Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.09.2016 SB160107

22 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,237 mots·~1h 11min·8

Résumé

sexuelle Nötigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160107-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. September 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend sexuelle Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Dezember 2015 (GG150243)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. September 2015 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 59 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 12'600.–), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2015 beschlagnahmte und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Replikagewehr (Sachkaution Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'050.50 amtliche Verteidigung Fr. 9'421.70 Vertreterin Geschädigte / Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Auf die Zivilforderungen von B._____ sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Betreffend die Busse wurde entschieden, dass diese zu bezahlen sei. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Das beschlagnahmte Replikagewehr wurde dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 41 S. 59 f.). 2. Gegen dieses am 9. Dezember 2015 eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 36). Nachdem das begründete Urteil dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 22. Februar 2016 zugestellt worden war (Urk. 40/2), ging die Berufungserklärung vom 8. März 2016 hierorts ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 42). In der Folge wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. In der gleichen Verfügung wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob dem urteilenden Ge-

- 5 richt eine Person gleichen Geschlechts angehören müsse, sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden wolle und ob sie für diese Befragung eine Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts verlange (Urk. 45). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 47). Ebenfalls innert Frist teilte die Privatklägerin mit, sie erkläre keine Anschlussberufung und beantrage kein Nichteintreten. Sie sei mit dem Urteil der Vorinstanz einverstanden. Bezüglich der Zusammensetzung des Gerichts und der Auswahl der übersetzenden Person stelle sie keinen Antrag (Urk. 48). 3. Vom Beschuldigten nicht angefochten wurde die Herausgabe des beschlagnahmten Replikagewehrs an den Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 7 (Urk. 43; Prot. II S. 6). Die Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids betreffend diese beiden Punkte ist entsprechend vorzumerken (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO). 4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit der Schuld- und Strafpunkt, die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Ausnahme der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, an einem nicht genauer bestimmten Tag im Dezember 2007 an der Wohnungstüre der Privatklägerin geläutet und ihr angeboten zu haben, sie mit dem Auto zum Deutschkurs zu fahren. Unterwegs habe er sie eingeladen, ihr seine Wohnung zu zeigen, da es noch zu früh für den Deutschkurs gewesen sei. Nachdem beide die dunkle Wohnung des Beschuldigten betreten hätten, habe der Beschuldigte die Türe abgeschlossen und bewusst ein Replikagewehr zur Hand genommen und dieses von innen vor die Wohnungstüre gestellt. Die Privatklägerin sei heftig erschrocken, als sie das vermeintlich echte Gewehr gesehen habe. Sie habe sich am Wohnzimmertisch

- 6 auf einen Stuhl gesetzt. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle nun in den Kurs gehen, habe dieser erwidert, es sei noch zu früh, sei hinter die sitzende Privatklägerin gestanden und habe begonnen, sie zu massieren. Dann habe er die Privatklägerin an Hals, Nacken, Wangen, Stirn und auf die Lippen geküsst und habe versucht, mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin einzudringen, welche jedoch die Zähne zusammengebissen habe. Der Beschuldigte sei vor die Privatklägerin hinuntergekniet, habe seinen Kopf auf ihre Oberschenkel gelegt und über der Kleidung ihre Scham und ihre Brüste betatscht und ihre Scham geküsst. Er habe Ihren Pullover und ihr T-Shirt nach oben gezogen und ihren Büstenhalter geöffnet und weggezogen. Er habe ihre nackten Brüste geküsst und habe die eine Brust mit der Hand so stark gedrückt, dass es geschmerzt habe, während er die andere Brust geküsst und an ihr gesaugt habe. Die Privatklägerin habe mehrmals zum Beschuldigten gesagt, er solle sie gehen lassen, sie müsse in den Kurs. Sie habe das Tun des Beschuldigten versucht mit ihren Händen abzuwehren und mehrmals ihre hochgeschobene Oberbekleidung wieder nach unten gezogen. Der Beschuldigte habe sie weiter betatscht und geküsst, sie vom Stuhl hochgezogen und in einer drängenden Art, indem er sie umarmte, kräftig festhielt und weiter küsste, in sein Schlafzimmer geführt. Dort habe er sie auf das Bett gestossen, sich mit erigiertem Glied auf die Privatklägerin gelegt, sie weiter geküsst und ihr mit den Händen zwischen die Beine an die Scham gegriffen. Er habe ihre Hosen und den Reissverschluss geöffnet, obschon sie versucht habe, seine Hände wegzuschieben bzw. mit ihren abzuhalten. Die Privatklägerin habe immer wieder in gebrochenem Englisch gesagt, sie müsse jetzt in den Kurs, er solle sie gehen lassen. Damit er sie gehen lassen würde, habe sie ihm versprochen, an einem anderen Tag wieder zu kommen. Der Beschuldigte habe daraufhin von der Privatklägerin abgelassen und mit ihr die Wohnung verlassen (Urk. 22 S. 2 f.). 2. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 6/1-2), des Beschuldigten (Urk. 4/2; Urk. 5/1-3; Prot. I S. 6 ff.), von C._____ (Urk. 4/3; Urk. 7/1), von D._____ (Urk. 7/2), von E._____ (Urk. 7/3), von F._____ (Urk. 7/4)

- 7 und von G._____ (Urk. 7/5). Im Weiteren berücksichtigt die Anklagebehörde Urkunden betr. Übersetzung (Urk. 3/2), Adresszettel (Urk. 6/3/1), das Angebot des Beschuldigten zur Erledigung des Strafverfahrens (Urk. 9/1) und die Telefonagenda der Privatklägerin (Urk. 10/1). 3. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz unterliess es, die Aussagen des Beschuldigten zusammenzufassen. Dies ist vorliegend nachzuholen. 3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2014 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er kenne die Privatklägerin durch C._____. Sie sei eine sympathische Frau. Sie habe ihm an einer Grillparty gesagt, dass sie noch weitere Kolleginnen und auch Verwandtschaft habe. Sie habe ein Fotoalbum, welches sie ihm zeigen wolle. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Privatklägerin zu ihm mit dem Fotoalbum gekommen, wobei sie erwähnt habe, dass sie noch in die Schule müsse. Er habe gesagt, dass er sie gerne fahren könne. Also seien sie bei ihm gewesen, hätten Wein getrunken und er habe sich das Fotoalbum angesehen. Sie hätten auch über die Kleideränderung, die die Privatklägerin mache, gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass er Hosen habe, die gekürzt werden müssten. Sie hätten dann langsam gehen wollen und die Privatklägerin sei ihm beim Verabschieden etwas näher gekommen. Sie habe ihn am Schritt angefasst und er sei dadurch erregt gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er noch auf die Toilette gehen würde und sie noch wegen den Hosen schauen müssten. Als er zurückgekommen sei, sei die Privatklägerin mit offener Bluse auf dem Bett gelegen. Die Privatklägerin habe ihn bedrängt. Er habe sie vermutlich auch geküsst und vermutlich habe er sie auch an der Brust angefasst. Das Gewehr, das vermutlich noch angesprochen werde, habe er schon seit ca. 10 Jahren und es stehe seit damals immer am gleichen Platz. Als er die Privatklägerin dann zur Schule gefahren habe, habe sie ihm gesagt, er solle das nicht C._____ erzählen. Er habe nur gesagt, dass das ein Abenteuer gewesen sei und er nichts sagen werde (Urk. 4/2 S. 1 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin seither nicht mehr viel gesehen. Er habe sie auf der Strasse gesehen, sie habe recht apathisch gewirkt. Sie habe ein neues Geschäft aufgebaut und er habe ihr Hosen

- 8 bringen wollen. Er glaube, sie anfangs 2008 zum letzten Mal gesehen zu haben (a.a.O. S. 2). Auf weiteres Befragen gab der Beschuldigte ferner an, die Privatklägerin habe ihm ihre Telefonnummer bereits an der Grillparty gegeben. Sie habe ja vorbeikommen wollen (a.a.O. S. 2 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Wohnort besucht und sie anschliessend zu sich nach Hause genommen habe, räumte der Beschuldigte ein, es stimme, dass er die Privatklägerin zu sich genommen habe. Sie habe ihn bedrängt. Mehr oder weniger sei alles einvernehmlich gewesen. Er habe aber noch nie eine Frau bedrängt, geschweige denn vergewaltigt. Die Initiative sei von der Privatklägerin ausgegangen. Er habe ihr den BH nicht ausgezogen, es könne aber sein, dass er versucht habe, die Privatklägerin zu küssen und an die Brüste zu fassen (a.a.O. S. 3). Er habe sich nicht abgewendet, als die Privatklägerin mit offener Bluse auf dem Bett gelegen habe, da er ihr einfach Ciao habe sagen wollen. Er habe sie in der Wohnung verabschieden wollen. Zur sichergestellten Waffe erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nicht damit bedroht. Er habe die Waffe in den letzten 10 Jahren sicher nur ca. 10 Mal in den Händen gehabt. Er habe sie vielleicht erklärt, mehr aber nicht (a.a.O. S. 4). Es sei ein gegenseitiges sexuelles Erlebnis gewesen. Er habe gedacht, dass es keinen Sex gebe, er schmuse sehr gerne, aber wisse, wo seine Grenzen seien. Ihm habe es gefallen und er habe gedacht, dass es das der Privatklägerin auch getan habe. Er sei verführt worden, er habe einfach mitgemacht (a.a.O. S. 5). 3.2 Im Rahmen der Einvernahme vom 4. Juni 2015 bei der zuständigen Staatsanwältin schilderte der Beschuldigte den Vorfall folgendermassen: Er habe sich am späteren Nachmittag zur Familie BC._____ begeben. Er habe einen Termin wegen Hosenänderungen abmachen und den Mann der Privatklägerin sehen wollen, weil das ein flüchtiger Kollege gewesen sei. Dieser sei nicht zuhause gewesen, weshalb er mit der Privatklägerin kurz zusammen gewesen sei. Sie habe dann gesagt, sie müsse zur Schule, worauf er ihr gesagt habe, er bringe sie zur Schule, auf dem Weg könnten sie noch bei ihm zu Hause die Hosen holen. Sie seien in seine Wohnung gegangen. Er habe dann vermutlich die Türe abgeschlossen und den Schlüssel stecken lassen. Die Privatklägerin sei an den Tisch gesessen. Er glaube, nachher Musik gemacht und sie gefragt zu haben, ob sie

- 9 etwas trinken möchte. Sie hätten eine Flasche Wein geöffnet und angestossen. Er sei dann auf das Sofa gesessen. Von jetzt an werde der Ablauf schwierig, weil er sich nicht mehr an die einzelnen Details erinnern könne. Er glaube, aufgestanden zu sein, um der Privatklägerin einzuschenken und er habe sich dann nicht mehr gesetzt. Er sei hinter ihr gestanden und habe sie an den Schultern berührt. Er habe ihr gesagt, sie müssten nun die Hose holen. Sie sei dann auch aufgestanden und das habe sich dann ergeben. Sie hätten sich dann in die Arme genommen, sehr leicht, und zur Musik getanzt. Es sei mehr ein Festhalten gewesen. Sie seien dann Richtung Schlafzimmer gegangen. Sie hätten sich dann berührt und vor der Schlafzimmertüre habe sie ihm in den Schritt gegriffen. Sie habe sich aufs Bett gesetzt. Zwanzig Zentimeter neben der Schlafzimmertüre sei eine Souvenirholzwaffe gestanden, welche die Privatklägerin direkt vom Bett aus gesehen habe. Eventuell habe sie Fragen zur Waffe gestellt, in die Hand genommen hätten sie die Waffe nie. Dann habe er die Hose vom Stuhl in die Hand genommen und er habe den Reissverschluss der Hose, die er angehabt habe, öffnen wollen. Der Sinn sei ja gewesen, dass die Länge der Hose hätte geändert werden sollen, weshalb er sie habe anprobieren müssen. Er sei neben die Privatklägerin auf das Bett gesessen und sie habe ihm aufs Knie gelangt. Er habe das als kleine Zärtlichkeit oder Annäherung angeschaut. Vor allem, weil sie ihn schon zuvor erregt habe. Wahrscheinlich habe er sie dann ganz leicht küssen wollen. Die Details könne er nicht mehr beschwören. Er wisse nur, dass sie ihn ein zweites Mal angefasst habe und das fester, sie habe ihn am Penis berührt. Bis dahin sei er noch gesessen, dann habe er sich "es bizeli neben sie gelegt". Er habe sie wahrscheinlich auch an den Brüsten berührt. Aber sie habe ihre Kleider getragen. Sie habe höchstens ein wenig die Bluse geöffnet gehabt. Dann sei es irgendwie ein wenig komisch geworden, die Zeit sei fortgeschritten gewesen. Sie seien beide ziemlich schnell aufgestanden, er sei noch zur Toilette gegangen (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Irgendwann habe sie ihm ihre Natelnummer aufgeschrieben, er könne aber nicht mehr sagen, ob das im Auto, bei ihm zu Hause oder bei ihr zu Hause gewesen sei. Sie hätten, als sie vom Bett aufgestanden seien, abgemacht, dass sie sich wieder verabreden würden. Es sei möglich, dass er da bereits die Natelnummer gehabt habe (a.a.O. S. 4). Es sei alles 100% einvernehmlich gewesen. Es habe

- 10 nie Gegenwehr gegeben. Keine Sekunde. Im Gegenteil, die Privatklägerin habe ihn bedrängt, er habe ihre Annäherungen nur erwidert wie das jeder Mann machen würde (a.a.O. S. 6). Der Grillabend mit dem Fotoalbum habe nach dem Vorfall im Dezember 2007 stattgefunden (a.a.O. S. 7). 3.3 Am 17. September 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe ihr in all den Jahren bis 2014 Arbeit gegeben. Das sei kein Drängen gewesen. Sie habe ihm Zeichen gegeben, dass sie ihn wieder sehen wolle. Sie sei auch wieder an diese Anlässe gekommen. Die Privatklägerin habe sich nie konsequent abgeneigt oder versteckt (Urk. 5/2 S. 2 f.). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin aktiv gesucht und angesprochen habe. Er habe einen Grund gehabt, das seien seine Kleider gewesen (a.a.O. S. 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestritt der Beschuldigte, sich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bereit erklärt zu haben, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zu bezahlen. Er sehe vielleicht eine gewisse moralische Schuld, aber das Ganze sei einvernehmlich gewesen und zu mehr sei es ja nicht gekommen. Er habe nicht den ersten Schritt gemacht (a.a.O. S. 6 f.). 3.4 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. September 2015 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und fügte nichts anderes mehr an (Urk. 5/3 S. 1 ff.). 3.5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, das Gewehr beim Betreten der Wohnung gegen die Türe gestellt zu haben. Die Privatklägerin habe dieses erst gesehen, als sie ins Schafzimmer gegangen seien. Ferner gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei auf einem Stuhl, er auf dem Sofa gesessen und er habe Musik eingeschaltet. Er sei aufgestanden und habe der Privatklägerin wahrscheinlich ein Glas Wein einschenken wollen und habe sie an den Schultern berührt. Es sei nur zum Schulterkontakt gekommen als sie auf dem Stuhl gesessen sei. Sie hätten vermutlich gesagt, sie würden die Hose anschauen gehen. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, wobei er die Privatklägerin höchstens an der Schulter und an der Hand gehalten habe. Vorher im Wohnzimmer habe er die Privatklägerin vielleicht an den Schultern und am Nacken berührt, mehr nicht. Er habe sie angefasst; die Initiative sei von ihm ausgegangen (Urk. 69 S. 2 ff.). Er habe keine Anzeichen von Abneigung oder Wider-

- 11 stand gespürt. Erst im Schlafzimmer habe die Privatklägerin die Zähne zusammengebissen als er sie habe küssen wollen. Die Adressen seien auch noch ausgetauscht worden, als sie am Tisch gesessen sei. Die Privatklägerin habe eine gewisse Zuneigung gezeigt, sie hätten über ihren Mann gesprochen und sie habe wohl auch gesagt, dieser sei krank. Das Gespräch sei sehr, sehr locker verlaufen. Vermutlich seien seine Berührungen auch etwas zwischen Zuneigung und Erbarmen gewesen (a.a.O. S. 4). Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, wo die Hose gewesen sei. Er habe auch zur Toilette gehen müssen, welche sich beim Schlafzimmer befinde. Im Schlafzimmer sei die Hose irgendwo bereit gelegen. Er habe sie der Privatklägerin gezeigt. Irgendwie seien diese Berührungen wieder gekommen. Die Privatklägerin habe nie Widerstand geleistet. Nur beim Küssen. Sie habe ihn auch umarmt. Es sei gegenseitig gewesen. Sie habe sich aufs Bett gelegt, wobei er vielleicht etwas nachgeholfen habe. Er habe sich neben sie gelegt a.a.O. S. 5). Ganz am Schluss sei er sexuell erregt gewesen, die Privatklägerin habe ihn mehr als einmal am Penis berührt und auch die Privatklägerin sei sicher ein bisschen erregt gewesen. Sie hätten dann aufgehört und die Wohnung verlassen, da das Ganze nicht vorgesehen gewesen sei (a.a.O. S. 6). 4. Aussagen der Privatklägerin 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammengefasst. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 41 S. 9 ff.). 4.2 Heute gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in seine Wohnung gebracht, was dessen Idee gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, was passieren würde. Der Beschuldigte habe die Türe geöffnet und diese gleich abgeschlossen; die Wohnung sei im Dunkeln gewesen. Sie habe diese zunächst nicht betreten wollen, der Beschuldigte habe aber gemeint, sie solle etwas trinken kommen. Sie sei in die Wohnung gekommen und habe plötzlich ein Gewehr gesehen. Es sei neben der Tür gewesen. Der Beschuldigte habe es in die Hand genommen und dorthin gestellt. Sie habe gedacht, sie würde sterben (Urk. 69 S. 5). Sie sei an einem Tisch gesessen, der Beschuldigte ihr gegenüber. Er sei zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu massieren und den Nacken zu küssen.

- 12 - Dann sei er auf den Boden gekniet und habe den Kopf auf ihre Oberschenkel gelegt. Er habe die Bluse und den Pullover nach oben geschoben und auch den BH geöffnet. Er habe ihre Brüste geküsst und an ihnen gesaugt. Sie habe nichts gesagt, sie sei so geschockt gewesen. Sie habe dem Beschuldigten keine Zärtlichkeiten gegeben und immer die Zähne zusammengebissen, als er sie geküsst habe. Sie sei nicht einverstanden gewesen, sie sei aber still geblieben. Sie habe aber gezeigt, dass sie nicht einverstanden gewesen sei, sie habe die Zähne zusammengebissen und auch ihre Bluse immer wieder hinuntergeschoben. Er habe sie dann weitergeküsst und ins Schlafzimmer getragen, aber nicht komplett in die Luft gehoben. Er sei immer neben ihr gewesen und habe sie geküsst. Sie habe mit ihm gehen müssen. Im Schlafzimmer habe er ihre Hose ausziehen wollen. Sie habe den Reissverschluss aber immer wieder nach oben gezogen. Er habe sie geküsst und seine Hände auf ihrem Körper gehabt. Er habe ihre Hand auf seinen Penis gelegt, welcher heiss und steif gewesen sei, was sie nicht gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie in den Deutschkurs müsse, sie würde wieder kommen. Wie genau ihre Hand an den Penis des Beschuldigten gekommen sei, wisse sie nicht genau. Er habe sie immer berührt und ihre Hand dorthin gelegt (a.a.O. S. 6 ff.). Als sie ihm gesagt habe, sie würde ihn morgen wieder treffen, sie müsse zur Schule, habe er auf die Uhr geschaut, er sei aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dann habe er seine Adresse und Telefonnummer in ihre Agenda geschrieben (a.a.O. S. 9). 5. Aussagen von C._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 16 f.). Anzufügen ist, dass C._____ ausführte, die Privatklägerin habe keine sichtbaren Verletzungen oder Rötungen im Bereich der Brust gehabt (Urk. 4/3 S. 3). Auf Vorhalt eines handschriftlichen Zettels mit dem Namen von C._____ und zwei Telefonnummern (Urk. 6/3/1) antwortete er, er kenne die Telefonnummer. Es könnte sein, dass die Privatklägerin den Zettel geschrieben habe. Aber es sei nicht ganz gleich wie sie schreibe. Die Zahlen seien nicht gleich. Er habe den Zettel nicht geschrieben. Er habe keine Ahnung, wer diesen Zettel geschrieben habe (Urk. 7/1 S. 7).

- 13 - 6. Aussagen von D._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ korrekt zusammengefasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 17 f.). 7. Weitere Beweismittel Auf die Aussagen von E._____, F._____ und G._____ wird, soweit nötig, im Rahmen der Aussagewürdigung eingegangen. Das Gleiche gilt für die im Recht liegenden Urkunden. 8. Aussagewürdigung 8.1 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Partei- und Zeugenaussagen hat sich in der Rechtsprechung die so genannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 129 I 49 E. 5 f.). Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die wahre und die falsche Schilderung eines Sachverhalts unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Es liess sich nachweisen, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich deshalb in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die auf nicht erlebten Vorgängen beruhen. Wahre Aussagen über selbst Erlebtes weisen so genannte Realitätskriterien auf; umgekehrt zeigen sich bei Aussagen über nicht selbst Erlebtes so genannte Phantasie- oder Lügensignale (vgl. die Hinweise in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, insb. Volker DITTMANN, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., m.w.H.; vgl. auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 313 ff.). Realitätskriterien sind zum Beispiel Detailreichtum, Originalität (im Sinne von Einzigartigkeit), Kohärenz und Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit. Phantasiesignale sind zum Beispiel Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, andererseits Übertreibungen und namentlich übertriebene Bestimmtheit (DITTMANN, a.a.O.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O.; und BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 (1985), S. 56). Zu prüfen ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussage auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die

- 14 - Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann. Eine besondere Bedeutung kommt schliesslich der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussagen ("Aussagegenese") zu (BGE 129 I 49 E. 6; DITTMANN, a.a.O., S. 33). Entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verlangt das Bundesgericht, dass bei der Würdigung der Aussagen von der Hypothese ausgegangen wird, "dass die Aussage nicht realitätsbegründet" sein könne (BGE 129 I 49 E. 5 f.). Es könne erst dann angenommen werden, die Aussage sei wahr, wenn die Prüfung ergebe, "dass diese Unwahrheitshypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann". Das heisst: Die Hypothese, die Aussagen seien unwahr, muss widerlegt werden. Solange sie nicht widerlegt werden kann, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, die Aussagen seien unwahr. 8.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Beschuldigten ist sowohl auf ihren jeweiligen Inhalt als auch auf das Aussageverhalten in seiner Gesamtheit abzustellen. In Bezug auf seine generelle Glaubwürdigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert – versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Entsprechend sind seine Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Andererseits darf auch dem Opfer nicht einfach mit dem Hinweis, sie habe als Zeugin bzw. Privatklägerin (Auskunftsperson) unter Strafandrohung ausgesagt,

- 15 eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert werden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, was allen strafprozessualen Grundsätzen widerspräche. 8.3 C._____, D._____, F._____, E._____ und G._____ haben als Zeugen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. C._____ ist mit der Privatklägerin seit dem tt. Dezember 2003 verheiratet (Urk. 4/3 S. 2). Den Beschuldigten habe er durch einen Kollegen im Jahre 2003 kennengelernt. Sie seien nicht befreundet und würden sich flüchtig kennen (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 7/1 S. 3). D._____ hat eine freundschaftliche Beziehung zur Privatklägerin und deren Ehemann (Urk. 7/2 S. 3). Zum eingeklagten Vorfall selber konnten C._____ und D._____ keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen schildern, sondern nur vom Hörensagen anhand der Erzählungen der Privatklägerin berichten. Soweit C._____ indes den Gemütszustand der Privatklägerin am Tag des Vorfalls sowie das Verhalten von ihr und dem Beschuldigten in der Folgezeit schilderte, tat er dies aus eigener Wahrnehmung. Gleiches gilt für die Schilderungen von D._____ über dessen Kontakte mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten nach dem Vorfall. E._____ ist eine Kundin der Privatklägerin und bringt ihr seit vielen Jahren Kleider zum Abändern. Sie bezeichnet die Privatklägerin nicht als enge Freundin. Zudem gehen die Zeugin und ihr Ehemann für Schröpfbehandlungen zur Privatklägerin (Urk. 7/3 S. 3). Zwischen F._____ und dem Beschuldigten besteht eine langjährige Freundschaft. Zudem kennt F._____ den Ehemann der Privatklägerin seit 40 Jahren. Dieser ist ein alter Freund von ihm (Urk. 7/4 S. 2 und 6). C._____, D._____, E._____ und F._____ stehen alle in einer zumindest freundschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin oder zum Beschuldigten. Ihre Aussagen sind daher unter dieser Prämisse zu würdigen. G._____ war die Deutschlehrerin der Privatklägerin im Kurs, den die Privatklägerin im Zeitraum der inkriminierten Handlungen besuchte. Sie steht in keiner Beziehung zu den Parteien und ist glaubwürdig. 8.4 Unbestrittenermassen hat sich der Beschuldigte am späteren Nachmittag zur Wohnung der Privatklägerin begeben. Die Privatklägerin sagte, sie müsse zur Schule, worauf der Beschuldigte ihr anbot, sie zur Schule zu fahren. Unterwegs

- 16 entschieden sich die beiden, noch bei der Wohnung des Beschuldigten vorbeizugehen. In der Wohnung hat der Beschuldigte die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abgeschlossen. Die Privatklägerin hat sich an den Tisch und der Beschuldigte auf das Sofa gesetzt. Danach ist der Beschuldigte aufgestanden, ist hinter die Privatklägerin gestanden und hat ihre Schultern berührt. Anschliessend begaben sie sich ins Schlafzimmer, wo es zu Küssen kam. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten über den Kleidern am Penis und der Beschuldigte hat die Privatklägerin an den Brüsten berührt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin dann zur Schule gefahren und sich dort mit einem Kuss von ihr verabschiedet. Die Umstände der sexuellen Handlungen sowie weitere sexuelle Handlungen sind umstritten. Gemäss dem Beschuldigten erfolgten die sexuellen Handlungen einvernehmlich. 8.5 Die Aussagen der Privatklägerin enthalten sehr viele Details. Die Schilderungen sind nachvollziehbar, ergeben ein Ganzes und wirken homogen. Die vielen Details schilderte die Privatklägerin von sich aus, ohne sich in wesentliche Widersprüche zu verwickeln. Auch die auf Nachfragen erfolgten Aussagen fügen sich nahtlos in die Schilderungen der Privatklägerin ein. Die Privatklägerin hielt in ihren Einvernahmen die Abläufe des Geschehens auseinander und zeigte auf, dass sie damit einverstanden war, dass der Beschuldigte sie zur Schule und seiner Wohnung fuhr, obwohl sie offenbar ein ungutes Gefühl hatte. Sie zeigte auch auf, dass sie mit den nachfolgenden Handlungen des Beschuldigten nicht mehr einverstanden war und wie sie ihm das zu verstehen gab. Das Verhalten des Beschuldigten und ihr eigenes schildert die Privatklägerin sehr präzise. Dass sich die Privatklägerin so detailgenau und mit inhaltlicher Konstanz an den Vorfall erinnert, ist erstaunlich, ereignete er sich doch im Dezember 2007. Zudem erfolgte die erste Einvernahme der Privatklägerin im Juli 2014 und die weiteren Einvernahmen etwa ein Jahr später. Dass sich die Privatklägerin so genau an den Vorfall erinnern kann, ist damit zu erklären, dass dieser für sie sehr einschneidend war, sie sehr darunter litt und sogar Selbstmordgedanken hegte. Andererseits erinnerte der Beschuldigte durch seine Telefonanrufe und sein Aufsuchen der Privatklägerin diese immer wieder an den Vorfall, so dass sie sich auch nach einer Begeg-

- 17 nung mit dem Beschuldigten zur Anzeige des inkriminierten Vorfalles entschied. Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Der erwähnte Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin findet sich beispielsweise darin, dass der Beschuldigte nach dem Betreten der Wohnung Erdnüsse konsumiert habe (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 6/1 S. 6); er ihr von seinen Essgewohnheiten erzählt habe (Urk. 4/1 S. 2); sie etwas zu spät in die Schule gekommen sei und sich nicht mehr auf den Unterricht habe konzentrieren können. Es seien ihr fast die Tränen gekommen. Die Lehrerin habe sie gefragt, was mit ihr los sei, aber sie habe nicht reden können. Sie habe in der Nähe der Lehrerin sitzen wollen. Sie sei sehr traurig und geschockt gewesen. Sie habe nicht mehr gewusst, wer sie sei. Die Lehrerin habe sie gefragt, was los sei. Sie habe nicht antworten können (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 6/1 S. 6). Auch die Wohnung des Beschuldigten beschreibt sie sehr detailliert (Urk. 4/1 S. 3 f.). Solche detailreichen Schilderungen über nebensächliche Begleitumstände sind Realitätskriterien und damit Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Besonders eindrücklich ist die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe: "No no" und "let me go to Schule. I have no time, can be tomorrow or after tomorrow i have time, i come to you". Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert, sei an ihr "geklebt" und habe weitergemacht (Urk. 6/2 S. 9). Der Beschuldigte habe einen Eindruck hinterlassen, als ob er Hunger nach Frauen habe. Er habe alles relativ schnell und stark gemacht (Urk. 4/2 S. 8). Neben der detailreichen Schilderung des Geschehens durch die Privatklägerin sagte sie grundsätzlich konstant aus und verwickelte sich nicht in wesentliche Widersprüche. So schilderte sie übereinstimmend, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung die Türe abgeschlossen und eine lange Waffe vor die Türe gestellt habe. Das Licht habe er nicht eingeschaltet, sondern eine Kerze angezündet. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, sie müsse zur Schule gehen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, sie hätte noch Zeit. Der Beschuldigte sei dann aufgestanden und habe ihre Schultern massiert, sie an diversen Orten geküsst, ihre Oberbekleidung nach oben gezogen, ihre Brüste gedrückt und daran gesaugt. Dann habe er sie zum Bett gezogen, habe sich dort auf sie gelegt, weiter gemacht

- 18 und geküsst, ihre Hose geöffnet und versucht diese herunterzuziehen. Sein Geschlechtsteil sei hart gewesen. Sie habe dann erneut gesagt, sie müsse in den Kurs und habe ihm angeboten ein anderes Mal zu kommen. Der Beschuldigte habe seine Adressangaben in ihre Agenda geschrieben und habe sie zur Schule gefahren. Nach diesem Vorfall habe der Beschuldigte ihr telefoniert, sie aufgesucht und auf den Vorfall angesprochen (Urk. 4/1; Urk. 6/1; Urk. 69). Widersprüche gibt es in Bezug auf das von der Privatklägerin geschilderte Berühren des Penis des Beschuldigten. Die Privatklägerin führte zunächst aus, sie habe den Penis nur leicht über der Hose berührt und zwar in der Absicht, dass der Beschuldigte ihr vertraue und sie loslasse (Urk. 4/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin demgegenüber zu Protokoll, sie habe sich gewehrt, aber eine ihrer Hände sei auf seinem Geschlechtsteil gelegen, weil sie sich habe stützen müssen (Urk. 6/1 S. 6). Sie habe den Beschuldigten nicht absichtlich am Penis berührt. Sie möge ihn überhaupt nicht, seit dem ersten Moment an (Urk. 6/2 S. 5). Heute erklärte sie, der Beschuldigte habe ihre Hand genommen und auf seinen Penis gelegt (Urk. 69 S. 8). Mit der Verteidigung (Prot. II S. 8) ist festzustellen, dass die Privatklägerin betreffend die Position ihrer Hand mit Bezug auf den Penis des Beschuldigten verschiedene Versionen zu Protokoll gab. Dieser Widerspruch betrifft jedoch einen dynamischen Handlungsablauf und führt nicht per se dazu, dass die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich unglaubhaft wären. Im Gegenteil würde ein konformes Aussageverhalten den Eindruck einer einstudierten Geschichte machen. Ein weiterer Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin erblickt die Verteidigung darin, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort schilderte, dass der Beschuldigte seinen Kopf auf ihren Oberschenkel gelegt hat. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft machte die Privatklägerin zunächst geltend, der Beschuldigte habe sich im Wohnzimmer zu ihr nieder gekniet und seinen Kopf auf ihren Oberschenkel gelegt (Urk. 6/1 S. 6). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte sie am Geschlechtsteil berührt habe, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe auch seinen Kopf/Gesicht an ihrem Geschlechtsteil gehabt. Auf die Frage, ob es richtig sei,

- 19 dass der Beschuldigte seinen Kopf zwischen ihre Beine gelegt habe, antwortete die Privatklägerin mit "Ja, er legte seinen Kopf auf meine Oberschenkel und sein Gesicht war gegen meine Scham gerichtet." Die weitere Frage, ob der Beschuldigte ihre Scham geküsst habe, bejahte die Privatklägerin und fügte an, dies sei über der Hose geschehen. Die weitere Frage, wo dies geschehen sei, beantwortet sie mit im Wohnzimmer, in seinem Schlafzimmer (Urk. 6/1 S. 10). Dazu gilt es zu sagen, dass die Privatklägerin in beiden Einvernahmen zunächst den Vorfall frei schilderte und danach vom Befrager nachgefragt wurde. Dass solche Nachfragen die vorher erfolgte Schilderung konkretisieren, ist Sinn und Zweck der Nachfragen. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Richtig ist, dass die Privatklägerin – im Gegensatz zur heutigen (vgl. Urk. 69 S. 6) und der staatsanwaltlichen Befragung – in der polizeilichen Einvernahme nicht ausführte, der Beschuldigte habe seinen Kopf auf ihre Oberschenkel gelegt. Nicht richtig ist jedoch, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nichts vom Küssen der Scham über der Hose erwähnte. So führte sie aus, der Beschuldigte habe sie auf das Bett geworfen und habe sich auf sie gelegt. Dann habe er zuerst ihren Mund geküsst, dann ihren Hals und ihre Brüste, dies unter dem Pullover und T-Shirt, welches er hochgezogen habe, und er sei weiter zu ihrem Geschlechtsteil gegangen. Dies über der Hose (Urk. 4/1 S. 5). Somit könnte die vom Beschuldigten vorgebrachte Erschwerung der Vorwürfe höchstens darin liegen, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nicht auch erwähnte, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer an der Scham geküsst. Das Nichterwähnen des Küssens der Scham im Wohnzimmer stellt jedoch keine Steigerung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten dar, zumal dieser bereits – wie erwähnt – vorgebracht worden ist. Legt jemand einer anderen, sitzenden Person den Kopf auf die Oberschenkel, befindet sich dieser zudem – bereits aus anatomischen Gründen – im Bereich der Scham. Ein für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin relevanter Widerspruch bzw. Aggravation liegt somit nicht vor. Ebenfalls nur in der staatsanwaltlichen Einvernahme schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe bereits im Wohnzimmer versucht, ihre Hose herunterzuziehen (Urk. 6/1 S. 11). Auch damit erschwert die Privatklägerin ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht. Zudem handelt es sich hierbei nicht um eine sexuel-

- 20 le Handlung und nimmt dieser Punkt eine untergeordnete Stellung ein im Rahmen des gesamten von der Privatklägerin geschilderten Ablaufes des Vorfalls. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird damit nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil zeigen die Aussagen der Privatklägerin, dass sie eben keine einstudierte Geschichte zu Protokoll gibt. Zur Frage der Gegenwehr führte die Privatklägerin bei der Polizei aus, sie habe die Zähne zusammengebissen, sodass der Beschuldigte mit seiner Zunge nicht in ihren Mund habe eindringen können. Sie habe, als der Beschuldigte versucht habe, ihre Hose herunterzuziehen, seine Hand gehalten und ihm gesagt, er solle das bitte nicht tun, sie müsse zur Schule (Urk. 4/1 S. 2). Im Wohnzimmer habe sie aus Angst und wegen der Sprache nicht mehr sprechen können. Sie habe immer nur das Gleiche gesagt, dass sie zur Schule müsse. Der Beschuldigte habe ihren Pullover und BH hochgezogen. Sie habe nur versucht, seine Hand zu halten (Urk. 4/1 S. 4). Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie zur Schule müsse. Sie habe auch mehrmals nein gesagt. Sie habe sogar nein geschrien. Sie habe fast nicht mehr sprechen können aus Angst. Der Beschuldigte habe nicht reagiert und weiter gemacht. Sie habe mehr sprechen wollen, aber in dem Moment habe sie nur nein sagen können. Sie habe immer wieder nein gesagt und seine Hand gehalten (Urk. 4/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zur Frage der Gegenwehr aus, sie habe die Zähne zusammengebissen, als er sie auf den Mund geküsst habe. Auf dem Weg ins Schlafzimmer habe sie ihm immer wieder gesagt, sie müsse in den Kurs gehen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie bitte gehen lassen. Sie komme ein anderes Mal. Als er ihre Hose geöffnet und diese habe herunterziehen wollen, habe sie sich dagegen gewehrt, weil sie nicht gewollt habe, dass er ihre Hosen öffne. Sie habe ihm gesagt, sie müsse jetzt wirklich in den Kurs gehen (Urk. 6/1 S. 6). Sie habe ihn einmal gestossen. Doch mehrmals. Sie habe sich mehrmals gewehrt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und möchte in den Kurs. Sie habe nein gesagt. Sie habe die ganze Zeit die Zähne zusammengebissen. Sie habe immer wieder ihr T-Shirt und den Pullover nach unten gezogen. Sie habe auch nein geschrien (Urk. 6/1 S. 9). Der Beschuldigte sei mit seiner Zunge vorgefahren und habe in sie eindringen wollen, obwohl sie die Zähne zusammengebissen habe (Urk. 6/1 S. 10). Sie habe "nein" und "sie müsse in

- 21 die Schule" gesagt. Sie habe sich gewehrt. Sie habe versucht seine Hände abzuwehren (Urk. 6/1 S. 11). Sie habe ihn mit ihren Händen abgewehrt und immer gesagt, sie müsse in ihren Kurs (Urk. 6/1 S. 12). Heute erklärte die Privatklägerin, sie habe nichts gesagt, da sie so geschockt gewesen sei. Sie habe immer gedacht, hinter ihr warte ein Gewehr. Sie müsse ruhig bleiben und dürfe keinen Lärm machen. Sie habe immer die Zähne zusammengebissen, als der Beschuldigte sie habe küssen wollen. Sie sei still geblieben und habe nicht schreien können. Sie habe dem Beschuldigten gezeigt, dass sie nicht einverstanden sei, sie habe die Zähne zusammengebissen und auch ihre Bluse immer wieder hinunter geschoben (Urk. 69 S. 6 f.). Sie habe nichts dagegen tun können, weil sie Angst gehabt habe, zu sterben. Sie habe dem Beschuldigten beim Gehen ins Schlafzimmer daher gesagt, sie würde wieder kommen. Sie habe den Reissverschluss immer wieder nach oben gezogen, worauf sie gesagt habe, sie müsse in den Deutschkurs, sie würde aber wieder kommen (Urk. 69 S. 7 f.). Die Privatklägerin schilderte ihre Gegenwehr somit konstant und ohne wesentliche Widersprüche bzw. sind die minimen Widersprüche von untergeordneter Bedeutung. An ihrer Einvernahme an der Berufungsverhandlung hinterliess die Privatklägerin sodann überzeugend den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig. So spricht sie nie davon, dass der Beschuldigte mit dem Replikagewehr auf sie gezielt hätte oder ihr mit dem Einsatz des Gewehrs gedroht hätte (vgl. auch Urk. 69 S. 9). Auch macht sie nicht geltend, der Beschuldigte habe grobe Gewalt gegen sie angewendet oder es sei zu schwerwiegenderen sexuellen Handlungen gekommen. Ferner erklärte sie konstant, der Beschuldigte habe ihre Scham lediglich über den Kleidern geküsst. Weitere Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin finden sich in den zahlreich geschilderten eigenen Gefühlen. So führte sie aus, dass ihr der Anblick der Waffe Angst gemacht habe. Als der Beschuldigte sie beim Esstisch sexuell angegangen sei, habe sie grosse Angst gehabt und sich geschämt. Nachdem der Beschuldigte sie mit einem Kuss vor der Schule verabschiedet habe, habe sie eine grosse Wut verspürt (Urk. 4/1 S. 2). Der Beschuldigte habe sie im Lager immer

- 22 darauf angesprochen und sie habe eine solche Wut gehabt. Es habe sie sehr traurig gemacht, dass ihr Mann sie nicht vor dem Beschuldigten geschützt habe. Die Tat des Beschuldigten habe sie so unglücklich und wütend gemacht. Sie habe das Land verlassen und sich umbringen wollen (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe wegen der Waffe Angst gehabt, sich stärker zu wehren. Er hätte sie töten können (Urk. 4/1 S. 4). Wenn sie an den Vorfall denke, bedrücke es sie. Ihr würden dann fast die Tränen kommen und sie könne nicht reden. Und: Sie habe Angst vor der Anzeige, weil sie befürchte, der Beschuldigte töte sie oder ihren Mann (Urk. 4/1 S. 8). Im Kurs sei sie sehr traurig und geschockt gewesen. Sie sei unter Schock gestanden. Als der Kurs fertig gewesen sei und ihr Mann sie abgeholt habe, habe sie aus Wut mit der Tasche gegen ihren Mann gestossen (Urk. 6/1 S. 6). Der Beschuldigte habe sie immer wieder verfolgt. Sie sei erschöpft von dieser Verfolgung, sodass sie am liebsten Selbstmord gemacht hätte. Sie sei sehr traurig gewesen, weil ihr niemand habe helfen können, weshalb sie D._____ vom Vorfall erzählt habe (Urk. 6/1 S. 8). Auch anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung wirkte sie authentisch bei ihrer Schilderung, als sie das Gewehr gesehen habe, sei sie wie gelähmt gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun solle (Urk. 69 S. 5). Sie sei geschockt gewesen und habe immer gedacht, hinter ihr warte ein Gewehr (Urk. 69 S. 6). Trotz einiger Widersprüche betreffend Nebenumstände sind die Aussagen der Privatklägerin gesamthaft als glaubhaft zu qualifizieren. So sagte sie im Wesentlichen konstant und sehr detailliert aus, sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig und machte ihre Gefühle kenntlich, was alles Kennzeichen von wahrheitsgemässen Aussagen und tatsächlich Erlebtem sind. 8.6 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, äusserte sich C._____ durchwegs nüchtern und sachlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er versuchen würde, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Er verzichtete auch auf die Beantwortung der Frage, wozu er den Beschuldigten für fähig halte (Urk. 4/3 S. 4). Auch stellte er sich selbst nicht in einem guten Licht dar, indem er zugab, die Privatklägerin bei ihrem Wunsch nach einer Anzeige nicht unterstützt bzw. ihr gar davon abgeraten zu haben. Seine Aussagen vom Hörensagen stimmen mit den-

- 23 jenigen der Privatklägerin überein. Auf die glaubhaften Aussagen von C._____ kann somit mit der gebotenen Vorsicht abgestellt werden. 8.7 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass D._____ sehr detailliert schilderte, wie die Privatklägerin ihm von den Vorfällen erzählt hat und dabei emotional sehr aufgewühlt gewesen sei; auch die emotionalen Ausbrüche und die Wutanfälle der Privatklägerin in den Wochen danach. Sehr anschaulich schildert D._____ auch das Unverständnis der Privatklägerin darüber, dass er und C._____ ihr von einer Anzeige abgeraten hätten, womit D._____ auch selbst sich in ein schlechtes Licht rückt. Im Kerngehalt stimmen seine Aussagen von Hörensagen sowie über selbst Erlebtes mit denjenigen der Privatklägerin und von C._____ überein. Dies gilt auch für den Telefonanruf des Beschuldigten, welcher von diesem nicht bestritten wurde (Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 27). Die Aussagen von D._____ sind daher glaubhaft. Es kann mit der gebotenen Vorsicht auf sie abgestellt werden. 8.8 Die Aussagen von E._____ sind detailliert, geben teils eigene Wahrnehmungen und teils ihr von der Privatklägerin Geschildertes wieder. Auch räumt E._____ ein, nicht mehr zu wissen, ob sie den Beschuldigten schon einmal gesehen hat. Ihre Aussagen sind daher als glaubhaft einzustufen. Mit der gebotenen Vorsicht kann auf sie abgestellt werden. F._____ beschreibt vorwiegend seine Beziehung und seine Kontakte zum Beschuldigten und zu C._____. Er schildert, dass sein Kontakt zu C._____ vor Jahren nicht im Guten beendet worden sei. Auch macht er die Privatklägerin und C._____ schlecht, indem er anführt, sie würden versuchen, hier etwas Geld herauszuholen. Insgesamt fünf Mal muss ihm die Frage gestellt werden, was ihm der Beschuldigte gesagt, erzählt bzw. geschildert hat (Urk. 7/4 S. 5 f.). Die gestellte Frage beantwortet er wiederholt nicht, was als Fluchtsignal zu werten ist. Kommt hinzu, dass sich F._____ auf die Seite seines Freundes – des Beschuldigten – stellt, ohne dass er den Vorfall miterlebt hat, einfach weil der Beschuldigte in seinen Augen ein korrekter, guter und ehrlicher Typ sei (Urk. 7/4 S. 7), und ohne die Angaben des Beschuldigten zu reflektieren. F._____ führt in seiner eigenen Schilderung aus, die Privatklägerin habe Fotoalben mit Bildern von jungen …innen [Angehörige des Staates H._____] an den Grillplatz mitgebracht (Urk. 7/4 S. 4). Erst die späteren Ergänzungsfragen der Ver-

- 24 teidigung sprechen von einem Fotoalbum (Urk. 7/4 S. 7). Der Beschuldigte selbst spricht auch immer nur von einem Fotoalbum (Urk. 5/1 S. 4 f.; Prot. II S. 9). Seine Aussagen sind daher nicht glaubhaft und es kann nicht auf sie abgestellt werden. 8.9 Aus eigener Wahrnehmung schilderte C._____, dass die Privatklägerin ihm unmittelbar nach dem Vorfall davon erzählt habe. Er habe sie von der Schule abgeholt und sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe geweint. Sie habe einen Schock gehabt. Sie habe auch etwas von einer Waffe erzählt. Mit einem Übersetzungsbuch hätte die Privatklägerin ihm gesagt, was geschehen sei, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie sei zu spät zur Schule gekommen und die Lehrerin habe sie gefragt, was los sei, weil sie in einem Schockzustand gewesen sei. Er habe ihr dann von einer Anzeige abgeraten, weil er gedacht habe, sie hätten keine Beweise. Der Beschuldigte habe dann immer wieder den Kontakt gesucht (Urk. 4/3; Urk. 7/1). Diese Aussagen von C._____ stützen die Aussagen der Privatklägerin und zwar auch dort, wo C._____ von eigenen Wahrnehmungen berichtet und nicht nur dort, wo er wiedergibt, was die Privatklägerin ihm erzählt hat. Die einzige Ungereimtheit zwischen den Aussagen von C._____ und der Privatklägerin besteht darin, dass die Privatklägerin schilderte, sie habe nach dem Vorfall eine gerötete Brust gehabt. Demgegenüber führte C._____ aus, die Privatklägerin habe keine Rötungen an der Brust gehabt (Urk. 4/3 S. 3). Angesichts der langen Zeit, die seit dem Vorfall vergangen ist, ist es mehr als nachvollziehbar, wenn sich C._____ nicht mehr an Rötungen an der Brust erinnert. 8.10 D._____ schildert, dass die Privatklägerin ihm im Jahre 2008 vom Vorfall erzählt habe. In seiner Einvernahme erfolgt eine sehr detaillierte Schilderung von dem, was die Privatklägerin ihm damals erzählte. Sie habe eine "long gun" erwähnt, die der Beschuldigte vor die Türe gestellt habe und dass der Beschuldigte Sex mit ihr haben wollte. Sie habe nur noch im Kopf gehabt, dort wieder herauszukommen. Sie habe sich so verhalten, dass sich der Beschuldigte wohl gefühlt habe und von ihr ablasse. Auch habe sie ihn auf später vertröstet. Zudem habe sie ihm gesagt, sie müsse in die Schule. Der Beschuldigte habe sie dann in die Schule gefahren. In der Schule habe sie nur noch geweint. Die Lehrerin habe ge-

- 25 fragt, warum sie weine. C._____ habe die Privatklägerin von der Schule abgeholt. Weil die Privatklägerin so stark reagiert habe, habe er (D._____) ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen. Zusammen mit C._____ sei er dann zum Schluss gekommen, dass sie keine Beweise hätten und deshalb von einer Anzeige absahen. Die Privatklägerin sei dann aggressiv gewesen, weil ihr niemand geholfen habe. Später habe C._____ ihn angerufen und gesagt, die Privatklägerin liege nur noch im Bett, heule und habe gesagt, sie bringe sich um. Später habe er gehört, dass der Beschuldigte in den Laden gekommen sei und sie im Tram getroffen habe, wo er anzügliche Bemerkungen gemacht habe. Auch sei er bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Nachdem er letzten Sommer oder Herbst wieder vorbeigekommen sei, habe sich die Privatklägerin zu einer Anzeige entschieden. Diese Aussagen von D._____ stützen die Aussagen der Privatklägerin, auch wenn seine Aussagen auf Schilderungen der Privatklägerin basieren. Auch gilt es zu beachten, dass die Privatklägerin D._____ den Vorfall bereits im Jahre 2008 geschildert hat und er diesen trotz des grossen Zeitablaufs noch genau gleich wie die Privatklägerin schildert. 8.11 E._____ führte als Zeugin aus, sie habe sich in einem Winter im Nähatelier der Privatklägerin aufgehalten, als ein Kunde hereingekommen sei, Kleider gebracht und die Privatklägerin diese abgelehnt habe. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle für diesen Mann keine Kleideränderungen machen. Er habe sie vergewaltigen wollen und sie wolle ihn deshalb nicht sehen. Auf die Äusserung der Zeugin hin habe die Privatklägerin die Kleider entgegengenommen und dem Kunden gesagt, er solle gehen und irgendwo warten, bis sie es gemacht habe. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dieser Mann habe sie in seine Wohnung gelockt. Er sei ein Kollege von ihrem Mann. Die Zeugin konnte nicht bestätigen, ob es sich beim Mann, der damals ins Atelier der Privatklägerin gekommen sei, um den Beschuldigten handelt (Urk. 7/3 S. 3 ff.). Mit diesen Aussagen bestätigt auch E._____ die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte einige Zeit nach dem Vorfall eine weisse und eine gelbe Hose vorbeigebracht habe und diese geändert haben wollte. Sie habe ihn fortgejagt. Eine Freundin sei zu dieser Zeit mit ihr im Geschäft gewesen. Diese habe sie nicht verstanden und habe ihr gesagt, wie sie ihn wegschicken könne, wo es doch so viele Nähateliers gebe. Die

- 26 - Privatklägerin habe ihr gesagt, sie verstehe das nicht, dieser Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen. Nachdem ihre Freundin sie so gerügt habe, habe sie ihr Gesicht nicht verlieren wollen und habe die zwei Hosen angenommen, um die Änderungen vorzunehmen (Urk. 6/1 S. 17 f.). 8.12.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten hat bereits die Vorinstanz festgestellt, dass seine Schilderungen zum Tatablauf von Widersprüchen, Weiterentwicklungen und Anpassungen geprägt seien und in zentralen Punkten voneinander abweichen würden (Urk. 41 S. 19). Dies trifft zu: Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte zu Beginn erklärte, die Privatklägerin sei wegen des Fotoalbums zu ihm nach Hause gekommen. Erst auf Vorhalt der Angaben der Privatklägerin räumte er ein, dass er sie bei ihr zu Hause abgeholt habe (Urk. 4/2 S. 2 f.). Zudem gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn am Schritt gefasst und als er von der Toilette zurückgekommen sei, sei die Privatklägerin mit offener Bluse auf dem Bett gelegen. Demgegenüber führte er bereits in der nächsten Einvernahme aus, es habe sich ein romantischer Tanz ergeben, während welchem die Privatklägerin dem Beschuldigten in den Schritt gegriffen habe, worauf es auf dem Bett zu weiteren Berührungen gekommen sei und er sich "es bizeli neben sie gelegt" habe, wobei die Privatklägerin höchstens ein bisschen die Bluse geöffnet gehabt habe (Urk. 5/1 S. 3). Heute führte der Beschuldigte nun aus, die Initiative sei von ihm ausgegangen (Urk. 70 S. 3). Es ist evident wie der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens seine Aussagen den Aussagen der Privatklägerin angepasst bzw. er in ganz wesentlichen und entscheidenden Punkten äusserst widersprüchlich ausgesagt hat. Widersprüchlich sagte der Beschuldigte auch betreffend die Gegenwehr der Privatklägerin aus. Während er im Untersuchungsverfahren noch erklärte, es habe nie Gegenwehr gegeben (Urk. 5/1 S. 6), räumte er heute ein, beim Küssen habe sie sich gewehrt, sie habe den Kuss nicht erwidert. Sodann habe er "nachgeholfen", damit sie sich aufs Bett gelegt habe (Urk. 70 S. 5). Ferner muss das Aussageverhalten des Beschuldigten als stark beschönigend bezeichnet werden. Heute erklärte er auf die Frage, ob vorher im Wohnzimmer schon etwas geschehen sei, er habe die Privatklägerin vielleicht an den Schultern

- 27 und am Nacken berührt. Mehr nicht. Auf die Anschlussfrage, was man sich darunter vorzustellen habe, erklärte er dann, dass er sie angefasst habe. Weitere Beispiele sind, dass der Beschuldigte sich "es bizeli neben sie", die Privatklägerin, auf das Bett gelegt habe (Urk. 5/1 S. 3), er habe die Privatklägerin "wahrscheinlich ganz leicht küssen wollen" (a.a.O.), das (dass die Privatklägerin ihm an den Schritt gegriffen habe) "habe ihn ein wenig erregt, aber nicht sehr stark" (a.a.O.) und "ganz am Schluss sei er sexuell erregt gewesen" (Urk. 70 S. 6). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte häufig ausweichend und vage antwortete. Er benutzt oft Relativierungen wie wahrscheinlich, vielleicht, vermutlich (z.B. Urk. 70 S. 3; Urk. 6/1 S. 3). Selbstverständlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der inkriminierte Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt, aber angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sich an gewisse Dinge sehr präzise erinnert, mutet das vage und ausweichende Aussageverhalten seltsam an. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger der Privatklägerin Fr. 5'000.– und eine Entschuldigung angeboten hat, wenn sie ihr Desinteresse an der Strafverfolgungen erklärt (Urk. 9/1; Urk. 70 S. 8). Trotz den Erklärungsversuchen des Beschuldigten (vgl. Urk. 70 S. 8 f.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass man eine solche Summe lediglich anbietet, wenn man ein gewisses Unrechtsbewusstsein hat. Wäre der Beschuldigte überzeugt, dass er sich keinerlei Fehlverhalten vorwerfen lassen müsse und alles tatsächlich einvernehmlich geschah, hätte er kein solches Angebot unterbreiten müssen. Die Privatklägerin ist fast 30 Jahre jünger als der Beschuldigte und sie hat ihm im Vorfeld des heute zu beurteilenden Vorfalles nie Avancen gemacht, was der Beschuldigte eingestand (Urk. 70 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin, die ihn kaum kannte, habe ihn noch kurz vor ihrem Deutschkurs in seiner Wohnung verführen wollen, lebensfremd. 8.12.2 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt schliesslich auch auf, dass sie abgesehen vom Kerngeschehen, in welchem sich seine Aussagen und jene der Privatklägerin widersprechen, auch in weiteren Punkten nicht mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen:

- 28 - So führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm im Verlaufe des inkriminierten Vorfalles ihre Natelnummer und die Adresse (von ihrem Atelier) aufgeschrieben (Urk. 5/1 S. 4). Zum Beweis dafür reichte er einen Zettel ein, der den Namen des Ehemannes der Privatklägerin, eine Festnetztelefonnummer, eine Natelnummer und eine Strassenbezeichnung enthält (Urk. 6/3/1). Bereits die Angaben auf dem Zettel widersprechen der Aussage des Beschuldigten, trägt dieser doch nicht den Namen der Privatklägerin, sondern jenen ihres Ehemannes und ist darauf auch eine Festnetztelefonnummer aufgeführt. Die Privatklägerin bestreitet, dem Beschuldigten die Adresse ihres Nähateliers aufgeschrieben zu haben. Zudem führte die Privatklägerin aus, dass die Schrift auf dem Zettel nicht von ihr stamme. Das sei nicht ihre Handschrift (Urk. 6/2 S. 4). Gemäss C._____ könnte die Privatklägerin den Zettel geschrieben haben, aber die Zahlen seien nicht so geschrieben wie die Privatklägerin schreibe. Er wisse nicht, wer den Zettel geschrieben habe (Urk. 7/1 S. 7). Schliesslich reichte der Beschuldigte heute eine Visitenkarte ein, die die Privatklägerin ihm damals übergeben haben soll (Prot. II S. 7). Es kann daher nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin diesen Zettel, wie vom Beschuldigten behauptet, geschrieben hat. Vielmehr führte die Privatklägerin konstant aus, der Beschuldigte habe ihr seinen Namen, seine Adresse und Telefonnummer in ihre Agenda geschrieben (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 69 S. 9). Zum Beweis dafür reichte die Privatklägerin ihre Agenda ein, von welcher Kopien zu den Akten genommen wurden (Urk. 10/1). Der Beschuldigte hat nie bestritten, der Privatklägerin diese Angaben in ihre Agenda geschrieben zu haben. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin glaubhaft ausführte, der Beschuldigte habe sie nach dem Vorfall diverse Male auf dem Festnetz angerufen. Die Nummer habe er von einem Kollegen ihres Ehemannes erhalten (Urk. 4/1 S. 6). Der Beschuldigte widerspricht sich auch selbst, indem er ausführte, er habe die Privatklägerin auf dem Handy erreichen wollen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er im Atelier vorbeigegangen (Urk. 5/1 S. 4). Gemäss Angaben des Beschuldigten war die Privatklägerin mit ihrem Ehemann ein bis zwei Mal im Sommer an einer Grillparty am …see. Das erste Mal habe sie dem Beschuldigten das Fotoalbum zeigen wollen. Sie hätten aber fast keine Zeit dazu gehabt. Er habe ihr gesagt, sie solle das Fotoalbum auch an eine Grillparty

- 29 mitnehmen, was die Privatklägerin dann auch einmal gemacht habe (Urk. 5/1 S. 4 f. und 7). Dies wird von F._____ gestützt, der als Zeuge zu Protokoll gab, die Privatklägerin habe irgendwann einmal Fotoalben mit Bildern von jungen …innen, die heiratswillig gewesen seien, an den Grillplatz mitgenommen (Urk. 7/4 S. 4). Die Privatklägerin führte dazu aus, sie habe dem Beschuldigten nie von einem Fotoalbum erzählt, welches sie ihm habe zeigen wollen (Urk. 6/1 S. 16). C._____ sagte bei der Polizei aus, er habe an diesem Grillfest keinen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bemerkt. Es habe noch andere asiatische Frauen dort gehabt und diese hätten untereinander Kontakt gehabt (Urk. 4/3 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte C._____ aus, er habe mit der Privatklägerin Grillanlässe besucht, bei denen auch der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Sie habe dann sofort gehen wollen. Die Privatklägerin habe bei einem solchen Grillfest kein Fotoalbum dabei gehabt, welches sie dem Beschuldigten habe zeigen wollen. Er habe nie ein Fotoalbum bei der Privatklägerin gesehen. Der Beschuldigte habe ihn nicht auf den Vorfall angesprochen. Er (C._____) und die Privatklägerin hätten das Grillfest im Zusammenhang mit dem Beschuldigten jedes Mal verlassen. Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten gesehen habe, habe sie gesagt, dass sie sofort gehen müssten (Urk. 7/1 S. 5 f.). Auf die wenig glaubhaften Aussagen von F._____ kann – wie bereits dargestellt – nicht abgestellt werden. Die Privatklägerin und C._____ schildern demgegenüber übereinstimmend und damit glaubhaft, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nie ein Fotoalbum gezeigt hat (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 6/1 S. 16). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe sich beim Ehemann der Privatklägerin entschuldigt. Dieser habe die Entschuldigung sehr oberflächlich angenommen (Urk. 5/1 S. 5). Demgegenüber gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich nie bei ihm entschuldigt (Urk. 7/1 S. 6). Der Vorfall zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war beim Ehepaar BC._____ von Beginn an ein Thema. C._____ würde sich daher daran erinnern, wenn sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigt hätte. Es ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von C._____ abzustellen.

- 30 - D._____ führte aus, er sei bei der Privatklägerin zuhause gewesen, als diese ihm den Telefonhörer in die Hand gedrückt habe. Am Telefon sei der Beschuldigte gewesen. Dieser habe gesagt, er habe diese Woche die Einvernahme bei der Polizei gehabt und er und der Polizist, der den Fall bearbeite, hätten die Sache besprochen und seien sich einig gewesen, man solle das untereinander lösen. Er (D._____) habe das zur Kenntnis genommen und habe gesagt "aber Herr A._____, irgendetwas muss ja geschehen sein". Der Beschuldigte habe das Ganze ins Lächerliche gezogen, sozusagen, was die Privatklägerin da bei der Polizei erzählt habe. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, ob er glauben würde, er habe es nötig, mit so einer Frau etwas anzufangen. Es sei in dem Sinne gewesen, was er für Chancen bei Frauen habe. Er habe es so halb locker ins Lächerliche gezogen (Urk. 7/2 S. 7). Der Beschuldigte führte zum Telefongespräch mit D._____ aus, es sei möglich, dass dieser ans Telefon gekommen sei. Er (der Beschuldigte) könne nicht mehr sagen, was er ihm gesagt habe. Er habe sicher gesagt, dass es ihm leid tue und habe gefragt, ob sie über die Sache reden könnten. Es gebe verschiedene Dinge, die nicht stimmen würden. Viel mehr sei nicht gesprochen worden. Sein Telefonpartner habe gesagt, er wisse nicht viel von der Sache. Sie müssten selber sehen. Er könne sich nicht vorstellen und glaube nicht, dass er die ganze Sache ins Lächerliche gezogen habe und gesagt habe, ob er denn glaube, dass er es nötig habe, mit so einer Frau etwas anzufangen (Urk. 5/2 S. 5). D._____ schildert das Telefongespräch aus eigener Wahrnehmung. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus welchem Grund er so etwas sagen sollte, wenn das Gespräch nicht so verlaufen wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in anderem Zusammenhang ausführte, ein Kollege habe ihm erzählt, dass C._____ ihm gesagt habe, er hätte seine Ehefrau (die Privatklägerin) belästigt. Sie hätten darüber gelacht und er habe gesagt, es sei nicht so (Urk. 5/1 S. 6). Damit schildert der Beschuldigte zumindest eine ähnliche Reaktion, wie sie D._____ schildert. Es kann daher auf die glaubhafte Schilderung von D._____ abgestellt werden. D._____ führte aus, er wisse davon, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 5'000.– angeboten habe, um diese Angelegenheit zu regeln. Ihm sei der Brief gezeigt worden. Er glaube, dies sei kurz vor der ersten Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft gewesen (Urk. 7/2 S. 8). Im Nachgang zu sei-

- 31 ner Einvernahme reichte D._____ das entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 9/1-2). Der Beschuldigte bestritt zunächst, dass er sich im Rahmen von Vergleichsbemühungen bereit erklärt habe, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz machte der Beschuldigte auf Vorhalt von Urk. 9/1 geltend, er habe der Privatklägerin nie selber ein Angebot gemacht. Sein Verteidiger und er hätten darüber gesprochen und habe Kenntnis von diesem Angebot gehabt. Er habe kein Angebot über Geld oder so gemacht. Sie hätten einfach über eine allfällige Genugtuungssumme gesprochen. Er habe seinem Verteidiger die Genehmigung gegeben, das einmal anzuschauen und mit diesen Leuten zu sprechen. Er selber habe nur mit seinem Verteidiger gesprochen, sonst mit niemandem (Prot. I S. 27; ähnlich auch heute, Urk. 70 S. 9). Es ist nichts Verwerfliches darin zu sehen, dass der Beschuldigte offenbar mit einer Zahlung von Fr. 5'000.– versucht hat, das vorliegende Verfahren abzuwenden, zumal auch der zuständige Polizeibeamte dazu geraten zu haben scheint. Was jedoch ein schlechtes Licht auf ihn wirft, ist die Tatsache, dass er dies anfänglich abstritt. 8.13 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin einerseits glaubhaft sind und viele Realitätskriterien aufweisen sowie trotz einiger weniger Widersprüche nicht den Eindruck hinterlassen, sie gebe eine einstudierte Geschichte zu Protokoll. Zudem werden die Aussagen der Privatklägerin gestützt durch die Aussagen von C._____, D._____ und E._____. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten, indem er sich selbst in Widersprüche verwickelt, oder seine Aussagen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen widerlegt werden. Ferner legte er ein beschönigendes Aussageverhalten an den Tag, so dass auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin zu erkennen. Beim Beschuldigten handelt es sich – wie bereits dargetan – um einen losen Bekannten des Ehemannes der Privatklägerin, den diese vor dem inkriminierten Vorfall erst ein Mal gesehen hat. Auch ein finanzielles Motiv kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin die Genugtuungszah-

- 32 lung von Fr. 5'000.– ausgeschlagen hat, ausgeschlossen werden. Schliesslich hat die Privatklägerin auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bzw. ihrer Einvernahme nicht den Eindruck hinterlassen, eine einstudierte Geschichte deponieren zu wollen und nicht tatsächlich Erlebtes wiederzugeben. Dazu machte sie einen emotional zu aufgewühlten Eindruck. Es war deutlich erkennbar, dass der Vorfall sie nach wie vor stark mitnimmt und etwas gegen ihren Willen geschehen ist (vgl. Urk. 69). Eine Falschbelastung kann deswegen ausgeschlossen werden. Daran ändert auch der Umstand, dass die Privatklägerin erst im Jahr 2014, mithin 7 Jahre nach dem Vorfall, Anzeige erstattete, nichts. Die Privatklägerin kam erst wenige Monate vor dem inkriminierten Vorfall in die Schweiz und war daher mit dem hiesigen (Rechts-)System nicht vertraut. Zudem sprach sie kaum Englisch oder Deutsch. Dass sie sich unter diesen Umständen – ihr Ehemann, notabene ihre einzige Vertrauensperson in der Schweiz, rät von einer Anzeige ab – nicht an die Polizei wendet, erstaunt nicht. Der auch nach Jahren nicht endende Leidensdruck hat sie dann aber offensichtlich doch noch zur Anzeigeerstattung motiviert. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Privatklägerin konstant schildert. Der Sachverhalt der Anklage ist damit grundsätzlich erstellt. Mit der Vorinstanz kann jedoch – selbst gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin – nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Replikagewehr mit der Absicht, die Privatklägerin damit zu bedrohen bzw. ihr Angst einzujagen, in die Hand genommen und bei der Türe hingestellt hat. Dass er das Gewehr nach dem Betreten der Wohnung in die Hand genommen und bei der Türe platziert hat, hat die Privatklägerin glaubhaft geschildert. Ebenfalls überzeugend gab sie zu Protokoll, dass sie davon eingeschüchtert war und Angst hatte (vgl. z.B. Urk. 69 S. 5). Sie verneinte indes, dass der Beschuldigte sie irgendwie bedroht bzw. unter Druck gesetzt habe (Urk. 69 S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Absicht, sie zu verführen, in seine Wohnung gebracht hat. Beim Betreten der Wohnung bemerkte der Beschuldigte die im Schlafzimmer stehende Waffe und um eine erhoffte romantische Ambiance später nicht zu stören, entfernte er die Waffe aus dem Schlafzimmer und stellte sie vor

- 33 die (Eingangs-)Türe (vgl. Urk. 3/3). Eine entsprechende Nötigungsabsicht kann dem Beschuldigten demnach nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. III. Rechtliche Würdigung 1. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Da es sich bei diesem Tatbestand um ein Delikt gegen die Willensfreiheit handelt, muss der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirken und diesem die Entscheidungsfreiheit in sexueller Hinsicht nehmen. Der Täter muss tatsituativ handeln, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Das Ausnützen vorbestehender Abhängigkeits- und Machtverhältnisse oder einer Notlage genügt deshalb nicht. Bei der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens kann es genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar ist, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lässt. Auch in diesen Konstellationen wird aber ein tatsituatives Handeln des Täters verlangt, mit welchem er kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schafft (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 10 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Übrigen kann auf die im vorinstanzlichen Urteil aufgezählten Nötigungsmittel, die Manifestation des entgegenstehenden Willens und die tatbestandsmässigen (sexuellen) Handlungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 41 ff.). 2. Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich bei folgenden in der Anklageschrift beschriebenen Vorgängen offensichtlich und unbestrittenermassen um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt: Küssen, Anfassen, Drücken und Saugen der nackten Brüste; kräftig festhalten und Küssen; sich

- 34 mit erigiertem Glied auf die Privatklägerin legen; versuchte Zungenküsse; Küssen und Anfassen der Scham. 3. Ferner braucht es – wie dargestellt – eine Nötigungshandlung, welche unter anderem in der Anwendung von Gewalt oder im Unter-psychischen-Druck-Setzen bestehen kann. Vorliegend finden sich sowohl Elemente der Gewaltanwendung als auch des Unter-psychischen-Druck-Setzens. Bezüglich der Anwendung von Gewalt ist folgendes festzustellen: Der Beschuldigte drängte die Privatklägerin ins Schlafzimmer, indem er sie umarmte und dabei kräftig festhielt. Im Schlafzimmer stiess er die Privatklägerin zunächst auf das Bett (er habe etwas "nachgeholfen"; Urk. 70 S. 5) und er legte sich mit vollem Körpergewicht auf die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin. Der Beschuldigte wirkte somit auch physisch intensiv auf die Privatklägerin ein: gemäss (erstelltem) Anklagesachverhalt zog er sie nämlich neben den bereits erwähnten Elementen (Stossen aufs Bett, Legen auf die Privatklägerin, kräftiges Festhalten) auch vom Stuhl hoch und führte sie in drängender Art in sein Schlafzimmer. Der Beschuldigte setzte sich damit physisch über die Gegenwehr der Privatklägerin hinweg, wie auch die Vorinstanz richtigerweise ausführte. Die Privatklägerin wehrte sich nämlich mehrfach mit den Händen gegen den Beschuldigten, beispielsweise indem sie seine Hand wegschob, ihren Pullover immer wieder nach unten zog und ihre Zähne gegen die Zungenküsse zusammenbiss. Auch verbal manifestierte die Privatklägerin immer wieder unmissverständlich ihren Willen, dass sie mit den vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. So sagte sie unmissverständlich "no" und bat ihn mehrmals, sie gehen zu lassen, da sie in den Deutschkurs müsse. Damit hat die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich und verbal immer wieder und von Anfang an unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden war. Der Beschuldigte setzte seine Handlungen trotzdem fort und signalisierte der Privatklägerin damit, ihre Abwehr nicht ernst zu nehmen. Zudem war der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen. Die nur 157 cm grosse und 54 Kilogramm schwere Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 7) war dem – nach eigenen Angaben zumin-

- 35 dest zum Tatzeitpunkt auch sehr sportlichen (Prot. I S. 8) – Beschuldigten physisch stark unterlegen. Es kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung die Privatklägerin noch nicht einmal zwei Monate in der Schweiz und sonst nie alleine zuhause war. Ihre Englisch- und Deutschkenntnisse waren gemäss D._____ schwach (Urk. 7/2 S. 7). Auch F._____ führte aus, man habe mit der Privatklägerin schlecht sprechen können. Sie habe sehr schlecht englisch gesprochen. Deutsch habe sie damals gar nicht gekonnt (Urk. 7/4 S. 4). Und selbst der Beschuldigte musste einräumen, dass sie nicht gut Deutsch konnte (Urk. 70 S. 4). Zudem war der Beschuldigte kurz vor dem Vorfall bei der Privatklägerin zuhause, weil C._____ ihn kannte. Dies erweckte bei der Privatklägerin Vertrauen in ihn. Diese Umstände hat der Beschuldigte für seine Zwecke ausgenutzt. In seiner Wohnung angekommen schloss der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Wohnungstüre ab, und schaltete das Licht nicht an. In der Wohnung des Beschuldigten muss es an einem Dezemberabend gegen 18.00 Uhr bereits dunkel gewesen sein. Damit befand sich die Privatklägerin in einem fremden Land, in einer fremden dunklen abgeschlossenen Wohnung mit einem fremden Mann, mit dem sie sich mangels Sprachkenntnissen nicht bzw. kaum unterhalten konnte. Ferner setzte der Beschuldigte die Privatklägerin bereits kurz nach dem Betreten der Wohnung unter einen gewissen (psychischen) Druck, indem er die Wohnungstüre abschloss, selbst wenn er den Schlüssel stecken liess. Das Abschliessen einer Tür vermittelt einem nämlich das Gefühl des Eingesperrt-Seins trotz steckendem Schlüssel. Bei einer Gesamtbetrachtung ist der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung damit aufgrund des Vorliegens sowohl von Elementen der Gewaltanwendung wie auch des Unter-psychischen-Druck-Setzens bezüglich der Privatklägerin – in Beachtung ihrer speziellen Situation (Ausländerin, erst kurzer Aufenthalt in der Schweiz, keine Bekannten in der Schweiz, kaum Deutsch- und Englischkenntnisse, 27 Jahre jünger als der Beschuldigte, eher ängstliche Person, fremde dunkle Wohnung) – erfüllt. 4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, musste dem Beschuldigten sehr schnell auffallen, dass die Privatklägerin mit seinem Handeln nicht einverstanden

- 36 war. Unmittelbar nach den ersten Berührungen des Beschuldigten äusserte die Privatklägerin verbal und körperlich ihren Unwillen. Sie biss die Zähne zusammen, wehrte mit den Händen ab bzw. zog ihr T-Shirt wieder hinunter, und sagte sowohl "nein" wie, sie müsse in die Schule. Diese Gesten und Äusserungen der Privatklägerin konnten dem Beschuldigten nicht entgehen. An der Berufungsverhandlung räumte er diesbezüglich immerhin ein, die Privatklägerin habe beim Küssen Widerstand geleistet und er habe beim Sich-Hinlegen nachgeholfen (Urk. 70 S. 5). Dennoch setzte sich der Beschuldigte einfach über den Willen der Privatklägerin hinweg und fuhr mit den sexuellen Handlungen an ihr fort. Auch der nachfolgende wiederholte körperliche und verbale Widerstand der Privatklägerin, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, selbst wenn sie ihm versprach, an einem anderen Tag wiederzukommen. Indem er trotzdem handelte, erfüllte er den subjektiven Tatbestand mit direktem Vorsatz. Die Vorinstanz ging noch von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes vor, sofern die direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt (BGE 139 IV 282 E. 2.5). 5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Grundlagen Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012 wegen mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 44). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die sexuelle

- 37 - Nötigung beging der Beschuldigte im Dezember 2007. Es stellen sich daher Fragen der retrospektiven Konkurrenz und der Bildung einer Gesamtstrafe. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der retrospektiven Konkurrenz, der Bildung einer Gesamtstrafe und den Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB korrekt angeführt sowie die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 41 S. 44-48). 2. Tatkomponenten Sexuelle Nötigung 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist, was die Art und Weise des Vorgehens anbelangt, zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten vor der Tat einmal gesehen hat, als dieser die Privatklägerin und ihren Ehemann (C._____) zuhause besuchte. Der Ehemann der Privatklägerin war ein Kollege des Beschuldigten. Zudem war die Privatklägerin erst kurze Zeit in der Schweiz, konnte weder auf Deutsch noch auf Englisch ausreichend kommunizieren und hatte praktisch keine sozialen Kontakte. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen der Privatklägerin und die ganzen Umstände perfide und schamlos für seine Zwecke aus, indem er sich anbot, sie zum Deutschkurs zu fahren und sie noch in seine Wohnung einlud. In seiner Wohnung liess der Beschuldigte die Privatklägerin trotz ihren Bitten, sie gehen zu lassen, nicht gehen. Er versetzte sie in eine ausweglose Situation, machte sie zum Objekt seiner Begierde und beachtete ihren Willen nicht. Das Handeln des Beschuldigten war jedoch nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich spontan aufgrund der Situation, welche er ausnutzte. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt auch von einer nicht unerheblichen Rücksichtslosigkeit. Ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit beinhaltet der Straftatbestand der sexuellen Nötigung bereits. Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes darf die Rücksichtslosigkeit, die zur Erfüllung des Straftatbestandes erforderlich ist, nicht noch zusätzlich erschwerend in die Verschuldensbewertung einbezogen werden. Das rücksichtslose Vorgehen des Beschuldigten geht jedoch über die blosse Erfüllung des Straftatbestandes hinaus. Trotzdem war die Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht sehr intensiv. Es fand keine massive Gewaltanwendung

- 38 statt und es wurden auch keine expliziten massiven Drohungen ausgesprochen; vielmehr nutzte der Beschuldigte die Wehr- und Hilflosigkeit der Privatklägerin sowie die vorliegende Konstellation aus. Nichtsdestotrotz sind leichtere Fälle einer sexuellen Nötigung denkbar. Immerhin berührte der Beschuldigte die Privatklägerin unter den Kleidern und küsste ihre nackten Brüste und saugte an ihnen. Schliesslich befand man sich am Ende auf dem Bett im Schlafzimmer, wo der Beschuldigte gar versuchte, der Privatklägerin die Hose auszuziehen. Die Tat des Beschuldigten hatte für die Privatklägerin offenbar einschneidende und mehrjährige psychische Auswirkungen, die bis zu Selbstmordgedanken reichten. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere – angesichts des weiten Spektrums des unter diesem Tatbestand Möglichen – noch leicht. 2.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten lediglich um seine eigene sexuelle Befriedigung ging. Er handelte egoistisch und nahm auf die Privatklägerin keine Rücksicht. Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Er besass hinsichtlich des Entscheides, sexuelle Übergriffe an der Privatklägerin vorzunehmen, jegliche Entscheidungsfreiheit. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. 2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden – angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 189 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) – als noch leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen erscheint damit als deutlich zu tief. Schuldangemessen ist viel-

- 39 mehr eine Einsatzstrafe sicher nicht unter 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Tatkomponenten Beschimpfung Der Beschuldigte versandte zwischen dem 10. Dezember 2010 und dem 12. Januar 2011 diverse beleidigende SMS an seinen Bruder vor dem Hintergrund eines familiären Streits über die Benutzung eines Ferienhauses (Beizugsakten GB120002 Bezirksgericht Horgen). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe minim zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Akten sowie die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 50) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentlichen Änderungen. Der Beschuldigte erklärte lediglich, aktuell Single zu sein; eine Beziehung sei Anfang Jahr auseinander gegangen (Urk. 70 S. 1). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. September 2006 wegen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und geringfügiger Sachbeschädigung mit 60 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von fünf Jahren, bestraft (Urk. 44; Urk. 66). Diese Vorstrafe ist minim straferhöhend zu berücksichtigen, zumal diese demnächst aus dem Strafregister gelöscht werden wird. 4.3 Zum Nachtatverhalten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 51). Daraus ergibt sich keine Strafminderung. 4.4 Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen vorgebracht.

- 40 - 4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist bis hierher eine leichte Straferhöhung angezeigt. 5. Merklich strafmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Tat bereits mehr als acht Jahre zurückliegt und sich der Beschuldigte mit Ausnahme eines Bagatelldelikts (Beschimpfung seines Bruders per SMS) in dieser Zeit nichts mehr zu Schulden kommen liess. Die lange Zeitdauer von der Begehung der Tat bis zur Verurteilung kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Einziger Grund dafür ist, dass die Privatklägerin erst im Jahre 2014 Strafanzeige erstattete. 6. Insgesamt würde sich somit eine Strafe im Bereich von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Vorliegend ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius eine Geldstrafe – und keine Freiheitsstrafe (was bei Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr möglich wäre) – auszufällen. Von diesem Strafmass ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die bereits vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 6. Juli 2012 ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Der Beschuldigte wäre daher mit einer Strafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012 zu bestrafen. 7. Tagessatzberechnung Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu redu-

- 41 zieren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Beschuldigte erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'400.– und eine monatliche Pensionskassenrente von Fr. 800.–. Hinzu kommt ein Vermögensertrag von jährlich Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– (Prot. I S. 6). Ausgehend vom Mittelwert des Vermögensertrages betragen die monatlichen Einnahmen des Beschuldigten Fr. 2'450.–. Daneben hat der Beschuldigte ein Vermögen von Fr. 250'000.– bis Fr. 300'000.–, von dem er gemäss eigenen Angaben lebt (Urk. 70 S. 2; Prot. I S. 6 und 9). Würde der Beschuldigte lediglich von seinen Einnahmen leben, müsste er als einkommensschwache Person bezeichnet werden, bei der für die Berechnung der Tagessatzhöhe die Nettoeinnahmen um mindestens die Hälfte herabgesetzt werden müssten. Weil die vorliegende Strafe über 90 Tagessätzen liegt, müsste eine Reduktion um weitere 10 % bis 30 % erfolgen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da der Beschuldigte jedoch auch von seinem Vermögen lebt (BGE 134 IV 60 E. 6.2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Herabsetzung seiner Nettoeinnahmen zu verzichten. Mangels Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass er Fr. 300.– für die Krankenkasse und Fr. 200.– für Steuern je monatlich bezahlt. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hat der Beschuldigte keine geltend gemacht. Es würde sich damit eine Tagessatzhöhe von Fr. 65.– ergeben. Wegen des Verbots der reformatio in peius hat es indes bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 60.– zu bleiben.

- 42 - 8. Verbindungsbusse Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was, wie noch zu zeigen sein wird, vorliegend der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit der Verbindungsstrafe soll einerseits die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Verbindungsstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 111 m.w.H.). Vorliegend ist vom Aussprechen einer Verbindungsbusse abzusehen. Es liegt kein Fall eines sogenannten Massendelikts vor, bei dem die Schnittstellenproblematik entschärft werden müsste. Es ist ferner zufolge des langen Zeitablaufs seit der Tat auch nicht mehr angezeigt, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen. 9. Widerruf Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 53). Ein Widerruf der vom Bezirksgericht Horgen am 15. September 2006 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe ist nicht mehr möglich. 10. Gesamtwürdigung Insgesamt wäre somit eine gegenüber der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 210 Tagessätzen deutliche höhere Sanktion auszufällen. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Die vorinstanzlich

- 43 ausgesprochene Sanktion ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012, zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2008. Sie erwog dazu, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und insbesondere die sexuelle Integrität und somit die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin eingegriffen, weshalb eine Genugtuungspflicht zu bejahen sei. Bei einem Teil der sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte tatsächlich eine gewisse Grobheit an den Tag gelegt und der Privatklägerin an den Brüsten Schmerzen zugefügt. Von einem gewalttätigen Vorgehen, das erhebliche Schmerzen oder gar Verletzungen verursacht hätte, könne indes keine Rede sein. Während der Tat habe sich die Privatklägerin geängstigt und sich dem Beschuldigten schutz- und hilflos ausgeliefert gefühlt. Gemäss glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin leide sie seither an den Auswirkungen der Tat und habe in H._____ psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen (vgl. Urk. 31 S. 3). Mit Arztzeugnissen belegt sei dies allerdings ebenso wenig, wie es die behaupteten anhaltenden aktuellen psychischen Probleme der Gesuchstellerin und deren Medikamenteneinnahme infolge des Übergriffs seien (Urk. 41 S. 56 f.). Unter Verweis auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen (vgl. Urk. 41 S. 56) sowie die soeben dargestellte zutreffende Würdigung der Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte

- 44 - Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen, zumal sich auch anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung offenbarte, dass dieser Vorfall die Privatklägerin nach wie vor stark beschäftigt und sie emotional aufwühlt (vgl. Urk. 69). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollständig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass auf die Ausfällung einer (Verbindungs-)Busse verzichtet wird, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, da es sich dabei lediglich um einen Nebenpunkt handelt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 2 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren zwei Honorarnoten über einen Aufwand von insgesamt 20.42 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 53.– ein (Urk. 65 und Urk. 67), was total einer Forderung von Fr. 4'909.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Dauer der Berufungsverhandlung (4 Stunden plus Weg; Prot. II S. 5 ff.), das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit auf pauschal Fr. 6'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Berufungsverfahren zwei Honorarnoten über total Fr. 1'007.45 ein (

SB160107 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.09.2016 SB160107 — Swissrulings