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Zürich Obergericht Strafkammern 03.02.2015 SB140332

3 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,205 mots·~1h 6min·3

Résumé

Freiheitsberaubung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140332-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 3. Februar 2015

in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte

gegen 1. B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger 2. C._____, 3. D._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____

betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. März 2014 (GG120018)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte D._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 4. Die Genugtuungsklage des Privatklägers wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 22'750.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten D._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'875.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Dem Privatkläger werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 105 S. 2) 1. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten B._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. 4. Für die entstandenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren sei der Beschuldigte B._____ vollumfänglich zu entschädigen. b) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten und Privatklägers C._____: (Urk. 103 S. 1) 1. Betreffend Verfahren SB140332: 1.1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten. 2. Betreffend Verfahren SB140334: 2.1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und der Beschuldigte A._____ schuldig zu sprechen. 2.2. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 4 - 2.3. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben. 2.4. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 106 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten für die entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. d) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten und Privatklägers A._____: (Urk. 101 S. 1 ff.) A. Zum Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ 1. Es seien die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ im Sinne der Anklage der Freiheitsberaubung etc. schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es sei das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Entscheides entsprechend dem Ausgang neu zu formulieren. Insbesondere seien die vor erster Instanz geltend gemachten Kosten der Geschädigtenvertretung den Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 - 3. Die Kosten des heutigen Verfahrens seien ausgangsgemäss den Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Geschädigten die im Kontext des Berufungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. 5. Die Beschuldigten seien weiter zu verpflichten, meinem Klienten und Geschädigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen. B. Zum Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ 1. Mein Klient A._____ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte frei zu sprechen. 2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger C._____ aufzuerlegen. 4. Der Kläger C._____ sei zu verpflichten, die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ zu ersetzen. 5. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, dem Beschuldigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 von den Vorwürfen der

- 6 - Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs freigesprochen. Die Genugtuungsklage des Privatklägers wurde abgewiesen, und es wurden ihm keine Entschädigungen zugesprochen. Dem Beschuldigten B._____ wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 22'750.–, dem Beschuldigten C._____ eine solche von Fr. 17'000.– und dem Beschuldigten D._____ eine solche von Fr. 10'875.–, je zuzüglich 8 % MWSt, für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 79 S. 41 f.). 2. Das vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2014 wurde am 20. März 2014 mündlich eröffnet, den Beschuldigten und dem Privatkläger als unbegründetes Urteil übergeben und der Staatsanwaltschaft am 21. März 2014 zugestellt. Der Privatkläger liess vor Schranken Berufung erklären (Prot. I S. 50, Urk. 70 f.). Mit Eingabe vom 21. März 2014 bestätigte der Rechtsvertreter des Privatklägers die am Vortag mündlich angemeldete Berufung schriftlich (Urk. 72). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten B._____ und D._____ am 14. Juli 2014, dem Privatkläger am 16. Juli 2014 und dem Beschuldigten C._____ am 19. Juli 2014 zugestellt (Urk. 77/1-5). Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers fristgerecht die Berufungserklärung ein, womit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Dabei beantragte der Privatkläger, die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Beweisanträge wurden vorbehalten (Urk. 80/1). Mit Eingabe vom 12. August 2014 liess einzig der Beschuldigte B._____ rechtzeitig Anschlussberufung erheben, welche er auf die Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigung (Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) beschränkte (Urk. 84; Urk. 85/1; Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 86). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte der Beschuldigte C._____ das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 88 f.). Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Beschuldigte D._____ das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 90 f.). Schliesslich liess der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom 23. August 2014 Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen (Urk. 92/1-4).

- 7 - 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 402 StPO; Art. 437 StPO). Da der Privatkläger seine Berufung nicht beschränkte (Urk. 80/1 S. 3), ist keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Verfahren SB140332 und SB140334 wurden heute gleichzeitig verhandelt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 5. Mit Beschluss vom 31. August 2010 hatte die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ im Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen eröffnet. Und mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft ebenso die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten D._____ erteilt (Urk. 10/2; Urk. 10/4 S. 2 f.). 6. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Privatkläger liess am 30. Juli 2010 Strafanzeige gegen die am 7. April 2010 involvierten Polizeibeamten einreichen (Urk. 2). Damit kommt ihm ohne Weiteres die prozessuale Stellung eines Privatklägers zu. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Den gegen die Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfen liegt im Wesentlichen folgender Anklagesachverhalt zu Grunde: Am 7. April 2010 ca. um 14.15 Uhr habe der Beschuldigte B._____, nachdem der vom Privatkläger in dessen Reitanlage, … [Adresse], beschäftigte Pferdepfleger E._____ aus Polen keine Arbeitsbewilligung habe vorweisen können, den Privatkläger in dessen …Büro "F._____" in G._____ angerufen und verlangt, dieser solle sofort in die … [Adresse der Reitanlage] kommen. Dort befinde sich ein Mitarbeiter ohne Bewilligung.

- 8 - Der Privatkläger habe entgegnet, er sei derzeit unabkömmlich in einer Besprechung, sei aber ca. in einer Stunde wieder frei und könne dann kommen. Ausserdem besitze der polnische Mitarbeiter eine gültige Bewilligung und arbeite seit dem Vortag dort. Drei bis vier Minuten nach diesem Telefonat seien die Beschuldigten C._____ und D._____ beim …Büro in G._____ eingetroffen und hätten sich durch den Mitarbeiter H._____ ins Büro des Privatklägers im 2. Obergeschoss führen lassen, wo dieser mit I._____ in einer Besprechung gewesen sei. Die beiden Beschuldigten C._____ und D._____ hätten sich als Polizeibeamte vorgestellt, und der Beschuldigte C._____ habe den Privatkläger mehrfach aufgefordert, sie freiwillig für eine Befragung nach Urdorf zu begleiten, was dieser abgelehnt habe, da er in einer Besprechung sei und deshalb erst anschliessend, ca. in einer halben Stunde, kommen könne. Die Arbeitsbewilligung des Polen befinde sich im Büro in den Unterlagen seiner Ehefrau, welche innerhalb der nächsten Minuten erscheine und die Bewilligung vorweisen könne. Er kenne sich im Ablagesystem seiner Ehefrau nicht aus. Nach einem Telefonat des Beschuldigten C._____ mit dem Einsatzleiter, dem Beschuldigten B._____, über die im …-Büro angetroffene Situation und die Weigerung des Privatklägers freiwillig mitzukommen sowie einer daraufhin ausgesprochenen letzten erfolglosen Aufforderung, die beiden Polizeibeamten freiwillig zu begleiten, hätten die Beschuldigten C._____ und D._____ den am Tisch sitzenden Privatkläger unvermittelt grob gepackt und Handschellen angelegt, welche sie sehr eng angezogen hätten, so dass dieser Schürfungen und Kontusionen an den Handgelenken erlitten habe. Dabei sei der Besprechungstisch um einen halben Meter verschoben, die Tischplatte zerkratzt und die darauf liegenden Pläne zerknittert worden. Anschliessend hätten die beiden Beschuldigten den Privatkläger abgeführt, durchs Treppenhaus nach unten ins Polizeifahrzeug bugsiert und nach Urdorf gebracht. 1.1. Die nur wenig später im …-Büro eingetroffene Ehefrau des Privatklägers sei von den Mitarbeitern und von I._____ über das Vorgefallene orientiert worden, worauf sie die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamtes des Kantons Luzern für E._____ vom 22. Januar 2010 mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. Juni 2010 aus der Ablage im Büro hervorgeholt und nach einem kurzen Telefonat mit dem Privatkläger an die Polizeidienststelle gefaxt habe. Nach dem Eintreffen dieses Dokumentes sowie nach den vom Beschuldigten

- 9 - B._____ im Anschluss an die Verhaftung des Polen parallel dazu durchgeführten telefonischen Abklärungen bei verschiedenen kantonalen Migrationsämtern seien der Privatkläger und E._____ um 15.35 Uhr wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. 1.2. Da mit der Verhaftung des Polen keine Kollusionsgefahr mehr vorgelegen habe, sei die vorläufige Festnahme des Privatklägers nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Stattdessen hätte es gereicht, das Ende der Sitzung des Privatklägers oder die Ankunft von dessen Ehefrau, welche Kenntnis über den Aufbewahrungsort der Bewilligung gehabt habe, abzuwarten und dem Privatkläger die Möglichkeit einzuräumen, die tatsächlich vorhandene Bewilligung vorzuweisen. 1.3. Die durch den Beschuldigten B._____ als Einsatzleiter angeordnete umgehende Festnahme des Privatklägers sowie die durch die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Folge durchgeführte gewaltsame Verhaftung sei daher ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, mithin widerrechtlich erfolgt oder zumindest unverhältnismässig gewesen. Der Freiheitsentzug habe von 14.45 Uhr bis 15.35 Uhr gedauert uns sei daher über ein kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten deutlich hinausgegangen, was die drei Beschuldigten gewusst und gewollt hätten. Diese hätten die ihnen als Polizeifunktionäre verliehenen Machtbefugnisse wissentlich und willentlich unrechtmässig angewendet, indem sie kraft ihres Amtes Zwang ausgeübt und in Grundfreiheiten eingegriffen hätten, ohne dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen dafür gegeben gewesen wären. Durch die unter den gegebenen Umständen nicht mehr angemessene Festnahme sei der Privatkläger in seiner Menschenwürde und Persönlichkeit verletzt worden (Urk. 24 S. 2 ff.). 2. Die Beschuldigten haben den äusseren Ablauf der im Anklagesachverhalt festgehaltenen Geschehnisse anerkannt, bestreiten indessen ein unrechtmässiges Vorgehen und stellen wesentliche Details der Geschehnisse anders dar (Urk. 4/1; Urk. 4/2 f.; Urk. 4/4; Urk. 7/1 –3; Prot. I S. 13 ff., 29 ff. und 26 ff.). An dieser Darstellung hielten die Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 10 und S. 16 ff.). Der Beschuldigte C._____ führte aus, von einem Mitarbeiter des Privatklägers in dessen Sitzungszimmer ge-

- 10 führt worden zu sein. Dort habe er den Privatkläger aufgefordert, die Arbeitsbewilligung des Polen vorzulegen oder sie ansonsten freiwillig auf den Polizeiposten in Urdorf zu begleiten. Die Antworten des Privatklägers seien gewesen: "Sie können mich schriftlich vorladen. Ich werde dann schauen, ob ich zu einer Befragung komme oder nicht." und "Sie können mich hier im Büro befragen, wenn Sie mich befragen wollen." Er habe dem Privatkläger wiederum erklärt, dass man von einem Vergehen rede und dass man ihn schriftlich befragen und er dafür freiwillig mitkommen müsse, ansonsten man ihn mitnehmen müsse. Auf die Frage, ob der Privatkläger erwähnt habe, dass seine Frau die Arbeitsbewilligung habe und sie bald kommen werde, führte der Beschuldigte C._____ aus, die einzige Bemerkung, die er ihm gegenüber gemacht habe, sei gewesen: "Wenn Sie mich einsperren wollen, müssen Sie auch meine Frau einsperren, da sie auch zuständig für das Personal ist." Der Privatkläger habe aber nie gesagt, dass seine Frau verantwortlich sei und habe auch keine Anstalten gemacht, die Arbeitsbewilligung im Büro zu suchen. Nach Rücksprache mit dem Beschuldigten B._____ habe er dem Privatkläger nochmals angeboten, freiwillig mitzukommen, aber als er sich geweigert habe, hätten er und der Beschuldigte D._____ den Privatkläger mit Handschellen verhaftet. Rückblickend würde er es wieder so machen. Er sei der Auffassung gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Verhaftung gegeben gewesen seien und Kollusionsgefahr vorgelegen habe (Prot. II S. 16 ff.). Der Beschuldigte D._____ führte aus, der Beschuldigte C._____ habe dem Privatkläger im Sitzungszimmer die Sachlage erklärt und ihm gesagt, dass er mit ihnen mitkommen oder ihnen das Dokument zeigen müsse. Der Privatkläger habe gesagt, er habe keine Zeit und werde nicht mitkommen. Entweder solle man ihn vorladen oder im Büro befragen. Er habe sich nicht dahingehend geäussert, dass seine Frau bald kommen würde und wisse, wo sich die Arbeitsbewilligung befinde. Erst im Auto habe er gesagt, dann müssten sie auch seine Frau verhaften, weil sie auch für die Mitarbeiter zuständig sei. Der Beschuldigte D._____ führte aus, er beurteile sein Verhalten rückblickend als korrekt und sei der Auffassung gewesen, dass die Vor-aussetzungen für eine Verhaftung des Privatklägers und Kollusionsgefahr gegeben gewesen seien (Prot. II S. 22 f.). 3. Da sich die Anklage fast ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützt und neben dem Personalbeweis mit Ausnahme der Zusicherung

- 11 der Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamtes des Kantons Luzern für E._____ vom 22. Januar 2010 (Urk. 3/3) keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die Aussagen einzugehen und der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit der drei Beschuldigten, des Privatklägers und der befragten Zeugen wurde im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend positiv gewürdigt, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 9 ff.). Ergänzend ist nochmals hervorzuheben, dass es keinen einzigen unabhängigen Zeugen gibt, der in keiner irgendwie gearteten Abhängigkeit oder Beziehung zum Privatkläger oder den Beschuldigten stehen würde und entsprechend unabhängige Aussagen aus eigener Wahrnehmung zu den Äusserungen und den Geschehnissen anlässlich der polizeilichen Kontrolle durch den Beschuldigten B._____ in … [Ort der Reitanlage] oder zum Ablauf und Gesagten anlässlich der polizeilichen Arretierung des Privatklägers in dessen Büro in G._____ durch die Beschuldigten C._____ und D._____ machen könnte, was die vorliegende Beweiswürdigung erheblich erschwert. Entweder stehen die Zeugen in einer Geschäftsbeziehung zum Privatkläger oder sind dessen Beauftragte oder angestellte Arbeitnehmer oder befinden sich in einer privaten Beziehung, wie seine Ehefrau und Mitarbeiterin im Personalwesen seines …Büros. Beim Zeugen J._____ handelt es sich schliesslich um den Polizeibeamten, der den Beschuldigten B._____ in … als Mitarbeiter begleitet hatte und gleichzeitig Arbeitskollege der Beschuldigten C._____ und D._____ war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der Auffassung des Vertreters des Privatklägers (Urk.101 S. 7 ff.) - nicht um eine einzige beide Verfahren (SB140332 und SB140334) beschlagende Glaubwürdigkeitsproblematik, welche für beide Verfahren gleich entschie-

- 12 den werden müsste, geht und man nur entweder den Ausführungen der Beamten oder den Ausführungen des Privatklägers (bzw. des Beschuldigten im Verfahren SB140334) glauben könne. In beiden Verfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo, weshalb es möglich ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in beiden Verfahren unterschiedlich zu werten und es kein Widerspruch ist, in beiden Verfahren zu einem Freispruch zu kommen. 3.3. Sodann wurden die wesentlichen Aussagen des Privatklägers und der drei Beschuldigten, wie auch jene der Zeugen im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und mit einer Ausnahme (vgl. nachstehend, Erw. II.6.2.) zutreffend gewürdigt. Es kann vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher, mit Ausnahme vorerwähnter Korrektur, lediglich ergänzende und präzisierende Bedeutung zu. 3.4. Zunächst sind wesentliche Aussagen des Privatklägers und der diversen Zeugen zum möglichen Haftgrund nochmals näher zu betrachten, wobei vorauszuschicken ist, dass sämtlichen Aussagen gemeinsam ist, dass sie erst lange Zeit nach den Vorkommnissen in … und G._____ vom 7. April 2010 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben wurden, nachdem auch die vom Privatkläger erstatte Strafanzeige vom 30. Juli 2010 erst beinahe vier Monate nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen eingereicht worden war (Urk. 2). 3.4.1. So erfolgte die erste Befragung der Beschuldigten B._____ und C._____ erst rund sieben Monate nach den Geschehnissen vom 7. April 2010 (Urk. 4/1 ff.), nachdem die damals dafür zuständige Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich bereits mit Beschluss vom 31. August 2010 einen Monat nach der Anzeigeerstattung die dafür notwendige Strafuntersuchung eröffnet hatte (§ 22 Abs. 6 StPO ZH; Urk. 10/2). Die Befragung des Beschuldigten D._____ erfolgte erst am 24. November 2011 (Urk. 4/4), nachdem die Strafanzeige auf ihn ausgeweitet worden war und die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. September 2011 der Staatsanwaltschaft auch die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten D._____ erteilt hatte (Urk. 10/4 S. 2 ff.).

- 13 - 3.4.2. Der Privatkläger war exakt ein Jahr nach den Vorkommnissen erstmals befragt worden. Er räumte ein, am Vorabend seiner Befragung die Strafanzeige seines Rechtsvertreters und den von seiner Ehefrau und ihm verfassten "Ablauf Verhaftung A._____" (Urk. 2; Urk. 3/2) durchgesehen zu haben (Urk. 5 S. 3). Der Zeitablauf von einem Jahr und die Konsultation dieser Dokumente am Vorabend dürften ungewollt seine bereits etwas verblassten Erinnerungen daran, was er damals unmittelbar wahrgenommen hatte, etwas verwässert haben. 3.4.3. Alle weiteren Zeugen wurden erst beinahe zwei Jahre nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen in Gegenwart der drei Beschuldigten, des Privatklägers und deren Rechtsvertreter befragt (Urk. 6/1-4; Urk. 6/6-9). 3.4.4. Nebst dem Erschwernis, dass es keine unabhängigen Dritten als Zeugen gab, wurden sämtliche Zeugen mithin erst nach Ablauf so langer Zeit befragt, dass sich ihr Erinnerungsvermögen bereits erheblich verblasst haben dürfte und sie obendrein sehr viel Zeit zur Verfügung hatten, sich mit Beteiligten oder Dritten über ihre damaligen Wahrnehmungen zu unterhalten oder ihre verblassten Erinnerungen durch die Konsultation des erwähnten, vom Privatkläger zusammen mit seiner Ehefrau erstellten Dokumentes "Ablauf Verhaftung A._____" (Urk. 3/2) aufzufrischen, was die Genauigkeit und Authentizität der wiedergegebenen Wahrnehmungen – wenn auch ungewollt – doch erheblich beeinträchtigt haben dürfte. 3.5. Der Beschuldigte B._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. Dezember 2010 u.a. zu Protokoll, der Slowake (K._____) habe ihnen damals (am 7. April 2010) die Auskunft gegeben, dass der Pole bereits einen Monat für den Privatkläger tätig gewesen sei. Der Pole selber habe gesagt, dass er seit einem Tag dort arbeite. Der Privatkläger habe am Telefon ebenfalls erklärt, der Pole arbeite seit dem Vortag für ihn und habe ihm gegenüber erklärt, eine Arbeitsbewilligung zu haben. Er hätte dies aber nicht weiter abgeklärt (Urk. 4/1 S. 2 f.). Nachdem unbestritten ist, dass der Pole sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle nicht ausweisen und auch keine Bewilligung vorlegen konnte, lag ein hinreichender Anfangstatverdacht für ein Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung vor, welcher sich durch abweichende Angaben darüber, wann dessen Arbeitsbeginn gewesen sei, noch verdichtete, sofern sich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten B._____ erhärten lassen.

- 14 - 3.6. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 13. März 2012 gab J._____, Kantonspolizist und Mitarbeiter des Beschuldigten B._____, Arbeitskollege des Beschuldigten C._____ und D._____, beinahe zwei Jahre nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/9 S. 3 ff.), mit dem Privatkläger habe er nur an jenem Tag auf der Dienststelle zu tun gehabt. Sie hätten sich rudimentär über die Strafanzeige unterhalten, welche der Privatkläger eingereicht habe. Er sei am 7. April 2010 mit dem Beschuldigten B._____ unterwegs gewesen. Sie hätten zuerst eine Arbeitskontrolle auf der dortigen Baustelle durchgeführt. Ein von ihnen kontrollierter ausländischer Arbeiter habe zu ihnen gesagt, sie sollten auf dem Reiterhof nachschauen. Dort arbeite seit einigen Wochen eine komische Person. In den dortigen Stallungen hätten sie einen Mann angetroffen, der in einer Pferdebox ein Pony gestriegelt habe. Als sie sich vorgestellt und nach einem Pass oder Ausweis gefragt hätten, sei keine Antwort gekommen. Mit Händen und Füssen hätten sie diesem klar gemacht, dass er mitkommen müsse. Er habe sie in eine Einlegerwohnung geführt. Die erneute Frage nach dem Ausweis sei wieder nicht beantwortet worden. Auf Geheiss habe der Mann dann seine Sachen eingepackt und sei mit ihnen zum Dienstfahrzeug gegangen. Der Beschuldigte B._____ sei zurück zur Baustelle, um herauszufinden, wer für den Hof zuständig sei. Er habe gesehen, wie dieser wahrscheinlich mit dem Polier gesprochen habe, der dann telefoniert habe. Der Beschuldigte B._____ habe ihm dann mitgeteilt, dass ein … [Berufsbezeichnung] aus G._____ namens A._____ zuständig sei für diesen Mann. Dieser (der Privatkläger) wolle auf telefonische Vorladung hin nicht zur Polizeidienststelle Urdorf erscheinen. Sie seien dann mit dem Polen und dessen Effekten zur Dienststelle nach Urdorf gefahren. Über den Beschuldigten B._____ habe er dann erfahren, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nach G._____ gegangen seien, um den Privatkläger zu holen. Diese seien dann auch nach Urdorf gekommen. Über das vom Beschuldigten B._____ mit dem Handy von K._____ mit dem Privatkläger geführte Telefongespräch wisse er nichts, auch über dessen Inhalt nicht. Er habe 40 bis 50 Meter von dort entfernt gestanden. Der Beschuldigte B._____ habe nur gesagt, den Privatkläger erreicht zu haben. Dieser wolle aber nicht zur Befragung nach Urdorf kommen. Man gehe ihn holen bzw. dort vorsprechen. Der Auftrag habe gelautet, die beiden Beschuldigten C._____ und D._____ sollten nach G._____ gehen und den Privatkläger auffordern, zur Befragung nach

- 15 - Urdorf zu kommen. An ein weiteres Gespräch zwischen den Beschuldigten B._____ und C._____ könne er sich nicht erinnern. Er nehme an, die Verhaftung des Privatklägers sei auf Anweisung des Beschuldigten B._____ vorgenommen worden. Er gehe davon aus, dass dies wegen Kollusionsgefahr gewesen sei. Als sie noch auf der Baustelle gewesen seien, hätten sie dies miteinander angeschaut. Die Kollusionsgefahr habe aufgrund einer Person ohne Namen und Ausweis, des Verdachtes der Schwarzarbeit und der illegalen Anwesenheit vorgelegen. Auf der anderen Seite sei ein Arbeitgeber gewesen, der sich geweigert habe, bei ihnen zu erscheinen, um den Sachverhalt zu klären. Er habe sich in erster Linie um den verhafteten Polen gekümmert, weshalb er nicht wisse, was zwischen dem Beschuldigten B._____ und dem Privatkläger diskutiert worden sei. Wegen der Kollusionsgefahr habe man den Privatkläger als Arbeitgeber umgehend befragen wollen. In der Regel kämen die Arbeitgeber freiwillig mit. Er erinnere sich nicht daran, einen ähnlichen Fall gehabt zu haben. Er wisse nicht, was der Privatkläger gesagt habe. Dieser hätte auch einem Arbeiter auf der Baustelle anrufen und diesen beeinflussen können. Der Hinweis sei ja von einem Arbeitnehmer der Baustelle gekommen. Über die Büroräumlichkeiten, wo sich der Privatkläger aufgehalten habe, wisse er nichts und habe nichts über eine Drohung gegenüber einem Polizisten gehört. Vielleicht zwei Tage später sei dies gesagt worden. Weitere Angaben konnte der Zeuge nicht machen, da er nach der Verhaftung mit dem festgenommenen Polen zusammen gewesen sei. 3.7. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 13. März 2012 gab K._____, Angestellter im Pferdebetrieb des Privatklägers seit 2008, im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/6 S. 3 ff.), sein Aufgabengebiet sei Organisieren, Pferdepflege, Kontakt mit Leuten und Kommunikation. Am 7. April 2010 um ca. 15.30 Uhr habe ihn ein Kollege, ein Pole, angerufen und mitgeteilt die Polizei sei dort und suche einen Verantwortlichen. Als er dort angekommen sei, habe er erklärt, der Privatkläger sei der Verantwortliche. Auf Bitte der Polizisten habe er den Privatkläger angerufen und sein Telefon dem Polizisten übergeben. Er erinnere sich nicht mehr, welcher der Anwesenden es damals gewesen sei. Der Pole sei als Pfleger in der Reitanlage tätig gewesen. Wann dieser zu arbeiten begonnen habe, wisse er nicht genau. Irgendwie um Ostern herum. Aber er sei sich nicht sicher. Er erinnere sich nicht daran, damals danach gefragt wor-

- 16 den zu sein. Nein, es sei nicht richtig, dass er den Polizisten damals gesagt habe, E._____, der Pole, arbeite seit ca. 4 Wochen in der Stallungen. Er könne sich nicht daran erinnern, irgendetwas in diese Richtung gesagt zu haben. Alles sei sehr schnell gegangen. Es sei gar nicht darüber gesprochen worden, wie lange dieser dort gewesen sei. Während seiner Anwesenheit seien die Papiere des Polen kein Thema gewesen. Vom Inhalt des Telefonates zwischen dem Polizeibeamten und dem Privatkläger habe er nicht ganz alles verstanden. Am Anfang sei der Ton normal gewesen und mit der Zeit "höher" geworden. Was auf der anderen Seite gesprochen worden sei, habe er gar nicht mitbekommen. Die Gesprächslänge könne er nicht genau sagen, 2 bis 5 Minuten. Wer das Gespräch von den sonst noch Anwesenden auch noch habe hören können, wisse er nicht. Der Beschuldigte B._____ habe nach dem Gespräch irgendetwas gesagt, wie, der Privatkläger wolle nicht zusammenarbeiten und dass sie ihn nach Urdorf überführen würden. Ob je von der Arbeitsbewilligung des Polen die Rede gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Eine Äusserung: "A._____, Du Sau, ich hol Di!" habe er auch nicht gehört. Er habe nur das gehört, was er bereits gesagt habe. Worüber und mit wem der Beschuldigte B._____ dann noch telefoniert oder über Funk gesprochen habe, wisse er nicht. Die Bewilligung des Polen sei mit ihm erst in Urdorf thematisiert worden. Ob Frau A._____ [L._____] einmal ein Thema gewesen sei, oder dass einer der Polizeibeamten vom Privatkläger bedroht worden sei, daran erinnere er sich nicht. So etwas habe er nicht gehört. 3.7.1. Mit dieser Aussage bestätigt der Zeuge K._____ zwar nicht, gegenüber der Polizei angegeben zu haben, der Pole habe bereits seit einem Monat für den Privatkläger gearbeitet. Nach beinahe zwei Jahren war er sich über den Zeitpunkt nicht mehr sicher. Wollte sich dagegen aber noch daran erinnern, dass die Papiere während seiner Anwesenheit kein Thema gewesen seien und gar nicht darüber gesprochen worden sei, wie lange der Pole dort gewesen sei. Seine diesbezüglichen Aussagen sind angesichts des offenkundig selektiven Erinnerungsvermögens und des Umstandes, dass die Papiere und die Anstellungsdauer des Polen das zentrale Thema der polizeilichen Kontrolle waren, wenig glaubhaft, weshalb nicht vorbehaltlos auf sie abgestellt werden kann.

- 17 - 3.7.2. Die dem Beschuldigten B._____ vom Privatkläger vorgeworfene Äusserung: "A._____, Du Sau, ich hol Di!" konnte der Zeuge nicht bestätigen. 3.8. Auch die Aussagen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Anstellung des polnischen Staatsangehörigen E._____ erweisen sich als auffallend widersprüchlich. 3.8.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 7. April 2011, mithin ein Jahr nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, betonte der Privatkläger auf die Frage, ob er dem Beschuldigten B._____ gesagt habe, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die zuständige Verantwortliche sei, zunächst, sich nicht sicher zu sein, dies bereits dem Beschuldigten B._____ am Telefon gesagt zu haben oder erst später gegenüber dem Beschuldigten C._____. Er denke, dies nicht während des Telefonats mit B._____ getan zu haben. Bei C._____ sei er sich dessen aber sicher. Er habe sich damals gefragt, warum man ihn verhaften wolle. Seine Frau sei genauso wie er für das Personal zuständig. Sie hätten eine Kollektivgesellschaft und würden das Personal gemeinsam einstellen. So legte er an dieser Stelle denn auch Wert darauf, genau gewusst zu haben, wie der Pole heisst. Er habe auch gewusst, dass sie die Bewilligung im Büro gehabt hätten (Urk. 5 S. 9). 3.8.2. Im späteren Verlauf der selben Befragung meinte er dann davon abweichend (S. 17 f.), bereits gegenüber der Polizei angegeben zu haben, der Pole E._____ habe ihm versichert, über eine gültige Arbeitsbewilligung zu verfügen. Er habe diese vor dem 7. April 2010 aber nie gesehen. Innerhalb des Betriebes sei seine Ehefrau hierfür zuständig. Er habe sich nicht vergewissert, ob die Angaben des Polen richtig seien. Er habe alles seiner Ehefrau überlassen (S. 18). Obwohl er am 7. April 2011, wie erwähnt, noch zu Protokoll gegeben hatte, die Bewilligung vor dem 7. April 2010 noch nie gesehen zu haben (Urk. 5 S. 17 u.), sagte er vor dem Vorderrichter diesbezüglich aus, von seiner Ehefrau gewusst zu haben, dass der Pole ein Bewilligungspapier habe (Prot. I S. 37 f.): "Als es darum ging, ob wir den Polen anstellen sollten, war selbstverständlich Thema, ob er eine Arbeitsbewilligung habe oder ob man eine Arbeitsbewilligung einholen müsse. Das macht immer meine Frau. Wir haben ge-

- 18 wusst, dass er im Luzernischen in einem anderen Reitbetrieb gearbeitet hatte und dass er eine Arbeitsbewilligung hatte. Er gab sie mir. Meine Frau verwaltet das Administrative. Das war mir selbstverständlich klar und bewusst." Er habe diese Arbeitsbewilligung in der Hand gehabt. Anschliessend habe er diese seiner Frau übergeben (Prot. I S. 8). 3.8.3. Im Zusammenhang mit dem Stellenantritt erklärte der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson präzisierend (Urk. 5 S. 17), dies sei nach den Ostern, anfangs April (2010), gewesen. Der Pole sei aber bereits einmal im März (2010) bei ihnen gewesen und habe sich vorgestellt und damals auch etwas mitgeholfen. Sie hätten schliesslich wissen wollen, was das für einer sei. Dieser habe aber nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen. Sie hätten ihn einfach ein paar Tage lang getestet. Daraufhin sei er nach Polen zurückgekehrt und habe dann nach Ostern bei Ihnen zu arbeiten begonnen. Im März sei er ein paar Tage, vielleicht zwei bis drei Tage, bei ihnen tätig gewesen. Den Beschuldigten habe er erzählt, dass der Pole seit anfangs April bei ihnen arbeiten würde. Sie hätten mit diesem auch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher auch bei den Unterlagen seiner Frau sei. Ob der Arbeitsvertrag am 7. April (2010) bereits verfasst gewesen sei oder nicht, wisse er nicht. Eventuell sei dieser erst später geschrieben worden. 3.8.4. Bereits aus diesen Aussagen des Privatklägers ergibt sich, dass dessen Ehefrau nicht alleine für die Personalangelegenheiten zuständig war, wie er durch seinen Rechtsvertreter vor Vorinstanz geltend machen liess (Urk. 65 S. 20). 3.9. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin vom 27. Februar 2012 gab L._____, Ehefrau des Privatklägers, im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/3), es sei zutreffend, dass sie beim schriftlichen Verfassen der Ereignisse vom 7. April 2010 (= "Ablauf der Verhaftung" Urk. 3/2 S. 2 f.) beteiligt gewesen sei. Sie habe dieses Dokument gestern Abend ausgedruckt und letztmals durchgelesen. Für das in der Reitanlage beschäftigte Personal sei im Wesentlichen sie zuständig. E._____ hätten sie auf den 1. April 2010 eingestellt. Im März 2010 hätten sie einen Ausfall eines Stallmitarbeiters gehabt. Sie hätten er-

- 19 fahren, dass ein Pole dringend eine andere Stelle suche. Dieser sei vorbeigekommen und habe, soweit sie sich erinnere, auch ein paar Tage probehalber gearbeitet. Dafür sei er nicht entlöhnt worden. Vor der Anstellung habe er noch nach Hause nach Polen gehen wollen. Er habe die Stelle per 1. April 2010 erhalten und effektiv nach Ostermontag bei ihnen zu arbeiten begonnen. Den Arbeitsvertrag habe sie im ersten Drittel März 2010 erstellt. Sie könne nachsehen, wann der Vertrag unterschrieben worden sei. Dieser sei ja datiert. Am ersten Tag, das müsse der 6. April 2010 gewesen sein, habe der Pole ihrem Ehemann, dem Privatkläger, in der … [Reitanlage] eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ausgehändigt. Dieser habe die Zusicherung noch am selben Tag im Büro im "F._____" an sie weitergegeben. Die Bewilligung habe sie in eine Klarsichtmappe ins Pendenzenfach gelegt, da sie ja noch Abklärungen habe tätigen wollen. Sie sei am 7. April 2010 erstmals um ca. 14.30 Uhr durch ein Telefonat eines Mitarbeiters damit konfrontiert worden, dass die Polizei eine Kontrolle durchgeführt habe (Urk. 6/3 S. 3 ff.). Da die Zeugin L._____ zur fraglichen Zeit weder in … [Reitanlage] noch in G._____ anwesend war, konnte sie zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, sondern nur vom Hören Sagen, aufgrund von nachträglichen Angaben des Privatklägers und der Mitarbeiter des …-Büros. Nachdem sie die Ereignisse vom 7. April 2010 (= vom Privatkläger geschilderter "Ablauf der Verhaftung" Urk. 3/2 S. 2 f.) am Vorabend ihrer Zeugenbefragung rund zwei Jahre nach den Geschehnissen nochmals konsultiert hatte, dürfte sie in ihrer Befragung massgeblich durch die Angaben des Privatklägers und den Inhalt dieser Aufzeichnungen geprägt gewesen sein. 4. Mit diesen nunmehr genaueren Angaben zur Anstellung von E._____ bestätigte sowohl der Privatkläger als auch seine Ehefrau als Zeugin, die der Polizei anfänglich nicht offengelegte Tatsache, dass der Pole bereits im März 2010 in ihrem Reitstall auf Probe tätig gewesen war. Dies wiederum ist ein klarer Hinweis dafür und lässt plausibel und glaubhaft erscheinen, dass der Slowake, K._____, am 7. April 2010 gegenüber der Polizei tatsächlich angegeben hatte, der Pole habe seit einem Monat dort gearbeitet, obwohl er sich in seiner fast zwei Jahre später erfolgten Zeugeneinvernahme nicht mehr daran erinnerte. Ausserdem spricht

- 20 dies für den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussage des Beschuldigten B._____ und beseitigt mögliche Zweifel an dessen Darstellung, welche durch die in diesem Punkt wenig glaubhafte Zeugenaussage des Slowaken vom 13. März 2012 (vgl. vorstehend, Erw. II.3.7.1.) verursacht wurden. 4.1. Es ist demzufolge erstellt, dass der Polizei am Nachmittag des 7. April 2010 zunächst divergierende Angaben hinsichtlich des Zeitpunkt des Stellenantrittes bzw. der Anstellungsdauer von E._____ vorlagen. Damit war aufgrund seiner nicht vorhandenen Ausweispapiere nicht nur ein hinreichender Anfangstatverdacht eines Vergehens gegen die Ausländergesetzgebung durch ihn und den Privatkläger bis zum Auftauchen der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Amtes für Migration des Kantons Luzern zu Gunsten von E._____ vom 22. Januar 2010 auf dem Faxgerät der Polizeidienststelle Urdorf (Urk. 3/3) gegeben, sondern aufgrund dieser der Polizei vorliegenden widersprüchlichen Angaben über die Anstellungsdauer auch Kollusionsgefahr u. a. zwischen dem bereits verhafteten polnischen Staatsangehörigen E._____, dem Privatkläger und seinem weiteren Angestellten, dem slowakischen Staatsangehörigen, K._____. Der Verteidigung des Beschuldigten B._____ ist zuzustimmen: In jenem Zeitpunkt war der Täterkreis noch offen (Urk. 66 S. 23). Demzufolge bestand bezüglich dieser Frage in jenem Zeitpunkt für so lange Kollusionsgefahr, bis die Beteiligten protokollarisch befragt sein würden, resp. bis dieser Haftgrund durch Vorlage eines Exemplars der erwähnten Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern (Urk. 3/3) beseitigt wurde. Dass Kollusionsgefahr beim Beschuldigten B._____ bereits vor Ort in … [Reitanlage] ein Thema war, bestätigen auch die glaubhaften Aussagen des Zeugen M._____ (vgl. nachstehend, Erw. II.5.5.) und dass dieser Haftgrund im Büro des Privatklägers vor der vorläufigen Festnahme erwähnt wurde, der Zeuge O._____ (Urk. 6/7 S. 10). 4.2. Der eine Kollusionsgefahr verneinende Anklagesachverhalt (Urk. 24 S. 4) lässt sich demnach nicht erstellen. 5. Im Weiteren sind die Aussagen der diversen Zeugen zu den Umständen der vorläufigen Festnahme des Privatklägers nochmals näher zu betrachten.

- 21 - 5.1. Der Zeuge I._____, welcher damals bei der vorläufigen Festnahme des Privatklägers in dessen Büro unmittelbar anwesend war, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Februar 2012, mithin beinahe zwei Jahre nach den Geschehnissen, auf die Frage, ob der Privatkläger damals Anstalten gemacht habe, nach den Unterlagen bzw. der Bewilligung des Polen zu suchen, ausdrücklich an (Urk. 6/1 S. 5), nein, dies habe der Privatkläger nicht getan. Es sei ganz klar die Sache der Ehefrau gewesen, da diese mit der Bewilligung zu tun gehabt habe. Woher der Zeuge so genau um diesen Umstand Bescheid zu wissen glaubte, geht aus der Befragung nicht weiter hervor. Der Privatkläger habe aber per Handy versucht, seine Frau zu kontaktieren. Ob der Privatkläger am Telefon (mit dem Beschuldigten B._____) gesagt habe, gar nicht der zuständige Verantwortliche zu sein, konnte der Zeuge nicht mehr genau sagen (S. 6). Auch zur Frage, ob der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten B._____ am Telefon erklärt habe, der Pole besitze eine gültige Bewilligung, konnte I._____ keine Angaben machen. Den Anrufer des Telefongesprächs habe er nicht hören können. Daran, dass der Privatkläger dem Beschuldigten B._____ am Telefon gesagt habe, er habe keine Bewilligung und dieser habe ihm als "Polizistli" nichts zu sagen, könne er sich nicht erinnern. Es sei schon lange her. Auf den Vorhalt, wonach der Privatkläger zum Beschuldigten B._____ gesagt haben soll, dieser könne ihn am Arsch lecken und das Telefon unterbrochen haben soll, erklärte der Zeuge, es sei grundsätzlich anzufügen, dass sie eigentlich wegen des Projektes zusammengekommen seien. Was genau am Telefon gesagt worden sei, habe er nicht im Detail abgespeichert. Auf die Frage, ob er die Worte "am Arsch lecken" gehört habe oder nicht, meinte I._____, dies könne er im Detail heute nicht mehr sagen (S. 7). 5.1.1. Auf die Frage, ob der Privatkläger dem Beschuldigten am Telefon erklärt habe, dass er mit der Besprechung bald fertig sei und dann komme, gab der Zeuge zu Protokoll, der Privatkläger habe gesagt, er sei in einer Besprechung und würde sich danach wieder melden. Eigentlich habe es keinen Grund gegeben, die Besprechung nicht zu unterbrechen. Er (I._____) habe sonst keine anderen Termine gehabt. Er habe gehört, dass der Privatkläger gesagt habe, dass er nach der Sitzung kommen könne. Die beiden Polizisten seien nicht angekündigt worden, sondern plötzlich im Büro gestanden. Soweit er sich erinnere, seien sie alleine herein gekommen. Nein, man habe ihn nicht als Banker vorgestellt. Er wisse

- 22 noch, dass man den Privatkläger ca. drei Mal aufgefordert habe, mitzukommen. Ob die Bewilligung des Polen nochmals Thema gewesen sei und der Privatkläger aufgefordert worden sei, diese zu zeigen, worauf dieser erklärt habe, nicht zu wissen, wo diese sei, könne er nicht mehr sagen. Im Übrigen konnte sich der Zeuge an den genauen Ablauf oder weitere Details nicht erinnern (S. 7 ff.). 5.1.2. Auch auf den Vorhalt, der Privatkläger soll zum Beschuldigten C._____ gesagt haben, falls er angefasst würde, haue er diesem die Faust "uf d'Schnurre", konnte der Zeuge dies so nicht bestätigen. Es habe damals ein Wortgefecht stattgefunden. Es sei schon eine gewisse Zeit her. Er wisse es einfach nicht mehr. Es sei aber schon so, dass der Privatkläger nicht habe mitgehen wollen. Details aus dem Gespräch wisse er aber nicht mehr (S. 11). Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Privatklägers, wonach dieser ihm erklärt habe, den Gesprächspartner am Telefon zwei Mal aufgefordert zu haben, doch anständig zu sein, konnte Zeuge I._____ sich daran vorbehaltlos erinnern: "Ja, das habe ich auch gehört." 5.1.3. Wenn ein Anwesender sich gegenüber einem Polizeibeamten anlässlich einer so angespannten Situation in dieser Weise bedrohlich äussert oder am Telefon mit einem deftigen Schimpfwort betitelt, wäre eigentlich zu erwarten, dass sich Anwesende mit einem durchschnittlichen und gesunden Erinnerungsvermögen daran erinnern, ob solches geschehen ist oder nicht, zumal sich der Zeuge zwei Jahre nach den Geschehnissen andererseits offenbar uneingeschränkt daran erinnerte, dass der Privatkläger den Beschuldigten B._____ am Telefon aufgefordert habe, doch anständig zu sein. Obwohl zwischen ihm und dem Privatkläger ein rein geschäftliches Verhältnis bestand, er dessen Pferdestall gebaut hatte und anlässlich der Zeugenbefragung nicht mehr sagen konnte, ob er den Privatkläger seither noch zwei- oder dreimal gesehen habe (Urk. 6/1 S. 3), konnte er sich daran erinnern und war für ihn ganz klar, dass es dessen Ehefrau gewesen sei, welche mit der Bewilligung zu tun gehabt habe (Urk. 6/1 S. 5). 5.1.4. Die Aussagen des Zeugen I._____ hinterlassen insgesamt den Eindruck eines selektiven Erinnerungsvermögens zugunsten seines Auftraggebers beim Bau des Reitstalles in …. Es bestehen daher erhebliche Zweifel am unein-

- 23 geschränkten Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, sodass nicht unbesehen zu Lasten der Beschuldigten auf diese abgestellt werden kann. 5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von H._____, damaliger Mitarbeiter des Privatklägers bis August 2010, vom 27. Februar 2012, mithin ebenfalls beinahe zwei Jahre nach den fraglichen Geschehnissen, erklärte dieser (Urk. 6/2 S. 3 ff.), soweit er sich erinnere, seien es die Beschuldigten D._____ und C._____ gewesen, welche er damals (im …-Büro beim Privatkläger in G._____) in Empfang genommen habe. Es habe sich um ein gutes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Privatkläger gehandelt. Als er die Vorladung erhalten habe, habe er mit dem Privatkläger telefoniert. Über den Fall hätten sie nicht gesprochen. Er habe wissen wollen, ob es um diese Geschichte ginge. Sein Büro habe sich gleich neben dem Eingang beim Treppenhaus befunden. Es habe bei diesem Nebeneingang geklingelt, und er habe die Türe geöffnet. Die Beschuldigten D._____ und C._____ hätten sich als Angestellte der Kantonspolizei ausgewiesen und gesagt, sie müssten dringend zum Privatkläger. Er habe nach oben gehen wollen, um den Privatkläger zu fragen, ob er sie empfangen wolle. Die beiden Beschuldigten seien ihm aber hinterhergerannt. So genau könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob gerannt worden sei. Sie seien zu Dritt nach oben gegangen sozusagen in die Sitzung geplatzt. Er sei nicht lange oben gewesen, sondern gleich wieder nach unten gegangen. Der Privatkläger habe normal, wie immer, auf den Besuch der beiden Polizisten reagiert. Er sei ruhig gewesen und habe gefragt, worum es gehe. Der Privatkläger habe gesagt, er befinde sich in einer Sitzung und sobald er fertig sei, komme er vorbei. Dies sei alles gewesen, was er mitbekommen habe. 5.3. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 27. Februar 2012 gab N._____, damaliger Polier auf der Baustelle … [Reitanlage] des Privatklägers in …, im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/4), er habe mitbekommen, als der Beschuldigte B._____ am Telefon gesagt habe: "A._____, Sie kriegen wir auch noch!" Der Beschuldigte B._____ sei anständig geblieben, aber sei laut und bestimmt gewesen und habe gesagt, dass er den Privatkläger holen kommen würde. Dies habe er mitbekommen. Den anderen habe man verhaftet, nachdem Herr B._____ gesagt habe, man müsse diesen verhaften. Später habe

- 24 er noch mitbekommen, dass man auch den Privatkläger noch verhaftet habe. Für ihn sei dies ein grosses Fragezeichen, Kindergarten, gewesen. Der Beschuldigte B._____ sei sehr engagiert gewesen. Dieser sei am falschen Ort gewesen. Dies sei seine persönliche Meinung gewesen. Er wisse ja nicht, was der Privatkläger dem Beschuldigten B._____ (am Telefon) gesagt habe. Über E._____ habe er gar nichts gewusst und mit diesem nichts zu tun gehabt. Es sei lange her. Vom Telefongespräch des Beschuldigten B._____ habe er nur eine Seite gehört. Herr B._____ habe die Bewilligung gewollt. Dieser habe den Verdacht gehabt, dass es sich um eine "illegale Person" handle. Es sei schon lange her, aber er könne sich mit Sicherheit noch an die Äusserung erinnern: "Herr A._____, Sie kriegen wir auch noch!" Er wolle weder den Beschuldigten noch den Privatkläger belasten oder entlasten. Er habe einfach nur eine Seite des Gesprächs mitbekommen und könne sagen, dass Herr B._____ sehr engagiert sei. Er finde dies nicht gut und denke, dass man als Bürger auch noch etwas Recht haben solle. Dies sei aber seine persönliche Meinung. Er nehme an, den Privatkläger habe dies nicht gross interessiert, da dieser ja gewusst habe, dass alles in Ordnung gewesen sei. Woher der Zeuge dies gewusst haben will, wurde er nicht gefragt. Das Gespräch habe 3 – 5 Minuten gedauert. Ausser dem anderen Polizisten sei niemand mehr vor Ort gewesen. Der Beschuldigte B._____ sei sehr impulsiv gewesen. Bezüglich eines Ausspruches: "A._____ Du Sau, ich hol Di!" sei er sich nicht sicher. Er könne sich daran erinnern, dass dieser gesagt habe: "A._____, Sie hol ich au no!" Das mit der "Sau" wisse er nicht. Der Beschuldigte B._____ habe immer in der "Sie- Form" gesprochen. Dass der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten B._____ erwähnt habe, dass er mit der Besprechung bald fertig sei und dann komme, habe er am selben Abend vom Privatkläger selber gehört. Dieser habe ihn darüber informiert, dass man ihn später im Büro verhaftet habe. Die anderen seien dann mit dem Polen zum Auto und er zurück auf die Baustelle. Dass er während dieser Zeit mit M._____ telefoniert habe, sei gut möglich. Er habe den Bauleiter über die Anwesenheit der Polizei informiert. In welchem Zeitpunkt, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte B._____ sei erst am Telefon "gestiegen". Alles andere sei seine Meinung. Ja, es sei so, dass der Beschuldigte während des Telefonats immer lauter geworden sei. Er sei aber nicht unverschämt geworden, sondern bestimmt.

- 25 - 5.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 13. März 2012 gab O._____, Geschäftspartner des Privatklägers, im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/7 S. 2 ff.), der ersten Vorladung zum Befragungstermin vom 26. Februar 2012 habe er unentschuldigt keine Folge geleistet, da er diesen wegen viel Arbeit schlicht vergessen habe. Am 7. April 2010 sei er in seinem Büro am Arbeiten gewesen. Die Türe sei offen gewesen. Der Sitzungstisch, wo die Verhandlung stattgefunden habe, sei ca. 5 bis 6 Meter von seinem Standort aus entfernt gewesen. Er habe mitbekommen, dass ein sehr aufgeregtes Telefongespräch stattgefunden habe. Danach habe der Besuch jener zwei Polizisten stattgefunden. Als es lauter geworden sei, habe er mitbekommen, dass es um irgendeine Arbeitsbewilligung gegangen sei, welche der Privatkläger nicht greifbar gehabt habe. Der Privatkläger habe den Polizeigrenadieren erklärt, dass die dafür zuständige Ehefrau in ca. einer halben bzw. einer Stunde wieder da sei. Er selber würde sich nicht getrauen, in ihren Sachen herumzuwühlen. Daraufhin hätten die beiden Grenadiere den Privatkläger aufgefordert, umgehend mit auf den Posten zu kommen. Dieser habe erklärt, dass er dies nicht tun würde. Darauf hin habe man ihm gesagt, wenn er nicht freiwillig komme, man ihn dazu zwingen würde. Dann habe der Privatkläger gesagt, dass sie dies tun sollten. Dann sei Action gewesen. Man habe den Privatkläger auf den Tisch gezerrt, ihn mit Kabelbindern arretiert und hinausgeführt. Am Telefon habe der Privatkläger gesagt, dass er in ca. einer Stunde mit der Sitzung fertig sei. Sinngemäss habe er erklärt, dass er es richten könne. Den genauen Wortlaut habe er jedoch nicht mitbekommen. 5.4.1. Der Privatkläger sei am Telefon nicht aufgebracht gewesen. Er sei zwischen ruhig und aufgebracht gewesen. Am Schluss habe der Privatkläger ziemlich wütend und aufgeregt das Telefon aufgelegt. Das Telefongespräch habe ca. 5 Minuten gedauert. Danach habe er die Sitzung weitergeführt. Anstalten, nach den Unterlagen bzw. der Bewilligung zu suchen, habe er nicht gemacht. Ob er dem Anrufer versprochen habe, sich darum zu kümmern, könne er nicht mehr sagen (S. 5). Der Privatkläger habe seine Ehefrau angerufen und gesagt, dass sie ins Büro kommen müsse. Er habe nur mitbekommen, dass dieser es vorgehabt habe. Der Privatkläger habe den Polizeibeamten nur gesagt, dass die Arbeitsbewilligung vorhanden sei. Man könne nicht verlangen, dass der Privatkläger wisse, wo sich die Bewilligung befunden habe. Es handle sich um das Büro der Ehefrau

- 26 des Privatklägers. Er wisse aus eigener Erfahrung, dass man keine Chance habe, aus deren Ablagesystem etwas zu finden. Es stimme sicher nicht, dass der Privatkläger dem Anrufer gesagt haben soll, dieser könne ihn am Arsch lecken. Es könne sein, dass der Privatkläger zum Beschuldigten B._____ am Telefon gesagt habe, dessen Besprechung sei bald fertig, und dieser dann komme, aber er wisse es echt nicht. Dies würde Sinn machen, aber ob er das gehört habe, wisse er nicht. Es sei vermutlich so gewesen. Die Stimmung sei sehr geladen gewesen, als die beiden Polizisten anwesend gewesen seien. Die Bewilligung des Polen sei klar thematisiert worden. Der Privatkläger habe erklärt, nicht in den Unterlagen seiner Sekretärin wühlen zu können. Man solle die Geduld haben zu warten, bis sie komme. Man habe den Privatkläger ultimativ aufgefordert, entweder die Bewilligung zu zeigen oder auf den Posten mitzukommen. Man habe ihn gebeten, freiwillig mitzukommen. Man habe erwähnt, dass Kollusionsgefahr bestehe, weshalb man ihn mitnehmen müsse, falls er nicht freiwillig komme (S. 10). Dass der Privatkläger dem Polizisten Schläge angedroht habe, habe er nicht gehört. Er habe sich weder zu Wort gemeldet noch anderweitig interveniert. Er habe in seinem Büro stets am Tisch sitzend gearbeitet. 5.4.2. Aus den Aussagen des Zeugen O._____ geht hervor, dass er die vorläufige Festnahme des Privatklägers aus einer Distanz von 5 bis 6 Metern und damit wie Zeuge I._____ aus nächster Nähe mitverfolgen konnte. Dennoch äusserte er teilweise blosse Vermutungen, seine persönlichen Wertungen und Begebenheiten vom Hören Sagen und traf Annahmen. Obwohl er sich in unmittelbarster Nähe bei offener Türe in seinem Büro aufgehalten hatte und die Polizeibeamten von hinten sehen konnte (Urk. 6/7 S. 8 ff.), wusste er nach rund zwei Jahren vieles nicht mehr, anderes dagegen schon. So wusste er zum Beispiel noch, dass der Privatkläger sicher nicht einen Polizeibeamten beschimpft habe. Die Aussagen des Zeugen wirken über weite Strecken nicht sehr glaubhaft und hinterlassen den Eindruck, als habe er den Privatkläger mit seinen Antworten in ein möglichst gutes Licht rücken wollen, weshalb nicht vorbehaltlos zu Lasten der Beschuldigten auf diese Aussagen abgestellt werden kann. 5.5. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 13. März 2012 gab M._____, seit April 2001 beim Privatkläger angestellter Baulei-

- 27 ter mit "mässig freundschaftlicher" Beziehung, im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/8 S. 3 ff.), er sei auch für die Reitanlage … zuständig gewesen. Am 7. April 2010 habe ihn der Polier N._____ über die Anwesenheit der Polizei telefonisch informiert. Dort angekommen, sei er vom Beschuldigten B._____ nach dem Privatkläger gefragt worden. Er habe geantwortet, dieser sei im Büro in einer Besprechung. Der Beschuldigte B._____ habe zu ihm gesagt, er dürfe nicht mit dem Privatkläger telefonieren und solle vor Ort bleiben. Er habe das Wort Kollusionsgefahr gehört, aber nicht gewusst, was dies sei. Über den Polen E._____ (E._____) habe er gewusst, dass dieser Pferdepfleger sei. Er wisse nicht, wann dieser dort zu arbeiten angefangen habe. Dieser sei irgendwann einmal zwei oder drei Wochen vorher dort gewesen. Dies sei nach seinem Empfinden. Er wisse es nicht genauer. Er glaube nicht, dass er mit den Polizisten über den Polen gesprochen habe. Die Anstellungszeit des Polen sei kein Thema gewesen. Er sei dazugekommen, kurz bevor der Pole aus dem Haus geführt worden sei. Über Ausweise oder Bewilligungen des Polen habe er nichts gewusst. Dass der Beschuldigte B._____ irgendwann einmal gesagt haben soll: "A._____, Du Sau, ich hol Di!", habe er nicht gehört. Auch über Drohungen habe er nichts gehört. 6. Den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Zeugen L._____, I._____, H._____, N._____, K._____, O._____ und M._____ ist neben den Auswirkungen des nach beinahe zwei Jahren verblassten Erinnerungsvermögens ein sichtliches Wohlwollen gegenüber dem Privatkläger gemeinsam. Aus den Befragungen geht ein Bestreben hervor, seinen Arbeitgeber, Geschäftspartner, Auftraggeber oder Ehepartner möglichst nicht in ein schlechtes Licht stellen zu müssen. 6.1. Diesen Zeugenaussagen lässt sich zusammenfassend weiter entnehmen, dass sowohl der Zeuge I._____, als auch der Zeuge O._____, welche beide die Geschehnisse anlässlich der vorläufigen Festnahme aus nächster Nähe mitverfolgt hatten, die Frage, ob der Privatkläger damals Anstalten gemacht habe, nach den Unterlagen bzw. der Bewilligung des Polen zu suchen, ausdrücklich verneinten. O._____ betonte indes, die Bewilligung des Polen sei klar thematisiert worden. Ferner bestätigten diese beiden Zeugen, dass der Privatkläger mehrmals (ca. drei Mal) aufgefordert worden ist, freiwillig mitzukommen, was der Privatklä-

- 28 ger vor Vorinstanz bestätigte (Prot. I S. 35). O._____ meinte diesbezüglich, man habe den Privatkläger ultimativ aufgefordert, entweder die Bewilligung zu zeigen oder auf den Posten mitzukommen. Man habe erwähnt, dass Kollusionsgefahr bestehe, weshalb man ihn mitnehmen müsse, falls er nicht freiwillig komme. Der Anklagesachverhalt (Urk. 24 S. 4) erweist sich in diesem Punkt somit als erstellt. 6.2. Weiter bestätigten die Zeugen I._____ und O._____, dass der Privatkläger während der Anwesenheit der Beschuldigten C._____ und D._____ in seinem Büro – entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 79 S. 31 u., S. 33, 2. Absatz, S. 34 letzter Absatz) – versucht hatte, seine Ehefrau telefonisch zu erreichen und dass er diesen beiden erklärt habe, er sei in einer wichtigen Sitzung und werde sich danach wieder melden. Letzteres hatte auch Zeuge H._____ bestätigt. Seine dafür zuständige Ehefrau werde ca. in einer halben bzw. in einer Stunde da sein. Die Ehefrau des Privatklägers hatte diesbezüglich als Zeugin indes zu Protokoll gegeben, am 7. April 2010 erstmals um ca. 14.30 Uhr durch ein Telefonat eines Mitarbeiters damit konfrontiert worden zu sein, dass die Polizei eine Kontrolle durchgeführt habe (vgl. vorstehend, Erw. II.3.9.a.E.). 6.2.1. Daraus lässt sich zweifelsfrei schliessen, dass der Privatkläger seine Ehefrau nicht erreicht hatte, wie er selber stets bestätigte (Urk. 5 S. 4 ff.; Prot. I S. 35). Daraus ergibt sich weiter, dass er den Polizeibeamten unter diesen Umständen auch nicht ernsthaft anbieten konnte, seine Ehefrau würde, wovon im Anklagesachverhalt ausgegangen wird, innert einer halben Stunde bzw. "innerhalb der nächsten Minuten" oder "demnächst" erscheinen und die Arbeitsbewilligung vorlegen (Urk. 24 S. 3 u.). Da der Privatkläger seine Ehefrau nicht erreicht hatte, konnte er dies entgegen seiner Aussage als Auskunftsperson (Urk. 5 S. 11) weder wissen noch zusichern. Dies entspricht auch den Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, in welchen sie verneinten, dass der Privatkläger ihnen gegenüber gesagt hätte, seine Frau werde bald kommen (Prot. II S. 18 und S. 23). Selbst wenn der Privatkläger den Beschuldigten gesagt hätte, dass seine Frau demnächst kommen werde, hätten diese nicht wissen können, ob dies tatsächlich zutrifft oder eine Hinhaltetaktik ist, nachdem der Privatkläger seine Frau ja nicht erreichen konnte. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Privatklägers machte das Telefonat des Beschuldigten

- 29 - C._____ an den Beschuldigten B._____ nicht nur dann Sinn, wenn der Privatkläger gesagt hätte, dass seine Frau bald kommen und die Arbeitsbewilligung zeigen werde (Urk. 101 S. 28). Vielmehr hätte der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten B._____ nicht anzurufen brauchen, wenn der Privatkläger überzeugend hätte darlegen können, dass seine Frau demnächst komme und die Arbeitsbewilligung vorlegen könne, denn diesfalls hätte für die Beschuldigten kein Anlass bestanden, den Privatkläger festzunehmen. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Privatklägers und mangels Vorlage der Bewilligung hatte der Beschuldigte C._____ hingegen Anlass, seinen Vorgesetzten B._____ anzurufen, um nach Rücksprache mit diesem die Festnahme vornehmen zu können. Der Anklagesachverhalt lässt sich daher in diesem Punkt nicht erstellen. 6.2.2. Gemäss seinen eigenen Aussagen vor Vorinstanz wusste der Privatkläger nicht, wo die Arbeitsbewilligung abgelegt worden war. Er führte aus, dies hätte eine Suche von 15 Minuten bedeuten können (Prot. I S. 39). Laut den übereinstimmenden und unwiderlegbaren Aussagen des Privatklägers und seiner Ehefrau hatte er selber dieses Dokument am 6. April 2010 vom Polen E._____ überreicht erhalten und anschliessend noch am selben Tag im …-Büro "F._____" an seine Ehefrau weitergegeben. Diese hatte das Dokument in der Folge dort offenbar in einer Klarsichtmappe in ihr Pendenzenfach gelegt, da sie noch weitere Abklärungen habe treffen wollen (vorstehend, Erw. II.3.8.2. und 3.9.; Urk. 6/3 S. 5 ff.). 6.2.3. Demnach hatte der Privatkläger die Bewilligung laut unwiderlegbaren, übereinstimmenden Aussagen erst am Vortag im …-Büro seiner Ehefrau übergeben, weshalb er nicht ernsthaft annehmen und gegenüber den Beschuldigten C._____ und D._____ geltend machen konnte, die Bewilligung sei für ihn nicht greifbar. Ausserdem hatte er selber ausgesagt, gewusst und dem Beschuldigten D._____ gesagt zu haben, dass sie die Bewilligung im Büro gehabt hätten (Urk. 5 S. 9; Prot. I S. 35). Kommt hinzu, dass gemäss den Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ in der Berufungsverhandlung vom Privatkläger gar nicht erwähnt worden sei, dass seine Frau die Arbeitsbewilligung habe (Prot. II S. 18 und S. 23), weshalb Zweifel dran bestehen, ob der Privatkläger überhaupt erwähnte, dass eine Arbeitsbewilligung vorhanden sei. Auf jeden Fall musste bei

- 30 den Beschuldigten unter diesen Umständen der Eindruck entstehen, dass der polnische Mitarbeiter über keine Arbeitsbewilligung verfügte. 6.2.4. Weshalb der Privatkläger angesichts dieser Begebenheiten gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen I._____ und O._____ keine Anstalten machte, nach der Bewilligung zu suchen, resp. laut den Beschuldigten C._____ und D._____ sich weigerte, dieses Papier den Polizeibeamten vorzuweisen, ist nicht leicht nachzuvollziehen, zumal laut Zeuge I._____ kein Grund bestand, ihre Besprechung nicht zu unterbrechen (Urk. 6/1 S. 8). Noch weniger verständlich ist dies, nachdem sein polnischer Mitarbeiter, E._____, sich zur selben Zeit bereits in Polizeigewahrsam befand, und der Privatkläger diesen durch das simple Vorweisen der in unmittelbarer Nähe im Büro seiner Ehefrau mit geringem zeitlichen Aufwand für ihn greifbaren Bewilligung hätte aus der Haft erlösen können. 7. Zusammenfassend ist somit erwiesen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ erst zur vorläufigen Festnahme des Privatklägers schritten, nachdem dieser definitiv nicht bereit war, den Polizeibeamten die für ihn innert kürzester Zeit greifbare Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 22. Januar 2010 (Urk. 3/3) vorzuweisen und sie ihn alternativ mehrmals dazu aufgefordert hatten, sie stattdessen freiwillig zu einer protokollarischen Befragung auf den Polizeiposten Urdorf zu begleiten, nachdem sie ihm auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr dargelegt hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Beschuldigten bei der Festnahme unverhältnismässige Gewalt angewendet hätten, welche die körperliche Unversehrtheit stärker beeinträchtigt hätte, als es einer solchen Zwangsmassnahme üblicherweise ohnehin immanent ist, gehen weder aus den Aussagen des Privatklägers noch aus jenen der Zeugen I._____ und O._____ hervor (Urk 6/1 S. 12; Urk. 6/7 S. 11 f.). 8. Der Vertreter des Privatklägers machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte B._____ habe auf dem Bauplatz eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, da die anderen anwesenden Personen das Telefonat mit dem Privatkläger mitbekommen hätten und da er den Slowaken als Dolmetscher beigezogen habe (Urk. 101 S. 19 f. und S. 94 ff., Prot. II S. 27 E1). Ebenso habe der Beschuldigte C._____ eine Amtsgeheimnisverletzung began-

- 31 gen, als er im Sitzungszimmer des Privatklägers in Anwesenheit von I._____ und in Hörweite von O._____ mit dem Privatkläger über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gesprochen habe (Urk. 101 S. 24 ff. und S. 94 ff.). Bei den Gesprächen der Beschuldigten mit dem Privatkläger ging es um Vorabklärungen. Inwiefern sie dadurch ein Amtsgeheimnis preisgegeben haben oder für die Polizeibeamten eine Amtsgeheimnisverletzung hätte erkennbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Es wäre nicht praktikabel, sondern realitätsfremd gewesen, alle Anwesenden wegzuschicken, bevor man mit dem Privatkläger hätte reden können. Einen Anwesenden beizuziehen, um bei der Übersetzung eines Gesprächs mit jemandem, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zu helfen, ist sodann ein normaler Lebensvorgang. Würden sich Polizeibeamte jedes Mal einer Amtsgeheimnisverletzung strafbar machen, wenn sie mit einem Verdächtigen in der Öffentlichkeit reden und diesen festnehmen würden, würde dies die Polizeiarbeit stark einschränken. Ausserdem fällt auf, dass der Vertreter des Privatklägers während den beinahe 5 Jahren seit dem eingeklagten Vorfall nie eine Amtsgeheimnisverletzung geltend machte und erst heute eine solche thematisierte. Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, diesen Vorwürfen weiter nachzugehen und wurde zu Recht keine Anzeige erhoben. Ebenso wenig ist deshalb - entgegen der Auffassung des Vertreters des Privatklägers (Urk. 101 S. 98 f.) - von einer Begünstigung durch die Strafverfolger oder Richter auszugehen, welche gemäss Auffassung des Vertreters des Privatklägers ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen seien. 9. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmässigen Festnahme kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.1. Der Vorderrichter hat den rechtlichen Erwägungen die zum Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Geschehnisse noch geltende Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) zu Grunde gelegt, wonach gemäss den damals anwendbaren Bestimmungen die Polizeiorgane bei Vorliegen eines ein Vergehen oder Verbrechen betreffenden dringenden Tatverdachtes und eines Haftgrundes dazu verpflichtet waren, eine Person festzunehmen (§ 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ZH; § 58 Abs. 1 StPO ZH). Er hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass für die

- 32 - Beurteilung, ob ein dringender Tatverdacht vorlag, nach der Zürcher Strafprozessordnung massgebend war, ob im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden konnte, dass der Verdächtige das betreffende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei diese Beurteilung aufgrund einer ex ante Betrachtung zu erfolgen hat. 9.2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass aufgrund der lex-mitior-Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB betreffend die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme die Schweizerische StPO anwendbar sei, da das geänderte Prozessrecht unmittelbare Auswirkungen auf die objektiven Straftatbestände der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs habe und für die Beschuldigten das mildere Recht sei (Urk. 105 S. 6 ff.). 9.3. Die vorläufige Festnahme nach Art. 217 ff. der Schweizerischen StPO setzt - im Gegensatz zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich - keinen dringenden Tatverdacht und Haftgründe im Sinne von Art. 221 voraus. Ein hinreichender Tatverdacht, ein Prima-facie-Beweis, wie er sich aus den Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme sowohl nach Art. 217 Abs. 1 und 2 wie auch nach Art. 218 Abs. 1 StPO ergibt, genügt (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 217 N 11; BSK StPO-Albertini/Armbruster, 2. Aufl. 2014, Art. 217 N 2), wobei selbstredend stets der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die neue StPO hat somit tatsächlich Einfluss auf die Strafbarkeit gemäss Art. 183 und Art. 312 StGB, da die Tatbestandsmerkmale bzw. Unrechtsmerkmale dieser Tatbestände ("unrechtmässig") bei einer vorläufigen Festnahme nach Art. 217 ff. der Schweizerischen StPO weniger schnell erfüllt sind als bei einer solchen nach § 54 ff. StPO ZH. Deshalb kommt die Rückwirkung des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung, auch wenn es sich um eine Gesetzesrevision über die Prozessregeln handelte (vgl. BSK StGB I-Popp/Berkemeier, 3. Aufl. 2013, Art. 2 N 14 f.). Damit kommen vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen der Schweizerischen StPO betreffend die vorläufige Festnahme zur Anwendung, da sie gegenüber der Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zürich die milderen sind. Allerdings ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ohnehin erstellt und war

- 33 der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme des Privatklägers ebenfalls gegeben (vgl. vorstehend, Erw. II.4.1. f., II.7.), weshalb die Verhaftung ex ante, aus dem damaligen Wissenstand der Beschuldigten betrachtet, selbst nach den Voraussetzungen gemäss der Stafprozessordnung des Kantons Zürich zulässig war. 9.4. Das Festnahmerecht bzw. die Festnahmepflicht wird sowohl nach neuen wie auch nach altem Prozessrecht durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vor allem durch das Subsidiaritätsprinzip relativiert. Gestützt darauf ist der Betroffene wenn immer möglich zunächst aufzufordern, sich dem Beamten freiwillig zu stellen bzw. ihm freiwillig zur Einvernahme zu folgen (Donatsch, in Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 54 StPO ZH; Weder, a.a.O., Art. 217 N 8 und N 12). 9.5. Wie bereits dargelegt, forderten die Beschuldigten ihren strafprozessualen Pflichten folgend den Privatkläger vor der vorläufigen Festnahme zunächst mehrmals auf, die Arbeitsbewilligung seines polnischen Mitarbeiters vorzulegen, resp. sie freiwillig zur Einvernahme zu begleiten (Donatsch, a.a.O., § 54 N 9). Der Privatkläger kam dieser Aufforderung trotz der Androhung der Zwangsmassnahme nicht nach. Seine vorläufige Festnahme erweist sich somit auch als verhältnismässig, zumal der Privatkläger um 15.35 Uhr, mithin nach 50 Minuten, umgehend wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, als der anfängliche Tatverdacht beseitigt war. Der Ermessensspielraum von Polizeibeamten ist in einer solchen Situation gross und es ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätten. Das unkooperative Verhalten des Privatklägers und die Unklarheit, ob eine Arbeitsbewilligung vorliegt, reichte aus, um eine vorläufige Festnahme vorzunehmen. 9.6. Demzufolge fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Unrechtmässigkeit der Festnahme, weshalb das Vorgehen der Beschuldigten den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Im Übrigen liesse sich auch nicht nachweisen, dass die Beschuldigten den Privatkläger wissentlich und willentlich unrechtmässig festgenommen haben. Die Beschuldigten sind daher vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 34 - 10. Auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 38 ff.). 10.1. Da die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen einer Verhaftung, wie vorstehend dargelegt, erfüllt waren, die vorläufige Festnahme des Privatklägers mithin rechtskonform und verhältnismässig war, kann auch keine unrechtmässige Anwendung von Amtsgewalt und damit auch kein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB vorliegen. 10.2. Die Beschuldigten sind daher auch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche Das vor Vorinstanz noch gestellte Begehren des Privatklägers um Entrichtung einer Genugtuung (Urk. 65 S. 2 f.) wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt (Urk. 101 S. 2 f. und S. 11). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 9), mit Ausnahme der vom Beschuldigten B._____ mit seiner Anschlussberufung angefochtenen Höhe der ihm zugesprochenen Prozessentschädigung (Ziff. 6) zu bestätigen. 2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht mit Anschlussberufung einzig geltend, die für die vormalige Verteidigung im Vorverfahren zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 16'250.– sei nicht zu beanstanden. Dagegen sei sein Aufwand für das Hauptverfahren durch die vorinstanzlich bemessenen Fr. 6'000.– Grundgebühr, zuzüglich Fr. 500.– für Auslagen, nicht gedeckt. Sie beantragt eine Entschädigung von Fr. 9'227.50, entsprechend einem Stundenaufwand von 36.91 Stunden, sowie Fr. 1'004.– für Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das gerichtliche Verfahren vor Vorinstanz gemäss ihren mit ihrer Kos-

- 35 tennote belegten Aufwendungen, da der vorliegende Fall einige Schwierigkeiten geboten habe (Urk. 105 S. 2 und S. 13; Urk. 100; Urk. 87 S. 2 f.; Urk. 62). 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). 2.2. Die von der Verteidigung für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 10'231.50, zuzüglich MWSt, das heisst insgesamt Fr. 11'050.–, erweist sich nicht als unangemessen. Dabei ist zu beachten, dass der vormaligen Verteidigung des Beschuldigten für das Vorverfahren mit Fr. 16'250.–, zuzüglich MWSt, bereits annährend so viel entschädigt wurde, wie für die vergleichbare Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zusammen (Urk. 62 S. 1). Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ weist zurecht darauf hin, dass er die Verteidigung erst nach der Anklageerhebung übernommen hat und zusätzlich zu den Mandaten bei den anderen Beschuldigten ein längerer Einarbeitungsaufwand als Vorbereitung des Parteivortrages vor Vorinstanz hinzukam. Der dafür in der Honorarnote vom 12. März 2014 geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Vorbereitung des vorinstanzlichen Verteidigungsplädoyers erweisen sich daher als sachbezogen und angemessen. Es ist daher der gesamte geltend gemachte Aufwand zu berücksichtigen und dem Beschuldigten B._____ für das Vorverfahren und das gesamte vorinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 27'300.– (inkl. MWSt) zuzusprechen.

- 36 - 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Art. 428 StPO wird lediglich die Auflage der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) nicht aber der Entschädigungen und Genugtuungen geregelt. Wie diese im Rechtsmittelverfahren zu verlegen sind, ist in Art. 436 StPO geregelt. Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommt nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch die Privatklägerschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO; Domeisen, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 3 f. zu Art. 428 StPO). 4. Der Privatkläger beantragte mit seiner Berufung die Schuldigsprechung und angemessene Bestrafung der drei Beschuldigten (Urk. 80/1 S. 3). Nachdem die Beschuldigten freizusprechen sind und der Beschuldigte B._____ mit seiner Anschlussberufung betreffend vorinstanzliche Prozessentschädigung obsiegt, unterliegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 5. Für das Berufungsverfahren haben alle drei Beschuldigten die Zusprechung einer Prozessentschädigungen beantragt (Urk. 103 S. 1; Urk. 105 S. 2; Urk. 106 S. 1). Art. 436 Abs. 1 StPO verweist für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren auf die Artikel 429 – 434 StPO. 5.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). 5.2. Die Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind ausgewiesen und betrugen ohne die Berufungsverhandlung Fr. 5'212.60 (Urk. 100). Zusätzlich ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und eine Nachbesprechung von insgesamt 6.75 Stunden zu berücksichtigen, was

- 37 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– einen Betrag von insgesamt Fr. 7'035.10 (inkl. MWSt) ergibt. Die Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ sind ausgewiesen und betrugen ohne die Berufungsverhandlung Fr. 5'7984.40 (Urk. 104). Zusätzlich ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und eine Nachbesprechung von insgesamt 6.75 Stunden zu berücksichtigen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– einen Betrag von insgesamt Fr. 7'606.90 (inkl. MWSt) ergibt. Allerdings ist darin auch der Aufwand enthalten, der für das Berufungsverfahren SB140334, in welchem der Beschuldigte C._____ in der Rolle des Privatklägers Berufungskläger ist, notwendig war. Gestützt auf das Plädoyer des Verteidigers zu beiden Verfahren ist davon auszugehen, dass für das vorliegende Verfahren ¼ und für das Berufungsverfahren SB140334 ¾ der geltend gemachten Zeit verwendet wurde (vgl. dazu Urk. 103). Für das vorliegende Verfahren kann deshalb nur ¼ von Fr. 7'606.90 berücksichtigt werden, was ein Betrag von Fr. 1'901.75 ergibt. Die Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten D._____ sind ausgewiesen und betrugen ohne die Berufungsverhandlung Fr. 1'766.45 (Urk. 99, Urk. 107). Zusätzlich ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und eine Nachbesprechung von insgesamt 6.75 Stunden zu berücksichtigen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– einen Betrag von insgesamt Fr. 3'807.65 (inkl. MWSt) ergibt. 5.3. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Der Gesetzgeber hat eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen. Aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Grundsatzes, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grunde bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Wenn

- 38 die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz mehr gibt. Folglich ergibt sich eine vergleichbare Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Fall die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungsinstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60). 5.4. Der Privatkläger A._____ ist demnach zu verpflichten, dem Beschuldigten B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 7'035.10, dem Beschuldigten C._____ eine solche von Fr. Fr. 1'901.75 und dem Beschuldigten D._____ eine solche von Fr. Fr. 3'807.65 (je inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen. 6. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO kann ein Freigesprochener zu einer Entschädigung an den Privatkläger verpflichtet werden, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind, welche es erlauben, ihm die Kosten aufzuerlegen. Wie hiervor ausgeführt, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Privatkläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte D._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv hinsichtlich Ziff. 5 und 7 bis 9 wird bestätigt.

- 39 - 5. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 27'300.00 (inkl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 8. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'035.10 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 9. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'901.75 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 10. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten D._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'807.65 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 11. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____

- 40 - − die Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81, 82 und 83 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Februar 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 3. Februar 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte D._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 4. Die Genugtuungsklage des Privatklägers wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 22'750.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten D._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'875.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Dem Privatkläger werden keine Entschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten B._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. 4. Für die entstandenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren sei der Beschuldigte B._____ vollumfänglich zu entschädigen. 1. Betreffend Verfahren SB140332: 1.1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten. 2. Betreffend Verfahren SB140334: 2.1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und der Beschuldigte A._____ schuldig zu sprechen. 2.2. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben. 2.4. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten für die entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. A. Zum Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ 1. Es seien die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ im Sinne der Anklage der Freiheitsberaubung etc. schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es sei das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Entscheides entsprechend dem Ausgang neu zu formulieren. Insbesondere seien die vor erster Instanz geltend gemachten Kosten der Geschädigtenvertretung den Beschuldigten aufzuerle... 3. Die Kosten des heutigen Verfahrens seien ausgangsgemäss den Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Geschädigten die im Kontext des Berufungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. 5. Die Beschuldigten seien weiter zu verpflichten, meinem Klienten und Geschädigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen. B. Zum Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ 1. Mein Klient A._____ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte frei zu sprechen. 2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger C._____ aufzuerlegen. 4. Der Kläger C._____ sei zu verpflichten, die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ zu ersetzen. 5. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, dem Beschuldigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Zivilansprüche IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte D._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv hinsichtlich Ziff. 5 und 7 bis 9 wird bestätigt. 5. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 27'300.00 (inkl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 8. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'035.10 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 9. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'901.75 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 10. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten D._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'807.65 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 11. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____  die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____  die Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D._____  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____  die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____  die Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D._____  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81, 82 und 83 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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