Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150303-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom
Urteil vom 9. März 2017
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. D._____ AG, 2. E._____ AG, 3. F._____ (Schweiz) AG, 4. ... 5. F1._____ (Schweiz) AG, 6. G._____ Bank AG,
- 2 - 7. H._____ AG, 8. I._____ AG, 9. J._____, 10. K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, 11. L._____ AG,
1 vertreten durch Dr. med. und Dr. med. dent. Y1._____, Rechtsanwalt 2 vertreten durch lic. iur. Y2._____ 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ 7 vertreten durch Y4._____ 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 (DG130024)
- 3 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Oktober 2013 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 61/8, 62/9 und 64/11). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (ND 19); − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13, 19); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12); − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8, 11); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13). 2. Vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB (ND 19) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 13); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4);
- 4 - − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 4); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1); − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung; ND 2). 4. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 5); − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 8). 5. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte C._____ freigesprochen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'085 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt (9. September 2009, 16.45 Uhr, bis 8. Juli 2010, 15.00 Uhr [302 Tage Untersuchungshaft Kanton Zürich]; 9. September 2011, 00.13 Uhr, bis 30. Oktober 2013, 18.45 Uhr [783 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafantritt Kanton Aargau hinsichtlich Strafuntersuchung Nr. ST.2011.4075]) erstanden sind. 8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 5 - 9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 10. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 17 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 11. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 260.– wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ als Beweismittel beschlagnahmte Ordner "M._____ […]" wird dem Beschuldigten A._____ durch die Bezirksgerichtskasse Uster nach Rechtskraft dieses Entscheids hinsichtlich ND 19 auf Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte A._____ innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe des Ordners "M._____ […]" nicht, vernichtet die Bezirksgerichtskasse Uster den Ordner "M._____ […]". 14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. …, wird eingezogen. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten B._____ angewiesen, das CHF- Privatkonto-Nr. …, lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ [Staat in Südosteuropa], wohnhaft … [Ad-
- 6 resse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____, CHF-Privatkonto-Nr. … wird eingezogen. Die P._____, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten C._____ angewiesen, das Privatkonto-Nr. …, lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____, wohnhaft … [Adresse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 17. Die Bezirksgerichtskasse Uster wird nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens angewiesen, die unter der Dep.Nr. … gelagerte Festplatte, enthaltend Datensicherungen … und …, in die Akten zu geben. 18. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten. 19. Die Privatklägerin 2 (E._____ AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Die Privatklägerin 3 (F._____ (Schweiz) AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 7 - 21. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F1._____ (Schweiz) AG) Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F1._____ (Schweiz) AG) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 22. Die Privatklägerin 6 (G._____ Bank AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____ AG) Schadenersatz von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (I._____ AG) Schadenersatz von Fr. 9'960.– zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 wird abgewiesen. 25. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen. 26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 3'731.95 zu bezahlen. 27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
- 8 - Fr. 27'139.30 Untersuchungskosten A._____ Fr. 11'153.40 Untersuchungskosten B._____ Fr. 5'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV A._____ Fr. 4'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV B._____ Fr. 3'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV C._____ Fr. 2'880.– Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 1'810.– Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten A._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten B._____ 28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt den Beschuldigten auferlegt: a) A._____: Fr. 45'316.80 (56 % der Entscheidgebühr [Fr. 10'080.–], Untersuchungskosten [Fr. 27'139.30], Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 5'000.–], Kosten der Kantonspolizei [Fr. 2'880.–], ausserkantonale Untersuchungskosten [Fr. 217.50]), b) B._____: Fr. 22'024.60 (35.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 6'390.–], 91 % der Untersuchungskosten [Fr. 10'149.60], 91 % der Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 3'640.–], 91 % der Kosten der Kantonspolizei [Fr. 1'647.10], 91% der ausserkantonalen Untersuchungskosten [Fr. 197.90]), c) C._____: Fr. 1'450.– (2.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 450.–], 1/3 der Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 1'000.–]). Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ zusätzlich zu der mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2009 ausbezahlten Fr. 2'578.10 mit Fr. 91'629.20 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 9 - 30. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 31. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ zusätzlich zu der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juli 2013 ausbezahlten Fr. 5'309.50 (Akontozahlung) mit Fr. 63'728.45 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 32. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten B._____ von Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ (Fr. 1'490.10) sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (Fr. 69'037.95) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 64'180.55. 33. Der Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und MwSt [bis 31.12.2010 7.6 %; ab 01.01.2011 8 %]) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 207 S. 1 f.) 1. A._____ sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Art. 26 StGB schuldig zu sprechen (ND 13); 2. Er sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (ND 3, ND 7, ND 8 und ND 11); 3. Er sei von den übrigen Vorwürfen der Anklage freizusprechen;
- 10 - 4. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Geldstrafe von 303 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen; 5. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht abzuweisen sind; 6. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Angeklagten nach den Regeln in Art. 426 StPO teilweise aufzuerlegen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 209 S. 2 ff.) 1. Es seien die Dispositivziffer 3 Absätze 1 bis 3 und die Dispositivziffern 8, 9, 14, 15, 18, 21 und 28 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 aufzuheben. 2. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossiers 3, 4, 6 bis und mit 8 sowie 11 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug [einmal versucht], Veruntreuung [einmal versucht] und Erschleichen einer falschen Beurkundung [Gebrauch]) freizusprechen. Wir haben heute gehört, es wäre allenfalls nach Art. 97 aSVG zu würdigen. Am Antrag auf Freispruch tut dies keine Änderung. 3. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug und Veruntreuung) freizusprechen. Eventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zur Veruntreuung schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zum Betrug schuldig zu sprechen. 4. B._____ sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen – unter Feststellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersuchungshaft bereits erstanden ist. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, sei B._____ maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen – unter Feststellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersuchungshaft bereits erstanden ist. 5. Es sei B._____ für den Fall, dass die vom Gericht ausgefällte Strafe mehr als das Äquivalent der verbrachten Untersuchungshaft von 180 Tagen betragen sollte, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen – unter der Feststellung dass davon bereits 180 Tage(ssätze) aufgrund der Untersuchungshaft erstanden sind.
- 11 - 6. Es seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5, bei der Privatklägerin 5 inklusive Entschädigungsantrag, abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5 auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Es seien die mit Beschlag belegten Vermögenswerte abzüglich der Kostenbeteiligung von B._____ an den Verfahrenskosten gemäss Antrag Ziff. 9 frei zu geben. 8. B._____ sei eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, wird weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung verlangt. 9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in der Höhe von max. Fr. 1'100.– B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle der Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von max. Fr. 2'500.– Herrn B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Verteidigung der Beschuldigten C._____: (Urk. 211 S. 1 f.) 1. Das Strafverfahren gegen C._____ sei definitiv einzustellen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben inkl. Zinsen von Frau C._____ (Saldo am 16.08.12 = Fr. 440.36) sei nach Rechtskraft des Urteils umgehend an sie herauszugeben. 3. C._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 18 Tagen mit Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2009 zu entschädigen.
- 12 - 4. Sämtliche Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten sowohl für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wie auch für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. C._____ sei für ihre Auslagen in der Höhe der von der Verteidigung ins Recht gelegten Kostennoten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. Eventualantrag: 6. C._____ sei mit den Nebenfolgen gemäss Ziff. 2 - 5 der Hauptanträge von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. d) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Prot. II S. 63 f.) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, somit die Bezahlung des Schadenersatzbeitrages von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.10.2008. 2. Unter Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. e) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 212, S. 1 f.) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Ziffern 7, 8, 9 und 10. Diese beziehen sich auf das Strafmass. Als Ergänzung: Gegen eine allfällige Korrektur, dass anstelle von StGB 253 der Art. 97 Abs. 4 aSVG zur Anwendung kommt, wehrt sich die Staatsanwaltschaft sicher nicht. 2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren von A._____ erstandenen Haft von 302 Tagen. 3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Anrechnung von 180 Tagen Haft. Vollzug von 6 Monaten und Aufschub der restlichen 27 Monaten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Beschuldigten.
- 13 - Inhaltsverzeichnis 1. Teil : Verfahrensgang..................................................................................................19 2. Teil : Prozessuales ......................................................................................................19 A. Teilrechtskraft...................................................................................................19 B. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren .....................22 C. Anwendbares Verfahrensrecht / Beweisverwertbarkeit ............................23 1. Einwendungen ..........................................................................................23 2. Rechtslage allgemein ..............................................................................24 3. Nebendossier 19 ......................................................................................24 4. Nebendossier 12 ......................................................................................30 5. Nebendossier 5.........................................................................................35 6. Nebendossiers 3, 4, 6-8 und Nebendossier 11 (Fahrzeugleasings)37 7. Nebendossier 13 ......................................................................................40 D. Verletzung des Anklageprinzips ....................................................................43 E. Beweisgrundsätze ...........................................................................................46 3. Teil : Sachverhalt und rechtliche Würdigung...........................................................49 A. A._____: Absichtsunfall (ND 19) ...................................................................49 I. Sachverhalt.......................................................................................................49 1. Anklagevorwurf .........................................................................................49 2. Einwendungen Beschuldigter A._____ .................................................50 3. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................51 4. Sachverhaltserstellung hinsichtlich Unfallhergang der Kollision.......52 II. Betrug ................................................................................................................58 1. Weiterer Anklagevorwurf .........................................................................58 2. Einwendungen Beschuldigter .................................................................59 3. Rechtsgrundlage ......................................................................................60 4. Subsumtion ...............................................................................................63 4.1. Arglistige Täuschung ..........................................................................63 4.2. Vermögensschaden............................................................................72 4.3. Vorsatz / Bereicherungsabsicht ........................................................75 III. Falsche Anschuldigung ..................................................................................82 1. Rechtsgrundlage ......................................................................................82 2. Subsumtion ...............................................................................................82 IV. Sachbeschädigung...................................................................................84 1. Rechtsgrundlage ......................................................................................84 2. Subsumtion ...............................................................................................84 B. Vorbemerkungen zu den ND 3 - 8 und 11 - 13...........................................86 I. Beziehungen der wichtigsten Akteure und Firmen ....................................86 1. A._____ / Q._____ und die Firmen R._____ - S._____ - T._____ GmbH - U._____ GmbH - V._____ GmbH ..................................................86 2. W._____ / A._____ / Q._____ und die Firmen AA._____ GmbH - AB._____ Garage AG .....................................................................................89 3. AF._____ / Schwimmbad / AC._____ und AD._____ ........................95 4. A._____ / B._____ und C._____ / AE._____ / T._____ GmbH ........96 5. Graphische Übersicht Firmen.................................................................99 6. Fazit Interessen am Ausgang des Verfahrens / Aussagewürdigung 100
- 14 - II. Fahrzeug-Leasings (ND 3-4, 7-8, 11) ....................................................... 102 1. Vorbemerkungen der Anklagebehörde zur Mittäterschaft .............. 102 2. Übersicht angeklagte Delikte Fahrzeugleasing ................................ 102 3. Verschlechterungsverbot ..................................................................... 103 C. A._____, B._____, C._____: Hypothekarkredit (ND 13) ........................ 104 I. Sachverhalt.................................................................................................... 104 1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 104 1.1. Betrug, ev. Veruntreuung................................................................ 104 1.2. Geldwäscherei .................................................................................. 107 1.3. Misswirtschaft ................................................................................... 107 2. Einwendungen ....................................................................................... 108 3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................. 110 4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 113 4.1. Organisation des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____ 113 4.2. Organisation des Hypothekardarlehens und des Werkvertrages 117 4.3. Leistungsabrechnungen und Barbezüge der Hypothekar- Teilzahlungen......................................................................................... 127 4.4. Zweck des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____....... 132 4.5. Übergabe von Fr. 80'000.– an W._____ ...................................... 140 4.6. Kenntnisstand betreffend Geschäftsführung von C._____ ....... 142 4.7. Finanzielle Situation der Firma T._____ GmbH / Misswirtschaft 145 II. Betrug, eventualiter Veruntreuung ............................................................. 148 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 148 2. Subsumtion ............................................................................................ 149 2.1. Mittäterschaft .................................................................................... 149 2.2. Arglistige Täuschung ....................................................................... 150 2.3. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht ............................... 153 2.4. Fazit.................................................................................................... 155 III. Geldwäscherei .............................................................................................. 156 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 156 2. Subsumtion ............................................................................................ 157 IV. Misswirtschaft ........................................................................................ 157 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 157 2. Subsumtion ............................................................................................ 159 D. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 3) / Veruntreuung........................ 161 I. Sachverhalt.................................................................................................... 161 1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 161 2. Einwendungen ....................................................................................... 163 3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................. 164 4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 165 II. Rechtliche Würdigung.................................................................................. 176 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 176 2. Subsumtion ............................................................................................ 177 E. A._____ und B._____: Lieferwagen Nissan Cabstar (ND 7 und 11)....... 178 I. Sachverhalt.................................................................................................... 178
- 15 - 1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 178 1.1. Nissan Cabstar I (ND 11)................................................................ 178 1.2. Nissan Cabstar II (ND 7) ................................................................. 180 2. Einwendungen ....................................................................................... 181 3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................. 182 3.1. Nissan Cabstar I (ND 11)................................................................ 183 3.2. Nissan Cabstar II (ND 7) ................................................................. 184 4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 185 4.1. Beweismittel ...................................................................................... 185 4.2. Beweiswürdigung ............................................................................. 194 II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung ................... 202 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 202 2. Subsumtion ............................................................................................ 205 III. Betrug, eventualiter Veruntreuung ............................................................. 207 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 207 2. Subsumtion ............................................................................................ 207 2.1. Arglistige Täuschung ....................................................................... 207 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht ............................... 209 2.3. Fazit.................................................................................................... 211 F. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 8) ................................................... 211 Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung . 211 I. Sachverhalt.................................................................................................... 211 1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 211 2. Einwendungen ....................................................................................... 212 3. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 213 3.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................. 213 3.2. Sachverhaltserstellung .................................................................... 213 II. Rechtliche Würdigung.................................................................................. 219 1. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung ............ 219 2. Veruntreuung ......................................................................................... 220 G. A._____ und B._____: Mercedes ML und BMW X6 (ND 4 und 6) .......... 222 Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung . 222 I. Sachverhalt.................................................................................................... 222 1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 222 2. Einwendungen ....................................................................................... 224 3. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 226 3.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................. 226 3.2. Zweck des Kaufs der AB._____ Garage AG ............................... 227 3.3. Zweck des Kaufs der AB._____ Garage AG durch B._____ .... 229 3.4. Löschung des Codes 108 Mercedes ML 63 AMG ...................... 231 3.5. versuchte Löschung des Codes 108 BMW X6............................ 232 II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung ................... 234 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 234 2. Subsumtion ............................................................................................ 235 H. A._____: Baumaschinen H._____ AG (ND 12) ....................................... 237 Betrug, eventualiter Veruntreuung / Urkundenfälschung ................................ 237 I. Sachverhalt.................................................................................................... 237 1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 237
- 16 - 2. Einwendungen ....................................................................................... 239 3. Unbestrittener Sachverhalt / Eingestandener SV von AH._____ .. 239 4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 242 4.1. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation ........................................ 243 4.2. Anmietung der Baumaschinen....................................................... 244 4.3. Transport von zwei Baumaschinen ins Ausland ......................... 254 4.4. Organisation des Baumaschinentransports ins Ausland ........... 254 II. Urkundenfälschung ...................................................................................... 261 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 261 2. Subsumtion ............................................................................................ 262 III. Betrug, eventualiter Veruntreuung ............................................................. 264 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 264 2. Subsumtion ............................................................................................ 264 2.1. Arglistige Täuschung ....................................................................... 264 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht ............................... 267 2.3. Fazit.................................................................................................... 267 I. A._____: Baumaschinen E._____ AG (ND 5) ......................................... 268 Veruntreuung .......................................................................................................... 268 I. Ausgangslage / Sachverhalt ....................................................................... 268 1. Ausgangslage ........................................................................................ 268 2. Anklagevorwurf ...................................................................................... 268 3. Einwendungen ....................................................................................... 269 4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 270 4.1. Beweismittel ...................................................................................... 270 4.2. Anmietung und Auslieferung der vier Baumaschinen ................ 271 4.3. Transport ins Ausland ..................................................................... 278 4.4. Verbleib der Baumaschinen ........................................................... 282 4.5. Fazit.................................................................................................... 283 II. Veruntreuung................................................................................................. 283 1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 283 2. Subsumtion ............................................................................................ 283 J. Gewerbsmässigkeit bezüglich der Betrugstatbestände ......................... 285 K. Fazit ................................................................................................................ 288 4. Teil : Strafzumessung und Vollzug ........................................................................ 289 A. Allgemeines ................................................................................................... 289 1. Vorinstanz............................................................................................... 289 2. Einwendungen ....................................................................................... 290 3. Strafzumessungsregeln / Gesamtstrafenbi ldung ............................. 290 B. Beschuldigter A._____................................................................................. 293 1. Strafrahmen Gesamtstrafe ........................................................... 293 2. Strafart.............................................................................................. 294 3. Hypothetische Einsatzstrafe ......................................................... 294 4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte ..................................................................................................... 296 4.1. Gewerbsmässiger Betrug (ND 7, 11, 12, 13 und 19) ............... 296 4.2. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 5, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) ...................................................................................................... 300 4.3. Urkundenfälschung (ND 12) ......................................................... 303
- 17 - 4.4. Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises (ND 4, 6, 7, 8 und 11), Geldwäscherei (ND 13) und Sachbeschädigung (ND 19) ................................................................ 304 4.5. Zwischenfazit .................................................................................. 306 5. Täterkomponenten ......................................................................... 307 6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes .................................. 308 7. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe ........................................................... 311 8. Anrechnung der erstandenen Haft .............................................. 311 9. Vollzug ............................................................................................. 311 C. Beschuldigter B._____................................................................................. 312 1. Strafrahmen Gesamtstrafe ........................................................... 312 2. Strafart.............................................................................................. 312 3. Hypothetische Einsatzstrafe ......................................................... 313 4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte ..................................................................................................... 316 4.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) ...................................................................................................... 316 4.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4).................... 319 4.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führerausweises (ND 1 und 2) ........................................................... 319 4.4. Zwischenfazit .................................................................................. 321 5. Täterkomponenten ......................................................................... 321 6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes .................................. 321 7. Zeitablauf mit Wohlverhalten ........................................................ 322 8. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe ........................................................... 323 9. Tagessatzhöhe der Geldstrafe ..................................................... 323 10. Anrechnung der erstandenen Haft .............................................. 325 11. Vollzug ............................................................................................. 325 D. Beschuldigte C._____.................................................................................. 326 1. Strafrahmen..................................................................................... 326 2. Konkrete Strafzumessung............................................................. 326 3. Anrechnung der erstandenen Haft .............................................. 329 4. Vollzug ............................................................................................. 330 5. Teil : Zivilforderungen .............................................................................................. 330 1. Vorbemerkungen ................................................................................... 330 2. Einwendungen ....................................................................................... 332 3. Zivilklagen die Beschuldigten A._____ und B._____ gemeinsam betreffend ....................................................................................................... 332 3.1. Privatklägerin 1 - D._____ AG (ND 3)......................................... 332 3.2. Privatklägerin 5 - F1._____ (Schweiz) AG (ND 8) .................... 334 4. Zivilklagen den Beschuldigten A._____ alleine betreffend ............. 334 4.1. Privatklägerin 7 - H._____ AG (ND 12) ...................................... 334 4.2. Privatklägerin 8 - I._____ AG (ND 19) ........................................ 336 4.3. Privatkläger 9 - J._____ (ND 19) ................................................. 338 4.4. Privatklägerin 10 - K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (ND 19) 340 6. Teil : Einziehungen / Beschlagnahmungen .......................................................... 340 7. Teil : Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................. 342
- 18 - A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen.............................. 342 1. Kostenfolgen .......................................................................................... 342 2. Entschädigungsfolgen .......................................................................... 344 B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren ............... 346 1. Kostenfolgen .......................................................................................... 346 2. Entschädigungsfolgen .......................................................................... 348 C. Genugtuung bei Freiheitsentzug ................................................................ 348
- 19 - Erwägungen: 1. Teil: Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 95 und 104; Urk. 139), meldeten die Verteidiger der drei Beschuldigten mit Eingaben vom 30. März 2015 resp. 7. April 2015 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 141, 146 und 147). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am 9. bis 15. Juli 2015 (Urk. 159 sowie Urk. 158 [Empfangsscheine]) reichten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der hiesigen Berufungsinstanz ihre Berufungserklärungen vom 17. und 27. Juli 2015 ein (Urk. 160 und 161), gefolgt vom erbetenen Verteidiger der Beschuldigten C._____ mit seiner Eingabe vom 3. August 2015 (Urk. 162), je innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO. Daraufhin verzichteten innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO die Anklagebehörde mit Eingabe vom 1. September 2015 (Urk. 171), die Privatkläger 8 und 9 mit Eingabe vom 13. August 2015 (Urk. 165), die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 14. August 2015 (Urk. 166) und die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 31. August 2015 (Urk. 170) explizit auf eine Anschlussberufung. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass schliesslich nach Rücksprache mit den Parteien bezüglich des Termins zur Berufungsverhandlung auf den 8. und 9. März 2017 vorgeladen wurde (Urk. 194), zu welcher die Beschuldigten mit ihren Verteidigern, der Vertreter der Anklagebehörde und der Vertreter der Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 3). 2. Teil: Prozessuales A. Teilrechtskraft 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-
- 20 sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; ZH StPO Komm.-Hug, a.a.O., N 2 zu Art. 402). 2. Der Beschuldigte A._____ liess seine Berufung namentlich auf die Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv-Ziffer 7), und die Verpflichtungen zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen (Dispositiv- Ziffern 18, 21, 23 - 26) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv- Ziffern 27 bis 28) beschränken (Urk. 160 S. 2, Urk. 207 S. 1 f.).
- 21 - Der Beschuldigte B._____ beantragte ebenfalls die Aufhebung der ihn betreffenden Schuldsprüche mit Ausnahme der beiden SVG Delikte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 bis 3), der Sanktion samt Vollzug (Dispositiv-Ziffern 8 und 9), der Einziehungs- und Verwendungsanordnungen betreffend beschlagnahmtes Guthaben und Bargeld (Dispositiv-Ziffern 14 und 15) und die Verpflichtungen zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen (Dispositiv-Ziffern 18 und 21) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 27 bis 28). Er beantragte im Hauptstandpunkt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen, abgesehen von den beiden SVG Delikten, mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft und eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– (Urk. 161 S. 2 f., Urk. 209 S. 2 ff.). Die Beschuldigte C._____ beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft im Betrage von Fr. 5'000.– und focht ebenfalls ausdrücklich den sie betreffenden Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 5), die Strafe samt Vollzug (Dispositiv-Ziffer 10 und 11), die Einziehungsanordnung betreffend beschlagnahmtes Guthaben (Dispositiv-Ziffer 16), die sie betreffende Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 28 lit. c) und die ihr zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 33) an (Urk. 162 S. 2, Urk. 211 S. 1 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte grundsätzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 171, Urk. 212 S. 1 f.), ebenso wie der Vertreter der Privatklägerin 1 (Urk. 170 S. 2, Prot. II S. 6). 4. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Einziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Festplatte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) sowie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 22 - B. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren Da die Staatsanwaltschaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden Beteiligten separate Verfahren führte und je separat Anklage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab auf diejenigen beiden Verfahren kurz einzugehen, die in getrennten gerichtlichen Verfahren bereits rechtskräftig erledigt wurden, aber einen Sachzusammenhang mit Teilen der hier zu beurteilenden Sachverhalte aufweisen: W._____ wurde aufgrund ihres Geständnisses im abgekürzten Verfahren vom Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 27. März 2015 (Urk. 67/17) schuldig gesprochen - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4 und 6) - der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 13) - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) und - der mehrfachen groben und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (ND 24; kein Zusammenhang mit vorliegendem Sachverhalt). Das Urteil ist rechtskräftig (Urk. 67, ausgefertigtes Urteilsexemplar mit Rechtskraftbestätigung vom 7. Mai 2015). Auf den konkreten Sachzusammenhang und die Bedeutung für das vorliegende Verfahren wird in den einzelnen tangierten Anklagepunkten näher eingegangen werden. Bezüglich AF._____ wurde das Strafverfahren im Zusammenhang mit den ND 3 und 6 mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossen. AF._____ wurde der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Beizugsakten C-3/2011/783). Auf seine Aussagen und die
- 23 - Erkenntnisse aus der diesbezüglichen Untersuchung wird im Zusammenhang mit den einzelnen Delikten nochmals zurückzukommen sein. AH._____ wurde bezüglich des ND 12 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. November 2012 rechtskräftig der Gehilfenschaft zum Betrug zum Nachteil der H._____ AG im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.– bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 58/1-4). Die sich im Strafbefehl abbildenden Geständnisse hinsichtlich des Deliktsvorhalts werden ebenfalls später nochmals zur Sprache kommen. J._____, der an der Kollision mit dem Beschuldigten A._____ beim Autounfall vom 14. Mai 2008 beteiligt war (ND 19), wurde aufgrund des Strafantrags von A._____ im Zuge des diesbezüglichen Strafverfahrens erstinstanzlich am 10. März 2010 von der Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 178/52), jedoch zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 178/75). Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 178/76-77). Auf die entsprechenden und in Bezug auf den Anklagepunkt des ND 19 wesentlichen Erwägungen wird ebenfalls bei der Sachverhaltserstellung im Detail zurückzukommen sein. C. Anwendbares Verfahrensrecht / Beweisverwertbarkeit 1. Einwendungen Die Vorinstanz äussert sich hinsichtlich ND 19 zur Verwertbarkeit der vom Beschuldigten A._____ gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2008 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2009 im Verfahren gegen J._____ betreffend den Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 (Urk. 159 S. 20 ff.) und hält in Bezug auf weitere Nebendossiers zu einigen Einvernahmen fest, sie seien mangels Teilnahmemöglichkeit des
- 24 - Beschuldigten A._____ nicht verwertbar, so dass darauf im Einzelnen einzugehen ist. 2. Rechtslage allgemein 1. Die Anklageschriften vom 28. Oktober 2013 gegen die Beschuldigten gingen am 31. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (HD 61/8, HD 62/9 und HD 64/11), weshalb grundsätzlich auf das vorliegende Verfahren das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Prozessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangt (Art. 448 ff. StPO). 2. Einige dieser Einvernahmen fanden noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (Uster in: BSK StPO, N 3 zu Art. 448; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., N 4 und 5 zu Art. 448; Urteile des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2 - 4.3 und 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit derselben - entgegen der Vorinstanz - nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend nur noch StPO/ZH) und der damals geltenden Rechtsprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten und entgegen der Vorinstanz nicht nach der eidgenössischen Strafprozessordnung (Urk. 159 S. 20 ff.). 3. Nebendossier 19 1. Der heutige Beschuldigte A._____ wurde im Nachgang zum Verkehrsunfall vom 14. Mai 2008 (ND 19) am 19. Mai 2008 polizeilich befragt (Urk. 177/6 [= ND 19/12/2]). Das Protokoll trägt den Titel "Einvernahme Befragung zum Verkehrsunfall" und der heutige Beschuldigte wurde gleich zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könne, seine Aussagen als
- 25 - Beweismittel verwendet werden könnten und er jederzeit eine Verteidigung bestellen könne (a.a.O. S. 1). Weiter wurde der heutige Beschuldigte davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verzeigt werde (a.a.O., S. 4). Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2008 wird der heutige Beschuldigte entsprechend als "Verzeigter" geführt (Urk. 177/1 S. 3 und S. 5). Als Schlussbemerkung wird festgehalten, dass die widersprüchlichen Aussagen der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang anlässlich der Sachverhaltsaufnahme und der Befragungen nicht hätten ausgeräumt werden können (Urk. 177/1 S. 7). Am 3. Juni 2008 stellte der heutige Beschuldigte, der nach seinen Angaben bei dem Unfall leicht verletzt worden war (Urk. 177/1 S. 3, 177/2 S. 2, 177/14 [ärztlicher Bericht Spital Uster]), Strafantrag gegen den Unfallbeteiligten J._____ (Urk. 177/5). An diesem Strafantrag hielt er in der Folge ausdrücklich fest (Urk. 177/12 S. 2). 2. Gemäss § 11 StPO/ZH war zu Beginn seiner ersten Einvernahme der Angeschuldigte darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten. Die Auskunftsperson dagegen war auf ihr Aussageverweigerungsrecht sowie die Bedeutung ihrer Aussage hinzuweisen und ohne Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufzufordern, die Wahrheit zu sagen. Ausserdem war sie auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam zu machen (Art. 149b Abs. 2 StPO/ZH). Nach dem kantonalen Verfahrensrecht konnte die Polizei Personen, welche durch sie nicht als Angeschuldigte behandelt wurden, protokollarisch befragen und zwar als Auskunftsperson "sui generis", d.h. nicht in Form der Auskunftsperson von § 149 a StPO/ZH. Eine Person, die später im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperson in Frage kam, war von der Polizei aber nicht notwendigerweise auf ihr Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 149 b Abs. 2 StPO/ZH hinzuweisen. Infolgedessen waren die polizeilich protokollierten Aussagen generell lediglich dann beweismässig verwertbar, wenn die betreffende Person anschliessend noch ordnungsgemäss durch die Staatsan-
- 26 waltschaft oder das Gericht einvernommen wurde und dabei auf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts verzichtete (ZR 112/2013 Nr. 24, S. 90, E. 3.2.2. a) mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur). 3. Der heutige Beschuldigte A._____ wurde am 19. Mai 2008 aufgrund der konkret vorgehaltenen Belehrungen in Übereinstimmung mit der damals geltenden kantonalen Verfahrensordnung als Beschuldigter befragt, was sowohl bezüglich der noch ungeklärten Verschuldensfrage und des Verzeigungsvorhalts auch schlüssig, nachvollziehbar und korrekt war. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 21) wurde der heutige Beschuldigte im Verfahren gegen J._____ in der ersten polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2008 namentlich auch auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Da im Übrigen auch kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorlag, erübrigten sich weitere Hinweise wie zum Beispiel nach § 13 Abs. 1 StPO/ZH. Demnach sind die gültig und korrekt zustande gekommenen Aussagen des heutigen Beschuldigten A._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich weiterhin auch zu seinen Lasten verwertbar, sofern nachfolgend eine ordnungsgemässe Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht folgte, was demnach nun zu prüfen ist. 4. Der heutige Beschuldigte mandatierte damals im Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beschuldigten J._____ einen Rechtsanwalt als Geschädigtenvertreter, der in dem Verfahren auch Zivilansprüche gegen den nachmalig freigesprochenen Unfallbeteiligten geltend machte (Urk. 177/25/1-2, 177/15). Nachdem der heutige Beschuldigte am Strafantrag festgehalten hatte und weitere Ermittlungshandlungen (darunter Einholung Arztbericht, Gutachten zur Auswertung der sichergestellten Tachoscheibe des vom Unfallbeteiligten J._____ gelenkten Lastwagens) erfolgt waren (Urk. 177/9-14, 177/22-23), wurde er am 24. September 2009 von der Staatsanwaltschaft zum Unfallhergang als Zeuge befragt (Urk. 177/18 [= ND 19/2/18]). Gleich zu Beginn der Befragung wurde er zur Wahrheit ermahnt, auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht und es wurde ihm das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH erläutert. Ausserdem bestätigte er, am Strafantrag gegen den Unfallbeteiligten festzuhalten und bereit zu sein, Aussagen zu
- 27 machen. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war der heutige Beschuldigte zur Befragung in Begleitung seines Rechtsanwalts als Geschädigtenvertreter erschienen. Ebenfalls anwesend war auch der beschuldigte Unfallbeteiligte J._____ in Begleitung seines Verteidigers (a.a.O. S. 1), der am Ende der Einvernahme einige Ergänzungsfragen stellte, welche auch beantwortet wurden (a.a.O. S. 5 f.). Der heutige Beschuldigte bestätigte ausserdem, bei der ersten polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 3). 5. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den heutigen Beschuldigten A._____ aufgeworfene Frage, ob die Zeugeneinvernahme zu seinen Lasten verwertbar sei oder nicht (Urk. 159 S. 21), ist grundsätzlich ebenfalls nach dem damals geltenden kantonalen Strafprozessrecht zu entscheiden. Gemäss § 128 StPO/ZH war ausdrücklich auch der Geschädigte verpflichtet, vor der Untersuchungsbehörde als Zeuge auszusagen. Der Geschädigte war nach dem damals geltenden Recht per definitionem in § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH die Person, welcher durch das Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht [kurz: Schmid StPO/ZH], 4.A. Zürich 2004, Rz 502). Die Untersuchungsbehörde musste nach kantonalem Verfahrensrecht Personen, welche das Zeugnis verweigern durften, hierauf aufmerksam machen und davon im Protokoll Vormerk nehmen (§ 132 Abs. 1 StPO/ZH). § 131 Abs. 1 StPO/ZH sah denn auch vor, dass der Zeuge die Beantwortung von Fragen verweigern durfte, die ihn oder einen der in § 129 genannten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Vor ihrer Einvernahme waren die Zeugen unter Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses an ihre Pflicht zu erinnern, nur die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zur Sache gehört (§ 141 StPO/ZH). Gemäss § 10 Abs. 6 StPO/ZH war der Geschädigte jedoch nur soweit einzuvernehmen, als es zur Abklärung des Sachverhalts nötig war. Schliesslich sah bereits damals § 15 StPO/ZH vor, dass Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschriften von § 14 (Teilnahmerechte) nicht eingehalten wurden, nichtig waren und nicht hatten beachtet werden dürfen, soweit sie den Angeschuldigten belasteten.
- 28 - Statt als Zeuge musste nach § 149 a StPO/ZH als Auskunftsperson einvernommen werden, wer (unter anderem) ohne selber der abzuklärenden Straftat beschuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit ihr im Zusammenhang stehenden anderen strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Auskunftsperson musste vom Untersuchungsbeamten über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage belehrt und ohne Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufgefordert werden, die Wahrheit zu sagen. Ausserdem musste er die Auskunftsperson auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam machen (§ 149 b Abs. 3 StPO/ZH). Lehre und Rechtsprechung waren sich einig, dass nach kantonalem Verfahrensrecht eine Person nur unter bestimmten, im Gesetz abschliessend genannten Gründen (insbesondere § 149 a StPO/ZH) ausnahmsweise nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson zu befragen war und in den übrigen Fällen die Beweiserhebung zwingend nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 141 StPO/ZH) über die Zeugeneinvernahme zu erfolgen hatte (SB080572 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2009 E. 2.2.5.2 mit Hinweisen). Ob eine Person anstatt als Zeuge als Auskunftsperson einzuvernehmen war, entschied der einzuvernehmende Beamte anhand der Aktenlage im Zeitpunkt der Einvernahme, wobei davon auszugehen war, dass ohne konkrete Hinweise eine Person am zu untersuchenden Straftatbestand unbeteiligt zu erachten war und demnach primär als Zeuge in Betracht fiel (ZR 112/2013 Nr. 24 E. 3.2.2. a) mit Hinweisen; Schmid, StPO/ZH, Rz 659h). 6. Der heutige Beschuldigte A._____ wurde im Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung gegen den Unfallbeteiligten J._____ von der Staatsanwaltschaft in Beachtung sämtlicher damals geltender Verfahrensvorschriften korrekt als Zeuge einvernommen, nachdem er von der Kantonspolizei bereits ein erstes Mal am 19. Mai 2008 noch ohne ausdrückliche Qualifikation, aber unter Hinweisen wie bei einem Angeschuldigten und unter Vorhalt einer Verzeigung, befragt worden war (siehe oben Erw. II. C. 3.1.). Dabei wurde auch der kassationsrichter-
- 29 lichen Vorgabe nachgelebt und dem Zeugen nicht einfach seine früheren vor der Polizei gemachten Aussagen vorgehalten, sondern der Zeuge angehalten, seine Aussagen zur Sache ohne Vorhalt ganz spontan zu machen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC030105 vom 19. Mai 2004), wie sich aus dem Protokoll ergibt (Urk. 177/18 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt dieser Zeugeneinvernahme war es von der Sachlage her logisch und zwingend, den heutigen Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen, war er doch Geschädigter im Sinne des Gesetzes und kam er bezüglich des zu untersuchenden Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung anlässlich einer Kollision seines Fahrzeuges mit demjenigen des Unfallbeteiligten weder als Täter noch als Teilnehmer der Körperverletzung in Frage. Die Untersuchungsbehörde hatte im damaligen Zeitpunkt auch noch keinen Anlass, an den Aussagen des heutigen Beschuldigten zu zweifeln, was sich auch darin zeigt, dass der damalige angeschuldigte Unfallbeteiligte J._____ erstinstanzlich am 10. März 2010 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 177/52). Diese Zweifel ergaben sich erst später im Rahmen der Strafuntersuchung betreffend Betrug gegen den heutigen Beschuldigten A._____ selbst, wie aus dem Fax der Kantonspolizei Zürich an den Statthalter des Bezirks Uster vom 7. Mai 2010 hervorgeht, in welchem sie den Verdacht äussert, der heutige Beschuldigte habe den Verkehrsunfall absichtlich herbeigeführt (Urk. ND 19/8). Am 8. Juli 2010 folgte schliesslich der Ermittlungsauftrag mit Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich gegen den heutigen Beschuldigten betreffend falsche Anschuldigung (Urk. ND 19/9-10), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet (Urk. 61/8 S. 51 f.), nachdem der Unfallbeteiligte J._____ am 14. Januar 2011 rechtskräftig vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden war (Urk. 178/75). Die Zeugeneinvernahme des heutigen Beschuldigten A._____ war somit fehlerfrei und die Rollenzuteilung wurde zum damaligen Zeitpunkt korrekt vorgenommen. Damit sind die Aussagen des heutigen Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2008 vollumfänglich und damit auch zu seinen Lasten verwertbar. 7. Schliesslich bleibt noch die Frage zu klären, ob dem Beschuldigten A._____ im damaligen Verfahren materielle Beschuldigteneigenschaft zukam (siehe hierzu
- 30 - Schmid, StPO/ZH, Rz 460) und ob sich dies gegebenenfalls auf die Verwertbarkeit seiner Zeugenaussage auswirkte. Nach Auffassung von Schmid war der betreffende Zeuge, bei welchem die Voraussetzungen für die Einvernahme als Auskunftsperson erst nach der Zeugeneinvernahme erfüllt wurden (indem z.B. der Beschuldigte nachträglich eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen den Zeugen einreichte oder Tatsachen ans Tageslicht kamen, die eine Tatbeteiligung des Zeugen als nicht ausgeschlossen erscheinen liessen), grundsätzlich fortan als Auskunftsperson zu befragen. Dabei blieben die früheren Zeugenaussagen nur gültig, wenn sich die betreffende Person später nicht als materiell Beschuldigter erwies (Schmid, StPO/ ZH, Rz 659h). In gleichem Sinne entschied das Obergericht am 24. April 2013 (ZR 112/2013 Nr. 24). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher diesem Obergerichtsentscheid zugrunde lag insofern wesentlich, als sich dort der zunächst als Zeuge einvernommene Beschwerdeführer im Laufe des Strafverfahrens als an der fahrlässigen Tötung von A beteiligt dringend verdächtig herausstellte (a.a.O. S. 91 E. 3.2.2. b). Betreffend den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung lagen zum Zeitpunkt der Einvernahme als Zeuge am 24. September 2009 keine konkreten Verdachtsgründe vor, die für eine strafrechtlich relevante Mitwirkung (Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft, Nachtäterschaft wie Hehlerei, Begünstigung, Geldwäscherei) des heutigen Beschuldigten A._____ an der (eigenen) Körperverletzung sprachen, so dass A._____ im Verfahren gegen J._____ auch keine materielle Beschuldigteneigenschaft zukam. Somit bleiben auch seine als Zeuge im Verfahren gegen J._____ gemachten und allenfalls ihn selbst belastenden Aussagen verwertbar. Selbst wenn man zum gegenteiligen Ergebnis der Unverwertbarkeit der Aussagen von A._____ gelangen würde, fiele das Beweisergebnis in ND 19, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht anders aus (vgl. 3. Teil Ziff. A.I.4). 4. Nebendossier 12 1. Die Vorinstanz beurteilte die von ihr hinsichtlich ND 12 einzeln aufgeführten Einvernahmen von AH._____, B._____, AI._____ und AJ._____ nicht zufolge falscher Rollenverteilung oder fehlerhafter Vorhalte als nicht verwertbar, sondern zufolge fehlender Teilnahmemöglichkeit des Beschuldigten A._____ (Urk. 195
- 31 - S. 236), was bezüglich der vor dem 1. Januar 2011 erfolgten Einvernahmen wie oben dargelegt anhand der kantonalen Strafprozessordnung und der damals geltenden Rechtsprechung zu prüfen ist. Einzig in Bezug auf die polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 (Urk. ND 12/10/3) und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von B._____ vom 26. März 2013 (Urk. 4/23 [= ND 12/10/10]) sind die Bestimmungen der eidgenössischen Strafprozessordnung anzuwenden (Art. 448 Abs. 1 StPO). 2. Nach § 14 Abs. 1 StPO/ZH war dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wird auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der Beschuldigte muss demnach in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine belastende Aussage eines Beschuldigten in einem getrennt geführten Strafverfahren oder eines Belastungszeugen war daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten in getrennten Verfahren, resp. den Zeugen, zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und BGE 133 I 33 E. 2.2, zum bisher anwendbaren kantonalen Recht, je mit Hinweisen). Die Konfrontation konnte entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder des Beschuldigten in getrennten Verfahren erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium, wobei es grundsätzlich genügte, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe seines Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2. und 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4., je mit Hinweisen). Diese Rechtslage gilt auch weiterhin seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht den Parteien, das heisst der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft (Art. 104
- 32 - Abs. 1 StPO), ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zu. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht. Allerdings ist auch nach geltendem Recht dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, wobei auch hier die einmalige angemessene und hinreichende Gelegenheit zur Befragung der belastenden Person im Verlaufe des Verfahrens genügt. Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte in einem anderen Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Bestimmung erfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem anderen Verfahren beurteilt werden, wobei das selbst für den Fall zutrifft, dass in beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.2 - 3., mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte es unterlassen hat, rechtzeitig und formgerecht Anträge für eine entsprechende Befragung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, [nicht publ. in BGE 141 IV 465]). 3. a) Wie sich aus den Akten ergibt, wurden dem Verteidiger des Beschuldigten A._____ die polizeilichen Einvernahmen von AH._____ vom 17. Juli 2009 und vom 11. Februar 2010 (Urk. ND 12/10/1-2) vorgängig der Konfrontationseinvernahme vom 2. Juni 2010, welche gemäss Vorladung und der Seitennummerierung in der Kopfzeile wohl tatsächlich am 18. Mai 2010 stattfand (Urk. ND 12/10/13 [= Urk. 8/8], S. 2 ff.; Urk. 51/24, 51/26 und 51/28), auf welches Datum auch in der späteren Konfrontationseinvernahme Bezug genommen wurde (Urk. 3/12 S. 20 [= Urk. ND 12/10/6]), zugestellt (Urk. 27/24 und Urk. ND 12/10/23
- 33 - S. 2). Der Beschuldigte A._____ konnte diese einsehen, mit seinem Verteidiger besprechen und anlässlich der darauf folgenden Konfrontationseinvernahme mit AH._____ hatte er Gelegenheit, Stellung zu dessen Aussagen zu nehmen und diesem direkt Ergänzungsfragen zu stellen, von welchem Recht er auch Gebrauch machte (Urk. ND 12/10/13). Diese Einvernahmen genügen somit den gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres, weshalb sie vollumfänglich verwertbar sind. Die delegierte polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 fand ebenfalls in Abwesenheit des Beschuldigten A._____ und von dessen Verteidiger statt (Urk. ND 12/10/3). Mittels Aktenzustellung vom 3. Dezember 2012 erhielt er jedoch nachweislich Kenntnis auch von dieser Einvernahme (Urk. 27/37). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2013 bestätigte denn auch der Beschuldigte A._____, dass er sich bezüglich des Nebendossiers 12 mit seinem Verteidiger besprechen konnte und verzichtete ausdrücklich auf eine ergänzende Stellungnahme und auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/12 S. 7 und 23). Selbst im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren rügte der Verteidiger keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und stellte auch keine entsprechenden Beweisanträge (Urk. 93, Prot. I S. 11-12 und S. 88; Urk. 133 S. 26-28). Das Berufungsverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Da eine Beweisabnahme im Sinne von Abs. 2 der genannten Bestimmung von Amtes wegen vorliegend nicht angezeigt erscheint und auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die bei gegebener einmaliger Konfrontation einen Anspruch auf erneute Konfrontation ergäben, ist auch die delegierte polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 vollumfänglich, somit auch zu Lasten des Beschuldigten A._____, verwertbar. b) Gleich wie bezüglich AH._____ verhält es sich hinsichtlich der Konfrontation des Beschuldigten A._____ mit den polizeilichen Einvernahmen von B._____ vom 8. September 2009 und 17. November 2009 (Urk. ND 12/10/8-9 [= Urk. 4/3 und 4/11]): Die beiden polizeilichen Einvernahmen waren dem Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 1. März 2010 zugestellt worden (Urk. 27/21), worauf zu Beginn dieser Kon-
- 34 frontationseinvernahme ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 8/2 S. 2). Sie genügen ohne Zweifel den gesetzlichen Anforderungen betreffend den Konfrontationsanspruch und sind daher vollumfänglich verwertbar. Die Verhandlungsanzeige zur letzten Einvernahme des Beschuldigten B._____ durch die Staatsanwaltschaft, die auf den 26. März 2013 angesetzt war, wurde auch dem Verteidiger des Beschuldigten A._____ zugestellt (Urk. 51/54). Er verzichtete indessen auf eine Teilnahme, wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26. März 2013 ersichtlich ist, denn er erschien trotz Kenntnis des Termins nicht (Urk. ND 12/1010 [= Urk. 4/23]). Inhaltliche Angaben zum Nebendossier 12 machte der Beschuldigte B._____ anlässlich dieser Einvernahme ohnehin nicht. Seine Aussage beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung (Urk. ND 12/10/10). Mangels einer inhaltlichen Aussage wurde diese reine Bestreitung dem Beschuldigten A._____ in seiner darauffolgenden Einvernahme vom 27. Mai 2013 nicht eigens vorgehalten (Urk. 3/12 S. 19-23), lässt sich doch aus ihr nichts Neues zu seinen Lasten entnehmen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit auch hier nicht vor. c) Bei der polizeilichen Einvernahme von AI._____ vom 22. Juni 2009 handelt es sich um dessen erklärende Ausführungen anlässlich der Anzeigeerstattung im Namen der Privatklägerin 7, der Firma H._____ AG (Urk. ND 12/10/14). Die Befragung von AI._____ diente denn auch im Wesentlichen der sachdienlichen Ermittlung. Mit den inhaltlich-sachlichen Vorwürfen, namentlich auch seitens des Mitbeschuldigten B._____, wurde der Beschuldigte A._____ denn auch sehr wohl regelkonform konfrontiert (Urk. ND12/10/11). Im Übrigen ist mangels eines bis heute erfolgten Antrages der Parteien auf Konfrontation mit AI._____ von einem konkludenten Verzicht einer solchen auszugehen. d) Die polizeiliche Einvernahme von AJ._____ vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/6) erfolgte noch während der ersten Ermittlungsphase gegen den Beschuldigten A._____. Nach Vorliegen der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Urk. 17/1) wurde auch der Beschuldigte A._____ zu seinen Handys und Telefonnummern befragt, und zwar am 23. Februar 2010 (Urk. 17/2). Dabei wurde er mit der polizeilich festgestellten Tatsache konfrontiert, dass anlässlich der Befra-
- 35 gung von AJ._____ im Kontaktordner unter der Telefonnummer 078 1… der Name 'AK._____' erschien. Ausserdem wurde er mit den diesbezüglichen Aussagen von AJ._____ konfrontiert. Dabei bestätigte er, AJ._____ zu kennen, wollte aber nichts davon wissen, mittels dieser Nummer mit AJ._____ telefoniert zu haben (Urk. 17/2 S. 6 und S. 5-9). Mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bezüglich der vorgenannten Nummer wurde der Beschuldigte A._____ im Übrigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2013 nochmals konfrontiert (Urk. 3/12 S. 15), nachdem ihm resp. seinem Verteidiger die gesamten Akten am 3. Dezember 2012 zugestellt worden waren (Urk. 27/37 und Urk. 61/2/5 S. 2). In der Folge verzichtete der Beschuldigte diesbezüglich auf eine Beweisergänzung (Urk. 3/12 S. 16 und S. 23). Wie vorstehend unter 3.a) erwähnt, rügte der Verteidiger auch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und stellte auch keine entsprechenden Beweisanträge (Urk. 93, Prot. I S. 11-12 und S. 88; Urk. 133 S. 26- 28). Damit hat er gültig auf eine separate Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A._____ und AJ._____ verzichtet, was ohne weiteres zulässig und zu beachten ist. Die polizeiliche Einvernahme von AJ._____ ist daher uneingeschränkt verwertbar. 5. Nebendossier 5 1. Die Vorinstanz erwog, dass die von ihr zum ND 5 einzeln aufgeführten Einvernahmen von W._____ und C._____ mangels Teilnahmemöglichkeit beider Beschuldigter ebenfalls unverwertbar seien (Urk. 159 S. 222), obwohl dies von Seiten der Verteidigung nicht geltend gemacht worden war. 2.1. Die polizeilichen Einvernahmen von W._____ vom Jahre 2009 (Urk. 5/3, 5/5, 5/6 und 5/10) wurden der Verteidigung von A._____ und B._____ je im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme zugestellt, so dass sie mit der Verteidigung besprochen werden konnten, was betreffend W._____ explizit im Protokoll vermerkt wurde (Urk. 27/13 und Urk. 8/1 [A._____]; Urk. 28/12 und Urk. 9/1 S. 2 [B._____]). Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschuldigten A._____ für die Einvernahmen von C._____ im Jahre 2009 (Urk. 6/2 und 6/5), welche ebenfalls im Hin-
- 36 blick auf die Konfrontationseinvernahme zugestellt worden waren (Urk. 27/24-25 und Urk. 8/6 S. 2). Sie sind daher allesamt uneingeschränkt verwertbar. 2.2. Bei der Verwertbarkeit der Einvernahmen von W._____ vom 15. Mai 2013 (Urk. 5/13) und von C._____ vom 11. Juni 2013 (Urk. 6/10) besteht ebenfalls keine Einschränkung, wurden sie doch bereits einmal einlässlich und regelkonform mit dem Beschuldigten A._____ - und soweit es W._____ betrifft auch mit dem Beschuldigten B._____ - konfrontiert. Diese Einvernahmen können daher ohne weiteres zulasten des Beschuldigten A._____ und bezüglich W._____ auch zulasten des Beschuldigten B._____ verwertet werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei um den abschliessenden Deliktsvorhalt und die Schlusseinvernahme handelte, so dass sich darin keine wesentlichen neuen inhaltlichen Aussagen finden. Davon gehen offensichtlich auch die Verteidiger aus, beantragten sie weder nach dem Schlussvorhalt durch die Staatsanwaltschaft noch vor Vorinstanz die entsprechende Vornahme einer (erneuten) Konfrontationseinvernahme, weshalb von einem Verzicht auf dieses Parteirecht auszugehen ist. 3. Die Eheleute C._____ und B._____ allerdings wurden nie direkt konfrontiert, jedoch erhielten ihre Verteidigungen sämtliche Akten zur Besprechung mit ihrer Klientschaft zugestellt. Überdies verzichteten die Verteidigungen von C._____ und B._____ konkludent darauf, dass die Eheleute konfrontiert werden, indem sie von entsprechenden Anträgen bis heute absahen. Ausserdem war die Gelegenheit zur Konfrontation allerspätestens anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gegeben, denn dort waren alle drei Beschuldigten gleichzeitig anwesend (Prot. I S. 11) und die Verteidigung hatte abschliessende und umfassende Aktenkenntnis. Dennoch liegt weder ein entsprechender Antrag vor noch wurde die Verwertbarkeit bestritten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verzichteten denn auch die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ auf Ergänzungsfragen, resp. nahmen die Gelegenheit jedenfalls nicht wahr (Prot. I S. 24 und S. 45). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung von B._____ selbst auf die Aussagen von C._____ abstützt (Urk. 131 S. 33), ebenso wie deren Verteidigung auf die Aussagen von B._____ (Urk. 129 S. 6 und 8).
- 37 - Mithin sind auch die Einvernahmen von C._____ uneingeschränkt und damit auch zulasten von B._____ verwertbar. 4. Wie bei AI._____ (ND 12) handelt es sich bei AL._____ um den Geschäftsführer der Privatklägerin 2, der Firma E._____ AG, und in deren Namen um den Anzeigeerstatter (Urk. ND 5/8/1). Auch er machte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei im Ermittlungsverfahren und selbstverständlich konnten die Beschuldigten zu den inhaltlichen Angaben Stellung nehmen. Die Verteidigungen verzichteten auch bezüglich AL._____ bis heute auf einen Beweisantrag auf Konfrontation, resp. Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge mit der Möglichkeit dieser beizuwohnen, zitierten aber vor Vorinstanz dennoch seine Aussagen (Urk. 131 S. 32 f. und Urk. 133 S. 24), so dass einer Verwertung seiner Angaben im Rahmen der Anzeigeerstattung nichts entgegensteht, da ein Verzicht auf dieses Parteirecht auch hier anzunehmen ist. 5. Die Vorinstanz legt selbst dar, dass AM._____ nach seiner ersten Befragung als Auskunftsperson auch noch formell als Zeuge einvernommen wurde und bezüglich dieser Zeugeneinvernahme die Teilnahmerechte der Beschuldigten A._____ und B._____ gewahrt wurden (Urk. 159 S. 222). So wurde ihnen der Termin der Zeugeneinvernahme angezeigt (Urk. 50/53-54) und sie nahmen ihn auch wahr (Urk. ND 5/8/29 S. 1). Wie vorstehend unter 4. zum ND 12 dargelegt, genügt die Gewährung der Teilnahmerechte einmal während des Verfahrens den gesetzlichen Vorschriften. Indem die Untersuchungsbehörde die Auskunftsperson formell noch als Zeuge einvernommen hatte, wurden auch dessen Aussagen als Auskunftsperson legitimiert. Somit ist auch die polizeiliche Einvernahme von AM._____ vom 6. Juli 2011 (Urk. ND 5/8/27) ohne weiteres vollumfänglich verwertbar. 6. Nebendossiers 3, 4, 6-8 und Nebendossier 11 (Fahrzeugleasings) 1. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die von ihr zu den obgenannten Nebendossiers einzeln aufgeführten Einvernahmen von W._____ (Urk. 5/1, 5/3, 5/7, 5/8, 5/9, 5/12 und 5/13), C._____ (Urk. 6/1, 6/6, 6/8, 6/9 und 6/10), AD._____ (Urk. ND 11/5/1), AF._____ (Urk. ND 3/15/9-11 und ND 6/17/11= ND 3/15/11),
- 38 - AN._____ (Urk. ND 8/12/14), AO._____ (ND 11/5/14), AP._____ (ND 11/5/14), AQ._____ (Urk. ND 3/15/16), AR._____ (Urk. ND 6/17/15), AS._____ (Urk. ND 6/17/16-17), AT._____ (Urk. ND 7/9/10) und AU._____ (Urk. ND 7/9/14 und 16) mangels Teilnahmemöglichkeit beider Beschuldigter ebenfalls unverwertbar seien (Urk. 159 S. 145, 161, 172, 180, 209, 216 und 222). Ausserdem erwog sie zu ND 3 und ND 8, je eine Zeugeneinvernahme von AQ._____ (Urk. ND 3/15/17) und von AN._____ (ND 8/12/16) sei gegen den Beschuldigten A._____ infolge fehlender Teilnahmemöglichkeit nicht verwertbar (Urk. 159 S. 161 und S. 180). Von Seiten der Verteidigung war im Verlaufe des Verfahrens nichts dergleichen gerügt worden. 2. Grundsätzlich kann wie zu den Nebendossiers 5 und 12 bereits ausgeführt, darauf verwiesen werden, dass die Untersuchungsbehörde die Einvernahmen von W._____, C._____, AD._____, AC._____, AF._____ und AO._____ den Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils zugestellt hatte, so dass diese die Aussagen im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahmen mit ihren Verteidigungen einlässlich besprechen konnten, resp. Verzicht auf eine (erneute) Konfrontation vorliegt, nachdem die Verteidigungen über die anstehenden Einvernahmetermine orientiert waren (Urk. 27 und 28 [Zustellungen], Urk. 50 und 51 [Vorladungen]; Urk. 61/2/5). Die Verteidigungen hatten volle Akteneinsicht resp. kenntnis und verzichteten dennoch auf die Stellung entsprechender Beweisanträge. Eine Verletzung der Teilnahmerechte liegt nicht vor. Somit sind die entsprechenden Einvernahmen uneingeschränkt verwertbar. 3. Die Einvernahmen von AQ._____ (Urk. ND 3/15/16-17) sind unter Verweis auf das kantonale Prozessrecht vollumfänglich zulasten der Beschuldigten A._____ und B._____ verwertbar, da der polizeilichen Einvernahme später noch die ordnungsgemässe staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson (und nicht Zeugeneinvernahme wie die Vorinstanz erwägt) folgte, an welcher der Beschuldigte B._____ mit seinem Verteidiger anwesend war (Urk. ND 3/15/17). Mit den Aussagen aus dieser letzten Einvernahme wurde der Beschuldigte
- 39 - A._____ im Beisein seines Verteidigers alsdann am 24. Juli 2013 konfrontiert und verzichtete bereits dort ausdrücklich auf weitere Beweisanträge (Urk. ND 3/15/7 S. 4). 4. Dasselbe gilt analog für die polizeilichen Einvernahmen von AU._____ vom April und Juni 2010 (Urk. ND 7/9/14 und 7/9/16). Gestützt auf die Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2010 (Urk. 2/6) erfolgten bereits die ersten Einvernahmen von AU._____ nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht regelkonform. Da anschliessend eine Konfrontation mit A._____ stattfand (Urk. 8/12), sind auch die früheren Aussagen uneingeschränkt verwertbar. Die Verteidigung von B._____ erhielt sodann im Hinblick auf dessen Befragung am 26. März 2013 (Urk. 4/22) volle Akteneinsicht (Urk. 28/24) und hatte daher Kenntnis von den Aussagen von AU._____, jedoch auf eine Konfrontation verzichtet, indem sie keinerlei solche Beweisanträge stellte, womit einer uneingeschränkten Verwertung dieser Aussagen nichts entgegen steht. 5. Gleiches gilt ebenfalls für die Einvernahmen von AN._____. Die polizeilichen Einvernahmen wurden beiden Beschuldigten zugestellt (Urk. 27/24 [A._____]; Urk. 28/11 und 28/22 [B._____]). Die Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2010 fand mit dem Beschuldigten A._____ (Urk. 8/7) und jene vom 28. Juni 2013 mit dem Beschuldigten B._____ statt (Urk. ND 8/12/16). Damit erfolgte im Verlaufe des Verfahrens je eine umfassende Konfrontation, so dass die Teilnahmerechte beider Beschuldigter gewährleistet wurden und die Aussagen vollumfänglich verwertet werden dürfen. 6. Die polizeiliche Einvernahme von AP._____ vom 18. September 2009 betreffend die ND 7 und 11 (Urk. ND 11/5/16 = ND 7/9/17) fand im Rahmen der ersten Ermittlungshandlungen statt, handelte es sich dabei doch um den Garagisten, der die zwei geleasten Fahrzeuge lieferte (Urk. 61/8 S. 6 ff. und S. 11 ff.). Er wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft oder delegiert durch die Polizei nicht mehr befragt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden jedoch bezüglich der ND 7 und 11 zu den Beschuldigungen seitens AD._____ und C._____, welche - wie noch zu zeigen sein wird - die Angaben von AP._____ stützten, einlässlich befragt und mit ihnen ordnungsgemäss konfrontiert (Urk. 8/2 S. 27 und S. 31
- 40 f. [Konf-EV A._____/B._____]; Urk. 8/3 [Konf-EV A._____/AD._____]; Urk. 8/6 [Konf-EV A._____/C._____]). Nachdem beide Parteien bei der ihnen bekannten Sachlage und dem Inhalt der Aussagen auf die Stellung entsprechender Beweisanträge verzichteten, ist davon auszugehen, dass sie (auch) bezüglich AP._____ auf ihr Recht, eine Konfrontation zu verlangen, rechtsgültig verzichteten. Damit kann seine Einvernahme, zumal sie nicht das einzige Beweismittel darstellt, grundsätzlich ohne weiteres verwertet werden. 7. Ausführungen zu den polizeilichen Befragungen von AR._____ und AS._____ im Zuge der Ermittlungen zu ND 6 erübrigen sich, da sie weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Verteidigungen der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ verwendet wurden (Urk. 127 S. 18 f.; Urk. 133 S. 13 f.; Urk. 131 S. 81 f.). Die Aussagen von AT._____ zu ND 7 erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass er die Beschuldigten nicht kenne und in der Bestreitung, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben (Urk. ND 7/9/10), so dass sie für die Erstellung des Sachverhaltes ohne Bedeutung sind. 7. Nebendossier 13 1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Einvernahmen von AV._____ (Urk. ND 13712), AC._____ (Urk. 7/9 = ND 3/14), AW._____ (Urk. ND 13/15), W._____ (Urk. 5/11 = ND 13/17, 5/12 = ND 13/19 und 5/13 = ND 13/21), Q._____ (Urk. ND 13/43 und ND 13/46) und von BA._____ (Urk. ND 13/48) mangels Teilnahmemöglichkeit beider Beschuldigter unverwertbar seien (Urk. 159 S. 71). Von Seiten der Verteidigung war im Verlaufe des Verfahrens nichts dergleichen gerügt worden. 2. Die Einvernahmen von W._____ vom 19. und 28. April 2010 (Urk. 5/11-12) wurden der Verteidigung von A._____ im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/13) zugestellt (Urk. 27/30) und sind damit bezüglich dieses Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar. Da der gesetzliche Anspruch auf mindestens einmalige Konfrontation während des Verfahrens gewahrt wurde, ist auch die weitere Einvernahme von W._____ ohne weiteres verwertbar. Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschuldigten B._____: Seiner Verteidigung wur-
- 41 den die Einvernahmen vom April 2010 am 23. September 2010 zugestellt (Urk. 28/22) und die gesamten Akten am 28. September 2012 (Urk. 28/24). Bezüglich der Einvernahme vom 15. Mai 2013 kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (C. 5. 2.2.). Es fand eine Konfrontation zwischen B._____ und W._____ statt (Urk. 9/1), so dass bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen keine Einschränkungen bestehen. 3. Beide Beschuldigten wurden regelkonform mit AC._____ konfrontiert, nachdem ihnen die polizeilichen Einvernahmen desselben zur Kenntnis gebracht worden waren (Urk. 8/4 und Urk. 9/3). Das Teilnahmerecht ist nicht verletzt. Die Einvernahmen von AC._____ sind vollumfänglich verwertbar. 4. Q._____ wurde am 29. April 2010 und 30. Juni 2010 polizeilich befragt (Urk. ND 13/43 = Urk. EIZ 5/3 und Urk. ND 13/46), jedoch gestützt auf eine Delegationsverfügung der zuständigen Staatsanwältin vom 2. Februar 2010 und den Ermittlungsauftrag dazu vom 3. Februar 2010 (Urk. 2/6 und 2/7). Der einvernehmende Polizeibeamte handelte daher mit den (delegierten) Befugnissen der Staatsanwaltschaft und entsprechend machte er Q._____ zu Beginn der Einvernahmen auf dessen Aussageverweigerungsrecht und die Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege im Sinne von § 149 b Abs. 3 StPO/ZH aufmerksam (Urk. ND 13/43 S. 1 und ND 13/46 S. 1). Damit wurden die damals geltenden prozessualen Vorschriften eingehalten (siehe oben 2. Teil C. 3. 2.). Nachdem das Verfahren gegen Q._____ abgetrennt und unter der Nummer C-3/2010/577 weitergeführt wurde (Urk. 60/1/1) erfolgten entsprechende Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft dort (Urk. 60/1/1 [EV vom 19. August 2013]). Dem Beschuldigten A._____, denn nur ihm wird noch der Anklagevorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Grundstück BB._____ gemacht, waren - nebst den Aussagen von W._____ und B._____ schon früh im Verfahren (am 5. Juli 2010) die Aussagen von Q._____ zu den Leistungsabrechnungen der V._____ GmbH (die jedoch nicht Eingang in die Anklage fanden {Urk. 61/8 S. 61/8 S. 39-42 und S. 45-47 [A._____]; Urk. 62/9 S. 34- 35 und S. 39-40 [B._____]; Urk. 64/11 S. 4 [C._____]}) und zur Finanzierung des Grundstücks in BB._____ durch die Eheleute W/CO._____ sowie die Aussagen
- 42 dazu von W._____ im Einzelnen vorgehalten worden, so dass er sich dazu äussern konnte (Urk. ND 13/24 S. 30-39 und S. 39-41). Es ist vermittelst der vollumfänglichen Aktenkenntnis der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie auf eine Konfrontation konkludent verzichteten, beantragten sie eine solche doch im bisherigen Verfahren nie, was ihnen selbstverständlich unbenommen war. Die fraglichen delegierten Einvernahmen von Q._____ sind somit uneingeschränkt verwertbar. 5. Auch AV._____ wurde am 17. März 2010 gestützt auf denselben Ermittlungsauftrag wie bei Q._____ delegiert polizeilich befragt (Urk. ND 13/12). Der einvernehmende Polizeibeamte handelte daher mit den (delegierten) Befugnissen der Staatsanwaltschaft und entsprechend erfolgten auch bei ihr zu Beginn der Einvernahmen die gesetzlich vorgesehenen Hinweise zum Aussageverweigerungsrecht und den Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege im Sinne von § 149 b Abs. 3 StPO/ZH (Urk. ND 13/12 S. 1). Damit wurden auch bei ihr die damals geltenden prozessualen Vorschriften eingehalten. Ausserdem wurde der Beschuldigte A._____ am 5. Juli 2010 und sodann erneut am 27. Mai 2013 einlässlich mit den Aussagen der Auskunftsperson AV._____ und der diesbezüglichen Dokumente konfrontiert und konnte dazu Stellung nehmen (Urk. ND 13/24 S. 7 ff.; Urk. 3/12 S. 25 ff.) und verzichtete auch hier auf Beweisanträge (Urk. 3/12 S. 29). Auch B._____ wurde zum ND 13 am 4. März 2010 einlässlich delegiert und damit prozessual korrekt befragt (Urk. ND 13/29) und verwies in den späteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf, bei diesen Aussagen zu bleiben (Urk. 4/22 S. 16 und Urk. 4/23 S. 11 ff.). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen zu AH._____ (siehe 2. Teil C. 4. 3.a) und Q._____ verwiesen und festgehalten werden, dass die Aussagen der Auskunftsperson AV._____ uneingeschränkt für beide Beschuldigten verwertbar sind. 6. Die polizeiliche Einvernahme von BA._____ vom 2. Februar 2010 durch die Kantonspolizei Aargau fand im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen AO._____ statt (Urk. ND 13/48 S. 1). Im dortigen Verfahren hatten die Beschuldigten keine Parteistellung und entsprechend kein Teilnahmerecht. Die polizeili-
- 43 che Befragung wurde ausserdem nach kantonalem zürcherischem Prozessrecht durch die spätere staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme mit A._____ legalisiert (Urk. 8/5), so dass beide Einvernahmen im vorliegenden Verfahren bezüglich A._____ uneingeschränkt auch zu seinen Lasten verwertbar sind. Auch dem Beschuldigten B._____ wurden die Aussagen von BA._____ sowie die entsprechenden Belege einzeln vorgehalten und er konnte dazu einlässlich Stellung nehmen (Urk. ND 13/29 S. 27 ff.), und zwar prozessual verwertbar anlässlich einer delegierten polizeilichen Einvernahme durch den zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter (Urk. 2/6-8). B._____ oder seine Verteidigung verlangten im bisherigen Verfahren ebenfalls nie eine separate Konfrontation, obwohl sie vollumfängliche Aktenkenntnis hatten. Es ist daher bezüglich des Beschuldigten B._____ ein Verzicht auf sein Konfrontationsrecht anzunehmen, abgesehen davon, dass er bezüglich des Nebendossiers 13 in der Sache weitgehend geständig ist, worauf später noch einzugehen sein wird. D. Verletzung des Anklageprinzips 1. Wie schon vor Vorinstanz rügt die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgeführten Delikte in allgemeiner Art wie auch in Bezug auf die einzelnen Nebendossiers eine Verletzung des Anklageprinzips, da nebst einzelnen Tatbestandsmerkmalen namentlich auch die Tatbeteiligung des Beschuldigten B._____ gar nicht, respektive jeweils zu wenig präzise, umschrieben worden sei (Urk. 209 S. 6; Urk. 131 S. 10 f. und S. 17 ff.). 2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsf