Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160001-O/U/rm Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 8. Februar 2016
in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin
gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Advokat Dr. iur. Y._____
betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 2. September 2015 (GG150009)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September 2015 (Urk. 66) meldete die Privatklägerin am 9. September 2015 Berufung an (Urk. 68). Das begründete Urteil (Urk. 72) wurde der Privatklägerin am 23. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 73/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte diese aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 9. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch
Beschluss vom 8. Februar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 9. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.