Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150415-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 22. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Erpressung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juli 2015 (DG150094)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2015 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 68 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Anstiftung zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung bzw. eventualiter der versuchten Nötigung nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit sechs Monaten Freiheitsstrafe, wovon sieben Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird ebenfalls aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. 7. Die folgenden mit Verfügung vom 7. November 2013 des Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Handy Sony Ericsson, silber − diverse Notizzettel, Visitenkarten, Quittungen − diverse Reiseunterlagen, Buchungsbestätigungen, Reisepläne − Trauerkarte adressiert an A._____ − Prospekt '…' − ID-Kopie B._____ − Werbeprospekte '…', '…', Leistungsübersicht
- 3 - − diverse Wellness-Unterlagen/Prospekte − Ausdruck Logo 'C._____Ldt', Arbeitsvertrag zw. C._____ Ltd/D._____ − diverse Rechnungen, Zahlungsbelege, Quittungen, Zahlungsbefehle − Flugplan von emirates.com (Dubai-Clark) − Aktentasche leder, schwarz, beinhaltend: - diverse Unterlagen in Sichtmäppchen (grosses Fach), - 1 Notizblock A-4 - 1 Notizblock A-5. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 900.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2013 (mittlerer Verfalltag) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'400.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'780.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1) 1 "Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei für jeden Tag der erlittenen Untersuchungshaft mit CHF 200.00 zu entschädigen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten der Verteidigung, zuzüglich 8% MWST, im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seinen auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Forderungen der Privatklägerin, d.h. Prozess- und Umtriebsentschädigung sowie die Genugtuung, seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Beweisanträge: (Prot. II S. 11 f.) 1. Es sei die Zeugin E._____ zu befragen, wo sie sich genau befand (örtlich), als sie am 18. August 2013 das Telefonat (Drohanruf) mit Geschädigten geführt hat. 2. Es sei bei Salt AG eine Abdeckungskarte der Standorte Limmatplatz und Neumühlequai …, Zürich, einzufordern, Stand 18. August 2013, welche den Abdeckungsbereich sämtlicher Antennen und Mikrozellen wiedergibt. Des Weiteren seien zu jeder Antenne und Mikrozellen in den fraglichen Bereichen nachfolgende Informationen (Stand 18. August 2013) einzuholen:
- 5 - - Technischer Stand der Sendeanlage - Sendeleistung - Antennentyp - Antennenausrichtung, Azimut - Antennenneigung b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80; sinngemäss) - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - Abweisung der Beweisanträge. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 31. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 44). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Der Vollzug beider Strafen wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Der versuchten Erpressung bzw. eventualiter der versuchten Nötigung wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und von diesem Vorwurf freigesprochen. Weiter wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– widerrufen. Und schliesslich wurde über Nebenfolgen und Zivilforderungen entschieden (Urk. 69 = Urk. 72).
- 6 - 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 22) liessen sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin mit Eingaben vom 13. Juli 2015 (Urk. 67 und Urk. 68) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Am 21. September 2015 wurde diesen Parteien das begründete Urteil (Urk. 69 = Urk. 72) zugestellt (Urk. 71/2+3). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 7. Oktober 2015 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 73). Die Privatklägerin hingegen reichte keine Berufungserklärung ein (Fristende am 12. Oktober 2015). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zur Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen. Schliesslich wurde den Parteien mit nämlicher Verfügung Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin wegen ausgebliebener Berufungserklärung Stellung zu nehmen (Urk. 76). Die Privatklägerin hat innert der mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 angesetzten Fristen keine Anschlussberufung erhoben, keine Anträge gestellt und liess sich auch sonst nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Frage des Eintretens/Nichteintretens auf die Berufung der Privatklägerin ebenfalls nicht vernehmen (vgl. Urk. 80). Innert erstreckter Frist (Urk. 83) nahm der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 25. November 2015 unter anderem zur Frage des Eintretens/Nichteintretens auf die Berufung der Privatklägerin Stellung und beantragte, es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Urk. 84). Mit weiterer Eingabe vom 21. Dezember 2015 teilte die Verteidigung mit, dass die Unterlagen zur Dokumentation der finanziellen Verhältnisse sowie das ausgefüllte Datenerfassungsblatt – innert der mehrfach erstreckten Frist (Urk. 81, 83 und 84) – beim Beschuldigten nicht hätten erhältlich gemacht werden können (Urk. 91).
- 7 - 1.6. Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 wurde gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 93). Dieser Nichteintretensbeschluss blieb unangefochten. 1.7. Die ursprünglich für den 14. April 2016 anberaumte Berufungsverhandlung wurde aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 104 und 106) auf den 22. Juni 2016 verschoben (Urk. 109), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschienen (Prot. II S. 8). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2015 (Urk. 73; vgl. auch Prot. II S. 10 f.) gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche (Disp.-Ziff. 1) sowie (sinngemäss) gegen alle damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Strafe und deren Vollzug [Disp.-Ziff. 3-5]; Widerruf [Disp.-Ziff. 6]), gegen die der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung (Disp.-Ziff. 8) und Parteientschädigung (Disp.-Ziff. 12) sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp.-Ziff. 9-11 und 13). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung eventualiter der versuchten Nötigung (Disp.-Ziff. 2) sowie die Anordnung auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Disp.-Ziff. 7), zumal der Beschuldigte diesbezüglich mangels Beschwer ohnehin nicht rechtsmittellegimitiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Strafanträge Bei den hier in Frage kommenden Straftatbeständen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz hält zu Recht fest (Urk. 72 S. 6), dass die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsvertreter am 9. April 2013 gültig und fristgerecht (Art. 31 StGB) Strafanzeige sowie explizit auch Strafantrag unter anderem wegen
- 8 - Drohung und übler Nachrede gegen Unbekannt gestellt hat (Urk. 22/1 S. 2). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. 4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung des Beschuldigten die nachfolgend aufgeführten Beweisanträge (Urk. 73 S. 3), die die Verteidigung bereits im Untersuchungsverfahren (Urk. 34/1+2 sowie Urk. 34/5+6) und vor Vorinstanz (Urk. 51 und Urk. 54, Urk. 57 und Urk. 58 sowie Urk. 64 S. 2, Prot. I S. 9 und Urk. 69 = Urk. 72 S. 6 f.) vorgebracht hatte und jeweils abgewiesen worden sind: "1. Es sei die Zeugin E._____ [recte: E._____] zu befragen, wo sie sich genau befand (örtlich), als sie am 18. August 2013 das Telefonat (Drohanruf) mit der Geschädigten geführt hat. 2. Es sei bei Salt AG eine Abdeckungskarte der Standorte Limmatplatz und Neumühlequai …, Zürich, einzufordern, Stand 18. August 2013, welche den Abdeckungsbereich sämtlicher Antennen und Mikrowellen wiedergebe. Des Weiteren seien zu jeder Antenne und Mikrozellen in den fraglichen Bereichen nachfolgende Informationen (Stand 18. August 2013) einzuholen: - Technischer Stand der Sendeanlage - Sendeleistung - Antennentyp - Antennenausrichtung, Azimut - Antennenneigung." Eventualiter beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Beweiserhebung und zur Neubeurteilung der Sache (Urk. 73 S. 2 f.). 4.2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2016 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 7. Oktober 2015 sowie der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 abgewiesen (Urk. 95). 4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die obgenannten Beweisanträge erneut stellen (vgl. Prot. II S. 11 f.). An der in der Präsidialverfügung vorgenommenen Beurteilung der Beweisanträge hat sich nichts geändert. Die bereits getätigten Beweiserhebungen erweisen sich nicht als unvollständig.
- 9 - So wurde insbesondere E._____ im Untersuchungsverfahren mehrfach einvernommen. Ihre Aussagen erweisen sich – wie zu zeigen sein wird – überdies als glaubhaft. Auch liegt kein sogenanntes Vier-Augen-Delikt vor, bei welchem es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer einzigen Aussage ankommt. Eine erneute Befragung von E._____ im Berufungsverfahren ist bereits vor diesem Hintergrund nicht indiziert. Die beantragten Beweiserhebungen (namentlich die erneute Befragung von E._____ und die Einholung von technischen Fernmeldeinformationen) zur Frage des genauen Standorts im Zeitpunkt des Drohanrufs sind ebenfalls nicht angezeigt, da die Frage eine für die Entscheidfindung unerhebliche und von der Anklageschrift nicht umfasste Tatsache beschlägt. Wie zu zeigen sein wird, kommt es auf den genauen Ort der Ausführung des Drohanrufs nicht an. Es kann damit vollumfänglich auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 95) sowie auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen werden. Die Beweisanträge sind damit allesamt abzuweisen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwürfe Von den drei Anklagevorwürfen sind im Berufungsverfahren nunmehr noch folgende zwei Anklagevorwürfe verfahrensgegenständlich (Urk. 44 S. 3): 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem Anstiftung zur Drohung vor. Dem Beschuldigten wird dabei zur Last gelegt, am 18. August 2013 E._____ [recte: E._____] (separates Verfahren; im Folgenden E._____ genannt) Fr. 100.– beim Limmatplatz in Zürich angeboten zu haben, wenn sie für ihn mit ihrem Natel unterdrückt einen Anruf an die Privatklägerin mache, welche ihm viel Geld schulde, und diese während des Anrufs bedrohe. E._____ habe in der Folge die ihr unbekannte Privatklägerin auf deren Natel angerufen und ihr gesagt, sie solle sich in Acht nehmen, sobald sie einen Fuss vor die Haustüre setze, passiere ihr etwas. Die Privatklägerin habe dadurch um ihre Sicherheit gefürchtet. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass E._____, welche der Strassenprostituti-
- 10 on nachgegangen sei, durch das von ihm in Aussicht gestellte Entgelt den von ihm verlangten Anruf mache und damit die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetze, und habe dies auch gewollt (Urk. 44 S. 3 letzter Anklagepunkt). 1.2. Gemäss dem zweiten verfahrensgegenständlichen Anklagevorwurf soll sich der Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig gemacht haben. Konkret soll der Beschuldigte in der Zeit vom 5. Februar 2013 bis etwa 26. September 2013 von unbekannten Orten anonyme, maschinengeschriebene Schreiben an Personen aus dem persönlichen Umfeld der Privatklägerin zukommen lassen haben. F._____ (Arbeitgeber und Lebenspartner der Privatklägerin), G._____ (Vorgesetzter von F._____), H._____ (Ehefrau von I._____, der ebenfalls Vorgesetzter der Privatklägerin sei) und der Skilehrer J._____ sollen jeweils ein Schreiben erhalten haben, in welchen die Privatklägerin unter anderem als Schlampe und Nutte im Bordell bezeichnet worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch sein Verhalten den Ruf der Privatklägerin schädigen würde und habe dies zumindest in Kauf genommen. 2. Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte nimmt in Bezug auf die Anklagevorwürfe zusammengefasst folgenden Standpunkt ein. Er bestreitet die beiden Anklagevorwürfe vollumfänglich (so zuletzt Urk. 60A S. 4 ff. und Urk. 112 S. 5 ff.). Die rufschädigenden Schreiben an das persönliche Umfeld der Privatklägerin habe er nicht geschrieben (Urk. 60A S. 5 f.; Urk. 112 S. 6). Eine E._____ kenne er überhaupt nicht, habe sie noch nie gesehen und folglich auch nicht zum fraglichen Drohanruf angestiftet (Urk. 60A S. 6 f.; Urk. 112 S. 15 f.; Prot. II S. 13). Vielmehr verortet der Beschuldigte hinter "dieser Aktion E._____" eine "Rettungsaktion" der Privatklägerin, die sich damit retten wolle mit dem Ziel, so ihre Schulden ihm gegenüber nicht zurückzahlen zu müssen. Die Privatklägerin selber, so der Standpunkt des Beschuldigten weiter, habe das wohl nicht selber gemacht, sondern jemanden beauftragt, der dies mit E._____ arrangiert habe (Urk. 60A S. 8 f.; Urk. 112 S. 115). Auch die Verteidigung des Beschuldigten geht davon aus, dass E._____ von einer dritten Person instrumentalisiert worden sei (Urk. 64 S. 9; Urk. 113 S. 4 f.). Zusammen-
- 11 gefasst vermutet der Beschuldigte hinter den Anklagevorwürfen einen Komplott der Privatklägerin (Urk. 113 S. 6 f. und 13 ff.). 2.2. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 72 S. 11-13 sowie zu den Grundsätzen der Aussagewürdigung S. 13 f.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der angeblich angestifteten Drohanruferin E._____) als zutreffend (Urk. 72 S. 14 f.). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen dieser Personen allesamt korrekt zusammengefasst (Urk. 72 S. 15 ff. [Aussagen des Beschuldigten]; S. 30 ff. [Aussagen der Privatklägerin] sowie S. 34 ff. [Aussagen von E._____]). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Zur Vorgeschichte: Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 4.1. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten, habe er die Privatklägerin 2010 in einem Salon in … kennengelernt. Er sei ein Kunde (also ein Freier) von ihr gewesen. Daraus sei dann eine Freundschaft und in der Folge auch eine intime, lo-
- 12 ckere, „nicht offizielle“ Beziehung entstanden, die etwa von Herbst 2012 bis Anfang Mai 2013 dauerte. Sie sei damals seine Freundin gewesen (vgl. zuletzt Urk. 112 S. 8). Die Privatklägerin schulde ihm ca. Fr. 50‘000.– (wobei der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2015 und anlässlich der Berufungsverhandlung gar von Fr. 70'000.– sprach, Urk. 21 S. 3 und Urk. 112 S. 7 und 11), da er ihr im Januar/Februar 2013 bei der Schuldensanierung geholfen habe. Anfang Oktober 2013 habe er der Privatklägerin bei einem Treffen mitgeteilt, wenn sie keine konkreten Vorschläge zur Schuldenrückzahlung liefere, werde er sie betreiben. Dabei habe er gesehen, dass sie einen neuen Ring trage, wobei die Privatklägerin dazu keine näheren Angaben habe machen wollen (zum Ganzen Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 12 S. 8 f.; Urk. 16 S. 1 f.; Urk. 19 S. 4 f.; Urk. 60A S. 11 f.; Urk. 112 S. 7 ff.). 4.2. Die Privatklägerin stellt das Verhältnis zum Beschuldigten in einem doch etwas anderen Licht dar. So sei der Beschuldigte lediglich ein guter Kollege von ihr gewesen; der Beschuldigte habe allenfalls aber mehr gewollt. Sie kenne ihn seit etwa dreieinhalb bis vier Jahren (gerechnet ab der entsprechenden Einvernahme am 8. Juli 2013, Urk. 6 S. 5). Sie hätte kein sexuelles Verhältnis mit ihm gepflegt. Es könne sein, dass der Beschuldigte Gast im Salon in … gewesen sei. Es stimme jedoch nicht, dass er ihr Kunde gewesen und aus Freundschaft eine intime Beziehung entstanden sei. Sie sei zwei Mal mit ihm in den Ferien gewesen, was er bezahlt habe. Einmal im Herbst in Österreich (wohl im Jahr 2012) und ein anderes Mal im Mai 2013 auf Mauritius. Der Beschuldigte sei ihr im Zusammenhang mit früheren telefonischen Belästigungen durch Herrn K._____, einen ehemaligen Freier, zur Seite gestanden. Auch habe der Beschuldigte, als sie weitere anonyme Anrufe erhalten habe, einen Privatdetektiv engagiert. Was die behaupteten Schulden gegenüber dem Beschuldigten anbelangt, so führte sie im Rahmen der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2013 zunächst noch aus, dass sie ihm kein Geld schulde (Urk. 6 S. 6 f.), wohingegen sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2013 einräumte, dem Beschuldigten etwa Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– seit Mai/Juni 2013 zu schulden, da er ihr bei der Sanierung ihrer Schulden geholfen habe (Urk. 15 S. 5). Mit F._____ führe sie eine On-Off-Beziehung. Ein sexuelles Verhältnis habe sie
- 13 zu ihm von ca. Ende 2009 / 2010 bis ca. Mitte 2012 gepflegt, seither sei es ein freundschaftliches Verhältnis (Urk. 15 S. 3 f.; zum Ganzen Urk. 6 S. 6 ff.; Urk. 15 S. 3 ff. und S. 8 ff.; Prot. I S. 13 f.). 4.3. Zumal es für die Entscheidfindung letztlich nicht von Bedeutung ist, kann offengelassen werden, ob die Privatklägerin und der Beschuldigte tatsächlich eine intime Beziehung pflegten. Aus den verschiedenen Aussagen lässt sich indes doch zumindest entnehmen, dass es sich um eine über mehrere Jahre dauernde Bekanntschaft handelte, im Rahmen welcher gemeinsame Ferien verbracht wurden, der Beschuldigte im Zusammenhang mit (anderen) Belästigungen der Privatklägerin unterstützend aktiv wurde, Schulden von der Privatklägerin in beträchtlichem Umfange beglich (mind. Fr. 20‘000.– bis Fr. 24‘000.–; vgl. zu den Schuldensanierungsaktivitäten des Beschuldigten Urk. 102 und 103, wobei der genaue Umfang daraus nicht hervorgeht) und zumindest der Beschuldigte von einer sexuellen, locker-intimen Beziehung ausging, die von ca. Herbst 2012 bis Mai 2013 gegangen sein soll. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin damals als seine Freundin empfand, erhellt auch aus einem Mail des Beschuldigten an einen Lampen-Lieferanten vom Februar 2013, in welchem er die Privatklägerin als seine Freundin bezeichnete (Urk. 103 Nr. 9: "… es soll ein Geschenk für meine Freundin sein"). 5. Zum Vorwurf der üblen Nachrede 5.1. Objektive Beweismittel 5.1.1. Die Schreiben an das persönliche und/oder berufliche Umfeld der Privatklägerin, in welchen sie unter anderem als Schlampe und Nutte im Bordell bezeichnet worden ist, wurden in erster Linie seitens der Privatklägervertretung in den Prozess eingebracht und befinden sich physisch in den Akten (Urk. 22/11/6-8 [Schreiben an F._____ inkl. Beilagen und Couvert dat. 05.02.2013 mit handschriftlichen Adress- und Absendereinträgen]; Urk. 22/11/9 [Schreiben an G._____ mit handschriftlichem Zusatzvermerk o.D.], Urk. 22/11/10 [Schreiben adressiert an den Beschuldigten persönlich o.D.]; Urk. 22/11/11/1-20 = Urk. 23/19/25/1-4 [Schreiben an H._____ inkl. Beilagen und Couvert dat.
- 14 - 07.04.2013, handschriftlich adressiert] sowie Schreiben an J._____ o.D. [Urk. 23/19/1-25]). Das Verleumdungsschreiben an den Beschuldigten selber sowie eine Kopie des Schreibens an G._____ wurden überdies anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt (vgl. Urk. 102 Nr. 6). 5.1.2. Im Rahmen der daktyloskopischen Untersuchungen durch das Forensische Institut Zürich vom 28. Juni 2013 konnte ein ab der Rückseite des Schreibens an F._____ (Urk. 22/11/6-8) gesicherter Fingerabdruck dem linken Zeigefinger des Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. 23/8 S. 8; Urk. 23/9 S. 8; Urk. 23/10 S. 8). Weiter wurden die Schreiben auf eine gemeinsame Urheberschaft hin überprüft. Gemäss dem entsprechenden Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 19. Dezember 2013 (Urk. 23/5) hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Schreiben an F._____ (Urk. 22/11/6-8) und dasjenige an G._____ (Urk. 22/11/9; dort konkret Adressenanschrift und Post-It Zettel in Kopie) je auf den gleichen Schreiber zurückzuführen seien. Aufgrund verschiedener abweichender Merkmale haben sich im Rahmen dieser Untersuchung jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch das Schreiben (Couvert) an H._____ (Urk. 22/11/11/1-20 = Urk. 23/19/25/1-4) mit den übrigen Schreiben urheberidentisch ist. Das Forensische Institut konnte diesbezüglich aber auch keine andere Urheberschaft nachweisen, weil der fragliche Texteintrag nur knapp bemessen sei und daher keinen allzu hohen urheberspezifischen Gehalt aufweise (Urk. 23/5 S. 3 f.). Die Untersuchung der technischen Schriften durch das Forensische Institut Zürich förderte keine fallrelevanten Erkenntnisse zu Tage (vgl. Urk. 23/6). Gemäss den Untersuchungen des Forensischen Instituts Zürich zum nachträglich von der Privatklägerschaft edierten Schreiben, welches an J._____ gesandt worden ist (Urk. 23/19/1-25), wirke die Schrift auf dem Couvert (Urk. 102 Nr. 6) unnatürlich erstellt und weise geringen urheberspezifischen Gehalt auf. Eine Verstellungsabsicht könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund unterschiedlicher Schriftarten könnten keine Urheberschaftszusammenhänge mit den anderen Schreiben nachgewiesen werden. Allerdings bemerkte das Forensische Institut, dass zwischen dem Schreiben an J._____ und jenem an F._____ materialtechnische und textliche Zusammenhänge bestehen würden (Urk. 23/18 S. 2 f.). Schliesslich wurden die fraglichen Schreiben (genauer: die handschriftli-
- 15 chen Teile davon) mit einer Standard-Handschriftprobe des Beschuldigten (Urk. 26/2) und von E._____ (Urk. 26/1) untersucht. In seinem Bericht kam das Forensische Institut in Bezug auf eine mögliche Urheberschaft des Beschuldigten zu folgendem Schluss: "Für alle fraglichen Schreiben betreffen die festgestellten Übereinstimmungen eher einfach gestaltete Schriftzeichen. Um für eine Urheberschaft von A._____ zu sprechen, müssten umfangreichere Übereinstimmungen auftreten. Die vorhandenen Abweichungen betreffen jeweils mehrere Schriftzeichen. Sie könnten sich teilweise durch Schriftverstellung […] oder besondere Schreibbedingungen erklären lassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass von A._____ kaum Druckschriften zur Verfügung standen, so dass zu einer möglichen Urheberschaft von A._____ keine Aussagen möglich sind." Abschliessend hielt das Forensische Institut fest, dass sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die fraglichen Schreibleistungen von bis zu fünf verschiedenen Urhebern stammen würden, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die fragliche Schreibleistungen von E._____ (recte: E._____) stammen würde und dass aufgrund des vorliegenden Untersuchungsmaterials keine Aussage zu einer möglichen Urheberschaft des Beschuldigten möglich sei (Urk. 23/23 S. 5). 5.1.3. Schliesslich wurde in den Datenbeständen der beim Beschuldigten sichergestellten Computer, Festplatten, Speichermedien etc. nach den fünf Schreiben an das persönliche Umfeld der Privatklägerin gesucht (vgl. dazu Beilagen zum EDV Ergebnisbericht, Urk. 24/13: Schreiben an J._____, H._____, F._____, G._____, A._____). Gemäss dem Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich zur EDV-Analyse vom 23. Oktober 2014 konnten in den Datensicherungen (Notebook des Beschuldigten) zwar keine existierenden oder gelöschten Dateien mit den Texten aus den fünf Schreiben gefunden werden. In den Datensicherungen des Notebooks des Beschuldigten wurden jedoch mehrere "Volume Shadow Copies" (von einem Sicherungsprogramm abgespeicherte Veränderungen an Dateien und Ordnern) mit einem Textfragment aus dem an den Beschuldigten adressierten Schreiben (Urk. 24/13 Beilage Nr. 5 = Urk. 22/11/10) gefunden. Das Textfragment enthält den Text des Schreibens von der Adressanschrift bis zum zweiten Absatz oberhalb der Mitte und endet mit "Sie wird nie etwas auf die Re". Im Bericht wird abschliessend resümiert, dass nicht gesagt werden könne, unter welchen Um-
- 16 ständen dieses Textfragment auf die beiden Festplatten des Notebooks gelangte und in welchem Dateiformat es ursprünglich gespeichert worden sei (Urk. 24/12). 5.1.4. Im Weiteren konnte in den Datenbeständen zweier sichergestellten Geräte diverse Internetadressen in Bezug auf die Namen "J._____, I._____, F._____ und G._____" gefunden werden, welche im Internet recherchiert wurden (Urk. 24/12 S. 7). Nach dem Namen F._____ wurde ein erstes Mal am 5. Februar 2013 recherchiert (hierzu Urk. 24/14 Beilage 4), also an jenem Datum, welches dem Datum des Poststempels des Schreibens an F._____ entspricht. 5.2. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung 5.2.1. Vorliegend gibt es weder direkte objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen für die Täterschaft des Beschuldigten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings ein indirekter Beweis ausreichen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.2.2. Die Privatklägerin kann zum Vorwurf der üblen Nachrede direkt keine relevanten Angaben machen. Bedeutung erlangen ihre Aussagen im vorliegenden Zusammenhang einzig insofern, als sie angibt, dass F._____ ihr das an ihn gerichtete Schreiben gegeben und sie es in der Folge dem Beschuldigten gezeigt habe. Der Beschuldigte seinerseits habe ihr den an ihn (den Beschuldigten) adressierten Brief gegeben. Es könne sein, dass der Beschuldigte den Brief an F._____ in den Händen gehabt habe; sie sei sich nicht zu 100% sicher (Urk. 6
- 17 - S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich der auf dem Schreiben an F._____ sichergestellte Fingerabdruck des Beschuldigten nicht als Indiz für seine Urheberschaft jenes Briefs werten. 5.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 44-46) liegen indes zwei doch deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten sprechende objektive Indizien vor. Aufgrund der Auswertung der sichergestellten EDV-Mitteln des Beschuldigten konnte nachgewiesen werden, dass er die Namen F._____, H._____, I._____, G._____ und J._____ wiederholt recherchiert hat, also just die Namen der Adressaten der fraglichen Schreiben. Die Anzahl der im Zusammenhang mit diesen Namen aufgerufenen Internetseiten lassen auf eine doch eher intensivere Recherche schliessen, mithin nicht auf eine blosse Namen- und Adressrecherche (so würde man die Adressen bspw. von J._____ und I._____ ohne Weiteres mit je einer Eingabe im Internet-Telefonbuch search.ch finden). Dazu passt, dass sich den einzelnen Schreiben stellenweise weitere Hintergrundinformationen zu den jeweiligen Adressaten finden lassen, die sich wohl durchaus aus einer solch profunderen Recherche gewinnen lassen. So ist im Schreiben an F._____ beispielsweise die Rede davon, dass er als Gemeinderat in die Wüste geschickt worden sei (Urk. 22/11/6-8) und im Schreiben an G._____ wird die neue Führung der Gesellschaft (wohl der L._____ AG) sowie der Umstand, dass er Familienvater sei, erwähnt (Urk. 22/11/9). Der Beginn dieser Recherchen lässt sich weiter auch gut in Einklang bringen mit den Zeitpunkten von zwei der fraglichen Schreiben: Der Poststempel des an F._____ adressierten Schreibens datiert vom 5. Februar 2013 (Urk. 22/11/6-8), an welchem Datum sich auch erste intensivere Internetrecherchen des Beschuldigten zu dieser Person nachweisen lassen (Urk. 24/14 Beilage 4). Das Schreiben an H._____ trägt einen Poststempel mit Datum 7. April 2013 (Urk. 22/11/11/1-20 = Urk. 23/19/25/1-4). Ein beträchtlicher Teil der entsprechenden Internetsuchaktivitäten zu jener Person fanden bereits vor dem Versanddatum statt, nämlich am 5./6. Februar 2013 sowie am 17. März 2013 (Urk. 24/14 Beilage 2). Das Datum des Schreibens an G._____ wie auch das Empfangsdatum lassen sich den Akten nicht entnehmen. Wenngleich der wesentliche Inhalt dieser Schreiben, nämlich dass die Privatklägerin eine Prostituierte und eine Lügnerin sei sowie Schulden habe, nicht zwingend auf den Beschuldigten als Urheber
- 18 hindeuten, so sind es doch Attribute, die zumindest (auch) nach Ansicht des Beschuldigten zentrale Wesensmerkmale der Privatklägerin darstellten (zur Motivlage sogleich). Bereits all diese Aspekte lassen die Annahme der Täterschaft des Beschuldigten als plausibel erscheinen. Im Übrigen stehen die vom Beschuldigten und der Privatklägerin gemeinsam unternommenen Mauritius-Ferien nicht in zeitlichem Widerspruch zu den Schreiben, wie die Verteidigung insinuiert. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 113 S. 3) verbrachten die beiden den gemeinsamen Urlaub nicht im März 2013, sondern von Ende April bis Mai 2013 (vgl. Bestätigung TUI, Urk. 103 Nr. 2: Abflug 26.04., Rückflug 11.05.). Die Tatsache, dass auf einem sichergestellten Notebook des Beschuldigten ein substantielles Fragment des an ihn selber adressierten Schreibens eruiert werden konnte (in etwa die ersten zwei Drittel des Schreibens), verstärkt den Eindruck und lässt sich zusammen mit den vorstehend dargelegten Momenten zu einem stimmigen Gesamtbild verflechten, sodass keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte sich als Urheber dieser Schreiben verantwortlich zeichnet. 5.2.4. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. Der Beschuldigte erklärte die Internetrecherchen damit, dass er bei der 50-Jahr- Feier der M._____ fotografiert, eine CD davon zusammengestellt habe und diese den fraglichen, dort anwesenden Personen habe zustellen wollen, wofür er die Adressen recherchiert habe (Urk. 21 S. 8). Die Vorinstanz wendet hiergegen ein, dass diese Erklärung schon allein aufgrund des zeitlichen Widerspruchs überhaupt keinen Sinn mache. So habe der Beschuldigte angegeben, er habe an der 50-Jahre-Feier im Herbst 2013 als Fotograf gearbeitet und eine CD gemacht, welche er diesen Leuten habe schicken wollen. Die verleumderischen Schreiben seien jedoch im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 26. September 2013 erfolgt. Somit habe der Beschuldigte im Frühling/Sommer 2013 (als er die Recherchen tätigte) gar noch nicht wissen können, dass diese Leute an der Feier anwesend sein werden (Urk. 72 S. 44 f.). Dem ist – wie die Verteidigung zu Recht bemerkt
- 19 - (Urk. 113 S. 3) – zu widersprechen: Tatsächlich hat der Beschuldigte zwar im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums der M._____ fotografiert zu haben und dass dieses Fest im Oktober/November 2013 stattgefunden habe (Urk. 21 S. 4 und S. 8). Dabei handelt es sich aber offensichtlich um eine irrtümliche Jahresangabe. So sprach denn auch die Verteidigung im vorinstanzlichen Plädoyer davon, dass jenes Fest im Herbst 2012 stattgefunden habe (Urk. 64 S. 3). Der Presse und dem Internet lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Jubiläumsfeierlichkeiten in der Tat im Oktober 2012 stattgefunden haben (siehe dazu etwa http://www.suedostschweiz.ch/zeitung/…, besucht am 05.04.2016; vgl. auch Urk. 114). Dies macht die vom Beschuldigten ins Feld geführte Erklärung zu den Internetrecherchen jedenfalls nicht bereits aus diesen zeitlichen Gründen unglaubhaft. Die Aussagen – und dabei insbesondere deren Entwicklung – des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2015 erlangen in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung. Auf die einzelnen Fragen, ob er die Adressen von F._____, J._____, H._____ und I._____ sowie G._____ kenne, antwortete er ausweichend. Die Adressen kenne er nicht, aber er wisse ungefähr, wo die Personen wohnen (Urk. 21 S. 3 f.). Auf Frage, woher er das wisse, gab er an, er sei ja dauernd mit der Privatklägerin zusammen gewesen, habe viel mit ihr unternommen, wobei sie ihm auch die Kollegen vorgestellt habe (Urk. 21 S. 5). Damit aber erklärt der Beschuldigte, woher er die Personen, nicht aber, woher er deren Wohnlage kennt. Wo G._____ wohnt, kann er nicht über die Privatklägerin wissen, zumal er selbst angibt, jenen nicht zu kennen und ihn nie persönlich gesehen zu haben (Urk. 21 S. 3 ff.). Bei alledem erwähnte der Beschuldigte mit keinem Wort, dass er die fraglichen Adressen übers Internet recherchiert haben will, oder präziser über all diese Personen eine vertiefte Internetrecherche (wie vorstehend beschrieben) durchgeführt hatte (vgl. bspw.: über J._____ recherchierte der Beschuldigte während ca. 15 Minuten am 06.07.2013 und am 08.08.2013 während ca. 45 Minuten). Erst auf Vorhalt, dass im Rahmen der EDV-Analyse festgestellt wurde, dass der Beschuldigte über F._____, J._____, G._____ und I._____ recherchiert hatte, sagte der Beschuldigte: "Ja,
- 20 nachdem das ganze Theater war. Ich habe viele Adressen drauf, vom ganzen Gewerbebetrieb. Von vielen Leuten, mit denen sie zu tun hatte (Urk. 21 S. 8)". Und weiter: "Bei der 50-Jahr-Feier habe ich fotografiert. Ich habe eine CD zusammengestellt, die ich verschicken wollte. […]. Aus diesem Grund habe ich viele Adressen herausgesucht (Urk. 21 S. 8)." Diese Aussageentwicklung, die zunächst verarmten Aussagen rund um die Recherchetätigkeiten und das späte Einräumen derselben erst auf konkreten Vorhalt der Ermittlungsergebnisse hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Es fehlt auch an der logischen Konsistenz der Aussagen, vermögen doch die Angaben des Beschuldigten nicht zu erklären, weshalb er derart umfangreiche Recherchen für angeblich bloss simple Adressabfragen betrieben hat (mangelnde logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Auch im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte keine vernünftige, glaubhafte Erklärung für diese intensiveren Recherchen zu geben. Wiederum machte er geltend, er habe die Adressen von Personen ausfindig machen wollen, denen er eine CD der Fotos vom Fest habe zukommen lassen wollen, aber deren Adresse nicht gekannt habe. Darauf angesprochen, dass blosse Adressabfragen keine derartig intensiven Recherchen erforderlich machen, antwortete der Beschuldigte ausweichend. Die Bündner Prominenz sei am fraglichen Fest anwesend gewesen, denen er eine CD schicken wollte. Er sei ein interessierter Mensch, habe die Personen am Fest persönlich kennengelernt und wissen wollen, wer das sei und was diese Personen machen (Urk. 112 S. 11 f.). Wiederum muten diese Erklärungsversuche als Ausflüchte an, geht es doch – wie der Beschuldigte weiss – nicht um irgendwelche Bündner Prominenz, sondern um die Recherchen zu den Personen, die mit verleumderischen Schreiben bedient wurden. Auf die Frage, weshalb er just (auch) zu diesen Personen derartige Recherchen unternahm, entgegnete der Be-
- 21 schuldigte lediglich, es sei nicht verboten, Informationen über Personen zu sammeln, er sei halt ein interessierter Mensch. Und auf Vorhalt, dass die Recherchen zeitlich zu den Daten der Sendungsaufgaben passen, wich der Beschuldigte wiederum aus und gab zu Protokoll, er habe die Fotos bearbeitet und habe verschiedene Ausgaben der CD's erstellt (Urk. 112 S. 12). Für das auf dem Notebook des Beschuldigten sichergestellte Textfragment des an ihn selbst adressierten Schreibens vermag der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 72 S. 45) – keine glaubhafte Erklärung zu liefern. Im Aussageverhalten des Beschuldigten hierzu zeigt sich ein ähnliches Bild, wie bei seinen Angaben zu den Internetrecherchen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim eruierten Fragment um ein Fragment des an den Beschuldigten selber adressierten Schreibens handelte (dazu vorstehend). Der Beschuldigte gab an, dieses Schreiben per Post erhalten zu haben. Das Couvert habe er nicht fortgeworfen, es sei beim Schreiben dabei gelegen. Das Couvert habe er nicht mehr. Die Polizei habe alles mitgenommen (Urk. 21 S. 5). Das an ihn adressierte Schreiben wurde als Beilage zur Strafanzeige der Privatklägerin eingereicht, allerdings ohne Couvert (vgl. Urk. 22/1 S. 8 sowie Urk. 22/11/10). Auch unter den beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen, worunter sich dieser Brief befand, fand sich das Couvert nicht (vgl. Urk. 102 und 103). Auf Frage, was er mit dem Schreiben gemacht habe, gab der Beschuldigte an: "Nichts." Und weiter: F: "Haben Sie es irgendwie bearbeitet?" A: "Nicht das ich wüsste." F: "Haben Sie es auch noch anders erhalten?" A: "Nein." (Urk. 21 S. 5) Und wiederum erst auf Vorhalt, dass man von jenem Schreiben im Rahmen der EDV-Datenanalyse ein Textfragment habe finden können, erwiderte er – nachdem er zunächst ausgeführt hatte, mit diesem Schreiben nichts gemacht zu haben –, er habe mal etwas abgeschrieben wegen Stilvergleich. Ob es genau dieser Text gewesen sei, wisse er nicht. Der weitere Verlauf der Befragung präsentiert sich wie folgt (Urk. 21 S. 6): "42. Warum haben Sie etwas abgeschrieben? Wegen dem Stilvergleich. Jede Person hat einen eigenen Schreibstil. B._____ zeigte mir Schreiben, die ganz verschiedene Stile hatte.
- 22 - 43. Was bezweckten Sie nun mit dem Abschreiben? Das hätten Sie mich damals fragen müssen. B._____ hat mir die Schreiben kopiert und ich wollte sie vergleichen. 44. Sie hatten ja ein Schreiben vor sich liegen, warum mussten Sie es abschreiben? Ich habe auch andere Schreiben von ihr eingescannt oder sie hat sie eingescannt und mir gemailt. 45. Aber warum wollten Sie den Text abschreiben? Ich weiss es nicht, wie es genau war." Der Beschuldigte macht geltend, er habe das Schreiben zu Vergleichszwecken abgeschrieben, wobei die Privatklägerin gar an einem dieser "Vergleichsuntersuchungen" zugegen gewesen sein soll (Urk. 21 S. 7; Urk. 60A S. 6). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin bestreitet, bei der Transkription dieses Schreibens dabei gewesen zu sein (Prot. I S. 13 f.), geht den Erklärungsversuchen des Beschuldigten jede Sinnhaftigkeit ab. Weshalb er den an ihn persönlich adressierten Brief, der ihm folglich physisch vorlag, abschreiben sollte, leuchtet nicht ein. Die Antworten wirken wiederum ausweichend und sinnentleert. Vor allem steht am Anfang dieser als Ausflüchte anmutenden Aussagen, dass er mit diesem Schreiben nichts gemacht, es nicht bearbeitet habe. Viel plausibler erscheint vor dem Hintergrund der Indizienlage, dass der Beschuldigte den an ihn adressierten Brief selber verfasst hatte, woraus im Rahmen der EDV-Datenanalyse dann schliesslich das Textfragment gewonnen werden konnte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Schreibstil, die Schrift studieren und damit herausfinden wollen "wozu es passt". Wiederum spielte der Beschuldigte auf einen Komplott an und führte aus, dass die Privatklägerin viel an seinem Computer gewesen sei und viel dafür spreche, dass sie hinter all dem stecke (Urk. 112 S. 13). Diese angeblichen Stilstudien vermochte der Beschuldigte jedenfalls auch an der Berufungsverhandlung nicht auf glaubhafte Weise zu erklären. Daran ändern auch die Einwände der Verteidigung nichts. Sie weist zutreffend darauf hin, dass auf der beim Beschuldigten sichergestellten Festplatte lediglich ein
- 23 - Fragment des fraglichen Schreibens rekonstruiert werden konnte und in diesem Fragment im Vergleich zum Schreiben gewisse einzelne Wörter fehlen. Dieser Umstand – so die Verteidigung – könne nur durch ein unvollständiges Abschreiben erklärt werden (Urk. 113 S. 3). Allerdings lässt sich dieser Umstand durchaus auch anders erklären. Genauso plausibel ist, dass es sich beim gefundenen Fragment um eine Vorgängerversion handelt, die der Beschuldigte später weiterbearbeitet und diese fehlenden Wörter erst dann eingefügt hat, wobei beim Wiederherstellungsprozess lediglich die Vorgängerversion sichergestellt werden konnte. Die Tatsache, dass nur ein Fragment, in welchem vereinzelte Wörter fehlen, gefunden werden konnte, ist jedenfalls nicht zwingend ein Indiz für die Version des Beschuldigten. Letztlich muss die Frage offen bleiben, weshalb (nur) ein derartiges Fragment sichergestellt werden konnte. Es bleibt dabei, dass jegliche vernünftige Erklärung für die vom Beschuldigten geltend gemachte Abschreibeübung resp. den geltend gemachten Schriftenvergleich fehlt. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten doch klare Warnsignale und keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen. Fehlen indes für die Glaubhaftigkeit sprechende Realitätsmerkmale in den Aussagen des Beschuldigten dort, wo solche zu erwarten wären, ist dies ebenfalls als (deutliches) Warn- resp. Lügensignal zu werten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). 5.2.5. Angesichts der zeitlichen Abläufe der Geschehnisse im 2013 bleibt die Motivlage beim Beschuldigten für das Verfassen dieser Schreiben an das Umfeld der Privatklägerin – jedenfalls im Zeitpunkt des Versands der Schreiben an F._____ im Februar 2013 und an H._____ im April 2013 – letztlich etwas im Dunkeln: So soll der Beschuldigte noch zu Beginn des Jahres 2013 Schulden der Privatklägerin in substantiellem Umfang übernommen resp. beglichen haben (der Beschuldigte gibt an, im Januar 2013 von den Schulden erfahren und diese hernach beglichen zu haben [Urk. 12 S. 8 f.]; gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe sie seit Mai/Juni 2013 ca. Fr. 20'000 bis Fr. 24'000 Schulden beim Beschuldigten (gehabt) [Urk. 15 S. 5]). Dass seitens des Beschuldigten Schuldensanierung erfolgte, ist belegt (vgl. Urk. 102 und 103), wenngleich sich der Umfang nicht aus
- 24 den Akten ergibt. Wegen anderen Belästigungen durch K._____ setzte sich der Beschuldigte für die Privatklägerin ein, was dann zur Vereinbarung mit K._____ vom Februar/März 2013 führte (Urk. 21/16). Darüber hinaus seien die beiden im April/Mai 2013 in den Ferien auf Mauritius gewesen (Urk. 15 S. 9; Urk. 38/10 S. 2), die der Beschuldigte ihr geschenkt habe. Was resp. welche Vorkommnisse also genau den Beschuldigten bereits ab Februar 2013 veranlasst hatten, die Privatklägerin mit den Schreiben an ihr Umfeld zu desavouieren, bleibt unbeantwortet. Andererseits hat der Beschuldigte – wie die Auswertung des sichergestellten Handys des Beschuldigten ergab – am 12. August 2013, um 02.52 Uhr der Privatklägerin per SMS eine Frist bis 18.08.2013 gesetzt, um die gemeinsamen "Bürotechnischen Angelegenheiten" der letzten 9 Monate zu regeln. Konkret schrieb er: "Ich gebe uns Zeit bis Sonntag, 18.08.2013.“ (Urk. 20/1). Das lässt erahnen, dass der Beschuldigte offenbar an in der Vergangenheit zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefundenen Vorfällen Anstoss nahm, die sich bereits ab Ende 2012 (9 Monate vom 12.08.2013 zurückgerechnet) ereignet hatten, worin allenfalls ein mögliches Motiv für die fraglichen Schreiben bereits ab Februar 2013 zu finden ist. Dies ergibt sich auch aus den beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen. In einem Mail vom 24. April 2013 an die Privatklägerin schrieb der Beschuldigte wörtlich (Urk. 102 Nr. 15; Hervorhebung hinzugefügt): "Für mich sehr enttäuschend, dass du mich auch in dieser Angelegenheit vorsätzlich angelogen hast!" Das zeigt deutlich, dass der Beschuldigte mehrfach, und zwar auch bereits vor April 2013, enttäuscht wurde. Fakt ist auch, dass offenbar zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (zumindest in der retrospektiven Betrachtung) unterschiedliche Wahrnehmungen hinsichtlich der gemeinsam gelebten Beziehung bestanden – der Beschuldigte empfand die Privatklägerin als seine Freundin und ging von einer lockeren, aber auch sexuellen Beziehung aus, die Privatklägerin hingegen von einem rein freundschaftlichen Verhältnis. Die Annahme jedenfalls, dass hierbei seitens des Beschuldigten Erwartungen enttäuscht wurden oder in ihm gar das Gefühl aufkam, ausgenutzt zu werden, ist nicht abwegig. Nicht zuletzt deshalb hat der Beschuldigte eingestandenermassen im August 2013 einen GPS-Tracker am Fahrzeug der Privatklägerin angebracht, um herauszufinden, was gegen ihn laufe
- 25 bzw. ob die Privatklägerin ihm die Wahrheit sage. Ein Mitarbeiter habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein; es laufe etwas mit einem Freund oder etwas, aber dies habe ihn nicht interessiert, sondern dass irgendetwas laufe wegen ihm (Urk. 60A S. 10; ähnlich auch Urk. 112 S. 14). Er habe einfach beweisen wollen, dass sie ihn anlüge, weil er zwischenzeitlich gemerkt habe, dass sie es mit der Wahrheit nicht immer so genau nehme (Urk. 60A S. 13 f.). Oder noch deutlicher drückte es der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Februar 2015 aus: "Mir ist von oben zugetragen worden, dass sie mich verarscht" (Urk. 21 S. 13; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 112 S. 14). Der Einwand der Verteidigung, die fraglichen Straftaten hätten quasi in einer Zeit stattgefunden, in welcher zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin noch alles in bester Ordnung gewesen sein soll (vgl. Urk. 113 S. 3), verfängt nach dem Gesagten nicht. Dass der Beschuldigte schon früh angebliche "vorsätzliche Lügen" der Privatklägerin aufdeckte und von jener wiederholt "sehr enttäuscht" wurde (vgl. das Mail vom April 2013, Urk. 102 Nr. 15), hielt ihn – aus welchen Gründen auch immer – nicht davon ab, mit der Privatklägerin Ferien zu verbringen und dergleichen. Wenn auch der Beschuldigte angibt zu wissen, mit wem er sich eingelassen hatte ("Einmal Nutte, immer Nutte", so der Beschuldigte wörtlich, Urk. 112 S. 15), liessen ihn die Enttäuschungen und Lügen, welche er offenbar seitens der Privatklägerin erfuhr, nicht kalt, wie die Aktion mit dem GPS-Tracker deutlich zeigt. All diese Lügen und Enttäuschungen sind ein durchaus plausibles Motiv für die verleumderischen Schreiben. Ein eigentlicher Komplott der Privatklägerin gegen den Beschuldigten ist demgegenüber schlicht nicht plausibel, ein Falschbelastungsmotiv nicht ersichtlich. Die Schreiben haben den einzigen Zweck, die Privatklägerin in ihrem Umfeld in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Preis für einen derartigen von der Privatklägerin inszenierten Komplott wäre zu hoch. Sie würde sich ausschliesslich selber schädigen. Wer einem anderen Böses will, zieht sich nicht selbst in den Schmutz. Auch ein finanzielles Motiv, welches der Beschuldigte weiter hinter dem Komplott verortet (vgl. Urk. 112 S. 18), ist nicht glaubhaft. Allfällige Forderungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wären durch diese Falschanschuldigung nicht vom Tisch, wie figura zeigt (der Beschuldigte gibt an, die Privatklägerin zwi-
- 26 schenzeitlich über Fr. 70'000.– betrieben zu haben; vgl. Urk. 112 S. 7). Schon gar nicht plausibel ist, dass ein Motiv der Privatklägerin in der Aussicht auf eine hohe Genugtuung liegen könnte. Die bekanntermassen eher moderaten Genugtuungssummen, welche in der Schweiz zugesprochen werden, stehen in keinem Verhältnis zum Schaden, welchen sich die Privatklägerin durch einen Komplott selbst zugefügt hätte. 5.2.6. Es besteht – zwar bei nicht abschliessend geklärter Motivlage – eine für die Täterschaft des Beschuldigten doch überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsychologie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte Urheber der fraglichen Schreiben ist. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.
- 27 - 6. Zum Vorwurf der Anstiftung zur Drohung 6.1. Objektive Beweismittel 6.1.1. Gemäss der von der Privatklägerin bei ihrem Telefonanbieter Swisscom eingeholten Auskunft erhielt die Privatklägerin am 18.08.2013 um 17.40 Uhr einen 26 Sekunden dauernden Anruf von der Nummer …, deren Inhaberin eine Frau E._____ ist (vgl. dazu Auskunft Swisscom vom 5. September 2013 [Beilage zu Urk. 22/14]). 6.1.2. Die Auswertung des sichergestellten Handys des Beschuldigten ergab, dass er am 12.08.2013, um 02.52 Uhr der Privatklägerin per SMS eine Frist bis 18.08.2013 gesetzt hat, um die gemeinsamen "Bürotechnischen Angelegenheiten" der letzten 9 Monate zu regeln. Konkret schrieb er: "Ich gebe uns Zeit bis Sonntag, 18.08.2013.“ (Urk. 20/1). 6.1.3. Weiter ist erstellt, dass am 18.08.2013 um 01.37 Uhr, also am Frühmorgen des Tags, an dem E._____ den vorstehend erwähnten Anruf abgesetzt hat, vom Handy des Beschuldigten ein Anruf mit anonymer/unterdrückter Rufnummer auf das Handy der Privatklägerin getätigt wurde (vgl. dazu Auskunft Swisscom vom 5. September 2013 [Beilage zu Urk. 22/14]). 6.2. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung 6.2.1. Im Unterschied zum Vorwurf der üblen Nachrede besteht in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Drohung ein direkter Beweis, konkret die Aussagen von E._____ (Urk. 8, Urk. 11 sowie Urk. 14), denen zentrale Bedeutung zukommt. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten jedenfalls nie direkt beschuldigt, diesen Anruf getätigt resp. veranlasst zu haben. 6.2.2. Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung jener Aussagen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 34 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die zutreffende Würdigung der Aussagen von E._____ durch die Vorderrichter (Urk. 72 S. 38-40). Bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2013 räumte E._____ ohne Umschweife ein, nachdem sie darüber informiert wurde, dass ihre Rufnummer dem Anruf vom 18. Au-
- 28 gust 2013 zugeordnet werden konnte, dass sie für diesen Anruf verantwortlich sei. Diesen Anruf von ihrem Handy habe sie allerdings im Auftrag eines älteren Herrn getätigt, der sie am Limmatplatz für eine Gegenleistung von Fr. 100.– hiermit "beauftragt" habe. Sie habe der Privatklägerin am Telefon auftragsgemäss gesagt, dass sie in der nächsten Zeit aufpassen solle, ansonsten sie neues Make-Up brauche (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 11 S. 2 ff.). Auf dem ihr vorgehaltenen Fotobogen mit gesamthaft 8 Personen, hat sie den Beschuldigten spontan als Täter identifiziert (Urk. 8 S. 5 und Urk. 9 sowie Urk. 11 S. 3). Diese Aussagen bestätigte E._____ an der Konfrontationseinvernahme (Urk. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 38 f.) sind schlicht keine Hinweise ersichtlich für die vom Beschuldigten geäusserte Vermutung (so zuletzt Urk. 112 S. 16; vgl. auch Urk. 113 S. 4), E._____ sei (von der Privatklägerin oder Dritten) instrumentalisiert worden. Auch setzt sich die Vorinstanz zutreffend mit dem von der Verteidigung vorgetragenen Einwand zu angeblichen Unstimmigkeiten in den Ortsangaben zum Drohanruf auseinander (Urk. 64 S. 9 ff.). Deshalb und aus den bereits in der Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 8. Januar 2016 (Urk. 95) genannten Gründen sind denn auch die Beweisanträge der Verteidigung, E._____ dazu erneut zu befragen und technische Informationen beim Telefonanbieter einzuholen (Urk. 73 S. 4; Prot. II S. 11 f.), abzuweisen. E._____ hat mehrfach und glaubhaft ausgeführt, dass sie am Limmatplatz ins Fahrzeug des Beschuldigten gestiegen sei und im Fahrzeug den fraglichen Anruf im Auftrag des Beschuldigten getätigt habe, wobei sei über den Standort des Fahrzeugs während des fraglichen Telefongesprächs keine Angaben gemacht hat, zumal sie danach auch nicht gefragt wurde und dies für die rechtliche Würdigung auch nicht entscheidend ist. Überdies würde E._____ aus einer falschen Ortsangabe keinerlei Vorteile ziehen. Ob der Drohanruf nun am Limmatplatz oder in einer gewissen Distanz davon ausgeführt wurde, ist für die rechtliche Einordnung dieser Geschehnisse irrelevant. 6.2.3. Dass der fragliche Anruf die Privatklägerin auch in Angst versetzt hatte, zeigt ein Schreiben der Privatklägerin eindrücklich: "Mir wurde es ab diesem Zeitpunkt [gemeint: nach dem fraglichen Anruf] zu viel. Ich habe Angst aus dem Hau-
- 29 se zu gehen. Während der Arbeit fühle ich mich beobachtet, weiss nicht, ob ein Gast, der mein Restaurant besucht, nur ein Gast ist oder der Täter. […]." (Urk. 22/14). 6.2.4. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich für die Erstellung dieses Anklagevorwurfs direkt nichts ableiten, zumal er den Vorwurf pauschal bestreitet und vielmehr eine von der Privatklägerin selbst orchestrierte Rettungsaktion vermutet (Urk. 10 S. 3 f.; Urk. 12 S. 2 und 6 f.; Urk. 13 S. 6 f.; Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 60A S. 6 f. und S. 8 f.; Urk. 112 S. 15 ff.; dazu bereits vorstehend). Allerdings zeigen sich in den Aussagen des Beschuldigten zum peripheren Geschehen des von E._____ ausgeführten Drohanrufs doch einige Auffälligkeiten. So erklärt er den von seinem Handy mit anonymer/unterdrückter Rufnummer abgesetzten Anruf an die Privatklägerin am 18.08.2013 um 01:37 Uhr (vgl. dazu Auskunft Swisscom vom 5. September 2013 [Beilage zu Urk. 22/14]), also am Frühmorgen desselben Tags, an dem E._____ um 17.40 Uhr den Drohanruf ausgeführt hat (vgl. dazu Auskunft Swisscom vom 5. September 2013 [Beilage zu Urk. 22/14]), damit, dass er irgendwie auf die Tasten gekommen sei und sie versehentlich angerufen habe (so zuletzt auch Urk. 112 S. 16 f.). Es mutet doch etwas gar sonderbar an, dass der Beschuldigte versehentlich just die Nummer der Privatklägerin erwischt haben will. Vor allem aber erklärt ein quasi im Schlaf versehentliches Betätigen der Tasten nicht, weshalb der Anruf denn auch noch mit anonymer/unterdrückter Rufnummer abgesetzt worden ist (Urk. 10 S. 3; Urk. 19 S. 2; Urk. 112 S. 16). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2014 gab er an, dass er im Jahr davor nicht bewusst Anrufe mit unterdrückter Rufnummer getätigt habe. Er habe einmal N._____ unterdrückt angerufen. Und manchmal habe er unterdrückte Anrufe gemacht, aber nicht im Rahmen dieser Anschuldigungen (Urk. 19 S. 1 f.). Auf weitere Frage der Staatsanwältin, ob er mit dem bei ihm sichergestellten iPhone unterdrückte Anrufe ausgeführt habe, antwortete der Beschuldigte: „Das ist möglich.“ Die Frage, wie er sein Handy für derartige Anrufe vorbereitet habe, beantwortete er so: „Ich habe es umgeschaltet, die Einstellung Nummer nicht senden. Manchmal hat es auch au-
- 30 tomatisch umgeschaltet. Dann sagte mir jemand, ich würde unterdrückt reinkommen“ (Urk. 19 S. 2). Wenn im Handy des Beschuldigten folglich nicht standardmässig der Modus „unterdrückte Rufnummer“ aktiviert war und der Beschuldigte "im Rahmen dieser Anschuldigungen" keine unterdrückten Anrufe getätigt haben will, erscheint es doch höchst unglaubhaft, dass der Beschuldigte vor dem versehentlichen Wählen just der Nummer der Privatklägerin, ebenso angeblich versehentlich den Modus „unterdrückte Rufnummer“ zufällig und unbewusst im Schlaf aktiviert haben will. Dass sein damaliges Handy "automatisch" in diesen Modus gefallen sein soll (Urk. 112 S.16), erscheint wenig glaubhaft. Die Umstände, dass er der Privatklägerin per SMS bis zum 18. August 2013 eine Frist zur Regelung der "bürotechnsichen Angelegenheiten" angesetzt hatte, dass er genau an jenem Tag die Privatklägerin versehentlich mitten in der Nacht angerufen haben will und dass just an jenem Tag E._____ den Drohanruf abgesetzt hatte, erscheinen nicht zufällig. Vielmehr ist plausibel, dass der Beschuldigte auf jenen Tag hin eine massive Drohkulisse aufbauen wollte. In Bezug auf die Motivlage kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der üblen Nachrede verwiesen werden. Wiederum ist dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe am 18. August 2013 noch keinen Grund gehabt, die Privatklägerin zu bedrohen (Urk. 113 S. 5), zu entgegnen, dass der Beschuldigte bereits weit davor mehrfach von der Privatklägerin enttäuscht und angelogen worden sein soll. 6.2.5. Jedenfalls bleibt es bei den glaubhaften Aussagen von E._____ und den in der Summe den Beschuldigten belastenden Indizien. Auch der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Drohung ist damit rechtsgenügend erstellt. 7. Rechtliche Würdigung 7.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich vollumfänglich als zutreffend (Urk. 72 S. 49 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 31 - Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede nicht zum Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen ist, gleichwohl die Privatklägerin tatsächlich als Prostituierte arbeitete. Die rufschädigenden Äusserungen in den verschiedenen Schreiben an das persönliche Umfeld der Privatklägerin (Nutte, Schlampe etc.) erfolgten nicht in Wahrung öffentlicher Interessen, sondern vielmehr ohne begründete Veranlassung, nämlich vorwiegend in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen, insbesondere, da sich die Äusserungen auf das Privatleben der Privatklägerin beziehen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). 7.2. Der Beschuldigte ist somit der Anstiftung zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug 1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 72 S. 68). Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 72 S. 54 f.). Darauf kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
- 32 - 2. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung 2.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ermöglicht der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist deshalb nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Voraussetzung für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). In methodischer Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Diese bundesgerichtlichen Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung bedingen, dass grundsätzlich zunächst für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Im Anschluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täterkomponen-
- 33 ten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der Anstiftung zur Drohung nach Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig gemacht. Wenn die Vorinstanz die Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit Hinweis darauf ausschliesst, dass der Tatbestand der Drohung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und jener der üblen Nachrede zwingend eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorsehe und es sich deshalb nicht um die gleiche Strafart handle (Urk. 72 S. 55), verkennt sie die bundesgerichtlichen Vorgaben. Entscheidend ist, dass konkret gleichartige Strafen ausgefällt werden. Da – wie zu zeigen sein wird – für beide verwirklichten Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist, kommt vorliegend das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Zunächst ist folglich eine Einsatzstrafe für die Anstiftung zur Drohung festzusetzen, welche anschliessend unter Einbezug der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB angemessen zu erhöhen sein wird. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des Strafrahmens indizieren würden, sind nicht ersichtlich. Der Strafrahmen reicht damit vorliegend bis maximal drei Jahre Freiheitsstrafe. 3. Anstiftung zur Drohung, Art. 180 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB 3.1. E._____, welche den Drohanruf ausgeführt hat, war (jedenfalls im Tatzeitpunkt) eine von der Sozialhilfe lebende Strassenprostituierte, die sich im Methadonprogramm befand (vgl. Urk. 14 S. 2; Urk. 39/1). Der Beschuldigte hat sich eine vulnerable Person ausgesucht, welche aufgrund ihrer Notlage für wenig Geld bereit war, sich zu einem kriminellen Akt hinreissen zu lassen. Die vom Beschuldigten vorgegebene verbale Drohung, wonach die Privatklägerin in der nächsten Zeit aufpassen solle, ansonsten sie neues Make-Up brauche (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 11 S. 2 ff.), impliziert, dass die Privatklägerin einen auf ihre körperliche Integrität (ihr
- 34 - Gesicht/Kopf) gerichteten Angriff zu vergegenwärtigen hatte. Innerhalb des Spektrums möglicher Drohungen handelt es sich indes, was das in Aussicht gestellte Übel anbelangt, (objektiv) um eine eher leichte Drohung. Dass die Drohung bei der Privatklägerin (subjektiv) allerdings beachtliche Wirkung zeitigen wird, war dem Beschuldigten auch klar, zumal er von den in der Vergangenheit erfolgten Erpresserschreiber, anonymen Anrufen etc. wusste. Das Ganze Vorgehen erscheint perfid und geplant. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschulden dieser objektiv doch geringfügigeren einmaligen Drohung leicht. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Es war sein eigentliches Handlungsziel, die Privatklägerin mit dem Anruf zu verängstigen. Nachdem der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestreitet, wird das Motiv für sein strafbares Handeln nicht restlos klar, wenngleich doch einiges darauf hindeutet, dass der Beschuldigte als gehörnter, belogener und enttäuschter Liebhaber die Privatklägerin "abstrafen" wollte. Die durch den Beschuldigten per SMS angesetzte und am Tag des Drohanrufs ablaufende Frist macht deutlich, dass er von der Privatklägerin die Rückzahlung ihrer Schulden forderte – allerdings erfolglos. Zudem hatte der Beschuldigte das Gefühl, dass die Privatklägerin ihn "verarsche" (Urk. 21 S. 13). 3.3. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive leicht. Das Tatverschulden in Bezug auf die Anstiftung zur Drohung ist noch leicht. Angemessen erscheint eine erste hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. 4. Mehrfache üble Nachrede, Art. 173 StGB 4.1. Der Beschuldigte versandte mehrfach, konkret an vier Personen aus dem Umfeld der Privatklägerin Schreiben (an Vorgesetzte, [Ex-]Partner, Bekannte), denen Internetausdrucke der Privatklägerin zu ihrer Prostitutionstätigkeit beigelegt waren. Die zu Papier gebrachten Vorwürfe waren massiv. In den Schreiben wurde die Privatklägerin als "Schlampe oder Nutte im Bordell" und als säumige Schuldnerin, die andere Existenzen zu zerstören trachtet, beschrieben. Auch hier er-
- 35 scheint das Vorgehen reichlich perfid und geplant, hat der Beschuldigte doch vertiefte Internetrecherchen zu den Adressaten betrieben und gar ein an ihn selbst adressiertes Schreiben verfasst, das keinem anderen Zweck gedient haben kann, als von seiner Täterschaft abzulenken. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. 4.2. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Strafzumessungsgründe wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede als mittelschwer, wofür (bei einem Strafmass bis 180 Tagessätzen) 90 Tagessätze angemessen erscheinen. 5. Einsatzstrafe Tatverschulden/Asperation Gesamthaft betrachtet erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen angemessen. 6. Täterkomponente 6.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, an seinen persönlichen Verhältnissen habe sich seither lediglich geändert, dass er nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeite. Die jährlichen Einkünfte von ca. Fr. 20'000.– seien damit weggefallen. Er habe lediglich die monatlichen Renten in der Höhe von Fr. 4'500.–. Im Gefängnis habe er einen Herzinfarkt erlitten. Es gehe ihm aktuell nicht so gut. Er leide seither an starker Diabetes und müsse Insulin spritzen, habe einen Leistenbruch und Gallenstein (Urk. 112 S. 1 ff). Die persönlichen Verhältnisse sind ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. 6.2. Nicht statthaft ist es, dass die Vorinstanz – selbst wenn sie dies im Ergebnis unberücksichtigt lässt – eine aus dem Strafregister gelöschte Verurteilung aus den 90er-Jahren thematisiert (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2).
- 36 - Der Beschuldigte weist aktuell eine, allerdings nicht einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfachem Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (Urk. 75). Zudem fallen die vorliegend zu beurteilenden Taten in die Probezeit jener Verurteilung. Die nicht einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 57) – leicht straferhöhend aus. Zumal die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, wäre der Aspekt der Strafempfindlichkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters sowie aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldigten (dazu vorstehend) zu thematisieren gewesen. In Bezug auf die hier auszufällende (bedingte) Geldstrafe weist der Beschuldigte allerdings keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. 6.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Reue oder Einsicht hat er nicht gezeigt. Dies wirkt sich indes strafzumessungsneutral aus. 6.4. Gesamthaft betrachtet überwiegen die straferhöhenden Aspekte der Täterkomponente leicht. 7. Fazit Strafzumessung, Strafart und Tagessatzhöhe 7.1. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen um 20 Tagessätze zu erhöhen. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen. 7.2. Die von der Vorinstanz angeführte Begründung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe überzeugt nicht. Sie erwog, der Tatbestand der Drohung sanktioniere den Angriff auf die Freiheit der Willensbildung und -betätigung einer Person. Dieses Rechtsgut sei als hoch zu bewerten. Angesichts der Wichtigkeit des verletzten Rechtsguts und des Verschuldens werde nur eine Freiheitsstrafe der Tat des Beschuldigten gerecht (Urk. 72 S. 58). Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB sieht als Sanktion entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Es ist mit anderen Worten eine gesetzgeberische Wertung, gewisse Fälle der Verletzung des durchaus gewichtigen Rechtsguts (nur) mit Geldstrafe zu sanktionieren. Die
- 37 - Begründung einer Freiheitsstrafe unter Hinweis auf die Wichtigkeit des verletzten Rechtsguts verfängt damit für sich allein nicht. Als Regelsanktion für die leichtere Kriminalität sieht das Gesetz vielmehr die Geldstrafe vor (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Dass einer Geldstrafe im vorliegenden Fall jede Zweckmässigkeit oder präventive Effizient entzogen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde bisher einzig mit einer bedingten und tiefen Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft. Es ist davon auszugehen, dass die hier ausgesprochene doch substantielle Geldstrafe von 160 Tagessätzen eine präventive Wirkung zeitigen wird. 7.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 70.– war den damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 72 S. 58 f.). Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Einkommensreduktion von jährlich Fr. 20'000.– (dazu vorstehend), ist die Tagessatzhöhe neu auf Fr. 40.– festzusetzen. 8. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe vollumfänglich aufgeschoben. Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es dabei sein Bewenden. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Probezeit (Urk. 72 S. 61: Probezeit 2 Jahre) steht mit dem Dispositiv im Widerspruch (dort: Probezeit 3 Jahre). Massgebend ist indes das Dispositiv. Die auf drei Jahre festgesetzte Probezeit erscheint angemessen angesichts der vorliegenden Delinquenz während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 angesetzten zweijährigen Probezeit (Urk. 75). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 38 - IV. Widerruf 1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfachem Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (Urk. 75). Er hat sich trotz Hausverbot an drei Tagen im …restaurant aufgehalten (Urk. 42/9). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte während dieser zweijährigen Probezeit, weshalb sich vorliegend die Frage nach dem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe stellt (Art. 46 StGB). 1.2. Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N 95). Vom Widerruf abgesehen werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, 3. Aufl., Art. 46 N 41 f.). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung
- 39 der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere bedingte Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.3 und E. 4.4). 2. Übertragung auf den vorliegenden Fall 2.1. Der Beschuldigte ist im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils 69jährig und in schlechter gesundheitlicher Verfassung. So hat er während der Untersuchungshaft einen Herzinfarkt erlitten (Urk. 38/14/1+2) und leidet nunmehr als Folge davon an starker Diabetes (Urk. 21 S. 2; Urk. 60A S. 3; Urk. 112 S. 1 ff.). Bereits diese persönlichen/gesundheitlichen Verhältnisse lassen keine künftigen kriminellen Machenschaften vermuten. Des Weiteren hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren 7 Tage Untersuchungshaft erstanden, die ihn offensichtlich stark beeindruckt haben (Urk. 112 S. 1 ff. und S. 5). Und schliesslich ist die vorliegend ausgesprochene Strafe von 160 Tagessätzen um ein ca. 10-faches höher als die Vorstrafe von 15 Tagessätzen. Auch von dieser hier – zwar ebenfalls be-
- 40 dingt – auszusprechenden Strafe geht ebenfalls eine deutliche Warnwirkung aus, von der eine positive Auswirkung auf die Legalprognose erwartet werden darf. 2.2. Aus diesen Gründen ist auf den Widerruf zu verzichten. Stattdessen ist die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 angesetzte zweijährige Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB um ein Jahr zu verlängern. Zumal diese Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, beginnt die Verlängerung mit dem Tag ihrer Anordnung, mithin mit Eröffnung des vorliegenden Urteils zu laufen (Art. 46 Abs. 2 StGB i.f.). V. Zivilforderungen 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 900.– nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 72 S. 64 f.). 2. Die Drohung und die mehrfache üble Nachrede beging der Beschuldigte in Kenntnis der bereits (von anderer Täterschaft) in der Vergangenheit erfolgten Erpresserschreiben und Drohanrufe. Die Drohung und die mehrfache üble Nachrede fielen auf fruchtbaren Boden und haben die Privatklägerin folglich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und stellen einen nicht unerheblichen Eingriff in ihre psychische Integrität dar. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 900.– nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2013 den konkreten Umständen angemessen und entspricht den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist damit zu bestätigen.
- 41 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Urk. 72 Disp.-Ziff. 9-11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1.2. Die Privatklägerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ihr eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 15'402.60 (inkl. Mehrwersteuer) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 2'624.– zuzusprechen (Urk. 62 S. 9; Urk. 63). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen, ohne dies näher zu begründen (Urk. 72 S. 66-68). Die Zusprechung der Prozess- und Umtriebsentschädigung findet ihre Begründung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, da die als Strafund Zivilklägerin konstituierte Privatklägerin obsiegte, indem der Beschuldigte schuldig gesprochen und zur Zahlung einer Genugtuung verpflichtet wurde. Die Verteidigung beanstandet die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin nicht substanziell, sondern ficht diese lediglich sozusagen akzessorisch zum beantragten, vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten an. Zu beachten ist, dass die Privatklägerin vorinstanzlich insoweit mit ihren Anträgen unterlag, als der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung freigesprochen und die Beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (Urk. 62 S. 6 ff.) doch substantiell auf Fr. 900.– gekürzt wurde, was von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Prozessentschädigung nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Im Lichte einer interessengemässen Wertung (Schuldsprüche in zwei Anklagepunkten, Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung; Reduktion der Genugtuung) rechtfertig sich eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 10'000.–. In Bezug auf die Umtriebsentschädigung drängen sich keine Korrekturen oder Ergänzungen auf, weshalb diese zu bestätigen ist.
- 42 - 1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung des Beschuldigten aufgrund des teilweisen Freispruchs sind zutreffend und überzeugend; darauf kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es drängen sich keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen auf. Die entsprechende Anordnung ist zu bestätigen und dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Geld- anstelle von Freiheitsstrafe, Verzicht Widerruf) dem Beschuldigten die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte zum Nachweis seiner Bemühungen eine Honorarnote über Fr. 6'700.– ein (Urk. 101 und 115). Aufgrund der für den Beschuldigten vorliegend etwas günstigeren Beurteilung, ist ihm für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine (der Kostenverlegung entsprechende) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'670.50 (1/4 der Anwaltskosten) für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juli 2015 (DG150094) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung bzw. eventualiter der versuchten Nötigung nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- 43 - 3.-6. […] 7. Die folgenden mit Verfügung vom 7. November 2013 des Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Handy Sony Ericsson, silber − diverse Notizzettel, Visitenkarten, Quittungen − diverse Reiseunterlagen, Buchungsbestätigungen, Reisepläne − Trauerkarte adressiert an A._____ − Prospekt '…' − ID-Kopie B._____ − Werbeprospekte '…', '…', Leistungsübersicht − diverse Wellness-Unterlagen/Prospekte − Ausdruck Logo 'C._____Ldt', Arbeitsvertrag zw. C._____ Ltd/D._____ − diverse Rechnungen, Zahlungsbelege, Quittungen, Zahlungsbefehle − Flugplan von emirates.com (Dubai-Clark) − Aktentasche leder, schwarz, beinhaltend: − - diverse Unterlagen in Sichtmäppchen (grosses Fach), − - 1 Notizblock A-4 − - 1 Notizblock A-5. 8. […] 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'400.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'780.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-13. […] 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 44 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Anstiftung zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 7 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 900.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 10-13) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MWSt.) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- 45 - 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'670.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin, B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin, B._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Disp.-Ziff. 4 (in die Untersuchungsakten S-3/2011/4351) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Juni 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 22. Juni 2016 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung bzw. eventualiter der versuchten Nötigung nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit sechs Monaten Freiheitsstrafe, wovon sieben Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird ebenfalls aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. 7. Die folgenden mit Verfügung vom 7. November 2013 des Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Handy Sony Ericsson, silber diverse Notizzettel, Visitenkarten, Quittungen diverse Reiseunterlagen, Buchungsbestätigungen, Reisepläne Trauerkarte adressiert an A._____ Prospekt '…' ID-Kopie B._____ Werbeprospekte '…', '…', Leistungsübersicht diverse Wellness-Unterlagen/Prospekte Ausdruck Logo 'C._____Ldt', Arbeitsvertrag zw. C._____ Ltd/D._____ diverse Rechnungen, Zahlungsbelege, Quittungen, Zahlungsbefehle Flugplan von emirates.com (Dubai-Clark) Aktentasche leder, schwarz, beinhaltend: - diverse Unterlagen in Sichtmäppchen (grosses Fach), - 1 Notizblock A-4 - 1 Notizblock A-5. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 900.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2013 (mittlerer Verfalltag) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Beweisanträge: (Prot. II S. 11 f.) Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 31. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 44). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede i... 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 22) liessen sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin mit Eingaben vom 13. Juli 2015 (Urk. 67 und Urk. 68) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V... 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 7. Oktober 2015 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 73). Die Privatklägerin hingegen reichte keine Berufungserklärung ein (Fristende am... 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf di... 1.6. Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 wurde gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 93). Dieser Nichteintretensbeschluss blieb unangefochten. 1.7. Die ursprünglich für den 14. April 2016 anberaumte Berufungsverhandlung wurde aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 104 und 106) auf den 22. Juni 2016 verschoben (Urk. 109), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung ... 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2015 (Urk. 73; vgl. auch Prot. II S. 10 f.) gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche (Disp.-Ziff. 1) sowie (sinngemäss) gegen alle damit zusamm... 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung eventualiter der versuchten Nötigung (Disp.-Ziff. 2) sowie die Anordnung auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Disp.-Ziff. 7... 3. Strafanträge Bei den hier in Frage kommenden Straftatbeständen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz hält zu Recht fest (Urk. 72 S. 6), dass die Privatkläg... 4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung des Beschuldigten die nachfolgend aufgeführten Beweisanträge (Urk. 73 S. 3), die die Verteidig