Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB160081-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 1. Februar 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2015 (DG150301)
- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 PC-Turm "HP" - 1 PC- Turm "acer" - 1 Laptop "acer" - 1 Mobiltelefon "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 PC "acer" - 1 externe Festplatte "Lacie" - 1 Videokamera "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 Tablet "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 USB-Stick "Logitech" - 1 USB-Stick "Sunrise" - diverse Schriftstücke lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Sachkautions-Nr. 042/5), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 - 4. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'603.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'447.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung - eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten - , werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2015, Geschäfts-Nr. DG150301, sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB freizusprechen. 3. Eventualiter: Es sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2015 seien dem Beschuldigten heraus zu geben. 5. Die Kosten des Verfahrens, inkl. jener der Vorinstanz und des Vorverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, auf der Facebook-Seite der Geschädigten B._____ einen Link zu einem Film mit dem Titel "C._____ nach attacke schwer verletzt =nächste zeil B._____ …" angebracht zu haben. Zudem habe er auf dem Youtube-Kanal "hingabe zu gott allah" zahlreiche weitere Videos veröffentlicht, welche teilweise ebenfalls die Geschädigte zeigten und mit wahnhaft religiösen Texten gegen diese mobilisierten. Darin heisse es u.a.: "… wer sie hinrichtet ist ein held". Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt, wobei er indessen schuldunfähig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 22 S. 2/3). b) Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 stellte das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte den genannten Straftatbestand im Zustande der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. c) Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 40) und sodann auch fristgerecht (vgl. Urk. 67/2) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 76). Er beantragt die Feststellung, dass er den Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt habe. Eventualiter soll statt der stationären eine ambulante Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) angeordnet werden. Angefochten wird auch die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. d) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat teilte nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 78) mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre, sondern die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Ausserdem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 81), was mit Einverständnis der Verteidigung (Urk. 83) bewilligt wurde (Urk. 81).
- 5 e) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Am 29. April 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5-30). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Prozess nicht spruchreif sei, und ordnete am 4. Mai 2016 die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens an. Als Gutachter wurde Dr. med. D._____ bestellt (Urk. 94). Am 24. August 2016 trat der Beschuldigte zum vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme in die Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau ein (Urk. 103 und 105). Am 10. Oktober 2016 ging das psychiatrische Gutachten beim Gericht ein (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2016 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 110). Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. Oktober 2016 mit, dass sie auf eine solche verzichte (Urk. 113). Nach zweimaliger Fristerstreckung liess sich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 9. Januar 2017 zum Gutachten vernehmen (Urk. 117/1). Die Parteien haben sich mit der schriftlichen Eröffnung des Endentscheides einverstanden erklärt (Urk. 113 und 114). Das Verfahren ist nun spruchreif. f) Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1 f. zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt eine vollständige Aufhebung des Urteils. Allerdings ist der Beschuldigte durch das Kostendispositiv im vorinstanzlichen Urteil nicht beschwert, da die Vorinstanz von der Festsetzung einer Entscheidgebühr abgesehen hat und die weiteren Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen hat. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2015 hinsichtlich des Kostendispositivs (Ziff. 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 6 - II. a) Der staatsanwaltliche Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 22) nennt den Zeitpunkt der Tatbegehung nicht. Da aber aufgrund der übrigen darin erwähnten Umstände und Handlungen klar ist, was dem Beschuldigten angelastet wird, bildet dieser Mangel kein Prozesshindernis. b) Indem die Anklagebehörde ausführt, dass der Beschuldigte hunderte von Videos auf Youtube gestellt habe, welche teilweise die Geschädigte zeigten und mittels wahnhaft religiöser Texte gegen sie mobilisierten, wird keine konkrete strafbare Handlung umschrieben. Dieser Vorwurf genügt dem Anklageprinzip nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Eine Ausnahme davon bildet die ausdrücklich genannte Aussage "wer sie (i.e. die Geschädigte) hinrichtet ist ein Held".
III. Der Beschuldigte anerkannte den ihm angelasteten Sachverhalt in der Untersuchung (Urk. 9 S. 2/3), vor Bezirksgericht (Prot. I S. 15) und in der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17). Dieser Sachverhalt ist damit und aufgrund der übrigen Untersuchungsergebnisse erstellt.
IV. 1. a) Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil in Aussicht stellt (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 2. A., N 2 zu Art. 180). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers (Basler Kommentar, 3. A., N 20 zu Art. 180 StGB). Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbesondere eines solchen gegen Leib und Leben, vgl. die Kasuistik bei Trechsel / Pieth, a.a.O.), wenn die Gefahr be-
- 7 steht, dass der Täter dieses tatsächlich begehen wird. Die Drohung muss als ernstgemeint erscheinen und die betroffene Person in Angst versetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261 f.). b) Vorliegend brachte der Beschuldigte auf der Facebook-Seite der Geschädigten einen Link zu einem Youtube-Film mit dem Titel "C._____ nach attacke schwer verletzt =nächste zeil B._____ …" an. Damit wurde der Geschädigten unmissverständlich in Aussicht gestellt, demnächst ebenfalls angegriffen und erheblich verletzt zu werden. Für die Adressatin war zwar nicht erkennbar, wer der Urheber dieser Drohung war. Gerade deswegen musste sie aber damit rechnen, dass ihr tatsächlich die Gefahr drohte, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Sie wandte sich denn auch umgehend an die Polizei und bestätigte gegenüber dem einvernehmenden Beamten, beim Empfang der inkriminierten Nachricht Angst bekommen zu haben (Urk. 4 S. 1). Der vom Beschuldigten aufgeschaltete Link erfüllt damit klarerweise den Tatbestand der (vollendeten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diese war auch Gegenstand der Anzeigeerstattung seitens B._____ (Urk. 4 S. 1) und des anschliessend gestellten Strafantrags (Urk. 2). c) Mit der öffentlichen Äusserung, dass ein Held sei, wer B._____ hinrichte, kündigte der Beschuldigte zwar nicht an, dies selber zu tun. Sie konnte aber, wenn die Geschädigte davon erfuhr, von dieser durchaus als (mittelbare, durch unbekannte Dritte auszuführende) Todesdrohung verstanden werden. Der fragliche Text wurde indessen erst nach Eingang der Strafanzeige im Zuge der polizeilichen Ermittlungen auf der Facebook-Seite des Beschuldigten gefunden (Urk. 3 S. 5 oben). Er kam bei der polizeilichen Befragung der Geschädigten (Urk. 4) nicht zur Sprache und wurde auch bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. April 2015 (Urk. 7) mit keinem Wort erwähnt. Damit bleibt unklar, ob sie davon überhaupt Kenntnis erhielt, und lässt sich jedenfalls nicht erstellen, dass sie von dieser Äusserung des Beschuldigten wusste, als sie den Strafantrag wegen Drohung stellte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diesbezüglich der erforderliche Strafantrag fehlt. Das Verfahren ist in diesem Punkt einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). 2. a) Gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters E._____ leidet der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti-
- 8 schen, histrionischen und dissozialen Anteilen (Urk. 12/19 S. 63). Spätestens seit 2013 bestehe beim ihm ausserdem eine Wahnsymptomatik, die persistierend und unabhängig vom Konsum psychotroper Substanzen zu beobachten sei (a.a.O., S. 65). Der Beschuldigte verneine zwar Ich-Störungen und akustische Halluzinationen. Aufgrund des bizarren Systems von Wahnwahrnehmungen, des Vorliegens affektiver Auffälligkeiten, der Einbildung des Beschuldigten, historische Ereignisse vorhersehen zu können, sowie der bei ihm zu beobachtenden formalen Denkstörungen und des sozialen Rückzugs des Beschuldigten seien aber die Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie knapp erfüllt (a.a.O., S. 68). Das deliktische Verhalten des Beschuldigten sei auf diese schwerwiegende psychische Erkrankung zurückzuführen, welche dem Beschuldigten zur Tatzeit schon die Einsicht verunmöglicht habe, dass Drohungen verboten seien (a.a.O., S. 79). b) Dr. med. D._____ befasst sich in seinem Gutachten (auftragsgemäss) nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Er gelangt indessen diagnostisch zu einem sehr ähnlichen Ergebnis wie der Vorgutachter, indem er ausführt, beim Beschuldigten bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen, eine Tendenz zum schädlichen Gebrauch von Cannabis und eine wahnhafte Störung, differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie (Urk. 107 S. 43). Die Kritik der Verteidigung an dieser Diagnose (Urk. 117 S. 2/3) vermag nicht zu überzeugen. Beide Gutachter stellten beim Beschuldigten einerseits eine deutlich ausgeprägte Wahnsymptomatik fest und fanden anderseits die eindeutigen Symptome einer Schizophrenie (wie z.B. Stimmenhören) nicht vor. Der Erstgutachter gelangte aufgrund des Gesamtbefundes zum Schluss, dass die Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie dennoch knapp erfüllt seien. Der Zweitgutachter hielt das Vorliegen einer solchen für wahrscheinlich, aber aktuell nicht sicher belegbar, und diagnostizierte deshalb die unter der Annahme des Nichtbestehens einer schizophrenen Erkrankung sicher gegebene wahnhafte Störung und erwog eine paranoide Schizophrenie nur differentialdiagnostisch. Er hielt allerdings auch für "nicht unwahrscheinlich", dass sich eine paranoide Schizophrenie letztlich sicherer werde aufzeigen lassen (a.a.O., S. 38). Damit liegt entgegen der Auffassung des Verteidigers zwischen den beiden Diagnosestellungen kein erheblicher Widerspruch, sondern nur ein gradueller Unterschied
- 9 vor. Dieser bleibt, wie nachstehend darzulegen bleibt, ohne Auswirkung auf den Prozessausgang. c) Insbesondere ergibt sich aufgrund des Zweitgutachtens kein Grund, die früheren gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, wonach der Beschuldigte die Drohung, dass B._____ das "nächste Ziel" eines gewalttätigen Angriffs sein werde, im Zustand der (nicht selbst verschuldeten) Schuldunfähigkeit äusserte. Damit fällt ein Schuldspruch ausser Betracht, bleibt aber zu prüfen, ob eine Massnahme im Sinne von Art. 59 oder 63 StGB anzuordnen sei (Art. 19 Abs. 3 StGB).
V. 1. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefahr weiterer Straftaten besteht, zu deren Verminderung der Täter einer Behandlung bedarf, und dass die besonderen Voraussetzungen der in Frage kommenden Massnahme gegeben sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ausserdem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Delikte nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2. a) Der psychiatrische Gutachter E._____ hielt fest, dass der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Störung der psychischen Gesundheit und der Delinquenz des Beschuldigten sehr eng sei. Seit dem jungen Erwachsenenalter sei davon auszugehen, dass bei ihm eine psychische Erkrankung bestehe und dass diese auch handlungsrelevant sei, insbesondere hinsichtlich eines fremdgefährdenden Verhaltens. Neben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz habe über mehrere Jahre ein erheblicher Missbrauch psychotroper Substanzen bestanden. Die Krankheitsentwicklung sei von kriminellem Verhalten (u.a. versuchte schwere Körperverletzung) begleitet gewesen. Zwar sei – auch wegen der konsequenten Verweigerungshaltung des Beschuldigten – eine langfristige neuroleptische Behandlung nie möglich gewesen. Während einer mehrjährigen Behandlung in der Klinik Rheinau von 2002 bis 2007 habe sich aber das
- 10 psychopathologische Zustandsbild zumindest insoweit beruhigt, dass im stationären Rahmen bei Drogenabstinenz, engmaschiger therapeutischer Begleitung und Aufsicht sowie adjuvanter medikamentöser Behandlung ein etwas angepassteres Verhalten und eine bessere Bewältigung von Alltagssituationen habe erreicht werden können. Damit habe eine Entlassung des Beschuldigten in einen begleitenden Empfangsraum mit therapeutischer Wohngemeinschaft, beschützendem Arbeitsplatz und weiterer ärztlicher Begleitung verantwortet werden können. Der Beschuldigte habe sich aber in der Folge durchgehend gegen das von der Klinik Rheinau empfohlene ambulante Behandlungssetting gewehrt. Den beschützenden und ihm angemessenen Arbeitsplatz habe er nach einiger Zeit ebenso aufgegeben wie seinen Wohnsitz in einer therapeutischen Wohngemeinschaft. Auch die Arzttermine habe er immer weniger eingehalten, und ein Wechsel zu einer forensisch unerfahrenen Ärztin habe schliesslich zur Einstellung der ambulanten Massnahme geführt. In der Folge seien wieder eindeutige Krankheitssymptome aufgetreten. Der Beschuldigte habe von einem Gefühl zunehmender Leere und Unausgeglichenheit berichtet, so dass es zu einer Abkehr von seinem bisherigen Leben und zum sozialen Rückzug gekommen sei. Die Beschäftigung mit dem Internet sei nach seinen Angaben zu seinem ausschliesslichen Lebensinhalt geworden. Er habe eine wahnhafte Überzeugung entwickelt, einen göttlichen Auftrag zu haben, um die Welt über "Machenschaften" von Grosskonzernen, Regierungen, Geheimbünden usw. aufzuklären. Vermeintliche technische Störungen des Internets hätten das mittlerweile bestehende Wahnsystem des Beschuldigten verstärkt, indem er sich von geheimdienstlichen Aktivitäten verfolgt gefühlt habe. Dies habe zu einer ersten Klinikeinweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung geführt, nachdem der Beschuldigte ein vor seiner Wohnung abgestelltes (vermeintlich zum Geheimdienst gehörendes) Auto mit Steinen beworfen und sich der nachfolgenden Verhaftung widersetzt habe. Dabei seien in seiner Wohnung Gehhilfen gefunden worden, an denen er mit Klebebändern Messer befestigt habe (vgl. Fotos in Urk. 11/1 S. 12). Knapp vier Monate später sei der Beschuldigte erneut in die Klinik eingewiesen worden, weil er im Rahmen religiöser Wahninhalte "falsche Muslime" bezichtigt habe, unreines Dönerfleisch zu verkaufen, und damit eine körperliche Auseinandersetzung provoziert habe (vgl. Urk. 11/4). Wie schon bei der vorangegangenen Hospitalisation habe sich der Beschuldigte der indizierten psychopharmakologischen Behandlung widersetzt und schliesslich aufgrund eines Rekur-
- 11 ses gegen den Rat der Ärzte entlassen werden müssen. Auch eine (mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014, Urk. 19/5, erteilte) Weisung zur ambulanten Behandlung habe man wegen der Verweigerungshaltung des Beschuldigten schliesslich aufheben müssen (vgl. Urk. 11/7). Die nun zu beurteilende Straftat des Beschuldigten sei wiederum auf seine wahnhaft begründeten Erlebens- und Verhaltensbereitschaften zurückzuführen (Urk. 12/19 S. 70-74). Der Beschuldigte weise ein ausgesprochen hohes individuelles Rückfallrisiko auf. Bei ihm bestehe eine Vielzahl von Risikofaktoren für Gewaltdelikte, nämlich frühere Gewaltanwendungen, ein geringes Alter bei der ersten Gewalttat, instabile Beziehungen, Probleme im Arbeitsbereich, Substanzmissbrauch, eine gravierende seelische Störung, eine frühe Fehlanpassung, eine Persönlichkeitsstörung und frühere Verstösse gegen Auflagen. Aktuell seien ein Mangel an Einsicht, negative Einstellungen, aktive Symptome, Impulsivität und ein bislang fehlender Behandlungserfolg festzustellen. Die Legalprognose sei im wesentlichen durch das fehlende Krankheitsgefühl, die fehlende Krankheitseinsicht und die daraus resultierende Unwilligkeit zu einer durchgreifenden Behandlung bestimmt. Wenn nicht die bestehende Erkrankung effektiv psychopharmakologisch behandelt und die Bereitschaft des Beschuldigten zur Wahrnehmung von Wahninhalten und zum daraus resultierenden aggressiv-impulsiven Handeln vermindert werde, bestehe ein hohes Risiko für weitere vergleichbare Taten, aber auch ein erhöhtes Risiko für die Begehung schwererer Gewaltdelikte, beispielsweise mittels gefährlicher Gegenstände, wie sie in der Wohnung des Beschuldigten gefunden worden seien (a.a.O., S. 74/75). b) Zur Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen sei, führte der Erstgutachter aus, dass die bisherigen therapeutischen Bemühungen zumindest seit der Entlassung des Beschuldigten aus dem Psychiatriezentrum Rheinau ins Leere gelaufen seien. Der Beschuldigte habe sich der ärztlichen Kontrolle entzogen und sich auch einer Weisung der Strafbehörde, sich einer Therapie zu unterziehen, widersetzt. Er habe aufgrund der vorliegenden Störung seiner psychischen Gesundheit keine Krankheitseinsicht und sehe die Notwendigkeit einer neuroleptischen Behandlung nicht ein. Krankheitsbedingt hätten sich zudem die sozialen Kompetenzen des Beschuldigten zunehmend verschlechtert, und der soziale Rückzug sei wiederum geeignet, die Krankheit zu unterhalten. Damit mittels der
- 12 dringend indizierten psychopharmakologischen Therapie überhaupt die Voraussetzungen für eine Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation geschaffen werden könnten, sei eine Behandlung im stationären Rahmen nötig, die gegebenenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten durchführbar sei. Sein Widerstand gegen diese Behandlung sei krankheitsbedingt; er sei diesbezüglich derzeit nicht als urteilsfähig zu betrachten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer konsequenten Therapie zunehmend Realitätsbezug und damit auch Krankheitseinsicht entwickeln werde, sei trotz der erschwerend hinzutretenden Persönlichkeitsstörung und der zu befürchtenden Chronifizierung vorsichtig optimistisch zu bewerten. Im weiteren Verlauf sollten dann sozialtherapeutische Massnahmen und psychotherapeutische Verfahren zum Einsatz gelangen. Aufgrund der erschwerten Ausgangslage und der nicht auszuschliessenden Gefahr einer Eskalation des bedrohlichen Verhaltens des Beschuldigten sei ein ambulantes Setting nicht ausreichend. Dieses sei angesichts der Schwere der Erkrankung und der intensiven Behandlungsanforderungen auch nicht erfolgversprechend. Aus gutachterlicher Sicht sei zu Beginn sogar ein geschlossener, sichernder Rahmen nötig. Erst nach einer Stabilisierungsphase sollte die Gewährung von Lockerungen auf weniger gesicherten Stationen erfolgen (a.a.O., S. 76-78 und S. 81-83). c) Dr. med. D._____ schreibt in seinem Gutachten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung, die Suchtmittelproblematik und die wahnhafte Störung (oder aber Schizophrenie) die Legalprognose belasteten. Die persönlichkeitsimmanenten Defizite wie Impulsivität, Kränkbarkeit, deutlich eingeschränkte Beziehungsfähigkeit, Empathiemangel und Frustrationsintoleranz bestünden weiterhin in relevantem Ausmass und würden vom Substanzkonsum, insbesondere aber von der wahnhaften Problematik verstärkt. Krankheits- und Problemeinsicht seien defizitär bis fehlend und die Haltung zu den Delikten deutlich bagatellisierend. Die zuletzt gezeigten Delikttypen wichen von den früheren Taten ab und entsprächen typischen Deliktmustern, wie man sie bei Schizophreniekranken finde. Die vorbestehende Persönlichkeitsstörung interagiere mit der Suchtmittelproblematik und der wahnhaften bzw. schizophrenen Erkrankung. Prognostisch belastend falle ins Gewicht, dass bei einer Hausdurchsuchung Stöcke mit daran befestigten Messern gefunden worden seien. Die Rückfallgefahr sei für schwere Gewalthandlungen als zumindest moderat bis
- 13 deutlich, für generelle Gewalthandlungen, Sachbeschädigungen und BetmG- Widerhandlungen als deutlich bis hoch und für Drohungen als deutlich einzustufen (Urk. 107 S. 39/40). d) Dr. med. D._____ stimmt sodann der Empfehlung des Erstgutachters zu, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sei. Die Krankheitsund Problemeinsicht des Beschuldigten sei weiterhin unzureichend. Zur nachhaltigen Einstellung einer optimalen Medikation und Verbesserung der Medikamentencompliance sei ein ambulantes Setting auch dann nicht ausreichend, wenn man die Variante einer maximal zweimonatigen stationären Anbehandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB) nutzen würde (a.a.O., S. 41). 3. a) Die Ausführungen des ersten psychiatrischen Gutachters sind im Lichte der gesamten Aktenlage überzeugend und werden vom Zweitgutachter im Wesentlichen gestützt. Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschuldigten und der bisherigen therapeutischen Bemühungen ist insbesondere zu erwähnen, dass der Beschuldigte schon 2001 wegen Gewaltdelikten und Drohungen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und in eine stationäre Therapie eingewiesen werden musste, aus der er erst 2007 bedingt entlassen werden konnte (Urk. 19/1). In jenem Verfahren wurde er ebenfalls psychiatrisch begutachtet. Damals wurde beim Beschuldigten (nebst einem Abhängigkeitssyndrom) eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert, und es wurde ihm eine schwergradig herabgesetzte Steuerungsfähigkeit attestiert. b) Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Verteidigung zur Begründung ihres Antrages auf Anordnung einer ambulanten Therapie diverse Unterlagen aus den Jahren 2009/10 ein (Urk. 28/1-6). Diese belegen, dass sich der Beschuldigte damals auf eine solche Behandlung einliess und die behandelnde Ärztin ihm unter der Voraussetzung einer fortgesetzten Psychotherapie und Medikation (damals insbesondere mit Ritalin) eine gute Prognose stellte (Urk. 28/1). Es bestand auch kein Missbrauch psychotroper Substanzen mehr (Urk. 28/2). Der solchermassen belegte zeitweilig günstige Verlauf vermag indessen die gutachterlichen Feststellungen in keiner Weise zu entkräften. Spätestens seit 2013 verschlechterte sich nämlich der Gesundheitszustand des Beschuldigten wieder deutlich. So berichtete Dr. F._____ dem
- 14 - Gutachter, dass der Beschuldigte von März bis Juni 2013 sechsmal zu ihm in die ambulante Therapie gekommen sei, wobei er einen bizarren Wahn mit Grössenideen gezeigt, Verschwörungstheorien präsentiert und dabei keine Widerrede akzeptiert habe. Eine medikamentöse Behandlung habe er vehement abgelehnt (Urk. 12/19 S. 41/42). Schon im Januar 2013 war es zum bereits erwähnten Vorfall gekommen, bei dem der Beschuldigte ein Auto mit Steinen bewarf und sich der anschliessenden polizeilichen Intervention mit Körpergewalt widersetzte (Urk. 19/5). Die Polizei stellte dabei fest, dass der Beschuldigte die Fensterläden seiner Wohnung verschlossen sowie die Fenster mit Folien u.dgl. verdunkelt und Krücken mit spitzen Messern bestückt hatte (Urk. 11/1 S. 3 und S. 6-12). Der Beschuldigte gab dazu an, vom Geheimdienst beobachtet zu werden, der auch seine Internet- und Telefonverbindungen störe bzw. abschalte (Urk. 11/3 S. 1). Er führte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber aus, dass seine Probleme etwa 1½ Jahre nach dem Therapieabbruch wieder begonnen hätten, als er entgegen dem Rat seiner früheren Therapeutin die Medikamente abgesetzt habe (Prot. I S. 11/12). Im Juni 2013 führten religiöse Wahnideen des Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern eines Restaurants, worauf erneut die Polizei einschreiten und der Beschuldigte in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen werden musste (Urk. 11/4). Der Beschuldigte brach entgegen der Weisung, die ihm mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 erteilt worden war, die Therapie bei Dr. F._____ ab und verweigerte die Kooperation mit dem Bewährungs- und Vollzugsdienst (Urk. 11/8). Im März 2015 beging er schliesslich die vorliegend zu beurteilende Straftat. Dass die Gutachter bei der Stellung der Legalprognose nicht nur diese unmittelbare Anlasstat, sondern auch die dargelegte Vorgeschichte des Beschuldigten einbezogen, ist keineswegs zu beanstanden. Der Zweitgutachter verkennt nicht, dass der Beschuldigte sich derzeit, im stationären Rahmen, partiell etwas besser auf die medikamentöse Behandlung einlässt (vgl. Urk. 107 S. 38). Aufgrund der früheren Erfahrungen muss indessen seiner Einschätzung beigepflichtet werden, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreicht, um die Medikation optimal einzustellen, die Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance des Beschuldigten zu verbessern und die floride psychotische Symptomatik zum Abklingen zu bringen (Urk. 107 S. 43/44). Die Verteidigung stellt den Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Delinquenz des Beschuldigten in Frage, weil der Zweitgutachter die psychotische Problematik nur
- 15 als Mitursache für die Straftaten bezeichnet bzw. ausgeführt habe, dass die wahnhafte Störung (bzw. Schizophrenie) die Delinquenz "begünstige" (Urk. 117/1 S. 3/4). Sie verkennt dabei, dass der Gutachter mit "Mitursache" offensichtlich meint, dass die zusätzlich aufgetretene psychotische Problematik als weitere Ursache der Delinquenz zur Persönlichkeitsstörung und zum Missbrauch psychotroper Substanzen hinzugetreten ist. Die Mehrzahl von Störungen der psychischen Gesundheit erscheint demnach insgesamt als ursächlich für die Begehung von Straftaten, und es ist gerade die Kombination mehrerer Erkrankungsbilder, die insgesamt die Legalprognose derzeit als ungünstig erscheinen lässt. c) Zutreffend ist zwar, dass sich die Delinquenz, welche zum vorliegenden Verfahren führte, in einer Drohung erschöpfte. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist indessen weniger die Schwere der Anlasstat als das Ausmass der Gefahr künftiger, auch schwererer Straftaten massgebend (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 2. A., N 7 zu Art. 56 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der psychiatrische Gutachter erachtet das Risiko, dass der Beschuldigte inskünftig auch gravierendere Gewalthandlungen begehen könnte, für erhöht (Urk. 12/19 S. 80). Diese Einschätzung ist in Anbetracht der von der Polizei anfangs 2013 in der Wohnung des Beschuldigten vorgefundenen waffenähnlichen Gegenstände ohne Weiteres nachvollziehbar. Seine dafür vorgebrachte Erklärung, er habe in der Vergangenheit Kampfsport betrieben (Urk. 12/8 S. 2), vermag nicht zu überzeugen, zumal beim diesbezüglichen Training die Verwendung solcher mit spitzen und scharfen Klingen besetzten Stöcke viel zu gefährlich wäre. Offensichtlich ist vielmehr, dass deren Vorhandensein mit den wahnhaften Ängsten des Beschuldigten vor geheimdienstlichen Interventionen zusammenhing und damit auf seine Bereitschaft hindeutet, in einer von ihm als bedrohlich empfundenen Situation auch Gewalt anzuwenden. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch die gutachterliche Einschätzung, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Verweigerungshaltung des Beschuldigten insbesondere gegenüber der erforderlichen medikamentösen Therapie eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um der Gefahr weiterer Straftaten hinreichend entgegenzutreten (a.a.O., S. 82/83). Bei der Zweitbegutachtung ergab sich, dass die wahnhafte Symptomatik weiterhin bestand (Urk. 107 S. 30/31). Der Beschuldigte akzeptiert zwar inzwischen eine neuroleptische Behand-
- 16 lung (mit Vorbehalten), lässt aber nach wie vor wenig Krankheitseinsicht und Problembewusstsein erkennen (a.a.O., S. 41). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 117/1 S. 6) spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte einem vorzeitigen Massnahmeantritt zugestimmt hat, nicht gegen diese gutachterliche Einschätzung. Sie lässt sich ganz einfach auch damit erklären, dass der Aufenthalt in einer Klinik für den Beschuldigten weniger unangenehm ist, als der ansonsten fortdauernde Aufenthalt in einem Gefängnis. Bei dieser Sachlage erweist sich die vom Gutachter empfohlene stationäre Massnahme in Relation zur bestehenden Gefahr von Gewaltdelikten entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 35 S. 6-8) zumindest beim derzeitigen Stand der Dinge noch als verhältnismässig. Sie scheint inzwischen allerdings auch erfolgversprechender zu verlaufen, schrieben doch die behandelnden Ärzte vor kurzem, dass sich derzeit ein stabil remittiertes Zustandsbild des Patienten ohne floride psychotische Symptome zeige (Urk. 117/2). Wenn der Beschuldigte sich weiterhin auf die stationäre Therapie einlässt, dabei eine gefestigte Krankheitseinsicht entwickelt und gestützt darauf die erforderlichen Medikamente auch auf längere Sicht akzeptiert, wird sich in absehbarer Zeit die Frage einer ambulanten Weiterbehandlung stellen. Damit dies erreicht werden kann, kommt aber aufgrund der überzeugenden Gutachten derzeit als Therapie nur die stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Frage. Sie ist deshalb anzuordnen.
VI. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 diverse elektronische Gerätschaften und Schriftstücke als Beweismittel (Urk. 13/1). Die Vorinstanz ordnete deren Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB an. Den Ausführungen der Verteidigung in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass auch sie der Meinung ist, diese Gegenstände seien einzuziehen, wenn das Gericht zum Schluss gelange, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung erfüllt habe (Urk. 35 S. 14). Da der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz heute bestätigt wird, bleibt es auch bei der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
- 17 - VII. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zwar ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse und insbesondere des gesundheitlichen Zustandes des Beschuldigten aber sofort abzuschreiben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 10'430.55 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 119/1) sind demgemäss definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2015 hinsichtlich des Kostendispositivs (Ziff. 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe in zahlreichen Videos mit wahnhaft religiösen Texten gegen die Geschädigte mobilisiert, wird auf den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten. 2. Bezüglich der Äusserung "wer sie hinrichtet ist ein Held" wird das Verfahren eingestellt. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat ("nächste zeil B._____"). 4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- 18 - 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 PC-Turm "HP" - 1 PC- Turm "acer" - 1 Laptop "acer" - 1 Mobiltelefon "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 PC "acer" - 1 externe Festplatte "Lacie" - 1 Videokamera "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 Tablet "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 USB-Stick "Logitech" - 1 USB-Stick "Sunrise" - diverse Schriftstücke lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Lagerraum …), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'430.55 amtliche Verteidigung Fr. 12'510.00 Gutachten 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Beistand des Beschuldigten, G._____, … [Adresse] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 19 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich als Lagerbehörde (vgl. Dispositivziffer 5). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. Februar 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Urteil vom 1. Februar 2017 Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 PC-Turm "HP" - 1 PC- Turm "acer" - 1 Laptop "acer" - 1 Mobiltelefon "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 PC "acer" - 1 externe Festplatte "Lacie" - 1 Videokamera "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 Tablet "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 USB-Stick "Logitech" - 1 USB-Stick "Sunrise" - diverse Schriftstücke lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Sachkautions-Nr. 042/5), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 4. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung - eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten - , werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2015 hinsichtlich des Kostendispositivs (Ziff. 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe in zahlreichen Videos mit wahnhaft religiösen Texten gegen die Geschädigte mobilisiert, wird auf den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten. 2. Bezüglich der Äusserung "wer sie hinrichtet ist ein Held" wird das Verfahren eingestellt. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat ("nächste zeil B._____"). 4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 PC-Turm "HP" - 1 PC- Turm "acer" - 1 Laptop "acer" - 1 Mobiltelefon "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 PC "acer" - 1 externe Festplatte "Lacie" - 1 Videokamera "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 Tablet "Samsung" inkl. Ladekabel - 1 USB-Stick "Logitech" - 1 USB-Stick "Sunrise" - diverse Schriftstücke 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beistand des Beschuldigten, G._____, … [Adresse] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Bezirksgerichts Zürich als Lagerbehörde (vgl. Dispositivziffer 5). 9. Rechtsmittel: