Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140500-O/U/hb
Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic.iur. Affolter und Dr. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 3. März 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. August 2014 (GB140009)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. April 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'850.– Auslagen Vorverfahren (Kurzbericht) Fr. 4'950.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Auslagen des Vorverfahrens (Kurzbericht) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die weiteren Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2 und Prot. II S. 4 f.) 1. Ziff. 1-6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien vollständig aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Busse, jedoch nicht über CHF 200.– zu bestrafen. 4. Es seien folgende Beweise abzunehmen: 1. Gutachten über die technische Frage, ob der Anhalteweg eines Fahrzeuggespanns mit Ladung, so wie es vor dem Beschuldigten fuhr, bei denselben Witterungsverhältnissen grösser, gleich gross oder kleiner als derjenige des Beschuldigten war; unter üblicher Angabe der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Verzögerungswerte sowie der Komponenten Reaktions- und Bremsweg des Fahrzeuggespanns. 2. Die Anhaltewegberechnungen in den Beilagen Nr. 1-4 zur Berufungserklärung seien zu den Akten zu nehmen. 5. Eventualiter sei klarzustellen, dass die in Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Kosten der Auslagen im Vorverfahren nur in der Hälfte in Rechnung gestellt werden. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Staatskasse.
- 4 b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
_______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. August 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde festgelegt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen tritt. Im Weiteren wurden die Auslagen des Vorverfahrens (Kurzbericht) dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die weiteren Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47). 2. Gegen dieses am 18. August 2014 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. August 2014 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 41). Am 17. November 2014 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungsanträge einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 49). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. November 2014 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würde. In der gleichen Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um
- 5 das Datenerfassungsblatt sowie Lohnausweise/Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und Unterlagen über seine Wohnkosten einzureichen (Urk. 51). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichte darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014, Poststempel vom 16. Dezember 2014, reichte der Beschuldigte nach Ablauf der ihm angesetzten Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt, seinen Mietvertrag für die Wohnung und den Parkplatz sowie die Lohnabrechnungen September 2014 bis November 2014 ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 56/1-3). Da die an den Beschuldigten erfolgte Fristansetzung ohne Androhung einer Säumnisfolge erfolgte, sind die eingereichten Unterlagen trotzdem zu den Akten zu nehmen. 3. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 59; Prot. II S. 4 f.). 4. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung vom 17. November 2014 die Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens betr. Anhalteweg des vor dem Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuggespanns sowie das zu den Akten nehmen von vier Beilagen betr. Anhaltewegberechnungen stellen (Urk. 49). Die vier Beilagen betr. Anhaltewegberechnungen wurden bereits zu den Akten genommen (Urk. 50/1-4). Diesem Beweisantrag wurde demnach bereits entsprochen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Was ein allfälliges Gutachten zum Anhalteweg des vor dem Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuggespanns anbelangt, gilt es festzuhalten, dass dessen Lenker nicht angehalten wurde und weder das Zugfahrzeug und der Anhänger noch deren Eigenschaften bekannt sind. Vorliegend wäre der Wert der Bremsverzögerung des Fahrzeuggespanns relevant. Die Bremsverzögerung und damit die Länge des Bremsweges hängt von diversen Faktoren ab; fahrbahnabhängige Faktoren und Merkmale des Fahrzeugs. Fahrbahnabhängige Faktoren sind die Art der Strassenoberfläche, ihre Griffigkeit, ihr allgemeiner und aktueller Zustand, ihre Neigung sowie ihre Temperatur. Merkmale des Fahrzeuges sind seine Bauart (leicht, schwer etc.), Typ, Baujahr, die Federung, das Gesamtgewicht, die Achs- und die Radbelastung, die Bremsen (Art der Anlage, Art der Bremsen, Zustand der
- 6 - Bremsanlage, Erhitzungsgrad der Bremsen, Einstellung der Bremsen, Steuerung und Verteilung der Bremskraft, Art und Zustand der Bremsbeläge) sowie die Reifen (Art, Typ, Gesamtzustand, Zustand der Lauffläche, Luftdruck) (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 599). Aufgrund dieser mangelnden Grundlagen wäre es einem Gutachter nicht möglich, den Anhalteweg bzw. die Bremsverzögerung des Anhängergespanns zu eruieren, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die fehlende Nachweisbarkeit gewisser Tatsachen dem Beschuldigten aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsmaxime selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen darf. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Mittwoch, 3. Juli 2013, ca. um 14.31 Uhr, mit seinem Personenwagen, einem Fiat Punto, Kontrollschild ZH..., auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen gefahren, wobei er bei Regen und nasser Fahrbahn sowie starkem Verkehrsaufkommen und sichtbehindernder Gischt, im Gemeindegebiet ... (ab Kilometer 327.500), einer auf der Normalspur unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeugkombination (bestehend aus einem Personenwagen und Anhänger mit geladenem Kleintransporter) über eine Distanz von einigen hundert Metern mit einem, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von durchschnittlich ca. 76 km/h, zu geringem Abstand von zeitweise lediglich maximal 14.6 Metern gefolgt sei. Aufgrund des eingeschränkten Sichtwinkels hinter der ihn überragenden Fahrzeugkombination und der Strassenverhältnisse habe der Beschuldigte auf plötzlich auftretende Hindernisse oder auf Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig reagieren und abbremsen können. Insbesondere sei der Beschuldigte aufgrund des durch die schlechten Strassenverhältnisse verlängerten Anhalteweges von 54 Meter bis 59 Meter bereits physikalisch nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Der Beschuldigte habe durch seine verkehrsregelwidrige Fahrweise mit
- 7 ungenügendem Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Lenker sowie allfällige weitere Insassen des voranfahrenden Personenwagens, eine erhebliche Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für deren Gesundheit geschaffen. Dies habe er durch sein Verhalten gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen. Demzufolge habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (act. 23). 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, über eine Distanz von einigen hundert Metern bei einer Geschwindigkeit von 76 km/h mit 14,6 Metern Abstand zum unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeug, gefahren zu sein und damit einen zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeuggespann von 0,692 Sekunden gehabt zu haben. Betreffend die Wetterverhältnisse, die Nässe der Fahrbahn und die Stärke des Verkehrsaufkommens unterscheidet sich die Darstellung des Beschuldigten von jener der Anklageschrift. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 3. Würdigung Der Beschuldigte wurde am 19. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei schilderte er in Begleitung seines Verteidigers, dass es geregnet habe und die Fahrbahn deutlich nass gewesen sei. Das Verkehrsaufkommen sei stark gewesen (Urk. 16 S. 6 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Verkehr sei nicht so stark gewesen. Es habe einfach Autos gehabt, die ihn überholt hätten und andere, die auf der linken Spur gefahren seien. Es sei kein "riesen" Verkehr gewesen. Weil Autos auf der linken Spur gefahren seien, habe er nicht überholen können. Es habe geregnet. Die Sicht sei eigentlich nicht so eingeschränkt gewesen. Es habe keinen Nebel gehabt, es sei einfach ein bisschen regnerisch gewesen (Prot. Vorinstanz S. 10 ff.). In der Berufungsverhandlung blieb er bei seinen bisherigen Aussagen (Prot. II S. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten führte vor Vorinstanz aus, das Verkehrsaufkommen sei nicht stark gewesen. Es habe geregnet, aber nicht so stark, dass die Fahrbahn total unter Wasser gestanden sei. Der Regen habe
- 8 nachgelassen (Urk. 37 S. 6). Was die Würdigung dieser Aussagen anbelangt, kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 8). Die Wechselhaftigkeit in den Aussagen des Beschuldigten und die Verharmlosung sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Zudem sind auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Zürich Regen und schlechte Sichtverhältnisse deutlich erkennbar; insbesondere ist die Nässe der Fahrbahn und das von der Strasse durch die Fahrzeuge hochspritzende Wasser (sogenannte Gischt) zu sehen (Urk. 4). Auch das Verkehrsaufkommen muss als hoch bezeichnet werden. Der Beschuldigte führte selber aus, dass er längere Zeit nicht überholen konnte, was den dichten Verkehr belegt. Somit sind das hohe Verkehrsaufkommen und die Wetterverhältnisse gemäss Strafbefehl erstellt. III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt bereits zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände, namentlich der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV
- 9 - 133 E. 3.2). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und bei welchem Abstand eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Weitherum bekannt sind die Regel "halber Tacho" und die Zwei-Sekunden-Regel. Zur Frage, bei welchem Abstand eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung anzunehmen ist, bejahte das Bundesgericht dies bei einem Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3) und 0,45 Sekunden (BGE 6B_600/2009), da bei einem brüsken Abbremsen durch den Vordermann ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen wäre. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass stets auch den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. In diesem Sinne hat das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung bejaht bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 0,6 Sekunden, weil die Strassen- und Sichtverhältnisse ungünstig waren (BGE 6B_700/2010 E. 1.6.3). Vorliegend fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h über eine Distanz von einigen hundert Metern hinter einem Anhängergespann her mit einem Abstand von 14,6 Metern. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden. Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei 76 km/h 38 Meter betragen. Folgt man der Regel "Zwei-Sekunden-Abstand", müsste der Abstand 42,22 Meter betragen. Mit seinem
- 10 - Abstand von 14,6 Metern hat der Beschuldigte diese Sicherheitsabstände bei Weitem unterschritten. Damit es bei einer Vollbremsung des vorausfahrenden Anhängergespanns nicht zu einer Kollision kommt, muss der Bremsweg des vorderen Fahrzeugs plus der Abstand der Fahrzeuge minus der Anhalteweg des hinteren Fahrzeuges grösser als Null sein (Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 1999, S. 952). Der Bremsweg ist die Strecke, die ein Fahrzeug von Beginn der Bremsung bis zum Ende der Bremsung zurücklegt. Entscheidend für die Länge des Bremswegs sind die gefahrene Geschwindigkeit und die Verzögerung. Der Anhalteweg ist länger und berücksichtigt die Reaktionszeit, welche beim vorausfahrenden Fahrzeug ausser Acht gelassen werden kann. Wie lang der Bremsweg des vor dem Beschuldigten gefahrenen Anhängergespanns tatsächlich war, steht nicht fest. Wenn der Beschuldigte von der Annahme ausgeht, das Anhängergespann wiege 3'900 Kilogramm und habe deshalb einen viel längeren Bremsweg, so geht er fehl. Wie oben ausgeführt, ist das Gewicht nur einer von vielen Faktoren, die die Länge des Bremsweges beeinflussen. Der minimale Anhalteweg des Fahrzeugs des Beschuldigten betrug gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 27. März 2014 bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s2 54 Meter und der Abstand zum voranfahrenden Anhängergespann 14,6 Meter (Urk. 18/6). Dies bedeutet, dass es bei einem Bremsweg des Anhängergespanns von mehr als 39,4 Metern nicht zu einer Kollision zwischen den zwei Fahrzeugen gekommen wäre. Bei einer Geschwindigkeit von 76 km/h hätte somit die Bremsverzögerung des Anhängergespanns 5,6558 m/s2 oder weniger betragen müssen. Betrachtet man die Tabelle mit Verzögerungswerten für diverse Fahrzeuge auf nasser Fahrbahn (Dähler/Peter/Schaffhauser, a.a.O., S. 951), so ist es durchaus realistisch, dass der Bremsverzögerungswert des Anhängergespanns 5,6558 m/s2 oder weniger betragen haben könnte. Auf jeden Fall ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Es ergibt sich somit, dass es bei einer allfälligen Vollbremsung des Anhängergespanns nicht zu einer Kollision gekommen wäre, da der Beschuldigte sein Fahrzeug mittels einer Vollbremsung noch hätte zum Stehen bringen können. Der Be-
- 11 schuldigte hat daher keine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen. Die Faustregel des "Halben Tachos" war ihm bekannt. Wie oben ausgeführt, hat der Beschuldigte die Faustregeln "Halber Tacho" und "Zwei-Sekunden-Regel" bei Weitem unterschritten. Zudem waren das Verkehrsaufkommen hoch und die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Damit erwies sich der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand als zu gering. Er hat damit die Regeln von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV missachtet, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist bei der vorliegenden einfachen Verletzung der Verkehrsregeln seitens des Beschuldigten von vorsätzlichem Handeln auszugehen. So führte der Beschuldigte aus, er sei langsam auf das vordere Fahrzeug herangefahren, habe aber nicht überholen können. Er sei immer bremsbereit gewesen und habe alles unter Kontrolle gehabt. Der Abstand habe drei Wagenlängen betragen und das sei für ihn immer noch sicher gewesen (Urk. 16 S. 4). Der Beschuldigte hat somit bewusst gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse.
- 12 - 2. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hatte über eine Distanz von einigen hundert Metern einen zu geringen Abstand zum vor ihm fahrenden Anhängergespann. Dazu kam es, weil er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht überholen konnte. Wie bereits ausgeführt, ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Auch wenn der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand nicht so gering war, dass sich bei einer allfälligen Vollbremsung des voranfahrenden Anhängergespanns eine Auffahrkollision ereignet hätte, so darf das Verhalten des Beschuldigten trotzdem nicht verharmlost werden. Gerade im Strassenverkehr können bei einem Moment mangelnder Aufmerksamkeit gravierende Folgen eintreten. Das Verschulden ist insgesamt gerade noch als leicht einzustufen. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB sind für die Festsetzung der verschuldensangemessenen Strafe das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (sog. Täterkomponente). Der Beschuldigte kam im Jahre 1975 in ..., Italien, zur Welt. Seine ersten drei Lebensjahre verbrachte er in Italien und kam dann in die Schweiz, wo er die Schulen besuchte. Nach der Schulzeit schloss er eine Malerlehre erfolgreich ab. Er arbeitet heute bei der B._____ im Flughafen Zürich als technischer Mitarbeiter und verdient monatlich netto ca. Fr. 5'300.– inkl. 13. Monatslohn. Er ist geschieden und hat eine Tochter, welche im Jahre 20jj zur Welt kam. Seine Unterhaltsverpflichtungen für seine geschiedene Ehefrau und die Tochter betragen monatlich Fr. 1'048.–. Es bestehen Schuldverpflichtungen in der Höhe von ca. Fr. 15'000.–. Der Beschuldigte weist weder Einträge im Strafregister noch beim Strassenver-
- 13 kehrsamt auf. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 16 S. 2 f.; Prot. Vorinstanz S. 6 ff.). 4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich und wird nur einer Übertretung und nicht eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Kurzberichts sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist sodann für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt.
- 14 - 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kurzberichts werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur.
- 15 - 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. März 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Ruggli
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Urteil vom 3. März 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Mittwoch, 3. Juli 2013, ca. um 14.31 Uhr, mit seinem Personenwagen, einem Fiat Punto, Kontrollschild ZH..., auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen gefahren, wobei er bei R... Demzufolge habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (act. 23). III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kurzberichts werden v... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.