Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2014 SB140127

10 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,081 mots·~10 min·2

Résumé

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140127-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 10. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 22. November 2013 (GG130013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2013 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'000.– Gebühr Führung Strafuntersuchung 6. Die Kosten für die Führung der Strafuntersuchung, die im Vorverfahren angefallenen Auslagen sowie die Gerichtsgebühr werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 11) 1. Die Berufungserklärung gegen Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils wird zurückgezogen. 2. Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und es sei wie folgt neu zu urteilen: "2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagen zu Fr. 100.– zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2013 wurde A._____ (nachfolgend Beschuldigter) der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben und die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– um 1 Jahr verlängert (Urk. 39). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung an (Urk. 32). Nachdem ihm am 25. Februar 2014 das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 37) folgte am 17. März 2014 fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 41). Mit Eingabe vom 24. März 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt, er sei mit einer teilbedingten Geldstrafe von 45 Tagen zu Fr. 100.– zu bestrafen (Prot. II S. 11). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 22. November 2013 (GG130013) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betr. grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), 4 (Verlängerung der Probezeit) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 5 - 3. Der Beschuldigte liess mehrere Beweisanträge stellen (Urk. 41 S. 1 f). Seinem Antrag, B._____ in der Berufungsverhandlung als Zeugen einzuvernehmen, wurde stattgegeben (Urk. 47). Nachdem der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung seine Berufung auf das Strafmass und den Vollzug beschränkte, wurden seine Beweisanträge hinfällig. II. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend aufgeführt (Urk. 39 S. 15 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden. Da dies auch für die Strafart und den Vollzug gilt, kann demnach nur eine Geldstrafe von höchstens 130 Tagessätzen ausgefällt werden. 2. Zur objektiven Tatschwere betreffend der groben Verkehrsregelverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h und damit massiv überschritten hatte, dies aber nur während äusserst kurzer Zeit auf einer geraden und übersichtlichen Strecke, auf der sich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Verkehrsteilnehmer befanden. Sein objektives Tatverschulden wiegt daher leicht. Subjektiv hatte er keinen Grund, so zu beschleunigen. Er stand nicht unter Zeitdruck, sondern handelte gemäss eigenen Angaben aus Leichtsinn und um seinem Kollegen zu imponieren (Prot. II S. 10). Zu seinen Gunsten ist ferner anzunehmen, dass er durch die tatsächliche Beschleunigung zudem selber etwas überrascht wurde. Sein subjektives Tatverschulden wiegt daher noch leicht. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Berücksichtigung der damals geltenden Richtlinien für die Strafzumessung wäre für diese grobe Verkehrsregelverletzung eine Einsatzstrafe von 35 Tagen angemessen. Ein

- 6 - Vergleich mit dem erst ab 1. Januar 2013 gültigen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, den die Vorinstanz in ihren Erwägungen erwähnt, ist hierbei nicht vorzunehmen. 3. Sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch das Vorleben des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben (Urk. 39 S. 18). Relevante Änderungen sind seither keine angefallen (vgl. Prot. II S. 6-9). Die einschlägige Vorstrafe führt zu einer deutlich Erhöhung des Strafmasses, ebenso das Handeln während laufender Probezeit. Zu seinen Gunsten sind das späte, aber umfassende Geständnis und die geäusserte Reue zu werten. Gesamthaft betrachtet ist daher die Einsatzstrafe auf 70 Tagessätze zu erhöhen. 4. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 100.– als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu verurteilen. III. Vollzug 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 2. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 107 ff.). Möglich ist ein teilbedingter Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind (BGE 134 IV 14; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

- 7 der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15). 3. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind gegeben. Da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verbüsste oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, sind keine besonders günstigen Umstände gefordert. Da der Beschuldigte wie bereits erwähnt einschlägig vorbestraft ist und während laufender Probezeit erneut delinquierte, bestehen allerdings namhafte Zweifel daran, dass er sich künftig wohl verhalten werde. Demgegenüber hat er sich, wie die Verteidigung zutreffend geltend machte, seit zwei Jahren wohl verhalten, und zeigte Einsicht und Reue. Es rechtfertigt sich daher, ihm den teilbedingten Vollzug zu gewähren. Angesichts der verbleibenden Bedenken ist der zu vollziehbare Teil auf 35 Tage und die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf eine reduzierte Strafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges teilweise. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 22. November 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verlängerung Probezeit) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 2. Die Geldstrafe wird im Umfang von 35 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (35 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

- 9 - 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Oktober 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic.iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 10. Oktober 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten für die Führung der Strafuntersuchung, die im Vorverfahren angefallenen Auslagen sowie die Gerichtsgebühr werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsge... Berufungsanträge: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales II. Strafzumessung Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden. Da dies auch für die Strafart und den Vollzug gilt, kann demnach nur eine Geldstrafe von höchstens 130 Tagessätzen ausgefällt werden. III. Vollzug IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf eine reduzierte Strafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges teilweise. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 22. November 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verlängerung Probezeit) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 2. Die Geldstrafe wird im Umfang von 35 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (35 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140127 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2014 SB140127 — Swissrulings