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Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2016 SB160171

14 décembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,353 mots·~1h 7min·6

Résumé

Drohung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160171-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 14. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2015 (GG150052)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Juni 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die zwei durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Messer werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'395.90 Auslagen Vorverfahren (Gutachten und Polizei) Fr. 15'891.35 amtl. Verteidigungskosten (inkl. 8 % MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'274.90 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (persönliche Umtriebsentschädigung) wird das Begehren abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Dispositiv- Ziffern 1.-9.); 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug sei ihr eine Genugtuung von Fr. 13'800.00 zu entrichten; 4. die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen;

- 4 - 5. die Gerichtskosten beider Instanzen, die Verfahrenskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Verzicht auf Anschlussberufung Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2015 (Urk. 57 bzw. Urk. 61 S. 3, nachfolgend: Urk. 61). 2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Beschuldigte schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgelegt. Die Vorinstanz zog die zwei beschlagnahmten Messer zuhanden der Bezirksgerichtskasse bzw. zur Vernichtung durch diese definitiv ein. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5% Zins seit 5. August 2014 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich regelte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 61).

- 5 - 3. Gegen das am 16. Dezember 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26) meldete die Verteidigung am 23. Dezember 2015 und damit innert Frist Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung und dem Vertreter des Privatklägers am 29. März 2016 und der Staatsanwaltschaft - nach einem Nachforschungsauftrag (Urk. 60) - am 7. April 2016 zugestellt (Urk. 59). 4. Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Am 14. April 2016 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" samt diversen Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft teilte am 20. Mai 2016 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 72). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 liess die Beschuldigte die geforderten Unterlagen einreichen (Urk. 69-71/1-5). 5. Am 20. Juni 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. September 2016 vorgeladen (Urk. 74). Infolge Krankheit des Verteidigers wurde jedoch die Ladung am 31. August 2016 abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2016 verschoben (Urk. 81-85). Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und deren amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4). 6. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 5).

- 6 - II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). 1.2. Die Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 64 S. 2). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 (Urk. 61) in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand. 2. In der Berufungserklärung vom 18. April 2016 verwies der Verteidiger zur Begründung der Berufungsanträge auf das von ihm vor Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstattete Plädoyer (Urk. 64). Beweisanträge wurden weder damals (vgl. Urk. 44 i.V.m. Prot. I) noch heute (Prot. II S. 5) gestellt. 3. Die Beschuldigte wurde am 8. August 2014, 08:00 Uhr, verhaftet und am 15. Oktober 2014, 13:55 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 29 S. 1), womit sie 69 Tage in Haft verbrachte. Die nach der Haftentlassung am 16. Oktober 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot; Urk. 20/26) wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Bülach vom 11. Juni 2015 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, längstens jedoch bis 11. Dezember 2015 verlängert (Urk. 29/A, GH150078). Weiterungen ergeben sich diesbezüglich aus den Akten keine. III. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 5. August 2014, circa zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, dem Privatkläger in der ehelichen Woh-

- 7 nung anlässlich eines Streits wissentlich und willentlich mit der linken Hand eine Ohrfeige gegen dessen rechte Wangenseite verpasst zu haben. Kurz drauf sei die Beschuldigte mit zwei Küchenmessern in ihrer rechten Hand (einem Schneidemesser mit einer Gesamtlänge von ca. 32 cm und einer Klingenlänge von ca. 20 cm sowie einem Rüstmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 21 cm und einer Klingenlänge von ca. 11 cm) wissentlich und willentlich schnellen Schrittes auf den Privatkläger zugegangen, wobei sich zu jenem Zeitpunkt beide in der Küche der ehelichen Wohnung aufgehalten hätten. Die Beschuldigte habe die beiden Messer dabei bewusst auf Brusthöhe des Privatklägers gehalten. Dieser sei dadurch, wie von der Beschuldigten beabsichtigt bzw. zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, in Angst geraten und habe befürchtet, sie könnte ihn mit den Messern verletzen. Um dies zu verhindern, habe der Privatkläger die Hände der Beschuldigten festgehalten. Als er ihre Hände festgehalten habe, habe sie ihm mit einem der beiden Messer am linken Unterarm eine Schnitt-/Kratzwunde zugefügt. Die Beschuldigte habe dadurch, dass sie während der Auseinandersetzung die besagten beiden Messer in der Hand gehalten habe, damit auf den Privatkläger zugegangen sei und sie auf seiner Brusthöhe gehalten habe, zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass sie ihm damit auch eine schwerere Stich- oder Schnittverletzung am Körper, mithin auch eine schwerere Verletzung als die besagte Schnitt-/Kratzwunde zufügen könnte. Schliesslich habe die Beschuldigte, nachdem der Privatkläger ihre Hände losgelassen habe, gegenüber dem Privatkläger erklärt, dass er heute Glück gehabt habe und entkommen sei, sie ihn aber "heute Nacht" töten werde. Der Privatkläger sei durch diese Äusserung der Beschuldigten und ihres vorgängigen Verhaltens in Angst geraten, was sie gewusst und gewollt bzw. zumindest für möglich und in Kauf genommen habe (Urk. 29 S. 2 f.). 2. Der angeklagte Sachverhalt wurde von der Beschuldigten während des Vorverfahrens wie auch vor Vorinstanz stets bestritten (Urk. 5/1-3; Urk. 5/5; Urk. 7; Urk. 20/11, Prot. I S. 8 ff.). Zwar räumte sie ein, dass es am Morgen des 5. August 2014 in der ehelichen Wohnung zu einem Streit mit dem Privatkläger gekommen sei. Es treffe indessen nicht zu, dass sie ihm eine Ohrfeige verpasst und ihm gedroht habe, sie würde ihn in der Nacht töten. Ebenso wenig will sie mit

- 8 zwei Küchenmessern auf ihn losgegangen sein, die Messer auf seiner Brusthöhe gehalten und ihm in der Folge am linken Unterarm eine Schnitt-/Kratzwunde zugefügt haben (Prot. I S. 8). Da die Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung an ihren Bestreitungen festhielt (Urk. 87 S. 9 ff.; Prot. II S. 6), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann. B Beweiswürdigung 1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen

- 9 - Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember

- 10 - 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1 sowie 1P.641/2000 vom 24. April 2001 in: Pra 90 (2001) Nr. 110). 2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1.1. Mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass die erste Befragung der späteren Auskunftsperson B._____ informell durch die Polizei erfolgte, d.h. durch bloss sinngemässe Protokollierung im Polizeirapport der anlässlich der Tatbestandsaufnahme und später am Telefon erfolgten Befragung (Urk. 1 S. 4). Zwar sind gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO Aussagen in Einvernahmen laufend zu protokollieren, ansonsten sie nicht verwertbar sind und die Gefahr einer Fernwirkung auf spätere Beweismittel besteht. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das in Frage stehende Beweismittel ohne das unverwertbare Beweismittel nicht hätte erhoben werden können (BGE 138 IV 169, E. 3.1; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, a.a.O., N 14 zu Art. 141). Mit anderen Worten müsste die erste Beweiserhebung "conditio sine qua non" für die zweite Beweiserhebung sein (BGE 138 IV 169, E. 3.1; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 141), was nach Ansicht des Bundesgerichts nicht der Fall ist, wenn eine zweite Einvernahme durchgeführt wird, nachdem sich die vorangehende Einvernahme als unverwertbar erweist (BGE 141 IV 20, E. 1.2.4). Trotz dieser strengen Protokollierungsvorschriften muss es der Polizei jedoch in gewissen Fällen erlaubt sein, zu Beginn ihrer Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und der beteiligten Personen informelle Befragungen durchzuführen und die Ergebnisse in summarischer Form im Polizeirapport festzuhalten (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 78; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 78). 2.1.2. An einem Deliktsort wie dem vorliegenden, nämlich in einer Familienwohnung mit mehreren anwesenden Personen und dem im Raume stehenden Vorwurf eines Gewaltdeliktes, ist eine schnelle Reaktion der Polizei angezeigt, um sich einen Überblick über die Situation verschaffen zu können. Es wäre unverhältnismässig, von der Polizei zu verlangen, alle Befragungen wortwörtlich protokollarisch festzuhalten bzw. zu diesem Zweck alle am Tatort befindlichen Perso-

- 11 nen auf die Dienststelle mitzunehmen. Die sinngemässe Zusammenfassung der ersten Aussagen im Polizeirapport war opportun, um zu Beginn die Ermittlungen kanalisieren zu können. Bei dem infrage stehenden Polizeirapport handelt es sich somit auch nicht um ein Protokoll im Sinne von Art. 78 StPO, die entsprechenden Formvorschriften gemäss dessen Abs. 5 sind darauf nicht anwendbar und die Unterzeichnung durch den Rapportierenden kein Gültigkeitserfordernis. So genügt, dass aus dem Rapport die jeweils befragenden Polizisten ersichtlich sind (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Im vorliegenden Fall wurde die protokollarisch befragte Person bei der Staatsanwaltschaft nochmals als Auskunftsperson einvernommen, welcher Einvernahme die Beschuldigte beiwohnte (Urk. 8/2). Dabei wurde diese nicht erst durch die polizeiliche Befragung (festgehalten im Polizeirapport) ermöglicht. Nach dem Gesagten wäre vorliegend selbst dann keine Fernwirkung bzw. ein Verwertungsverbot anzunehmen, wenn die polizeilichen Einvernahmen illegal erlangt worden wären. Die Aussagen von B._____ sind daher verwertbar. 2.2. Die Teilnahmerechte der Beschuldigten wurden auch bei übrigen Beweismittelerhebungen gewahrt. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Somit sind alle Beweismittel verwertbar. 3. Überblick über vorhandene Beweismittel bzw. Indizien 3.1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Urk. 5/5; Urk. 7; Urk. 20/11; Urk. 21/5; Urk. 87 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 ff. sowie Prot. II S. 6) jene des Privatklägers (Urk. 6/1-3; Urk. 7; Urk. 9/1-3 sowie Prot. I S. 14 ff.) und von B._____, Sohn der Beschuldigten und des Privatklägers, der einmal als beschuldigte Person (Urk. 8/1) und einmal als Auskunftsperson (Urk. 8/2) einvernommen wurde, vor. Über die Beschuldigte wurde ein Fokalgutachten eingeholt, welches am 7. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 14/13). Über die Verletzungen des Privatklägers liegt ein rechtsmedizinisches Aktengutachten vor (Urk. 10/8). Weiter gibt es eine Fotodokumentation zum Vorfall (Urk. 2). Sichergestellt und als Beweismittel vorhanden sind sodann die zwei angeblich eingesetzten Messer (Urk. 1 S. 5, abgebildet in Urk. 2). Aktenbestand bilden auch di-

- 12 verse Unterlagen der KESB Bülach (Urk. 13/1-8), welche die Familiensituation der Beschuldigten seit Anfang 2014 abklärte (Urk. 13/1-8), sowie Akten der Polizei, bei der die Beschuldigte und der Privatkläger seit Januar 2013 bekannt seien (Urk. 12). Ebenso sind Akten zu einem Vorfall vom Februar 2014 vorhanden, bei dem der heutige Privatkläger in der Stellung des Beschuldigten ist (Urk. 15). Schliesslich liegen die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten des Statthalteramts des Bezirks Bülach i.S. gegen den Privatkläger betr. Tätlichkeiten vor (ST.2014.2014). 4. Aussagen 4.1. Aussagen der Beschuldigten 4.1.1. Die Beschuldigte hat sich im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren insgesamt in diversen Einvernahmen zur Sache geäussert. Dabei hat sie - wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 87 S. 9 ff.) - stets bestritten, den Privatkläger geohrfeigt und ihm gedroht zu haben. Ebenso wenig sei sie mit Messern auf ihn losgegangen. Die aus ihrer Sicht falschen Unterstellungen sieht sie als Racheakt des Privatklägers, der ihr die Scheidung habe verwehren und sie zu diesem Zweck auch noch als krank habe hinstellen wollen. Auch der gemeinsame ältere Sohn, B._____, habe sie einschüchtern wollen, da auch er mit einer Scheidung nicht einverstanden sei. Sie erhebt zahlreiche massive Gegenvorwürfe. Im Einzelnen stellt sie ihre Sicht der Dinge im nachfolgend genannten Sinn dar. 4.1.2. Die Beschuldigte brachte die Thematik der Scheidung bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2014 im oben dargelegten Sinne vor (Urk. 5/1). Sie sei an diesem Morgen in der Küche der ehelichen Wohnung gewesen und habe mit den Messern Orangen geschält, um sich frischen Orangensaft zuzubereiten. Als der Privatkläger in die Küche gekommen sei, habe er sie mit beiden Händen festgehalten und geküsst, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Als sie ihm zudem eröffnet habe, dass sie am 25. August 2014 einen Termin wegen der Scheidung habe, habe dieser erwidert, dass er sie als krank hinstellen würde und

- 13 sie sich gar nicht scheiden lassen könne. Der Privatkläger habe dann, nachdem sie die Messer zur Seite gelegt gehabt habe, diese genommen und sich mit diesen am Unterarm selber Verletzungen zugefügt. Dies habe sie jedoch nicht gesehen. Die Messer habe sie zuvor gewaschen und neben die Orangenpressemaschine gelegt. Wie diese später auf den Sims des Küchenfensters gekommen seien, wisse sie nicht. Der Privatkläger und der ältere Sohn hätten danach dem kjz telefoniert und sie an den Haaren gepackt und mehrmals geschlagen. Daraufhin sei sie zum Balkon gegangen und habe laut um Hilfe gerufen (Urk. 5/1). 4.1.3. In der Hafteinvernahme vom 8. August 2014 wiederholte die Beschuldigte, dass sie vom Privatkläger und vom Sohn jeweils bedroht und geschlagen worden sei. Deshalb habe sie seit längerer Zeit an ihrem Arbeitsplatz oder im Keller der Wohnung geschlafen (Urk. 5/2 S. 3). Sie bestritt, dass sie dem Privatkläger oder den Kindern jemals gedroht oder sie geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 3), was sie auch an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht so darstellte (Urk. 20/11 S. 1 f.). Vielmehr hätten der Privatkläger und der Sohn sie täglich bedroht und gesagt, dass sie sie umbringen würden (Urk. 20/11 S. 2). Richtig sei, dass sie am besagten Tag Orangen geschnitten und hierfür die Messer in der Hand gehalten habe. Sie sei aber nicht auf den Privatkläger losgegangen (Urk. 20/11 S. 2). 4.1.4. An der am 17. September 2014 durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger erwähnte die Beschuldigte als Grund für den Streit vom 5. August 2014 wiederum ihr Scheidungsansinnen und ihren Anruf beim Nottelefon. Während des Streits habe sie die Messer, welche sie nur zum Schälen der Orangen gebraucht gehabt habe, nicht in der Hand gehabt. Sie habe diese vorher neben der Schublade deponiert. Der Privatkläger habe sich die Verletzungen am Unterarm selbst zugefügt, möglicherweise auch an seinem Arbeitsort, wo er als Koch tätig sei. Sie habe aber nicht gesehen, dass sich der Privatkläger die Verletzungen selbst zugefügt habe. Während des Streits habe der Privatkläger sie mehrmals mit der offenen flachen Hand gegen ihren rechten Schulterbereich geschlagen, sie an beiden Händen festgehalten und ihr die Hand sowie den Arm gedreht. Er habe zudem beabsichtigt, ihr Currypulver ins Gesicht zu werfen, wes-

- 14 halb sie in ihrem Zimmer den Rolladen etwas nach oben gezogen und dann nach Hilfe gerufen habe. Hierauf habe der Privatkläger sie an den Haaren gezogen. Sie habe die Polizei avisiert. Der ältere Sohn sei dann in die Küche gekommen und habe sie auch tätlich angegriffen. Der Privatkläger und ihr Sohn hätten sie zeitgleich mit der rechten Hand gegen den Kopf geschlagen und in der Halsgegend festgehalten. Sie habe keine offenen Wunden davon getragen, jedoch später Flecken festgestellt. Zudem hätten ihre Hand und ihre Schulter geschmerzt (Urk. 7 S. 21 f.). 4.1.5. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2014 nach der Konfrontation mit dem Privatkläger bezeichnete sie die Aussagen des Privatklägers und ihres Sohnes abermals als falsch. Insbesondere habe sie den Privatkläger nicht mit einem Messer verletzt. Möglicherweise habe der Privatkläger die Verletzungen selber verursacht, um der Scheidung auszuweichen (Urk. 5/3 S. 2). 4.1.6. An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2015 bestritt die Beschuldigte die Tatvorwürfe erneut (Urk. 5/5 S. 3 ff.). 4.1.7. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz hielt die Beschuldigte an ihrer Darstellung fest. Sie habe an jenem Tag Orangen geschnitten und nur deshalb überhaupt die Messer in der Hand gehabt, diese abgewaschen und abgetrocknet. Ob der Privatkläger diese danach auch in den Händen gehalten habe, vermochte sie nicht zu sagen. Sie glaube, dass der Privatkläger Handschuhe getragen und die Messer irgendwo deponiert habe. Wiederum erwähnte sie als Motiv für die falsche Belastung ihrer Person, dass der Privatkläger und der ältere Sohn sie wegen der Scheidung und dem Nottelefon hätten einschüchtern und davon abhalten wollen, einen Termin bei Frau C._____ vom Nottelefon in Anspruch zu nehmen (Prot. I S. 8 ff.). 4.1.8. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihrer Darstellung fest. Im Wesentlichen sagte sie aus, sie habe am fraglichen Morgen mit dem Privatkläger über Scheidungsformalitäten gesprochen und ihm vorgeschlagen, mit Frau C._____ Kontakt aufzunehmen. Sie habe ihre Meinung

- 15 klar und deutlich geäussert und ihm gesagt, dass sie ihn verlassen möchte. Deshalb sei er wütend auf sie gewesen. Die Vorwürfe, zwei Messer auf den Privatkläger gerichtet und diesen bedroht, diesen mit einem Messer am Arm verletzt, ihm mit dem Tod gedroht und eine Ohrfeige verpasst zu haben, verneinte die Beschuldigte allesamt und erklärte, der Privatkläger sei gross und sie nicht in der Lage, diesen zu schlagen. Weiter gab sie an, der Privatkläger habe sie geschlagen, weil er nicht bereit gewesen sei, sich scheiden zu lassen. Der Privatkläger und ihr Sohn B._____ hätten sie tätlich angegriffen und nachher der Polizei etwas anderes erzählt. Sie hätten die ganze Geschichte umgedreht. Ferner gab sie an, sie sei geschlagen worden, weil sie zur Polizei habe gehen wollen. Der Privatkläger und der Sohn B._____ hätten ihren Weg blockiert, als sie zur Polizei habe gehen wollen. An anderer Stelle erklärte die Beschuldigte, sie habe an jenem Morgen wegen der Scheidung zu Frau C._____ gehen wollen, der Privatkläger und B._____ seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Sie mache sich jeden Morgen frischen Orangensaft und schäle die Orangen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, er wolle sie reinlegen. Dann habe er die Polizei gerufen. Er habe das alles geplant, um sie reinzulegen. Als Motiv für die Falschbelastung gab sie an, der Privatkläger habe gedacht, er könne sie nach der Inhaftierung stationär in der Psychiatrie behandeln lassen. Woher der Privatkläger die Schnittverletzung am Unterarm hatte, habe sie nicht gesehen. Er sei erst eine Stunde nach ihr zur Polizei gekommen. Wie die Wunde entstanden ist, wisse sie überhaupt nicht, alles sei rätselhaft (Urk. 87 S. 9-14). 4.2. Aussagen des Privatklägers 4.2.1. Der Privatkläger wurde in der vorliegenden Sache - und auch in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung betreffend Vergewaltigung etc. (Urk. 9/1-3) - diverse Male einvernommen (vgl. Zusammenfassung in Urk. 61 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.2. Die ersten polizeilichen Einvernahmen fanden am 5. August 2014 statt, in denen sich der Privatkläger zusammengefasst wie folgt äusserte (Urk. 6/1 und Urk. 6/2): Es sei am 5. August 2014 in der Küche der ehelichen Wohnung zu einem Streit mit der Beschuldigten gekommen. Diese habe in der Küche gestan-

- 16 den und Orangen geschält, um Orangensaft zu machen. In der Folge beschreibt der Privatkläger, dass sich die Beschuldigte wegen eines Antragsformulars bei der Krankenkasse aufgeregt und ihn zudem beschuldigt habe, dass er mit ihrer Mutter geschlafen habe. Auf seinen Hinweis, dass er die Polizei rufen werde, falls sie wieder Probleme mache, habe sie erwidert, dass sie der Polizei erzählen werde, dass er - der Privatkläger - sie geschlagen und vergewaltigt habe. Daraufhin habe sie ihm mit ihrer linken offenen Hand einen Schlag auf sein rechtes Ohr respektive seine rechte Gesichtshälfte verpasst. Die Beschuldigte habe dann noch kurz weiter eine Orange geschnitten. Zuerst habe sie die Orange mit dem grösseren Messer entzweizuschneiden versucht, was jedoch nicht funktioniert habe, da das Messer nicht so scharf sei. Sie habe deshalb ein weiteres, gezacktes Rüstmesser genommen. Die Beschuldigte sei dann in Richtung Mixer beim Fenster gegangen, während er bei der Türe zur Küche gestanden sei. Plötzlich sei die Beschuldigte mit beiden Messern in ihrer rechten Hand auf ihn zugerannt. Die Klingen hätten nach unten gezeigt und sie habe beide Arme angehoben gehabt, so als wolle sie auf ihn einstechen. Sie habe dabei auch wiederholt "Ich bringe dich um" geschrien. Sie habe ihn sicherlich schwer verletzen oder gar umbringen wollen. Um sich zu schützen, habe er beide Arme der Beschuldigten festgehalten. Sie habe sich gewehrt und ihn dabei mit einem Messer an seinem linken Unterarm erwischt, sodass er einen leichten Kratzer/Schnitt erlitten habe. Hierauf habe sie - während er sie noch gehalten habe - gesagt "Jetzt ist dir nichts passiert, aber wenn du heute Nacht schläfst, bringe ich dich um." In der Folge habe er sie losgelassen. Die Beschuldigte sei daraufhin zur Spüle gegangen, habe die Messer gereinigt und auf das Sims des Küchenfensters gelegt. Sie habe weiter eine Dose mit Currypulver behändigt, die sie nach ihm habe werfen wollen. Hiervon habe sie jedoch abgelassen, da in diesem Moment der ältere Sohn in die Küche gekommen sei. Er habe den Sohn aufgefordert, die Polizei anzurufen. Während dieser telefoniert habe, sei die Beschuldigte ins Schlafzimmer gegangen, habe die Balkontüre geöffnet und laut um Hilfe und auch "Mann schlagen, Mann schlagen" geschrien. Er sei der Beschuldigten gegenüber nie tätlich geworden und habe ihr auch nie gedroht (Urk. 6/1 und Urk. 6/2).

- 17 - 4.2.3. An der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger am 17. September 2014 seine Darstellung betreffend den Auslöser des Streits. Sie habe dann angefangen, schlechte Wörter zu sagen und ihm mit ihrer linken offenen Hand an seinen rechten Ohrenbereich geschlagen. Er habe nichts gemacht und habe sich ruhig verhalten. Die Beschuldigte habe in der Folge beide Messer in die rechte Hand genommen und diese in die Höhe gehalten sowie geschimpft. Sie sei dabei zuerst circa 4 bis 5 Meter von ihm entfernt gestanden und dann schnell auf ihn zugekommen. Dabei habe sie nichts gesagt, jedoch habe sie die rechte Hand mit den zwei Messern auf Höhe seiner Brust nach oben gehalten. Die Messerspitzen seien auf ihn gerichtet gewesen. Die Beschuldigte habe ihn seiner Meinung nach verletzen wollen, wobei die Verletzungen seinen Oberkörper betroffen hätten. Sie sei wütend gewesen; dabei sei sie unberechenbar. Er sei neben dem Eingang zur Küche bei der Türe gestanden, habe Angst bekommen und habe deshalb ihre beiden Hände kräftig festgehalten. Dabei habe er von einem Messer eine leichte Schnitt- /Kratzwunde an seinem linken Unterarm erlitten. Die Wunde habe leicht geblutet. Er habe sich die Verletzungen nicht - wie von der Beschuldigten angegeben selbst zugefügt. ln der Folge habe er die Hände der Beschuldigten losgelassen. ln diesem Moment habe die Beschuldigte gesagt, dass er jetzt entkommen sei, sie ihn aber in der Nacht töten werde. Danach habe er die Küche verlassen und dabei gesehen, wie die Beschuldigte die Messer gewaschen und auf dem Fenstersims aussen hinter dem Rollladen deponiert habe. Den Streit selbst habe der ältere Sohn nicht gesehen, er sei erst gekommen, als es laut geworden sei. Er habe ihn aufgefordert, dem kjz zu telefonieren. Da dieses nicht erreichbar gewesen sei, habe der Sohn dann die Polizei angerufen (Urk. 7 S. 3 ff.). 4.2.4. Bei der Staatsanwaltschaft hielt der Privatkläger in seiner Einvernahme als beschuldigte Person (betreffend die Gegenanschuldigungen der Beschuldigten, welche an der Einvernahme als Mitbeschuldigte ebenfalls anwesend war [Urk. 6/3 S. 1]) daran fest, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, dass sie ihn mit dem Messer stechen werde. Auf Nachfrage erklärte er zu Protokoll, sie habe ihm gesagt, sie werde ihn umbringen, d.h. sie wolle "… mit dem Messer das durchziehen" (Urk. 6/3 S. 2). Die gegen ihn von der Beschuldigten erhobenen

- 18 - Vorwürfe bestritt er allesamt: Er habe die Beschuldigte weder geschlagen noch ihr die Hand umgedreht und auch nicht im Halsbereich festgehalten oder ihr den Fluchtweg versperrt. Er habe ihr nicht gesagt, dass sie ins Gefängnis gehen werde, sondern sie aufgefordert, in die psychiatrische Klinik zu gehen, damit sich ihr psychischer Zustand verbessere (Urk. 6/3 S. 2). Die Beschuldigte müsse aufhören zu sagen, dass er mit ihrer Mutter ins Bett gehe. Dies sei eine grosse Schande und eine grosse Beleidigung (Urk. 6/3 S. 3). 4.2.5. Anlässlich seiner Einvernahmen als beschuldigte Person in dem von der hiesigen Beschuldigten gegen ihn angestrengten Strafverfahren betreffend Vergewaltigung etc. bestritt er zunächst die angeblichen Übergriffe auf seine Frau (die heutige Beschuldigte) und Drohungen ihr gegenüber (Urk. 9/1 S. 2 f., S. 5 ff.). Mit Bezug auf den hier zur Beurteilung stehenden Vorfall hielt er daran fest, dass die Beschuldigte am Morgen des 5. August 2014 plötzlich ausgerastet sei und ihn mit einem Messer verletzt habe, "… Sie besass sogar zwei Messer" (Urk. 9/1 S. 5). Auf den Vorhalt, ob er allenfalls irgendeine Abwehrbewegung ihr gegenüber ausgeführt habe, die sie - die heutige Beschuldigte - als tätliche Handlung hätte betrachten können, erwiderte der Privatkläger: "Ich habe ihre beiden Hände festgehalten, dadurch wurde ich leicht verletzt", und zeigte in der Folge auf seinen linken Unterarm, wo gemäss Einvernahmeprotokoll am 21. August 2014 zwei Schnitt- bzw. Kratzwunden leicht ersichtlich seien. Er meinte dazu, das sei jetzt geheilt (Urk. 9/1 S. 4). Schliesslich äusserte er sich zur Familien- bzw. Scheidungssituation (Urk. 9/2 S. 5 ff.). 4.2.6. In gleicher Weise schilderte der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz den Auslöser des Streits vom 5. August 2014. Die Beschuldigte habe ihm vorgeworfen, dass er mit ihrer Mutter ins Bett gehe, ihn zudem als Bettler bezeichnet und ihm eine leichte Ohrfeige gegeben. Er sei ruhig geblieben, wohingegen die Beschuldigte in der Folge auf ihn losgegangen sei. Dabei habe sie die beiden Messer in ihrer rechten Hand gehalten und gesagt, dass sie ihn töten werde. Er habe in der Folge ihre Hände festgehalten, worauf sie ihm gesagt habe, "Jetzt bist du entkommen, aber heute Nacht werde ich dich töten". Er habe die Messer nie in der Hand gehabt. Nachdem der Sohn dazu ge-

- 19 kommen sei und der Polizei telefoniert habe, habe die Beschuldigte die Messer gewaschen, den Rollladen hochgezogen und die Messer auf dem Fenstersims deponiert. Er bestritt, dass er und der Sohn die Beschuldigte an den Haaren gezogen, mit der flachen Hand geschlagen und sie gewürgt hätten. Ebenso wenig habe er an jenem Morgen die Beschuldigte küssen oder mit ihr ins Bett gehen wollen. Auch sei das Thema Scheidung oder Trennung an jenem Morgen nicht zur Sprache gekommen (Prot. I S. 14 ff.). 4.3. Aussagen von B._____ 4.3.1. Der Sohn der Beschuldigten und des Privatklägers, B._____, wurde wie gesagt - zunächst als Beschuldigter (betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil der heutigen Beschuldigten) bei der Jugendanwaltschaft Unterland (Urk. 8/1) und sodann als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 8/2) einvernommen. 4.3.2. In der ersten Einvernahme sagte er aus, er sei am 5. August 2014 am Schlafen gewesen und habe dann (um ca. 7.30 Uhr) Geräusche gehört. Er habe gehört, wie eine Schublade aufgehe. Er habe nichts verstanden. Seine Mutter die Beschuldigte - habe "umhergeflucht", d.h. Fluchwörter auf Tamilisch gesagt. Zu ihm habe sie nichts gesagt. Erst als er die Polizei angerufen habe, habe sie um Hilfe geschrien, so dass es so wirke, wie wenn sie in Gefahr sei. Sie habe ja keine Verletzungen gehabt. Sie habe gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Es stimme nicht, dass er die Beschuldigte mit dem Tod bedroht habe, sollte sie sich scheiden lassen. Er habe sie am 5. August 2014 auch nicht an den Haaren gezogen oder geschlagen (Urk. 8/1). 4.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2014 gab B._____ als Auskunftsperson zu Protokoll, am Morgen des 5. August 2014 aufgewacht zu sein. Es habe eine grobe Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern stattgefunden. Aus eigener Wahrnehmung habe er die Wunde seines Vater gesehen, ebenso das nasse Messer. Er habe ebenfalls gesehen, wie sie (die Beschuldigte) es aufs Fenster gelegt habe. Er habe gehört, dass die Beschuldigte den Privatkläger umbringen möchte; er habe das Fluchen

- 20 gehört. Die Beschuldigte sei eher am Schreien gewesen (Urk. 8/2 S. 3). Genau habe er gehört: "Ich werde dich mit dem Messer stechen" (Urk. 8/2 S. 5; welchen Satz die Auskunftsperson gemäss Einvernahmeprotokoll auf Tamilisch ausgesprochen hat [Urk. 8/2]). Dies habe die Beschuldigte mindestens ein- bis zweimal gesagt. Genau verstanden habe er es einmal (Urk. 8/2 S. 6). Der Privatkläger habe dann seinen Namen gerufen, weshalb er aufgestanden sei. Der Privatkläger habe eine kleine Zusammenfassung gemacht über das, was passiert sei, und ihm gesagt, er solle die Polizei anrufen, was er in der Folge gemacht habe. Hierzu sei er auf den Balkon gegangen. Während des Telefonanrufs habe die Beschuldigte vom anderen Zimmer aus "Hilfe! Hilfe!", "Mann schlagen!" und auch "Sex! Sex!" geschrien. Als er habe telefonieren wollen, sei sie zu seinem Ohr gekommen und habe "Hilfe! Hilfe!" gebrüllt. Sie habe so getan, "als ob wir ihr etwas getan hätten" (Urk. 8/2 S. 4). In diesem Moment habe der Privatkläger sie an den Armen gehalten, aber nicht fest. Sie habe sich befreien können und sei dann ins andere Zimmer gegangen und habe geschrien. In der Folge seien die Nachbarn gekommen, welchen die Beschuldigte den Unsinn erzählt habe, dass der Privatkläger sie vergewaltigt und geschlagen habe (Urk. 8/2 S. 3). Er habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte den Privatkläger mit den Messern angegriffen habe. Der Privatkläger habe ihm dies erzählt, nachdem er aufgestanden sei, nämlich dass er von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen worden sei. Für ihn selber sei das keine Wunde. Der Privatkläger habe am linken Arm geblutet, und zwar schwach. Die Wunde sei entstanden durch den Kampf, durch das Wehren, was er aber nicht gesehen habe (Urk. 8/2 S. 4). Der Privatkläger habe ihm das so gesagt (Urk. 8/2 S. 4). Es könne nicht sein, dass sich der Privatkläger diese Wunde selbst zugefügt habe, auch nicht, dass er diese schon vor dem Streit vom 5. August 2014 gehabt habe. Auf die Frage, wieso er sich da so sicher sei, meinte die Auskunftsperson (Urk. 8/2 S. 5): "Wir waren zusammen in den Ferien. Ich sehe ihn immer. Er würde so etwas 100 Prozent nicht machen. Die Wunde war auch sehr neu. Das merkt man ja, wenn ich jetzt zu Boden fallen würde, dann wäre die Wunde morgen trocken. Es war einfach eine neue Wunde, welche zu 100 Prozent an diesem Tag entstanden ist." Ob die Beschuldigte dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasst habe, wisse er nicht. Er habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger der Be-

- 21 schuldigten gesagt hätte, dass er sie ins Gefängnis stecken würde. Er habe auch nicht gesehen, dass die Beschuldigte die Messer auf dem Küchenfenstersims, aussen, deponiert habe. Weder er noch der Privatkläger hätten die Beschuldigte daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Er sei weder gegenüber der Beschuldigten noch gegenüber dem Privatkläger an diesem Morgen tätlich geworden. Hingegen sei er selber früher von der Beschuldigten bedroht worden. Sie habe ihm gesagt, sie werde ihn mit dem Messer stechen, und, sie wünschte, er wäre nie geboren worden (Urk. 8/2 S. 9). Wegen diesen Drohungen und aus Gewohnheit schlafe er alleine in seinem Zimmer, der kleine Bruder nicht mehr bei der Mutter (Beschuldigte), sondern beim Vater (Privatkläger). Er schliesse nachts die Zimmertüre ab (Urk. 8/2 S. 10). Die Beschuldigte sei auch ihm gegenüber schon ein paar Mal tätlich geworden, aber es seien keine schlimmen Verletzungen gewesen. Sie sei auch schon mit dem Besenstiel auf ihn los gekommen. Im Übrigen sei eine Scheidung bei seinen Eltern ein Thema gewesen, "aber beide hatten Angst" (Urk. 8/2 S. 10). Es stimme nicht, dass der Privatkläger der Beschuldigten gedroht habe, dass er sie umbringen würde, falls sie sich scheiden lasse (Urk. 8/2 S. 10). 5. Gutachten 5.1. Über die Verletzungen des Privatklägers erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein Aktengutachten (Urk. 10/8). Die Gutachtenden wiesen darauf hin, dass die ihnen vorgelegten Aufnahmen 7 Stunden und 22 Minuten bzw. 9 Stunden und 10 bzw. 12 Minuten nach dem geltend gemachten Ereignis entstanden seien. Die Bestimmung des exakten Wundalters einer Läsion sei aus rechtsmedizinischer Sicht grundsätzlich nicht möglich, da bei der Wundheilung starke inter- und intraindividuelle Unterschiede und damit zeitliche Schwankungen auftreten könnten. Zudem werde die Beurteilung alleine anhand von Fotos u.U. noch zusätzlich eingeschränkt (Urk. 10/8 S. 3 f.). In ihrer Beurteilung hielten die Gutachtenden fest, die kratzerartige Oberhautläsion imponiere im vorliegenden Fall relativ frisch, da auf den Aufnahmen noch eine geringe Schwellung der Wundränder, zentral ein unverschorfter Anteil und am oberen Wundrand zusätzlich feine Hautschüppchen hätten abgegrenzt werden können. Die Angabe,

- 22 dass zwei der Aufnahmen ca. 2 Stunden vor den weiteren zwei Aufnahmen angefertigt worden seien, könne insofern nachvollzogen werden, als auf den späteren Bildern eine Zunahme der Schorfbildung bzw. nur noch ein kleinerer, nicht verschorfter Anteil ersichtlich sei. Die kleinen schorfbedeckten Oberhautdefekte oberhalb der strichförmigen Läsion könnten in gleicher Weise interpretiert werden. Zusammenfassend könne es sich somit ohne weiteres um eine wenige Stunden alte Läsion handeln, die am Tag der Aufnahmeentstehung entstanden sei. Relativierend müsse jedoch erwähnt werden, dass eine Manipulation an einer bereits älteren, fortgeschritten in Abheilung befindlichen, wenige Tage alten Wunde, z.B. durch frisches Aufkratzen eines Wundschorfes, zu einem gleichartigen Befundbild führen könne. Die Gutachtenden hielten fest, sie könnten daher aus rechtsmedizinischer Sicht das Wundalter nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit auf wenige Stunden bzw. den Vortag der Fotodokumentation eingrenzen (Urk. 10/8 S. 4). 5.2. Weiter wurde über die Beschuldigte ein Fokalgutachten eingeholt, welches von Dr. med. D._____ am 7. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 14/13). Es handelt sich dabei um die erste forensisch-psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten. Die Fragestellung des Gutachtens bezieht sich dabei auf das kurzfristige Risiko weiterer Straftaten, auf geeignete bzw. notwendige Massnahmen zur Senkung dieses Risikos und auf Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Störung (Urk. 14/3). Auf der Arbeitshypothese, dass die verfahrensgegenständlichen Deliktvorwürfe zutreffen, ist nach der Gutachterin bei der Beschuldigten mit einem hohen Risiko für erneute Gewalttaten zu rechnen, falls sie in das Familiensystem zurückkehre (Urk. 14/13 S. 36). Betreffend das Thema allfälliger psychischer Störungen kam die Gutachterin zum Schluss, dass bei der Beschuldigten in deren Vorgeschichte und bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung psychopathologische Auffälligen vorhanden bzw. beschrieben worden seien, welche jedoch zu keinem Zeitpunkt hinreichend schwer ausgeprägt gewesen seien, dass eine eindeutige Krankheitswertigkeit bestehe (Urk. 14/3 S. 37).

- 23 - 6. Fotodokumentation Die von der Polizei erstellte Fotodokumentation zum Vorfall umfasst u.a. diverse Bilder der Verletzungen des Privatklägers sowie der sichergestellten Küchenmesser (Urk. 2). 7. Unterlagen der KESB Die KESB Kreis Bülach ... hatte gestützt auf eine Meldung der Polizei zu prüfen, ob für die Kinder der Beschuldigten und des Privatklägers, nämlich B._____ (geb. 1997) und E._____ (geb. 2007), eine Gefährdung bestehe und Kindesschutzmassnahmen zu errichten seien. Hierfür holte sie diverse Berichte ein (Urk. 13/2-4), gab sie Intensivabklärungen in Auftrag und errichtete sie am 20. Mai 2014 für die Kinder vorsorglich eine Beistandschaft (Urk. 13/5-6). Die Sozialpädagogische Familienbegleitung F._____ erstattete am 28. Juli 2014 einen Abklärungsbericht (Urk. 13/7-8). Darin wird die Situation in der Familie ABE._____ als sehr angespannt beschrieben. Die Kindseltern schienen in Bezug auf die Trennung ambivalent zu sein. Die Ambivalenz wirke auf F._____ bei der Kindsmutter (der Beschuldigten) ausgeprägter. Diese angespannte Atmosphäre verunmögliche eine positive Entwicklung der Kinder, vor allem von E._____. Die Kindsmutter spreche seit einiger Zeit nicht mehr mit ihrem älteren Sohn B._____. Sie erwähne ausdrücklich, dass sie das erste Kind nicht gewollt habe und B._____ erwähne in den Gesprächen mit F._____, dass er sich von seiner Mutter nie akzeptiert gefühlt habe (Urk. 13/8 S. 12). F._____ habe die Kindsmutter bei den Gesprächen als gehetzt, unstet und getrieben erlebt. Die Wut gegen ihre Ursprungsfamilie und Verwandten werde von ihr immer wieder formuliert. Sie betone ihre Zwangsheirat, die unfreiwillige Schwangerschaft, und ihre Fremdbestimmung belaste sie massiv. Der Kindsvater (der Privatkläger) scheine durch die familiäreund die Arbeitsbelastung mit der Situation überfordert zu sein. Er habe mit seinem Sohn B._____ eine Beziehung aufgebaut, wobei eine Hierarchieverschiebung stattgefunden habe. Dies wirke nach einer partnerschaftlichen und nicht nach einer Vater/Sohn-Beziehung. F._____ erlebe den Kindsvater bei den Gesprächen als eher beschwichtigend und harmoniebedürftig als jemand, der die Probleme angehe. Aufgrund festgestellter Gefährdung der Kinder empfahl F._____ die Er-

- 24 richtung einer Beistandschaft für die Kinder, eine ärztliche, psychologische/psychiatrische Abklärung der Kindsmutter (der Beschuldigten), eine Betreuung von E._____, eine psychotherapeutische Begleitung von B._____ und die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Urk. 13/8 S. 14). 8. Polizeiakten Aus den Polizei- bzw. Gewaltschutzakten ergibt sich, dass die Beschuldigte und der Privatkläger bei der Polizei bereits im Januar 2013 in Erscheinung getreten waren (Urk. 12). Am 19. Januar 2013 erfolgte offenbar eine Berichterstattung durch die Gemeindepolizei ... an die KESB Bülach ... wegen familiärer Differenzen der Beschuldigten und des Privatklägers. Am 2. Februar 2014 sei es sodann zu einem "Ausrückfall" wegen häuslicher Gewalt und Ergreifung von GSG- Massnahmen gekommen (Urk. 1 S. 4). 9. Würdigung 9.1. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 9.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie weder verpflichtet ist, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, noch gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig treffen sie strafprozessrechtlich irgendwelche Wahrheitspflichten. In diesem Zusammenhang erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschuldigte ein - grundsätzlich legitimes - Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Korrekt erwog sie weiter, dass daraus jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden darf, die Aussagen der Beschuldigten deshalb stets mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urk. 61 S. 14.). Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche und Ungereimtheiten den Aussagen der Beschuldigten hinwies (vgl. Urk. 61 S. 15 ff.), welche zugegebenermassen deren allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen.

- 25 - 9.1.2. In Fällen der sogenannten „Vier-Augen-Delikte“, wo sich also Täter und Opfer - wie hier beim eigentlichen Vorfall - alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Das Opfer bzw. der Privatkläger wurde - soweit er sich nicht im Rahmen von Gegenanschuldigungen als Beschuldigter äusserte - nach geltendem Prozessrecht als Auskunftsperson einvernommen und der Hinweis auf die möglichen Straffolgen erfolgte aufgrund dieser prozessualen Stellung. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Privatklägers nicht zu geschehen hat. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist allerdings anzuführen, dass er einerseits der Ehemann der Beschuldigten und Vater der beiden gemeinsamen Kinder ist. Er wird von der Beschuldigten mit Gegenvorwürfen belastet, welche eben auch zu Strafuntersuchungen und Gewaltschutzverfahren gegen ihn selber geführt haben. In der vorliegenden Sache wurde die Strafuntersuchung letztlich durch seine Initiative in Gang gesetzt, indem er nach dem Streit am Morgen des 5. August 2014 die Polizei avisieren liess. Zudem liess er Zivilansprüche stellen, weshalb er an einem für ihn positiven Ausgang des Verfahrens naheliegender Weise auch ein Interesse hat, was bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist. 9.1.3. Im Ergebnis kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft aber kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist - wie schon erwähnt - die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher aufgrund des Gesagten insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers etwa auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 9.1.4. Auch die weitere befragte Person, B._____, stammt aus dem familiären Umfeld der Beschuldigten und des Privatklägers, ist er doch der Sohn der

- 26 beiden. Die nachmalige Auskunftsperson sagte in der ersten Einvernahme zur Sache aus, die Beziehung zu seinem Vater sei "… sehr gut und zu meiner Mutter ungenügend. Sie hat bereits im April 2014 gedroht mich zu erstechen" (Urk. 8/1 S. 3). Er spricht nicht nur von Drohungen der Mutter ihm gegenüber, sondern auch von ihrem Angriff auf ihn mit Waschmittel, der Angst ihr gegenüber, dass er deswegen mit abgeschlossener Zimmertüre schlafe (Urk. 8/1 S. 4 f.). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie wünsche, er sei nie geboren worden (Urk. 8/2 S. 9). Die Beschuldigte ihrerseits distanzierte sich wie oben dargelegt klar von ihren Kindern, welche sie nicht als ihre empfindet. So sagte sie schon in der ersten polizeilichen Einvernahme aus: "Ich bin 38 Jahre alt und habe zwei Kinder. Ich will diese Kinder nicht, da sie nicht gewollt waren. Ich gebe den Kindern keinen Rappen. Ich wurde vergewaltigt und daher sind dies nicht meine Kinder. Ab heute schaue ich meinen Kindern nicht mehr" (Urk. 5/1 S. 2). Sie zeigte ihn auch an wegen Tätlichkeiten (Urk. 8/1), welches Verfahren bei der JUGA offenbar eingestellt wurde (Urk. 5/5 S. 4). Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn muss daher als arg belastet bezeichnet werden (vgl. hier u.a. die Akten der KESB; Urk. 13). Die Auskunftsperson kann daher – auch soweit die Aussagen nach Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB erfolgten (Urk. 8/2 S. 1 f.) – nicht als unbefangen gelten. 9.1.5. Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 9.2. Aussagenanalyse 9.2.1. Unbestritten und erstellt ist, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger am 5. August 2014 morgens zu einem verbalen Streit in der Küche der ehelichen Wohnung gekommen ist. Der Auslöser für den Streit wird von den Parteien unterschiedlich beschrieben. 9.2.2. Der Privatkläger sagte gemäss obigen Ausführungen konstant aus, dass die Parteien in der Küche aufeinander getroffen seien und Grund für den Streit gewesen sei, dass er die Beschuldigte auf ein Krankenkassenformlar angesprochen habe (vgl. u.a. Urk. 7 S. 3). Zwar hätte auch das von der Beschuldigten

- 27 behauptete Thema Scheidung Sinn gemacht, da dieses offenbar immer wieder aufgebracht worden war und wo gemäss Bericht der Beratungsstelle F._____ bei beiden Parteien eine Ambivalenz auszumachen war (Urk. 13/8). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach dieser angegebene Grund des Privatklägers nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 61 S. 15), erscheint es in Anbetracht der auch behördenseits beschriebenen hoch konfliktgeladenen Paarsituation (vgl. dazu die diversen Berichte der KESB gemäss Urk. 13 oder das Fokalgutachten, Urk. 14/13 S. 20 ff.) durchaus möglich, dass diese (vermeintliche) Bagatelle Stein des Anstosses für einen neuerlichen Streit war, der in der Folge völlig eskalierte (gemäss den Schilderungen beider Streitbeteiligter). Die Aussagen des Privatklägers waren nicht nur betreffend den Auslöser konstant, sondern im Kern auch mit Bezug auf den Verlauf des Streits. Bezüglich Ohrfeige sind keine Widersprüche auszumachen. Was den Messerangriff betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass hier gewisse Divergenzen bestehen, indem der Privatkläger zunächst aussagte, die Beschuldigte sei dann plötzlich mit beiden Messern in der rechten Hand auf ihn zugerannt (Urk. 6/1 S. 3), so auch in der zweiten Einvernahme (Urk. 6/2 S. 1). In der Konfrontationseinvernahme sagte er, diese sei schnell auf ihn zugekommen, präzisierte dann auf entsprechende Frage, dass sie in seine Richtung gerannt sei (Urk. 7 S. 7, ebenso auf S. 13). Einzig zu Beginn der Konfrontationseinvernahme sagte er in Abweichung davon aus: "Sie hatte zwei Messer in der Hand. Sie hat die Messer in die Höhe gehalten und geschimpft. Das machte sie von einer Distanz. Ich ging zu ihr hin und hielt ihre Hände fest" (Urk. 7 S. 3). Dieser Messereinsatz erfolgte in einer zweiten Phase des Streits, d.h. nach einem Wortwechsel und einer glaubhaften Ohrfeige. Dieser Situation wohnte eine gewisse Dynamik inne, weshalb mit dieser einen - insofern abweichenden - Aussage, wonach der Privatkläger zur Beschuldigten hingegangen sei, noch nicht gesagt werden kann, die Darstellung sei als Ganzes unglaubhaft. Seine Aussagen weisen - nebst den bereits erwähnten - gegenteils diverse Realitätskriterien auf. Zwar ist in den Vorwürfen eine Steigerung zu sehen, indem dem verbalen Streit mit Beleidigungen und Beschimpfungen eine Ohrfeige gefolgt und dieser

- 28 dann in einer versuchten Messerattacke gegipfelt haben soll. Der Ablauf weist damit aber eine innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit des Geschehens auf. Dabei ist trotz der Steigerung nicht auszumachen, dass der Privatkläger die Beschuldigte unnötig belasten wollte. So verwies er auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, ob und was der gemeinsame Sohn vom Streit mitbekommen habe, auf dessen eigene Wahrnehmung (Urk. 6/1 S. 3). Weiter beschrieb er die beim Streit bzw. bei seiner behaupteten Abwehrreaktion erlittene Verletzung relativ sachlich und ohne Dramatisierungstendenz, indem er zu Protokoll gab: "Meine Frau hat mir mit der linken offenen Hand einen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte gegeben. Evtl. ist meine rechte Backe geschwollen. Am linken Unterarm habe ich einen leichten Schnitt/Kratzer von dem Küchenmesser" (Urk. 6/1 S. 2). Auch in der Konfrontationseinvernahme sprach er davon, dass er durch die Messer leicht verletzt worden sei bzw. eine kleine Kratzwunde erlitten habe (Urk. 7 S. 6) und dass diese ein bisschen geblutet habe (Urk. 7 S. 9). Und auf die Frage, ob er sich danach in ärztliche Behandlung gegeben habe, antwortete er: "Nein, es war ein kleiner Kratzer. Die Polizei hat es mir empfohlen, aber ich habe gesagt, falls es mich schmerzen würde, dann würde ich zum Arzt gehen" (Urk. 7 S. 10). Mit diesem gelieferten Verletzungsbild kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Privatkläger habe die Beschuldigte über Gebühr belasten wollen. Dass der Privatkläger den eigentlichen Tatvorwurf in mehreren Einvernahmen mit alltäglichen Begebenheiten verflochten hat, indem er z.B. von seinem Morgenritual sprach, wie die Milchzubereitung für den damals fünjährigen Sohn, das Duschen, sein Gebet, die Zubereitung von Tee etc. (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 7 S. 3), spricht für tatsächlich Erlebtes. Weiter verbindet er seine Schilderungen auch mit Detailumständen oder Erklärungen. So führte er bei der Polizei aus, die Beschuldigte habe noch weiter an der Orange herumgeschnitten, und sodann: "Zuerst hatte sie das grössere Messer und versuchte die Orange entzweizuschneiden. Da dieses Messer jedoch nicht so scharf war und es nicht funktionierte, nahm sie ein weiteres, gezacktes Rüstmesser zur Hand" (Urk. 6/1 S. 2 f.). Diese Beobachtung des Privatklägers - welche mit der Darstellung der Beschuldigten übereinstimmt (Urk. 5/1 S. 3) - erklärt denn auch auf plausible Weise das doch eigenartige Vorgehen der Beschuldigten mit zwei Messern gemäss Anklageschrift.

- 29 - Die Schilderung des Privatklägers, dass die Beschuldigte mit gleich zwei Messern in einer Hand auf ihn losgegangen sei, stellt denn auch ein gewichtiges Realitätskriterium dar. 9.2.3. Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist offensichtlich geprägt vom ehelichen Zerwürfnis und ihrem grossen Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme beantwortete sie die Fragen mit massiven Gegenvorwürfen, wobei sie die (angeblich) verweigerte Scheidung und die ungewollten Kinder schnell ins Zentrum ihrer Aussagen rückte (Urk. 5/1 S. 1 f.). Sie zeichnete vom Privatkläger auch von Beginn weg ein klar negatives Bild, was sich in Aussagen wie diesen zeigt: "…Er wollte dann mit mir ins Bett. Was meinen Sie, ich würde mit diesem dreckigen Hund ins Bett gehen? Wenn ich ihn sehe, könnte ich kotzen" (Urk. 5/1 S. 3), oder bei der Gutachterin, wo sie den Charakter ihres Ehemannes bzw. des Privatklägers beschrieb als "schlechter als ein WC" (Urk. 14 S. 17). Auch bestand sie ursprünglich darauf, dass im Protokoll nicht von ihrem Mann und ihrem Sohn gesprochen werde, indem sie sagte: "Ich möchte übrigens nicht, dass sie Sohn oder Mann reinschreiben, denn das sind nicht meine Kinder oder mein Mann. Sie müssen die Namen der Personen schreiben" (Urk. 5/1 S. 1). Sie sieht im Verhalten des Privatklägers und der Familie - auch der eigenen - eine Verschwörung und einen Komplott gegen sie (Urk. 5/1 S. 1 und S. 5). Auch die Gutachterin hielt fest, dass die Beschuldigte in der Fremdbeurteilung durch sie phasenweise während des Explorationsgesprächs starr in einem verbittert-feindseligen Affekt der Familie verhaftet wirke (Ur. 14/13 S. 22). Letzteres zeigt sich auch eindrücklich in der Antwort der Beschuldigten auf die Frage des Staatsanwaltes, ob ihr Mann (der Privatkläger) Rechtshänder, wie sie selber, oder Linkshänder sei: "Das habe ich nicht beachtet. Ich wurde zwangsverheiratet" (Urk. 7 S. 18), was in Anbetracht von damals 19 Ehejahren doch eine enorme Verbitterung zum Ausdruck bringt, sofern man sie nicht einfach als realitätsfremde Schilderung und damit als weiteres Lügensignal sieht. Die Aussagen der Beschuldigten zum Vorfall selber erweisen sich insofern als konstant, als sie jegliche Tätlichkeiten bzw. den Angriff mit den Messern be-

- 30 stritt. In zentralen Punkten des angeblichen Verlaufs sind sie widersprüchlich, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 16 ff.). Hierzu zu zählen ist die Darstellung, wo die Beschuldigte und der Privatkläger an jenem Morgen aufeinander trafen. In der ersten Einvernahme bei der Polizei soll dies erst in der Küche gewesen sein. Sie sei am Orangen Rüsten gewesen, als er in die Küche gekommen sei und sie habe küssen wollen (Urk. 5/1). In der Hafteinvernahme sagte sie hingegen aus, sie habe im Keller geschlafen. Am Morgen sei der Mann zu ihr gekommen und habe sie angefleht, dass sie nach oben kommen solle. Sie habe das eigentlich gar nicht gewollt, sei aber schliesslich doch nach oben gegangen und habe einen Orangensaft gemacht (Urk. 5/2 S. 3). Weitere Widersprüche finden sich mit Bezug auf die angeblichen Drohungen des Privatklägers. In der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie noch nicht, dass dieser ihr gedroht habe sie umzubringen (Urk. 5/1). In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft kam dieser Vorwurf in allgemein gehaltener Weise auf: "Ich habe weder meinen Mann noch meine Kinder jemals bedroht oder geschlagen, sondern ich wurde jeweils von ihnen bedroht und geschlagen" (Urk. 5/2 S. 3). Explizit erklärte sie erst in der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht, der Privatkläger habe gesagt, er würde sie umbringen (Urk. 20/11), nicht aber in der Konfrontationseinvernahme, wo er sie hingegen gewürgt und ihren Halsbereich festgehalten haben soll (Urk. 7 S. 17). Dass der Privatkläger ihr am 5. August 2014 - als Reaktion auf den von ihr offenbar abermals geäusserten und von ihm verweigerten Scheidungswunsch - nach bereits früher erwähnten Schlägen auch noch sehr fest die Hand und auch ihren Arm gedreht habe, was der vom Privatkläger beschriebenen Abwehrhandlung von ihm entsprechen könnte, erwähnte sie so auch erst in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 7/1). Auch die angebliche Absicht des Privatklägers, ihr bei der Auseinandersetzung vom 5. August 2014 Currypulver ins Gesicht zu werfen, brachte sie erst in der Konfrontationseinvernahme vor, welche doch schon ihre vierte Einvernahme als Beschuldigte war (Urk. 7 S. 20). Die Widersprüche betreffend die Schnitt- respektive Kratzwunde hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie betreffen den Kern des Geschehens, weshalb sich die Darstellung der Beschuldigten auch in diesem Punkt als nicht glaubhaft erweist.

- 31 - Die Erklärungen der Beschuldigten betreffend die Motive für eine Falschbelastung ihrer Person vermögen nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar scheint dabei zum einen, weshalb der Privatkläger die Vorwürfe gegen sie erheben sollte, um sie "reinzulegen" - wie von ihr behauptet (Urk. 87 S. 12). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger dadurch eine von der Beschuldigten gewünschte Scheidung hätte verhindern können. Dass er durch eine entsprechende Anzeige eine stationäre Behandlung der Beschuldigten in der Psychiatrischen Klinik erwirken wollte (so die Beschuldigte in Urk. 87 S. 13; vgl. auch Urk. 5/1 S. 1), scheint ebenso wenig nachvollziehbar, konnte er ja nicht voraussehen, dass sie nach der Verhaftung in eine entsprechende Klinik eingewiesen würde. Darüber hinaus hätte er auch damit eine Scheidung nicht verhindern können. Die früheren Erklärungen der Beschuldigten, der Privatkläger und der Sohn B._____ hätten sie zwecks Verhinderung einer Scheidung einschüchtern wollen (vgl. Prot. I S. 10), vermögen schliesslich ebenso wenig zu überzeugen, wurde der Beschuldigten durch die Anzeige bei der Polizei doch gerade eine Plattform geboten, sich offiziell gegen den Privatkläger zu stellen - tatsächlich lebt sie seit dem Vorfall von diesem getrennt. Plausible Motive für eine Falschbelastung konnte die Beschuldigte somit nicht glaubhaft vorbringen. Als Indizien für falsche Aussagen sind sodann die allgemein gehaltenen Gegenvorwürfe der Beschuldigten zu werten, so z.B., dass sie von ihrem Mann und Sohn "jeweils" bedroht und geschlagen worden sei (Urk. 5/3), oder auf die Frage, ob sie mit den Messern auf ihren Mann losgegangen sei: "Das stimmt alles nicht. Mein Sohn und mein Mann haben mich täglich bedroht, dass sie mich umbringen wollen" (Urk. 20/11 S. 1), und weiter in der gleichen Hafteinvernahme: "Mein Vater, meine Mutter, mein Sohn, mein Mann und meine Geschwister, all diese Leute haben mir gesagt, dass sie mich umbringen wollen (Urk. 20/11 S. 3). Evident und als Lügensignale zu qualifizieren sind die Übertreibungen der Beschuldigten in ihren Darstellungen. In der Konfrontationseinvernahme sagte sie beispielsweise auf die Frage, ob ihr Mann sie bereits früher bedroht habe, aus: "Ja, wenn er mit mir ins Bett gehen wollte. Dann drohte er mir jeweils. Das passiert seit mehreren Jahren, ich glaube seit 19 Jahren." (Urk. 7 S. 23). Oder auf die

- 32 - Frage, ob sie ihrem Mann schon früher gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle, sagte sie: "Millionen Male habe ich das gesagt. Sogar schon in der Hochzeitsnacht habe ich diesen Wunsch geäussert" (Urk. 7 S. 24). Im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf an den Privatkläger sagte die Beschuldigte auf die Frage, ob er sie im Zeitraum von 1999 bis im März/Mai 2014 zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe: "1000 Mal." (Urk. 9/3 S. 4), und auf die Frage, ob sie ihm jeweils mitgeteilt hätte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei: "Ja. Nicht nur einmal. Eine Million Mal habe ich ihm das mitgeteilt. Auch am Tag der Hochzeit habe ich ihm das gesagt" (Urk. 9/3 S. 4). Die Gutachterin hielt im Fokalgutachten fest, dass das inhaltliche Denken der Beschuldigten in der Explorationssituation dominiert war von der für sie aus subjektiver Sicht unerträglichen Ehe- und Familiensituation (Urk. 14/3 S. 21). An dieser Stelle sei auch in Erinnerung gerufen, dass die Gutachterin es als denkbar erachtet, dass bei der Beschuldigten eine psychische Störung vorliege, welche allerdings in ihrem Schweregrad (noch) nicht hinreichend stark ausgeprägt sei, um zu offensichtlichen pathologischen Beeinträchtigungen der Explorandin zu führen. Denkbar sei hier eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20) mit zunehmendem Rückzug, Eigenweltlichkeit, zunehmend paranoidem Misstrauen gegenüber der Familie, zu der schon vorher kein gutes Verhältnis bestanden habe, oder eine Anpassungsstörung (ICD-1 0 F43) bei Belastung durch die prolongiert konflikthafte Familiensituation (Urk. 14/3 S. 34). Selbst wenn man diesen Hintergrund und allenfalls eine kulturell bedingte Prägung der Sprache in die Analyse der Aussagen einbezieht, welche dann aber auch beim Privatkläger ein Thema wäre, aber nicht auszumachen ist, wirken diese als Gesamtes doch um einiges weniger überzeugend als die vergleichsweise sachliche, im Kern stimmige und daher glaubhafte Darstellung des Privatklägers. 9.2.4. Mit Bezug auf den Gehalt der Aussagen der Auskunftsperson B._____ ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese weder die Ohrfeige, noch den Messerangriff beobachten konnte und erst zum Schluss der Auseinandersetzung hinzugekommen ist, so dass sie vom Vorwurf eigentlich nur vom Hörensa-

- 33 gen Kenntnis hat. So beschrieb B._____ dies denn auch selber in der Einvernahme vom 17. September 2014: "Ich bin ja aufgestanden und mein Vater machte eine kleine Zusammenfassung, was passiert ist" (Urk. 8/2 S. 2). Eigene Wahrnehmungen konnte er zum Verletzungsbild des Privatklägers machen. Diese erscheinen zurückhaltend, so z.B. "Es ist für mich keine Wunde" (Urk. 8/2 S. 2), er spricht von Verletzung (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 4). Diese habe schwach geblutet. Sein Vater habe sich wehren wollen. Dies habe er aber nicht gesehen, sein Vater habe ihm das so erzählt (Urk. 8/1). Betreffend seine Aussagen zu der von ihm gehörten Drohung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, diesen mit dem Messer zu stechen (Urk. 8/2), trifft es zu, dass der Privatkläger diese Drohung nicht mit diesen Worten umschrieb, sondern mit "Heute hast du Glück gehabt, du bist entkommen. Aber ich werde dich heute in der Nacht töten" (Urk. 7 S. 2). An anderer Stelle sagte der Privatkläger aber auch, sie habe ihm gesagt, sie werde ihn umbringen, d.h. sie wolle "… mit dem Messer das durchziehen" (Urk. 6/3 S. 2). Es ist daher eine nur relative Abweichung, schliesst aber auch nicht aus, dass hier eine Vermischung bzw. eigene Schlussfolgerung der Auskunftsperson aus dem Gehörten vorliegt. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson, die auch nicht unbefangen ist (vgl. oben), daher als für die Sachverhaltserstellung wenig ergiebig, da klar als solche zu erkennende eigene Wahrnehmungen zum eigentlichen Vorwurf fehlen. 9.3. Weitere Beweismittel Die überzeugendere Darstellung des Privatklägers wird durch die weiteren Beweismittel nicht abgeschwächt. Insbesondere lässt sich das Verletzungsbild des Privatklägers aufgrund des Wundalters gemäss IRM zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigen, es lässt sich aber durchaus damit vereinbaren (Urk. 10/8). 9.4. Conclusio Gesamthaft betrachtet kann daher auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt betrachtet werden kann.

- 34 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 20-26), was auch der Würdigung durch die Staatsanwaltschaft entspricht (Urk. 29 S. 3). 2. Die Berufung erhebende Beschuldigte erhob vor Vorinstanz gegen diese rechtliche Würdigung keine Einwände, sondern machte für den Eventualfall einer Verurteilung statt des von ihr beantragten Freispruchs nur Ausführungen zur Sanktion (Urk. 44 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung - wie auch zur Sanktion - verzichtet (vgl. Urk. 88 S. 21). Im vorliegenden Berufungsverfahren wird das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 64), allerdings ist aufgrund des vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes anzunehmen, dass die rechtliche Würdigung anerkannt wird. 3.1. Ergänzend zur zutreffenden und einlässlichen Begründung der Vorinstanz ist vorweg festgehalten, dass diese mit Bezug auf den Messerangriff - entgegen der Vertretung des Privatklägers (Urk. 41 S. 6) - zu Recht nicht auf eine versuchte schwere Körperverletzung erkannt hat, da eine solche nicht eingeklagt war. 3.2. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB aufgeführt und den zutreffenden Schluss gezogen, dass die konkrete Ankündigung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, dass er heute Glück gehabt habe und er entkommen sei, sie ihn aber heute Nacht töten werde, als Androhung eines künftigen Übels zu qualifizieren ist, zumal die Beschuldigte mit zwei Messern auf den Privatkläger losgegangen war. Dass er dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, erscheint nicht nur grundsätzlich nachvollziehbar, es wurde vom Privatkläger auch überzeugend so dargelegt. Dass die Beschuldigte dies so zumindest auch in Kauf nahm, muss aufgrund der genannten Umstände auch bejaht werden. Der Schuldspruch im Sinne von

- 35 - Art. 180 Abs. 2 lit. a - der Privatkläger ist der Ehemann der Beschuldigten - ist daher in diesem Punkt zu Recht erfolgt (Urk. 61 S. 22 f.) und zu bestätigen. 3.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten sowie des Versuchs dazu ausführlich dargelegt, weshalb auch hier vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtigerweise wurde die Kratz- /Schnittwunde noch als Tätlichkeit qualifiziert, aber darauf hingewiesen, dass von einem Ansinnen der Beschuldigten auszugehen ist, den Privatkläger mit den zwei Messern, mit denen sie auf Brusthöhe auf ihn zuging, zu verletzen, wobei hier zumindest von einer Inkaufnahme einer schwereren Verletzung als bloss Kratzer auszugehen ist (Urk. 61 S. 23 ff.). Der Schuldspruch im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bestätigen. 3.4. Die Vorinstanz wertete den Schlag der Beschuldigten auf die Wange des Privatklägers im Ohrenbereich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 26). Zwar könnte eine Ohrfeige grundsätzlich auch als tätliche Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB qualifiziert werden. Dem Anklagesachverhalt kann aber nicht ein bloss auf Beleidigung ausgerichteter Vorsatz der Beschuldigten entnommen werden, so dass es richtig erscheint, den Übertretungstatbestand der Tätlichkeiten anzuwenden. Die Beschuldigte ist daher der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen, in welchem Sinne der Privatkläger auch Strafantrag gestellt hat (Urk. 1 S. 6). 3.5. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, weshalb die Beschuldigte in Bestätigung und im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (entsprechend Fr. 1'200.--), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.--. Der Vollzug

- 36 der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgelegt (Urk. 61 S. 38). 2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich dargestellt (Urk. 61 S. 26 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 3.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung und des Versuchs, welcher nur strafmindernd zu beachten ist, korrekt abgesteckt, weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es hat beim ordentlichen Strafrahmen, der sich für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wie auch bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, sein Bewenden. 3.2.1. Mit Bezug auf die Drohung ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 28 f.) zur objektiven Tatschwere zu betonen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Tod gedroht hat, was als schlimmstmögliche Folge einer Drohung zu betrachten ist. Drohungen dieser Art haben grosse Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Betroffenen. Die im Ehe- und Familienkonflikt gefangene und emotional stark aufgewühlte Beschuldigte hat damit die Grenze einer üblichen Kundgabe von Frustration deutlich überschritten, indem sie eine inhaltlich schwerwiegende und klare Drohung aussprach. Das objektive Tatverschulden ist demzufolge als nicht mehr leicht zu werten. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigten kein direkter Vorsatz, wohl aber ein Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Sodann fällt - wie die Vorinstanz darlegte und worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO) - die bereits mehrfach beschriebene Belastungssituation ins Gewicht. Das nicht mehr leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten erheblich relativiert, was zu einem insgesamt noch

- 37 leichten Verschulden führt. Der Tatschwere für die Drohung angemessen erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Strafe (von 90 Tagessätzen) für die Drohung hernach für die versuchte einfache Körperverletzung um 60 Tagessätze (auf 150 Tagessätze) erhöht (Urk. 61 S. 29 f.). Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte mit zwei Messern auf den Privatkläger auf Brusthöhe losging, dieser aber "nur" eine Kratz-/Schnittwunde erlitten hat, was als geringfügige Verletzung bezeichnet werden kann. Die Beschuldigte ging auch hier nicht geplant vor, sondern handelte viel mehr aus einer spontanen Reaktion heraus. In subjektiver Hinsicht gilt das oben Gesagte, zumal es um den gleichen Streit geht. Bei einem noch leichten Verschulden für ein vollendetes Delikt erwiese sich - isoliert betrachtet und bei einem stark relativierenden subjektiven Tatverschulden eine Strafe im Bereich von 6-8 Monaten bzw. 180-240 Tagessätzen als angemessen. Der Versuch hat sich verschuldensmindernd auszuwirken, wobei die Vorinstanz zu Recht drauf hingewiesen hat, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht primär der Beschuldigten, sondern der Abwehrreaktion des Privatklägers zu verdanken ist (Urk. 61 S. 29 f.). Dies würde - wiederum isoliert betrachet - zu einer Sanktion von etwa 4-6 Monaten bzw. 120-180 Tagessätzen führen, welche im Rahmen der Asperation mit 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen zu veranschlagen ist. 3.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung ist daher um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze. 3.4. Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegte Biographie der Beschuldigten und ihre finanziellen Verhältnisse zu verweisen (Urk. 61 S. 30 f.). In Ergänzung dazu hat sich an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ergeben, dass die Beschuldigte zur Zeit bei ihren Eltern wohnt und diesen dafür Fr. 600.-- pro Monat bezahlt, während ihre beiden Söhne grundsätzlich beim Privatkläger leben. Sie gab ferner an, dass sie - im Gegensatz zum älteren Sohn B._____, zu dem sie keinen Kontakt habe - regelmässigen Kontakt zum jüngeren Sohn E._____ pflege, diesen an drei Tagen pro Wo-

- 38 che betreue und auch künftig grossziehen wolle. Sie habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet; ein Entscheid stehe jedoch noch aus. Sie habe Schulden bei ihrem Vater und ihrem Freund in Indien in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 39'000.-- . Ihr derzeitiges Arbeitspensum betrage 30%; für spätestens August 2017 sei ihr jedoch eine 100%-Stelle als Reinigungskraft in einem … in Aussicht gestellt worden (Urk. 87 S. 2 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der jeweiligen subjektiven Tatschwere nicht bereits berücksichtigt wurde. Dass seit dem Vorfall zwei Jahre vergangen sind, in denen sich die Beschuldigte offenbar wohl verhalten hat, vermag sich verschuldensmässig nicht auszuwirken. Damit fallen die Täterkomponenten neutral aus. 3.5.1. Obige Erwägungen würden zu einer Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen führen, die - mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 29) - in Form einer Geldstrafe auszufällen ist. Allerdings hat die Vorinstanz bloss auf 120 Tagessätze erkannt, weshalb es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei dieser Sanktionshöhe sein Bewenden hat. 3.5.2. Die Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten als angemessen (Urk. 61 S. 31; Urk. 87 S. 6 f.). 3.5.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Geldstrafe bedürfen keiner Ergänzung (Urk. 61 S. 32 f.). 3.6. Der Anrechnung der Haft von 69 Tagen steht nichts entgegen. 4. Betreffend die für die Tätlichkeiten auszusprechende Busse kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 32). Eine Busse von Fr. 150.-- ist dem Verschulden und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

- 39 - 5. Abschliessend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion vollumfänglich zu bestätigen ist. VI. Einziehung Die Erwägungen der Vorinstanz zur Einziehung der zwei Messer, die bei der Tat eingesetzt wurden, erweisen sich als zutreffend (Urk. 61 S. 33 f.), weshalb die Einziehung zu bestätigen ist. VII. Zivilforderungen 1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ausführlich und korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 35 f.). Anstelle der vom Privatkläger geforderten Fr. 5'000.-- für die erlittene Unbill (Urk. 41 S. 1), hat sie ihm eine Genugtuung von Fr. 250.-- zugesprochen (Urk. 61 S. 36 f.). 2. In Anbetracht der tatsächlich erlittenen Verletzung und Angst, des Verschuldens der Beschuldigten sowie eingedenk des gesamten Familienkontextes und Paarkonfliktes, zu welchem auch der Privatkläger einen Beitrag geleistet hat, erscheint diese (vom Privatkläger im Übrigen nicht angefochtene Genugtuung) als angemessen. Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beschuldigte vollumfänglich kostenpflichtig.

- 40 - 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB - der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.--. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die zwei durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Messer werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Bülach zur Vernichtung überlassen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 250.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt.

- 41 - 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 517.50 zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt mit Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Bezirksgerichtskasse Bülach betreffend Dispositiv Ziffer 5

- 42 - 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Dezember 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 14. Dezember 2016 Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die zwei durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Messer werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'274.90 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (persönliche Umtriebsentschädigung) wird das Begehren abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Dispositiv-Ziffern 1.-9.); 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug sei ihr eine Genugtuung von Fr. 13'800.00 zu entrichten; 4. die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen; 5. die Gerichtskosten beider Instanzen, die Verfahrenskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Einziehung VII. Zivilforderungen VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.--. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die zwei durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Messer werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Bülach zur Vernichtung überlassen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 250.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 517.50 zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vo... 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht)  den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt mit Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Bezirksgerichtskasse Bülach betreffend Dispositiv Ziffer 5 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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