Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150319-O/U/gs-cs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 5. Januar 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2015 (GG150087)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2015 (HD Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei; Fr. 1'200.– Gebühr Anklagebehörde; Fr. Kanzleikosten; Fr. 2'280.– Auslagen Untersuchung.
3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die gerichtlichen Kosten werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 54 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei gemäss den Anträgen der Anklageschrift vom 30. März 2015 zu verurteilen. b) Der Verteidigung: (Urk. 55, Seite 2) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20.7.2015 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12.6.2015 (GG150087) zu bestätigen. 2. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
____________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Mit Urteil vom 12. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, wurde der Beschuldigte A._____ von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie des Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sach-
- 4 schaden frei gesprochen (Urk. 40). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung an (Urk. 35) und reichte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 41). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung (Urk. 33). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht den ganzen Entscheid an und beantragt in ihrer Berufungserklärung insbesondere eine Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Somit ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Die Verteidigung machte geltend, es seien zunächst nur die Vorwürfe des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des Nichtgenügens der Meldepflicht zu beurteilen, nicht aber der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, da dieser nur zum Tragen komme, wenn die erwähnten anderen Vorwürfe bejaht würden. Daher liege nur ein Übertretungsverfahren vor. Vor dem Berufungsgericht könne demnach nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 55 S. 4 ff.). Die Ansicht der Verteidigung ist falsch. Falls neben einer Übertretung auch ein Vergehen eingeklagt wurde - vorliegend der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit - liegt kein Übertretungsverfahren vor. Ob ein Schuldspruch bezüglich des Vergehens einen Schuldspruch bezüglich der Übertretung logisch voraussetzen würde oder nicht, ist irrelevant.
- 5 - II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 29. Mai 2014, ca. 05.45 Uhr, versucht zu haben, seinen Chevrolet "Chevy Van", AG ..., auf einem Aussenparkplatz vor der Liegenschaft B._____ ... in Zürich auf ein Parkfeld zu manövrieren. Dabei habe er mit der Stossstange vorne rechts sowie mit der Radnabe des rechten Vorderrads merklich den auf dem rechts angrenzenden Parkfeld stehenden Fiat Punto, AG ..., des Halters C._____ touchiert. Dabei sei beim Fiat Punto die linke Fahrzeugseite zerkratzt und die Stossstange hinten links abgerissen worden. Als der Beschuldigte festgestellt habe, dass sein Fahrzeug nicht ins Parkfeld gepasst habe, sei er davon gefahren, ohne den Halter des beschädigten Fiat Punto oder die Polizei zu informieren. Damit habe der Beschuldigte willentlich verhindert, dass Polizeibeamte bei ihm einen Atemalkoholtest und allenfalls einen Drogenschnelltest hätten durchführen können, womit er als Verursacher eines nächtlichen Verkehrsunfalls mit Sachschaden hätte rechnen müssen; mindestens habe er dies jedenfalls in Kauf genommen (Urk. 15). 2. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht, sich zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort eine Parkgelegenheit gesucht zu haben. Er schliesst sogar nicht aus, die Parklücke neben dem Fiat Punto mit seinem Fahrzeug ausprobiert und als zu knapp befunden zu haben. Trotzdem will er von einer Beschädigung nichts bemerkt haben (Urk. 40 S. 8-10; Prot. II S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Beweismittel, die die Anklage stützen, sind die Tatortaufnahmen (Urk. ND 2), und v.a. das Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. ND 14.4). Die Vorinstanz kam indessen gestützt auf die Zeugenaussage D._____s in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu einem Freispruch (Urk. 40 S. 18). 3. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die umfassende und zutreffende Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 40 S. 7-10), der Zeugin D._____ (Urk. 40 S. 10-12) sowie der weiteren Beweismittel (Polizeirapport [Urk. 40 S. 12 f.], Fotobogen [Urk. 40 S. 13], Notizzettel der Zeugin [Urk. 40 S. 13 f.], Schreiben der Zeugin vom 18. Dezember 2014 [Urk. 40 S. 14], Kurzbericht des FOR [Urk. 40 S. 14 f.] und das Kurzgutachten des FOR betreffend spu-
- 6 renkundliche Unfalluntersuchung [Urk. 40 S. 15]) im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Die Vorinstanz hat auch die Grundlagen der Beweiswürdigung grundsätzlich zutreffend dargestellt (Urk. 40 S. 5 f.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass bei der Aussageanalyse der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft keine wesentliche Bedeutung zukommt, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Bender/Nack/Teuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4.A., München, 2014, S. 91 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen (Bender/Nack/Teuer, a.a.O., S. 83 ff.) zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 6B_390/2014, Urteil vom 20. Oktober 2014; BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). 4.2. So ist zunächst der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er keinen Parkversuch gemacht habe, als Schutzbehauptung qualifiziert (Urk. 40 S. 15 f.). Immerhin ist er bei den Zugaben zu behaften, wonach er zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug vor Ort gewesen ist. Sodann ist aufgrund des Spurenberichts des FOR erstellt, dass das am Fahrzeug des Beschuldigten festgestellte Fremdmaterial nicht vom Eigenmaterial des Fiat Punto unterschieden werden kann. Das Kurzgutachten hält weiter fest, dass aufgrund der Untersuchungsresultate und der masstechnischen Übereinstimmung der Schadenhöhe mit der Nabenhöhe das Szenario, dass der Fiat Punto durch den Lieferwagen des Beschuldigten beschädigt worden sei, stark gestützt werde (Urk. 14.4 S. 5). Die Verteidigung machte zusätzlich geltend, dass eine 10 cm breite Kratzspur nicht von einer Radnabe mit 8 cm Durchmesser verursacht werden könne (Urk. 55 S. 7 f. und Urk. 56). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Bericht des Forensischen
- 7 - Institutes von einer Kratzspur "in der Höhe von ca. 34 bis 44 cm" gesprochen wird (Urk 14.4 S. 6), nicht aber von einer genau 10 cm breiten Kratzspur. Dieser Einwand entlastet den Beschuldigten demnach nicht. Dass, wie die Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 54 S. 3), an der Radnabe des Autos des Beschuldigten Wischspuren festgestellt wurden, stellt hingegen nur ein schwaches Indiz für die Unwahrheit der Ausführungen des Beschuldigten dar. 4.3. Vor diesem Hintergrund sind nun die Angaben der Zeugin D._____ zu würdigen. Die Vorinstanz stufte zunächst ihre Aussagen als detailreich mit einer hohen inhaltlichen Konstanz ein. Sie verweist insbesondere auf den Umstand, dass die Zeugin sowohl beim Staatsanwalt als auch gegenüber dem Gericht ausdrücklich daran festgehalten hat, dass das Fahrzeug des Beschuldigten (gemäss Foto Urk. ND 2 S. 3) nicht das unfallverursachende Fahrzeug sei. Auffällig sei sodann, dass die Zeugin von sich aus erklärte, worauf auch die Vorinstanz hinweist, dass es in der Gegend zwei schwarze Lieferwagen mit der Aufschrift "E._____" gebe und dass das unfallverursachende Fahrzeug mit Walliser Kennzeichen versehen gewesen sei. Die Aufschrift "E._____" sei sodann mehrfarbig gewesen, der Lack des unfallverursachenden Fahrzeuges habe stärker geglänzt und es habe kein … gehabt. Die Vorinstanz wertete ihre Aussagen insgesamt als glaubhaft (Urk. 40 S. 17 f.). Dieser Beurteilung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. a) So weisen ihre Aussagen zwar durchaus eine hohe inhaltliche Konstanz auf. Diese allein ist noch kein Garant für die Richtigkeit für den Inhalt. Behauptete Sicherheit und Qualität der Erinnerung brauchen sich nicht zu entsprechen (vgl. Bender/Nack/Teuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4.A., München, 2014, S. 32). Grundhypothese der Zeugin D._____ ist das Vorhandensein von zwei mit "E._____" beschrifteten Fahrzeugen. Gemäss ihren Aussagen unterscheiden sie sich betreffend Kantonskennzeichen, Farbgestaltung der Aufschrift E._____, fehlendem ... als Teil des Logos, Lackglanz und Fahrzeugalter. Übereinstimmung der Fahrzeugbeschreibungen ergeben sich in ihren Aussagen insoweit, als sie das unfallverursachende Fahrzeug als "grossen, eckigen Wagen, sehr breit, mit abgedunkelten Fenstern" beschreibt, mit zwei runden versetzten farbigen möglicherweise englischsprachigen Aufklebern [Disco- oder Bandwerbung] (Urk. 32 S. 4,
- 8 - Urk. ND 11/2 und Zugabe des Beschuldigten in Urk. ND 6 S. 1 ["Hinten drauf steht noch "…"]). Er habe im Vergleich mit dem Wagen des Beschuldigten aber "irgendwie moderner" ausgesehen. Es sei kein SUV bzw. Geländefahrzeug gewesen, "schon irgendwie bullig, aber ich kann es nicht sagen" (Urk. 9 S. 6). Ein wesentliches Unterscheidungskriterium stellt in ihren Aussagen das VS- Kennzeichen dar, wie sich auch aus ihren schriftlichen Hinweisen ergibt (vgl. Foto [mit Vermerk: KZ VS], Urk. ND 11/1; anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 eingereichter Notizzettel mit Datum "29.5.2014 Auffahrt" [Notiz: "E._____ Grosser schwarzer Wagen, 05.45, vielleicht VS???", mit weiterem Hinweis: "Nachmittag 16:45, E._____ …str. AG ... falsch"], Urk. ND 10). Auch wenn die Zeugin in ihren Aussagen immer wieder auf das Walliser Kontrollschild hinweist, so bestehen doch gewisse Ungereimtheiten. Zunächst ist auf ihren eigenen Notizzettel zu verweisen, mit dem eben zitierten Vermerk ["vielleicht VS???], der belegt, dass sie das Kennzeichen nicht zweifelsfrei erkannt hatte. Hier ist auch die Distanz von ca. 20 Metern zu berücksichtigen, aus der sie den Unfall wahrnahm. Laut Polizeirapport will sie sodann das Kontrollschild des unfallverursachenden Lieferwagens - entgegen ihren Angaben in späteren Einvernahmen - nicht gesehen haben (Urk. 1 S. 3). Darauf in ihrer zweiten Zeugeneinvernahme vor Vorinstanz angesprochen führt sie aus, dass sie diesen Wagen vor dem Vorfall schon öfter gesehen habe. Er sei ungefähr einmal in der Woche in dieser schmalen Parklücke gestanden. Der Wagen sei breit gewesen, so dass sie gedacht habe, dass er irgendwann einmal nicht aus der Parklücke komme. Damals habe sie sich das Walliser Kennzeichen schon gemerkt und am Morgen des Vorfalls habe sie es auch gesehen, aber nicht die ganze Nummer. Es sei ein "VS"- Kennzeichen, daran gebe es nichts zu rütteln (Urk. 32 S. 4 f.). Diese Aussagen (zusammen mit dem Polizeirapport) indizieren, dass die Zeugin das VS- Kennzeichen aus vorangegangen Beobachtungen dem schadenverursachenden Fahrzeug zuordnete und es am Tag des Vorfalls nicht erkennen konnte. Eine solche Ergänzung Monate nach dem Vorfall und der ersten polizeilichen Einvernahme spricht zudem gegen die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen. Ihre weiteren Angaben zum VS-Kennzeichen sind ebenfalls widersprüchlich: Da sie den Wagen bereits seit Wochen gesehen hat, überzeugt nicht, dass ihr erst während
- 9 des Vorfalls aufgefallen sein soll, dass das VS-Kennzeichen nur aus fünf Zahlen bestanden habe. So ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade dieser Umstand (lediglich fünf statt sechs Zahlen) sie daran gehindert haben soll, sich wenigstens fünf Zahlen -oder einige davon - zu merken (Urk . 32 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft hatte sie noch ausgeführt, sie sei vom Balkonfenster in die Küche gelaufen, da sie das Kennzeichen nicht mehr habe sehen können, aber weil ein Baum im Wege gestanden sei, habe sie nur noch das "VS" sehen können (Urk. ND 9 S. 2 f.). Diese Angaben zum Autokennzeichen, die sie nach über sechs Monaten tätigte, und ebenfalls ihr Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Urk. ND 11/2), erwecken den Anschein, sie wolle mit den weiteren Angaben ihre einmal gemachte Aussage zum VS-Kontrollschild um jeden Preis untermauern (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 4.4.). Ähnliches Aussageverhalten findet sich auch betreffend die Farbgebung der "E._____"-Beschriftung. Beim Staatsanwalt gab sie zunächst an, sie sei verschiedenfarbig gewesen, sie könne die Farben nicht mehr sagen (Urk. ND 9 S. 5), ergänzte aber einen Tag später (mit bereits erwähntem Schreiben vom 18. Dezember 2014) - nachdem sie sich hingesetzt und alles noch einmal rekonstruiert habe -, dass die Aufschrift "E._____" äusserst auffällig in knalligen grellen Farben wie z.B. gelb, rot, orange, grün evtl. noch blau und weiss (Urk. ND 11/2) gewesen sei. Diese Ergänzung überzeugt nicht: wäre die Beschriftung so auffällig gewesen wie geschildert, ist zu erwarten, dass diese bereits in der Befragung erwähnt worden wäre. Das "Nachbessern" (Anreicherungstendenz) von vermeintlichen Wahrnehmungen, um deren Wahrhaftigkeit zu verstärken, ist der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage abträglich (vgl. Bender/Nack/Teuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4.A., München, 2014, S. 31 ff.). Abgesehen davon ist eine solche "E._____"-Beschriftung äusserst ungewöhnlich und auch deshalb die entsprechende Aussage mit grosser Zurückhaltung zu würdigen (vgl. auch Urk. ND 8 Beilage). Die weiteren Unterschiede, wie Lackglanz und Fahrzeugalter sind Angaben, die sie in Kenntnis des Wagens des Beschuldigten tätigte (Den Wagen mit dem AG-Kennzeichen habe sie am Nachmittag nochmals an der …strasse gesehen. Der [zweite] Wagen habe gepflegter ausgesehen, er habe geglänzt [Urk. ND 9 S. 4]). Unterschiedliche Einschätzungen des Zustandes eines aus der Ferne (von der gegenüberliegenden Wohnung
- 10 um 05.30 Uhr morgens mit anderen Lichtverhältnissen) und aus der Nähe betrachteten Fahrzeuges (am Nachmittag) sind nicht ungewöhnlich. Solche unterschiedlichen Lichtverhältnisse und Spiegelungen können auch den Eindruck erwecken, der Schriftzug weise andere Farben auf. Dazu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nach dem Erwerb des Fahrzeuges (Halterwechsel am 12. März 2014 [Urk. 51 S. 3]) die "E._____"-Beschriftung erneut anbringen liess (Urk. ND 8 S. 3), der Wagen in jenem Zeitpunkt somit in gepflegtem Zustand von der Zeugin wahrgenommen werden konnte. Dass die Zeugin sich nicht an das ...signet erinnern kann, ist angesichts des Zeitablaufs und der relativ kurzen Beobachtungszeit des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz sieht sodann im Umstand, dass die Zeugin als Anzeigeerstatterin den Beschuldigten umfassend und vehement entlastet habe, obschon sie daraus keinen erkennbaren Nutzen habe ziehen können, ein Zeichen für die Aufrichtigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer getätigten Äusserungen (Urk. 40 S. 17 f.). Diese Einschätzung ist ebenfalls zu relativeren. Wie sich ihren Aussagen ergibt, nimmt sie sehr wohl Anteil am Schicksal des Beschuldigten. Sie führte am Schluss ihrer Einvernahme aus, dass sie den anderen Wagen (des Beschuldigten) auch nicht mehr gesehen habe. Sie habe sich deshalb überlegt, ob dieser Autofahrer (der Beschuldigte) irgendwelche Probleme beispielsweise mit seinem Arbeitgeber bekommen und seinen Job verloren habe. Dies wäre nämlich "ganz dumm", weil er den Schaden wirklich nicht verursacht habe (Urk. 32 S. 5). Insoweit wirkt die Zeugin nicht unbefangen, was allenfalls auch Grund für diese Anreicherungstendenz in ihrem Aussageverhalten sein könnte. b) Die Zeugenaussage D._____ ist sodann im Zusammenspiel mit den anderen Beweismitteln einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dabei ist insbesondere auch ihre Plausibilität vor dem Hintergrund vorab objektiver Eckdaten zu überprüfen (vgl. Bender/Nack/Teuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4.A., München, 2014, S. 127 ff.). Gemäss der Zeugin D._____ wurde die Beschädigung von einem Lieferwagen mit dem "E._____"-Logo mit VS-Kontrollschildern verursacht. Da indessen unabhängig von dieser Aussage die Anwesenheit des Beschuldigten zur Tatzeit am Tatort mit einem mit "E._____" beschrifteten Lieferwagen (mit AG-
- 11 - Kennzeichen), der Farbspuren des beschädigten Fiat Punto aufweist, erstellt ist, müsste am frühen Morgen des 29. Mai 2014 um ca. 05.45 Uhr ein zweiter "E._____"-Wagen einen Parkversuch unternommen haben. Die zeitliche und örtliche Koinzidenz identischer Vorgänge (Parkplatzsuche zweier mit "E._____" beschrifteter Lieferwagen um ca. 05.30 Uhr auf dem Coop-Parkplatz an der In der B._____-Strasse in Zürich) erscheint äusserst ungewöhnlich. Der Beschuldigte selbst hat sodann erklärt, keinen zweiten, mit E._____ beschrifteten Wagen in dieser Gegend gesehen zu haben, obwohl er wegen seiner Freundin dort oft unterwegs sei. Dies ist umso erstaunlicher, als die Beschriftung dieses zweiten Wagens farblich äusserst auffällig gewesen sein soll und deshalb dem Beschuldigten erst recht hätte ins Auge stechen müssen. Der Beschuldigte wurde sodann gemäss seinen Aussagen von einer älteren Frau darauf angesprochen, den Wagen nicht auf dem Coop-Parkplatz abzustellen (Urk. ND 6 S. 2 f.; ND 7 S. 2). Er bestreitet allerdings, dass er die Zeugin vor der Einvernahme am 17. Dezember 2014 bereits einmal gesehen habe (Urk. 24 S. 7). Die Zeugin selbst will den Beschuldigten - vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme - überhaupt nicht gekannt haben (Urk. 32 S. 2). Auch dieser Umstand ist sehr ungewöhnlich: obwohl sie offensichtlich den gegenüberliegenden Parkplatz beobachtet hat, will sie weder den Fahrer des Wagens mit VS-Kennzeichen, ausser am Tag des Vorfalls, noch den Beschuldigten gesehen haben. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, dass die Zeugin in ihren Einvernahmen das Fahrzeug des Beschuldigten, dass er seinen Angaben gemäss ebenfalls oft dort abgestellt hat, nie erwähnt. 4.4. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) hatte der Lieferwagen des Beschuldigten vor dem Halterwechsel (bis zum 12. März 2014) ein LU-Kennzeichen (Urk. 51 S. 8). Der Beschuldigte führte aus, er habe das Fahrzeug bereits vor dem Halterwechsel benützt. Die Zeugin D._____ hat zwar richtigerweise bemerkt, dass ein Fahrzeug mit der Aufschrift "E._____" unterschiedliche Kantonskennzeichen hatte; es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass es in ihrer Erinnerung zu Verwechslungen des vorherigen Kennzeichens (VS statt LU) gekommen ist. Dass indessen zwei Fahrzeuge mit der Aufschrift "E._____" über Wochen in der gleichen Gegend und - gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten - wohl sogar auf dem gleichen Coop-Parkplatz gewesen sein sollen
- 12 - (ohne dass der Beschuldigte das andere Fahrzeug bemerkt hätte), ist äusserst unwahrscheinlich. Dass diese Fahrzeuge dann auch noch unabhängig von einander zum gleichen Zeitpunkt am frühen Morgen des 29. Mai 2015 sich um den gleichen Parkplatz bemüht haben sollen, ist vor diesem Hintergrund noch unwahrscheinlicher. 4.5. Der Beschuldigte erklärte, die Farbanhaftungen mit dem Touchieren seines eigenen Personenwagens, eines Citroens CS, mit gleicher Farbe (grau-met.) (Urk. ND 8 S. 2). Der Beschuldigte war zwar Halter eines entsprechenden Fahrzeuges (Urk. 49). Er hat indessen diese Behauptung knapp neun Monate nach dem Vorfall in der Einvernahme vom 19. März 2015 erstmals vorgebracht (Urk. ND 8 S. 2). Dieses Nachschieben ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er am 3. November 2014 auf die explizite Frage ("Wie erklären Sie sich dass Sie an Ihrem Auto graue Autofarbe hatten?") antwortete, dass könne er nicht sagen (Urk. ND 7 S. 2). 4.6. Angesichts des Schadens (Zerkratzen der linken Fahrzeugseite und v.a. Abreissen der Stossstange) und des damit verbundenen Lärms musste der Beschuldigte den Unfall bemerkt haben. Dass der Lärm erheblich gewesen sein muss, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dadurch die Zeugin D._____ überhaupt auf den Vorgang aufmerksam wurde. 5. Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten: Die Aussagen der Zeugin D._____ sind vor dem Hintergrund des Kurz-Gutachtens betreffend die spurenkundliche Unfalluntersuchung (Urk. ND 14.4.) sowie der Zugaben des Beschuldigten (zeit- und ortsgleiche Parkplatzsuche um ca. 05.30 Uhr) mit einem ebenfalls mit "E._____" beschrifteten Fahrzeug insofern zu relativieren, als ihre Version eines zweiten Fahrzeuges aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht plausibel ist. Die Beweiswürdigung ergibt, dass als schadensverursachender Lenker des mit "E._____" beschrifteten Fahrzeugs nur der Beschuldigte in Frage kommt. Die Aussagen der Zeugin bzw. ihre Interpretation zum Nennwert führten zu einem derart unwahrscheinlichen Beweisergebnis, dass sie keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu erwecken vermöchten. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
- 13 - III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht zu haben. 2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91 a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt; insbesondere muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nicht sofort den Geschädigten benachrichtigt, um Namen und Adresse anzugeben bzw. wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigt. 2.2. Von Entziehen bzw. Zweckvereitelung ist zu sprechen, wenn der Täter nach einem Unfall im Strassenverkehr mit Personen- oder Sachschaden unter Missachtung der für die Unfallabklärung vorgeschriebenen Verhaltenspflichten die Flucht ergreift, sich versteckt oder einschliesst und damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls, die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht. Anknüpfungspunkte zu SVG Art. 91a sind nur diejenigen Verhaltenspflichten, welche gerade die Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch die Ermittlung des
- 14 - Zustandes des Fahrzeuglenkers bezwecken (SVG Art. 51 Abs. 2 und 3: BGE 116 IV 236, 125 IV 283, 126 IV 53, 131 IV 40; BGer v. 04.07.2005, 6S.431/2004, v. 05.09.2006, 6S.275/2006). Die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit muss entweder bereits angeordnet oder nach den gesamten relevanten Umständen wahrscheinlich sein, so dass der Fahrzeugführer mit einer solchen Massnahme rechnen muss und er mit der Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung deren Vereitelung zumindest in Kauf nimmt (BGE 109 IV 137, 120 IV 73, 124 IV 175; BGer v. 15.10.2003, 6S.459/2002; RS 1991 Nr. 57, 2003 Nr. 401 und 2003 Nr. 402). Zu diesen Umständen gehören neben Hergang, Art und Schwere des Unfalles auch das Verhalten des Lenkers vor und nach dem Unfall sowie die hypothetische Reaktion der Polizei bei angenommener Kenntnis des Unfallgeschehens (BGE 90 IV 94, 95 IV 144, 100 IV 258, 101 IV 332, 102 IV 40, 103 IV 49, 106 IV 396, 109 IV 137, 114 IV 148, 116 IV 233, 120 IV 73, 124 IV 175; BGer v. 08.08.2001, 6S.435/2001, v. 26.06.2001, 6P.34/2001, v. 27.01.2003, 6S.464/2002, v. 10.02.2005, 6S.281/2004, v. 22.12.2006, 6S.359/2005, v. 15.02.2008, 6B_479/2007, v. 11.03.2008, 6B_91/2008, v. 30.04.2012, 6B_17/2012; RS 2000 Nr. 701, 2007 Nr. 251). Die Umstände des Unfalles können Zweifel an der Fahrfähigkeit des Lenkers hervorrufen, auch wenn dieser völlig nüchtern war (BGE 105 IV 64; BGer v. 05.09.2006, 6S.275/2006). Hat der Lenker einen Drittschaden aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt und war er sich seiner Meldepflicht nicht bewusst, fehlt es an einem Vereitelungsvorsatz (BGE 114 IV 148). Die Bestimmung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 Erw. 2.2.1 m.w.H.; BGer v. 17.04.2012, 6B_5/2012, Erw. 3.2.2; vgl. zum Ganzen Kommentar StGB, Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013, Hans Maurer, N 6 zu Art. 91a SVG).
- 15 - 2.3. Vorliegend hat der Beschuldigte um ca. 05.30 Uhr morgens seinen Lieferwagen in eine enge Parklücke zu manövrieren versucht. Seinen Angaben gemäss kam er dabei gerade von seiner Arbeit als Discjockey aus dem Nachtklub F._____ von der …strasse, wo er die ganze Nacht durchgearbeitet hatte. Bei diesem Manöver touchierte er mit der Stossstange vorne rechts sowie mit der Radnabe des rechten Vorderrads merklich den auf dem rechts angrenzenden Parkfeld stehenden Fiat Punto. Dabei wurde beim Fiat Punto die linke Fahrzeugseite zerkratzt und die Stossstange hinten links abgerissen. Nachdem er offenbar bemerkt hatte, dass der Platz nicht reichte, fuhr er davon, ohne den Halter des beschädigten Fiat Punto oder die Polizei zu informieren. Der Beschuldigte musste angesichts des Schadensherganges, der Tageszeit und schliesslich der Entfernung von der Unfallstelle ohne Zurücklassen einer Mitteilung über den Verursacher des Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe bzw. einem Drogenschnelltest rechnen. Indem er wegfuhr, hat er eine solche eventualvorsätzlich vereitelt. Entsprechend ist der Beschuldigte des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss,
- 16 die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 138 IV 113 S. 116, BGE 132 IV 102 E. 8; BGE 129 IV 113 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle …, vom 11. Juni 2014 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und einer (Verbindungs-)busse von Fr. 500.– betraft (Urk. 23). Da auch vorliegend eine Geldstrafe auszufällen sein wird, sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben (BGE 137 IV 57). 3. Die Strafe beträgt sowohl gemäss Art. 91 a Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SVG) wie auch gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Dieser Strafrahmen ist nicht zu verlassen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
- 17 - 4.1. Das Verschulden betreffend des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes als noch leicht zu bezeichnen. Er hat die Unfallstelle verlassen, hätte aber angesichts des angerichteten Schadens, insbesondere der abgerissenen Stossstange genug Anlass gehabt, dem betroffenen Fahrzeughalter eine Meldung zu hinterlassen. Angesichts der frühen Morgenstunden rechnete er wohl damit, ungeschoren davon zu kommen. Da er nicht geständig ist, äusserte er sich nicht zu seinen Motiven. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nicht bewusst eine Blutprobe vereiteln wollte. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens – d.h. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen – wäre angemessen. 4.2. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. Dabei dürfen auch im Ausland verhängte Vorstrafen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK Strafrecht I-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N 102). 4.2.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat der in Brasilien geborene Beschuldigte dort die Primar- und Sekundarschule absolviert, ehe er im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kam, wo er rasch Deutsch lernte und eine Lehre als Elektromonteur machte (Prot. II S. 5 ff.). Er arbeitet als Elektromonteur in der Gewächshaustechnik im Vollzeitpensum und verdient netto rund Fr. 4'800.–. Für die monatlichen Wohnungskosten bezahlt er Fr. 800.–. Für die Krankenkasse wendet er monatlich Fr. 250.– auf. Vermögen hat er keines. Seine Schulden hat er seit der erstinstanzlichen Verhandlung von Fr. 50'000.– auf ca. Fr. 18'000.– bis Fr. 20'000.– reduziert. Er plant eine Weiterbildung als Elektroniker und würde in seiner Freizeit gerne wieder Open Air-Konzerte organisieren (Prot. II S. 7 f.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren
- 18 ersichtlich. Insbesondere lässt sich keine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ableiten. 4.2.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 23). Er wurde am 4. September 2008 vom Bezirksamt Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. SVG 91 Abs. 1 Satz 2 (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 15. Februar 2010 wurde er vom Bezirksamt Baden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt und die vorstehende Probezeit um ein Jahr verlängert. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2008 wirkt sich, obwohl sie bereits sechs Jahre zurückliegt, noch leicht straferhöhend aus, ebenso die Strafe aus dem Jahre 2010. Merklich straferhöhend wirkt sich sodann der Umstand aus, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren erneut - und praktisch einschlägig (Art. 91 und 91a SVG beschlagen die Frage der Fahrfähigkeit) - delinquierte. 4.2.3. Betreffend Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte betreffend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht geständig zeigte und nur zugab, sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten bzw. auf Parkplatzsuche gewesen zu sein, aber bestritt, den Fiat Punto beschädigt zu haben bzw. die Beschädigung bemerkt zu haben. Dass die Versicherung des Beschuldigten für den Schaden am Fiat Punto aufgekommen ist, geschah offenbar ohne sein Zutun bzw. gegen seinen Willen und hat bei der Strafzumessung ausser Acht zu bleiben (vgl. Urk. 24 S. 8). 4.2.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren im Vergleich zu den strafmindernden deutlich, so dass die hypothetische Strafe für das vorliegende Delikt auf 60 Tagessätze anzusetzen ist. 4.3. Was die Grundstrafe angeht, so setzte sich der Beschuldigte mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.18 Gewichtspromillen in sein Fahrzeug und fuhr von Davos Dorf nach Davos Platz und zurück. Er zeigte sich geständig, was aber
- 19 durch den Umstand, dass er von der Polizei auf frischer Tat ertappt wurde, etwas relativiert wird, auch wenn er aber doch die zurückgelegte Wegstrecke offenlegte. 4.4. Unter Berücksichtigung der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle …, vom 11. Juni 2014 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen (zu je Fr. 50.--) ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Gesamtstrafe auf 70 Tagessätze festzulegen. 4.5. Die Bestimmung der Zusatzstrafe ergibt sich nun aus der Differenz zwischen der Gesamtstrafe und der Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe (Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E.4.2.), d.h. aus der Differenz von 70 Tagessätzen abzüglich 20 Tagessätzen. Damit beträgt die Dauer der Zusatzstrafe 50 Tagessätze. 5.1. Das Gericht bemisst die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Bezug auf die Mindesthöhe eines Tagessatzes hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Tagessatz nicht soweit herabgesetzt werden dürfe, dass ihm bloss noch symbolischen Wert zukomme, was bei einem Betrag von unter Fr. 10.– der Fall wäre (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. überarbeitete Aufl., Zürich 2010, Art. 34 N 22 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.2. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.1.). Es ist daher die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.– festzulegen. 6.1. Mit Busse wird sodann bestraft, wer eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begeht bzw. gegen die Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG verstösst. Der Strafrahmen reicht von einem bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 StGB).
- 20 - 6.2. Das Gericht bemisst dabei die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Nebst dem Verschulden ist sodann der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21). 6.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, wie vorliegend Bussen, erfüllt, ist auch in diesem Fall das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu beachten, d.h. die Übertretungsstrafbehörde darf die Bussenbeträge nicht – in einem oder mehreren separaten Verfahren – kumulieren, sondern muss von der schwerwiegendsten Übertretung ausgehend die Strafe angemessen erhöhen (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 357 N 16). 6.4. Betreffend das Nichtgenügen der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden ist das Verschulden nicht mehr leicht. Er wollte damit wohl vermeiden, für den Schaden am Fiat Punto aufkommen zu müssen. Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dem Geschädigten seinen Namen mit Adresse und Telefonnummer zu hinterlassen. Eher leicht ist sein Verschulden betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu würdigen, als er beim Parkieren den Fiat Punto touchierte. Vor dem Hintergrund seiner finanziellen Verhältnisse und angesichts des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 6.5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. 7. Der Beschuldigte ist daher unter Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle …, vom 11. Juni 2014 ausgefällten Strafe zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu verurteilen.
- 21 - V. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug der Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB), so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Somit wird im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 StGB eine günstige Prognose vermutet. 2. Der Beschuldigte ist heute zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen bzw. einer Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen (zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle …, vom 11. Juni 2014 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen) zu verurteilen. Somit ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe beim Beschuldigten erfüllt. Da er auch keine Vorstrafe von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe aufweist, wird eine günstige Prognose vermutet. Indessen fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufender Untersuchung weiter delinquierte. So geriet er am 28. Februar 2014 in eine Polizeikontrolle bzw. wurde eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet. Nur drei Monate später beging er vorliegend zu beurteilende Vereitelung. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er bereits früher im Jahre 2008 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, was ihn aber nicht davon abgehalten hat, während der laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Auch seine Lebensumstände und insbesondere seine Freizeitgestaltung im Bereich Konzertorganisation und als DJ, die bereits bisher zu den Anlassdelikten geführt haben, lassen erhebliche Zweifel an sein Wohlverhalten aufkommen und sprechen für eine erhöhte Rückfallgefahr. 3. Vorliegend sind demgemäss die Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Geldstrafe nicht gegeben.
- 22 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Untersuchungskosten und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, vom 12. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle …, vom 11. Juni 2014 ausgefällten Strafe sowie mit Fr. 300.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 23 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. Januar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
Urteil vom 5. Januar 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die gerichtlichen Kosten werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei gemäss den Anträgen der Anklageschrift vom 30. März 2015 zu verurteilen. 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20.7.2015 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12.6.2015 (GG150087) zu bestätigen. 2. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe 4.2. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie pe... 4.2.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat der in Brasilien geborene Beschuldigte dort die Primar- und Sekundarschule absolviert, ehe er im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kam, wo er ras... 4.2.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 23). Er wurde am 4. September 2008 vom Bezirksamt Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. SVG 91 Abs. 1 Satz 2 (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe... 4.2.3. Betreffend Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte betreffend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht geständig zeigte und nur zugab, sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten bzw. auf ... 4.2.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren im Vergleich zu den strafmindernden deutlich, so dass die hypothetische Strafe für das vorliegende Delikt auf 60 Tagessätze anzusetzen ist. V. Vollzug VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, vom 12. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des ... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle …, vom 11. Juni 2014 ausgefällten Strafe sowie mit Fr. 300.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.