Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB160188-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 10. Januar 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Anstiftung zur versuchten Erpressung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Januar 2016 (GB150039)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 200.–, entsprechend Fr. 24'000.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 31. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. 5. Die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und bei dieser lagernden acht Bundesordner sowie der Abfallsack mit … [der Stadt B._____] Abfallmarke werden auf erstes Verlangen der Privatklägerin ausgehändigt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 21'852.55 (Anwaltskosten) zu bezahlen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'734.90 Gutachten IRM Fr. 250.– Fremdkosten IRM Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1) 1. Es seien Ziff. 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 3. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und bei dieser lagernden acht Bundesordner sowie der Abfallsack mit … Abfallmarke auf erster Verlangen dem, Beschuldigten auszuhändigen. 4. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und davon abzusehen, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
- 4 - 5. Es sei Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: Keine Anträge
_________________________________ Erwägungen: I. Verfahrenshintergrund 1. Der Beschuldigte führte gegen die Vermögensverwaltungsfirma C._____ AG (nachfolgend C._____ bzw. Privatklägerin) ab 2005 infolge erlittener Vermögensverluste im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats eine Zivilstreitigkeit. Die Klage des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. April 2010 (4A_210/2009) vollumfänglich abgewiesen (Urk. 44/3). Der Beschuldigte hat die Urteile des Handelsgerichts, des Kassationsgerichts und schliesslich des Bundesgerichts persönlich nie akzeptiert (Urk. 44/1-3; u.a. Urk. 38 S. 14, 16). 2. Weiter erstattete der Beschuldigte 2008 gegen seinen ehemaligen Vermögensverwalter D._____, Partner bei der C._____, eine Strafanzeige wegen Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Die Untersuchung wird unter der Verfahrensnummer B-1/2009/056 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt. Nach mehreren Einstellungsverfügungen und erfolgreich dagegen erhobenen Beschwerden ist das Verfahren noch pendent (Urk. 6/1 und 6/2; Urk. 66; Prot. II S. 13).
- 5 - II. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 3). 2. Gegen das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Januar 2016 (Urk. 51) liess der Beschuldigte mit Eingabe an die Vorinstanz vom 29. Januar 2016 Berufung anmelden (Urk. 46). Nachdem der Verteidiger die schriftliche Urteilsbegründung am 30. März 2016 entgegengenommen hatte (Urk. 49/2), reichte er mit Eingabe vom 7. April 2016 die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2016 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben bzw. ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 54). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte um Einreichung ergänzender Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ersucht. Die Anklagebehörde und die Privatklägerin liessen sich innert Frist nicht verlauten. Der Beschuldigte reichte mit Eingaben vom 24. Mai 2016 und 16. Juni 2016 ergänzende Unterlagen ins Recht (Urk. 56; Urk. 57/1-12; Urk. 59/1-5). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt. 3. Infolge Verteidigerwechsels – mit Wirkung ab 16. August 2016 wird der Beschuldigte neu von Rechtsanwalt Dr. X._____ vertreten – wurde die auf den 2. September 2016 anberaumte Verhandlung neu auf den 10. Januar 2017 terminiert (Urk. 60; Urk. 63-65). 4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. II S. 3). Das Verfahren ist spruchreif. 5. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung sinngemäss das ganze vorinstanzliche Urteil an und verlangt einen Freispruch. Zudem beantragt er eine noch genau zu
- 6 beziffernde Entschädigung und eine Genugtuung (Urk. 52 S. 1; Urk. 69 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in seiner Gesamtheit zu überprüfen. 6. Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2015 (Urk. 2) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 51 S. 5). Zusammengefasst lautet der Anklagevorwurf dahin, dass sich der Beschuldigte mit seinem ehemaligen Vermögensverwalter D._____ [recte: mit der C._____ selbst] seit rund 12 Jahren infolge erlittener Vermögensverluste in einer Zivilstreitigkeit befinde, in welcher der Beschuldigte bisher über alle Instanzen erfolglos geblieben sei. Der Beschuldigte sei daher über zwei Mittelsmänner – E._____ und F._____ – an G._____ von der C._____ gelangt und habe am 20. Oktober 2010 im …hotel B._____ durch diese Mittelsmänner erklären lassen, dass er im Besitze von acht Bundesordnern mit sensitiven Geschäftsunterlagen der C._____ sei und er diese Unterlagen der C._____ gegen die Zahlung von Fr. 6.17 Mio. zurückgeben würde. Der Mitbeschuldigte E._____ habe dabei als Sprachrohr des Beschul-
- 7 digten figuriert und in dieser Rolle am 20. Oktober 2010 anlässlich des Treffens suggeriert, dass es im Falle der Nichtbezahlung dazu kommen könnte, dass diese Unterlagen an Kunden oder Behörden gelangen, was sich schädlich auf die C._____ auswirken könnte. Damit habe der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die Bezahlung der Fr. 6.17 Mio. zu erreichen. Diese sei nur ausgeblieben, weil die C._____ unmittelbar nach der geäusserten Drohung eine Strafanzeige erstattet habe und die Unterlagen der C._____ hätten sichergestellt werden können. Der Beschuldigte habe im Bewusstsein und mit dem Willen gehandelt, G._____ resp. die C._____ mit der über E._____ ausgesprochenen Drohung, die Geschäftsunterlagen der C._____ an Kunden oder Behörden weiterzureichen, zur Bezahlung des geforderten Geldbetrages zu nötigen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten wird von der Anklagebehörde als versuchte Erpressung gewertet (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Unbestrittener Sachverhalt 2.1.1 Wie bereits vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt auch im Berufungsverfahren teilweise nicht in Abrede. So ist in Übereinstimmung mit dem weiteren Beweisergebnis unbestritten, dass es auf Veranlassung des Beschuldigten am 20. Oktober 2010 im …hotel B._____ zu einem Treffen zwischen E._____ als Vertreter des Beschuldigten und G._____, damals Partner und Mitglied des Verwaltungsrats der Privatklägerin (Urk. 36 S. 3: Prot. II S. 13 ff.), kam. Auf Geheiss des Beschuldigten nahm zudem F._____ als Mediator an jenem Treffen teil. Unstrittig ist sodann, dass E._____ im Auftrag des Beschuldigten dem G._____ anlässlich dieses Treffens eine Fotografie von acht sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen Bundesordnern vorhielt und ihm Einblick in einen dieser Ordner, der die gesamte Buchhaltung der Privatklägerin des Jahres 2008 beinhaltete, gewährte. Der Beschuldigte teilte die Ansicht des vorinstanzlichen Richters, dass es sich bei den in den acht Bundesordnern befindlichen Ak-
- 8 ten teilweise um äusserst sensible Dokumente handelt, welche er im Untersuchungsverlauf selbst als "Interna" (Urk. STA 040007 ff., 9) bzw. "heikle Akten" (Urk. StA 040007 ff., 10) oder "hochsensitive Dokumente" (Urk. 38 S. 8) bezeichnet hatte (vgl. auch Prot. II S. 15). Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass E._____ anlässlich des Treffens in seinem Auftrag die Ordner zum Preis von Fr. 6.17 Mio. der Privatklägerin zum Kauf angeboten und als Gegenleistung für die Bezahlung den Rückzug der eingereichten Strafanzeige gegen D._____, dem die Verwaltung des Vermögens des Beschuldigten oblegen war, in Aussicht gestellt hatte (Urk. 38 S. 7, 9 f., 12). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass die Summe des geforderten Betrages von ihm selber stammte bzw. errechnet wurde (Urk. 38 S. 8). Ebenso gab der Beschuldigte zu, dass E._____ dem anwesenden Partner der Privatklägerin, G._____, ein aus den Ordnern erhältlich gemachtes Risikoprofil der Privatklägerin vorgehalten und diesen auf das Reputationsrisiko in der Branche hingewiesen hatte (Urk. 38 S. 11 f.; Prot. II S. 19 f.). 2.1.2 Im Anschluss an das erste Treffen kam es am 3. November 2010 und am 18. November 2010 sodann zu zwei weiteren Treffen, an denen wiederum E._____, F._____ und G._____ und im zweiten Fall auch der Beschuldigte persönlich teilnahmen. Diese Treffen, von denen im Gegensatz zum vorliegend relevanten Treffen vom 20. Oktober 2010 Protokolle bei den Akten liegen (Urk. STA 083005 ff. und Urk. STA 083011 ff.), bilden jedoch nicht Gegenstand des im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts. Gleichwohl können die fraglichen Protokolle als Beweismittel herangezogen werden. 2.2 Bestrittener Sachverhalt 2.2.1 Wie von der Verteidigung zu Recht bemerkt, kann keineswegs allgemein von einem Geständnis des Beschuldigten gesprochen werden, bestreitet dieser doch den subjektiven Vorwurf gänzlich und stellt auch wesentliche objektive Sachverhaltselemente in Frage. Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik an der Untersuchungsbehörde respektive an der Formulierung von Ziff. II. 6. [recte: II. 7.] des Strafbefehls (vgl. Urk. 39 S. 2 f.), in welcher erwogen wurde, das "eingeräumte Geständnis" sei strafmindernd zu werten, geht jedoch fehl. Einerseits ist für den Erlass eines Strafbefehls ein Geständnis nicht
- 9 vorausgesetzt, kann ein solcher doch auch ergehen, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Untersuchungsbehörde anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Andererseits wird im Strafbefehl ein Geständnis des Beschuldigten lediglich im Rahmen der Strafzumessung erwähnt und sind damit zweifellos die obenerwähnten Zugeständnisse des Beschuldigten betreffend Teile des objektiven Sachverhalts gemeint. 2.2.2 Auf einen Nenner gebracht stellt der Beschuldigte in Abrede, die C._____ unter Druck gesetzt und ihr für den Fall einer Nichtbezahlung Konsequenzen angedroht zu haben. Konkret wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz bestritten, dass das Gespräch vom 20. Oktober 2010 tatsächlich den im Strafbefehl geschilderten Inhalt gehabt habe. So verneinte er, E._____ und F._____ Anweisungen erteilt zu haben und nahm sinngemäss den Standpunkt ein, diese hätten selber entschieden, was sie sagen würden (Urk. 8 S. 13; vgl. auch Prot. II S. 15 und 23). Mit E._____, der aufgrund der laufenden Kontakte bestens im Bilde gewesen sei, habe er in einem gemeinsamen Gespräch besprochen, welches der Weg sei, die C._____ an den Verhandlungstisch zu bringen, und es sei diesem überlassen gewesen, wie er die Gesprächspartner zu einer Lösung bringen könnte (Urk. 38 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 9). F._____ habe er über das Geschehene ins Bild gesetzt und ihn gebeten, als Mediator eine einvernehmliche Lösung zu suchen (Urk. 38 S. 7; Prot. II S. 8 f.). Was am Treffen vom 20. Oktober 2010 diskutiert worden sei, sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es existiere kein Protokoll von jenem Treffen. So sei völlig im Dunkeln, ob E._____ im Zusammenhang mit dem Reputationsrisiko die weitere Verwendung der Akten tatsächlich erwähnt habe. Diese Frage sei bis heute offen, es habe keinen Plan gegeben. E._____ habe mit keinen Konsequenzen für den Fall einer Nichtzahlung durch die Privatklägerin gedroht. Er sei ja nicht so instruiert gewesen. Aus der Verhandlungstaktik von E._____ gehe hervor, dass es nicht um den Kauf der Dokumente gegangen sei, sondern einzig darum, mit dieser Verhandlungsart die Privatklägerin, welche die Gespräche fortlaufend verweigert habe, an den Verhandlungstisch zu bringen. Er selber hätte bei unterbliebener Bezahlung
- 10 weiter den Rechtsweg beschritten (Urk. 38 S. 10, 14; vgl. auch Prot. II S. 18). Ob sie kaufen wolle oder nicht sei in der freien Entscheidung der Privatklägerin gewesen (Urk. 38 S. 8, 10 ff., 13). Im Übrigen gab der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll, sich mangels damaliger Anwesenheit nicht äussern zu können oder nicht äussern zu wollen (Urk. 38 S. 12 ff. ; vgl. auch Prot. II S. 20 und 21). Auch lehnte er auf entsprechende Vorhalte, ob er sich vorstellen könne, dass sich die C._____ unter Druck gesetzt gefühlt habe bzw. dass sein Mediator F._____ seinen Vertreter, E._____, darauf hingewiesen haben soll, dass man das Vorgehen als Erpressung qualifizieren könnte, eine Stellungnahme ab (Urk. 38 S. 14, 17). 2.2.3 Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe die Privatklägerin oder G._____ zu keinem Zeitpunkt in eine für eine Erpressung typische "Wenn nicht - dann"-Situation bringen oder diesen sonst wie einen ungebührlichen Vorteil abringen wollen. Der Grund, weshalb er E._____ und F._____ bei den Treffen überhaupt eingesetzt habe, sei schlicht und ergreifend die Information von G._____ über den von D._____ angerichteten Schaden und das Checken der Verhandlungsbereitschaft der Privatklägerin gewesen. Das Ansinnen des Beschuldigten sei der Verkauf der Akten gewesen. Hätte die Privatklägerin das Angebot zurückgewiesen, so hätte die Verhandlungsbereitschaft zu einem tieferen Preis geprüft werden sollen. Wäre auch dies gescheitert, wäre die Sache erledigt gewesen und die Akten wären nicht anderweitig verwendet worden. Genau so habe die Instruktion des Beschuldigten an E._____ ausgesehen (Urk. 39 S. 6). Dass E._____ als Sprachrohr des Beschuldigten gewirkt habe, sei bestenfalls eine Behauptung. Es sei nicht erstellt, welche Instruktionen E._____ vom Beschuldigten im Vorfeld der Treffen konkret erhalten habe. Falls E._____ im Zusammenhang mit dem Reputationsrisiko die weitere Verwendung der Akten tatsächlich erwähnt habe, sei völlig offen, ob er dies aus eigenem Antrieb oder auf Geheiss des Beschuldigten getan habe. Der Beschuldigte habe sich darauf verlassen dürfen, dass sein langjähriger Weggefährte seine Instruktionen in den Verhandlungen befolgen und in seinen Aussagen gegenüber G._____ nicht allenfalls zu weit gehen würde. Habe E._____ dies tatsächlich getan, könne dies dem Beschuldigten nicht angerechnet werden (Urk. 39 S. 8 f.).
- 11 - Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der (neue) Verteidiger aus, E._____ habe gegenüber G._____ nie eine Drohung ausgesprochen, sondern diesen in der Besprechung vom 20. Oktober 2010 in Anwesenheit des Mediators F._____ einzig auf das Reputationsrisiko der C._____ AG hingewiesen. G._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2010 ja selber bestätigt, dass keine Drohungen ausgestossen worden seien, und man sei im Rahmen der Verhandlungen sogar bereit gewesen, sich vom Begriff der Erpressung zu lösen (Urk. 69 S. 7; auch S. 8). Die Art und Weise, wie E._____ am 20. Oktober 2010 die Verhandlung geführt habe, habe der Beschuldigte diesem selber überlassen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er E._____ aufgrund von dessen grosser Erfahrung als Handelskaufmann keine Vorschriften darüber habe machen müssen, wie die Verhandlungen zu führen gewesen wären. Es sei E._____ alleine überlassen gewesen, wie er gegenüber G._____ auftreten wollte und welche Wortwahl er gebrauchte. Die Art und Weise, wie er die in den Abfallsäcken gefundenen Unterlagen gebrauchte, sei denn auch seine eigene Entscheidung gewesen (Urk. 69 S. 10). 2.2.4 Sodann kritisiert die Verteidigung, es sei nicht ausreichend abgeklärt worden, wie das Gesagte auf G._____ gewirkt habe. Die Aussagen von G._____ und F._____ liessen jedenfalls Zweifel darüber aufkommen, ob G._____ durch das Angebot von E._____ wirklich grossartig beeindruckt worden sei oder nicht (Urk. 38 S. 4 f. und S. 9). Es sei zweifelhaft, dass die Akten tatsächlich sensibel gewesen seien. Wie seine Angebote von Fr. 15'000.– respektive Fr. 750'000.– zeigten, habe das Produkt für G._____ offenbar keinen grossen Stellenwert gehabt (Urk. 39 S. 4 f.; Prot. I S. 13). Der (neue) Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, es sei wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Offerte von G._____ ohne Druck von Seiten des Beschuldigten oder E._____ zustande gekommen sei. Gemäss dem Protokoll der Sitzung vom 3. November 2010, sei die C._____ AG ja bereit gewesen, sich vom Begriff der Erpressung zu lösen und einen Finderlohn zu bezahlen (Urk. 69 S. 12).
- 12 - 2.2.5 Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wurde, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3. Beweismittel 3.1 Als Beweismittel liegen neben diversen Dokumenten die im Untersuchungsverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (Urk. STA 040007 ff.; Urk. STA 100016 ff.; Urk. 38), von E._____ (Urk. STA 040013 ff.), H._____ – dem Sohn des Beschuldigten – (Urk. STA 040039 ff.), G._____ (Urk. STA 020011 ff.; Urk. 36), F._____ (Urk. STA 040020 ff.; Urk. 37) und I._____ (Urk. STA 040030 ff.) bei den Akten. Eine Befragung des Beschuldigten fand auch im Berufungsverfahren statt (Prot. II S. 3 ff). 3.2 Die Aussagen von E._____ und H._____ tragen nichts zur Erstellung des Sachverhalts bei, da beide in der Untersuchung nicht gewillt waren, Aussagen zur Sache zu machen. H._____ war zudem am interessierenden Gespräch vom 20. Oktober 2010 nicht zugegen. Gleiches gilt für I._____, die ebenso wenig sachdienliche Aussagen zu machen vermochte, da sie nicht in die inkriminierten Geschehnisse involviert war. Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltserstellung demgemäss vorwiegend auf die Aussagen des Beschuldigten sowie von G._____ und F._____. Diese sind im angefochtenen Entscheid einlässlich und korrekt zusammengefasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 7-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Würdigung der Aussagen und der weiteren Umstände 4.1 Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen zutreffend aufgeführt, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 13 - 4.2.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Was die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht (Urk. 51 S. 17 f.), so kann diesen beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt Beteiligter ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Die Glaubwürdigkeit darf dem Beschuldigten aber nicht schon deswegen abgesprochen werden, zumal primär die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist. Im vorliegenden Fall kommt allerdings hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und Anzeigeerstatterin während Jahren auf verschiedenen Ebenen ein Rechtsstreit stattfand, wobei die Hauptklage des Beschuldigten gegen die Privatklägerin mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2010 (Urk. 41/3) – mithin bloss einige Monate vor dem inkriminierten Vorfall – abgewiesen worden war. Der Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren mehrfach deutlich, dass er das höchstrichterliche Urteil bis heute nicht akzeptiert, auch wenn er eingestehen musste, dass mittlerweile selbst ein Gang vor den Europäischen Gerichtshof nichts ergab (Urk. 38 S. 6, 10 und 14; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). Aus seinem Groll gegen die Privatklägerin und die beteiligten Personen, vorab dem für ihn zuständigen Vermögensberater D._____, machte er keinen Hehl. Ein aufgrund einer Strafanzeige des Beschuldigten gegen D._____ geführtes Strafverfahren ist wie eingangs erwähnt nach teilweise erfolgreicher Beschwerde des Beschuldigten gegen die Einstellungsverfügung nach wie vor hängig (Urk. 6/1 und 6/2; Urk. 66; Prot. II S. 13). Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist daher weniger durch seine prozessuale Stellung, sondern vorweg angesichts der Vorgeschichte doch erheblich eingeschränkt, weshalb seine Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. 4.2.2 Glaubwürdigkeit von G._____ Was die Glaubwürdigkeit von G._____ angeht, wendet die Verteidigung ein, es könne nicht eins zu eins auf dessen Aussagen abgestellt werden, da dieser als Geschäftsführer der Privatklägerin jedes Interesse daran habe, die Verantwortung für den angerichteten Schaden von sich, der Privatklägerin und D._____ zu wei-
- 14 sen und den Beschuldigten und E._____ als Dunkelmänner darzustellen (Urk. 39 S. 5). Damit stellt die Verteidigung die Glaubwürdigkeit von G._____ in Frage. Nicht unberechtigt: Wenn die Vorinstanz konstatiert, dass keine Verhältnisse G._____s zum Beschuldigten festzustellen seien, welche seine Glaubwürdigkeit massgeblich beeinträchtigen könnten (Urk. 51 S. 20), so greift dies zu kurz und bedarf einiger Ergänzung. Richtig ist, dass G._____ nicht als unbeteiligter Dritter dasteht, sondern als Partner der Privatklägerin und bis ins Jahr 2011 auch als Verwaltungsratsmitglied (vgl. Urk. 36 S. 3). Daher teilt er auch weitgehend deren Interessen. Es war jedoch nicht G._____, der bei der Privatklägerin mit der Verwaltung des Vermögens des Beschuldigten betraut war, sondern D._____. Gemäss eigener Aussage hatte G._____ lediglich telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten, wenn D._____ abwesend war (Urk. 36 S. 2). Es finden sich demzufolge auch keine Hinweise, dass G._____ in die inkriminierten Vorgänge einbezogen gewesen wäre. Ebenso verneinte der Beschuldigte, mit G._____ befreundet oder verfeindet zu sein. Er stehe nur wegen des Streitfalls (und damit nicht infolge der diesem zugrundliegenden Vermögensverwaltung) zu G._____ in einer Beziehung (Urk. 38 S. 1). Bei dieser Situation ist nicht anzunehmen, dass G._____ persönlich in den Rechtsstreit der Privatklägerin und des Beschuldigten involviert oder eine persönliche Abneigung gegen den Beschuldigten vorhanden war. Zu widersprechen ist der Verteidigung zudem, soweit sie die Beweiskraft von G._____s Aussagen damit in Frage zu stellen sucht, dieser habe die Verantwortung für den angerichteten Schaden von sich, der Privatklägerin und D._____ weisen wollen. Da die Zivilklage des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wie aufgezeigt bereits im Zeitpunkt des Treffens vom 20. Oktober 2010 höchstrichterlich abgewiesen worden war, war die Verantwortlichkeit der Privatklägerin oder der für diese handelnden Personen für allfälligen Schaden beim Beschuldigten rechtskräftig verneint. Die Darlegungen von G._____ sind aufgrund seiner Stellung bei der Privatklägerin dennoch mit Vorsicht zu würdigen. Im Vordergrund steht aber auch hier der konkrete Gehalt der Aussagen.
- 15 - 4.2.3 Glaubwürdigkeit von F._____ Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von F._____ ist zunächst die offenkundig irrtümliche Bezeichnung F._____s als Privatkläger im vorinstanzlichen Urteil zu berichtigen (Urk. 51 S. 21). F._____ wurde zunächst als (Mit-)Beschuldigter im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz als Auskunftsperson befragt und war daher nicht zur Aussage verpflichtet. Der Vorderrichter wies ihn darauf hin, den Strafandrohungen von Art. 303-305 StGB zu unterliegen. Im Zeitpunkt seiner Aussage vor Vorinstanz war das gegen ihn geführte Strafverfahren zudem bereits eingestellt (vgl. Urk. STA 090038 ff.). F._____ war vom Beschuldigten mit der Vermittlung bei den Gesprächen zwischen E._____ und G._____ betraut und auch von ihm bezahlt worden (Urk. STA 040021 und 040024; Urk. 37 S. 4). Aus seinen Aussagen erhellt denn auch eine gewisse Sympathie für den Beschuldigten, beispielsweise als er diesen als ehrenwerten Mann bezeichnete, der sich aufgrund der Ereignisse extrem ohnmächtig gefühlt habe (Urk. STA 040023 f.). Eigene Interessen hatte F._____ jedoch nicht zu verfolgen. Er sagte in beiden Einvernahmen ohne Einschränkungen aus. Seine Glaubwürdigkeit erscheint trotz seiner prozessualen Stellung nicht eingeschränkt, zumal auch der Zeuge G._____ ihn als neutralen Vermittler erlebt hat (Urk. 36 S. 7). 4.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen Für die Erstellung des Sachverhalts kommt jedoch wie bereits erwähnt den konkreten Aussagen respektive deren Glaubhaftigkeit ohnehin Vorrang gegenüber der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Vorinstanz bezeichnete die Aussagen des Beschuldigten verschiedentlich als lebens- bzw. realitätsfremd, widersprüchlich, nicht überzeugend und wenig glaubhaft (Urk. 51 S. 18-20). Die Aussagen von G._____ und F._____ werden im angefochtenen Entscheid demgegenüber je für sich als detailliert, in sich schlüssig, lebensnah und nicht übermässig belastend bezeichnet. Zudem wird festgestellt, dass sich diese Aussagen untereinander weitgehend deckten (Urk. 51 S. 20 f. [zu G._____] und S. 21 f. [zu F._____]). Diesen Einschätzungen ist zuzustimmen. Die
- 16 nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzungen zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 4.4 Würdigung der einzelnen Aussagen 4.4.1 Schwankende Aussagen machte der Beschuldigte zunächst zur Frage, ob E._____ G._____ am Treffen vom 20. Oktober 2010 für die Bezahlung der Fr. 6.17 Mio. nicht nur den Rückzug der Strafanzeige des Beschuldigten gegen D._____ in Aussicht stellte, sondern diese Summe vor allem als Kaufpreis für die Ordner mit den sensiblen Dokumenten genannt wurde. Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch klar bejahte, dass die Privatklägerin bei Bezahlung der genannten, von ihm selber errechneten (Urk. STA 040008 f. und 11; auch Urk. 38 S. 8) Summe im Gegenzug ihr "Produkt", die acht Bundesordner mit Interna, erhalten sollte (Urk. STA 040009), äusserte er sich diesbezüglich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausweichend. Er habe E._____ nicht entsprechend angewiesen. Sie [gemeint E._____ und er] hätten in einem gemeinsamen Gespräch gesagt, welches der Weg sei, um die Privatklägerin an den Verhandlungstisch zu bringen (Urk. 38 S. 8). Dass die Ordner an jenem ersten Treffen zum Verkauf angeboten worden seien, sei Verhandlungstaktik gewesen, um die C._____ an den Verhandlungstisch bringen zu können (Urk. 38 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die von ihm vor Vorinstanz getätigten Aussagen (vgl. Prot. II S. 8 ff.). Bereits das schwankende Aussageverhalten lässt an der Zuverlässigkeit der Angaben des Beschuldigten zweifeln. Die Aussage des Beschuldigten, es sei beim Treffen nicht um einen Kauf der in den Ordnern enthaltenen Dokumente gegangen, sondern einzig darum, die Privatklägerin an den Verhandlungstisch zu bringen, ist – wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 51 S. 20) – einerseits nicht damit zu vereinbaren, dass das Angebot erst erfolgte, als die Parteien (namentlich auch G._____) bereits am Verhandlungstisch sassen. Andererseits bildet der enge sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhang des Vorhalts der Ordner mit der Forderung auf Bezahlung von Fr. 6.17 Mio. ein deutliches Indiz dafür, dass die Aushändigung der Ordner – hauptsächlich oder zusätzlich zum Rückzug der Strafanzeige gegen D._____ – als Gegenleistung für die Bezahlung
- 17 der geforderten Summe angeboten wurde. Mit seinen zuletzt getätigten Aussagen setzte sich der Beschuldigte des Weiteren in Widerspruch zu den Ausführungen der Verteidigung, die vor Vorinstanz in aller Deutlichkeit ausführte, das Ansinnen des Beschuldigten sei klar gewesen: Der Privatklägerin das Produkt (die Akten) zum Kauf anzubieten (Urk. 39 S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten stehen sodann den übereinstimmenden Aussagen von G._____ und F._____ gegenüber, die beide deutlich von einem Kaufangebot sprachen (Urk. STA 020014 ff.; Urk. 36 S. 3 f. [G._____]; Urk. STA 040025 f.; Urk. 37 S. 5 f. [F._____]). Auffällig ist, wie F._____ in Übereinstimmung mit der Terminologie der früheren Aussagen des Beschuldigten schilderte, E._____ habe die Unterlagen immer als "Produkt" bezeichnet, und dass der Preis dem vom Beschuldigten behaupteten Verlust entsprochen habe (Urk. STA 040025 f.). Angesichts des zunächst weitgehenden Geständnisses des Beschuldigten sowie der angeführten Umstände verbleiben keine Zweifel, dass E._____ G._____ respektive der Privatklägerin am 20. Oktober 2010 das Angebot machte, zu einem festen Preis von Fr. 6.17 Mio. die acht Ordner zu erwerben. Diese Schlussfolgerung wird ergänzend gestützt durch das Protokoll der Folgesitzung vom 3. November 2010, an welcher Sitzung wie schon am 20. Oktober 2010 der schriftlich bevollmächtigte E._____, G._____ und F._____ teilnahmen (Urk. STA 083005 ff.; dazu auch G._____, Urk. 36 S. 4). Daraus geht eindeutig hervor, dass E._____ als Zielsetzung des Treffens seitens G._____ eine Antwort auf die gemachte Offerte, das angebotene Produkt, erwartete, dass es für E._____ darum ging herauszufinden, ob die C._____ kaufen wolle oder nicht und dass dieses Angebot "à prendre ou à laisser" sei. Auch ergibt sich aus dem Protokoll, dass nach Ansicht des Beschuldigten die C._____ die volle Verantwortung für diesen Betrag übernehmen solle, dass der festgelegte Preis alle Verluste und den gesamten Aufwand umfasse, die C._____ dafür den "Abfall" [gemeint die gemäss dem Beschuldigten in den Abfallsäcken gefundenen Dokumente, die dann von ihm in die acht Ordner abgelegt worden seien, vgl. Urk. 38 S. 9] zurückbekomme. Auf die Hinweise von G._____, der Preis dieser Offerte sei "jenseits von Gut und Böse" und könne nur mit dem Beschuldigten verhandelt werden, gab E._____ wiederholt zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht verhandeln wolle; es sei ei-
- 18 ne Offerte gemacht worden (Urk. STA 083005 f.). Weiter war E._____ der Auffassung, dass der Beschuldigte nur zu einem Gespräch bereit sei, wenn bezahlt werde. Er wolle das Geld (Urk. STA 083008). Diese in verschiedenen Worten unmissverständlich dargelegte Beschuldigten-Position zeigt klar, dass seitens des Beschuldigten selbst noch zwei Wochen nach dem eingeklagten Treffen nur der initial genannte Kaufpreis akzeptiert war und folglich keinerlei Verhandlungsspielraum existierte. Dieses Protokoll ist mit der Vorinstanz als vom Beschuldigten nicht beanstandet und damit implizit bestätigt und gebilligt zu betrachten. Gleichermassen haben die von E._____ als Bevollmächtigter des Beschuldigten getätigten Äusserungen als vom Beschuldigten mitgetragen zu gelten (vgl. Urk. 51 S. 24 f.). Wäre nämlich die durch E._____ gegenüber der C._____ verfolgte Strategie nicht mit seinen diesbezüglichen Instruktionen vereinbar gewesen, hätte der Beschuldigte spätestens im Rahmen des (dritten) Treffens vom 18. November 2010, an welchem auch er persönlich anwesend war, interveniert. Das ist dem Protokoll des Treffens nirgends zu entnehmen (Urk. STA 083012 ff.; Urk. STA 083018). Vielmehr hat der Beschuldigte die im Protokoll notierten Äusserungen explizit anerkannt (Urk. 38 S. 13). Die anderweitige Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung, es habe Raum für ein vernünftiges Gegenangebot bestanden (Urk. STA 040007 ff., 9) bzw. man hätte bei Rückweisung des Angebots die Verhandlungsbereitschaft für einen tieferen Preis geprüft (Urk. 39 S. 6), erweist sich damit als fadenscheinig, zumal der Beschuldigte dem Vorderrichter sowie vor Berufungsgericht erläuterte, dass er bei Nichtbezahlung der Fr. 6.17 Mio. weiter den Rechtsweg beschritten hätte (Urk. 38 S. 10; Prot. II S. 18). 4.4.2 Was die von der Verteidigung zuletzt in Frage gestellte Sensibilität des Inhalts der Ordner für die Privatklägerin (vgl. Urk. 39 S. 4, 9; Prot. I S. 13) angeht, so ist festzuhalten, dass, wie schon aufgezeigt, selbst der Beschuldigte stets von sensiblen Unterlagen ausging (vgl. vorne Ziff. III. 2.1.1). Gemäss seinen Aussagen stammten die in den Ordnern gesammelten Dokumente aus dem Abfall der Privatklägerin. Es seien dutzende, hunderte von Dokumenten gewesen, teilweise zerrissen. Er habe sie in wochenlanger Arbeit verifiziert, zusammengesetzt und in diese acht Ordner abgelegt (Urk. STA 040007 ff., 10; Urk. 38 S. 9; Prot. II S. 23 f.). Zum Inhalt der Dokumente führte der Beschuldigte aus, es seien Buchhal-
- 19 tungsunterlagen der Privatklägerin mit dem Abschluss für das Jahr 2008, Kundenlisten der Banken und Korrespondenz (Urk. STA 400008; vgl. auch Prot. II S. 15). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich dabei um äusserst sensible Dokumente respektive "Interna" oder "heikle Akten" gehandelt habe (Urk. 38 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 15, 18 und 19). Als E._____ G._____ die Akten vorgehalten habe, sei letzterer bleich bzw. "vor Schreck weiss" geworden (Urk. STA 040007 ff., 10; Prot. II S. 15). Dass der Beschuldigte gemeint habe, die Akten seien sensibel, gab auch F._____ zu Protokoll (Urk. STA 040020 ff., 23). G._____, der anlässlich des Treffens vom 20. Oktober 2010 Einblick in einen der Ordner mit der kompletten Buchhaltung der C._____ von 2008 erhalten hatte, äusserte seinerseits bereits anlässlich der ersten Befragung, er sei erschrocken und habe gedacht, das dürfe und könne nicht wahr sein. Es habe sich auch bei weiteren ihm überreichten Unterlagen um interne Dokumente der Privatklägerin gehandelt, die insofern sehr brisant gewesen seien, als aus einigen viele Kundennamen ersichtlich gewesen seien (Urk. STA 020012 ff., 14). Aus den wenigen Unterlagen, in die er Einblick gehabt habe, sei das Schlimmste zu befürchten gewesen, da sich auch ganze Kundenlisten mit vollen Namen darunter befunden hätten. Eine Veröffentlichung wäre einer Katastrophe gleich gekommen (Urk. STA 020012 ff., 16 f.; Urk. 36 S. 7). An diesen Folgerungen ändert nichts, dass G._____, der als Zeuge seine früheren Aussagen bei der Kantonspolizei ausdrücklich als wahr bestätigte (Urk. 36 S. 3), im Verlaufe der Zeugeneinvernahme den Inhalt der Ordner nunmehr als "relativ sensitive Daten" bezeichnete und den Nachteil/Schaden bei einer allfälligen Veröffentlichung offensichtlich als nicht mehr so gravierend einschätzte. Das lässt sich einerseits mit der zeitlichen Distanz zwischen den Einvernahmen von 4 ¼ Jahren erklären. Wenn G._____ für den Kauf der Ordner in den Folgegesprächen selber Fr. 750'000.– bot, so ging es ihm darum, Zeit zu gewinnen und nicht um ein tatsächliches Angebot (Urk. 36 S. 7). Laut der Aussage von F._____ (Urk. 040020 ff., 23) hatte G._____ im Übrigen schon bei den Treffen die Sensibilität der Akten heruntergespielt und sich so positioniert, dass die Dokumente nur Abfall seien und wenig Wert hätten, dies zum Zwecke der Verzögerung, weil die Staats-
- 20 anwaltschaft bereits eingeschaltet war und damit der Beschuldigte nichts unternehmen würde. Dieses taktische Vorgehen leuchtet ein (Urk. 36 S. 7). 4.4.3 Als Zwischenfazit kann übereinstimmend mit den Erkenntnissen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 18) festgehalten werden, dass ausser Frage steht, dass E._____ G._____ anlässlich des Treffens vom 20. Oktober 2010 acht Ordner mit für die Privatklägerin sensiblen Daten für einen Preis von Fr. 6.17 Mio. zum Kauf anbot. Zu prüfen ist sodann, ob E._____ – wie im Strafbefehl angeführt – zusätzlich suggerierte, dass im Falle der Nichtbezahlung diese Unterlagen an Kunden oder Behörden gelangen könnten, was sich schädlich für die Privatklägerin auswirken könnte, und ob E._____ dies auf Veranlassung und damit – um die Formulierung des Strafbefehls (vgl. Urk. 2 S. 2) aufzunehmen – als "Sprachrohr" des Beschuldigten tat. 4.5.1 Was den weiteren Gesprächsinhalt angeht, stimmen die Aussagen der beim Treffen vom 20. Oktober 2010 anwesenden G._____ und F._____ darin überein, dass E._____ G._____ auf das Reputationsrisiko in der Branche der Privatklägerin hinwies (Urk. STA 020014; Urk. 36 S. 4 [G._____]; Urk. STA 040025, 28 und Urk. 37 S. 5 [F._____]). Wie gesehen bestätigte auch der Beschuldigte eine entsprechende Bemerkung E._____s (Urk. 38 S. 11; auch Prot. II S. 19 f.). Dies zeigt darüber hinaus, dass der Beschuldigte von E._____ über den Verlauf des Gesprächs in Kenntnis gesetzt wurde – was ohnehin anzunehmen war (vgl. nachfolgende Ziff. 4.7). Dass G._____ von E._____ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufangebot der Unterlagen für den Preis von Fr. 6.17 Mio. auf das Reputationsrisiko in der Branche der Privatklägerin hingewiesen wurde, ist damit erstellt. Zur Andeutung einer möglichen Veröffentlichung oder Weitergabe der Dokumente an Dritte ist das Folgende festzuhalten: Angesichts der Tatsache, dass das Gespräch das Kaufangebot der sich im Besitz des Beschuldigten befindenden sensiblen Unterlagen beinhaltete, stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb E._____ dies hätte tun sollen, wenn nicht um Druck auf die Privatklägerin auszuüben. Mangels anderweitiger vernünftiger Erklärung drängt sich die Annahme auf, dass bereits damit konkludent die Androhung der Veröffentlichung oder Weiterga-
- 21 be der Daten an Dritte erfolgen oder jedenfalls ein derartiges, für die Privatklägerin unheilvolles Vorgehen in den Raum gestellt werden sollte. Denn G._____ musste angesichts des brisanten Inhalts der Dokumente in jenem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ein Bekanntwerden dieser Unterlagen zumindest geeignet war, die Reputation der Privatklägerin gravierend zu schädigen. Dies zu verhindern konnte am 20. Oktober 2010 vernünftigerweise der einzige Beweggrund der Privatklägerin zum Kauf der präsentierten Unterlagen sein, welche sie zuvor hatte entsorgen und vernichten wollen. Da die vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin erhobene Zivilklage durch höchstrichterlichen Entscheid am 7. April 2010 abgewiesen worden war, bestand entgegen der geäusserten Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. STA 100016 ff., 18 f.; Urk. 38 S. 14) für die gewinnorientierte Privatklägerin keinerlei Anlass, dem Beschuldigten ein Schadenersatzangebot (Fr. 750'000.– [später am Telefon gegenüber F._____, Urk. STA 040020 ff., 23]) zu unterbreiten oder mit ihm zu verhandeln, auch nicht aus Gründen von Moral und Ethik, wie dies der Beschuldigte insinuiert (Urk. 38 S. 16). Das wäre lebensfremd. Anlässlich des Treffens vom 18. November 2010 wies G._____ gemäss Protokoll denn auch darauf hin, dass der Fall an und für sich erledigt sei, die Schweizer Gerichte entschieden hätten (Urk. STA 083013). Dass die horrende Summe von Fr. 6.17 Mio. zudem in keinem Verhältnis zur in Aussicht gestellten Gegenleistung des Beschuldigten – der Übergabe der mutmasslich im Müll gefundenen Dokumente – steht, stellt zudem, wie auch die Vorinstanz richtig konstatierte (Urk. 51 S. 24), bereits für sich ein Indiz für die drohende Weitergabe bei Nichtbezahlung dar. Bezeichnenderweise entgegnete der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – nach dem Interesse der Privatklägerin gefragt, die Unterlagen zurückzuerhalten – man stelle sich doch vor, was geschehen würde, wenn diese Akten zum Beispiel in die Hände der Presse kämen, und er erinnerte an Fälle, die zum Beispiel in der J._____ [Zeitung] beschrieben worden seien und sprach die Vertraulichkeit an, auf die eine Vermögensveraltungsfirma Wert legen müsse (Urk. 38 S. 11; vgl. auch Prot. II S. 19 f.; vgl. die analogen Hinweise von G._____ auf die für die Branche zentrale Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit, Urk. STA 020011 ff., 16 f.). Damit brachte der Beschuldigte
- 22 selber die durch das inkriminierte Handeln zum Ausdruck gebrachte Bedrohung für die Privatklägerin auf den Punkt. 4.5.2 Aufschlussreich sind sodann die Aussagen von G._____ und F._____ zum weiteren Verlauf des Treffens vom 20. Oktober 2010, welche sich als durchwegs glaubhaft erweisen. Schon der Vorinstanz fiel zutreffend auf, dass G._____ das Gespräch nicht dramatisierte und keine übermässigen Anschuldigungen erhob (Urk. 51 S. 20 f.). So erklärte er auf entsprechende Frage, dass ausser dem Hinweis auf das Reputationsrisiko keine Drohungen ausgestossen worden seien. Und auf seine Erkundigung, was passieren würde, wenn die Forderung unbezahlt bliebe, habe E._____ vermerkt, nicht zu wissen, wie die Akten dann verwertet würden (Urk. STA 020011 ff., 14). Damit brachte E._____ aber gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Akten verwertet würden. Auch vor Vorinstanz liess G._____ verlauten, es sei nicht erwähnt worden, was im Falle der Nichtbezahlung geschehe. Es sei im Raum gestanden, dass ein anderer Käufer gefunden würde, und es sei gesagt worden, dass sie sich selber, in ihrer Fantasie, vorstellen könnten, was in diesem Falle passieren würde. Wann genau E._____ das erwähnt habe, könne er nicht mehr sagen, ob schon am 20. Oktober 2010 oder am 18. November 2010. Konkrete Nachteile seien nicht angetönt worden, aber die Drohung habe im Raum gestanden (Urk. 36 S. 5 f.). Thema sei auch gewesen, dass ein anderer Käufer gesucht werde (Urk. 36 S. 6). Vom Vorderrichter darauf angesprochen, führte auch der Beschuldigte aus, dass dies zutreffen könne (Urk. 38 S. 12). F._____ erinnerte sich gar daran, dass Themen wie Steueramt Deutschland im Raum gestanden seien. Übereinstimmend mit G._____ ergänzte er, es sei um den Ruf der Privatklägerin gegangen, der geschädigt würde (Urk. STA 040020 ff., 28; Urk. 37 S. 5). Gemäss Protokoll der Sitzung vom 18. November 2010, an welcher auch der Beschuldigte teilnahm, erwähnte E._____ damals gegenüber G._____, es sei seiner Fantasie überlassen, was die Folgen einer Nicht-Einigung sein könnten. Der Beschuldigte habe die Akten fairerweise zuerst der Privatklägerin angeboten (Urk. STA 083012 ff., 15). Mangels aktenkundigem Protokoll des Gesprächs vom 20. Oktober 2010 sind die entsprechenden Äusserungen erst für das dritte Gespräch vom 18. November 2010 protokollarisch dokumentiert. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten sich bei der zeitlichen
- 23 - Zuordnung der gefallenen Äusserungen auch irrten. Im unbestritten bereits am Treffen vom 20. Oktober 2010 durch E._____ getätigten Hinweis auf das Reputationsrisiko der Privatklägerin ist jedoch nicht nur schon für sich die implizite Androhung der Weitergabe der Unterlagen an Dritte für den Fall der Nichtbezahlung des geforderten Preises enthalten, sondern auch die naheliegende Mutmassung, dass – wie von den Beteiligten G._____ und F._____ geschildert – ähnliche Äusserungen auch im Gespräch vom 20. Oktober 2010 erfolgt sein dürften. Die angeführten Aussagen sind Indiz dafür, dass E._____ gegenüber G._____ bereits am 20. Oktober 2010 nicht nur konkludent, sondern auch konkret die Weitergabe der Unterlagen an Dritte androhte. 4.5.3 Bestätigt wird dies auch dadurch, dass G._____ eigenen Angaben zufolge in jenem ersten Gespräch gegenüber E._____ mitteilte, das Kaufangebot als Erpressung zu sehen (Urk. 36 S. 3). Auch F._____ habe E._____ darauf hingewiesen, dass er verstehen könnte, wenn man dies als Erpressung ansehe (Urk. STA 020011 ff., 14). F._____ selber vermochte sich zwar nicht daran erinnern, dass dies bereits im ersten Gespräch diskutiert worden sei. Im Folgegespräch habe er das jedoch von sich aus thematisiert (Urk. STA 040020 ff., 26). Das Protokoll der Sitzung vom 3. November 2010 belegt, dass G._____ den Hinweis auf Erpressung tatsächlich mehrfach vorbrachte (Urk. STA 083005 und 08). Auch wenn G._____ gemäss Protokoll im Verlaufe des Gesprächs vom 3. November 2010 die Bereitschaft seitens der Privatklägerin für eine kleine Geste signalisierte, erfolgte auch dies bloss als Geldzahlung in zunächst unbestimmter Höhe (Urk. STA 083008) und wie dargelegt vor allem zum Zeitgewinn. An der folgenden Sitzung vom 18. November 2010 erwähnte G._____ jedoch erneut, dass es sich eigentlich um Erpressung handle (Urk. STA 083013). Dass von den involvierten Parteien im Zusammenhang mit dem Kaufangebot des Beschuldigten an die Privatklägerin eine Erpressung thematisiert wurde, spricht ebenfalls deutlich dafür, dass E._____ der Privatklägerin nicht bloss ein reines Kaufangebot unterbreitete, sondern dass er ihr für den Fall der Ablehnung negative Konsequenzen in Aussicht gestellt haben muss.
- 24 - 4.6 Zum objektiven Sachverhalt ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar nicht erstellt werden kann, welche Konsequenzen E._____ G._____ gegenüber am 20. Oktober 2010 konkret androhte, falls die Fr. 6.17 Mio. von der Privatklägerin nicht bezahlt würden. Die zuverlässigen Aussagen der Beteiligten sowie die weiteren Umstände lassen jedoch keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass E._____ eine Beschädigung des Rufes der Privatklägerin thematisierte und bereits damit sowie auch mit weiteren Äusserungen zumindest konkludent in den Raum stellte, es werde ein anderer Käufer respektive Abnehmer gesucht, was der Androhung der Veröffentlichung der Dokumente bzw. Weitergabe an Dritte gleichkommt. Damit sind die im Strafbefehl geschilderten Äusserungen E._____s erstellt und dass er damit schädliche Auswirkungen für die C._____ suggerierte. 4.7 Soweit sich der Beschuldigte damit aus der Verantwortung zu nehmen sucht, er habe E._____ nicht angewiesen, sondern es ihm überlassen, wie er die Gesprächspartner zu einer Lösung bringen könnte (Urk. 38 S. 8; Prot. II S. 15), setzt er sich in Widerspruch zu diversen weiteren Gegebenheiten. Vorab kann erneut auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 23 f.). Zum einen handelte E._____ nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien, insbesondere auch des Beschuldigten, in dessen Auftrag bzw. als dessen Stellvertreter (Urk. 38 S. 7 und 13; ferner STA Urk. 040020 ff., 27 [F._____]). Der Beschuldigte stattete E._____ – von Anbeginn an – mit einer schriftlichen Vollmacht aus (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. StA 083005; besonders auch Prot. II S. 15). Wie bereits dargelegt (auch Urk. 51 S. 18), erläuterte der Beschuldigte in der Untersuchung, wie er die Höhe der Forderungssumme von Fr. 6.17 Mio. durch Addition der seiner Ansicht nach durch die Privatklägerin verursachten Schadenspositionen errechnet hatte (Urk. STA 040008). Daraus ist zu schliessen, dass er es war, der Details vorgab, welchen Betrag E._____ im Auftrag des Beschuldigten zugegebenermassen am Treffen vom 20. Oktober 2010 denn auch – unter Vorhalt der acht Ordner – weiter kommunizierte (Urk. 38 S. 7). Der Beschuldigte räumte denn auch vor Berufungsgericht ein, dass der Betrag von 6.17 Mio. von ihm selber errechnet worden sei, und dass E._____ in seinem Auftrag und mit seiner Vollmacht ausgestattet G._____ das entsprechende Kaufangebot unterbreitet habe (Prot. II S. 16). Auch war es aus Sicht von F._____, der den Be-
- 25 schuldigten als einen Menschen beschrieb, der alles selber kontrollieren wolle und sich extrem ohnmächtig gefühlt habe, das Ziel des Beschuldigten, den Verlust wieder gut zu machen und seine Ehre zu retten (Urk. StA 040020 ff., 24, 28). Es bestehen keinerlei Zweifel, dass auch E._____ unter dieser Zielvorgabe für den Beschuldigten tätig wurde und vom Beschuldigten entsprechend instruiert war, sei es ausdrücklich oder stillschweigend (wobei letzteres angesichts der engen Freundschaft der beiden und des Umstands, dass E._____ den ganzen Fall von Anfang begleitet hatte und schon aufgrund der laufenden Kontakte zum Beschuldigten bestens im Bilde war [vgl. dazu Urk. 38 S. 7], genügen konnte). Die Charakterisierung des Beschuldigten durch den von ihm eingesetzten Mediator F._____ stimmt zudem überein mit dem Faktum, dass der Beschuldigte nie gewillt war, den für ihn negativen Entscheid des Bundesgerichts zu akzeptieren (u.a. Urk. 38 S. 14; Urk. STA 083014). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie es als nachgeschoben und unglaubhaft taxiert, dass der Beschuldigte die weitere Gesprächsführung E._____ überlassen haben will (Urk. 51 S. 18). In Anbetracht der Motivlage des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 51 S. 19) ist es unglaubhaft, dass E._____ nicht nach den Anweisungen des Beschuldigten gehandelt haben, sondern dass die Suche nach einer Lösung gewissermassen seinem eigenem Gutdünken überlassen worden sein soll. E._____ selber, der gemäss dem Beschuldigten diesem durch seine Tätigkeit einen einzigen und grossen Freundschaftsdienst leistete und dafür – im Gegensatz zu F._____ – nicht bezahlt war (Urk. 38 S. 7 und S. 17), verweigerte in seiner Einvernahme als (Mit- )Beschul-digter zu diesem Themenkomplex die Aussage (vgl. Urk. STA 040013 ff.). Jedenfalls hatte er kein ersichtliches eigenes Interesse am Ausgang der Gespräche respektive keinen Vorteil, sollte es zum Abschluss des Kaufvertrages kommen. Dass er daher von sich aus und namentlich ohne Vorgaben des Beschuldigten gehandelt und sich gegenüber G._____ wie im Strafbefehl dargelegt geäussert hat, ist auch aus diesem Grund unwahrscheinlich. Demgegenüber tritt die Motivation des Beschuldigten, nach der Abweisung seiner Schadenersatzklage durch alle Instanzen – die er nach eigenem Bekunden nie schlucken konnte (Urk. STA 083012 ff., 14) – einen Ausgleich für das von ihm seiner Meinung nach erlittene Unrecht zu schaffen, wiederholt zu Tage. Auch für F._____ war wie ge-
- 26 zeigt klar, dass der Beschuldigte die Wiedergutmachung des Verlusts und die Rettung seiner Ehre anstrebte. Auf die allgemein gehaltene Frage nach der Stellung E._____s antwortete F._____ in prägnante Weise, dass der Beschuldigte [mit E._____] ein Opfer gefunden habe, der das gemacht habe, was er [der Beschuldigte] gewollt habe (Urk. STA 040020 ff., 27 f.). Auch für F._____ als weitgehend neutralen Dritten entstand demnach der Eindruck, dass E._____ nur ausführte, was ihm der Beschuldigte aufgegeben hatte. Die im Strafbefehl verwendete Bezeichnung E._____s als "Sprachrohr" des Beschuldigten entspricht dieser Beobachtung F._____s. F._____ selber verwendete diesen Begriff im weiteren Verlauf der Einvernahme (Urk. STA 040020 ff., 28). Schliesslich ist im Einklang mit der Vorinstanz als weiteres Indiz für die erfolgten Instruktionen des Beschuldigten anzufügen, dass die im Protokoll des Treffens vom 18. November 2010 getätigten Äusserungen E._____s im Beisein des Beschuldigten erfolgten und von diesem unbeanstandet blieben (Urk. 51 S. 24 f.; vgl. auch Ziff. 4.4.1 hiervor). Dass E._____ vom Beschuldigten eingespannt war und im Ergebnis nach dessen Vorgaben handelte, wiederspiegelt sich denn auch wie aufgezeigt mit aller Klarheit in den Aussagen der Beteiligten und in den Protokollen der Treffen. 4.8 Unter ergänzendem Hinweis auf die vorinstanzliche Gesamtwürdigung (Urk. 51 S. 23-25) ergibt sich als Fazit: Aufgrund der klaren Motivlage des Beschuldigten und der Aussagen der Beteiligten verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass E._____ anlässlich des Gesprächs vom 20. Oktober 2010 gemäss Instruktionen des Beschuldigten handelte und als dessen "Sprachrohr" fungierte. Der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 24. Februar 2015 angeführt ist, ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten wie die Untersuchungsbehörde als Anstiftung zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB.
- 27 - 2.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die genannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich mit jenen des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB überein. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB und Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ergibt sich bei Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch bei Drohung mit rechtmässigen Mitteln vorliegen kann. Das trifft etwa zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht – wie z. B. Strafanzeige zu erstatten –, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (Urteil 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2 Zutreffend wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB keineswegs voraussetzt, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. So können auch Ankündigungen, welche teilweise zwischen den Zeilen formuliert, aber für den Geschädigten aufgrund bereits durchlebter Erfahrungen eruierbar sind,
- 28 - Drohungen darstellen (Urk. 51 S. 25; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 156 N 4 mit Verweis). 2.3 Der Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Erforderlich ist, dass der Anstifter beim Täter den Tatentschluss hervorruft, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht notwendig ist. Wird hingegen nur eine Situation geschaffen, in der sich ein anderer zur Verübung einer Straftat entschliesst, ist nicht von einer Anstiftung auszugehen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 24 N 17 mit Verweisen). Die Anstiftung wird im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB erst damit vollendet, dass der Angestiftete die Tat begeht oder mindestens in strafbarer Weise versucht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 24 N 22 mit Verweisen). Subjektiv muss der Anstifter im Sinne eines Eventualvorsatzes mindestens in Kauf nehmen, dass er in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung der strafbaren Handlung hervorruft. Ausserdem ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt sowie will, dass der Angestiftete den betreffenden Tatbestand auch verwirklicht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 24 N 25 f. mit Verweisen). 3.1 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass eine Androhung ernstlicher Nachteile vorliegend erfolgt ist. Allerdings kann entgegen der Vorinstanz trotz des horrenden Kaufpreises von Fr. 6.17 Mio. für die acht Ordner mit für die Privatklägerin sensiblen Daten nicht bereits das Kaufangebot allein als Androhung ernsthafter Nachteile aufgefasst werden (vgl. Urk. 51 S. 26). Mit seinen weiteren Äusserungen im Rahmen des Kaufangebots, insbesondere dem unbestrittenen Hinweis auf das Reputationsrisiko der Privatklägerin, stellte der für den Beschuldigten handelnde E._____ jedoch – zumindest implizit – ausreichend deutlich negative Folgen für die Privatklägerin im Falle unterbleibender Zahlung in Aussicht, namentlich die Weitergabe an Dritte, zum Beispiel an die deutschen Steuerbehörden. So ist allgemein bekannt und auch durch den Beschuldigten bestätigt, dass eine Veröffentlichung von Kundennamen und -daten den Ruf einer der Diskretion ver-
- 29 pflichteten Vermögensverwalterin nachhaltig schädigen kann. Durch die zur Sprache gekommene Weitergabe der Unterlagen an Dritte stellte E._____ das Bewirken einer solchen Rufschädigung der Privatklägerin in den Raum und drohte ihr damit ernstliche Nachteile an. Diese Androhung war geeignet, G._____ von der Privatklägerin gefügig zu machen, erklärte er doch, dass eine Veröffentlichung der fraglichen Geschäftsunterlagen angesichts der Wichtigkeit von Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit in seinem Beruf einer Katastrophe gleichkäme (Urk. STA 020011 ff., 16 f.), was dem Beschuldigten ebenso bewusst war (vgl. Urk. 38 S. 11 sowie Prot. II S. 19 f.) und er auch wollte. Dass sich G._____ im Unterschied dazu in den Gesprächen unbesorgt gab, war wie erwähnt rein taktisch bedingt. Hinzu kommt, dass alle Beteiligten, insbesondere auch G._____, um den unverhohlenen Groll des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin und seine Ohnmacht aufgrund des verlorenen Zivilprozesses wussten. Vor diesem Hintergrund hatte G._____ umso mehr Grund zur Befürchtung, der Beschuldigte könnte die sensiblen Dokumente ohne zu zögern an interessierte Dritte aushändigen, sei es zur Erlangung finanzieller Vorteile oder auch nur zum Schaden der Privatklägerin. 3.2 Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, ist der Erfolg der Haupttat, der Erpressung, ausgeblieben, da die Privatklägerin keine Vermögensdisposition vornahm (Urk. 51 S. 26). Somit liegt eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Dabei ist die Vorinstanz richtigerweise von einem vollendeten Erpressungsversuch ausgegangen, hat doch der Beschuldigte bzw. E._____ als sein Vertreter und "Sprachrohr" alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die Bezahlung der Fr. 6.17 Mio. zu erreichen und ist die Bezahlung nur ausgeblieben, weil die C._____ unmittelbar nach der geäusserten Drohung Strafanzeige erstattete und die sensitiven Geschäftsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt werden konnten (Urk. STA 030017 f.). 4. Der Beschuldigte wollte, dass E._____ die Tat verwirkliche, d.h. den nach seiner Berechnung erlittenen Verlust gegen Übergabe der acht Ordner mit heiklen Geschäftsdaten der Privatklägerin bei dieser eintreibe. Der als "Sprachrohr" des Beschuldigten nach dessen Instruktionen und in dessen Auftrag, aber ohne Ei-
- 30 geninteresse fungierende E._____ hat die Tat in strafbarer Art und Weise versucht. Des Weiteren handelte der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 3 und 7 bzw. Prot. II S. 27 und 28) – auch mit der erforderlichen unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wollte von der Privatklägerin eine Summe erhalten, obgleich er – nachdem seine Zivilklage nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts vom 7. April 2010 durch alle Instanzen abgewiesen worden war – auch als juristischer Laie klar erkennen musste und somit wusste, dass gegen die C._____ keine rechtlich geschützte Forderung mehr bestand. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte möglicherweise adhäsionsweise eine Forderung gegen D._____ in dessen pendentem Strafverfahren geltend machen kann, handelt es sich bei der C._____, einer Aktiengesellschaft, und der Privatperson D._____ (welcher nicht das Ziel der strafbaren Handlung des Beschuldigten war) klarerweise um zwei verschiedene Rechtspersonen, was auch der Beschuldigte gewusst haben musste, zumal er ein langjährig erfahrener Kaufmann war und überdies in der Sache gegen die C._____ seit dem Jahr 2002 anwaltlich beraten war. Im Übrigen würde eine Verneinung der Bereicherungsabsicht nicht zu einem Freispruch führen, wäre dann doch noch immer eine Nötigung zu bejahen. Indem der Beschuldigte E._____ zum besagten Erpressungsversuch bestimmte, in diesem den Tatentschluss hervorrief, hat sich der Beschuldigte der Anstiftung zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demgemäss zu bestätigen. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen und Regeln der Zumessung Der Anstifter wird nach der Strafandrohung, die für den Täter gilt, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Bei der vorliegend zu beurteilenden Tat handelt es sich um einen vollendeten Erpressungsversuch. Bei einer versuchten Tat ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die hypotheti-
- 31 sche Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die Vorinstanz hat den für Erpressung gemäss Art. 156 StGB zur Anwendung kommenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen zutreffend definiert und ebenso richtig festgestellt, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens für angezeigt erscheinen lassen. Darauf sowie auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung einschliesslich der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 27 ff.). 2. Tatkomponente 2.1 Bei der konkreten Strafzumessung ist zunächst in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich beim zu erpressenden Betrag mit Fr. 6.17 Mio. um eine ausserordentlich hohe Summe handelte und äusserst sensible Daten weiterverbreitet zu werden drohten. Eine Verbreitung der erhältlich gemachten Dokumente wäre geeignet gewesen, bei der Privatklägerin eine beträchtliche Rufschädigung und darüber hinaus einen Schaden durch Kundenverluste zu verursachen. Bei Vollendung des Delikts wäre jedenfalls von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen. 2.2 Dass es bei bloss versuchter Tatbegehung blieb, ist lediglich strafmindernd zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszugehen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand hier merklich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Während Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung, das heisst den Wechsel in den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB, ins richterliche Ermessen stellt, sollte das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs jedenfalls im Regelfall zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe soll mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsäch-
- 32 liche Folge der Tat war (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 22 N 28 mit Verweisen). Vorliegend hatte der Erpressungsversuch für die Privatklägerin keine Folgen. Weder wurde dem Beschuldigten Geld bezahlt, noch gelangte Interna der Privatklägerin in die Hände Dritter. Es ist den Akten zwar zu entnehmen, dass die Privatklägerin durch die drohende Weitergabe der Dokumente unter einen nicht geringen Druck zur Verhandlung mit dem Beschuldigten gesetzt wurde. Dafür, dass die Bezahlung der geforderten Summe ernsthaft in Betracht gezogen worden und kurz bevor gestanden wäre, fehlen jedoch Anhaltspunkte. Das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium relativiert unter den gegebenen Umständen die objektive Tatschwere merklich, so dass ein gerade noch leichtes objektives Tatverschulden resultiert, womit eine angemessene Reduktion der Strafe einhergeht. 2.3 Demgegenüber hat die Tatsache, dass der Beschuldigte als Anstifter agierte, entgegen der Andeutung im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 51 S. 29) keinen Einfluss auf die objektive Tatschwere, wird der Anstifter doch wie erwähnt nach der Strafandrohung, die für den Täter gilt, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). 2.4 Auf der subjektiven Seite gilt es zunächst den direkten Vorsatz des Beschuldigten zu erwähnen. Aus rein egoistischer Motivation wollte er sich zum Schaden der Privatklägerin einen Vermögensvorteil verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Verwaltung seines Vermögens durch die Privatklägerin einen erheblichen Verlust erlitten hatte und er sich deshalb zutiefst ungerecht behandelt und von der Privatklägerin betrogen fühlte. Das strafbare Verhalten entsprang offensichtlich einer grossen Frustration über das persönlich Erlebte. Dennoch war sich der Beschuldigte stets bewusst, dass seine Forderung gegen die Privatklägerin in allen Gerichtsinstanzen abgewiesen worden war und er keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung hatte. Entsprechend verfügte er über ein hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit, von deliktischem Vorgehen Abstand zu nehmen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich bei der Tat des Beschuldigten in gewisser Weise um einen Akt der Selbstjustiz gehandelt habe (Urk. 51 S. 29), trifft den
- 33 - Kern der Motivation des Beschuldigten. Auch das Druckmittel, der Hinweis auf das Reputationsrisiko bzw. das Andeuten möglicher Weitergabe der Unterlagen, ist nicht als harmlos zu bezeichnen. Jedoch sind weit gewichtigere Drohungen denkbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das allgemeine Vorgehen der Beteiligten nicht als speziell raffiniert bezeichnet werden kann. Es werden dem Beschuldigten lediglich die Äusserungen E._____s in einem einzelnen Gespräch mit der Privatklägerin bzw. G._____ zur Last gelegt, und die Einwirkung auf G._____ war nicht von besonderer Intensität. Im Ergebnis vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, so dass es bei einem gerade noch leichten Tatverschulden bleibt. 2.3 Angesichts des anwendbaren Strafrahmens ist dem gerade noch leichten Tatverschulden die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3. Täterkomponente 3.1 Nach einer kaufmännischen Lehre und Weiterbildungen in diesem Fachbereich hat der heute 80-jährige Beschuldigte zunächst als Kaufmann in diversen Anstellungen im In- und Ausland gearbeitet und sich 1985 selbständig gemacht und fortan im Sektor Beratung betätigt (Gemeinkosten- und Wertanalysen sowie Kaderselektion und Headhunter). 1998 trat er in den Ruhestand. (Urk. 20 S. 3; Urk. 38 S. 3; Prot. II S. 5 ff.). Diese Biografie des Beschuldigten erweist sich als strafzumessungsneutral. 3.2 Die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2008 (vgl. Urk. 53) ist marginal straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3 Beim Nachtatverhalten fallen die Eingeständnisse des Beschuldigten und die freiwillige Übergabe der acht Bundesordner in Betracht. Da sich die Teilgeständnisse lediglich auf Elemente des objektiven Sachverhalts beziehen, welche für den zu beurteilenden Vorwurf von untergeordneter Bedeutung sind, rechtfertigt sich nur eine minime Strafreduktion, zumal es dem Beschuldigten an jeglicher Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Tat fehlt.
- 34 - 3.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu beachten wäre, liegt nicht vor. 3.5 Da sich die straferhöhenden und -reduzierenden Faktoren in etwa die Waage halten, ergibt sich nach Beurteilung der Täterkomponente keine Reduktion der festgesetzten Einsatzstrafe. 4. Unter Würdigung aller relevanter Strafzumessungsfaktoren erweist sich somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Höhe des Tagessatzes ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu bestimmen (Urk. 51 S. 31). 5.2. Der Beschuldigte ist pensioniert. Laut der Steuererklärung für das Jahr 2015 (vgl. Urk. 57/7) verfügt er aus Renten, Wertschriften- und Liegenschaftenerträgen gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Jahreseinkommen von Fr. 101'312.– oder monatlich Fr. 8'442.–. Für das Jahr 2016 ging der Beschuldigte von einem Jahreseinkommen von unter Fr. 100'000.– aus (vgl. Prot. II S. 7). Das steuerbare Vermögen des Ehepaars beläuft sich auf rund Fr. 2 Mio. Dem stehen eine monatliche Hypothekarbelastung von Fr. 740.– (Fr. 8880.– :12) sowie monatliche Verwaltungskosten von Fr. 375.– (Fr. 4'500.– :12) gegenüber. Die Steuerlast beträgt monatlich rund Fr. 1'700.– (Urk. 57/1-12; Urk. 59/1) und die Krankenkassenprämien belaufen sich pro Monat auf Fr. 2'500.– (Prot. II S. 7). Ausgehend von diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 200.– angemessen. 6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auszusprechen (vgl. Urk. 51 S. 31). Abgesehen davon, dass von der ausgesprochenen Geldstrafe eine genügende Warnwirkung zu erwarten ist, würde eine entsprechende Anordnung gegen das Verschlechte-
- 35 rungsverbot verstossen, nachdem die Busse nicht Eingang ins Urteilsdispositiv gefunden hat (Urk. 51 S. 34 f.). VI. Vollzug In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges angesichts der Höhe der auszufällenden Strafe erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, ist die günstige Prognose zu vermuten (Art. 42 Abs. 2 StGB e contrario). Der Beschuldigte weist einzig eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2008 auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der vorliegend bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auszusprechenden Geldstrafe wohlverhalten wird. VII. Widerruf Was die Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit für die mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen angeht, kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 32). Da gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ein Widerruf infolge Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden kann, ist ein Verzicht auf den Widerruf terminologisch nicht möglich. Der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides getroffene Verzicht auf den Widerruf ist daher ersatzlos zu streichen.
- 36 - VIII. Sicherstellungen An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung wie schon vor Vorinstanz den Antrag, dass die beschlagnahmten acht Bundesordner mit Akten an den Beschuldigten zurückzugeben seien (Urk. 69 S. 1 und 20 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Akten der Privatklägerin auszuhändigen seien (Urk. 51 S. 32 f.). Da mit diesen Akten eine strafbare Handlung verübt worden ist, können indes diese Akten – ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum sie heute stehen – weder dem Beschuldigten noch der Privatklägerin ausgehändigt werden. Vielmehr sind diese in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Staatsanwaltschaft zu gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Dabei wird es Sache der Staatsanwaltschaft sein, zu prüfen, ob sich aus diesen Akten allfällige Hinweise auf Steuerdelikte ergeben, oder ob diese vernichtet werden können, wie es der ursprüngliche Wille der Privatklägerin war. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6.-8.) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung hat der Beschuldigte, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 und Art. 436 StPO). Da der Beschuldigte vorliegend anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, ist ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Nachdem sich die Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahren nicht vernehmen liess, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
- 37 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und bei dieser lagernden acht Bundesordner sowie der Abfallsack mit … Abfallmarke werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- 38 - − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Hinweis auf Dispositivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Januar 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 10. Januar 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 200.–, entsprechend Fr. 24'000.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 31. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. 5. Die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und bei dieser lagernden acht Bundesordner sowie der Abfallsack mit … [der Stadt B._____] Abfallmarke werden auf erstes Verlangen der Privatklägerin ausgehändigt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 21'852.55 (Anwaltskosten) zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Es seien Ziff. 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 3. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und bei dieser lagernden acht Bundesordner sowie der Abfallsack mit … Abfallmarke auf... 4. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und davon abzusehen, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. 5. Es sei Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2016 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Keine Anträge Erwägungen: I. Verfahrenshintergrund II. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung 2.3 Der Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Erforderlich ist, dass der Anstifter beim Täter den Tatentschluss hervorruft, wobei die Überwindun... V. Strafzumessung VI. Vollzug VII. Widerruf VIII. Sicherstellungen IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und bei dieser lagernden acht Bundesordner sowie der Abfallsack mit … Abfallmarke werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Hinweis auf Dispositivziffer 4 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.