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Zürich Obergericht Strafkammern 27.06.2016 SB160040

27 juin 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,388 mots·~17 min·6

Résumé

Üble Nachrede und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160040-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber Dr. F. Manfrin

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 8. September 2015 (GG150006)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. März 2015 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 34 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 4'000.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 35.– wird widerrufen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– wird verzichtet. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 67; sinngemäss) Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (Keine Beweisanträge.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (Keine Beweisanträge.) Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt. Vom Vorwurf der Verleumdung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 38 S. 34). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte noch vor Schranken (und damit innert gesetzlicher Frist) Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 9). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 17. Februar 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Über die im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge wurde mit Verfügung vom 28. April 2016 entschieden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40, Urk. 61). Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 47). Über den Antrag des Privatklägers auf Nicht-

- 4 eintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Urk. 49) erging kein separater verfahrensleitender Entscheid. Beim zitierten Antrag handelt es sich jedoch ohnehin sinngemäss um einen Antrag auf Abweisung der Berufung. 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen (Urk. 38 S. 34). Selbstredend ficht der appellierende Beschuldigte diesen Entscheid nicht an (Urk. 40). Dieser Freispruch erging allerdings unbegründet: Die Anklagebehörde hat einen bestrittenen Sachverhalt eingeklagt und zu dessen rechtlicher Subsumtion einen Haupt- und einen Eventualantrag gestellt (Urk. 13). Der Einzelrichter hat nach erfolgter Beweiswürdigung im Sinne des Eventualantrags erkannt. Ein Freispruch betreffend weitere, alternative rechtliche Qualifikationen ist diesfalls obsolet, hat die Vorinstanz doch den Anklagesachverhalt abschliessend beurteilt. Dennoch ist vom Eintritt der Rechtskraft der folgenden Urteilspunkte vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO): - Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung - Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Juni 2013. II. Schuldpunkt 1. Der Privatkläger B._____ erstattete am 12. April 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung, da der Beschuldigte ihn und die (weiteren) Vorstandsmitglieder des C._____-Vereins D._____ [Ort] in einem vom Beschuldigten versandten E-Mail einerseits als "inkompetent, unfähig und überfordert" bezeichnet und ihnen andererseits "illegale und unlautere Machenschaften" vorgeworfen habe (Urk. 2). 2. Das in der Folge angehobene Strafverfahren stellte die Anklagebehörde nach durchgeführter Untersuchung (und mit zutreffender rechtlicher Begründung) mit Verfügung vom 13. März 2015 rechtskräftig ein betreffend den Anzeigevorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger als "inkompetent, unfähig und überfordert" bezeichnet (Urk. 11). Betreffend den verbleibenden Anzeigevorwurf, der

- 5 - Beschuldigte habe dem Privatkläger im inkriminierten E-Mail "illegale und unlautere Machenschaften" vorgeworfen, wurde Anklage an die Vorinstanz erhoben (Urk. 13). 3. Beim Corpus delicti handelt es sich um ein E-Mail-Schreiben vom 11. Mai 2014, abgesendet vom Mail-Absender des Beschuldigten, welches an diverse Personen verschickt worden ist (Urk. 4/1). Der Beschuldigte hat im gesamten bisherigen Verfahren die Urheberschaft dieses Schreibens respektive dessen Versand halbherzig bestritten oder, zu Urheberschaft und Versand befragt, die Aussage verweigert (Urk. 38 S. 12ff. mit Verweisen). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte nunmehr ein, das in der Anklageschrift aufgeführte Schreiben verfasst zu haben, wobei er angab, nicht zu wissen, ob er das in der Anklage aufgeführte Schreiben am 11. Mai 2014 an die in der Anklage aufgeführten Mailadressen verschickt habe (vgl. Urk. 65 S. 3). Hiezu ist der Einfachheit halber auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu verweisen (Urk. 38 S. 14f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Es besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte das fragliche Mail verfasst und versandt hat. 4. An dieser Stelle ist vorab die ständige höchstrichterliche Praxis zu zitieren, wonach es für das Gericht nicht erforderlich ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (an Stelle vieler BGE 139 IV 179 E. 2.2), insbesondere wenn diese wie in concreto weitschweifig und wenig konzis sind (Urk. 27, 40, 56, 67), und erst recht angesichts des bereits nach Lektüre der Anklageschrift sofort evidenten, zwingenden Resultats zur rechtlichen Würdigung (siehe nachstehende Erwägungen). 5. Aus den Akten ergibt sich eine denkbar einfache Ausgangslage: In D._____ existiert ein C._____-Verein. Dieser verteilt in der Region eine "offizielle (Gratis- )Zeitung", die "Gewerbezeitung" (Urk. 6/3). Gemäss den weder seitens der Privatklägerschaft bestrittenen noch ihm widerlegten Schilderungen des Beschuldigten fand auch der Beschuldigte wiederholt Exemplare dieser Zeitung in seinem Brief-

- 6 kasten vor, wodurch er sich offensichtlich gestört fühlte und (erfolglos) dagegen reklamierte sowie sich weitere Zustellungen verbat (vgl. Urk. 6/2 S. 5; Urk. 4/1). 6. Über eine weitere unerwünschte Zustellung der Gewerbezeitung vom 8. Mai 2014 tat der Beschuldigte mit dem inkriminierten e-mail seinen Unmut namentlich gegenüber Mitgliedern des C._____-Verein D._____ sowie Dritten kund. Im fraglichen Schreiben führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe dem Verein und dem Privatkläger mehrmals verboten, ihm Werbematerial zuzustellen und dennoch sei nun solches "illegal und unlauter" in seinem Briefkasten abgelegt worden. Dies seien "nach meiner Meinung … illegale und unlautere Machenschaften betreffend Reklame- und Marketingaktivitäten" (Urk. 4/1), wobei der Beschuldigte das Wort "Machenschaften" in Anführungs- und Schlusszeichen setzte. 7. Vorliegend gilt es (noch) zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit diesem Text gegenüber dem Privatkläger den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter jemanden bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 8. Die Vorinstanz hat vorab das notwendige Rechtliche zum fraglichen Tatbestand, namentlich zum Ehrbegriff und zur Qualifikation der zu beurteilenden Äusserung, gemäss Lehre und Praxis, angeführt (Urk. 38 S. 23 mit Verweis auf S. 16f.). Insbesondere hat sie zutreffend erwogen, massgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend sei, seien die Wertmassstäbe des Empfängers der Information, d.h. in der Regel eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es komme auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen müsse. Handle es sich um einen Text, so sei er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergäbe (Urk. 38 S. 16f. mit Verweisen).

- 7 - 9. Gerade dies hat die Vorinstanz in der Folge aber nicht getan. Vielmehr hat sie die Ausdrücke "illegal", "unlauter" und "Machenschaften" aus dem Kontext des gesamten Textes gerissen und singulär als ehrenrührig taxiert (Urk. 38 S. 18f.). Dies greift in concreto offensichtlich zu kurz: Aus dem Text des inkriminierten E-Mails geht für jeden Leser unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht mehr und nicht weniger vorwirft, als dass der Privatkläger dafür (mit)verantwortlich sei, dass der Beschuldigte hin und wieder eine unerwünschte Gratis-Werbe-Zeitung des D._____er C._____-Vereins in seinen Briefkasten gelegt bekommt (vgl. Urk. 65 S. 3; Urk. 67 S. 1 ff.). Selbst wenn der Privatkläger tatsächlich für diesen, den Beschuldigten belästigenden Umstand verantwortlich wäre, könnte er dadurch unmöglich einen Straftatbestand erfüllen. Somit wirft der Beschuldigte dem Privatkläger entgegen Anklage und Vorinstanz auch kein strafbares Verhalten (oder dessen Unterstützung) vor, selbst wenn er das beschriebene Verteilen von Gratiszeitungen durch den C._____-Verein D._____– für jedermann sofort ersichtlich – völlig falsch als "illegale und unlautere Machenschaften betreffend Reklame- und Marketingaktivitäten" tituliert. Dies umso mehr, als er auch diese ungelenke Wendung noch relativiert, indem er sie als "seiner Meinung nach" wiedergibt und den Begriff "Machenschaften" in Anführungs- und Schlusszeichen setzt, somit gar nicht wörtlich verstanden wissen will. Die inkriminierte Äusserung ist somit nach der Auffassung eines jeden Lesers des gesamten E-Mail-Textes sofort und offensichtlich nicht geeignet, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist nicht erfüllt und der Beschuldigte auch von diesem Tatvorwurf freizusprechen. 10. Aus den Akten entsteht im übrigen der Eindruck, dass es dem Privatkläger mit seiner Strafanzeige zumindest nicht ausschliesslich um die Abwendung einer Beschädigung seines Rufs ging: Bei der Anzeigeerstattung störte ihn primär, dass er – strafrechtlich nicht relevant – als inkompetent, unfähig und überfordert beschrieben wurde (Urk. 2 S. 2). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er ein, es gehe im Mail des Beschuldigten ja nur um die Zustellung der Gewerbezeitung (Urk 6/2 S. 10f.). An der Hauptverhandlung gab der Privatkläger an, er habe mit seiner Anzeige (auch) bezweckt, den Beschuldigten von der An-

- 8 hebung weiterer Betreibungsverfahren sowie der Zustellung weiterer unbegründeter Rechnungen abzuhalten (Prot. I S. 8). Der Privatkläger erfuhr gemäss seinen Angaben, dass der Beschuldigte in einem anderen Verfahren (betreffend die E._____ AG) verurteilt wurde (Urk. 6/2 S. 25), und sah seinerseits die Chance, den Beschuldigten mit einer eigenen Strafanzeige ruhigzustellen. Der Prozessgegenstand des fraglichen Verfahrens deckt sich mit dem vorliegenden (Reklamation über die unerwünschte Zustellung einer Gratis-Zeitung) im übrigen entgegen dem Privatkläger ("wegen demselben Vorfall", Urk. 6/2 S. 25) in keiner Weise (vgl. Beizugsakten i.S.ca. den Beschuldigten betreffend E._____, Urk. 11). Die Motive des Privatklägers für die Strafanzeige waren somit zumindest teilweise sachfremd. Eine Instrumentalisierung des Strafverfahrens könnte ausgangsgemäss auch Kostenfolgen für den Privatkläger nach sich ziehen (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO); nachdem die Anklagebehörde jedoch nach eingehender Prüfung (mit teilweiser Einstellung des Verfahrens) Anklage erhoben hat und sogar vor Vorinstanz eine Verurteilung des Beschuldigten resultierte, ist davon abzusehen. 11. Aus der Lektüre der gesamten Akten (inklusive Beizugsakten) erhellt, dass der Beschuldigte wohl kein einfacher Kommunikationspartner zu sein scheint. Dennoch können der Privatkläger und der C._____-Verein D._____ die bestehenden Differenzen mit dem Beschuldigten in concreto nicht durch den Versuch seiner Kriminalisierung beseitigen. Daran ändern auch die vorliegenden, einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten nichts (Urk. 39). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss können die Kosten beider gerichtlicher Verfahren ausser Ansatz fallen. Die Kosten des Vorverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 2. Der Beschuldigte hat seine persönlichen Verhältnisse nicht offengelegt (Prot. I S. 5; bzw. nur halbherzig, vgl. Urk. 65 S. 1 f.). Der Beschuldigte macht Entschädigung in der Höhe von je ca. Fr. 10'000.– für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren und weit über Fr. 20'000.–

- 9 für das Berufungsverfahren geltend für – wie er es nennt – "Auslagen, Umtriebe, Aufwendungen" (vgl. Urk. 67 S. 4 f.), die im Wesentlichen darin bestehen, dass er seine für das Verfahren aufgewendete Zeit zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– entschädigt haben will (vgl. Urk. 68/1-4). Nachdem diese Aufwendungen weitestgehend unbelegt sind, der Beschuldigte keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kein Einkommen generiert (vgl. Urk. 65 S. 1 f.) und damit auch keine wirtschaftlichen Einbussen ersichtlich sind, besteht von vornherein kein Anspruch auf entsprechende Entschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Auch die gestellte Genugtuungsforderung bleibt unbegründet und eine "besonders schwere Verletzung seiner Persönlichkeit" (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ist ohnehin nicht ersichtlich. Genugtuung ist dem Beschuldigten folglich keine auszurichten. Für seine – ebenfalls nicht im Detail begründete – Umtriebe (Porto, Fahrtkosten und dergleichen) ist dem Beschuldigten eine pauschale Umtriebsentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 8. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] Vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2.-3. […] 4. […]

- 10 - Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– wird verzichtet. 5.-6. […] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine pauschale Umtriebsentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 11 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. … 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. Juni 2016

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. F. Manfrin

Urteil vom 27. Juni 2016 Anklage Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 34 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 4'000.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 35.– wird widerrufen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– wird verzichtet. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales Dennoch ist vom Eintritt der Rechtskraft der folgenden Urteilspunkte vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO): - Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung - Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Juni 2013. II. Schuldpunkt 1. Der Privatkläger B._____ erstattete am 12. April 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung, da der Beschuldigte ihn und die (weiteren) Vorstandsmitglieder des C._____-Vereins D._____ [Ort] in einem vom Beschuldigten versandten E... 2. Das in der Folge angehobene Strafverfahren stellte die Anklagebehörde nach durchgeführter Untersuchung (und mit zutreffender rechtlicher Begründung) mit Verfügung vom 13. März 2015 rechtskräftig ein betreffend den Anzeigevorwurf, der Beschuldigte h... 3. Beim Corpus delicti handelt es sich um ein E-Mail-Schreiben vom 11. Mai 2014, abgesendet vom Mail-Absender des Beschuldigten, welches an diverse Personen verschickt worden ist (Urk. 4/1). Der Beschuldigte hat im gesamten bisherigen Verfahren die U... Hiezu ist der Einfachheit halber auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu verweisen (Urk. 38 S. 14f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Es besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte das fragliche Mail verfasst und versandt hat. 5. Aus den Akten ergibt sich eine denkbar einfache Ausgangslage: In D._____ existiert ein C._____-Verein. Dieser verteilt in der Region eine "offizielle (Gratis-)Zeitung", die "Gewerbezeitung" (Urk. 6/3). Gemäss den weder seitens der Privatklägerschaf... 6. Über eine weitere unerwünschte Zustellung der Gewerbezeitung vom 8. Mai 2014 tat der Beschuldigte mit dem inkriminierten e-mail seinen Unmut namentlich gegenüber Mitgliedern des C._____-Verein D._____ sowie Dritten kund. Im fraglichen Schreiben führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe dem Verein und dem Privatkläger mehrmals verboten, ihm Werbematerial zuzustellen und dennoch sei nun solches "illegal und unlauter" in seinem Briefkasten abgelegt worden. Dies... 7. Vorliegend gilt es (noch) zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit diesem Text gegenüber dem Privatkläger den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter jemanden bei einem Dritte... 8. Die Vorinstanz hat vorab das notwendige Rechtliche zum fraglichen Tatbestand, namentlich zum Ehrbegriff und zur Qualifikation der zu beurteilenden Äusserung, gemäss Lehre und Praxis, angeführt (Urk. 38 S. 23 mit Verweis auf S. 16f.). Insbesondere h... 9. Gerade dies hat die Vorinstanz in der Folge aber nicht getan. Vielmehr hat sie die Ausdrücke "illegal", "unlauter" und "Machenschaften" aus dem Kontext des gesamten Textes gerissen und singulär als ehrenrührig taxiert (Urk. 38 S. 18f.). Dies greift in concreto offensichtlich zu kurz: Aus dem Text des inkriminierten E-Mails geht für jeden Leser unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht mehr und nicht weniger vorwirft, als dass der Privatkläger dafür (mit... Die inkriminierte Äusserung ist somit nach der Auffassung eines jeden Lesers des gesamten E-Mail-Textes sofort und offensichtlich nicht geeignet, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist nicht erfüllt und... 10. Aus den Akten entsteht im übrigen der Eindruck, dass es dem Privatkläger mit seiner Strafanzeige zumindest nicht ausschliesslich um die Abwendung einer Beschädigung seines Rufs ging: Bei der Anzeigeerstattung störte ihn primär, dass er – strafrech... Die Motive des Privatklägers für die Strafanzeige waren somit zumindest teilweise sachfremd. Eine Instrumentalisierung des Strafverfahrens könnte ausgangsgemäss auch Kostenfolgen für den Privatkläger nach sich ziehen (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO); na... 11. Aus der Lektüre der gesamten Akten (inklusive Beizugsakten) erhellt, dass der Beschuldigte wohl kein einfacher Kommunikationspartner zu sein scheint. Dennoch können der Privatkläger und der C._____-Verein D._____ die bestehenden Differenzen mit de... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 8. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] Vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2.-3. […] 4. […] Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– wird verzichtet. 5.-6. […] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine pauschale Umtriebsentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Privatkläger B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Privatkläger B._____, … [Adresse]  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 mit dem Vermerk "Freispruch"  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. … 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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