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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2015 SB140196

27 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,244 mots·~41 min·2

Résumé

mehrfache qualifizierte Vergewaltigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140196/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Wasser sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 27. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. +B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Fürsprecher Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____

- 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____

betreffend mehrfache qualifizierte Vergewaltigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 (DG130280)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 23). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend des Anklagevorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____ wird eingestellt. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit d und Art. 8 Abs. 1 WG, − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 aSVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.

- 4 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 781 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Alkoholsuchtbehandlung angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft Zürich IV des Kantons Zürich vom 20. August 2013 beschlagnahmte Stahlrute wird eingezogen und der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Der mit Verfügung der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2012 beschlagnahmte Personenwagen Chrysler 300M, 3.5 L, Fahrgestell- Nummer …, Stamm-Nummer …, Kontrollschilder …, Halter G._____, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ im Betrag von Fr. 196.55 anerkannt hat. Im weiteren Betrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C._____ in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2012 anerkannt hat. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'767.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 19'750.00 Gebühr Anklagebehörde Kanzleikosten Untersuchung Fr. 78'712.20 Auslagen Untersuchung Fr. 26'251.40 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 32'342.70 amtliche Verteidigung Fr. 16'636.75 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin Y4._____) Fr. 11'915.75 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (FS Y2._____) Fr. 2'160.00 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in Bezug auf die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'342.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 - 14. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin E._____ mit Fr. 16'636.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. Fürsprecher Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin C._____ mit Fr. 11'915.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 160 S. 2 f.) "1. Es seien die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130280-L / U) aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei im Falle der beantragten Freisprüche für die nicht mit Berufung angefochtenen Tatbestände mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren unter Anrechnung der seit 10. Februar 2012 erstandenen Haft zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte und Berufungskläger in Falle einer Schuldigsprechung mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. 3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130280-L / U) der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklägerin

- 7 - E._____ den Betrag von CHF 2'000.- zuzüglich Zins ab 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Es sei in Abänderung der Dispositiv Ziffern 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130280- L / U) die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten und Berufungskläger A._____ eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Eventualiter sei im Falle einer Schuldigsprechung in Abänderung der Dispositiv Ziffern 11 und 12 die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten und Berufungskläger A._____ teilweise aufzuerlegen sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 163 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen." c) Der Privatklägerin 4: (Urk. 164 S. 1) "Die Berufung des Berufungsklägers, A._____, sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 in Bezug auf die Geschädigte, E._____ (Privatklägerin 4) sei zu bestätigen.

- 8 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." d) Des Beschuldigten: Freispruch / mildere Bestrafung.

______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 31. März 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten schuldig der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der versuchten schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung sowie weiterer Körperverletzungsdelikte und Widerhandlungen gegen das Waffen- und Strassenverkehrsgesetz. Es bestrafte den Beschuldigten mit 15 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.–. Des weiteren ordnete das Gericht eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten an (Urk. 110). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 3. April 2014 Berufung an (HD 96). Die Berufungserklärung liess er unterm 16. Mai 2014 folgen (Urk. 112). Er verlangt Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung; damit verbunden beantragt er eine deutliche Senkung der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe. Sodann soll die Genugtuung an die Privatklägerin E._____ von Fr. 13'000.– auf Fr. 2'000.– reduziert werden. Weiter verlangt er eine andere Kostenund Entschädigungsregelung. Die anderen Schuldsprüche wie auch die Anordnung der ambulanten Massnahme sowie die weiteren Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil sind vom Beschuldigten nicht angefochten.

- 9 - Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtmittel, sondern beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 120). Auch von Seiten der Privatkläger wurde das Urteil nicht angefochten (vgl. u.a. Urk. 125). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (alle Schuldsprüche ausser diejenigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung), 4 (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme), 5 (Einziehung der Stahlrute), 6 (Einziehung des Personenwagens), 7 (Schadenersatz E._____), 8 (Schadenersatz C._____), 9 (Genugtuung C._____), 11 (Kostenaufstellung) sowie 13-15 (Entschädigungen an die Anwälte). Auch der Entscheid der Vorinstanz über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten F._____ blieb unangefochten. Dass alle diese Punkte somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen, wobei dies betreffend Dispositivziffer 6 des Urteils bereits mittels Beschluss der erkennenden Kammer vom 2. Juli 2014 erfolgt ist (vgl. Urk. 127). 2. Mit Eingabe vom 27. November 2014 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, H._____ als Zeuge zu den früheren beruflichen Tätigkeiten der Privatklägerin E._____ (u.a. im Sexmilieu) sowie zu ihren finanziellen Verhältnissen zu befragen (Urk. 139). Daraufhin liess am 14. Januar 2015 die Privatklägerin Antrag auf die Befragung weiterer Zeugen stellen, so der Geschäftsführerin des I._____ in Zürich, J._____ ("J'._____"), und deren früheren Ehemannes K._____ ("K'._____") aus …/LU (Urk. 147 und 151). Den Beweisanträgen wurde stattgegeben und es wurde überdies die Privatklägerin E._____ als Auskunftsperson vorgeladen. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die beantragten Beweise abgenommen worden sind und auch die Privatklägerin E._____ befragt wurde, ist der Fall spruchreif. II. Sachverhalt Thema des Berufungsverfahrens sind die in der Anklageschrift unter Nebendossier 1 aufgeführten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklä-

- 10 gerin E._____ und damit verbunden gewisse Sachverhaltsaspekte des im Wesentlichen nicht angefochtenen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil dieser Privatklägerin. Die Anklageschrift basiert für die diesbezügliche Sachdarstellung auf den Aussagen der Privatklägerin E._____. Auch die Vorinstanz hielt die Depositionen dieser Geschädigten, da "detailliert, frei von relevanten Widersprüchen und plausibel" und da auch kein Grund für eine Falschaussage ersichtlich sei, für glaubhaft und überzeugend; folglich machte sie diese Aussagen zur Grundlage ihrer entsprechenden Verurteilung des Beschuldigten. Demnach ist von der Vor-instanz als erstellt erachtet worden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf der Strasse, an der Kreuzung …-/…strasse in Zürich …, mit einer Stahlrute auf den Hinterkopf geschlagen hat, um sie anschliessend in die Wohnung im ersten Stock über der L._____ Bar an der …strasse … zu zerren, wo er sie unter Zufügung weiterer Schläge mit der Stahlrute und mit Fäusten und Händen zu vaginalem und oralem Sex gezwungen hat. Nach Darstellung des Beschuldigten hat der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden; er habe sich dafür mit der Privatklägerin auf Fr. 50.– geeinigt. Erst als es nach vollzogenem Sex zum Streit gekommen sei, weil die Privatklägerin einen höheren Dirnenlohn verlangt habe, will der Beschuldigte ihr die Verletzungen am Kopf, an den Armen und an den Händen zugefügt haben. Dem steht die Darstellung der Privatklägerin entgegen, wonach sie zum Sex gezwungen worden sei; sie "arbeite nicht auf der Strasse" und habe dies nie getan (ND 3/2 S. 16). Zur Streitfrage, ob sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten auf bezahlten Sex geeinigt hatte und sie ihm demnach freiwillig in die Wohnung gefolgt war (und nicht quasi auf der Strasse überfallen und dann von dort gewaltsam in die Wohnung geschleppt worden ist, um sie dort brutal zum Sex zu zwingen), äusserte sich die Vorinstanz konkret nur an einer Stelle ihres Urteils mit dem Hinweis darauf, dass die Privatklägerin, wenn sie in der fraglichen Nacht "effektiv als Prostituierte tätig gewesen [war], sie dies ohne weiteres [hätte] einräumen können und keine falschen Anschuldigungen gegen den Beschuldigten [hätte] vorbringen

- 11 müssen, zumal auch diesfalls eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in der von ihr geschilderten Weise denkbar gewesen wäre". Und die Vorinstanz fährt weiter: "Wenn sich die Ereignisse im Wesentlichen so, wie vom Beschuldigten geschildert, ereignet hätten, so wäre kein Grund ersichtlich, weswegen die Geschädigte eine erfolgte Vergewaltigung erfinden sollte vor dem Hintergrund, dass bereits die ihr vom Beschuldigten zugefügten erheblichen Verletzungen ausreichen würden, um ihn einer Verurteilung wegen schwerer Delikte zuzuführen" (Urk. 110 S. 39 – Hervorhebungen durch die Urteilsredaktion). Hier übersieht die Vorinstanz die notorische Tatsache, dass ein Eingeständnis der Prostitution insbesondere für nur gelegentlich solchermassen tätige Personen aus Scham, aus Angst vor nachteiligen Folgen oder vor dem Verlust der Glaubwürdigkeit zumeist sehr schwer fällt. Deshalb wird eine solche Tätigkeit oft mit allen Mitteln zu verbergen versucht. Dies dürfte bei der 39-jährigen, aus katholischem Milieu stammenden … [Angehörige des Staates M._____] und mehrfachen Mutter nicht anders gewesen sein. Eine solche Hemmnis gilt im verstärkten Masse für Zugaben gegenüber Polizei und Behörden sowie Gerichten, bei denen die betroffene Person keine Kontrolle darüber hat, wohin diese Information letztlich fliessen. Hier wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass die Bereitschaft eines solchen Einräumens der Prostitution "ohne weiteres" gegeben sei, ist realitätsfremd. Schon der Zeuge N._____, der mit der Privatklägerin als einer der ersten nach dem Vorfall Kontakt hatte, mutmasste, dass die Privatklägerin anfänglich nichts vom Geschlechtsverkehr erzählt habe, "weil sie sich schützen wollte" (ND 5/3 S. 5). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Privatklägerin, die ihre Anwesenheit in der Wohnung ob der L._____ Bar nicht ernsthaft bestreiten konnte, sich in einem wahren Erklärungsnotstand befand darüber, wie sie denn, wenn nicht freiwillig, dorthin gelangt war. Ihre diesbezügliche Begründung ist damit zwar noch nicht widerlegt, die erwähnten Aspekte gemahnen jedoch zur Vorsicht bei der Würdigung. Damit aber wird deutlich, dass sich die Erklärung des Beschuldigten, es habe sich um bezahlten und einvernehmlichen Sex gehandelt, nicht leichthin mit dem besagten Argument der Vorinstanz widerlegen lässt, sondern die Streitfrage nach einer vertieften Auseinandersetzung mit der Beweislage verlangt. Schon bei näherem Aktenstudium fallen in diesem Zusammenhang Aspekte

- 12 auf, die von der Vorinstanz übersehen bzw. in ihrem Urteil jedenfalls nicht angesprochen worden sind und auf die im Folgenden einzugehen ist. So ist von vorneherein nur schwer zu verstehen, wieso sich die Privatklägerin, die früher in … als Reinigungsfrau und Serviceangestellte gearbeitet hatte, sich ausgerechnet an der bekanntesten Sexmeile von Zürich um eine Festanstellung als Barmaid beworben hat und zwar in mehreren einschlägig bekannten Lokalen wie der … Bar (vgl. Prot. II S. 70), der O._____ Bar (vgl. ND 5/3 S. 6 und 8), der P._____ Bar/… Bar (ND 5/18 S. 2) und auch in dem als Bordell-Anlaufstelle bekannten I._____ (vgl. Urk. 147 und 145 sowie Prot. II S. 60). Am Verdienst kann es nicht gelegen haben, verdiente die Privatklägerin in Zürich doch nach eigenen Angaben nur Fr. 20.– in der Stunde zuzüglich Fr. 30-50.– Trinkgeld pro Abend. Auch hatte sie in Zürich weit höhere Auslagen, als wenn sie weiterhin an ihrem Wohnort in … einer seriösen Arbeit nachgegangen wäre. Wie sich aus der Befragung in der Berufungsverhandlung ergab, hat die Privatklägerin die Nähe zum Sexmilieu auch insofern gesucht, als sie in Zürich regelmässig in der Wohnung von befreundeten Strassenprostituierten nächtigte (Prot. II S. 64). Als Zweites fällt die Distanz auf, über die die Privatklägerin vom Beschuldigten gewaltsam am Kragen gezogen bzw. mitgeschleift worden sein soll, d.h. vom Strassentrottoir beim …laden zum davon weit entfernten Hauseingang und dann durchs Treppenhaus in den ersten Stock bis zur fraglichen Wohnung. Diese Distanz ist so gross (vgl. Plan und Fotos in Urk. 148 und 149) und das ganze Verschleppungs-Prozedere war zudem durch zwei Türöffnungen mittels Schlüssel unterbrochen, dass sich der gesamte Vorgang, der Überfall auf einer belebten Kreuzung, dann das Zum-Hauseingang-Schleppen über etwa 40 Meter und das Hochziehen durch das Treppenhaus in die obere Etage, auch bei bloss passivem Widerstand der Privatklägerin nur als sehr auffällig, beschwerlich und längere Zeit in Anspruch nehmend vorstellen lässt. Die Aussagen der Privatklägerin zu dieser Prozedur sind in der Strafuntersuchung auffallend kurz ausgefallen und beschränkten sich darauf, dass sie an der Jacke in die Wohnung gezogen und dabei auf sie eingeschlagen und sie zudem aufgefordert worden sei, ruhig zu sein (vgl. ND 3/1 S. 4 und ND 3/2 S. 5-7 oben). Dass sie eine längere Wegstrecke (zu

- 13 - Fuss) mitgehen musste bzw. in eine obere Etage verbracht worden war, erwähnte sie selber nicht. Anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht machte sie für den Vorgang des Verbringens von der Strasse in die Wohnung sogar geltend, dass sie dazu überhaupt keine Erinnerung habe (Prot. II S. 70 f.). Schon in der früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte sie auf Ergänzungsfragen des Verteidigers keine näheren Details über den Ablauf der erwähnten Prozedur zu nennen vermocht mit Ausnahme der Erklärung, dass ihr Hals danach "ganz violett" gewesen sei wegen der engen Jacke, an der sie gezogen worden war, was später im Spital festgestellt worden sei (ND 3/2 S. 18). Dazu hat aber bereits die Vorinstanz festgehalten (Urk. 110 S. 38), dass ein solcher Befund am Hals der Privatklägerin bei der körperlichen Untersuchung durch das IRM nicht festgestellt worden ist (vgl. ND 6/5 S. 3). Wie das Bezirksgericht in diesem Aussageverhalten der Geschädigten trotzdem kein Lügensignal erkennen konnte (Urk. 110 S. 38), ist nicht verständlich. Auf eine Ergänzungsfrage des Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte die Privatklägerin im Übrigen ein, dass sie draussen, als sie gepackt wurde, nicht geschrien hätte; dafür und für ihr sonstiges Untätigbleiben anlässlich ihrer "Verschleppung" vermochte sie keine plausible, sondern nur eine eher ausweichende Antwort zu geben (vgl. ND 3/2 S. 18). Weiter fällt im Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Strafuntersuchung auf, dass sie mit Bezug auf die erlittenen Körperverletzungen sehr aufgebracht war und sich dazu spontan äusserte, während sie mit ihren Aussagen zu den behaupteten sexuellen Übergriffen auffallend kurz angebunden, emotionslos und ohne Redefluss blieb (vgl. u.a. ND 3/2 S. 11 und 15). Auch unmittelbar nach dem Vorfall, als die Privatklägerin in die O._____ Bar geflüchtet war, liess sie gemäss Wiedergabe im polizeilichen Wahrnehmungsbericht als Erstes verlauten, ein Mann habe sie auf der Strasse geschlagen. Erst als sie aufgefordert wurde, alles der Polizei zu sagen, machte sie geltend, von diesem Mann in eine Wohnung gezerrt und vergewaltigt worden zu sein (vgl. ND 5/10). Diese stufenweise Preisgabe des Geschehens durch die Privatklägerin beschrieb ebenfalls der Barmann aus der O._____ Bar in seiner polizeilichen Befragung, welche bereits 2 ½ Stunden nach dem Vorfall erfolgt war; gleiches ist auch aus seiner spä-

- 14 teren Zeugenaussage zu entnehmen (vgl. ND 5/2 S. 2 f. und ND 5/3 S. 3 ff.). Ähnlich sagte drei Stunden nach dem Vorfall auch die beim Eintreffen der Privatklägerin in der O._____ Bar anwesende Bardame aus, nämlich dass die Privatklägerin erst als die Polizei eingetroffen war, erklärt habe, wo der Mann, der sie "fest geschlagen" habe, wohne und dass er sie vergewaltigt habe (vgl. ND 5/6). Dass diese Bardame 2 ½ Monate später als Zeugin zu präzisieren suchte, die Privatklägerin habe ihr schon vor dem Eintreffen der Polizei gesagt, dass sie vom Mann nicht nur sehr verletzt, sondern auch vergewaltigt worden sei, vermag die erste tatzeitnahe Aussage nicht wesentlich zu relativieren. Zu beachten ist ferner die Aussage der Privatklägerin, dass sie während den sexuellen Vorgängen gerade nicht mit der Metallstange geschlagen worden sei (ND 3/1 S. 5). Der Sexualverkehr hat gemäss der körperlichen Untersuchung auch keine feststellbaren Verletzungen hervorgerufen (Urk. 6/5 S. 7). Es kommt hinzu, dass Blutspuren der Privatklägerin nur in der Wohnung festzustellen waren, insbesondere im Schlafzimmer auf dem Bett, im Wohnzimmer auf dem Sofa und an der Wand dahinter sowie im Korridor an Wänden und am Boden (Blutspurengutachten in ND 8/4, Bilder in ND 8/5, Wahrnehmungsbericht in ND 5/10, weitere Bilder in ND 9/1 S. 11-39). Obwohl gemäss Darstellung der Privatklägerin E._____ bereits auf dem Trottoir an der Kreuzung …-/…strasse mit der Stahlrute auf ihren Hinterkopf geschlagen worden war und dann bei der Hauseingangstüre (ND 3/1 S. 3 f.), was, wie die späteren Rutenschläge in der Wohnung zeigen, bereits blutende Wunden verursacht haben musste, sind Blutspuren auf dem längeren Weg von der Strasse bis zur die Wohnung im 1. Stock nicht festgestellt worden; dies auch nicht im Treppenhaus und insbesondere nicht an den beiden Orten, wo zwecks Aufschliessen von Türen innegehalten werden musste (vor der Haustüre bzw. vor der Wohnungstüre). Erst innerhalb der Wohnung fanden sich Spuren von Blut. Diese lassen, wie sich aus der gutachterlichen Interpretation der Blutspuren (ND 8/4) ergibt, gewisse Schlüsse zu: So legen die Blutspritz- und Bluttropfspuren im Schlafzimmer die Annahme nahe, dass die Privatklägerin auf dem Bett stark blutete, und dort auf sie in einer sitzenden oder knienden Position eingeschlagen worden sein muss. Die Blutspuren gleicher Art im Korridor der Wohnung lassen sodann annehmen, dass auf die Privatklägerin,

- 15 welche ebenfalls bereits am Kopf blutete in aufrechter Position eingewirkt worden ist und dass sie dort zu Boden gefallen oder gesunken ist. Das Blutspurenbild im Wohnzimmer weist sodann darauf hin, dass die Klägerin blutete, als sie aufs Sofa gefallen oder gestossen worden ist. An der sichergestellten Stahlrute, die Tatwerkzeug war, waren am Griffstück Spuren sowohl des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin festzustellen, wobei offen bleiben muss, ob die Spur der Privatklägerin primär oder sekundär übertragen worden ist. Am Schlagstück der Rute wurde lediglich DNA der Privatklägerin festgestellt (a.a.O. S. 14). Diese Spurenbilder und das Fehlen von Blutspuren ausserhalb der Wohnung lassen erkennen, dass die blutigen Auseinandersetzungen im Schlafzimmer und im Korridor der Wohnung stattgefunden haben müssen. Dies wird letztlich auch von der Privatklägerin bestätigt (vgl. ND 3/1 Rz 31 und 72; ND 3/2 S. 8 oben und S. 21), sie will aber weitere Rutenschläge bereits ausserhalb der Wohnung verabreicht erhalten haben. Dafür jedoch, dass solches auch ausserhalb der Wohnung passierte, fehlen Spuren. Im Ergebnis unterstützen die festgestellten Blutspuren weniger den von der Privatklägerin ausgesagten Geschehensverlauf, sondern vielmehr die Aussageversion des Beschuldigten, wonach es erst in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung mittels Einsatzes der Stahlrute gekommen ist, und insbesondere seine Aussage in der allerersten Befragung noch bei der Polizei, wonach er in zwei getrennten Phasen mit der Stahlrute auf die Privatklägerin eingeschlagen habe: Einmal im Schlafzimmer, als sich die Privatklägerin entfernen wollte, woran sie der Beschuldigte hinderte, und in welchem nach einem Austausch von Ohrfeigen der Beschuldigte die Stahlrute einsetzte, welche die Privatklägerin ihm dann wegnehmen und auf den Boden werfen konnte, bevor sie sich blutend aufs Bett legte. Nach einem Moment der Ruhe und nachdem sich die Privatklägerin angezogen hatte, fand die zweite Phase dann ausserhalb des Schlafzimmers statt, als die Privatklägerin mit der Stahlrute in der Hand und schreiend, dass sie blute, auf den Beschuldigten zugekommen ist, der ihr die Rute entwinden konnte und ihr damit "links und rechts gegen den Kopf" schlug und sie alsdann aufs Sofa schubste (vgl. Aussage des Beschuldigten in ND 4/1). Vor dem Haftrichter, in der zweiten Befragung des Beschuldigten, relativierte er zwar seine Aussage dahingehend, dass es zwar schon zwei Phasen der

- 16 - Auseinandersetzung gegeben habe, dass es jedoch nur in der ersten Phase gewesen sei, als er zwei bis maximal drei Mal mit der Rute auf die Privatklägerin eingeschlagen habe; später habe er nur noch mit der Hand und der Faust geschlagen (ND 4/2 S. 6 f.). Auch bei seinen späteren Aussagen, insbesondere auch vor Obergericht (Prot. II S. 51), blieb er bei dieser Version. Allerdings erscheint seine erste Aussage, die noch am Tag des Geschehens erfolgt war, authentischer, besser mit dem Spurenbild vereinbar und somit weit glaubhafter. Zwei Aussagen von Drittpersonen, die als weitere Indizien für einen einvernehmlichen Sex zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewertet werden können, sind von der Vorinstanz ohne überzeugende Begründung als nicht von Relevanz abgetan worden. So sagte N._____, der Geschäftsführer der O._____ Bar, in der die blutende Privatklägerin Hilfe gesucht hatte, bei der Polizei aus, die Privatklägerin habe gesagt, dass sie mit dem Mann, der sie in der P._____ Bar aufgesucht hätte, auf die Zeit nach Arbeitsschluss irgendwo abgemacht habe; zuhause habe sie der Mann dann geschlagen, weshalb sie ins O._____ geflüchtet sei (ND 5/2 S. 3). Von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt wiederholte N._____, dass die Privatklägerin ihm erzählt habe, dass sie nach der Arbeit mit dieser Person etwas trinken gegangen sei; dann sei sie mit dieser Person zum Geschlechtsverkehr zusammen gewesen und danach habe sie plötzlich Schläge auf den Kopf bekommen (ND 5/3 S. 4). Wie die Vorinstanz diese Aussagen von N._____ unter blossem Hinweis auf sprachliche Missverständnisse einfach als "nicht von Aussagekraft und Relevanz" bezeichnen konnte (Urk. 110 S. 47), ist einmal mehr nicht nachvollziehbar, spricht der Zeuge nach eigenen Angaben doch Portugiesisch, wenn auch als Zweitsprache nicht perfekt (vgl. ND 5/2 S. 2 u. 4; ND 5/3 S. 9). Die weitere Zeugenaussage, welche die Vorinstanz als nicht von Belang taxierte, ist diejenige von Q._____, dem vorgesetzten Arbeitskollegen der Privatklägerin in der P._____ Bar an der …strasse. Gemäss einer von ihm wiederholt gemachter Aussage (ND 5/1 S. 4 und 6 f.), hat die Privatklägerin ihn in der besagten Nacht vor Arbeitsschluss gefragt, wo denn die L._____ Bar sei, worauf er ihr den Weg dorthin beschrieben habe. Dieser Vorgang lässt, nachdem der Zeuge auch

- 17 die Anwesenheit des Beschuldigten als letzten Gast in der fraglichen Nacht in der P._____ Bar bestätigt hat und ebenso den Umstand, dass dieser mit der Privatklägerin als Bardame gesprochen habe, und nachdem der Beschuldigte ja ob der L._____ Bar seine Logis hatte und die Privatklägerin nach Arbeitsschluss schnurstracks dorthin ging, annehmen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin möglicherweise ein Treffen an besagtem Ort vereinbart hatten. Dass die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt der erwähnten Aussage des Zeugen über die Frage der Privatklägerin nach der L._____ Bar ohne plausiblen Grund offen lassen wollte und sie deshalb nicht als in relevanten Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehend bezeichnete (Urk. 110 S. 46), ist erneut nicht nachvollziehbar. All diese Anhaltspunkte, die in Richtung der Aussage des Beschuldigten weisen, wonach es vorerst um bezahlten einvernehmlichen Sex mit der Privatklägerin gegangen war und nicht um einen völlig überraschenden Überfall auf diese, veranlassten die erkennende Kammer, die von den Parteien beantragten Beweisergänzungen vorzunehmen. Die drei vom Obergericht befragten Zeugen konnten zur Klärung der Frage, ob und wie die Privatklägerin im Sexmilieu tätig geworden war, jedoch nichts beitragen, zumal sie die Privatklägerin gar nicht oder nur sehr flüchtig kannten (vgl. Prot. II S. 28, 54 und 76). Die in der Berufungsverhandlung ebenfalls befragte Privatklägerin E._____ blieb dabei, dass sie keine Prostituierte sei. Sie räumte allerdings ein, dass die beiden Freundinnen, bei denen sie in der Nähe der O._____ Bar jeweils übernachtet hatte, Strassenprostituierte waren (Prot. II S. 64). Sodann bestätigte sie, dass sie von früher in M._____ Kampfsporterfahrung hat (Muay Thai; a.a.O. S. 67 und 71). Ferner räumte sie - in klarem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen ein, den Beschuldigten schon vor dem 10. Februar 2012 in der L._____ Bar als DJ gesehen und damit bereits gekannt zu haben (a.a.O. S. 66). Auf die Frage aber, was sie am 10. Februar 2012, als sie nach Arbeitsschluss die …strasse hochging, vorgehabt hatte, gab sie nur fahrige und widersprüchliche Antworten (Treffen mit den Freundinnen im L._____ bzw. im O._____ bzw. Essen-gehen oder Schlafen-gehen; vgl. Prot. II S. 68 f. und 73). Falls sie ihre Kolleginnen tat-

- 18 sächlich - wie sie ausführte (Prot. II S. 68 unten) - in der O._____ Bar treffen wollte, hatte sie keinen Anlass, die …strasse zu überqueren und sich zum …stand zu begeben, wo sie vom Beschuldigten angesprochen worden sei (Prot. II S. 68, Urk. 148 und 149 Foto Nr. 3). Auch im Übrigen fiel ihr anpasserisches Aussageverhalten auf. Und zum Vorgang, wie der Beschuldigte sie von der Strasse in die Wohnung über der L._____ Bar verschleppt haben soll, konnte sie - wie erwähnt überhaupt keine Angaben machen. Insgesamt hinterliess die Privatklägerin im Hinblick auf ihre Darstellung, wonach sie auf der Strasse überfallen, in die Wohnung geschleppt und dann vom Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei, einen eher zwiespältigen Eindruck. Die Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht darüber, wie es zum einvernehmlichen sexuellen Verkehr mit der Privatklägerin gekommen sein soll, wirkten demgegenüber tendenziell eher kohärent. Damit steht mit Bezug auf die Frage nach bezahltem, einvernehmlichem oder erzwungenem Sex nach wie vor Aussage gegen Aussage; für und gegen beide Versionen sprechen gewisse Indizien. Mangels ausreichend klarer Beweise zur Frage, wie es tatsächlich zum Sex über der L._____ Bar gekommen war, erweisen sich beide Aussageversionen letztlich als in etwa gleich glaubhaft oder unglaubhaft. Die Unschuldsvermutung schlägt bei dieser Beweislage aber zugunsten des Beschuldigten aus, sodass im Zweifel zu seinen Gunsten von grundsätzlich einvernehmlichen sexuellen Handlungen und von erst danach erfolgten Gewaltanwendungen ausgegangen werden muss. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. III. Strafe Nachdem in den Anklagepunkten der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freigesprochen wird, erweist sich als nunmehr schwerste zu sanktionierende Tat die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, auf welche Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen steht.

- 19 - Vorerst ist für diese Tat unter Annahme, sie sei vollendet worden, aufgrund der konkreten Tatkomponenten eine hypothetische Strafe zu bestimmen. Dabei sind in erster Linie die näheren Umstände und die Art, wie der Täter das Opfer lebensgefährlich verletzte, von Belang. Vorliegend schlug er der Geschädigten mit einer Stahlrute mindestens drei Mal heftig auf den Kopf. Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin können durch eine solche Einwirkung mit dem besagten Tatwerkzeug auf den Kopf je nach Intensität der Gewalteinwirkung und Auftreffwinkel unterschiedliche Verletzungen am oder im Kopf entstehen. Unter anderem kann eine Hirnerschütterung erfolgen, die, wenn schwerer Natur, langandauernde und in seltenen Fällen auch persistierende Folgen wie Apathie, Leistungsminderung, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen nach sich zieht. Auch ein Schädelbruch bzw. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma kann die Folge der Einwirkung durch das Tatwerkzeug auf den Kopf sein, was in ungünstigen Fällen einen Hirninfarkt oder bei Eindringen von Knochenfragmenten eine direkte Verletzung von Hirnsubstanz bewirken kann. Auch Hirnblutungen und bleibende neurologische Schäden sind möglich und ebenso entsteht die Gefahr einer lebensbedrohlichen Hirndruckerhöhung (Urk. 6/5). Das geschützte Rechtsgut der körperlichen und psychischen Integrität wird mit einer solchermassen schweren Verletzung des Kopfes (und allenfalls damit verbunden des Gehirns) in ausgesprochen gravierender Weise verletzt; nebst der reinen physischen wird auch die geistige Ebene tangiert. Dies würde für eine mit direktem Vorsatz vollendet begangene Tat sicherlich eine Einsatzstrafe im oberen Drittel des Strafrahmens als angezeigt erscheinen lassen. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist vorliegend jedoch lediglich von Eventualvorsatz auszugehen, was das Strafmass reduzieren lässt. Allerdings war das Tatmotiv des Beschuldigten, nämlich die Geschädigte beim Streit über zusätzliche Fr. 50.– an Dirnenlohn ruhig zu stellen, absolut nichtig. Die Reaktion des Beschuldigten war somit völlig überrissen und verwerflich. Er war dabei zwar mässig alkoholisiert, eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lag aber nicht vor (vgl. ND 10/8 S. 62 und 65).

- 20 - Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es bei der Tat beim Versuch blieb; eine lebensgefährliche Verletzung trat nicht ein. Dies hing jedoch eher vom Zufall ab, als dass der Beschuldigte darauf letztlich entscheidenden Einfluss gehabt hätte. Die dennoch angezeigte Strafminderung infolge blossen Versuchs wird weiter dadurch relativiert, dass darin eine direktvorsätzlich vollendet begangene einfache Körperverletzung mitenthalten ist und diese einfache Körperverletzung von der Verübung mittels einer Waffe und von den gravierenden Auswirkungen her bereits nach einer Strafe in der Nähe der Maximalstrafe von drei Jahren, die für diesen Tatbestand gilt, ruft. Verschuldensmässig dazuzuschlagen ist die gleichzeitig eventualvorsätzlich begangene versuchte schwere Körperverletzung. Von der Tatkomponente her betrachtet ist das Gesamtverschulden bei der Handlungsweise des Beschuldigten folglich als im mittleren Bereich des Strafrahmens für versuchte schwere Körperverletzung liegend zu sehen und als Einsatzstrafe erscheint demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann weitgehend auf die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 67-69). Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der im Nebendossier nunmehr einzig zu einer Verurteilung führenden versuchten schweren Körperverletzung war umfassend und vollständig. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als Tatauslöserin letztlich immer noch die Geschädigte verantwortlich zu machen sucht, was die strafmindernde Wirkung des Geständnisses einschränkt. Auch zeigte der Beschuldigte mit Bezug auf seine Tat keine echte Reue und Einsicht. Zurecht hielt die Vorinstanz des Weiteren fest, dass sich die Vorstrafenlosigkeit und der weitgehend unauffällige Leumund des Beschuldigten wie auch sein Vorleben ganz generell und seine persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral verhalten. Eine gewisse Straferhöhung erfährt der Beschuldigte hingegen dadurch, dass er die neue Straftat während eines anderen bereits gegen ihn laufenden Strafverfahrens beging. Insgesamt halten sich die strafmindernden und -erhöhenden Zumessungsgründe, wie dies die Vorinstanz richtig feststellte, in etwa die Waage. Es bleibt demnach bei einer hypothetischen Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 4 Jahren Freiheitsstrafe.

- 21 - Die weiteren Delikte der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfolgten im Rahmen desselben Autounfalls und das entsprechende Verschulden des Beschuldigten kann der Vorinstanz folgend zweckmässigerweise gemeinsam geprüft werden. Für alle diese Tatbestände liegt der obere Strafrahmen bei je drei Jahren, wobei die Tatmehrheit hier den Rahmen auf 4 ½ Jahre erweitern lässt. Es ist von einem sehr schweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass vier Opfer betroffen wurden, wovon eines starb, eines lebensgefährlich und zwei weitere durchaus erheblich verletzt wurden. Zudem ist, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer ihm bestens vertrauten und trotz der späten Nachtstunde noch bevölkerten Gegend eine längere Strecke in entgegengesetzter Richtung seines Heimwegs und in Missachtung des dortigen Fahrverbots auf der Busspur und dann aufs Trottoir lenkte, klarerweise von grober bewusster Fahrlässigkeit auszugehen, was auch die subjektive Tatschwere als ausserordentlich gravierend erscheinen lässt. Selbständig sanktioniert würde hier eine Strafe von vier Jahren als angemessen erscheinen. Dass die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt vorliegend weit tiefer liegt (4 Jahre) als noch diejenige bei der Vorinstanz (12 Jahre), erlaubt es, den Strafzuschlag für die weiteren Delikte etwas höher zu bemessen, als es die Vorinstanz tat, und es ist der Zuschlag hier deshalb und insbesondere ob der hohen Tatschwere auf etwas mehr als drei Jahre zu bemessen. Als weiteres Vergehen ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu ahnden. Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz kann wiederholt werden, dass zumindest das subjektive Verschulden des Beschuldigten, der die Stahlrute kaufte und auf sich trug, nicht mehr als leicht zu werten ist. Dass es sich dabei um eine sehr effiziente Angriffswaffe handelt, musste dem Beschuldigten, der selber eine Bar geführt und im übrigen ausreichend Milieuerfahrung hatte, bewusst gewesen sein. Einen plausiblen Grund, die Waffe zu erwerben, hatte er jedenfalls nicht. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einige wenige Monate Freiheitsstrafe lässt sich angesichts des vom Waffengesetz vorgegebenen Strafrahmens und mit Hinblick auf die Art der Waffe sowie angesichts des Erfahrungswis-

- 22 sens des Beschuldigten ohne weiteres rechtfertigen. Daran vermögen auch die Aspekte der Täterkomponente nichts zu ändern. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren zu verurteilen. Daran sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug, bis und mit heute 1082 Tage, anzurechnen. Mit Bezug auf die Sanktion für die SVG-Übertretungen ist der Vorinstanz zu folgen und eine Busse von Fr. 1'000.– auszusprechen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitstrafe auf 10 Tage festzusetzen. IV. Genugtuung an die Privatklägerin E._____ Die Privatklägerin E._____ machte aufgrund der Beeinträchtigung ihres physischen und psychischen Befindens infolge des beanzeigten Sexualdelikts und der erlittenen Körperverletzungen eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.– zzgl. Zins geltend (HD 66 und HD 83). Die Vorinstanz erachtete den geforderten Betrag im Quervergleich als "zwar etwas hoch, wenn auch nicht geradezu exorbitant" und ging von diesem Betrag aus. Da sie damals von einer Rückkehr der Privatklägerin nach M._____ ausging, reduzierte sie den zuzusprechenden Betrag gemäss der Binnenkaufkraft in M._____ auf Fr. 13'000.– zzgl. Zins (Urk. 110 S. 82 ff.). Aufgrund des Entscheids der erkennenden Kammer steht nunmehr lediglich die Prüfung einer Abgeltung der immateriellen Folgen der versuchten schweren Körperverletzung (samt der darin aufgehenden vollendeten einfachen Körperverletzung) an. Der Beschuldigte beantragte dafür im Berufungsverfahren eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins (Urk. 112). Werden die von der Privatklägerin insbesondere am Kopf erlittenen Verletzungen besehen und die damit verbundenen Leiden und weiteren Beeinträchtigungen bemessen, so erscheint vorliegend im Quervergleich zu anderen Fällen aus der Gerichtspraxis eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.– als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,

- 23 - Band 2, 2013, Kasuistische Verletzungsgenugtuung, S. 269 ff.; Quervergleich gezogen zu Nrn. 861, 859, 758, 725, 702, 648, 600, 599, 580, 547, 349). Da die Privatklägerin neuerdings die Absicht hegt, sich wieder in der Schweiz niederzulassen, hat eine kaufkraftbedingte Reduktion dieses Betrags zu unterbleiben. Der Genugtuungsbetrag ist antragsgemäss ab dem Ereignis mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren nicht ausgewiesen und deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen der Sexualdelikte wird im Berufungsentscheid nicht bestätigt. Der wegen dieser Anklagepunkte in der Untersuchung und vor Vorinstanz verursachte Kostenanteil ist angesichts der zahlreichen anderen zu untersuchenden Delikte auf rund ⅓ zu bemessen. Folglich sind dem Beschuldigten von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) lediglich zwei Drittel aufzuerlegen; im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten eine Nachforderung im Umfang von ⅔ mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist. Was das Berufungsverfahren angeht, so obsiegt der Beschuldigte im Hauptpunkt seiner Berufung. Lediglich hinsichtlich der Genugtuung an die Privatklägerin E._____ unterliegt er zum Teil. Folglich sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne Anwaltsentschädigungen) lediglich zu 1/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten mit

- 24 - Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin E._____ ist auf 1/10 zu beschränken. Die Verteidigung des Beschuldigten verlangte im Falle des von ihr beantragten Teilfreispruchs eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für diesen (Urk. 160 S. 2 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung ist gegeben, wenn Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte oder wirtschaftliche Einbussen zufolge des Strafverfahrens nachgewiesen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Solches wurde von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Was die Forderung nach einer Genugtuung angeht, so liegt kein abzugeltender Freiheitsentzug vor und bezüglich der Voraussetzungen von besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) wurde von der Verteidigung einzig vorgebracht, vor allem die Familie des Beschuldigten hätte durch die in den Medien kolportierten Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schwer gelitten. Auch wenn dies eine Reflexwirkung auf den Beschuldigten gehabt haben dürfte, so ist doch festzustellen, dass dieser Aspekt im Konnex mit der medienkräftigen Präsentation der übrigen schweren Delikte, von denen mehrere Opfer betroffen waren, keine besonders schwere zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten annehmen lässt. Die Entschädigungs- und die Genugtuungsforderung sind deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen versuchter schweren Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schweren Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfachen Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln), 4 (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme), 5 (Einziehung), 7 (Schadenersatz E._____), 8 (Schadenersatz C._____), 10 (Genugtuung C._____), 11 (Kostenaufstel-

- 25 lung) und 13–15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Vertreter der Privatklägerinnen E._____ und C._____) sowie der dem Urteil vorangegangene Entscheid (Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (wovon 1082 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 1000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (ausschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) werden dem Beschuldigten zu ⅔ auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen auf die Gerichtskasse genommen; vor-

- 26 behalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von ⅔ in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'850.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin E._____ Fr. 772.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin C._____

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ausschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin E._____) werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin E._____ auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 1/10 in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin E._____. 8. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben), − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben), − die Privatklägerschaft wie folgt: • an RA Y1._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 1, • an FS Y2._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 2, • an RA Y3._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3, • an RAin Dr. Y4._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 (übergeben), (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 27 zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, − an RAin Dr. Y4._____, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten, − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. Januar 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 27. Januar 2015 Anklage: Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend des Anklagevorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____ wird eingestellt. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB,  der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB,  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit d und Art. 8 Abs. 1 WG,  der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB,  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB,  der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB,  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 aSVG sowie  der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 18 Abs. 3 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 781 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Alkoholsuchtbehandlung angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft Zürich IV des Kantons Zürich vom 20. August 2013 beschlagnahmte Stahlrute wird eingezogen und der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Der mit Verfügung der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2012 beschlagnahmte Personenwagen Chrysler 300M, 3.5 L, Fahrgestell-Nummer …, Stamm-Nummer …, Kontrollschilder …, Halter G._____, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich... 7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ im Betrag von Fr. 196.55 anerkannt hat. Im weiteren Betrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingekl... 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird di... 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C._____ in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2012 anerkannt hat. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der une... 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'342.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin E._____ mit Fr. 16'636.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. Fürsprecher Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin C._____ mit Fr. 11'915.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sachverhalt III. Strafe IV. Genugtuung an die Privatklägerin E._____ V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen versuchter schweren Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässi... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und  der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (wovon 1082 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 1000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (ausschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) werden dem Beschuldigten zu ⅔ auferlegt und im Übrigen samt den Kos... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ausschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin E._____) werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteid... 8. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben),  die Privatklägerschaft wie folgt:  an RA Y1._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 1,  an FS Y2._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 2,  an RA Y3._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3,  an RAin Dr. Y4._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 (übergeben), (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,  an RAin Dr. Y4._____,  die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten,  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140196 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2015 SB140196 — Swissrulings