Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150199-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 25. September 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Februar 2015 (GG140285)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 17. November 2014 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 11) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 3 - 2. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen, wobei sich die Entschädigung und die ihm erwachsenen Anwaltskosten auf insgesamt Fr. 3'250.– belaufen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl: (Urk. 53, schriftlich) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung vorinstanzliches Urteil.
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Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Februar 2015 liess der Beschuldigte durch seinen neu mandatierten erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 23. Februar 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 29. April 2015 zugestellt (Urk. 48/2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte dieser rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und ein Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse beantragt wird (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Das Datenerfassungsblatt mit Beilagen zu den wirtschaftlichen Verhältnis-
- 4 sen des Beschuldigten ging bislang nicht ein (Urk. 79 f.). Beweisanträge wurden von der Verteidigung zwar in der Berufungserklärung ausdrücklich vorbehalten (Urk. 50 S. 2), an der Berufungsverhandlung vom 25. September 2015 jedoch keine gestellt (Prot. II S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte die Verteidigung die dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigungssumme auf insgesamt Fr. 3'250.– (Prot. II S. 3). II. Sachverhalt 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. November 2014 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2014 (recte: 2013) an ihrem Arbeitsort im Restaurant B._____, …strasse …, … Zürich, gedroht, sie solle seine Mutter in Ruhe lassen, ansonsten sie von ihm "drankomme". Da-durch habe er sie in Angst und Schrecken versetzt, was sich der Beschuldigte habe vorstellen können und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 32 S. 2). 2. Der Beschuldigte hat konstant bestritten, der Privatklägerin gedroht zu haben, jedoch von Beginn weg zusammengefasst eingeräumt, dass er sich einmal ins Lokal begeben und der Privatklägerin in einem lauteren Ton gesagt habe, dass es ihn nichts angehe, welche Probleme auf dem Vorplatz bestünden, er wolle einzig, dass seine Eltern in Ruhe gelassen würden. Dann habe er das Lokal wieder verlassen. Die Privatklägerin habe geschockt auf ihn gewirkt, als er zu ihr ins Lokal gekommen sei. An diesem Nachmittag sei er auf die Privatklägerin und seine Eltern wütend gewesen (ND 5 Urk. 3 S. 1 f.; ND 1 Urk. 7/3 S. 2 ff.; ND 1 Urk. 7/7 S. 2 f.; Prot. I S. 9 ff.). An dieser Darstellung hat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich festgehalten (Prot. II S. 9 f.). 3. Da sich die Anklage und das vorinstanzliche Urteil lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen C._____ stützen und keine weiteren belastenden, objektiven Beweismittel vorliegen, ist näher auf deren Aussagen einzugehen und der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der
- 5 vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen. 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung
- 6 des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von aussagenden Personen abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur
- 7 von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.3. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 3.3.1 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser ein legitimes Interesse am Ausgang des Strafprozesses hat, weshalb er versucht sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Zudem ist der Beschuldigte im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht
- 8 zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Er darf vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, N 13 ff. zu § 39). 3.3.2. Bei der generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass sie finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte, welche sie allerdings bis anhin noch nicht bezifferte (Urk. D1 14/3). Insofern dürfte sie auch ein gewisses wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, welches ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnte. Ferner steht die Privatklägerin praktisch seit Beginn ihrer Anstellung im Restaurant "B._____" anfangs Januar 2013 in einem hässlichen Streit mit der Familie, insbesondere den Eltern des Beschuldigten. Dieser Streit betrifft die Benutzung des Vorplatzes des Restaurants "B._____" angrenzend zum Vorplatz des Restaurants der Familie des Beschuldigten als Parkplatz. Im Verlauf dieser Differenzen kam es zu ständigen Reibereien und den tätlichen Auseinandersetzungen vom 3. März 2013 zwischen den Angehörigen der Familie des Beschuldigten mit dem Lebenspartner der Privatklägerin und mit Gästen des Restaurants "B._____", als die Privatklägerin nicht ungehindert von diesem Vorplatz wegfahren konnte (ND 5 Urk. 1 S. 4). Erst anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 9. März 2013 zu den Vorgängen vom 3. März 2013 erhob die Privatklägerin Anzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen dieser verbalen Drohung im Januar 2013 (ND 1 Urk. 7/2 S. 2 f.; ND 5 Urk. 4 S. 3 f.). Daraus ist ersichtlich, dass die Privatklägerin nach dem vom Beschuldigten eingeräumten Besuch im "B._____" im Januar 2013 nicht einfach blindlings zu einer Anzeige bei der Polizei schritt. Erst als dieser Streit am 3. März 2013 unter der Beteiligung Dritter in eine tätliche Auseinandersetzung ausuferte und gewaltsames Vorgehen manifest wurde, entschied sie sich zur Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Bereits der Vorderrichter erwog zu Recht, dass eine gewisse Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin vorliegt, da die seit längerer Zeit andauernden Differenzen mit der Familie des Beschuldigten zu Ressentiments und eingeschränkter Objektivität der Privatklägerin auch gegenüber dem Beschuldigten geführt haben könnten (Urk. 49 S. 7), wie auch der Beschuldigte vor Vorinstanz sinngemäss gel-
- 9 tend machte (Prot. I S. 10). Ihre Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.3.3. Was die generelle Glaubwürdigkeit von C._____ (nicht zu verwechseln mit D._____, Lebenspartner der Privatklägerin; ND 1 Urk. 8/1; ND 1 Urk. 6/1) anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass er die Privatklägerin bereits seit ca. zwanzig Jahren aus diversen Bars kennt, wo diese gearbeitet hatte (ND 1 Urk. 8/5 S. 3). Eine nähere Beziehung oder Freundschaft bestand jedoch nicht. Zeuge C._____ hat sich auch nicht aufgedrängt, sondern bei der Polizei zunächst einzig wenige Fragen schriftlich beantwortet. Er hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens und war an den Streitereien mit der Familie des Beschuldigten auch am 3. März 2013 nicht beteiligt (ND 1 Urk. 8/5 S. 3). Den Beschuldigten kannte er nicht (ND 1 Urk. 6/2, Antwort auf Frage 7; ND 1 Urk. 8/5 S. 2). Bei C._____ handelt es sich somit um einen unbeteiligten, unabhängigen Zeugen mit uneingeschränkter Glaubwürdigkeit. 3.4. Die Aussagen der drei Beteiligten wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.1. Die Privatklägerin legte – mit der Vorinstanz – die Hintergründe der Streitereien mit der Familie des Beschuldigten plausibel dar. Soweit ihre Aussagen den Tatablauf betreffen, blieben sie auch konstant. Gleichbleibend schilderte sie ferner, wie der Beschuldigte die Bar "B._____" betrat und anschliessend die Drohung aussprach. Hierzu ist jedoch relativierend festzuhalten, dass es sich beim Kerngeschehen um eine rein verbale Auseinandersetzung handelt, welche innert kurzer Zeit an ein und demselben Ort stattgefunden haben soll. Die Anforderungen an die Beschreibung eines solchen Vorfalls auch ohne realen Erlebnishintergrund sind daher nicht besonders hoch. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 9) sind ferner gewichtige Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin zu finden, welche diese gesamthaft als unglaubhaft erscheinen lassen. So gab sie zum einen den konkreten Wortlaut der Drohung, also den Kern ihrer Anschuldigung, nicht konsequent gleich wieder. Zum anderen geht aus ihren Aussagen nicht klar hervor, was und wer sie in Angst und Schrecken versetzte. Schliesslich
- 10 lässt sich das Zuwarten bis zur Erstattung eines Strafantrages mit ihren übrigen Angaben nicht ganz in Einklang bringen. 3.4.1.1. Bezüglich des Wortlautes der behaupteten Drohung soll der Beschuldigte gemäss ihrer bei der Polizei deponierten Aussagen konkret folgendes zu ihr gesagt haben: "Pass uuf, süsch chunsch drah von mir." Sie solle seine Mutter in Ruhe lassen (Urk. D2/5 Nr. 11). Gemäss ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft soll dann aber die Drohung folgenden Inhalt gehabt haben: "Wenn du mine alte Eltere no öpis seisch, wirsch es du mit mir z'tue ha". Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass zwar keine wörtliche Übereinstimmung vorliege, die beiden Aussagen aber im Kern kohärent seien. Sie würden sinngemäss das Gleiche bedeuten (Urk. 49 S. 9). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die erste Aussage enthält klar eine Warnung ("Pass uuf, süsch…"). Zusammen mit dem umgangssprachlichen Ausdruck "chunsch dra vo mir" könnte sie allenfalls noch als in Aussichtstellen zumindest einer Tätlichkeit gedeutet werden. Inwiefern allerdings der Ausdruck "chunsch äs mit mir z'tue ha über" ein schweres Übel in Aussicht stellen soll, ist nicht ersichtlich, jedenfalls kann daraus ein explizites Androhen eines schweren Nachteils nicht abgeleitet werden. Somit lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend eruieren, welches Übel ihr angedroht worden und wie schwer dieses Übel gewesen sein soll. 3.4.1.2. Bezüglich der Wirkung der Drohung allein vermag die Privatklägerin ebenfalls keine klaren Antworten zu geben. Zwar bejaht sie die Frage der Staatsanwältin, ob sie durch die Worte des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei, und fügt an, dass sie froh gewesen sei, nicht alleine in der Bar gewesen zu sein. Jedoch ergänzt sie diese Ausführungen gleich anschliessend mit den Worten: "Mit der Zeit wird man ja schon etwas paranoid". Damit schwächt sie aber die Drohung bzw. deren Wirkung gleich wieder ab, bedeutet doch paranoid nichts anderes als wahnhaft, also nicht der Wirklichkeit entsprechend. Darüber hinaus vermischt sie ihre Ausführungen diesbezüglich auffallend oft mit ihren Empfindungen nach dem Vorfall anfangs März, so dass es kaum möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, welche der beiden Ereignisse die Angst wirklich ausgelöst hat bzw. vor wem (dem Beschuldigten oder dessen Bruder) sie Angst hatte (so auch die Verteidigung,
- 11 - Prot. II S. 18 ff.). In der polizeilichen Befragung führt sie nämlich aus, dass sie jeden Tag wegen dieser Familie Angst haben müsse (Urk. D2/4 Nr. 8). Weiter ergänzt sie, dass beide Söhne derart aggressiv seien, wobei sie das beim Älteren für geradezu krankhaft halte. Von diesem sei sie schon bedroht worden (Urk. D2/4 Nr. 10). Auf die konkrete Frage, ob die Privatklägerin sich vorstellen könne, dass jemand von dieser Familie ihr etwas antun würde und was sie sich dabei vorstellen könne, spricht sie dann eben gerade nicht vom Beschuldigten, welcher sie durch seine Drohung in Angst und Schrecken versetzt haben soll, sondern vom älteren Sohn. Dieser mache ihr "grausam schiss", das sei doch nicht normal, "… ja dass ich nachts, … ja, nicht gerade umbringen, … aber dass ich geschlagen werde." Ihre Antwort zu dieser Frage schliesst sie dann mit den Worten ab: "Ich war am Sonntag schockiert, wie die rein gekommen sind", und sprach damit vom Vorfall am 3. März 2013 (Urk. D2/4 Nr. 14). Diese Aussagen sind unklar und lassen vermuten, dass die Privatklägerin selber nicht abstrahieren kann, welches der beiden Ereignisse ihr tatsächlich Angst eingeflösst hat. Dieser Eindruck verstärkt sich bei Berücksichtigung ihrer Antworten auf konkrete Fragen bezüglich der durch die Drohung ausgelösten Angst. Auf die Frage der Staatsanwältin, wie sich die Angst geäussert habe, gibt sie beispielsweise wieder, was die Gäste ihr nach der geäusserten Drohung geraten hätten, anstatt ihre eigenen Empfindungen zu beschreiben. Auf Wiederholung der Frage führt sie dann aus, dass es bis zum Vorfall vom 3. März immer weitergegangen und sie täglich schikaniert worden sei. Man könne ja nie wissen, wie sie (gemeint die Familie A._____) reagieren würden. Sie habe ein komisches Gefühl – also nicht unbedingt Angst – gehabt. Die Familie A._____ sei ja bekannt für Parkplatzprobleme. Explizit ergänzte sie, dass dies auf den Beschuldigten nicht zutreffe (Urk. D1/7/2 S. 4). Dieses ausweichende Aussageverhalten spricht sogar eher dafür, dass die Ursache für ihre Angst v.a. auf den Vorfall vom 3. März 2013, an welchem der Beschuldigte vorgängig aber nicht direkt involviert war, zurückzuführen ist. Somit bleibt unklar, ob der Privatklägerin allein die behauptete Drohung oder der Vorfall vom 3. März 2013 bzw. erst die kumulierte Wirkung beider Vorfälle Angst machte. 3.4.1.3. Schliesslich erscheint es in Anbetracht der geltend gemachten Angstzustände nicht plausibel, dass die Privatklägerin nicht sofort eine Strafan-
- 12 zeige erstattete, sondern zuwartete, bis es zum zweiten Vorfall kam. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die – durch die Drohung des Beschuldigten schwer verängstigte – Privatklägerin ihr Auto anfangs März während dreier Tage auf dem besagten Vorplatz parkierte, obwohl sie davon ausgehen musste, dass es zu Schwierigkeiten mit den Eltern des Beschuldigten kommen würde, was sie gemäss Drohung des Beschuldigten gerade vermeiden sollte. Wäre sie dermassen in einen Angstzustand geraten, hätte sie sich wohl nicht getraut, ihr Auto während mehrerer Tage dort stehen zu lassen. 3.4.1.4. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich damit weder für die Erstellung des klaren Wortlautes der geltend gemachten Drohung noch für die Erstellung der dadurch bewirkten Angst als zuverlässig. Insbesondere vermögen sie die erheblichen Vorbehalte hinsichtlich ihrer generellen Glaubwürdigkeit nicht auszugleichen. Es kann mithin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin den Sachverhalt zumindest übertrieben darstellte und sich der Beschuldigte anders als in der Anklage beschrieben äusserte, z.B. der Privatklägerin lediglich laut und bestimmt zu verstehen gab, dass sie seine Eltern in Ruhe lassen solle. 3.4.2. Nachdem die Aussagen der Privatklägerin als wenig verlässlich erscheinen, kommt den Aussagen des unbeteiligten Zeugen C._____, welcher zum Tatzeitpunkt zufällig gerade als Gast am Tatort war und sich bloss ca. zwei Meter von der Privatklägerin entfernt aufhielt, eine gewichtige Bedeutung zu. 3.4.2.1. C._____ wurde von der Polizei nicht formell befragt. Die polizeiliche Sachbearbeiterin verschickte diesem stattdessen mit Brief vom 11. April 2013 einen Fragebogen, mit der Aufforderung, diesen als Auskunftsperson auszufüllen und datiert sowie unterschrieben zurückzusenden. Rudimentär wurde er einzig auf sein Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson aufmerksam gemacht (Urk. D5/5). Der ausgefüllte Fragebogen datiert vom 13. April 2013 (Urk. D1/6/2 = ND1 Urk. 6/2). Zwar ist diese Vorgehensweise äusserst ungeschickt und würde wohl, wenn es nur bei einer solchen Befragung geblieben wäre, zur Unverwertbarkeit der darin festgehaltenen Aussagen führen. Jedoch wurde C._____ anlässlich der ordnungsgemäss und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschul-
- 13 digten durchgeführten Einvernahme vor Staatsanwaltschaft als Zeuge Gelegenheit gegeben, seine bisherigen Angaben zu wiederholen bzw. deren Wahrheit zu bestätigen. Damit steht einer Verwertung der Aussagen grundsätzlich nichts entgegen (BGE 141 IV 20 S. 28). 3.4.2.2. Inhaltlich vermögen die Aussagen von C._____ mit der Verteidigung (Prot. II S. 16 ff.) gesamthaft aber nicht zu überzeugen und erscheinen unglaubhaft. Zum einen werden C._____ im Fragebogen nämlich – wie der Verteidiger zu Recht geltend macht – teilweise suggestive Fragen gestellt (Frage 2: "…, in Bezug auf die Drohung"; Frage 3: "…Wortlaut der Drohung?"; Frage 4: "Was hätte die Drohung für Sie bedeutet?"). Zum anderen sind die Antworten von C._____ auf die gestellten Fragen nicht in sich geschlossen, konstant und folgerichtig. Sie ergeben teilweise keinen Sinn, beantworten die gestellte Frage nicht und sind äusserst spärlich. So antwortet C._____ auf die schriftlich gestellte Frage, was er in der Bar in Bezug auf die Drohung habe beobachten können, zunächst damit, dass eine Person aggressiv herein gekommen sei, herum geschrien und die "Barmaid (E._____)" bedroht habe. An diese Aussage knüpft er nun folgenden verdächtigen Satz an: "Ich solle aufpassen sonst werde ich mit ihm zu tun bekommen." Obwohl er im Satz zuvor von der "Barmaid", welche bedroht worden sei, spricht, verwendet er zur Wiedergabe des Drohungsinhalts die Ich-Form, was grammatikalisch und inhaltlich keinen Sinn ergibt. Auf die Frage, wie der Wortlaut der Drohung gewesen sei, antwortet er unstimmig: "laut und aggressiv". Auch diese Frage muss C._____ wohl falsch verstanden haben, hätte er doch hier den Inhalt der Drohung angeben sollen, er aber nur den Tonfall beschreibt. Ferner spricht er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sogar mithin von Todesdrohungen, was zu seinen diesbezüglichen Angaben auf dem Fragebogen kontrastiert und im Vergleich dazu einer unerklärlichen Übersteigerung gleichkommt. Schliesslich gibt er an, nicht mehr zu wissen, ob und was die Privatklägerin nach der Drohung gesagt habe. Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, erwidert er dann aber: "Ja, ich auch", was wiederum unpassend erscheint, zumal er die Anschlussfrage, wie sich diese Angst geäussert habe, dann wieder nicht beantworten kann (D1 Urk. 8/5 S. 4).
- 14 - 3.4.2.3. Gestützt auf solche Aussagen kann dem Beschuldigten nicht ohne Verbleib von begründeten Zweifeln nachgewiesen werden, dass er entgegen seiner eigenen Deklarationen eine schwere Drohung gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen und diese damit in Angst und Schrecken versetzt hat. 3.4.3. Auch wenn mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten auch nicht vollends überzeugen (Urk. 49 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann aus dem dargelegten Untersuchungsergebnis einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Januar 2013 in einer wütenden Stimmung in das "B._____" ging und die Privatklägerin dort laut aufforderte, seine Eltern in Ruhe zu lassen. Was er allerdings konkret sagte und was allein diese Äusserung bei der Privatklägerin bewirkte, ist nicht ohne Verbleib von vernünftigen Zweifeln erstellbar. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). 2. Dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger, welchen der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren mandatierte (Urk. 42 f. und 45), machte einen Aufwand von 10 Stunden, ohne Berufungsverhandlung, geltend. Inklusive Barauslagen ergäbe dies einen Betrag von Fr. 2'750.– (Prot. II S. 22). Angesichts der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint dieser Aufwand gerade noch angemessen. Zusammen mit dem Aufwand für die Berufungsverhandlung beläuft sich der Aufwand der anwaltlichen Vertretung auf Fr. 3'200.–. Als weitere zu entschädigende Aufwendungen verlangte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 500.– für Lohnausfall (Art. 429 Abs. 2 lit. b und c StPO) und Zeitaufwand. Diese Positionen wurden jedoch nicht näher substantiiert (Prot. II S. 22). Diesbezüglich ist damit keine Entschädigung zuzusprechen.
- 15 - Unter Berücksichtigung der Kosten der notwendigen Auslagen des Verteidigers ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin E._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin E._____, falls verlangt
- 16 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopien der Urk. 39 zur Entfernung der Daten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Urteil vom 25. September 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt." Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Sachverhalt III. Kosten- und Entschädigungsfolge Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin E._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin E._____, falls verlangt die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopien der Urk. 39 zur Entfernung der Daten die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.