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Zürich Obergericht Strafkammern 24.02.2014 SB140059

24 février 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·801 mots·~4 min·3

Résumé

Aussetzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140059-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Beschluss vom 24. Februar 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Aussetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2012 (DG110036); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 (SB120298); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 13. Januar 2014 (6B_375/2013)

- 2 -

Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wurde die Beschuldigte der Entführung mit erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Aussetzung nach Art. 127 StGB sowie vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde sie freigesprochen. Sie wurde bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 teilweise gut, hob den Schuldspruch des Obergerichts wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB auf und sprach die Beschuldigte stattdessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Schliesslich wurde der Kanton Zürich verpflichtet, der Beschuldigten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB aufhob und die Beschuldigte stattdessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig sprach. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

- 3 - 3. Der Beschuldigten wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– bezahlt. 4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. Februar 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bruggmann

Beschluss vom 24. Februar 2014 Demnach wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschw... 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschuldigten wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– bezahlt. 4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014)  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vo...  die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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