Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB140195-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. et oec. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Drittberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Veruntreuung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, vom 13. Januar 2014 (DG130010)
Anklage:
- 2 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).
Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird eingestellt mit Bezug auf − den Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, soweit dieser sich auf Handlungen vor dem 13. August 1999 bezieht; − den Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich des C._____ B.V. Zeichnungsscheins, datierend vom 23. Juni 1995, unterzeichnet vom Beschuldigten namens D._____ Trust. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und wird freigesprochen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 720.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 801.30 Auslagen Untersuchung 243.– diverse Kosten CHF 23'764.30 Total
- 3 - 5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen sowie für die Bemühungen der zum Team der X._____ Rechtsanwälte gehörenden Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ vom 9. September 2009 bis und mit 20. November 2013 mit total CHF 67'610.– (inkl. MwSt [Leistungen vor dem 1.1.2011 werden mit 7.6%, alle danach mit 8.0% MwSt abgerechnet]) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszubezahlen. 6. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen vom 15. Juli 2011 bis und mit 17. Dezember 2013 mit total CHF 22'623.70 (inkl. MwSt [Leistungen vor dem 1.1.2011 werden mit 7.6%, alle danach mit 8.0% MwSt abgerechnet]) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Eine Entschädigung, insbesondere auch für die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____, wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: Es wurden keine Anträge gestellt.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 3 und Urk. 134 S. 2) 1. Es sei das Urteil vom 13. Januar 2014 teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Ziff 7: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Ziff. 8: Es ist dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 10'000.-- auszurichten. 2. Eventualiter: Es seien die Verfahrenskosten höchstens im Umfang der Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten zu überbinden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) Der Vertreter des Privatklägers: Es wurden keine Anträge gestellt.
------------------------------------------------
- 5 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2014 meldeten der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Urk. 90) und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Beschuldigte mit Eingaben vom 20. Januar 2014 (Urk. 91 und Urk. 92) rechtzeitig die Berufung an. Das begründete Urteil wurde von ihnen am 22. April 2014 entgegengenommen (Urk. 100/1-3). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland zog mit Eingabe vom 29. April 2014 ihre Berufung zurück (Urk. 104). Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 reichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 107); mit Eingabe vom 12. Mai 2014 der Privatkläger die seinige (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2014 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 108). Darauf verzichteten alle Parteien (Urk. 110; Urk. 111; Urk. 112/1). Nachdem dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2014 (u.a.) Frist angesetzt worden war, um seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (Urk. 115), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 8. August 2014 teilweise nachgekommen war (Urk. 118; Urk. 119; Urk. 120/1-4), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung entzogen, die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aus seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen (Urk. 121 S. 6). Am 27. August 2014 wurde zudem ein vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 26. August 2014 gestelltes Verschiebungsgesuch nicht bewilligt (Urk. 123). Mit Eingabe vom 5. September 2014 zog der Privatkläger seine Berufung zurück (Urk. 126). 2. Mit Beschluss vom 9. September 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 129). Rechtsanwalt Y._____ wurde für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des
- 6 - Privatklägers mit Beschluss vom 16. September 2014 mit Fr. 1'756.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 132). Am 22. September 2014 erstattete der Beschuldigte seine Berufungsbegründung (Urk. 134 und Urk. 135/1-7). Sowohl die Staatsanwaltschaft See/Oberland als auch der Privatkläger verzichteten nach Zustellung der Berufungsbegründung mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 136) auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 138).
II. Prozessuales 1. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Privatkläger ihre Berufungen zurückgezogen haben. 2.1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 2.2. Die einzig noch zu beurteilende Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind somit die Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 (teilweiser Freispruch), 3 (Zivilklage), 4 (Höhe der Gerichtsgebühr), 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 6 (Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers), weshalb vorab mittels Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen vor- und erstinstanzliches Verfahren 1. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen, wenn das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, und ist dem Beschuldigten eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen (Urk. 101 S. 21). Auch ihre Argumentation, dass dem Beschuldigten in Abweichung von diesem Grundsatz gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be-
- 7 wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und unter der gleichen Voraussetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auch die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden kann (Urk. 101 S. 21), ist nicht zu beanstanden. 2.1. In Abweichung vom dargelegten Grundsatz auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die vollen Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers. Diese wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO (Urk. 101 S. 24 Dispositivziffer 7). 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschuldigte als Beauftragter von E._____ gemäss Art. 400 OR verpflichtet gewesen wäre, ihr gegenüber jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen, wozu auch die ausführliche und sorgfältige Dokumentation seiner Tätigkeit gehört hätte. Dieser Verpflichtung sei der Beschuldigte offensichtlich nicht nachgekommen, sei er doch auf Aufforderung von E._____ hin nicht in der Lage gewesen, ihr die Vorgänge im Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit darzulegen und zu dokumentieren. Dies wiederum habe dazu geführt, dass E._____ kurz vor ihrem Tod eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, in welcher sie – angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte ihr den eingetretenen Vermögensverlust (in Verletzung seiner zivilrechtlichen Pflichten) nicht nachvollziehbar erklärt habe – objektiv verständlich den Wunsch geäussert habe, der Beschuldigte solle für seine Vergehen auch strafrechtlich verfolgt werden. Diese Erklärung habe das Strafverfahren gegen den Beschuldigten schliesslich ausgelöst. Am Ursprung des Strafverfahrens habe folglich die Verletzung von aus dem Auftragsrecht fliessenden Pflichten durch den Beschuldigten und damit ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten seinerseits gestanden. Das rechtfertige es, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens ungeachtet des für ihn günstigen Verfahrensausgangs aufzuerlegen und auf die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zu verzichten (Urk. 101 S. 22).
- 8 - 3.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben, indem in Abweichung von dessen Dispositivziffern 7 und 8 die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm eine angemessene Entschädigung von mindestens Fr. 10'000.– auszurichten sei (Urk. 107 S. 3). 3.2. Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, die Modalitäten der Informationsund Abrechnungspflicht unterstünden dem Grundsatz der Privatautonomie, was bedeute, dass die Parteien frei vereinbaren könnten, wie sie die Informations- und Abrechnungspflicht ausgestalten wollen. Vorliegend sei nie die Rede davon gewesen, dass er einer schriftlichen Abrechnungspflicht unterstehen würde. In all den Jahren der Zusammenarbeit mit E._____ habe er ihre Weisungen auf Barbezug umgehend erfüllt und ihr auftragsgemäss die betreffenden Gelder direkt abgeliefert bzw. auf ihre Rechnung einbezahlt. E._____ sei auf monatlicher Basis über die Bewegungen auf ihrem Konto bestens informiert gewesen. Wie aus den Akten ersichtlich sei, habe sie regelmässig für die Steuererklärungen die Abrechnungen aus den C._____-Notes zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Steuerdeklarationsverfahren an die Steuerbehörde weitergeleitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er seinen Informations- und Abrechnungspflichten laufend nachgekommen sei. Mit der zeitnahen Erfüllung der Informations- und Abrechnungspflichten im Sinne von Art. 400 OR habe er zu Lebzeiten von E._____ seine Nebenpflichten erfüllt. E._____ sei jederzeit bestens über den Stand ihres Vermögens informiert gewesen. Die eidesstattliche Erklärung sei nicht von E._____ verfasst worden. Sie sei kurz vor ihrem Tod, gezeichnet von der schweren Krankheit, gar nicht mehr in der Lage gewesen zu erfassen und kritisch zu hinterfragen, welchen Erklärungsgehalt ihr Sohn in die sehr dramatisch gestaltete Erklärung eingebaut habe, weshalb für die Beurteilung der Rechtslage nicht darauf abgestellt werden könne. Entscheidend sei, dass er in all den Jahren seine Rechenschaft gegenüber E._____ laufend erfüllt habe, und zwar nach den durch E._____ festgesetzten Modalitäten. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, Jahre später in Abweichung vom täglich gelebten Umgang auf einer buchhalterischen Abrechnung zu beharren, wie sie von einer Bank verlangt werden könne. Auch sei
- 9 davon auszugehen, dass er durch die laufende Ablieferung der Informationen und Gelder seinen Nebenleistungspflichten längst nachgekommen sei, womit diese Nebenpflichten erfüllt und erloschen seien. Demnach könnten ihm die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden und sei ihm ausgangsgemäss eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auszurichten. Bei deren Bemessung seien nicht nur die Aufwendungen von Rechtsanwalt W._____ mit in Betracht zu ziehen, sondern es sei auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger ihn bei verschiedenen Rechtsanwälten und Banken sowie bei seinen Bekannten angeschwärzt habe (Urk. 107 S. 3 ff.). 3.3. Im Sinne eines Eventualantrages für den Fall, dass seinem Antrag auf Übernahme der gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens durch die Gerichtskasse nicht entsprochen werde, beantragt der Beschuldigte, es seien ihm die Verfahrenskosten höchstens im Umfang der Gebühr der Strafuntersuchung zu überbinden. Es gehe nicht an, dass die Gerichtsgebühr zehn Mal höher sei als die Gebühr der Strafuntersuchung und etwa 720 Tagessätzen zu Fr. 30.– resp. einer der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von zwei Jahren entsprechenden Geldstrafe entspreche (Urk. 134 S. 2). 4.1. Damit die Verfahrenskosten dem Beschuldigten, der freigesprochen wird, ganz oder teilweise auferlegt werden können, muss er nach Art. 426 Abs. 2 StPO, wie dargelegt, rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Eine Kostenauflage verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens ver-
- 10 anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 1.3, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 1.3 mit Hinweisen). 4.2. Mit der Vorinstanz geht der Beschuldigte davon aus, dass er in einem Auftragsverhältnis zu E._____ stand. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte (u.a.) verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauftragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (Urteil des Bundesgerichts C.59/1980 vom 17. Juni 1980 E. 2 [nach ZR: E. 1], in: ZR 80/1981 S. 73). 4.3. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erfolgte die Eröffnung des Strafverfahrens nicht, weil der Beschuldigte seinen Pflichten als Beauftragter gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nicht nachgekommen war, sondern weil E._____ in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 22. Juli 2008 erklärt hatte, dass der Beschuldigte sie um ihr ganzes Vermögen gebracht habe (Urk. BO1/2/2 S. 1), und ihr Sohn diese eidesstattliche Erklärung wenig später den Behörden übergab. Zwar wies E._____ in dieser eidesstattlichen Erklärung auch darauf hin, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung die von ihm verlangten Unterlagen nicht beigebracht habe (Urk. BO1/2/2 S. 5 ff.). Dies war aber nicht der Grund für die Eröffnung des Strafverfahrens, sondern ein Umstand, der E._____ in ihrer Einschätzung, dass der Beschuldigte sie um ihr gesamtes Vermögen gebracht habe, bestärkte. Zwischen einer allfälligen Verletzung der sich aus Art. 400 Abs. 1 OR ergebende Rechenschaftspflicht und der Eröffnung des Verfahrens besteht demnach kein Kausalzusammenhang, weshalb die Frage, ob der Beschuldigte
- 11 rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, zu verneinen ist. 4.4. Es bleibt die Frage, ob dem Beschuldigten vorgeworfen werden kann, dass er die Durchführung des Verfahrens erschwert hat, weil er seiner Rechenschaftspflicht nicht nachkam. Dazu ist festzuhalten, dass die Bezüge, die im Zeitraum vom 2. Juni 1995 bis 27. Dezember 2007 vom Konto Nr. ... getätigt wurden, aufgrund der Bankauszüge, die E._____ von der Bank Coop quartalsweise erhielt, ihr gegenüber lückenlos dokumentiert waren (Urk. BO2/2-8). Ferner war sie darüber informiert, dass 1995 eine Anlage in "C._____ ... BV" vorgenommen werden sollte, ergibt sich dies doch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 28. April 1995, den sie unterzeichnete (Urk. BO1/3/1). Zudem unterschrieb sie in diesem Zusammenhang am 23. Juni 1995 einen "Zeichnungsschein C._____ B.V." (Urk. BO1/3/4) und bestätigte sie am 3. Juni 1998, eine "C._____ 'Class B Promissing Note' über US$ 250'000.– in Safe-Ablage erhalten" zu haben (Urk. BO1/3/10). Die am 3. Juli 1995 erfolgte Gewährung des Lombardkredits über Fr. 250'000.– und die entsprechenden Bedingungen waren E._____ – entgegen ihrer Darstellung in der eidesstattlichen Erklärung und entgegen der entsprechenden Behauptung in der Anklageschrift – ebenfalls bekannt, wie sich aus ihren Unterschriften unter der Kreditzusage und dem Pfandvertrag ergibt (Urk. BO2/10). Dass E._____ ab 1. September 1999 mit Fr. 50'000.– an einem Konto der F._____ AG bei der G._____ AG beteiligt sein sollte, ergibt sich aus der von ihr unterschriebenen Vereinbarung vom 1. September 1999 (Urk. BO1/3/5), weshalb diesbezüglich ebenfalls erstellt ist, dass E._____ Kenntnis davon hatte. Zudem musste sie jährlich die vom Beschuldigten erstellten Steuererklärungen unterschreiben (Urk. 4/3- 7) und erhielt so ebenfalls einen Überblick über ihr Vermögen und die Transaktionen, von denen der Beschuldigte geltend macht, dass er sie für sie getätigt habe. Aus den Steuererklärungen ergibt sich im Übrigen auch, dass ein Darlehen an den Beschuldigten gewährt worden war, das Ende 2005 noch Fr. 15'000.– betrug (Urk. 4/5). Schliesslich kann aber auch die implizite Behauptung des Beschuldigten, er sei seinen Informations- und Abrechnungspflichten laufend auch mündlich nachgekommen (Urk. 107 S. 4 f.), nicht widerlegt werden, zumal sich aus der eidesstattlichen Erklärung von E._____ nichts Gegenteiliges ergibt. Insgesamt be-
- 12 trachtet ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Rechenschaftspflicht mit Bezug auf das Vermögen und die Transaktionen, die er gemäss seinen Angaben für E._____ getätigt hat, wie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, klarerweise verletzt hat. Der Sohn von E._____, A._____, sagte denn auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2010 auf die Frage, ob seine Mutter den Überblick über die vom Beschuldigten getätigten Investitionen gehabt habe, aus: "Ja, mehr oder weniger denke ich schon. Es kommt darauf an in welchem Zeitraum. Falls sie den Ueberblick einmal nicht hatte, dann liess sie sich aufklären z.B. von mir oder von H._____" (Urk. 2/1 S. 2). 4.5. Eine andere Frage ist, ob die Informationen, welche E._____ über ihr Vermögen sowie die in diesem Zusammenhang getätigten Transaktionen erhielt, wahrheitsgetreu waren, wie dies für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR ebenfalls erforderlich ist. Diese Frage betrifft aber unmittelbar das dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene strafbare Verhalten, weshalb es nach dem oben Dargelegten gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen würde, wenn dem Beschuldigten mit einer sich daraus ergebenden Begründung Verfahrenskosten auferlegt würden oder die Zusprechung einer Entschädigung verweigert würde. 4.6. Somit hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt und ihm ungerechtfertigterweise eine Entschädigung verweigert, was zu korrigieren ist. 5.1. In seiner Berufungserklärung stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, es sei seinem Mandanten eine angemessene Entschädigung von mindestens Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 107 S. 2). Bei der Bemessung seien nicht nur die Aufwendungen von Rechtsanwalt W._____ mit in Betracht zu ziehen, sondern es sei auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger den Beschuldigten bei verschiedenen Rechtsanwälten und Banken sowie bei seinen Bekannten angeschwärzt habe. Rechtsanwalt W._____ habe als erbetener Verteidiger 70.09 Stunden aufgewendet und durch seine Vorarbeit die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung massiv reduziert (Urk. 107 S. 5 und Urk. 134 S. 2 f.).
- 13 - 5.2. Der Beschuldigte war in der Zeit vom 9. September 2009 bis zum 27. September 2010 durch Rechtsanwalt W._____ erbeten verteidigt, bevor mit Präsidialverfügung vom 27. September 2010 Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ernannt wurde (Urk. 7/1 S. 3 und Urk. 8/2). Die Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für die Zeit vor der Bestellung eines amtlichen Verteidigers, mithin die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung, sind dem Beschuldigten zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) vom 8. September 2010 zu bestimmen, wobei sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung richtet und zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Gemäss der vom Beschuldigten mit der Berufungsbegründung eingereichten Übersicht über die Aufwendungen von Rechtsanwalt W._____ hatte dieser einen Arbeitsaufwand von rund 70 Stunden, wobei er nur während des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens als Verteidiger des Beschuldigten tätig war. Ein Grossteil seiner Aufwendungen entstand durch die Teilnahme an Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und die entsprechende Vor- oder Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und war damit notwendig. Auch die Übrigen geltend gemachten Aufwendungen erscheinen mehrheitlich nachvollziehbar (Urk. 135/1). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) erweist sich daher als angemessen. 5.3. Dem Beschuldigten ist demnach für das Vorverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.4. Hingegen kann bei der Berechnung der Entschädigungshöhe eine allfällige Rufschädigung des Beschuldigten durch den Privatkläger nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschuldigte an den Privatkläger zu halten. Weiter hatte der Beschuldigte seit dem 27. September 2010 keine Aufwendungen mehr für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er ab diesem
- 14 - Zeitpunkt amtlich verteidigt war. Eine weitergehende Entschädigung fällt damit ausser Betracht. Schliesslich macht er keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend, weshalb ihm auch keine solche zuzusprechen ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufungsverfahren 1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Vorliegend meldeten alle drei Parteien die Berufung an (dazu vorne unter Erwägung I.). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland zog ihre Berufung mit Eingabe vom 29. April 2014 während laufender Frist für die Berufungserklärung zurück (Urk. 104), weshalb ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Privatkläger zog seine Berufung mit Eingabe vom 5. September 2014 zurück (Urk. 126), weshalb er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig ist. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm auch für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Da der auf den Privatkläger entfallende Aufwand im Berufungsverfahren grösstenteils vor dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Präsidialverfügung vom 26. August 2014 (Urk. 121) anfiel, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger die Kosten zu ein Zehntel aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Fr. 2'592.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (Urk. 134 S. 3 und Urk. 135/7). 4. Da vorliegend weder der Privatkläger obsiegt noch dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen sind, ist dem Privatkläger für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).
- 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Privatkläger ihre Berufungen zurückgezogen haben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 (teilweiser Freispruch), 3 (Zivilklage), 4 (Höhe der Gerichtsgebühr), 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 6 (Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Das Gericht erkennt: 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 2. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 16 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'756.50 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 2'592.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Privatkläger zu ein Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Behörden, inkl. Koordinationsstelle VOSTRA und Mitteilung gem. § 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 1. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 1. Dezember 2014 1. Das Verfahren wird eingestellt mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, soweit dieser sich auf Handlungen vor dem 13. August 1999 bezieht; den Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich des C._____ B.V. Zeichnungsscheins, datierend vom 23. Juni 1995, unterzeichnet vom Beschuldigten namens D._____ Trust. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und wird freigesprochen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen sowie für die Bemühungen der zum Team der X._____ Rechtsanwälte gehörenden Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ vom 9. September 2009 bis und mit 20. November 2013 mit ... 6. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen vom 15. Juli 2011 bis und mit 17. Dezember 2013 mit total CHF 22'623.70 (inkl. MwSt [Leistungen vor dem 1.1.2011 werden mit 7.6%, alle danach ... 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung... Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Eine Entschädigung, insbesondere auch für die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____, wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen. Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Das Gericht beschliesst: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Privatkläger ihre Berufungen zurückgezogen haben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 (teilweiser Freispruch), 3 (Zivilklage), 4 (Höhe der Gerichtsgebühr), 5 (Entschädigung ... 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise sch... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Das Gericht erkennt: 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 2. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Privatkläger zu ein Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten ... 5. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Privatkläger die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Behörden, inkl. Koordinationsstelle VOSTRA und Mitteilung gem. § 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.