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Zürich Obergericht Strafkammern 05.07.2016 SB150346

5 juillet 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,676 mots·~1h 8min·6

Résumé

Widerhandlung BetmG etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150346-O/U/gs-cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 5. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Jäger, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Widerhandlung BetmG etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 29.04.2015 (DG150001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Januar 2015 (Urk. 25) und die Ergänzung vom 24. März 2015 (Urk. 41) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG (Anklage Ziff. 1.1 lit. A und lit. B), − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage Ziff. 1.1 lit. C), − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.3), − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.4). 2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 37 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 6. Von der Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme wird abgesehen.

- 3 - 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: a) 1 Kartonschachtel als Verpackung einer Waffe Hämmerli Hunter Force 900 Combo (Gewehr) b) 1 Kartonschachtel als Verpackung eines Messers Walther (gross) c) 1 Kartonschachtel als Verpackung eines Messers Walther (klein) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 1975 Gramm halbgetrocknete Marihuanablüten (Asservat Nr. …), 1250 Gramm gehäckselte Hanfstauden (Asservat Nr. …) sowie die 17 Gramm Hanfsamen (Asservat Nr. …) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 9. Auf die Anordnung einer Ersatzforderung wird verzichtet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 140.– Auslagen (Gutachten) Fr. 15'085.05 Auslagen MIG Fr. 200.– Auslagen Polizei Fr. 5'566.40 Akontozahlung amtliche Verteidigung Fr. 13'298.95 amtl. Verteidigungskosten

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 89 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG (Anklage Ziff. 1.1. lit. A und lit. B) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei von der Anklage der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.2) freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei von der Anklage der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.4) freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen. 6. Eventuell sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen und es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. 7. Auf die Anordnung einer Ersatzforderung sei zu verzichten. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 88 S. 1 ff.) Der Beschuldigte A._____ sei wie folgt zu verurteilen: 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage bzw. der Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 (Dispositiv Ziff. 1 und 2): − des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (Bandenbegehung) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.1 A), − des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 B), − der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklageziffer 1.1 C), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.3) und − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4) eventualiter − des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (Bandenbegehung) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG und Art. 25 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG,

- 6 - − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4) 2. Bestrafung mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 1'000.–. Anrechnung der erstandenen Haft von 37 Tagen (Dispositiv Ziff. 3) 3. Vollzug der Freiheitstrafe (Dispositiv Ziff. 4) 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv Ziff. 5) 5. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) (Dispositiv Ziff. 6) 6. Verpflichtung von A._____ zur Ablieferung von CHF 3'590.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat 7. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. März 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv Ziff. 7) 8. Kostenauflage an den Beschuldigten.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 29. April 2015 wurde am selben Tag mündlich eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt (Prot. I S. 56). Am Montag, 11. Mai 2015, ging die Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung vom 9. Mai 2015 rechtzeitig bei der Vorinstanz ein (Urk. 50; Art. 399 Abs. 1 StPO; Art. 90 Abs. 2 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierte die Verteidigung am 10. August 2015 (Urk. 54). Ihre Berufungserklärung vom 31. August 2015 (Datum des Poststempels) ging rechtzeitig ein (Urk. 58; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 60). Am 11. September 2015 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig eine nicht beschränkte Anschlussberufung (Urk. 62; Urk. 63/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2015 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 64). 2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Urteilsdispositivziffer 1 al. 4), gegen die Strafzumessung, inkl. Vollzug und Verweigerung des Aufschubes zugunsten einer ambulanten Massnahme (Urteilsdispositivziffer 3, 4 und 6; Urk. 58 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung auch eine Verurteilung des Beschuldigten wegen des Anklagevorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit; vgl. Urk. 25 S. 3 f., S. 10; Urk. 56 S. 10; Urk. 88 S. 2, 4 ff.) und eventualiter wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 88 S. 3, 10) sowie die Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme

- 8 im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) aufzuschieben sei, und mit Fr. 1'000.– Busse. Ausserdem sei der Beschuldigte zur Ablieferung von Fr. 3'590.– als Ersatzforderung für unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (Urk. 62 S. 3 ff.; Urk. 88 S. 3 ff.). Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 62 S. 2). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 al. 2 – 3 (Schuldspruch, teilweise), 7 und 8 (Einziehungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Beweisanträge 1. Die Verteidigung beantragte mit ihrer Berufungserklärung den Beizug eines Behandlungsberichtes von Frau med. pract. B._____, … [Adresse], eines Behandlungsberichts der C._____ Klinik, … [Adresse], sowie eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens bei PD Dr. med. D._____ (zu dessen Gutachten vom 12. Dezember 2013: Urk. 15/8-10; Urk. 58 S. 3 ff.). 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann indessen in willkürfreier, vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOH- LERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü-

- 9 rich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3, m.w.H.). 3. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wurden die beantragten Therapieverlaufsberichte bei der C._____ Klinik und beim E._____, E._____, über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung in Kopie mitversandt. Von der Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. D._____ wurde einstweilen abgesehen (Urk. 66 ff.; Urk. 77-81). Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufzuzeigen ist (Erw. III.4. ff.), erübrigen sich weitere Beweisabnahmen durch die Berufungsinstanz. III. Sachverhalt 1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig sind, der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Begünstigung angefochten hat und die Staatsanwaltschaft auch eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) und wegen Geldwäscherei anstrebt (vgl. vorstehend, Erw. I.2. ff.), sind bloss noch die betreffenden Anklagesachverhalte zusammengefasst wiederzugeben. 2. Dem Beschuldigten wird in der umständlich formulierten Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen, er habe F._____, den er im Oktober 2011 in einem Restaurant kennengelernt und welcher ihm die Idee des Betriebes einer Drogenhanfanlage in den Kellerräumlichkeiten unterbreitet habe, erlaubt, im Zeitraum 1. Oktober 2011 bis ca. 1. Oktober 2012, in seiner Liegenschaft, …, G._____, eine solche Anlage, bestehend aus ca. 17 Mutterpflanzen, ca. 400 Hanfpflanzen und ca. 700 Setzlingen, zum Anbau und Verkauf von konsumfähigen Cannabis und von Drogenhanfstecklingen zu betreiben, in der Absicht, damit Einkommen zu erzielen, nachdem er früher dort selber schon einmal eine solche Anlage betrieben habe. Er habe mit F._____ einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.– ver-

- 10 einbart, sobald dieser mit dieser Anlage Gewinn erzielen würde. Ca. am 1. Oktober 2012 habe der Beschuldigte zudem das Angebot von F._____ angenommen, gegen ein Entgelt von Fr. 1.– pro produziertem Steckling an diesen, selber Drogenhanfstecklinge zu produzieren, wobei ein entsprechender Versuch des Beschuldigten gescheitert sei (Urk. 25 S. 2 f.; Anklageziffer 1.1.A: Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG). 2.1. Im Zeitraum ca. 1. Oktober 2012 bis 27. Februar 2013 habe F._____ diese Anlage im Einverständnis des Beschuldigten weiterbetrieben, dabei aber gemeinsam mit H._____, I._____ und J._____ gehandelt. Nachdem der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die Drogenhanfstecklinge selber zu produzieren, habe er, ohne F._____ zu informieren, J._____ und I._____ damit beauftragt und instruiert, wobei F._____ die Mitarbeit von J._____ und I._____ nach kurzer Zeit bemerkt und diesen alsdann die Produktion der Stecklinge direkt übertragen habe. Ca. an Weihnachten 2012 hätten F._____, H._____, J._____ und I._____ an drei Tagen jeweils von ca. 19.00 Uhr bis ca. 02.00 Uhr in gemeinsamer Handarbeit die Blütenstände von ca. 220 Drogenhanfpflanzen ca. 1,7 Kilogramm konsumfähiges Cannabis (Marihuana) mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von ca. 16 % gewonnen, wozu der Beschuldigte den Genannten von ihm zuvor zum Zweck der Ernte frisch geschliffene Scheren bereitgestellt habe. Aus dem Verkaufserlös dieser Ernte habe der Beschuldigte von F._____ Fr. 3'500.– als Mietzins eingenommen. Als dieser die Hanfindooranlage um einen Raum vergrössert habe, habe ihm der Beschuldigte einmalig beim Streichen von Brettern geholfen. Hernach hätten die Genannten die Anlage noch bis zum 27. Februar 2013 in der Liegenschaft des Beschuldigten betrieben (Urk. 25 S. 3 f.; Anklageziffer 1.1.A: Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG [Bandenmässigkeit]). 2.2. Im selben, vorerwähnten Zeitraum habe der Beschuldigte 30 Drogenhanfstecklinge aus der genannten Anlage an eine nicht näher bekannte Kollegin zu Fr. 3.– pro Stück, zum Zwecke des Betriebes einer eigenen Anlage und der Produktion von konsumfähigem Cannabis durch diese, verkauft (Urk. 25 S. 4; Anklageziffer 1.1.B: Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG).

- 11 - 2.3. Im Zeitraum ca. 1. bis 30. November 2012 habe der Beschuldigte von F._____ Fr. 3'500.– in bar als Mietzins für die Räumlichkeiten der Drogenhanfindooranlage entgegengenommen, im Wissen um die Herkunft dieses Geldes aus einem Verkauf der von F._____, H._____, J._____ und I._____ dort hergestellten und geernteten ca. 1,7 kg Marihuana an K._____ (Urk. 25 S. 6; Anklageziffer 1.2: Geldwäscherei). 2.4. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 28. Februar 2013, ca. 13.54 Uhr, am 6. Februar 2014, ca. 16.30 Uhr und am 11. März 2014, ca. 13.40 Uhr, bei der Polizei und in der Folge auch bei der Staatsanwaltschaft, in Embrach, bzw. Winterthur, bezüglich der bei ihm aufgefundenen Drogenhanfindooranlage mehrfach bewusst wahrheitswidrig angegeben zu haben, ca. am 1. März 2011 von einem Freund aus Holland per DHL zwölf weibliche Samen von Cannabispflanzen erhalten zu haben, um damit Marihuana für sich und Dritte zu produzieren, wobei er mit diesen Samen in seinem Keller Setzlinge weiblicher Pflanzen gezogen und eine Indooranlage aufgebaut habe, wofür er von seinem Freund aus Holland geliehene ca. Fr. 10'000.– und durchschnittlich täglich eine Arbeitsstunde investiert habe. Diesen Betrag hätte er aus dem Verkaufserlös des zu produzierenden Cannabis zurückzahlen müssen. Aus den Samen habe er ab ca. 1. März 2011 bis zu seiner Verhaftung vom 27. Februar 2013 in seinem Keller 17 Mutterpflanzen, ca. 400 Pflanzen und ca. 700 Setzlinge gezogen und daraus ca. 1000 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum, zum verschenken oder verkaufen, gewonnen. Zudem habe er bereits ca. 41 Gramm Cannabis gewonnen, welches er zu je 20 Gramm an zwei Kollegen verschenkt und das eine Gramm als Probe seinem Freund in Holland geschickt habe. Mit dem letztlich produzierten Cannabis von ca. 1000 Gramm habe er einen Ertrag von ca. Fr. 6'000.– beabsichtigt. Dies habe der Beschuldigte in drei Einvernahmen wissentlich und willentlich ausgesagt, um die Strafverfolgung und Verurteilung auf sich zu nehmen und F._____, H._____, J._____ und I._____ vor einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu schützen, was ihm während rund eines Jahres gelungen sei (Urk. 25 S. 9 f.; Anklageziffer 1.4: Begünstigung).

- 12 - 3. Der Beschuldigte hat den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1.A, 1. Abschnitt; Urk. 25 S. 2 f. und Anklageziffer 1.1.B; Urk. 25 S. 4; vorstehend, Erw. III.2 und III.2.2.) in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (allerdings noch unter der unzutreffenden Prämisse einer Tatbeteiligung als Gehilfe) und vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 1/3/9 S. 6 und S. 8; Prot. I S. 21 und S. 27; Urk. 44 S. 3 ff.) und den auf Mittäterschaft basierenden (Urk. 41; Urk. 56 S. 8 ff.) vorinstanzlichen Schuldspruch insoweit akzeptiert (vgl. Urk. 89 S. 2 f.). Auf diesen Eingeständnissen ist er im Folgenden zu behaften. 3.1. Den Vorwurf der Bandenmässigkeit und den Vorwurf, J._____ und I._____ bezüglich der Aufzucht von Stecklingen instruiert zu haben, hat er dagegen stets bestritten, resp. bestreiten lassen (Urk. 1/3/7 S. 21 f.; Urk. 1/3/8 S. 7 ff.; Urk. 1/3/9 S. 7; Prot. I S. 23 ff.; Prot. II S. 27). 3.2. Bezüglich des Vorwurfes der Begünstigung (vorstehend, Erw. III.2.4.) machte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme – angesichts seiner früheren Aussagen wenig glaubhaft – geltend, seine Schutzbehauptungen habe er nicht gemacht, um jemanden zu begünstigen. Er habe verschleiern wollen, seine Garageräumlichkeiten vermietet und dadurch einen Mietzins eingenommen zu haben. Auch vor Vorinstanz anerkannte er diesen Tatvorwurf nicht und erklärte, er sei kein Beamter. Er sei nicht verpflichtet gewesen, diese Leute zu verraten (Urk. 1/3/9 S. 13; Prot. I S. 27 f.). 3.3. An diesen Standpunkten hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest und führte aus, dass er auf ein Strafbefehlsverfahren aus gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass er milder bestraft werde, wenn er alles auf sich nehme (Prot. II S. 28). 4. Die bestrittenen Anklagevorwürfe sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen.

- 13 - 4.1. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 227 ff; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 ff. zu Art. 10 StPO). 4.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände,

- 14 die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie-

- 15 hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4.4. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit J._____, I._____, H._____ und F._____ vom 28. Oktober 2014 gaben sowohl J._____ als auch I._____ übereinstimmend und auf nochmalige Nachfrage bestätigend zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen provisorisch gezeigt, was sie bei der Produktion von Stecklingen zu tun hätten (Urk. 1/3/8 S. 8 f., S. 17). Sie seien im Gegenzug zur Miete des oberen Stockes vom Beschuldigten verpflichtet worden, unten zu helfen. F._____ hätte davon nichts erfahren dürfen. Wie es richtig gehe, habe F._____ ihnen später gezeigt. Im Gossen und Ganzen sei es aber der Beschuldigte gewesen, der ihnen gezeigt habe, was und wie sie es zu machen hätten. Auch F._____ erklärte, er habe J._____ und I._____ erst mit den Aufgaben betreut, als er realisiert habe, dass der Beschuldigte sich vor der ihm übertragenen Drogenhanfstecklingsproduktion gedrückt habe und J._____ und I._____ diese Arbeit ausgeführt hätten (Urk. 1/3/8 S. 6 ff., 8). Diese dem Beschuldigten widersprechende übereinstimmende Darstellung von J._____ und I._____ wird demnach auch mit der soeben wiedergegebenen Aussage von F._____ bestätigt. Damit haben sich diese auch selber belastet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Darstellung des Beschuldigten

- 16 lässt sich demgegenüber nicht halten. Auf die übereinstimmenden Aussagen dieser drei in separaten Verfahren ebenfalls als Beschuldigte beurteilten Personen ist somit in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern (Urk. 56 S. 5 f.) abzustellen. 4.4.1. Die Beteuerung des Beschuldigten, er selber habe mit der Aufzucht von Stecklingen keine Erfahrung gehabt und gar nicht gewusst, wie dies gehe (Urk. 1/3/7 S. 7; Urk. 1/3/8 S. 9 f.; Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 27) ist auch angesichts seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hanf (eigener Anbau in Ghana [Prot. I S. 38], Import in die Schweiz, später eigener Anbau in seiner Anlage in den Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft seiner Mutter [Urk. 1/3/7 S. 6 u.; vgl. Strafbefehl vom 11. Juli 2011; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2010/7715, dort. Urk. 19], steter Konsum der Droge) entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 4 f.; Prot. I S. 42 f.; Prot. II S. 33) als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 56 S. 5 f.). 4.4.2. Ist jemand – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage, Arbeiten persönlich auszuführen, bedeutet dies nicht, dass diese Person ebenso wenig in der Lage sein muss, vorhandenes Wissen dennoch jemand anderem zu instruieren und die betreffenden Arbeiten alsdann durch die Instruierten ausführen zu lassen. Weiter spricht auch die vom Beschuldigten anerkannte Übernahme des Auftrages von F._____, für diesen Stecklinge zu produzieren (Anklageziffer 1.1.B; Urk. 25 S. 4), für durchaus bei ihm vorhandenes entsprechendes Wissen. Dass F._____ Spezialist für die Wissenschaft Stecklinge zu produzieren gewesen sei, wie der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme und vor Vorinstanz glauben machen wollte (Urk. 1/3/8 S. 9; Prot. I S. 38), widerspricht diametral seiner eigenen Aussage vom 11. April 2014 anlässlich der in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführten delegierten polizeilichen Befragung, als er über F._____ sprechend noch erklärt hatte: "Er hatte vorher noch nie etwas mit Stecklingen gemacht." (Urk. 1/3/7 S. 2 Mitte) und seiner weiteren Aussage anlässlich besagter Konfrontationseinvernahme, als er beifügte, am Anfang sei auch F._____ Anfänger gewesen (Urk. 1/3/8 S. 11). Angesichts solch grober Unstim-

- 17 migkeiten in seinen Aussagen erweisen sich die Bestreitungen des Beschuldigten als unglaubhaft. 4.4.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass zunächst der Beschuldigte J._____ und I._____ über die Pflege und Aufzucht der Stecklinge instruiert hatte, weshalb auch der betreffende Sachverhaltsteil (Urk. 25 S. 3 letzter Absatz) erstellt ist. 4.4.4. Hinzu kommen diverse Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 11. April 2014 und der vorerwähnten Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2014 (Urk. 1/3/7; Urk. 1/3/8), in denen er sich – wenn teilweise auch nur am Rande – selber belastete. Aus seinen eigenen Aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass er praktisch zu jedem Zeitpunkt während des laufenden Mietverhältnisses mit F._____ auch über Einzelheiten bestens Bescheid wusste, welche in den von ihm zur Bepflanzung mit Drogenhanf an F._____ vermieteten Räumlichkeiten abliefen. So räumte der Beschuldigte beispielsweise ein: 4.4.4.1. Er sei ab und zu unten in den an F._____ vermieteten Räumlichkeiten gewesen. Öfters, als F._____ (dort) bei der Arbeit gewesen sei, habe er mit einer Flasche Wein dort gesessen und diesem Gesellschaft geleistet und vielleicht auch einmal etwas gereicht, was dieser gebraucht habe, und einmal habe er Bretter gestrichen. Ungefähr jeden dritten Tag sei er dort unten gewesen. Er habe diese an F._____ vermietet, damit dieser mit Stecklingen habe experimentieren können. Ab dem Moment, ab welchem die ganze Sache rentiert hätte, hätte F._____ ihm Fr. 1'500.– Miete bezahlen müssen. Einmal habe F._____ Miete an ihn entrichtet; Fr. 3'500.– von der ersten Ernte. Natürlich habe er gewusst, was in den Räumen gemacht worden sei. Dennoch habe er das Mietverhältnis nicht aufgelöst. F._____ bestätigte diese Aussagen des Beschuldigten und dass die Anlage seine Idee gewesen sei (Urk. 1/3/8 S. 11 ff.). Der Beschuldigte erklärte weiter, er habe sich an der Idee von F._____ erfreut und gedacht, er könnte so aus seinen Schulden wieder herauskommen (Urk. 1/3/8 S. 13). Und F._____ ergänzte, er habe diese Anlage so lange betreiben wollen, bis er erwischt würde. Er habe das Material für die Anlage alleine besorgt und finanziert. Mit der Installation sei er

- 18 ungefähr im Februar fertig gewesen. Dann habe er die Samen bestellt und alles entwickelt. Auch er habe seine Schulden aus der Pleite seines Baugeschäftes begleichen wollen (Urk. 1/3/8 S. 13 f.). Die Kosten der Anlage für Strom, Wasser und Dünger sei alles aus seiner Tasche finanziert worden, und L._____ habe ihm beim Strom einmal geholfen (ebenda, S. 17; ebenda, S. 14), während der Beschuldigte im Widerspruch dazu geltend machte, er sitze noch auf Fr. 4'000.– Stromkosten. Die à Konto Stromrechnung habe jeweils Fr. 280.– betragen (Urk. 1/3/7 S. 13 und S. 17; Urk. 1/3/8 S. 16). 4.4.4.2. Bei der Polizei hatte der Beschuldigte noch eingeräumt, es sei möglich, dass er mal Wasser gegeben habe. Als F._____ in die Ferien gegangen sei, habe dieser ihn gefragt, ob er den Pflanzen Wasser geben könne. Dies habe er dann zwei-, dreimal gemacht oder so. Er sei natürlich schon ab und zu nach unten gegangen, um zu schauen, was dort laufe. Direkt mit der Anlage habe er nichts mitgeholfen. Es habe ihn gar nicht interessiert. Er habe nur darauf gewartet, dass er die Miete mal bekommen werde (Urk. 1/3/7 S. 9). Er habe nicht geerntet. Er habe zugeschaut, vielleicht mal einen Handgriff. Wie er schon gesagt habe, habe ihn dies nicht interessiert. Er habe endlich Geld für seine Miete sehen wollen. Auf Nachfrage, wie ein solcher Handgriff ausgesehen habe, ergänzte der Beschuldigte: "Ich war anwesend, vielleicht mal ein Töpfchen vom Keller in die Garage rausgetragen, mehr nicht." Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass er nur Miete bekomme für die Vermietung seiner Garage. Er habe sich dann schon zu interessieren begonnen, was da in seiner Garage laufe. Er (gemeint: F._____) habe sich ja immer beschwert, dass er (der Beschuldigte) nicht mithelfen würde. Es habe ihn interessiert, wie viel dieser in etwa ernte. Von einer Mitarbeit sei nie die Rede gewesen (Urk. 1/3/7 S. 12). Es sei zutreffend, dass er bei der ersten Ernte von ihm zuvor zum Zweck der Ernte frisch geschliffene Scheren zur Verfügung gestellt habe und dass damals ca. 1,7 Kilogramm Cannabis geerntet worden sei (z.B. Prot. I S. 26). 4.4.4.3. Ausserdem hatte der Beschuldigte freien Zugang zum Untergeschoss. Die Verbindungstüre zum Haus sei offen gewesen. Und anlässlich der

- 19 - Erweiterung der Anlage strich er Bretter (Urk. 1/3/7 S. 10, 15), resp. habe er einfach einmal eine Türe gestrichen (Prot. I S. 27). 4.4.4.4. Auf Frage gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, F._____ habe die erste Ernte an K._____ verkauft. Er sei dabei gewesen, in der Garage. Er habe gesehen, wie K._____ – Geld gegen Ware – Fr. 11'900.– in bar für 1700 Gramm hingelegt habe (Urk. 1/3/7 S. 11). Die zweite Ernte sei in einer einzigen Nacht Ende Februar 2013 erfolgt. Sie wurde anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 27. Februar 2013 sichergestellt. Damals habe F._____ von L._____ dafür eine Maschine ausgeliehen (ebenda, S. 15). Bei dieser zweiten Ernte sei er völlig betrunken zugegen gewesen und habe nur zugeschaut und seinen Wein getrunken. Insgesamt seien 2,7 kg Blüten geerntet worden und ca. 1'000 Stecklinge (ebenda, S. 16 und S. 17). 4.4.5. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte jederzeit volle Kenntnis über den Zustand und die Grösse der technischen Anlage, das Ausmass der illegalen Bepflanzung und deren Wachstumsstadien sowie über den Verkauf und den erzielten Erlös hatte. All dies und seine weiteren vorstehend wiedergegebenen Aussagen belegen, dass er entgegen des wiederholt beteuerten Desinteresses an der Anlage ein ungebrochenes wirtschaftliches Interesse an dieser hatte und einiges mehr mithalf, als er generell einzugestehen bereit ist. Dass der Beschuldigte eben doch stärker involviert war, als er sich generell anrechnen lassen will, geht auch mit aller Deutlichkeit aus dem anerkannten und Bestandteil des rechtskräftigen Teilschuldspruchs bildenden Verkauf von 30 Drogenhanfstecklingen des Beschuldigten an eine Kollegin hervor (Anklageziffer 1.1.B; vorstehend, Erw. III.2.2.). Der Beitrag des Beschuldigten beim Betrieb der Indooranlage beschränkte sich nach dem Dargelegten entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 5; Prot. I S. 44; Urk. 89 S. 7) keineswegs bloss auf das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten und die einmalige Einnahme von Fr. 3'500.–. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang geltend machte, dieser Betrag sei (bloss) zur Deckung der Stromkosten bestimmt gewesen, und F._____ habe die Miete, von welcher anfänglich die Rede gewesen sei, gar nie bezahlt (Urk. 44 S. 5 u.; Prot. I S. 44 u.), lässt sich dies weder mit der Aussage

- 20 des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er noch auf Fr. 4'000.– Stromkosten sitze noch mit jener von F._____, wonach dieser u.a. auch für die Stromkosten aufgekommen sei (vgl. vorstehend, Erw. III. 4.4.4.1. a.E.). 4.4.5.1. Auf Frage des Polizeibeamten, wie lange die Anlage hätte betrieben werden sollen (Urk. 1/3/7 S. 15) sowie auf wiederholte Frage der Verteidigung (Urk. 1/3/7 S. 18, 21; Urk. 1/3/8 S. 15 f.), machte der Beschuldigte geltend, er sei im Februar 2013, bevor die Indooranlage aufflog, schwer depressiv gewesen. Es sei ihm alles zu viel geworden. Er habe Suizidgedanken gehabt. Frau H._____ habe mit Verrat gedroht. Sie habe ihm gegenüber stets mit Suizid gedroht. Er habe gegenüber F._____ Schuldgefühle gehabt wegen Frau H._____. Diese habe es geschafft, ihn zu verführen. Er habe damals grosse Probleme gehabt und kaum noch schlafen können. Er habe das Ganze auflösen wollen. Er habe den für ihn unerträglichen Zustand in seinem Haus auflösen wollen. Er habe alles auffliegenlassen wollen. Er wäre sonst gestorben (Urk. 1/3/7 S. 15; Urk. 1/3/8 S. 16). Gleich im Anschluss an die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme meinte F._____ zum Beschuldigten: "Hättest du doch etwas gesagt, dann hätte ich die Anlage gezügelt (Urk. 1/3/8 S. 16 u.). 4.4.5.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Befinden und dem sich angeblich daraus ergebenden Bestreben, den Betrieb der illegalen Anlage aus eigenem Antrieb beenden zu wollen, erscheinen übertrieben. So habe er Suizidgedanken gehabt, und Frau H._____ habe ihm "stets mit Suizid gedroht". Er habe alles auffliegenlassen wollen, er wäre "sonst gestorben". Diese auffälligen Übertreibungen tragen wenig zur Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Darstellung bei. Bereits diese Auffälligkeit deutet auf eine Schutzbehauptung hin. 4.4.5.3. Ausgerechnet als die zweite Ernte erfolgt und noch am trocknen war und zum zweiten Mal eine fünfstellige Summe als Verkaufserlös in Aussicht stand, der Beschuldigte mithin endlich eine baldige, von ihm sehnlichst erwartete weitere Bezahlung von Mietzins durch F._____ in Aussicht hatte (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.4.1. f.), will er angeblich beabsichtigt haben, die Anlage selber zu

- 21 schliessen. Auch dies lässt die geltend gemachte Absicht als wenig glaubhaft erscheinen. 4.4.5.4. Die berechtigten Ängste und Befürchtungen des Beschuldigten, der erneute Betrieb einer illegalen Indooranlage in seinem Haus (vgl. Strafbefehl vom 11. Juli 2011; Urk. 84; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2010/7715, dort. Urk. 19) könnte Auffliegen, ist daher klar von angeblichen Bestrebungen für eine Beendigung der illegalen Anlage in seinem Haus zu unterscheiden. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich angesichts der geltend gemachten Unzuverlässigkeit der an der Anlage auf irgendeine Art beteiligten H._____, J._____ und I._____ vor einem Auffliegen des illegalen Treibens und den ihm erneut drohenden strafrechtlichen Folgen fürchtete, daher schlecht schlief, sehr viel Alkohol trank und schliesslich in der Weise ausrastete, dass er mehrere Karabinerschüsse aus seinem Haus in den Gartenboden abgab. Daraus allerdings ableiten zu wollen, er habe durch diese impulsive Handlung die illegale Hanfindooranlage auffliegen lassen wollen, überzeugt überhaupt nicht. Eine solche Deutung stünde auch im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Vorinstanz, wonach J._____ und I._____ durchtriebene Leute seien, welche bloss Angst vor einem Rausschmiss (aus seinem Haus) gehabt hätten und ihn und F._____ durch das Rufen der Polizei erpresst hätten. Diese hätten nur die Polizei anrufen können und F._____ hätte dann das Risiko aufzufliegen gehabt. Ausserdem bestand laut den weiteren Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz auch angesichts der täglichen Besuche seiner Mutter durch die Spitex wegen der Hanfgeruchsemmissionen im Haus die Gefahr, dass die Indooranlage hätte auffliegen können (Prot. I S. 29 f.; Prot. II S. 26), ohne dass es eines Ausrasters des Beschuldigten mit dem Karabiner bedurft hätte. Dem Beschuldigten war es somit vielmehr ein Anliegen, dass die Anlage weiterhin nicht auffliegen würde. 4.4.5.5. Neben den unglaubhaften, vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen verbalen Beteuerungen, den Betrieb der illegalen Anlage aus Angst selber zu beenden beabsichtigt zu haben, gab es keinerlei objektiven Hinweise für ein solches Bestreben. Laut unwidersprochen gebliebener Aussage von F._____ (vgl. vorstehend, Erw. III. 4.4.5.1. a.E.), hatte sich der Beschuldigte mit einem solchen

- 22 - Ansinnen auch nicht etwa an diesen gewandt, was bei vorhandener Absicht eigentlich naheliegend gewesen wäre. F._____ wusste nichts davon. Stattdessen strich der Beschuldigte bei der anstehenden Erweiterung der Anlage noch Bretter und eine Türe (Prot. I S. 27) und erwartete weiteren Mietzins aus der zweiten Ernte. 4.4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen den verbalen Beteuerungen des Beschuldigten keinerlei objektivierbaren Hinweise dafür bestehen, dass er gewillt gewesen sein könnte, aus eigenem Antrieb für ein Ende der Hanfindooranlage in seinem Haus zu sorgen. Es handelt sich vielmehr um eine offenkundige Schutzbehauptung. Auch gemäss Aussage von F._____ war es dessen Absicht, die Anlage solange zu betreiben, bis er erwischt würde. Beide wollten sie laut ihren Aussagen mit Hilfe der illegalen Indooranlage zu Geld kommen, um damit eigene Schulden bezahlen zu können (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.4.1.); der Beschuldigte durch die Einnahme von aus dem illegalen Verkaufserlös stammenden Mieteinnahmen (vorstehend, Erw. III.4.4.4.2.). Für ein Ende des illegalen Treibens sorgte demnach einzig die – laut eigenen Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz stets befürchtete (vorstehend, Erw. III.4.4.5.4.) – wegen der Karabinerschüsse schliesslich erfolgte, polizeiliche Intervention vom 27. Februar 2013. 4.4.7. Die geschönte Darstellung des Beschuldigten zu seinem Tatbeitrag beim Betrieb der Indooranlage erweist sich insgesamt als unglaubhaft, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von J._____ und I._____ und der eigenen Eingeständnisse des Beschuldigten ist somit auch der von ihm bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1. und III.3.1.), wonach F._____ die illegale Indooranlage in seinem Einverständnis in der Absicht der Einkommenserzielung durch wiederkehrenden Anbau und Verkauf von Drogenhanf betrieb, wobei zunächst der Beschuldigte die von F._____ übernommene Produktion von Stecklingen an J._____ und I._____ übertrug und diese anfänglich selber entsprechend instruiert hatte, vollumfänglich erstellt. 4.5. Beim Tatvorwurf der Begünstigung (vorstehend, Erw. III.2.4.) anerkannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme

- 23 zwar den objektiven Sachverhalt, machte aber in subjektiver Hinsicht geltend, er habe verschleiern wollen, seine Garageräumlichkeiten vermietet und dadurch einen Mietzins eingenommen zu haben (Urk. 1/3/9 S. 13). 4.5.1. In seinen früheren Befragungen machte der Beschuldigte indessen ganz anderslautende Aussagen. Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 1. März 2013 hatte er zu Protokoll gegeben, er sage nichts gegen seine Untermieter und nehme die beiden in Schutz (Urk. 1/3/3 S. 3). In seiner polizeilichen Befragung zum Vorfall vom 27./28. Januar 2013 verdeutlichte er am 12. März 2013, nichts zum Nachteil von J._____ und I._____ aussagen zu wollen (Urk. 1/3/4 S. 1 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2014 erklärte er weiter, seine Aussage, wonach er Fr. 10'000.– von einem Freund geliehen und in die Anlage investiert habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Er habe damit bloss F._____, J._____ und I._____ schützen wollen und deshalb alles auf sich genommen (Urk. 1/3/8 S. 14). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 24. November 2014 machte er schliesslich geltend, dies nur gesagt zu haben, um vor den anderen gut dazustehen (Urk. 1/3/9 S. 13). Und vor Vorinstanz schob er nach, auf eine Art könne er nicht als Verräter dastehen. Er sei kein Beamter. Er sei nicht verpflichtet gewesen, diese Leute zu verraten (Prot. I S. 27 f.). 4.5.2. Auf all diesen früheren Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften. Aus diesen geht deutlich hervor, dass es ihm darum ging, F._____, J._____ und I._____, der Strafverfolgung zu entziehen. Seine Erklärung, all dies nur gesagt zu haben, um vor den anderen gut dazustehen, wie auch seine vorstehend wiedergegebenen weiteren früheren Aussagen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Die spätere Beteuerung des Beschuldigten, er habe niemanden begünstigen wollen, sondern bloss die Vermietung seiner Garageräumlichkeiten und daraus erzielte Mieteinnahmen zu verschleiern versucht, ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehauptung zu würdigen. Ebenso zutreffend haben die Vorderrichter erwogen (Urk. 56 S. 18 f.), dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens geltend machte, mit seinem Aussageverhalten bloss eine Verurteilung (lediglich) wegen Widerhandlung gegen die Eigenkon-

- 24 sumbestimmung des Betäubungsmittelgesetzes habe erreichen wollen, wie dies die Verteidigung verstanden haben will (Urk. 44 S. 9; Urk. 89 S. 4). Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens wohl kaum zunächst die alleinige Verantwortung für den Betrieb der gesamten Indooranlage auf sich genommen (vgl. Urk. 1/3/2 S. 1 ff.). Ebenso wenig vermögen die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu überzeugen, wonach er alles auf sich genommen habe, um einen Strafbefehl zu erwirken und dadurch milder bestraft zu werden. Er habe nicht für Delikte verurteilt werden wollen, die andere in seinem Haus verübt hätten (vgl. Prot. II S. 28). Diese Ausführungen wirken nachgeschoben und konstruiert, sodass sie als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.5.3. Demzufolge kann nicht auf die Bestreitungen des Beschuldigten abgestellt werden. Aufgrund seiner früheren, miteinander in Einklang stehenden Aussagen bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass er diese Personen vor einem Strafverfahren schützen und dem behördlichen Zugriff entziehen wollte. Der Anklagesachverhalt erweist sich auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. 4.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei mit der Begründung freigesprochen, das Tatbestandselement, wonach die (von F._____ als Mietzins) übernommenen Geldmittel aus einem Verbrechen stammen müssten, sei nicht erfüllt (Urk. 56 S. 11 f.; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 305bis StGB), da von einem Vergehen "auszugehen sei". Dabei beachtete die Vorinstanz unzutreffend und der Verteidigung folgend (Urk. 44 S. 6; Prot. I S. 46) bloss das objektive Tatbestandselement der Herkunft aus einem Verbrechen und liess das ebenfalls vorausgesetzte subjektive Tatbestandselement (wissen oder annehmen müssen) und die dabei massgebende "Parallelwertung in der Laiensphäre" (PIETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis StGB) zu Unrecht ausser Acht. Dies ändert jedoch nichts am Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei, da es für eine Verurteilung bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem konzis formulierten Anklagevorwurf mangelt. 4.6.1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last, im Zeitraum ca. 1. bis 30. November 2012 von F._____ Fr. 3'500.– in

- 25 bar als Mietzins entgegengenommen zu haben, im Wissen um die Herkunft dieses Geldes aus einem Verkauf der von F._____, H._____, J._____ und I._____ hergestellten ca. 1,7 kg Marihuana an K._____ (Anklageziffer 1.2; Urk. 25 S. 6). Laut Anklageziffer 1.1.A, 2. Abschnitt (Urk. 25 S. 4; vorstehend, Erw. III.1.1.) sollen diese 1,7 kg Marihuana indessen erst ca. an Weihnachten 2012 geerntet worden sein, weshalb im Zeitpunkt der vom Beschuldigten entgegengenommenen Fr. 3'500.– noch gar kein Deliktserlös aus den erst später geernteten 1,7 Kilogramm Marihuana vorhanden gewesen sein konnte. 4.6.2. Demzufolge lässt sich der zum Vorwurf der Geldwäscherei eingeklagte Sachverhalt (Wissen um die deliktische Herkunft der vom Beschuldigten entgegengenommenen Fr. 3'500.– im Zeitpunkt der Übergabe gemäss Anklage) nicht erstellen, weshalb es beim vorinstanzlichen Freispruch von diesem Vorwurf bleibt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen des qualifizierten Tatbestandes der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (resp. Art. 137 und 139 StGB) gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge haben die Vorderrichter zu Recht und mit zutreffender Begründung erwogen, dass der Beschuldigte mit dem Zurverfügungstellen der für den Betrieb der Indooranlage notwenigen Räumlichkeiten einen sehr wesentlichen Beitrag zur Tat geleistet hat, ein Betrieb ohne Räumlichkeiten gar nicht möglich gewesen wäre, weshalb nicht bloss eine untergeordnete Hilfeleistung vorliege (Urk. 56 S. 9). 2. Dagegen kann den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden, soweit ohne die Voraussetzung der Bandenmässigkeit im Einzelnen zu prüfen erkannt wurde, dass trotz der Tatbeiträge des Beschuldigten nicht zweifelsfrei auf seinen Willen zum Zusammenfinden zur gemeinsamen fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels mit F._____ geschlossen werden kön-

- 26 ne, weshalb zusammenfassend nicht von Bandenmässigkeit auszugehen sei (Urk. 56 S. 10). 3. Der Gesetzgeber wollte in Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG den Begriff der Bandenmässigkeit nicht anders verstanden wissen als das Bundesgericht bei Anwendung der Art. 137 und 139 StGB (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2 a, mit Hinweis). 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 122 IV 265 E. 2b, mit Hinweisen). Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 83 IV 142 E. 5; BGE 78 IV 227 E. 2, mit Hinweis). Es werden gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine gewisse Intensität des Zusammenwirkens verlangt, sodass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht (BGE 105 IV 181 E. 4b). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2 b). 3.2. Im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG muss es sich um eine Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Verübung von Betäubungsmitteldelikten zusammengefunden hat. Aus den Vorbereitungen oder der Ausführung der Tat oder

- 27 dem Verhalten nach der Tat, soweit es mit dieser zusammenhängt, muss sich ergeben, dass der Täter das Delikt in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Dies trifft insbesondere zu, wenn sämtliche Bandengenossen bei der Ausführung mitwirken. Es genügt aber auch, dass bloss einzelne von ihnen den Täter bei der Ausführung unterstützen, ja sogar, dass sie ihm das Verbrechen bloss physisch oder psychisch vorbereiten helfen, ihm auf der Flucht beistehen, an der Beute teilhaben, Wache stehen usw. Das setzt keine in alle Einzelheiten gehende Organisation voraus. Wer sich zur fortgesetzten Verübung von Betäubungsmitteldelikten zusammenfindet, bildet eine Bande, ohne Rücksicht darauf, ob die künftigen Unternehmen allgemein oder von Fall zu Fall geplant oder die einzelne Aktion aus der zufälligen Lage hinaus improvisiert wird (Urteil BGer 6B_669/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 2.2; BGE 83 IV 142 E. 5; BGE 78 IV 234 E. 2). 3.3. Beim subjektiven Tatbestand verlangt das Gesetz Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Für die Bejahung des Vorsatzes ist erforderlich, dass der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht (BGE 124 IV 86 E. 2.a; BGE 122 IV 265 E. 2b; BGE 105 IV 181 E. 4b). Das Qualifikationsmerkmal ist folglich dann anzunehmen, wenn der Wille des Täters auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten sowie auf eine Mitwirkung am gemeinsamen, übergeordneten Bandeninteresse gerichtet ist (BGE 124 IV 86, E. 2b; ALB- RECHT, in: SCHUBARTH, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19-28 BetmG, 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 N 246). 4. Der Beschuldigte und F._____ haben sich im Oktober 2011 in einem Restaurant in G._____ kennengelernt. Laut den Aussagen der beiden habe die Idee für die Indooranlage von F._____ gestammt. Es kann indessen nicht ausgeblendet werden, dass F._____ davor im eigenen Baugeschäft tätig war und vom Beschuldigten hinsichtlich der Aufzucht von Hanfpflanzen auch mehrmals als Anfänger bezeichnet wurde (vorstehend, Erw. III.4.4.2.), während er selber aufgrund seines Vorlebens auf einen grossen Erfahrungsschatz im gesamten Umgang mit

- 28 - Cannabis zurückgreifen konnte und insbesondere am Ort, wo "die Idee von F._____" stattfinden sollte, nur kurze Zeit vorher bereits selber eine solche Anlage betrieben hatte und dafür lediglich ca. drei Monate vor dem Kennenlernen von F._____ bestraft wurde (vgl. Strafbefehl vom 11. Juli 2011, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2010/7715, dort. Urk. 19). 4.1. Der Beschuldigte und F._____ kamen überein, dass F._____ diese Anlage im Rahmen eines Mietverhältnisses in den Räumlichkeiten des Beschuldigten aufbauen konnte. Übereinstimmendes Interesse und Ziel der beiden war es, mit dem Betrieb dieser Anlage aus dem Verkaufserlös Geld zu verdienen, um damit Schulden bezahlen zu können; der Beschuldigte in der Form von aus dem illegalen Verkaufserlös stammenden Mieteinnahmen (vorstehend, Erw. III.4.4.4.1. f.). 4.2. Ohne die Räumlichkeiten des Beschuldigten wäre das Vorhaben unmöglich gewesen. Neben dem Zurverfügungstellen der Produktionsräumlichkeiten gegen Miete ist erstellt, dass der Beschuldigte auch selber Stecklinge aufziehen wollte und verkaufte und J._____ und I._____ zunächst selber über die Pflege und Aufzucht der Stecklinge instruiert hatte (Erw. III.4.4.2. f.). Überdies war er über alle für den Betrieb der Indooranlage wesentlichen Vorgänge stets bestens im Bilde, sogar über den Verkaufserlös, und hielt sich – wenn teilweise auch bloss als Beobachter und betrunken – manchmal täglich in den Räumlichkeiten der Anlage auf. Es kam aber auch vor, dass er bei Abwesenheiten der verantwortlichen Person Aushilfe beim Giessen der Pflanzen machte. Wenn nötig, stellte er Werkzeug zur Verfügung (geschliffene Scheren), und er strich Bretter, resp. eine Türe, etc. (vorstehend, Erw. III.4.4.4. ff.). 4.3. Da es zur Erfüllung der Bandenmässigkeit bereits genügt, dass bloss einzelne Angehörige der Bande den Täter bei der Ausführung unterstützen, ja sogar, dass sie ihm das Verbrechen bloss physisch oder psychisch vorbereiten helfen (vorstehend, Erw. IV.3.2.), braucht der Beschuldigte auch nicht eigenhändig in massgeblicher Weise mitgepflückt oder tatkräftig bei den für den Betrieb der Anlage notwendigen Arbeiten mitgewirkt zu haben. Es reicht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 5; Prot. I S. 45), dass er im Hinblick auf seine

- 29 - Mietzinseinnahmen für die Räumlichkeiten besorgt war und das Vorhaben im Übrigen am Rande mit untergeordneten Hilfeleistungen weiter unterstützte und überwachte, während F._____ mit seinen weiteren Helfern die Knochenarbeit besorgte. 4.4. F._____ hatte ausdrücklich erklärt, die Hanfindooranlage solange betreiben zu wollen, bis er erwischt würde (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.4.1.). Der Beschuldigte versuchte mit seinen Aussagen zwar glauben zu machen, er habe den Betrieb der Indooranlage aus eigenem Antrieb auffliegen lassen und beenden wollen. Wie bereits dargelegt, haben sich diese Aussagen als Schutzbehauptung erwiesen (vorstehend, Erw. III.4.4.6. f.). Überdies stehen ihnen die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem wirtschaftlichen Interesse an Mietzinseinnahmen entgegen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention war bereits die zweite Ernte gerade erfolgt (vorstehend, Erw. III.4.4.4.4.). 4.5. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass es sich beim Vorhaben von F._____ und dem Beschuldigten demnach nicht bloss um eine lockere Zusammenarbeit und einen von Anfang an nur sehr losen und damit völlig unbeständigen Zusammenhalt handelte. Die beiden haben die Kriterien des ausdrücklich oder konkludent manifestierten Willens durch mindestens zwei Täter inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 56 S. 10), somit erfüllt. 5. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst und musste ihm bewusst sein, dass ein Betrieb der Indooranlage von F._____ durch seine Lokalitäten im Keller erst möglich war. Der Beschuldigte trug den Betrieb der Anlage, mithin den illegalen Hanfanbau, willentlich mit, um damit die gemeinsame finanzielle Zielsetzung der beiden zu erreichen und durch den Betrieb der Anlage Geld (durch Mietzinseinnahmen aus dem illegalen Erlös) zu verdienen und eigene Schulden begleichen zu können. Damit sind auch die subjektiven Anforderungen an das Tatbestandselement der Bandenmässigkeit erfüllt.

- 30 - 6. Demzufolge hat der Beschuldigte sich auch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. b schuldig gemacht. 7. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Voraussetzungen an die Tatbestandsmässigkeit der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB korrekt aufgeführt und auf die zu beachtende Lehre und Praxis hingewiesen; darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.1. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt (vorstehend, Erw. III.4.5. ff., insbes. III.4.5.3.) hatte das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der drei früheren Befragungen zur Folge, dass gegen F._____, H._____, J._____ und I._____ während der Dauer rund eines Jahres vorderhand kein Strafverfahren eingeleitet wurde, weshalb das Erfordernis des zeitlichen Erschwerens des ungehinderten Ganges des Verfahrens durch den Beschuldigten erfüllt ist. Damit war sein Verhalten auch kausal dafür, dass F._____, H._____, J._____ und I._____ für diesen Zeitraum der gebotenen Strafverfolgung entzogen wurden. Es liegt eine Verfolgungsbegünstigung vor. Der objektive Tatbestand der Begünstigung erweist sich als erfüllt. 7.2. Als sich der Beschuldigte in seinen früheren Befragungen ausdrücklich selber belastete und den Betrieb der gesamten Indooranlage zunächst auf sich alleine nahm (vorstehend, Erw. III.4.5.1.), war keinerlei Selbstbegünstigungswille ersichtlich. Hingegen war dem Beschuldigten völlig klar, dass die Genannten höchstwahrscheinlich von Strafverfolgungsmassnahmen betroffen sein würden, falls er deren Beteiligung den Behörden offenlegen würde. Dementsprechend musste er anlässlich seiner früheren Aussagen auch wissen, dass er F._____, H._____, J._____ und I._____ damit mindestens möglicherweise der Strafverfolgung entziehen würde. Da er sich dennoch wahrheitswidrig vorderhand als Alleintäter darstellte, nahm er zumindest in Kauf, die Betreffenden der Strafverfolgung zu entziehen, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Begünstigung erfüllt ist.

- 31 - 7.3. Da der Beschuldigte mehrere Personen begünstigte, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Demzufolge ist er auch der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wobei deren Vollzug angeordnet wurde. Die Verteidigung hat mit der Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit einer maximalen Probezeit von 5 Jahren, und mit Eventualantrag, bei Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe, den Aufschub derselben zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB beantragt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung wie vor Vorinstanz eine Bestrafung mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB und mit Fr. 1'000.– Busse anstrebt (Urk. 58 S. 2; Urk. 89 S. 2, 8; Urk. 62 S. 2; Urk. 88 S. 3, 11 ff.). 2. Die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung mit den Kriterien der Gewichtung des Verschuldens und der Unterscheidung zwischen der objektiven und der subjektiven Tatkomponente wurden durch die Vorinstanz korrekt aufgeführt und zutreffend erwogen, dass angesichts der Gleichartigkeit der für die einzelnen Delikte angedrohten abstrakten Strafrahmen sowie aufgrund der Gesamtumstände und der teilweise einschlägigen Vorstrafen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist; mit Ausnahme der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, für welche kumulativ eine Busse zu verhängen ist (Urk. 56 S. 19 ff.). Dies braucht nicht erneut im Einzelnen wiedergegeben zu werden. 3. Nachdem der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu verurteilen ist, handelt es sich dabei um die schwerste Straftat gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Somit ist nunmehr ein Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von nicht unter einem

- 32 - Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 34 Abs. 1 StGB), gegeben. Der höchstmögliche Betrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 3.1. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Strafrahmen ist zur Bemessung der Strafe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen). 3.2. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind trotz des Vorliegens der Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie des Strafmilderungsgrundes der bei einem Teil der zu beurteilenden Delikte mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 1/15/10 S. 82, vgl. nachfolgend, Erw. V.3.4.2.1.) nicht gegeben. Der vorstehend abgesteckte Strafrahmen ist daher nicht zu verlassen. Der Strafmilderungs- und die Strafschärfungsgründe sind jedoch innerhalb dieses Strafrahmens strafmindernd resp. straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Beim schweren Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ausserdem zu beachten, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens grundsätzlich nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (Doppelverwertungsverbot). Die Problematik der Doppelverwertung stellt sich jedoch nicht bezüglich der Menge, da es bei Cannabis keinen mengenmässig schweren Fall im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gibt (Urteil des Bundesgerichts 6S.323/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3.3.3; BGE 117 IV 314), jedoch bei der Bandenmässigkeit. Das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes ist indessen zu berücksichtigen. So sind insbesondere die Intensität des bandenmässigen Tatvorgehens bei der

- 33 - Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens zu bewerten (BGE 118 IV 347 f.; ALBRECHT, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Bern 2016, N 271 zu Art. 19 BetmG; vgl. nachfolgend, Erw. V.3.4.1.). 3.4. Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des betreffenden Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Zu beachten ist vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person selber Betäubungsmittel konsumiert und davon abhängig ist, und ihre Tathandlungen in einer grösseren Organisation beging. Dabei ist auch zu gewichten, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde und in welcher Art und Weise der Täter vorgegangen ist. 3.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass sich die Intensität des bandenmässigen Tatvorgehens mit den beiden Hauptakteuren F._____ und dem Beschuldigten im untersten Bereich dieses Qualifikationsmerkmals bewegte und keine typische Drogenhändlerbande vorliegt. Dennoch hat der Beschuldigte mit seinen Kenntnissen im Umgang mit Drogenhanf und dem Zurverfügungstellen seiner Räumlichkeiten für den Aufbau und Betrieb der F._____ gehörenden Indooranlage einen wichtigen, für den Aufbau und Betrieb der illegalen Anlage unverzichtbaren Tatbeitrag geleistet, auch wenn die Idee dazu von F._____ gestammt haben mag. Er liess F._____ die Anlage mit seinem Einverständnis über einen längeren Zeitraum von weit mehr als einem Jahr betreiben, bis die laufende illegale Produktion von Cannabis unmittelbar nach der zweiten Ernte einzig aufgrund einer polizeilichen Intervention unfreiwillig beendet wurde (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.4.4. f.; Erw. IV.4.4.;Erw. III.4.4.6.). Die Indooranlage bestand aus ca. 17 Mutterpflanzen, 400 Hanfpflanzen und ca. 700 Setzlingen. Die erste Ernte hatte einen Ertrag von ca. 1,7 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von ca. 16 % ergeben und dem Beschuldigten Fr. 3'500.– Mietzinseinnahmen be-

- 34 schert. Cannabis kann bei lange dauerndem und übermässigem Konsum zu psychischen und physischen Belastungen führen. Dennoch sind die Gefahren, welche vom Cannabiskonsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, im Vergleich zu harten Drogen wie Heroin und Kokain weit geringer. Dass der Beschuldigte sich an der Knochenarbeit bei der Aufzucht, Pflege und Ernte der Hanfpflanzen mit Ausnahme des eigenen Versuches, für F._____ Stecklinge aufzuziehen und J._____ und I._____ zunächst selber für diese Arbeit einzuspannen und zu instruieren, nur am Rande und lediglich durch gelegentliches Aushelfen, das Zurverfügungstellen von Scheren und passives Überwachen beteiligte, vermag die objektive Schwere seiner Bandenbeteiligung nicht zu mindern. Der Beschuldigte trug das mit F._____ gemeinsame Ziel stets mit, durch wiederkehrenden Anbau und Verkauf von Drogenhanf Geld für den eigenen Schuldenabbau zu generieren; er in der diskreteren Form von aus dem illegalen Verkaufserlös stammenden Mietzinseinnahmen (Urk. 1/3/7 S. 7; vorstehend, Erw. III.4.4.6.). Ausserdem war er jederzeit bestens über den Zustand und die Grösse der technischen Anlage, das Ausmass der illegalen Bepflanzung und deren Wachstumsstadien sowie über den Verkauf und den erzielten Erlös orientiert, was von seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse an der Anlage zeugt (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.5.). Insgesamt erweist sich die objektive Schwere der Tat im Rahmen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber noch als leicht. 3.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte über langjährige Erfahrung im Umgang mit Drogenhanf verfügte und bloss wenige Monate bevor er F._____ im November 2011 getroffen hatte, wegen des Betriebes einer eigenen Indooranlage von 2008 bis 2010 am selben Standort schuldig gesprochen und bestraft worden war (Urk. 1/3/7 S. 6 f.; Prot. I S. 13; vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.1.; Strafbefehl vom 11. Juli 2011; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2010/7715, dort. Urk. 19). Dennoch stellte er im vollsten Wissen um die Strafbarkeit dieses Tuns seinem Kollegen F._____, welcher gerade mit dessen Baugeschäft Konkurs erlitten hatte, die Räumlichkeiten gegen einen aus dem Verkaufserlös der Betäubungsmittel zu entrichtenden Mietzins zur Verfügung und gab sein Einverständnis für die beabsichtigte künftige

- 35 - Produktion von Cannabis (Urk. 1/3/7 S. 12; Urk. 1/3/8 S. 11), was von nicht zu unterschätzender krimineller Energie und beachtlicher Unbelehrbarkeit zeugt. Die Bewegründe waren somit einzig geldwerter und damit egoistischer Natur. Der Beschuldigte handelte mit voller Absicht, mithin direktvorsätzlich. Er war zu seinem Vorgehen weder gezwungen noch überredet worden, sondern hatte sich aus freien Stücken zu dieser Kooperation mit F._____ entschieden. 3.4.2.1. Bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz bestand beim Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. D._____ und von Dr. med. M._____ vom 12. Dezember 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 1/15/10 S. 82), da der Beschuldigte bei dieser Tat planmässig und zielorientiert vorging und ein komplexes und langfristig angelegtes Handeln für diese Tat erforderlich war. Der Gutachter begründete seine Erkenntnisse weiter nachvollziehbar und überzeugend damit, dass der Beschuldigte seiner Mutter als Eigentümerin und Mitbewohnerin der Liegenschaft nichts von der Indooranlage erzählt und wegen der Anlage auch eine Involvierung der Polizei in seinen Konflikt mit J._____ und I._____ gemieden hatte, was als "Vorbereiten gegen Entdecken" gewertet werden könne. Ausserdem sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass sein Verhalten illegal war, und er hätte sich auch anders verhalten können. Bei bestehender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit habe er sich im Sinne eines durchaus differenzierten Abwägungsprozesses für den Aufbau der Anlage (resp. für das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten dazu) entschieden und die Gesetzesverletzung in Kauf genommen. Die Gutachter kamen ferner zum Schluss, dass diese Tat auch nicht in kausalem Zusammenhang mit den beim Beschuldigten diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen stand, da er das gewonnene THC nicht selber konsumiert habe und bei ihm auch keine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert wurde. Der Beschuldigte habe sich vielmehr in seiner Biographie sehr viel mit Hanfanbau sowie mit der Beschaffung und dem Verkauf von THC beschäftigt und daraus neben finanziellen Vorteilen auch Vorteile hinsichtlich Selbstwerterhöhung und Selbstbestätigung gezogen. Entsprechend seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung habe der Beschuldigte bei der damit im Zusammenhang stehenden, ihm klar bewussten Missachtung und Verletzung sozialer Regeln und Gesetze eine ideo-

- 36 logisch aufgeladene und verfestigte, von fehlender Einsicht (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. Februar 2014: Urk. 1/3/5 S. 9 ff.), Egozentrik und paradoxen Erwartungen geprägte Haltung aufgewiesen. Die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung taxierten die Gutachter jedoch nicht als schwerwiegend, weshalb in der Gesamtwürdigung im Hinblick auf diese konkrete Tat auch keine Schuldminderung resultierte (Urk. 1/15/10 S. 75 f., S. 82). Von diesen überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen bestehen keinerlei Gründe oder Veranlassung. 3.4.2.2. Die subjektive Schwere dieser Tat vermag das objektive Tatverschulden demzufolge nicht zu mindern, sondern sogar eher zu erhöhen. 3.4.3. Es bleibt beim im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen (vorstehend, Erw. V.3.) insgesamt noch leichten Verschulden. Als hypothetische Einsatzstrafe erweisen sich 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz weder wiedergegeben noch gewürdigt (Urk. 56 S. 25). Insofern ist die vorinstanzliche Beurteilung der Täterkomponente und damit die Strafzumessung unvollständig. 4.2. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1958 in … ZH geboren und ist in G._____ gemeinsam mit seinen Eltern und seiner vier Jahre jüngeren Schwester aufgewachsen. Seine Kindheit sei geprägt gewesen von der affektiven Labilität

- 37 und der Alkohol- und Benzodiazepinproblematik seiner Mutter. Seinen Vater hat der Beschuldigte als fleissigen, ehrlichen und guten Menschen in Erinnerung, der auch sehr unter seiner Mutter gelitten habe. Nach der obligatorischen Schulzeit, welche er mit der Sekundarschule abschloss, absolvierte der Beschuldigte auf Druck des Vaters eine Lehre als Elektromechaniker, welche ihn gelangweilt habe, und arbeitete anschliessend aber nicht mehr auf diesem Beruf. In der Rekrutenschule begann er erstmals mit regelmässigem Konsum von Alkohol und Cannabis. Zu Beginn der 80er-Jahre betrieb der Beschuldigte eine Autoreparaturwerkstatt in G._____. Zur damaligen Zeit verdiente er sich auch zusätzliches Geld mit dem Import und Verkauf von Cannabis aus Italien in die Schweiz und konsumierte auch regelmässig davon (Urk. 1/15/9 S. 29 ff., 1/15/10, S. 68 ff.). Durch Ausreise ins Ausland verhinderte er damals seine Verhaftung, bis er schliesslich in Ägypten verhaftet wurde und in die Schweiz zurückkehrte. Ein halbes Jahr später reiste er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern auf die Philippinen. Letztere kehrten im Jahre 1984 zurück in die Schweiz. Anschliessend lebte er während ca. sechs Jahren mit seiner Familie auf den Philippinen. Dort habe er übermässig Alkohol, vor allem Bier, getrunken und Hanf konsumiert. Im Jahre 1989 kam er freiwillig zurück in die Schweiz, da er seinen Kindern keine genügende Sicherheit habe bieten können. Im Jahre 1992 wanderte der Beschuldigte ohne seine Familie nach Westafrika aus, da er dies als einzige Möglichkeit einschätzte, dort Geld zur Unterstützung seiner in G._____ lebenden Familie verdienen zu können. Diese sei teilweise von seinen Eltern, teilweise vom Sozialamt, und nachher von ihm unterstützt worden. In Afrika hielt er sich laut eigenen Angaben während zwei Jahren in Liberia auf und war dort als Bodyguard tätig. Auch in Ghana lebte er längere Zeit und lebte dort vom Hanfanbau, den er dann in die Schweiz exportierte. Daneben stieg der Beschuldigte auch in den Pneuhandel ein, verdiente damit aber nichts. Auch in Ghana trank er grosse Mengen Bier, konsumierte regelmässig Cannabis und gelegentlich auch Kokain. Im Jahre 2000 siedelte der Beschuldigte mit seiner Frau und zwei Kindern aus zweiter Ehe von Ghana zurück in die Schweiz über, wo er seither lebt. In der Schweiz habe er im konventionellen Leben nie mehr richtig Fuss gefasst. Sein Leben sei seither bestimmt gewesen vom Alkohol-, Cannabis-

- 38 und Benzodiazepinkonsum (Urk. 1/15/9 S. 32 ff.; Urk. 1/15/10 S. 68 ff.; Prot. I S. 10). 4.2.1. Seit 2004 erhält der Beschuldigte eine IV-Rente von Fr. 1'700.– pro Monat und teilweise Ergänzungsleistungen. Er ist Vater von insgesamt 5 Kindern. Für die beiden jüngsten erhielt er IV-Kinderrenten. Die Jüngere war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung 18 Jahre und die Ältere 20 Jahre alt und würden inzwischen nicht mehr unterstützt. Weitere Unterhaltsleistungen habe er nicht erbringen können. Die Mutter des Beschuldigten lebt inzwischen in einem Pflegeheim und die inkriminierte Liegenschaft in G._____ wurde in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Mutter und der KESB verkauft. Der Nettoerlös betrug Fr. 157'000.– und werde für die pflegerische Unterbringung der Mutter verwendet. Der Beschuldigte verfügt laut seinen Angaben über Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Vermögen hat er nicht (Prot. I S. 13 ff., S. 20; Urk. 1/15/9 S. 27 f., S. 34). 4.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen, dass der Alkohol- und Benzodiazepinentzug in der C._____ Klinik in …/ZH im Jahre 2015 erfolgreich gewesen sei und er seither abstinent sei. Er rauche lediglich noch ab und zu einen Joint. Die Therapiegespräche in der E._____ bei Herrn N._____ besuche er nach Bedarf. Das letzte Mal sei er vor einer Woche in der Therapie gewesen. Davor habe er drei Monate keine Therapiegespräche mehr gehabt, da er im Tessin im Ferienhaus seiner Tochter gewesen sei und an seiner Biografie geschrieben habe. Weshalb sollte er zum Arzt, wenn es ihm gut gehe (Prot. II S. 22 ff., insb. 25). 4.2.3. Aus seiner Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren für die vorliegend zu beurteilenden Delikte. 4.3. Der Beschuldigte weist inzwischen noch drei Einträge im aktuellen Strafregisterauszug auf (Urk. 84; Urk. 1/21/2; Art. 369 StGB). 4.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2006 wurde er wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverlet-

- 39 zung, Sachbeschädigung, Fahrens in angetrunkenem Zustand und Vergehens gegen das Waffengesetz mit 16 Monaten Gefängnis bestraft. Er hatte im Juni 2003 u.a. in einer Kneipe in … mit einem Karabiner unter Alkohol- und Benzodiazepineinfluss mehrere Schüsse in die Luft abgegeben. Der Beschuldigte befand sich damals während drei Tagen in Untersuchungshaft. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 43 aStGB) aufgeschoben. 4.3.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. August 2007 wurde er aufgrund erneuter Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und mit Fr. 300.– Busse bestraft. 4.3.3. Mit Strafbefehl der nämlichen Behörde vom 11. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie wegen Übertretung desselben im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und wiederum mit Fr. 300.– Busse bestraft. 4.3.4. Diesen teilweise einschlägigen Vorstrafen ist merklich straferhöhend Rechnung zu tragen, da der Beschuldigte nur wenige Monate nach der einschlägigen Verurteilung vom 11. Juli 2011 mit der Vorbereitung seiner Beteiligung an der vorliegend beurteilten Indooranlage begonnen hatte, womit er offen kundtat, dass er nicht willens ist, sich an die Betäubungsmittelgesetzgebung zu halten und damit eine beachtliche Renitenz und Unverfrorenheit manifestierte. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol-

- 40 gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 4.4.1. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten liegen keine Erleichterungen der Strafverfolgung vor. Zwar anerkannte er den objektiven Sachverhalt im Zusammenhang mit der von F._____ mit seinem Einverständnis aufgebauten Indooranlage. Aufgrund der bei der polizeilichen Intervention angetroffenen erdrückenden Beweislage blieb ihm indessen vernünftigerweise auch gar nichts anderes mehr übrig. Die subjektiven Aspekte bestritt er dagegen stets praktisch vollständig und wollte seine Beteiligung zu Unrecht auf die schlichte – seiner Meinung nach legale – Einnahme von Mietzins für das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten beschränkt haben, obwohl er von J._____ und I._____ übereinstimmend belastet wurde, diese auch bei der Produktion der Stecklinge eingespannt und instruiert zu haben. 4.4.2. Das oberflächliche Eingeständnis der Einnahme von Mietzins ist weit entfernt von einem umfangreichen, prozessentscheidenden Geständnis und von

- 41 kooperativem Mitwirken. Auch Reue und Einsicht lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten nicht finden. Dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten vermag daher keine Strafreduktion zu rechtfertigen. 4.5. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt es somit bei 16 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe. 4.6. Diese Einsatzstrafe hält auch einem Vergleich mit den gegen die weiteren Beteiligten ausgefällten vorinstanzlichen Strafen durchaus stand. 4.6.1. Der Hauptakteur, Mittäter und Bandengenosse des Beschuldigten bei der Indooranlage, F._____, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Mai 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. F._____ hat das erstinstanzliche Urteil und somit auch die Anklagevorwürfe akzeptiert, weshalb dieses nicht in begründeter Form erging, andererseits aber ein mit bis zu einem Drittel strafreduzierend berücksichtigtes Nachtatverhalten (Geständnis) beinhalten dürfte. Aufgrund der minimalen Probezeit und der teilweisen Bezeichnung des Beschuldigten von F._____ als Anfänger ist ausserdem zu schliessen, dass F._____ im Gegensatz zum Beschuldigten über keine straferhöhend taxierten einschlägigen Vorstrafen verfügte. Im Unterschied zum Beschuldigten hatte F._____ mit diesem Urteil auch noch die Aufzucht von weiteren Stecklingen im Wert von ca. Fr. 2'000.– in einer anderen Liegenschaft sowie die Gehilfenschaft bei je einer Ernte von Dritten in der Grössenordnung von insgesamt 4,7 kg sowie die Übernahme von insgesamt 8,7 kg konsumfähigem Marihuana von Dritten, zu verantworten (Urk. 85/2 samt Anklage im Anh.). 4.6.2. H._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin-

- 42 ne von Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Sie hat dieses Urteil akzeptiert, weshalb es nicht in begründeter Form erging, andererseits aber ein mit bis zu einem Drittel strafreduzierend berücksichtigtes Nachtatverhalten (Geständnis) beinhalten dürfte. Die minimale Probezeit lässt im Gegensatz zum einschlägig vorbestraften Beschuldigten bei H._____ auf eine Ersttäterschaft schliessen. Auch wenn sie sich mit ihrer Mitarbeit beteiligte, stellte sie eine Mitläuferin dar und wollte vor allem ihren damaligen Lebensgefährten F._____ unterstützen. Sie hatte sich in diesem Urteil ausserdem auch noch wegen Gehilfenschaft bei je einer Ernte von Dritten von insgesamt 4,7 kg konsumfähigem Marihuana zu verantworten (Urk. 85/3 samt Anklage im Anh.). 4.6.3. J._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Mai 2015 (einzig) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. J._____ hatte sich ausschliesslich mit ihrer Mitarbeit an der Indooranlage in den Räumlichkeiten des Beschuldigten beteiligt. Ihr Urteil erging im abgekürzten Verfahren, weshalb der darin festgesetzten Strafe ein vollumfängliches Geständnis und somit ein mit einem Drittel strafreduzierend berücksichtigtes Nachtatverhalten zu Grunde liegen dürfte (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die minimale Probezeit lässt im Gegensatz zum einschlägig vorbestraften Beschuldigten bei J._____ ebenfalls auf eine Ersttäterschaft schliessen (Urk. 85/1 samt Anklage im Anh.). 4.6.4. I._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. August 2015 (einzig) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle von Fr. 1'000.– Busse bestraft, wobei die Probezeit für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Für I._____ trifft auch das vorstehend bezüglich J._____ Erwogene zu, mit der Abweichung, das die doppelt so lange Probezeit darauf schliessen lässt, dass

- 43 seine Strafe eine leichte Straferhöhung wegen Vorstrafen mitenthält (Urk. 85/4 samt Anklage im Anh.). 5. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere beim einmaligen Verkauf des Beschuldigten von 30 Drogenhanfstecklingen zu Fr. 3.– (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Anklage Ziff. 1.1 B) ist grundsätzlich auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.3.4.1. ff.). Allerdings handelt es sich bei dieser zusätzlichen, separat als Vergehen vorgeworfenen und rechtskräftig abgeurteilten weiteren Tathandlung lediglich um einen weiteren Bestandteil der Beteiligung des Beschuldigten am Umgang mit in der Indooranlage produziertem Hanf, resp. Stecklingen, was keine zusätzlich ins Gewicht fallende Straferhöhung im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) rechtfertigt. Insofern fällt auch nicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte diesen Nebenpunkt eingestand. 6. Versuchte Nötigung vom 27./28. Januar 2013 (rechtskräftiger Schuldspruch betr. Anklageziffer 1.3) 6.1. Bei der objektiven Schwere dieser Tat ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zuerst damit gedroht hatte, I._____ zu verprügeln. Später verlangte er von I._____ und J._____, sie sollten aus der Liegenschaft abhauen, ansonsten er sie umbringen bzw. erschiessen würde. Das angedrohte Übel bzw. der ernstliche Nachteil betraf Leib und Leben, somit das höchste Rechtsgut überhaupt. Er versetzte sie damit in Angst und Schrecken davor, dass er das Angedrohte wahrmachen und umsetzen könnte. Sein brachiales Tatvorgehen, das Herumschreien und Aufbrechen der provisorischen Türe in die Wohnung der beiden im Dachstock der Liegenschaft, mit dem er seiner Drohung noch zusätzlich Nachdruck verlieh, zeugt vom erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten und von seiner Entschlossenheit, fast alles zu unternehmen, um seine Mieter, J._____ und I._____, auf nicht legale Weise aus dem Haus zu vertreiben. Das Ziel und die Vorgehensweise stehen somit in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die objektive Tatschwere ist damit als nicht mehr leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, dies mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Monaten zu veranschlagen.

- 44 - 6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zunächst dem direktvorsätzlichen Handeln Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte verängstigte J._____ und I._____ wissentlich und willentlich mit dem Bestreben, dass sie trotz des bestehenden Mietverhältnisses umgehend Hals über Kopf aus der Liegenschaft ausziehen würden. Dabei hätten ihm auch die legalen Möglichkeiten zu Beendigung des Mitverhältnisses offengestanden. Zur Tatzeit wies der Beschuldigte einen Blutalkoholgehalt von 1.35 Promille auf (Prot. I S. 30; Urk. 1/3/5 S. 6), was für sich alleine aber noch keine Verminderung der Schuldfähigkeit hervorrufen konnte, aber wohl eine gewisse Enthemmung, weshalb er seinen Aggressionen freien Lauf liess. 6.2.1. Gemäss den Erkenntnissen der psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. D._____ und Dr. med. M._____ lag beim Beschuldigten im Zeitpunkt dieser Tathandlungen eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor. Bei der Bewertung des genannten Promillewertes ist laut den Gutachtern zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vergröberung (Verrohung) der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens zeigte, was zu einer Verstärkung von Alkoholwirkungen, insbesondere im Sinne von Hemmungsverlusten führen könne. Die Gutachter kamen weiter zum Schluss, dass die verbalen Drohungen in einen Zusammenhang mit der im Tatzeitpunkt bestehenden Alkoholintoxikation, dem diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen sind. Aus seiner Biographie, den Vorstrafen und den ärztlichen Unterlagen sowie der Exploration des Beschuldigten sei bekannt, dass er unter Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle und eine Enthemmung mit erniedrigter Schwelle für aggressives Verhalten, einschliesslich Gewalt, was sich vor allem bei Provokationen manifestiere, zeige. Aufgrund des dennoch vorhandenen zielgerichteten Vorgehens und gewissermassen folgerichtigen Handelns, des partiell noch kontrollierten, ein gewisses Mass an motorischer Geschicklichkeit erfordernde und abwägende Verhalten des Beschuldigten, sprechen laut Gutachten gegen schwere Einbussen oder gar eine vollständige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit (Urk. 1/15/10 S. 76 ff., S. 82).

- 45 - 6.2.2. Die Erkenntnisse aus der Begutachtung sind nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht keine Veranlassung, diese Diagnose anzuzweifeln. Die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.; BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten daher als noch leicht erscheinen, womit eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten seinem Tatverschulden angemessen Rechnung trägt. 6.2.3. Da es dem Beschuldigten nicht gelang, J._____ und I._____ mit diesen Tathandlungen zu vertreiben, liegt lediglich ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Dieser verschuldensunabhängige fakultative Strafmilderungsgrund berechtigt den Beschuldigten jedoch nicht zu einer Strafreduktion, da er gleichzeitig auch vollendete Drohungen gegen die beiden ausgestossen hatte und es nicht auf sein Verhalten oder sein Zutun zurückzuführen war, dass sich die beiden schliesslich noch nicht zum Auszug aus der Liegenschaft bewegen liessen. 6.3. Bei der Täterkomponente kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vorstehend, Erw. V.4. ff.). Die Vorstrafen, insbesondere jene vom 30. Oktober 2006, welche hinsichtlich des Aggressions- und Gewaltpotentials unter Alkoholeinfluss ebenfalls eine Störung der Impulskontrolle und eine Enthemmung mit erniedrigter Schwelle für aggressives Verhalten, einschliesslich Gewalt bei wahrgenommenen Provokationen, aufwies, mithin auffallende Parallelen erkennen lässt, ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten für diese Tathandlungen sowie die angedeutete Reue und gezeigte Einsicht merklich strafmindernd aus. Da sich die strafmindernden und straferhöhenden Umstände der Täterkomponente bei diesem Delikt in etwa die Waage halten, bleibt es bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 7. Versuchte Nötigung vom 27. Februar 2013 (rechtskräftiger Schuldspruch betr. Anklageziffer 1.3)

- 46 - 7.1. Bei der objektiven Tatschwere dieser Tathandlungen ist einzurechnen, dass der Beschuldigte J._____ und I._____ diesmal noch aggressiver verbal gegenübertrat und damit drohte, beide und ihren Hund zu erschiessen, wobei I._____ zusehen müsse, wie alle um ihn herum getötet würden. Falls sie noch dort sein würde, werde er ihnen den Hals durchschneiden. Zudem seien sie tot, wenn sie die Polizei einschalten würden. Das angedrohte Übel betraf wiederum Leib und Leben, somit das höchste Rechtsgut überhaupt. Das Tatvorgehen des Beschuldigten ist als verwerflich und äusserst dreist zu qualifizieren. Seinen üblen verbalen Drohungen verlieh er berechnend mit einer nächst höheren Eskalationsstufe durch zwei mit einem Karabiner aus dem Haus in den Gartenboden abgegebenen gezielten Schüssen Nachdruck (vgl. Urk. 1/3/1 S. 3). Dass der Beschuldigte nunmehr bereits zum zweiten Mal vergleichbar gegenüber J._____ und I._____ auf übelste Art ausfällig wurde, und diesmal sogar einen Karabiner einsetzte, zeigt die kriminelle Energie des Beschuldigten. Wiederum versetzte er die beiden in Angst und Schrecken. Erneut stehen das Ziel, die beiden auf keinen Fall mehr in der Liegenschaft dulden zu wollen, und die Vorgehensweise in keinem Verhältnis zueinander. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen ist damit als keineswegs mehr leicht einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine üblen Drohungen und die Schussabgaben aus dem Karabiner ganz gezielt zum Zweck der nachhaltigen Einschüchterung von J._____ und I._____, mithin mit direktem Vorsatz, einsetzte. Sein Motiv lag wiederum darin, die beiden nun endlich zu einem irregulären Verlassen der von ihnen gemieteten Dachwohnung zu drängen, obwohl ihm zur Beendigung des Mietverhältnisses auch die legalen Möglichkeiten zur Verfügung standen. 7.2.1. Die in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch im Zeitpunkt dieser Tathandlungen infolge Alkoholintoxikation und Verrohung seines Sozialverhaltens infolge dissozialer Persönlichkeitsstörung sind wie bezüglich der vergleichbaren Tathandlungen einen Monat vorher bereits dargelegt (vorstehend, Erw. V.6.2.1. f.; Urk. 1/15/10 S. 76 ff., S. 82), wiederum erheblich

- 47 verschuldensmindernd zu taxieren. Dem en

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