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Zürich Obergericht Strafkammern 31.03.2016 SB150088

31 mars 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,723 mots·~1h 14min·6

Résumé

Freiheitsberaubung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150088-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Mai 2014 (DG140002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Urteil der Vorinstanz: "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. … (Rechtsmittel). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 − vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkte 1.3, 1.5 und 1.6 − von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 − von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

- 3 - 4. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe wird jedoch für die Dauer der mit heutigem Urteil unter nachfolgender Ziffer 8 angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet. 7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 9. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird dem Beschuldigten die folgende Weisung erteilt: Dem Beschuldigten wird verboten, die Privatklägerin B._____ auf jedwede Art zu kontaktieren. 10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Pack Winchester Trap 100 Munition − 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition − 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition − 4 Pack Glaser Safety Slug Munition − 4 leere Patronenhülsen − 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition 11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 (Asservate Nr. A...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Messer (Marke "Golumbia") wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'716.– Auslagen Vorverfahren Fr. 14'853.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 34'873.20 amtliche Verteidigung Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfange von 9/10 auferlegt. 1/10 wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 16. … (Mitteilung) 17. … (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- 5 - - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB - der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.6) und hierfür mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern. 5. Es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB zu verzichten. 6. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 (Asservate Nr. A...) sei dem Beschuldigten herauszugeben. 7. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Messer (Marke "Golumbia") sei dem Beschuldigten herauszugeben. 8. Die von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüche seien vollständig abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 - 9. Die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Gerichtskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, seien vollständig von der Staatskasse zu tragen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien vollständig und vorbehaltlos von der Staatskasse zu tragen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (sinngemäss, Urk. 126) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Sodann wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Restfreiheitsstrafe für die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben und dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, dass ihm verboten werde, die Privatklägerin 1 (B._____) auf jedwede Art zu kontaktieren. Weiter wurde auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

- 7 vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– verzichtet und die dort angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert und es wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 4‘500.– zuzüglich 5% Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Von den Vorwürfen bezüglich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Sodann wurde das Verfahren im Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt (Urk. 102 S. 64 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 93). Die Berufungserklärung ging in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 107). Die entsprechende Eingabe des Beschuldigten ging am 23. März 2015 innert Frist ein (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Weder die Privatkläger 1 und 2 noch die Staatsanwaltschaft liessen sich vernehmen. Beweisanträge wurde von keiner Partei gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2016 statt (Prot. II S. 5). 2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

- 8 - 2.2. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2015 und Präzisierung vom 20. März 2015 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung (Urk. 105 und 109). Nachdem die Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeiten, der Schuldspruch bezüglich Anklagepunkt 1.6 betreffend ziehen an der Halskette der Privatklägerin (Teil von Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche bezüglich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 (Dispositiv-Ziffer 2), der Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe (Dispositiv-Ziffer 6), die Einziehung und Vernichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15 Abs. 1) nicht angefochten worden sind (vgl. auch Prot. II S. 8 - 13), ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anklageziffer 1.4 Vorfall vom 19. Juni 2013: Nötigung 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass der Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung die Anklage hinsichtlich Anklageziffer 1.4 zurückgezogen habe. Aufgrund dieser Tatsache gelte Anklageziffer 1.4 als zurückgezogen und sei nachfolgend demzufolge nicht zu behandeln (Urk. 102 S. 8). 3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die in Anklageziffer 1.4 erwähnte Nötigung vom 19. Juni 2013 der Nötigung vom 5. Juni 2013 in Anklageziffer 1.3 nach genauem Studium tatsächlich sehr gleiche, sodass die Nötigung gemäss Ziffer 1.4 hinfällig werde und die Anklage bezüglich dieser Ziffer zurückgezogen werde. Es würde sich um eine Verwechslung handeln, die in den Einvernahmen nicht widerspruchsfrei habe ausgeräumt werden können. Am Vorfall vom 5. Juni 2013 werde festgehalten, der Vorfall vom 19. Juni 2013 sei hinfällig (Prot. I S. 15).

- 9 - 3.3. Nachdem somit ein und der selbe Vorfall unter zwei verschiedenen Daten Eingang in die Anklageschrift gefunden hat und der Staatsanwalt erklärte, dass sich der fragliche Vorfall am 5. und nicht am 19. Juni 2013 abgespielt habe, ist die Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 19. Juni 2013 (Anklagepunkt 1.4) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Die Parteien konnten sich – auch wenn die Vorinstanz es in der Folge unterliess, das Verfahren formell einzustellen – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Einstellung äussern. Zudem hat keine Partei die Nichtbehandlung dieser Anklageziffer 1.4 durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren bemängelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten sich die Parteien mit einer Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1.4 einverstanden (Prot. II S. 9). 4. Sachverhalt 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten zehn „Vorfälle“ vor. Hinsichtlich Anklageziffer 1.1 betreffend Tätlichkeiten (Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013) stellte die Vorinstanz das Strafverfahren rechtskräftig ein. Hinsichtlich Anklageziffer 1.4 (Vorfall vom 19. Juni 2013) ist das Strafverfahren ebenfalls einzustellen (vgl. Ziffer 3. hiervor). Sodann anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.6, dass er an der Halskette der Privatklägerin gezogen habe (Urk. 109 S. 2, Urk. 123 S. 10), weshalb dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind die Freisprüche bezüglich Anklageziffer 1.3 (Vorfall vom 5./6. Juni 2013 [Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage], Anklageziffer 1.5 und 1.6 betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Vorfall vom 20. Juni 2013 und Vorfall vom 21. Juni 2013), Anklageziffer 1.7 betreffend Drohung (Vorfall vom 22./23. Juni 2013) und Anklageziffer 1.8 betreffend mehrfache Verleumdung (Vorfälle vom 24. Juni 2013) in Rechtskraft erwachsen. 4.1.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.7 und 1.10 den objektiven Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Würdigung seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 18 f., S. 21 f.; Urk. 83 S. 23 f.,

- 10 - S. 29 f.; Urk. 86 S. 19 f., S. 23 und Prot. II S. 10 und 11). Hinsichtlich Anklageziffer 1.8 anerkennt der Beschuldigte den Sachverhalt teilweise, nicht jedoch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 19 f.; Urk. 83 S. 25 ff.; Urk. 86 S. 20 ff., Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen bestreitet er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte vollständig (Urk. 105 und Urk. 109). Es ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. die von der Vorinstanz festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente erstellt werden können. 4.1.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1- 4) sowie der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____; Urk. 9/1-2 und Urk. 10/1-2), die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-2), E._____ (Urk. 12/1-4), F._____ (Urk. 13/1-2), G._____ (Urk. 14/1) und H._____ (Urk. 15/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ resp. Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/1) und der Fotobogen der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2013 mit Verletzungen der Privatklägerin 1 bzw. des Privatklägers 2 und Auszügen aus Facebook (Urk. 7/1) vor. 4.1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 102 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird bei den einzelnen Vorfällen zurückzukommen sein. 4.1.5. Grundsätzlich kann – wie ausgeführt – auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte hat mehrheitlich relativ ausführliche Aussagen gemacht. Diese Aussagen weisen keine deutlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere in der ersten polizeilichen Befragung die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 rückwirkend herunterspielen wollte, er die Privatklägerin immer wieder schlecht machte und er immer wieder

- 11 zu Gegenangriffen und Gegenanschuldigungen überging. So gab er in der polizeilichen Befragung vom 27. Juni 2013 an, dass er es im Nachhinein nicht mehr so sehe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten, weil sie ja unter Verdacht stehe, diese Straftat begangen zu haben. Aber eigentlich hätten sie eine Beziehung miteinander gehabt (Urk. 8/1 S. 1 Frage 3). Er wisse nicht ganz genau, wann sie ein Paar geworden seien. Im Nachhinein bezeichne er das, wie gesagt, nicht als Beziehung (Urk. 8/1 S. 1 Frage 5). Sie habe seiner Ansicht nach Persönlichkeitsstörungen und sie habe seines Wissens in Ungarn mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Sie zeige alle an, mit denen sie streite. Sie habe sowohl ihren ersten als auch ihren zweiten Ehemann angezeigt. Das sei bei ihr üblich (Urk. 8/1 S. 2 Frage 7). Dann sei die Beziehung eigentlich beendet gewesen. In der Folge seien sie nur noch geschäftlich zusammen gewesen, das heisse, sie habe das abgelehnt, weil sie das Konto leer gemacht habe (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14). Sie habe das leergeräumt, leergefegt (Urk. 8/1 S. 3 Frage 16). Auf die Frage, was er dazu sage, dass gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 ihr Sohn am 4. Juni 2013 verletzt worden sei, als er versucht habe, den Beschuldigten daran zu hindern, ins Treppenhaus zu gelangen, antwortete er, das sei eine Lüge und holte umgehend zum Gegenangriff aus, indem er die Frage in den Raum stellte, warum sie ihre minderjährigen Kinder alleine lasse. Seiner Meinung nach sei es eine Straftat, ein 13-jähriges Kind mit einem 6-jährigen Kind alleine zu Hause zu lassen. Die Kinder seien oft alleine zuhause, während sie sich mit ihrem „Guy“ vergnüge (Urk. 8/1 S. 4 Frage 26 f.). Später bezeichnete er den neuen Freund der Privatklägerin 1 als ihren „Sexpartner“ (Urk. 8/1 S. 6 Frage 49). Auf den Vorhalt, er solle gesagt haben, dass er vor den Augen ihrer Kindern der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen würde, gab er an, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sei bewaffnet. Sie habe irgendwelche Handfeuerwaffen (Urk. 8/1 S. 5 Frage 39 f.). Auf die Frage, warum sie so etwas behaupten solle, wenn es nicht stimme, gab er an, wie er gesagt habe: Gegen ihren Noch-Ehemann prozessiere sie immer noch (Urk. 8/1 S. 7 Frage 57). Sodann führte er auf die Frage, wie sich die Privatklägerin 1 zum Vorwurf stelle, dass sie Geld weggenommen haben soll, aus, dass sie nicht mit sich reden lasse. Sie sei arbeitslos geworden, danach habe sie ein neues Auto und Bulgari-Sachen gekauft und sei direkt nach Ungarn gefahren, um

- 12 ihre Schulden zu bezahlen. Das sei noch im März 2013 gewesen (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Auch wenn sich der Beschuldigte in der Folge – nunmehr anwaltlich vertreten – mit seinen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 zurückhielt, weckt dieses Aussageverhalten gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies wird noch verstärkt durch den Umstand, dass er in der polizeilichen Einvernahme immer wieder mit Gegenfragen reagierte und sich auf widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 berief (Urk. 8/1 S. 4 Frage 32, S. 7 Frage 58 und Frage 59, S. 7 Frage 63). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er der Privatklägerin 1 eine Kette habe wegnehmen wollen, ohne eine Berechtigung dazu zu haben. Sein Argument für sein Handeln war, dass sie diese Kette von seiner Tochter bekommen habe, sie diese Kette seines Erachtens aber nicht verdient habe, da sie auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe (Urk. 8/3 S. 12). Dies rechtfertigt sein Handeln aber nicht, im Gegenteil zeigt es die Ansicht des Beschuldigten, dass er mit seinem Handeln gegenüber der Privatklägerin 1 im Recht sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unterstellt, Gelder der von ihnen gemeinsam geführten Unternehmung K._____ GmbH unterschlagen zu haben, was ihn sehr zu beschäftigen scheint, auch heute noch (vgl. Prot. II S. 16). Der Beschuldigte macht indirekt geltend, dass die Anzeige der Privatklägerin 1 ein Racheakt gewesen sei, weil dieser Anzeige wegen der Vorkommnisse bei der K._____ GmbH habe erstatten wollen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte zuletzt zusammen mit Frau B._____ die Firma K._____ GmbH betrieb (vgl. Urk. 123 S. 2 f.) und bezüglich seiner Anzeige schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte (vgl. Urk. 127), welche nur erlassen wird, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem wusste die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Unter den gege-

- 13 benen Umständen und mit der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 126 S. 3) kann nicht von einem Racheakt der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigte ausgegangen werden. Vielmehr erstattete die Privatklägerin am 27. Juni 2013 Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 1), da der Beschuldigte sie eingestandenermassen im Juni 2013 mehrmals (direkt oder indirekt) kontaktierte und jede Gelegenheit nutzte, um sie mit der K._____ Geschichte zu konfrontieren (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14, S. 4 f. Frage 34 f., S. 6 Frage 47 f., Frage 54; Urk. 8/3 S. 11 f). Die Kontaktversuche des Beschuldigten im Juni 2013 kumulierten sich, bis schliesslich am 27. Juni 2013 auf Facebook der Eintrag "Wanted, wanted, wanted" erfolgte, was das Fass bei der Privatklägerin zum überlaufen brachte. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, es spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den ersten Vorfall vom Februar 2013 weder in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 26. Juni 2013 noch in der polizeilichen Einvernahme erwähnt habe (Urk. 124 S. 4), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zunächst diejenigen Vorfälle erwähnte, die von der zeitlichen Abfolge her zuletzt vorgefallen sind und für sie demnach am gegenwärtigsten waren und ihr erst mit der Zeit die weiter zurückliegenden Vorfälle eingefallen sind. Deshalb von mangelnder Glaubhaftigkeit zu sprechen (Urk. 124 S. 4), erscheint verfehlt. Sodann ist an dieser Stelle, soweit die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorinstanz mit verschiedenen Argumenten der Verteidigung nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 124 S. 4), darauf hinzuweisen, dass sich die urteilenden Instanzen nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 und 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Vorinstanz und die Berufungsinstanz dürfen sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1.6. Die Vorinstanz hat sodann mit soweit zutreffender Begründung dargetan, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und die Glaubhaftigkeit ih-

- 14 rer Aussagen bejaht werden kann. Namentlich hat das Bezirksgericht überzeugend hervorgehoben, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailreich sind und sie auch scheinbar Nebensächliches erwähnt, dass bei ihr kein auffälliger Belastungseifer zu erkennen ist und sie spontan zugestand, wenn sie etwas nicht mehr wusste (vgl. Urk. 102 S. 14 f.). Dies spricht für wahrheitsgetreue Aussagen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die Dankeskarte, die die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mit einer Flasche Sekt zukommen liess, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Frage zu stellen vermag. Die Privatklägerin 1 erwähnte diese Dankeskarte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus. Sie führte aus, dass sie ein paar Tage nach dem 7. Juni 2013 zu einem Kollegen gegangen sei und dort für den Beschuldigten eine Flasche Sekt und eine Karte zurückgelassen habe mit den Worten: „Vielen Dank für alles, ohne dich wäre ich jetzt nicht so glücklich“. Auf die Frage, ob sie dies ironisch gemeint habe, erklärte sie, nein, sie sei ihm sehr dankbar, wenn sie ihn nicht kennengelernt hätte vor zwei Jahren, so würde sie noch immer in Ungarn sein und könnte nicht hier in der Schweiz leben (Urk. 9/1 S. 2). Dem Umstand, dass sie nun in der Schweiz leben kann, scheint für die Privatklägerin 1 ein sehr hoher Stellenwert zuzukommen. Darum steht die Dankeskarte, auch wenn es bereits bis zu diesem Zeitpunkt zu einigen unschönen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist (Freiheitsberaubung zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 und Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn der Privatklägerin 1 am 4. Juni 2013) und trotz der Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10), nicht im Widerspruch zu ihrer Strafanzeige, die insbesondere gehäufte Vorfälle nach dem 19. Juni 2013 betraf. Sodann ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht wusste, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Ein Motiv für eine Falschanschuldigung ist, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ersichtlich. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Lebenspartner der Privatklägerin 1 anlässlich seiner Einvernahme ausführte, dass er eine Frau kennengelernt habe, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater. Sie

- 15 sei ein „Häufchen Elend“. Er müsse sie immer wieder aufmuntern und sagen, „es ist schon gut“ (Urk. 13/1 S. 6). Diese Darstellung der Privatklägerin 1 als psychisch angeschlagene Person kann mit den von ihr geltend gemachten Vorfällen durchaus in Übereinstimmung gebracht werden. Dies spricht dafür, dass es tatsächlich zu gravierenderen Zwischenfällen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten gekommen ist. Die psychische Angeschlagenheit wird zudem – auch wenn dieser auf suggestiven und nicht neutral formulierten Fragen beruht – von dem von der Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 82). Schliesslich vermag auch die – auf den ersten Blick tatsächlich nicht ganz nachvollziehbare lange – Dauer der polizeilichen Einvernahme und der Umstand, dass die Befragung wohl nach einem (nicht im Protokoll festgehaltenen) Unterbruch nochmals aufgenommen wurde (Urk. 9/1), keine Zweifel am Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu wecken. Sodann kann ein suggestives Frageverhalten des einvernehmenden Polizisten dem Protokoll nicht entnommen werden. 4.2. Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013: Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziffer 1.1) 4.2.1. Bezüglich Anklageziffer 1.1. bleibt der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu prüfen. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgehalten, er habe zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einem Nachmittag, zwischen Sonntag, 10. Februar 2013 und Donnerstag, 14. Februar 2013, die Privatklägerin 1, seine damalige Lebenspartnerin, anlässlich eines Streits in der Küche ihrer damaligen Wohnung während ca. einer halben Stunde eingeschlossen, indem er die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen habe (Urk. 44 S. 2 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 2, S. 11) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 9 f.; Urk. 123 S. 11 f.). Er machte insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 die Türe selber abgeschlossen habe, weil deren Sohn immer wieder etwas aus der Küche habe holen wollen resp. weil sie die Meinungsverschiedenheit nicht vor ih-

- 16 ren Kindern habe austragen wollen (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 83 S. 9 und Urk. 123 S. 12). 4.2.3. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Diese führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 aus, dass sie im Februar 2013 Streit gehabt hätten und der Beschuldigte sie in der Küche festgehalten habe. Er habe die Küchentüre verschlossen und sie geschüttelt. Er habe sie mit beiden Händen an ihren Schultern festgehalten. Sie habe sich auf den Boden gesetzt und er habe sie mit kaltem Wasser übergossen (Urk. 9/1 S. 9). Anlässlich ihrer Befragung vom 19. August 2013 bestätigte sie diesen Vorfall. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie vor dieser Zeit, das heisst vor dem 4. Juni 2013, auch einmal geschlagen, bedroht oder genötigt habe, sagte sie aus, ja, er habe sie einmal in der Küche eingesperrt für eine halbe Stunde. Er sei auch drin gewesen. Das sei im Februar 2013 gewesen. Sie seien beide in der Küche gewesen und hätten Streit gehabt. Er habe dann die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen und den Schlüssel herausgezogen. Dann sei der Streit weitergegangen und am Ende habe er sie mit kaltem Wasser übergossen. Geschlagen habe er sie damals nicht. Er habe ihr auch nicht gedroht. Das habe sich in der Wohnung in M._____ abgespielt. Sie glaube, das sei zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 gewesen. An den Wochentag könne sie sich nicht erinnern. Es sei an einem Nachmittag gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie die Küche verlassen wolle. Er habe die Türe nicht aufgemacht (Urk. 9/2 S. 11). Der Sohn der Privatklägerin 1 bestätigte diesen Vorfall ebenfalls. Er sagte auf die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob sich der Beschuldigte schon einmal mit seiner Mutter in der Küche eingeschlossen habe, aus, einmal, noch in der Wohnung in M._____, habe er Geräusche aus der Küche gehört, wie seine Mutter an die Küchentüre geschlagen habe. Seine Mutter habe auch geschrien. Er habe nicht verstanden, was sie geschrien habe, aber er habe gehört, dass sie schreie. Seine Mutter sei ca. 20-30 Minuten in der Küche geblieben, eventuell etwas länger. Auf die Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte sich auch in der Küche aufgehalten habe, als seine Mutter gegen die Türe geschlagen habe, gab er an, dass er es sich gedacht habe, da er ihn in der Wohnung nicht gesehen habe. In dieser Zeit

- 17 sei der Beschuldigte normalerweise immer in der Wohnung gewesen (Urk. 10/2 S. 8). 4.2.4. Wie ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es im Februar 2013 zu einem Streit in der Küche gekommen ist, anlässlich welchem er und die Privatklägerin 1 in der Küche eingeschlossen waren. Strittig ist lediglich, wer die Küchentür mit dem Schlüssel abgeschlossen hatte. Bei der Würdigung der Aussagen ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt schlüssig und auch nachvollziehbar sind. Es ist nicht erklärbar, warum die Privatklägerin 1 diesbezüglich den Beschuldigten zu unrecht beschuldigen sollte. Sodann bestätigte auch der Privatkläger 2 diesen Vorfall. Auch wenn der Privatkläger 2, worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 124 S. 6), diesen Vorfall nicht bei seiner ersten Einvernahme erwähnte, kann aufgrund seiner Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er ihn eigenhändig wahrgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2, der am 28. Juni 2013 einvernommen wurde, zunächst den für ihn aktuellsten Vorfall erwähnte und ihm erst mit der Zeit der Vorfall vom Februar 2013, der im Übrigen seine Mutter betraf und von ihr nicht als sehr gravierend wahrgenommen wurde, eingefallen ist. Soweit die Verteidigung rügt, dass die Ausführung des Privatklägers 2, seine Mutter habe an die Türe geschlagen (Urk. 11/2 S. 8), nicht einmal von ihr selber geltend gemacht worden sei (Urk. 124 S. 6), so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Aussage des Privatklägers 2 handelt, die verifiziert nicht zutrifft. Sodann vermag das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Privatklägerin 1 habe die Türe mit dem Schlüssel selber abgeschlossen, weil sie die Diskussion nicht vor ihren Kindern habe führen wollen, nicht zu überzeugen. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine solche Diskussion nicht vor den Kindern hat geführt werden sollen, jedoch genügt hierfür, die Küchentüre zuzumachen, ein Abschliessen ist hierfür nicht erforderlich und wäre sehr ungewöhnlich. Denn, dass die beiden am Streiten waren, war wohl nicht zu überhören, zumindest wenn man direkt vor der Türe stand. Tritt das Kind bei einem Streit trotzdem in die Küche, kann es wieder weggeschickt werden, rüttelt es an einer verschlossenen Tür, hinter der seine Mutter mit einer anderen Person am Streiten ist, bewirkt dies beim Kind wohl die grössere Unsicherheit. Sodann er-

- 18 scheint nicht glaubhaft, dass der Sohn der Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten ausgeführt, immer wieder habe in die Küche kommen wollen (Urk. 8/3 S. 6), nachdem der Sohn der Privatklägerin 1 glaubhaft ausgeführt hat, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 10/2 S. 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 5 Frage 41 und 44, wo der Privatkläger 2 ausführt, dass der Beschuldigte ihm manchmal, wenn seine Mutter nicht dagewesen sei und er etwas Schlimmes gemacht habe, gesagt habe, er würde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht aufhöre. Er habe dann auch Angst bekommen und habe mit diesen schlimmen Dingen aufgehört). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall in ihrer schriftlichen Anzeige vom 26. Juni 2013 (Urk. 18/1) nicht aufführte, wie von der Verteidigung gerügt (vgl. Urk. 124 S. 4), vermag, wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, an der Darstellung der Privatklägerin 1 keine Zweifel zu erwecken. Auslöser für ihre Strafanzeige war das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. Sodann führte sie aus, dass der Beschuldigte sie weder bedroht noch geschlagen habe. Der Vorfall scheint dadurch von der Privatklägerin 1 auch nicht als so gravierend wahrgenommen worden zu sein. Wie erwähnt war das Hauptthema der Strafanzeige und damit der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. Darum vermag auch der Umstand, dass dieser Vorfall erst auf Nachfrage des einvernehmenden Polizisten Eingang ins Protokoll fand, keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu wecken. Diesbezüglich ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall anscheinend in einem informellen Gespräch mit dem einvernehmenden Polizisten erwähnte und für sie somit schon Thema gewesen war. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sie diesen Vorfall in der ersten Einvernahme – auch mangels Nachfrage der einvernehmenden Person – nicht in aller Deutlichkeit schilderte, keine Zweifel an ihren Aussagen zu wecken. Wie erwähnt, schien dieser Vorfall für die Privatklägerin 1 nicht ein solches Gewicht gehabt zu haben. Darum ist auch erklärbar, dass sie es in dieser Einvernahme bei einer groben Umschreibung bewenden liess. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts keine Tendenz erkennen

- 19 liess, den Vorfall gravierender als ursprünglich geschildert darzustellen. So verneinte sie, dass sie geschlagen oder bedroht worden sei (Urk. 9/2 S. 11). 4.2.5. Zum subjektiven Sachverhalt ist folgendes anzumerken: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Nachdem der Beschuldigte die Küchentüre, obwohl er im Besitz des entsprechenden Schlüssels war und trotz mehrmaligen Aufforderungen der Privatklägerin 1, nicht öffnete, hielt er die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt in der Küche fest. Sodann musste ihm aufgrund dieser Gegebenheiten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit hatte, die Küche zu verlassen. 4.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin 1 die nicht überzeugende Darstellung des Vorfalls durch den Beschuldigten nichts entgegen zu setzen vermag. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 anlässlich eines Streits gegen ihren Willen und trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, in der Küche ihrer damaligen Wohnung während rund einer halben Stunde eingeschlossen hielt, indem er die Türe von innen abschloss und den Schlüssel abzog. Sodann ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen deren Willen und trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, bewusst und gewollt während ca. 30 Minuten in der Küche gefangen hielt, wobei er sich bewusst war, dass die Privatklägerin 1 angesichts der Einschliessung keine Möglichkeit hatte, die Küche zu verlassen. Sodann hatte der Beschuldigte keine Berechtigung, die Privatklägerin 1 in der Küche festzuhalten, was ihm aufgrund der Umstände bewusst sein musste. 4.3. Vorfall vom 4. Juni 2013: Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten (allesamt zum Nachteil von C._____; Anklageschrift Ziffer 1.2)

- 20 - 4.3.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 4. Juni 2013 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen und dort auf den Privatkläger 2 (Sohn der Privatklägerin 1) getroffen sei (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/3 S. 5; Urk. 83 S. 10). Jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/4 S. 12) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 11; Urk. 123 S. 13 ff.), dass er den Privatkläger 2 verletzt habe, er gegen den Willen des Privatklägers 2 die Wohnung betreten habe und dass er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er ihn nicht loslasse. Vielmehr führte er aus, dass der Sohn der Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, er – der Beschuldigte – solle in der Wohnung noch zwei Schränke abholen. Der Privatkläger 2 habe ihn reingelassen. Es seien Regalschränke gewesen, die in der Küche gestanden seien (Urk. 8/1 S. 3). Er sei eigentlich dort gewesen, weil die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, er solle die Sachen aus der Garage nehmen. Wenn sie ihm nicht gesagt hätte, er solle die Sachen holen, wäre er nicht hingegangen. Sie habe ihn in eine Falle gelockt. Er habe nicht genau gesehen, wo die Regale gewesen seien. Sie habe sie in die Küche gestellt. Er habe sie angeschaut, dann sei er aus der Wohnung raus. Er habe gesagt, er brauche sie nicht und habe sie auch nicht mitgenommen. Dann sei er rausgegangen (Urk. 8/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, der Privatkläger 2 habe die Türe aufgemacht und es könne sein, dass er ihn während dem Eindrücken der Türen verletzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen. Die Wohnungstüre befinde sich gegenüber der Küche, wo die Privatklägerin 1 zwei seiner Möbelstücke gehabt habe. Der Privatkläger 2 habe ihm gesagt, dass er diese mitnehmen solle. Er - der Beschuldigte - habe ihm gesagt, dass er diese nicht brauche, woraufhin er die Wohnung wieder verlassen habe. Dann sei er wieder aus der Wohnung gegangen, so wie er ihn gebeten habe. Insgesamt habe er sich nicht länger als fünf bis zehn Sekunden in der Wohnung aufgehalten (Urk. 8/3 S. 5). In der Schlusseinvernahme präzisierte er, dass er die Türe aufgestossen habe, aber nicht mit Gewalt (Urk. 8/4 S. 12). Anlässlich der

- 21 vorinstanzlichen Befragung führte er sodann ergänzend aus, dass der Privatkläger 2 herausgekommen sei und die Garagentüre geöffnet habe. Er habe gesagt, es befänden sich noch zwei Schränke in der Wohnung, die er auch mitnehmen solle. Er sei dann die beiden Möbel anschauen gegangen. Die beiden Möbel, die dort vorbereitet gewesen seien, seien nicht die gewesen, mit denen er gerechnet habe. Dann sei er wieder zurück in die Garage gegangen (Urk. 83 S. 10 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er zwei Wochen vor diesem Vorfall seine Privatsachen bei der Privatklägerin 1 abgeholt habe (Urk. 8/3 S. 8) und dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mit den Kindern habe (Urk. 8/3 S. 8). 4.3.3. Der Privatkläger 2 führte in der polizeilichen Befragung aus, dass der Beschuldigte noch Sachen bei ihnen in der Garage gehabt habe. Er habe hinuntergehen und die Türe zur Garage öffnen müssen. Um das zu tun, habe er die Hauseingangstüre öffnen müssen. Er habe die Türe geöffnet, die Fernbedienung gedrückt, damit das Garagentor sich öffne. Er – der Beschuldigte – habe dann ins Haus kommen wollen. Er habe ihm zuerst gesagt, dass er nicht hereinkommen dürfe. Nachher habe er versucht, die Türe zuzumachen. Dann habe der Beschuldigte gegen die Türe gedrückt, dabei habe er sich an der Hand resp. am Arm verletzt. Der Beschuldigte sei dann ins Haus und sogar oben in die Wohnung gekommen und habe einmal ins Wohnzimmer hineingeschaut und einmal in die Küche. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, wenn er ihn nochmals berühren würde, würde er ihm in die Fresse schlagen. Er – der Privatkläger 2 – habe Angst bekommen. Er habe den Beschuldigten am rechten Oberarm gehalten und ihm gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Er habe seinen Arm nicht mehr berührt. Nachher sei er wieder weggewesen. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich seine Mutter gesucht, sie nicht gesehen, dann sei er wieder runter gegangen. Er habe nur gefragt, wo seine Mutter sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe Schränke abholen wollen, die er und seine Mutter in der Küche für ihn bereit gestellt hätten, führte er aus, dass die Schränke in der Küche gewesen seien, aber der Beschuldigte habe sie nicht gewollt. Er habe ihm schon unten gesagt, dass er noch zwei Schränke in der Küche habe, dass er diese aber nicht

- 22 holen dürfe, bevor der Bruder seiner Mutter wieder zu Hause sei. Der Beschuldigte habe schon unten gesagt, dass er die Schränke nicht abholen wolle (Urk. 10/1 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt der Privatkläger 2 aus, dass er heruntergegangen sei und die Garagentüre geöffnet habe, dann sei er zurück nach oben gegangen. Der Beschuldigte habe geklingelt und versucht, in die Wohnung hineinzukommen. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm mehrmals gesagt, dass er nicht reinkommen solle, er sei aber trotzdem hineingekommen. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und dann habe er ihn am Arm gehalten und ihm nochmals gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Er – der Beschuldigte – habe ihm dann gesagt: „Wenn du mich nicht loslässt, dann schlage ich dir deine Fresse ein!“ Nachher habe er ihn losgelassen und der Beschuldigte habe in der Wohnung herum geschaut, aber nicht gefunden, was er gesucht habe und sei wieder hinunter gegangen. Er – der Privatkläger 2 – habe dann die Türe geschlossen (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfrage führte er nochmals aus, dass er, nachdem er das Garagentor geöffnet gehabt habe, sofort wieder in die Wohnung hinaufgegangen sei. Der Beschuldigte habe dann oben nochmals geklingelt, als er schon an der Wohnungstüre gewesen sei. Er habe vergessen gehabt, die Türe des Treppenhauses zu schliessen. So habe der Beschuldigte ins Treppenhaus und direkt vor ihre Wohnungstüre gelangen können. Er selber habe dem Beschuldigten die Wohnungstüre geöffnet. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte vor der Türe stehe. Er habe die Türe nur einen Spaltbreit geöffnet. Er habe versucht, die Türe wieder zu schliessen, aber der Beschuldigte habe die Türe aufgestossen. Er habe vergeblich versucht, die Türe zuzuhalten. Dabei habe er Hautrötungen an seinem rechten Arm erlitten. Es habe auch geblutet. Diese Verletzung sei zustande gekommen, als er die Türe gehalten und der Beschuldigte die Türe hineingedrückt habe. Die Türe habe die Schürfwunde verursacht. In der Folge habe der Beschuldigte tatsächlich die Wohnung betreten. Der Beschuldigte sei in die Küche sowie ins Wohnzimmer gegangen und habe sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung aufgehalten. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn berührt habe, führte der Privatkläger 2 aus, nein, er – der Beschuldigte – habe nur gesagt, dass er ihm die Fresse einschlagen würde, wenn er seinen Arm nicht loslassen würde und er habe seinen Arm hochgenommen. Er habe befürchtet, dass

- 23 ihn der Beschuldigte schlage und er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe zu ihm gesagt, dass er seine Fresse einschlagen werde. Sonst habe er nichts gesagt. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und zwar mehrmals (Urk. 10/2 S. 5 f.). 4.3.4. Der Zeuge G._____ führte in seiner Befragung aus, der Privatkläger 2 sei heruntergekommen, habe sie begrüsst und habe ihm die Hand gegeben. Dem Beschuldigten habe er nicht die Hand gegeben. Danach habe er ihnen die Garagentür mit der Fernsteuerung aufgemacht. Nachher wisse er nicht, ob er noch dort geblieben sei oder was er gemacht habe. Sie hätten mit dem Ausräumen angefangen (Urk. 14/1 S. 8). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte in der Wohnung gewesen sei (Urk. 14/1 S. 7, S. 8). Schliesslich beantwortete er die Frage, ob es an diesem Abend zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 zu Streitigkeiten gekommen sei, mit nein (Urk. 14/1 S. 8). Dies kann aber lediglich dahingehend verstanden werden, dass er keinen Streit mitbekommen hat. Er gab denn auch an, dass er sich nur in der Garage aufgehalten habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung spricht dies nicht gegen die Version des Privatklägers 2 (Urk. 124 S. 9). 4.3.5. Die Privatklägerin 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie und der Beschuldigte sich am 4. Juni 2013 gegenseitig mehrmals SMS geschrieben hätten. Sie habe ihn gebeten, seine Sachen abzuholen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie (die Privatkläger 1 und 2) ihn nicht hätten treffen wollen. Ihr Bruder habe für ihn das Garagentor aufmachen wollen. Der Beschuldigte habe aber keinen Termin mit ihrem Bruder vereinbart (Urk. 9/2 S. 12). 4.3.6. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt vorab auf, dass es für ihn gar keinen Grund gab, sich zur Wohnung der Privatklägerin 1 zu begeben und er die Sache mit den Schränken in jeder Einvernahme anders darstellte. So führte er selber aus, dass er die Schränke, welche er habe abholen müssen, nicht gewollt habe und dem Privatkläger 2 gesagt habe, dass er diese nicht brauche (Urk. 8/3 S. 5). Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 2 überein, der ausführte, dass ihm der Beschuldigte noch unten gesagt habe, dass er die Schränke nicht

- 24 abholen wolle (Urk. 10/1 S. 3). Einen plausiblen Grund, warum er dennoch in die Wohnung gehen wollte, führte der Beschuldigte nicht an. Erst in der vorinstanzlichen Einvernahme gab er dann plötzlich an, dass er die Schränke angeschaut habe, es jedoch nicht diejenigen gewesen seien, die er sich vorgestellt habe und er diese deshalb nicht gewollt habe. Sodann berief sich der Beschuldigte auf G._____ als Zeugen dafür, was sich in der Wohnung abgespielt hat (Urk. 8/1 S. 4). Dieser verneinte aber, dass er überhaupt das Treppenhaus betreten hat (Urk. 14/1 S. 7). Dieses Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Auch wenn sodann der Privatkläger 2 in der polizeilichen Einvernahme zunächst aussagte, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 8), dass sich der Vorfall mit der Tür unten beim Hauseingang und nicht an der Wohnungstüre abgespielt habe, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, welcher selber ausführte, dass er – wenn auch wie er später präzisierte ohne Gewalt – die Wohnungstüre selber aufgestossen habe, ergibt sich, dass es zu einem Vorfall bei der Wohnungstüre im oberen Stock gekommen ist. Es ist demnach diesbezüglich mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Missverständnis zwischen dem einvernehmenden Polizisten und dem Privatkläger 2 auszugehen. In der ersten polizeilichen Einvernahme schloss der Beschuldigte sogar noch eine allfällige Verletzung des Privatklägers 2 aufgrund seines Verhaltens nicht aus. Soweit der Beschuldigte bestreitet, dass er die Türe mit Gewalt aufgestossen habe, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Vorgeschichte mehr als plausibel erscheint, dass der zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Privatkläger 2, der sich – was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde – alleine zu Hause befand, den Beschuldigten nicht in die Wohnung lassen wollte und er um dies zu verhindern, versucht hat, die Wohnungstüre zuzuhalten. Damit konnte aber der Beschuldigte die Türe nur mit Gewalt aufstossen. Schliesslich ist anzumerken, dass die Darstellung des Privatklägers 2, wonach er sich hierbei Schürfungen zugezogen habe, plausibel erscheint. Dass er diese Schürfungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht von sich aus erwähnte (Urk. 124 S. 8), vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob er deswegen beim Arzt gewesen sei, gab er an, nein, es sei ja keine grosse

- 25 - Wunde gewesen (Urk. 10/2 S. 10), was zeigt, dass er dieser Verletzung selber keine grosse Bedeutung zugemessen hat. Ob die Verletzung, gemäss seinen abweichenden Ausführungen, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 8), am rechten oder am linken Unterarm war, war ihm nicht wichtig und ist für die Qualifizierung als Tätlichkeit irrelevant. Es ist daher auch nicht weiter verwunderlich, dass der Bruder der Privatklägerin 1 von dieser Verletzung nichts mitbekommen hat (Urk. 15/1 S. 12). Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie vom Verteidiger gerügt (vgl. Urk. 86 S. 11; Urk. 124 S. 9), warum der Privatkläger 2 seinen Onkel umgehend über das Vorgefallene hätte informieren müssen. Aus den Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass er sich bei Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten jeweils zurückgezogen hat und er Angst vor dem Beschuldigten hatte. Somit ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 den Vorfall nicht umgehend seinem Onkel schilderte. 4.3.7. Zur Glaubhaftigkeit des Privatklägers 2 kann sodann noch angemerkt werden, dass dieser während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage, ob der Beschuldigte ihn jemals geschlagen habe, verneinte und er auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter je geschlagen habe, aussagte, er wisse es nicht. Er selber habe dies nie gesehen (Urk. 10/2 S. 7). Auf die Frage, ob der Beschuldigte gegenüber seiner Mutter auch schon Drohungen ausgesprochen habe, gab er ebenfalls an, dass er darüber nichts wisse (Urk. 10/2 S. 7 f.). Dasselbe bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter während den Streitigkeiten jemals bedroht habe (Urk. 10/2 S. 8). Das zeigt, dass der Privatkläger 2 bei seiner Befragung nicht darauf aus war, den Beschuldigten möglichst schlecht dastehen zu lassen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum der Privatkläger 2 dem Beschuldigten gerade bezüglich dieses Vorfalls falsch beschuldigen sollte, wenn er sich ansonsten mit seinen Aussagen gegenüber dem Beschuldigten neutral verhielt. 4.3.8. Somit ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, am 4. Juni 2013 die Türe, welche vom Privatkläger 2 zunächst einen spaltbreit geöffnet und in der Folge zugehalten wurde, gewaltsam

- 26 aufgestossen hat, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich der Privatkläger 2 dabei am rechten oder linken Unterarm eine Verletzung, namentlich Hautrötungen sowie eine blutende Schürfwunde, zuzog. In der Folge betrat der Beschuldigte gegen den Willen der Privatkläger 1 und 2 die Wohnung und hielt sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung, namentlich Küche und Wohnzimmer, auf. Dies obwohl ihm der Privatkläger 2 mehrmals gesagt hatte, dass er nicht hineinkommen dürfe und dass er die Wohnung verlassen solle. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als ihn der Privatkläger 2 am Arm gepackt und aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen, zu diesem sagte, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht sofort seinen Arm loslasse und der Privatkläger 2 aus Angst, der Beschuldigte könne ihm ins Gesicht schlagen, den Arm des Beschuldigten los lies, worauf sich der Beschuldigte weiterhin in der Wohnung herumschaute und die Wohnung erst danach verliess. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und dem Zugeständnis des Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt hat, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern habe, erstellt, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten aufgefordert hat, den Termin, um die Sachen abzuholen, mit ihrem Bruder abzusprechen, weil sie ihn nicht haben treffen wollen. Der Beschuldigte hat dann aber in der Folge mit dem Bruder der Privatklägerin 1 keinen Kontakt aufgenommen. Nicht erstellt werden kann jedoch, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten verboten hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann ihren Aussagen anlässlich der Einvernahmen nicht entnommen werden. So führte sie aus, dass ihr Sohn dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 9/2 S. 12). Sie habe den Beschuldigten gebeten, seine Sachen abzuholen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie ihn nicht habe treffen wollen (Urk. 9/2 S. 12). Es ist sodann unbestritten, dass sich in der Wohnung noch Schränke befanden, die der Beschuldigte abholen sollte. Jedoch wusste der Beschuldigte aufgrund der Aufforderungen des Privatklägers 2, nicht in die Wohnung zu kommen resp. diese zu verlassen, dass er die Wohnung nicht betreten durfte resp. diese verlassen sollte und er damit gegen den Willen des Privatklägers 2 in die Wohnung eingedrungen ist und sich dort gegen dessen Willen aufhielt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit dem gewaltsa-

- 27 men Aufdrücken der Wohnungstüre, welche vom Privatkläger 2 zugehalten wurde, die Verletzungen des Privatklägers 2 zumindest in Kauf genommen hat. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.2 mit den vorerwähnten Präzisierungen erstellt. 4.4. Vorfall vom 20. Juni 2013: Drohung (Anklageschrift Ziffer 1.5) 4.4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.2. Zu prüfen bleibt der Vorwurf der Drohung. Diesbezüglich wird dem Beklagten zusammenfassend vorgehalten, dass er gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 1 – H._____ – die Drohung geäussert habe, er werde die Privatklägerin 1 vor den Augen ihrer beiden Söhne in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Als die Privatklägerin 1 die vorgenannte Nachricht von ihrem Bruder vernommen habe, sei sie in Angst und Schrecken geraten, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbesitz (Pump-Action-Gewehr) und missbräuchliche Verwendung gewusst habe (Urk. 44 S. 5). 4.4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 20. Juni 2013 den Bruder der Privatklägerin 1 angerufen hat (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 83 S. 16 f., S. 18). Er bestritt aber sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 11; Urk. 8/4 S. 16) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 17; Urk. 123 S. 16), dass er anlässlich dieses Telefongesprächs die vorgenannten Aussagen gemacht hat. 4.4.4. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe H._____ gesagt, er solle seiner Schwester sagen, sie solle ihn wegen dieser Geldunterschlagung anrufen. Er – der Beschuldigte – sei ein bisschen aufgewühlt gewesen und er habe ein bisschen über dessen Schwester – die Privatklägerin 1 – geschimpft (Urk. 8/1 S. 5). Im Nachgang zur Konfrontationseinvernahme führte er aus, er könne sich an diesen Vorfall nicht erinnern, er sei aufge-

- 28 regt gewesen und es könne sein, dass er über dessen Schwester geschimpft habe, weil sie ihm in dieser Zeit recht viele Steine in den Weg gelegt habe. Er habe zuvor versucht, sie anzurufen, aber sie habe ihr Telefon nicht abgenommen. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Lagerraum in N._____ eine Waffe, verpackt in eine Frischhaltefolie, aufbewahrt habe. Er bestritt jedoch, die Waffe jemals hervorgenommen zu haben (Urk. 8/4 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, er habe erst bei der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vater der Privatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 123 S. 16). 4.4.5. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und derjenigen von H._____. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Strafanzeige bei der Polizei aus, ihr Bruder habe ihr am 20. Juni 2013 erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe. Ca. fünf Minuten lang hätte dieser ihn angeschrien. Er habe ihrem Bruder gesagt, dass er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Es heisse, das mit ihrem Vater sei ein Unfall gewesen. Sie glaube nicht daran. Es sei auf einem Schiessplatz gewesen. Der Beschuldigte habe von dieser Geschichte gewusst, weil sie sie ihm erzählt habe. Sie glaube, der Beschuldigte habe ein 22 Kaliber-Gewehr. Er habe in N._____ ein Lager gemietet, dort sei es immer gestanden. Der Beschuldigte habe ihrem Bruder noch mehr gesagt. Ihr Bruder habe ihr gar nicht alles erzählen wollen, er habe dies bis jetzt nicht getan. Ihr Bruder habe gesagt, so hätte er ihn noch nie gehört (Urk. 9/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin 1 aus, ihr Bruder habe ihr erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe und ihn am Telefon beschimpft habe. Er habe gesagt, dass sie eine Schlampe sei und er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, wie es damals mit ihrem Vater passiert sei. Ihr Vater sei auf dem Schiessplatz von jemandem erschossen worden (Urk. 9/2 S. 13). Weiter erklärte sie auf entsprechende Frage, sie glaube, er habe mal Waffen gehabt. Sie habe es nur von ihm gehört. Er habe gesagt, dass er vorher schon Waffen gehabt habe, sie wisse nicht was für Waffen. Jetzt habe er noch eine 22er, das sei ein grosses Gewehr. Das habe sie einmal gesehen, das sei im Januar oder Februar 2013 in N._____ gewesen. Er habe dort einen

- 29 - Bastelraum, dort habe sie das Gewehr gesehen. Er habe ihr das Gewehr gezeigt. Er habe mit dieser Waffe zweimal geschossen, unten im Bastelraum, der ca. 12 oder 15 m2 gross gewesen sei. Er habe auf Säcke, aufeinander gestapelt und mit Zement gefüllt, gezielt (Urk. 9/2 S. 18 f.). Sodann gab sie auf die pauschale Frage, wie sie diese Drohungen aufgenommen habe, an, gar nicht gut. Sie habe diese Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 21). 4.4.6. Der Zeuge H._____, Bruder der Privatklägerin 1, führte auf die Aufforderung, alles zu schildern, was er im Zusammenhang mit den Konflikten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester wisse, aus, dass er keine konkreten Konflikte aufzählen könne. Einmal – er sei da gerade unter der Dusche gewesen – habe er seine Schwester schreien hören: „Ruf sofort die Polizei an“. Er sei dann in das untere Stockwerk gegangen, habe aber dort niemanden gesehen. Am Vorabend habe ihn der Beschuldigte angerufen gehabt und ihn gebeten, seiner Schwester auszurichten, sie solle die Sachen anders machen und mit ihm, dem Beschuldigten, reden. Es sei öfter vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe, um seiner Schwester dieses und jenes auszurichten, da sie nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Er habe versucht, sich aus dieser Beziehung herauszuhalten. Das alles sei Privatsache zwischen den beiden Personen und er habe sich da nicht einmischen wollen. Sonst komme ihm nichts mehr in den Sinn. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Schwester anlässlich des erwähnten Telefongesprächs ein Leid angedroht habe, erklärte H._____, eine Sache, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Er – der Beschuldigte – habe seiner Schwester gesagt, er werde sie so erschiessen, wie sein Vater erschossen worden sei. Er habe seine Schwester bedroht. Er habe dies durch ihn ausrichten lassen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, in Gegenwart von welchen Personen er seine Schwester erschiessen werde, gab er an, er könne es nicht sagen, so konkret erinnere er sich nicht mehr daran. Er konnte sich auch auf Vorhalt nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er dies vor den Augen ihrer beiden Söhne machen würde. Aber er konnte sich vorstellen, dass das so gesagt worden sei. Das Telefongespräch sei am Vorabend des vorhin erwähnten Vorfalls gewesen. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er sich richtig erinnere, habe er seiner Schwester gleich

- 30 nach dem Telefonat davon erzählt. Sie sei sehr nervös geworden und er habe gemerkt, dass sie Angst bekommen habe. Sodann bestätigte er, dass ihr Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 15/1 S. 4 ff.). 4.4.7. Die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage wurde somit nicht nur von der Privatklägerin 1 geschildert, sondern auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass dem Zeugen H._____ die Worte in den Mund gelegt worden seien (vgl. Urk. 8/4 S. 8 f.; Urk. 86 S. 15 und Urk. 124 S. 11), ist festzuhalten, dass dies so nicht zutrifft. Zwar erwähnte der Zeuge diese Aussagen erst auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob anlässlich des vom Zeugen geschilderten Telefongesprächs der Beschuldigte seiner Schwester ein Leid angedroht habe, jedoch gab er den Wortlaut selber an, einleitend damit, eine Sache, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Sodann bestätigte er in der Folge, auf den konkreten Vorhalt seitens des Staatsanwalts, nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, vor den Augen ihrer Kinder, sondern gab an, so konkret könne er sich nicht mehr daran erinnern. Das spricht aber klar dafür, dass der Zeuge nicht einfach die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Sachverhalte bestätigen wollte, sondern er sich an die erwähnte Aussage erinnerte. Dass er sich nicht mehr an den vollständigen Wortlaut erinnern konnte, macht seine Aussage sodann nicht unglaubhaft. Der Zeuge führte denn auch aus, dass er sich aus dem Streit zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten eigentlich heraushalten wollte. Damit ist aber nachvollziehbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten bei ihm nicht im vollen Wortlaut einprägte, denn es betraf ihn ja eigentlich nicht. Sodann ist zum Zeugen H._____ und dessen Glaubwürdigkeit anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, warum dieser den Beschuldigten diesbezüglich fälschlicherweise beschuldigen sollte. Wäre es darum gegangen, die Anzeige seiner Schwester zu unterstützen, hätte er Veranlassung gehabt, weitere Vorfälle ausdrücklich zu bestätigen. Dies machte er jedoch nicht. Im Gegenteil gab er mehrheitlich an, dass er nichts konkretes wisse, resp. gab an, dass er das Vorgefallene nur von seiner Schwester gehört habe. Und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 16) kann das Aussageverhalten des Zeugen nicht dahingehend verstanden werden, dass es diesem nur darum gegangen war, den Beschuldigten schlecht zu machen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeu-

- 31 gen zum Wechsel seiner Handynummer (vgl. Urk. 15/1 S. 16) ebenfalls nicht geeignet sind, seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Selbst wenn der Kontakt zwischen dem Beschuldigen und H._____ nicht so intensiv gewesen war, wie ihn der Zeuge wahrgenommen hat, erscheinen seine Ausführungen, er habe keine Anrufe mehr erhalten wollen, plausibel. Insbesondere hat der Zeuge auch ausgeführt, dass er eigentlich der Meinung war, dass ihn dies alles gar nichts angehe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber eingestand, dass er anlässlich dieses Telefongesprächs „ein bisschen“ aufgewühlt gewesen sei und „ein bisschen“ über die Privatklägerin 1 geschimpft habe. Weiter gestand er ein, dass er die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet habe. Aus den gesamten Einvernahmen ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte sehr über die Privatklägerin 1 aufgeregt hat resp. wütend auf sie war, einerseits wegen dieser Geldgeschichte seiner Firma und andererseits, weil sie den Kontakt zu ihm verweigerte. Damit scheint aber die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage nicht völlig lebensfremd. 4.4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2013, abends, den Bruder der Privatklägerin 1 anrief und diesem gegenüber äusserte, er werde der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Der Zeuge H._____ leitete dies dann der Privatklägerin 1 weiter, worauf diese aufgrund dieser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbesitz und missbräuchlicher Verwendung wusste (ausging). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Bruder regelmässig mit der Privatklägerin 1 verkehrte. Nachdem der Beschuldigte sodann wiederholt den Bruder der Privatklägerin 1 anrief, um dieser etwas ausrichten zu lassen, wollte und wusste er, dass der Bruder seine Aussage der Privatklägerin 1 mitteilen würde. Nachdem der Beschuldigte sodann selber ausführte, dass er auch erschrecken würde, wenn er eine solche Aussage hören würde (vgl. Urk. 83 S. 18), steht ausser Frage, dass er mit seiner Aussage der Privatklägerin 1 bewusst und gewollt Angst einflössen wollte.

- 32 - 4.5. Vorfall vom 21. Juni 2013: Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziffer 1.6) 4.5.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 21. Juni 2013 am Wohnort der Privatklägerin 1 war, dass er ihr an der Kette gezogen hat und dass er unmittelbar nach der Wegfahrt F._____ angerufen hat (Urk. 83 S. 18, S. 19; Urk. 123 S. 18). Im Übrigen bestritt er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 6 f.; Urk. 8/3 S. 12 f.; Urk. 8/4 S. 7, S. 16 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 18 ff.; Urk. 123 S. 19). 4.5.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er schon nervös sei, weil sie das Geld geklaut habe. Er sei wütend auf sie. Er habe sie deshalb auch zur Rede stellen wollen, aber er habe sie weder angefasst noch geschlagen. Er habe sie auch nicht bedroht. Sie habe seine Tochter gegen ihn aufgehetzt. Seine Tochter rede nicht mehr mit ihm. Auch Drohungen gegenüber F._____ stellte er in Abrede (Urk. 8/1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2013 gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, die Drohung gegenüber F._____ ausgesprochen zu haben. Auch die weiteren Vorwürfe bestritt er. Sodann führte er als Rechtfertigung für sein Verhalten im Zusammenhang mit der Halskette aus, dass die Privatklägerin 1 diese Kette von seiner Tochter erhalten habe, und sie habe diese Kette seines Erachtens nicht verdient, denn sie habe auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt. Als sie den Kopf nach hinten gezogen habe, habe er die Kette sofort losgelassen, zumal er ihr nicht habe wehtun wollen. Weiter gab er an, dass er das Fahrzeug auf einem Parkfeld vor dem Haus abgestellt habe. Dieses Parkfeld habe die Privatklägerin 1 gemietet gehabt. Er sei vielleicht fünf Minuten vor dem Haus verblieben. Dann sei er wieder weggefahren. Sie hätten dort lediglich eine Diskussion gehabt. Die Diskussion habe in der Garage drin stattgefunden. Weiter führte er auf den Vorhalt des Vorfalls vom 22./23. Juni 2013 aus, dass er am 21. Juni 2013 mit dem

- 33 - Freund der Privatklägerin gesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm auf einem kleinen Zettel eine Telefonnummer aufgeschrieben, sie hätte mit ihm nichts mehr zu besprechen wegen des Vorfalls in der Garage, und sie habe ihm gesagt, er solle diese Nummer anrufen. Es sei allerdings kein Name auf dem Zettel gestanden (Urk. 8/3 S. 12 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2014 führte er aus, er habe sie aufgesucht, um sie zur Rede zu stellen. Er habe ihr nicht an der Halskette gezerrt, sondern er habe ihr diese über den Kopf abziehen wollen. Er habe keinerlei Gewalt gegen sie angewendet. Sodann gab er an, dass ihm die Privatklägerin 1 bei dieser Diskussion einen Zettel gegeben habe, auf dem eine Telefonnummer gestanden sei. Diese Nummer habe er gewählt. Er habe diesbezüglich auf Aufforderung der Privatklägerin 1 gehandelt. Da sie alles verneint und sich umgedreht habe, um ins Haus zurückzugehen, sei er ihr nicht gefolgt, sondern sei wieder weggefahren (Urk. 8/4 S. 16 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er daran fest, dass er neben dem Garagentor parkiert habe. Sie habe ihren Sohn ins Auto gelegt. Er habe dann angefangen, mit ihr über die K._____ GmbH zu diskutieren. Sie habe ihm eine Telefonnummer auf einem kleinen Zettel gegeben, er solle dort anrufen. Sie sei dann wieder ins Haus gegangen und habe nicht weiter diskutieren wollen. Dann habe er an der Kette gezogen. Er habe ihr diese wegnehmen wollen. Seiner Ansicht nach habe sie diese nicht verdient. Sie habe diese von seiner Tochter erhalten. Dann sei er weggefahren. Das mit der Kette sei eine Überreaktion gewesen. Er sei ein bisschen aufgeregt gewesen. Es könne sein, dass die Schürfwunde auf der linken Seite vom Vorfall mit der Kette hergerührt habe. Sie habe ihm die Telefonnummer ohne Name aus der Hosentasche, wenn er sich recht erinnere, gegeben. Sie sei dann ins Haus gegangen und er sei weggefahren (Urk. 83 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesen Aussagen (Urk. 123 S. 18 f.). 4.5.4. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall vom 21. Juni 2013 in der Garage sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im grossen und ganzen übereinstimmen, schlüssig und detailliert (Urk. 9/1 S. 5 f.; Urk. 9/2 S. 14, S. 20, S. 22). Sodann liegt ein ärztlicher Bericht vor, der am Nacken eine Schürfwunde links sowie eine Schürfwunde rechts, die zum beschriebenen Würgevorgang passen, bestätigt (Urk. 6/1).

- 34 - 4.5.5. Der Zeuge F._____, Lebenspartner der Privatklägerin 1, führte aus, dass der Beschuldigte ihn damals auf seinem Natel angerufen und gesagt habe, dass er seiner Lebenspartnerin die Gebärmutter herausreissen würde. Danach habe er – der Zeuge F._____ – ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er – der Beschuldigte – ihm mitgeteilt habe, dass er ihr die Gebärmutter herausreissen würde (Urk. 13/1 S. 4). Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, um der Privatklägerin 1 zu drohen. Ob er diese Drohung dann auch ausgeführt hätte, glaube er eher nicht. Gleich anschliessend habe er die Privatklägerin 1 über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten unterrichtet (Urk. 13/1 S. 6 f.). Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 sehr grosse Angst habe. Sie habe Angst, den Kleinen in den Kindergarten zu bringen. Sie habe nur schon Angst, vor das Haus zu gehen. Er habe eine Frau kennengelernt, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater (Urk. 13/1 S. 5). Auf die Frage, wer im vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet habe, führte er aus, die Privatklägerin 1. Er habe es ihr empfohlen (Urk. 13/1 S. 9). 4.5.6. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass es nicht glaubhaft erscheint, wenn er ausführt, er sei wütend gewesen, weil sie seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe und er aber die Kette sofort losgelassen habe, als die Privatklägerin 1 den Kopf nach hinten gezogen habe, weil er ihr nicht habe wehtun wollen. In einem solchen emotional aufgewühlten Zustand scheint ein solch rationelles Handeln schlicht nicht plausibel. Auffällig ist weiter, dass sich der Beschuldigte immer wieder mit Spitzfindigkeiten herausreden will („Es gibt in der Garage ein Regal, ich hätte also den Kopf gar nicht an die Wand drücken können“; „Hat sie einen ärztlichen Befund beigelegt?“; Auf die Frage, was er dazu sage, dass er die Zigarette der Privatklägerin 1 weggenommen haben soll, gab er an: „Ich rauche nicht. Nein, das stimmt nicht.“ „Er [der Zeuge] hat die ganze Zeit seine Aussagen nur vom „Hören und Sagen“ gemacht, ausser diesem einzigen Punkt. Schliesslich sind Frau B._____ und Herr F._____ nun ein Paar.“). Weiter führte der Beschuldigte selber aus, dass ihm die Privatklägerin 1 aus dem Weg gegangen sei und auf seine Aufforderungen, ihn anzurufen, nicht reagiert habe. Damit erscheint es aber sehr ungewöhnlich, dass die Privatklägerin 1 sich freiwillig einer

- 35 persönlichen Diskussion mit dem Beschuldigten gestellt haben soll und sie, obwohl sie ihr Kind in den Kindergarten bringen wollte und sie freie Fahrt hatte, mit dem Beschuldigten eine Diskussion geführt haben soll. Schliesslich erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei – nachdem sie gemäss Aussagen des Beschuldigten das Kind ins Auto gelegt hatte – nach einer simplen Diskussion, nachdem sie eigentlich auf dem Weg in den Kindergarten war, ohne Kind ins Haus zurückgegangen, lebensfremd. Demgegenüber erscheint die Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ins Haus gerannt und habe ihrem Bruder zugerufen, er solle die Polizei rufen, sehr viel plausibler. Der Bruder hat zudem in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass er die Privatklägerin 1 an diesem Morgen gehört habe, wie sie ins Haus geschrien habe, er solle nach der Polizei rufen (Urk. 15/1 S. 4). Wegen der alleinigen Anwesenheit des Beschuldigten nach der Polizei zu rufen, erscheint unter diesen Umständen ebenfalls lebensfremd. Die Ausführungen der Privatklägerin 1, dass sie mit ihrem Kind in den Kindergarten habe fahren wollen, bestätigt die Ausführung des Beschuldigten, dass sie ihr Kind dabei hatte. Der Beschuldigte führte den selber keinen anderen Grund an, warum er die Privatklägerin 1 um diese Zeit vor der Garage erwartete. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 ihr Kind dabei hatte, als sie in die Garage kam. Und schliesslich wies der Beschuldigte selber darauf hin, dass der Zeuge F._____ erwähnte, dass er nur aus den Erzählungen der Privatklägerin 1 von den Sachen wisse und selber diese Vorfalle nicht bestätigen konnte. Es ist aber nicht ersichtlich, warum der Zeuge F._____ dann dem Beschuldigten fälschlicherweise unterstellen sollte, gedroht zu haben, der Privatklägerin 1 die Gebärmutter herauszureissen. Hierzu ist noch anzumerken, dass es sich hierbei nicht gerade um eine „gängige“ Drohung handelt und sie daher umso weniger als erfunden erscheint. 4.5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ abzustellen ist und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 gestützt auf diese Aussagen erstellt ist mit folgender Ausnahme: Weder der Zeuge F._____ noch die Privatklägerin 1 führten aus, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatklägerin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist. Zudem kann

- 36 nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebenspartner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, dass er der Privatklägerin 1 die Gebärmutter herausreissen werde, erscheint den auch, wie auch die Verteidigung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 124 S. 15), nicht wirklich tauglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Denn wie der Zeuge F._____ selber ausführte, hatte er nicht geglaubt, dass der Beschuldigte diese Drohung dann auch ausgeführt hätte. Erscheint aber der angedrohte Nachteil – wie vorliegend – schon beinahe lebensfremd, ist sehr fraglich, dass sich dadurch jemand in Angst und Schrecken versetzen lässt. Ansonsten erscheint der erstellte Ablauf aufgrund der vom Beschuldigten eingestandenen Wut auch mehr als plausibel. Demgegenüber vermögen die Umstände, dass der Bruder der Privatklägerin 1 nichts von den Schlägen wusste resp. die Privatklägerin 1 dies nicht umgehend ihrem Bruder erzählte, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 124 S. 13), und dieser keine Hautrötungen feststellte, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann noch angemerkt werden, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten kannte und damit ein versehentliches Parkieren vor der Garage ausgeschlossen werden kann. Damit hat der Beschuldigte bewusst und gewollt vor das Garagentor (und damit hinter das Auto der Privatklägerin 1) parkiert und damit die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt daran gehindert, mit dem Auto wegzufahren. 4.5.8. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin gegen die Garagenwand gestossen und habe damit eine Tätlichkeit begangen, hat die Vorinstanz zwar diesbezüglich Ausführungen in Richtung eines Freispruchs gemacht (Urk. 102 S. 45), in der Folge aber weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch erlassen (Urk. 102 S. 66). Das Gericht hat gemäss Art. 351 StPO in allen Punkten ein Urteil zu fällen, d.h. in allen Punkten hat ein Schuld- oder Freispruch zu erfolgen. Nachdem die Vorinstanz diesbezüglich nicht entschieden hat und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nachteil des Beschuldigten ausschliesst, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend an die Garagenwand stossen freizusprechen.

- 37 - 4.6. Vorfall vom 22./23. Juni 2013: Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklageziffer 1.7) 4.6.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er der Privatklägerin 1 am Samstag, 22. Juni 2013, um 23.48 Uhr, und am Sonntag, 23. Juni 2013, zwischen ca. 00.15 und 00.30, mit seinem Mobiltelefon je eine MMS-Nachricht mit einer Bildaufnahme von ihrem Fahrzeug, fotografiert vor dem Haus ihres neuen Freundes, F._____, wo sie sich just zu dieser Zeit aufhielt, gesendet habe (Urk. 44 S. 7). 4.6.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/4 S. 18 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 23; Urk. 123 S. 20) eingestanden, dass er diese MMS der Privatklägerin 1 geschickt habe. Er habe dies gemacht, um zu zeigen, dass die Privatklägerin 1 entgegen den anders lautenden Ausführungen von F._____ mit diesem zusammen sei. Dieses Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein. Damit ist der diesbezügliche Sachverhalt erstellt. 4.6.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zudem vorhält, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Wohnort ihres neuen Lebenspartners ausfindig machen konnte und sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe, in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umsetzen. Dies wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung bestritten (Urk. 8/4 S. 19; Urk. 83 S. 24; Urk. 123 S. 20) und wird so von der Privatklägerin 1 in den Einvernahmen, auch nicht ausgeführt. In der polizeilichen Einvernahme schilderte sie den Sachverhalt, dass der Beschuldigte ihr zweimal eine MMS geschickt habe. Dass sie sich dadurch bedroht gefühlt hat oder sich aufgrund dieses MMS Sorgen gemacht hat, sagte sie nicht aus. Unklar ist auch, wann die Privatklägerin 1 dieses MMS gesehen hat (Urk. 9/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie zu ihrem Freund gefahren sei und um 23.48 Uhr ein MMS vom Beschuldigten erhalten habe. Er habe ihr Auto fotografiert vor dem

- 38 - Haus ihres Freundes. Er habe ihr auf ungarisch geschrieben, „Bist du geil auf den Alkoholiker, von dem du kotzen musst?“ Sie habe ihm nicht geantwortet (Urk. 9/2 S. 15). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie durch dieses MMS in Angst und Schrecken versetzt worden sei noch, dass sie aufgrund dieses MMS befürchtet habe, der Beschuldigte könnte vorher ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Als der Staatsanwalt in der Folge nachfragte, wann genau der Beschuldigte welche Drohungen ausgesprochen habe, erwähnte die Privatklägerin 1 diesen Vorfall mit dem MMS nicht (Urk. 9/2 S. 20 f.). Der Zeuge F._____ beantwortete sodann die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auch SMS-Nachrichten geschickt habe mit beleidigendem oder drohendem Inhalt, mit ja. Dies sei oft vorgekommen, aber wie oft könne er nicht genau sagen. Sie sei auch einmal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei dann am Haus vorbeigefahren und habe ihr Auto fotografiert und es ihr anschliessend per MMS geschickt (Urk. 13/1 S. 7). Jedoch erwähnte der Zeuge mit keinem Wort, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund dieses konkreten MMS beunruhigt habe resp. durch dieses MMS in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nicht erstellt werden. 4.7. Vorfall vom 24. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.8) 4.7.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom auch in der Anklageschrift Ziffer 1.8 enthaltenen Vorwurf der mehrfachen Verleumdung von der Vorinstanz freigesprochen wurde. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Damit bleibt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt erstellt werden kann: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2013 vor dem Kindergarten der Gemeinde O._____ an der …strasse … auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren jüngeren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werden und die von ihm ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte, habe sie sich umgehend vom Kindergarten entfernt und sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ihren Sohn abhole und sich um diesen kümmere. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an deren Wohnort in O._____ nachgestellt, indem er sein

- 39 - Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privatklägerin parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe (Urk. 44 S. 8). 4.7.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass er am 24. oder 25. Juni 2013 vor dem Kindergarten in M._____ war, aber mit gutem Willen (Urk. 8/3 S. 15). Sodann kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 9/2 S. 15) als erstellt erachtet werden, dass sich die Privatklägerin 1 aus Angst vor dem Beklagten umgehend vom Kindergarten entfernte und in der Folge, die Tagesmutter informierte, damit diese ihren Sohn abholt und sich um diesen kümmert. Nicht aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergibt sich jedoch, warum sie sich durch das Verhalten des Beklagten zu dieser Handlung gezwungen sah. Dieser Vorwurf wurde von ihr erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 17), ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Sie führte lediglich an, weil der Beschuldigte vor dem Kindergarten gewartet habe, habe sie ihren Sohn nicht abholen können (Urk. 9/2 S. 15, S. 23). Insbesondere kann nicht erstellt werden, wo genau der Beschuldigte wartete. Damit kann aber auch nicht erstellt werden, dass es der Privatklägerin 1 aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kindergarten nicht möglich war, ihren Sohn abzuholen. 4.7.3. Sodann wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgehalten, was er mit seinem Verhalten bezweckte resp. dass er damit die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzen wollte. 4.7.4. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privatklägerin 1 parkiert, ist anzumerken, dass der Privatkläger 2 ausführte, dass von der Hauptstrasse eine kleine Strasse abzweige, und dort habe es einen kleinen Berg mit Bäumen und mit einer grossen Wiese. Dort sei der Beschuldigte gestanden. Einmal habe er ihn selber dort stehen sehen, ein paar Mal habe ihm seine Mutter gesagt, dass er dort sei. Aus seinem Zimmer und auch aus dem Zimmer seines Bruders sehe man zu diesem Berg hoch. Er sei sich hundertprozentig sicher. Er habe sein Auto gesehen, das dort gestanden sei, und er habe ihn selber auch gesehen (Urk. 10/1

- 40 - S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde er hierzu nicht mehr befragt (Urk. 10/2 S. 11). Die Privatklägerin 1 führte dazu aus, dass der Beschuldigte nachher, weil er sie vor dem Kindergarten nicht gesehen habe, zu ihrem Haus gefahren sei. Er sei auf einem kleinen Berg gestanden und habe ihre Wohnung beobachtet (Urk. 9/2 S. 15). Sodann gab sie auf die Frage, wie oft sie wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen können, an, mehrmals nicht. Am 5. Juni 2013, am 24. und 25. Juni 2013. Am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kindergarten gewesen und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Bezüglich des 24. Juni 2013 gab die Privatklägerin 1 jedoch zuerst an, dass sich der Beschuldigte erst nachdem sie beim Kindergarten war, auf dem Berg platziert habe. 4.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit seinen bezüglich des 24. Juni 2013 vorgehaltenen Handlungen beabsichtigte, die Privatklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und diese durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden ist. 4.8. Vorfall vom 25. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.9) 4.8.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift und der vom Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung angebrachten Korrektur (Urk. 44 S. 8; Urk. 84 S. 1). Nachdem sich weder der ursprünglich in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt noch die nachträgliche Korrektur mit den Aussagen der Privatklägerin 1 deckt, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Korrektur zulässig ist. Die Privatklägerin 1 führte nämlich aus, dass am Dienstag, 25. Juni 2013 die Geschichte wieder weiter gegangen sei. Sie habe ihren Sohn morgens zum Kindergarten gebracht und später habe sie ihn nicht abholen können, weil der Beschuldigte auf diesem Berg gestanden sei, gegenüber ihrer Wohnung, und sie beobachtet habe (Urk. 9/2 S. 16). Sodann führte sie auf die Frage, ob sie einmal wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen können aus, am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kindergarten und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus gestanden, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden

- 41 - Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Dabei bezog sich aber die Aussage ebenso am 25. Juni 2013 nur darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag wieder auf diesem kleinen Berg stand. Zudem kann auf das in Ziffer 4.7.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 führte dabei nicht weiter aus, warum sie aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten, der ja nicht unmittelbar vor der Haustüre stand, sondern etwas entfernt auf einer Anhöhe, mit dem Auto das Haus nicht mehr verlassen konnte. Der Beschuldigte bestritt sogar, am 25. Juni 2013 überhaupt am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein (Urk. 123 S. 22). 4.8.2. Alles in allem ist der dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.9 vorgehaltene Tatvorwurf alles andere als verständlich und nur beschränkt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang zu bringen. So soll sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ob seines Verhaltens nicht mehr getrauen werde, die Wohnung zu verlassen, andererseits habe er sie mit seinem Verhalten bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollen. 4.8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, das nicht erstellt ist, dass sich der Beschuldigte in der näheren Umgebung rundum den Kindergarten … in M._____ aufgehalten hat. Sodann kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollte und/oder sie dazu zwingen wollte, in der Wohnung zu bleiben, obwohl sie dringend den Sohn vom Kindergarten hätte abholen sollen. 4.8.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziffer 1.9 freizusprechen. 4.9. Vorfall vom 27. Juni 2013: Verleumdung (Anklageschrift Ziffer 1.10) 4.9.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des im vorgehaltenen Sachverhaltes grundsätzlich geständig. Er bestreitet jedoch, dass er den Ruf der Privatklägerin 1 habe schädigen und sie einer Straftat habe beschuldigen wollen (Urk. 8/3 S. 16 ff.; Urk. 8/4 S. 21; Urk. 83 S. 29 f.; Urk. 123 S. 23 und 26).

- 42 - 4.9.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 4.9.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass, nach dem Ermittlungsstand, den er im August 2013 gehabt habe, seine Vermutungen betreffend der ungetreuen Geschäftsführung und der Unterschlagung von Geldern zutreffen würden. Er habe nicht den Ruf der Privatklägerin 1 schädigen, sondern lediglich erreichen wollen, dass die Dinge schneller laufen (Urk. 8/4 S. 21). 4.9.4. Der Beschuldigte hat die Strafanzeige am 25. Juni 2013 erstattet. Über den Stand der Untersuchung hatte er am 5. September 2013 noch keine Kenntnis (Urk. 33/1, Urk. 8/3 S. 17). Sodann wusste der Beschuldigte, wo die Privatklägerin 1 wohnt. Seine Behauptung, er habe vermutet, dass sich die Privatklägerin 1 absetzen werde (Urk. 8/3 S. 17; Urk. 83 S. 30, Urk. 123 S. 26), erscheint als reine Schutzbehauptung. Stichhaltige Anhaltspunkte für seine Vermutung konnte der Beschuldigte denn auch keine Vorbringen und erscheint insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 zwei schulpflichtige Kinder hat und es sich nur um einen Betrag von Fr. 120‘000.– gehandelt haben soll (Urk. 81/2), mehr als unplausibel. Damit hat aber der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wider besseres Wissen zur Fahndung ausgeschrieben. Dies kann einzig den Zweck gehabt haben, den Ruf der Privatklägerin 1 zu schädigen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2013 auf Facebook postete, dass die Privatklägerin 1 wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls zur Polizei gebracht werden solle. In der Strafanzeige vom 25. Juni 2013 führt der Beschuldigte aber noch aus, dass er darauf hinweisen möchte, dass er im heutigen Zeitpunkt weder wisse, ob Herr P._____ oder die Privatklägerin die Geldbeträge abgehoben habe, noch ob dies eigenständig oder im Zusammenwirken erfolgt sei (Urk. 81/2 S. 2). Gründe, weshalb sich seine Sichtweise in so kurzer Zeit hat ändern können, konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine nennen (Urk. 123 S. 24 f.). Zudem wurde in der Strafanzeige (welche von seinem Rechtsvertreter aufgesetzt wurde, Urk. 8/3 S. 17) aufgeführt „betreffend Veruntreuung, Diebstahl etc.“ (Urk. 81/2). Der Beschuldigte war sich aber somit bewusst, dass

- 43 zumindest einstweilen keine Hinweise auf einen oder gar mehrfachen Betrug seitens der Privatklägerin 1 vorliegen. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber auch wider besseren Wissens eines Betrugs bezichtigt. 4.9.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.10 erstellt ist. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Anklageziffer 1.1 (Freiheitsberaubung) 5.1.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 183 N 56). 5.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. Anklageziffer 1.2 (Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten) 5.2.1. Nötigung 5.2.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.2.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

- 44 - Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 5.2.2. Hausfriedensbruch 5.2.2.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.2.2. Der Strafantrag wurde seitens der Privatklägerin 1, Mieterin der Wohnung …strasse … in O._____, am 27. Juni 2013 gestellt (Urk. 5/1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Ehre, Berufsgeheimnis usw.) ist Verletzter nur der Träger des Rechtsgutes selbst, bei anderen Rechtsgütern sind auch andere Personen,

SB150088 — Zürich Obergericht Strafkammern 31.03.2016 SB150088 — Swissrulings