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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2016 SB160117

8 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·912 mots·~5 min·6

Résumé

Raub etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160117-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. April 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 (DG150131)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen. Von den Vorwürfen des Raubes (eventualiter des Diebstahls) und der Unterlassung der Nothilfe wurde der Beschuldigte freigesprochen. Schliesslich verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 500.– (zuzüglich 5% Zins) als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 58 S. 29; Prot. I S. 14). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 13); dem Privatkläger wurde er am 13. November 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 47/2). In Ziffer 12 des berichtigten und dem Privatkläger zugestellten Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 45 [Urteilsdispositiv]; Urk. 55 = Urk. 58 [begründete Fassung]). 2. Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom 16. November 2015 die Begründung des Urteils (Urk. 48) und teilte – nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens (Urk. 49) – sinngemäss mit, dass seine Eingabe vom 16. November 2015 als Berufungsanmeldung zu verstehen sei (Urk. 54). Am 23. Februar 2016 wurde das begründete Urteil dem Privatkläger zugestellt (Urk. 57/3). 3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,

- 3 - Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 4. Der Privatkläger meldete zwar Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 14. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 5. Am 20. November 2015 liess auch der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 50). Er liess jedoch noch vor Zustellung des begründeten Urteils mit Eingabe vom 25. November 2015, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. November 2015, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen. 6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel und der Rückzug des Rechtsmittels kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen, nachdem ein Rückzug noch vor Zustellung des begründeten Entscheides bzw. innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung praxisgemäss keine Kostenfolgen zeitigt. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist mangels wesentlicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal sein Aufwand für die Durchsicht der Urteilsbegründung und die Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung mitberücksichtigt wurde (Urk. 39/2; Urk. 58 S. 28). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. November 2015 wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. April 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 8. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger A._____ 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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