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Zürich Obergericht Strafkammern 10.02.2016 SB160018

10 février 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·560 mots·~3 min·3

Résumé

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160018-O/U/rm

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 10. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2015 (DG140015)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 (Urk. 124), da das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2015 dem Beschuldigten am 29. Dezember 2015 zugestellt wurde (Urk. 131/4), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für den Beschuldigten somit am 18. Januar 2016 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, wobei in diesem Verfahren zu verzichten ist, dem Beschuldigten die Kosten für die Einstellung des Linienbusses aufzuerlegen; diese sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt. Die weiteren Kosten für die Einstellung des Linienbusses werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter Fürspr. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ − den Rechtsvertreter RA Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Februar 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 10. Februar 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt. Die weiteren Kosten für die Einstellung des Linienbusses werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Rechtsvertreter Fürspr. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____  den Rechtsvertreter RA Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger C._____  die Privatklägerin D._____  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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