Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160259-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 16. August 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bergmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
1. ... 2. B._____, Dr., Privatkläger und Anschlussberufungskläger
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GG150261)
- 3 - Inhaltsübersicht Anklage 5 Urteil der Vorinstanz 5 Berufungsanträge 7 I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 9 1. Einleitung 9 2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 9 3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 14 II. Prozessuales 19 1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte 19 2. Privatkläger 20 3. Forensisch-psychiatrische Stellungnahme 20 4. Einschränkung des rechtlichen Gehörs 25 5. Privatgutachten von Prof. Dr. C._____ 27 III. Schuldpunkt 28 A. ALLGEMEINES 28 1. Anklagevorwurf 28 2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 32 3. Unbestrittene Sachverhalte 33 4. Bestrittene Sachverhalte und weitere Einwände des Beschuldigten 34 5. Zur Glaubwürdigkeit und allgemeinen Glaubhaftigkeit der Beteiligten 36 6. Theoretische rechtliche Ausführungen 39 B. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B. 47 1. Tatbestandsmässigkeit 47 2. Rechtswidrigkeit 50 Prüfung von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) 50 3. Fazit 60 C. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C. 60 1. Tatbestandsmässigkeit 60 2. Rechtswidrigkeit 62 2.1. Prüfung von Art. 17 StGB (Nötigungsnotstand) 62
- 4 - 2.2. Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 70 3. Fazit 74 D. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.D. 75 1. Tatbestandsmässigkeit 75 2. Rechtswidrigkeit 79 2.1. Prüfung von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) 79 2.2. Prüfung von Art. 17 StGB (Nötigungsnotstand) 83 2.3. Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 84 3. Fazit 91 E. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.E. 91 1. Tatbestandsmässigkeit 91 2. Rechtswidrigkeit 97 2.1. Prüfung von Art. 17 StGB (Nötigungsnotstand) 97 2.2. Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 100 3. Fazit 106 F. GESAMTFAZIT SCHULDPUNKT 106 IV. Sanktion 107 1. Strafe 107 1.1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 107 1.2. Tatkomponenten 107 1.3. Täterkomponenten 110 1.4. Fazit 111 2. Vollzug 111 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 111 1. Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren 111 1.1. Entschädigung von Rechtsanwalt X2._____ 111 1.2. Übrige Kosten 120 2. Kostenfestsetzung Berufungsverfahren 120 2.1. Entschädigung von Rechtsanwältin X1._____ 120 2.2. Entschädigung der übrigen amtlichen Verteidigungen 122 2.3. Übrige Kosten 122 3. Kostenauflage 122 4. Entschädigungsfolgen 123 4.1. Entschädigung des Privatklägers B._____ 123 4.2. Entschädigung des Beschuldigten 126 Dispositiv 126
- 5 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie - der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2014 beschlagnahmten Gegenstände (act. 02.108): - 1 Plastiksack mit Steuerunterlagen 2006 - 2011 (Pos. 1/A_23); - 1 Plastiksack mit div. Unterlagen D._____ (Pos. 1/A_24) sowie - 1 Plastiksack mit Unterlagen Lebenslauf etc. (Pos. 1/A_26) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 5. Die externe Festplatte 0005-2012 mit den Sicherungskopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 5. Januar 2012 sichergestellten
- 6 elektronischen Datenträgern sowie die CDs mit den Aufzeichnungen der Einvernahmen des Beschuldigten werden zu den Akten genommen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 700.00 Auslagen Rückwirkende Telefonüberwachung Fr. 2'246.40 Auslagen Forensische Stellungnahme (Drohung E._____) Fr. 12'940.00 Auslagen Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme Fr. 52'304.00 amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 329.40 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 54'668.55 amtliche Verteidigung, Akontozahlungen (RA X2._____) Fr. 4'862.85 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 werden auf die Gerichtskasse genommen (vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 59'531.40 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Gesamthöhe von CHF 54'668.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 7 - 10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'886.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Forderung in Bezug auf die Spesen in der Höhe von CHF 830 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Entschädigungsforderung des Privatklägers B._____ abgewiesen.
Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 168 S. 2 und S. 52 f.; Prot. II S. 72) 1. Die Ziffern 1., 2., 3., 7., 8. und 10. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 seien aufzuheben; 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er von einer Strafe zu befreien. 3. Der Berufungskläger sei für die rechtswidrige Verzögerung des Strafverfahrens sowie die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen angemessen zu entschädigen; 4. Auf die Zivilansprüche (Prozessentschädigung) des Privatklägers sei nicht einzutreten; 5. Sämtliche Kosten der Untersuchung, der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 8 b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 167) 1. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 (GB150261) sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu bestrafen, wobei sowohl beim Haupt- wie auch beim Eventualantrag der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben sei. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. c) Des Vertreters des Privatklägers 2: (Urk. 161 S. 1 f., schriftlich) 1. Es seien A._____ und E._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 24'519.25 zu leisten. 2. Es seien A._____ und E._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'048.50 zu leisten. 3. Es sei dem Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 23.6.2017 zu erlassen bzw. sei der Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. 4. Es seien dem Privatkläger die Urteilsdispositive und die schriftlich begründeten Urteile zuzustellen.
- 9 - I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Einleitung Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 91 S. 3-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2.1 Medienartikel und Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten Die eingeklagten Handlungen ereigneten sich alle im Jahre 2011, nämlich am 4. November, 28. November, 3. Dezember und 24. Dezember. Am tt. Dezember 2011 wurden in einem Artikel des F._____ unter der Schlagzeile "Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?" Gerüchte thematisiert, wonach die Ehefrau des damaligen Nationalbankpräsidenten kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von Fr. 1.20 pro Euro am 6. September 2011 US- Dollar gekauft habe. Da der US-Dollar Kurs nach Festsetzung dieser Mindestgrenze von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres damaligen Ehemannes, B._____, zu profitieren versucht haben könnte (Urk. 05.001). Am 1. Januar 2012 um 07.00 Uhr gelangte der Beschuldigte – mangels Meldestelle für solche Fälle, wie er angab – an die Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29 in Zürich, um eine Meldung betreffend ein Insidergeschäft des damaligen Nationalbankpräsidenten zu machen, wobei er von einem Missstand sprach. Eine Anzeige gegen eine bestimmte oder unbekannte Person wollte er nicht erstatten (Urk. 00.113 S. 2). In der anschliessenden Befragung durch die Kantonspolizei Zürich legte der Beschuldigte dar, dass er als Mitarbeiter im Bereich Informatik bei der Bank D._____ etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen habe, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates
- 10 - Insidergeschäft genutzt haben könnte (Urk. 00.114 S. 1). Weiter erklärte er, deswegen E._____, den er als seinen Rechtsanwalt bezeichnete, kontaktiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt zu haben, diese ihm bekannt gewordenen Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. E._____ habe in dieser Sache dann mit dem damaligen Nationalrat G._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 00.114 S. 1 f.). Die Kantonspolizei Zürich informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 3. Januar 2012 über diese Mitteilungen des Beschuldigten (Urk. 00.005). In der Ausgabe der H._____ vom tt. Januar 2012 erschien sodann ein Artikel mit dem Titel "Spekulant B._____". Darin war unter anderem ein Auszug des Bankkontos von B._____ bei der Bank D._____ (die heutige Bank I._____ AG hiess bis 2013 Bank D._____ … AG, nachfolgend als Bank D._____ bezeichnet) abgedruckt. Dem Artikel war zu entnehmen, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehefrau von B._____ über ein auf ihn lautendes Konto abgewickelt worden sei. Gemäss diesem Kontoauszug seien am 15. August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses vom 6. September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund Fr. 75'000 wieder verkauft worden (Urk. 00.303 S. 12 f.). Ausserdem wurde davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank D._____ im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt gewandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat G._____ darüber informiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der damaligen Bundespräsidentin J._____ weitergeleitet habe (Urk. 00.303 S. 13). Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank D._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie gegen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 S. 3 und Urk. 00.004). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
- 11 über die Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weiterer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102). Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B._____ in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück (Urk. 05.063). 2.2 Diverse Zwangsmassnahmen Hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten, des Editionsersuchen an die Bank D._____, des Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat, der rückwirkenden Telefonüberwachung des Beschuldigten und weiterer Zwangsmassnahmen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 6-12). 2.3 Amtliche Verteidigung In der Untersuchung und vor Vorinstanz standen dem Beschuldigten nacheinander drei amtliche Verteidiger zur Seite: Rechtsanwalt Dr. X3._____ ab 4. Januar 2012 bis 12. März 2013 (Urk. 03.201 f. und 03.232 ff.), Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ ab 12. März 2013 (Urk. 03.238 und 03.262) und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ab 20. März 2013 (Urk. 03.252 f.). 2.4 E-Mails des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Seit ca. Januar 2013 richtete der Beschuldigte unzählige E-Mails mit teilweise ungebührlichem und beleidigendem Inhalt an einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, aber auch an deren Kanzleiadresse oder weitere Behördenmitglieder (vgl. Ordner 10 bis 17 sowie Urk. 06.281). Einige dieser E- Mails enthielten unter anderem auch Todesdrohungen oder Todeswünsche gegenüber einzelnen Adressaten (vgl. Urk. 065.004 und Urk. 39). Dem Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit E-Mail vom 12. Februar 2013 mitgeteilt, dass seine an die Staatsanwaltschaft ge-
- 12 richteten E-Mails, falls in einem vergriffenen Tonfall verfasst, fortan nicht mehr beantwortet, aber dennoch Eingang in die Verfahrensakten finden würden (Urk. 03.270 und Urk. 06.227). Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Schreiben vom 25. März 2013 auf, diese direkte Kommunikation zu unterlassen und stattdessen über seinen amtlichen Verteidiger abzuwickeln. Überdies wurde ihm mitgeteilt, dass andernfalls weitere E-Mails mit ehrverletzendem Inhalt in Bezug auf strafrechtlich relevante Inhalte ausgewertet würden (Urk. 06.281). Mit Verfügung vom 29. April 2014 bestrafte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 700.– wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen (Urk. 065.008). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 ab (Urk. 065.022). Der zahlreichen Beschimpfungen und Beleidigungen in den E-Mails des Beschuldigten wegen wurde durch Staatsanwalt lic. iur. K._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erhoben (Urk. 06.129 und 09.037). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurde zudem am 22. Mai 2014 durch Staatsanwalt lic. iur. K._____ mitgeteilt, dass er die Verfahrensleitung aufgrund der unzähligen gegen ihn gerichteten Drohmails des Beschuldigten an Staatsanwalt Dr. R. Braun abgeben werde (Urk. 03.118). 2.5 Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme betreffend den Beschuldigten Im Auftrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erstattete Prof. Dr. med. L._____ eine vom 8. September 2014 datierte forensisch-psychiatrische Stellungnahme über den Beschuldigten (Urk. 06.120 und 06.151). Aufgrund von Verteidigereinwendungen wurde diese von den übrigen Verfahrensakten einstweilen ausgesondert (Urk. 03.280; Urk. 09.079 und 09.081).
- 13 - 2.6 Beweisanträge vor Abschluss der Untersuchung Die Anträge der Verteidigung, das vorliegende Strafverfahren einzustellen und die anlässlich der bei G._____ durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger beizuziehen, wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2015 abgewiesen (Urk. 001). 2.7 Erstinstanzliches Verfahren 2.7.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004) ging am 15. Oktober 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 003), nachdem sie infolge Konnexes zum Verfahren gegen E._____ zuerst beim örtlich unzuständigen Bezirksgericht Meilen eingereicht worden war (auch Urk. 91 S. 22 f.). 2.7.2. Auf Antrag des Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G._____ beigezogen (Urk. 31 f.; Beizugsakten A-1/2012/191100378; orange Ordner).In diesem Verfahren erging am 7. Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung (Urk. 011 bis Urk. 055). 2.7.3. Bezüglich zwei weiteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten, unter anderem wegen des Vorwurfs einer Todesdrohung gegen den Beschuldigten im Parallelverfahren SB160257, E._____, ergingen am 20. Januar 2015 ebenfalls Einstellungsverfügungen (Urk. 005; Urk. 006). 2.7.4. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2016 wurde die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L._____ über den Beschuldigten vom 8. September 2014 (Urk. 06.120), welche bisher durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Verschluss gehalten worden war, zu den Akten genommen (Urk. 41 und 46). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 liess der Beschuldigte beantragen, die forensisch-psychiatrische Stellungnahme sei nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen. Diesbezüglich verfügte die Vorinstanz am 9. Februar 2016, dass
- 14 der Entscheid über die Nichtberücksichtigung und Entfernung aus den Akten zusammen mit dem Endentscheid erfolgen werde. Ausserdem wurde verfügt, dass Einsicht in die forensisch-psychiatrische Stellungnahme bis zum Endentscheid nur dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger sowie der Anklagebehörde gewährt und dass das Dokument bis zum Endentscheid von den übrigen Verfahrensakten getrennt aufbewahrt werde (Urk. 56). 2.7.5. Auf weiteren Antrag des Beschuldigten verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren gegen M._____ (Urk. 59 f.; Beizugsakten A-1/2013/191100165). 2.7.6. Vom Erscheinen an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 30. März 2016 wurde der Beschuldigte gestützt auf ein ärztliches Zeugnis dispensiert (Urk. 69 f.). 2.8 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 91 S. 85 f.). 3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 3.1. Berufungsanmeldungen 3.1.1. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 79). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde ihm am 6. Mai 2016 zugestellt (Urk. 84/2), worauf er ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 26. Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 92). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 105) erhoben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Privatkläger 2
- 15 mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 106/2 und 106/3; Urk. 112; Urk. 114). Die Privatklägerin 1 liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.2. Angefochtene Punkte Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, und 10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eine angemessene Entschädigung für den Beschuldigten und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Zudem beantragt der Verteidiger, die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 124'669.37 (statt Fr. 59'531.40) festzusetzen, wobei der Beschuldigte persönlich gegen diesen letztgenannten Antrag mit Eingabe vom 2. Juni 2016 opponiert (Urk. 94). Der Antrag des Privatklägers 2, den Beschuldigten zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, sei abzuweisen (Urk. 92 S. 2 f.). Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss Dispositivziffer 2 zu mild ausgefallen. Es wird, wie schon vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, neu eventualiter eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– beantragt, je unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Urk. 112 S. 1 f.). Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf Fr. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 114, unter Verweis auf Urk. 67). 3.3. Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 16 - 3.4. Verteidigerwechsel 3.4.1. Am 14. Juni 2016 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, in einem andern Verfahren gegen den Beschuldigten einen Verteidigerwechsel mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung sei nach Ansicht der beschuldigten Person erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung sei nicht mehr gewährleistet. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 14. Juni 2016 entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ als solcher mit Wirkung ab 14. Juni 2016 bestellt (Urk. 95; Urk. 96/1-5). Nach diesbezüglichen Schriftenwechseln und (telefonischer) Anhörung des Beschuldigten (Urk. 97 bis 102) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 auch im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab 4. Juli 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ bestellt (Urk. 103). 3.4.2. Nach Einsicht in die Eingabe des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, vom 13. Juli 2016, worin dieser glaubhaft darlegte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten nachhaltig und unwiderruflich zerstört und eine wirksame Verteidigung daher nicht mehr gewährleistet sei (Urk. 108), wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wieder entlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine 10-tägige Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers angesetzt (Urk. 110). Nachdem der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 den Entscheid betreffend die Wahl einer neuen amtlichen Verteidigung der Verfahrensleitung überlassen, jedoch um Berücksichtigung konkreter Kriterien bei der Auswahl ersucht hatte und sich Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ auf Anfrage des Gerichts und unter Hinweis auf die vom Beschuldigten erwähnten Kriterien zur Übernahme des amtlichen Mandats bereit erklärt hatte (Urk. 115 und 116), bestellte der Kammer-
- 17 präsident am 8. August 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ ab 29. Juli 2016 als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 117). 3.4.3. In seinem Schreiben vom 13. August 2016 samt Beilage erwähnte der Beschuldigte mehrmals, dass er ein gutes Gespräch mit seinem aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____, gehabt habe, dieser ihm wirklich zu helfen scheine, er danke sehr für diesen Anwalt (Urk. 122/1 und Urk. 122/2). 3.4.4. In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2016 samt Anwaltsvollmacht des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 machte Rechtsanwältin MLaw X1._____ stark zusammengefasst geltend, das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ sei erheblich gestört, weshalb sie darum ersuchte, diesen zu entlassen und sie als neue amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 124 und 125/1-3). Da bereits zweimal ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt worden war, solche Wechsel praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zugelassen werden und sich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ entnehmen liess, dass eine effektive Verteidigung durch ihn nach wie vor gewährleistet sei (Urk. 128/1), wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 abgewiesen (Urk. 130). Im Anschluss an die Eingabe von Rechtsanwältin MLaw X1._____ vom 21. November 2016, womit sich diese als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten legitimierte und das Entlassungsgesuch bezüglich der amtlichen Verteidigung wiederholte (Urk. 138), zwei E-Mails des Beschuldigten vom 19. November 2016 (Urk. 139/1 und Urk. 139/2) und ein durch Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ angekündigtes Beschwerdeverfahren gegen dessen Entlassung als amtlicher Verteidiger am 9. November 2016 im Parallelverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Drohung etc. (ref. sb/2014/201100358; Urk. 134 und Urk. 135) wurde das Entlassungsgesuch der erbetenen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 erneut abgewiesen (Urk. 140). Nach Einsicht in das Wiedererwägungsgesuch von Rechtsanwältin MLaw X1._____ vom 1. Dezember 2016 betreffend den am 23. November 2016 abge-
- 18 lehnten Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ sei durch dessen Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. November 2016 – womit im erwähnten Parallelverfahren (ref: sb/2014/201100358) ein Wechsel der Verteidigung bewilligt und die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ verfügt worden war – noch weiter zerstört worden (Urk. 143, vgl. auch Urk. 140) sowie infolge des Beschlusses der III. Strafkammer vom 2. Dezember 2016, womit auf die vorgenannte Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ mangels rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden war (Urk. 144), wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ bestellt. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass ein erneuter Wechsel der amtlichen Verteidigung praxisgemäss nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt würde (Urk. 145). 3.5. Weiterer Verfahrensgang 3.5.1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 148). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erhoben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsverhandlung. 3.5.2. Vom 9. bis 17. März 2017 nahm Rechtsanwältin MLaw X1._____ Einsicht in die Akten C-1/2012/9 im Parallelverfahren SB160257 betreffend E._____ (Urk. 149-152). 3.5.3. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erstattete Rechtsanwältin MLaw X1._____ einen schriftlichen Bericht und stellte den Antrag, der Beschuldigte sei für berechtigt zu erklären, dem Gericht Informationen bekannt zu geben, welche dem Bankgeheimnis im Sinne des Bankengesetzes sowie dem Geschäftsgeheimnis unterstehen. Das rechtliche Gehör sei gegenüber sämtlichen Parteien und deren Rechtsbeiständen in Bezug auf den entsprechenden einzureichenden Bericht einzuschränken. Eventualiter sei der Beschuldigte für berechtigt zu erklären, den
- 19 - Parteien und deren Rechtsbeiständen Informationen bekannt zu geben, welche dem Bankgeheimnis im Sinne des Bankengesetzes unterstehen, wobei sämtliche Parteien und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Geheimhaltung der vorgebrachten Informationen zu verpflichten seien (Urk. 153). Auf das darauf bezugnehmende Schreiben des Kammerpräsidenten vom 11. Mai 2017 (Urk. 155) reichte Rechtsanwältin MLaw X1._____ am 18. Mai 2017 einen weiteren schriftlichen Bericht unter analoger Antragstellung ein (Urk. 156) und legte diesem einen als Stellungnahme bezeichneten schriftlichen Bericht des Beschuldigten bei (Urk. 157). 3.5.4. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 12 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am 16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 78). Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am 23. August 2017 statt (Prot. II S. 79 ff.). II. Prozessuales 1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016, 6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
- 20 - 2. Privatkläger Hinsichtlich der Konstituierung der beiden Privatkläger kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Forensisch-psychiatrische Stellungnahme 3.1. Antrag des Beschuldigten 3.1.1. Vor Vorinstanz stellten sich der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger auf den Standpunkt, die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L._____ vom 8. September 2014 sei nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen bzw. zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens, zumindest aber bis zum definitiven Entscheid über die Nichtberücksichtigung und Entfernung, von den übrigen Akten getrennt verschlossen aufzubewahren (Urk. 51; hinsichtlich der damaligen Begründung kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 91 S. 24-26 verwiesen werden). 3.1.2. Vor Berufungsgericht äusserte sich die neue Verteidigung nicht direkt zur Frage der Verwertbarkeit der forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 8. September 2014. Die Verteidigerin merkte – im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Kostenfolgen – lediglich an, beim Auftrag zur forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 sei es zwar zum einen um die Schuldfähigkeit und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten gegangen, der Schwerpunkt sei jedoch auf die Risikoeinschätzung betreffend Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der Strafverfolgungsbehörde gelegt worden. Während dieses Gutachtensprozesses sei der Beschuldigte mehrfach unter Druck gesetzt worden, zu der Situation in der Bank auszusagen, wogegen er sich sehr gewehrt habe. Diese Risikoeinschätzung habe (allein) im Eigeninteresse der Staatsanwaltschaft gelegen und habe mit dem laufenden Verfahren nichts zu tun gehabt. Der diesbezügliche Auftrag sei demnach in eigener Sache erfolgt. Dies sei nicht statthaft (Urk. 168 S. 54 f.).
- 21 - 3.2. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 3.2.1. Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2016 vor Vorinstanz den Standpunkt ein, dass die Einholung der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme nicht zu Unrecht erfolgt und zu den Personalakten des Beschuldigten zu nehmen bzw. dort zu belassen sei (Urk. 54 S. 1 f.). Aufgrund der mehrfach dokumentierten E-Mails des Beschuldigten mit drohendem und beschimpfendem Inhalt gegen Behörden, beteiligte Institutionen und Mitbeschuldigte sei eine Risikoabklärung vorliegend nicht nur gerechtfertigt, sondern nötig und verhältnismässig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Sachrichter, der sich ein Bild über sämtliche Facetten der Persönlichkeit eines Beschuldigten machen müsse, verwehrt sein soll, die forensischpsychiatrische Stellungnahme zu den Akten zu nehmen und sie im Sinne der freien Beweiswürdigung zu bewerten (Urk. 54 S. 3). Weiter verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Gutachtensauftrag (Urk. 54 S. 1; vgl. zur Begründung der Staatsanwaltschaft im Einzelnen die vorinstanzliche Zusammenfassung in Urk. 91 S. 26-28). 3.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft keine expliziten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 (vgl. Urk. 167) bzw. ging implizit von deren Verwertbarkeit aus (vgl. Prot. II S.77). 3.3. Verwertbarkeit der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme 3.3.1. Die Vorinstanz erwog völlig zutreffend, dass gemäss Art. 182 StPO die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ob es sich bei den Fragen aus dem Gutachtensauftrag vom 29. April 2014 um solche handelte, welche zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind und ob weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft über die für deren Beantwortung nötigen Kenntnisse verfügt, hat die Vorinstanz anschliessend geprüft. Anzufügen ist, dass auch Art. 20 StGB gebietet, dass die Untersuchungsbehörde oder
- 22 das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, wenn – aufgrund objektiver Anhaltspunkte – ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Damit ist zugleich die gesetzliche Grundlage festgestellt. 3.3.2. Die Vorinstanz erachtete die Erstellung der forensisch-psychiatrischen Stellungahme vom 8. September 2014 sowohl als geeignet wie auch erforderlich und verhältnismässig, weshalb diese als Urk. 06.120 bei den Akten zu belassen sei (Urk. 91 S. 28-30). Diese Auffassung ist zutreffend und zu teilen. Zusammengefasst und leicht ergänzt ist das folgende festzuhalten: Wie aufgezeigt ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung unzählige E-Mails unter anderem an die fallbearbeitende Staatsanwaltschaft verfasste, in welchen er seine Adressaten nicht nur mehrfach beleidigte, sondern sie auch mit übelsten Schimpfworten betitelte und ihnen den Tod wünschte oder gar drohte, sie zu töten. Die Ausdrucke füllen im Ergebnis eine Vielzahl von Ordnern (Ordner 10 ff.). Nicht nur der teilweise erschreckende Inhalt dieser E-Mails alleine, sondern auch das gewählte Schriftbild, die Anzahl der versandten E-Mails und der Umstand, dass der Beschuldigte in enger Abfolge, zum Teil innert weniger Stunden mehrere solcher E-Mails verschickte und die damit verbundene Vermutung, dass das Verfassen dieser Botschaften einen Grossteil der täglichen Beschäftigung des Beschuldigten auszumachen schien (vgl. Urk. 06.201 ff.; Urk. 06.420 ff.; Urk. 065.003; Urk. 065.007), werfen Fragen zur Persönlichkeit des Beschuldigten und zu seinem Gesundheitszustand auf, wie die Vor-instanz völlig zu Recht konstatierte. Ausserdem lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte diese E-Mails abschickte, obwohl er wusste, dass es sich bei seinen Adressaten unter anderem um Strafverfolgungsbehörden handelte und er sich so strafrechtlicher Konsequenzen für sein Verhalten fast sicher sein musste, Zweifel an seiner Kontrollfähigkeit aufkommen, womit auch die Frage der Schuldfähigkeit im Raum steht. Nicht nur während des bereits laufenden Strafverfahrens, sondern auch bereits im deliktrelevanten Zeitraum Ende des Jahres 2011 zeigte sich in den E-Mail Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und E._____ eine
- 23 teilweise sehr aufbrausende, drohende und unkontrolliert wirkende Wortwahl des Beschuldigten (vgl. Urk. 01.264 ff.). Die Allgemeinverfassung des Beschuldigten muss aufgrund des Eindrucks, welchen seine E-Mails an die Staatsanwaltschaft sowie beispielsweise auch die Notwendigkeit seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik … Anfang 2012 hinterlassen, im Einklang mit dem Bezirksgericht als eher instabil eingeschätzt werden. Da er überdies bereits im Zeitraum der zu beurteilenden Tatvorgänge E-Mails im ähnlichen Stil wie später an die Staatsanwaltschaft verfasste und auch die E- Mails während der Strafuntersuchung einen sehr engen Zusammenhang zu den angeklagten Delikten aufweisen, liegt eine Überprüfung der Schuldfähigkeit in Bezug auf diese Taten nahe, drängt sich geradezu auf. Unabhängig davon fliessen auch die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben einer beschuldigten Person und deren Nachtatverhalten in die Beurteilung der vorgeworfenen Delikte ein (Art. 47 StGB). Sollte der Beschuldigte an einer psychischen Störung leiden, was aufgrund seines Verhaltens möglich erscheint, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden kann, wäre auch dies in die Urteilsfindung miteinzubeziehen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz der Hinweis angebracht, dass zwischen der Strafuntersuchungsbehörde und einem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer wieder Kontakte stattfinden, die meist auch erforderlich sind. In Anbetracht der teilweise massiven Drohungen über einen längeren Zeitraum gegen Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber auch gegenüber anderen Behördenmitgliedern oder Mitbeschuldigten, erscheint es daher nicht nur als legitim, sondern als nötig, die tatsächliche Gefahr, welche für diese Personen vom Beschuldigten ausgeht, so gut wie möglich einordnen zu können. Somit zeigt es sich als erforderlich, den Gesundheitszustand, die Schuldfähigkeit und vor allem die Gefährlichkeit des Beschuldigten (Risikoeinschätzung betreffend Ausführungsgefahr) zu überprüfen. Erfahrungsgemäss sind weder die Anklagebehörden noch die Gerichte dazu in der Lage, weshalb dies einer sachverständigen Person zu überlassen ist. Die Beantwortung dieser Fragen hat mit andern Worten im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zu erfolgen.
- 24 - Das weitere Argument des Beschuldigten, dass selbst die Erstellung eines Aktengutachtens (statt eines Vollgutachtens) für ihn eine grosse Belastung mit sich bringe, weil er keine Mitsprachemöglichkeiten habe und sich dem Gutachter nicht so präsentieren könne, wie er sei (Urk. 06.171 S. 4), steht – wie bereits die Staatsanwaltschaft richtigerweise monierte – im Widerspruch zu seinem resoluten Widerstand gegen eine psychiatrische Begutachtung, anlässlich welcher er die nach seiner Darstellung traumatisierenden Vorkommnisse (Urk. 06.168 S. 4) mit dem Gutachter nochmals hätte durchleben müssen (Urk. 06.155 S. 4). Durch die Beschränkung des Gutachtensauftrages auf die Erstellung eines Aktengutachtens, womit weitere Gespräche über das Vorgefallene entfielen, wurde diesem Umstand Rechnung getragen. In der Folge wurde der Beschuldigte mit keinerlei Fragen konfrontiert und seine Mitwirkung erübrigte sich, weshalb dies für ihn innerhalb der möglichen Begutachtungsweisen die am wenigsten belastende darstellt, womit gleichzeitig das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt ist (auch Urk. 06.132; Urk. 06.134; Urk. 54 S. 2 f.). Mit seiner heftigen Abwehr gegen die Begutachtung verzichtete der Beschuldigte aber nicht nur konkludent auf ein Vollgutachten, sondern zugleich auf seine Teilnahmerechte im Rahmen der Exploration, weshalb er sich nicht auf deren Verletzung berufen kann. Abgesehen davon ging es offensichtlich auch der Verteidigung primär darum, die angepeilte und für den Beschuldigten belastende Begutachtung und eine damit womöglich einhergehende sekundäre Traumatisierung zu verhindern, denn sie schlug stattdessen eventualiter die Einholung eines Berichtes durch den Arzt vor, bei welchem der Beschuldigte in engmaschiger psychiatrischen Betreuung steht (Urk. 06.159 S. 5). Im Gegensatz aber zum behandelnden Psychiater ist bei einem externen Experten die Unabhängigkeit gewahrt. Irgendwelche Ausstandsgründe gegen den Gutachter sind nicht ersichtlich bzw. wurden auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht (Urk. 06.165 S. 5). Dem Umstand schliesslich, dass sich der Beschuldigte dem Gutachter nicht persönlich präsentierte, sondern dieser seine Stellungnahme lediglich aufgrund der Akten verfasste, wird sodann auch in dem Sinne Rechnung getragen, dass darauf einerseits in der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme hingewiesen wird (Urk. 06.120 S. 2 und 7) und dass anderseits, wie vom Gutachter selber erwähnt
- 25 - (Urk. 06.134), der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme deswegen weniger Aussagekraft zukommt als einem Vollgutachten. Dennoch lassen sich laut Prof. Dr. med. L._____ die zentralen Bewertungsfragen auch auf Grundlage der vorliegenden Informationen mit hinreichender Sicherheit beantworten (Urk. 06.120 S. 15 f.). Anzufügen bleibt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ausnahmsweise die Berücksichtigung eines psychiatrischen Aktengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen zulässig ist, wenn sich, wie hier, der Proband einer Begutachtung standhaft verweigert (BGE 127 I 54, 58 E. 2 f.). 3.3.3. Als Fazit ergibt sich mit der Vorinstanz, dass die forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 8. September 2014 (Urk. 06.120) nicht zu Unrecht erstellt wurde. Vielmehr war deren Anordnung nicht nur legitim, sondern ebenso notwendig und geeignet zur Klärung der vorliegend im Raume stehenden Fragen. Da auf eine Vollbegutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschuldigten verzichtet wurde und nur eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne eines Aktengutachtens erfolgte, ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die forensisch-psychiatrische Stellungnahme ist daher bei den Akten (den Personalakten des Beschuldigten) zu belassen und sie kann im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. 4. Einschränkung des rechtlichen Gehörs 4.1. Antrag des Beschuldigten Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Urk. 156) reichte die Verteidigerin einen schriftlichen Bericht des Beschuldigten vom 15. Mai 2017 (Urk. 157) – übertitelt mit "Stellungnahme: Angabe der Gründe warum ich bankextern um rechtlichen Rat ersuchte" – ins Recht und stellte den Antrag, in Bezug auf diesen Bericht sei das rechtliche Gehör gegenüber sämtlichen Parteien und deren Rechtsbeiständen einzuschränken. Zur Begründung führte sie in der Eingabe vom 18. Mai 2017 sowie vor Berufungsgericht vorfrageweise (hier zusammengefasst) aus, da dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Urteil vorgeworfen worden sei, er hätte sich zu-
- 26 erst an die bankinterne Compliance wenden müsse, bestehe für ihn im Berufungsverfahren die Notwendigkeit zur Stellungnahme, aus welchen Gründen er dies nicht getan habe und auch nicht habe tun können, sondern externen Rat gesucht habe. Da mit dieser Stellungnahme auf interne Abläufe der Bank eingegangen werden müsse, sei aus Sicht der Verteidigung zu befürchten, dass sich der Beschuldigte damit der Geschäftsgeheimnisverletzung schuldig machen könnte. Aus diesem Grund werde beantragt, dass der Inhalt dieser Stellungnahme nur dem Gericht zukomme, nicht aber den Parteien zugänglich gemacht werde (vgl. Urk. 156 und Prot. II S. 69). 4.2. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung (zusammengefasst) aus, es sei zu verstehen, dass wenn es um Geschäftsgeheimnisse gehe, man der Bank oder auch anderen Parteien kein rechtliches Gehör gewähre. Ihres Erachtens habe aber jedenfalls die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Kenntnis dieser Stellungnahme, da sie im Namen der Öffentlichkeit die Aufgabe der Strafdurchsetzung und Strafverfolgung wahrzunehmen habe. Die Einsichtnahme in diese persönliche Stellungnahme des Beschuldigten sei der Staatsanwaltschaft deshalb nicht zu verweigern; dies insbesondere, falls diese Stellungnahme im Strafurteil Berücksichtigung finden würde (Prot. II S. 69 f.). 4.3. Entscheid der Verfahrensleitung Der Vorsitzende erwog anlässlich der Berufungsverhandlung, dass einer beschuldigte Person gemäss verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes, so etwa in Art. 157 Abs. 2 StPO, umfassende Verteidigungsrechte eingeräumt werden. Die Informationen, die der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vorbringe, könnten einerseits tatsächlich insbesondere unter das Geschäftsgeheimnis fallen, seien aber andererseits mit Blick auf eine wirksame und effektive Verteidigung sachlich geboten, damit sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wehr setzen könne. Für einen solchen Fall sehe das Gesetz in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör der anderen Parteien zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen einschränken
- 27 können. Gestützt darauf verfügte der Vorsitzende am 23. Juni 2017 zuhanden des Protokolls, dass die vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme vom 15. Mai 2017 sämtlichen anderen Parteien nicht vorgelegt werde (Prot. II S. 70 f.). 5. Privatgutachten von Prof. Dr. C._____ 5.1. Im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ reichte dessen Verteidiger ein "Rechtsgutachten betreffend Strafverfahren gegen E._____ in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing" ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten E._____ und A._____ mit der Informierung von G._____ am 3. Dezember 2011 – also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.D. eingeklagten Sachverhalt – den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen berufen können. 5.2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat und auch die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. C._____ nicht nur ein Rechtsprofessor,
- 28 sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bessere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zukünftigen Rechts. III. Schuldpunkt A. ALLGEMEINES 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004 S. 2-9) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 91 S. 31-34). 1.1. Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten – damals Angestellter der Bank D._____ in der bankinternen IT-Abteilung in Zürich – in Anklageziffer I.A. vor, am 4. November 2011, 28. November 2011, 3. Dezember 2011 und 24. Dezember 2011 jeweils gegenüber Personen ausserhalb der Bank darüber Auskunft gegeben zu haben, dass B._____ eine Kontobeziehung mit der Bank D._____ unterhielt und dass über diese Kontobeziehung am 15. August 2011 und 4. Oktober 2011 Devisentransaktionen abgewickelt wurden. Dem Beschuldigten wird dazu vorgeworfen, er habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass diese Umstände sowie die auf den Ausdrucken der Transaktionsmasken dokumentierten weiteren Bankinformationen geheim waren und dass er durch deren Preisgabe nicht nur das Bank-, sondern auch das Geschäftsgeheimnis der Bank D._____ verletzen würde. Das habe der Beschuldigte auch gewollt, da er mit den privaten Aktien- und Devisengeschäften von B._____ nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich einer an seinem Arbeitsort, N._____ ... in … Zürich um den 10./12. Oktober 2011 erfolgten bürointernen Diskussion unter anderem über den
- 29 damaligen Nationalbankpräsidenten habe der Beschuldigte von einem Arbeitskollegen die siebenstellige Kontonummer von B._____ erhalten sowie den Zusatzhinweis, dass er dessen Dollartransaktionen betrachten solle. In der daraufhin aufgerufenen separaten Maske habe der Beschuldigte auf dem Computerbildschirm die folgenden Buchungen im fraglichen Konto von B._____ erkennen können: - 15.08.11: Kauf USD 504'477.24 für CHF 400'000 (Kurs USD/CHF 0.7929) in 2 Tranchen: - 15.08.11: Kauf USD 20'000 für CHF 15'858 - 15.08.11: Kauf USD 484'477.24 für CHF 384'142 - 04.10.11: Verkauf USD 516'192.13 für CHF 475'000 (Kurs USD/CHF 0.9202). Von der Bankbeziehung habe der Beschuldigte unmittelbar darauf eigenmächtig und ohne Berechtigung drei sog. Printscreens (Ausdrucke des Bildschirms mit den Transaktionsmasken) erstellt und nach Hause mitgenommen. Darauf seien neben den genannten Devisentransaktionen unter anderem die Personalien von B._____, Risk Allocation sowie Kontoauszüge vom 10. Juni 2009 bis 6. Oktober 2011 mit diversen Einzelpositionen wie Forextransaktionen in USD, EUR und CHF, diverse Aktientransaktionen sowie Kontosaldi, Zusammenfassung Kontocashbestand in den besagten Währungen etc. enthalten gewesen (Urk. 004 S. 2 f. und S. 8 f.). 1.3. Konkret wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.B. angelastet, am Morgen des 4. November 2011 seinen ehemaligen Schulkollegen, Rechtsanwalt lic. iur. E._____, durch welchen er in einer früheren persönlichen Angelegenheit anwaltlich vertreten worden war, in dessen Anwaltskanzlei in O._____ aufgesucht zu haben. Anlässlich dieses Besuches habe der Beschuldigte E._____ mitgeteilt, dass B._____ mit Devisen spekulieren würde, zur Untermauerung dieser Behauptung die zuvor erwähnten Printscreens vorgelegt und E._____ ausserdem auf den Zusammenhang mit der Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 durch die Schweizerische Nationalbank hingewiesen. Diese Informationen, welche er in seiner Funktion als Bankangestellter bei der Bank D._____ wahrge-
- 30 nommen habe, habe der Beschuldigte dem aufgesuchten E._____ bewusst und gewollt preisgegeben (Urk. 004 S. 4). 1.4. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.C. weiter zur Last gelegt, am 28. November 2011 um die Mittagszeit den …-Kantonsrat M._____, welchen er aus einer früheren Arbeitstätigkeit bei der P._____ [Bank] kannte, im Erdgeschoss des … …hauses kontaktiert und ihn ebenfalls wissentlich und willentlich über den in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Sachverhalt in Bezug auf das Konto von B._____ bei der Bank D._____ und die darauf verzeichneten Dollartransaktionen in Kenntnis gesetzt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte die Devisentransaktionen zwar nicht im Detail genannt, jedoch B._____ als möglichen Insider bezeichnet, die Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 erwähnt und M._____ nach einer neutralen Untersuchungsmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Devisentransaktionen gefragt (Urk. 004 S. 5). 1.5. Nach verschiedenen Besprechungen am Telefon und in E-Mails hätten der Beschuldigte und E._____ spätestens ca. am 18./20. November 2011 gemeinsam beschlossen, den damaligen Nationalrat G._____ über die privaten Geschäfte von B._____ zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch des Beschuldigten habe E._____ in mehreren Telefongesprächen vom 21., 24. und 29. November 2011 G._____ über mögliche Spekulationsgeschäfte von B._____ mit Devisen vorinformiert und den Wunsch des Informanten, eines Bankmitarbeiters, sich mit ihm treffen zu wollen, übermittelt. Am 29. November 2011 habe E._____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass G._____ zu einem Treffen am 3. Dezember 2011 bereit sei (Urk. 004 S. 5 f.). Am Morgen jenes Samstags habe der Beschuldigte E._____ an dessen Wohnort abgeholt und sie seien gemeinsam nach Q._____ zu G._____ gefahren. Dort habe E._____ dem Beschuldigten das Couvert, in welchem die drei Printscreens samt vom Beschuldigten angefertigter Notizen bisher verschlossen bei E._____ aufbewahrt worden seien, wieder ausgehändigt. Anlässlich dieses Treffens vom 3. Dezember 2011 zwischen G._____, E._____ und dem Beschuldigten – so in Anklageziffer I.D. – habe der Beschuldigte G._____ die Printscreens vorgelegt,
- 31 ihn über die Bankverbindung B._____s zur Bank D._____ und die einzelnen Dollartransaktionen in Kenntnis gesetzt. Diese Informationen, welche er in seiner Eigenschaft als Bankmitarbeiter wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte bewusst und gewollt preisgegeben (Urk. 004 S. 4 und 6). 1.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.E. zum Vorwurf gemacht, am 24. Dezember 2011 um ca. 18 Uhr auf dem Parkplatz des "… Hotel" an der …strasse … in … zwei R._____-Journalisten getroffen und ihnen Informationen über die Dollartransaktionen von B._____ erteilt zu haben. Dazu sei es gekommen, nachdem der Beschuldigte am Nachmittag jenes Heiligabend am Geburtstagsfest von M._____ in S._____ teilgenommen und er diesen später um Hilfe gebeten habe, als ihm auf der Höhe der Autobahneinfahrt … das Benzin ausgegangen sei. Bereits am Geburtstagsfest hätten die beiden sich gewundert, woher der R._____ die Informationen für den am 23. Dezember 2011 im R._____ erschienen Artikel mit dem Titel "Dubioser Dollar-Deal der Ex-Devisenhändlerin - Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?" (vgl. vorne Ziff. I.2.1.) habe erhalten können und es sei diskutiert worden, bei den R._____-Journalisten deren Quelle zu eruieren, womit der Beschuldigte aber vorerst nicht einverstanden gewesen sei. Innerlich hin- und hergerissen, sei er dann vom Nachhauseweg wieder umgekehrt, um sich diesbezüglich nochmals mit M._____ zu besprechen. Als M._____ dem Beschuldigten mit einem Benzinkanister zu Hilfe gekommen sei, habe er diesem gleichzeitig mitgeteilt, dass er inzwischen den R._____ angerufen und mit den Journalisten ein Treffen arrangiert habe. Am vereinbarten Treffpunkt habe zunächst M._____ alleine mit den R._____-Journalisten T._____ und U._____ ein Vorgespräch geführt, bevor die drei sich in M._____s Fahrzeug begaben, wo der Beschuldigte mit zur Verheimlichung seiner Identität über die Ohren heruntergezogener Wollmütze auf dem rechten Rücksitz gesessen habe, ohne seinen Namen preiszugeben. Auf entsprechende Fragen der Journalisten sowie auf Aufforderung von M._____ habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich über die von ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Umstände Auskunft gegeben und dabei insbesondere gesagt, als externer Mitarbeiter einer Bank erfahren und mit eigenen Augen auf Bankbelegen gesehen
- 32 zu haben, dass B._____ oder ein Verwandter desselben Mitte August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft und denselben Betrag zwei Monate später wieder verkauft habe (Urk. 004 S. 7 f.). 1.7. Über dieses am Heiligabend erfolgte Treffen und die erwähnten Mitteilungen berichtete der R._____ am tt. Januar 2012 unter dem Titel "R._____-Reporter trafen Whistleblower auf …-Parkplatz". 2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Als Beweismittel zur Vornahme der Sachverhaltserstellung sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ und jene des früheren Mitbeschuldigten G._____ sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E._____ via E-Mail und SMS relevant. Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattgefunden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.302 bis 01.305; Urk. 01.307-311; Urk. 01.321; Urk. 91 S. 39). Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von E._____ und G._____, wurde doch am 24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 01.322; Urk. 91 S. 40). 2.2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 91 S. 36-39; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf einzelne wichtige Beweismittel – namentlich die relevanten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten A._____, E._____ und G._____ – ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen.
- 33 - 3. Unbestrittene Sachverhalte 3.1. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte – mit welchem in der Untersuchung zehn Befragungen stattfanden – grundsätzlich anerkannte, in den vier durch die Anklage dargelegten konkreten Fällen (Anklageziffern I.B. bis I. E.) unbefugt bankinterne Daten preisgegeben zu haben (Urk. 01.308 S. 29 f.). 3.2. So bestätigte er, dass er bei der Bank D._____ gearbeitet habe und ihm im Rahmen dieser Tätigkeit Informationen bezüglich B._____ wie beispielsweise dessen Kontonummer zugetragen worden seien (Urk. 01.302 S. 5 f.), dass er von einem seiner Mitarbeiter explizit auf Dollartransaktionen von B._____ hingewiesen worden sei und dass diese Transaktionen auch allgemein unter den Angestellten der Bank ein Thema gewesen seien (Urk. 01.302 S. 6), dass er diesen Hinweisen dann nachging, da er auf das System der Bank habe zugreifen können (Urk. 01.302 S. 6) und dass er im Oktober 2011 an seinem Arbeitsplatz die Printscreens zu den Dollartransaktionen von B._____ anfertigte, um nicht immer wieder auf das Konto zugreifen zu müssen Urk. 01.302 S. 12), es in Ruhe anzusehen und zu verstehen (Urk. 01.308 S. 25). 3.3. Zum Vorwurf in Anklageziffer I.B. räumte der Beschuldigte ein, E._____ in dieser Angelegenheit am 4. November 2011 erstmals kontaktiert und um Rat gefragt zu haben, ob es korrekte Wege gebe um zu prüfen, ob in Bezug auf die fraglichen Transaktionen Insiderhandel betrieben worden sei (Urk. 01.302 S. 9 f.; Urk. 01.302 S. 15 f.; Urk. 01.309 S. 20). Auch gestand er, dass er E._____ anlässlich dieses Treffens die drei Printscreens vorlegte (Urk. 01.302 S. 12 und S. 16). 3.4. Anerkannt hat der Beschuldigte weiter den Anklagevorwurf von Ziffer 1.C., dass er den Kantonsrat M._____ in dieser Sache nach einer Möglichkeit zur Überprüfung von Handlungen durch Staatsangestellte gefragt und dieser nach ihrem Treffen am 28. November 2011 im …haus der Stadt Zürich gewusst habe, dass B._____ Kunde der Bank D._____ gewesen sei und möglicherweise Insidergeschäfte im Zusammenhang mit der Einführung des Euro-Mindestkurses getätigt habe (Urk. 01.302 S. 2 f. ; Urk. 01.305 S. 4 und S. 5).
- 34 - 3.5. Eingestanden hat der Beschuldigte zudem den Vorwurf von Anklageziffer I.D., am 3. Dezember 2011 zusammen mit E._____ bei G._____ vorgesprochen, diesem den Sachverhalt bezüglich der Dollartransaktionen im Detail erklärt und die genannten Printscreens gezeigt zu haben (Urk. 01.302 S. 14; Urk. 01.304 S. 19 und Urk. 01.305 S. 11). Sodann anerkannte er, dass er G._____ einerseits mitteilte, B._____ sei Kunde bei der Bank D._____ gewesen und ihn anderseits über die Art der in Frage stehenden Transaktionen informierte (Urk. 01.305 S. 10). 3.6. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte sein Treffen vom 24. Dezember 2011 mit zwei R._____-Journalisten gemäss Anklageziffer I.E., dass er sich diesen gegenüber als externer Bankmitarbeiter ausgegeben und ihnen erklärt hat, von einer Bank gehört zu haben, auf der B._____ oder Verwandte von ihm Mitte August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft und denselben Betrag in der Folge auch wieder verkauft hätten (Urk. 01.302 S. 5). 3.7. Da gegen das Geständnis von Verteidigerseite keine Einwände erhoben wurden (Urk. 74; vgl. auch Urk. 168 S. 3 Rz. 6, S. 4 ff., S. 29 f., S. 32 f., S. 36 ff. und S. 45 ff. ) und sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis deckt, sind mit der Vorinstanz die Sachverhalte I.A. bis I.E. in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu erachten. 4. Bestrittene Sachverhalte und weitere Einwände des Beschuldigten 4.1. Wie schon vor Vorinstanz nimmt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs in Anklageziffer I.B. den Standpunkt ein, davon ausgegangen zu sein, dass zwischen ihm und E._____ in Bezug auf die Angelegenheit im Zusammenhang mit den Dollartransaktionen B._____s ein Mandatsverhältnis bestanden habe und E._____ daher an das Anwaltsgeheimnis gebunden gewesen sei (Urk. 01.302 S. 16; Urk. 01.303 S. 15 f.). Damit bestreitet er den subjektiven Sachverhalt. Auch hinsichtlich des Vorwurfs in Anklageziffer I.C. bestreitet er vorab den subjektiven Sachverhalt. Da ihm auch die Besprechung mit G._____ vom 3. Dezember 2011 als geschützte Besprechung unter Anwälten verkauft worden sei
- 35 - (Urk. 01.303 S. 5), sei er von der Vertraulichkeit der jeweiligen Gespräche ausgegangen (Urk. 01.302 S. 11). 4.2. Die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren teilte diese Ansicht Urk. 74 S. 6, 10 und 14). Die neue Verteidigerin macht darüber hinaus im Berufungsverfahren geltend, dass im Zeitpunkt des Gesprächs vom 4. November 2011 zwischen dem Beschuldigten und E._____ (Anklageziffer I.B.) auch schon unter einem objektiven rechtlichen Gesichtspunkt vom Bestehen eines anwaltliches Mandatsverhältnisses ausgegangen werden müsse und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung deshalb weder objektiv noch subjektiv erfüllt habe (Urk. 168, u.a. S. 19 f. Rz. 78 f. und 84 ff.). Auch hinsichtlich des Treffens mit G._____ (Anklageziffer I.C.) sei zumindest aus subjektiver Sicht des Beschuldigten von einer (das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigenden) beruflichen Schweigepflicht G._____s auszugehen (Urk. 168 S. 37 Rz. 157 f.). Daneben macht die Verteidigerin – hinsichtlich aller vier an den Beschuldigten herangetragenen Vorwürfe (Anklageziffern I.B. bis I.E.) – weitere Rechtfertigungsgründe geltend. In diesem Zusammenhang bringt sie bezüglich den Anklageziffern I.C. bis I.E auch vor, dass der Beschuldigte unter dem Druck von E._____ und teilweise auch von G._____ gestanden und aufgrund dessen als willenloser Tatmittler gehandelt habe (vgl. Urk. 168 S. 23 ff, S. 34 Rz. 143, S. 44 Rz. 183 und S. 49 f. Rz. 210 ff.), womit sie (sinngemäss) einen rechtfertigenden Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend macht. 4.3. Was die beschuldigte Person wusste, wollte, in Kauf nahm oder sich auch bloss irrtümlich vorstellte, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf den tatbestandsmässigen (Eventual- )Vorsatz oder die subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. BGE 138 IV 74 E. 8.4.1. m.w.H.). Aufgrund dieser engen Verzahnung von Tat- und Rechtsfragen im subjektiven Bereich sind sämtliche tatsächlichen Bestreitungen des Beschuldigten und sich daraus ergebende
- 36 - Beweis- und rechtliche Fragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (des jeweiligen Anklagepunktes) zu prüfen. 5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und allgemeinen Glaubhaftigkeit derer Aussagen Vorab ist zur Glaubhaftigkeit der beteiligten Personen und zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von deren Aussagen das Folgende festzuhalten: 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen 5.1.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz richtig fest, dass diese nicht zum vorneherein zweifelhaft sei. Sie kam vor allem auch in Anbetracht der Detailliertheit seiner Angaben zutreffend zum Schluss, dass weder sein Gesundheitszustand noch seine wiederholten Gemütsregungen in der Korrespondenz an E._____ sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt hätten (Urk. 91 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.2. Zur primär massgeblichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 44 f.) das Nachstehende: Der Beschuldigte hat die in Frage stehenden Ereignisse ablaufmässig wie inhaltlich grundsätzlich mit einer bemerkenswerten Detailliertheit und Konstanz geschildert. Das gilt sowohl für seine Darstellung zu den eingeklagten Sachverhalten als auch spezifisch zu den hier interessierenden Kontakten mit E._____ und ebenso dem Treffen mit G._____. Seine Schilderungen in den Einvernahmen sind auch im Wesentlichen kongruent mit den Kernaussagen seiner E-Mails. Auch Nebensächlichkeiten umschrieb er sehr genau, wie beispielsweise den Helly Hansen Faserpelz, welchen G._____ anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 getragen habe. An diesem habe ein langes Haar gehaftet, welches wahrscheinlich von seiner Ehefrau gekommen sei. Jedenfalls habe es ihn an den Loriot-Sketch mit der Nudel erinnert (Urk. 01.305 S. 7). Aufgrund der Originalität unter anderem dieser Schilderung sowie in Beachtung des Umstandes, dass er viel von sich aus und ohne Nachfragen erzählte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu-
- 37 mindest die äusseren Umstände der Geschehnisse noch sehr genau in Erinnerung hatte und diese auch wahrheitsgetreu wiedergab. Das wird auch nicht merklich relativiert durch die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise nur Andeutungen machte und einzelne Gedanken nicht ganz zu Ende ausführte (vgl. Urk. 01.308 S. 1 ff.), was es manchmal nicht einfach machte, seinen Gedanken und Äusserungen in den Einvernahmen zu folgen. Gerade der Umstand, dass es ihm offensichtlich keine Mühe bereitete, sprunghaft von verschiedenen Ereignissen zu berichten, deutet auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Abgesehen davon ergaben sich auch innerhalb seiner eher unstrukturierten Ausführungen kaum Widersprüche, seine Angaben erwiesen sich im Gegenteil als gleichbleibend. Dass der Beschuldigte sich präzis an die einzelnen Vorkommnisse zu erinnern vermochte, ist unter anderem auch dadurch erkennbar, dass er sich richtigerweise auf Lücken in dem ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr berief (Urk. 01.312). Sodann ist zu konstatieren, dass seine jeweiligen Haltungen zum anlässlich verschiedener Zeitpunkte besprochenen Vorgehen betreffend die Untersuchung oder Veröffentlichung des Insiderhandel-Verdachts gegen B._____, welche er im Rahmen seiner Einvernahmen beschrieb, mit den entsprechenden durch ihn verfassten E-Mails übereinstimmen. So drückte der Beschuldigte in den Einvernahmen oft seine Empörung über einen angeblich in der Besprechung vom 3. Dezember 2011 vorgenommenen Richtungswechsel bezüglich der zunächst besprochenen Varianten aus (vgl. Urk. 01.305 S. 9). Diese Empörung ist auch in den E-Mails des Beschuldigten an E._____ unmittelbar nach diesem Datum wiederzufinden (Urk. 00.196 ff.). Dies spricht ebenfalls für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.2. Glaubwürdigkeit von E._____ und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen 5.2.1. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sie – insbesondere in Anbetracht von dessen Interessenlage im eigenen separaten Verfahren wegen teilweise derselben Ereignisse – die Glaubwürdigkeit von E._____ als nicht
- 38 grundsätzlich von vornherein zweifelhaft einstufte (Urk. 91 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von E._____s Aussagen ist das Folgende festzuhalten: Im Verlauf des Strafverfahrens hat sich sein Aussageverhalten verändert. Während er in seinen ersten Einvernahmen zu Beginn der Untersuchungen oft auch von sich aus schilderte, was sich im Zeitraum November/Dezember 2011 zugetragen hatte (Urk. 01.401 S. 2 ff.), zeigte sich im weiteren Verlauf ein gewisses Zögern in dieser Hinsicht. Es macht den Anschein, dass E._____ mit der Häufung ihn belastender Vorhalte immer zögerlicher und oft nur noch auf Nachfragen Aussagen tätigte (vgl. Urk. 01.403 S. 18 ff.). Häufig gab er lediglich zur Antwort, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 01.322 S. 26 ff.). Bedenkt man, dass er selbst die ganzen Ereignisse um das Bekanntwerden der Dollartransaktionen B._____s als sehr wichtig und zwar als eine der grösseren Geschichten des Jahrzehnts einstufte (vgl. Urk. 00.286), er durch das gegen ihn geführte Strafverfahren immer wieder mit diesbezüglichen Fragen konfrontiert wurde und er im übrigen auch in den Medien ausführlich Auskünfte darüber erteilte, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass er sich tatsächlich an vieles nicht mehr erinnern konnte, zumal die ersten vier Einvernahmen nur 2 ½ Monate auseinanderlagen (Urk. 01. 401 bis 01. 404). Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er vorsichtiger wurde mit dem Erteilen von Auskünften, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken oder sich selbst zu belasten. Das ist gewiss sein gutes Recht, unterliegt aber der freien Beweiswürdigung. 5.3. Glaubwürdigkeit von G._____ und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen 5.3.1. Die Vorinstanz (vgl. Urk. 91 S. 47 f.) bezeichnete auch die Glaubwürdigkeit von G._____ als nicht grundsätzlich von vornherein zweifelhaft, indem sie namentlich sein berechtigtes Interesse mitberücksichtigte, dass das gegen ihn angehobene (und später eingestellte) Verfahren für ihn günstig ausgehe. 5.3.2. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ merkte die Vorinstanz richtig an, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte
- 39 - (Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seiner weiteren Einvernahme als Mitbeschuldigter (Urk. 01.501), und ebenso in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 01.322) schilderte er jeweils widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft, was er in diesem Zusammenhang wahrgenommen hatte. 6. Allgemeine rechtliche Ausführungen Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen. 6.1. Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung 6.1.1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. b) Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15). c) Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbeständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder
- 40 vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10). d) In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320). Die Geheimhaltungspflicht des Empfängers kann indes unter Umständen zu einem Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB führen (vgl. nachstehend Ziff. 6.4.2. und B.2.). 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18). 6.2. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung 6.2.1. Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im
- 41 - Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.). 6.2.2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32). 6.3. Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung 6.3.1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschiedene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demgegenüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76). 6.3.2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante Information darstellen, namentlich dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermögensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust führen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass durch eine einzige Tat-
- 42 handlung – die rechtswidrige Offenbarung einer geheimen Bankkundenbeziehung – beide Tatbestände, also die Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG sowie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB erfüllt werden können. Dann aber stellt sich die Frage der Konkurrenz der beiden Tatbestände zueinander. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafnorm der Bankgeheimnisverletzung umfassenden strafrechtlichen Schutz bietet: Im Unterschied zur Strafbestimmung der Geschäftsgeheimnisverletzung handelt sich bei Art. 47 BankG um ein Offizialdelikt, nicht bloss um ein Antragsdelikt. Sodann ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Schliesslich wird auch die versuchte Anstiftung bestraft, was bei Vergehen sonst nicht der Fall ist. Der strafrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses geht somit wesentlich weiter als derjenige des Geschäftsgeheimnisses. Es ist deshalb – in Übereinstimmung mit der von Marcel Niggli und Nadine Hagenstein im Basler Kommentar geäusserten Auffassung (BSK StGB – Niggli/Hagenstein, 3. Aufl., 2013, Art. 162 N 55) – davon auszugehen, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vom Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses konsumiert wird. 6.4. Rechtfertigungsgründe 6.4.1. Allgemeines 6.4.1.1. Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleichwohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert lediglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sog. Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen. Prinzip der Rechtfertigung ist damit die – allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte – Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtferti-
- 43 gungsgrund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Vor Art. 14 N 2). 6.4.1.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht diese Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB umfasst auch den Fall der sog. Putativrechtfertigung, wonach der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (vgl. BSK StGB - Niggli/Maeder, 3. Aufl., 2013, Art. 13 N 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. §13 N 6). Handelt der Täter in der „irrigen Vorstellung“, es bestehe eine rechtfertigende Sachlage, entfällt zwar nicht der Tatvorsatz, der Täter hält sein Tun infolge des Irrtums jedoch subjektiv durch die Sachlage für gerechtfertigt. Damit wird der im Vorsatz liegende Handlungsunwert aufgehoben, womit ein Vorsatzdelikt ausscheidet (Hans Vest/Sonja Frei/Sabrina Montero; Betriebsanleitung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 2015, S. 891). 6.4.2. Gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Dieser sog. Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung steht mit seiner Verweisung auf das Gesetz als Blankettnorm im Dienst der Einheit der Rechtsordnung. Es versteht sich von selbst, dass das Recht ein bestimmtes Verhalten nicht einerseits gebieten oder erlauben, andererseits aber verbieten kann. Während diese Feststellung banal ist, bleibt andererseits die Frage offen, in welchen Fällen das gebietende bzw. erlaubende, in welchen das verbietende Gesetz den Ausschlag gibt. Die Frage muss jeweils im konkreten Fall entschieden werden (vgl. Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 1). 6.4.3. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) Rechtmässig verhält sich auch, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen aus einer unmittelbaren, nicht anders
- 44 abwehrbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine "Gefahr" im Sinne des rechtfertigenden Notstands kann (u.a.) von einem rechtlich missbilligten menschlichen Verhalten, z.B. einer Drohung, ausgehen; diesfalls wird von Nötigungsnotstand gesprochen. "Unmittelbar" droht eine Gefahr nur, wenn ein weiteres Zuwarten mit der rettenden Notstandshandlung deren Wirksamkeit in Frage stellen würde. Es darf also (erst) gehandelt werden, kurz bevor es zu spät wäre. Die Gefahr darf sodann „nicht anders abwendbar“ sein, was heisst, dass die Notstandshandlung in der konkreten Situation das einzige verfügbare Mittel sein muss, um das Interesse des Notstandstäters noch retten zu können (sog. Subsidiarität). Die Notstandshandlung ist sodann nur dann gerechtfertigt, wenn das bedrohte Interesse des Notstandstäters deutlich höher wiegt als die verletzten Interessen; wiegt das Interesse des Notstandstäters nicht höher, kommt höchstens entschuldbarer (Nötigungs-)Notstand gemäss Art. 18 StGB zur Anwendung (vgl. Vest/Frei/Montero, a.a.O., S. 80 und BSK StGB - Seelmann, Art. 17 N 3 ff.). 6.4.4 Wahrung berechtigter Interessen (in der Form von Whistleblowing) 6.4.4.1. Wahrung berechtigter Interessen (allgemein) Gerechtfertigt ist eine Tat sodann, wenn der Täter in Wahrung berechtigter Interessen handelt. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt als gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Unterschied zu den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um die Ausübung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte oder um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 25; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 13). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und angemessen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen pri-
- 45 vaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen, wie das heute zu beurteilende des Beschuldigten, in neuerer Zeit als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an seiner strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 4.1.). Die neuere Lehre tendiert in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung dahin, für die Anerkennung von legalem Whistleblowing vorauszusetzen, dass nicht nur die berechtigten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als die verletzten, sondern auch die verwendeten Mittel angemessen sind (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 59 f.). 6.4.4.2. Handlungskaskade des Whistleblowers Auf der Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen ist gemäss Praxis und Lehre die erste Voraussetzung, die ein Whistleblower erfüllen muss, damit seine Handlung straflos bleibt, – soweit kann dem Privatgutachter Prof. Dr. C._____ [Verfahrensakten SB160257, Urk. 60 S. 11] gefolgt werden –, die Einhaltung eines dreistufigen Kaskadensystems: Demnach muss der Whistleblower zunächst versuchen, die Meldung organisations- bzw. amtsintern zu erstatten. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist bzw. aussichtslos erscheint, ist der Schritt an externe Stellen wie Strafverfolgungsbehörden, Rechtsdienste, Geschäftsprüfungskommission etc. gerechtfertigt. Der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" ist sodann nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 115 IV 75; BSK StGB - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 17; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 61 N 12 ; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2004 S. 559 f).
- 46 - 6.4.4.3. Geeignete externe Stellen im Falle der Schweizerischen Nationalbank a) Aufsichtsbehörden über die Nationalbank Gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (Nationalbankgesetz; SR 951.11) und dem Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004 (SR 951.153) übt der Bankrat die Aufsicht und Kontrolle über die Nationalbank aus. Der Bankrat stellt auch die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums der Nationalbank zuhanden des Bundesrates und er kann ebenso Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrates stellen. Das Präsidium wird vom Bundesrat bezeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 lit. a und h, Art. 43, Art. 45 Nationalbankgesetz; Art. 10 lit. g und Art. 14 Abs. 2 lit. b Organisationsreglement). Zudem unterliegen die Mitglieder der Organe der Nationalbank dem Amts- und Geschäftsgeheimnis (Art. 49 Abs. 1 Nationalbankgesetz). Gemäss der Generalklausel von Art. 42 Abs. 3 Nationalbankgesetz ist überdies der Bankrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank ist somit in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne auch der Bundesrat zu bezeichnen. b) Strafverfolgungsbehörden Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Dieses allgemeine Anzeigerecht steht jedermann zu, wobei es keine Rolle spielt, ob man als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat. Eine Strafanzeige kann selbst anonym erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden, vorab die Polizei, sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, StPO PK, 2. Auflage, Art. 301 N 1). Somit steht grundsätzlich jedermann die Möglichkeit offen, bezüglich eines von ihm vermuteten Insidergeschäfts eines Nationalbankpräsidenten von Anfang an direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten (vgl. Art. 161 aStGB, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; Straftatbestand des Insiderhandels).
- 47 -
B. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B. 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Wie bereits ausgeführt, ist der objektive Sachverhalt erstellt. Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass er am 4. November 2011 den Mitbeschuldigten E._____ in dessen Anwaltskanzlei aufsuchte, diesem den von ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Umstand mitteilte, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank, Dr. B._____, Kunde der Bank D._____ sei und mit Devisen spekulieren würde, und zur Untermauerung dieser Behauptung die drei „Printscreens“ vorlegte, welche die entsprechenden Bankinformationen über die auf den Namen von Dr. B._____ lautende Kontobeziehung mit der Bank D._____ enthielten (siehe oben Ziff. III.A.3.2 und III.A.3.3.). 1.1.2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit gleichzeitig den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte war vom 1. Februar 2005 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 3. Januar 2012 Angestellter der Bank D._____. Seit dem 1. April 2007 hatte er die Position eines Prokuristen und seit dem 1. Juni 2007 jene eines Assistant Vice President inne (Urk. 00.001). Der Beschuldigte erfüllt somit das Erfordernis des Angestellten einer Bank. Die Vorinstanz hat (auf einen entsprechenden Einwand der damaligen Verteidigung, Urk. 74 S. 5) zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte, auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bank nicht über diese Transaktionen hätte informieren müssen, dennoch nur aufgrund seiner Anstellung bei der Bank D._____ überhaupt Zugang zu diesen Daten hatte. Namentlich war ihm als IT-Mitarbeiter eine Einsichtnahme in das elektronische Bankensystem "Avaloq", auf
- 48 welchem Devisentransaktionen festgehalten werden, aufgrund seiner Zugriffsberechtigung erlaubt und auch ohne Weiteres möglich (Urk. 00.001 S. 2), was der Beschuldigte nicht in Abrede stellte. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er alle Informationen selbständig per Datenabfrage hätte erhalten können, ohne dass die Kundennummer B._____s von einem andern Mitarbeiter durch den Raum gerufen zu werden brauchte (Urk. 01.311 S. 5). Nachdem der Beschuldigte verbal überdies darauf hingewiesen worden war, er solle sich das Dollarkonto ansehen, war er kurzerhand und autonom in der Lage, die Informationen zu den Dollartransaktionen von B._____ im Computersystem der Bank D._____ zu erlangen, anzuschauen und sie sich physisch zu beschaffen, was er in der Folge auch tat (Urk. 01.302 S. 5 f.). Somit nahm er die entsprechenden Informationen in seiner Eigenschaft als Angestellter bei der Bank D._____ wahr. Dass der Beschuldigte kein Kundenberater war sondern ein IT-Mitarbeiter ist angesichts seiner ungehinderten Zugriffsmöglichkeit, von welcher er auch Gebrauch machte, ohne Belang. Der Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der Tätigkeit bei der Bank D._____ ist ebenfalls zu bejahen. Weiter ist unbestritten, dass die Informationen betreffend die Bankbeziehung zwischen B._____ und der Bank D._____ sowie die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B._____s bei der Bank D._____ getätigt wurden, im Zeitpunkt der Offenbarung an E._____ geheim (mithin nicht allgemein zugänglich, nur Mitarbeitenden der Bank und damit einem beschränkten Kreis von Personen bekannt) waren. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Nicht daran zu zweifeln – und insoweit seitens des Beschuldigten auch unbestritten geblieben ist –, dass er diese Informationen dem Mitbeschuldigten E._____ bewusst und gewollt offenbarte und um deren Geheimnischarakter gewusst hatte: Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung, die Angelegenheit sei so heikel gewesen, dass man sich gesträubt habe, dieses Konto öfters anzusehen. Man habe es eigentlich gar nicht sehen wollen. Um nicht immer wieder auf das
- 49 - Konto zugreifen zu müssen und weil er diese Seite im System nicht länger habe offen lassen wollen, habe er sich Printscreens erstellt und diese ausgedruckt. Noch in der Bank habe er die Ausdrucke dann zusammengefaltet und sie in einer Tasche mitgenommen. Nach eigenem Bekunden beabsichtigte er, sich das Ganze in Ruhe ansehen und verstehen zu können und (bei E._____) rechtlichen Rat zu suchen (Urk. 01.302 S. 12; Urk. 01.308 S. 16-18). Dieses einerseits gezielte, aber zugleich vorsichtige Verhalten zeigt zweifelsfrei das Bewusstsein des Beschuldigten, dass es ihm nicht erlaubt war, diese Informationen weiterzugeben. 1.2.2. Zudem ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Dollartransaktionen bei E._____, M._____ und G._____ Rat suchte und um deren absolute Verschwiegenheit bat (etwa Urk. 00.160; Urk. 00.204) sowie aus unzähligen E-Mails des Beschuldigten an E._____, wonach er nach einem korrekten Weg, einer sicheren, risikofreien Variante, richtigen Kanälen zur Offenlegung suchte, weil er nie und nimmer bereit sei, seinen Job, sein Leben zu riskieren (z.B. Urk. Urk. 00.177; Urk. 00.195; Urk. 00.196; Urk. 00.197; Urk. 00.220 f.), dass er genau wusste, sich auf äusserst brisantem Terrain zu bewegen, weil die fraglichen Dollartransaktionen der Geheimhaltungspflicht unterstehen und dass er mit der Preisgabe dieser Informationen das Bankgeheimnis verletzen würde. 1.2.3. Zudem hatte E._____ im E-Mail-Verkehr A._____-E._____ von Anfang an auf drohendes Unheil für den Beschuldigten aufmerksam gemacht und dass es heikel für diesen sei (Urk. 00.121; Urk. 00.152). 1.2.4. Auch die Aussage des Beschuldigten, er habe schon bezüglich Mitteilung an E._____ ein schlechtes Gefühl gehabt und geschaut, ob ein anderer Weg bestehe, lässt keinen Zweifel offen, dass er sich der Geheimnisoffenbarung von allem Anfang an bewusst war. 1.2.5. Schliesslich sei auf den Arbeitsvertrag des Beschuldigten vom 30. Juni 2005 verwiesen (vgl. Urk. 02.102.3, Pos. 1/A_24, 1 Plastiksack mit div. Unterlagen D._____, in brauner Kartonschachtel). Als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrages sind unter anderem die SaraRules, Mitarbeiterreglement der Bank
- 50 - D._____, und die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) genannt. § 17 der …Rules, Versio