Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150245-O/U/cw-gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Beschluss vom 30. Juni 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, vom 12. Februar 2015 (DG140008)
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Erwägungen: Am 20. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 Berufung an (Urk. 103). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015, eingegangen am 6. Mai 2015, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 113). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge sind das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 3 - − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schneeberger
Beschluss vom 30. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Privatklägerin die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.