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Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2013 SB130417

8 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·460 mots·~2 min·2

Résumé

Betrug

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130417-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 8. Oktober 2013 in Sachen

Soziale Dienste der Stadt Zürich, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Juli 2013 (GG130101)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Privatklägerin vom 19. Juli 2013 (Urk. 43), da das begründete Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Juli 2013 (Urk. 47) der Privatklägerin am 10. September 2013 zugestellt wurde (Urk. 46/3), da die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 30. September 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte (vgl. Rechtsmittelbelehrung im begründeten Urteil: Urk. 47 Dispositiv Ziffer 6), wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), nachdem der Verteidiger der Beschuldigten erklärte, im Berufungsverfahren keine Aufwendungen gehabt zu haben (Urk. 49), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 19. Juli 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Oktober 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 8. Oktober 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 19. Juli 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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