dabei habe er sie überall berührt, auch an den Brüsten und zwischen den Beinen, dies aber ohne sexuelle Intention. Er habe sie weder auf "sexy Art" noch heftig berührt, er sei "delikat" gewesen (Urk. 5/8 S. 4 f., Prot. I S. 26). Den Vorhalt, wonach er der Privatklägerin damit gedroht habe, sie mit Fäusten ins Gesicht zu schlagen oder zu würgen, sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, verneinte er entschieden. Er sei gegenüber der Privatklägerin nur verbal gewalttätig gewesen (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/8 S. 4). Ebenso habe er die Privatklägerin nicht am Arm festgehalten, als diese das Zimmer habe verlassen wollen (Urk. 5/8 S. 11). 5.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt zusammengefasst erwogen, dass die Privatklägerin detailliert und emotional betroffen ihre Sachverhaltsdarstellung geschildert habe. Ihre Ausführungen, wonach

- 34 sie blockiert gewesen sei (Urk. 5/4 S. 10), seine Marionette gewesen sei (Prot. I S. 67), der Beschuldigte sie "psychologisch aufgegessen" (Urk. 5/1 S. 3), der Beschuldigte gemeint habe, dass er der schönste Sohn Gottes sei (Prot. I S. 67) etc. würden authentisch wirken und auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Diese Aussagen würden auch mindestens teilweise durch die Videoaufnahme belegt. Es sei zwar eine Unstimmigkeit im Zusammenhang mit ihrer Schilderung in Bezug auf ihr Verhalten unter der Dusche auszumachen. So habe sie in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben, dass sie sich mit normaler Seife gewaschen habe und zusätzlich vom Beschuldigten mit Seife bespritzt worden sei (Urk. 5/1 S. 3), wogegen sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt habe, dass sie selber unter der Dusche nichts gemacht habe, sondern regungslos mit den Armen vor ihren Brüsten gestanden habe, während der Beschuldigte ihre rechte Schulter eingeseift habe (Urk. 5/4 S. 10). Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich aber dahingehend auflösen, dass es sich bei der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschilderten Situation um ein Fragment eines dynamischen Tatgeschehens gehandelt habe, welches der Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung noch bekannt gewesen war. Die Privatklägerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptverhandlung denn auch eingeräumt, dass sie nicht mehr so viele Erinnerungen habe; sie habe all diese Sachen vor sich weggeschoben. Alsdann entspreche es einem notorischen Erfahrungswert, dass Opfer von Gewaltverbrechen oder von traumatischen Erlebnissen aufgrund des belastenden und lang andauernden dynamischen Tathergangs oft nicht mehr genau wissen würden, in welcher Reihenfolge der Täter die peinigende Handlung ausgeführt habe und diese nur fragmentarisch schildern könnten. Insgesamt betrachtet ergebe der materielle Gehalt der Aussagen der Privatklägerin ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und plausibles Gesamtbild (Urk. 71 S. 32 f.). 5.3. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Er habe sich primär darauf beschränkt, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu bestreiten und auf eine detaillierte Wiedergabe des Geschehensablaufs aus eigener Perspektive zu verzichten. Gerade in den deliktsrelevanten Kernbereichen würden seine Ausführungen knapp ausfallen oder in allgemeinen Aussagen enden.

- 35 - Demgegenüber sei seine Sachdarstellung mit Bezug auf die Videoaufnahmen oder die weniger deliktsrelevanten Bereiche, wie dem Ablauf am nächsten Morgen oder das Holen der Kondome, deutlich detaillierter ausgefallen und damit realitätsnaher. Darüber hinaus seien die Erklärungen des Beschuldigten stetig wechselnd, nicht überzeugend und in sich nicht konsistent, sondern teilweise widersprüchlich. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigen auch mit unüberbrückbaren Widersprüchen behaftet. Gesamthaft seien seine Aussagen als wenig glaubhaft zu beurteilen und könnten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in keiner Weise erschüttern (Urk. 71 S. 34 f.). 5.4. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten nicht abstellen konnte, und die Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Einzelnen aufgeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit beizupflichten (Urk. 74 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Dagegen rügte die Verteidigung betreffend diesen Anklagepunkt nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch die Videoaufnahmen miteinbezogen habe, obwohl die Videoaufnahmen erst nach dem Duschvorgang entstanden seien (Urk. 97 S. 10, vgl. Urk. 71 S. 37-38). Tatsächlich lassen sich den Akten keine Belege entnehmen, wonach Aufnahmen dabei sind, welche im Vorfeld oder während des Duschvorgangs gemacht worden sind. Insofern können sie zum Geschehen vor dem Duschen und zum Duschvorgang selber keine Auskunft geben. Indessen erlauben die Videoaufnahmen aber, Rückschlüsse auf die Interessen des Beschuldigten und die Haltung der Privatklägerin sowie in diesem Zusammenhang auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu ziehen, weshalb die vorinstanzliche Bezugnahme auf die Videodateien unter diesem Anklagepunkt nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt sinngemäss für den vorinstanzlichen Hinweis betreffend den Austrittsbericht des Spitals I._____ (Urk. 10/2). 5.6. Weiter brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vor, eine genaue Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin zeige auf, dass die Privatklägerin weder vor noch während des Dusch-

- 36 vorgangs Droh- oder Gewalthandlungen des Beschuldigten beschreibe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin zwar ein solches Drohen - bzw. gedacht zu haben, dass er (der Beschuldigte) mit Schlägen drohe - beschrieben, aber dies seien allgemeine Ausführungen ohne zeitlichen oder sachlichen Kontext zum Duschvorgang gewesen. Konkret habe die Privatklägerin einzig beschrieben, dass der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen und anschliessend in die Dusche geschleppt habe (Urk. 97 N 22). Aufgrund dieser Rüge und nachdem die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 nochmals befragt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Duschvorgang erneut darzulegen. 5.7. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie ausgezogen und gezwungen mit ihm zu duschen. Sie habe weggewollt, er aber habe sie am Arm zurückgezogen und gesagt, sie müsse mit ihm duschen. Er habe sie einfach gepackt, nicht nur am Arm. Weiter führte die Privatklägerin aus, an einem gewissen Punkt habe er sie bedroht, sie habe "nein, nein, nein" gerufen. Nach der Dusche habe sie sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mir ihr Liebe machen und er habe zuvor gesagt, er wolle sie komplett vögeln (Urk. 5/1 S. 2-3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. März 2014 sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe aggressiv geantwortet, als sie das Badezimmer nicht habe benützen wollen. Er habe gesagt, sie solle jetzt vor ihm duschen gehen. Sie habe ihm gesagt, es würde ihr nicht im Traum einfallen, vor ihm zu duschen und die Toilette zu benützen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett geworfen und ihr die Kleider ausgezogen. Er habe sie wie ein Püppchen behandelt. Es sei ihr nicht klar, wie er das zustande gebracht habe, sie so auszuziehen. Er habe sie gepackt und unter die Dusche gestellt. Er sei 180 cm gross und sie 145 cm (Anmerkung: wohl gemeint 154 cm, vgl. Urk. 5/1 Antwort 71). Sie habe sich gewehrt, aber nicht geschrien. Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, wiederholte die Privatklägerin, er habe sie gepackt, sie ausgezogen und sie unter die Dusche getan und dann habe sie mit ihm duschen müssen. Sie sei aufgelöst gewesen, wie paralysiert. Sie habe sich dann endlich bedeckt und aufs Bett gesetzt. Es sei ihr ums Weinen gewesen (Urk. 5/4 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie sich unter der Du-

- 37 sche nicht gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht so, dass sie sich nicht gewehrt habe, er habe sie mit Gewalt gezwungen. Sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen gedroht (Urk. 5/4 S. 10). Gestützt auf diese Aussagen ist einstweilen festzuhalten, dass die Anklage die Aussagen der Privatklägerin, welche sie in der Untersuchung zu Protokoll gab wiederspiegelt. Die Privatklägerin legte dar, dass sie nicht freiwillig mit dem Beschuldigten duschte, sondern weil der Beschuldigte sie packte und in die Dusche zwang, dies unter Androhung von körperlicher Gewalt. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei "sauer" geworden, als sie die Toilette im Hotelzimmer nicht habe benützen wollen. Er sei gewalttätig geworden und habe ihr gedroht, weh zu tun, wenn sie nicht das mache, was er ihr sage. Sie sei wie seine Marionette gewesen. Sie habe sich gedacht, er könne ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzen, dass sie bewusstlos werde und um ihr weh zu tun. Sie habe sich auch gedacht, dass ihr niemand helfen könnte. Der Beschuldigte habe sie gezwungen zu duschen. Er habe sie auf das Bett gestossen, er habe ihr die Kleider ausgezogen und sie in die Dusche geschleppt (Prot. I S. 66-67). Die Verteidigerin wertete die Aussage der Privatklägerin, sie habe gedacht, er (der Beschuldigte) könne ihr einen Faustschlag versetzen, dahingehend, dass tatsächlich keine Bedrohung durch den Beschuldigten stattgefunden habe, sondern, dass die Privatklägerin das nur interpretiert habe (Urk. 97 S. 10, Prot. II S. 27) und dass dies allgemeine Ausführungen gewesen seien und nicht im Kontext mit dem Duschvorgang stünden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin führte befragt zum Duschvorgang in jeder Einvernahme aus, sie sei bedroht worden. Vor diesem Hintergrund ist auch klar, dass die Aussage sie habe gedacht, er könne ihr einen Faustschlag versetzen, ihre damalige Angst zeigt und auch, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten echt und unmittelbar bedroht fühlte. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen des Duschvorgangs tatsächlich mit körperlicher Gewalt drohte. Weshalb sonst hätte die Privatklägerin die Idee entwickelt, dass ihr der Beschuldigte etwas antun könnte. Letztlich führte die Privatklägerin dazu im Einklang anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 aus, als sie

- 38 sich darüber beschwert habe, dass sie kein Badezimmer gefunden habe, sei der Beschuldigte wie ein "umgedrehter Handschuh" und wütend gewesen. Er habe dann veranlasst, dass sie mit ihm eine Dusche genommen habe. Sie habe Angst gehabt und immer noch gehofft, er würde es bereuen. Sie habe sogar Angst gehabt zu schreien. Er habe ihr gedroht, dass wenn sie schreie, er ihr etwas antun würde (Urk. 135 S. 5). Später in der Einvernahme und darauf angesprochen, wie sich die Beschlussfassung durch den Beschuldigten, dass man gemeinsam dusche, abgespielt habe, antwortete die Privatklägerin: "Er nahm mich mit Kraft und hat angefangen mir die Kleider auszuziehen. Und er hat mich in die Dusche gestellt. Er ist ein Mann und ich bin klein." (Urk. 135 S. 15). Die Privatklägerin schilderte somit auch an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 von sich aus den durch die Drohungen des Beschuldigten bei ihr eingetretenen Angstzustand und auch, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner kräftemässigen Überlegenheit, welche er ausnutzte, gelang, ihr die Kleider auszuziehen und sie in die Dusche zu stellen. 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auch nach dieser erneuten Würdigung als glaubhaft einzustufen sind. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen konnte, welcher eine Kongruenz zwischen dem Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem nonverbalen Ausdruck zeigte. 5.9. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend den Anklagesachverhalt ist daher, entgegen dem Einwand der Verteidigung, zu übernehmen. Der Anklagesachverhalt in Ziffer 1 Abs. 1 ist somit, mit Ausnahme des letzten Satzes, erstellt (vgl. Urk. 71 S. 28). 5.10. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. In ihrer Begründung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe unter Zuhilfenahme einer Kombination der Nötigungsmittel der Gewalt (stossen, packen, ausziehen und am Arm zurückhalten als physische Einwirkung), der Drohung (androhen von Faustschlägen) und durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (durch ständige verbale Einwirkung) die Privatklägerin

- 39 dazu gebracht, das Ausziehen und das Duschen zu erdulden. Eine - auch nur leichte - Gewalteinwirkung in Kombination mit einer Androhung von Schlägen durch einen Mann sei objektiv geeignet, um eine junge Frau, welche mit diesem Mann alleine in einem Hotelzimmer sei, gefügig zu machen. Der Nötigungserfolg das Dulden des Ausziehens und der gemeinsamen Dusche - sei gegeben und kausale Folge der Nötigungshandlung. Dadurch erachtete die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Nötigung als erfüllt (vgl. Urk. 71 S. 41). 5.11. Die Verteidigung hielt diesen Erwägungen sinngemäss entgegen, die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Nötigungshandlung in einer Kombination von Nötigungshandlungen bestehe, gehe fehl. Das Gesetz sehe keinen Auswahlkatalog vor, aus welchem nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man zur gewünschten Intensität oder überhaupt einer Einwirkungshandlung auf das Opfer komme. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammenhang eindeutig, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei (Urk. 97 N 22 mit Verweis auf N 30). 5.12. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB bereits dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 40, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen schützt. Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. 5.13. Gemäss erstelltem Sachverhalt teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass sie weder die Toilette im Hotelzimmer benützen noch mit ihm duschen wolle. In der Folge kam es dazu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte, aufs Bett stiess, sie auszog und unter die Dusche stellte. Im Rahmen dieser gewaltsamen Vorgehensweise bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr Faustschläge in Aussicht stellte und auch, dass er sie würgen werde, sollte sie seinem Willen nicht Folge leisten. Der Anklagesachverhalt bildet somit eine einheitliche Handlung, welche zur Aufgabe des eigenen Willens der Privat-

- 40 klägerin zufolge eines Angstzustands führte. In der Folge musste sie, entsprechend dem Willen des Beschuldigten, mit ihm duschen. Ohne Weiteres steht fest, dass der Beschuldigte durch seine Handlung bei der Privatklägerin ein Verhalten bewirkte, auf das er keinen Anspruch hatte. Durch die Gewaltanwendung und das Drohen mit Schlägen und Würgen grenzt sich das Verhalten des Beschuldigten klar von einer noch nicht strafbaren Druckausübung gegenüber einer Person ab. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit als zutreffend. Sie sind einzig dahingehend einzuschränken, als die von ihr beschriebene ständige verbale Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin nicht Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden hat, entsprechend nicht Teil des erstellten Sachverhalts ist und somit auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausser Acht zu bleiben hat. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (Urk. 71 S. 41, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach diesen Ausführungen steht auch fest, dass im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Verteidigung, nicht dadurch erfüllt wird, dass eine Vielzahl, sondern dass eine einzige Handlung den Erfolg bewirkte. Hinsichtlich der weiteren Prüfung des subjektiven Tatbestands und der Rechtswidrigkeit ist auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 42, Urk. 82 Abs. 4 StPO). 5.14. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 6. Der Beschuldigte hat sodann den unter Anklageziffer 3./2. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt bestritten. Die Privatklägerin habe sich nur einmal ausgezogen und dies habe er nicht von ihr verlangt (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/8 S. 8). 6.1. Das Bezirksgericht hat zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt als stimmig erweisen. Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Abweichung zur polizeilichen Befragung von mindestens acht Vorfällen anstelle von fünf gesprochen habe, lasse darauf schliessen, dass sie, je länger die Untersuchung gedauert habe, die Geschehnisse aufgrund ihres hohen Repetitionsfaktors etwas überzeichnet habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei

- 41 dieser Anzahl nicht jeden einzelnen Vorgang noch habe rekonstruieren können. Es handle sich um eine Schätzung. Die genaue Anzahl des Ausziehens könne offengelassen werden. Fest stehe, dass es sich um ein mehrmaliges Ausziehen gehandelt habe (Urk. 71 S. 48). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen aufgrund ihrer Inkonstanz und Widersprüchlichkeit wenig glaubhaft. Bei der Polizei habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass er die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen ausgezogen habe, während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt habe, dass sich die Privatklägerin nur einmal ausgezogen und er dies von ihr auch nicht verlangt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seine Aussage erneut geändert. Er habe dort vorgebracht, dass er der Privatklägerin vielleicht ein oder zwei Mal das Hemd und den Büstenhalter ausgezogen habe. Ferner sei auch seine Begründung, wonach er nicht in der Modebranche tätig sei und es deshalb keinen Sinne ergäbe, dass er die Privatklägerin acht Mal ausgezogen haben soll, nicht stichhaltig (Urk. 71 S. 50). 6.2. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist (ebenfalls) überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich dargetan, weshalb sie die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet und nicht auf die Bestreitungen des Beschuldigten abstellen konnte. Die vorstehend dargestellten Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschuldigten lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen. 6.3. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt. Ihren einlässlichen und ausführlichen Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und entsprechend darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde durch die Verteidigung insofern in Frage gestellt, als sie die Intensität der gewalttätigen Einwirkung des Beschuldigten zur Diskussion stellte und damit in Zusammenhang vorbrachte, es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht festgehalten habe (Urk. 97 N 23). Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund der obigen Ausführungen für die rechtliche Würdigung vom erstellten Anklagesachverhalt auszugehen ist. Demzufolge ist auf die Interpretation der Verteidigung, wonach keine Nötigungshandlung vorliege, zumal die Handlung des

- 42 - Beschuldigten überraschend bzw. mittels List herbeigeführt worden sei und die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht mehr habe festhalten können, nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 7. Sodann hat der Beschuldigte den unter Anklageziffer 5 erhobenen Anklagevorwurf in Abrede gestellt. 7.1. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Videoaufzeichnungen zutreffend wiedergegeben und die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 74 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche sich mit dem Inhalt der Videoaufzeichnung in Übereinstimmung bringen lassen, abzustellen (Urk. 71 S. 76). Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 aus, als sie habe flüchten wollen, habe der Beschuldigte sie an den Armen festgehalten, ihr mit den Fäusten gedroht und ihr gesagt, dass er sie schlagen werde (Urk. 5/1 S. 11). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 18. März 2014 brachte die Privatklägerin ergänzend vor, dass der Beschuldigte, nachdem er die Kondome besorgt habe, ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht habe. Er habe ihr klar machen wollen, dass sie nicht ihre Sachen nehmen und gehen dürfe Urk. 5/4 S. 9). Ganz allgemein habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 5/4 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr mehrfach gedroht: Schau ich werde Dir weh tun. Im Augenblick, als sie auf dem Bett gewesen seien habe er ihr konkret gedroht, indem er gesagt habe, dass er ihr die Faust ins Gesicht schlagen werde (Prot. I S. 77). Sie wäre glücklich gewesen - so die Privatklägerin fortfahrend -, wenn sie der Beschuldigte hätte gehen lassen. Am Anfang habe sie gehofft, dass der Beschuldigte sich beruhigen würde. Mit der Zeit habe sie das Zimmer nur noch verlassen wollen (Prot. I S. 80). Auf die Frage, weshalb sie das Hotelzimmer nicht verlassen habe, als der Beschuldigte gegangen sei, um Präservative zu besorgen, erwiderte die Privatklägerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Zimmertüre verschlossen gewesen sei, da der

- 43 - Beschuldigte die Zimmerkarte mitgenommen habe (Prot. I S. 83). Alsdann sei der Beschuldigte schnell zurückgekommen und sie habe auch nicht gewusst, ob er wirklich gegangen sei oder vor der Türe warte, um bei einem Fluchtversuch sofort zu intervenieren (Prot. I S. 84). Aus diesen zusammengefassten Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin Drohungen beschreibt, welche im Zusammenhang mit dem Verlassen des Zimmers stehen. Insoweit erweist sich die Einwendung der Verteidigung, wonach das Androhen von Faustschlägen bereits Bestandteil der Anklageziffern 3 und 4 sei, als unbegründet (vgl. Urk. 97 S. 17). Des weiteren unterstützen die Videoaufnahmen auch in diesem Anklagepunkt lediglich die Bewertung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten und liefern keinen eigenständigen Beweis für die Geschehnisse. So zog die Vorinstanz aus den Videos den Schluss, dass es vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin daran hinderte, das Zimmer zu verlassen, es aber auch Situationen gab, in welchen der Beschuldigte wollte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess. Letzteres sei zeitlich später einzuordnen als die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 5 (vgl. Urk. 71 S. 77). Diese abschliessende Feststellung wurde von der Verteidigung als willkürlich gerügt (Urk. 97 S. 17). Tatsächlich lassen sich die Videoaufnahmen zeitlich nicht punktgenau einordnen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Videos aufzeigen, dass der Beschuldigte das Geschehen bestimmte und sich die Videoaufnahmen - wie eingangs erwähnt - mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen. 7.2. Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, den Anklagevorwurf in Abrede zu stellen. Es fällt auch hier die Tendenz des Beschuldigten auf, Ereignisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken, was Indizien sind, die auf eine Falschaussage hindeuten. So führte er, nachdem er mit dem konkreten Anklagevorwurf konfrontiert worden war, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 aus, er habe während dem Streit die Türe geöffnet und sei hinausgegangen. Dort sei ein pakistanischer Herr vom Hotel ... gewesen. Später habe er auch die Türe zum Zimmer offengelassen, damit man habe hören können, was sich da abgespielt habe. Er habe in jenem Moment befürchtet, dass die Privatklägerin schreie "Hilfe, Hilfe, er vergewaltigt mich". Weiter gab der Beschuldigte an, er habe das Ganze aufgenommen, aber er habe keine Drohung erken-

- 44 nen können (Urk. 5/8 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, die Privatklägerin habe nie von ihm weggehen und das Hotel verlassen wollen. Sie hätten dann ganz ruhig beschlossen, das Hotel zu verlassen. Er - der Beschuldigte - habe Anlass gehabt zu glauben, dass es der Privatklägerin gefallen habe, wo sie gewesen sei. Die Privatklägerin sei glücklich gewesen, mit ihm auszugehen (Prot. I S. 56). Angesichts dieser Angaben erscheint es schleierhaft und unerfindlich, weshalb der Beschuldigte befürchtet haben soll, die Privatklägerin könnte wegen einer angeblichen Vergewaltigung um Hilfe schreien. Bemerkenswert ist immerhin, dass diese angebliche Befürchtung des Beschuldigten wohl kaum einen Sinn machen würde, wenn alles so friedlich und im Einverständnis der Beiden abgelaufen wäre, wie was das der Beschuldigte darzustellen versucht. 7.3. Mit der Vorinstanz ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen (vgl. Urk. 71 S. 78). Damit erweist sich abweichend von der Anklageschrift, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte auch mit Würgen gedroht hat und dass das Hotelzimmer verschlossen war. 7.4. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 5 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und zu übernehmen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 71 S. 78 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit in Anklageziffer 5 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageziffer 3. / 1. Absatz) 8. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf betreffend die Tätlichkeiten (Anklageziffer 3. / 1. Absatz) zutreffend zusammengefasst (Urk. 71 S. 44). Darauf kann vorab zur Vermeidung v

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