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Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2018 SB140475

12 décembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,467 mots·~1h 7min·7

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140475-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. Dezember 2018

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hug, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug)

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Juli 2014 (DG130392)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51/7). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 123 S. 100 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - des untauglichen Versuchs einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 und Art. 12 AuG sowie in Verbindung mit Art. 9 VZAE sowie - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - der Misswirtschaft im Sinne von Art.165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. c und lit. d StGB, - der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. c und lit. d StGB sowie - der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG. 3. a) Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, diese als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Februar 2011.

- 3 b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 612 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. September 2011 sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte 2 seit dem 17. Februar 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 5. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Februar 2011 gegen den Beschuldigten 1 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-wird um 1 Jahr verlängert. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2009 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-wird widerrufen und die Strafe wird als vollziehbar erklärt. 7. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägerinnen Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: Privatklägerin 1: Fr. 299'435.57 zzgl. 5 % Zins seit dem 15.07.2008 (solidarisch mit dem Beschuldigten 2) Fr. 135'392.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit Beschuldigtem 2 und C._____) Privatklägerin 2: Fr. 188'827.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 16.07.2009 (solidarisch mit dem Beschuldigten 2) Privatklägerin 3: Fr. 266'196.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.07.2009 (solidarisch mit dem Beschuldigten 2) Fr. 67'071.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.08.2009 (solidarisch mit Beschuldigtem 2 und C._____)

- 4 - Privatklägerin 5: Fr. 261'359.70 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit Beschuldigtem 2 und C._____). 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8 in der Höhe von Fr. 6'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem Ereignisdatum wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 in der Höhe von Fr. 500.-- wird abgewiesen. 10. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägerinnen Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: Privatklägerin 1: Fr. 299'435.57 zzgl. 5 % Zins seit dem 15.07.2008 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1) Fr. 135'392.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit Beschuldigtem 1 und C._____) Fr. 152'975.63 zzgl. 5 % Zins seit dem 25.05.2010 (solidarisch mit D._____) Privatklägerin 2: Fr. 188'827.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 16.07.2009 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1) Privatklägerin 3: Fr. 266'196.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.07.2009 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1) Fr. 67'071.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.08.2009 (solidarisch mit Beschuldigtem 1 und C._____) Privatklägerin 5: Fr. 261'359.70 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit Beschuldigtem 1 und C._____) Privatklägerin 6 Fr. 25'081.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 1. 04 2009 (solidarisch mit D._____). 11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6 gegen den Beschuldigten 2 in der Höhe von Fr. 213'273.70 (ND 1) wird nicht eingetreten. 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2013 beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 1'000.-- des Beschuldigten 1 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 5 - 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'547.20 Auslagen Untersuchung Fr. 21'112.95 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RAin X2._____) Fr. amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RA X1._____, ausstehend) Fr. 32'591.85 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (ausstehend)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird unter Berücksichtigung einer Akontozahlung vom 10. September 2013 von Fr. 9'100.-- für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 mit Fr. 21'112.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Fr. 32'591.85 aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung - im Innenverhältnis je zur Hälfte - verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'960.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Berufungsanträge: (Prot. II S. 20 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 286 S. 1 f.) 1. Herr A._____ sei wegen gewerbsmässigem Betrug in Zusammenhang mit Versicherungsprovisionen i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der E._____ AG und der F._____ AG i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 6 - 2. Er sei vom Vorwurf des untauglichen Versuchs der Veruntreuung i.S.v. Art. 128 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Er sei wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gem. Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 10 und Art. 12 AuG sowie i.V.m. Art. 9 VZAE sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 4. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Eventualiter sei er zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingte Teil sechs Monate nicht überschreiten soll. Die Probezeit sei diesfalls ebenfalls auf zwei Jahre festzulegen. 6. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 287 S. 2) 1. Herr B._____ sei von den Vorwürfen des angeblichen gewerbsmässigen Betruges, der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG und Art. 70 IVG, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung freizusprechen. 2. Es sei vom Widerruf des Strafbefehls der StA Zürich-Limmat vom 3. März 2009 abzusehen. 3. Es sei die betreffend eine Sicherheitshaft verfügte Ersatzmassnahme aufzuheben und die geleistete Kaution sei vollumfänglich an den Drittgaranten zurückzubezahlen. 4. Auf die gestellten Zivilansprüche sei nicht einzutreten.

- 7 - 5. Herr B._____ sei eine Entschädigung für nachträglich unrechtmässige Haft von Fr. 77'000.– (767 Tage) zuzüglich Zins von 5% ab 29. Oktober 2012 auszurichten. 6. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls für beide Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 135 S. 3; Urk. 270 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 288 S. 2 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Juli 2014 (DG130392), sei gemäss − den Ziffern 1 und 2, − der Ziffer 7 betreffend Schadenersatz des Beschuldigten 1 zugunsten der Privatklägerin 1 − Fr. 299'435.57 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2008 (solidarisch mit dem Beschuldigten 2 haftend) und − Fr. 135'392.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Januar 2010 (solidarisch mit dem Beschuldigten 2 und C._____ haftend) und − der Ziffer 10 betreffend Schadenersatz des Beschuldigten 2 zu Gunsten der Privatklägerin 1 sowie − Fr. 299'435.57 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2008 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1 haftend) und

- 8 - − Fr. 135'392.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Januar 2010 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1 und C._____ haftend) und − Fr. 152'975.63 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2010 (solidarisch mit D._____ haftend) und − der Ziffer 12 betreffend beschlagnahmter Betrag von Fr. 1'000.–, − den Ziffern 13 bis 17 betreffend Gerichtsgebühr der ersten Instanz, Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse und − der Ziffer 18 betreffend Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 im Betrage von Fr. 12'960.– inkl. MwSt. und Auslagen, die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch haftend (im Innenverhältnis je zur Hälfte) zu bestätigen. 2. Der Privatklägerin sei das Strafurteil des Obergerichtes mit dem Dispositiv und bei Verlangen einer Partei mit der vollständigen Begründung zuzustellen, 3. die Beschuldigten 1 und 2, untereinander solidarisch haftend, im Innenverhältnis je zur Hälfte, seien zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die Parteientschädigung im Betrage von Fr. 5'061.90 für die Instanz vor Obergericht zu bezahlen, 4. die Beschuldigten 1 und 2 seien solidarisch haftend zu sämtlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten wurden vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordung begangen (Urk. 51/7; 1. Januar 2011). Nachdem das vorliegende Strafverfahren bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung bereits pendent war und ferner der angefochtene erst-

- 9 instanzliche Entscheid am 3. Juli 2014 ergangen ist (Urk. 123), gelten die Bestimmungen des nationalen Prozessrechts (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit drei Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe bestraft, Letzteres als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, wobei ihm für 2/3 der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Im gleichen Entscheid wurde der Beschuldigte B._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe sowie einer Geldstrafe bestraft (Urk. 123 S. 100 f.). Gegen diesen Entscheid liessen beide Beschuldigten durch ihre amtlichen Verteidigungen mit Eingaben je vom 14. Juli 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 102 und Urk. 103). Die Berufungserklärungen der Verteidigungen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 124 und Urk. 126, vgl. Urk. 151). Bezüglich ihrer Anfechtung der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten A._____ in Dispositiv-Ziff. 1. Lemma 4 und 5 hat dessen Verteidigung die Berufung mit Eingabe vom 24. November 2014 wieder zurückgezogen (Urk. 151). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 5. November 2014 innert Frist mitgeteilt, dass betreffend den Beschuldigten A._____ Anschlussberufung erhoben und betreffend den Beschuldigten B._____ auf eine solche verzichtet wird (Urk. 135; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte B._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 163, Urk. 164 und Urk. 173). 3. Im Berufungsverfahren wurde über den Beschuldigten B._____ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Urk. 166; Urk. 182; Urk. 257). Ferner wurde mit Beschluss vom 16. November 2015 die Einholung eines neurologischen Subgutachtens angeordnet (Urk. 214), welches jedoch nie erstellt wurde, da der Beschuldigte B._____ nicht zu den Explorationsterminen erschien (vgl. Urk. 228).

- 10 - Heute liess der Beschuldigte B._____ ein Obergutachten beantragen (Urk. 285 S. 2; Prot. II S. 25). Zur Begründung lässt er insbesondere vorbringen, das Gutachten von Dr. G._____ könne die frühere Diagnose der hebephrenen Schizophrenie nicht hinreichend entkräften und es würden Lücken sowohl bei der Erstellung (Schwierigkeiten der retrospektiven Feststellung, Nichtdurchführung notwendiger neurologischer und ev. neuropsychologischer Teilgutachten) als auch bei den materiellen Schlussfolgerungen (Auseinandersetzung mit früheren Diagnosefeststellungen) bestehen (Urk. 285 S. 3 ff., insb. S. 6). Vom Gutachter wurde die Beurteilung des Zustandes des Beschuldigten B._____ zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten – und mithin eine retrospektive Betrachtung – verlangt (vgl. Urk. 182 insb. S. 6). Der Gutachter hat diesen Auftrag erfüllt (vgl. Urk. 257 S. 159 ff.) und nicht ausgeführt, eine retrospektive Beurteilung sei (ihm) nicht möglich. Da die Verteidigung die Begutachtung des Beschuldigten B._____ beantragte, ging sie offenbar auch selber davon aus, dass eine solche – zwingend retrospektive – Begutachtung möglich ist. Insofern vorgebracht wird, das Gutachten setze sich nicht mit den bereits über den Beschuldigten bestehenden Gutachten auseinander, ist dem nicht zu folgen. Der Gutachter zitiert die bereits bestehenden älteren Gutachten und Arztberichte von Dr. med. H._____, von Dr. med. I._____, von Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ (a.a.O. S. 65 ff.), setzt sich mit diesen bzw. den darin gestellten Diagnosen auseinander und erläutert, weshalb er von der darin gestellten Diagnose abweicht (a.a.O. S. 150 ff.). Wenn seitens der Verteidigung sodann kritisiert wird, es sei kein neurologisches bzw. neuropsychologisches (Teil-)Gutachten erstellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Anordnung vom hiesigen Gericht zwar beschlossen wurde (Urk. 214). Es konnte indes nicht erstellt werden, da der Beschuldigte unentschuldigt nicht zu den drei Untersuchungsterminen erschien (Urk. 223; Urk. 228; Urk. 242). Zumindest sinngemäss wird sodann geltend gemacht, der Beschuldigte leide an hebephrener Schizophrenie ("das Gutachten von Dr. G._____ könne die frühere Diagnose der hebephrener Schizophrenie nicht hinreichend entkräften"). Die hebephrene Schizophrenie ist gekennzeichnet durch eindeutige Denkstörungen, anhaltende desorganisierte, schwer verständliche, weitschweifige oder zerfahrene Sprechweise, desorganisiertes, nicht ziel-

- 11 orientiertes Verhalten sowie eindeutiger, anhaltender verflachter oder inadäquater Affekt (Urk. 257 S. 151 f.). Dies lässt sich mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Handeln, dem eine gewisse Raffinesse eigen war, nicht in Einklang bringen. Dass der Gutachter keine Familienanamnese vorgenommen habe, überzeugt schliesslich ebenfalls nicht. Er hat entsprechende Abklärungen getroffen und insbesondere mit der Mutter und der Schwester des Beschuldigten ein Gespräch geführt (a.a.O. S. 2 und S. 10 ff.). Entscheidend ist indes ohnehin, dass sich ein Gutachten in erster Linie mit dem Exploranden (und nicht mit seiner Familie) auseinandersetzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. G._____ hinreichend klar ist und überzeugt. Es setzt sich mit den früheren Gutachten auseinander und erklärt Abweichungen. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Obergutachtens ist daher abzuweisen. Weitere Beweisergänzungen wurden im Berufungsverfahren nicht beantragt und fanden auch nicht statt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 24). 4. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat dessen Berufung in ihrer ergänzenden Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt. Zu den Anklagepunkten 1.1. und 1.2. machte sie geltend, es werde "die Strafzumessung" angefochten (Urk. 151; Art. 399 Abs. 4 StPO). Mit Eingabe vom 21. September 2018 zog die Verteidigung die diesbezügliche Berufung zurück (Urk. 268). Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung (betreffend den Beschuldigten A._____) ebenfalls zurück (Urk. 270), wovon vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen ist. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat dessen Berufung nicht beschränkt (Urk. 124). Die Anklagebehörde beantragt nunmehr die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 270 S. 2). Die Privatklägerin L._____ International AG beantragt ebenfalls die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 136). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was die Parteien heute bestätigten (Prot. II S. 24): − der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Beschuldigten A._____ gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 1. Lemma 1, 2, 4 und 5,

- 12 - − die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Urteilsdispositiv-Ziff. 7., soweit diese den Beschuldigten A._____ und den Mittäter C._____ betrifft, − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin 8 sowie der Privatklägerin 6 in den Urteilsdispositiv-Ziff. 8., 9. und 11 sowie − die vorinstanzlichen Kostenregelungen in den Urteilsdispositiv-Ziff. 12., 13., 16. und 17. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II.Schuld- und Strafpunkt zum Beschuldigten 1, A._____ 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in den Anklagepunkten 1.1. und 1.2. zusammengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten B._____ und teilweise weiteren Personen in der Zeit von ca. Juli 2007 bis ca. September 2009 über zwei Gesellschaften (E._____ und F._____) als Versicherungsmakler in zahlreichen Fällen zum Schein Versicherungen vermittelt zu haben, um so Provisionen von Versicherungsgesellschaften im Umfang von gut Fr. 1,2 Mio. erhältlich zu machen. Die durch den Beschuldigten und die Mittäter vermittelten Versicherungsnehmer seien dabei ohne Abschlusswillen gewesen. Sein deliktischer Ertrag habe sich auf rund Fr. 150'000.– bis Fr. 200'000.– belaufen. Bei den inkriminierten Vertragsabschlüssen seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden (Urk. 51/7 S. 2-18; Urk. 123 S. 11-13 und S. 36). Der Beschuldigte A._____ war im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren ausdrücklich und ohne Einschränkungen geständig (Urk. 151 und Urk. 268; Urk. 86 S. 9 ff. mit Verweisen; Urk. 286). Im Hauptverfahren beantragte er einen anklagegemässen Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung (Urk. 123 S. 4; Urk. 92 S. 2). Im Berufungsverfahren rügt der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte – einzig – die Strafzumessung (Urk. 151; Urk. 268; Urk. 286). Ebenfalls anerkannt sind – wie bereits eingangs

- 13 erwogen – die Verurteilungen betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Urk. 151; Urk. 286). 1.2. Strittig ist somit – einzig – die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs einer Veruntreuung (vgl. Urk. 283 S. 7). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten A._____ in der diesbezüglich massgeblichen Anklageziffer 1.5. zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe im Oktober 2010 ein Auto gekauft, er sei entgegen der mit dem Verkäufer abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung Eigentümer geworden und er habe das Fahrzeug im Glauben, der Verkäufer sei nach wie vor Eigentümer, im November 2010 an einen Dritten weiterverkauft, um sich zu bereichern (Urk. 51/7 S. 28). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe bloss ein Fahrzeug belehnt, das faktisch nicht in seinem Eigentum gestanden sei, wodurch er nie den Willen gehabt habe, das Fahrzeug zu veruntreuen. Er habe das Fahrzeug behalten und sicher nicht für einen derartigen Spottpreis verkaufen wollen (Urk. 286 S. 11 f.). 1.3. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug Smart mit Unterzeichnung des Vertrags vom 15. Oktober 2010 von der M._____ AG gekauft hat (ND 2 Urk. 2/1), dass gemäss der gleichzeitig unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung die M._____ AG bis zur Begleichung des Kaufpreises durch den Beschuldigten hätte Eigentümerin bleiben sollen (ND 2 Urk. 2/2), dass jedoch der Beschuldigte mangels Eintrag des Fahrzeugs im Eigentumsvorbehaltsregister Eigentümer wurde (Urk. 51/7 S. 28). Zur Frage, ob der Beschuldigte das Fahrzeug gemäss Anklagevorwurf am 2. November 2010 an die N._____ GmbH verkauft hat, zitiert dieVorinstanz die konstanten Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser den Wagen nicht weiterverkauft, sondern ihn der ihm Kredit gewährenden Firma als "Pfand" oder "Garantie" überlassen haben will (Urk. 123 S. 53 f. mit Verweisen). Weiter zitiert die Vorinstanz die Aussagen des Inhabers der N._____ GmbH, O._____, wie dieser sie in der Untersuchung deponiert hat, mit der – korrekten – Bemerkung, die Aussagen O._____s dürften aus prozessualen Gründen nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (Urk. 123 S. 54 f. mit Verweisen; vgl. ND 2 Urk. 15). Genau dies tut die Vorinstanz dann jedoch, wenn sie erwägt,

- 14 - O._____ habe zwar auch nicht von einem Verkauf, sondern vielmehr von einer Miet-Kauf-Regelung gesprochen, was die Aussagen des Beschuldigten eigentlich stütze, gestützt auf eine weitere Aussage O._____s (der Miet-Kauf-Regelung sei ein Kaufvertrag vorausgegangen) lasse sich jedoch auch ein Verkauf durch den Beschuldigten "nicht ausschliessen" (Urk. 123 S. 56). Mit dieser Erwägung verletzt die Vorinstanz ihre eigene, eingangs richtig erkannte prozessuale Vorgabe zur Verwertbarkeit der Aussagen O._____s. Ferner überführt ein "Nicht- Ausschliessen" den Beschuldigten gemäss den prozessualen Beweislastregeln ohnehin nicht rechtsgenügend. Hinzu kommt, dass O._____ mehrfach erwähnte, es gäbe zusätzlich zum Vertrag gemäss ND 2 Urk. 2/6 noch einen weiteren Vertrag (auf welchen offenbar in ND 2 Urk. 7 "Mietvertrag" Bezug genommen wird; ND 2 Urk. 15 S. 3 f.): Die schriftlichen Unterlagen zum tatsächlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der N._____ GmbH sind somit offenbar auch nicht vollständig aktenkundig. Auch die Tatsache, dass der Wagen nach dem Vertragsabschluss mit der N._____ GmbH beim Beschuldigten blieb und im Fahrzeugausweis ein Verbot des Halterwechsels vermerkt wurde (ND 2 Urk. 2/7) indiziert im Übrigen eine "Miet-Kauf-Regelung" und nicht einen Verkauf des Wagens. Auch auf dem entsprechenden Formular hat O._____ sodann "Mietfahrzeug" vermerkt (ND 2 Urk. 7). Entlastend ist ferner auch die folgende, durch die Vorinstanz belastend ins Feld geführte Erwägung: Wenn der Beschuldigte – so die Vorinstanz – davon ausgegangen wäre, das Fahrzeug gehöre ihm, hätte er es auf einer Online-Plattform für den effektiven Wert von Fr. 6'000.– verkauft (Urk. 123 S. 56). Hätte der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich verkauft, wie es ihm die Anklage vorwirft, hätte er es tatsächlich (auf einer Online-Plattform oder wie auch immer) für einen dem effektiven Wert zumindest näher kommenden Betrag verkauft und nicht für lediglich einen Drittel des Wertes, Fr. 2'000.–, weggegeben. Dieses Verhalten spricht vielmehr für das Erhältlich-Machen einer dringend benötigten Summe und deren Sicherstellung mit einem gerade verfügbaren Wertgegenstand. Darauf hat bereits die Verteidigung im Hauptverfahren hingewiesen (Urk. 92 S. 4) und auch heute wurde dies – zurecht – ins Feld geführt (Urk. 286 S. 12).

- 15 - Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die durch die Aussagen O._____s – soweit prozessual verwertbar – grundsätzlich gestützt werden, kann die Darstellung, der Wagen sei an die N._____ GmbH nicht verkauft, sondern – entgegen der Bezeichnung im schriftlichen Vertrag (vgl. ND 2 Urk. 2/6) – nur als Pfand geleistet worden, nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Somit ist die Darstellung in der Anklage, der Beschuldigte habe den Wagen "verkauft" und "weiterveräussert" zugunsten des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellt. Vollständigkeitshalber ist noch das Folgende zu erwähnen: Zweifellos hat sich der Beschuldigte gegenüber der M._____ AG vertragswidrig verhalten, weil er gemäss der schriftlichen Vereinbarung den Wagen auch nicht hätte verpfänden dürfen (vgl. ND 2 Urk. 2/2); dieses Verhalten wird dem Beschuldigten jedoch – zurecht – im massgeblichen Anklagesachverhalt nicht als deliktischer Tatvorwurf zur Last gelegt. Insgesamt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der untauglich-versuchten Veruntreuung freizusprechen. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, Letzteres als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Februar 2011, bestraft (Urk. 123 S. 101). Dies entspricht – grundsätzlich – dem immerhin subeventualiter gestellten Antrag der Verteidigung im Hauptverfahren (Urk. 92 S. 2). Der appellierende Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt, eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Urk. 151; Urk. 286). Die Anklagebehörde beantragt, die Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe (Urk. 270 S. 2). 2.2. Der Entscheid der Vorinstanz, dass der Beschuldigte A._____ in Abgeltung des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe sowie in Abgeltung der verbleibenden Delikte mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, wird im Berufungsverfahren durch die Parteien übereinstimmend weder im Resultat noch in den dazu führenden Erwägungen in Zweifel gezogen (Urk. 286; Urk. 135; Urk. 123 S. 71).

- 16 - Die vorinstanzliche Ausfällung der Geldstrafe – pauschal – als Zusatzstrafe (Urk. 123 S. 101) ist jedoch technisch falsch, was nachstehend zu korrigieren ist (vgl. unten Ziffer 2.8). 2.3. Die ausführlichen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln werden seitens der Parteien nicht kritisiert und darauf wird verwiesen (Urk. 123 S. 65-68). 2.4. Zur Tatkomponente betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschungen und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte 1 habe (im Zusammenspiel mit dem Beschuldigten 2 sowie mit ihren Komplizen) ein ausgeklügeltes, planmässiges Vorgehen an den Tag gelegt und ein beachtliches Lügengebäude aufgebaut, um die Versicherungsgesellschaften zu täuschen. Die Verwirklichung ihres Plans habe genaue Vorbereitung bedingt, damit sie schlussendlich gegenüber den Versicherungen als ernstzunehmende Geschäftspartner auftreten konnten. Die E._____ und die F._____ seien dabei lediglich zum Zweck gegründet worden, das System der Versicherungsvermittlung finanziell maximal auszureizen. Die bezahlten, angeblichen Versicherungsinteressenten seien teilweise auf mehreren Anträgen an verschiedene Versicherungen aufgeführt worden, um möglichst viele Provisionsgelder ausbezahlt zu bekommen. Die kriminellen Machenschaften hätten sich über einen längeren Zeitraum von mehr als zwei Jahren hingezogen. Durch ihr dreistes Vorgehen hätten die Beschuldigten das Vertrauen ihrer Geschäftspartner massiv missbraucht, was ebenso von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge, wie die hohe Anzahl an vermittelten Versicherungsverträgen, für welche ein grosser Aufwand habe betrieben werden müssen, um darüber hinweg zu täuschen, dass nur zwei bzw. drei Leute dahinter steckten (Urk. 123 S. 68). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Unzutreffend sind hingegen die Erwägungen der Vorinstanz zum Quantitativ und sie decken sich auch nicht mit der verbindlichen Darstellung in der Anklageschrift (Urk. 51/7). Es verfälscht insbesondere den individuellen Tatbeitrag jedes Beschuldigten, wenn das dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten B._____ separat Vorgeworfene einfach vermengt wird (Urk. 123 S. 68). So wurde

- 17 nicht einfach eine "hohe Deliktssumme von rund Fr. 300'000.– bis Fr. 480'000.– erlangt". Die Deliktssumme besteht nicht nur aus dem deliktisch erwirtschafteten Reingewinn, sondern auch aus dem angerichteten Schaden. Dieser bemisst sich aus den durch die Versicherungen geleisteten Provisionen abzüglich der an diese bezahlten Prämien. Das Entsprechende beläuft sich gemäss Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten A._____ (und von diesem anerkannt) auf rund Fr. 1,3 Mio. minus rund Fr. 350'000.–, somit knapp Fr. 1 Mio. (E._____ und F._____; Urk. 51/7 S. 3, S. 7, S. 10 und S. 12). Der erwirtschaftete Reingewinn des Beschuldigten A._____ lag gemäss Anklage bei rund Fr. 150'000.– (Urk. 51/7 S. 8), was zwar beträchtlich, aber für eine Deliktsdauer von über zwei Jahren noch nicht exorbitant ist. Nicht zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, "der verursachte Schaden belief sich auf insgesamt über Fr. 2,8 Mio." (Urk. 123 S. 68). Der Beschuldigte A._____ (mit-)verursachte – wie erwogen – einen Schaden von knapp Fr. 1 Mio. Gleiches gilt für den Beschuldigten B._____ (E._____ und F._____), zuzüglich eines Schadens von knapp Fr. 200'000.– betreffend die P._____ (Urk. 51/7 S. 15; an welcher der Beschuldigte A._____ nicht beteiligt war). Es geht natürlich nicht an, den Schaden, welchen die Beschuldigten A._____ und B._____ grösstenteils gemeinsam verursachten, mit der Vorinstanz einfach zu verdoppeln (Fr. 1,3 Mio. x 2 [unter Negierung der an die Versicherungen bezahlten Prämien] zuzüglich Fr. 200'000.– = Fr. 2,8 Mio.). Die Vorinstanz hat in der Folge die objektive Schwere (auch) der dem Beschuldigten A._____ angelasteten Taten als erheblich eingestuft und eine erste Einsatzstrafe von 45 Monaten bemessen. Dies erscheint schon aufgrund der vorstehend erwogenen, substantiellen Korrekturen zum Quantitativ als leicht überhöht. Die Einsatzstrafe ist auf 42 Monate anzusetzen. 2.5. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A._____ erwogen, es lägen weder eine verminderte Zurechnungsfähigkeit (recte: Schuldfähigkeit, Art. 19 StGB) noch Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Der Beschuldigte A._____ habe immer eingeräumt, dass er die Straftaten aus rein finanziellen Interessen begangen hätte, um seinen Lebensunterhalt

- 18 zu bestreiten und Schulden zu bezahlen. Es sei von Anfang an nur um das Geld gegangen. Zwar habe der Beschuldigte A._____ auch angegeben, wegen Spielschulden unter Druck gewesen zu sein. Eine eigentliche finanzielle Notlage sei aber nicht ersichtlich. Sein Streben nach finanziellen Vorteilen sei daher als rein eigennützig einzustufen (Urk. 123 S. 69). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Entgegen der Vorinstanz "rechtfertigt dieses eigennützige Vorgehen des Beschuldigten" jedoch keine "leichte Erhöhung der objektiven Tatschwere". Dass ein gewerbsmässiger Betrug in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht und damit egoistisch motiviert begangen wird, ist tatimmanent. Eine speziell niederträchtige Motivation liegt vorliegend nicht vor. Somit führt die Beurteilung der subjektiven Tatschwere entgegen der Vorinstanz auch nicht zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere bemessenen ersten hypothetischen Einsatzstrafe (Urk. 123 S. 69 f.). Die Vorinstanz hat es unterlassen zu substantiieren, inwiefern die bemessene Strafe den gewerbsmässigen Betrug respektive die Urkundenfälschungen sanktioniert. Die Urkundenfälschungen waren in concreto Mittel zum Zweck der arglistigen Täuschungen und weisen für sich allein keinen separaten grösseren Unrechtsgehalt auf. Daher geht deren Bestrafung mit der Vorinstanz de facto in der Strafe des gewerbsmässigen Betrugs auf oder erhöht diese nur unwesentlich. Nichtsdestotrotz wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ insgesamt erheblich, was sich in einer Einsatzstrafe nicht mehr im untersten Drittel des anwendbaren Strafrahmens niederschlägt. 2.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ angeführt (Urk. 123 S. 73 f.). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass er nunmehr Vater eines einjährigen Knaben und seit zwei Monaten selbständig erwerbend als Sanitärinstallateur ist (Urk. 283 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte A._____ ist vollumfänglich geständig und zeigte sich in der Untersuchung kooperativ, was ihm als sehr positives Nachtatverhalten mit der Vorinstanz massiv strafmindernd anzurechnen ist.

- 19 - Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten A._____ sind zu beanstanden: Wohl hat er in der Tat einen Teil der Delikte nach Ergang und in der Probezeit des Strafbefehls vom 14. Oktober 2008 begangen (Urk. 128). Dies kann sich allerhöchstens minimalst straferhöhend auswirken. Die Verurteilung vom 14. Februar 2011 erfolgte jedoch nach Abschluss der vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Wenn die Vorinstanz pauschal im Plural von "Vorstrafen" spricht, trifft dies also nicht zu (Urk. 123 S. 75). Es kommt ferner hinzu, dass die Vorstrafe vom 14. Oktober 2008 mittlerweile gelöscht wurde (Urk. 279). Wie bereits angetönt und von der Verteidigung eingeräumt (Urk. 286 S. 17) kommt eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB nicht in Frage, da noch nicht (ganz) zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind. Dass das deliktische Verhalten des Beschuldigten A._____ annähernd zehn Jahre zurückliegt und mithin das Strafbedürfnis des Staates immer geringer wird, ist dennoch zu Gunsten des Beschuldigten und damit strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls strafmindernd ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte die Schuld grundsätzlich anerkennt und mit der Privatklägerin 1 eine Abzahlungsvereinbarung schloss, wobei er zwar noch keine Rate bezahlte, dazu aber – gemäss Vergleich – auch erst nach Rechtskraft des Urteils verpflichtet ist (Urk. 288A). Die Beurteilung der Täterkomponente führt somit zu einer deutlichen Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund einen Drittel. Den im Hauptverfahren durch die damalige Verteidigung des Beschuldigten A._____ vorgebrachten Einwand der Verletzung des Beschleunigungsgebots hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen verworfen (Urk. 123 S. 79). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machen (Urk. 286 S. 3 ff.). Nun verhält es sich anders: Dass die fachärztliche Begutachtung des Beschuldigten B._____ – soweit sie überhaupt durchgeführt werden konnte und ein Resultat zeitigte – sich über drei Jahre hinzog und das Verfahren dadurch entsprechend verlängert wurde, hat nicht der Beschuldigte A._____ zu vertreten. Dies hat sich auch in einer Strafmin-

- 20 derung zu seinen Gunsten niederzuschlagen, zumal er sich – auch – in dieser Zeit im Wesentlichen (SVG-Delikt; vgl. Urk. 279) wohlverhalten hat. Allerdings liess der Beschuldigte A._____ durch seinen Verteidiger eine Abtrennung seines Verfahrens mit entsprechender Aussicht auf eine frühere Erledigung verweigern (Urk. 210). Nichtsdestotrotz ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Strafminderung von rund zwei bis drei Monaten angezeigt. Insgesamt wäre der Beschuldigte A._____ in Abgeltung des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung somit mit 25-26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Mittlerweile ist der Beschuldigte A._____ indes Vater eines Sohnes, selbständig erwerbend und hat sich grösstenteils wohlverhalten. Dass ein Verurteilter durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken und zur Folge haben, dass die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Strafe liegt (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f.). Vorliegend erscheint es daher in Nachachtung dieser Rechtsprechung angemessen, den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, bei welcher Sanktion der (vollständig) bedingte Vollzug noch möglich ist. 2.7. Die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.8. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Tatvorwurf des untauglichen Versuchs der Veruntreuung vor und die Tatvorwürfe der Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG nach der Verurteilung des Beschuldigten A._____ vom 4. Februar 2011 datieren (Urk. 128; Urk. 123 S. 64). Nichtsdestotrotz hat sie dann betreffend sämtliche drei Delikte einheitlich eine Zusatzstrafe ausgefällt (Urk. 123 S. 101). Vorliegend erfolgt nun betreffend den Tatvorwurf, welcher vor dieser Verurteilung datiert, ein Freispruch. Für die beiden nach dieser Verurteilung datierenden Delikte ist selbstredend keine Zusatzstrafe zu dieser auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). 2.9. Die Vorinstanz hat das Verschulden betreffend die Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG nachvollziehbar als leicht taxiert (Urk. 123 S. 71). Die Ver-

- 21 teidigung hat "die Berufung betreffend die Anklagepunkte 1.6. und 1.7. zurückgezogen" (Urk. 151). Die Verurteilung vom 14. Februar 2011 wirkt sich als Vorstrafe betreffend die beiden mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte straferhöhend aus. Das AuG-Vergehen beging der Beschuldigte A._____ sodann nur kurz nach Ergang dieser Vorstrafe und während laufender Probezeit (Urk. 128). AuG- und SVG-Vergehen beging er sodann während laufendem Strafverfahren, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Sanktionierung der Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG durch den Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 2.10. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 283 S. 3 f.) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festzusetzen. 2.11. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Anklagebehörde im Hauptverfahren folgend (Urk. 123 S. 3) – dem Beschuldigten A._____ für 2/3 der Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug gewährt (Urk. 123 S. 81 f.). Heute ist wie erwogen eine Freiheitsstrafe auszufällen, deren Höhe den vollständig bedingten Strafvollzug noch erlaubt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen. Mit Ausnahme eines Bagatelldeliktes im Bereich des Strassenverkehrsgesetzgebung trat er in den letzten Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und seine familiäre Situation ist stabil. Die Freiheitsstrafe ist demgemäss aufzuschieben. Die Probezeit ist, da angesichts der früheren Verurteilungen doch gewisse Bedenken bestehen, auf 5 Jahre anzusetzen. 2.12. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren gewährt. Eine Begründung dazu hat sie unterlassen (Urk. 123 S. 81 f. und S. 101). Die Anklagebehörde stellt keinen abweichenden Antrag (Urk. 135 S. 2; Urk. 270 S. 2). Somit ist die auszufällende Geldstrafe heute ohne Weiteres bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist ebenfalls auf 5 Jahre anzusetzen.

- 22 - 2.13. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der Vorstrafe verzichtet und stattdessen die entsprechende Probezeit verlängert (Urk. 123 S. 83 f.). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Eine Verlängerung der Probezeit fällt im jetzigen Zeitpunkt daher ausser Betracht. III.Schuld- und Strafpunkt zum Beschuldigten 2, B._____ 1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ brachte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung diverse prozessuale Einwendungen vor (Urk. 287 S. 3-8), die vorab zu behandeln sind. 1.1. Zunächst wird geltend gemacht, die Einvernahme von C._____ sei nicht verwertbar, da dieser als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt worden sei (Urk. 287 S. 3 f.). Gemäss BGE 144 IV 97 E. 3.4 ist eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen. Bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende Person über ihre Verurteilung hinaus (vgl. jedoch Art. 11 StPO) als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass C._____ über seine Verurteilung hinaus als Täter oder Teilnehmer der vorliegenden Straftat(en) in Frage kommt. Es war daher korrekt, ihn als Zeugen einzuvernehmen. Zudem schützen die Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen bzw. Auskunftspersonen insbesondere die einvernommene Person bzw. deren Rechte und nicht diejenigen von Drittpersonen. 1.2. Sodann wird die getrennte Führung vom Verfahren gegen D._____ gerügt (Urk. 287 S. 4 ff.). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender

- 23 - Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Diese Trennungsgründe gelten bereits bei der Frage, ob überhaupt Untersuchungen gegen mehrere Personen vereinigt werden sollen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (Urteil des Bundesgerichtes 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4.; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichtes 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Vorliegend handelte es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit diversen Beteiligten. Zu Beginn gab es ein unüberschaubares Geflecht von Beteiligten, der Tatverdacht ergab bzw. erhärtete sich gegen einzelne Mitbeteiligte zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es war daher aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich, alle Verfahren zusammenzufassen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es keine (Ab-)Trennungen von einzelnen Verfahren gab, sondern einzelne wurden in Nachachtung von Art. 29 StPO durchaus zusammen untersucht und verhandelt, beispielsweise die Beschuldigten A._____ und B._____. 1.3. Schliesslich macht die Verteidigung des Beschuldigten B._____ geltend, dessen Verteidigungsrechte seien missachtet worden, er hätte bereits am 7. Dezember 2011 verteidigt sein müssen (Urk. 287 S. 5 f.). Tatsächlich wurde der Beschuldigte B._____ am 7. Dezember 2011 polizeilich einvernommen (Urk. 14/1) und es wurde ihm zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt, dass er als beschuldigte Person einvernommen werde (a.a.O. S. 1). Dem Beschuldigten B._____ wurde indes in der gesamten, bloss 45 Minuten dauernden Befragung kein konkreter Tatverdacht unterbreitet (obwohl zu Beginn der Einvernahme ausgeführt wurde, es sei ein Verfahren wegen Betruges eingeleitet worden). Thema der Einvernahme waren bloss die Beziehungen des Beschuldigten zu anderen

- 24 - Personen und gewissen Unternehmen. Es geht aus der Einvernahme nicht hervor, was ihm konkret vorgeworfen wird weder im Hinblick auf allfällige Delikte noch auf ein allfälliges Strafmass. Solches geschah erst in der Einvernahme vom 29. Oktober 2012, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte B._____ dann verteidigt war (vgl. Urk. 14/2). 2.1. Dem Beschuldigten B._____ wird in den Anklagepunkten 1.1. und 1.2. zusammengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten A._____ und weiteren Personen in der Zeit von ca. Juli 2007 bis ca. September 2009 über drei Gesellschaften (E._____, F._____ und P._____) als Versicherungsmakler in zahlreichen Fällen zum Schein Versicherungen vermittelt zu haben, um so Provisionen von Versicherungsgesellschaften im Umfang von gut Fr. 1,5 Mio. erhältlich zu machen. Die durch den Beschuldigten und die Mittäter vermittelten Versicherungsnehmer seien dabei ohne Abschlusswillen gewesen. Sein deliktischer Ertrag habe sich auf rund Fr. 150'000.– bis Fr. 200'000.– (E._____ und F._____) sowie Fr. 80'000.– (P._____) belaufen. Bei den inkriminierten Vertragsabschlüssen seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden (Urk. 51/7 S. 2-18; Urk. 123 S. 11-13 und S. 36). Gemäss Anklagevorwurf in Anklageziffer 1.3. habe der Beschuldigte B._____ ferner betreffend die Firma P._____ die Buchführungspflichten verletzt sowie Misswirtschaft betrieben, was zum Konkurs der Firma geführt habe (Urk. 51/7 S. 18- 20). Schliesslich wurde dem Beschuldigten B._____ gemäss Anklagepunkt 1.4. ursprünglich vorgeworfen, von diversen Versicherern betrügerisch Leistungen bezogen zu haben (Urk. 51/7 S. 20-28). An der Hauptverhandlung qualifizierte die Anklagebehörde den entsprechenden Anklagesachverhalt dann als Verstoss gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten (Urk. 90 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil gibt somit nicht die tatsächlich gestellten Anträge wieder (Urk. 123 S. 4). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 93 S. 2; Urk. 124; Urk. Urk. 287 S. 2).

- 25 - 2. Gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.1. Die im Haupt- und auch im Berufungsverfahren durch die Verteidigung vorab gemachte Darstellung, es seien diverse Personen an den inkriminierten betrügerischen Machenschaften beteiligt gewesen (Urk. 93 S. 6-8; Prot. I S. 20; Urk. 287 S. 10 ff.), deckt sich mit dem Anklagesachverhalt und entlastet den Beschuldigten B._____ nicht per se. Massgebend ist, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte B._____ daran mitgewirkt hat. Zum äusseren Sachverhalt wird seitens des Beschuldigten B._____ nicht bestritten, dass mittels des in der Anklage geschilderten Modus operandi von den angeführten Versicherungen die aufgelisteten Provisionszahlungen erwirkt worden sind. Die Bestreitungen des Beschuldigten beschränken sich auf dessen Tatbeitrag. So machte die Verteidigung geltend (Urk. 93 S. 11; vgl. Urk. 87 S. 12 ff.), der Beschuldigte B._____ − sei teilweise bei Gesprächen mit Versicherungsvertretern anwesend gewesen, − habe Versicherungsnehmer empfohlen, − habe für A._____ und C._____ eine Handvoll Anträge ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet, − habe geldmässig nicht profitiert, − werde betreffend die E._____ vornehmlich von A._____ belastet, jedoch einzig zum Zweck, A._____ zu entlasten, − werde betreffend die F._____ lediglich von A._____ und C._____ belastet, einzig zum Zweck, diese zu entlasten, − werde betreffend die P._____ einzig von D._____ belastet mit dem Zweck, D._____ zu entlasten, − habe betreffend die P._____ weder Kontakte geknüpft, Geld zur Verfügung gestellt, Kontakte zu Versicherungen bzw. deren Maklerbetreuer gehabt, Verträge mit diesen abgeschlossen noch Kunden angeworben.

- 26 - 2.2. Die Vorinstanz hat zur Erstellung des massgeblichen Anklagesachverhalts die Aussagen der folgenden Personen detailliert angeführt und zeitgleich gewürdigt (Urk. 123 S. 17-29 und S. 36 f.): − des Beschuldigten B._____ − des Beschuldigten A._____, des geständigen Mittäters des Beschuldigten B._____ − des bereits rechtskräftig abgeurteilten, geständigen Mittäters C._____ − des bereits rechtskräftig abgeurteilten, geständigen Mittäters D._____ − Q._____, der Ex-Freundin C._____s − R._____, eines der Versicherungsnehmer − S._____, eines Vertreters der Versicherung (und Privatklägerin) T._____ − U._____, eines Vertreters der Versicherung (und Privatklägerin) V._____ − W._____, einer weiteren Vertreterin der Versicherung (und Privatklägerin) V._____ − AA._____, eines weiteren Versicherungsnehmers − AB._____, eines Vertreters der Versicherung (und Privatklägerin) L._____ und − AC._____, eines weiteren Versicherungsnehmers. Als Fazit ihrer Würdigung dieser zitierten Aussagen hat die Vorinstanz geschlossen, der Anklagesachverhalt sei erstellt (Urk. 123 S. 29 und S. 37 f.). 2.3. Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung in der Berufungserklärung geltend, die Vorinstanz habe berechtigte Zweifel ebenso wenig berücksichtigt wie die im Tatzeitraum geltend gemachte, reduzierte psychische Verfassung des Beschuldigten B._____. Es werde eine bisher nicht genannte Drittperson geschützt und B._____ habe von den inkriminierten Betrügereien nicht profitiert (Urk. 124 S. 2). Heute verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 287 S. 10 und S. 14) und führte aus, es stünden primär mannigfache Ver-

- 27 ästelungen im Verfahren insbesondere unter Beteiligung von D._____ und dessen Bruder D._____ in Frage (a.a.O. S. 10 f.). 2.4. Die prozessuale Verwertbarkeit sämtlicher zitierter Aussagen wurde durch die Verteidigung – zurecht – nie in Zweifel gezogen. Vorab ist der Beschuldigte B._____ auf seinem obzitierten Geständnis zu behaften, wonach er in unterschiedlichster Art und Weise an den Machenschaften, die – erfolgreich – zur Täuschung der Privatkläger vorgenommen wurden, mitgewirkt hat. Wenn er dazu pauschal behauptet, er sei immer gutgläubig gewesen (Urk. 87 S. 17), ist dies offensichtlich eine Schutzbehauptung: Der Beschuldigte B._____ war derjenige Beteiligte mit dem grössten Versicherungs-Know-how (vgl. Urk. 87 S. 16). Wenn er nach Absprache mit A._____ aktiv an Gesprächen mit Versicherungsvertretern teilnahm, Versicherungsnehmer vorschlug und eigenhändig Versicherungsanträge ausfüllte, wusste er zweifellos, dass es nicht um die Vermittlung seriöser, zahlungsbereiter Versicherungsnehmer ging, sondern einzig um das Erhältlichmachen von Provisionen. Wenn er aussagt, an den Gesprächen mit den Versicherungsvertretern sei nichts Illegales besprochen worden (Urk. 123 S. 18 mit Verweisen), ist dies rabulistisch: An diesen Gesprächen ging es ja gerade darum, die Versicherungsvertreter von den (gespielt!) legalen Absichten der Beschuldigten zu überzeugen. Wäre er beim Ausfüllen der Versicherungsanträge tatsächlich gutgläubig gewesen, müsste er aktuell nicht behaupten, er würde es heute nicht mehr machen (Urk. 87 S. 17). Dass der Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich an den inkriminierten betrügerischen Machenschaften mitgewirkt hat, steht ausser Frage. Im Folgenden ist zu erstellen, in welchem Umfang er dies tat. 2.5. Offensichtlich falsch ist die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte B._____ habe im gesamten Verfahren gleichbleibende Aussagen gemacht (Urk. 93 S. 11). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass der Beschuldigte B._____ zu Beginn jegliche Tatbeteiligung und Kenntnis darüber abstritt, in der Folge die Aussage verweigerte, um anschliessend dann minimalste Zugaben zu machen, nicht jedoch zu einer deliktischen Absicht (Urk. 123 S. 17-20 mit Verweisen; Urk. 14/1 ff.). Dieses Aussagenverhalten ist der exemplarische Versuch, eine Tat-

- 28 beteiligung möglichst abzustreiten oder, wenn dies dann misslingt, nach Kräften gering zu halten. Seitens des Beschuldigten B._____ wird zusammengefasst dargestellt, sämtliche ihn belastenden Personen hätten aus Eigennutz oder zum Schutz der Haupttäter falsch ausgesagt (Urk. 93 S. 6-8). Dies greift jedoch viel zu kurz: Die Personen, die wie vorstehend zitiert den Beschuldigten B._____ zu seinem inkriminierten Tatbeitrag belasten, sind nicht nur seine Mittäter, sondern auch Vertreter der Gegenseite, d.h. der geschädigten Privatkläger, sowie angeheuerte Versicherungsnehmer. Deren Aussagen verzahnen sich zu einem ineinander greifenden Geflecht: Der Mittäter A._____ sagte von Anfang an aus, er habe die ihm vorgeworfenen Machenschaften betreffend die E._____ zusammen mit – lediglich – einer weiteren Person und betreffend die F._____ mit – lediglich – zwei weiteren Personen ausgeheckt, organisiert und durchgeführt. Er stellte sich keineswegs – nur – als Gehilfen dieser weiteren Person/en dar (Urk. 13/1 ff.; Urk. 13/11 S. 5 ff. und S. 15 ff.). Dadurch schmälerte er seinen Tatbeitrag nicht. Freimütig machte er Aussagen wie, sie hätten (bei der E._____) nur zu zweit agiert, da sie sonst mit mehreren Personen hätten teilen müssen, "da es ein Betrug war, wollte ich so viel wie möglich für mich" (Urk. 13/2 S. 7). So sagt kein Täter aus, der seinen eigenen Tatbeitrag auf eine andere Person abschieben will. Gleiches gilt für die Tatsache, dass A._____ anfänglich die Identität des Beschuldigten B._____ nicht preis gab: Dies erfolgte offensichtlich gemäss seiner Schilderung darum, weil er B._____ möglichst schonen wollte (Urk. 86 S. 11), allenfalls auch um Repressalien zu vermeiden. C._____ hat anfänglich alles auf sich genommen (Urk. 15/1), dann über diverse polizeiliche Einvernahmen die wahren Identitäten sowohl A._____s wie auch B._____s betreffend die Beteiligung an der F._____ verschwiegen und diese erst ab der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme belastet, wobei er betreffend B._____ nicht einmal dessen Nachnamen kannte. Er belastete B._____ in der Folge in seinem eigenen Verfahren und sogar später als Zeuge auch nicht umfangreicher als A._____ (Urk. 15/8 S. 3 ff. und S. 16; Urk. 15/18/3). Dieses Aussageverhalten spricht gegen ein Abschieben der eigenen Verantwortung auf andere und damit hat C._____ auch nicht A._____ zulasten von B._____ entlastet. Zudem deckt sich das Geständnis von C._____ mit demjenigen von

- 29 - A._____. Bezeichnenderweise forderte C._____ am Schluss seiner Zeugeneinvernahme den Beschuldigten B._____ in deren gemeinsamer Sprache sogar auf, endlich die Wahrheit zu sagen (Urk. 15/18/3 S. 25). Die Versicherungsvertreter S._____, W._____ und AB._____ bezeugten alle überzeugend eine aktive Beteiligung des Beschuldigten B._____, die deutlich über die untergeordnete Rolle hinausgeht, die sich dieser selber zuschreibt (Urk. 123 S. 25-28 mit Verweisen auf Urk. 18/4, Urk. 18/6 und Urk. 18/8). Die Aussagen der Versicherungsnehmer R._____, AA._____ und AC._____ schliesslich lassen mit der Vorinstanz nicht auf einen marginalen, sondern im Gegenteil auf einen mit demjenigen der Mittäter identisch intensiven Tatbeitrag des Beschuldigten B._____ schliessen (Urk. 123 S. 24-29 mit Verweisen auf Urk. 17/9, Urk. 18/3 und Urk. 18/7). Es ist komplett unrealistisch und ausgeschlossen, dass sich all diese Personen zu einem Komplott verschworen hätten, um den Beschuldigten B._____ falsch zu belasten, mit dem Zweck (soweit überhaupt ein Motiv ersichtlich und geltend gemacht wird), den Tatbeitrag von A._____ und C._____ zu reduzieren. Auch der Mittäter betreffend die P._____ AG, D._____, hat anfänglich eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ unerwähnt gelassen (Urk. 16/1), im Folgenden dann aber die Zusammenarbeit mit diesem umso detaillierter, nachvollziehbarer und überzeugender geschildert (Urk. 16/3; Urk. 16/8). D._____ hat in seinen Schilderungen auch in keiner Weise eigene Verantwortung auf den Beschuldigten B._____ abgewälzt und sich mit seinen Belastungen B._____s nicht selber entlastet. Seine Darstellungen wirken erlebt und sind glaubhaft. Die seitens der Verteidigung in den Raum gestellte Mutmassung, "D._____ sei auf den Zug der Beschuldigungen gegen B._____ aufgesprungen, um an diesen als Sündenbock Verantwortung abzugeben" (Urk. 93 S. 13), verfängt daher aus zwei Gründen nicht: Einmal erweist sie sich vor den überzeugenden Aussagen D._____s als konstruiert und weiter sind die Belastungen B._____s durch die Mittäter A._____ und C._____ wie erwogen ebenfalls glaubhaft. Somit überzeugen sämtliche Aussagen ausser diejenigen des Beschuldigten B._____, dessen Bestreitungen dem gesamten übrigen Beweisresultat entgegen stehen.

- 30 - 2.6. Entgegen der Verteidigung verbleiben somit eben gerade keine berechtigten Zweifel am Anklagesachverhalt. Deren weitere Behauptung, der Beschuldigte B._____ sei im Tatzeitraum aufgrund seiner reduzierten psychischen Verfassung "besonders verletzlich und beeinflussbar gewesen", widerspricht sämtlichen Aussagen der vorstehend zitierten Personen zum geschäftlichen Auftreten B._____s. Eine bisher nicht genannte Drittperson als ominösen Drahtzieher geltend zu machen, ist eine ebenso unbehelfliche wie durch das konkrete Beweisergebnis widerlegte Schutzbehauptung. Dass B._____ von den inkriminierten Betrügereien nicht profitiert habe, wird schliesslich eindrücklich widerlegt durch die detaillierten Beschreibungen seiner Mittäter, dass gerade B._____ aufgrund von Glücksspielverlusten erheblich unter Druck gestanden und jeweils dringend Geld benötigt habe. Somit ist die strittige Tatbeteiligung des Beschuldigten B._____ mit dem Beweisresultat der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. 2.7. Die Vorinstanz hat sich in ihrer rechtlichen Würdigung mit sämtlichen Tatbestandselementen des gewerbsmässigen Betrugs einlässlich auseinandergesetzt, deren Erfüllung zurecht bejaht und die entsprechenden Einwände der Verteidigung des Beschuldigten B._____ verworfen (Urk. 123 S. 29-36). Es ist vollumfänglich darauf zu verweisen. Bezeichnenderweise wurde dieser Anklagevorwurf seitens des Mittäters A._____ im vorliegenden wie auch seitens des Mittäters C._____ in dessen Verfahren auch ohne Weiteres anerkannt (Urk. 92; Urk. 15/17). Die Beschuldigten haben zusammengefasst ein regelrechtes täuschendes Konstrukt errichtet: Es wurden Firmen gegründet, Geschäftsstellen eingerichtet, Maklerverträge abgeschlossen, ein Stab aus fiktiven und echten Makler-Mitarbeitern vorgeschoben, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern akquiriert und im Rahmen der Versicherungsvertragsabschlüsse falsche Urkunden erstellt und verwendet (vgl. Urk. 90 S. 9 f.). Diese täuschenden Machenschaften waren in optima forma arglistig. 2.8. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ bestreitet dies im Berufungsverfahren allerdings weiterhin: Äusserst vage wird in der Berufungserklärung gel-

- 31 tend gemacht, die Opfermitverantwortung der Versicherungsgesellschaften sei in einem weiteren Zusammenhang zu prüfen und es sei nach den Schutzmöglichkeiten zu fragen. Die Pflichten der Versicherungsgesellschaften müssten viel weiter gehen und zeitlich früher beginnen (Urk. 124 S. 2 f.). Heute führte die Verteidigung aus, aufgrund der Negativerfahrungen hätte sich aufdrängende Kontrollmechanismen leichtfertig keine Verwendung gefunden, es wäre möglich gewesen, den Hintergrund der auftretenden juristischen Personen anzuschauen, die Qualifikationen der Vermittler zu prüfen, die Auszahlung der Provisionen abzusichern und die Entwicklung des Geschäfts und die Endkunden frühzeitig zu evaluieren (Urk. 287 S. 17). Dies ist klar zu verwerfen: Die Beschuldigten betrieben wie erwogen aufwändige Machenschaften, um einen seriösen, professionellen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen. Dass die durch die Beschuldigten angeworbenen Versicherungsnehmer nicht leistungswillig waren, war für die Privatklägerinnen entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 16) bei Vertragsabschluss und auch der – zum Schaden führenden – Auszahlung der Provisionen nicht erkennbar, wurden die ersten Versicherungsraten ja eben gerade darum seitens der Beschuldigten geleistet. Zu betonen ist nochmals, dass der Kontrollaufwand einer Versicherung in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen muss gehalten werden können (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3). Im Übrigen führt die Selbstverantwortung eines Opfers nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (a.a.O. E. 1.4.1). Der Staatsanwaltschaft ist ferner beizupflichten (vgl. Urk. 270 S. 3 ff.), dass in Anlehnung an jenen Bundesgerichtsentscheid (E. 1.4.3) selbst wenn die Versicherer bei der Auswahl des Beschuldigten als Makler leichtfertig gehandelt haben sollten, dies nicht zum Ausschluss der Arglist bei den eigentlichen Tathandlungen, d.h. beim betrügerischen Einreichen (lassen) von konkreten Kundenanträgen ohne Abschlusswillen der Versicherten, führt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungen in den Jahren 2007 bis 2009 noch nicht mit solchen Betrugsfällen konfrontiert waren. Seither hat sich das Verhalten der Versicherungen sehr wohl geändert (vgl. dazu Prot. II S. 29). Die Ausführungen der Verteidigung zum Vorwurf der Urkundenfälschung basieren nicht auf rechtlichen Überlegungen, sondern vielmehr auf einer vom – wie vorste-

- 32 hend erwogen: erstellten – Anklagesachverhalt abweichenden (und daher widerlegten) Sachdarstellung (Urk. 93 S. 17). 3. Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung Erstelltermassen wurde die P._____ AG durch die sofortige Entnahme jeglichen eingehenden Kapitals direkt in die Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und in den Konkurs geführt. Sodann wurden sämtliche gesetzlichen Buchführungspflichten verletzt (Urk. 51/7 S. 18-20). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ bestritt die entsprechenden Tatvorwürfe im Haupt- und im Berufungsverfahren einzig dahingehend, entgegen der Darstellung im Anklagesachverhalt habe B._____ in der P._____ AG keine Stellung aufgewiesen, die ihn als Täter im Sinne der massgeblichen Straftatbestände in Frage kommen lasse (Urk. 93 S. 18 f.) bzw. es sei nicht erstellt, ob und welchen Einfluss B._____ auf die Willensbildung, die Führung etc. der P._____ gehabt habe (Urk. 287 S. 18 f.). Wiederum mit dem Beweisresultat der Vorinstanz ist jedoch auch hiezu auf die glaubhafte Darstellung des Mittäters D._____ und nicht auf die Bestreitungen des Beschuldigten B._____ abzustellen (Urk. 16/3 und Urk. 16/8; Urk. 123 S. 40 ff.). Demnach war der Beschuldigte B._____ zwar nicht formelles Organ der P._____, jedoch derart intensiv für diese Firma tätig, dass er als Mitarbeiter mit selbständiger Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 29 lit. c StGB zu qualifizieren war (vgl. Urk. 123 S. 42-44; BSK II-HAGENSTEIN, Art. 163 N 6 mit Verweis auf Entscheid des Bundesgerichts 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.1.). Die Verteidigung zitiert zwar D._____ richtig, wonach dieser aussagte, er sei für die Buchhaltung verantwortlich gewesen, da es sein Geschäft gewesen sei (Urk. 93 S. 19 mit Verweis auf Urk. 16/8 S. 21). Dies ist betreffend D._____ aufgrund seiner Organstellung auch richtig. Aufgrund der erstellten, faktischen Stellung und Funktion des Beschuldigten B._____ in der P._____ traf dies aber eben auch für diesen zu und im Übrigen unabhängig davon, wovon D._____ ausging. Wenn der Beschuldigte B._____ im gesamten Verfahren angibt, die Beschuldigten A._____ und C._____ wollten ihre Verantwortung auf ihn abwälzen, fällt genau dieser Vorwurf auf ihn zurück: Offensichtlich aber unbehelflich versucht B._____ bis heute,

- 33 seine Mittäter als jeweils allein verantwortlich darzustellen und seinen eigenen, gleichwertigen Tatbeitrag diesen anzulasten. 4. Widerhandlungen gegen das AHVG i.V.m. ATSG und IVG Das vorstehende Beweisresultat führt konsequenterweise dazu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Anklagepunkt vollumfänglich zu übernehmen sind (Urk. 123 S. 44-51): Entgegen seinen Bestreitungen (und derjenigen seiner Verteidigung, Urk. 93 S. 21-23) ist wie vorstehend erwogen rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte B._____ im inkriminierten Zeitraum (vgl. dazu Urk. 90 S. 11 f.) im Sinne einer Erwerbstätigkeit für die Firmen E._____, F._____ und P._____ tätig war und dadurch ein Einkommen erzielt hat. Diesen Umstand verheimlichte er der SVA, weshalb ihm diese – auch – in diesem Zeitraum Rentenleistungen ausrichtete. Der Einwand der Verteidigung, ein deliktisches Erwerbseinkommen könne per se nicht zu einer Verletzung von Meldepflichten führen (Urk. 93 S. 20 f.), ist ebenso falsch wie unbehelflich: In seinem Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 stützte die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die behördliche Einstellung und Rückforderung von Rentenleistungen, da der Bezüger mit einem deliktischen Medikamentenhandel ein Einkommen erzielte. Da das Erzielen eines deliktischen Einkommens als anspruchs-relevant klassiert wurde, wäre ein solches folglich auch meldepflichtig gewesen. Sodann bewies der Beschuldigte B._____ vorliegend mit seiner inkriminierten Tätigkeit, dass er im massgeblichen Zeitraum in der Tat arbeitsfähig war. Auch dieser Umstand war meldepflichtig (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 31 N 7 ff.). Zwischen den Tatbeständen der deliktischen Erwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Betrug) und der Verletzung versicherungsrechtlicher Meldepflichten besteht mithin echte Konkurrenz. Soweit sich die Verteidigung (und die Anklagebehörde, Urk. 90 S. 12-14) zum Tatvorwurf des Rentenbetrugs geäussert haben (Urk. 93 S. 23 f.; Prot. I S. 18), sind Erwägungen dazu heute obsolet. 5. Insgesamt sind somit sämtliche der angefochtenen, vorinstanzlichen Schuldsprüche des Beschuldigten B._____ zu bestätigen.

- 34 - 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Februar 2011 sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 123 S. 101). Der appellierende Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und demnach auch keine Bestrafung (Urk. 124; Urk. 287). Die Anklagebehörde ficht das Strafmass betreffend B._____ nicht an (Urk. 135 S. 2; vgl. auch Urk. 270 S. 2). 6.2. Die ausführlichen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln werden seitens der Parteien nicht kritisiert und darauf wird verwiesen (Urk. 123 S. 65-68). 6.3. Zur Tatkomponente betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschungen und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zum Beschuldigten B._____ dasselbe erwogen wie zum Beschuldigten A._____, was hier zu wiederholen ist: Auch der Beschuldigte 2 habe (im Zusammenspiel mit dem Beschuldigten 1 sowie mit ihren Komplizen) ein ausgeklügeltes, planmässiges Vorgehen an den Tag gelegt und ein beachtliches Lügengebäude aufgebaut, um die Versicherungsgesellschaften zu täuschen. Die Verwirklichung ihres Plans habe genaue Vorbereitung bedingt, damit sie schlussendlich gegenüber den Versicherungen als ernstzunehmende Geschäftspartner auftreten konnten. Die E._____, die F._____ und die P._____ seien dabei lediglich zum Zweck gegründet worden, das System der Versicherungsvermittlung finanziell maximal auszureizen. Die bezahlten, angeblichen Versicherungsinteressenten seien teilweise auf mehreren Anträgen an verschiedene Versicherungen aufgeführt worden, um möglichst viele Provisionsgelder ausbezahlt zu bekommen. Die kriminellen Machenschaften hätten sich über einen längeren Zeitraum von mehr als zwei Jahren hingezogen. Durch ihr dreistes Vorgehen hätten die Beschuldigten das Vertrauen ihrer Geschäftspartner massiv missbraucht, was ebenso von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge, wie die hohe Anzahl an vermittelten Versicherungsverträgen, für welche ein grosser Aufwand habe betrieben werden müssen, um darüber hinweg zu täuschen, dass nur zwei bzw. drei Leute dahinter steckten (Urk. 123 S. 68). Diese

- 35 - Erwägungen sind auch betreffend den Beschuldigten B._____ grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Zu wiederholen ist allerdings auch die vorstehend geäusserte Kritik am angefochtenen Entscheid: Unzutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Quantitativ und sie decken sich auch nicht mit der verbindlichen Darstellung in der Anklageschrift (Urk. 51/7). Es verfälscht insbesondere den individuellen Tatbeitrag jedes Beschuldigten, wenn das dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten B._____ separat Vorgeworfene einfach vermengt wird (Urk. 123 S. 68). So wurde nicht einfach eine "hohe Deliktssumme von rund Fr. 300'000.– bis Fr. 480'000.– erlangt". Die Deliktssumme besteht nicht nur aus dem deliktisch erwirtschafteten Reingewinn, sondern auch aus dem angerichteten Schaden. Dieser bemisst sich aus den durch die Versicherungen geleisteten Provisionen abzüglich der an diese bezahlten Prämien. Das Entsprechende beläuft sich gemäss Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten B._____ auf rund Fr. 1,55 Mio. minus rund Fr. 400'000.–, somit rund Fr. 1,1 Mio. (E._____ und F._____ und P._____; Urk. 51/7 S. 3, S. 7, S. 10, S. 12 und S. 15). Der erwirtschaftete Reingewinn des Beschuldigten B._____ lag gemäss Anklage bei rund Fr. 230'000.– (Urk. 51/7 S. 8: Fr. 150'000.– plus Fr. 80'000.–), was zwar beträchtlich, aber für eine Deliktsdauer von über zwei Jahren – ebenfalls – noch nicht exorbitant ist. Wiederum nicht zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, "der verursachte Schaden belief sich auf insgesamt über Fr. 2,8 Mio." (Urk. 123 S. 68). Der Beschuldigte A._____ (mit-)verursachte – wie erwogen – einen Schaden von knapp Fr. 1 Mio. Gleiches gilt für den Beschuldigten B._____ (E._____ und F._____), zuzüglich eines Schadens von knapp Fr. 200'000.– betreffend die P._____ (Urk. 51/7 S. 15; an welcher der Beschuldigte A._____ nicht beteiligt war). Es geht natürlich nicht an, den Schaden, welchen die Beschuldigten A._____ und B._____ grösstenteils gemeinsam verursachten, mit der Vorinstanz einfach zu verdoppeln (Fr. 1,3 Mio. x 2 [unter Negierung der an die Versicherungen bezahlten Prämien] zuzüglich Fr. 200'000.– = Fr. 2,8 Mio.).

- 36 - Die Vorinstanz hat in der Folge die objektive Schwere (auch) der dem Beschuldigten B._____ angelasteten Taten als erheblich eingestuft und eine erste Einsatzstrafe von 48 Monaten bemessen. Dies erscheint schon aufgrund der vorstehend erwogenen, substantiellen Korrekturen zum Quantitativ als leicht überhöht. Die Einsatzstrafe ist auf 42 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 6.4. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B._____ erwogen, es lägen weder eine verminderte Zurechnungsfähigkeit (recte: Schuldfähigkeit, Art. 19 StGB) noch Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Auch er habe rein aus finanziellen Motiven gehandelt, wobei er infolge Spielschulden unter einem gewissen Druck gestanden habe. Allerdings habe er im Deliktszeitraum auch Rentenleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten (Urk. 123 S. 69). Entgegen der Vorinstanz "rechtfertigt das eigennützige Vorgehen des Beschuldigten" jedoch keine "leichte Erhöhung der objektiven Tatschwere". Dass ein gewerbsmässiger Betrug in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht und damit egoistisch motiviert begangen wird, ist tatimmanent. Eine speziell niederträchtige Motivation liegt vorliegend nicht vor. Über den Beschuldigten B._____ wurde im Berufungsverfahren auf sein Bestreben ein psychiatrisches Gutachten erstellt (vgl. Urk. 124 S. 3; Urk. 166), welches zusammengefasst zum Schluss kommt, die ihm vorgeworfenen Taten stünden in keinem Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, Tumoren oder Substanzstörungen des Beschuldigten. Er sei im Tatzeitraum in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 257 S. 160 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser fachärztlichen Beurteilung abzuweichen. Somit führt die Beurteilung der subjektiven Tatschwere zwar entgegen der Vorinstanz nicht zu einer Erhöhung, jedoch auch nicht zu einer Senkung der nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere bemessenen ersten hypothetischen Einsatzstrafe (Urk. 123 S. 69 f.). 6.5. Auch die weitere Strafzumessung der Vorinstanz weist diverse technische Fehler auf: So hat sie es unterlassen zu substantiieren, inwiefern die bemessene Strafe den gewerbsmässigen Betrug respektive die Urkundenfälschungen sank-

- 37 tioniert. Die Urkundenfälschungen waren in concreto Mittel zum Zweck der arglistigen Täuschungen und weisen für sich allein keinen separaten grösseren Unrechtsgehalt auf. Daher geht deren Bestrafung mit der Vorinstanz de facto in der Strafe des gewerbsmässigen Betrugs auf oder erhöht diese nur unwesentlich. Nichtsdestotrotz wiegt das Verschulden des Beschuldigten B._____ insgesamt erheblich, was sich in einer Einsatzstrafe nicht mehr im untersten Drittel des anwendbaren Strafrahmens niederschlägt. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass für den gewerbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschungen eine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten vom September 2011 zu ergehen hat (Urk. 123 S. 72; Urk. 129; vgl. BGE 142 IV 273 E. 2.3 ff.). Im Folgenden hat sie erwogen, die für die aktuell zu beurteilenden Delikte bemessene Einsatzstrafe von 52 Monaten wäre bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte in Abgeltung der durch das Bezirksgericht Dietikon zu beurteilenden Delikte um lediglich rund 2 Jahre erhöht worden (Urk. 123 S. 71 f.). Dies ist wohlwollend: Es ist schwerlich nachvollziehbar, weshalb einzig mit der Begründung der gleichzeitigen Beurteilung gravierende Delikte, die eine Strafe von 39 Monaten nach sich zogen, was ausdrücklich als "angemessen" taxiert wurde, jetzt mit über einem Drittel (15 Monate) weniger, nämlich nur noch mit 24 Monaten sanktioniert werden sollen. Angemessen ist eine Erhöhung um 30 Monate. In Abgeltung der Misswirtschaft und des Unterlassens der Buchführung hat die Vorinstanz anschliessend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, allerdings ohne Begründung zur Strafart (Urk. 123 S. 72). Da diese Delikte im engen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug begangen wurden, ist die Wahl der Strafart korrekt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2). Wenn dann allerdings das Verschulden als "nicht mehr leicht" taxiert wird, kann die Sanktionshöhe bei einem Strafrahmen von bis zu 5 respektive bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 165 Ziff. 1 StGB und Art. 166 StGB) nicht nachvollziehbar nur 2 Monate betragen, auch nicht in Berücksichtigung des Asperationsprinzips. Hierfür sind mindestens 4 Monate einzusetzen.

- 38 - Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Delikte nach der Bemessung der Zusatzstrafe zur Verurteilung vom September 2011 behandelt (Urk. 123 S. 72): Misswirtschaft und unterlassene Buchführung wurden ebenfalls vor dieser Verurteilung begangen und sind daher ebenfalls mit einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Entscheid zu ahnden (was die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv dann auch tat; Urk. 123 S. 101). 6.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ angeführt (Urk. 123 S. 75 ff.). An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass dieser – nach wie vor – bei seiner Mutter wohnt und von dieser, neben einer UVG-Rente von rund Fr. 1'200.–, auch finanziell unterstützt wird. Der Beschuldigte ist nicht arbeitstätig (Urk. 284 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Tumorerkrankungen begründen keine solche, sondern wären lediglich im Zusammenhang mit der Hafterstehungsfähigkeit relevant. Der Beschuldigte B._____ ist nicht geständig und zeigte sich in der Untersuchung alles andere als kooperativ. Ein positives Nachtatverhalten kann er daher keinesfalls für sich in Anspruch nehmen. Entgegen der Vorinstanz weist der Beschuldigte B._____ nicht drei, sondern bloss zwei Vorstrafen auf: Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte beging er vor der Verurteilung vom 21. September 2011 (Urk. 129). Diese erfolgten während mehreren laufenden Strafverfahren, nur kurz nach den jeweiligen Verurteilungen und während laufender Probezeit gemäss Verurteilung vom 3. März 2009. All dies wirkt sich trotz des inzwischen langen Zeitablaufs doch zumindest leicht straferhöhend aus. Die Beurteilung der Täterkomponente führt somit zu einer leichten Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. 6.7. Betreffend den Beschuldigten B._____ liegt trotz der sehr langen Verfahrensdauer keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zur Untersuchung und zum Hauptverfahren hat die Vorinstanz dazu Zutreffendes erwogen (Urk. 123 S. 79). Dass das Berufungsverfahren sich dermassen lange hinzog, hat aus-

- 39 schliesslich der Beschuldigte B._____ zu vertreten: Auf seiner Seite erfolgten mehrere Verteidigerwechsel, der durch ihn angestrengten Begutachtung(en) entzog er sich erst durch Untertauchen, um dann in Deutschland verhaftet zu werden (vgl. Urk. 257 S. 4). 6.8. Insgesamt erweist sich, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren der teilbedingte Strafvollzug noch möglich ist, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. September 2011 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, welche in Abzug zu bringen ist) als angemessen. 6.9. Der Beschuldigte B._____ hatte bis zum Datum des vorinstanzlichen Urteils 612 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Aus letzterem wurde er am 5. Dezember 2014 nach Leistung einer Fluchtkaution entlassen (Urk. 163 und Urk. 173), was ein Total von 767 anrechenbaren Hafttagen ergibt (Art. 51 StGB). 6.10. Die Verletzung der Meldepflicht gegenüber der SVA erfolgte im gleichen Tatzeitraum wie die übrigen Delikte und ebenfalls in der einzigen Absicht des Beschuldigten B._____, sich unrechtmässig zu bereichern. Auch hier hätte demnach infolge engen Sachzusammenhangs eine Freiheitsstrafe ergehen können. Die Vorinstanz hat jedoch hiezu eine Geldstrafe ausgefällt, wobei es zugunsten des Beschuldigten sein Bewenden haben muss (Art. 391 Abs. 2 StPO). Diese wurde ohne jegliche Begründung auf 120 Tagessätze festgesetzt (Urk. 123 S. 81). Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG). Die Deliktssumme lag doch deutlich im fünfstelligen Bereich (vgl. Urk. 90 S. 11 und S. 14 f.). Die Deliktsdauer betrug ca. zwei Jahre. Damit wiegt das Verschulden sicher mittelschwer. Die vorinstanzlich festgesetzte Anzahl Tagessätze ist damit zu bestätigen. Eine Erhöhung der angefochtenen Tagessatzhöhe steht von vornherein nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Tagessatzhöhe ist angesichts der aktuellen Ökonomika auf Fr. 30.– festzusetzen und der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 6.11. Betreffend die Freiheitsstrafe ist ein vollständig bedingter Strafvollzug schon objektiv ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Legalprog-

- 40 nose wird vermutet (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten ist daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten – unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren – aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen ist. Zum bedingten Aufschub der Geldstrafe hat sich die Vorinstanz nicht geäussert (Urk. 123 S. 83; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.4.1. mit Verweis auf 6B_165/2011 E. 2.3.4.). Dem Beschuldigten ist, wie soeben ausgeführt, eine gute Legalprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist deswegen aufzuschieben und die Probezeit, da angesichts der früheren Verurteilungen und der Tatsache, dass er in Deutschland bis vor rund einem halben Jahr in Haft war, doch gewisse Bedenken bestehen, auf 5 Jahre anzusetzen. 6.12. Über die durch den Beschuldigten B._____ geleistete Sicherheitskaution ist mittels separater Verfügung zu entscheiden (Urk. 156 S. 11). 6.13. Die Vorinstanz hat den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2009 angeordnet (Urk. 123 S. 84 f.). Im jetzigen Zeitpunkt ist aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB von einem Widerruf abzusehen. IV. Zivilforderungen Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Anordnungen zu den Zivilpunkten, soweit sie auch den Beschuldigten B._____ betreffen und entsprechend angefochten sind, ohne Weiteres zu bestätigen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, soweit sie mit Berufung angefochten wurde, zu bestätigen (Art. 426 und Art. 433 StGB).

- 41 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte A._____ mit seinen Anträgen. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihren Anträgen betreffend den Beschuldigten A._____ und obsiegt mit ihren Anträgen betreffend den Beschuldigten B._____ und der appellierende Beschuldigte B._____ unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Demnach sind die Kosten (exklusive die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung und die Kosten im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten B._____) zu 3/5 dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend das Total dieser Kosten. Die Kosten im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten B._____ sind diesem vollumfänglich aufzuerlegen. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte B._____ die Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen und Auslagen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter verlangt eine Entschädigung für Aufwendungen von 14 Stunden sowie Auslagen von Fr. 200.– (Urk. 288 S. 21; Prot. II S. 31). Der Beschuldigte B._____ ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– zu bezahlen. 5. Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ bereits mit Fr. 2'759.20 für seine Aufwendungen und Auslagen bis Ende Dezember 2017 entschädigt worden war (vgl. Urk. 252), reichte er für die ab jenem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen und Auslagen eine Honorarnote für 28.8 Stunden und Fr. 187.30 ein (Urk. 281). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsverhandlung nicht wie geschätzt acht Stunden, sondern bloss deren vier dauerte (vgl. Prot. II S. 20 und S. 31). Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Be-

- 42 schuldigten A._____ im Berufungsverfahren zusätzlich mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen von 59 Stunden und Auslagen von Fr. 259.90 respektive über ein Total von Fr. 14'287.22 ein (Urk. 282). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen für die knapp vierstündige Berufungsverhandlung. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal Fr. 15'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 43 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung vom 5. November 2014 zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − (…), − der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 und Art. 12 AuG sowie in Verbindung mit Art. 9 VZAE sowie − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2.-6. (…) 7. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägerinnen Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: Privatklägerin 1: Fr. 299'435.57 zzgl. 5 % Zins seit dem 15.07.2008 (…) Fr. 135'392.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit … C._____) Privatklägerin 2: Fr. 188'827.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 16.07.2009 (…) Privatklägerin 3: Fr. 266'196.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.07.2009 (…) Fr. 67'071.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.08.2009 (solidarisch mit … C._____)

- 44 - Privatklägerin 5: Fr. 261'359.70 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit … C._____). 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8 in der Höhe von Fr. 6'000.-zzgl. 5 % Zins seit dem Ereignisdatum wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 in der Höhe von Fr. 500.-- wird abgewiesen. 10. (…) 11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6 gegen den Beschuldigten 2 in der Höhe von Fr. 213'273.70 (ND 1) wird nicht eingetreten. 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2013 beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 1'000.-- des Beschuldigten 1 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'547.20 Auslagen Untersuchung Fr. 21'112.95 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RAin X2._____) Fr. amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RA X1._____) Fr. 32'591.85 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-15. (…) 16. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird unter Berücksichtigung einer Akontozahlung vom 10. September 2013 von Fr. 9'100.-- für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 mit Fr. 21'112.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Fr. 32'591.85 aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. (…)" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 45 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des untauglichen Versuchs einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Februar 2011 gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht verlängert. 5. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art.165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. c und lit. d StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. c und lit. d StGB sowie − der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG. 6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 767 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. September 2011, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 46 - 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 9. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2009 gegen den Beschuldigten B._____ bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird verzichtet. 10. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägerinnen Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: Privatklägerin 1: Fr. 299'435.57 zzgl. 5 % Zins seit dem 15.07.2008 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1) Fr. 135'392.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit Beschuldigtem 1 und C._____) Fr. 152'975.63 zzgl. 5 % Zins seit dem 25.05.2010 (solidarisch mit D._____) Privatklägerin 2: Fr. 188'827.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 16.07.2009 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1) Privatklägerin 3: Fr. 266'196.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.07.2009 (solidarisch mit dem Beschuldigten 1) Fr. 67'071.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 01.08.2009 (solidarisch mit Beschuldigtem 1 und C._____) Privatklägerin 5: Fr. 261'359.70 zzgl. 5 % Zins seit dem 28.01.2010 (solidarisch mit Beschuldigtem 1 und C._____) Privatklägerin 6 Fr. 25'081.– zzgl. 5 % Zins seit dem 01.04.2009 (solidarisch mit D._____).

- 47 - 11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziff. 14., 15. und 18.) wird bestätigt. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'759.20 amtliche Verteidigung A._____ (bereits ausbezahlt) (Auslagen bis Dez. 2017 gem. Zwischenrechnung vom 29.12.17) Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung A._____ (Auslagen ab Jan. 2018) Fr. 15'300.– amtliche Verteidigung B._____ Fr. 12'500.– Gutachten B._____ 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung und die Kosten im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten B._____) werden zu 3/5 dem Beschuldigten B._____ auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 dieser Kosten. 16. Die Kosten im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten B._____ werden diesem vollumfänglich auferlegt. 17. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– zu bezahlen. 18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 48 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1, L._____ International AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin 2, V._____ AG, − die Privatklägerin 3, T._____ (Schweiz) Holding, Legal & Compliance, − die Privatklägerin 4, AD._____, Rechtsdienst, − die Privatklägerin 5, AE._____ AG, Rechtsdienst, − die Privatklägerin 7, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern 2-5 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1, L._____ International AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin 7, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, − das Bundesamt für Migration − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend beide Beschuldigten − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Nr. B-3/2011/83 betreffend den Beschuldigten A._____ − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. C-4/2009/811 betreffend den Beschuldigten B._____

- 49 - − das Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, betr. Aktenzeichen 12 UR.2013.4 − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, … [Adresse]. 19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Dezember 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

- 50 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 12. Dezember 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 123 S. 100 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - des untauglichen Versuchs einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 und Art. 12 AuG sowie in Verbindung mit Art. 9 VZAE sowie - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - der Misswirtschaft im Sinne von Art.165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. c und lit. d StGB, - der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Ar

SB140475 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2018 SB140475 — Swissrulings