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Zürich Obergericht Strafkammern 25.04.2014 SB140003

25 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,654 mots·~18 min·1

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140003-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 25. April 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 (DG130231)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2013 (Urk. HD 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG, − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 117 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 117 Tage, die bis und mit heute durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster vom 1. Februar 2013 ausgefällten Strafe (Freiheitsstrafe von 6 Monaten) wird widerrufen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. ... aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservatennummern ...; …; …; …; …; …; …; …; …; …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten diversen Gegenstände (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, SK …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung bzw. Vernichtung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 19. Juni 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 25'470.– (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, Kassenbeleg-Nr. …, Kautions-Nr. …) wird als Deliktserlös eingezogen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 450.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'659.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und mit einem allfälligen Verwertungserlös gemäss Dispositivziffer 6 verrechnet. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 3'659.30 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 57 S. 1) 1. Hauptantrag Der Beschuldigte sei mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Eventualantrag Eventualiter für den Fall, dass Sie wider Erwarten eine Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten ausfällen sollten: Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) 1. Die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. Der Beschuldigte sei somit mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit sei auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich der bis heute erstandenen Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Vereidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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- 5 -

Erwägungen: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Oktober 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Berufung an (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 3. Dezember 2013 (Urk. 48/1) folgte am 9. Dezember 2013 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat richtet sich gegen die Strafzumessung, wobei eine höhere Strafe beantragt wird. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 50 S. 1). Angefochten sind somit die Strafhöhe (Dispositivziffer 2) und die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Dispositivziffer 3). Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die übrigen Dispositivziffern, d.h. der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), der Widerruf (Dispositivziffer 4), die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 5-7), die Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 8-10). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

II. 1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 f.). Der ordentliche

- 6 - Strafrahmen geht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Obwohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vorliegt, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat macht in ihrer Berufungserklärung geltend, die erste Instanz habe die hypothetische Einsatzstrafe zu niedrig angesetzt und die beiden einschlägigen Vorstrafen zu wenig gewichtet, und beantragt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 50 S. 2). In ihrer Berufungsbegründung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Vorinstanz habe für die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe veranschlagt, was an der untersten Grenze des Ermessen liege. Hernach habe sie unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere einen Zuschlag von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorgenommen, was viel zu wenig sei. Der Beschuldigte sei nur wegen des Drogenverkaufs in die Schweiz gekommen und habe intensiv mit Drogen gehandelt, wobei er einzig aus finanziellen Motiven gehandelt habe, ohne selbst süchtig zu sein. Schliesslich hätten auch die beiden Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit erheblich straferhöhend berücksichtigt werden müssen (Urk. 57 S. 1 f.). 3.1. Zum objektiven Tatverschulden in Bezug auf das schwerste Delikt, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 8 - 10 f.). Bei Heroin handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Der Beschuldigte war beteiligt am Besitz, an der Portionierung und am Verkauf von insgesamt rund 202 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Diese Menge übersteigt die vom Bundesgericht für die Annahme des schweren Falles festgesetzte Grenze von 12 Gramm reinem Heroin massiv, wodurch der Beschuldigte die Gesundheit

- 7 einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr brachte. Innerhalb eines kurzen Zeitraumes von 35 Tagen verkaufte er mindestens 120 Portionen zu 5 Gramm Heroingemisch und erzielte damit einen bedeutenden Erlös von Fr. 25'470.--. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte auf einer mittleren bis tieferen Hierarchiestufe im Drogenhandeln anzusiedeln. Bereits die sichergestellte Drogenmenge von 687 g Heroingemisch, welche dem Beschuldigten ohne Bezahlung und ohne jegliche Sicherheiten übergeben wurden, macht deutlich, dass ihm seitens des Drogenlieferanten ein gewisses Vertrauen geschenkt wurde. Die objektive Tatschwere ist bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheint angemessen. 3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungsfähigkeit sowie das Motiv. Bei den Beweggründen eines Drogenstraftäters kommt es für die Strafzumessung darauf an, ob er aus einem Suchtzustand, einer Notlage oder aus eigentlicher Gewinnsucht heraus gehandelt hat. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte planmässig und damit direktvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte selber konsumiert keine Drogen. Er hat sich ausschliesslich aus finanziellen Überlegungen am Drogenhandel beteiligt. Es mag sein, dass er sich in einer finanziell angespannten Situation befand, von einer eigentlichen Notlage kann indessen nicht gesprochen werden, studierte er doch an einer Finanzschule in Albanien, hat ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und wird noch von ihnen unterstützt. Über Schulden verfügte er nicht (vgl. dazu Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Proz. Nr. 2013/175, HD 3/7 S. 5, Urk. 41 S. 3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen vermögen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zu Last gelegte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen.

- 8 - 3.3. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 3.4. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Februar 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Bereits am 6. März 2013 wurde er erneut mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen belegt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Februar 2013 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Diese beiden einschlägigen Vorstrafen wirken sich stark straferhöhend aus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während laufender und um ein Jahr verlängerten Probezeit erneut delinquierte. 3.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an geständig zeigte. Dies muss aber aufgrund der eher erdrückenden Beweislast der sichergestellten Betäubungsmittel und des sichergestellten Bargeldes im Betrag von Fr. 25'470.-- relativiert werden. Obwohl er hinsichtlich des Drogenlieferanten keine Angaben macht, ist sein Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden (zwei einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Verteidigung hat zutreffend angeführt, dass Staatsanwalt lic. iur. B._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe dem Beschuldigten eine Strafe von 30 Monaten vorgeschlagen (Urk. 58 S. 1, vgl. Prot. I S. 8). Ein solcher Vorschlag der Staatsanwaltschaft ist für das Gericht aber nicht bindend

- 9 und darüber hinaus im Rahmen einer Absprache im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO durchaus möglich. 3.7. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 49 S.12. f.), hat die Vorinstanz hinsichtlich der Widerhandlungen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 AuG ein keineswegs mehr leichtes Verschulden angenommen und hat die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzte Einsatzstrafe um zwei Monate erhöht. 3.8. Zusammenfassend ist die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestätigen. An diese Strafe sind 316 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafantritt anzurechnen (Art. 51 StGB).

III. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt den Vollzug der Freiheitsstrafe und macht in ihrer Berufungserklärung geltend, es würden keine "besonderen Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs rechtfertigen würden (Urk. 50 S. 2 f.). 2. Nachdem eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt wird, stellt sich die Frage nach dem teilbedingten Vollzug. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründetet Aussicht auf Bewährung, welche sich nach Art. 42 StGB richtet (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.3.1.). Gemäss Art. 42 schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).

- 10 - 3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Februar 2013 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Damit liegt ein Rückfall vor und der Aufschub der Strafe ist nur zulässig, wenn "besonders günstige Umstände" vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Schlusseinvernahme am 1. Februar 2013 erklärte der Beschuldigte, seine Tat tue ihm sehr leid und er entschuldige sich für das, was er getan habe. Er habe auch nie mehr die Absicht, in die Schweiz zu kommen (Beizugsakten Proz. Nr. 2014/175, HD 3/7 S. 6 f.). Am 1. Februar 2013 wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am 4. März 2013 reiste der Beschuldigte in Missachtung der bis am 3. Februar 2018 laufenden Einreisesperre von Italien herkommend erneut in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 1. Februar 2013 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert (Beizugsakten Proz. Nr. 2013/1112, act. 9). Am 6. März 2013 wurde er aus der Haft entlassen. Gemäss eigenen Angaben reiste er bereits Ende April oder anfangs Mai 2013 von Albanien, via Bosnien und Österreich wieder rechtswidrig in die Schweiz ein und beteiligte sich an einem schwunghaften Drogenhandel. Innert kürzester Zeit nach seinen Verurteilungen delinquierte er somit erneut einschlägig. Dies lässt keine positiven Rückschlüsse auf die Bewährung des Beschuldigten zu. Aufgrund dieser Vorkommnisse ist dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen. Die Beteuerungen des Beschuldigten, nie mehr mit Drogen Handel zu treiben und nicht mehr in die Schweiz einzureisen, erwiesen sich als absolut unglaubhaft. Vor Vorinstanz hat der Beschuldigte in der persönlichen Befragung bezüglich seiner Zukunftspläne ausgeführt, dass er nach Albanien zurückkehren und dort seine Schule zu Ende führen wolle. Er sei im dritten und letzten Jahr der Finanzschule und möchte den Master erlangen, um danach eine Arbeit in Albanien zu finden.

- 11 - Den Fehler, den er gemacht habe, bereue er sehr. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis habe er verstanden, was er getan habe. Er werde in Zukunft den richtigen Weg einschlagen (Urk. 41 S. 3). In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 4. Insgesamt haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten, welche er vor der erneuten illegalen Einreise in die Schweiz hatte, nicht geändert. Er möchte die Schule beenden. Eine Arbeitsstelle hat er nach wie vor keine in Aussicht. Hinsichtlich seiner Bewährungsprognosen sind deshalb keine besonders günstige Umstände ersichtlich. Die Vorinstanz sieht einzig die abschreckende Wirkung des Widerrufs der sechsmonatigen Freiheitsstrafe, der erneuten Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts als "besonders günstige Umstände". Diese aufgeführten Gründe alleine genügen nicht, um von "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen. Widerrufen wird eine kurze und einschlägige Freiheitsstrafe von lediglich sechs Monaten. Nur wenn eine lange Freiheitsstrafe oder eine Vorstrafe wegen Begehung von anders gelagerten Delikten, d.h. wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, widerrufen werden müsste, könnte allenfalls im Hinblick auf den Widerruf auf die Warnwirkung des Vollzuges von "besonders günstigen Umständen" gesprochen werden. Dies trifft auf den Beschuldigten nicht zu. 5. Aufgrund der obigen Ausführungen liegen beim Beschuldigten die für den Teilaufschub der Strafe erforderlichen "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 StGB nicht vor, weswegen die ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

IV. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen zur Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die

- 12 - Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, hälftig dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'266.50.-- inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 59 zuzüglich 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), Dispositivziffer 4 (Widerruf), Dispositivziffern 5-7 (Beschlagnahmungen), die Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 8-10) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 316 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 13 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'266.50.-- amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Akten ref 2013/175 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

- 14 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. April 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 25. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG,  des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG,  des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 117 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 117 Tage, die bis und mit heute durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) w... 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster vom 1. Februar 2013 ausgefällten Strafe (Freiheitsstrafe von 6 Monaten) wird widerrufen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. ... aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservatennummern ...; …; …; …; ... 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten diversen Gegenstände (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, SK …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung bzw. Vernichtung überlasse... 7. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 19. Juni 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 25'470.– (bei der Bezirksgerichtskasse Zürich deponiert, Kassenbeleg-Nr. …, Kautions-Nr. …) wird als Deliktserlös eingezogen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und mit einem allfälligen Verwertungserlös gemäss Dispositivziffer 6 verrechnet. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 3'659.30 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), Dispositivziffer 4 (Widerruf), Dispositivziffern 5-7 (Beschlagnahmungen), die Kostenfestsetzung und -ve... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 316 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern  das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Akten ref 2013/175  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 6. Rechtsmittel:

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