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Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2016 SB150231

22 août 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,338 mots·~1h 7min·6

Résumé

Amtsmissbrauch etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150231-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 22. August 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig Anklägerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend Amtsmissbrauch etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 (GG140079)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. April 2014 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 94 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte 1 sowie der Beschuldigte 2 sind nicht schuldig und werden freigesprochen von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten der Untersuchung werden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Abschreibung überlassen. 4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 1 wird abgewiesen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 2 wird abgewiesen. 6. Dem Beschuldigten 1 wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 25'278.70 (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten 2 wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 26'021.70 (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (inklusive des Antrags auf Umschulungskosten) wird auf den Zivilweg bzw. den Weg der Staatshaftung verwiesen. 9. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Herausgabe der Adressen der Beschuldigten 1 und 2 wird nicht eingetreten. 10. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Auferlegung der Kosten des Bedrohungsmanagements wird nicht eingetreten.

- 4 - 11. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Berufsverbot wird nicht eingetreten. 12. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Bedrohungsmanagementes wird nicht eingetreten. 13. Rechtsanwalt lic. iur. D._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'664.00 Barauslagen CHF 370.00 Zwischentotal CHF 13'034.00 MwSt. CHF 1'042.70

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 14'076.70 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 ff.) a) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 326 S. 2-6) 1. Es seien die Beschuldigten B._____ und C._____ im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei über die angemessene Genugtuung zu befinden, für welche die Stadt Zürich als Arbeitgeberin der Beschuldigten aufzukommen hat. 3. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass die Stadt Zürich für sämtliche aus dem Tatgeschehen resultierenden Schadensfolgen aufzukommen hat.

- 5 - Umfassend also sämtliche wirtschaftlichen, aber auch körperlichen wie auch seelischen Verletzungen respektive im Kontext einer Heilung oder auch nur Milderung eingetretenen oder noch eintretenden Schadensfolgen. Wobei die Quantifizierung dieser Schadensfolgen auf den entsprechenden Weg des Haftungsprozesses zu verweisen sei. 4. Die Kosten der amtlichen Vertretung der Privatklägerin seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Der Privatklägerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung für sämtliche Verfahrensabschnitte aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 6. Hinsichtlich der weiteren Urteilsfolgen sei ausgangsgemäss zu verfahren. Beweisanträge: 7. Es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich unter Berücksichtigung sämtlicher bereits vorliegenden medizinischen Berichte und Begutachtungen zur Frage der Kausalität des sich auf dieses Tatereignis entwickelnden Schadensbildes äussert. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 328 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 sei zu bestätigen; die Beschuldigten seien von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfragen sei nach richterlichem Ermessen zu befinden. (keine Beweisanträge.) c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Prot. II S. 32) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und der Beschuldigte B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

- 6 - 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschuldigte B._____ sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. (keine Beweisanträge.) d) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 330 S. 1) 1. Der Beschuldigte C._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; überdies sei dem Beschuldigten C._____ im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss eingereichtem Tätigkeitsbericht zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung auszurichten. (keine Beweisanträge.) Erwägungen: I. Einleitung 1. Gegenstand der Anklage Gegenstand der Anklage ist ein Polizeieinsatz am frühen Morgen des 3. August 2011 am Wohnort der Privatklägerin aufgrund einer Suiziddrohung. Die beiden Beschuldigten hätten entgegen der Aufforderung der Privatklägerin das Haus nicht verlassen und diese ihrerseits am Verlassen der Wohnung gehindert, wobei die Privatklägerin auf einer Treppe im Eingangsbereich zu Fall gebracht und hernach in Handschellen aufgerichtet worden sei, weshalb sie sich erheblich verletzt habe. Dies hätten die Beschuldigten getan, um die Privatklägerin zu disziplinieren und zu demütigen.

- 7 - 2. Strafantrag Die Frist zur Einreichung eines Strafantrags beträgt gemäss Art. 31 StGB drei Monate. Die Privatklägerin stellte am 23. August 2011 Strafantrag wegen Körperverletzung (Urk. 3). Zudem stellte sie in der Eingabe vom 28. Oktober 2011 Strafantrag wegen Hausfriedensbruch. 3. Suiziddrohungen der Privatklägerin Die Privatklägerin ist selbst ehemalige Stadtpolizistin. Ausgangspunkt des Konfliktes bildet ein Lohnausweis der Privatklägerin, in welchem trotz Ehescheidung noch ihr ehelicher Name aufgeführt worden war (Urk. 9/3/1). Der stellvertretende Chef des Personaldienstes der Stadtpolizei, E._____, beschied der Privatklägerin auf deren Bitte um Korrektur hin in einem Email vom 2. August 2011, dass er die Daten im System nicht verändern könne, er ihr aber anbiete, besagten Lohnausweis mit einem manuellen Vermerk zu versehen (Urk. 9/3/1). Damit war die Privatklägerin nicht einverstanden, was sie E._____ in mehreren Emails, die eine erhebliche Aufregung und Wut bei der Privatklägerin widerspiegeln, kund gab (Urk. 9/3/1). So schrieb sie z.B. am 2. August 2011 um 03:45 Uhr: "Bist Du nun auch so ein hirngewaschener Mensch, der behauptet, man könne im Computer Daten nicht mehr ändern", oder um 10:50 Uhr unter anderem wörtlich: "Wann hörst auch Du endlich auf, mir bewusst Schaden zu Wolken. Nach Deinem Mail und der Schuldverteilung auf das System ist Deine Perversität allzu offensichtlich" (Urk. 9/3/1). Am 3. August um 4:55 Uhr schrieb die Privatklägerin ein weiteres Email mit dem Betreff "Tote Frau A._____ besser" (Urk. 9/3/1) und um 6:07 Uhr: "Lieber tot als mit Luegen der Polizisten weiterzuleben, die die grösste Freude haben, das Leben von Frauen kaputt zu machen und nur falsche Daten behalten und sich weigern die Wahrheiten zu schreiben. Ich freue mich auf das Leben nach drm atod, dort kannst Du ueber mich nicht mehr Falsches verbreiten. Du hast meine Loesung mein Guidebook, ich bin hier auf dieser Welt ueberfluessig. Alles Gute Dir mit Deinen falschen Daten" (Urk. 9/3/1).

- 8 - 4. Polizeieinsatz In der Folge setzte sich E._____ mit der Einsatzzentrale der Stadtpolizei in Verbindung um die Ernsthaftigkeit der Suiziddrohungen und mögliche Massnahmen zu diskutieren. In der Einsatzzentrale entschied man sich dann, am Wohnort der Privatklägerin vorbei zu gehen und nachzuschauen. Am frühen Morgen des 3. Augusts 2011 erhielten die beiden Beschuldigten hierauf von der Einsatzzentrale den Auftrag, an den Wohnort der Privatklägerin zu fahren und nach ihr zu sehen. Dort angekommen wollte die Privatklägerin nicht mit ihnen sprechen und schloss sich in ein Zimmer ein. Darauf entschieden sich die Beschuldigten, den Brandtouroffizier und den Polizeipsychologen aufzubieten. Inzwischen warteten die beiden Beschuldigten im Wohnzimmer. Als der eine der Beschuldigten draussen das Einsatzfahrzeug umparkieren ging, wollte die Privatklägerin das Haus verlassen, was der zweite Beschuldigte verhindern wollte. In der Folge kam es zu einem Gerangel im Bereich der Treppe im Eingangsbereich der Wohnung. II. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Untersuchung Knapp drei Wochen später, am 22. August 2011, meldete sich die Privatklägerin telefonisch bei der Polizei, um Strafanzeige wegen Körperverletzung zu erstatten (Urk. 2). Am 23. August 2011 stellte sie einen Strafantrag wegen Körperverletzung (Urk. 3). Am 9. April 2014 wurde beim Einzelgericht des Bezirks Zürich nach Durchführung einer Untersuchung Anklage erhoben (Urk. 29). 2. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung musste vom 26. November 2014 auf den 23. Januar 2015 verschoben werden (Prot. I S. 3 und 8). Zu dieser Verhandlung erschienen die Beschuldigten in Begleitung ihrer Verteidiger sowie die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsbeistands (Prot. I S. 10). Das vorstehend wiedergegebene Urteil, mit welchem die Beschuldigten freigesprochen wurden, wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich übergeben (Prot. I S. 39).

- 9 - 3. Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 meldete der vormalige unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin Berufung an (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde ihm am 1. Juni 2015 zugestellt (Urk. 95/4). Am 19. Juni 2015 (Poststempel 18. Juni 2015) ging beim Obergericht rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein, womit gleichzeitig auch Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 99). 4. Berufungsverfahren 4.1. Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 29. Mai 2015 ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wurde Frist zur Anschlussberufung angesetzt, worauf die Parteien verzichteten (Urk. 102, 104 und 105). 4.2. In der Zeit bis zur Berufungsverhandlung im Mai 2016 reichte die Privatklägerin dutzende von Eingaben mit teilweise bis zu 88 Seiten Umfang ein, worin sie teilweise Verfahrensanträge stellte oder bereits zur Sache Ausführungen machte (anstelle vieler: Urk. 154). Diese Eingaben wurden soweit notwendig den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Auf zahlreiche Emails der Privatklägerin wurde auch von der Verfahrensleitung geantwortet; Eingaben/Emails ohne direkten Verfahrensbezug wurden ohne Weiterungen zu den Akten genommen (Urk. 299/1-150). 4.3. Am 15. März 2016 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 261). Zur Berufungsverhandlung am 19. Mai 2016 erschienen die beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer Verteidiger sowie die Privatklägerin in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands (Prot. II S. 14). 4.4. Nach den Einvernahmen der Beschuldigten wurde das Beweisverfahren vorbehältlich des Entscheids über den Beweisantrag der Privatklägerin auf Einholung eines Gutachtens geschlossen (Prot. II S. 14 ff. und 20), womit auf danach gestellte Beweisanträge (vgl. Urk. 426) nicht mehr einzutreten ist. Nach Entgegennahme der Parteivorträge (Prot. II S. 20 ff.) fand eine erste Beratung statt, und es wurde beschlossen, den Entscheid in der Sache zwecks Einholung eines zu-

- 10 sätzlichen Gutachtens auszusetzen (dazu nachfolgend Ziff. 8). Dieser Beschluss wurde den Parteien sogleich mündlich eröffnet und die Berufungsverhandlung geschlossen (Prot. II S. 37-37). 4.5. Nachdem der Gutachtensauftrag in der Folge widerrufen und ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch der Privatklägerin abgewiesen wurde (vgl. Ziff. 8 und 9 nachfolgend), erweist sich das vorliegende Verfahren nunmehr als spruchreif. Die Beratung fand am 22. August 2016 statt (Prot. II S. 46). Nachdem allseits auf eine mündliche Eröffnung des Endentscheids verzichtet wurde (Urk. 399, 400, 402 und 404), wurde das Urteil den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 430; Prot. II S. 46-50). 5. Anträge auf Verfahrensvereinigung 5.1. A._____ ist in zwei Strafverfahren involviert, die zurzeit auf der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig sind. Im vorliegenden Verfahren (SB150231) nimmt sie die prozessuale Stellung einer Privatklägerin ein. In diesem Verfahren sind zwei Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich (B._____ und C._____) Beschuldigte. Aufgrund der Anzeige von A._____ wird den beiden beschuldigten Polizeibeamten Amtsmissbrauch, vorsätzliche einfache Körperverletzung, fahrlässige schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch vorgeworfen. 5.2. Im anderen Verfahren, welches zurzeit auf der hiesigen Kammer hängig ist, jedoch von anderen Richtern als jene im vorliegenden Verfahren bearbeitet wird (SB140239), hat A._____ die prozessuale Stellung einer Beschuldigten. Ihr werden in jenem Verfahren mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventualiter mehrfache Drohung vorgeworfen. 5.3. Am 14. Juli 2015 stellte die Privatklägerin den Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 107). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 5. August 2015 abgewiesen (Urk. 120). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin trat das Bundesgericht am 24. September 2015 nicht ein (Urk. 159).

- 11 - 5.4. Ein erneuter Antrag der Privatklägerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem gegen sie geführten Strafverfahren wurde am 30. Mai 2016 abgewiesen (Urk. 346), genauso wie der letzte Antrag auf Verfahrensvereinigung vom 11. August 2016 (Urk. 426), zumal sich zwischenzeitlich keine neuen Umstände ergeben haben, die eine Neubeurteilung der Frage der Verfahrensvereinigung aufdrängen würden. 6. Vertretung der Privatklägerin 6.1. Der Privatklägerin wurde auf ihr Begehren hin zunächst Rechtsanwalt F._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 23/1-23). Dieser wurde auf eigenen Antrag hin am 9. November 2012 aus seinem Mandat entlassen (Urk. 23/20/5). Gleichentags teilte Rechtsanwalt G._____ mit, dass er von der Privatklägerin bevollmächtigt worden sei (Urk. 23/21). Am 13. Dezember 2012 erfolgte dann die Mitteilung, dass er die Privatklägerin nicht mehr vertrete (Urk. 23/24). Hierauf wurde eine Vollmacht von Rechtsanwalt H._____ eingereicht (Urk. 23/25). Am 15. April 2013 (Datum Eingang) teilte die Privatklägerin mit, dass sie nicht mehr von Rechtsanwalt H._____ vertreten werde (Urk. 23/28). Mit Verfügung vom 18. November 2013 wurde auf Begehren der Privatklägerin Rechtsanwalt I._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 23/29 und 23/32). Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte die Privatklägerin mit, dass sie Rechtsanwalt I._____ das Mandat entziehe und mit Eingabe vom 3. März 2014 beantragte sie, dass Rechtsanwalt J._____ als Rechtsbeistand zu bestellen sei (Urk. 23/39, 23/40 und 29A/1). Eine Entlassung von Rechtsanwalt I._____ wurde von der Verfahrensleitung jedoch abgelehnt und er vertrat die Privatklägerin vor Vorinstanz (Prot. I S. 10). Nach dem erstinstanzlichen Freispruch stellte die Privatklägerin gegenüber Rechtsanwalt I._____ die Vermutung auf, er habe das Urteil zusammen mit den beiden Verteidigern und dem Gericht bereits vor der Verhandlung besiegelt (Urk. 117). Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 teilte Rechtsanwalt I._____ mit, dass er die Privatklägerin nicht mehr vertrete (Urk. 109). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde ihm Frist angesetzt zur näheren Begründung der Niederlegung des Mandats (Urk. 113). Nach Eingang einer Antwort wurde Rechtsanwalt I._____ mit Verfügung vom 5. August 2015 als unentgeltlicher

- 12 - Rechtsbeistand entlassen und der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich zur Person des neu zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsbeistands zu äussern (Urk. 120). Auch im Strafverfahren gegen die Privatklägerin (SB140239; dort als Beschuldigte) wurde der bisherige amtliche Verteidiger der dortigen Beschuldigten, Rechtsanwalt K._____, entlassen und an dessen Stelle Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 123). Letzterem wurde Frist angesetzt, um sich zu äussern, ob er die Privatklägerin in diesem Verfahren gleichzeitig als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten wolle. Mit Eingabe vom 4. September 2015 erklärte er sich dazu bereit (Urk. 138). 6.2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2016 beantragte die Privatklägerin, ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. X._____, zu entlassen, da sie sich selbst vertreten wolle (Urk. 354). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wurde diesem Frist angesetzt, um zum Entlassungsantrag Stellung zu nehmen (Urk. 356). In seiner Eingabe vom 6. Juli 2016 ersuchte Rechtsanwalt Dr. X._____ gemäss Antrag seiner Mandantin um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls spätestens nach Urteilseröffnung (Urk. 397). Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 teilte die Privatklägerin mit, sie und Rechtsanwalt Dr. X._____ hätten sich wieder gefunden, weshalb sie den Antrag um Entlassung von ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zurückziehe (Urk. 408). 7. Beweisanträge 7.1. Mit der Berufungserklärung stellte der frühere Rechtsbeistand der Privatklägerin den Antrag, es sei L._____, der Nachbar am Wohnort der Privatklägerin, anlässlich der Berufungsverhandlung erneut als Zeuge zu befragen, weil dieser in der Untersuchung falsch ausgesagt habe (Urk. 99). Ebenso sei M._____, der diensthabende Brandtour-Offizier am Tag des angeklagten Vorfalles, erneut als Zeuge zu befragen. Die Verteidiger der Beschuldigten verzichteten auf eine Stellungnahme zu diesen Beweisanträgen (Urk. 105 und 111). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 2. November 2015 abgewiesen (Urk. 169). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Wiederholungen von Beweisabnahmen nur unter den in Art. 389 StPO genannten Ausnahmen erfolgen, jedoch nicht er-

- 13 sichtlich sei, inwiefern Mängel in der Beweisabnahme in der Untersuchung vorlägen. 7.2. Am 25. Januar 2016 (Datum Eingang) stellte die Privatklägerin 28 als Beweisanträge betitelte Anträge, bei welchen es sich teilweise um Anträge zur Verfahrensgestaltung handelte (Urk. 207). Diese Anträge wurden nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 19. April 2016 abgewiesen (Urk. 297). 7.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2016 das Beweisverfahren vorbehältlich der Einholung eines weiteren Gutachtens (dazu sogleich) geschlossen wurde (Prot. II S. 14 ff. und 20), weshalb auf die mit Eingabe der Privatklägerin persönlich abermals gestellten Beweisanträge (Urk. 426) nicht mehr einzutreten ist, zumal keine neuen Umstände vorliegen, die eine Neubeurteilung der bereits früher gestellten und beurteilten Anträge nötig machen. 8. Zusätzliches Gutachten 8.1. Bestellung des Gutachters und Gutachtensauftrag Anlässlich der Berufungsverhandlung am 19. Mai 2016 wurde – nach entsprechendem Antrag des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. Prot. II S. 15 und 20) – beschlossen, ein medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität der Schulterverletzung der Privatklägerin einzuholen (Urk. 332; Prot. II S. 37-39). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien zur Person des Gutachters, womit ihnen auch Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfragen zu stellen, wurde mit Beschluss vom 1. Juni 2016 Prof. Dr. med. N._____, …- Arzt der Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen, als Gutachter bestellt (Urk. 352). Am 20. Juni 2016 erfolgte nach einem Schriftenwechsel mit den Parteien der schriftliche Gutachtensauftrag (Urk. 388).

- 14 - 8.2. Entbindung vom Arztgeheimnis und Widerruf 8.2.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wurde die Privatklägerin aufgefordert, im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. N._____ die namentlich genannten Ärzte, in deren Behandlung sie wegen den in Frage stehenden Verletzungen stand, vom Arztgeheimnis zu entbinden (Urk. 358). Mit Email vom 2. Juni 2016 teilte die Privatklägerin mit, dass keine Entbindungen für andere Ärzte gegeben werden (Urk. 360). Hierauf wurde der Privatklägerin in einem Schreiben des Gerichts erklärt, weshalb eine Entbindungserklärung für die Erstellung des Gutachtens zwingend nötig sei (Urk. 361). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte die Privatklägerin hierauf mit, dass sie nichts falsch verstanden habe, sie es jedoch etwas arrogant fände, dem Gutachter vorzuschreiben, mit welchen Ärzten er reden dürfe (Urk. 374). Sie stelle deshalb den Antrag, dass man es dem Gutachter Prof. Dr. N._____ überlasse, mit welchen Ärzten er kommunizieren wolle. Diesen Antrag wiederholte sie sinngemäss in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 (Urk. 378/1). 8.2.2. Diese Eingabe wurde vom Gericht als genügende Entbindungserklärung interpretiert, weshalb am 20. Juni 2016 der schriftliche Gutachtensauftrag erfolgte (Urk. 399). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zum Gutachtensauftrag Stellung (Urk. 379). 8.2.3. Mit Email vom 26. Juni 2016 an den sie früher behandelnden Arzt Dr. O._____, welches in Kopie auch dem Gericht zugestellt wurde, teilte die Privatklägerin diesem wörtlich mit: "Hallo Ex-Hausarzt! Ich habe IHNEN KEINE Entbindung gegeben. Ich verbiete ihnen jeden Kontakt zu anderen Ärzten Sie verdammter Sauhund. Ich stelle Sie unter Strafe, sollten Sie über mich je irgendwo wieder als verdammter Lügen-Arzt Auskunft geben. Ich habe Ihnen NICHT eine Entbindung gegeben. Bevor SIE sich nicht bei mir entschuldigen !!!!! müssen Sie ihres Lebens fürchten – ich hoffe Sie habe[n] das verstanden!" (Urk. 391/1). 8.2.4. Durch diesen Widerruf der Entbindung wurde die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens in Frage gestellt, eventuell verunmöglicht, da es sich bei Dr. O._____ um den Arzt handelt, welcher einen wesentlichen Teil der medizinischen Behandlung der Privatklägerin durchführte.

- 15 - 8.2.5. Mit Email vom 26. Juni 2016, 23.00 Uhr, wandte sich die Privatklägerin, auch an Prof. Dr. N._____ (Urk. 391/2). Darin teilte sie ihm mit, dass sie keine Entbindung vom Berufsgeheimnis gegeben habe, damit er – Prof. N._____ – mit anderen Ärzten reden dürfe. 8.3. Direkte Kontaktaufnahme mit dem Gutachter 8.3.1. Der Beschluss zur Einholung eines Gutachtens wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und kurz erläutert, wobei die Privatklägerin mündlich ausdrücklich ermahnt wurde, den Gutachter nicht von sich aus direkt zu kontaktieren (Prot. II S. 38). 8.3.2. Auch im schriftlich den Parteien zugestellten Beschluss wurden die Parteien nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Gutachter von ihrer Seite aus untersagt sei und eine allfällige Kommunikation mit dem Gutachter über die Verfahrensleitung zu erfolgen habe (Urk. 352 S. 5 Dispositivziffer 3). 8.3.3. Schliesslich wurde auch im Gutachtensauftrag, welcher den Parteien in Kopie zugestellt wurde, nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (Urk. 388 S. 5). 8.3.4. Mit Email vom 26. Juni 2016, 23.00 Uhr, wandte sich die Privatklägerin, entgegen der im Beschluss vom 1. Juni 2016 ausdrücklich erteilten Weisung, direkt an den Gutachter Prof. N._____ (Urk. 391/2). 8.4. Widerruf des Gutachtensauftrags 8.4.1. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 (Urk. 393) teilt der Gutachter Prof. Dr. med. N._____ der hiesigen Kammer folgendes mit:

"Besten Dank für die Gutachtenanfrage. Frau A._____ hat letzte Woche und diese Woche an mich persönlich zwei E- Mails geschickt, welche sehr tendenziös, zum Teil sehr beleidigend und vul-

- 16 gär anderen Personen gegenüber formuliert sind. Diese E-Mails wirken bedrohlich. Wie ich erfahren habe, war es Frau A._____ untersagt, sich mit dem Gutachter vorgängig direkt in Verbindung zu setzen. Ein objektives Gutachten ist unter diesen Voraussetzungen meinerseits nicht mehr durchführbar. Aus diesen Gründen ziehe ich mich von der Anfrage zurück". 8.4.2. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wurde der Gutachtensauftrag demzufolge widerrufen (Urk. 395). Ebenso wurde entschieden, dass kein weiterer Gutachtensauftrag erteilt werde. 8.5. Wiedererwägungsgesuch 8.5.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 406). Zur Begründung brachte der unentgeltliche Rechtsbeistand zusammengefasst und sinngemäss vor, dass sich die Privatklägerin nunmehr bereit erkläre, sich dem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen und "in diesem Kontext weder das Gericht noch den Gutachter noch einen der beteiligten Ärzte zu kontaktieren, sei es nun telefonisch oder mittels E-Mail". Bei den verfassten Mails handle es sich um "eigentliche emotionale Ausbrüche", denen "pathologische Zustände" der Privatklägerin zugrunde liegen würden (Urk. 406 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 11. August 2016 ersuchte die Privatklägerin persönlich, den Beschluss auf Widerruf des Gutachtensauftrags in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 428). 8.5.2. Es besteht jedoch keine Veranlassung, vom Entscheid im Beschluss vom 4. Juli 2016 abzuweichen (vgl. BSK StPO-Guidon, N 8b zu Art. 396). Zum einen erscheint es als sehr unsicher, ob die Privatklägerin ihre Meinung zur Entbindung der Ärzte nicht erneut wieder ändern wird. Exemplarisch dazu ist auch ihre ausdrückliche mündliche Zusicherung an der Berufungsverhandlung, mit der exzessiven Zustellung von Emails an den Verfahrensleiter aufzuhören (Prot. II S. 38). Daran vermochte sie sich gerade einmal sechs Tagen lang zu halten (Urk. 299/58). Ob ihr wankelmütiges Verhalten krankheitsbedingt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, denn die Entbindung wäre zwingend nötig. Und schliess-

- 17 lich ist zu bemerken, dass die Privatklägerin in der Vergangenheit – wie gezeigt – gar soweit ging, die vorbehandelnden Ärzte massiv zu beschimpfen und zu bedrohen (Urk. 391/1), um die Preisgabe von Informationen zu den Vorbehandlungen an den Gutachter zu verhindern. 8.5.3. Auf der anderen Seite kennt auch der Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO, gerade im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO, gewisse Grenzen. Ein Beschuldigter hat das Recht, dass eine Anklage gegen ihn innert nützlicher Frist beurteilt wird. Auch im Lichte des Fairnessgebots von Art. 3 StPO wäre es nicht gerechtfertigt, angesichts des alleinigen Verschuldens der Privatklägerin am Scheitern des Gutachtensauftrags den Entscheid im vorliegenden Verfahren erneut hinaus zu zögern, zumal höchst ungewiss ist, ob sich überhaupt noch ein kompetenter Gutachter innert nützlicher Frist finden liesse, da die Privatklägerin immer wieder Personen, welche in das Verfahren involviert wurden, aufs übelste belästigt und beschimpft hat. Die Wiedererwägungsgesuche sind deshalb abzuweisen. 9. Anklagegrundsatz 9.1. Die Anklageschrift lässt ab einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens offen, welcher der beiden Beschuldigten gehandelt hat bzw. nennt eventualiter jeweils den anderen Beschuldigten als Täter oder spricht pauschal von einem der Beschuldigten (Urk. 29 S. 3). Auch wenn Art. 325 Abs. 2 StPO Eventual- und Alternativanklagen ausdrücklich zulässt, so ist doch zweifelhaft, ob dies in Bezug auf die Person des Täters zulässig ist. Armand Meyer vertritt die Auffassung, die Bestimmtheit der Person sei eine absolute Notwendigkeit (Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 7). Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beweislage in Bezug auf die beiden Tätervarianten völlig offen bzw. ausgeglichen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beispiele in der Botschaft des Bundesrats zur StPO-Revision über Eventual- und Alternativanklagen und in der einschlägigen Literatur beziehen sich denn auch auf objektive Sachverhaltselemente und nicht auf die Person des Täters (Botschaft, S. 1276 f.; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 47 zu Art. 325). Schmid (StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 325) und Landshut/Bosshard

- 18 - (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 32) lehnen eine Alternativanklage in Bezug auf die angeklagte Person klar ab. 9.2. Da die Vorinstanz die Eventualanklage im Rahmen der Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO nicht bemängelt hat und auch die Verteidiger im Berufungsverfahren formell auf eine Wiederholung der entsprechenden Rüge verzichtet haben (Prot. II S. 16), ist auf diese Problematik nicht weiter einzugehen, zumal sich die Beschuldigten einig sind, wer welche Handlung ausgeführt hat. III. Beanstandungen und Teilrechtskraft 1. Beanstandungen 1.1. Die Privatklägerin ficht die Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7, somit im Wesentlichen die vorinstanzlichen Freisprüche an und beantragt eine Schuldigsprechung im Sinne der Anklage und eine angemessene Bestrafung (Urk. 99 S. 2; Urk. 326 S. 2-6; Prot. II S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2016 beantragte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin erstmals im Berufungsverfahren (im Rahmen der Parteivorträge) die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 326 S. 2-6; Prot. II S. 14 f.). Der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten resp. gegenüber der Stadt Zürich (Disp.-Ziff. 8) wie auch in Bezug auf die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 4 und 5) wurde allerdings nicht angefochten (so auch der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin zu Beginn der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 18 f.). Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz sind damit einer Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen. In Bezug auf das im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Genugtuungsbegehren gegenüber der Stadt Zürich ist anzumerken, dass die Stadt Zürich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Partei oder Verfahrensbeteiligte war bzw. ist. Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sind

- 19 einzig die beiden Polizeibeamten C._____ und B._____. Auf das entsprechende Genugtuungsbegehren ist somit nicht einzutreten. 1.2. Die Beschuldigten beantragen die Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche bzw. einen vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 16 ) 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung oder Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104; Prot. II S. 15). 2. Teilrechtskraft Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid des Einzelgerichts hinsichtlich Dispositivziffern 4, 5 sowie 8 -14 rechtskräftig geworden ist (Prot. II S. 18 und 19; Art. 402 StPO). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die drei Phasen im Ablauf des Geschehens Zentral für die Beurteilung der angeklagten Körperverletzung ist das Geschehen rund um den Sturz der Privatklägerin auf der Treppe. Der Einfachheit halber drängt es sich auf, den Anklagesachverhalt in mehrere Phasen zu unterteilen (Urk. 43 S. 3). 1.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte B._____ (eventualiter C._____) in einer ersten Phase die Privatklägerin, als sich diese angeschickt habe, das Haus zu verlassen, unvermittelt am Oberarm und an der Schulter gepackt, um sie zurück zu halten. Die Privatklägerin habe versucht, durch eine seitliche Armbewegung den Arm des Beschuldigten wegzudrücken und habe B._____ (eventualiter C._____) aufgefordert, sie los zu lassen. Darauf habe B._____ (eventualiter C._____) den Druck seines Griffs verstärkt und die Privatklägerin mit seinem Körpergewicht zu Boden gebracht, wobei die Privatklägerin mit dem Rücken gegen die Kante einer auf der Treppe stehenden Holzkiste und gegen die Steintreppe selber gefallen sei.

- 20 - 1.2. In der zweiten Phase sei C._____ (eventualiter B._____) vom Umparkieren des Dienstfahrzeugs zurück gekehrt und dazu gestossen und habe B._____ (eventualiter C._____) geholfen, die Privatklägerin festzuhalten. B._____ (eventualiter C._____) habe dann versucht, die Privatklägerin an den Beinen aus dem Haus zu ziehen, wogegen sich die Privatklägerin mit den Füssen zur Wehr gesetzt und die Haustüre zugetreten habe. 1.3. In einer dritten Phase hätten die beiden Beschuldigten beschlossen, der sich wehrenden Privatklägerin Handschellen anzulegen und auf das Eintreffen von Verstärkung zu warten. Die sich auf der Treppe in Bauchlage befindliche Privatklägerin habe dazu zur Hilfestellung die Arme auf den Rücken gelegt. Die Beschuldigten hätten sie dann angeschrien, sie solle endlich aufstehen, wozu die Privatklägerin allerdings nicht in der Lage gewesen sei. Darauf sei sie vom Beschuldigten C._____ (eventualiter B._____) durch abruptes Hochreissen am linken Arm gewaltsam aufgerichtet worden. 2. Die Verletzungen der Privatklägerin gemäss Anklage Die Privatklägerin hat gemäss Anklage bei der Aktion folgende Verletzungen erlitten: - Schürfungen / Erosionen am Rücken im Bereich Übergang lumbale und thorakale Wirbelsäule sowie über linkem Acromion (Schultergegend), Rötungen am Handgelenk beidseits, rechts mehr als links, leichte Druckdolenz des Sacrum (Steissbein) - parazentral rechts gelegene kleine Diskushernie L2-L3 mit Verlagerung bzw. Kontakt zur Wurzel L3 recessal rechts - Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne links mit Bildung eines angrenzenden Überbeins und einem Abriss der Bizepssehne (schwere SLAP-Läsion Typ II). Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, die erstgenannte Gruppe von Verletzungen (Schürfungen, Rötungen, Druckdolenz) der Privatklägerin vorsätzlich oder

- 21 zumindest eventualvorsätzlich zugefügt zu haben. Die anderen Verletzungen (Diskushernie, Schulterverletzungen) hätten sie fahrlässig verursacht. Die beiden erstgenannten Gruppen von Verletzungen (Schürfungen, Rötungen, Druckdolenz sowie Diskushernie) entstanden gemäss Anklage in der ersten, allenfalls zweiten Phase des Geschehens. Die Schulterverletzung rührt gemäss Anklage aus der dritten Phase. 3. Arztberichte 3.1. Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. P._____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin Mit Datum vom 8. August 2011 erstellte der Arzt Dr. P._____ auf Wunsch der Privatklägerin einen ärztlichen Bericht über die notfallmässige ambulante Behandlung der Privatklägerin am 3. und 4. am August 2011 (Urk. 11/11). Darin ist zu lesen:

Kurzbericht über notfallmässige/ambulante Behandlung von Diagnosen: Kontusion von LWS/Sacrum und linke Schulter Subjektiv: Auf Wunsch der Patientin wird ein ärztlicher Bericht für den Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich erstellt. Konsultation vom 3.8.11: Patientin möchte die Verletzungen dokumentieren, welche sie heute morgen bei Handgreiflichkeiten mit der Stadtpolizei zu Hause erlitten hat. Sie habe eine Antwort e-mail an die Polizei geschickt mit Selbstmordabsichten. Daraufhin sei die Polizei bei ihr aufgetaucht und habe ihr Handschellen angelegt. Bei den Handgreiflichkeiten ist sie auf den Rücken gefallen. Aktuell nun Schmerzen am Rücken und am rechten Unterarm und Kopfschmerzen. Konsultation vom 4.8.11: Hat im Auto gestern dann noch bemerkt, dass beim Sitzen das Steissbein weh tut. Auch die linke Schulter tut weh, sowie ein Kratzer dort sichtbar. Objektiv: Erosionen über Übergang LWS/BWS. Sacrum rechtsseitig leicht druckdolent. Rötung um Handgelenk bds (re>li). Multiple Narben an Streckseiten Unterarme, z.T. exkoriiert. Keine DDol der Wirbelsäule und Arme. Schulterprüfung unauffällig. Über Ii Acromion eine rötliche leicht erodierte Stelle. Procedere: Acetalgin bei Bedarf (hat zu Hause) Am 22. November 2011 erstellte Dr. P._____ auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft einen ärztlichen Befund (Urk. 11/6). Darin hält er fest, dass die Ver-

- 22 letzungen durch handgreifliche Auseinandersetzung und Sturz hervorgerufen worden sein können. Von einer bleibenden Schädigung sei eher nicht auszugehen. Die Privatklägerin sei nicht mehr in seiner Behandlung. 3.2. Bericht Dr. O._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Leiter der …- Klinik in … Die Nachbehandlung übernahm Dr. O._____. Er teilte auf Anfrage der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2012 folgende Verletzungen mit (Urk. 11/8): "Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne links mit Bildung eines angrenzenden Überbeins. Abriss der Bizepssehne (Schwere SLAP-Läsion Typ II)." Die Verletzungen könnten seines Erachtens durch einen plötzlichen und unerwarteten Zug oder Druck auf den Arm / die Schulter hervorgerufen werden. In diesem Sinne könne er die Unfallkausalität bestätigen. Eine Selbstbeibringung sei nicht möglich. Vermutlich sei eine Operation nötig. Die Frage nach bleibenden Schäden könne erst danach beurteilt werden. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Dr. O._____ einen ausführlichen Fragekatalog zu (Urk. 11/30). Die Antworten gingen am 18. September 2013 ein (Urk. 11/32). Auf die Frage, welche Verletzungen die Privatklägerin beim Polizeieinsatz vom 3. August 2011 davon getragen habe, gab Dr. von O._____ an (Antwort 3c): Verletzung der Schulter links mit Bildung eines angrenzenden Überbeins. Abriss der Bizepssehne, Prellung und Schürfung am Rücken (Fotodokumentiert), Rötung um Handgelenke re>li, rötliche Stelle mit Schürfung an der linken Schulter. Von einer Hirnerschütterung wurde nicht berichtet. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Verletzungen hielt Dr. O._____ fest (Antwort 4b): Bei dieser Erstkonsultation waren die Rückenschmerzen im Vordergrund. Es wurden aber auch von den Schmerzen mit Bewegungseinschränkung der linken Schulter berichtet. Es blieb an diesem Tag bei der Dokumentation. Erst im Rahmen der Konsultation vom 24.August 2011, als die Beschwerden persistierten, wurde noch untersucht und dabei eine leicht eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der linken Schulter gefunden. Daraufhin wurden Standard-Röntgenbilder angefertigt (24.8.2011), die jedoch keinen krankhaften Befund ergaben. ln den darauffolgenden Wochen sind die Schulterschmerzen zurückgegangen und die Beweglichkeit wurde verbessert (Physiotherapie).

- 23 - Als die Beschwerden jedoch bis November 2011 nicht vollständig verschwanden, wurde eine MRI der linken Schulter veranlasst. Diese Abklärung erfuhr noch eine Verzögerung, da eine Kostengutsprache der SUVA beantragt wurde. Schlussendlich wurde die MRI Untersuchung am 27.01.2012 durchgeführt und die Diagnose gestellt. Am 16. Februar 2012 sei die Privatklägerin mit dem Fahrrad gestürzt. Zu diesem Unfall gab Dr. O._____ an (Antwort 3c): An diesem Tag war Frau A._____ bei mir in der Praxis. Womöglich ist der Unfall auf dem Heimweg passiert. Von diesem Ereignis habe ich keine Notizen. Am 28. Februar 2012 war sie bei meiner Kollegin in der Klinik. Diese hat ebenso keinen entsprechenden Vermerk notiert. Es ging um die linke Schulter. Als ich dann am 15. November 2012 eine Anfrage der SUVA hinsichtlich dieses Unfallereignisses erhalten hatte, hat mich Frau A._____ dahingehend aufgefordert, der SUVA mitzuteilen, die entsprechenden Informationen bei den involvierten Spezialisten einzuholen. Zu den Rückenbeschwerden der Privatklägerin angesprochen erklärte Dr. O._____ (Antwort 4f): Die Beschwerden haben primär keinen Anlass geboten, ausführlich abzuklären. Es wurde lediglich eine Prellung angenommen. Erst durch die chronische Entwicklung wurde die Indikation zur MRI gestellt. Zudem standen meist die Schulterbeschwerden im Vordergrund. Über Rückenbeschwerden beklagte sich die Patientin auch schon 2007, nachdem sie schwere Schachteln tragen musste. Eine Therapie oder Folgen bestanden nach meinen Aufzeichnungen nicht. Schliesslich wurde unter anderem auch die Frage gestellt, ob die Schäden einzig auf den Vorfall vom 3. August 2011 zurückzuführen seien (Frage 6b): Die Schulter mit grösster Wahrscheinlichkeit. Wie bereits erwähnt ist die Auswirkung des Velo-Unfalles nicht klar. Zudem etwas unverständlich ist, dass Frau A._____ uns in diesem Zusammenhang nicht aufgesucht hat. Unklar ist der Rücken, bei dem auch schon von unfallunabhänigen Veränderungen die Rede war wie Scheuermann (vor dem Ereignis) oder Abnutzungen (kurz nach dem Ereignis). Auch das Anheben von schweren Kisten, wie in der Vorgeschichte vorgekommen, können zu einem solchen Befund beitragen. 3.3. MRI Arthrographie, Dr. Q._____ vom 27. Januar 2012 Am 27. Januar 2012 wurde im medizinisch radiologischen Institut (MRI) eine MR Arthrographie der Schulter durchgeführt mit folgendem Befund von Dr. Q._____ (Urk. 11/24 S. 3): Leichte AC-Gelenksarthrose. Unauffälliger Musculus deltoideus. Leicht verschmälerter Subakromialraum. Kein Nachweis allfälliger Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette. Dislozierte Ruptur des Labrums superior, mit Riss unter der Bizepssehne hindurch nach posterior mit Einriss in den Bizeps- Anker. Begleitend entlang dem Labrum supero-posterior ausgedehnte paralabrale Ganglienbildung. Gute Muskulatur der Rotatorenmanschette.

- 24 - Unter dem Titel Beurteilung wurde festgehalten: Rubrum des Labrum superior, einer schweren SLAP-Läsioin Typ II entsprechend mit zusätzlich ausgedehnter paralabraler Ganglienbildung. Leichte AC-Gelenksarthrose. Keine Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette. Unauffälliger Musculus deltoideus. 3.4. Bericht von Dr. R._____, Facharzt Chirurgie, Etzelclinic Pfäffikon Dr. R._____ untersuchte die Privatklägerin am 28. März 2012 (Urk. 11/15 S. 3). Er erstattete Dr. O._____ folgenden Bericht: Diagnose Vd.a. AC-Sprengung links · SLAP- Läsion mit Ganglionbildung Anamnese Frau A._____ hat im August eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt. Dabei wurden ihr die Hände auf dem Rücken mit zwei Handschellen gefesselt. Beim Aufstehen wurde ein Hyperextensionsbewegung durchgeführt und die Patientin hat einen Zwick in der Schulter gespürt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Patientin Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Dies vor allem beim Drauf liegen. Sie haben eine MRI- Untersuchung durchführen lassen, welche ein deutliches Labrumganglion zeigt. Hier wird auch eine SLAP- Läsion beschrieben. Das AC- Gelenk wird nicht speziell beschrieben, respektive wird eine leichte Arthrose festgestellt. Patientin meldet sich zur Untersuchung, nachdem in der Physiotherapie nicht der gewünschte Erfolg aufgetreten ist. Befunde Inspektorisch leichte Schwellung des AC- Gelenkes resp. Stufe linksseitig. Keine Atrophien. Freie ROM mit schmerzhafter Flexion in der Endphase und schmerzhafte AR. RM- Tests allesamt negativ. Bizepssehnentest auch mit guter Kraftentwicklung, wenig Schmerzen. Impingementtests deutlich positiv und AC-Gelenkstests positiv. Beschrieben klassische Ausstrahlung im Bereich des Nackens. Beurteilung/Procedere lch glaube, dass beim Hochreissen der Arme eher das AC-Gelenk luxiert wurde. Es würde auch eher zum Unfallmechanismus passen. Dies SLAP- Läsion könnte selbstverständlich auch degenerativ sein. Bei der Ganglionbildung ist dies sogar eher anzunehmen, dass die Ursache länger zurückliegt. Ich habe die Patientin nun in den neurologischen Untersuch geschickt. Falls sie ein Entrapment des N. suprascapularis zeigt, könnte die SLAP- Läsion und das Ganglion für die Schmerzen verantwortlich sein. Falls dies aber nicht der Fall ist, ist es wirklich das AC-Gelenk. Dies könnte mit einer Infiltration bewiesen werden. Nach Erhalten des Untersuchs werde ich Ihnen gerne erneut Bericht erstatten. 3.5. Bericht Dr. S._____, Facharzt Radiologie, vom 7. Sept. 2012 Durch Dr. S._____ vom Medizinisch Radiologischen Institut erfolgte nach Zuweisung durch Dr. O._____ eine Beurteilung des Rückens der Privatklägerin (Urk. 11/19): Klinik Gewaltsamer Wurf auf den Rücken gegen eine Treppen-Kante am 03.08.2011. Persistierende Schmerzen thorakolumbal und am Steissbein. Befund

- 25 - Anlagebedingt normal weiter ossärer Spinalkanal und Streckhaltung der LWS. Erhaltenes dorsales und ventrales Alignement. Keine frischen oder älteren Frakturen, insbesondere normale Verhältnisse am thoracolumbalen Übergang und der Dornfortsätze. Der Conus medullaris als auch die Cauda equina sind normal. Ebenfalls regelrechte Darstellung der Disci der caudal miterfassten BWS. L2-L3: Parazentral rechts gelegene kleine Diskushernie mit diskreter Verlagerung der Nervenwurzel L3 recessal rechts. Kein sicherer Hinweis einer Nervenwurzelirritation. Keine neuroforaminale Einengung. Normales Niveau L3-L4. L4-L5: Dehydrierter und breitbasig vorgewölbter Discus mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 recessal beidseits, linksbetont Keine signifikante neuroforaminale Einengung. Wenig Facettengelenksarthrose. L5-S1: Dehydrierter Discus mit breitbasiger Vorwölbung und zentralem Anulusriss und Kontakt zur Nervenwurzel S1 recessal links. Keine neuroforaminale Einengung. Das ISG und das Os sacrum sowie des Os coccygeum kommt normal zur Darstellung, keine ödematösen Veränderungen und keine Frakturen abgrenzbar. Grosse kortikale Nierenzyste in der linken Niere mit einer Grösse derselben von 5,2 cm. Normale perivertebrale Weichteile. Beurteilung Parazentral rechts gelegene kleine Diskushernie L2-L3 mit Verlagerung bzw. Kontakt zur Wurzel L3 recessal rechts. Wenig Diskopathie auf den unteren beiden Niveaus mit breitbasigen Vorwölbungen und Kontakt zur Nervenwurzel L5 bzw. S1 recessallinks. Anulusriss L5-S1 zentral. Keine Nervenwurzelkompressionen. Keine frischen oder älteren Frakturen thorakolumbal, lumbal, sakral und am Os coccygeum.

3.6. Operationsbericht Dr. T._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und von Dr. R._____ Die Privatklägerin wurde am 20. September 2012 im Spital Lachen an der Schulter operiert. Dem Operationsbericht von Dr. T._____ und Dr. R._____ ist zu entnehmen (Urk. 11/19): Diagnose: Grosse Korbhenkel-SLAP-Läsion und AC-Arthropathie Schulter links Operation: Arthroskopie, periossäre Orthomedanker-Tenodese, acromiale Bursektomie, knöcherne Acromioplastik, knöcherne AC-Resektion, ventrale und dorsale Kaspulotomie Operation mit laminärem Luftstrom. Beach chair-Lagerung der Patientin. Single shot-AB mit Zinacef 1,5 g i.v. Desinfektion mittels Kodan und steriles Abdecken der linken oberen Extremität in gewohnter Art und Weise. Eingehen in das Gelenk durch ein dorsales Standardportal. Intraartikulärer diagnostischer Rundgang. Es zeigt sich eine riesige Korbhenkel-SLAP-Läsion mit nahezu vollständigem Abriss des Orthomedankers mit Auslaufen in das ventrale und dorsale Labrum. Der Bizeps hängt weit in das Gelenk hinein reichend frei. Fotodokumentation. Sehr gute glenohumerale Knorpelverhältnisse mit etwas Kortikosteroid-Auflagerungen, Blande Subscapularis-, Infraspinatus- und Supraspinatussehnen. Nun zunächst im Sulcus bicipitalis Setzen eines Orthomed-Ankers im kranialen Sulcus. Durchschütteln der Fäden durch die Sehne in Lasso loop-Technik und nachfolgend Knüpfen und Kürzen der Fäden. Resektion des intraartikulären Bizepsanteils mitsamt Teilen des ventralen und dorsalen kranialseitigen Labrums. Fotodokumentation. Ventrale und dorsale Kasulotomie. Wechsel nach subacromial, Hier eindrückliche Bursitis. Gründliche Bursektomie. Darstellen des AC-Gelenks, Knöcherne Acromioplastik. AC-Resektion, Einbringen von einer Ampulle Kenacort. Hautnaht intracutan resorbierbar mittels Monocryl-Faden. Proxistrips. Steriler Verband. Procedere: Freifunktionelle Mobilisation aus der Schlinge heraus nach Beschwerden. Analgesie nach Bedarf.

- 26 - Darüber hinaus schrieb Dr. T._____ der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2013 (Urk. 11/29): Von oben genannter Patientin (…) darf ich wie folgt hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Schultergelenkspathologie Stellung nehmen. Am 20.09.2012 wurde, wie bekannt, die Schultergelenks-Arthroskopie mit Tenodese der langen Bizepssehne bei Korbhenkei-SLAP-Läsion durchgeführt. Mit Blick auf den intraoperativen Befund und dem grossen Korbhenkel-artigen Ausriss des Bizeps-Ankers ist davon auszugehen, dass der Schaden unfallbedingt ist. Eine solche Läsion dieser Grösse als rein degenerative Läsion scheint sehr unwahrscheinlich. 3.7. Parteigutachten Dr. U._____, Facharzt Chirurgie Die Beschuldigten reichten vor Vorinstanz ein Aktengutachten von Dr. U._____ ein, der bis Februar 2014 als Chefarzt der Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur tätig war (Urk. 74). Ein Privatgutachten stellt nach Praxis des Bundesgericht eine Parteibehauptung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4). Somit kommt ihm zwar nicht die Stellung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu, es ist aber auch nicht einfach unbeachtlich, denn jede beschuldigte Person hat das Recht, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dabei ist sie in der Wahl der Mittel frei, solange diese Mittel nicht illegal sind und den Verfahrensgang nicht unzulässig erschweren. Beim Privatgutachter Dr. U._____ handelt es sich – entgegen der Behauptung der Privatklägerin (vgl. Urk. 323 S. 45; Prot. II S. 22) – um einen für die vorliegend zu beurteilenden Verletzungen qualifizierten Arzt und seine Argumentation im Gutachten ist zumindest nicht unhaltbar. Dr. U._____ kommt zusammengefasst zum Schluss, dass sich sowohl die SLAP- Läsion als auch die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das angeklagte Ereignis zurückführen liessen (Urk. 74 S. 6 Ziff. 8). Der Umstand, dass Dr. P._____ im Kurzbericht vom 8. August 2011 festgehalten habe "Schulterprüfung unauffällig", sei mit einer akuten traumatischen SLAP-Läsion nicht zu vereinbaren, dagegen mit einem degenerativen Ursprung. Die Feststellung von Dr. O._____, wonach die Schmerzen in den Wochen nach der Konsultation am 24. August 2011 zurückgegangen seien, sei zudem ein klarer Hinweis, dass die später bildgebend festgestellte Läsion nicht mit dem Ereignis am 3. August 2011 im Zusammenhang stehe (Urk. 74 S. 5 Ziff. 4). In Bezug auf die Diskushernie sei

- 27 ein Sturz auf den Rücken ein untypischer Unfallmechanismus. Diskushernien seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ, d.h. durch Abnützung bedingt, und zwar in den meisten Fällen auf chronische axiale Belastungen zurückzuführen und nicht auf akute Überlastungen. Es fänden sich in den medizinischen Akten keine Untersuchungsbefunde, welche einen Zusammenhang zwischen der am 7. September 2012 bildgebend festgestellten Diskushernie und dem Vorfall vom 3. August 2011 belegten (Urk. 74 S. 2 f.) 3.8. Bericht Dr. V._____, FMH Orthopädische Chirurgie / Wirbelsäule Die Privatklägerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Bericht von Dr. V._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ins Recht (Urk. 324/2, inkl. Lebenslauf Dr. V._____). Auch hierbei handelt es sich um ein Parteigutachten, weshalb auf die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen zum Parteigutachten Dr. U._____ verwiesen werden kann. Das Parteigutachten V._____ erweckt doch einiges Befremden. So bezeichnet er das Parteigutachten Dr. U._____ als Gefälligkeitsgutachten und schlägt sich in seinem Bericht auffallend tendenziös auf die Seite der Privatklägerin. Bezüglich Bandscheibenläsion hält Dr. V._____ den Privatgutachter Dr. U._____ für "fachlich nicht kompetent genug", da er "keine Erfahrungen mit wirbelsäulenchirurgischen Problemen" aufweise (Urk. 324/2 S. 3). Dies hält Dr. V._____ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie indes seinerseits nicht davon ab, in seiner Stellungnahme zunächst das im Recht liegende psychiatrische Gutachten von Dr. W._____ (dazu sogleich) als "oberflächlich geführtes Gutachten" zu bezeichnen und schliesslich selbst noch zu einer psychiatrischen Einschätzung der Situation der Privatklägerin zu gelangen (vgl. Urk. 324/2 S. 1 und 3). Das Parteigutachten Dr. V._____ wirkt insgesamt tendenziös, offenkundig unqualifiziert und unsachlich. Das zeigt sich bereits darin, dass Dr. V._____ seine Einschätzung auf von ihm als "unbestritten" bezeichneten Fakten stützt, die aller-

- 28 dings sehr wohl umstritten und nicht belegt sind. So stellt Dr. V._____ ohne Weiteres als gegeben und erstellt hin, dass die Privatklägerin "zuhause die Treppe hinunterstürzte und gegen einen Kristallstein aufstiess", oder dass die Privatklägerin mit Handschellen gefesselt und am Boden liegend "von 2 Polizeibeamten hochgezerrt" worden sei (Urk. 324/2 S. 2). Dies gipfelt in der vorverurteilenden Aussage, dass durch den Sturz ein "eindeutiges Unfallereignis" vorliege, das "durch einen körperlichen tätlichen Angriff durch Polizeibeamte" hervorgerufen worden sei (a.a.O.). Abschliessend kommt Dr. V._____ zum Schluss: "Ich denke daher dass aus seiner Sicht mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" sowohl die Schulter- als auch die Wirbelsäulenläsion unfallkausal, auch mit genügender Adäquanz des Traumas vorliegt, sodass die Patientin nun endlich ein faires, objektives und gerechtes Urteil erhalten sollte" (Urk. 324/2 S. 4, original Schreibweise beibehalten). Auf eine derart tendenziöse Stellungnahme, die auf als erstellt/unbestritten bezeichneten Annahmen beruhen, welche indes weder erstellt noch unbestritten sind, kann nicht abgestellt werden. 4. Beweismittel und Beweisanforderung 4.1. Im vorliegenden Fall stehen sich abgesehen von den Arztberichten im Wesentlichen die Aussagen der beiden Beschuldigten den Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Ergänzt werden diese Beweismittel durch die Aussagen einiger weiterer Personen, welche das Kerngeschehen aber nicht direkt gesehen oder gehört haben. 4.2. Für die Frage, ob die Beschuldigten die Privatklägerin in der ersten und zweiten Phase vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, ist der Grund bzw. die Art und Weise, wie und weshalb die Privatklägerin im Treppenbereich zu Fall gekommen war, von Bedeutung. Diesbezüglich ist hauptsächlich auf die Aussagen der direkt Beteiligten abzustützen. Die Arztberichte vermögen darüber keine Erkenntnisse zu liefern. Anders ist die Frage hinsichtlich der Schulterverletzung in der dritten Phase zu beurteilen, welche gemäss Anklageschrift durch unsach-

- 29 gemässes Aufrichten der Privatklägerin aus liegender in stehende Position entstanden sei. Darauf wird später eingegangen. 4.3. Ist der Sachverhalt strittig bzw. unklar, insbesondere aufgrund sich widersprechender Aussagen, so hat das Gericht nicht einfach festzustellen, welche der Darstellung die glaubhaftere ist. Gemäss Art. 32 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (BGE 124 IV 88 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Eine strafrechtliche Verurteilung kann deshalb nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es dürfen namentlich keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich so verwirklicht hat. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Einzig allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. 4.4. Bilden Aussagen wesentliche Beweismittel, sind diese einer Analyse nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu unterziehen. 4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 5. Allgemeine Grundsätze der Aussagenwürdigung 5.1. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweiterungen hin zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: spontane, detailreiche Schilderungen (auch http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&subcollection_c6=on&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=any&query_words=in+dubio+pro+reo&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-31%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page31

- 30 ausserhalb des zentralen Beweisthemas), individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Aussagen, Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen, strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlastendes, Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde, inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen. 5.2. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegenüber: Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal), Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, stereotype Aussagen auch in Einzelheiten, Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden, Anfügen von Begründungen statt Fakten, abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, Strukturbrüche in den Schilderungen. Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitätskriterien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegenheitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssignal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Phantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 5.3. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen Details falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Phantasiesignale schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenem zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Darstellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale,

- 31 denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisverlust, Interpretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Phantasiesignale und weniger Realitätskennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wiedergaben. 5.4. Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird – so das Bundesgericht im Urteil 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3. – durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. 6. Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten 6.1. Ein Beschuldigter muss sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten und es trifft ihn keine strafrechtlich sanktionierte Pflicht, wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 113 StPO). Zudem hat er im Allgemeinen angesichts der Folgen einer Verurteilung ein plausibles Interesse daran, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Diese prozessuale Stellung einer beschuldigten Person ist im Rahmen der Aussagenwürdigung zwar zu berücksichtigen, bedeutet aber – jedenfalls seit Abschaffung der Inquisition in der frühen Neuzeit – noch nicht, dass einer beschuldigten Person a priori eine tiefere Glaubwürdigkeit zukommt, denn dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss. 6.2. Einige der Beweisanträge der Privatklägerin zielten auf eine umfangreiche Abklärung der Persönlichkeit der Beschuldigten und deren Verhalten im Laufe ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bei der Stadtpolizei ab. Dabei geht es der Privatklägerin offensichtlich darum, den Beschuldigten eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten nachzuweisen, welche deren angeklagtes Verhalten als wahrscheinlicher erscheinen lässt.

- 32 - 6.3. Zwar ist das Ziel der strafrechtlichen Untersuchung die Erforschung der materiellen oder, besser gesagt, der forensischen Wahrheit (Wohlers, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 sowie 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014). In fast jedem Strafprozess gibt es jedoch keine Beschränkung im Umfang der Untersuchung, das heisst, es sind stets immer noch weitere Untersuchungshandlungen möglich. Dies führt notgedrungen zu einer gewissen Beschränkung auf Untersuchungshandlungen, die potentiell oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Resultat führen. Eine rein theoretische Möglichkeit genügt dabei nicht. Das Legalitätsprinzip verlangt nicht nur für die Einleitung eines Strafverfahrens einen genügenden Anfangsverdacht, sondern auch während der Untersuchung bei der Wahl bzw. dem Ausmass der Untersuchungshandlungen. Reine Ermittlungen ins Blaue hinaus mit der blossen Hoffnung etwas zu finden, sind unzulässig, zumal auch die Strafuntersuchungsbehörden die Verhältnismässigkeit zu anderen Grundrechten, wie dem Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK wahren müssen. Auch vorliegend ist deshalb mangels irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte auf eine persönlichkeitsbedingte Gewaltbereitschaft oder systematische Gewaltausübung durch die Beschuldigten der Beizug der gesamten Personalakten der Beschuldigten sowie die Erforschung von Tätigkeiten und Äusserungen der Beschuldigten nach dem 3. August 2011 nicht zulässig, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen wurden (dazu bereits vorstehend). 7. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 7.1. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Bezug auf den angeklagten Vorfall ist insbesondere mit fortschreitender Verfahrensdauer stark gesunken. Sie ist der festen Überzeugung, dass sich zahlreiche Personen gegen sie verschworen haben. Das Ziel des "geheimen Verfolgungsmanagements Auftrags der Stadtpolizei" sei es, sie zwangsweise zu psychiatrisieren und zu medikamentieren (Urk. 19/1). Der Vorfall vom 3. August 2011 sei das Resultat von jahrelangen massivsten Misshandlungen und Zwängereien seitens der Stadtpolizei Zürich

- 33 - (Urk. 5/1 Antwort 26). Sie werde seit 2004 vom Staat psychologisch terrorisiert (Urk. 299/27). 7.2. Immer wieder überwirft sich die Privatklägerin ohne nachvollziehbaren Gründe mit Leuten, die in das vorliegende Strafverfahren involviert sind, beispielsweise mit früheren Rechtsbeiständen oder dem erwähnten Nachbarn L._____, gegen den sie wegen Falschaussage in dieser Sache eine Strafanzeige einreichte (Urk. 6/3 S. 3). Den Zeugen AA._____ bezeichnete die Privatklägerin als Dreckschurken, als Satanskind und Serienmörder, der seit 1993 eine Mordkampagne gegen sie führe (Urk. 299/1). Dies obschon sie ihm in einem Email unmittelbar nach dem Vorfall am 3. August 2011 noch mitteilte: "Danke AA._____, dass du gekommen bist. Auf die Idee, dass ich Euch damit Sorgen bereiten könnte, kam ich nicht wirklich" (Urk. 9/3/1). Der die Privatklägerin behandelnde Arzt Dr. O._____ schilderte in seinem von der Staatsanwaltschaft angeforderten ärztlichen Bericht, er habe durch die Privatklägerin so vieles über sich ergehen lassen müssen, wie noch von keinem anderen seiner 16'000 Patienten zuvor (Urk. 11/32). Im Zusammenhang mit der Personenkontrolle anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht macht die Privatklägerin geltend, die Polizeibeamtin habe ihr unter die Hose an die nackten Beine und die Scheide gegriffen (Urk. 286). Sie wisse, dass Bullen gewaltsüchtige sexistische Perverslinge sein können. Bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin ihr Erscheinen in Frage, weil sie sich wieder nackt ausziehen und sich splitternackt an der Scheide begrapschen lassen müsse (bspw. Emails vom 6. bis 9. Mai 2016, Urk. 299/43-48). Von einer Personenkontrolle mit Ausziehen der Kleider ist nichts aktenkundig und aufgrund der Unverhältnismässigkeit bzw. Unnötigkeit wäre sie auch völlig unüblich. 7.3. Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche Eingaben und Ausdrucke von Emails der Privatklägerin an Personen, welche in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren standen oder stehen. Diese Eingaben und Emails füllen inzwischen mehr als zwei Bundesordner (vgl. nur die 150 Emails/Eingaben vom 21. April 2016 bis 21. August 2016, Urk. 299/1-150). Die Privatklägerin erhebt gegenüber der untersuchungsführenden Staatsanwältin und den Verfahrensleitun-

- 34 gen massive Vorwürfe der Voreingenommenheit. Immer wieder beklagt sie sich, dass sie als Opfer keinen Schutz habe und sie nicht das nötige Gehör finde (Urk. 18/5/4). Die beiden Beschuldigten betitelt die Privatklägerin als Mörder und Amokläufer, andernorts als Lügenpolizisten, Prügler, Psychos und unberechenbare Brutalos. Die verfahrensführenden Richter betitelt sie mit "Dreckskerle, Schurken" und "Amts-terroristen", oder sie schreibt "sie zwei sind korrupte Richter" oder "ihr zwei spinnt echt" (Email vom 5. Mai 2016, Urk. 299/40-42). Bedenken erweckt aber nicht oder weniger der Inhalt der Mitteilungen, sondern vielmehr der querulatorische Charakter, der ungebremste, teilweise sprunghafte Redebzw. Schreibfluss der Privatklägerin, der manchmal so stark ist, dass sie kaum mehr imstande ist, ganze Sätze zu formulieren (Email vom 29. April 2016, Urk. 299/32: "Öderen ein normaler Richter und Kdt und SR die den Bullen verbieten in bewaffneter Uniform zu kommen"; Urk. 299/33: "Sie haben nix zu sagen im agerichtsaal herschende Berufkillerbin Unifprm mit Waffen"; Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43: "Aber dann am 19.5.16 wieder an mir herumgrabschen in die Vagina greift und die geplante Verhandlung mir DAS rechtliche Gehör mitdenken Hauptindizienbeweisen verweigert"). Die orthographischen Tippfehler häufen sich dann in groteskem Ausmass, trotz den grundsätzlich guten sprachlichen Fähigkeiten der Privatklägerin (anstelle vieler Urk. 280/1, 299/1, 299/2, 299/4, 299/18 usw.). Unverkennbar ist, dass die Emails zunehmend in stark agitiertem Zustand geschrieben wurden, häufig mitten in der Nacht. Sowohl die grafische Darstellung (z.B. Fett- und Sperrdruck, einzeilig, unterschiedliche Schriftgrössen etc.; anstelle vieler Urk. 292) als auch die sprachlichen Formulierungen und teilweise auch die Zeitpunkte der Absendung der Emails mitten in der Nacht sowie der grosse cc-Adressatenkreis, dokumentieren, dass sich die Privatklägerin oft in einem kafkaesken Zustand von Ohnmacht und nervlich höchster Anspannung befindet (anstelle vieler Urk. 9/72 oder Urk. 292). Vielerorts erhebt die Privatklägerin Vorwürfe gegen die Polizei, welche teilweise in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigten stehen (anstelle vieler Urk. 287). So sei sie 12 Jahre nur als Täterin mit Nacktausziehen erniedrigt worden und insgesamt 7 Polizisten hätten sich an ihr vergriffen (Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43). Nebst vielen Beschimp-

- 35 fungen enthalten die Mitteilungen manchmal auch gewisse versteckte oder offene Drohungen wie "Auch ich muss in Zukunft töten" oder "Mord, Tötung, das ist die Lösung", "Da ist jeder Mord – ob Selbst- oder Fremdmord – gerechtfertigt", "Lösung: Mord, Tötung von C._____ B._____ oder mir", "Mord und Totschlag, diese Sprache versteht Ihr" und "wir Opfer müssen Angreifer ermorden", "ich glaube Selbstmord wäre jetzt dann für uns alle die beste Lösung", "Die Endlösung erscheint mir hier unter diesen Umständen […] unumgänglich", "Exit Dignitas usw. verstehen uns Unfallopfer", "Bevor ich mich weiter mit Euch abgebe ist ein geplanter sauberer Selbstmord für uns alle sicher eine saubere Sache" (Urk. 299/9, 299/26, 299/27, Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43). 7.4. Zweifel an der Objektivität ihrer Belastungen gegen die Beschuldigten erweckt beispielsweise auch ihre Äusserung, wonach die Beschuldigten "verdammte Berufskiller" seien (Email vom 2. Juni 2016, 22:24 Uhr; Urk. 299/64). 7.5. Der Psychiater Dr. W._____ erwähnt in seinem Gutachten vom 13. September 2013, dass bereits im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Privatklägerin (dort in der prozessualen Stellung als Beschuldigte) von Prof. Dr. AB._____ und Dr. AC._____ ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit der Privatklägerin erstellt worden sei. Darin werde von einer schweren psychischen Störung mit Verdacht einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen (Urk. 12/3 S. 9). Dr. W._____ verneinte zwar eine paranoide Schizophrenie, ging aber von einer paranoid-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.8) aus (Urk. 12/3 S. 54 und 57). Es zeige sich bei der Privatklägerin eine rasche Bereitschaft, sich angegriffen und erniedrigt zu fühlen, gleichzeitig eine auffallende, geringe Fähigkeit zu Objektivierungsleistungen und selbstkritischem Introspektionsvermögen (Urk. 12/3 S. 5). Demgegenüber reichte der frühere Vertreter der Privatklägerin in deren Strafverfahren ein Schreiben des Psychiaters Dr. AD._____ ein, worin dieser seine "Assoziationen" zum Gutachten W._____ mitteilte (Urk. 274/9). Er verortete – allerdings ohne eigene Explorationen der Privatklägerin – Mängel im Gutachten W._____. Immerhin schliesst auch Dr. AD._____ seine Assoziationen mit der Bemerkung, dass er nicht sicher sei, ob die Privatklägern tatsächlich nicht therapierbar sei. Einer weiteren psychiatrischen Begutachtung durch Dr. AE._____

- 36 - (im Verfahren SB140239) widersetzt sich die Privatklägerin vehement; auf einen ersten telefonischen Kontaktversuch hin reagierte sie mit einer Strafanzeige gegen Dr. AE._____ (Email vom 2. Mai 2016, Urk. 310). Die Gutachterin erstellte folglich ein psychiatrisches Aktengutachten vom 14. Juli 2016 (im Verfahren SB140239), das die Privatklägerin ihrer Eingabe vom 11. August 2016 beilegte und so in das vorliegende Verfahren einbrachte (Urk. 426 Beilage 1). Die Gutachterin attestierte der Privatklägerin seit dem Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 (von ihrem damaligen Ehemann) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10), welche sich nach dem hier zu beurteilenden Vorfall vom August 2011 deutlich akzentuiert habe. Aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen eruierbar. Bei diesen Störungen, die nach wie vor fortdauern, handle es sich um eine schwere psychische Störung (Urk. 426 Beilage 1 S. 50). 7.6. Im Lichte dieser Umstände muss davon ausgegangen werden bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht immer die nötige Objektivität zukommt und stark von persönlichen Interpretationen geprägt sind. Insbesondere auf heutige Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen am 3. August 2011 kann deshalb kaum mehr abgestellt werden. Der psychische Zustand der Privatklägerin bzw. ihre unbeirrbare Fixierung auf die Opferrolle gegenüber der Polizei, welche sie jahrelang misshandelt habe, führt dazu, dass am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen Zweifel angebracht sind. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Aussagen von Personen, die im Zusammenhang mit dem von ihnen zu schildernden Vorfall stark von Emotionen besetzt sind, weniger zuverlässig sind als Aussagen von Personen, die keinen emotionalen Bezug und keine persönliche Betroffenheit zum geschilderten Vorfall aufweisen. Das schliesst im Einzelfall selbstverständlich wahrheitsgemässe Aussagen nicht aus; solche allgemeinen empirischen Tatsachen müssen aber im Lichte der Unschuldsvermutung bei der Aussagenwürdigung einfliessen. Andererseits darf aufgrund des heutigen psychischen Zustandes der Privatklägerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie auch im Zeitpunkt des angeklagten

- 37 - Vorfalles derselben Wahrnehmungseinengung unterlag. Immerhin ist eine deutliche Aggravierung im Laufe des Verfahrens festzustellen. Abgesehen davon ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bei der strafrechtlichen Beurteilung der Polizeiaktion vom 3. August 2011 aber ohnehin von beschränkter Bedeutung. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist viel mehr die Glaubhaftigkeit einer Aussage massgebend als die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123). Heutige Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch der Beschuldigten sind zudem von beschränktem Wert, weil seit dem Vorfall am 3. August 2011 inzwischen mehrere Jahre verstrichen sind. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich Beteiligte besser an Details erinnern können als bei zeitlich tatnahen, früheren Aussagen. Abgesehen davon ist eine handgreifliche Auseinandersetzung am 3. August 2011 ebenso erwiesen wie gewisse Verletzungen der Privatklägerin. 8. Berufliches und persönliches Verhältnis zwischen der Privatklägerin und den Beschuldigten und den Zeugen 8.1. Wie bereits erwähnt, ist die Privatklägerin selbst ehemalige Stadtpolizistin und frühere Berufskollegin der beiden Beschuldigten. Im Jahre 2010 schied sie aus dem Dienst aus. Den Grund wollte sie nicht angeben (Urk. 5/2 S. 20). Über den Beschuldigten C._____ äusserte sich die Privatklägerin negativ. Es seien immer wieder Klagen nach Verhaftungen über ihn gekommen. Sie habe ihn als Polizisten in Erinnerung, der eher zu Gewalt neige (Urk. 5/1 S. 3 f.). Der Beschuldigte B._____ sei eher der zurückhaltende Typ. 8.2. Der Beschuldigte B._____ sagte aus, er habe während der gemeinsamen Arbeitszeit ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt (Urk. 4/2 S. 3). Danach habe er nichts mehr mit ihr zu tun gehabt. Der Beschuldigte C._____ führte aus, er wisse nur, dass die Privatklägerin bei der Stadtpolizei gearbeitet habe. Er kön-

- 38 ne sich noch erinnern, dass er einmal anlässlich einer Fallübergabe mit ihr zu tun gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er kenne sie nicht näher. 8.3. Der Zeuge M._____ war am Tag des Vorfalls sogenannter Brandtouroffizier und erschien in einer späteren Phase des Geschehens am Wohnort der Privatklägerin (Urk. 6/4 S. 2). Die Funktion Brandtouroffizier definierte er in dem Sinne, dass es sich um den Ausrückdienst handle, der in gewissen Situationen, bei schwierigen Fällen oder Ähnlichem zum Tragen komme (Urk. 6/4 S. 3). Mit den Parteien sei er weder befreundet noch verfeindet. Die Frage, ob er öfters mit den Beschuldigten zu tun gehabt habe, verneinte er (Urk. 6/4 S. 2). Die Privatklägerin habe er beim Einsatz am 3. August 2011 erstmals bewusst wahr genommen, da er während deren Zeit bei der Stadtpolizei keine Berührungspunkte mit ihr gehabt habe (Urk. 6/4 S. 4). Nachträglich habe er sich mit den ehemaligen Vorgesetzten der Privatklägerin in Verbindung gesetzt, um abzuklären, ob die Privatklägerin noch über eine Dienstwaffe verfüge oder nicht. Im Rapport habe er gesehen, dass der Privatklägerin eine solche verweigert worden sei. Zudem habe er vernommen, dass es schwierig gewesen sei mit der Privatklägerin (Urk. 6/4 S. 4). 8.4. Der Zeuge AA._____ wurde am 3. August 2011 von der Einsatzzentrale an den Ort des angeklagten Geschehens beordert. Er sei Leiter der Fachstelle Psychologie und Organisationsberatung (Urk. 6/5 S. 3). Er bilde einerseits Polizeiaspiranten und -aspirantinnen aus, sei beratend tätig und mache auch polizeiliche notfallpsychologische Interventionen, so auch beim angeklagten Vorfall am 3. August 2011. Die beiden Beschuldigten kenne er nicht gut, weil er abgesehen vom besagten Vorfall, nie mit ihnen zu tun gehabt habe (Urk. 6/5 S. 4). Die Privatklägerin kenne er von der Zeit, als sie Aspirantin gewesen sei. Er habe vor dem 3. August 2011 sporadisch per Email mit ihr Kontakt und das Gefühl gehabt, dass sie etwas innerhalb der staatlichen Institutionen bekämpfen müsse, Recht und Gerechtigkeit erlangen wolle (Urk. 6/5 S. 12). Ebenso habe er im Rahmen des Austritts der Privatklägerin bei der Stadtpolizei Kontakt mir ihr gehabt. Es sei um arbeitsrechtliche Differenzen gegangen (Urk. 6/5 S. 5). Nach dem Vorfall vom 3. August 2011 habe er dann 200-300 Emails von ihr erhalten. Er habe sie auch

- 39 zwei oder drei Mal persönlich getroffen. Er habe einerseits erreichen wollen, dass sie sich anwaltlich vertreten lasse, andererseits hätten die in der Wortwahl teilweise aggressiven Emails unklare Drohungen enthalten. Inzwischen habe er keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin, wohl weil er mittlerweile auch auf ihre Liste der Feindbilder hinzugefügt worden sei (Urk. 6/5 S. 5). 8.5. Dass die Beschuldigten oder die beiden Zeugen M._____ und AA._____ irgendwelche speziellen negativen Beziehungen zur Privatklägerin aus früheren Zeiten gehabt hätten, welche ein Interesse, sie falsch zu belasten, begründen könnten, ist deshalb nicht wahrscheinlich. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Privatklägerin stark negative Gefühle gegen Angehörige der Stadtpolizei hegt. A. Körperverletzung in Phase 1 bzw. 2 – Schürfungen, Rötung, Druckdolenz sowie Diskushernie 1. Rollen der Beschuldigten im Handlungsablauf 1.1. Soweit die Anklage die Handlungen der ersten Phase eventualiter dem Beschuldigten C._____ zuordnet, lässt sich dies anhand der Akten nicht belegen. B._____ und C._____ sagten übereinstimmend aus, dass B._____ in der ersten Phase mit der Privatklägerin interagierte als C._____ draussen war, um auf Aufforderung des Nachbarn hin den Streifenwagen, einen VW-Bus, umzuparken (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 4, Prot. I S. 22). Der Nachbar L._____ sagte als Zeuge in Anwesenheit der beiden Beschuldigten aus, er können nicht mehr mit Sicherheit sagen, wer das Polizeifahrzeug auf seine Bitte hin beiseite gestellt habe. Der Beschuldigte B._____ sei es aber sicher nicht gewesen (Urk. 6/3 S. 6). Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb B._____ und C._____ ihre Rollen im Geschehen hätten tauschen sollen. Ihre übereinstimmende Version, wonach C._____ nach draussen gegangen sei, steht zudem im Einklang mit der Zeugenaussagen des Nachbarn. Auch der Nachbar hat keinerlei erkennbares Interesse, den Beschuldigten C._____ wahrheitswidrig zu entlasten bzw. B._____ wahrheitswidrig zu belasten, da er mit den Parteien weder befreundet noch verfeindet sei und für ihn im Zeitpunkt seiner Aussage die Bedeutung der Frage, wer das Polizeiauto umgeparkt

- 40 habe, mangels näherer Kenntnis des Anklagevorwurfs gar nicht erkennbar war (Urk. 6/3 S. 3). 1.2. In Bezug auf den in der Anklage dargestellten Sturz der Privatklägerin sind gewisse Unterschiede in den Darstellungen der beiden Beschuldigten festzustellen, was allerdings teilweise auch auf unterschiedliche Wahrnehmungsperspektiven zurück zu führen sein kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass allzu identische Schilderungen auf eine vorgängige Absprache hindeuten können, wofür vorliegend keine Hinweise bestehen. 1.3. Aussagen des Beschuldigten B._____ 1.3.1. B._____ hielt in seinem Rapport vom 7. August 2011 fest (Urk. 9/3/1): "Vor Ort trafen wir auf A._____, welche, als sie uns erblickte, sofort wieder ins Haus rannte. Durch die Türe rief sie uns zu, dass wir verdammte Lügner seien und verschwinden sollen. Wir begaben uns dann zu der Eingangstüre, welche unverschlossen war. A._____ rannte daraufhin in den ersten Stock und schloss sich im Zimmer ein. Durch uns wurde versucht mit ihr zu sprechen, was aber nicht möglich war. Nach ca. 20 Minuten stürmte sie unvermittelt aus dem Zimmer, die Treppe hinunter und wollte das Haus verlassen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, wie ihr psychischer Zustand war, wurde sie gebeten im Haus zu bleiben. Sie reagierte sofort sehr aggressiv und stiess Schreibenden zur Seite. Sie musste dann mit der nötigen Körpergewalt arretiert werden, wobei sie sich massiv, durch Schlagen und Treten, zur Wehr setzte. In der Folge wurde sie im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt." 1.3.2. In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Mai 2012 sagte B._____ aus: "Ich hielt sie weiter fest, sie wollte sich losreissen. Mein Kollege kam zu Hilfe. Er hielt sie am anderen Arm fest. Zu dritt gingen bzw. stolperten wir die paar Tritte nach unten. Es war dort sehr eng, denn es standen auch noch Schuhe und Schachteln im Treppenbereich. Das ganze Material fiel auch noch auf den Vorboden. Die Geschädigte wehrte sich. Bei der Wand unten auf der Höhe der Glastüre wollten wir ihr die Handschellen anlegen. Als sie dies merkte, liess sie sich auf die

- 41 - Knie fallen. Wir legten sie auf den Boden und konnten ihr so die Handschellen am Rücken anlegen" (Urk. 4/2 S. 4). 1.3.3. Vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte B._____ (Prot. I S. 23). "Herr C._____ hat den Wagen umparkiert. Die Türe oben ging auf und sie [die Privatklägerin] kam die Treppe runtergerannt. Ich habe Herrn C._____ gerufen. (…). Sie kam runtergerannt und ich habe ihr gesagt, dass sie bitte drin bleiben solle. Sie hat mich jedoch nicht beachtet. Als sie auf meiner Höhe ankam, habe ich sie am linken Unter- und Oberarm – nicht fest – gehalten. (…). Ich wusste nicht, was sie im Zimmer gemacht hatte und der Kollege war auch noch nicht ganz da; deshalb wollte ich sie nicht rauslassen. Sie [die Privatklägerin] hat mit dem rechten Arm ausgeholt und mich auf die Brust geschlagen. Sie wollte sich losreissen. Es war keine Kommunikation möglich." Auf die Frage, weshalb man der Privatklägerin schliesslich Handschellen angelegt habe, gab der Beschuldigte B._____ zur Antwort: "Weil sie, auf gut Deutsch gesagt, ausgeflippt ist. Sie hat herumgetreten" (Prot. I S. 24). 1.4. Aussagen des Beschuldigten C._____ 1.4.1. Der Beschuldigte C._____ sagte an der voristanzlichen Befragung aus: "Ich erinnere mich, dass ich im Auto sass, als ich die Rufe meines Kollegen hörte. Ich weiss nicht mehr, ob ich das Auto schon bewegt hatte oder nicht" (Prot. I S. 16). Auf die Frage, welche Situation er bei der Rückkehr ins Haus angetroffen habe: "Frau A._____ war ausser sich und sehr laut. Es war bereits ein Handgemenge im Gange". (…). "Sie befanden sich im Eingangsbereich, beide in stehender Position." 1.4.2. Weiter gab C._____ in seiner staatsanwaltlichen Befragung am 24. Mai 2012 zu Protokoll: "Weil sie sich nicht beruhigte, entschlossen wir uns, ihr die Handschellen anzulegen. Wir versuchten dies als sie noch stand. Es fand alles im Eingangsbereich statt, wo alles sehr eng ist. Es hat noch einen kleinen Treppenabsatz dort. So kam es, dass wir mit ihr zu Boden gefallen sind. Dann gelang es uns ihr die Handschellen anzulegen" (Urk. 4/1 S. 4).

- 42 - 1.4.3. Die Frage, ob sie sich wegen der Gegenwehr der Privatklägerin nicht eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte überlegt hätten, verneinte C._____ (Urk. 4/1 S. 8). Er nehme dies bei einer Verhaftung in Kauf. Sein Kollege [B._____] habe sich dies schon überlegt, zumal er von der Privatklägerin ganz am Anfang einen Schlag erhalten habe. Sie seien dann aber davon weggekommen (Urk. 4/1 S. 8). 1.5. In ihrer Konfrontationseinvernahme vom 3. Oktober 2012 und vom 27. Februar 2014 hielten die Beschuldigten an ihren früheren Aussagen fest (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/2 S. 3). Der Beschuldigte C._____ erklärte, er wisse mit Sicherheit, dass er [und nicht B._____] aus dem Haus gegangen sei (Urk. 7/2 S. 3). 1.6. Die Aussagen von C._____ und B._____ tönen nicht unglaubhaft. Gestützt auf diese Aussagen lässt sich die Version in der Anklageschrift, wonach B._____ die Privatklägerin alleine zu Boden gebracht habe, bevor C._____ vom Umparken zurück gekehrt war (bzw. vice versa in personam), jedenfalls ebenso wenig stützen wie die Version der Privatklägerin, wonach es C._____ gewesen sei, welcher sie zu Boden gebracht habe (Urk. 5/2 S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sturz erst in der zweiten Phase erfolgt war, d.h. nachdem C._____ – nach dem Umparkieren des Polizeifahrzeugs – B._____ zu Hilfe eilte, d.h. in Anwesenheit bzw. unter Mitwirkung beider Beschuldigter. 2. Ursache und genauer Ablauf des Sturzes 2.1. Auch wenn der Beschuldigte B._____ lediglich von einem Stolpern über die paar Treppenstufen spricht, kann zusammen mit der Aussage von C._____, wonach sie zusammen mit der Privatklägerin bei der Treppe zu Fall gekommen seien, als rechtsgenügend nachgewiesen gelten, dass ein Sturz der Privatklägerin im Gerangel mit den beiden Beschuldigten stattgefunden hat. Auch die von der Privatklägerin eingereichten Fotos vom "Tatort" belegen sehr beengte Platzverhältnisse auf besagter Treppe bzw. vor der Hauseingangstüre, insbesondere weil die sechs Treppenstufen auf der einen Seite mit kleinen Holzkisten, Schuhen und anderen Gegenständen belegt sind (Urk. 9/60 und 11/24/9). Zudem kann auch als

- 43 erwiesen gelten, dass die Privatklägerin bei diesem Sturz gewisse Verletzungen erlitten hat. 2.2. Ausgehend allein von den Schilderungen der beiden Beschuldigten lässt sich erstellen, dass B._____ die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung hindern wollte, bis der via Einsatzzentrale aufgebotene Brandtouroffizier M._____ und der Polizeipsychologe AA._____ eintrafen. Die Privatklägerin wollte nach draussen gehen und wehrte sich deshalb physisch und lautstark verbal gegen den Griff von B._____. Es gab ein Gerangel zwischen ihr und B._____, als C._____ vom Umparkieren wieder zurück kam und sich ebenfalls daran beteiligte. In der Folge kam es zu einem ungeplanten, d.h. unabsichtlichen und ungewollten Stolpern der Gruppe im Bereich der Eingangstreppe und die Privatklägerin schlug mit dem Rücken auf die Stufen bzw. auf Gegenstände, die dort standen. 2.3. In der polizeilichen Befragung vom 23. August 2011 schilderte die Privatklägerin das Geschehen am 3. August 2011 bis zum Sturz wie folgt (Urk. 5/1 Antwort 14; Unterstreichung von Gericht hinzugefügt): "Ich sass oben im 1. Stockwerk am Computer und sah, dass M._____, C._____ und B._____ ihre Fahrzeuge draussen parkierten. Mein Nachbar, der vis à vis wohnt, konnte mit seinem Fahrzeug nicht herausfahren. Ich ging hinunter zum Hauseingang im inwendigen Treppenhaus. Als ich unten ankam, packte mich der grössere/stämmigere von beiden am Arm. Ich wollte den Polizisten mitteilen, dass sie ihre Fahrzeuge auf die Parkplätze stellen und mit dem Nachbarn die Diskussion aufhören sollen. Ich sagte, er solle mich loslassen. Ich bewegte meinen Arm. Er schlug mich mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden. Ich fiel mit meinem Rücken auf eine Holzkiste und auf die Treppe. Steintreppe. Die Kante bohrte sich in meinen Rücken. Die Schulter war auch aufgeschürft, das Knie und der Unterarm. Mir hat es den Atem verschlagen." 2.4. Obschon dies die zeitlich tatnächste Aussage der Privatklägerin ist, erscheint sie auffällig knapp, detailarm und leblos. Es fehlt dieser Darstellung auch weitgehend an den bereits geschilderten Realitätskriterien. So wirkt beispielsweise die behauptete Sorge um die parkierten Polizeifahrzeuge bzw. dass der Nachbar nicht mehr hinausfahren habe können, recht künstlich angesichts des

- 44 - Umstandes, dass die Privatklägerin befürchtet habe, man wolle sie in eine psychiatrische Klinik einweisen (Urk. 5/1 Antwort 18 und 19, Urk. 5/2 S. 13). Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin das ganze Geschehen bis zum Zeitpunkt, als sie aus dem Zimmer im 1. Stock herunterkam, zunächst völlig ausblendete (Urk. 5/1 Antwort 14). Dies ist ungewöhnlich für eine wahrheitsgemässe objektive Schilderung; immerhin erfolgte diese Befragung fast drei Wochen nach dem Vorfall, weshalb man nicht sagen kann, die Privatklägerin sei bei dieser Befragung eben noch stark durch das Vorgefallene blockiert bzw. schockiert gewesen. Wenig glaubhaft tönt die Passage in der Aussage der Privatklägerin "Ich sagte, er solle mich loslassen. Ich bewegte meinen Arm. Er schlug mich mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden" (Urk. 5/1 Antwort 14). Der Satz zur Armbewegung macht keinen Sinn und erweckt viel eher den Eindruck eines verunglückten Versuchs der Privatklägerin, einen Schlag gegen B._____ herunter zu spielen. Ein starker Strukturbruch ist dann die unmittelbar danach erfolgte Darstellung, C._____ habe sie mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden geschlagen. Der nicht vorbefasste Leser fragt sich sofort, weshalb denn der Polizist so unvermittelt zugeschlagen haben soll. Bloss weil die Privatklägerin ihren Arm bewegte? Zudem ist unklar, was mit der Formulierung "mit seinem gesamten Körpergewicht geschlagen" gemeint sein soll. Im üblichen Sprachgebraucht spricht man davon, dass jemand mit seinem gesamten Körpergewicht z.B. etwas beiseite drückt, aber nicht, dass jemand damit schlägt. Auffällig ist, dass die Privatklägerin das ganze Geschehen bis zu diesem Punkt ohne lebensnahe Dynamik, unter weitgehender Weglassung eigener Handlungen oder Äusserungen schildert. Solche undifferenzierten und lückenhaften Darstellungen im Kerngeschehen sind gemäss der Lehre der Aussagenpsychologie Kennzeichen für unwahre, d.h. einseitige, nicht objektive Darstellungen. 2.5. In der staatsanwaltlichen Befragung vom 3. Oktober 2012 gab die Privatklägerin das Geschehen wie folgt wieder (Unterstreichung vom Gericht hinzugefügt): "Als ich die Treppe vom 1. Stock herunterkam, dort wo sich auf der Skizze auch das Kreuz befindet, sah ich Herrn C._____ oberhalb der Treppe, bei der zweiten Türe stehen. Ich hielt an, denn Herr C._____ hat mir mit seiner linken Hand ausgestreckt und eine Bewegung gegen meine Schulter gemacht. Ich

- 45 schaute ihm in die Augen und bat ihn, den Arm wegzunehmen. Ich erhielt keine Antwort. Ich habe mit meiner flachen rechten Hand und leicht gehobenem Unterarm versucht, seinen Arm weg zu drücken. Der Druck von ihm wurde immer grösser. Er wird sagen, es sei fest gewesen, das war es ganz sicher nicht, es war sanft. Dabei sagte ich, dass er seinen Arm wegnehmen soll. Ich habe dies als Frage formuliert, das weiss ich noch ganz genau. Dann ging alles zusammen. Kaum hatte ich ihn leicht berührt, schlug er mich bereits zusammen. Es ging so schnell, dass ich es nicht genau weiss. Ich wurde im oberen Treppenbereich zu Boden gebracht, dies auf der ersten Stufe. Dort beginnt die Steintreppe. Ich fiel auf einen Holzharrass, der sich auf der obersten Treppenstufe befindet. Auf der 2. Treppenstufe nach unten befand sich dann dieser Stein (die Geschädigte hat den betreffenden Stein mitgebracht und zeigt ihn, knapp 20 cm). Ich habe ihn auch schon fotografiert und die Bilder befinden sich in den Akten. Der Stein war schon immer auf der Treppe. Es hat mir den Atem genommen." 2.6. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach C._____ derjenige gewesen sei, der sie am Verlassen des Hauses habe hindern wollen und anschliessend zu Boden geworfen habe, kann nicht stimmen bzw. ist, wie bereits erwähnt, durch die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten und des Zeugen L._____ widerlegt. Die Erklärung der Privatklägerin zu diesem Widerspruch, B._____ versuche C._____ zu schützen, leuchtet nicht ein, da B._____ zu diesem Zweck wohl kaum sich selbst belasten würde (Urk. 5/2 S. 14). Befremdend wirkt bei dieser Vertauschung der Personen, dass die Privatklägerin dazu angab, sie sei sicher, dass es C._____ gewesen sei und sie schildert auch im Detail, die angeblichen Handlungen von C._____ (Urk. 5/2 S. 12 und 15). Eine unabsichtliche Verwechslung der Personen erscheint sehr unwahrscheinlich, denn die Privatklägerin konnte die beiden Beschuldigten gut auseinander halten (Urk. 5/2 S. S. 4). Sie erwähnte, dass C._____ die Führung inne gehabt habe und B._____ der Dienstjüngere, der Friedlichere und Ausgeglichenere sei. Auch die Aussage der Privatklägerin, sie habe C._____ gesagt, er sei immer noch "das gleiche Arschloch" wie früher, lässt eine Verwechslung als praktisch ausgeschlossen erscheinen (Urk. 5/2 S. 11). Erklärbar ist das Verhalten der Privatklägerin entweder mit einem stark getrübten Erinnerungsvermögen oder dem Umstand,

- 46 dass sie vor allem gegenüber C._____ aus ihrer früheren Dienstzeit bei der Stadtpolizei negative Gefühle hegt. Beide Gründe führen dazu, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin erhebliche Vorbehalte angebracht sind. 2.7. Zum Geschehen vor der tätlichen Auseinandersetzung führte die Privatklägerin auf Nachfrage hin aus, sie habe auf der gegenüberliegenden Strassenseite das Polizeiauto und zwei Uniformierte herausspringen gesehen. Es sei ganz schnell gegangen und sie habe gehört, wie die Haustüre geöffnet worden sei (Urk. 5/2 S. 5). Diese Version, wonach die beiden Beschuldigten ohne zu Läuten oder zu Klopfen sofort in die Wohnung eingedrungen seien, ist wenig glaubhaft, da es gar keinen äusseren Grund gab, derart forsch in die Wohnung einzudringen. Die Privatklägerin schilderte ja selbst, dass die Atmosphäre zuerst ruhig und entspannt gewesen sei (Urk. 5/2 S. 10). Dagegen wirkt die übereinstimmende Version der Beschuldigten viel lebensnaher, wonach sie zunächst an der Eingangstüre geläutet und mehrere Minuten gewartet hätten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3). Sie hätten dann die Privatklägerin durch die Glastüre gesehen und gehört, wie sie sie beschimpft und zum Verschwinden aufgefordert habe. 2.8. Unnatürlich wirkt wiederum die Aussage der Privatklägerin über die Plötzlichkeit des massiven tätlichen Übergriffs von C._____. Sie habe zunächst einige Minuten in ruhiger Atmosphäre mit den Beschuldigten gesprochen. Sie habe weder jemanden provoziert, noch sei sie laut geworden und habe auch keine Gewalt eingesetzt; sie sei ruhig ins Zimmer nach oben gegangen (Urk. 5/2 S. 10 f.). Sie habe sich stets kooperativ verhalten (Urk. 5/2 S. 13 und 15). Sie sei dann vom Zimmer heruntergekommen. Kaum habe sie C._____ leicht berührt, habe er sie zusammengeschlagen (Urk. 5/2 S. 7). Es ist lebensfremd, dass die Situation ohne äusseren Anlass, nur wegen einer leichten Berührung, so unvermittelt und so massiv eskalierte. Solche schlecht erklärbare Wendungen im Geschehnisablauf, ohne Einbettung in eine realitätsnahe Gesamtdarstellung, beeinträchtigen im Allgemeinen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Hier tönen die Aussagen der Beschuldigten, wie sie die Privatklägerin am Verlassen des Hauses hätten hindern wollen und wie es zum Handgemenge gekommen sei, weitaus lebendiger. Dar-

- 47 über hinaus deutet die Formulierung, C._____ habe sie "zusammengeschlagen" auf eine Übertreibung hin. 2.9. Schliesslich ist auch eine Aggravierungstendenz in den Aussagen der Privatklägerin unverkennbar. Während sie zunächst aussagte, der Beschuldigte habe sie mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden geschlagen, und sie sei im oberen Treppenbereich zu Boden gebracht worden, sprach sie später davon, dass sie auf dem Boden gelegen habe, als die Beschuldigten auf sie eingeschlagen

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