Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130512-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 25. September 2013 (DG130055)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 18 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 158 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten Betäubungsmittel (2'396 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'814 Gramm Reinsubstanz) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 5. Die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, beschlagnahmten Dokumente (Flugticket und Reiseunterlagen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 30. April 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (USD 1'000.–) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'007.10 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung der Beschuldigte: (sinngemäss; Urk. 36 S. 2; Urk. 50 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 2. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 3). 1.2. Am 25. September 2013 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Bülach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 39 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Weiter wurde die sichergestellte Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen, die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung (Urk. 34 S. 18 ff.). 1.3. Gegen das Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 26). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42).
- 5 - 2. Umfang der Berufung Die amtliche Verteidigung beschränkt ihre Berufung auf die Sanktion und deren Vollzug (Urk. 36 S. 2). Nicht angefochten sind daher der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1, die Einziehungen gemäss Dispositiv Ziffern 4-6 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv Ziffern 7 und 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Folgenden ist auf diese Punkte daher nicht mehr einzugehen. II. Sanktion und Vollzug 1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Einfuhr von 2'396 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 76 % (entsprechend rund 1'814 Gramm reinem Kokain) verurteilt. Sie würdigte das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Von diesem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Vorinstanz ist hernach für die Strafzumessung auszugehen. 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 12 Monate zu vollziehen und 18 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben seien (Urk. 36 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zur Begründung ihres Antrags aus, mit der Ausfällung einer langen Gefängnisstrafe sei niemandem gedient. Es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte 1'814 Gramm reines Kokain in seinem Koffer transportiert habe, er sei jedoch davon ausge-
- 6 gangen, dass es nicht mehr als 1'000 Gramm reines Kokain sein würden. Die Vorinstanz spreche sich gegen eine Strafminderung aus subjektiven Gründen aus. Es sei aber tatsächlich so, dass der Beschuldigte nicht mehr habe verifizieren können, wie viel Kokain im Koffer gewesen sei. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 55 Monaten müsse als überhöht bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 48 Monaten wäre angemessen. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur ein Kurier aus dem Ausland gewesen sei, dies rechtfertige eine Reduktion um 20 %. Sodann habe der Beschuldigte zwar spät, aber immerhin noch vor der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt. Dies rechtfertige eine weitere Reduktion um 20 % auf 34 Monate. Schliesslich habe der Beschuldigte in seinem Geständnisschreiben glaubhaft eine eigentliche Notlage dargelegt. Sollte diese Notlage nicht als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 oder 3 StGB qualifiziert werden, so müsse sie doch strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte habe den Drogentransport nur durchgeführt, da er bei den falschen Leuten Schulden gehabt habe. Diese Schulden seien auf die komplizierte Schwangerschaft seiner Ehefrau zurückzuführen. Da der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schulden zurückzuzahlen, habe er als Alternative den Drogentransport durchgeführt. Aufgrund der schweren Notlage sei die Strafe schliesslich auf 30 Monate zu reduzieren. Der Beschuldigte sei sodann ein Ersttäter, dem keine schlechte Prognose gestellt werden könne. Daher rechtfertige es sich, 12 Monate der ausgesprochenen Strafe zu vollziehen und 18 Monate bedingt auszusprechen. Der Beschuldigte werde in seiner Heimat ein intaktes soziales Netz antreffen, was ihn ohne Zweifel daran hindern werde, rückfällig zu werden. Dem Teilaufschub der Freiheitsstrafe stehe somit nichts im Weg (Urk. 50 S. 1 ff.). 3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig dargelegt und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 34 S. 5 ff.). Es ist demnach von einem Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe
- 7 auszugehen, womit eine Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen verbunden werden kann, wobei ein Tagessatz maximal Fr. 3'000.-- betragen kann. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden sind grundsätzlichen zutreffend (Urk. 34 S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat eine Drogenmenge transportiert, die deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt. Dies muss bei der Bemessung des Verschuldens erschwerend ins Gewicht fallen. Die übrigen Umstände der Tat des Beschuldigten sind allerdings als verschuldensmindernd zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht als besonders raffiniert oder verwerflich einzustufen. Der Beschuldigte transportierte sechs Pakete mit Kokain in den Seitenwänden seines Koffers. Dem Beschuldigten ist sodann "nur" ein einmaliger Kurierdienst aus dem Ausland vorzuwerfen. Weiter ist der Beschuldigte als einfacher Kurier auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel anzusiedeln. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass der Beschuldigten für seinen Kurierdienst umfassend instruiert wurde und mit der Organisation desselben nichts zu tun hatte. Entgegen der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten nach dem Gesagten nicht als schwer, sondern vielmehr als noch nicht erheblich zu bezeichnen. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der subjektiven Tatschwere ausgeführt hat, dass das subjektive Verschulden das objektive nicht relativiere, so ist diesen Erwägungen ohne weiteres beizupflichten (Urk. 34 S. 9 ff.). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf ein Kilogramm Kokain zweifelsohne direkt vorsätzlich gehandelt habe, in Bezug auf die ein Kilogramm übersteigende Menge könne ihm zumindest eventualvorsätzliches Handeln unterstellt werden. Diesen Ausführungen ist nicht beizufügen. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinander, wonach er bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, diesen Drogentransport auszuführen. Die Vorinstanz hat zur Recht festgehalten, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien. Zunächst habe er angegeben, Schulden seiner
- 8 - Ex-Freundin tilgen zu wollen, welche festgehalten werde. Danach habe er die Aussagen korrigiert und erklärt, es handle sich um Schulden der Ehefrau, welche mit dem Tode bedroht werde (Urk. 34 S. 11 ff.). Nach Durchsicht der Aussagen des Beschuldigten kann es entgegen der Vorinstanz wohl zugunsten des Beschuldigten als erstellt gelten, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau Schulden in der Höhe von 25'000 Reais hatten (Urk. 21/2 S. 1; Urk. 22 S. 5). Über die Herkunft der Schulden herrscht aber auch nach Würdigung der Einvernahmen des Beschuldigten Unklarheit. Besonders irritierend ist hier, dass sich sogar der Beschuldigte und sein Verteidiger in diesem Punkt widersprechen (vgl. Urk. 22 S. 5; Urk. 24 S. 3). Im Weiteren sind die Angaben des Beschuldigten zur angeblichen Todesdrohung nicht überzeugend. Es mutet mit der Vorinstanz tatsächlich etwas seltsam an, dass der Beschuldigte die angebliche Todesdrohung gegen seine Ehefrau in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr erwähnte. Auch in der Berufungsverhandlung wurde diese seitens des Beschuldigten nicht thematisiert (vgl. Urk. 49). Weiter wäre es im Falle einer bestehenden Todesdrohung der Drahtzieher des Drogentransports gegen die Ehefrau des Beschuldigten wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nun ein Geständnis ablegte und damit die Drahtzieher belastete. Würde es tatsächlich eine Todesdrohung gegen seine Ehefrau geben, müsste der Beschuldigte jetzt, wo er die Drahtzieher namentlich genannt und die Drogen "verloren" hatte, umso mehr um das Leben der Ehefrau fürchten. In diesem Zusammenhang leuchtet auch die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er nun doch geständig sei, nicht ein. Er führte nämlich aus, nachdem er endlich habe nach Brasilien telefonieren können und seine Frau ihm mitgeteilt habe, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hätte, habe es für ihn keinen Grund mehr gegeben, etwas zu verheimlichen (Urk. 22 S. 8). Die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblichen Todesdrohung sind insgesamt nicht glaubhaft und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nie zu einer solchen Drohung gekommen ist. Damit konnte zwar erstellt werden, dass sich der Beschuldigte zur Zeit der Tat in einem finanziellen Engpass befand, nicht aber, dass eine eigentliche Notlage vorlag, aus welcher er sich nur durch den
- 9 - Drogentransport hätte befreien können. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schulden grundsätzlich mit seinem Arbeitserwerb hätte zurückzahlen können (Urk. 34 S. 13). Indem er das Angebot annahm, Drogen zu transportieren und so seine Schulden innert kürzester Zeit zu tilgen, umging er es, über längere Zeit finanziell erheblich eingeschränkt zu sein. Er strebte mithin durch den Drogentransport letztlich nur eine finanzielle Besserstellung an. Zu ergänzen ist an dieser Stelle noch, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Art eingeschränkt war. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 S. 13) war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch nicht eingeschränkt in seiner Handlungsfähigkeit; er entschloss sich aus freiem Willen diese Tat zu begehen. Es bleibt nach dem Gesagten bei dem noch nicht erheblichen Verschulden des Beschuldigten. 3.2.2. Die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente durch die Vorinstanz auf 44 Monate ist trotz der Korrektur in der Bezeichnung des Verschuldens nicht zu beanstanden. 3.2.3. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Tschurr (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist: So ist nach den genannten Autoren bei einer Menge von rund 1'814 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe im Bereich von rund 54 Monaten auszugehen, wobei vorliegend eine Reduktion um ca. 20 % auf 44 Monate für den einmaligen Kurierdienst gerechtfertigt ist (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N. 30-32 zu Art. 47 StGB). Relativierend wirkt sich dann zudem das Nachtatverhalten aus. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten richtig zusammen gefasst (Urk. 34 S. 14). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe erfahren, dass er aus einer früheren
- 10 - Beziehung einen fünfjährigen Sohn habe. Diese Sache wolle er klären. Ausserdem wolle er mit seinem Vater und seinem Bruder ein Baggergeschäft aufbauen (Urk. 49 S. 3 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. 3.3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Dies ist jedoch neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1). 3.3.3. Strafmindernd fällt das Geständnis des Beschuldigten ins Gewicht. Auch die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter diesem Titel eine leichte Strafminderung zugestanden (Urk. 34 S. 15 f.). Festzuhalten gilt es, dass der Beschuldigte nicht gleich von Beginn an geständig war, sondern erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Damit hat er zwar die Untersuchung nicht erleichtert, dem erstinstanzlichen Gericht aber immerhin die Erstellung des Sachverhalts erspart. Dass die Vorinstanz die Strafe nur leicht reduziert hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 2. Juli 2013 (Urk. 21/2), in welchem er sich erstmals geständig zeigte, geht sodann deutlich hervor, dass er die Tat bereut. Dies betonte er auch im Rahmen des Schlusswortes in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte indes nicht merklich reuig (vgl. Urk. 49). Dennoch wirkt seine bisher gezeigte Reue echt und nicht aufgesetzt. Um neben dem Geständnis auch der gezeigten Reue und Einsicht Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine weitergehende Strafminderung zuzugestehen, als es die Vorinstanz getan hat. Die Strafe ist somit auf 36 Monate zu senken. 3.3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine weiteren Strafminderungsgründe vorliegen. Namentlich sei beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen (Urk. 34 S. 16). Diese Erwägungen können so übernommen werden und bedürfen keiner Ergänzung.
- 11 - 3.4. Fazit Nach Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 4. Vollzug 4.1. Bei einer Strafhöhe von 36 Monaten Freiheitsstrafe kommt nur der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, N 7 zu Art. 42 StGB). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose (Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 42 StGB). 4.3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der noch nie straffällig geworden ist. Der Beschuldigte scheint in seinem Heimatland grundsätzlich in stabilen familiären Verhältnissen zu leben. Auch ging er bis zu seiner Reise in die Schweiz einer Arbeit nach. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus der erstandenen Haft die richtigen Schlüsse gezogen hat und sich künftig wohl verhalten wird. 4.4. Insgesamt kann dem Beschuldigten daher eine positive Prognose gestellt werden. Daher erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten und aufgrund der gesamten Umstände angemessen, 12 Monate der auszusprechenden
- 12 - Freiheitsstrafe zu vollziehen. Im Umfang von 24 Monaten ist der Vollzug der Freiheitstrafe aufzuschieben. 4.5. Bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB sind keine Gründe ersichtlich, die eine über das Minimum hinausgehende Probezeit erfordern würden. Dem Beschuldigten als Ersttäter kann wie ausgeführt eine gute Prognose gestellt werden muss. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Herabsetzung der Strafe teilweise und obsiegt betreffend Vollzug. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschuldigte die Hälfte zu begleichen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 25. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.-3. […] 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten Betäubungsmittel (2'396 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'814 Gramm
- 13 - Reinsubstanz) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 5. Die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, beschlagnahmten Dokumente (Flugticket und Reiseunterlagen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 30. April 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (USD 1'000.–) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen:
2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung
300.– Auslagen Vorverfahren
9'007.10 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9.-10. […]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 339 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate
- 14 abzüglich 339 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 15 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Postfach, 8021 Zürich (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. März 2014
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
- 16 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 24. März 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 18 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 158 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten Betäubungsmittel (2'396 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'814 Gramm Reinsubstanz) werd... 5. Die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, beschlagnahmten Dokumente (Flugticket und Reiseunterlagen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 30. April 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (USD 1'000.–) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... 9. (Mitteilung) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 3). 1.2. Am 25. September 2013 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Bülach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesproc... 1.3. Gegen das Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 26). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und... 2. Umfang der Berufung Die amtliche Verteidigung beschränkt ihre Berufung auf die Sanktion und deren Vollzug (Urk. 36 S. 2). Nicht angefochten sind daher der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1, die Einziehungen gemäss Dispositiv Ziffern 4-6 sowie die Kosten- und Entsc... II. Sanktion und Vollzug 1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Einfuhr von 2'396 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 76 % (entsprechend rund 1'814 Gramm reinem Kokain) verurteilt. Sie würdigte das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhand... 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 12 Monate zu vollziehen und 18 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben seien ... 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zur Begründung ihres Antrags aus, mit der Ausfällung einer langen Gefängnisstrafe sei niemandem gedient. Es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte 1'814 Gramm reines Kokain in seinem... 3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig dargelegt und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 34 S. 5 ff.). Es ist demnach von einem Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wom... 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden sind grundsätzlichen zutreffend (Urk. 34 S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat eine Drogenmenge transportiert, die deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt. Dies muss bei der... Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der subjektiven Tatschwere ausgeführt hat, dass das subjektive Verschulden das objektive nicht relativiere, so ist diesen Erwägungen ohne weiteres beizupflichten (Urk. 34 S. 9 ff.). Die Vorinstanz stellte zutreffend... 3.2.2. Die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente durch die Vorinstanz auf 44 Monate ist trotz der Korrektur in der Bezeichnung des Verschuldens nicht zu beanstanden. 3.2.3. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Tschurr (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB),... 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten richtig zusammen gefasst (Urk. 34 S. 14). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand... 3.3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Dies ist jedoch neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1). 3.3.3. Strafmindernd fällt das Geständnis des Beschuldigten ins Gewicht. Auch die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter diesem Titel eine leichte Strafminderung zugestanden (Urk. 34 S. 15 f.). Festzuhalten gilt es, dass der Beschuldigte nicht gleich ... 3.3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine weiteren Strafminderungsgründe vorliegen. Namentlich sei beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen (Urk. 34 S. 16). Diese Erwägungen können so übernommen w... 3.4. Fazit Nach Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 4. Vollzug 4.1. Bei einer Strafhöhe von 36 Monaten Freiheitsstrafe kommt nur der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung w... 4.3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der noch nie straffällig geworden ist. Der Beschuldigte scheint in seinem Heimatland grundsätzlich in stabilen familiären Verhältnissen zu leben. Auch ging er bis zu seiner Reise in die Schwe... 4.4. Insgesamt kann dem Beschuldigten daher eine positive Prognose gestellt werden. Daher erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten und aufgrund der gesamten Umstände angemessen, 12 Monate der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu vollziehen. Im U... 4.5. Bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB sind keine Gründe ersichtlich, die eine über das Minimum hinausgehende Probezeit erfordern würden. Dem Beschuldigten als Ersttäter kann wie ausgeführt eine gute Prognose geste... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 25. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.-3. […] 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten Betäubungsmittel (2'396 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'814 Gramm Reinsubstanz) wer... 5. Die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, beschlagnahmten Dokumente (Flugticket und Reiseunterlagen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 30. April 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (USD 1'000.–) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskass... 9.-10. […]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 339 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 339 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden s... 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ger... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Postfach, 8021 Zürich (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.