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Zürich Obergericht Strafkammern 20.10.2014 SB140275

20 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,088 mots·~25 min·2

Résumé

gewerbsmässiger Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140275-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter Dr. iur. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 20. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 12. März 2014 (DG130366)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 000703). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 48 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - des Vergehens gegen Art. 105 AVIG. 2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die am 18. Juni 2010 durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Sperre des Kontos Nr. ... bei der Raiffeisenbank … lautend auf A._____ oder B._____ wird aufgehoben und der Saldo dieses Kontos wird zur Deckung ausstehender Verfahrenskosten verwendet. Zu diesem Zwecke wird die Raiffeisenbank … zur Überweisung des Saldos an die Kasse des Bezirksgerichts angewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 14.50 Auslagen Untersuchung Fr. 12'120.90 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 - 7. Die hälftigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1) 1. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Aufschub des Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 35 und 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 12. März 2014 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, statt (Prot. I S. 4 ff.). Gleichentags fällte das Bezirksgericht Zürich das obgenannte Urteil (Prot. I S. 10 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet sowie dem Beschuldigen, der Staatsanwaltschaft und der

- 4 - Privatklägerin im Dispositiv übergeben (Urk. 19). Mit Schreiben vom 13. März 2014 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich Berufung an (Urk. 20). Am 14. Mai 2014 versandte das Bezirksgericht Zürich das begründete Urteil (Urk. 25 [=Urk. 28]), welches vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 15. Mai 2014 entgegengenommen wurde (Urk. 27/2). 2. Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte dem Obergericht rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Darin führte er aus, dass das Urteil nur hinsichtlich der Strafzumessung angefochten werde, während der vorinstanzliche Schuldspruch und die Kostenregelung nicht angefochten werde (lit. a); er beantrage die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (lit. b); weiter verwies er auf eine Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin und hielt fest, dass er keine weiteren Beweisanträge stelle (lit. c). 3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft über die Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt; ferner wurde ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und dass keine Einwendungen gegen ein Eintreten auf die Berufung erhoben werden (Urk. 35). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 4. Am 11. August 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 37). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte die oben aufgeführten Anträge (Urk. 45 S. 1). II. Prozessuales 1. In der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung ausschliesslich auf die Strafzumessung und die Frage des Vollzugs der Freiheits-

- 5 strafe. Der erstinstanzliche Schuldspruch und die Kostenregelung wurden ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 29; Urk. 45 S. 1). 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, ist es bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist daher am 12. März 2014 in den Dispositivziffern 1.-2. sowie 5.-8. in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. III. Strafzumessung 1. Grundsätzliches 1.1. Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen festzusetzen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der gewerbsmässige Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB die schwerste Straftat. Dafür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). Im vorliegenden Fall wäre an sich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere strafbare Handlungen sowie die Urkundenfälschung mehrfach beging. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände zu erkennen, welche eine Überschreitung

- 6 des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 28 S. 34). Daher ist von einem massgebenden Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszugehen. 1.2. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die objektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. 1.4. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. 1.5. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Be-

- 7 rücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich werden, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20). 2. Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Allgemeines Im Folgenden ist in einem ersten Schritt für das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt die verschuldensangemessene Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) festzusetzen (E. 2.2). In einem zweiten Schritt ist aufgrund der weiteren Delikte eine dem Gesamtverschulden angemessene Strafe festzusetzen (E. 2.3). Und schliesslich sind in einem dritten Schritt die massgebenden Täterkomponenten straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen (E. 2.4). 2.2. Festsetzen der Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Betrug Im vorliegenden Fall ist der gewerbsmässige Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre). Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist die objektive und subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. 2.2.1. Objektive Tatschwere a. Im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 977'000.– auszugehen. Der Anteil des Beschuldigten betrug Fr. 802'000.–. Die Vorinstanz ging zutreffend von einer hohen Deliktssumme aus (Urk. 28 S. 35). b. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum 29 Rechnungen mit unwahrem Inhalt visierte und beim Visieren jeder einzelnen dieser Rechnungen einen erneuten Tatentschluss fassen musste, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lasse (Urk. 28 S. 35 f., auch unter "subjektive Tatschwere" in Urk. 28 S. 36 f. gewürdigt). Zudem ist von einem planmässigen und arbeitsteiligen Vorgehen im Zusammenwirken

- 8 mit C._____ auszugehen. Schliesslich hielt die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass das Vorgehen des Beschuldigen ein massiver Vertrauensmissbrauch gegenüber seiner langjährigen Arbeitgeberin darstellte (Urk. 28 S. 35 f.). c. Aufgrund dieser Umstände stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere zutreffend als erheblich ein (Urk. 28 S. 36). Im Berufungsverfahren räumt der Beschuldigte ausdrücklich ein, dass er diese Bewertung der objektiven Tatschwere nachvollziehen könne (Urk. 45 S. 2). 2.2.2. Subjektive Tatschwere a. In Bezug auf das Motiv geht die Vorinstanz ebenfalls zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte aus finanziellen Beweggründen gehandelt habe. Auch der Beschuldigte räumt ausdrücklich ein, dass finanzielle Vorteile eine wichtige Rolle für die abgeurteilten Taten gespielt hätten (Urk. 45 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 5 f.). b. Zusätzlich macht der Beschuldigte jedoch im Berufungsverfahren geltend, dass bei seiner Motivation Selbstzweifel und Versagensängste eine wichtige Rolle gespielt hätten, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 45 S. 2 f.). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte mit der Vorinstanz einig geht, dass die behaupteten Selbstzweifel und Versagensängste keine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinn von Art. 19 Abs. 2 StGB darstellten (Urk. 45 S. 3). Im Übrigen kann der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt zutreffend und unangefochten fest, dass der Beschuldigte nie in einer finanziellen Notlage gewesen sei; vielmehr hätten sich auf seinem Sparkonto ca. Fr. 30'000.– befunden; im Übrigen seien hohe Beträge für Luxusgüter bzw. Dienstleistungen wie Nailstyling und Coiffeur ausgegeben worden, was nicht auf grundlegende Existenzängste schliessen lasse (Urk. 28 S. 38). Dies alles zeichnet nicht das Bild einer Person, welche zwanghaft wegen Versagens- und Existenzängsten handelte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte auch wegen Selbstzweifeln und Existenzängsten delinquierte. Da das ertrogene Geld jedoch für eigentliche Luxusgüter wie teure Ferien und Wochenendaufenthalte, Kosmetika, Coiffure und Nailstyling ausgegeben wurde bzw. "über den Verhältnissen" gelebt wurde (Urk. 000301 S. 9 f.;

- 9 - Urk. 000309 S. 10), vermögen die geltend gemachten Versagens- und Existenzängste das Verschulden nicht zu relativeren. Es bleibt daher dabei, dass finanzielle Motive ausschlaggebend für das strafbare Verhalten waren; ein Grund für eine Minderung des Verschuldens ist nicht ersichtlich. 2.2.3. Zwischenergebnis Aus den dargelegten Gründen ist das Gesamtverschulden für den gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als erheblich einzustufen. Bei einem Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf 45-48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Berücksichtigung der weiteren Delikte (mehrfache Urkundenfälschung und Vergehen gegen Art. 105 AVIG) 2.3.1. Mehrfache Urkundenfälschung Zusätzlich zum gewerbsmässigen Betrug machte sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Diese Delikte stehen in sehr engem Zusammenhang zueinander; der gewerbsmässige Betrug ist ohne mehrfache Urkundenfälschung praktisch nicht vorstellbar und umgekehrt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die mehrfache Urkundenfälschung in 29 Fällen ein erheblicher Vertrauensmissbrauch gegenüber seiner Arbeitgeberin darstelle, weshalb die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen sei. Diese Einschätzung wird vom Beschuldigten geteilt (Urk. 45 S. 2). In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist von finanziellen Motiven auszugehen. Insgesamt ist das Tatverschulden auch in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung als erheblich einzustufen; eine Verminderung des Verschuldens wegen Existenzängsten ist auch in diesem Zusammenhang aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen. Aufgrund des engen Zusammenhanges mit dem gewerbsmässigen Betrug wirken sich die mehrfachen Urkundenfälschungen nur noch leicht aspirierend auf die Strafe aus.

- 10 - 2.3.2. Vergehen gegen Art. 105 AVIG In Bezug auf das Vergehen gegen Art. 105 AVIG ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten unangefochten von einem leichten Tatverschulden aus. Diese Bewertung des Verschuldens wird vom Beschuldigten geteilt (Urk. 45 S. 2) und ist angemessen. Die Strafe ist somit nochmals leicht zu erhöhen. 2.4. Fazit Insgesamt ist aufgrund des Gesamtverschuldens eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten dem Verschulden angemessen. Aus den dargelegten Gründen ist der Einwand des Beschuldigten nicht überzeugend, dass eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten seinem Gesamtverschulden nicht angemessen sei. 2.5. Berücksichtigung der Täterkomponente Nachdem sich ergeben hat, dass aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen ist, ist im Folgenden zu prüfen, wie sich die Täterkomponenten auswirken. Das Gesetz schreibt diesbezüglich vor, dass nebst dem Verschulden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) die sogenannten Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2.5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz würdigte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich und hielt fest, dass aufgrund des Lebenslaufs des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte ersichtlich seien (Urk. 28 S. 40-42). Der Beschuldigte geht mit dieser Einschätzung einig (Urk. 45 S. 3). Desgleichen teilt der Beschuldigte die Auffassung der Vorinstanz, dass sein Vorleben – insbesondere das Fehlen von Vorstrafen – ohne Einfluss auf die Strafzumessung bleibe (Urk. 28 S. 42 und Urk. 45 S. 3).

- 11 - 2.5.2. Nachtatverhalten a. Demgegenüber macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, ihm sei zwar im Kontext des Nachtatverhaltens ein vollumfängliches Geständnis attestiert worden, doch sei seine Einsicht und Reue in Frage gestellt und letztlich angezweifelt worden; effektiv ergebe sich jedoch seine Einsicht und Reue aus der aktiven Bemühung um eine umfassende Aufklärung, aus der vorbehaltlosen Kooperation und dem umfassenden Geständnis in der ersten Befragung sowie aus der in eigenem Antrieb angetretenen psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 45 S. 3 ff.). b. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung bei einem umfassenden Geständnis sowie bei Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel angemessen ist (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). c. Wie erwähnt berücksichtigte die Vorinstanz das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten strafmindernd (Urk. 28 S. 42 ff.); genau genommen wäre nur das Geständnis bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zu berücksichtigen gewesen, weil der Beschuldigte in Bezug auf das Vergehen gegen Art. 105 AVIG nicht geständig war (Urk. 28 S. 14). Im Übrigen hegt die Vorinstanz effektiv Zweifel an der Einsicht und Reue des Beschuldigten, weil aufgrund der Wortwahl in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft von einer gewissen Banalisierung seiner Straftaten auszugehen sei (Urk. 28 S. 43 f. mit Hinweis auf Urk. 040325); überdies lasse die Bemerkung des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2010, er habe C._____ aus heutiger Sicht zu wenig gegeben (Urk. 000302b S. 3), eine gewisse Einsicht in das Unrecht und die Schwere seiner Taten vermissen (Urk. 28 S. 44). Dem Beschuldigten kann gefolgt werden, dass allein aufgrund der "eher unpassenden" und "eher fragwürdigen" Ausdrucksweise des Beschuldigten (so Urk. 28 S. 44) nicht ohne Weiteres auf fehlende Einsicht und Reue geschlossen werden kann. Und es ist dem Beschuldigen unter dem Gesichtspunkt von Einsicht und Reue zu attestieren, dass er sich aus freien Stücken einer fachpsychologischen Behandlung im Hinblick auf die Aufarbeitung des Geschehenen unterzog.

- 12 - Umgekehrt wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aufgrund seiner Bemerkung, er habe C._____ aus heutiger Sicht zu wenig gegeben, die Einsicht in das Unrecht und vor allem die Schwere der Straftaten fraglich erscheint. Letztlich kann jedoch die Frage, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung der behaupteten Einsicht und Reue Rechnung trug – und wenn ja, in genügendem Ausmass – dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass bei Vorliegen eines umfassenden Geständnisses sowie bei Einsicht und Reue eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um einen Fünftel bis einen Drittel zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall reduzierte die Vorinstanz die verschuldensangemessene (Freiheits-) Strafe von 50 Monaten unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes um 20 Monate oder 40 Prozent. Damit ist dem zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Nachtatverhalten genügend Rechnung getragen, zumal die Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nur leicht strafsenkend zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 2.7.). d. Nur der Vollständigkeit halber und in Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Vergehen gegen Art. 105 AVIG am 23. März 2011 – d.h. während der am 3. November 2010 eröffneten Strafuntersuchung (Urk. 000001) – beging und damit während des laufenden Strafverfahrens delinquierte. Gewiss ist einzuräumen, dass dieses Vergehen in Relation zu den hauptsächlich zur Beurteilung stehenden Delikten (gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung) kaum ins Gewicht fällt. Dennoch ist es nicht leicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte einerseits seine Einsicht und Reue in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung nachdrücklich unterstreicht, andererseits aber gleichwohl während der laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig wurde. 2.6. Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte macht geltend, es sei für ihn von grosser Bedeutung, dass ihm der (vollständig) bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, da ansonsten sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde und er die Betreuungsfunktion für seine Kinder nicht mehr übernehmen könne (Urk. 45 S. 7 f.; Urk. 47 S. 4 f.). Nach konstanter

- 13 bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Solch aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Zwar leidet die (Noch-)Ehefrau des Beschuldigten an einer psychischen Krankheit, weshalb sie darauf angewiesen ist, dass auch der Beschuldigte einen Teil der Betreuungsaufgaben übernimmt. Sie versieht indes dennoch ein 70%-Arbeitspensum. Es kommt hinzu, dass die beiden Töchter des Beschuldigten bereits 9- und 12jährig und damit keine Kleinkinder mehr sind. Aussergewöhnliche Umstände, die die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, sind daher zu verneinen. Dasselbe gilt für die Angst des Beschuldigten, seine Arbeitsstelle zu verlieren (vgl. Urk. 45 S. 8; Urk. 47 S. 4). Der Beschuldigte wird 6 Monate der Freiheitsstrafe verbüssen müssen (vgl. hinten Ziff. IV). Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr kann in Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b StGB), wobei bei teilbedingten Strafen lediglich der vollziehbare Teil berücksichtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4). Eigenheit der Halbgefangenschaft ist gerade, dass der Gefangene seine Arbeit ausserhalb der Anstalt fortsetzt und die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringt (Art. 77b Satz 2 StGB). Gemäss Hausordnung der Halbgefangenschaft Winterthur ist dabei eine Abwesenheit von bis zu 13 Stunden möglich (§ 23 Abs. 2 Hausordnung der Halbgefangenschaft Winterthur). Es ist daher davon auszugehen, dass die Halbgefangenschaft selbst mit den – offenbar bis in den Abend dauernden (Urk. 47 S. 4) – Arbeitszeiten des Beschuldigten vereinbar wäre. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, die zu einer Strafminderung führt, ist gestützt auf das soeben Erwogene somit zu verneinen. 2.7. Verletzung des Beschleunigungsgebots Schliesslich kritisiert der Beschuldigte, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu wenig stark gewichtet worden sei (Urk. 45 S. 6 f.). Zutreffend weisen

- 14 sowohl die Vorinstanz als auch der Beschuldigte darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Umstand "leicht strafsenkend", und auch der Beschuldigte geht von einer "nicht dramatischen Verletzung des Beschleunigungsgebotes" aus (Urk. 45 S. 7). Unter der Annahme einer Strafminderung wegen des Nachtatverhaltens des Beschuldigten (fast umfassendes Geständnis sowie eine gewisse Einsicht und Reue) um 32 % bzw. 16 Monate ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung um 8% bzw. 4 Monate angemessen Rechnung getragen. 2.8. Fazit Insgesamt erweist sich unter Würdigung aller Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten für die vom Beschuldigten begangenen Straftaten als verschuldensangemessen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – insbesondere des fast umfassenden Geständnisses und einer gewissen Einsicht und Reue sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots – rechtfertigt sich eine Strafsenkung um 20 Monate. Es ist daher eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen. IV. Vollzug der Freiheitsstrafe 1. Da heute eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, fällt der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beantragte (vollständige) Aufschub des Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht; das Gericht kann nur den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vollständig aufschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2. Damit ist jedenfalls ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Bei teilbedingten Strafen muss der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), und die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist auf zwei bis fünf Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist die Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auf 6 Monate und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren für den aufgeschobenen Strafteil die für den Beschuldigten günstigste

- 15 - Variante. Dabei hat es sein Bewenden, weil jede andere Lösung auf eine unzulässige Verschlechterung zum Nachteil des Beschuldigten hinausliefe (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO). 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, liess dem Gericht vor der Berufungsverhandlung eine Kostennote betreffend seinen Zeitaufwand und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren über total Fr. 1'561.50 (inkl. MwSt.) zukommen. Noch nicht berücksichtigt waren dabei der Zeitaufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Abschlussarbeiten, welche nach Ausfällung des Urteils noch anfallen werden (Urk. 46). Es rechtfertigt sich, angesichts des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung lediglich etwas mehr als eine Stunde dauerte (Prot. II S. 3 und S. 7) für diese beiden Positionen (inkl. Weg) einen Aufwand von 2 ½ Stunden zu veranschlagen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 2'101.50 (inkl. MwSt.; Fr. 1'561.50 zzgl. Fr. 540.–) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 16 - 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - des Vergehens gegen Art. 105 AVIG. 2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. […] 4. […] 5. Die am 18. Juni 2010 durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Sperre des Kontos Nr. ... bei der Raiffeisenbank … lautend auf A._____ oder B._____ wird aufgehoben und der Saldo dieses Kontos wird zur Deckung ausstehender Verfahrenskosten verwendet. Zu diesem Zwecke wird die Raiffeisenbank … zur Überweisung des Saldos an die Kasse des Bezirksgerichts angewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 14.50 Auslagen Untersuchung Fr. 12'120.90 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die hälftigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 17 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'101.50 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, MROS, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich.

- 18 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 20. Oktober 2014

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 20. Oktober 2014 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 48 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - des Vergehens gegen Art. 105 AVIG. 2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die am 18. Juni 2010 durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Sperre des Kontos Nr. ... bei der Raiffeisenbank … lautend auf A._____ oder B._____ wird aufgehoben und der Saldo dieses Kontos wird zur Deckung ausstehender Verfahre... Zu diesem Zwecke wird die Raiffeisenbank … zur Überweisung des Saldos an die Kasse des Bezirksgerichts angewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die hälftigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) 1. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Aufschub des Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Strafzumessung 1. Grundsätzliches 2. Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Allgemeines 2.2. Festsetzen der Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Betrug 2.2.1. Objektive Tatschwere 2.2.2. Subjektive Tatschwere 2.2.3. Zwischenergebnis 2.3. Berücksichtigung der weiteren Delikte (mehrfache Urkundenfälschung und Vergehen gegen Art. 105 AVIG) 2.3.1. Mehrfache Urkundenfälschung 2.3.2. Vergehen gegen Art. 105 AVIG 2.4. Fazit 2.5. Berücksichtigung der Täterkomponente 2.5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 2.5.2. Nachtatverhalten 2.6. Strafempfindlichkeit 2.7. Verletzung des Beschleunigungsgebots 2.8. Fazit IV. Vollzug der Freiheitsstrafe V. Kosten- und Entschädigungsregelung Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - des Vergehens gegen Art. 105 AVIG. 2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. […] 4. […] 5. Die am 18. Juni 2010 durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Sperre des Kontos Nr. ... bei der Raiffeisenbank … lautend auf A._____ oder B._____ wird aufgehoben und der Saldo dieses Kontos wird zur Deckung ausstehender Verfahre... Zu diesem Zwecke wird die Raiffeisenbank … zur Überweisung des Saldos an die Kasse des Bezirksgerichts angewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die hälftigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, MROS, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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