Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150213-O/U/rm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury und lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 10. Dezember 2015
in Sachen
A._____ (neu: A'._____), Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 22. September 2014 (GG140030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. Mai 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 und 46) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– (gesamthaft Fr. 2'400.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. Kanzleikosten Fr. 6'880.00 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen.) 7. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2, Prot. II S. 9 ff., sinngemäss) 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53 S. 1; Urk. 74 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– zu verurteilen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 12. September 2011, 14.16 Uhr, fotografierte das automatische Verkehrsüberwachungsgerät an der B._____-Strasse in Uitikon Waldegg den Personenwagen SMART mit den Kontrollschildern ZH … sowie dessen Lenkerin. Das Gerät stellte eine Überschreitung von 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fest. Halterin war die C._____ AG. In der Folge wurde die Stadtpolizei Zürich mit der Ermittlung der Lenkerin beauftragt (Urk. 2/1).
- 4 - Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 30. Mai 2013 Anklage gegen die Beschuldigte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 wurden die Parteien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 20. August 2013 vorgeladen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 19. August 2013 liess die Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch stellen, welches gleichentags abgewiesen wurde (Urk. 16 und 17). Gleichwohl blieben sowohl die Beschuldigte als auch ihr erbetener Verteidiger der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern (Prot. I S. 3). Mit Abwesenheitsurteil vom 20. August 2013 wurde die Beschuldigten durch das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 18). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 20). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog im Beschluss vom 12. März 2014 im Wesentlichen, die Beschuldigte sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte habe bewusst auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, sei unzutreffend. Indem die Vorinstanz ein Abwesenheitsurteil gefällt habe, ohne die Beschuldigte ein zweites Mal zur Hauptverhandlung vorzuladen, habe sie offensichtlich die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren missachtet. Das Urteil vom 20. August 2013 wurde daher aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 26). Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2014 wurde die Beschuldigte erneut der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV schuldig
- 5 gesprochen. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 39). Eine Busse wurde im Gegensatz zum früheren Urteil nicht ausgefällt. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 15. und 18. Mai 2015 zugestellt (Urk. 45/1+2). Am 9. Juni 2015 ging fristgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten ein (Urk. 48). Sie beantragt einen umfassenden Freispruch und stellt Beweisergänzungsanträge, wonach ein erneutes Gutachten (zur Frage der Identifikation der Fahrzeuglenkerin) mit 3D-Scanning über sie sowie über weitere Personen zu erstellen sei. Ferner sei D._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 48 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgerecht Anschlussberufung. Sie beantragt, die Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen (vgl. Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von D._____ gutgeheissen und dieser für die Berufungsverhandlung als Zeuge vorgeladen. Der Beweisantrag auf Vermessung der Beschuldigten sowie weiterer Personen und auf Einholung eines neuen Gutachtens wurde einstweilen abgewiesen (Urk. 67). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Schuldspruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach
- 6 - Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen. Die Beschuldigte beschränkt die Berufung nicht (vgl. Urk. 48 S. 2, Prot. II S. 6 und S. 8), weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Beschuldigte die bereits in der Untersuchung, anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz sowie im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Durchführung eines 3D-Scannings betreffend die Personen E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ sowie auf ein erneutes 3D-Scanning der Beschuldigten selbst und die Einholung eines erneuten Gutachtens, für den Fall, dass es vorliegend nicht ohnehin zu einem Freispruch kommen würde (vgl. Urk. 29, Urk. 36, Urk. 48, Prot. II S. 13 f.). Neu liess die Beschuldigte für diesen Fall auch den Beweisantrag stellen, dass die Mitarbeiter der J._____ AG und der C._____ AG, insbesondere Herr K._____, zu befragen seien (Prot. II S. 14). Zudem hielt der Verteidiger der Beschuldigten fest, falls in Frage gestellt werde, dass die Belastung des Kontos der Beschuldigten mit dem durch den Zeugen D._____ für seine Dienstleistungen in Rechnung gestellten Betrag (vgl. Urk. 50/4) erfolgt sei, offeriere die Beschuldigte die Einreichung der Original-Kontoauszüge sowie die Erhebung der betreffenden Kontoauszüge direkt bei der UBS AG (Prot. II S. 9 f.). Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 13).
- 7 - Der durch die Verteidigung angerufene Zeuge D._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen (Urk. 73). Wie zu zeigen sein wird, kann darauf verzichtet werden, den weiteren Beweisanträgen der Beschuldigten stattzugeben (vgl. unten Ziff. III.3.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz hat den bestrittenen und unbestrittenen Anklagesachverhalt sowie die Aussagen der Beschuldigten und der übrigen Personen korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 4 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede, wonach eine Person am 12. September 2011 den Personenwagen SMART mit dem Kontrollschild ZH … auf der B._____-Strasse lenkte und dabei die erlaubte Geschwindigkeit um 29 km/h überschritt. Auch die rechtliche Würdigung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird anerkannt. Sie beharrt jedoch auf dem Standpunkt, bei der fotografierten Person handle es sich nicht um sie (vgl. Urk. 36 S. 3 f., ebenso Urk. 72, Prot. II S. 9 ff.). 2. 3D-Gutachten Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil einlässlich mit der gutachterlichen Identifikation der Beschuldigten durch den Gutachter vom Forensischen Institut Zürich vom 11. März 2013 auseinander und verwarf die Einwände der Beschuldigten mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 7 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Bei einem forensischen Gutachten mit einer 3D-Vermessung handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. dazu ZR 2013 Nr. 7 E. II.4.1; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120328 vom 25. März 2013 E. II. 4.1, publiziert im Internet www.gerichte-zh.ch/entscheide; Beschluss des Obergerichts
- 8 - Zürich UH130060 vom 3. Mai 2013 E. II.2, in: forumpoenale 1/2014 S. 22 ff.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Die erkennungsdienstliche Erfassung umfasst in der heutigen Praxis das Fotografieren des Kopfes, die Erfassung der Personenkennzeichen (Grösse, Gewicht, Alter) sowie die Abnahme von Fingerabdrücken. Zulässig ist auch die Erstellung von Ganzkörperfotografien und Abdrücken von Körperteilen wie Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen, oder die Erfassung der Struktur der Iris. Mit der elektronisch vorgenommenen 3D-Vermessung werden biometrische Daten zur Erlangung von Vergleichsmaterial bei der Spurenauswertung erfasst. Konkret soll festgestellt werden, ob es sich bei der auf einer Videoaufnahme respektive Fotografie sichtbaren Person um die von der Untersuchungsbehörde verdächtigte Person handelt. In einem ersten Schritt werden auf das Gesicht der zu vermessenden Person Referenzpunkte aufgeklebt. Anschliessend werden mit einer hochauflösenden Digitalkamera aus verschiedenen Blickrichtungen Fotografien erstellt. Die auf den Bildern sichtbaren Punkte werden dann fotogrammetrisch eingemessen respektive deren Raumkoordinaten berechnet. Die Raumkoordinaten stehen für die in einem zweiten Schritt zu erstellenden Raum-Scans als Referenzpunkte im dreidimensionalen Raum zur Verfügung. Mit Hilfe der digitalen Bildverarbeitung werden nach dem Triangulationsprinzip für jedes Kamerapixel die 3D-Koordinaten berechnet. Das so erstellte digitale 3D-Modell des Kopfes oder des Körpers kann nun virtuell durch vorhandene Video- oder Bildaufnahmen geschoben werden, wobei fortlaufend die Übereinstimmung von Formen (wie beispielsweise Schädelform, Nase, Ohren etc.) zu beobachten ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 7 E. 4.3.4. a). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).
- 9 - Das Gutachten des durch die Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen L._____ vom Forensischen Institut Zürich vom 11. März 2013 ist detailliert, die Schlussfolgerung ist ausführlich, lückenlos dokumentiert und insgesamt problemlos nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/27). Soweit die Verteidigung geltend macht, dem Sachverständigen sei schlechtes Fotomaterial vorgelegen (vgl. Prot. II S. 13, 20 und 22), handelt es sich dabei um ihre eigene, laienhafte Wertung. Die Verteidigung übersieht, dass es gerade Sinn und Zweck einer Begutachtung ist, dass eine Fachperson eine solche Bewertung vornimmt. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass die Radarfotografie im konkreten Fall "qualitativ ausreichend" sei (Urk. 6/27 S. 8). Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Der Sachverständige überlagerte das Radarfoto mit den 3D-Aufnahmen der Beschuldigten auf zahlreiche Arten: horizontal, vertikal (vgl. Urk. 6/27 S. 9, Folien 9 ff.). Aufgrund dieser Überlagerung der Bilder ist für die erkennende Kammer von Auge ersichtlich, dass betreffend Nase, Kinn, Mund, Augen, Augenbrauen, Haaransatz und Gesichtsform eine frappante Übereinstimmung zwischen der Beschuldigten und der radarfotografierten Person besteht. Diese subjektive Einschätzung des Gerichts teilt auch der Sachverständige. Er stellt messtechnisch und damit objektiviert eine "ausserordentlich gute Übereinstimmung aller biometrischer Merkmale" fest, wobei die Ohrenform und deren Position, der ganze Verlauf des Haaransatzes und der Augenbrauen, der Konturen von Nasenrücken und Nasenflügeln, der Augen und der Augenlider beachtet werden. Zwar würden die Hautfalten am Hals unter dem Kinn weniger gut übereinstimmen, dies sei aber kein Hinweis darauf, dass es sich um eine andere Person handeln könnte, da je nach Kopfhaltung der Hals resp. das Kinn sich in einer mehr oder weniger gestreckten oder gebeugten Stellung befinde und dadurch die Weichteile ebenfalls mehr oder weniger gestreckt seien. Er hält weiter fest, dass sowohl in den morphologisch komplexen und damit stark differenzierenden Gesichtsbereichen um Nase, Mund und Augen und deren Konturen und Positionen als auch in Bezug auf die Kopfumrisse und den Verlauf des Haaransatzes und der Augenbrauen sowie des Kinns und des Halsansatzes "nirgends
- 10 geringste Differenzen oder Unstimmigkeiten" erkennbar seien (Urk. 6/27 S. 7). Er kommt in der Folge zum Schluss, er habe aufgrund der ausserordentlich guten masstechnischen Übereinstimmung keine Zweifel, dass es sich bei der Fahrzeuglenkerin um die Beschuldigte handle (Urk. 6/27 S. 9). Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige merkt indessen an, um mit letzter Sicherheit ausschliessen zu können, dass nicht eine andere Person aus dem engsten Umfeld der Beschuldigten das Fahrzeug gelenkt habe, müssten alle übrigen weiblichen Familienangehörigen überprüft werden. Diese müssten allerdings die exakt gleiche Kopfform resp. die exakt gleichen Gesichtsmerkmale wie die Beschuldigte haben (Urk. 6/27 S. 9). Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei dieser Bemerkung nicht um einen Vorbehalt im Sinne eines Zweifels, sondern um lediglich theoretische Möglichkeiten, welche im Rahmen eines sorgfältigen wissenschaftlichen Gutachtens immer angebracht werden. So bestehen auch aufgrund dieser Bemerkung für den Gutachter "aus sachverständiger Sicht, nach detaillierter Beurteilung der 3D-Gesichtsvermessung und der Resultate der Bild-Bild-Vergleiche, aufgrund der ausserordentlich guten masstechnischen Übereinstimmung keine Zweifel, dass die Fahrzeuglenkerin auf der Radarfotografie A._____ ist." (Urk. 6/27 S. 9, sic!). Soweit die Beschuldigte gestützt auf diese Bemerkung des Gutachters die Vermessung weiterer Personen beantragt (Urk. 48 S. 2, Prot. II S. 13 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten auf wissenschaftlicher Methode beruht und das Ergebnis keine erheblichen Zweifel offen lässt. Weitergehende Abklärungen, namentlich die Erfassung weiterer Personen, erübrigen sich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass I._____ und H._____ im Gutachten ausdrücklich als Fahrzeuglenkerinnen ausgeschlossen wurden (vgl. Urk. 6/27 S. 10, Bild-Bild Vergleich S. 14 f.). Die Merkmale dieser Personen auf den Vergleichsbildern unterscheiden sich deutlich vom Radarfoto, beispielsweise hinsichtlich Pupillenhöhe, Nasenansatz, Nasenbreite oder Nasenverlauf (Urk. 6/27, Bild-Bild Vergleich S. 14 f.). Der Einwand der Verteidigung, dass es sich um ältere Fotos han-
- 11 delt (Prot. II S. 21), vermag daran nichts zu ändern. Ein neues Gutachten betreffend diese Personen erweist sich daher zum Vornherein als unnötig. Mit der Vorinstanz vermögen sodann die Aussagen der weiteren im Vorverfahren befragten Personen sowie der Beschuldigten selbst diese Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwar keine der befragten Personen die Beschuldigte auf dem Radarfoto erkennen mochte, sie jedoch alle aufgrund ihrer verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Stellung in besonderer Beziehung mit der Beschuldigten stehen (Urk. 46 S. 11 f.). Anzumerken ist ferner, dass sie – im Gegensatz zu den Sachverständigen – zur objektiven Identifikation nicht fachlich qualifiziert sind und es sich bei ihrer Beurteilung des Radarfotos um eine subjektive Einschätzung handelt, während dem Gutachter hochspezialisierte technische Mittel zur Verfügung standen, welche er zur Beurteilung von objektiven, messbare Merkmalen verwendete. 3. Zeugenaussage von D._____ und weitere Beweiswürdigung Während sich die Beschuldigte im Vorverfahren auf den Standpunkt stellte, im Tatzeitpunkt mit einem Kunden beschäftigt gewesen zu sein (Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 36 S. 4), machte sie im Berufungsverfahren erstmals geltend, D._____ sei am fraglichen Tag bei ihr im Geschäft mit Buchhaltungsarbeiten beschäftigt gewesen, wobei sie ihm assistiert habe (Urk. 48 S. 5). Der Zeuge D._____ könne mit Sicherheit bestätigen, mit der Beschuldigten, welche sich nun auch an jene Besprechung erinnere, von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr zusammengearbeitet zu haben, ohne dass diese je ausser Haus gegangen wäre (Urk. 48 S. 5). Die Beschuldigte liess im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein durch D._____ unterzeichnetes Bestätigungsschreiben einreichen, in welchem dieser festhielt, dass er am Montag, den 12. September 2011, zwischen 9.30 Uhr und 15.30 Uhr, mit der Beschuldigten in deren Räumlichkeiten mit diversen Buchhaltungsarbeiten beschäftigt gewesen sei (Urk. 50/2). Diesem Bestätigungsschreiben wurde ein Ausdruck aus der Outlook-Agenda von D._____ beigefügt, in welcher ein Eintrag "Meeting J._____. bei Kunde." besteht, der auf ca. 9.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt ist (Urk. 50/3). Zudem liess die Beschuldigte eine durch die M._____ ausge-
- 12 stellte Rechnung einreichen (Urk. 50/4), deren Anhang zwei Einträge aufweist. Einerseits besteht der Eintrag "J._____; Durcharbeitung Unterlagen 2009 für Steuerprüfung, Erstellung Entwurf Brief; Datum 12.09.2011; 4.25 Stunden; CHF 510.00", andererseits besteht der Eintrag "J._____; Bearbeitung Brief an Steueramt, div. Abklärungen mit A._____. und N._____; [ohne Datum]; 1.50 Stunden; CHF 180.00" (Beilage zu Urk. 50/4). D._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt. Zu Beginn seiner Einvernahme hielt er fest, dass er die Beschuldigte betreffend die Unternehmungen C._____ AG, J._____ AG und O._____ AG bei der Buchhaltung assistiere. Die Beschuldigte nehme die Buchungen vor, dann würden die Konten gemeinsam bereinigt und der Jahresabschluss erstellt, worauf er dann die Steuererklärung erarbeite (Urk. 73 S. 4 f.). Er sei jährlich etwa einen halben Tag bis einen Tag pro Unternehmung vor Ort. Erst gehe er einen halben Tag die Konten durch, dann nehme die Beschuldigte die Bereinigung der Buchhaltung vor. Hernach werde ein neuer Termin vereinbart und er kontrolliere die Buchhaltung erneut. In diesem Zusammenhang sei er dann nochmals vier bis fünf Stunden vor Ort. Zum Schluss erstelle er die Steuererklärung (Urk. 73 S. 5). Die Buchhaltungsarbeiten würden immer am Sitz der vorgenannten Unternehmungen, an der …-Strasse …, vorgenommen (Urk. 73 S. 7). Auf die Frage, aufgrund welcher Umstände er sich noch daran erinnern könne, wann am 12. September 2011 die Besprechung mit der Beschuldigten stattgefunden habe, hielt der Zeuge fest, dass er sich in der Outlook-Agenda immer notiert habe, von wann bis wann er bei einem Kunden sei. Seine Zeiterfassungssoftware führe zudem diesbezüglich 4.25 Stunden auf, was sich mit dem Outlook-Eintrag decke (Urk. 73 S. 9). Er habe im Juni 2015, als er das Bestätigungsschreiben für die Beschuldigte aufgesetzt habe, jedoch nicht mehr aus freier Erinnerung gewusst, dass die Besprechung von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr stattgefunden habe, sondern habe hierfür seine Agenda konsultieren müssen. Er sei sich sicher, dass die Besprechung bis 15.30 Uhr gedauert habe. Wenn eine Besprechung früher fertig sei als in der Agenda eingetragen, korrigiere er die Agenda jedoch nicht immer. Es könne sein, dass er den Eintrag nicht anpasse, wenn er früher fertig werde. In der Regel nehme er aber Anpas-
- 13 sungen vor, da er auch die Zeiterfassung auf die Einträge in seiner Outlook- Agenda abstütze (Urk. 73 S. 10). Zu Beginn der Einvernahme erklärte der Zeuge D._____ auf die Frage, in welcher Beziehung er zur Beschuldigten stehe, dass er diese nur geschäftlich kenne. Privat hätten sie noch nie etwas vereinbart. Sie seien auch schon zusammen Mittagessen gewesen, wenn er am Morgen bei der Beschuldigten gewesen sei und man am Nachmittag weitergearbeitet habe (Urk. 73 S. 3). Im späteren Verlauf hielt der Zeuge dann fest, dass die Beschuldigte sicher während der ganzen Besprechung von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr mit ihm zusammen gewesen sei. Sie seien sicher auch gemeinsam Mittagessen gewesen. Die Mittagszeit verrechne er nicht als Arbeitszeit (Urk. 73 S. 10). Er und die Beschuldigte hätten nie so lange durchgearbeitet. Sie seien immer gemeinsam Mittagessen gewesen, wenn er über Mittag bei der Beschuldigten gewesen sei. Er könne deshalb mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass die Beschuldigte am 12. September 2011 zwischen 9.30 Uhr und 15.30 Uhr mit ihm zusammen gewesen sei. An den konkreten Tag könne er sich nicht erinnern, aber er schliesse aufgrund seiner Aufzeichnungen hierauf (Urk. 73 S. 11 und S. 14). Er sei sich auch ganz sicher, dass er nie mehr als fünf Minuten allein am Arbeitsplatz gewesen sei. So sei nie verfahren worden. Daran würde er sich erinnern (Urk. 73 S. 15). Das gemeinsame Mittagessen mit der Beschuldigten habe jeweils gut und gerne ein bis eineinhalb Stunden gedauert. Das chinesische Restaurant "…" sei etwas näher. Wenn man mit dem Auto zum Restaurant "…" gefahren sei, habe die Mittagspause jedoch jeweils gut eineinhalb Stunden gedauert. Es sei auch keine Seltenheit gewesen, dass man für die Mittagspause 1 ¾ Stunden benötigt habe (Urk. 73 S. 16 und S. 18). Es sei zudem auch öfters vorgekommen, dass die Beschuldigte am Morgen eine Viertelstunde später gekommen sei. Wenn man mit dieser Verspätung der Beschuldigten und mit einer langen Mittagspause rechne, komme man auf die durch ihn verrechneten 4.25 Stunden (Urk. 73 S. 18). Die im Anhang zu Urk. 50/4 aufgeführten zusätzlichen 1.5 Stunden habe er entweder am Abend des 12. September 2011 in seinem Büro bzw. bei sich zuhause oder aber am Folgetag geleistet. Es habe sich um die Erstellung eines längeren Briefes an das Steueramt gehandelt, welchen er im Nachgang zur Besprechung in aller Ruhe habe aufsetzen wollen (Urk. 73
- 14 - S. 16, S. 11 f. und S. 20 f.). Er sei am 12. September 2011, inkl. Mittagessen, bis ca. 16.00 Uhr, evt. bis ca. 15.00 Uhr, mit der Beschuldigten in den Räumlichkeiten der Unternehmung bzw. im Restaurant gewesen (Urk. 73 S. 18). Auf die Bemerkung der Staatsanwältin, dass es auch sein könne, dass der Zeuge am 12. September 2011 um 9.30 Uhr bei der Beschuldigten gewesen sei, dort 4.25 Stunden gearbeitet habe und hernach in sein Büro gefahren sei, um die restlichen 1.5 Stunden zu arbeiten, was bedeute, dass die Besprechung bereits kurz vor 14.00 Uhr beendet gewesen sei, hielt der Zeuge fest, dass dies nicht sein könne. Man sei damals Mittagessen gewesen. Das sei zwar aus den Unterlagen nicht ersichtlich, aber man sei immer Mittagessen gewesen, wenn er über Mittag bei der Beschuldigten gewesen sei. Man habe nie vier Stunden am Stück gearbeitet. Das tue er nicht und das hätten er und die Beschuldigte auch nie getan (Urk. 73 S. 20 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Zeuge D._____ unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aussagte, was jedoch hinsichtlich Glaubwürdigkeit des Zeugen ohne Bedeutung ist. Es ist kein Interesse am Verfahrensausgang ersichtlich, weshalb er grundsätzlich glaubwürdig wirkte. In Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser nicht frei an die Vorkommnisse vom 12. September 2011 erinnern kann, sondern dass er seine Aussagen auf seinen Eintrag in der Outlook-Agenda und auf sein Zeiterfassungssystem abstützt. Dabei hielt der Zeuge selbst fest, dass er die Einträge in der Outlook-Agenda nicht immer korrigiere, wenn es sich nachträglich erweise, dass eine Besprechung weniger lange gedauert habe als veranschlagt (Urk. 73 S. 10). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Zeiterfassungssystem zudem einzig die geleisteten Netto- Stunden ausweist, bleibt letztlich unerklärbar, woraus der Zeuge die Sicherheit herleitet, am 12. September 2011 tatsächlich mit der Beschuldigten zusammen zu Mittag gegessen zu haben, zumal die Beschuldigte – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – geltend machte, dass man selten eine gemeinsame Mittagspause gemacht, sondern eigentlich immer durchgearbeitet habe (Urk. 72 S. 7). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Zeuge zunächst lediglich
- 15 ausführte, dass man "auch schon" zusammen Mittagessen gewesen sei, wenn er am Morgen bei der Beschuldigten gewesen sei und man am Nachmittag weitergearbeitet habe (Urk. 73 S. 3), wobei er im weiteren Verlauf der Einvernahme dann festhielt, dass man eigentlich immer zusammen Mittag gegessen habe, wenn man mehr als vier Stunden zusammen gearbeitet habe (Urk. 73 S. 20 f.). Die Aussagen des Zeugen widersprechen sodann seinen Ausführungen im durch die Beschuldigte ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben vom 5. Juni 2015, in welchem er festhielt, dass er am 12. September 2010, zwischen 9.30 Uhr und 15.30 Uhr, mit der Beschuldigten in deren Räumlichkeiten mit Buchhaltungsarbeiten beschäftigt war und in welchem von einer ausserhalb dieser Räumlichkeiten verbrachten Mittagspause und einer blossen Netto-Anwesenheit von 4.25 Stunden noch keine Rede war (vgl. Urk. 50/2). Augenfällig sind sodann aber vor allem die Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen D._____ und den Aussagen der Beschuldigten. Die Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholt aus, dass sie und der Zeuge D._____ selten Mittagspause abgehalten, sondern dass sie eigentlich immer durchgearbeitet hätten. Man habe in der Regel gut gefrühstückt und dann erst abends wieder gegessen. Wenn sie Schokolade oder Kekse auf dem Tisch gehabt habe, hätte man den Mittag jeweils so überbrückt (Urk. 72 S. 7). Auf die konkrete Frage, ob sie und der Zeuge D._____ am 12. September 2011 auswärts zu Mittag gegessen hätten, hielt die Beschuldigte gar fest, dass man keine Mittagspause gemacht habe, da eine solche sonst aus der Rechnung des Zeugen ersichtlich würde (Urk. 72 S. 11). Abgesehen davon, dass tatsächlich weder in der Rechnung noch im Bestätigungsschreiben des Beschuldigten eine Mittagspause vermerkt ist (vgl. Urk. 50/2 sowie den Anhang zu Urk. 50/4), stehen die Aussagen der Beschuldigten – wie bereits erwähnt – in starkem Widerspruch zu denjenigen des Zeugen D._____, welcher sich durgehend auf den Standpunkt stellte, dass man nie länger als vier Stunden durchgearbeitet habe und immer gemeinsam Mittagessen gewesen sei, wenn eine Besprechung mehr als vier Stunden gedauert habe. Hauptsächlich basierend auf diese – im totalen Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten stehenden – Äusserungen vertrat der Zeuge
- 16 - D._____ in der Folge den Standpunkt, dass man auch an jenem 12. September 2011 gemeinsam Mittagessen gewesen sein müsse. Selbst nachdem die Beschuldigte sich mit diesen Aussagen des Zeugen D._____ konfrontiert sah, hielt sie jedoch fest, dass es ganz unterschiedlich gewesen sei, ob man gemeinsam Mittag gegessen habe oder nicht. Es sei von der Uhrzeit abhängig gewesen, sowie davon, ob man Hunger gehabt habe. Für den Zeugen D._____ sei die Situation jedoch weniger alltäglich gewesen als für sie. Wenn dieser sage, dass sie gemeinsam Mittagessen gewesen seien, dann sei das auch so (Urk. 72 S. 19 f.). Wenn die Beschuldigte aber selbst ausführte, dass es "eigentlich immer" dazu gekommen sei, dass der Mittag durchgearbeitet oder mit kleineren Speisen vor Ort überbrückt worden sei, erscheint höchst fraglich, aufgrund welcher Umstände der Zeuge D._____ sich sicher sein will, dass man am 12. September 2011 gemeinsam Mittagessen war und dass die rapportierten 4.25 Stunden nicht ab 9.30 Uhr durchgearbeitet wurden, zumal die Beschuldigte im Übrigen – wie bereits erwähnt – auch ausführte, dass Mittagspausen normalerweise auf den Rechnungen des Zeugen D._____ vermerkt gewesen seien (Urk. 72 S. 11). Auch das generelle Aussageverhalten der Beschuldigten lässt sodann aufhorchen. In ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2011 machte sie auf die Frage, wo sie sich am Nachmittag des 12. September 2011 aufgehalten habe, keine Aussage (Urk. 4/1 S. 3 oben, Antwort 18). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2012 hielt sie auf die Frage, wo sie am 12. September 2011 um 14.16 Uhr gewesen sei, fest, dass sie vermute, dass sie damals am Arbeiten gewesen sei. Es sei ja 14.15 Uhr gewesen. Sie arbeite zu 100%. Daher sei sie um diese Zeit sicherlich am Arbeiten gewesen (Urk. 4/2 S. 3 oben). Etwas später führte die Beschuldigte aus, um die fragliche Zeit "sicherlich nicht dort unterwegs" gewesen zu sein. Selbst wenn sie von 12.00 bis 13.00 Uhr Mittagspause machen würde, so würde sie nie den SMART benützen, weil dieser bloss für Geschäftsfahrten zur Verfügung stehe (Urk. 4/2., S. 4 mitte). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte dann, dass Sie an jenem Nachmittag im Büro an der …-Strasse am Arbeiten gewesen sei (Prot. I S. 12 Mitte). Zuerst vermutete die Beschuldigte also lediglich, dass sie im Tatzeitpunkt am Arbeiten gewesen sei; je
- 17 länger die Untersuchung gedauert hat, desto sicherer zeigte sie sich jedoch darin, wobei sie im Verlauf der Untersuchung gar ein am Nachmittag stattfindendes Gespräch mit einem Kunden einbrachte (Urk. 4/2 S. 4) bzw. auf die Berufungsverhandlung hin den Zeugen D._____ nachschob, um diese Sicherheit zu unterstreichen. Im Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen D._____ bestehen vor dem gesamten Hintergrund erhebliche Zweifel. Der Zeuge bestätigte, am 12. September 2011 bei der Beschuldigten Buchhaltungsarbeiten vorgenommen zu haben. Dies deckt sich auch mit den übrigen Beweismitteln, wonach er einen Termin in den Geschäftsräumen der J._____ AG hatte (vgl. Urk. 50/2-4). Soweit er jedoch geltend macht, er sei sich sicher, an jenem Tag gemeinsam mit der Beschuldigten zu Mittag gegessen und die 4.25 Stunden nicht durchgearbeitet zu haben, wirkt dies – in Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten und der weiteren Umstände – unglaubhaft. Es ist daran zu erinnern, dass der Vorfall über vier Jahre vor der heutigen Befragung statt fand und damals kein Grund bestand, sich an solch ein Detail zu erinnern. Mit der Staatsanwaltschaft ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Zeuge D._____ sich am 12. September 2011 um 9.30 Uhr ins Büro der Beschuldigten begeben hat, bis rund 13.45 Uhr mit ihr zusammen Buchhaltungsarbeiten erledigt und sich hernach selbständig in die Mittagspause oder in sein eigenes Büro begeben hat, um den Brief an das Steueramt zu schreiben. 4. Fazit Zusammenfassend ist gestützt auf das fundierte und überzeugende Gutachten davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte. Weitere Beweismittel oder Aussagen, welche an den Schlussfolgerungen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken vermögen, bestehen nicht. Die Aussagen des Zeugen D._____, wonach er sich erinnern könne, dass sich die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der J._____ AG befunden habe, überzeugen – aufgrund der aufgezeigten Widersprüchen zu den Aussagen der Beschuldigten – nicht und vermögen keine relevanten Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gutachten zu erwecken, welches keine Zweifel an der
- 18 - Täterschaft der Beschuldigten zulässt. Aufgrund dessen, dass die Gutachter keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten hegten, ist es im Übrigen auch nicht notwendig, eine Vielzahl weiterer Personen zu begutachten (vgl. Prot. II S. 13), noch würde es weiterhelfen, diverse Mitarbeiter der betreffenden Unternehmungen zu befragen (vgl. Prot. II S. 14), welche nach einer Zeit von rund vier Jahren wohl ohnehin nur generelle, aber nicht auf den konkreten Tag bezogene Aussagen zum Pausenverhalten der Beschuldigten tätigen könnten. Auch der Beizug von Original-Kontounterlagen (vgl. Prot. II S. 9 f.) erscheint nicht notwendig, steht doch vorliegend gar nicht zur Diskussion, ob die J._____ AG die Rechnung des Zeugen D._____ bezahlt hat oder nicht. Der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) steht im Einklang mit der vom Bundesgericht in BGE 123 III 37 etablierten und seither in konstanter Praxis angewendeten Auffassung, wonach innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vorliegt, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich daher als zutreffend und wird als solche auch von der Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 36 S. 3, Prot. II S. 9 ff.). Die Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.–. Sie schob den Vollzug auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 19 - Mit der Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie die Ausfällung einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 53). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponenten der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 14 ff.). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit 29 km/h zwar massiv war und im Tatzeitpunkt eine erhebliche abstrakte Gefährdung für die Anwohner bildete, jedoch im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung, welche ab 25 km/h angenommen wird, nur wenig über diesem Schwellenwert lag. Entgegen der Vorinstanz kann nicht von Sichtverhältnissen gesprochen werden, die "alles andere als optimal" seien (Urk. 46 S. 15). Die Strasse ist relativ gerade und übersichtlich und die Sicht darauf nicht eingeschränkt. Wenn die Sicht auf Zu- und Einfahrten durch Hecken getrübt war, wirkt sich dies höchstens leicht erschwerend aus. Massgeblich ist indes, dass über das Verkehrsaufkommen und die Strassenverhältnisse nichts bekannt ist, was entgegen der Vorinstanz nicht neutral, sondern zu Gunsten der Beschuldigten zu werten ist. Mithin ist von geringem Verkehrsaufkommen und guten Strassenverhältnissen bei guter Sichtweite auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen. Aufgrund der einspurigen Strasse mit Gegenfahrbahn und der Grundstücke mit Vorgärten und Zufahrten musste der Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein, durch ein Wohnquartier zu fahren (vgl. die Fotos in Urk. 3/3) und sich mithin innerorts zu befinden, zumal sie ortskundig war. Gründe für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung wurden nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen um ihre Geschwindigkeit unterwegs war und die damit einhergehende abstrakte Gefährdung in Kauf nahm.
- 20 - Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung noch als leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe ist auf 25 Tagessätze festzulegen. Im Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass sie seit dem 4. Oktober 2015 verheiratet sei. Sie wohne aber nach wie vor bei ihren Eltern und arbeite auch noch am selben Ort. Durch ihre Arbeitstätigkeit erziele sie einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'446.60, welcher ihr 13 Mal pro Jahr ausbezahlt werde. Zusätzlich erhalte sie eine Spesen-Entschädigung von Fr. 400.– pro Monat für Verpflegung (Urk. 72 S. 20). Ihren Eltern gebe sie monatlich Fr. 1'500.– an die Wohnkosten. Für die Verpflegungskosten komme sie mehrheitlich selbst auf (Urk. 72 S. 21). Ihre Krankenkassenprämie betrage Fr. 260.– bis Fr. 270.– (Urk. 72 S. 23). Ihr Ehemann gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei derzeit auf Arbeitssuche. Er habe weder Einkommen noch Vermögen und trage auch nichts zu den Mietkosten bei (Urk. 72 S. 21 und 23). Sie verfüge ebenfalls über kein Vermögen. Kürzlich habe sie einen Kredit für neue Möbel etc. aufgenommen, dessen Höhe Fr. 85'000.– betrage und den sie mit einer monatlichen Rate von ca. Fr. 2'000.– abbezahle (Urk. 72 S. 21 f.). Zudem schulde sie ihrem Rechtsanwalt noch Fr. 8'700.– (Urk. 72 S. 23). Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).In Würdigung der Umstände erscheint eine Strafe von 25 Tagessätzen weiterhin angemessen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein-
- 21 kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen und Wohnkosten in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 5'446.60 zuzüglich 13. Monatslohn (Prot. I S. 10, Urk. 72 S. 20), einem Existenzminimum in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– für Miete, Essen etc. und in Anbetracht der Übrigen aufgeführten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– angemessen. Die durch die Gesuchstellerin geltend gemachten Kreditschulden können in diesem Zusammenhang schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie diese Schulden in Kenntnis des laufenden Verfahrens und der vorinstanzlichen Verurteilung einging. Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.– dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 17 f.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihr das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll zum einen im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und
- 22 der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BGE 134 IV 75). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer „Denkzettel“ verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75). Vorliegend liegt ein Massendelikt vor, welches im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet wird. Dieser Schnittstellenproblematik ist Rechnung zu tragen und es ist eine Verbindungsbusse festzusetzen, wobei eine Busse im Umfang von 20% der verhängten Geldstrafe (Fr. 500.–) als angemessen erscheint. Demnach ist die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Demgegenüber ist die Busse zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage festzusetzen. Dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht praxisgemäss auf 5 Tage festgesetzt wurde, ist einem Versehen zuzuschreiben, lässt sich aber nachträglich nicht mehr ändern. VI. Kosten- und Entschädigungen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. und 5.) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 23 - Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 24 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Vorinstanz 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Dezember 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann
Urteil vom 10. Dezember 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 und 46) "Es wird erkannt: 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen.) 7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– zu verurteilen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 2. Beweisanträge III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 2. 3D-Gutachten 3. Zeugenaussage von D._____ und weitere Beweiswürdigung 4. Fazit IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Kosten- und Entschädigungen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Vorinstanz 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.