Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2013 SB130418

10 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·716 mots·~4 min·2

Résumé

versuchte Brandstiftung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130418-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 10. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See / Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)

betreffend versuchte Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 17. Januar 2013 (GG120007)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 24. Januar 2013 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Januar 2013 Berufung anmelden (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland meldete mit Schreiben vom 30. Januar 2013 fristgerecht (Zustellung des Urteilsdispositivs am 22. Januar 2013; Urk. 62/1) ebenfalls Berufung an (Urk. 64). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 21. August 2013 zugestellt (Urk. 68/1); die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten nahm dieses am 28. August 2013 entgegen (Urk. 68/2). 2. Mit Eingabe vom 23. August 2013, hierorts eingegangen am 26. August 2013, zog die Anklagebehörde die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück (Urk. 71). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis zum 17. September 2013 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 72 Dispositiv-Ziffer 11). Somit ist auf die Berufung der Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten. Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen. Wenn eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen

- 3 - 2013, N 3 zu Art. 428). Demgemäss ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten sind im Berufungsverfahren gemäss ihren eigenen Angaben keine Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 75). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Januar 2013 wird nicht eingetreten. 2. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger 1, B._____, … [Adresse] − den Privatkläger 2, C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin 3, D._____, … [Adresse] − den Privatkläger 4, E._____ vertreten durch die F._____ AG, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

- 4 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Oktober 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 10. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Januar 2013 wird nicht eingetreten. 2. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger 1, B._____, … [Adresse]  den Privatkläger 2, C._____, … [Adresse]  die Privatklägerin 3, D._____, … [Adresse]  den Privatkläger 4, E._____ vertreten durch die F._____ AG, … [Adresse]  die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130418 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2013 SB130418 — Swissrulings