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Zürich Obergericht Strafkammern 12.07.2016 SB160265

12 juillet 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·579 mots·~3 min·7

Résumé

Fahrlässige Tötung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160265-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 12. Juli 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Beistand Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, Frau E._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 (DG150008)

- 3 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 haben die Privatklägerin 1, A._____, der Privatkläger 2, B._____ und der Privatkläger 3, C._____, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indessen auf eine Kostenauflage zulasten der Privatkläger zu verzichten, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Privatkläger 1, 2 und 3 vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die (unentgeltliche) Vertretung der Privatkläger 1, 2 und 3, RA Dr. iur. X._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie

- 4 mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich) 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Juli 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 12. Juli 2016 Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 haben die Privatklägerin 1, A._____, der Privatkläger 2, B._____ und der Privatkläger 3, C._____, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zwar Berufung angemeldet, innert der... 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgelt... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Privatkläger 1, 2 und 3 vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die (unentgeltliche) Vertretung der Privatkläger 1, 2 und 3, RA Dr. iur. X._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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