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Zürich Obergericht Strafkammern 06.01.2015 SB140366

6 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,721 mots·~29 min·3

Résumé

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140366-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldiger und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Mai 2014 (GG140018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Februar 2014 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35) In Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 34) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen • der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie

- 3 - • der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV eventualiter • der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 21 Abs. 2 VRV sowie Art. 78 SSV. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 190.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– eventualiter Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 1'000.– 3. Es sei der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

__________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 9. Mai 2014 vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV und der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freigesprochen. Es wurde ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 26). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2014 mündlich eröffnet und als unbegründetes Urteil übergeben und der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2014 als unbegründetes Urteil zugestellt (Prot. I S. 12, Urk. 17, Urk. 18). Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (Urk. 19). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2014 und dem Beschuldigten am 4. August 2014 zugestellt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 28). Damit ist keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 5 - II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 12. Juni 2013, um ca. 08.10 Uhr, den Personenwagen "Citroën F", BE …, auf der Autobahn A1, Richtung Zürich, auf der vierspurigen Strecke auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts gelenkt zu haben. Ca. Höhe Autobahnkilometer 305.500, Gemeindegebiet Wallisellen, habe er sein Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h vom zweiten auf den dritten Fahrstreifen von rechts gelenkt, wobei er bewusst eine Sperrfläche überfahren habe, welche die zwei rechten Fahrstreifen von den zwei linken Fahrstreife trenne. Nach diesem Fahrmanöver sei er ca. 30 bis 50 Meter vor dem von B._____ gelenkten Personenwagen "VW", TG … gefahren (Anklageziffer 1.1). B._____ habe den Beschuldigten mit einem Lichtzeichen auf sein riskantes Fahrmanöver aufmerksam gemacht, worauf dieser unvermittelt und grundlos eine Vollbremsung gemacht und seine Geschwindigkeit von 100 km/h bis fast zum Stillstand reduziert habe (Schikanestopp). Nur mit entsprechender Reaktion durch B._____ (Vollbremsung) sei es zu keiner Kollision gekommen. Durch sein Verhalten, indem der Beschuldigte unvermittelt und ohne Grund brüsk abgebremst habe, habe der Beschuldigte eine Verkehrsregel in schwerer Weise verletzt und damit eine erhebliche Unfallgefahr für die ihm nachfolgenden Fahrzeuglenker, insbesondere von B._____, geschaffen, was ihm bewusst gewesen sei bzw. was er zumindest in Kauf genommen habe (Anklageziffer 1.2). 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, wie von diesem beantragt, frei. Die Staatsanwaltschaft erachtet den Sachverhalt hingegen für erstellt. Sie führte in ihrer Berufungserklärung dazu zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die stereotype und einsilbige Behauptung des Beschuldigten, er könne sich nicht an das Ereignis, wie das eingeklagte, erinnern, als nachvollziehbar aufgrund der Zeitdauer erachtet. Die Aussagen des Anzeigeerstatters habe sie hingegen aufgrund der Erinnerungsschwierigkeiten als unglaubhaft bewertet, obwohl zwischen dessen Aussagen bei der Polizei und denjenigen bei der Staatsanwalt-

- 6 schaft acht Monate lagen, wogegen zwischen dem Tatzeitpunkt und der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten lediglich drei Monate lagen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die fragliche Autobahn und insbesondere das fragliche Strassenstück am Tattag gefahren sei und der Anzeigeerstatter die Autonummer des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs notiert und sich den Fahrzeugtyp/-marke damit übereinstimmend gemerkt habe. Gerichtsnotorisch sei, dass um die fragliche Tageszeit unter der Woche im Bereich der Fahrbahntrennung sowie der Einfahrt Wallisellen starker Verkehr herrsche und gerade Personen, welche die Örtlichkeiten sehr gut kennen würden, bei verzögertem Verkehr auf den Spuren Bern/Basel/Flughafen einen schnellen Spurwechsel nach links vornehmen würden, um den Erdwall linkseitig zu umfahren, um weiter vorne, vor der tatsächlichen Trennung der Fahrspuren Bern/Basel und Zürich/Gotthard beim Heizkraftwerk einen Spurwechsel nach rechts, auf die Fahrspuren Bern/Basel vorzunehmen. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Anzeigeerstatter, der dem Beschuldigten nicht bekannt war, diesen bei der Polizei eines Fahrmanövers beschuldigen sollte, ohne dass dieses stattgefunden hätte. Der Anzeigeerstatter könne aus einer solchen Anzeige für sich keine Vorteile ziehen. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte erst sechs Tage nach dem Ereignis bei der Kantonspolizei Thurgau Anzeige erstattet habe, sei entgegenzuhalten, dass der Anzeigeerstatter sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich gemeldet habe. Zudem erscheine diesbezüglich der dazwischen liegende Zeitraum von drei Arbeitstagen nicht dermassen ungewöhnlich, immerhin sei noch ein Wochenende dazwischen gelegen, an welchem die meisten Polizeiposten geschlossen seien. Würde man davon ausgehen, dass das Ereignis nicht stattgefunden hätte, dann wären die Abstandsangaben des Anzeigeerstatters nicht plötzlich grösser, sondern vielmehr sehr viel kürzer, um nämlich das Dramatische an der Situation hervorzuheben, was aber gerade nicht passiert sei. Vielmehr erschienen die Aussagen des Anzeigeerstatters dahingehend, dass er den Beschuldigten nicht unnötig und falsch habe belasten wollen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Anzeigeerstatters spreche zudem, dass er ausgeführt habe, dass der Beschuldigte weiter vorne, nach der Spurtrennung durch den Erdwall, wieder auf eine der beiden rechten Fahrspuren, mithin auf je-

- 7 ne Fahrspuren, welche nach Bern/Basel führen würden, gewechselt habe. Diese Aussage sei schlüssig und als übliche Verhaltensweise von ortskundigen Verkehrsteilnehmern zu bezeichnen, denn genau so werde ein Stau an der fraglichen Stelle möglichst weit überholt/umfahren. Die Annahme der Vorinstanz, dass für Ortskundige kein Anlass bestehe, quasi in letzter Sekunde noch einen Spurwechsel vorzunehmen, weil die vier Autospuren nur ein kurzes Stück später wieder zusammengeführt würden, sei nicht haltbar und tauglich. Um Zeit zu sparen, gehöre genau dieses Verhalten zum täglich beobachteten Verkehrsverhalten Ortskundiger. Wäre die Annahme der Vorinstanz, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer gemeldet hätten, zutreffend, hätte sich das Ereignis so abgespielt, würde die Polizei tagtäglich von unzähligen Verkehrsteilnehmern überschwemmt werden, welche ein gefährliches Fahrmanöver beanzeigen wollten (Urk. 28 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, der Anzeigeerstatter habe sowohl in der polizeilichen Befragung als auch anlässlich der Zeugeneinvernahme übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte die Sperrfläche überfahren habe. Einzig hinsichtlich des Abstandes, welcher der Beschuldigte bei diesem Fahrmanöver zum Anzeigeerstatter gehabt haben solle, würden sich die Aussagen unterscheiden. Der Anzeigeerstatter habe sodann stets ausgeführt, dass er nach dem Überfahren der Sperrfläche durch den Beschuldigten die Lichthupe betätigt habe und der Beschuldigte infolge dessen eine Vollbremsung eingeleitet habe. Auch wenn sich dessen Aussagen hinsichtlich des Abstandes verändert hätten, sei festzustellen, dass Abstände im Strassenverkehr nie richtig eingeschätzt werden könnten. Ohne Fehler oder Fehlverhalten seitens des Beschuldigten hätte für den Anzeigeerstatter kein Grund bestanden, sich Nummernschild und Fahrzeugtyp/-marke zu merken und den Beschuldigten zu beanzeigen (Urk. 34 S. 4 ff.). Komme hinzu, dass auch wenn der Beschuldigte behaupte, am Tag des Vorfalls in Zürich gewesen zu sein, dies noch nicht bedeute, dass er das vom Anzeigeerstatter geschilderte Wechseln der Fahrspur nicht vorgenommen habe und die Aussagen des Anzeigeerstatters daher unglaubhaft seien. Bekanntlich befinde sich die Ausfahrt Seebach nach dem Stelzentunnel und die Ausfahrt Regensdorf/Höngg vor dem Gubrist. Beide Ausfahrten würden auch das Stadtgebiet von Zürich erschliessen (Urk. 34 S. 8). Zudem wäre

- 8 die Reaktion des Überfahrens der Sperrfläche auch sehr gut erklärbar, wenn man davon ausgehen würde, dass dem Beschuldigten im letzten Moment in den Sinn gekommen wäre, dass er eben an jenem Tag nach Zürich fahren musste und nicht nach Bern oder Basel. Und wenn er dann vorne den Stau gesehen habe, sei die Reaktion des Spurwechsels über die Sperrfläche absolut nachvollziehbar (Prot. II S. 12). 3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zum eingeklagten Tatzeitpunkt auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich mit dem Fahrzeug Citroën C6 bzw. F, BE …, unterwegs gewesen zu sein (Urk. 3/2 S. 2, Prot. I S. 7, Prot. II S. 9). Er ist jedoch bezüglich des Vorwurfs, eine Sperrfläche überfahren und einen Schikanestopp gemacht zu haben, nicht geständig (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 3 f., Urk. 3/3 S. 2 f. und S. 5, Prot. I S. 10, Prot. II S. 9 und 11). Die Verteidigung machte insbesondere geltend, dass die Distanzschätzungen des Anzeigeerstatters zwischen 50 und 200 Meter betrage, was sehr unpräzise sei. Ausserdem habe er die Situation einmal als gefährlich und einmal als nicht gefährlich bezeichnet (Urk. 35 S. 1 f.). Wenn verschiedene Distanzangaben des Anzeigeerstatters vorliegen, sei nach dem Prinzip in dubio pro reo von den für den Beschuldigten günstigsten Angaben auszugehen (Prot. II S. 15). Aufgrund der verschiedenen Angaben des Anzeigeerstatters würden an der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen erhebliche Zweifel bestehen. Deshalb sei der Beschuldigte nach dem Prinzip in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 35 S. 4). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 4. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Anzeigeerstatters B._____ sowie den Aussagen des Beschuldigten. Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f.). Hervorzuheben ist, dass der Anzeigeerstatter den Beschuldigten nicht kannte. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er ein persönliches Interesse am Ausgang des

- 9 - Verfahrens hätte. Er hat sich nicht als Privatkläger konstituiert und keine Zivilansprüche gestellt, weshalb auch keine finanziellen Interessen des Anzeigeerstatters vorliegen. Ausserdem wurde er von der Polizei auf Art. 303 und 304 StGB hingewiesen (Urk. 4/1 S. 1 f.) und von der Staatsanwaltschaft als Zeuge mit Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 4/2 S. 1). An der Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters bestehen deshalb keine Zweifel. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.2. Der Beschuldigte konnte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2013 zum ihm vorgeworfenen Vorfall vom 12. Juni 2013 nichts sagen. Er führte aus, sich nicht an ein spezielles Ereignis erinnern zu können. Auf die Frage, wo er sich am 12. Juni 2013 um 08:10 Uhr aufgehalten habe, verweigerte er die Aussage (Urk. 3/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte am 29. Januar 2014 aus, er sei am 12. Juni 2013 auf der Autobahn A1 mit dem genannten Citroën von … [Wohnort] in Richtung Zürich in die Stadt unterwegs gewesen. Die Strecke kenne er gut, denn er fahre sie ab und zu. Normalerweise fahre er über Bassersdorf und Kloten. Er habe nach Konsultation seiner E-Mails herausgefunden, dass er einen Termin in Zürich gehabt habe, weshalb er davon ausgehe, dass er nach Zürich gefahren sei. Der Beschuldigte konnte sich nicht an die Verkehrsverhältnisse erinnern. Ihm sei kein VW Polo mit TG-Kontrollschildern aufgefallen und er könne sich nicht an ein Lichthupen erinnern. Er könne sich nicht erinnern, eine Sperrfläche überfahren zu haben. Auf Nachfrage, ob man Sperrflächen über- oder befahren dürfe, führte er aus, "Nein, wahrscheinlich nicht.". Es sei ihm klar, dass es

- 10 sonst zu gefährlichen Situationen kommen könne. Eine Vollbremsung mache er grundsätzlich nicht. Damit gefährde man ja andere. Es könne ja sein, dass man sich aufrege, wenn andere Lichthupen, aber so was mache er definitiv nicht. An den ihm vorgeworfenen Vorfall könne er sich nicht erinnern. So etwas habe er nicht gemacht (Urk. 3/2 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, er sei nicht gestört und fahre seit über 30 Jahren ohne strafrechtlich relevante Vorkommnisse. Das Motiv des Anzeigeerstatters sei ihm unklar. Offensichtlich sehe sich dieser als Verkehrserzieher, der gerne andere auf ihre Fehler hinweise und auch nicht vor einem Gerichtsverfahren zurückschrecke, um die Fehler der anderen auch spüren zu lassen. Wenn die Verkehrssituation es zulasse, fahre er mindestens auch die zugelassene Geschwindigkeit. Zudem sei ihm bei dieser Auftrennung der Fahrbahnen bekannt, dass diese auch später wieder zusammengeführt werden. Er wüsste also nicht, wieso er sich dort noch hätte hineinzwängen sollen. Der Beschuldigte blieb dabei, sich nicht erinnern zu können, über die Sperrfläche gefahren zu sein. Er blieb auch bei seinen Aussagen was die Vollbremsung betrifft. Vermutlich habe sich der Anzeigeerstatter über etwas geärgert, habe einen schlechten Tag gehabt. Vielleicht habe er einen Fehler gemacht und dann habe der Anzeigeerstatter ihn angezeigt. Dass dieser eine Tendenz zum Verkehrserzieher habe, habe dieser ja eindrücklich geschildert. Er könne den Anklagesachverhalt nicht anerkennen. Es sei so nicht passiert (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2014 aus, dass seine Abklärungen ergeben hätten, dass er am 12. Juni 2013 einen Kunden in Zürich besucht habe. Er sei an diesem Tag über Lindau, Tagelswangen, Baltenswil, Brüttiseller-Kreuz und dann auf der Autobahn gefahren. Die Frage, wieso der Anzeigeerstatter ihn beschuldigt habe, beschäftige ihn, seit er mit diesem Fall konfrontiert sei. Er sei zum Schluss gekommen, dass irgendetwas vorgefallen sei, das ihm aber nicht in Erinnerung geblieben sei, weil es offenbar nicht so gravierend gewesen sei, wie der Anzeigeerstatter schildere, was diesen offensichtlich so geärgert habe, zusammen mit dessen Persön-

- 11 lichkeit, dass er vor Gericht nicht vor Falschaussagen zurückschrecke. Er könne sich nicht an die Lichthupe erinnern. Eine solche würde für ihn auch keine grosse Bedeutung haben. Er könne sich an keinen speziellen Vorfall an diesem Tag erinnern (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das Einzige, was er zu dem ihm vorgeworfenen Vorfall sagen könne, sei, dass er sich nicht an einen solchen erinnere. Er könne sich nicht vorstellen, dass er solche Manöver gemacht habe. Vermutlich sei da etwas vorgefallen, dass dem Anzeigeerstatter nicht gefallen habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie dieser zu solchen Aussagen komme. Weiter führte er aus, er habe in seiner elektronischen Agenda gesehen, dass er am betreffenden Tag um 9 Uhr einen Termin in Zürich gehabt habe. Der Kunde sei ein Juweliergeschäft in der Stadtmitte in der Nähe der Börse gewesen. Wenn er nach Zürich fahre, fahre er meistens über den Flughafen und dann von der Flughafenautobahn auf die Bernautobahn. Er wisse nicht, wieso er an jenem Tag eine andere Strecke gefahren sei. Weiter führte er aus, er könne sich nicht erinnern, die Sperrfläche überfahren zu haben. Er könne es aber nicht ausschliessen. Es sei nicht geschickt bzw. nicht zulässig, eine Sperrfläche zu befahren. Sodann sei es möglich, dass er nach links gewechselt habe, aber in der Regel mache er das so, dass er keinen anderen gefährde und auch keine Sperrflächen überfahre (Prot. II S. 9 ff.). 4.3. Der Anzeigeerstatter, B._____, führte in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2013 aus, der Vorfall sei am 12. Juni 2013 um 08:10 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Zürich, kurz nach dem Anschlusswerk Wallisellen passiert. Dort teile sich die vierspurige Autobahn. Die rechten zwei Spuren würden rechts und die zwei linken Spuren links vom Grünstreifen vorbeiführen. Vor der physischen Nase sei eine Sperrfläche eingezeichnet. Er sei von links her auf der zweiten Spur und der Personenwagen Citroën BE … auf der dritten Spur gefahren. Der Anzeigeerstatter führte ergänzend aus, er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Der Personenwagen des Beschuldigten sei rechts von ihm gefahren mit einem Abstand von ca. 50 Meter und ebenfalls mit ca. 100 km/h. Als sie sich der physischen Nase genähert hätten, sei der Personenwagen des

- 12 - Beschuldigten plötzlich, ohne jegliche Vorwarnung nach links gefahren, habe die Sperrfläche überquert und sei in letzter Sekunde auf seine Spur gefahren. Der Abstand zum Beschuldigten sei noch ca. 30-40 Meter gewesen. Er selber habe dann die Lichthupe betätigt, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er dies nicht hätte tun sollen. Die Bremse habe er leicht betätigen müssen, damit er dem Beschuldigten nicht zu nahe gekommen sei. Sie hätten dann immer noch einen Abstand von ca. 30-40 Meter gehabt bei 100 km/h. Dann sei es geschehen. Der Personenwagen des Beschuldigten habe plötzlich eine Vollbremsung eingeleitet und die Geschwindigkeit fast bis zum Stillstand verringert. Dann sei er ganz langsam wieder losgefahren. Er habe gedacht, dass es eine Kollision gäbe, was zum Glück nicht passiert sei. Damit er schnell wieder seine Geschwindigkeit habe beschleunigen können, sei er auf die linke Fahrspur gefahren und habe den Personenwagen des Beschuldigten überholt und sei dann wieder auf die rechte Fahrspur gefahren. Nach einer kurzen Zeit habe der Personenwagen des Beschuldigten ihn wieder überholt. Dabei habe er den Fahrzeuglenker gesehen. Dieser sei ca. 55 Jahre alt gewesen, habe dunkles, grau meliertes kurzes Haar und einen dunklen Anzug getragen. Das Auto sei ein schwarzer Citroën C6 gewesen. Als der Beschuldigte plötzlich eine Vollbremsung gemacht habe, sei vor diesem kein Fahrzeug oder etwas dergleichen gewesen, weshalb dieser eine Vollbremsung hätte einleiten müssen. Hinter ihnen seien mehrere Fahrzeuge gekommen. Die Sicht sei klar, etwas bewölkt gewesen. Der Strassenabschnitt sei in diesem Bereich gerade und gut übersichtlich gewesen (Urk. 4/1 S. 2 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2014 führte der Anzeigeerstatter in Anwesenheit des Beschuldigten aus, es könne sein, dass es sich bei diesem um den beanzeigten Fahrzeuglenker handle. Der Haarschnitt, die Haarfarbe und das Alter würden übereinstimmen. Er schilderte den Vorfall vom 12. Juni 2013 dahingehend, dass er von Winterthur in Richtung Zürich unterwegs gewesen sei, auf den linken beiden Spuren. Dort gebe es eine Fahrbahntrennung. Die zwei rechten Spuren würden in Richtung Bern, Gubrist und die zwei linken Spuren nach Zürich gehen. Er sei auf der zweiten Fahrbahn von links her gesehen gefahren. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich damals auf einer der Spuren Richtung Bern befunden. Dann habe ein abrup-

- 13 ter Fahrbahnwechsel stattgefunden. Der Beschuldigte habe die Sperrfläche auf der Autobahn überquert und sei vor ihm auf der Fahrspur eingeschert. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe beim Spurwechsel einen Abstand von ca. 100-200 Meter zu ihm gehabt. Es sei schwierig, das abzuschätzen. Er sei ca. 100 km/h gefahren und es habe Berufsverkehr geherrscht. Der plötzliche Spurwechsel habe für ihn eine Gefahr dargestellt, weshalb er die Lichthupe betätigt habe. Dann habe der Beschuldigte sehr stark bis fast zum Stillstand abgebremst. Er selber habe Schwierigkeiten mit seinem Fahrzeug gehabt, so schnell abzubremsen und habe Angst wegen dem nachfolgenden Verkehr gehabt. Er habe grosse Mühe gehabt, einen Heckaufprall zu vermeiden oder gar eine Massenkarambolage. Schlussendlich habe er sich ca. 2-3 Meter vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt befunden. Dann sei das andere Fahrzeug ganz langsam wieder angefahren, so dass er nach einem Spurwechsel links habe vorbeifahren können. Er sei mit niedriger Geschwindigkeit von ca. 80 km/h weitergefahren, aufgrund des Schockzustandes, in welchem er sich befunden habe. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe ihn schliesslich wieder links überholt, so dass er den Fahrer habe sehen können. Er habe beobachten können, wie das Fahrzeug weiter vorne, als die vier Spuren wieder zusammen gewesen seien, ohne zu blinken auf eine der rechten zwei Spuren gewechselt sei. Es sei ihm recht unkoordiniert erschienen. Der Beschuldigte sei auch ca. 80-90 km/h gefahren, als dieser über die Sperrfläche gefahren sei. Das sei ja aber noch nicht die Gefährdungssituation für ihn gewesen. Die Akutsituation sei erst das Abbremsen bis zum Stillstand auf der Autobahn gewesen. Rückblickend betrachtet sei der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten ca. 100-200 Meter gewesen, als er die Lichthupe betätigt habe. Der Beschuldigte sei dann in seine Fahrspur eingeschwenkt und sei somit vor ihm gewesen. Kurz darauf sei die Bremsung erfolgt. Es habe eine Vollbremsung sein müssen, denn er habe auch eine Vollbremsung einleiten müssen. Es sei fast zu einer massiven Kollision gekommen. Er habe fast bis zum Stillstand abbremsen müssen. Der Beschuldigte sei stillgestanden (Urk. 4/2 S. 3 ff.). Auf den Widerspruch bezüglich der Abstände zum anderen Fahrzeug, als dieses die Sperrfläche überfahren habe, angesprochen, führte der Anzeigeerstatter aus, es sei so nahe gewesen, dass eine Situation entstanden sei, die er als

- 14 gefährlich empfunden habe. Deswegen habe er ja kurz die Lichthupe betätigt. Nach so langer Zeit finde er es schwierig, die Distanzen zu schätzen. Es sei einfacher, von Zeitabständen zu reden. Der Abstand sei im Bereich von ca. 1-2 Sekunden gelegen. Mit der Anzeige habe er aus Praktikabilitätsgründen sechs Tage zugewartet und auch, um sich das Ganze nochmals zu überlegen, ob das etwas gewesen sei, dass er ignorieren könne oder nicht. Ausserdem habe er nicht seine ganze Agenda deswegen über den Haufen werfen wollen. Er habe Anzeige gemacht, weil er das für eine extreme Gefährdung für Leib und Leben empfunden habe, nicht nur wegen ihm, sondern auch wegen dem nachfolgenden Verkehr (Urk. 4/2 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers führte der Anzeigeerstatter aus, er habe die Bremslichter des Fahrzeugs des Beschuldigten wahrgenommen. Als die Bremse aufgeleuchtet habe, habe er auch sofort die Bremse betätigt. Schlussendich habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Die Entfernung zu diesem Zeitpunkt abzuschätzen, sei schwierig. Er wolle sich nicht auf Meterzahlen herauslassen, schon gar nicht nach einem halben Jahr. Das Spurwechselmanöver des Beschuldigten sei noch nicht gefährlich gewesen, hätte aber gefährlich werden können. Es sei klar, dass er da schon in Bremsbereitschaft habe gehen müssen. Er habe die Lichthupe betätigt, damit dem Beschuldigten bewusst werde, was hinter ihm noch passiere, dass hinter ihm auch noch dichter Verkehr herrsche. Die Sperrfläche sei ganz klar schon im breit schraffierten Bereich überfahren worden. Bezüglich der Distanz wolle er nichts dazu sagen. Er habe es klar gesehen. Auf die Frage, wieso er bei der Polizei nicht sofort eine telefonische Meldung gemacht habe, führte der Anzeigeerstatter aus, das habe er. Er habe bei der Stadtpolizei Zürich gefragt, ob er allenfalls bei der Kantonspolizei Thurgau eine Meldung machen könne bzw. wer zuständig sei. Dort habe man ihn auf die Zuständigkeit des Autobahnabschnittes hingewiesen und bejaht, dass er auch im Thurgau Anzeige machen könne. Er habe vorher noch nie eine Anzeige wegen eines Verkehrsverhaltens gemacht (Urk. 4/2 S. 6 ff.). 4.4. Der Beschuldigte sagte zwar konstant und damit ohne Widersprüche aus, sich nicht daran erinnern zu können, die Sperrfläche befahren und eine Voll-

- 15 bremsung gemacht zu haben. Es fällt aber auf, dass seine Aussagen sehr kurz und stereotyp sind, was deren Glaubhaftigkeit nicht erhöht. So ist es auch nicht ganz nachvollziehbar, wie er sich nur rund drei Monate nach dem Vorfall an gar nichts mehr erinnern konnte, wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass sich jemand, der 50'000 bis 60'000 Kilometer pro Jahr fährt, nicht mehr an alle Fahrten genau erinnern kann. Sodann versuchte er, den Anzeigeerstatter in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen, indem er diesen als "Verkehrserzieher" und als jemanden, der nicht vor einem Gerichtsverfahren zurückschrecke, um die Fehler der anderen spüren zu lassen, bezeichnete. Weiter fallen Ungereimtheiten bezüglich der Feststellung des Termins des Beschuldigten auf, sprach er doch einmal davon, dass er diesen aufgrund seiner E-Mails und ein anderes Mal aufgrund seiner Agenda nachträglich habe herausfinden können. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bestehen nicht erhebliche, aber doch nicht ausser Acht zu lassende Zweifel. Was die Aussagen des Anzeigeerstatters betrifft, so führte dieser konstant aus, dass der Beschuldigte die Sperrfläche überquert, auf seine Spur gefahren sei und anschliessend vor ihm eine Vollbremsung gemacht habe. Dabei enthalten seine Aussagen viele Details. So konnte er genaue Ortsangaben machen, genau erzählen, auf welcher Fahrspur er und auf welcher der Beschuldigte fuhr und wie die Verkehrs- und Sichtverhältnisse waren und das Aussehen des Beschuldigten beschreiben. Seine detailreichen Schilderungen sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sodann beschrieb er seine beim Vorfall empfundenen Gefühle, z.B. wie er gedacht habe, dass es zu einer Kollision komme, wie er das Verhalten des Beschuldigten als Gefahr empfunden habe oder dass er einen Schock erlitten habe, was das Erzählte lebensnah und als etwas wirklich Erlebtes erscheinen lässt. Sodann belastete der Anzeigeerstatter den Beschuldigten nicht unnötig und es liegen keine Hinweise vor, dass er sich ohne Grund als "Verkehrserzieher" aufspielen wollte, wie vom Beschuldigten geltend gemacht wurde. So führte er auch glaubhaft aus, dass er bisher noch nie ein Verkehrsdelikt angezeigt habe, was ebenfalls dagegen spricht, dass es sich beim Anzeigeerstatter um eine Person handelt, welche beim kleinsten Fahrfehler einen anderen Fahrzeuglenker anzeigt. Die Tatsache, dass sonst niemand Anzeige erstattet hat, ist kein Hinweis

- 16 darauf, dass das eingeklagte Ereignis nicht stattgefunden hat, ist es doch durchaus möglich, dass die anderen Fahrzeuglenker dies nicht derart gut beobachten konnten wie der Anzeigeerstatter, dass es für eine Anzeige gereicht hätte, dass diese keine Gelegenheit hatten, sich das Nummernschild des Fahrzeugs des Beschuldigten zu merken oder dass sie sich ganz einfach den Aufwand, der eine Strafuntersuchung auch für einen Anzeigeerstatter mit sich bringt, ersparen wollten. Im Übrigen waren keine anderen Verkehrsteilnehmer von einem Schikanestopp unmittelbar betroffen und konnte der Anzeigeerstatter nachvollziehbar begründen, wieso er die Anzeige erst sechs Tage später erstattete, wollte er sich doch zuerst überlegen, ob eine Anzeige seines Erachtens wirklich nötig ist, und nicht seine ganze Agenda über den Haufen werfen. Ausserdem hatte er sich gemäss seiner glaubhaften Darstellung bei der Stadtpolizei Zürich zuvor telefonisch gemeldet, um nach der zuständigen Stelle zu fragen. Dass er sich erst nach sechs Tagen und nicht sofort zu einer Anzeige entschloss, spricht nicht dagegen, dass das Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach für Ortskundige kein Anlass bestehe, in letzter Sekunde einen Spurwechsel vorzunehmen, da die vier Autobahnspuren nur ein kurzes Stück später wieder zusammengeführt werden, so dass auch noch nach dem Verkehrsteiler in Fahrtrichtung Zürich eingespurt werden könne, steht sodann die Argumentation der Staatsanwaltschaft gegenüber. Diese führte zu Recht aus, dass von Ortskundigen an der fraglichen Stelle ein Stau möglichst weit umfahren werde, indem sie gerade eben einen solchen Spurwechsel vornehmen würden, wie dies der Beschuldigte getan habe. Es liegen also durchaus Gründe vor, weshalb sich der Beschuldigte so verhalten haben könnte. Allerdings sind nicht alle Aussagen des Anzeigeerstatters konstant. So sprach er in der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte vor dem Überfahren der Sperrfläche einen Abstand von 50 Metern zu ihm gehabt habe und als er vor ihm gefahren sei, einen solchen von 30-40 Metern. Anlässlich der Zeugeneinvernahme führte er hingegen aus, beim Spurwechsel des Beschuldigten sei dieser ca. 100-200 Meter von ihm entfernt gewesen. Dies auch, als er die Lichthupe betätigt habe. Gerade von einem Ingenieur wären etwas genauere Distanzangaben zu erwarten gewesen. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu finden, dass

- 17 der Anzeigeerstatter im Rahmen der Zeugeneinvernahme die Situation, als der Beschuldigte die Sperrfläche überfahren haben soll, einmal als gefährlich und ein anderes Mal eben gerade als nicht gefährlich beschrieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich nach Zürich in die Innenstadt wollte, was nicht widerlegbar ist, keinen Grund hatte, wieder auf die rechte Spur Richtung Bern zu wechseln, wie vom Anzeigeerstatter geltend gemacht wurde, bzw. die Ausfahrt Seebach oder Regensdorf/Höngg zu nehmen, wie es von der Staatsanwaltschaft in Betracht gezogen wurde. Insbesondere die Distanzangaben betreffen das Kerngeschehen und sind massgebend für die Beurteilung, ob eine Gefährdung vorlag oder nicht. Geht man von der für den Beschuldigten günstigeren Angabe, d.h. von einem Abstand von 200 Metern aus, kann bei einem Tempo von 100 km/h gestützt auf die Abstandsregel "halber Tacho" nicht mehr von einer Gefahr für den Anzeigeerstatter ausgegangen werden. Trotz der in vielen Teilen glaubhaften Aussagen des Anzeigeerstatters lässt sich aufgrund der verschiedenen Angaben hinsichtlich Distanzen und Gefährlichkeit der Situation der eingeklagte Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellen, die für eine Verurteilung des Beschuldigten nötig wäre. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders abgespielt haben könnte, als vom Anzeigeerstatter geltend gemacht, kann nicht ausgeschlossen werden. Da nicht zu unterdrückende Zweifel darüber bestehen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, ist dieser gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von den ihm vorgeworfenen Delikten freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 2. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu Lasten der Staatskasse (Urk. 35 S. 1 und S. 4).

- 18 - Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Aufwendungen für die Verteidigung sind ausgewiesen und betrugen ohne die Berufungsverhandlung Fr. 1'761.50 (Urk. 36). Zusätzlich ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und eine Nachbesprechung von insgesamt 4 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– ein Betrag von Fr. 1'080.– ergibt, zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten ist demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'841.50 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'841.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 19 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 9/1 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Januar 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 6. Januar 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: In Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen  der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie  der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV eventualiter  der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 21 Abs. 2 VRV sowie Art. 78 SSV. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 190.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– eventualiter Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 1'000.– 3. Es sei der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'841.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 9/1 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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