Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 04.12.2015 SB140176

4 décembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,896 mots·~1h 9min·3

Résumé

Mehrfache Schändung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140176-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 4. Dezember 2015

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache Schändung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 (DG130171)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Mai 2013 (Urk. 42) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 825 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Dem Beschuldigten wird seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine vergleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren verboten. 4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 606.05 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz von Fr. 59.30 zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 977.75 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin E._____ abgewiesen.

- 3 - 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend aufgeführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. − F._____ − G._____ − H._____ − I._____ 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend aufgeführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. − C._____ − B._____ − D._____ − E._____ 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägerinnen Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem jeweiligen Ereignisdatum als Genugtuung zu bezahlen: − C._____ (Ereignisdatum: 22. Februar 2011) − B._____ (Ereignisdatum: 15. Januar 2009) − F._____ (Ereignisdatum: 18. Januar 2011) − D._____ (Ereignisdatum: 25. August 2011) − G._____ (Ereignisdatum: 14. Februar 2011) − H._____ (Ereignisdatum: 22. Mai 2008) − E._____ (Ereignisdatum: 26. Juni 2010) − I._____ (Ereignisdatum: 8. Dezember 2010)

- 4 - 11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin I._____ wird im Mehrbetrag abgewiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 67'408.00 Auslagen Untersuchung Fr. 60'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akontozahlung) Fr. 52'849.45 amtliche Verteidigung Fr. 7'090.30 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Z1._____)

Fr. 25'480.45 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Z2._____)

Fr. 26'517.70 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Z3._____)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der amtlichen Verteidigungskosten wird separat entschieden. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'041.45 zu bezahlen."

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 226 S. 2 ff.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 (DG130171) abzuweisen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (vorinstanzliche Dispositivziffern 1 und 2); 2. Das Berufsverbot sei aufzuheben (vorinstanzliche Dispositivziffer 3); 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 121'500.– für die erlittene Haft sowie eine angemessene Schadenersatzzahlung in der Höhe von mindestens Fr. 400'000.– zu leisten; 4. Die Anträge der Privatklägerinnen seien, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen; unter ausgangsgemässer Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualantrag: 1. Auch im Falle eines vollen Schuldspruchs gemäss vorinstanzlichem Urteil sei der Beschuldigte max. mit einer 2-jährigen Haftstrafe abzüglich der erstandener Haft von 972 Tagen zu bestrafen. Zudem sei das Berufsverbot gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 3 (Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine vergleichbare Tätigkeit aufzuheben); 2. Dem Beschuldigten sei eine Teilgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'250.– für die erlittene Haft sowie eine angemessene Teilschadenersatzzahlung in der Höhe von Fr. 67'200.– zu leisten;

- 6 - 3. Die Anträge der Privatklägerinnen seien, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, entsprechend dem Entscheid des Obergerichts im Schuldpunkt zu befinden bzw. abzuweisen bzw. teilweise gutzuheissen, wie von der Vorinstanz befunden; unter ausgangsgemässer Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 228 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 sei grundsätzlich vollumfänglich zu bestätigen, mir folgender wesentlicher Ausnahme: 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 972 Tagen (14.9.2011 - 13.5.2014), zu bestrafen. c) Des Vertreters/Der Vertreterin Z3._____ für die Privatklägerinnen C._____ und E._____: (Urk. 210 S. 1 sinngemäss, schriftlich) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013 (Dispositivziffer 5, 7, 9 und 10) seien zu bestätigen. d) Des Vertreters/Der Vertreterin Z2._____ für die Privatklägerinnen G._____, I._____ und F._____: (Urk. 213 S. 2, schriftlich) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013 (Dispositivziffer 8 und 10) seien zu bestätigen.

- 7 e) Des Vertreters/Der Vertreterin Z1._____ für die Privatklägerin B._____: (Urk. 215 S. 1, schriftlich) 1. Die Berufung sei abzuweisen und die Zusprechung der Genugtuung durch die Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 458.65 zu bezahlen. f) Des Vertreters/Der Vertreterin Z1._____ für die Privatklägerin D._____ : (Urk. 217 S. 1, schriftlich) 1. Die Berufung sei abzuweisen und die Zusprechung der Genugtuung durch die Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 liess der Beschuldigte mit Eingabe seines vormaligen amtlichen Verteidigers vom 23. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 142; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. April 2014 zugestellt (Urk. 160/2). Mit Eingabe vom 16. April 2014 (Datum des Poststempels: unleserlich; hierorts eingegangen am 22. April 2014) reichte diese rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne

- 8 von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wurde (Urk. 166 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2014 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 172; Urk. 173/1-7). Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 erhob die Staatsanwaltschaft entgegen der unzutreffenden Auffassung der vormaligen amtlichen Verteidigung (Urk. 174 S. 2; Urk. 175 S. 2 f.) rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 181). Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 verzichtete die Vertreterin der Privatklägerinnen I._____, G._____ und F._____ ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 180). Die übrigen Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Gemäss Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 183 f.). 2. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am Wohnort vom 14. September 2011 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 34/2; Urk. 34/9 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 16. April 2014 liess er gestützt auf Art. 86 StGB auch ein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen, da am 13. Mai 2014 zwei Drittel der von der Vorinstanz verhängten Strafe von 4 Jahren verbüsst seien (Urk. 166 S. 7 f.; Urk. 163). Nach Einholung der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und einer fakultativen Vernehmlassung des Beschuldigten dazu, wurde er mit Präsidialverfügung und Entlassungsbefehl vom 2. Mai 2014 per 13. Mai 2014 aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss gesetzt (Urk. 164 f.; Urk. 168 ff.; Urk. 176 ff., Urk. 182) und die Privatklägerinnen mit Schreiben vom 2. Mai 2014 von der Haftentlassung in Kenntnis gesetzt (Urk. 179). Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 war der vom Beschuldigten angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zum Schluss gekommen, dass die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft nicht gegen die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK verstossen hat (Urk. 109). 3. Am Tag der Festnahme des Beschuldigten hatte Rechtsanwältin X1._____ mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten vertrete (Urk. 32/1). Mit Verfü-

- 9 gung des Staatsanwaltes für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. September 2011 wurde sie als amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 32/4). Am 16. September 2011 wurde ausnahmsweise ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt X2._____ mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 32/8). Mit Eingabe vom 15. September 2014 stellte Rechtsanwalt X2._____ seinerseits ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, nachdem es nach dessen Haftentlassung zu einem schwerwiegenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen ihnen gekommen sei und der Beschuldigte am 2. September 2014 einen neuen Verteidiger mandatiert habe (Urk. 187 S. 2; Urk. 188). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2014 wurde der bisherige amtliche Verteidiger antragsgemäss entlassen und Rechtsanwalt X._____ neu als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 190 S. 2). Mit Beschluss vom 25. September 2014 wurde der bisherige amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 195). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte der neue amtliche Verteidiger nach gewährter Akteneinsicht mit, dass am 31. Oktober 2014 vor dem Bezirksgericht Willisau die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren des Beschuldigten stattfinde, weshalb sich dieser stark mit diesem und der Betreuung des bei ihm wohnenden Sohnes befassen müsse, weshalb sich die Instruktion für das vorliegende Strafverfahren bis Mitte November 2014 hinausschiebe und dann über die Frage der Beweisanträge orientiert werden könne (Urk. 197). Mit Schreiben des Kammerpräsidenten vom 7. Januar 2015 wurde auf das vorerwähnte Schreiben der Verteidigung Bezug genommen und nachgefragt, ob gegebenenfalls und in welchem Umfang an den umfangreichen Beweisanträgen der früheren amtlichen Verteidigung festgehalten werde (Urk. 200). Mit weiterem Schreiben des Kammerpräsidenten vom 22. April 2015 wurde die Verteidigung unter Bezugnahme auf das unbeantwortete Schreiben vom 7. Januar 2015 um Mitteilung bis Mitte Mai 2015 ersucht, um sich hinsichtlich der Beweisanträge zu erklären (Urk. 202). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 ersuchte die Verteidigung um letztmalige Erstreckung der Frist bis 29. Mai 2015 (Urk. 205). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 liess der Beschuldigte nunmehr mitteilen, dass von den gestellten Beweisanträgen nur an der Befragung von Herr Prof. Dr. J._____ und Frau Dr. K._____

- 10 festgehalten werde (Urk. 206). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 207; vgl. nachfolgend). Am 8. Juli 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Dezember 2015 vorgeladen (Urk. 209). 4. Mit Eingabe vom 10. November 2015 liessen die Privatklägerinnen 1 und 8 ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitteilen und die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Bestätigung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen und Genugtuungen beantragen. Ausserdem beantragte ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 31/4) nach Rücksprache und im Einverständnis mit den Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 2 und 5 sowie 4, 6 und 9 die Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Privatsphäre von der Berufungsverhandlung auszuschliessen (Urk. 210). Bereits die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf identischen Antrag hin unter Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht aber der Gerichtsberichterstatter, durchgeführt (Urk. 101 S. 4). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wurde auch für die Berufungsverhandlung die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen, verbunden mit der Auflage an die akkreditierten Medienschaffenden, die Identität der Privatklägerinnen nicht zu veröffentlichen (Urk. 212). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 liess der Beschuldigte beantragen, es sei den akkreditierten Medienschaffenden zu untersagen, ihn namentlich in den Medien zu nennen, Angaben betreffend Wohnort, Alter und Herkunft zu veröffentlichen und Fotos von ihm zu machen (Urk. 222). Da die Publikumsöffentlichkeit mit Beschluss vom 16. November 2015 zum Schutz der Privatklägerinnen ausgeschlossen wurde, besteht keine Veranlassung, formliche Auflagen in Bezug auf die Person des Beschuldigten anzuordnen. 4.1. Schliesslich beantragte die Rechtsanwältin Z3._____ ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 8, was indessen bereits im Vorverfahren erfolgt war (Urk. 31/4; Urk. ND 12/13/2), sowie einen zu entschädigenden Aufwand von je Fr. 511.70, inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 210 S. 2; Urk. 211). 4.2. Mit Eingabe vom 13. November 2015 resp. vom 16. November 2015 liessen auch die weiteren Privatklägerinnen die selben Anträge (vgl. vorstehend,

- 11 - Erw. I.4.) durch ihre unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen stellen und auch ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitteilen sowie den jeweiligen Aufwand im Berufungsverfahren geltend machen (Urk. 213 ff.; Urk. 217 f.). 4.3. Die nicht unentgeltlich vertretene Privatklägerin 2 (vgl. Urk. ND 1/10/4) liess schliesslich eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 458.65 Prozessentschädigung im Berufungsverfahren an sie beantragen (Urk. 215 f.; vgl. auch Urk. 161 S. 107 und S. 111, Dispositiv-Ziff. 14). 5. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vom 17. Dezember 2013 vollumfänglich anfechten liess (Urk. 166 S. 2), ist dieses, mit Ausnahme der unangefochtenen gebliebenen im Mehrbetrag abgewiesenen oder auf den Weg des Zivilprozesses verwiesenen Zivilansprüche einiger Privatklägerinnen, in seiner Gesamtheit zu überprüfen. II. Beweisanträge 1. Mit der Berufungserklärung erneuerte die vormalige amtliche Verteidigung die im Vorverfahren und vor der Vorinstanz gestellten umfangreichen Beweisanträge (Urk. 166 S. 3 f.; Urk. 167/1-3). Gemäss vorerwähntem Schreiben liess der Beschuldigte nunmehr nur noch an der Befragung von Herr Prof. Dr. J._____ und Frau Dr. K._____ durch die Berufungsinstanz festhalten (Urk. 206). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 hielt der Beschuldigte an der Befragung der vorgenannten Personen fest und beantragte zudem ein neues Fachgutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, eine Befragung von Herrn L._____/M._____ und eine erneute Befragung der Geschädigten nach Durchführung der vorerwähnten Beweisanträge. Ferner seien drei Skizzen zu den Akten zu nehmen, eine Befragung von N._____ und O._____ durchzuführen die Personalien der eingesetzten männlichen Pfleger im P._____ zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zu edieren sowie ein psychologisches

- 12 - Gutachten über den Beschuldigten betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. zu erstellen (Urk. 223). 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.). 3. Prof. Dr. J._____, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Klinik Q._____ Zürich, hat sich in einem vom vormaligen Verteidiger in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 23. Juli 2013 generell zur Wirkung von Narkosemittel wie Propofol nach Operationen im OP-Aufwachraum geäussert und dabei erläutert, dass medizinisch/pflegerische Handlungen, welche in der Regel mit Körperkontakt verbunden sind, als real empfundene sexuelle Übergriffe wahrgenommen werden können (Urk. 132/15/2 S. 2 f.). In Bezug auf die konkreten Anklagevorwürfe kam Prof. Dr. J._____ zum Schluss, dass bei der Privatklägerin B._____ (ND 1) u.a. auch die Medikation im betreffenden Zeitraum Einfluss auf ihre kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten hatte (Urk. 132/15/2 S. 3 ff.). Bei der Privatklägerin D._____ (ND 5) schloss der Privatgutachter ebenfalls nicht aus, dass diese aufgrund einer Medikation mit Propofol und deshalb zu erwartenden residuellen Wirkungen an kognitiven Defiziten in der Form von Wahrnehmungsverzerrungen und/oder subjektiven Fehlinterpretationen gelitten haben könnte, wobei es in den Unterlagen für die betreffende Zeitperiode keine Hinweise auf etwas Irreguläres gebe (Urk. 132/15/2 S. 7 ff.). Bezüglich der Privatklägerin C._____ (HD) schloss

- 13 der Privatgutachter darauf, dass die Privatklägerin aufgrund der Medikation (Narkoseführung mit Propofol), ihrer Unzufriedenheit wegen der Verschiebung der Operation, des von ihr als unangenehm empfundenen gynäkologischen und endoskopischen Eingriffs, ihrer "offensichtlichen Angst vor dem Eingriff", ihrer Nervosität und des "von ihrer Vorgesetzten beschriebenen Persönlichkeitsprofils" "sicher geeignet" gewesen sei, Wahrnehmungsverzerrungen bzw. Fehlinterpretationen in der postoperativen Phase "zu begünstigen". Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das postoperativ verabreichte Morphin zusammen mit den Narkosemitteln, dem Eingriff und der Persönlichkeit der Patientin, der psychischen Belastung, Wahrnehmungsstörungen "begünstigt oder gar ausgelöst" worden seien (Urk. 132/15/2 S. 9 ff., S. 12). Bei keiner dieser drei Patientinnen könnten kognitive Wahrnehmungsverzerrungen resp. -störungen im OP-Aufwachraum ausgeschlossen werden (Urk. 132/15/2 S. 13), was mit den Erkenntnissen der gerichtlichen Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 insofern in Einklang steht, wonach nicht auszuschliessen ist, dass einmal ein Patient eine kognitive Beeinträchtigung haben könnte (Urk. 24/A/79 S. 3 f., S. 9). 3.1. Unter der Prämisse, dass der Privatgutachter anlässlich einer Befragung in der Berufungsverhandlung seine vorstehend zusammengefassten Erkenntnisse bezüglich der Privatklägerinnen C._____, B._____ und D._____ (HD, ND 1, ND 5) bestätigen würde, hätte dies – wie zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend, Erw. III.3.14.4. f.) – dennoch keine Auswirkungen auf das auch ohne seine Befragung gewonnene Beweisergebnis. Von seiner Befragung im Berufungsverfahren ist daher abzusehen. 3.2. Die drei Skizzen betreffend AWR 1, AWR 2 und P._____ werden als Urk. 227/1-3 zu den Akten genommen. Die Darstellung des Beschuldigten in Bezug auf die räumlichen Begebenheiten des AWR 1, AWR 2 und P._____ werden nicht in Zweifel gezogen (Urk. 227/1-3; Prot. II S. 30 ff.). Eine ergänzende Befragung von N._____ erübrigt sich daher (vgl. Urk. 226 S. 4). Auf die übrigen Beweisanträge ist an entsprechender Stelle einzugehen.

- 14 - III. Sachverhalt 1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor (Urk. 42 S. 2 ff.), im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis 25. August 2011 zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten 11 von ihm als Pfleger (dipl. Pflegefachmann HF) zu betreuenden ahnungslosen geschädigten Patientinnen, welche im jeweiligen Aufwachraum des R._____ [Spital] nach ihrer Operation aus der Vollnarkose aufgewacht und aufgrund ihres Zustandes (Müdigkeit, Schwäche, Schmerzen, Übelkeit, etc.) nicht in der Lage gewesen seien, sich dagegen zur Wehr zu setzen, gegen ihren Willen die nachfolgend beschriebenen weder medizinisch noch sonst indizierten Tathandlungen bewusst und gezielt in sexueller Absicht ausgeführt zu haben; 2008/2009 in der Überwachungsstation ... 1 (ND 11 und ND 1: Ziff. 1.1. + 1.2.) und ab Mai 2010 in der Aufwach- und Überwachungseinheit … 2 … (ND 6, 12, 13, 4, 9, 3, 2, HD und ND 5: Ziff. 1.3.–1.11.): 1.1. H._____ (Privatklägerin 7; ND 11): Am 21./22. Mai 2008 habe der Beschuldigte zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr seine flache linke Hand mit der Handfläche direkt auf ihre unbedeckte Scheide gelegt. 1.2. B._____ (Privatklägerin 2; ND 1): Zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, habe er ihren rechten Unterarm geküsst und gestreichelt und ihre rechte Hand in Richtung seines Penis geführt bis ihre Handfläche schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt habe. 1.3. S._____ (ND 6): Am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.4. E._____ (Privatklägerin 8; ND 12): Am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, sei er mit einem nassen Waschlappen über ihren Kitzler und über die Scheide gefahren, habe sie zwischen den Schamlippen berührt und sei mit seinen Fingerkuppen auf der Scheide verharrt.

- 15 - 1.5. I._____ (Privatklägerin 9; ND 13): Am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand mindestens drei Mal ihre beiden entblössten Brüste gestreichelt, inkl. Brustwarzen, die er mit seinen Fingern berührt habe. Zudem habe er ihre linke Hand in Richtung seines Penis geführt, bis ihr Handrücken schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er mit ihrem Handrücken auf seinem Penis Kreisbewegungen ausgeführt habe. Ausserdem habe er bei insgesamt mindestens drei Gelegenheiten mit seinen Fingern ihre unbedeckten äusseren Schamlippen gestreichelt. 1.6. F._____ (Privatklägerin 4; ND 4): Am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.7. G._____ (Privatklägerin 6; ND 9): Am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, gestreichelt. 1.8. T._____ (ND 3): Am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.9. U._____ (Privatklägerin 3; ND 2): Am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.10. C._____ (Privatklägerin 1; HD): Am 22. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:30 Uhr, habe er ihren linken Unterarm gestreichelt und diesen anschliessend so zu seiner Leistengegend gezogen, dass dieser seinen Penis über den Kleidern berührt habe. Als sie ihren Unterarm weggezogen habe, habe er diesen Vorgang wiederholt. Ausserdem sei er mit seinen Händen mindestens drei Mal vollständig über ihre beiden entblössten Brüste gefahren, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe, wobei er mit seinen Fingern auch über ihre Brustwarzen gefahren sei. 1.11. D._____ (Privatklägerin 5; ND 5): Am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste, inkl. deren Brustwarzen, massiert. Ausserdem habe er mit seiner Hand ihre unbedeckte Scheide berührt und ihre Klitoris massiert.

- 16 - 2. Der Beschuldigte hat über das gesamte Vorverfahren hinweg, bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, wie auch vor Vorinstanz die Anklagevorwürfe konstant vollumfänglich bestritten. Er habe keine Patientin an den Brüsten eingerieben und keine sexuellen Handlungen an Patientinnen vorgenommen. Er arbeite professionell. Diese hätten aufgrund der Anästhesie und der Medikamente an Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es könne sein, dass es jemand auf ihn abgesehen habe, da er eine sexuelle Beziehung mit einer Arbeitskollegin gehabt habe, oder diese hätten finanzielle Motive (Urk. 7/1 S. 10 ff.; Urk. 7/2 S. 3 ff.; Urk. 7/3 insbes. S. 8 ff., S. 16; Urk. 10; Urk. ND 11/3 f.; Urk. ND 1/3 f.; Urk. ND 6/3 f.; Urk. ND 12/3 f.; Urk. ND 13/3 ff.; Urk. ND 4/3-5; Urk. ND 9/3 f.; Urk. ND 3/3 ff.; Urk. ND 2/3 f.; Urk. ND 5/3 f.; Urk. 7/6 S. 2, S. 11 ff.; Urk. 120 S. 3 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 26 ff.). 3. Die Anklagevorwürfe sind daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Als Beweismittel liegen insbesondere die belastenden Aussagen der Geschädigten 1-11 (1.10.: Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 4 ff.; 1.1.: Urk. ND 11/6 f.; 1.2.: Urk. ND 1/5 f.; 1.3.: Urk. ND 6/5 f.; 1.4.: Urk. ND 12/5 f.; 1.5.: Urk. ND 13/6, Urk. ND 13/7; Urk. ND 13/9; 1.6.: Urk. ND 4/6 f.; 1.7.: Urk. ND 9/5 f.; 1.8.: Urk. ND 3/6 f.; 1.9.: Urk. ND 2/5 f.; 1.11.: Urk. ND 5/5 f.) und das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 (Urk. 24A/79) vor. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 161 S. 10 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung primär Aufgabe des Gerichtes ist und nur bei Besonderheiten allenfalls Fachkräfte hinzugezogen werden. Vorliegend wurde ein medizinisches Gutachten erstellt, in welchem unter

- 17 anderem auch auf die Wahrnehmungsstörungen der Geschädigten eingegangen wurde. Es besteht kein Anlass an den Ergebnissen dieser Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM Bern zu zweifeln, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. Erw. III.3.13. ff., insb. Erw. III.3.13.7.). Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit ist auf dieses Gutachten abzustellen. Ein neues Fachgutachten sowie eine Befragung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sind daher nicht erforderlich (Urk. 226 S. 3 f., 14 f.). 3.2. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (C._____; HD; vorstehend, Erw. III.1.1.10.) sollen sich am 22. Februar 2011 zugetragen haben. Bereits am 7. März 2011 meldete sie sich telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation …, und gab an, Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein. Zwei Tage später nahm sie in Begleitung ihres Freundes den so vereinbarten Termin bei der Dienststelle Sexualdelikte / Kindesschutz wahr, erstattete Anzeige (Urk. 1 S. 3) und wurde polizeilich befragt (Urk. 8). 3.2.1. Ihre Aussagen bei der Polizei und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft mit Videoübertragung für den Beschuldigten wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 37 f.). 3.2.2. Den Namen des angezeigten Pflegers kannte die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung noch nicht und hatte den Beschuldigten weder vor diesem Vorfall schon einmal noch danach wieder einmal gesehen. Sie sei von niemandem zur Anzeige bewegt worden. Sie wolle einfach nicht, dass er so weitermachen könne (Urk. 8 S. 6, S. 10 f.). 3.2.3. Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 1 bei der Polizei und beinahe 14 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischenliegenden langen Zeitspanne im Wesentlichen übereinstimmend (Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 6 ff., insbes. S. 10-13), wobei sie sich in der Reihenfolge nicht mehr sicher war, indem sie bei der Staatsanwaltschaft in umgekehrter Reihenfolge zuerst das Eincremen der Brüste schilderte und anschliessend die Handlungen

- 18 mit ihrem Arm, den sie weggezogen habe. Diese Unsicherheit ist angesichts ihres Zustandes nach der Operation und dem Aufwachen aus einer Vollnarkose mit Übelkeit und Schmerzen und der dazwischen liegenden Zeit nicht verwunderlich und nachvollziehbar. Für tatsächlich Erlebtes spricht sodann ihre ebenfalls in beiden Befragungen übereinstimmende Aussage, er habe ihr irgendwann noch gesagt, endlich würde man ihre schönen blauen Augen sehen, wobei er sie geduzt habe. 3.2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte sie den Beschuldigten angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von beinahe 14 Monaten nur noch in groben Zügen beschreiben, erkannte ihn jedoch auf Vorhalt eines Fotobogens als den Mann mit der Nummer 8. Andere Patientinnen, welche sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hätten, waren ihr nicht bekannt, und sie hatte auch keine entsprechenden Kontakte. Ebenso wenig war ihr eine Frau namens "V._____" bekannt, jene Arbeitskollegin des Beschuldigten, mit der er eine sexuelle Beziehung gehabt hatte (Urk. 9B S. 4 f. [vgl. Anh.]). 3.2.5. Ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte ihre Darstellung insofern partiell bestätigte, als auch er sich daran erinnerte, von ihr gefragt worden zu sein, um was für eine Crème es sich gehandelt habe (Urk. 10 S. 5). Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, die Privatklägerin 1 gepflegt zu haben. Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.2.6. Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist konkret und anschaulich, wie sie nur aus selber Erlebtem herrühren kann. Sie erweist sich überdies als nüchtern, ohne Übertreibungen. Gegen die vom Beschuldigten geltend gemachten Halluzinationen spricht zunächst einmal die von ihm bestätigte Frage der Privatklägerin 1 nach der Marke der Crème. Nachdem die Privatklägerin 1 den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht kannte und auch danach nie mehr getroffen hat und sie glaubhaft erklärt hat, auch keine anderen Patientinnen zu kennen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten oder sich an einem Komplott hätte beteiligen können. Ihre Aussagen sind somit glaubhaft.

- 19 - 3.3. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 7 (H._____; ND 11; vorstehend, Erw. III.1.1.1.) sollen sich am 21./22. Mai 2008 zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr zugetragen haben (Urk. ND 11/2 S. 3); sie sind damit die zeitlich frühesten. Am 29. September 2011 erstattete die Privatklägerin 7 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 11/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass es so gewesen sein dürfte, dass er diese Patientin betreut habe, nachdem sich seine Handschrift auf dem sie betreffenden Überwachungsblatt befand (Urk. ND 11/3 S. 2; Urk. ND 11/4 S. 4; Urk. ND 11/5 S. 1). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin 7 am 29. September 2011 bei der Polizei und am 19. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten (ab S. 4) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 64 f.). 3.3.2. Die Privatklägerin 7 kannte den Beschuldigten nicht und hat ihn nach dem Vorfall und der Verlegung ins Zimmer nie mehr gesehen. Sie selber habe daran gezweifelt und konnte es fast nicht glauben, dass so etwas vorkommen könne, da sie immer wieder eingeschlafen sei. Erst als sie den Brief der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, habe sie zu ihrer Freundin W._____ gesagt, dass sie es nun doch glaube. Sie habe diese Hand flach auf ihrer Scheide gespürt, das wisse sie zu 100 %. Sie habe nur dieses eine Mal gespürt, als sie langsam aus der Narkose erwacht sei. Sie habe dann gesehen, wie der Täter erschrocken sei. Es sei nicht möglich, dass sie sich dies nur eingebildet habe, weil sie in jenem Zeitpunkt wach gewesen sei. Ihr sei einfach wichtig, dass solche Sachen nicht mehr passierten, deshalb habe sie sich gemeldet. Sie kenne sonst keine weiteren Patientinnen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten. Sie komme von ganz weit her, vom anderen Ende der Schweiz. Auch sie hatte keine entsprechenden Kontakte zu anderen Patientinnen. Eine Frau namens "V._____" war ihr ebenfalls

- 20 nicht bekannt. Sie habe bereits Kontakt zur Staatsanwaltschaft gehabt, bevor dieser Fall in der Zeitung gewesen sei. AA._____ [lokaler TV-Sender] habe sie nicht (Urk. ND 11/6 S. 2; Urk. 11/7 S. 5 ff.). 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin 7 sind glaubhaft. Jene bei der Polizei stimmen mit ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zum eigentlichen Tatgeschehen überein. Sie hat sehr zurückhaltend ausgesagt und eingeräumt, dass sie den Pfleger nicht mehr genau beschreiben konnte. Auch bei der Privatklägerin 7 ist nicht aussergewöhnlich, dass ihr die genaue zeitliche Einordnung aufgrund der Narkosewirkung schwer viel. Nachdem sie weder den Beschuldigten oder "V._____" noch andere Patientinnen kannte, besteht auch bei ihr nicht der geringste Hinweis auf eine falsche Anschuldigung oder ein Komplott. Dass es der Privatklägerin 7 bereits beim ihrem Spitalaufenthalt und unmittelbar danach zu schaffen gemacht hatte, dass der Pfleger im Aufwachraum seine Hand auf ihre Scheide gelegt hatte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass sie dies auf der Rückfahrt vom Spital nach Hause im Auto ihrer mit dem Beschuldigten ebenfalls völlig unbekannten Freundin W._____ zögerlich erzählt hatte, welche diesen Umstand anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 20. Juni 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers ausdrücklich bestätigte (Urk. ND 11/9 S. 2 ff.). Irgendwelche Hinweise auf ein Motiv für eine mögliche Falschaussage gibt es nicht. Dass sie die Privatklägerin 7 jeweils begleitet hatte und auch in deren Befragungen jeweils anwesend war, ändert daran nichts. 3.4. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (B._____; ND 1; vorstehend, Erw. III.1.1.2.) sollen sich zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, zugetragen haben. Am 14. September 2011 erstattete die Privatklägerin 2 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 1/1 S. 2 f.). 3.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 am 14. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt-

- 21 schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 41 f.). 3.4.2. Die Privatklägerin 2 äusserte bei der Polizei eine klare Erinnerung an das Gesicht des Pflegers. Sie habe dies noch im Spital ihrer Mutter erzählt, welche dies in ihrer impulsiven Art gleich dem Spital gemeldet habe. Ihr Mann habe dann darauf bestanden, dass kein männlicher Pfleger mehr im Aufwachraum sei. Ihr Mann habe damals gesagt, sie habe auch Medikamente erhalten, welche angeblich erotische Halluzinationen hervorrufen könnten. Sie sei froh, dass ihre Mutter damals so reagiert habe. Sie hätten die Geschichte nicht weiterverfolgt, da sie sich einfach nicht sicher gewesen seien. Wie lange der Vorfall mit dem Pfleger gedauert habe, konnte sie nicht sagen. Dies bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/5 S. 5 ff.; Urk. ND 1/6 S. 3 ff.). 3.4.3. Auch die Privatklägerin 2 beschrieb die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen übereinstimmend und anschaulich (Urk. ND 1/5 S. 8 f.; Urk. ND 1/6 S. 5 ff.). An einem anderen Tag, als sie sein Gesicht wieder gesehen habe, habe er ihr auch noch so ans Bein gefasst, was sie geekelt habe. Sonst sei sie von niemandem des Pflegepersonals so berührt worden. Auf Vorhalt des Fotobogens erkannte die Privatklägerin den Beschuldigten korrekt als Nummer 3 der Fotos (Urk. ND 1/6 S. 12 und ND 1/7). Die Täterschaft ist erstellt. Die Befragung von O._____ sowie eine Edition der Personalien der eingesetzten männlichen Pfleger im P._____ zwischen 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 erübrigen sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.4.4. Bei ihrer Beschreibung fällt auf, dass das Tatvorgehen von anfangs Januar 2009 mit dem Streicheln des Armes der Patientin mit anschliessendem Führen ihrer Hand über den Kleidern an die nicht erregten Genitalien des Beschuldigten, und das Bewegen der Hand, im Wesentlichen identisch mit jenem der Privatklägerin 1 von Februar 2011 ist, obwohl auch ihr keine anderen Patientinnen, welches sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hatten, oder eine Frau namens "V._____", bekannt waren und sie keinerlei Kontakte zu solchen hatte.

- 22 - Auch ihr war es äusserst unangenehm, sie sprach sogar von "mega" Angst und Panik (Urk. ND 1/6 S. 6 f.), doch sie konnte sich aufgrund ihres Zustandes ebenfalls nicht dagegen wehren. Auch der Privatklägerin 2 war eine genaue zeitliche Einordnung des Vorfalls aufgrund ihres Zustandes und der Medikation nachvollziehbar nicht möglich (Urk. ND 1/6 S. 4 f.). Ihre Darstellung ist trotz ihrer Mühe den Vorfall zeitlich einzuordnen grundsätzlich glaubhaft, sodass sich eine Befragung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrigt (Urk. 226 S. 4, 14 f.). 3.5. Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S._____ (ND 6; vorstehend, Erw. III.1.1.3.) sollen sich am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, ereignet haben. Am 22. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 6/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/3 S. 2 f.; Urk. ND 6/4 S. 1 f.). Auf eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft kann daher verzichtet werden (Urk. 226 S. 4, 15). 3.5.1. Die Aussagen der Geschädigten S._____ vom 22. September 2011 bei der Polizei und am 8. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Verteidigung (Urk. ND 6/5 S. 2 ff.; Urk. ND 6/6 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 58 f.). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. Bei der Staatsanwaltschaft zögerte sie lange, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (Urk. ND 6/6 S. 2 ff.). 3.5.2. Die Geschädigte kannte den Beschuldigten nicht und räumte in ihren beiden Befragungen offen ein, nicht mehr zu wissen, wie dieser ausgesehen hatte (Urk. ND 6/5 S. 2 und S. 6). Die eigentliche Tathandlung des Massierens der Brüste und eine anschliessende Berührung ihres rechten Oberschenkels be-

- 23 schrieb die Geschädigte S._____ bei der Polizei und ca. 7 1/2 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischenliegenden längeren Zeitspanne übereinstimmend und anschaulich. Er habe ihr gesagt, dass er ihr eine Massage gebe. Sie habe gedacht, dass dies vielleicht normal sei. Als er seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, habe sie das Gefühl gehabt, dass er mit seiner Hand mehr habe machen wollen, dass er in Richtung Intimbereich gehe. Sie sei erschrocken und habe dann seine Hand weggewischt. Sie habe gemerkt, dass irgend etwas nicht stimme. Sie habe Angst gehabt und gesagt, sie wolle zur Toilette. Es sei kein Traum gewesen. Sie habe diesen Vorfall niemandem erzählt, nicht einmal ihrem Ehemann. Sie habe es einfach vergessen wollen. Dann sei der Brief der Polizei gekommen. Erst dann habe sie es ihrem Mann erzählt (Urk. ND 6/5 S. 6 ff.; Urk. ND 6/6 S. 2 ff.). 3.5.3. Auch die Geschädigte S._____ kannte keine anderen Patientinnen. Ebenso wenig war ihr der Name "V._____" bekannt oder hatte sie in den Medien über den Fall gehört (Urk. ND 6/6 S. 12 f.). Dennoch fällt auf, dass sie mit dem Massieren ihrer Brüste einen Vorgang vom 3. Mai 2010 beschrieb, welcher sehr stark an den von der Privatklägerin 1 beschriebenen Vorgang vom 22. Februar 2011 erinnert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.3.). Die Aussagen der Geschädigten S._____ wirken grundsätzlich sehr glaubhaft. 3.6. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 8 (E._____; ND 12; vorstehend, Erw. III.1.1.4.) sollen sich am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, zugetragen haben. Am 23. September 2011 erstattete die Privatklägerin 8 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 12/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 2; Urk. ND 12/4 S. 2 ff. und S. 5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich demnach (Urk. 226 S. 4, 15).

- 24 - 3.6.1. Die Aussagen der Privatklägerin 8 am 23. September 2011 bei der Polizei und am 2. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 67 ff.). 3.6.2. Sie hat das Vorgehen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lebensnah, detailliert und anschaulich geschildert und eingeräumt, dass sie zwischendurch immer wieder weggetreten sein müsse. Sie habe null Ahnung, wie lange es gedauert habe, schilderte aber klar, dass der Beschuldigte sie nicht nur eingecrèmt, sondern richtig massiert habe und mit seinen Fingern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei. Er habe ihre Scheide und auch ihren Kitzler berührt. Ob er sie auch an den Brüsten massiert habe, wusste sie nicht mehr sicher. Sie habe einfach das Gefühl. Als er mit dem Waschlappen das erste Mal zum Geschlechtsteil gelangt sei, habe sie das Gefühl gehabt, dies sei Zufall gewesen. Er sei aber erneut mit dem Lappen dorthin gelangt und länger dort geblieben. Es sei nicht "wie waschend", kein normales Waschen, gewesen, sondern so, als ob er gewollt habe, dass ihr Körper reagiere. Dann habe er mit Öl ihr Geschlechtsteil gestreift. Auf die Frage, wie ihr Körper darauf reagiert habe, antwortete sie offen, aber weinend, es habe sie erregt. Sie hätte sich nicht dagegen wehren können. Sie sei noch nie so hilflos und ausgeliefert gewesen. Sie wisse noch, dass sie auch Angst bekommen habe. Ihre Aussagen erweisen sich auch insofern als zurückhaltend, als sie erklärte, der Beschuldigte sei nicht grob gewesen. Mit der Waschung sei sie einverstanden gewesen (Urk. ND 12/5 S. 5 ff., insbes. S. 8 f.; Urk. ND 12/6 S. 4 ff., insbes. S. 6 ff.). 3.6.3. Es fällt auf, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, in der Nacht würden normalerweise keine Waschungen gemacht. Er räumte indessen ein, die Privatklägerin 8 gewaschen zu haben, und dass die von ihr beschriebene Gesässwaschung pflegerisch nicht erlaubt sei. Als Erklärung ging er von einer Wahrnehmungsstörung der Privatklägerin 8 aus. Als Grund für die Einölung (im Genitalbereich) gab er wenig glaubhaft "irgendwelche Rötungen" an (Urk. ND 12/3 S. 3; Urk. ND 12/4 S. 3 f., S. 5).

- 25 - 3.6.4. Auch die Privatklägerin 8 kannte den Beschuldigten zuvor nicht und hat ihn auch anschliessend nie wieder angetroffen. Andere Patientinnen oder eine Frau namens "V._____" waren ihr ebenfalls nicht bekannt. Dagegen hatte sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung den Artikel und das Foto des Beschuldigten aus dem Blick dabei. Auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft erkannte sie dann auch korrekt die Nr. 2 als den Beschuldigten (Urk. ND 12/5 S. 7; Urk. ND 12/6 S. 4 f.). Da der Beschuldigte zur Tatzeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung Spätdienst hatte und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 8 seine Handschrift trug (vgl. vorstehend, Erw. III.3.6.) und eine Waschung grundsätzlich nicht in Abrede stellte (vorstehend, Erw. III.3.6.3.), tut dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. 3.7. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 9 (I._____; ND 13; vorstehend, Erw. III.1.1.5.) sollen sich am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 21. September 2011 erstattete die Privatklägerin 9 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 13/1 S. 2). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Zwischendienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 13/2 S. 3; Urk. 13/4 S. 2 ff.), sodass sich eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt (Urk. 226 S. 4, 15). 3.7.1. Die Aussagen der Privatklägerin 9 am 21. September 2011 bei der Polizei und am 3. und 13. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 13/7 S. 2 f.) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 72 f.). 3.7.2. Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 9 bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischenliegenden langen Zeitspanne übereinstimmend, anschaulich, recht detailliert und schlüssig. Dabei habe er sie mehrmals im Bereich der Scheide angefasst, sie

- 26 würde es als Streicheln bezeichnen, und an den Brüsten gedrückt und massiert und dabei mit den Fingern die Brustwarzen berührt, wobei sie bei der Staatsanwaltschaft immer wieder zögerte und sich offenkundig schämte, die Berührungen im Intimbereich zu beschreiben und zu benennen. Er habe auch ihre Lippen gestreichelt. Dann habe sie auch gehört, wie er gesagt habe: "Schöne Augen." Als sie dann eine Frauenstimme gehört habe, seien die Hände weg gewesen. Zwischendurch sei sie wieder eingeschlafen. Sie habe sich wehren wollen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Sie wisse auch, dass er oft ihre Hand genommen und an die Hose zu seinen Genitalien geführt und kreisende Bewegungen gemacht habe. Selbständig habe sie diese nicht heben können. Sie habe sich nicht wehren können. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Ob sein Geschlechtsteil erigiert gewesen sei, habe sie nicht mitbekommen. Ca. zwei Wochen später, anlässlich einer Kontrolluntersuchung, habe sie dem Pfleger Schokolade ins Spital gebracht, um sicher zu sein, dass es diese Person wirklich gebe. Sie hat den Beschuldigten somit bereits dort identifiziert. Sie habe sich einzureden versucht, dass sie es sich nur eingebildet habe, aber ihre Vernunft habe dies nicht akzeptiert. Es seien gezielte Berührungen gewesen (Urk. ND 13/6 S. 6 ff.; Urk. ND 13/9 S. 3 ff.). 3.7.3. Die Privatklägerin 9 kannte den Beschuldigten nicht (Urk. ND 13/6 S. 2). Die Zeugenaussage von AB._____, Freundin der Privatklägerin 9, untermauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber wenige Tage nach dem Vorfall berichtete, diese aber ebenfalls mögliche Halluzinationen als Ursache vermutet hatte (Urk. ND 13/11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 3.8. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 4 (F._____; ND 4; vorstehend, Erw. III.1.1.6.) sollen sich am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Privatklägerin 4 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 4/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur

- 27 fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Frühdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 4/2 S. 3; Urk. ND 4/3 S. 2; Urk. ND 4/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.8.1. Die Aussagen der Privatklägerin 4 am 16. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 4/7 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 50 f.). 3.8.2. Die Tathandlung beschrieb die Privatklägerin 4 bei der Polizei und ca. drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschaulich. Auch sie hatte Mühe mit der zeitlichen Einordnung, u.a. da sie bereits vorher und auch danach noch Operationen im R._____ gehabt habe. Es habe sie damals gejuckt, und sie habe sich oberhalb der linken Brust gekratzt. Er habe ihr dann das ganze Hemd aufgeknüpft und alles, Bauch und bei den Brüsten, eingecrèmt und massiert, nicht nur dort, wo es sie gejuckt habe. Sie sei verlegen geworden und habe sich geschämt. Sie habe damals gedacht, dies sei normal, da er ja Pfleger sei, sich dabei aber schon unwohl gefühlt. Auch unten habe er sie komisch angelangt. Sie habe es am nächsten Tag ihrer Kollegin AC._____ erzählt. Sie habe schon viele Vollnarkosen gehabt. Wie viele, wisse sie nicht. Schöne oder schlechte Träume habe sie dabei noch nie gehabt. Über den Pfleger konnte sie nichts mehr sagen und erkannte auch niemanden auf Vorhalt des Fotobogens. Sie habe ihn nicht berühren müssen (Urk. ND 4/6 S. 5 ff.; Urk. ND 4/7 S. 3 ff.). 3.8.3. Auch die Privatklägerin 4 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau namens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten (Urk. ND 4/6 S. 2; Urk. ND 4/7 S. 4). Die Zeugenaussage von AC._____, Freundin der Privatklägerin 4, untermauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber einen Tag nach dem Vorfall, als sie wieder zuhause gewesen sei, berichtet habe, am ganzen Oberkörper eingecremt worden zu sein (Urk. ND 4/9 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.

- 28 - 3.9. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 6 (G._____; ND 9; vorstehend, Erw. III.1.1.7.) sollen sich am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 28. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 9/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Dienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift. Ausserdem bestätigte er grundsätzlich, Lavendelflüssigkeit zum Einreiben von Patientinnen verwendet zu haben (Urk. ND 9/2 S. 3; Urk. ND 9/3 S. 5 ff., S. 7, S. 10; Urk. ND 9/4 S. 1 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.9.1. Die Aussagen der Privatklägerin 6 vom 28. September 2011 bei der Polizei und vom 3. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 9/6 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 60 f.). 3.9.2. Die Privatklägerin 6 gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Berührung der Brustwarzen übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Pfleger habe sie gefragt, ob sie eine Erfrischung wolle. Es habe nach Lavendel gerochen. Sie habe gedacht, er nehme einen Lappen. Er habe es mit seinen Händen gemacht. Es sei mehr als nur Pflege gewesen, wie wenn zwei miteinander Sex hätten. Das habe ihr gar nicht gefallen, was sie aber nicht habe sagen können. Er habe sie oberhalb, aber auch die Brüste mit den Händen eingerieben. Seine Atmung habe sich dann deutlich verändert. Wenn sie wach gewesen wäre, hätte sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Sie sei wütend gewesen, dass sie zu schwach gewesen sei, um sich zu wehren. Mit ihrem Gesicht habe sie ihm signalisiert, dass er sie in Ruhe lassen solle. Dann sei er weggegangen. Nein, sie habe ihn nicht be-

- 29 rühren müssen. Während sie bei der Polizei noch erklärte, der Beschuldigte habe nichts gemacht mit ihren Brustwarzen, gab sie bei der Staatsanwaltschaft präzisierend zu Protokoll, diese habe er auch gestreichelt, aber nicht angefasst, nur so darüber gestrichen. Wie lange es gedauert habe, wisse sie nicht. Sie denke, einige Minuten. Sie habe erst ihrem Mann davon erzählt, als sie den Brief der Staatsanwaltschaft erhalten habe (Urk. ND 9/5 S. 5 ff.; Urk. ND 9/6 S. 4 ff., S. 8 f.). 3.9.3. Die Privatklägerin 6 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau namens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten und traf den Beschuldigten auch nie mehr. Sie erinnerte sich auch nicht an sein Gesicht und konnte ihn auf Vorhalt des Fotobogens nicht identifizieren. Erst nachdem sie bei der Polizei gewesen war, hat sie mit einer Freundin von der Kirche über den Vorfall gesprochen (Urk. ND 9/5 S. 2, S. 6, S. 8; Urk. ND 9/6 S. 4 f., S. 6). 3.9.4. Der Umstand, dass sie Lavendel gerochen hat und der Beschuldigte bestätigte grundsätzlich Lavendel verwendet zu haben, ist ein Hinweis darauf, dass es sich um ungetrübte Wahrnehmung der Privatklägerin 6 handelte. Ihre Aussagen waren zurückhaltend, und sie bestätigte auch, dass sie ihn nicht habe berühren müssen. Sie hat ihre Unsicherheit, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der Vorfall sich bei ihrem ersten oder zweiten Spitalaufenthalt ereignete, offen eingeräumt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dafür, dass es der zweite Aufenthalt war und nicht eventuell doch ein anderer männlicher Pfleger als der Beschuldigte, spricht schliesslich die Übereinstimmung in der Verwendung von Lavendelöl. Zumal die Aussagen der Privatklägerin 6 im Kerngehalt übereinstimmen, vermögen die Widersprüche in ihren Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 226 S. 31) nichts daran zu ändern. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung liegen nicht vor. 3.10. Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten T._____ (ND 3; vorstehend, Erw. III.1.1.8.) soll sich am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ereignet haben. Am 20. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, ver-

- 30 schickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 3/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 3/2 S. 2; Urk. ND 3/3 S. 2 f.; Urk. ND 3/4 S. 2 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.10.1. Die Aussagen der Geschädigten T._____ vom 20. September 2011 bei der Polizei und am 11. April 2012 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 48). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. So betonte sie bei der Polizei, dass der ganze Vorfall für sie nicht so gravierend gewesen sei (Urk. ND 3/6 S. 5). 3.10.2. Auch sie gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und knapp sieben Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschaulich zu Protokoll. Der Pfleger habe sie mit den Überwachungsmonitoren verkabeln müssen. Auch sie empfand es als merkwürdig und speziell, dass er sich entschuldigt habe, bevor er an ihren Busen gefasst habe. Sie sei wach gewesen und habe sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Aber sie habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, da sie mit ihrer Operation andere Sorgen gehabt habe. Es sei kein Massieren, sondern ein normales Eincremen der beiden Brüste von einigen, vielleicht 20 Sekunden gewesen. Sie sei wach gewesen und hätte sich wehren können, aber es habe keinen Anlass gegeben. Sie habe nichts gesagt, da sie davon ausgegangen sei, es gehöre zur Pflege. Es wäre nicht nötig gewesen, was er gemacht habe. Er hätte ihr die Brust nicht eincremen müssen, aber sie fühle sich nicht als Opfer eines sexuellen Übergriffs. Sie habe es nicht als sexuell motiviert empfunden. Ihr Lebenspartner habe auf sie gewartet, und sie habe ihm dann erzählt, dass sie es speziell gefunden habe, dass der Beschuldigte ihr grossflächig die Brüste eingecremt habe. Von da an sei es kein Thema mehr gewesen (Urk. ND 3/6 S. 5 ff.; Urk. ND 3/7 S. 3 ff.).

- 31 - 3.10.3. Die Geschädigte sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Sie identifizierte ihn auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft, allerdings nachdem sie sein Bild auch in einer Zeitung gesehen hatte, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Abteilung Dienst hatte und nicht grundsätzlich bestreitet, die Geschädigte eingecremt zu haben, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 3/7 S. 2 f., S. 9). Die Aussagen der Geschädigten werden überdies von den Zeugenaussagen ihres Lebenspartners, AD._____, vom 20. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft untermauert, wo dieser bestätigte, dass sie ihm nach dem Verlassen des Aufwachraumes erzählt habe, vom Pfleger im Brustbereich eingecremt worden zu sein (Urk. ND 3/9 S. 3 f.). Nachdem sich die Geschädigte nicht als Opfer empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft. 3.11. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 3 (U._____; ND 2; vorstehend, Erw. III.1.1.9.) soll sich am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, zugetragen haben. Am 19. September 2011 erstattete die Privatklägerin 3 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 2/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 2/2 S. 3; Urk. ND 2/4 S. 2; Urk. ND 2/10/5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.11.1. Die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. September 2011 bei der Polizei und vom 18. Juni 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 45 f.).

- 32 - 3.11.2. Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund neun Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Vorfall habe vielleicht drei oder fünf Minuten gedauert. Auf dessen Frage, wie es ihr gehe, habe sie geantwortet, dass sie noch nicht ganz wach sei, und es ihr schwindlig sei. Er habe dann gemeint, es gebe einen guten Trick, um ihren Kreislauf anzukurbeln. Er könne sie mit Lavendel einreiben. Damit sei sie einverstanden gewesen. Dann habe er aber zu viel und zu lange ihren Oberkörper eingerieben. Sie sei ziemlich benommen gewesen. Dann habe er beim Dekolletee weitergemacht, und sie habe gemeint, nun sei es fertig. Sie sei ja nackt gewesen unter dem OP-Hemd. Dann habe er auch noch ihre Brüste und ihren Bauch eingerieben. Sie habe ihre Brüste sicher nicht freiwillig entblösst. Er habe das Spitalhemd so angehoben und an ihren Brüsten massiert, also die Crème eingerieben. Sie habe dies als medizinisch nicht korrekt, als intimes Anfassen, empfunden. Er sei mit beiden Händen mit der flachen Hand über ihre Brüste gefahren. Nach ihrem Einverständnis zum Einreiben der Brüste habe er sie nicht gefragt. Hätte er gefragt, hätte sie nein gesagt. Auch an den Armen habe sie es irgendwie unangenehm empfunden. Sonst habe er sie nirgendwo angefasst. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Sie habe ihn nirgendwo berühren müssen. Es sei ihr unwohl gewesen, aber sie fühle sich nicht missbraucht. Sie habe es sich nicht nur eingebildet (Urk. ND 2/5 S. 6 ff.; Urk. ND 2/6 S. 4 ff.). 3.11.3. Die Privatklägerin 3 sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten und einzigen Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Weder auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft noch in der Befragung selber erkannte sie den Beschuldigten als den Täter, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Abteilung Dienst tat, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 2/5 S. 2, S. 7 f.; Urk. ND 2/6 S. 2 f., S. 9 f.). Nachdem sich die Privatklägerin 3 nicht als missbraucht empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft.

- 33 - 3.12. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 5 (D._____; ND 5; vorstehend, Erw. III.1.1.11.) sollen sich am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Privatklägerin 5 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich, nachdem sie sich bereits nach ihrem Spitalaufenthalt wegen eines sexuellen Übergriffes des Pflegers beim Spitalpersonal gemeldet hatte (Urk. ND 5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst geleistet, und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 5 trug seine Handschrift (Urk. ND 5/2 S. 3; Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich daher (Urk. 226 S. 4, 15). 3.12.1. Die Aussagen der Privatklägerin 5 vom 16. September 2011 bei der Polizei und vom 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 5/6 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). 3.12.2. Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit diversen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Sie sei (noch) unter der Wirkung der Narkose gewesen, als sie aufgewacht sei, weil sie einen Druck von diesem Mann auf ihr gefühlt habe. Dieser Druck sei auf ihrem Schoss, in ihrer Vagina, gewesen. Er habe ihre Brust in die Hand genommen und mit ihren Brüsten gespielt. Er habe ihre Brustwarzen gedrückt. Dann habe sie gespürt, dass er ihren Bauch und ihren Unterleib berührt habe. Er habe ihre Vagina berührt. Zuerst habe er sie auf den Schamhaaren massiert und gefragt, ob sie Wasser lösen müsse. Dann habe er sie in die Vagina gefasst. Sie habe mit grosser Schwierigkeit seine Hand zur Seite geschoben. Sie habe grosse Mühe zu sprechen gehabt und nur ein "Nein" hervorgebracht. Sie glaube, er habe die Schamlippe berührt und gespielt. Sie wisse nicht genau, was

- 34 er gemacht habe. Sie glaube, er habe den Finger reingesteckt. Sie habe "Nein" gesagt und sei wieder eingeschlafen, so benommen sei sie gewesen. Sie sei wie versteinert gewesen. Als er mit seiner Hand runter gegangen sei und ihre Vagina angefasst habe, sei für sie klar gewesen, dass er sie sexuell missbraucht habe. Sie habe am Hals einen Katheder gehabt und sich Sorgen gemacht, sich am Hals etwas aufzureissen. Sie habe nicht gehört, ob der Pfleger zuvor etwas zu ihr gesagt habe. Nur die Frage nach dem Wasser lösen habe sie wie von weit weg gehört. Eine Urinkatheder habe er nicht angebracht. Es komme ihr noch in den Sinn, dass sie aufgewacht sei und ihn angeschaut habe, als er mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Er habe zu ihr gesagt "Lavendel, Lavendel". Sie habe nichts gerochen. Seine Finger hätten mit ihren Brüsten, mit ihren Brustwarzen, gespielt. Sie habe sich nicht schützen können. Ihr Spitalhemd sei vorne offen gewesen. Er habe seine Hand direkt auf ihrer Haut gehabt. Er habe nicht aufgehört mit seinen Berührungen. Später an diesem Tag habe sie ihn noch gesehen, als sie auf die Toilette habe gehen wollen. Sie hätten sich auf dem Gang gekreuzt. Er habe seinen Kopf nach unten gehalten und sei schneller geworden. Sie habe zuerst gedacht, er würde die Elektroden entfernen, habe dann aber gesehen, dass diese an ihrer linken Brustseite festgemacht gewesen seien und er mit seiner Hand am meisten mit der rechten Brust und Brustwarze gespielt und gedrückt habe. Sie habe den Pfleger nicht anfassen müssen. Tage später, bei der Konsultation zur Kontrolle habe sie es dem Arzt erzählt und zuhause ihrem Sohn (Urk. ND 5/5 S. 6 ff.; Urk. ND 5/6 S. 5 ff.). 3.12.3. Die Privatklägerin 5 sah den Beschuldigten nach dem Verlassen des Aufwachraumes am selben Tag nur noch einmal auf dem Korridor des Spitals. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Auch von fremden Dritten sei sie nicht auf diesen Fall angesprochen worden. In der Woche vor ihrer polizeilichen Befragung habe sie den Bericht über den Beschuldigten im "..." [Tageszeitung] gelesen (Urk. ND 5/6 S. 4). Auch wenn die Privatklägerin 5 den Beschuldigten stärker belastet als teilweise andere Geschädigte, sind ihre Aussagen insofern zurückhaltend, als sie z.B. offen deklariert, nicht sicher zu wissen, ob er mit dem Finger auch in sie eingedrungen sei. Auch wenn sie durch die Besprechungen im Spital

- 35 und den erwähnten Zeitungsbericht einer gewissen Beeinflussung ausgesetzt war, bestehen auch bei ihr keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft. 3.13. Zu den vom Beschuldigten bei den Geschädigten infolge der Anästhesie und von Medikamenten geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen liegt ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 vor, welches auch diverse Ergänzungsfragen der Geschädigtenvertretungen und der Verteidigung zu jeder einzelnen Geschädigten behandelt (Urk. 24A/79 S. 1 f.). Mit der Begutachtung hatte die Untersuchungsbehörde PD Dr. med. et iur. AE._____, Leiter Abteilung Medizinrecht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität …, Prof. Dr. rer. nat. AF._____, Vizedirektor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … betraut. Diese zogen Prof. Dr. med. AG._____, Ordinarius und Direktor des IRM … und Dr. med. AH._____, Stationsleiter Anästhesie HNO und Kieferchirurgie des Universitätsspitals … als weitere Sachverständige hinzu (Urk. 24A/1; Urk. 24A/79 S. 4, S. 56). Den sachverständigen Gutachtern standen dabei insbesondere die kompletten Untersuchungsakten zur Verfügung (Urk. 24A/79 S. 2). 3.13.1. Die Begutachtung führte zum Ergebnis, dass keine objektiven Hinweise gegeben sind, welche auf Wahrnehmungsstörungen oder Störungen in der Kognition des von den geschädigten Patientinnen Erlebten in der Aufwachphase schliessen lassen. Laut den Gutachtern hätte es jeweils einer gezielten, konkreten Standortbestimmung bedurft. Nach gängiger klinischer Erfahrung werde in der postoperativen klinischen Überwachung die klinisch-neurologische Situation indessen nicht speziell erwähnt, ausser es wären klare Abweichungen von der Norm zu beobachten. Eine konkrete Störung in der Kognition wurde in den analysierten medizinischen Akten der einzelnen Patientinnen nicht dokumentiert. Mangels notwendiger objektiver Befunderhebungen in den medizinischen Unterlagen der Privatklägerinnen sei andererseits aber auch ein objektiver Ausschluss von Wahrnehmungsstörungen nicht möglich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff.). 3.13.2. Demzufolge lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine mögliche Störung auf verabreichte Medikamente in Verbindung mit dem vorausgegangenen

- 36 medizinischen Eingriff zurückzuführen sei. Propofol sei ein gängiges, kurz wirksames Allgemeinanästhetikum mit einer Wirkdauer von 4 - 6 Minuten. Unter Beachtung der Dosierungsrichtlinien sei bei Mehrfachinjektion oder der Infusion von Propofol bislang keine klinisch relevante Kumulation beobachtet worden (Urk. 24/A/79 S. 3 f.). 3.13.3. Auch der beigezogene Anästhesist Dr. med. AH._____ habe in seiner mehr als 20-jährigen Berufserfahrung keine kognitive Störung unter Propofol beobachtet. Patienten würden rasch wach und machten keine falschen Angaben. Dennoch konnte auch dieser Sachverständige nicht ausschliessen, dass einmal eine kognitive Beeinträchtigung vorkommen könnte. Bei dieser Begutachtung sei jedoch irritierend, dass dieses Phänomen offensichtlich gehäuft und bei einer grösseren Zahl unabhängiger Patienten bei ein und derselben Pflegefachkraft aufgetreten sein soll. Ferner betonte der beigezogene Anästhesist Dr. AH._____, dass angesichts der exorbitant hohen Zahl von mit Propofol behandelten Patienten mehrere tausend Vorwürfe vorliegen müssten, was in der Praxis indessen bekanntlich keinesfalls zutreffe. Schliesslich bezeichnete dieser Sachverständige ein klinisch relevantes Fortwirken von Propofol nach dessen Absetzen nach 20 bis 30 Minuten, dem Abschluss der Narkose und der anschliessenden Verlegung der Patienten in den Aufwachraum als unwahrscheinlich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff., S. 7 f.). Hinzu kommt, dass laut Arzneimittel-Kompendium der Schweiz eine sexuelle Enthemmung als unerwünschte Nebenwirkung von Propofol als sehr selten vorkomme (weniger als 1/10'000 = Wahrscheinlichkeit von 0.01 %; Urk. 24/15/50 S. 4). Unmittelbar nach Sistierung der gängigen Narkotika könne eine Art von Benommenheit bestehen, die in der Regel (je nach verwendeten Medikamenten und Grundkonstellation des jeweiligen Patienten) nicht länger als eine halbe bis eine Stunde andauere. In dieser Ausleitungsphase seien die Patienten mehrheitlich noch im Operationssaal oder den Ausleitungsräumen des Operationstraktes und somit noch betreut durch das verantwortliche Narkoseteam. In der Regel werde der Patient erst in stabilem Zustand zur Nachbehandlung auf die Überwachungsstation verlegt. Die klinische Erfahrung zeige, dass die Patienten in der Regel nur verlangsamt und müde seien, ohne Halluzinationen zu zeigen (Urk. 24/A/79 S. 7).

- 37 - 3.13.4. Bei den Privatklägerinnen sei ein objektiver, verbindlicher Ausschluss kognitiver Wahrnehmungsverzerrungen nicht möglich. Es fänden sich in den medizinischen Akten jedoch bei keiner Privatklägerin konkrete Angaben darüber, dass sie ganz oder teilweise unter kognitiven Wahrnehmungsverzerrungen bzw. -störungen gelitten haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass keine entsprechenden relevanten Abweichungen von einem so genannten Normalzustand beobachtet worden seien. Zu beachten sei auch, dass es sonderbar wäre, wenn bei elf zur Diskussion stehenden Fällen elf Mal ein entsprechender pathologischer Befund nicht dokumentiert worden wäre (Urk. 24/A/79 S. 9). 3.13.5. Weiter wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die von den Privatklägerinnen geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären, entsprächen (Urk. 24/A/79 S. 12). 3.13.6. Bezüglich der einzelnen Geschädigten führte die Begutachtung in Beantwortung der Ergänzungsfragen des (vormaligen) amtlichen Verteidigers zu den nachfolgenden Ergebnissen: 3.13.6.1. Bei der Privatklägerin 1 (C._____) schlossen die Gutachter Halluzinationen oder Fehlinterpretationen infolge einer Verabreichung von Actrapid aus, da gemäss den ihnen vorgelegten Unterlagen im fraglichen Zeitraum gar keine solche Verabreichung erfolgt war. Ausserdem bewegte sich ihre Körpertemperatur im Normalbereich und die Blutzuckerwerte waren trotz Diabeteserkrankung der Privatklägerin 1 nicht aussergewöhnlich. Mögliches Asthma hatte keinen Einfluss (Urk. 24/A/79 S. 14 ff.). 3.13.6.2. Bei der Privatklägerin 5 (D._____) konnten die Gutachter lediglich festhalten, dass auf der ihnen vorgelegenen Unterlage keine Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und auch keine allfälligen Nebenwirkungen in Verbindung mit der erfolgten Morphium-Medikation aufgeführt waren (Urk. 24/A/79 S. 20).

- 38 - 3.13.6.3. Bezüglich der Privatklägerin 3 (U._____) erachteten die Gutachter eine Auswirkung der Einnahme von Remirentanil in der chemischen Wechselwirkung mit dem Narkosemittel und mit Morphin auf deren kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten als theoretisch möglich, konnten wegen fehlender Angaben in den die Privatklägerin 3 betreffenden Unterlagen keine klare und verbindliche Aussage machen. Die Blutdruckwerte und der Pulsverlauf waren unauffällig. In den Unterlagen war kein Blutverlust bei der Privatklägerin 3 vermerkt (Urk. 24/A/79 S. 21 ff.). 3.13.6.4. Bei der Privatklägerin 2 (B._____) lag gemäss Gutachten im fraglichen Zeitraum kein hohes Fieber (= über 39.0 °C) vor, sondern lediglich am 16. Januar 2009 Temperaturen bis 38.2 °C. Ebenso wenig konnten die Gutachter den betreffenden Krankenakten der Privatklägerin 2 nachvollziehbar dokumentierte konkrete Aus- und/oder Nebenwirkungen auf deren kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten durch die verabreichten Medikamente, insbesondere auch keine Halluzinationen, entnehmen (Urk. 24/A/79 S. 26 ff.; vgl. insbes. auch Urk. ND 1/12/13). Am 9. und 10. Januar 2009 (Deliktszeitraum) wurde keine Medikation mit Propofol durchgeführt (Urk. 24/A/79 S. 31). 3.13.6.5. Bezüglich der Privatklägerin 9 (I._____) war den Gutachtern eine Antwort nicht möglich, da in den die Privatklägerin 9 betreffenden Unterlagen keine spezifischen Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und zur Sprechfähigkeit festgehalten wurden. Es fanden sich auch keine neurologischen Ausfälle nachvollziehbar in den betreffenden Unterlagen dokumentiert, ebenso wenig Blutzuckerschwankungen im fraglichen Zeitraum (Urk. 24/A/79 S. 34 ff.). 3.13.6.6. Bei der Privatklägerin 7 (H._____) ergab die Begutachtung, dass diese im Aufwachraum ihre Arme und Beine normal bewegen, indessen anfänglich nicht normal, sondern unverständlich sprechen konnte, d.h. in der verbalen Kommunikation in den Nachtstunden noch desorientiert war. In den die Privatklägerin 7 betreffenden Unterlagen waren keine Angaben zu allfälligen kognitiven Wahrnehmungsstörungen festgehalten, weshalb das Gutachten die betreffende Frage nicht beantworten konnte (Urk. 24/A/79 S. 38 ff., Urk. ND 11/13/19).

- 39 - 3.13.6.7. Bezüglich der Geschädigten S._____ konnten die Gutachter ebenfalls keine verbindlichen Aussagen über eine allfällige Einschränkung der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit - insbes. durch die im fraglichen Zeitraum erfolgte Medikation mit Morphium - machen, da keine entsprechenden Aufzeichnungen in deren Unterlagen dokumentiert waren (Urk. 24/A/79 S. 41 f.). 3.13.6.8. Bei der Privatklägerin 8 (E._____) gehen die Gutachter aufgrund der zeitnah erstellten medizinischen Dokumentation davon aus, dass keine kognitiven Wahrnehmungsstörungen beobachtet wurden. In den medizinischen Akten fanden sie keine Hinweise dafür, dass irgendwelche Körperberührungen durch das Pflegepersonal zum damaligen Zeitpunkt Anlass für Kritik gegeben hätten. Gemäss vorhandener Unterlage wurde der Privatklägerin 8 im fraglichen Zeitraum kein Rocephin und/oder Morphium verabreicht (Urk. 24/A/79 S. 43 ff., 48). Der im Gutachten geortete Klärungsbedarf, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 8 zur fraglichen Zeit betreut habe (Urk. 24/A/79 S. 44), wird durch die affirmative Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und den in der Folge im Gutachten selbst zitierte Pflegebericht vom 26. Juni 2010 zweifelsfrei ausgeräumt (vgl. Urk. ND 12/4 S. 2; Urk. 24/A/79 S. 45). 3.13.6.9. Bei der Privatklägerin 6 (G._____) erkannten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Unterlagen auf ein Ende der Narkosewirkung am 14. Februar 2011 in der Zeit zwischen 16:20 Uhr und 16:30 Uhr. Sie fanden in den medizinischen Akten keine Hinweise für eine eingeschränkte Funktion der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit dokumentiert. Auch Hinweise auf einen grösseren Blutverlust oder eine eigentliche Blutinfektion und auf eine Abgabe des Medikamentes Tramal fanden sie nicht (Urk. 24/A/79 S. 49 ff.). 3.13.6.10. Bezüglich der Geschädigten T._____ erkannten die Gutachter gestützt auf deren medizinische Akten auf intakte kognitive Wahrnehmungsfähigkeiten. Die Geschädigte war noch bis 19:15 Uhr seitens der Anästhesie betreut und wurde nach Abschluss der Narkose als wach beurteilt (Urk. 24/A/79 S. 52 f.). 3.13.6.11. Bei der Privatklägerin 4 (F._____) kamen die Gutachter zum Schluss, dass die ihr verabreichten Medikamente nicht mit hoher Wahrscheinlich-

- 40 keit die kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten im zur Diskussion stehenden Zeitraum beeinflussten. Temesta war ihr am Vorabend verabreicht worden. Morphium war ihr im Aufwachraum mit einmal 3mg zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr und einmal mit 2mg um 12:15 Uhr verabreicht worden. Auch sonst enthielten die Unterlagen keine Auffälligkeiten (Urk. 24/A/79 S. 54 f.). 3.13.7. An den Ergebnissen der Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM … zu zweifeln, besteht kein Anlass, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 161 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erkenntnisse dieser Begutachtung sind schlüssig und überzeugend. Zusammenfassend ergibt sich aus der Begutachtung, dass bei keiner Geschädigten positiv eine Beeinträchtigung der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit oder gar Halluzinationen vorgelegen haben, andererseits aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass die kognitive Wahrnehmung bei einzelnen von ihnen beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die sachverständigen Gutachter hielten ausserdem fest, dass die von den Geschädigten geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären, entsprachen (Urk. 24/A/79 S. 12). 3.14. Untermauert werden die Ergebnisse dieser Begutachtung auch durch die dargelegten glaubhaften Schilderungen der Geschädigten (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Dabei schilderten teilweise mehrere Privatklägerinnen völlig unabhängig voneinander praktisch identische konkrete Tathandlungen, welche sich zum Teil mehrere Jahre auseinanderliegend ereigneten. 3.14.1. So haben beispielsweise die Privatklägerinnen 1, 3 - 6 und 9 sowie die Geschädigte S._____ auch bezüglich der Intensität der Berührungen ihrer Brüste nicht nur von blossem Eincremen, sondern von Einreiben und Massieren teilweise sogar Drücken ihrer Brüste durch den Beschuldigten gesprochen. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 9 schilderten völlig unabhängig voneinander und zeitlich teils mehrere Jahre auseinanderliegend, dass der Beschuldigte ihren Arm genommen, teilweise gestreichelt und anschliessend an seine (normal bekleidete) Genitalgegend geführt und dort teilweise Kreisbewegungen mit diesem Arm ge-

- 41 macht habe. Die Privatklägerinnen 5 und 7 - 9 beschrieben, wie der Beschuldigte sie mit der flachen Hand auf ihrer Scheide berührte, teilweise sie eingecremt und massiert habe und dabei mit seinen Fingern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei und sie dort teilweise massiert oder gestreichelt habe. Die Geschädigte S._____ schilderte dabei, wie der Beschuldigte ihren Oberschenkel berührt habe und dann in Richtung Intimbereich habe gehen wollen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). 3.14.2. Die Privatklägerin 5 war beispielsweise an der Schilddrüse, am rechten Ohr, operiert worden (Urk. ND 5/5 S. 3). Es gab für den Beschuldigten keinerlei medizinische Veranlassung oder Gründe für pflegerische Handlungen an den Brüsten und im Intimbereich dieser Patientin. Dennoch musste gerade diese Patientin die gesamte Bandbreite seiner sexuell motivierten Handlungen wehr- und hilflos über sich ergehen lassen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.2.). 3.14.3. Angesichts dieser diversen, teilweise frappant übereinstimmenden, aber mit grossen zeitlichen Abständen, ausschliesslich zu Dienstzeiten des Beschuldigten erfolgten Übergriffen, welche von den ausschliesslich weiblichen Opfern völlig unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnisse geschildert wurden, scheiden ein mögliches zufälliges Geschehen, ein blosses Auftreten von teilweise praktisch identischen Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen oder auch ein vermeintliches, von einer früheren Arbeitskollegin, mit welcher er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, gegen den Beschuldigten initiiertes Komplott aus, und es bestehen keinerlei unüberbrückbaren, rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der aufgeführten 11 geschädigten Patientinnen begangen hat. Dass die Patientinnen im Aufwachraum insbesondere zeitlich nicht durchwegs orientiert waren und daher auch nachträglich grosse Mühe mit der zeitlichen Einordnung ihres Erlebten hatten, erscheint angesichts ihres Zustandes nach der Narkose nachvollziehbar und tut der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen daher keinen Abbruch, zumal die zeitlichen Verhältnisse durch die vorhandenen Spitalunterlagen zweifelsfrei nachvollzogen werden konnten. 3.14.4. An diesem klaren Beweisergebnis vermag auch das vom Beschuldigten vor Vorinstanz eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. J._____, Institut

- 42 für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Klinik Q._____ Zürich vom 23. Juli 2013 nichts zu ändern (Urk. 132/15/2), zumal auch das amtliche Gutachten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.13. ff.), wie der Privatgutachter, das Auftreten von Halluzinationen während oder nach Anästhesien mit verschiedenen Narkosemitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Insofern besteht Übereinstimmung. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz auf das Begleitschreiben des Parteigutachtens vom 25. Juli 2013 zu seinem Gutachten hinzuweisen, woraus sich deutlich ergibt, dass dieser sich bereits ein abschliessendes Urteil über den Beschuldigten und die Geschädigten gebildet hat, indem er beispielsweise festhielt, dass seine Konsternation über diese Geschichte nach dem Aktenstudium weiter zugenommen habe. Auch wenn er nicht wisse, was bei der Einvernahme des Beschuldigten und der angeblich Geschädigten genau festgehalten worden sei, komme er doch zum Schluss, dass dem Beschuldigten hier sehr übel mitgespielt worden sei und die Anklage auf einer extrem dilettantisch aufgebauten Beweiskette fussen müsse. Es beginne bereits damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Sexualstraftäter über einen derart langen Zeitraum lediglich elf Opfer gefunden haben soll. Dies dürfte viel eher der statistischen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Halluzinationen entsprechen, wie sie in der Literatur gefunden werde, usw. (Urk. 132/15/1). 3.14.5. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Zirkularbrief der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2011 bei den Geschädigten erst den Verdacht auf einen möglichen Übergriff suggeriert habe (Urk. 226 S. 9) ist unbegründet. Die Geschädigten machten unabhängig voneinander teils identische Aussagen betreffend die Tathandlungen, wobei diese teilweise mehrere Jahre auseinanderliegen. Zudem hat das Gericht sämtliche zur Anklage gebrachten Vorwürfe gemeinsam und nicht isoliert zu beurteilen, sodass der Beschuldigte aus diesem Einwand ohnehin nichts zu seiner Entlastung ableiten kann. Auch das Vorbringen der Verteidigung, in unmittelbarer Nähe der Pflegestationen würden sich Monitore befinden, welche jede Reaktion der Patienten registrieren würde, sodass die Patientin mit einer Handbewegung, einem Herzschlag oder einer anderen körperlichen Reaktion bei einem allfälligen Übergriff sofort das Pflegepersonal alarmieren könne (Prot. II S. 35), vermag die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht zu erklären bzw. zu entkräften.

- 43 - 3.14.6. Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts des klaren Beweisergebnisses erübrigt es sich, dem Beweisantrag des Beschuldigten zu entsprechen, und Prof. Dr. J._____ sowie Herrn L._____/M._____ im Berufungsverfahren als Zeugen zu befragen (Urk. 226 S. 4, 14). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Beschuldigten betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. (Urk. 226 S. 4, 15). Selbst wenn dem Beschuldigten ein völlig normales Sexualverhalten attestiert würde, würde dies am vorliegenden, klaren Beweisergebnis nichts ändern, sodass auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu verzichten ist. 3.15. Demzufolge erweist sich der eingeklagte Sachverhalt als erstellt. 3.16. Abschliessend bleibt anzumerken, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss; dies insbesondere dann nicht, wenn der Einwand nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachverhaltes ist. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit zutreffender Begründung der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen; es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 76 ff., 108; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Ergänzend und präzisierend ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Zwang angewendet hat. Er hatte keine Widerstände zu überwinden und auch keine Nötigungshandlungen angewendet. Ebenso wenig bestand ein Abhängigkeitsverhältnis der Opfer, das er hätte ausnützen können. Daher entfallen die Nötigungstatbestände (Art. 189 StGB und Art. 190 StGB) sowie die Tatbestände der Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art. 192 StGB

- 44 und Art. 193 StGB) von vornherein. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ergänzt den strafrechtlichen Schutz, indem er den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe stellt und im Verhältnis zu den Nötigungsdelikten subsidiär ist. Diese gehen vor, sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet, um das Opfer sexuell zu missbrauchen (vgl. BGE 119 IV 230 E. 3a). 2.1. Sexuelle Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe wie etwa Physiotherapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte bekannt. Dem Berufsvertreter wird nicht zuletzt wegen seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung vielfach grosses Vertrauen entgegengebracht. Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden objektiv oder subjektiv auf eine bestimmte Fachperson angewiesen sein. 2.2. Der Beschuldigte hat sich demgegenüber jeweils die konkrete Situation während der Pflege der nach der Operation und der Narkose in den Aufwachraum gebrachten Patientinnen zunutze gemacht. Da feststeht, dass die Geschädigten keine Gegenwehr leisteten und auch nicht leisten konnten, brauchte er dabei keine Widerstände zu überwinden, weshalb, wie bereits dargelegt, eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB ausscheidet. 2.3. Gemäss Art. 191 StGB macht sich wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, sind bei dieser objektiven Betrachtung unbeachtlich (BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 4.4). Wie bereits ausgeführt, entsprechen die eingeklagten Körperberührungen gemäss Gutachten nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären (vorstehend, Erw.

- 45 - III.3.13.5.; Urk. 24/A/79 S. 12). Dass der Beschuldigte pflegerische und medizinisch notwendige Handlungen vorgenommen haben soll, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 226 S. 8), überzeugt daher nicht. Für einen Aussenstehenden stellen die eingeklagten Handlungen bei objektiver Betrachtung ohne weiteres einen Sexualbezug dar. Da das subjektive Empfinden des Beschuldigten unbeachtlich ist, führt auch der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe Einweg-Latex-Handschuhe getragen, mit welchen er den Körper der Patienten gar nicht richtig gespürt habe (Urk. 226 S.12), ins Leere. Mit der Vorinstanz sind die eingeklagten Tätigkeiten des Beschuldigten als sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. Urk. 156 S. 79). 2.3.1. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten, wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität, wie in einer Fesselung, z.B. in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 119 IV 230 E. 3a; BGE 103 IV 165) oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung liegen. Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser, z.B. alkoholbedingter Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a). 2.3.2. Das Bundesgericht hat die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah.

- 46 - In der Tat hänge eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden im Bereich des Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst reagieren konnten, als der Täter bereits im Begriff war, sie zu missbrauchen (BGE 103 IV 165; BGE 133 IV 49 E. 7.3). 2.3.3. Nicht anders verhält es sich bei den geschädigten Patientinnen des Beschuldigten, welche er jeweils nach deren Operation und Narkose im Aufwachraum als Pfleger zu betreuen hatte. Sie lagen im Spitalbett und waren noch

SB140176 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.12.2015 SB140176 — Swissrulings