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Zürich Obergericht Strafkammern 21.03.2014 SB130422

21 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,859 mots·~34 min·1

Résumé

schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130422-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast

Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Juli 2013 (DG120025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. November 2010 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol und Drogen) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG (Anklageziffern II./ND 2 und IV./ND 4) sowie des Versuchs hiezu (Alkohol) im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III./ND 3), − des Fahrens ohne Führerausweis (Fahren trotz Entzug) im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 altSVG (Anklageziffer IV./ND 4). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird – unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ – verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG anstelle des Privatklägers D._____ Fr. 20'685.– Schadenersatz zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte A._____ wird – unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ – verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 6. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. September 2006 beschlagnahmte zerschlagene Bierhumpen (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

- 3 b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 beschlagnahmte Elektroschockgerät (Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'271.65 Auslagen Untersuchung Fr. 2'891.55 Gutachten E._____ Fr. 4'501.20 Amtliche Verteidigung RAin F._____ (Untersuchung) Fr. Amtliche Verteidigung RAin F._____ und RA X._____ (ausstehend) Fr. Unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____ (ausstehend) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung, des Gutachtens E._____ sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für den Privatkläger D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.) 1. Dispositiv Ziffer 1, 1. Lemma, des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 sei aufzuheben und der Beschuldigte vom

- 4 - Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 200 Tagessätzen und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. 3. Eventualiter seien Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. 4. Subeventualiter seien Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 ½ Jahre unter teilweisem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten und einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. 5. Dispositiv Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 seien aufzuheben und es sei auf die Schadenersatzund Genugtuungsforderungen des Privatklägers D._____ bzw. der C._____ AG nicht einzutreten. 6. Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten im Verhältnis des Untersuchungs- und Prozessaufwandes in Bezug auf die Nebendossiers 2, 3 und 4 aufzuerlegen und im Übrigen vom Staat zu tragen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 23) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 -

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Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils ging fristgerecht auch die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mittels Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2013 wurde diese der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre erhobene Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Urk. 46). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen, die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (Strafe und Vollzug) seien aufzuheben und er sei mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 200 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Ferner seien die Dispositivziffern 4 und 5 (Zivilpunkt) aufzuheben und auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger sei nicht einzutreten. Weiter seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Verhältnis des

- 6 - Untersuchungs- und Prozessaufwands in Bezug auf die Nebendossiers 2, 3 und 4 aufzuerlegen und im Übrigen vom Staat zu tragen (Urk. 43). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juli 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend des mehrfachen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Versuchs hiezu und des Fahrens ohne Führerausweis), 6 (Einziehung und Vernichtung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge. Zu der von der Verteidigung aufgeworfenen Vorfrage betreffend Gültigkeit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach interner Beratung wurde auf die Anschlussberufung mangels Erfüllung der Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO) nicht eingetreten; dies deshalb, weil in der Anschlussberufung nicht dargelegt wird, wie das vorinstanzliche Dispositiv abzuändern sei (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 399). Eine Nachfrist nach Art. 400 Abs. 1 StPO erübrigte sich, geht aus der Anschlussberufung doch eindeutig hervor, dass das erstinstanzliche Urteil nur zum Teil, bezüglich der Strafzumessung, angefochten wird und war von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme auch nicht beantragt worden (Prot. II S. 6). Beweisanträge wurden keine gestellt.

II. Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst folgendes vor: Zur Tatnacht vom 6. Januar auf den 7. Januar 2006 habe sich der Beschuldigte zusammen mit B._____ im Restaurant "G._____" aufgehalten. Im Verlaufe des Aufenthalts um ca. 02.00 Uhr seien der Beschuldigte und der ebenfalls im "G._____" anwesende Geschädigte D._____ im WC des Lokals aufeinander getroffen, wobei der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten Schimpfwörter ausgeteilt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin B._____ vom Vorfall erzählt.

- 7 - Um ca. 02.40 Uhr hätten der Beschuldigte und B._____ einerseits sowie der Geschädigte, H._____ und zwei Frauen andererseits fast gleichzeitig das "G._____" verlassen. B._____ habe dabei einen Bierhumpen aus dem Lokal mitgenommen. Als der Beschuldigte und B._____ gesehen hätten, dass der Geschädigte in dieselbe Richtung gegangen sei wie sie, hätten sie gemeinsam beschlossen, dem Geschädigten "noch ein paar aufs Dach zu geben", weshalb sie diesem unbemerkt bis zur …-Garage gefolgt seien. Als der Geschädigte dabei gewesen sei sein Auto aufzuschliessen, habe ihm B._____ den mitgeführten Bierhumpen von hinten an den Kopf geworfen. Der Geschädigte sei vom Bierhumpen an der linken Gesichtsseite getroffen und schwer verletzt worden. Er sei sogleich zu Boden gefallen, worauf der Beschuldigte und B._____ mit Füssen auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingetreten und diesen dabei an Kopf und Rücken getroffen hätten. H._____ sei dem Geschädigten zu Hilfe gekommen, habe B._____ gepackt und sei mit diesem zu Boden gegangen. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sich B._____ in Bedrängnis befunden habe, habe er sich vom Geschädigten abgewandt, habe H._____ ins Gesicht getreten und ihn von B._____ weggezogen. Als der Beschuldigte und B._____ Stimmen von sich nähernden Passanten gehört hätten, seien sie davon gerannt. Den äusseren Ablauf anerkannte der Beschuldigte im Wesentlichen (Urk. 7/14/7 S. 3; Prot. I. Strafkammer, S. 27 ff.; Prot. I S. 8 ff.). Er bestritt in objektiver Hinsicht lediglich, den Geschädigten am Kopf getroffen zu haben, als er auf ihn eintrat (Urk. 7/14/7 S. 3; Prot. I. Strafkammer, S. 43 f.; Prot. I S. 20). Zu dieser Einschränkung des Sachverhalts sei auf die Erwägung III. 4. verwiesen. In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 9) ist der eingeklagte Sachverhalt − mit Ausnahme der Tritte gegen den Kopf des Geschädigten, gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kassationsgerichts (Urteil Kassationsgericht vom 19.04.2012, S. 54) − in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, B._____ habe den Bierhumpen mit Wissen und im Einverständnis des Beschuldigten beim Angriff auf den Geschädigten eingesetzt und dadurch die schwere Körperverletzung zumindest in Kauf

- 8 genommen. Die Verteidigung hingegen macht geltend, der Wurf des Bierhumpens sei allein B._____ zuzurechnen. Die schwere Körperverletzung des Geschädigten D._____ sei vom (Eventual-)vorsatz des Beschuldigten nicht erfasst worden und ein solcher könne ihm auch nicht nachgewiesen werden. Einen Tatplan für den lebensgefährlichen Einsatz bzw. Wurf des von B._____ mitgeführten Bierhumpens habe es ebensowenig gegeben, wie sich in Anbetracht der konkreten Umstände anhand des Nachtatverhaltens des Beschuldigten auch eine Identifizierung und Solidarisierung mit einem allfälligen Tatvorsatz von B._____ auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung nicht erstellen lasse (Urk. 43 S. 3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestands. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, rechtfertigt es sich, diese Fragen − wie dies bereits die Vorinstanz getan hat − lediglich einmal unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu behandeln. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vor, er habe sich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft mit B._____ schuldig gemacht. Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Geschädigte, verursacht durch den Wurf des Bierhumpens, in unmittelbarer Lebensgefahr befand, so dass die ihm zugefügten Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass ihm der Wurf des Bierhumpens angerechnet werden könne und er sich als Mittäter der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 3). 2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Mittäterschaft hat sich die Vorinstanz umfassend und zutreffend geäussert, weshalb darauf verwiesen wer-

- 9 den kann (Urk. 41 S. 11 ff.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht bei ungeständigen Tätern regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Eventualvorsatzes ist auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, von B._____ und des Zeugen H._____ abzustellen. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Glaubwürdigkeit des Zeugen H._____ und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 13). 3. Gemäss Aussagen des Beschuldigten ist er dem Geschädigten ca. drei Monate vor der Tatnacht zum ersten Mal im Restaurant "G._____" begegnet (Urk. 7/14/5 S. 3). Danach habe er ihn regelmässig im Ausgang gesehen. Der Geschädigte sei meist durch Provokationen aufgefallen. Einmal habe dieser auch Streit mit einem seiner Kollegen gehabt; er (der Beschuldigte) sei allerdings selbst nicht dabei gewesen, sondern habe nur davon gehört. Der Geschädigte habe provoziert, wenn er betrunken gewesen sei. Auch am Tatabend sei er betrunken gewesen und habe Streit gesucht. So seien sich der Beschuldigte und der Geschädigte auf der Toilette begegnet und dieser habe zum Beschuldigten gesagt, er müsse aufpassen und habe ihn beleidigt. Der Geschädigte habe in die Wand geboxt und gemeint, das nächste Mal sei dann das Gesicht des Beschuldigten dran. Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert (Prot. I S. 11), aber es habe ihn "huerä hässig" gemacht (Urk. 7/14/5 S. 3). Er sei zu B._____ zurück gekehrt, welcher selbst schon einschlägige Erfahrungen mit dem Geschädigten gemacht hatte (Prot. I. Strafkammer, S. 29), und habe ihm vom eben Vorgefallenen erzählt. Die beiden hätten gedacht, es würde dem Geschädigten gut tun, "eins auf's Dach zu bekommen", damit er Respekt bekommen und sie nicht mehr so blöd anmachen würde (Urk. 7/14/5 S. 3 f.). Wie genau sie dies machen wollten, hätten sie nicht abgesprochen. Sie hätten dem Geschädigten einfach eine kleine Abreibung verpassen wollen, etwas kleines, eine Ohrfeige oder vielleicht eine kleine Faust, aber

- 10 nicht "da gross voll drein"; halt wie es früher unter ihnen so gewesen sei; was Jugendliche unter einer kleinen Abreibung verstehen; einfach ein kleiner Denkzettel (Prot. I S. 14). Der Geschädigte habe das Lokal unmittelbar vor ihnen verlassen, so dass beide gedacht hätten, dies sei die passende Gelegenheit, um ihre vorher besprochene Handlung auszuführen. Hätten sie es an diesem Abend nicht vollzogen, so hätten sie es vielleicht auch gar nicht gemacht (Urk. 7/14/5 S. 4 f.). Beim Verlassen des Lokals habe B._____ einen Bierhumpen mitgenommen, weil dieser noch fast voll gewesen sei. Dies hätten sie schon öfters gemacht, wenn sie noch nicht mit trinken fertig gewesen seien. Im Winter unter der dicken Jacke sei dies kein Problem (Prot. I S. 13 f.). Sie seien dem Geschädigten gemeinsam bis zur …-Tankstelle gefolgt. B._____ habe dem Geschädigten dann "Arschloch" zugerufen und ihm den Bierhumpen aus einer Distanz von zwei bis drei Metern an den Kopf geworfen (Prot. I. S. 16). Als dieser daraufhin zusammensackte, habe er (der Beschuldigte) ihm ein, zwei Fusstritte von hinten auf den Oberkörper gegeben (Prot. I S. 19). Nachdem er B._____ habe rufen hören, habe er vom Geschädigten abgelassen und B._____ geholfen, sich gegen H._____ zur Wehr zu setzen (Urk. 7/14/5 S. 4). 4. B._____ wurde für den Wurf des Bierhumpens wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und dafür (sowie für zwei geringfügigere Delikte) mit 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011, Urk. 7/88). Hinsichtlich des hier zur Diskussion stehenden Vorfalls wurde angenommen, B._____ habe durch den Wurf des Bierhumpens eine schwere Körperverletzung wissentlich in Kauf genommen (Urk. 7/108 E. 1.3). Er habe dabei gewusst, was ein solcher Wurf bewirken könne (Urk. 7/88 S. 38 ff.). Gemäss Aussagen des Zeugen H._____ ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nach dem Wurf des Bierhumpens regungs- und wehrlos am Boden lag (Urk. 7/16/3 S. 4); diese Annahme steht auch im Einklang mit den ärztlichen Feststellungen der schweren Körperverletzung (Urk. 1/18/3, 6 und 11). Der Beschuldigte und B._____ traten den nach dem Wurf des Bierhumpens bewusstlos am Boden liegenden Geschädigten mehrmals mit den Füssen gegen den Ober-

- 11 körper, wobei daraus allein für den Beschuldigten noch nicht von einer Identifikation und Solidarisierung mit der gesamten Vorgehensweise von B._____ ausgegangen werden kann. Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es eines Zusammenwirkens bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat (hier der schweren Körperverletzung), wobei dies vorsätzlich und in massgeblicher Weise geschehen muss. An diesem Abend war der Beschuldigte vom Geschädigten provoziert worden, weshalb er gemeinsam mit B._____ beschloss, ihm einen Denkzettel zu verpassen, was gemäss seiner Behauptung beinhaltete, dem Gegner "eine Ohrfeige oder vielleicht eine kleine Faust" zu geben, was erfahrungsgemäss zu einer einfachen Körperverletzung hätte führen können. Bei der konkludent geschlossenen Abmachung sind nun aber die Gesamtumstände zu würdigen. Der Geschädigte, welcher dem Beschuldigten als aggressiv und streitsüchtig bekannt war, befand sich beim Verlassen des "G._____" in Begleitung eines weiteren Mannes sowie von zwei Frauen, weshalb der Beschuldigte und B._____ bei ihrem beabsichtigten Angriff mit Widerstand und einer Eskalation der Situation rechnen mussten. Dieses Wissen bei der Entschlussfassung musste das Ausmass allfällig eintretender Körperverletzungen offen lassen. Zudem sah der Beschuldigte, dass B._____ einen Bierhumpen mitführte, wobei ein solcher Gegenstand bei einer reinen Schlägerei entweder hinderlich ist oder selber als Schlagbzw. Wurfinstrument Verwendung finden kann. Auch dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte nicht ausschliessen konnte, dass dieser Bierhumpen in irgendeiner Weise zum Einsatz kommen würde. Weiter zu berücksichtigen ist das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Wurf des Bierhumpens, den er direkt neben B._____ stehend miterlebt hatte (Prot. I S. 16). Was die ursprüngliche Vorstellung war, lässt sich nun aber auch aufgrund des tatsächlichen Verhaltens des Beschuldigten zurückschliessen: Der Umstand, dass der Beschuldigte − zusammen mit seinem Komplizen − mehrmals gegen den bewusstlosen und damit völlig wehrlosen Geschädigten eintrat − unmittelbar, nachdem er vom Bierhumpen getroffen zu Boden ging, ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit der Zufügung nicht nur leichter, sondern auch einer schweren Körperverletzung von Beginn an einverstanden war bzw. eine schwere Körperverletzung von Beginn an zumindest in Kauf nahm. Der genaue Kausalverlauf ist da-

- 12 bei unerheblich. In stillschweigendem Einverständnis traten beide auf den Geschädigten ein. Nicht von Bedeutung ist, dass die Fusstritte gemäss dem Beschuldigten, soweit nachweislich, "nur" gegen den Oberkörper erfolgten (Prot. I S. 20), während H._____ noch von Tritten gegen den Kopf des Opfers gesprochen hatte (Urk. 7/16/3 S. 4). Der Beschuldigte liess denn auch nicht etwa von sich aus vom Geschädigten ab, sondern hörte mit den Fusstritten erst auf, als er Hilferufe von B._____ vernahm. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung von Anfang an in Kauf genommen und er demnach das gesamte Geschehen mitgetragen hat. Unbehelflich ist der Einwand des Beschuldigten, er habe den Wurf des Bierhumpens durch B._____ nicht voraussehen können resp. er habe nicht mit einem Wurf des Bierhumpens seitens B._____ gerechnet (Urk. 55 S. 10; Urk. 7/14/7 S. 4). Entscheidend ist, dass er den Wurf in dieser Weise tatsächlich in unmittelbarer Nähe miterlebte. Und er erschrak nicht, als B._____ den Treffer landete. Auch hielt er nicht inne, als der Bierhumpen am Boden zerbarst und der Geschädigte zusammensank. Weder versuchte er, B._____ davon abzuhalten, auf den Geschädigten einzutreten, noch distanzierte er sich sonst in irgendeiner Weise von dessen Handlungen. Auch die Geltendmachung eines nicht voraussehbaren Exzesses geht an der Sache vorbei. Die Fusstritte erfolgten in Kenntnis des Bierhumpenwurfs, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte diesen konkret voraussah. Er sah den Wurf des Bierhumpens an den Kopf des Geschädigten und erkannte dessen Wirkung. Wie H._____ ausführte, sank der Geschädigte zu Boden und war sofort bewusstlos, weshalb er sich nicht mehr geschützt habe (Urk. 7/16/3 S. 4). Auch der Beschuldigte räumte ein, dass sich der Geschädigte nicht mehr geregt habe (Prot. I S. 20). Seine Aussagen, er habe gedacht, der Geschädigte habe sich hingelegt, damit er und B._____ davon rennen würden (Urk. 7/14/7 S. 4) resp. er simuliere bloss (Prot. I S. 25), sind als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschuldigte den Geschädigten bereits als aggressive und provozierende Person kannte. Der Beschuldigte wusste sodann, zu welchen Verletzungen ein solcher Wurf mit einem Bierhumpen führen kann (Prot. I. Strafkammer, S. 48 und 54). Und er nützte diese Situation noch aus, um dem Hilflosen Fusstritte zu versetzen.

- 13 - Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe sich aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums in der Tatnacht der Auswirkungen des Bierhumpenwurfs sowie der Schwere der dadurch hervorgerufenen Verletzungen nicht bewusst sein können (Urk. 55 S. 11). Hiezu ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Tatnacht kein Blut entnommen werden konnte (Urk. 7 ND 2/4/1 S. 3). Das Aktengutachten vom 7. Dezember 2007 stellt lediglich auf die vom Beschuldigten geltend gemachten Trinkmengen ab und ist mit Zurückhaltung zu würdigen. Gemäss diesem Gutachten betrug die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt mindestens 2,30 Promille und höchstens 3,07 Promille (Urk. 7 ND 2/4/3 S. 2). Das Gutachten erfolgte beinahe zwei Jahre nach der Tat und enthält keinerlei Angaben über den vom Beschuldigten subjektiv empfundenen Alkoholisierungsgrad. Aus den Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass er trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, sich darüber Gedanken zu machen, dass er bei einer Wegfahrt mit seinem Auto aufgrund des Nummernschilds identifiziert werden könnte (Urk. 7/14/5 S. 4; Prot. I. Strafkammer, S. 61). Präzis konnte er sich auch daran erinnern, dass B._____ den Bierhumpen geworfen und nicht dem Geschädigten über den Kopf geschlagen hat (Prot. I S. 17). Weiter korrigierte er die Aussage von H._____ dahingehend, dass er diesem nicht ins Gesicht getreten, sondern ihn lediglich geschlagen habe (Urk. 7/14/7 S. 3). Auch konnte er seine Gefühle in diesem Moment beschreiben (Urk. 7/14/5 S. 7). Der Beschuldigte war somit trotz seines Alkohol- und Drogenkonsums noch im Besitz seiner geistigen Kräfte und es war ihm deshalb möglich, die Auswirkungen des Wurfs des Bierhumpens zu erkennen. 5. Aus all diesen Gründen ist der Beschuldigte als Mittäter von B._____ zu betrachten und er ist demgemäss ebenfalls der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Zum anwendbaren Recht sowie zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfassend und eingehend geäussert, weshalb insbesonde-

- 14 re zu den allgemeinen Regeln auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 24 ff.). 2. Die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft und ist vorliegend als schwerstes Delikt anzusehen. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen würden, liegen keine vor. Der gegebene Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung ist im erwähnten ordentlichen Strafrahmen straferhöhend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Entschlussfassung die treibende Kraft war. Er und sein Kollege planten die Tat zwar nicht konkret und sprachen das entsprechende Vorgehen nicht ab, jedoch ergriffen sie die sich ihnen bietende Gelegenheit, um dem Geschädigten "einen Denkzettel zu verpassen". Hinsichtlich des Angriffs fällt ins Gewicht, dass dieser völlig überraschend, feige und hinterrücks erfolgte. Dies zeugt von einer hohen Gewaltbereitschaft. Ohne sofortiges Eingreifen der Ärzte hätte der Geschädigte nicht überlebt. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er strebte durch den nicht näher abgesprochenen Angriff zumindest erhebliche Verletzungen an und nahm die schwere Körperverletzung in Kauf. Obwohl der Geschädigte durch den Wurf des Bierhumpens bereits ausser Gefecht gesetzt war, trat der Beschuldigte mit Fusstritten auf ihn ein. Sein Vorgehen ist als ausserordentlich brutal, hemmungslos und überaus verwerflich einzustufen und zeugt von einer krassen Geringschätzung und Gleichgültigkeit der körperlichen Unversehrtheit des Geschädigten gegenüber. Der Beschuldigte handelte aus reiner Vergeltungsabsicht, weil der Geschädigte ihn schon mehrmals verbal provoziert hatte und auch seine Kollegen tätlich angegangen ist. Dabei stehen die vorangegangenen Provokationen des Geschädigten in keinem Verhältnis zu der vom Beschuldigten mit B._____ später ausgeübten Gegengewalt. Der Beschuldigte reagierte zudem nicht unmittelbar auf die verbale Provokation auf der Toilette und auch nicht aus einer Bedrohungssituation her-

- 15 aus. Vielmehr ging es darum, den Geschädigten mit einem Überraschungsangriff abzustrafen. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. E._____ erstellt (Urk. 7/21/3). Der Gutachter hält bezüglich des Alkoholkonsums fest, dass dieser wahrscheinlich nicht dermassen hoch gewesen sei, wie dies der Beschuldigte darstellt, da die Laborparameter völlig unauffällig gewesen seien (Urk. 7/21/3 S. 19). Die vom Beschuldigten getätigten zwei bis drei Fusstritte gegen den Körper des Geschädigten seien wahrscheinlich zum beträchtlichen Teil durch den Alkoholeinfluss mitverursacht gewesen, ohne dass retrospektiv davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in völliger Schuldunfähigkeit gehandelt hätte. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten, dass er zwar fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat vom 7. Januar 2006 gewesen sei, hingegen in leichtem Grade vermindert fähig zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Urk. 7/21/3 S. 21 f.). Das Gutachten von Dr. med. E._____ ist umfassend, in allen Punkten nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund von Einwänden der Verteidigung wurde dem Gutachter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, in welcher er die Ergebnisse des Gutachtens verdeutlichte (Urk. 7/21/7). Er wies darauf hin, dass das gute Erinnerungsvermögen des Beschuldigten, die Flucht nach den Tatvorfällen und auch das spätere Tatvorgehen darauf hindeuteten, dass die Alkoholisierung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ein schwerwiegendes Ausmass erreicht habe, wahrscheinlich aber doch genügend ausgeprägt gewesen sei, um Hemmungen, respektive die Aggressionsschwelle zu reduzieren (Urk. 7/21/3 S. 2). Im Einklang mit dem Gutachter ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Zu den Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 29 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Ei-

- 16 ne besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Leicht straferhöhend im Umfang von 3 Monaten sind die Vorstrafe vom 22. Juli 2004 wegen Sachbeschädigung (Urk. 25) und die Begehung während laufender Probezeit zu beurteilen, was die Einsatzstrafe auf 3 ¼ Jahre erhöht. Das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Ablaufs der schweren Körperverletzung ist strafmindernd zu berücksichtigen. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme bestritt er seine Tatbeteiligung zwar noch, aufgrund seines späteren Geständnisses konnte jedoch auch B._____ zur Verantwortung gezogen werden (Urk. 7/13/14 und 7/29/7). Der Beschuldigte zeigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue (Prot. II S. 18 f.). Nach der Tat telefonierte er mit dem Geschädigten und traf diesen persönlich, um sich zu entschuldigen (Prot. I S. 22 f; Urk. 7/32/15 S. 2). Aus diesen Gründen ist die Einsatzstrafe um 9 Monate auf 2 ½ Jahre zu reduzieren. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 41 S. 31), ist die lange Verfahrensdauer von nunmehr über 8 Jahren zudem deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Im November 2007 wären die Vorwürfe gegen den Beschuldigten anklagereif gewesen. Im Mai 2008 wurde B._____ erneut straffällig (Urk. 7 ND 8), was jedoch nicht der Beschuldigte zu vertreten hatte. Erst im April 2010 wurde schlussendlich Anklage erhoben. Nachdem der Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichts am 19. April 2012 ergangen war, ist das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur von Mai 2012 bis Januar 2013 sistiert gewesen, bis das Bundesgericht die Beschwerde des Mittäters B._____ gegen das Urteil des Kassationsgerichts beurteilt und die Akten retourniert hatte. Auch diese Verzögerung hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Die Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren ist deswegen um 1 Jahr zu mindern. Straferhöhend wirken sich innerhalb des Strafrahmens das mehrfache qualifizierte Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie des Versuchs hiezu und das Fahren ohne Führerausweis aus. Der Beschuldigte war jeweils deutlich betrunken (Urk. 7 ND 2, 3 und 4). Bei den Vorfällen vom 7. Januar 2006 und 9. Juli 2006 stand er zudem unter Drogeneinfluss (Urk. 7 ND 2/4/3 und ND 4/6/4). Dadurch stellte er eine massive Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Weder

- 17 durch eine laufende Probezeit (Urk. 25), eine pendente Strafuntersuchung noch durch den Entzug des Führerausweises (Urk. 7/32/6 und 7/32/7) liess er sich beeindrucken, was von einer gleichgültigen Einstellung gegenüber der Rechtsordnung zeugt. Bei sämtlichen Widerhandlungen handelte er direktvorsätzlich. Hinsichtlich dieser Nebendelikte liegt gemäss dem Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit vor (Urk. 7/21/3 S. 21 f.). Der Beschuldigte war nicht auf ein Auto angewiesen, sondern benutzte es aus Gründen der Bequemlichkeit (Urk. 7 ND 4/4 S. 3 und ND 3/4 S. 4; Prot. I. Strafkammer, S. 62, 64 f.). Aus den Täterkomponenten ergeben sich für diese Delikte keine neuen Erkenntnisse, hingegen ist auch hier die sehr lange Verfahrensdauer mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um 9 Monate auf 2 ¼ Jahre zu erhöhen. 3. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Gründe ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 3 Tagen (Art. 51 StGB). V. Vollzug 1. Bei einer Dauer von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren kann jedoch teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist vorausgesetzt, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Fällt die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3). Der Beschuldigte weist Vorstrafen vom 22. Juli 2004 und vom 2. März 2012 auf (Urk. 25). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging er während laufender Probezeit der Strafe vom 22. Juli 2004. Im psychiatrischen Gutachten wurde ihm eine Rückfallgefahr bezüglich der SVG-Delikte prognostiziert (Urk. 7/21/2 S. 22 f.), welche sich gemäss der Verurteilung vom 2. März 2012 verwirklicht hat. Aller-

- 18 dings ist zu beachten, dass diese Vorstrafe nur aufgrund der langen Verfahrensdauer bekannt ist, weshalb es rechtsmissbräuchlich erscheint, diese vorliegend zu berücksichtigen. Nach wie vor konsumiert der Beschuldigte jedoch Alkohol, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung erst angab, nur noch am Wochenende mit Kollegen zu trinken und es komme nicht mehr wie früher zu Abstürzen; seit dem neuen Jahr habe er sich vorgenommen, keine Drogen mehr zu konsumieren, was ihm bis auf einen Rückfall auch gelungen sei (Prot. II S. 10). Auf Nachfrage räumte er ein, am Vorabend (Donnerstag) ein paar Biere getrunken zu haben, was nicht viel sei (Prot. II S. 22). Seine Aussagen zeugen von einer unverändert unkritischen Einstellung seinem Verhalten gegenüber. Der Beschuldigte arbeitet zur Zeit auf Abruf bei der I._____ GmbH, wobei er angibt, in letzter Zeit sei nicht viel gelaufen, weshalb er eine neue Stelle suche (Prot. II S. 8; Urk. 56). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist dem Beschuldigten eine eher negative Prognose zu stellen. 2. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe das Verbot der reformatio in peius verletzt, indem sie die ausgesprochene Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen habe und nicht teilbedingt, wie im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011, welches vom Kassationsgericht in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten aufgehoben worden war (Urk. 43 S. 3). Gemäss § 399 StPO/ZH, welcher im Verfahren vor Kassationsgericht zur Anwendung gelangte, durfte das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten geändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten eingelegt worden war und die Gegenpartei kein Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäss Rechtsprechung des Kassationsgerichts galt dieses Verbot auch im Anschluss an die Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die untere Instanz zu neuer Entscheidung (Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts, 1996, Nr. 173). Dasselbe gilt auch nach dem heute geltenden schweizerischen Strafprozessrecht. So ist in Fällen der kassatorischen Rückweisung das Verschlechterungsverbot auf das nachfolgend wiederholte erstinstanzliche Verfahren anwendbar (BSK StPO - Ziegler, Basel 2011, N 4 zu Art. 391 StPO). Die Vorinstanz verletzte somit diesen Grundsatz, indem sie den gesamten Vollzug der Strafe unbedingt ausgesprochen hat.

- 19 - Obwohl dem Beschuldigten vorliegend eine eher schlechte Prognose gestellt wird, ist die Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots teilbedingt auszufällen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Teil auf 1 ¼ Jahre mit einer Probezeit von 2 Jahren festzusetzen ist. VI. Schadenersatz und Genugtuung Die Vorinstanz setzt sich zutreffend mit den Voraussetzungen und der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes und der Genugtuung auseinander, worauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 33 ff.). Das von der Privatklägerin C._____ AG anstelle des Geschädigten gestellte Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 20'685.– (Urk. 7/25/6) ist ausgewiesen (Urk. 7/25/6/2-7) und wird in der Höhe vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb er unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ zu verpflichten ist, der Privatklägerin C._____ AG einen Schadenersatz in der genannten Höhe zu bezahlen. Der Privatkläger D._____ (Geschädigter) stellt ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 12'000.– als Ersatz für die erlittene Unbill (Urk. 28 S. 2). Nur aufgrund des raschen Eingreifens der Notärzte überlebte er die vom Beschuldigten und B._____ verursachte schwere Körperverletzung. Er musste sich einer heiklen Operation am Gehirn unterziehen und verbrachte insgesamt über einen Monat im Spital und in Kliniken. Die beantragte Genugtuung erscheint der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf den Geschädigten sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Geschädigten unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____, eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu bezahlen.

- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die Kostenregelung der Vorinstanz (Dispositivziffer 8) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung bezüglich des teilbedingten Vollzugs der Strafe, unterliegt jedoch mit seinen weiteren Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/5 aufzuerlegen sind, während sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Geschädigten im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht dieser Kosten im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch bezüglich des mehrfachen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Versuchs hiezu und des Fahrens ohne Führerausweis), 6 (Einziehung und Vernichtung) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.

- 21 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1 ¼ Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 3 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG anstelle des Privatklägers D._____ Schadenersatz von Fr. 20'685.– zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'451.40 amtliche Verteidigung Fr. 367.20 unentgeltliche Vertretung Privatkläger D._____ Berufungsverfahren Fr. 260.10 unentgeltliche Vertretung Privatkläger D._____ Verfahren vor Kassationsgericht. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 3/5 bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

- 22 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Privatklägerin 2 (C._____ AG) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. März 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Mondgenast

Urteil vom 21. März 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol und Drogen) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG (Anklageziffern II./ND 2 und IV./ND 4) sowie des Versuchs hiezu (Alkohol) im Sinne von Art. 22 A...  des Fahrens ohne Führerausweis (Fahren trotz Entzug) im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 altSVG (Anklageziffer IV./ND 4). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird – unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ – verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG anstelle des Privatklägers D._____ Fr. 20'685.– Schadenersatz zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte A._____ wird – unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ – verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 6. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. September 2006 beschlagnahmte zerschlagene Bierhumpen (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 beschlagnahmte Elektroschockgerät (Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung, des Gutachtens E._____ sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für den Privatkläger D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbeha... Berufungsanträge: 2. Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 200 Tagessätzen und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. 3. Eventualiter seien Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und einer Probezeit... 4. Subeventualiter seien Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 ½ Jahre unter teilweisem Aufschub des Vollzugs der Freiheitss... 5. Dispositiv Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 seien aufzuheben und es sei auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers D._____ bzw. der C._____ AG nicht einzutreten. 6. Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten im Verhältnis ... Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Schadenersatz und Genugtuung VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch bezüglich des mehrfachen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Versuchs hiezu und des Fa... 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1 ¼ Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 3 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG anstelle des Privatklägers D._____ Schadenersatz von Fr. 20'685.– zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der am... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Privatklägerin 2 (C._____ AG) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.